Erzbistum Freiburg
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Heiliger Stuhl

Nr. 183Botschaft von Papst Franziskus
zum 59. Welttag der sozialen Kommunikationsmittel

Sprecht mit Güte von der Hoffnung, die eure Herzen erfüllt (vgl. 1 Petr 3,15-16)
Liebe Brüder und Schwestern!
In unserer von Desinformation und Polarisierung geprägten Zeit, in der einige wenige Machtzentren eine noch nie dagewesene Menge an Daten und Informationen kontrollieren, wende ich mich an euch, weil ich weiß, wie sehr eure Arbeit als Journalisten und Kommunikatoren gebraucht wird – heute mehr denn je. Wir brauchen euer mutiges Engagement, um die persönliche und gemeinschaftliche Verantwortung für andere in den Mittelpunkt der Kommunikation zu stellen.
Angesichts des Heiligen Jahres, das wir inmitten dieser aufgewühlten Zeiten als eine Gnadenzeit begehen, möchte ich euch mit dieser Botschaft aufrufen, Hoffnung zu kommunizieren, und dazu eure Arbeit und eure Aufgabe neu vom Geist des Evangeliums inspirieren zu lassen.
Die Kommunikation entschärfen
Allzu oft erzeugt die Kommunikation heute nicht Hoffnung, sondern Angst und Verzweiflung, Vorurteile und Ressentiments, Fanatismus und sogar Hass. Allzu oft vereinfacht sie die Wirklichkeit, um instinktive Reaktionen hervorzurufen. Sie benutzt Worte wie eine Klinge; sie bedient sie sich sogar falscher oder absichtlich verzerrter Informationen, um Botschaften zu verbreiten, die die Gemüter erregen, die provozieren, die verletzen sollen. Ich habe bereits mehrfach betont, wie wichtig es ist, die Kommunikation zu „entschärfen“, sie von Aggressivität zu befreien. Es führt nie zu guten Ergebnissen, die Wirklichkeit auf Slogans zu reduzieren. Wir alle sehen, wie – von den Fernseh-Talkshows bis hin zu den verbalen Kriegen in den sozialen Medien – das Paradigma des Konkurrenzdenkens, des Gegeneinanders, des Herrschafts- und Besitzstrebens und der Manipulation der öffentlichen Meinung die Oberhand zu gewinnen droht.
Es gibt noch ein weiteres besorgniserregendes Phänomen, das wir als „planmäßige Zerstreuung der Aufmerksamkeit“ durch digitale Systeme bezeichnen könnten, die unsere Wahrnehmung der Wirklichkeit verändern, indem sie von uns ein Profil nach der Logik des Marktes erstellen. So kommt es, dass wir – oft hilflos – einer Art Atomisierung der Interessen beiwohnen, was letztendlich die Seinsgrundlagen der Gemeinschaft untergräbt, nämlich die Fähigkeit, für das gemeinsame Wohl zusammenzuarbeiten, einander zuzuhören und die Beweggründe des jeweils anderen zu verstehen. Es scheint dann unerlässlich, einen „Feind“ zu identifizieren, gegen den man verbal losschlagen kann, um sich selbst zu behaupten. Und wenn der andere zum „Feind“ wird, wenn sein Angesicht und seine Würde verdunkelt werden, um ihn zu verspotten und zu verhöhnen, dann wird es immer weniger möglich, Hoffnung aufkommen zu lassen. Wie Don Tonino Bello uns gelehrt hat, haben alle Konflikte »ihre Wurzel im Ausblenden der Gesichter«
»La pace come ricerca del volto«, in Omelie e scritti quaresimali, Molfetta 1994, 317.
[1]
. Wir dürfen uns dieser Logik nicht ergeben.
Zu hoffen ist wirklich gar nicht einfach. Georges Bernanos sagte, dass »nur diejenigen hoffen, die den Mut gehabt haben, an jenen Illusionen und Lügen zu verzweifeln, in denen sie eine Sicherheit gefunden hatten, die sie fälschlicherweise für Hoffnung hielten. […] Die Hoffnung ist ein Risiko, das man eingehen muss, sie ist das Risiko aller Risiken«
Georges Bernanos, La liberté, pour quoi faire?, Paris 1995.
[2]
. Die Hoffnung ist eine verborgene Tugend, sie ist widerstandsfähig und geduldig. Für Christen ist die Hoffnung jedoch keine bloße Option, sondern eine unabdingbare Voraussetzung. Wie Benedikt XVI. in der Enzyklika Spe salvi in Erinnerung gerufen hat, ist die Hoffnung kein passiver Optimismus, sondern im Gegenteil eine „performative“ Tugend, die das Leben also verändern kann: »Wer Hoffnung hat, lebt anders; ihm ist ein neues Leben geschenkt worden« (Nr. 2).
Gütig über die Hoffnung Rechenschaft ablegen, die uns erfüllt
Im Ersten Petrusbrief (vgl. 3,15-16) finden wir eine wunderbare Synthese, in der die Hoffnung mit dem christlichen Zeugnis und der christlichen Kommunikation in Verbindung gebracht wird: »Heiligt vielmehr in eurem Herzen Christus, den Herrn! Seid stets bereit, jedem Rede und Antwort zu stehen, der von euch Rechenschaft fordert über die Hoffnung, die euch erfüllt; antwortet aber bescheiden und ehrfürchtig«. Ich möchte auf drei Botschaften eingehen, die wir diesen Worten entnehmen können.
»Heiligt in eurem Herzen den Herrn«: Die Hoffnung der Christen hat ein Gesicht, das Gesicht des auferstandenen Herrn. Sein Versprechen, durch die Gabe des Heiligen Geistes immer bei uns zu sein, erlaubt es uns, auch gegen alle Hoffnung zu hoffen und die verborgenen Reste des Guten zu sehen, selbst wenn alles verloren zu sein scheint.
Die zweite Botschaft fordert uns auf, bereit zu sein, Rechenschaft über die Hoffnung abzulegen, die uns erfüllt. Es ist interessant, dass der Apostel dazu aufruft, einem jedem bezüglich der Hoffnung Rede und Antwort zu stehen, »der von euch Rechenschaft fordert«. Christen sind nicht in erster Linie diejenigen, die von Gott „sprechen“, sondern diejenigen, die die Schönheit seiner Liebe widerspiegeln, welche alles auf eine neue Art erleben lässt. Es ist die gelebte Liebe, die die Frage hervorruft und die Antwort darauf verlangt: Warum lebt ihr so? Warum seid ihr so?
In der Aussage des heiligen Petrus finden wir schließlich noch eine dritte Botschaft: Die Antwort auf diese Frage sollte »bescheiden und ehrfürchtig« gegeben werden. Die Kommunikation der Christen – aber ich würde auch sagen, die Kommunikation im Allgemeinen – soll von Güte geprägt sein, von Nähe. So wie unter Weggefährten, nach dem Beispiel des größten Kommunikators aller Zeiten, Jesus von Nazaret, der unterwegs mit den beiden Emmaus-Jüngern sprach und ihre Herzen brennen ließ durch die Art und Weise, wie er die Ereignisse im Licht der Heiligen Schrift deutete.
Deshalb träume ich von einer Kommunikation, die es versteht, uns zu Weggefährten unserer vielen Brüder und Schwestern zu machen, um in solch aufgewühlten Zeiten wieder Hoffnung in ihnen zu entfachen. Ich träume von einer Kommunikation, die das Herz ansprechen kann, die aber nicht die leidenschaftliche Reaktion der Verschlossenheit und des Zorns hervorruft, sondern eine Haltung der Offenheit und der Freundschaft; die selbst in den scheinbar verzweifeltsten Situationen den Blick auf die Schönheit und die Hoffnung lenken kann; die im Stande ist, Engagement, Einfühlungsvermögen und Interesse an den anderen zu wecken. Eine Kommunikation, die uns hilft, »die Würde jedes Menschen anzuerkennen und zusammen für unser gemeinsames Haus Sorge zu tragen« (Enzyklika Dilexit nos, 217).
Ich träume von einer Kommunikation, die keine Illusionen oder Ängste verkauft, sondern in der Lage ist, Gründe der Hoffnung zu geben. Martin Luther King sagte: »Wenn ich jemand helfen kann auf meinem Weg, wenn ich jemand aufmuntern kann, mit einem Wort oder einem Lied, […] dann wird mein Leben nicht vergeblich sein«
Predigt “ The Drum Major Instinct”, 4. Februar 1968.
[3]
. Um dies zu erreichen, müssen wir von den „Krankheiten“ des Geltungsdrangs und der Selbstbezogenheit genesen und das Risiko vermeiden, hohle Phrasen zu dreschen. Ein guter Kommunikator sorgt dafür, dass diejenigen, die zuhören, lesen oder zuschauen, teilhaben können, nahe sein können, das Gute, das in ihnen steckt, finden und mit dieser Haltung an den erzählten Geschichten teilhaben können. Auf diese Weise zu kommunizieren hilft uns dabei, „Pilger der Hoffnung“ zu werden, wie es im Motto des Heiligen Jahres heißt.
Gemeinsam hoffen
Die Hoffnung ist immer ein Gemeinschaftsprojekt. Denken wir einen Augenblick an die Größe der Botschaft dieses Gnadenjahres: Wir alle – wirklich alle! – sind aufgerufen, von neuem zu beginnen, Gott zu erlauben, uns wiederaufzurichten, zuzulassen, dass er uns umarmt und uns mit Barmherzigkeit überschüttet. In all dem verflechten sich die persönliche und die gemeinschaftliche Dimension. Wir machen uns gemeinsam auf den Weg, wir pilgern mit vielen Brüdern und Schwestern, wir gehen gemeinsam durch die Heilige Pforte.
Das Heilige Jahr hat viele gesellschaftliche Auswirkungen. Denken wir beispielsweise an die Botschaft der Barmherzigkeit und der Hoffnung für diejenigen, die in Gefängnissen leben, oder an den Aufruf zu Nähe und Güte gegenüber denjenigen, die leiden und am Rande stehen. Das Heilige Jahr erinnert uns daran, dass diejenigen, die Frieden stiften, »Kinder Gottes genannt werden« (Mt 5,9). Und so öffnet es uns für die Hoffnung, weist uns auf die Notwendigkeit einer aufmerksamen, sanften und nachdenklichen Kommunikation hin, die Wege zum Dialog aufzeigen kann. Ich möchte euch daher ermutigen, die vielen Geschichten des Guten, die zwischen den Zeilen der Nachrichten verborgen sind, zu entdecken und zu erzählen; die Goldgräber nachzuahmen, die unermüdlich den Sand auf der Suche nach einem winzigen Nugget durchsieben. Es ist schön, diese Samen der Hoffnung zu finden und sie bekannt zu machen. Das hilft der Welt, etwas weniger taub für den Schrei der Geringsten zu sein, etwas weniger gleichgültig, etwas weniger verschlossen. Wisst stets, die Funken des Guten zu finden, die es uns ermöglichen, zu hoffen. Eine solche Kommunikation kann dazu beitragen, Gemeinschaft zu schaffen, uns weniger allein zu fühlen und die Bedeutung des gemeinsamen Unterwegsseins wiederzuentdecken.
Das Herz nicht vergessen
Liebe Brüder und Schwestern, angesichts der atemberaubenden Errungenschaften der Technik lade ich euch ein, auf euer Herz zu achten, das heißt, auf euer Inneres. Was bedeutet das? Ich gebe euch ein paar Hinweise mit auf den Weg.
Gütig zu sein und nie das Gesicht des anderen zu vergessen; zum Herzen der Frauen und Männer zu sprechen, für die ihr eure Arbeit verrichtet.
Nicht zuzulassen, dass instinktive Reaktionen eure Kommunikation leiten. Stets Hoffnung zu säen, auch wenn es schwierig ist, auch wenn es etwas kostet, auch wenn es keine Früchte zu tragen scheint.
Eine Kommunikation zu praktizieren, die versucht, die Wunden unserer Menschheit zu heilen.
Dem Vertrauen des Herzens Raum zu geben, das wie eine zarte, aber widerstandsfähige Blume ist, die in den Widrigkeiten des Lebens nicht zugrunde geht, sondern an unerwarteten Orten erblüht und wächst: In der Hoffnung von Müttern, die jeden Tag beten, dass ihre Kinder aus den Schützengräben zurückkehren; in der Hoffnung von Vätern, die inmitten von tausend Risiken und Schicksalsschlägen auf der Suche nach einer besseren Zukunft migrieren; in der Hoffnung von Kindern, die es schaffen, selbst inmitten der Trümmer von Kriegen und in den armen Straßen von Favelas zu spielen, zu lächeln und an das Leben zu glauben.
Zeugen und Förderer einer nicht feindseligen Kommunikation zu sein, die eine Kultur der Fürsorge verbreitet, Brücken errichtet und die sichtbaren und unsichtbaren Mauern unserer Zeit durchdringt.
Geschichten zu erzählen, die von Hoffnung durchtränkt sind, weil uns das gemeinsame Schicksal am Herzen liegt und wir gemeinsam an der Geschichte unserer Zukunft schreiben.
All dies könnt ihr und können wir mit Gottes Gnade tun, die wir in diesem Heiligen Jahr im Übermaß empfangen können. Dafür bete ich und segne einen jeden von euch und eure Arbeit.
Rom, Sankt Johannes im Lateran, 24. Januar 2025, Gedenktag des Heiligen Franz von Sales.
FRANZISKUS
Hinweise zur Durchführung:
Um die Bedeutung von Medien und öffentlicher Kommunikation zu würdigen, begeht die Kirche jedes Jahr den „Welttag der sozialen Kommunikationsmittel“, in Deutschland jeweils am zweiten Sonntag im September. Die Kollekte am 14. September 2025 dient vor allem der überdiözesanen Medienarbeit der Katholischen Kirche in Deutschland – ein Teil verbleibt in der Erzdiözese. Mit ihren Erträgen wird vor allem die Aus- und Fortbildung journalistischer Nachwuchskräfte bei der katholischen Journalistenschule IfP in München finanziert, die später bei der weltlichen und kirchlichen Presse, bei öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunksendern und Online-Publikationen arbeiten. Durch diese Unterstützung trägt die Kollekte dazu bei, die von Papst Franziskus in seiner Botschaft vom 24. Januar 2025 geforderte Kommunikationskultur in den Medien zu stärken, deren Bedeutung auch Papst Leo gleich zu Beginn seiner Amtszeit betont hat.
Für Rückmeldungen, Beratung und Hilfe in Sachen Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit steht im Erzbischöflichen Ordinariat die Stabsstelle Medienkommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, Telefon: 0761 2188-243, E-Mail: kommunikation@ordinariat-freiburg.de, gerne zur Verfügung.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 19/2024). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.

Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 184Aufruf der deutschen Bischöfe
zum Caritas-Sonntag 2025

Liebe Schwestern und Brüder,
die Öffnung der Heiligen Pforten in diesem Heiligen Jahr 2025 ist eine Aufforderung an uns alle, unsere Herzen zu öffnen, Verschlossenheit und Verhärtungen zu überwinden und Pilgerinnen und Pilger der Hoffnung zu sein.
Im Jahr 2025 ist die geöffnete Tür auch das Leitmotiv der Jahreskampagne des Deutschen Caritasverbandes. Die Tür steht vor Caritas-Einrichtungen und mitten im öffentlichen Raum. Auf den Plakaten1, die die Caritas-Kampagne 2025 begleiten, findet sich die Tür in unterschiedlichen Kontexten menschlichen Lebens. Sie machen deutlich: In dieser von Krisen und Kriegen, von Naturkatastrophen und Pandemien gezeichneten Zeit braucht es die Angebote der Caritas an vielen Orten und für viele Menschen – dringlicher denn je! „Tuet Gutes Allen“ (Gal 6,10) ist der biblische Anspruch, dem die Caritas-Angebote heute und morgen genügen wollen.
Die Einladung der Caritas soll dabei besonders jene erreichen, die das Leben vor allem vor verschlossenen Türen kennen. Und die draußen gelassen werden – vor der Tür. Weil sie zu klein oder zu alt sind, um sie zu öffnen, weil sie nicht gut riechen oder ansteckend sind, weil sie nicht ins Muster passen oder weil die Türschwelle zu hoch ist und keine Rampe hinüberführt. In den Einrichtungen und Diensten der Caritas erfahren sie die Hilfe, die sie brauchen, ohne sich verstellen zu müssen – in der Bahnhofsmission genauso wie in der Altenhilfeeinrichtung, im Inklusionsbetrieb wie im Jugendmigrationsdienst.
Mit Ihrer Spende für die Kollekte am Caritas-Sonntag helfen Sie mit, dass die Türen der Caritas offengehalten werden können; Sie helfen mit, dass Menschen in Not hinter diesen offenen Türen wirksame Hilfsangebote finden. Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Spende!
Für das Erzbistum Freiburg
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Erzbischof Stephan Burger
Dieser Aufruf soll am 14. September 2025 [alternativ: 7. September 2025] in allen Gottesdiensten – einschließlich der Vorabendmessen – verlesen bzw. in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
Hinweise zur Durchführung:
Die Caritas-Sammelwoche steht in diesem Jahr unter dem Leitwort „Gemeinsam gegen einsam“. Die einzelnen Termine sind:
  1. „Caritas-Sammlung“ vom 20. bis 28. September 2025.
  2. „Caritas-Kollekte“ am Caritas-Sonntag, dem 28. September 2025,
    in allen Gottesdiensten in den Kirchen und Kapellen.
Solidarität stiften, Not wenden – das ist unser gemeinsames Anliegen mit der Caritas-Sammlung. Wir bitten Sie herzlich, dafür in Ihrer Gemeinde zu werben!
Material wie Plakate und Flyer sowie Unterstützung u.a. für Briefe, Flyer und Gottesdienstgestaltung erhalten Sie beim Diözesan-Caritasverband: Frau Stephanie Hagemann, Telefon: 0761 89 74-115.
Bitte überweisen Sie bis spätestens 13. Februar 2026 mit dem Ihnen zugesandten Link das Ergebnis der „Caritas-Sammlung“ (ein Drittel verbleibt für soziale Aufgaben in der Kirchengemeinde, ein weiteres Drittel erhält der jeweilige örtliche Caritasverband) an den Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V., Alois-Eckert-Straße 6, 79111 Freiburg, IBAN: DE43 3702 0500 0001 7179 07.
Das Ergebnis der „Caritas-Kollekte“ überweisen alle Kirchengemeinden unmittelbar und getrennt von allen anderen Kollekten an die Erzdiözese Freiburg. Kirchengemeinden, die im Bereich der Stadt-Caritasverbände liegen, beachten bitte die dort gültigen Sonderregelungen. Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (ABl. 2025, S. 279).
Für die „Caritas-Sammlung“ ist die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen (siehe ABl. 2008, S. 275 ff. und ABl. 2014, S. 248 ff.). Anzukreuzen sind grundsätzlich „kirchliche Zwecke“ und „wird von uns unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet“. Bitte denken Sie bei jeder Zuwendungsbestätigung an einen Dankbrief!
Verwendung der Mittel der „Caritas-Sammlung“ vor Ort:
Die Kirchengemeinden setzen ihre Mittel für caritative Zwecke vor Ort, d. h. in der Pfarrei oder Kirchengemeinde, in der sie gesammelt worden sind, ein. Dabei sind sie frei, sich Partner bei der Erfüllung der caritativen Aufgaben zu suchen.
Mittel aus der Caritas-Sammlung sollen nicht angespart werden. Der Bestand soll höchstens einen Betrag umfassen, der erfahrungsgemäß im Bereich der Kirchengemeinde im Laufe eines Jahres benötigt wird.
Für die Festlegung von Kriterien und Richtlinien zum Einsatz der Sammlungsmittel ist bis zum 31. Dezember 2025 der Pfarrgemeinderat, ab 1. Januar 2026 der Pfarreirat zuständig. Für die Verwaltung und den Einsatz der Sammlungsmittel ist bis zum 31. Dezember 2025 der Stiftungsrat, ab 1. Januar 2026 der Verwaltungsvorstand verantwortlich.
Der rechnerische Nachweis hat grundsätzlich über das Pfarramtskassenbuch zu erfolgen.
Der Stiftungsrat bzw. Verwaltungsvorstand hat die Pflicht, zumindest einmal jährlich in die entsprechenden Unterlagen (Kassenbuch einschließlich der Belege) Einsicht zu nehmen und eine Kassenprüfung durchzuführen.
Die der Kirchengemeinde zustehenden Mittel aus der Caritas-Sammlung dürfen nur für caritative Zwecke verwendet werden. Es ist wichtig, die Kirchengemeindemitglieder über die Verwendung zu informieren. Transparenz unterstreicht den verantwortungsbewussten Umgang mit den Sammlungsmitteln und erhöht die Spendenbereitschaft.
Beispiele für die Verwendung sind; bitte beachten Sie, dass hierfür jeweils Belege notwendig sind:
  • Individualhilfen in Notlagen Einzelner oder von Familien mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich der Kirchengemeinde
  • Hilfe für wohnsitzlose Menschen
  • caritativ-soziale Projekte innerhalb der Kirchengemeinde wie z. B. Mittagstisch, Sozialberatung
  • Angebot von Gutscheinen für Mittel des täglichen Bedarfs (Supermarkt, Drogerie o.ä.) an bedürftige Menschen, z. B. über die Sozialstation, Kindergarten, Seniorencafé, und andere Kontaktpunkte
  • Zuschüsse zu Kur- und Erholungsmaßnahmen, die von der Caritas vermittelt werden, sofern für eine Teilnehmerin bzw. einen Teilnehmer die anfallende Eigenbeteiligung an den Kosten zu hoch ist
  • Zuschüsse zum Einsatz von Familienpflegerinnen bzw. Familienpflegern, Dorfhelferinnen bzw. Dorfhelfern
  • Zuschüsse oder Kostenübernahme für die Teilnahme finanziell Bedürftiger an Ausflügen, z. B. im Rahmen der Erstkommunion, Firmung, Seniorenarbeit, Freizeit
  • Aufwendungen und Erstattung von Kosten bei Besuchsdiensten o. ä.
  • Kosten für Schulung und Fortbildung von Helfern im caritativen Bereich (z. B. bei Alten- und Krankenbesuchen)
Die örtlichen Caritasverbände stehen bei Fragen der sachgemäßen Mittelverwendung gerne beratend zur Verfügung.
Danke für Ihr Engagement für die Caritas-Sammlung!

Erzbischof

Nr. 185Zweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der AVO

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Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende
Verordnung
erlassen:
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Zweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der AVO

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Artikel I
Änderung der Anlage 1 zur AVO

Die Anlage 1 zur AVO (Entgeltgruppenverzeichnis) vom 29. Juni 2012 (ABl. S. 311), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2025 (ABl. S. 2549), wird wie folgt geändert:
  1. Teil C wird wie folgt geändert:
    1. Ziffer 5.3 Beschäftigte im Kassen-, Finanz- und Rechnungswesen wird wie folgt gefasst:
      „5.3 Beschäftigte im Kassen-, Finanz- und Rechnungswesen
      Entgeltgruppe 5
      5.3.1
      Beschäftigte im Kassen-, Finanz- und Rechnungswesen
      Entgeltgruppe 6
      5.3.1
      Beschäftigte im Kassen-, Finanz- und Rechnungswesen, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5, Fallgruppe 5.3.1 heraushebt, dass ihnen in erheblichem Umfang schwierige buchhalterische Aufgaben übertragen sind 18), 25)
      Entgeltgruppe 8
      5.3.1
      Beschäftigte im Kassen-, Finanz- und Rechnungswesen mit mindestens zu einem Drittel übergreifenden schwierigen buchhalterischen Aufgaben, die besondere Verantwortung erfordern 26)
      Entgeltgruppe 9a
      5.3.1
      Beschäftigte im Kassen-, Finanz- und Rechnungswesen mit übergreifenden schwierigen buchhalterischen Aufgaben, die besondere Verantwortung erfordern 26)
      Entgeltgruppe 9b
      5.3.1
      Hauptbuchhalter mit mindestens einem Drittel entsprechender Tätigkeit 27)
      5.3.2
      Beschäftigte im Finanz- und Rechnungswesen, denen Aufgaben in den Bereichen Haushaltsplanung, Rechnungswesen, Controlling, Baufinanzierung, Miete oder Versicherungswesen übertragen sind, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern 27a)
      Entgeltgruppe 10
      5.3.1
      Hauptbuchhalter mit entsprechender Tätigkeit 27)
      5.3.2
      Beschäftigte, die über einen Abschluss als Bilanzbuchhalterin/Bilanzbuchhalter oder über eine abgeschlossene förderliche Hochschulbildung verfügen sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 5.3.2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist und sich zusätzlich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt 11a), 12), 27b), 28)
      Entgeltgruppe 11
      5.3.1
      Beschäftigte, die über einen Abschluss als Bilanzbuchhalterin/Bilanzbuchhalter oder über eine abgeschlossene förderliche Hochschulbildung verfügen sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 5.3.2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist und sich zusätzlich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt 11a), 12), 27b), 28)
    2. Ziffer 5.7 Stellvertretende Leitung der Verrechnungsstellen/Stellvertretende Geschäftsführung der Gesamtkirchengemeinden Freiburg, Karlsruhe und Mannheim wird wie folgt gefasst:
      „5.7 Stellvertretende Pfarreiökonomin/Stellvertretender Pfarreiökonom
      Entgeltgruppe 14
      5.7.1
      Stellvertretende Pfarreiökonomin/Stellvertretender Pfarreiökonom“
  2. Teil D wird wie folgt geändert:
    1. Anmerkung 26) wird wie folgt gefasst:
      26) Übergreifende schwierige Aufgaben, die besondere Verantwortung erfordern, sind insbesondere:
      1. Selbständige Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Kassen- und Rechnungswesens,
      2. Bearbeitung (Auswertung und Abstimmung) offener Posten (z. B. Kreditoren, Debitoren, Gehaltskonten, Spenden),
      3. Buchung der Gehälter inkl. Gehaltsdateien einlesen, Gehaltsabwicklungskonten abstimmen und anlegen, Anlage von Rückersatzkonten,
      4. Werksübergreifende Excelbuchungen,
      5. Sollstellung Vertragswesen (z. B. Miete, Pacht, Erbbau),
      6. Anlagenbuchhaltung (z. B. Aktivierung von Vermögensgegenständen, Bewertung, Abschreibungslauf),
      7. Bereitstellen und Pflege eines Berichtswesens zum externen Rechnungswesen.“
    2. Anmerkung 27) wird wie folgt gefasst:
      27) Tätigkeiten eines Hauptbuchhalters sind insbesondere:
      1. Selbständige Abstimmungs- und Abgrenzungsarbeiten insbesondere im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten,
      2. Koordinieren und Beaufsichtigen aller laufenden Arbeiten in Buchhaltung und Rechnungswesen (insbesondere Kontoführung, Kontierung, Zahlungsverkehr) in Abstimmung mit dem Verantwortlichen des Rechnungswesens,
      3. „Steuerung“ des ordnungsgemäßen, termingerechten und wirtschaftlichen Zahlungsverkehrs insgesamt,
      4. Klärung grundsätzlicher Buchhaltungssoftware-Anwenderfragen,
      5. Verwalten der Konten beim Darlehensfonds,
      6. Bilanzbuchungen insbesondere Koordination Sonderposten, Eigenkapital/Rücklagen, Rückstellungen, Einlegerkonten sowie Ansatz und Bewertung von Anlagegütern (immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen) in schwierigen Fällen,
      7. Jahresabschluss erstellen, Abklärung offener Posten u. U. im Benehmen mit anweisenden und mittelbewirtschaftenden Fachabteilungen und Dienststellen,
      8. Steuerung E-Banking.“
    3. Anmerkung 27a) wird wie folgt gefasst:
      27a) Tätigkeiten in der Finanzsachbearbeitung, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern, sind insbesondere:
      1. Aufstellen der Baufinanzierung inkl. Finanzbetreuung während des laufenden Bauverfahrens; Verwaltung der Bauprojekte/Miete (Beantragen von Baugenehmigungen und Überwachung der Bauprojekte inklusive Aussortieren der Rechnungen und inkl. Ausdruck von Reports, Abruf von Finanzmittel, Kostenüberwachung, Verwendungsnachweise),
      2. Berechnung Pflichtrücklagen Mietgebäude/Pfarrhäuser und Bausubstanzerhaltungs-rückstellung (BSER),
      3. Empfehlungen zur Steuerung und Mittelverwendung, zur Verwendung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen, Gliederung des Eigenkapitals und Verwendung von Rücklagen in Regelfällen,
      4. Aufbau und Pflege eines internen Berichtswesens,
      5. Bereitstellen der Datengrundlagen für Steuererklärungen und vergleichbare Meldepflichten der Kirchengemeinde,
      6. Finanzcontrolling Haushaltswesen, Abstimmung der Haushaltsrechnung,
      7. Durchführung einer Kosten-Leistungsrechnung,
      8. Erstellen des Entwurfs der Haushaltsplanung für die Kirchengemeinden oder Bistumseinrichtungen,
      9. Analyse Rechnungsergebnis Kirchengemeinde oder Bistumseinrichtung,
      10. Kommentierung Budgets, Haushaltsergebnis Kirchengemeinde oder Bistumseinrichtung,
      11. Erstellung des Jahresabschlusses,
      12. Mahnwesen,
      13. Abrechnen/Verwendungsnachweise für Kindergarten, Klingelbeutelabrechnungen, Kollekten, Messstipendien, etc. oder Verwendungsnachweise Bistumseinrichtungen,
      14. Kassen- und Kontenwesen (Sorge für Einhaltung von staatlichen und kirchlichen Vorgaben).“
    4. Anmerkung 27b) wird wie folgt gefasst:
      27b) (1) Aufgaben im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind insbesondere:
      1. Bearbeitung von schwierigen Fällen der Baufinanzierung und des Baukostencontrollings,
      2. Empfehlungen zur Steuerung und Mittelverwendung, zur Verwendung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen sowie zur Verwendung von Rücklagen in kritischen Fällen,
      3. Controlling Haushaltswesen inklusive Analyse der Plan-/ist-Abweichungen,
      4. Lagebericht und Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) erstellen einschließlich Vorschlag zur Bewertung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage des Rechtsträgers,
      5. Liquiditätsmanagement der Kirchengemeinden,
      6. Betriebskostenabrechnungen Kindertageseinrichtungen und Beantwortung von Rückfragen,
      7. Fachliche Führung der Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich.
      (2) Unter dieses Merkmal fallen auch Mitarbeitende des Kompetenzteams.“
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Artikel II
Änderung der Anlage 3d zur AVO

Die Anlage 3d zur AVO (Verordnung zur Gewährung eines Zuschusses zum Deutschland-Ticket/Deutschland-Ticket als Jobticket/Deutschland-Ticket JugendBW als Fahrtkostenersatz (Job-Ticket)) vom 17. November 2023 (ABl. S. 371), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2024 (ABl. S. 330), wird wie folgt geändert:
In § 5 Satz 2 wird das Datum „31.12.2025“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.
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Artikel III
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel I Ziffer 1 Buchstabe b) sowie Artikel II am 1. September 2025 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 24. Juli 2025
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 186Dreiundsechzigste Verordnung zur Änderung der AVO
sowie AVO-ÜberleitungsVO

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Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende
Verordnung
erlassen:
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Dreiundsechzigste Verordnung zur Änderung der AVO sowie AVO-ÜberleitungsVO

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Artikel I
Änderung der AVO

Die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – vom 25. April 2008 (ABl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2025 (ABl. S. 2549), wird wie folgt geändert:
  1. § 18 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    Die Zulage gemäß Satz 1 wird bei Beschäftigten, die Entgelt nach Ziffer II der Anlage 2 zur AVO erhalten (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst), am 1. September 2025 um 3,11 Prozent erhöht.“
  2. § 22 Absatz 4a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    Beträgt bei Höhergruppierungen innerhalb der Ziffer II der Anlage 2 zur AVO der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe
    • in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b
      • bis 31. August 2025 weniger als 72,99 Euro und
      • ab 1. September 2025 weniger als 75,26 Euro,
    • in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18
      • bis 31. August 2025 weniger als 116,79 Euro und
      • ab 1. September 2025 weniger als 120,42 Euro,
    so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.“
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Artikel II
Änderung der Anlage 2 zur AVO

Die Anlage 2 zur AVO (Regelung über die Höhe der Entgelte (Allgemeine Entgeltordnung)) vom 25. August 2008 (ABl. S. 342), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2025 (ABl. S. 22), wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer II. Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil C Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO) wird wie folgt gefasst:
    „II. Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
    (Teil C Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO)
    Gültig vom 1. Oktober 2024 bis 31. August 2025
    Entgeltgruppe
    Grundentgelt
    Entwicklungsstufen
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    S 18
    4.458,20
    4.571,79
    5.134,51
    5.556,51
    6.189,53
    6.576,36
    S 17
    4.110,52
    4.395,96
    4.853,14
    5.134,51
    5.697,17
    6.027,75
    S 16
    4.026,38
    4.304,54
    4.614,00
    4.993,81
    5.415,82
    5.669,04
    S 15
    3.884,14
    4.149,76
    4.431,15
    4.754,68
    5.275,17
    5.500,22
    S 14
    3.847,03
    4.109,38
    4.422,05
    4.740,10
    5.091,81
    5.337,97
    S 13
    3.756,97
    4.012,60
    4.360,80
    4.642,12
    4.993,81
    5.169,65
    S 12
    3.747,09
    4.002,01
    4.335,64
    4.631,04
    4.996,80
    5.151,53
    S 11b
    3.697,55
    3.948,84
    4.125,39
    4.575,55
    4.927,22
    5.138,23
    S 11a
    3.631,49
    3.877,94
    4.053,00
    4.501,47
    4.853,14
    5.064,15
    S 9
    3.439,30
    3.671,40
    3.935,15
    4.325,50
    4.694,75
    4.979,60
    S 8b
    3.371,39
    3.598,79
    3.864,55
    4.253,22
    4.620,71
    4.902,44
    S 8a
    3.303,85
    3.526,31
    3.755,83
    3.973,29
    4.185,86
    4.409,39
    S 7
    3.223,59
    3.440,19
    3.655,70
    3.871,17
    4.032,82
    4.276,40
    S 4
    3.091,81
    3.298,76
    3.487,33
    3.615,30
    3.736,51
    3.925,36
    S 3
    2.924,89
    3.119,62
    3.300,78
    3.467,12
    3.543,23
    3.634,14
    S 2
    2.719,14
    2.838,41
    2.926,64
    3.022,45
    3.130,19
    3.237,95
    Gültig ab 1. September 2025
    Entgeltgruppe
    Grundentgelt
    Entwicklungsstufen
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    S 18
    4.591,95
    4.708,94
    5.288,55
    5.723,21
    6.375,22
    6.773,65
    S 17
    4.233,84
    4.527,84
    4.998,73
    5.288,55
    5.868,09
    6.208,58
    S 16
    4.147,17
    4.433,68
    4.752,42
    5.143,62
    5.578,29
    5.839,11
    S 15
    4.000,66
    4.274,25
    4.564,08
    4.897,32
    5.433,43
    5.665,23
    S 14
    3.962,44
    4.232,66
    4.554,71
    4.882,30
    5.244,56
    5.498,11
    S 13
    3.869,68
    4.132,98
    4.491,62
    4.781,38
    5.143,62
    5.324,74
    S 12
    3.859,50
    4.122,07
    4.465,71
    4.769,97
    5.146,70
    5.306,08
    S 11b
    3.808,48
    4.067,31
    4.249,15
    4.712,82
    5.075,04
    5.292,38
    S 11a
    3.741,49
    3.994,28
    4.174,59
    4.636,51
    4.998,73
    5.216,07
    S 9
    3.549,30
    3.781,54
    4.053,20
    4.455,27
    4.835,59
    5.128,99
    S 8b
    3.481,39
    3.708,79
    3.980,49
    4.380,82
    4.759,33
    5.049,51
    S 8a
    3.413,85
    3.636,31
    3.868,50
    4.092,49
    4.311,44
    4.541,67
    S 7
    3.333,59
    3.550,19
    3.765,70
    3.987,31
    4.153,80
    4.404,69
    S 4
    3.201,81
    3.408,76
    3.597,33
    3.725,30
    3.848,61
    4.043,12
    S 3
    3.034,89
    3.229,62
    3.410,78
    3.577,12
    3.653,23
    3.744,14
    S 2
    2.829,14
    2.948,41
    3.036,64
    3.132,45
    3.240,19
    3.347,95“
  2. In Ziffer V „Wertguthaben von Beschäftigten im Blockmodell der Altersteilzeit, deren Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2011 begonnen hat“ wird Buchstabe b) wie folgt gefasst:
    „b)
    Für Beschäftigte, die Entgelt nach Ziffer II der Anlage 2 zur AVO erhalten (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst):
    Am 1. März 2012 um 3,5 Prozent, am 1. Januar 2013 um 1,4 Prozent, am 1. August 2013 um weitere 1,4 Prozent, am 1. März 2014 um 3,3 Prozent, am 1. März 2015 um weitere 2,4 Prozent, am 1. März 2016 um 2,4 Prozent, am 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent, am 1. März 2018 um 2,39 Prozent, am 1. April 2019 um weitere 3,09 Prozent, am 1. Januar 2020 um weitere 1,86 Prozent, am 1. März 2022 um 1,4 Prozent, am 1. Dezember 2022 um weitere 1,8 Prozent, am 1. Mai 2024 um 11,5 Prozent und am 1. September 2025 um 3,11 Prozent.“
#

Artikel III
Änderung der Anlage 5b zur AVO

Die Anlage 5b zur AVO (Regelung über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes) vom 29. November 2012 (ABl. S. 415), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2024 (ABl. S. 107), wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters,
der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,
der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
bis 31. März 2025
ab 1. April 2025
2.026,21 Euro
2.101,21 Euro,
der Erzieherin/des Erziehers
bis 31. März 2025
ab 1. April 2025
1.802,02 Euro
1.877,02 Euro,
der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers bzw. der sozialpädagogischen Assistentin/des sozialpädagogischen Assistenten
bis 31. März 2025
ab 1. April 2025
1.745,36 Euro
1.820,36 Euro.“
#

Artikel IV
Änderung der Anlage 5c zur AVO

Die Anlage 5c zur AVO (Regelungen für Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher, zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger und zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten) vom 27. April 2012 (ABl. S. 267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2023 (ABl. S. 371), wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung
a) zur Erzieherin/zum Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger
bis
31. März 2025
ab
1. April 2025
im ersten Ausbildungsjahr
1.340,69 Euro
1.415,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.402,07 Euro
1.477,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.503,38 Euro
1.578,38 Euro
b) zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten
bis
31. März 2025
ab
1. April 2025
im ersten Ausbildungsjahr
1.293,23 Euro
1.368,23 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.352,44 Euro
1.427,44 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.450,16 Euro
1.525,16 Euro“
#

Artikel V
Änderung der AVO-ÜberleitungsVO

Die Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts – AVO-ÜberleitungsVO – vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 343), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2025 (ABl. S. 2549), wird wie folgt geändert:
  1. In § 6 Absatz 3a wird Satz 3 wie folgt gefasst:
    Die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich gemäß Satz 2 ab dem 1. September 2025 konkret um 3,0 Prozent, mindestens jedoch um 110 Euro.“
  2. § 24a wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 4 wird Satz 8 wie folgt gefasst:
      Die Vergleichsentgelte gemäß Satz 7, 1. Halbsatz sowie die Beträge der individuellen Endstufen gemäß Satz 7, 2. Halbsatz erhöhen sich am 1. September 2025 konkret um 3,0 Prozent, mindestens jedoch um 110 Euro.“
    2. Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 Buchstabe a) werden die Spiegelstriche wie folgt gefasst:
      „-
      bis zum 31. August 2025 in Höhe von 90,69 Euro monatlich und
      -
      ab 1. September 2025 in Höhe von 93,51 Euro monatlich.“
      bb)
      In Satz 1 Buchstabe b) werden die Spiegelstriche wie folgt gefasst:
      „-
      bis zum 31. August 2025 in Höhe von 103,62 Euro monatlich und
      -
      ab 1. September 2025 in Höhe von 106,84 Euro monatlich.“
      cc)
      In Satz 4 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      gültig bis
      31. August 2025
      3.814,04
      4.069,28
      4.419,98
      4.701,33
      5.052,99
      5.228,82
      gültig ab
      1. September 2025
      3.928,46
      4.191,36
      4.552,58
      4.842,37
      5.204,58
      5.385,68“
    3. In Absatz 9 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      gültig bis
      31. August 2025
      4.775,69
      5.275,07
      5.584,55
      gültig ab
      1. September 2025
      4.918,96
      5.433,32
      5.752,09“
  3. § 24b wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
      § 24a Absatz 4 Sätze 7 und 8 finden Anwendung.“
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      § 24a Absatz 4 Sätze 7 und 8 finden Anwendung.
      bb)
      In Satz 5 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      gültig bis
      31. August 2025
      3.394,81
      3.718,24
      3.879,97
      4.363,14
      4.757,25
      5.080,96
      gültig ab
      1. September 2025
      3.504,81
      3.829,79
      3.996,37
      4.494,03
      4.899,97
      5.233,39“
#

Artikel VI
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel III sowie Artikel IV mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den den 24. Juli 2025
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 187Vierundsechzigste Verordnung zur Änderung der AVO
sowie AVO-ÜberleitungsVO

##
Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende
Verordnung
erlassen:
#

Vierundsechzigste Verordnung zur Änderung der AVO sowie AVO-ÜberleitungsVO

#

Artikel I
Änderung der Anlage 1 zur AVO

Die Anlage 1 zur AVO (Entgeltgruppenverzeichnis) vom 29. Juni 2012 (ABl. S. 311), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2025 (ABl. S. 2549), wird wie folgt geändert:
  1. Teil C wird wie folgt geändert:
    1. In Ziffer 2 Pastoraler Dienst wird nach den Tätigkeitsmerkmalen der Ziffer 2.5 folgende neue Ziffer 2.6 Jugendreferentinnen/Jugendreferenten eingefügt:
      „2.6 Jugendreferentinnen/Jugendreferenten
      EG 9b
      2.6.1
      Jugendreferentinnen/Jugendreferenten in der Kirchengemeinde 15i)
      EG 10
      2.6.1
      Jugendreferentinnen/Jugendreferenten in der Kirchengemeinde nach fünfjähriger Tätigkeit als Jugendreferentin/Jugendreferent 15), 15i)
      2.6.2
      Jugendreferentinnen/Jugendreferenten in der Kirchengemeinde mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung 11a), 15i), 15j)
      2.6.3
      Jugendreferentinnen/Jugendreferenten in der Kirchengemeinde, die in erheblichem Umfang für mehrere Kirchengemeinden tätig sind 18), 15i)
      EG 11
      2.6.1
      Jugendreferentinnen/Jugendreferenten in der Kirchengemeinde mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung nach fünfjähriger Tätigkeit als Jugendreferentin/Jugendreferent 11a), 15), 15i), 15j)
      2.6.2
      Jugendreferentinnen/Jugendreferenten in der Kirchengemeinde, die in erheblichem Umfang für mehrere Kirchengemeinden tätig sind, nach fünfjähriger Tätigkeit als Jugendreferentin/Jugendreferent 15), 15i), 18)
      2.6.3
      Jugendreferentinnen/Jugendreferenten in der Kirchengemeinde mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung, die in erheblichem Umfang für mehrere Kirchengemeinden tätig sind 11a), 15i), 15j), 18)
    2. Nach den Tätigkeitsmerkmalen der Ziffer 2.6 wird folgende neue Ziffer 2.7 Beschäftigte im pastoralen Dienst mit Leitungsverantwortung eingefügt:
      „2.7 Beschäftigte im pastoralen Dienst mit Leitungsverantwortung
      EG 14
      2.7.1
      Beschäftigte mit Leitungsverantwortung für einen pastoralen Bereich, denen mindestens fünf Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 15d), 16a)
      2.7.2
      Beschäftigte in Stellen von herausgehobener Bedeutung mit Leitungsverantwortung 15d, 16), 16a)
      EG 15
      2.7.1
      Leitende Referentin/Leitender Referent“
    3. In Ziffer 3.1 Mesnerdienst werden nach dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 folgende neue Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 8 und Entgeltgruppe 9a eingefügt:
      „Entgeltgruppe 8
      3.1.1
      Mesner, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 oder 6 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert 19
      Entgeltgruppe 9a
      3.1.1
      Mesner, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 oder 6 heraushebt, dass sie selbständige Leistungen erfordert 19
  2. Teil D wird wie folgt geändert:
    1. Nach Anmerkung 15h) wird folgende neue Anmerkung 15i) eingefügt:
      15i) (1) Jugendreferentinnen und Jugendreferenten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind insbesondere folgende Tätigkeiten übertragen:
      1. Verantwortung für die Konzeption und die strategische Ausrichtung der kirchlichen Jugendarbeit und Jugendpastoral in der gesamten Kirchengemeinde,
      2. Beratung und Unterstützung von Hauptberuflichen in der Jugendarbeit
        (z. B. Kräfte anderer Professionen),
      3. Konzeption und Durchführung von Schulungen (z. B. Gruppenleiterkurse), auch im Bereich Prävention,
      4. Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Jugendarbeit im Bereich der Kirchengemeinde (konfessionsübergreifend, religionsübergreifend, kommunale Jugendarbeit),
      5. Konzeption und Durchführung insbesondere von Projekten außerhalb des innerkirchlichen Milieus oder von Projekten mit Jugendlichen in besonderen sozialen Brennpunkten.
      (2) Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Mitglieder des Jugendpastoralen Teams.“
    2. Nach Anmerkung 15i) wird folgende neue Anmerkung 15j) eingefügt:
      15j) Förderlich sind insbesondere folgende Studiengänge:
      • Soziale Arbeit
      • Sozialpädagogik
      • Religionspädagogik
      • Studiengänge in angewandter Theologie.“
    3. Anmerkung 19 wie folgt gefasst:
      19) Selbständige Leistungen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind insbesondere:
      1. Koordination der Mesner in der Kirchengemeinde insbesondere Erstellung von Dienstplänen und Sicherstellung und Organisation von (Urlaubs-) Vertretungen,
      2. Fachliche Beratung und Beteiligung im Einstellungsverfahren einer Stellenneubesetzung,
      3. Gewinnung von Ehrenamtlichen für Mesnerdienste,
      4. Einarbeitung und Schulung der Mesner abseits der Einführungskurse durch den Berufsverband.“
#

Artikel II
Änderung der AVO-ÜberleitungsVO

Die Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts – AVO-ÜberleitungsVO – vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 343), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2025 (ABl. S. 2549), wird wie folgt geändert:
§ 26 wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „Ziffer 2.6“ durch die Worte „Ziffer 2.7“ ersetzt.
  2. Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
    „(6) (Dekanats-) Jugendreferentinnen/(Dekanats-) Jugendreferenten (in regionalen Teams) sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (anderer Professionen) mit (sozial-) pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit, für die am 31. Dezember 2025 die AVO Anwendung findet, behalten ihre am 31. Dezember 2025 bestehende Entgeltgruppe, solange sie
    1. nach den ab 1. Januar 2026 geltenden Tätigkeitsmerkmalen ununterbrochen nach der Ziffer 2.6 des Teils C der Anlage 1 zur AVO eingruppiert wären und
    2. nach diesen Tätigkeitsmerkmalen in eine niedrigere Entgeltgruppe als die am 31. Dezember 2025 bestehende Entgeltgruppe eingruppiert wären.“
#

Artikel III
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 24. Juli 2025
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 188Ordnung für Messstipendien, Messstiftungen oder Stolgebühren -
(Messstipendienordnung - MessStO)

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Präambel

Nachdem im Jahre 2020 bestehende Regelungen zu Messstipendien in einer Ordnung zusammengeführt wurden, trägt die nachfolgende geänderte Fassung dem Zukunftsprozess „Kirchenentwicklung 2030“ und den durch die Artikel 9 und 10 des Motu Proprio „Competentias quasdam decernere“ von Papst Franziskus vom 11. Februar 2022 ergangenen Änderungen im Recht der Jahrtagsstiftungen (AAS 114 [2022], S. 290) Rechnung. Außerdem berücksichtigt die Messstipendienordnung die ergänzenden Reglungen des Dekretes des Dikasteriums für den Klerus über die Disziplin der Messintentionen vom 13. April 2025. Grundlegend bleibt der „Gemeinsame Beschluss der Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz über die Neuregelung von Messstipendien, Messstiftungen und Stolgebühren“ vom 31. Oktober 1991 (ABl. 1994, S. 388, Nr. 93).
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Abschnitt 1 – Messstipendien (Manualstipendien)

Folgende Regelungen für Messstipendien
Die im Abschnitt 1 behandelten Messstipendien sind die sogenannten Manualstipendien, also die Messstipendien, die dem Priester „in die Hand“ gegeben werden; im Unterschied dazu handelt Abschnitt 2 von den Stipendien, die aus einer Messstiftung fließen (stipendia fundata).
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werden festgesetzt:
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§ 1
Höhe des Messstipendiums und dessen Aufteilung

( 1 ) Das Messstipendium für die Feier und die Applikation einer heiligen Messe wird einheitlich auf 5 Euro festgelegt. Der Priester darf ein freiwillig gegebenes Stipendium, das höher ist, ebenso annehmen wie bei Bedürftigkeit ein geringeres.
Cann. 945 § 2 und 952 § 1 CIC. Diese Bestimmung darf nicht zum Abschaffen des Messstipendienwesens missbraucht werden. Es bedarf für eine Reduktion oder einen Erlass grundsätzlich der Bedürftigkeit des Stipendiengebers.
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( 2 ) Für den liturgischen Sachaufwand
Auch „Altaraufwand“ oder „expensa missae“ genannt.
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sind 1,50 Euro an den Kirchenfonds abzuführen.
( 3 ) Je nach örtlichen Verhältnissen ist mit Kirchenfonds
Seit 1. Januar 1976 rechnerisch vereinigt mit der Kirchengemeinde (vgl. ABl. 1975, 419).
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in dieser Ordnung auch ein Kapellenfonds bezeichnet bzw. bei Fehlen eines örtlichen Fonds die jeweilige Kirchengemeinde.
( 4 ) Der Anteil, der dem Unterhalt des Priesters und den kirchlichen Aufgaben dient
Can. 946 CIC.
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, wird auf 3,50 Euro festgesetzt. Er ist dem Priester unter Berücksichtigung der Absätze 5 und 6 auszuzahlen, der die Messintention persolviert.
( 5 ) Da der Unterhalt der in der Erzdiözese Freiburg tätigen Priester grundsätzlich sichergestellt ist, wird bestimmt, dass der Betrag des Messstipendiums für den Zelebranten nicht an diesen, sondern direkt an den jeweiligen Kirchenfonds für den Altaraufwand abzuführen ist, wenn der betreffende Priester Bezüge nach der Besoldungsordnung erhält.
Das trifft grundsätzlich auf in die Erzdiözese Freiburg oder in eine andere (Erz-)Diözese im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz inkardinierte Priester zu; die Inkardination lässt sich durch Vorlage des Priesterausweises bzw. Zelebrets feststellen.
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Dasselbe gilt für Ordenspriester, die im Rahmen ihres Gestellungsvertrages die heilige Messe feiern, für Priester, die von der Erzdiözese Freiburg oder einer diözesanen Stiftung ein Studienstipendium oder ähnliche monatliche Leistungen erhalten, sowie für Priester, die für ihre (Urlaubs-)Aushilfe pauschal bezahlt werden.
( 6 ) Priester, die die Auszahlung des Messstipendiums wünschen, müssen nachweisen, dass sie nicht unter die in Absatz 5 Genannten fallen, und bestätigen, dass sie für eine ordnungsgemäße Versteuerung selbst Sorge tragen.
( 7 ) Jede Spende, die mit einer Bitte um ein Gedenken in der heiligen Messe verbunden ist, ist als Messstipendium zu vereinnahmen.
Vgl. can. 951 § 1. Insbesondere dürfen keine Spenden „nach Art der Messstipendien“ angenommen werden.
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Spendenquittungen können dafür nicht ausgestellt werden.
( 8 ) Ist eine heilige Messe mit einem Organisten und/oder einem Kantor
Aus Gründen der Verständlichkeit und besseren Lesbarkeit wird vornehmlich die grammatisch maskuline Form verallgemeinernd verwendet (generisches Maskulinum). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen für alle Geschlechter, soweit dies nach dem Amt sachlogisch möglich ist. Eine Wertung ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.
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gewünscht, so können die an diese zu zahlenden Gebühren und Auslagen erhoben werden,
Die Gelder sind über den Diözesanen Verwaltungsdienst der Erzdiözese Freiburg unbar an die betreffenden Personen auszuzahlen.
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sofern diese Dienste nicht in deren Dienstvertrag pauschal abgegolten sind.
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§ 2
Messstipendien aus Binations- und Trinationsmessen

( 1 ) Grundsätzlich darf ein Priester nur einmal am Tag zelebrieren oder konzelebrieren.
Can. 905 § 1 CIC.
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Aufgrund des bestehenden Priestermangels wurde jedoch für bestimmte Umstände die Erlaubnis für eine zweite bzw. dritte Zelebration (Bination bzw. Trination) erteilt.11
( 2 ) Ein Priester, der an einem Tag mehrere heilige Messen zelebriert, kann jeder Messe eine bestimmte Intention zuordnen. Er darf jedoch, abgesehen von Weihnachten,
An Weihnachten kann er für jede der drei Weihnachtsmessen (In der Nacht [= Christmette], Am Morgen [= Hirtenamt], Am Tag) ein Messstipendium annehmen (can. 951 § 1 CIC) – unbeschadet der ggf. bestehenden Applikationspflicht.
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nur für eine Messe ein Messstipendium annehmen; die übrigen hat er für einen vom Ordinarius bestimmten Zweck abzugeben.
Can. 951 § 1 CIC; siehe § 2 Absatz 3.
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( 3 ) Als Zweck nach can. 951 § 1 CIC wird der Altaraufwand des jeweiligen Kirchenfonds bestimmt,
Ein Abführen dieser Gelder an die Erzdiözese Freiburg entfällt.
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unbeschadet des Beschlusses des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz für Messstipendien aus Binations- oder Trinationsmessen an Allerseelen.15 2Diese können unter der Voraussetzung angenommen werden, dass sie dem Bonifatiuswerk
Bonifatiuswerk, Postfach 1169, 33041 Paderborn; Bank für Kirche und Caritas eG, Paderborn: IBAN: DE46 4726 0307 0010 0001 00; BIC: GENODEM1BKC.
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zugutekommen.
( 4 ) Erfolgt die Bination oder Trination als Konzelebration, darf für diese Messe kein Stipendium angenommen werden.
Can. 951 § 2 CIC.
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§ 3
Ablehnen und Weitergabe von Messstipendien

( 1 ) Jeder Priester ist gehalten, die in der Weihe für das Volk Gottes erhaltene Befähigung, nämlich die heilige Messe zu feiern, auch für das Volk Gottes einzusetzen (vgl. can. 213; can. 276 § 2 Nummer 2 CIC). Daher darf ein Priester kein Messstipendium ohne gerechten Grund ablehnen.
( 2 ) Als gerechter Grund gilt insbesondere:
  1. Die angefragte Messfeier wird als Binationsmesse konzelebriert (vgl. § 2 Absatz 4).
  2. Er unterliegt am angefragten Tag der Applikationspflicht (vgl. § 4).
( 3 ) Gehen mehr Messstipendien ein, als binnen eines Jahres appliziert werden können,
Vgl. can. 953 CIC.
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so sind diese weiterzugeben, etwa an die Erzbischöfliche Kollektenkasse,
Mit dem Buchungsvermerk „[Anzahl] SACRA“, Erzdiözese Freiburg – KOLLEKTENKASSE, Landesbank B.-W., IBAN: DE95 6005 0101 7404 0408 41, BIC: SOLADEST600.
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das Bonifatiuswerk
Bankverbindung siehe Fußnote 15.
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oder den Deutschen Verein vom Heiligen Lande.
Deutscher Verein vom Heiligen Lande, Steinfelder Gasse 17, 50670 Köln, Pax-Bank, IBAN: DE81 3706 0193 0021 9900 19, BIC: GENODED1PAX.
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In jedem Fall ist sicherzustellen, dass das ganze Stipendium weitergegeben und dass eine heilige Messe in der Meinung des Spenders
Oft abgekürzt mit „ad int. dant.“, also „ad intentionem dantis/dantium“ – „in der Meinung dessen/derer, der/die [ein Messstipendium] gegeben haben.“
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gefeiert wird.
( 4 ) Bitten von einzelnen natürlichen oder juristischen Privatpersonen um Messstipendien bedürfen der Erlaubnis des eigenen Ordinarius und des jeweiligen Ortsordinarius.
Vgl. can. 1265 § 1 CIC.
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( 5 ) Es wird empfohlen, weitergegebene Stipendien an einem bestimmten Tag in der Gottesdienstordnung aufzuführen. Es ist darauf zu achten, dass das Gedenken aufgrund dieser weitergegebenen Stipendien und die Intention der Messfeier am Ort deutlich auseinandergehalten werden.
Vgl. Handreichung zu Messstipendien der Deutschen Bischofskonferenz vom 24. Februar 1994, Nr. 6 (ABl. 1994, S. 388). Es könnte formuliert werden: „Jahrtagsmesse für NN. Wir gedenken auch folgender Jahrtage/Anliegen, für die die heilige Messe auswärts gefeiert wird: NN“; die Unterscheidung kann in einer gedruckten Gottesdienstordnung auch typographisch erfolgen. Diese Praxis wird den Vorschriften des kirchlichen Gesetzbuches gerecht und bewahrt vor einer völligen Anonymisierung.
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§ 4
Applikationspflicht

( 1 ) Ein Priester, der ein mit der Applikationspflicht verbundenes Amt
Dazu gehören insbesondere die Pfarrer (can. 534 CIC).
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ausübt, ist verpflichtet, an allen Sonn- und gebotenen Feiertagen
Tage mit Applikationspflicht sind im Direktorium mit einem „+“ nach dem Datum gekennzeichnet.
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für die ihm anvertrauten Gläubigen eine heilige Messe zu feiern. Für diese Messfeiern darf kein Stipendium angenommen werden. Wenn ein solcher Priester im Einzelfall verhindert ist, der Applikationspflicht nachzukommen, muss er einen anderen Priester damit beauftragen oder die Applikation an einem anderen Tag nachholen.
( 2 ) Wenn ein Priester für mehrere Pfarreien die Pfarrverantwortung trägt, erfüllt er seine Applikationspflicht, wenn er an den vorgeschriebenen Tagen eine Messe für alle ihm anvertrauten Gläubigen feiert.
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§ 5
Kongruenz der Anzahl von Intentionen und Messfeiern; Verbot plurintentionaler Messfeiern

( 1 ) Es sind so viele Messen in bestimmten Intentionen zu applizieren, als Stipendien angenommen sind. Wird ein Geldbetrag ohne Angaben der Zahl der Messen gegeben, so sind grundsätzlich so viele Messfeiern anzusetzen, wie üblicherweise dem Geldbetrag entsprechen.
Can. 950 CIC.
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( 2 ) Sogenannte plurintentionale Messfeiern sind im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz nicht zulässig.
Auch „intentiones collectivae“ genannt. Das Indult der Kleruskongregation „Mos iugiter“ vom 22. Februar 1991 (AAS 83 [1991], S. 433) ist im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz nicht anzuwenden (vgl. ABl. 1993, S. 85; Nr. 66); ebenso wenig wurde im Bereich der Oberrheinischen Kirchenprovinz von der im Dekret des Dikasteriums für den Klerus vom 13. April 2025 eingeräumten Vollmacht Gebrauch gemacht, plurintentionale Messfeiern zuzulassen. Plurintentionale Messfeiern sind von dem in § 3 Absatz 5 behandelten Sachverhalt zu unterscheiden.
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§ 6
Messstipendienverzeichnis

( 1 ) Jede Stelle, die Messstipendien entgegennimmt, hat ein besonderes Verzeichnis zu führen, in dem die genaue Zahl der Messen, die Intention, der gegebene Betrag
Die Instruktion der Kongregation für den Klerus „Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche“ vom 29. Juni 2020 (AAS 112 [2020], S. 736; hier deutsch) bestätigt das Messstipendienwesen, wie es im CIC geregelt ist (Nrn. 118-121). Definitionsgemäß kann eine Instruktion kein Gesetz ändern (can. 34 § 2 CIC). Wer die in der Instruktion in Auslegung von can. 945 § 2 CIC benannte Möglichkeit einer Gabe „in anonymer Weise“ nutzen will (Nr. 121; siehe auch § 1 Absatz 1), hat „anonyme Briefe“, in denen eine Messintention erbeten wird und ggf. ein Datum genannt wird, entsprechend in das genannte Verzeichnis einzutragen.
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, der Tag der Persolvierung und der Name des persolvierenden Priesters festgehalten sind.
Can. 958 § 1 CIC.
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Darin sind auch die Messstipendien zu notieren, die gemäß § 3 Absatz 3 weitergegeben wurden.
( 2 ) Jeder Priester ist darüber hinaus verpflichtet, für sich ein solches Verzeichnis für die von ihm selbst entgegengenommenen und persolvierten Messstipendien zu führen.
Can. 955 § 4 CIC.
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Darauf kann nur verzichtet werden, wenn der Priester alle Messstipendien von einer Stelle nach Absatz 1 erhält.
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§ 7
Gregorianische Messen

Gregorianische Messreihen (Missae tricenarii Gregoriani) sind in der Erzdiözese Freiburg nicht mehr anzunehmen, da die Zelebration von dreißig Messfeiern für einen Verstorbenen an dreißig aufeinander folgenden Tagen in einer Kirche nicht mehr gewährleistet werden kann.
Trotz der Erleichterung der Konzilskongregation für Unterbrechungen vom 24. Februar 1967 (vgl. Acta Apostolicae Sedis 59 [1967], 229 f.).
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Abschnitt 2 – Messstiftungen (Jahrtagsstiftungen) und andere Messverpflichtungen

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§ 8
Begriff

Eine Messstiftung (auch: Jahrtagsstiftung) ist als unselbständige fromme Stiftung
Can. 1303 § 1, n. 2 CIC.
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eine Schenkung an eine öffentliche juristische Person kirchlichen Rechtes – im Folgenden „Stiftungsnehmer“ – mit der Auflage, für eine bestimmte Dauer aus den jährlichen Erträgen das Messstipendium
Sogenanntes “stipendium fundatum”.
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zu bestreiten, um eine heilige Messe nach der Meinung des Stifters zu feiern.
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§ 9
Errichtung von Messstiftungen

( 1 ) Messstiftungen können für die Dauer von zehn oder 20 Jahren errichtet werden. Andere Laufzeiten dürfen grundsätzlich nicht vereinbart werden. Es gelten einheitlich folgende Mindestsätze für die Dotation:
  1. 200 Euro für eine Laufzeit von zehn Jahren;
  2. 400 Euro für eine Laufzeit von 20 Jahren.
  3. Für Stiftungen, deren Dotation in einem Grundstück besteht, muss die Pacht mindestens zehn Euro betragen. In diesem Fall kann die Laufzeit 30 Jahre betragen.
  4. Bereits bestehende Messstiftungen bleiben hiervon unberührt.
  5. Spendenquittungen können für die Dotation nicht ausgestellt werden.
( 2 ) Die Dotation muss vom Stiftungsnehmer angenommen werden; erst dann kann die Messstiftung errichtet werden. Die nach can. 1304 § 1 CIC nötige Zustimmung des Ordinarius gilt als erteilt, wenn der Stiftungsnehmer die Errichtung der Stiftung zu den Bedingungen in Absatz 1 Nummer 1 und 2 annimmt; die Annahme einer Messstiftung unterliegt nicht dem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 5 des Pfarreigesetzes.
( 3 ) Ist bei einer Messstiftung durch Testament oder Erbvertrag die Laufzeit vom Erblasser nicht festgelegt worden, so wird diese auf zehn Jahre festgesetzt, sofern nicht besondere Umstände eine Festsetzung auf 20 Jahre rechtfertigen. Wird eine von dieser Regelung abweichende Verpflichtungsdauer letztwillig verfügt, so erfolgt die endgültige Festlegung der Dauer unter Berücksichtigung von Absatz 1 durch den Stiftungsnehmer. Die Genehmigung nach § 64 Absatz 1 Nummer 5 des Pfarreigesetzes gilt als erteilt, sofern die Messstiftung das einzige Vermächtnis ist und damit keine weiteren Verpflichtungen einhergehen.
( 4 ) Der Stiftungsnehmer kann die Annahme einer Messstiftung nur aus gerechtem Grund verweigern. Dieser ist im Ablehnungsbeschluss, der dem Stifter mitzuteilen ist, anzuführen. Der Stifter kann gegen den Ablehnungsbeschluss Beschwerde beim Ordinarius einlegen; darauf ist er hinzuweisen. Gegen eine Entscheidung des Ordinarius steht der Weg des hierarchischen Rekurses offen.
( 5 ) Dem Diözesanbischof kommt gemäß can. 1308 § 1 CIC eine Reduktionsvollmacht zu.
( 6 ) Die Errichtung einer Messstiftung ist in einer Stiftungsurkunde auf dem amtlichen Vordruck schriftlich festzuhalten.
Vgl. can. 1306 § 2 CIC.
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Die Urkunde ist vierfach auszufertigen: für den Stifter, für den Stiftungsnehmer, für die rechnungsführende Stelle und für das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 7 ) In der Stiftungsurkunde ist neben dem Namen des Stifters und des Stiftungsnehmers die Messintention festzuhalten, der gestiftete Betrag sowie die zugesagte Laufzeit. Auch Auflagen oder Bedingungen
Denkbar ist beispielsweise, dass die Messfeier am oder um den Todestag eines Verstorbenen gefeiert werden soll oder in einer Kapelle, der der Verstorbene besonders verbunden war. Auch Bedingungen und Auflagen müssen von beiden Seiten, dem Stifter und der annehmenden öffentlichen juristischen Person, angenommen werden.
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sind zu vermerken; in diesem Fall ist der Stifter ausdrücklich auf die Vollmacht des Diözesanbischof gemäß can. 1309 CIC hinzuweisen.
( 8 ) Grundsätzlich ist in der Stiftungsurkunde festzuhalten, dass die Messverpflichtung aus einer Messstiftung weitergegeben werden kann.
Sogenanntes “stipendia ad instar manualium” (vgl. can. 826 CIC/1917).
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( 9 ) Die Errichtung einer Messstiftung ist abgeschlossen, wenn das Bedeckungskapital eingegangen ist bzw. das Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. Die bedachte öffentliche juristische Person hat das Bedeckungskapital in ihre Rechnungslegung aufzunehmen und bis zum Ablauf der Stiftung einer gesonderten Rücklage zuzuführen.
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§ 10
Hauptausweis und Handliste von Messstiftungen

( 1 ) Jeder Stiftungsnehmer hat einen „Hauptausweis der gestifteten Jahrtage“ zu führen. Dort ist jede Messstiftung versehen mit einer Ordnungsnummer einzutragen. Festzuhalten sind der Name des Stifters, das Datum der Errichtung der Stiftung, die Höhe der Dotation, die Laufzeit und der tatsächliche Beginn der Laufzeit der übernommenen Messverpflichtung sowie weitere in der Stiftungsurkunde genannte Bedingungen und Auflagen
Oft kommt es beispielsweise vor, dass ein Ehepaar eine Messstiftung sofort errichten will, während die Laufzeit mit der Feier einer jährlichen Messfeier erst im Jahr nach dem Tod eines Ehepartners beginnen soll.
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.
( 2 ) Mit dem tatsächlichen Beginn der Laufzeit einer Messstiftung ist diese in die „Handliste zur Abhaltung gestifteter Jahrtage“ einzutragen. Hier ist jedes Jahr festzuhalten, wann der Messverpflichtung nachgekommen wurde. An Stelle einer Handliste können auch andere Ordnungssysteme treten, insbesondere Systeme der elektronischen Datenverarbeitung.
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§ 11
Regelungen während der Laufzeit einer Messstiftung

( 1 ) Während der Laufzeit einer Messstiftung ist jährlich eine heilige Messe in dem gewünschten Anliegen zu feiern. Es ist sehr wünschenswert, die Messverpflichtungen aus Messstiftungen vor Ort zu persolvieren. Geht das im Einzelfall nicht, so ist analog zur Weitergabe von Messstipendien vorzugehen (§ 3 Absatz 3 und 5).
( 2 ) Der Altaraufwand und der Stipendienanteil des Priesters sind aus den Erträgen der Messstiftung der laufenden Rechnung zuzuführen. Für den Stipendienanteil des Priesters gilt die Regelung für Manualstipendien (§ 1 Absatz 4).
( 3 ) Bleiben die Erträge der Messstiftung unter dem Betrag eines Messstipendiums, werden die Stipendien zu Lasten des laufenden Haushaltes ausgezahlt, sofern der Stiftungsnehmer nicht entscheidet, den fehlenden Betrag aus dem Bedeckungskapital zu nehmen.
( 4 ) Altaraufwand und Stipendienanteil des Priesters werden nach dem derzeit gültigen Satz gemäß § 1 Absatz 2 und 4 abgerechnet, solange der Stiftungsnehmer nicht entscheidet, Altaraufwand und Stipendienanteil des Priesters nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung geltenden Regelungen abzurechnen
Altaraufwandsentschädigung
in Euro
Stipendienanteil des Priesters
in Euro
ab 01.01.1949 (ABl. 1948, 112)
a) in Orten unter 12.000 Einwohnerna) 0,77 Euroa) 0,77 Euro
b) in Orten über 12.000 Einwohnernb) 0,77 Eurob) 1,02 Euro
ab 01.01.1963 (ABl. 1963, 41 und 1968, 155)1,02 Euro1,53 Euro
ab 04.07.1994 (ABl. 1994, 390)1,02 Euro2,56 Euro
ab 01.01.2002 (ABl. 2001, 135)1,00 Euro3,00 Euro
ab 01.01.20211,50 Euro3,50 Euro
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. Das gilt auch für den in Absatz 3 beschriebenen Fall.
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§ 12
Ende der Laufzeit einer Messstiftung

Nach Beendigung der Laufzeit einer Messstiftung ist nach can. 1303 § 2 CIC vorzugehen.
In den Jahrtags-Stiftungsurkunden ist vorgesehen, dass das Stiftungskapital an den Stiftungsnehmer fällt. Hat der Stifter anderes festgelegt, ist dessen Wille zu beachten. Wurde gar nichts vereinbart, so ist das Stiftungskapital dem Priesterpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg zuzuführen; im Falle eines Stiftungsnehmers, der nicht dem Erzbischof von Freiburg unterstellt ist, fällt das Stiftungsvermögen dem Stiftungsnehmer zu.
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§ 13
Weitere jährliche Messverpflichtungen einer Pfarrei

( 1 ) Alljährlich ist eine heilige Messe „nach der Meinung der Stifter der früheren Jahrtage der Pfarrei“ zu feiern.
Vgl. I,1a des Erlasses „Jahrtagsstiftungen“ im ABl. 1948, S. 112, geändert durch ABl. 1976, S. 4.
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( 2 ) In der Woche nach Allerseelen ist eine heilige Messe für die verstorbenen Seelsorger (Priester, Diakone, Pastoral- oder Gemeindereferenten bzw. -referentinnen) der Pfarrei zu feiern.42
( 3 ) Wenn ein Priester für mehrere Pfarreien die Pfarrverantwortung trägt, erfüllt er die vorgenannten Verpflichtungen, wenn er für die Anliegen nach Absatz 1 und 2 je eine heilige Messe feiert.
( 4 ) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 sind in den Hauptausweis wie in die Handliste einzutragen.
Daran ist insbesondere zu denken, wenn diese Verzeichnisse neu angelegt werden.
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Abschnitt 3 – Stolgebühren

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§ 14
Stolgebühren

( 1 ) Stolgebühren werden derzeit im Erzbistum Freiburg nicht erhoben.
( 2 ) Ist bei einer liturgischen Handlung ein Organist und/oder ein Kantor gewünscht, so können die an diese zu zahlenden Gebühren und Auslagen erhoben werden,
Siehe Fußnote 9.
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sofern diese Dienste nicht in deren Dienstvertrag pauschal abgegolten sind.
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Abschnitt 4 – Schlussbestimmungen

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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung für Messstipendien, Messstiftungen oder Stolgebühren (MessStO) vom 26. November 2020 (ABl. S. 467) außer Kraft.
( 3 ) Die Fußnoten geben Hinweise und führen Quellen an; sie gehören nicht zum Normtext.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Seligen Bernhard von Baden, dem 15. Juli 2025
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 189Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester
(Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBesO)

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Auf der Grundlage der Bestimmungen des Codex Iuris Canonici (cann. 281 und 282 CIC) erlasse ich hiermit nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und des Priesterrates zur Regelung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester der Erzdiözese Freiburg folgende Ordnung:
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Abschnitt 1 – Geltungsbereich, Allgemeine Regelungen

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§ 1
Personeller Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung regelt
  1. die Besoldung und Versorgung der der Erzdiözese Freiburg inkardinierten und in ihrem Dienst stehenden Priester,
  2. die Versorgung der in den Ruhestand versetzten der Erzdiözese Freiburg inkardinierten Priester und
  3. die Besoldung und Versorgung der Kandidaten des priesterlichen Dienstes, die nach Abschluss des Studiums zur Vorbereitung auf die Diakonenweihe und Priesterweihe die pastoralpraktische Ausbildung am Erzbischöflichen Priesterseminar Collegium Borromaeum in Freiburg absolvieren.
( 2 ) Priestern, die der Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind, aber nicht in ihrem Dienst stehen, kann Besoldung und Versorgung gemäß dieser Ordnung zugesagt werden.
( 3 ) Priester, die im Dienst der Erzdiözese Freiburg stehen, aber ihr nicht inkardiniert sind, erhalten in der Regel Besoldung und Versorgung nicht gemäß dieser Ordnung. Falls es sich dabei um Ordensgeistliche handelt, wird ein Gestellungsvertrag mit der Ordensgemeinschaft abgeschlossen; falls es sich dabei um ausländische Weltpriester handelt, erfolgt die Besoldung und Versorgung im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit kirchlicher Zusatzversorgung. Die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge werden dabei durch die Erzdiözese Freiburg in Form einer dem ausländischen Weltpriester zu gewährenden steuerpflichtigen pauschalen Zulage übernommen. Ein Anspruch auf Beihilfe besteht nicht. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Zahlung eines Krankengeldzuschusses erfolgt in analoger Anwendung der für die Beschäftigten der Erzdiözese Freiburg geltenden Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die übrigen Regelungen des Klerikerdienstverhältnisses bleiben hiervon unberührt. Es wird durch diese Regelung kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet.
( 4 ) Priestern, welche in der Erzdiözese Freiburg im Hinblick auf eine Inkardination in die Erzdiözese Freiburg eine Probezeit ableisten, kann Besoldung und Versorgung gemäß dieser Ordnung im Rahmen eines Klerikerdienstverhältnisses auf Probe zugesagt werden.
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§ 2
Sachlicher Geltungsbereich

( 1 ) Besoldung im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen Bezüge, die dem Priester zur Deckung eines seiner Stellung angemessenen Unterhalts während der Zeit seines aktiven Dienstes bezahlt werden.
( 2 ) Versorgung im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen Bezüge, die nach dem Ausscheiden des Priesters aus dem aktiven Dienst oder zur Behebung einer Notlage gewährt werden.
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§ 3
Nebentätigkeiten

( 1 ) Die Aufnahme von Nebentätigkeiten durch Priester ist nur nach Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat möglich (vgl. can. 286 CIC). Nebentätigkeiten, die dem priesterlichen Dienst fremd sind, können nicht genehmigt werden.
( 2 ) Einkünfte aus Nebentätigkeiten werden in der Regel auf die Besoldung und Versorgung angerechnet, wenn sie die Grenze eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sozialversicherungsrechts überschreiten. Auf § 31 Absatz 1 wird hingewiesen.
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§ 4
Besoldung und Versorgung in Sonderfällen

( 1 ) Einkünfte aus anderen Tätigkeiten, Ruhegehalt oder ähnliche Leistungen, Renten, die nicht aufgrund ausschließlich eigener Beitragsleistung gewährt werden, werden in der Regel auf die Besoldung und Versorgung angerechnet.
( 2 ) Absatz 1 findet auch entsprechende Anwendung, wenn ein Priester ohne Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates auf Einkünfte nach Absatz 1 verzichtet oder solche Ansprüche nicht geltend macht.
( 3 ) Der Priester ist in den Fällen von Absatz 1 und 2 nach § 31 Absatz 1 zur Auskunft gegenüber dem Erzbischöflichen Ordinariat verpflichtet.
( 4 ) Priester, die in der Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind, erhalten anlässlich des 10-, 20-, 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumsgabe. Die Jubiläumsgabe beträgt bei einer Jubiläumsdienstzeit von
zehn Jahren 100 Euro,
20 Jahren 200 Euro,
25 Jahren 300 Euro,
40 Jahren 400 Euro,
50 Jahren 500 Euro.
Als Jubiläumsdienstzeit gilt die Zeit vom Datum der Priesterweihe an.
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§ 5
Annahme von Geschenken, Vermächtnissen und Erbschaften

( 1 ) Geschenke oder sonstige Zuwendungen sowie Vermächtnisse und Erbschaften im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit eines Priesters gelten in der Regel als der Kirchengemeinde bzw. der kirchlichen juristischen Person, in deren Verantwortungsbereich der Priester tätig ist, gegeben (vgl. can. 1267 § 1 CIC).
( 2 ) Sofern Geschenke oder sonstige Zuwendungen, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit eines Priesters diesem ausnahmsweise privat und nicht der kirchlichen juristischen Person, für die er tätig ist, gegeben werden, gilt bei deren Annahme insbesondere Ziffer 7 des Erlasses zu Verhaltensgrundsätzen in der Erzdiözese Freiburg vom 9. März 2023 (ABl. S. 175 ff.).
( 3 ) Die Annahme von Vermächtnissen und Erbschaften, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit eines Priesters diesem privat und nicht der kirchlichen juristischen Person, für die er tätig ist, gegeben werden, müssen durch das Erzbischöfliche Ordinariat genehmigt werden.
( 4 ) Geschenke oder sonstige Zuwendungen sowie Vermächtnisse und Erbschaften im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit eines Priesters sind nach den geltenden steuerrechtlichen Vorschriften der Versteuerung zu unterwerfen.
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§ 6
Beteiligung an Ämtern, die mit Vermögensverwaltung oder Rechenschaftslegung verbunden sind

Die Mitwirkung an Ämtern, die mit Vermögensverwaltung oder der Pflicht zur Rechenschaftsablegung verbunden sind (z. B. Mitwirkung in Aufsichtsräten) oder die Übernahme von Bürgschaften, auch wenn sie nur das Privatvermögen des Priesters betreffen, muss durch das Erzbischöfliche Ordinariat genehmigt werden (vgl. can. 285 § 4 CIC). Die Beteiligung an karitativen und pfarrlichen juristischen Personen im Zusammenhang mit dem Dienst des Priesters (z. B. Caritasverbände, Sozialstationen, Trägergesellschaften von Kindertageseinrichtungen, Baufördervereine) ist generell genehmigt. Die Übernahme von Vollmachten für Eltern oder andere Familienangehörige ist generell genehmigt (vgl. Erlass des Erzbischöflichen Ordinariates vom 21. Oktober 2018, ABl. S. 350).
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Abschnitt 2 – Besoldung

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§ 7
Anspruch auf Besoldung

( 1 ) Für die Besoldung der Priester finden die für die Beamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit durch diese Ordnung nichts anderes geregelt ist.
( 2 ) Der Priester erhält Besoldung von dem Tag an, an dem er in den Dienst der Erzdiözese Freiburg übernommen wird. Diakone, die für die Erzdiözese Freiburg zum Priester geweiht werden, erhalten Besoldung vom Tag nach ihrer Priesterweihe an.
( 3 ) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Priester aus dem Dienst ausscheidet, im Falle des Todes mit Ablauf des Sterbemonats.
( 4 ) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
( 5 ) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
( 6 ) Die Besoldung besteht aus
  1. dem Grundgehalt (§ 8),
  2. der mietfrei gewährten Dienstwohnung (§ 11) sowie
  3. gegebenenfalls besonderen Stellenzulagen (§ 12).
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§ 8
Grundgehalt

( 1 ) Die Höhe des Grundgehalts wird vom Erzbischöflichen Ordinariat wie folgt festgelegt (siehe Anlage 1):
  1. Das Grundgehalt der Priester, die als Vikare eingesetzt sind, bemisst sich in den ersten drei Jahren der Vikarszeit nach 90 Prozent der Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBGesBW), ab dem vierten Vikarsjahr nach 100 Prozent dieser Besoldungsgruppe.
  2. Priester, die als Kooperatoren oder in der Kategorialseelsorge eingesetzt werden und die zweite Dienstprüfung noch nicht abgelegt haben, erhalten ein Grundgehalt entsprechend Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW).
  3. Priester, die als Kooperatoren oder in der Kategorialseelsorge eingesetzt werden, erhalten nach Ablegung der zweiten Dienstprüfung ab dem Beginn des Folgemonats ein Grundgehalt entsprechend Besoldungsgruppe A 14 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW).
  4. Priester, die als Stellvertretende Pfarrer eingesetzt werden, erhalten ein Grundgehalt entsprechend Besoldungsgruppe A 14 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und eine Zulage in Höhe der Hälfte der Differenz von Besoldungsgruppe A 14 zu Besoldungsgruppe A 15 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW).
  5. Priester, die als Pfarrer oder als Moderator bei Wahrnehmung des Amts in solidum oder als Dekan eingesetzt werden, erhalten ein Grundgehalt entsprechend Besoldungsgruppe A 15 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW).
  6. Bei höheren Ämtern als dem des Pfarrers oder Dekans entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat im Einzelfall unter Beachtung der Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge des Erzbischofs, der Weihbischöfe, der Domkapitulare und Dompräbendare sowie von Priestern, die in der Erzbischöflichen Kurie eingesetzt sind, über die Einweisung in die Besoldungsgruppe.
  7. Priestern, denen ein mit höherer Besoldung als der des Kooperators versehenes Amt verliehen wird, erhalten für die ersten sechs Jahre ihres Dienstes die Differenz zwischen ihrer bisherigen Besoldung und der Besoldung des höheren Amts als nicht ruhegehaltsfähige Zulage. Nach Ablauf von sechs Jahren bemisst sich ihre Besoldung ruhegehaltsfähig nach der Besoldung des höheren Amtes.
  8. Priester, welche von dem mit höherer Besoldung verliehenen Amt in ein geringer besoldetes Amt zurücktreten, erhalten in der Regel die Besoldung des geringer dotierten Amtes.
( 2 ) Falls mit dem übertragenen Amt keine Dienstwohnung überlassen wird, erhöht sich das Grundgehalt um den Wohnungszuschlag, der in Anlage 2 dieser Ordnung festgesetzt wird.
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§ 9
Bemessung des Grundgehalts nach Stufen

( 1 ) Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Priesterbesoldungsordnung wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten).
( 2 ) Das Grundgehalt steigt in den Stufen eins bis sechs im Abstand von drei Jahren und ab der Stufe sieben im Abstand von vier Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts. Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg um diese Zeiten, soweit in § 10 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Die sich nach Satz 2 ergebenden Verzögerungszeiten werden auf volle Monate abgerundet.
( 3 ) Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, der der Priesterweihe bzw. einer Übernahme in den priesterlichen Dienst der Erzdiözese Freiburg folgt. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 10 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen sowie nach § 10 Absatz 2 als berücksichtigungsfähig anerkannten Zeiten vorverlegt. Ausgehend von dem Zeitpunkt des Beginns werden die Stufenlaufzeiten nach Absatz 2 berechnet. Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen stellt das Erzbischöfliche Ordinariat fest und teilt diese dem Priester schriftlich mit.
( 4 ) Eine Änderung der Besoldungsgruppe wirkt sich auf die erreichte Stufe grundsätzlich nicht aus. Weist die neue höhere Besoldungsgruppe für diese Stufe kein Grundgehalt aus, wird der Priester der Stufe des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe zugeordnet. Ab diesem Zeitpunkt beginnt das Aufsteigen in der Stufe des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe. Wechselt der Priester aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe in eine Besoldungsgruppe, die eine weitere Stufe ausweist, wird für die Festlegung der Stufe in der neuen Besoldungsgruppe die gesamte bisherige Erfahrungszeit berücksichtigt; weist eine neue niedrigere Besoldungsgruppe für diese Stufe kein Grundgehalt aus, wird das Endgrundgehalt der neuen Besoldungsgruppe gezahlt.
( 5 ) Priester, die eine Pfarrhaushälterin in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis eingestellt haben und nach der Vergütungsordnung für Pfarrhaushälterinnen der Erzdiözese Freiburg vergüten, erhalten mindestens die Besoldung der 6. Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. Sie bleiben in dieser Stufe stehen, bis sie aufgrund ihrer Erfahrungszeit die 7. Stufe erreichen. Von da an steigt das Grundgehalt entsprechend den in Absatz 2 genannten Zeitabständen.
( 6 ) Der Priester verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben oder beurlaubt oder suspendiert ist. Führt ein Strafverfahren nicht zur Entlassung aus dem priesterlichen Dienst oder endet das priesterliche Dienstverhältnis nicht auf Antrag des Priesters, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2. Bei einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse kann hiervon abgesehen werden.
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§ 10
Berücksichtigungsfähige Zeiten

( 1 ) Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 9 Absatz 3 Satz 2 sind Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als pastoraler Mitarbeiter oder Priester in der Erzdiözese Freiburg oder bei einem anderen Dienstherrn.
( 2 ) Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang solche oder sonstige Zeiten als berücksichtigungsfähig anerkannt werden, trifft das Erzbischöfliche Ordinariat.
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§ 11
Dienstwohnung und Mietwertzulage

( 1 ) Priestern, die nach dieser Ordnung besoldet werden, wird in der Regel eine mietfreie Dienstwohnung zugewiesen. Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Priesters sowie den örtlichen Verhältnissen entsprechen.
( 2 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann Richtlinien über Lage, Größe, Ausstattung, Renovierung und Vermietung bzw. Teilvermietung von Dienstwohnungen erlassen.
( 3 ) Wird einem Priester eine Dienstwohnung oder eine Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist er verpflichtet, diese zu beziehen.
( 4 ) Priester, denen eine Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, haben den Mietwert ihrer Dienstwohnung zu versteuern und einen Kostenersatz für Schönheits- und Kleinreparaturen zu leisten. Führt dies aufgrund der Zuweisung einer sehr großen Dienstwohnung zu einer überdurchschnittlich hohen finanziellen Belastung, kann eine Mietwertzulage gewährt werden. Das Nähere regelt Anlage 3 dieser Ordnung. Für Schönheits- und Kleinreparaturen in der Dienstwohnung wird ein Pauschalbetrag entsprechend der Wohnungsgröße bei der monatlichen Besoldung einbehalten. Der Dienstwohnungsinhaber hat die Nebenkosten gemäß Betriebskosten-Verordnung zu übernehmen.
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§ 12
Besondere Stellenzulagen

( 1 ) Priester, die mit einer besonderen Verantwortung betraut werden, können eine besondere Stellenzulage erhalten. Die Entscheidung hierüber trifft das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 2 ) Priester im Ruhestand, die mit den Aufgaben eines Subsidiars betraut werden, können eine monatliche Zulage erhalten. Die Höhe der besonderen Stellenzulage wird vom Erzbischöflichen Ordinariat festgesetzt (vgl. Ordnung über die Vergütung von Subsidiaren und Seelsorgsaushilfen).
( 3 ) Besondere Stellenzulagen sind nicht ruhegehaltsfähig.
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§ 13
Seelsorgsaushilfen

( 1 ) Geistliche, geistliche Religionslehrer und Ruhestandsgeistliche der Erzdiözese erhalten für Seelsorgsaushilfen keine zusätzliche Zahlung. Angefallene und nachgewiesene Fahrtkosten werden ersetzt.
( 2 ) Für Geistliche, die Ordensgemeinschaften oder anderen Diözesen angehören, für Ferienvertretungen ausländischer Geistlicher und für längerfristige Vakanzvertretungen gilt eine Sonderregelung, über die das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet.
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§ 14
Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung

Der Anspruch auf Besoldung erlischt, wenn der Priester die ihm übertragenen Dienste ohne Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates beendet oder wenn ihm die Weiterführung seines Dienstes untersagt ist.
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§ 15
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Bei begrenzter Dienstfähigkeit wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Zur Besoldung wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen bei Vollzeitbeschäftigung gewährt. In diesem Fall gelten als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
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Abschnitt 3 – Versorgung

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§ 16
Arten der Versorgung

( 1 ) Die Versorgung umfasst Ruhegehalt, Tischtitelsbezüge und Unfallfürsorge.
( 2 ) Ruhegehalt sind diejenigen Bezüge, die der Priester nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erhält und zwar entweder
  1. als Bezüge eines aus gesundheitlichen Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzten Priesters oder
  2. als Bezüge eines nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den endgültigen Ruhestand versetzten Priesters.
( 3 ) Tischtitelsbezüge sind diejenigen Leistungen, die zum Unterhalt eines dienstfähigen, jedoch nicht eingesetzten und nicht in den Ruhestand versetzten Priesters gezahlt bzw. einem Priester nach dem Ausscheiden aus dem priesterlichen Dienst als Überbrückungshilfe gewährt werden.
( 4 ) Unfallfürsorge ist diejenige Leistung, die der Priester zur Behebung einer durch Unfall entstandenen Notlage erhält.
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§ 17
Ruhegehalt

( 1 ) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Tag der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen oder endgültigen Ruhestand nach Vollendung des 60. Lebensjahres durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 2 ) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und des Lebensalters des Priesters berechnet.
( 3 ) Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind das zuletzt bezogene Grundgehalt gemäß § 8. Falls ein Priester länger als sechs Jahre ein mit höherer Besoldung als der des Kooperators versehenes Amt innehatte, gelten die Dienstbezüge des höheren Amtes in der Erfahrungsstufe, die der Priester zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreicht hat, als Grundgehalt für die Berechnung des Ruhegehalts.
( 4 ) Wird einem Priester im Ruhestand gemäß § 11 Absatz 1 eine Dienstwohnung zugewiesen, werden zur Abgeltung der mietfreien Überlassung der Dienstwohnung die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge um den Wohnungszuschlag, der in Anlage 2 dieser Ordnung festgesetzt wird, vermindert.
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§ 18
Höhe des Ruhegehalts

( 1 ) Tritt ein Priester mit Vollendung der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, erhält er ein Ruhegehalt in Höhe des im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) in seiner jeweiligen Fassung genannten Höchstsatzes.
( 2 ) Tritt ein Priester nach Vollendung der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, erhöht sich das in Absatz 1 genannte Ruhegehalt um jeweils 0,5 Prozent seiner ruhgehaltsfähigen Dienstbezüge für jedes vollendete Jahr, das er nach Vollendung der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt, höchstens jedoch um 2,5 Prozent.
( 3 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge für jedes angefangene Jahr, das
  1. der Priester vor Vollendung der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt oder
  2. der Priester vom Dienst suspendiert war oder
  3. der Priester ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Die Verminderung entfällt für diese Zeit, wenn spätestens zum Ende der Beurlaubung schriftlich festgelegt worden ist, dass diese öffentlichen Belangen oder kirchlichen Interessen diente.
Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 Prozent nicht übersteigen.
( 4 ) Das Ruhegehalt wird mindestens in Höhe des Betrages der Tischtitelsbezüge (§ 21 Absatz 3) ausbezahlt.
( 5 ) Ein aus gesundheitlichen Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzter Priester erhält ein Ruhegehalt nach Absatz 1. Es wird für längstens fünf Jahre gewährt, höchstens jedoch bis zur Vollendung der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze. Ist nach dieser Zeit ein erneuter Einsatz im aktiven Dienst nicht möglich, erfolgt die endgültige Zurruhesetzung. Bei endgültiger Zurruhesetzung erfolgt eine Neuberechnung des Ruhegehalts nach Absätzen 2 und 3.
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§ 19
Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegehalt

( 1 ) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht, wenn der Bezieher von Ruhegehalt seine Rückkehr in den aktiven Dienst ohne rechtfertigenden Grund ablehnt.
( 2 ) Der Anspruch auf Ruhegehalt erlischt, wenn Umstände eintreten, die gemäß § 14 zum Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung führen würden.
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§ 20
Beteiligung Dritter an der Versorgungslast

Steht einem Priester, der zu Diensten bei einem anderen Rechtsträger freigestellt ist, Anwartschaft auf Ruhegehalt nach dieser Ordnung zu, kann das Erzbischöfliche Ordinariat mit dem anderen Rechtsträger eine Vereinbarung treffen, dass sich dieser an der Versorgungslast beteiligt.
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§ 21
Tischtitelsbezüge

( 1 ) Wird ein Priester ohne Dienstbezüge beurlaubt, erhält er als Unterhalt Tischtitelsbezüge, sofern er nicht von einem Dritten Bezüge oder Versorgung erhält. Bei Beurlaubungen zu Studienzwecken gilt § 24.
( 2 ) Ein Priester, dessen Anspruch auf Besoldung gemäß § 14 oder dessen Anspruch auf Versorgung gemäß § 19 Absatz 2 geendet hat, kann für eine Zeit bis zu drei Monaten als Überbrückungshilfe Tischtitelsbezüge erhalten.
( 3 ) Die Tischtitelsbezüge werden in Anlehnung an das amtsunabhängige Mindestruhegehalt des Landes Baden-Württemberg berechnet.
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§ 22
Unfallfürsorge

( 1 ) Wird ein Priester, der Besoldung oder Versorgung nach dieser Ordnung bezieht, durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge gewährt.
( 2 ) Die Unfallfürsorge umfasst
  1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen,
  2. Heilverfahren,
  3. Unfallausgleich,
  4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag.
( 3 ) Auf die Unfallfürsorge findet Abschnitt 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW), ausgenommen die §§ 44, 54 bis einschließlich 59 sowie 60 Absatz 3, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
( 4 ) Ein Dienstunfall ist dem Versicherer im Raum der Kirchen, Detmold, dem Besoldungsträger und dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich zu melden.
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Abschnitt 4 – Sonderregelungen

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§ 23
Priesterkandidaten in der pastoralpraktischen Ausbildung

( 1 ) Kandidaten des priesterlichen Dienstes im Sinne von § 1 Absatz 1 Ziffer 3 erhalten eine Besoldung in Höhe von 70 Prozent der Besoldung analog zu A 13 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW), Stufe 3.
( 2 ) Kandidaten des priesterlichen Dienstes im Sinne von § 1 Absatz 1 Ziffer 3 erhalten nach erfolgter Diakonenweihe Versorgung gemäß dieser Ordnung.
( 3 ) Kandidaten des priesterlichen Dienstes im Sinne von § 1 Absatz 1 Ziffer 3, die nicht zum Diakon oder Priester geweiht werden, haben Anspruch auf Nachversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung.
( 4 ) Kandidaten des priesterlichen Dienstes im Sinne von § 1 Absatz 1 Ziffer 3 haben Anspruch auf Unfallfürsorge gemäß § 22.
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§ 24
Studienurlaub

( 1 ) Priester, die zur Absolvierung eines Studiums, das für den Dienst als förderlich anerkannt wird, ohne seelsorglichen Auftrag beurlaubt werden, erhalten eine Besoldung. Diese beträgt 90 Prozent nach Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW), Stufe 3.
( 2 ) Priester, die zur Absolvierung eines Studiums, das für den Dienst als förderlich anerkannt wird, beurlaubt werden und einen seelsorglichen Auftrag wahrnehmen, erhalten während der Dauer der gleichzeitigen Wahrnehmung des seelsorglichen Auftrages weiterhin die Besoldung ihres bisherigen Amtes.
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§ 25
Sabbatzeiten

( 1 ) In begründeten Fällen wird eine Sabbatzeit zur Wiederherstellung der Arbeitskraft verbunden mit einem Aufenthalt im Recollectiohaus Münsterschwarzach oder anderen geeigneten Einrichtungen unter Fortzahlung der bisherigen Besoldung gewährt.
( 2 ) In begründeten Fällen wird eine Sabbatzeit als qualifizierte Auszeit bei einem Stellenwechsel oder nach mindestens zwölf Jahren Dienstzeit an einer Stelle unter Fortzahlung der bisherigen Besoldung für maximal drei Monate gewährt.
( 3 ) § 8 Absatz 2 (Wohnungszuschlag) ist entsprechend anzuwenden.
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§ 26
Sonderfälle

In begründeten Fällen kann das Erzbischöfliche Ordinariat eine von dieser Ordnung abweichende Regelung treffen.
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Abschnitt 5 – Krankheitsfürsorge und Beihilfe

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§ 27
Krankheitsfürsorge

( 1 ) Priester, die Besoldung oder Versorgung nach dieser Ordnung beziehen, erhalten in Krankheitsfällen Beihilfen nach Maßgabe der Beihilfeordnung für Priester. Ein Priester, der als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu 100 Prozent versichert ist, erhält einen Zuschuss zu seinen monatlichen Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von höchstens 50 Prozent des Beitragssatzes der jeweiligen Krankenversicherung, maximal 50 Prozent des durchschnittlichen Höchstsatzes aller gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland. Dieser Zuschuss stellt eine freiwillige Leistung des Dienstgebers dar. Für darüber hinausgehende Krankheitskosten kann im üblichen Rahmen Beihilfe beantragt werden.
( 2 ) Ist ein Priester infolge einer Krankheit über einen Zeitraum von sechs Monaten dienstunfähig und ist nicht zu erwarten, dass er innerhalb weiterer sechs Monate voll dienstfähig ist, erhält er die in § 18 Absatz 5 genannten Ruhestandsbezüge.
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§ 28
Sterbemonats-Bezüge

Den Erben oder sonstigen Anspruchsberechtigten des verstorbenen Priesters verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge oder das Ruhegehalt des Verstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von Dienstaufwendungen bestimmten Einnahmen.
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Abschnitt 6 – Allgemeine Vorschriften

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§ 29
Zahlungsweise

( 1 ) Die Besoldungs- oder Versorgungsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.
( 2 ) Die Abtretung oder Verpfändung der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge oder eines Teils dieser Bezüge bedarf der Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates.
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§ 30
Überzahlungen

( 1 ) Zu viel gezahlte Besoldungs- oder Versorgungsbezüge sind zurückzuzahlen.
( 2 ) In begründeten Ausnahmefällen kann von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.
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§ 31
Meldepflichten, Empfangsbevollmächtigter

( 1 ) Jeder Priester, der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge gemäß dieser Ordnung erhält, ist verpflichtet, dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich Einkünfte gemäß den §§ 3 und 4 der Art und Höhe nach anzuzeigen und die gewährende Stelle zu benennen.
( 2 ) Kommt ein Priester der in Absatz 1 genannten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Besoldung oder Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.
( 3 ) Hat ein Priester im Ruhestand seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so kann das Erzbischöfliche Ordinariat die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland verlangen.
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§ 32
Reisekosten

Für die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgängen (Reisekostenvergütung) finden die Vorschriften, die für die Beschäftigten der Erzdiözese Freiburg im Arbeitsverhältnis gelten, entsprechende Anwendung. 
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Abschnitt 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 33
Allgemeine Übergangsregelungen

( 1 ) Die Höhe des Ruhegehalts der Priester, die vor dem 1. Januar 2021 in den Ruhestand getreten sind, wird nach der für Sonderfälle übergangsweise noch geltenden Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester vom 8. Dezember 1997 (ABl. S. 257), zuletzt geändert am 25. April 2008 (ABl. S. 281), berechnet.
( 2 ) Die Höhe der Tischtitelsbezüge der Priester, die vor dem 1. Januar 2021 Empfänger von Tischtitelsbezügen sind, wird nach § 21 Absatz 3 neu berechnet. Verringerungen zwischen den bisherigen Bezügen und den neu festgesetzten Tischtitelsbezügen werden durch eine Überleitungszulage ausgeglichen. Die Überleitungszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der Versorgungsbezüge nach Inkrafttreten dieser Ordnung um den Erhöhungsbetrag.
( 3 ) Priester, die vor dem 1. Januar 2026 das Amt des Dekans innehatten und ein ruhegehaltsfähiges Grundgehalt entsprechend Besoldungsgruppe A 15 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) bezogen haben, und denen ab dem 1. Januar 2026 das Amt als Pfarrer nicht übertragen ist, erhalten die Differenz zwischen dem bisherigen ruhegehaltsfähigen Grundgehalt entsprechend Besoldungsgruppe A 15 und dem tatsächlichen Grundgehalt gemäß § 8 als Überleitungszulage ausgeglichen. Die Überleitungszulage verringert sich bei jeder Besoldungserhöhung nach Inkrafttreten dieser Ordnung um den Erhöhungsbetrag.
( 4 ) Priester, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung Pfarrer oder Pfarradministratoren sind und wegen der mit der Kirchenentwicklung verbundenen Umstrukturierungen ab 1. Januar 2026 nicht zur Gruppe der Pfarrer, Pfarradministratoren oder Stellvertretenden Pfarrer gehören, werden nach § 8 Absatz 1 Ziffer 3 dieser Ordnung besoldet.
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§ 34
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten
  1. die Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester (Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBesO) vom 8. Dezember 2020 (ABl. S. 505), zuletzt geändert am 18. Dezember 2024 (ABl. 2025, S. 4),
  2. die Regelung über Wegstreckenentschädigung für Geistliche vom 19. Oktober 1992 (ABl. S. 466), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (ABl. S. 175),
  3. der Erlass zur Gewährung einer steuerfreien Aufwandsentschädigung zur Abgeltung der Kosten von Fahrten in mitpastorierte Pfarreien und bei Tätigkeit auf Pfarrverbands- und Dekanatsebene vom 29. Mai 1990 (ABl. S. 410)
außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 24. Juli 2025
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
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Anlage 1

I. Besoldungstabelle der Vikare und Kooperatoren ohne zweite Dienstprüfung
Erfahrungsstufe
ausgehend von Besoldungsgruppe
A 13 LBesGBW

90 Prozent
100 Prozent
3
3.959,54 €
4
4.618,73 €
5
4.838,01 €
6
4.984,19 €
7
5.130,35 €
8
5.276,53 €
9
5.422,74 €
10
5.568,88 €
II. Besoldungstabelle der Priester mit zweiter Dienstprüfung
Erfahrungsstufe
ausgehend von Besoldungsgruppe
A 14 LBesGBW

3
4.595,94 €
4
4.880,27 €
5
5.164,61 €
6
5.354,14 €
7
5.543,73 €
8
5.733,24 €
9
5.922,80 €
10
6.112,39 €
III. Besoldungstabelle der Priester in höheren Ämtern
Erfahrungsstufe
ausgehend von Besoldungsgruppe
Stv. Pfarrer
A 14 + 50 Prozent
Diff. A 14 zu A 15
Pfarrer und Dekane
A 15 LBesGBW
Höhere Ämter
A 16 LBesGBW
4
5.011,75 €
5.427,56 €
6.058,31 €
5
5.310,21 €
5.740,15 €
6.419,83 €
6
5.577,43 €
5.990,25 €
6.709,11 €
7
5.892,03 €
6.240,32 €
6.998,36 €
8
6.111,83 €
6.490,42 €
7.287,57 €
9
6.331,65 €
6.740,49 €
7.576,80 €
10
6.551,50 €
6.990,61 €
7.866,04 €
B-Besoldungstabellen
B 9
12.303,91 €
B 8
11.553,23 €
B 6
10.368,58 €
B 5
9.772,24 €
B 4
9.140,74 €
B 3
8.590,32 €
IV. Tabelle der Ruhestandsbezüge
Hundertsatz aus dem Aktivbezug
ausgehend von Besoldungsgruppe
A 14 LBesGBW
74,25 Prozent
5.208,00 €
73,75 Prozent
5.172,93 €
73,25 Prozent
5.137,86 €
72,75 Prozent
5.102,79 €
72,25 Prozent
5.067,72 €
71,75 Prozent
5.032,65 €
68,15 Prozent
4.780,14 €
64,55 Prozent
4.527,63 €
60,95 Prozent
4.275,12 €
57,35 Prozent
4.022,61 €
V. Tabelle der Ruhestandsbezüge der Priester in höheren Ämtern
Hundertsatz aus dem Aktivbezug
ausgehend von Besoldungsgruppe
Stv. Pfarrer
A 14 + 50 Prozent Diff. A 14 zu A 15
Pfarrer und Dekane
A 15 LBesGBW
Höhere Ämter
A 16 LBesGBW
74,25 Prozent
5.534,04 €
5.860,08 €
6.510,08 €
73,75 Prozent
5.496,77 €
5.820,62 €
6.466,25 €
73,25 Prozent
5.459,51 €
5.781,15 €
6.422,41 €
72,75 Prozent
5.422,24 €
5.741,69 €
6.378,57 €
72,25 Prozent
5.384,97 €
5.702,23 €
6.334,73 €
71,75 Prozent
5.347,71 €
5.662,77 €
6.290,89 €
68,15 Prozent
5.079,39 €
5.378,64 €
5.975,25 €
64,55 Prozent
4.811,07 €
5.094,52 €
5.659,61€
60,95 Prozent
4.542,76 €
4.810,39 €
5.343,97€
57,35 Prozent
4.274,44 €
4.526,27 €
5.028,33€
VI. Tischtitelsbezüge
§ 21 PrBesO
2.103,78 €
VII. Ausbildungsvergütung der Priesterkandidaten in der pastoralpraktischen Ausbildung
§ 23 PrBesO
2.899,29 €
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Anlage 2

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Wohnungszuschlag nach § 8 Absatz 2 PrBesO/§ 17 Absatz 4 PrBesO

in den Fällen einer Besoldung der Priester in höheren Ämtern nach Besoldungsgruppe B 3 bis B 9 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg
1.068,94 €
in den Fällen von § 8 Absatz 1 Ziffer 1 bis 6
(Vikare ab dem vierten Vikarsjahr, Priester, die als Kooperatoren oder in der Kategorialseelsorge eingesetzt werden, Priester, die als Stv. Pfarrer, Pfarrer, Moderator bei Wahrnehmung des Amts in solidum oder als Dekan eingesetzt werden sowie Priester in höheren Ämtern bis B 2)
901,75 €
in den Fällen von § 8 Absatz 1 Ziffer 1 sowie § 23
(Vikare in den ersten drei Jahren der Vikarszeit und Priesterkandidaten in der pastoralpraktischen Ausbildung)
811,57 €
in den Fällen von § 17 Absatz 4
(Priester im Ruhestand)
647,01 €
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Anlage 3

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Mietwertzulage (§ 11 Absatz 4 PrBesO)

Priester, die aufgrund eines hohen zu versteuernden Mietwertes oder durch die Nebenkosten für eine ihnen zugewiesene Dienstwohnung mit großer Wohnfläche finanziell stark belastet werden, können als Ausgleich eine monatliche steuerpflichtige Mietwertzulage erhalten.
Die Festlegung der Höhe der Mietwertzulage wird pauschal anhand von Tabellenwerten vorgenommen. In dieser Tabelle werden drei Gruppen von Pfarrhäusern aufgrund ihrer Größe (bis 120 m², von 121 bis 150 m² und über 150 m² Wohnfläche) zusammengefasst und die jeweilige Höhe der Zulage in Abhängigkeit vom zu versteuernden Mietwert festgesetzt.
Die Zulage wird monatlich mit den Bezügen des Priesters steuerpflichtig ausbezahlt.

Nr. 190Verordnung zur Änderung der Beihilfeordnung
für Priester

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Die Beihilfeordnung für Priester vom 5. Mai 2021 (ABl. S. 87), geändert am 15. Mai 2024 (ABl. S. 170) wird wie folgt geändert:
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Artikel 1
Änderung der Beihilfeordnung für Priester

  1. Der Satz der Präambel wird durch den folgenden Satz ersetzt:
    „In Ausführung der Regelungen der Krankenfürsorge für Priester gemäß der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung gewährt die Erzdiözese Freiburg Beihilfen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:“
  2. § 2 Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
    Für die Unfallfürsorge eines dienstunfallverletzten Berechtigten gelten die Regelungen der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 24. Juli 2025
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 191Studien- und Prüfungsordnung
des Praxisintegrierten Aufbaustudiums
zur Gemeindereferentin oder zum Gemeindereferenten
in der Erzdiözese Freiburg

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Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen zum Praxisintegrierten Aufbaustudium

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§ 1
Geltungsbereich

Die Studien- und Prüfungsordnung regelt das Praxisintegrierte Aufbaustudium zur Gemeindereferentin oder zum Gemeindereferenten. Es führt zum Abschluss „Religionspädagogin/Religionspädagoge – Kirchliches Examen” und gilt als Grundlage für die berufspraktische Phase des Berufes Gemeindereferentin/Gemeindereferent.
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§ 2
Zuständigkeit

Die Fachakademie für Pastoral und Religionspädagogik der Erzdiözese Freiburg (im Folgenden: Fachakademie) ist als rechtlich unselbstständige Einrichtung der Erzdiözese Freiburg Trägerin des Praxisintegrierten Aufbaustudiums. Das Praxisintegrierte Aufbaustudium dient der Ausbildung von Gemeindereferentinnen bzw. Gemeindereferenten und stellt einen Bildungsweg im Sinne der Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg dar.
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§ 3
Ziele des Praxisintegrierten Aufbaustudiums

( 1 ) Das Praxisintegrierte Aufbaustudium will Personen befähigen, ihren künftigen Beruf einer Gemeindereferentin bzw. eines Gemeindereferenten als Religionspädagogin/Religionspädagoge – Kirchliches Examen auszuüben. Ausgebildet wird im Hinblick auf eine kooperative Pastoral. Grundlage des Praxisintegrierten Aufbaustudiums ist eine anwendungsbezogene Vermittlung theologischer und humanwissenschaftlicher Inhalte sowie die Initiierung personaler und geistlicher Lernprozesse. Ziel ist ein persönlicher, angemessener, situationsadäquater und pastoraler Umgang mit dem christlichen Angebot, das Leben zu deuten, zu gestalten und zu feiern. Dazu gehören grundlegende pastoraltheologische und religionspädagogische Kompetenzen.
( 2 ) Die Vermittlung von Inhalten und der Erwerb von Kompetenzen erfolgt durch den Religionspädagogischen Kurs der Katholischen Akademie der Domschule Würzburg e.V., durch die Fachbegleitung Religionsunterricht, durch Präsenzmodule und Veranstaltungen der Studienbegleitung in Verantwortung der Fachakademie, durch Eigenstudium und durch Erprobung und Reflexion in der Praxis.
( 3 ) Das erfolgreich abgeschlossene Praxisintegrierte Aufbaustudium ist Voraussetzung für die Bewerbung in die Berufseinführung zur Gemeindereferentin oder zum Gemeindereferenten.
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§ 4
Zulassung zum Praxisintegrierten Aufbaustudium

( 1 ) Formale Voraussetzungen für die Zulassung sind:
  1. der Abschluss der Schulausbildung mit
    1. mittlerem Bildungsabschluss (oder mit einem vergleichbaren Schulabschluss) oder
    2. der Fachhochschulreife oder
    3. der allgemeinen Hochschulreife,
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium,
  3. in der Regel der Nachweis mehrjähriger beruflicher Tätigkeit,
  4. der Nachweis ehrenamtlichen Engagements in einer Pfarrei oder an anderen Orten kirchlichen Lebens,
  5. der Abschluss des Theologischen Kurses Freiburg bzw. des Grund- und Aufbaukurses der Katholischen Akademie Domschule Würzburg e.V. oder ein vergleichbarer Abschluss,
  6. der Abschluss des Pastoralkurses Freiburg bzw. des Pastoraltheologischen Kurses der Katholischen Akademie Domschule Würzburg e.V. oder ein vergleichbarer Abschluss,
  7. eine Studienempfehlung der Erzdiözese Freiburg und
  8. sehr gute Deutschkenntnisse, die mindestens auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens nachgewiesen werden müssen.
( 2 ) Die Bewerbungsfrist endet mit dem 30. April des laufenden Jahres.
( 3 ) Über die Zulassung oder Ablehnung der Bewerberin oder des Bewerbers entscheidet die Zulassungs- und Prüfungskommission. Diese kann im Einzelfall weitere einzelne Voraussetzungen festlegen.
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§ 5
Zulassungs- und Prüfungskommission

( 1 ) Die Erzdiözese Freiburg bestellt eine Zulassungs- und Prüfungskommission. Diese besteht aus der zuständigen Leitung des Referates Hochschulen, Hochschulpastoral, Studienbegleitung Lehramtsstudierende der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat als Vorsitzende oder Vorsitzendem, der Leitung der Fachakademie als stellvertretende Vorsitzende oder stellverstretendem Vorsitzenden und der Studienleitung des Praxisintegrierten Aufbaustudiums gemäß § 3.
( 2 ) Die Zulassungs- und Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zum Praxisintegrierten Aufbaustudium.
( 3 ) Beschlüsse der Zulassungs- und Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 4 ) Die Zulassungs- und Prüfungskommission kann einzelne Entscheidungen an ihre Mitglieder delegieren.
( 5 ) Die Mitglieder der Zulassungs- und Prüfungskommission haben das Recht, bei allen Prüfungen anwesend zu sein.
( 6 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Zulassungs- und Prüfungskommission kann den Prüfungsvorsitz delegieren.
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§ 6
Studienleitung

Die Erzdiözese Freiburg bestellt eine Studienleiterin oder einen Studienleiter für die Leitung und Organisation des Praxisintegrierten Aufbaustudiums.
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§ 7
Studienmentorat

( 1 ) Das Studienmentorat ist ein studienergänzendes Bildungsangebot zur Förderung der individuellen Entwicklung der Selbstkompetenz und zur beruflichen Orientierung der Studierenden. Zentral bedeutsam ist dabei die Reflexion der eigenen Person mit ihren Potentialen und Rollen, Denkmustern und Handlungsweisen.
( 2 ) Die Erzdiözese Freiburg bestellt eine Studienmentorin oder einen Studienmentor, die oder der gemeinsam mit den Geistlichen Mentorinnen und Mentoren die Studienbegleitung verantwortet. Die Studienmentorin oder der Studienmentor vermittelt den Studierenden geeignete Praxisstellen und begleitet die Durchführung der Praktika.
( 3 ) Gegen Ende des Studiums erstellt die Studienmentorin oder der Studienmentor ein Gutachten über den Verlauf der Studienbegleitung und der Praktika der Bewerberinnen und Bewerber für den Pastoralen Dienst, aus dem hervorgeht, ob von Seiten des Studienmentorats eine Übernahme in die Assistenzzeit befürwortet werden kann. Dieses Gutachten ist Bestandteil der Bewerbungsunterlagen für die Assistenzzeit.
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§ 8
Geistliches Mentorat

( 1 ) Das Geistliche Mentorat bietet Studierenden aller Ausbildungswege die Möglichkeit der Auseinandersetzung mit der persönlichen Lebens- und Glaubensgeschichte im forum internum. Komplementär zum Studium kommt dem Geistlichen Mentorat die Aufgabe zu, den Studierenden Begegnungs- und Erfahrungsräume zum Leben, Deuten und Feiern des Glaubens zu eröffnen.
( 2 ) Die Erzdiözese Freiburg bestellt Mentorinnen oder Mentoren zur Begleitung der Studierenden im Rahmen des Geistlichen Mentorats. Die Aufgabe der Geistlichen Mentorin oder des Geistlichen Mentors kann in Verbindung mit anderen Aufgaben im kirchlichen Dienst wahrgenommen werden.
( 3 ) Die Geistlichen Mentorinnen oder Mentoren werden nicht zur Stellungnahme über die Eignung der Bewerberinnen oder Bewerber für den pastoralen Dienst herangezogen.
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Abschnitt 2 – Gliederung des Praxisintegrierten Aufbaustudiums und modularer Aufbau

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§ 9
Struktur und Dauer des Praxisintegrierten Aufbaustudiums

( 1 ) Das Praxisintegrierte Aufbaustudium ist ein Teilzeitstudium und dauert in der Regel zwei Jahre, beginnend im September eines Jahres. Es ist modular aufgebaut.
( 2 ) Es gliedert sich in das Religionspädagogische Studienjahr und das Pastoraltheologische Studienjahr.
( 3 ) Das Religionspädagogische Studienjahr umfasst
  1. den Religionspädagogischen Kurs der Katholischen Akademie Domschule Würzburg e.V.,
  2. die ergänzenden diözesanen Module
    1. Fachbegleitung Religionsunterricht,
    2. Wissenschaftliches Arbeiten,
    3. Prävention sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige und erwachsene Schutzbefohlene sowie
  3. die beiden verpflichtenden Module der Studienbegleitung
    1. Spiritualität und
    2. Persönlichkeitsbildung.
( 4 ) Das Pastoraltheologische Studienjahr beinhaltet folgende Module:
  1. Liturgie
  2. Glaubenskommunikation und Katechese
  3. Fachbegleitung Religionsunterricht
  4. die Pflichtveranstaltungen der Studienbegleitung
    1. Spiritualität und
    2. Persönlichkeitsbildung
  5. die Wahlveranstaltungen der Studienbegleitung
    1. Kooperative Veranstaltung mit Studierenden der anderen pastoralen Berufe oder
    2. Kooperative Geistliche Tage.
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§ 10
Ausführungsbestimmungen zur Studien- und Prüfungsordnung

Die Fachakademie erstellt im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg Ausführungsbestimmungen, in denen die Studien- und Prüfungsordnung hinsichtlich der speziellen Anforderungen des Praxisintegrierten Aufbaustudiums konkretisiert wird. Die Ausführungsbestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung des Praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin oder zum Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg (im Folgenden: Ausführungsbestimmungen) legen insbesondere fest, wie das Studium gegliedert ist, welche Module es beinhaltet sowie welche Prüfungsleistungen erbracht werden müssen.
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§ 11
Praktische Anteile des Praxisintegrierten Aufbaustudiums

In das Aufbaustudium sind praktische Anteile als betreute Bildungszeit integriert. Diese sind in den Ausführungsbestimmungen näher definiert.
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§ 12
Beendigung des Praxisintegrierten Aufbaustudiums

( 1 ) Das Studium endet regulär mit Bestehen der Prüfungen entsprechend dieser Ordnung.
( 2 ) Das Studium endet vorzeitig, wenn
  1. entsprechend dieser Ordnung das endgültige Nichtbestehen der Prüfungen des Fernkurses Religionspädagogischer Kurs der Katholischen Akademie Domschule Würzburg e.V. innerhalb des Religionspädagogischen Studienjahres oder des Pastoraltheologischen Studienjahres festgestellt wird oder
  2. die Studienleitung des Praxisintegrierten Aufbaustudiums nach Rücksprache mit allen Beteiligten gemeinsam mit der Zulassungs- und Prüfungskommission begründet und feststellt, dass eine Weiterführung des Aufbaustudiums nicht sinnvoll ist.
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Abschnitt 3 – Allgemeine Bestimmungen für die Prüfungen

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§ 13
Prüfungsordnungen

( 1 ) Die Prüfungen im Religionspädagogischen Studienjahr unterliegen der Rahmenprüfungsordnung von Theologie im Fernkurs der Katholischen Akademie Domschule Würzburg e.V. einschließlich der Prüfungsordnungen für die Kursstufen in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Die Prüfungen im Pastoraltheologischen Studienjahr sind kirchliche Prüfungen, die im Auftrag des Erzbischofs von Freiburg nach dieser Ordnung abgenommen werden.
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Abschnitt 4 – Prüfungen im Pastoraltheologischen Studienjahr

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§ 14
Organisation

( 1 ) Die Studienleitung des Praxisintegrierten Aufbaustudiums ist für die Planung, Organisation und ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Pastoraltheologischen Studienjahr verantwortlich. Sie oder er legt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Zulassungs- und Prüfungskommission die Termine der Prüfungen fest und gibt die Termine mindestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich bekannt.
( 2 ) Ein Studienmodul bezeichnet eine Studieneinheit, bestehend aus mehreren Lehr- und Lernelementen wie Lehrveranstaltungen, Kontaktzeiten der Studierenden mit den Lehrenden, Zeiten des Selbststudiums, der Prüfungsvorbereitung und Prüfungszeiten.
( 3 ) Den einzelnen Modulen sind Prüfungsleistungen zugeordnet. Darüber hinaus erstellen die Studierenden als Prüfungsleistung eine schriftliche Hausarbeit.
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§ 15
Zulassung zu Prüfungsleistungen

( 1 ) Zu den Prüfungsleistungen der einzelnen Module und zur schriftlichen Hausarbeit wird zugelassen, wer die vorangegangenen Lehrveranstaltungen gemäß der Studien- und Prüfungsordnung besucht und am vorgesehenen Praktikum erfolgreich teilnimmt.
( 2 ) Kann die oder der Studierende aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, einzelne Voraussetzungen zur Zulassung nicht erfüllen oder liegt eine besondere Härte vor, so kann die Zulassungs- und Prüfungskommission auf Antrag die Zulassung, gegebenenfalls unter Bedingungen, aussprechen.
( 3 ) Eine Nichtzulassung zu einer Prüfung muss der oder dem Studierenden rechtzeitig, d. h. in der Regel spätestens bis vier Wochen vor Prüfungsbeginn, durch die Studienleitung schriftlich unter Angaben von Gründen mitgeteilt werden.
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§ 16
Umfang und Art der Prüfungsleistungen

Der für den Nachweis einer Modulprüfung sowie der schriftlichen Hausarbeit geforderte Umfang und die Prüfungsart wird jeweils in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
Modulprüfungen können als
  1. schriftliche Arbeiten (§ 17),
  2. mündliche Prüfungen (§ 18),
  3. praktische Prüfungen (§ 19) oder
  4. durch eine Prüfung, die aus einer Kombination der unter 1. bis 3. genannten Prüfungsformen besteht (modulspezifische Prüfungsleistungen),
erbracht werden. Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.
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§ 17
Schriftliche Arbeiten

( 1 ) In den Hausarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in einem vorgegebenen Zeitraum und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres Fachs Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können.
( 2 ) Bei Einhaltung des von der Studienleitung bekannt gegebenen Abgabetermins soll das Bewertungsverfahren für Prüfungsleistungen innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen sein.
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§ 18
Mündliche Prüfungen

( 1 ) Die mündlichen Prüfungen werden von einem Prüfungsgremium abgenommen. Dieses besteht in der Regel aus der oder dem Vorsitzenden der Zulassungs- und Prüfungskommission als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender, einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder der von der Studienleitung bestellt wird, und den Fachdozentinnen oder Fachdozenten.
( 2 ) Die Prüfungsaufgaben stellen die Dozenten, die das entsprechende Fach unterrichten. Bei Verhinderung der Dozenten wird die Vertretung durch die Zulassungs- und Prüfungskommission geregelt.
( 3 ) Die mündlichen Prüfungen sind Einzelprüfungen.
( 4 ) Die Dauer der mündlichen Modulprüfungen beträgt 30 Minuten, soweit in den Ausführungsbestimmungen nichts anderes bestimmt ist.
( 5 ) Über die mündlichen Prüfungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses beinhaltet: Tag, Ort und Dauer der Prüfung; die Namen der zu prüfenden Studierenden, der oder des Prüfungsvorsitzenden, der Fachprüferin oder des Fachprüfers und der Protokollantin oder des Protokollanten; die Themen, besondere Vorkommnisse und die Benotung der jeweiligen Prüfung. Das jeweilige Protokoll ist von der Protokollantin oder vom Protokollanten, der oder dem Prüfenden und der oder dem Prüfungsvorsitzenden zu unterzeichnen.
( 6 ) Das Ergebnis der jeweiligen mündlichen Prüfung ist den geprüften Studierenden jeweils im Anschluss an die mündliche Modulprüfung einzeln bekannt zu geben.
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§ 19
Praktische Prüfungen

Nachweise von praktischen, theoretisch fundierten Fertigkeiten werden in einer Prüfungssituation nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen durchgeführt und benotet.
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§ 20
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Eine schriftliche Prüfungsleistung wird von der Dozentin oder dem Dozenten, die oder der das Thema gestellt hat, gemäß dieser Ordnung benotet, soweit in den Ausführungsbestimmungen nichts anderes bestimmt ist.
Die Lehrproben werden von der zuständigen Schulbeauftragten oder dem zuständigen Schulbeauftragten und der zuständigen Schuldekanin oder dem zuständigen Schuldekan gemeinsam benotet.
( 2 ) Eine mündliche Prüfungsleistung wird von der Fachdozentin oder dem Fachdozenten, im Einvernehmen mit der oder dem Prüfungsvorsitzenden und der Beisitzerin oder dem Beisitzer benotet. Ist eine einvernehmliche Festsetzung der Note nicht möglich, entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende.
( 3 ) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu benoten:
1
=
sehr gut – eine hervorragende Leistung;
2
=
gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3
=
befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4
=
ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht;
5
=
nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
( 4 ) Zur differenzierten Bewertung der bewerteten Prüfungsleistungen können die einzelnen Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 5 ) Besteht eine Prüfung aus mehreren benoteten Teilleistungen, wird eine gemeinsame Note festgesetzt. Die gemeinsame Note lautet bei einem Mittelwert
von 1,0
bis 1,49
=
sehr gut
von 1,50
bis 2,49
=
gut
von 2,50
bis 3,49
=
befriedigend
von 3,50
bis 4,00
=
ausreichend
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§ 21
Bestehen und Nichtbestehen der Prüfungsleistungen

( 1 ) Eine benotete Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Eine unbenotete Prüfungsleistung ist erbracht, wenn sie mit „bestanden“ bewertet wurde.
( 2 ) Die Ergebnisse der Prüfungsleistung werden der geprüften Person bekannt gegeben. Für den Fall, dass eine Prüfungsleistung nicht bestanden wurde, erhält die geprüfte Person darüber hinaus Auskunft, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Prüfungsleistung wiederholt werden kann.
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§ 22
Wiederholung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Nicht bestandene Modulprüfungen können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nicht zulässig.
( 2 ) Über Ort und Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung entscheidet die Studienleitung.
( 3 ) Wird der Wiederholungsversuch einer Modulprüfung nicht bestanden, verliert die oder der Studierende den Prüfungsanspruch im Studium und das Studium endet.
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§ 23
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß

( 1 ) Eine Modulprüfung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn ein Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt wird, oder wenn jemand von der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt.
( 2 ) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines vom Träger des Studiums benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangt werden. Wird der Grund von der Prüfungskommission als triftig anerkannt, legt die Studienleitung einen neuen Prüfungstermin fest.
( 3 ) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen sowie für Prüfungsleistungen betroffen sind, steht der Krankheit der Studierenden, die Krankheit eines von ihnen zu versorgenden Kindes und die Pflege von Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) gleich.
( 4 ) Der Rücktritt von einer Prüfung aus den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Gründen ist in der Regel einmal möglich. In besonderen Ausnahmefällen kann die Zulassungs- und Prüfungskommission genehmigen, dass die Studierende oder der Studierende ein zweites Mal von derselben Prüfung zurücktritt. Ein weiterer Rücktritt von derselben Prüfung ist nicht möglich.
( 5 ) Versucht die zu prüfende Person das Ergebnis ihrer Modulprüfung fälschlicherweise als eigene Leistung auszugeben oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen (Täuschung), muss der Vorfall durch die Prüferin oder den Prüfer unter Angabe des Umfangs der Täuschung bzw. des Täuschungsgrades der Zulassungs- und Prüfungskommission angezeigt werden. Die Zulassungs- und Prüfungskommission stellt auf dieser Grundlage und auf der Basis eigener Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung das Prüfungsergebnis fest. Gleichzeitig entscheidet sie über den möglichen Ausschluss von weiteren Prüfungen (Ausschluss aus dem Studium).
( 6 ) Sofern die Zulassungs- und Prüfungskommission Kenntnis über einen Plagiatsverdacht erlangt, wird durch die Kommission ein Überprüfungsverfahren von Amts wegen eingeleitet. Sofern Dozierende Kenntnis über einen Plagiatsverdacht erlangen, teilen sie diesen der Zulassungs- und Prüfungskommission mit. Die Einleitung des Verfahrens wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben. Die oder der Studierende erhält vor der abschließenden Entscheidung der Zulassungs- und Prüfungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme.
  1. Ein Plagiat liegt vor, wenn ohne Verweis auf die Quelle aus fremden Texten wörtliche Übernahmen erfolgen oder Zitate aus Texten übernommen werden, ohne auf deren Herkunft aus zweiter Hand zu verweisen.
  2. Stellt die Zulassungs- und Prüfungskommission ein Plagiat fest, erkennt sie das Prüfungsergebnis ab. Gleichzeitig entscheidet sie über den möglichen Verlust des Prüfungsanspruches.
  3. Der Verlust des Prüfungsanspruches soll festgestellt werden,
    1. wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die oder der Studierende vorsätzlich gehandelt hat;
    2. die Plagiate in mindestens einem Viertel der Prüfungsarbeit festzustellen sind oder
    3. das Plagiat in einer Abschlussarbeit erfolgt.
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§ 24
Einsicht in Prüfungsunterlagen

Die oder der Studierende kann auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in Gegenwart der oder des Vorsitzenden der Zulassungs- und Prüfungskommission oder einer von ihr oder ihm bestimmten Vertretung Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen. Der Antrag ist schriftlich an die Studienleitung zu richten. Die Einsichtnahme durch die Studierende oder den Studierenden ist in den Prüfungsunterlagen mit Angabe des Datums zu vermerken.
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§ 25
Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

( 1 ) Über das Ergebnis des Religionspädagogischen Studienjahres wird von der Katholischen Akademie Domschule Würzburg e.V. ein Zeugnis ausgestellt.
( 2 ) Über das Ergebnis des Pastoraltheologischen Studienjahres wird von der Fachakademie ein Zeugnis erstellt. Es enthält die einzelnen Prüfungsergebnisse der Modulprüfungen sowie das Thema und die Note der schriftlichen Hausarbeit.
( 3 ) Die Gesamtnote des Pastoraltheologischen Studienjahres errechnet sich aus den Modulnoten und der Note der schriftlichen Hausarbeit. In den Ausführungsbestimmungen kann für einzelne Modulnoten und die Note der Hausarbeit eine besondere Gewichtung vorgesehen werden.
( 4 ) Das Zeugnis des Pastoraltheologischen Studienjahres wird von der oder dem Vorsitzenden der Zulassungs- und Prüfungskommission und der Studienleitung des Praxisintegrierten Aufbaustudiums unterzeichnet. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
( 5 ) Mit dem Bestehen aller Prüfungsleistungen des Praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin oder zum Gemeindereferenten verleiht die Fachakademie den Titel „Religionspädagogin/Religionspädagoge – Kirchliches Examen“ und bestätigt dies urkundlich.
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Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen

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§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 6. August 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung des Praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin oder zum Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg vom 15. September 2020 (ABl. S. 415) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 24. Juli 2025
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 192Allgemeines Ausführungsdekret über die Festlegung
der Unter-, Ober- und Wertgrenzen gemäß can. 1292 CIC in Verbindung mit dem Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cann. 1292, 1295 und 1297 CIC vom 2. März 2023 (Generaldekret)

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§ 1
Untergrenze gemäß § 2 Absatz 1 des Generaldekretes

( 1 ) Nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und des Diözesanvermögensverwaltungsrates wird zum 1. Januar 2026
  1. die Untergrenze gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Generaldekretes für die Erzdiözese Freiburg auf 1,5 Millionen Euro festgelegt;
  2. die Untergrenze gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Generaldekretes für den Erzbischöflichen Stuhl (Nummer 2), das Domkapitel (Nummer 3), die Kirchengemeinden (Pfarreien) und die aus ihnen gebildeten rechtsfähigen Verbände/Zusammenschlüsse und Zweckverbände (Nummer 4), Rechtsträger auf kirchengemeindlicher (pfarrlicher) Ebene sowie weitere rechtlich selbstständige Stiftungen (Nummer 5) auf 1 Million Euro festgelegt.
( 2 ) Für weitere öffentliche juristische Personen unabhängig davon, ob sie diesen Status durch die zuständige Autorität bei der Errichtung oder nachträglich erlangt haben, gilt gemäß § 2 Absatz 3 des Generaldekretes die Untergrenze des Absatz 1 Nummer 2, es sei denn in den genehmigten Statuten dieser Rechtsträger sind andere Wertgrenzen festgelegt.
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§ 2
Obergrenze gemäß § 2 Absatz 2 des Generaldekretes

Die Obergrenze gemäß § 2 Absatz 2 des Generaldekretes beträgt derzeit einheitlich 20 Millionen Euro.
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§ 3
Wertgrenze gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 des Generaldekretes

Die Wertgrenze gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 des Generaldekretes für Nachträge im Rahmen von Bauvorhaben wird einheitlich für alle öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts gemäß § 1 Absatz 1 des Generaldekretes zum 1. Januar 2026 auf 1 Million Euro festgelegt.
Freiburg im Breisgau, den 24. Juli 2025
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 193Ausführungsbestimmungen
zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes
(Vorabgenehmigungen)

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Gemäß § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes vom 24. April 2025 (ABl. S. 139) werden die nachfolgenden Vorabgenehmigungsregelungen erlassen. Sofern mehrere Vorabgenehmigungen einschlägig sind, gelten diese nebeneinander.
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§ 1
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 1

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, von grundstücksgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    1. Für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken bis zu einem Gegenstandswert von bis zu 25.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt.
    2. Für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
      bb)
      Der Kaufpreis des Grundstücks übersteigt bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert um nicht mehr als 5 Prozent.
      cc)
      Das zu erwerbende Grundstück ist dinglich und öffentlich-rechtlich ohne Belastung. Es bestehen keine schuldrechtlichen Pflichten aus nicht dinglich gesicherten Rechten Dritter am zu erwerbenden Grundstück.
      dd)
      Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Erwerb des Eigentums an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      ee)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      ff)
      Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    3. Für die Veräußerung des Eigentums an Grundstücken mit Ausnahme von Stammvermögen und/oder mit Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern und Kindertagesstätten bebauten Grundstücken bis zu einem Gegenstandswert von bis zu 25.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt.
    4. Für die Veräußerung des Eigentums an Grundstücken mit Ausnahme von Stammvermögen gilt für forstwirtschaftliche Grundstücke ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Es wird kein zusammenhängender Grundbesitz von mehr als einem Hektar veräußert.
      bb)
      Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
      cc)
      Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert, gegebenenfalls zuzüglich in einer Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden ermittelten Entschädigung, nicht unterschreiten.
      dd)
      Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Veräußerung forstwirtschaftliche Grundstücke“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      ee)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      ff)
      Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    5. Für die Veräußerung des Eigentums an Grundstücken mit Ausnahme von Stammvermögen gilt für Verkehrsflächen ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Bei Veräußerung an die Öffentliche Hand liegt eine öffentliche Widmung der Verkehrsfläche vor. Bei Veräußerung an eine Privatperson ist sichergestellt, dass keine gefangenen Grundstücke ohne jegliche Verbindung zu einem öffentlichen Weg entstehen.
      bb)
      Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
      cc)
      Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert nicht unterschreiten.
      dd)
      Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Veräußerung Verkehrsflächen“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      ee)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      ff)
      Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    6. Für die Veräußerung des Eigentums an Grundstücken mit Ausnahme von Stammvermögen gilt für Anlagen ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Es befinden sich keine sakralen Bauwerke auf dem Grundstück.
      bb)
      Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
      cc)
      Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert nicht unterschreiten.
      dd)
      Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Veräußerung Anlagen“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      ee)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      ff)
      Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    7. Für die Veräußerung des Eigentums an Grundstücken mit Ausnahme von Stammvermögen gilt für Sonstige Bebauung ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
      bb)
      Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert nicht unterschreiten.
      cc)
      Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Veräußerung Sonstige Bebauung“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      dd)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      ee)
      Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    8. Für die Veräußerung des Eigentums an Grundstücken mit Ausnahme von Stammvermögen gilt für Sonstige unbebaute Grundstücke ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert nicht unterschreiten.
      bb)
      Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Veräußerung Sonstige unbebaute Grundstücke“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      cc)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      dd)
      Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    9. Für die Veräußerung des Eigentums an Grundstücken mit Ausnahme von Stammvermögen und/oder mit Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern und Kindertagesstätten bebauten Grundstücken ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
      bb)
      Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert nicht unterschreiten.
      cc)
      Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Veräußerung Grundstücke mit Ausnahme von Stammvermögen und/oder mit Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern und Kindertagesstätten bebauten Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      dd)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      ee)
      Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    10. Für die Belastung des Eigentums an Grundstücken mit Grundpfandrechten bis zu einem Gegenstandswert von bis zu 500.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt, wenn es sich bei der Belastung um eine Sicherungshypothek zu Gunsten von Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Absicherung von Fördermitteln handelt.
    11. Für die Aufgabe von sonstigen Rechten an Grundstücken gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Die Erklärungen werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Aufgabe von sonstigen Rechten an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      bb)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      cc)
      Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    (zu Nummer 1 Buchstabe a)
    Grafik
    Es handelt sich um den Erwerb des Eigentums an Grundstücken bis zu einem Gegenstandswert von bis zu 25.000,00 Euro.
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe b)
    Grafik
    Es handelt sich um den Erwerb des Eigentums an Grundstücken ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
    Anlage: Verkehrswertgutachten vom
    UND
    Grafik
    Der Kaufpreis des Grundstücks übersteigt bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert um nicht mehr als 5 Prozent.
    Anlage: Berechnung vom
    UND
    Grafik
    Das zu erwerbende Grundstück ist dinglich und öffentlich-rechtlich ohne Belastung. Es bestehen keine schuldrechtlichen Pflichten aus nicht dinglich gesicherten Rechten Dritter am zu erwerbenden Grundstück.
    UND
    Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Erwerb des Eigentums an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe c)
    Grafik
    Es handelt sich um die Veräußerung des Eigentums an Grundstücken mit Ausnahme von Stammvermögen und/oder mit Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern und Kindertagesstätten bebauten Grundstücken bis zu einem Gegenstandswert von bis zu 25.000,00 Euro.
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe d)
    Grafik
    Es handelt sich um die Veräußerung des Eigentums an forstwirtschaftlichen Grundstücken, welches kein Stammvermögen darstellt, ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Es wird kein zusammenhängender Grundbesitz von mehr als einem Hektar veräußert.
    UND
    Grafik
    Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
    Anlage: Verkehrswertgutachten vom
    UND
    Grafik
    Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert, gegebenenfalls zuzüglich in einer Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden ermittelten Entschädigung, nicht unterschreiten.
    Anlage: Berechnung vom
    UND
    Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Erwerb des Eigentums an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe e)
    Grafik
    Es handelt sich um die Veräußerung des Eigentums an Verkehrsflächen, welches kein Stammvermögen darstellt, ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Bei Veräußerung an die Öffentliche Hand liegt eine öffentliche Widmung der Verkehrsfläche vor. Bei Veräußerung an eine Privatperson ist sichergestellt, dass keine gefangenen Grundstücke ohne jegliche Verbindung zu einem öffentlichen Weg entstehen.
    UND
    Grafik
    Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
    Anlage: Verkehrswertgutachten vom
    UND
    Grafik
    Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert nicht unterschreiten.
    Anlage: Berechnung vom
    UND
    Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Erwerb des Eigentums an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe f)
    Grafik
    Es handelt sich um die Veräußerung des Eigentums an Anlagen, welches kein Stammvermögen darstellt, ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Es befinden sich keine sakralen Bauwerke auf dem Grundstück.
    UND
    Grafik
    Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
    Anlage: Verkehrswertgutachten vom
    UND
    Grafik
    Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert nicht unterschreiten.
    Anlage: Berechnung vom
    UND
    Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Erwerb des Eigentums an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe g)
    Grafik
    Es handelt sich um die Veräußerung des Eigentums an Sonstiger Bebauung, welches kein Stammvermögen darstellt, ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
    Anlage: Verkehrswertgutachten vom
    UND
    Grafik
    Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert nicht unterschreiten.
    Anlage: Berechnung vom
    UND
    Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Erwerb des Eigentums an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe h)
    Grafik
    Es handelt sich um die Veräußerung des Eigentums an Sonstigen unbebauten Grundstücken, welches kein Stammvermögen darstellt, ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert nicht unterschreiten.
    Anlage: Berechnung vom
    UND
    Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Erwerb des Eigentums an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe i)
    Grafik
    Es handelt sich um die Veräußerung des Eigentums an Grundstücken mit Ausnahme von Stammvermögen und/oder mit Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern und Kindertagesstätten bebauten Grundstücken ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
    Anlage: Verkehrswertgutachten vom
    UND
    Grafik
    Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert nicht unterschreiten.
    Anlage: Berechnung vom
    UND
    Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Erwerb des Eigentums an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe j)
    Grafik
    Es handelt sich um die Belastung des Eigentums an Grundstücken mit Grundpfandrechten bis zu einem Gegenstandswert von bis zu 500.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Bei der Belastung handelt es sich um eine Sicherungshypothek zu Gunsten von Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Absicherung von Fördermitteln.
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe k)
    Grafik
    Es handelt sich um die Aufgabe von sonstigen Rechten an Grundstücken.
    UND
    Die Erklärungen werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Aufgabe von sonstigen Rechten an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum, Dienstsiegel
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 2
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 3

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Die kirchenaufsichtliche Genehmigung gilt unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
    1. Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft bzw. zum betreffenden Rechtsakt liegt vor.
    2. Das betreffende Rechtsgeschäft bzw. der betreffende Rechtsakt wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft bzw. zum betreffenden Rechtsakt liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 3
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 5

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 5 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkung, Zuwendung oder Vermächtnis sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    1. Für Verpflichtungen, die in Geld zu bemessen sind, gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Der Wert der Verpflichtung überschreitet nicht den Wert der Schenkung, der Zuwendung oder des Vermächtnisses.
      bb)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft bzw. zum betreffenden Rechtsakt liegt vor.
    2. Für die Ausschlagung von Erbschaften gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Der Wert der Erbschaft von 100.000,00 Euro wird nicht überschritten.
      bb)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft bzw. zum betreffenden Rechtsakt liegt vor.
    3. Für Verpflichtungen, die eine Auflage nach der Messstipendienordnung darstellen, für eine bestimmte Dauer aus den jährlichen Erträgen der Schenkung bzw. Messstiftung das Messstipendium zu bestreiten, um eine heilige Messe nach der Meinung des Stifters zu feiern
      Vgl. § 8 Messstipendienordnung.
      1
      , gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt, sofern die Messstiftung das einzige Vermächtnis ist und damit keine weiteren Verpflichtungen einhergehen.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 5 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    (zu Nummer 1 Buchstabe a)
    Grafik
    Es handelt sich um Verpflichtungen, die in Geld zu bemessen sind.
    UND
    Grafik
    Der Wert der Verpflichtung überschreitet nicht den Wert der Schenkung, der Zuwendung oder des Vermächtnisses.
    Wert der Verpflichtung
    Wert der Schenkung, der Zuwendung oder des Vermächtnisses:
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft bzw. zum betreffenden Rechtsakt liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe b)
    Grafik
    Es handelt sich um die Ausschlagung von Erbschaften.
    UND
    Grafik
    Der Wert der Erbschaft von 100.000,00 Euro wird nicht überschritten.
    Wert der Erbschaft
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft bzw. zum betreffenden Rechtsakt liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe c)
    Grafik
    Es handelt sich um Verpflichtungen, die eine Auflage gemäß § 8 der Messstipendienordnung darstellen, für eine bestimmte Dauer aus den jährlichen Erträgen der Schenkung bzw. Messstiftung das Messstipendium zu bestreiten, um eine heilige Messe nach der Meinung des Stifters zu feiern,
    UND
    Grafik
    Die Messstiftung stellt das einzige Vermächtnis dar und es gehen damit keine weiteren Verpflichtungen einher.
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 4
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 8

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 8 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Für Arbeitsverträge mit Beschäftigten der Römisch-katholischen Kirchengemeinden gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
    1. Der Arbeitsvertrag bzw. dessen Änderung wird unter Verwendung der entsprechenden vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmuster unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    2. Bei Arbeitsverträgen außerhalb des Stellenplanes liegt, soweit erforderlich, die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates gemäß § 46 Absatz 3 Nummer 8 des Pfarreigesetzes vor.
    3. Der Arbeitsvertrag enthält keine individuelle außer- oder übertarifliche Vergütungsvereinbarung.
    4. Die Person, mit der ein Arbeitsvertrag geschlossen bzw. deren Arbeitsvertrag wesentlich geändert werden soll, erfüllt die Anforderungen der Grundordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Dispens des Ordinarius vor.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 8 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Es handelt sich um einen Arbeitsvertrag mit Beschäftigten der Römisch-katholischen Kirchengemeinde.
    UND
    Grafik
    Der Arbeitsvertrag bzw. dessen Änderung wird unter Verwendung der entsprechenden vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmuster unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Bei Arbeitsverträgen außerhalb des Stellenplanes liegt, soweit erforderlich, die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates gemäß § 46 Absatz 3 Nummer 8 des Pfarreigesetzes vor.
    UND
    Grafik
    Der Arbeitsvertrag enthält keine individuelle außer- oder übertarifliche Vergütungsvereinbarung.
    UND
    Grafik
    Die Person, mit der ein Arbeitsvertrag geschlossen bzw. deren Arbeitsvertrag wesentlich geändert werden soll, erfüllt die Anforderungen der Grundordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
    ODER
    Grafik
    Eine Dispens des Ordinarius von den Anforderungen der Grundordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung liegt vor.
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 4 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 5
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 9

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 9 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen, soweit sie nicht im Rahmen eines Bauvorhabens nach § 64 Absatz 1 Nummer 27 des Pfarreigesetzes abgeschlossen werden, sowie Verträge mit bildenden Künstlern
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    1. Für Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen mit einem Wert von bis zu 10.000,00 Euro brutto gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Die Verträge werden unter Verwendung der entsprechenden vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmuster unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      bb)
      Im Falle von Genehmigungsvorbehalten nach § 10 der Kirchlichen Bauordnung hat das Erzbischöfliche Ordinariat diese Genehmigung erteilt.
      cc)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    2. Für Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen mit einem Wert von mehr als 10.000,00 Euro brutto gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Die Verträge werden unter Verwendung der entsprechenden vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmuster unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      bb)
      Im Falle von Genehmigungsvorbehalten nach § 10 der Kirchlichen Bauordnung hat das Erzbischöfliche Ordinariat diese Genehmigung erteilt.
      cc)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      dd)
      Die Verträge tragen einen Prüfvermerk des zuständigen Erzbischöflichen Bauamtes.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 9 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    (zu Nummer 1 Buchstabe a)
    Grafik
    Es handelt sich um Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen mit einem Wert von bis zu 10.000,00 Euro brutto.
    UND
    Grafik
    Die Verträge werden unter Verwendung der entsprechenden vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmuster unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Im Falle von Genehmigungsvorbehalten nach § 10 der Kirchlichen Bauordnung hat das Erzbischöfliche Ordinariat diese Genehmigung erteilt.
    Anlage: Genehmigung vom
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe b)
    Grafik
    Es handelt sich um Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen mit einem Wert von mehr als 10.000,00 Euro brutto.
    UND
    Grafik
    Die Verträge werden unter Verwendung der entsprechenden vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmuster unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Im Falle von Genehmigungsvorbehalten nach § 10 der Kirchlichen Bauordnung hat das Erzbischöfliche Ordinariat diese Genehmigung erteilt.
    Anlage: Genehmigung vom
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Die Verträge tragen einen Prüfvermerk des zuständigen Erzbischöflichen Bauamtes.
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 5 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 6
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 12

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Für die Übernahme und Übertragung der Trägerschaft an Kindertageseinrichtungen gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
    1. Die Verträge werden unter Verwendung der entsprechenden vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmuster (Betriebskostenvertrag, Übertragungsvertrag) unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    2. Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    3. Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Es handelt sich um die Übernahme bzw. Übertragung der Trägerschaft an Kindertageseinrichtungen.
    UND
    Grafik
    Die Verträge werden unter Verwendung der entsprechenden vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmuster (Betriebskostenvertrag, Übertragungsvertrag) unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    Anlage: Vertrag vom
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 6 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 7
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 13

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 13 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Erteilung von Vollmachten
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    1. Für Einzelvollmachten, die an Personen erteilt werden, die berufsmäßig mit der Wahrnehmung fremder Interessen befasst sind (z. B. Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater) und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handeln, gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt.
    2. Für die Erteilung von Einzelvollmachten mit einer Vertretungsberechtigung für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 5.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Die Vertretungsberechtigung bezieht sich auf ein eimaliges, konkret bezeichnetes Rechtsgeschäft und die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates liegt hierzu vor oder
      bb)
      Die Vertretungsberechtigung beschränkt sich auf Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro und die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates liegt hierzu vor.
    3. Für Vollmachten, die unverändert einem vom Erzbischöflichen Ordinariat entweder generell oder für einen einzelnen kirchlichen Rechtsträger herausgegebenen Muster entsprechen, gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt.
    4. Für Vollmachten, die für die Verwaltung einzelner oder mehrerer konkret bezeichneter Dauerschuldverhältnisse erteilt werden, gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Eine Wertgrenze für Rechtsgeschäfte von 2.000,00 Euro im Einzelfall wird nicht überschritten.
      bb)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates hierzu liegt vor.
    5. Für Kontovollmachten, die als gemeinschaftliche Vollmacht an zwei Personen erteilt werden, gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Eine Wertgrenze von 500,00 Euro pro Abhebung wird nicht überschritten.
      bb)
      Eine Wertgrenze aller Abhebungen pro Jahr in Höhe von 5.000,00 Euro wird nicht überschritten.
      cc)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates hierzu liegt vor.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 13 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    (zu Nummer 1 Buchstabe a)
    Grafik
    Es handelt sich um Einzelvollmachten, die an Personen erteilt werden, die berufsmäßig mit der Wahrnehmung fremder Interessen befasst sind (z. B. Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater) und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handeln.
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe b)
    Grafik
    Es handelt sich um die Erteilung von Einzelvollmachten mit einer Vertretungsberechtigung für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 5.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Die Vertretungsberechtigung bezieht sich auf ein eimaliges, konkret bezeichnetes Rechtsgeschäft.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    ODER
    Grafik
    Die Vertretungsberechtigung beschränkt sich auf Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe c)
    Grafik
    Es handelt sich um Vollmachten, die unverändert einem vom Erzbischöflichen Ordinariat entweder generell oder für einen einzelnen kirchlichen Rechtsträger herausgegebenen Muster entsprechen.
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe d)
    Grafik
    Es handelt sich um Vollmachten, die für die Verwaltung einzelner oder mehrerer konkret bezeichneter Dauerschuldverhältnisse erteilt werden.
    UND
    Grafik
    Eine Wertgrenze für Rechtsgeschäfte von 2.000,00 Euro im Einzelfall wird nicht überschritten.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zur Erteilung der Vollmacht liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe e)
    Grafik
    Es handelt sich um Kontovollmachten, die als gemeinschaftliche Vollmacht an zwei Personen erteilt werden.
    UND
    Grafik
    Eine Wertgrenze von 500,00 Euro pro Abhebung wird nicht überschritten.
    UND
    Grafik
    Eine Wertgrenze aller Abhebungen pro Jahr in Höhe von 5.000,00 Euro wird nicht überschritten.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zur Erteilung der Kontovollmacht liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 7 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 8
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 16

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 16 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Beauftragung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Für die Beauftragung von Rechtsanwälten gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
    1. Bis zu einer Rechtsanwaltsvergütung von 5.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt, soweit Gegenstand der Beauftragung nicht eine außergerichtliche Vertretung ist.
    2. Ab einer Rechtsanwaltsvergütung von mehr als 5.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt, soweit das betreffende Rechtsgeschäft dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt wurde und dieses innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben hat.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 16 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Es handelt sich um eine Beauftragung von Rechtsanwälten bis zu einer Rechtsanwaltsvergütung von 5.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Gegenstand der Beauftragung ist keine außergerichtliche Vertretung.
    ODER
    Grafik
    Es handelt sich um eine Beauftragung von Rechtsanwälten ab einer Rechtsanwaltsvergütung von mehr als 5.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 8 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 9
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 17

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 17 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (ausgenommen Mahn- und Vollstreckungsverfahren) und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt,
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten in Steuersachen gilt bis zu einem Streitwert von 50.000,00 Euro die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
    1. Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft bzw. zum betreffenden Rechtsakt liegt vor.
    2. Das betreffende Rechtsgeschäft bzw. der betreffende Rechtsakt wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 17 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Es handelt sich weder um ein Mahn- oder Vollstreckungsverfahren, noch um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
    UND
    Grafik
    Es handelt sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit in Steuersachen.
    UND
    Grafik
    Es handelt sich um einen Streitwert bis zu 50.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft bzw. zum betreffenden Rechtsakt liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft bzw. der betreffende Rechtsakt wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 9 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 10
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 18

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 18 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Mit Ausnahme von Vergleichen in Steuersachen gilt bis zu einem Wert des Nachgebens von 50.000,00 Euro die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
    1. Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Vergleich liegt vor.
    2. Der betreffende Vergleich wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 18 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Es handelt sich nicht um einen Vergleich in Steuersachen.
    UND
    Grafik
    Es handelt sich um einen Wert des Nachgebens bis zu 50.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Vergleich liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Der betreffende Vergleich wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 10 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 11
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 21

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 21 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Aufnahme von Darlehen bei Kreditinstituten und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Ab einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen als erteilt:
    1. Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    2. Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 21 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Es handelt sich um die Aufnahme von Darlehen bei Kreditinstituten, die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten oder die Gewährung von Darlehen mit einem jeweiligen Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 11 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 12
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 22

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 22 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Kauf- und Tauschverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Ab einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt, wenn die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft vorliegt.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 22 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Es handelt sich um einen Kauf- oder Tauschvertrag mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 12 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 13
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 23

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 23 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Werkverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro mit Ausnahme der unter Nummer 9 genannten Verträge sowie Verträge, die im Rahmen eines Bauvorhabens nach Nummer 27 abgeschlossen werden,
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Ab einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt, wenn die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft vorliegt.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 23 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Es handelt sich um einen Werkvertrag mit Ausnahme der unter § 64 Absatz 1 Nummer 9 des Pfarreigesetzes genannten Verträge sowie der Verträge, die im Rahmen eines Bauvorhabens nach § 64 Absatz 1 Nummer 27 des Pfarreigesetzes abgeschlossen werden, mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 13 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 14
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 24

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 24 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Ab einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen als erteilt:
    1. Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    2. Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 24 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungs- oder Treuhandvertrag mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 14 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 15
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 26

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 26 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Miet- und Pachtverträge, die unbefristet sind oder befristet sind mit einer Laufzeit von zehn oder mehr Jahren und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht einen Betrag von jährlich 50.000,00 Euro übersteigt; Leasingverträge, deren Leasingraten einen Betrag von jährlich 25.000,00 Euro übersteigen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    1. Für Miet- und Pachtverträge mit einer Bruttomiete bzw. Bruttopacht von mehr als 50.000,00 Euro jährlich (inklusive Betriebskosten und etwaiger Umsatzsteuer) gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Die Miet- und Pachtverträge werden unter Verwendung der entsprechenden vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg herausgegebenen Vertragsmuster unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      bb)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    2. Für Leasingverträge mit einer Bruttoleasingrate von mehr als 25.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro jährlich gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      bb)
      Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 26 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    (zu Nummer 1 Buchstabe a)
    Grafik
    Es handelt sich um einen Miet- oder Pachtvertrag im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 26 des Pfarreigesetzes mit einer Bruttomiete bzw. Bruttopacht von mehr als 50.000,00 Euro jährlich (inklusive Betriebskosten und etwaiger Umsatzsteuer).
    UND
    Grafik
    Der Vertrag wird unter Verwendung der vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg herausgegebenen Vertragsmuster unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe b)
    Grafik
    Es handelt sich um einen Leasingvertrag mit einer Bruttoleasingrate von mehr als 25.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 15 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 16
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten
  1. die Allgemein-Genehmigung für kirchliche Baumaßnahmen vom 13. März 2002 (ABl. S. 261), die Allgemein-Genehmigung für Verträge im Zusammenhang mit kirchlichen Baumaßnahmen (insbesondere Architektenverträge) vom 18. Juni 2012 (ABl. S. 284) und die Allgemein-Genehmigung für Architekten-, Ingenieur- und Bauverträge vom 7. Februar 2020 (ABl. S. 297) sowie
  2. der Erlass über die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung zum Abschluss von Arbeitsverträgen im Bereich der Kirchengemeinden gemäß § 9 Teil V der Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (KVO) vom 30. April 2020 (ABl. S. 326), zuletzt geändert am 16. Dezember 2024 (ABl. S. 371),
außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 31. Juli 2025
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 194Ausführungsbestimmungen zur Studien- und Prüfungsordnung
des Praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin oder zum Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg

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Gemäß § 10 der Studien- und Prüfungsordnung des Praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin oder zum Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg werden zwecks Konkretisierung der speziellen Anforderungen des Praxisintegrierten Aufbaustudiums nachfolgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
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Abschnitt 1 – Religionspädagogisches Studienjahr

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§ 1
Inhalte des Religionspädagogischen Studienjahres

Das Religionspädagogische Studienjahr umfasst
  1. die Teilnahme am Religionspädagogischen Kurs der Katholischen Akademie Domschule Würzburg e.V. (§ 2),
  2. ein Praktikum im Fach Katholischer Religionsunterricht (§ 3) und
  3. das verpflichtende Studium der ergänzenden diözesanen Module der Erzdiözese Freiburg (§ 4) sowie der verpflichtenden Module der Studienbegleitung (§ 5).
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§ 2
Religionspädagogischer Kurs

Für den Religionspädagogischen Kurs der Katholischen Akademie Domschule Würzburg e.V. gelten die Rahmenprüfungsordnung von Theologie im Fernkurs der Katholischen Akademie Domschule Würzburg e.V. einschließlich der Prüfungsordnungen für die Kursstufen in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 3
Praktikum im Fach Katholischer Religionsunterricht

Im Praktikum unterrichten die Studierenden sechs Wochenstunden Katholischen Religionsunterricht in Primar- und Sekundarstufe I aus dem Deputat einer Mentorin bzw. eines Mentors. Die Mentorinnen und Mentoren werden von der Erzdiözese Freiburg beauftragt, das Praktikum zu begleiten.
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§ 4
Ergänzende diözesane Module

( 1 ) Die ergänzenden diözesanen Module bestehen aus den nachfolgenden Modulen:
  1. Fachbegleitung Religionsunterricht
  2. Wissenschaftliches Arbeiten
  3. Prävention sexualisierte Gewalt gegen Minderjährige und erwachsener Schutzbefohlene
( 2 ) Das Modul Fachbegleitung Religionsunterricht umfasst vier Lehrveranstaltungen an insgesamt zwölf Präsenztagen. Inhalte des Moduls Fachbegleitung Religionsunterricht sind:
  1. Bildungsplan des Landes Baden-Württemberg
  2. Einführung in die Ausarbeitung einer Lernsequenz
  3. Einführung in die Ausarbeitung einer Lehrprobe
  4. Didaktik und Methodik des Unterrichtens
  5. Reflexion der Praxiserfahrungen und aktuelle Fragestellungen zum konkret erlebten Katholischen Religionsunterricht
( 3 ) Das Modul Wissenschaftliches Arbeiten umfasst zwei Lehrveranstaltungen mit insgesamt einem Präsenztag. Inhalte des Moduls Wissenschaftliches Arbeiten sind:
  1. Grundlegung
  2. Literaturrecherche
  3. Bibliotheken
  4. Bibliografische Grundregeln
  5. Richtiges Lesen und Bearbeiten von Texten
  6. Das Verfassen von Texten unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten
( 4 ) Das Modul Prävention sexualisierter Gewalt entspricht der Basisschulung Prävention des Diözesanen Curriculums für Unterweisungen, Schulungen und Qualifizierungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt in der Erzdiözese Freiburg. Das Modul beinhaltet:
  1. Begriffsdefinitionen
  2. Ausmaß und Formen von sexualisierter Gewalt an anvertrauten Personen
  3. Einführung in die Ordnungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt und einschlägige rechtliche Bestimmungen
  4. Strategien von Täterinnen und Tätern
  5. Auswirkungen für Betroffene
  6. Begünstigende institutionelle Strukturen und Dynamiken
  7. (Rechtliche) Konsequenzen bei sexualisierter Gewalt
  8. Sensibilisierung für eine Kultur des achtsamen Miteinanders
  9. Auseinandersetzung mit angemessener Nähe und Distanz in der jeweiligen Tätigkeit
  10. Reflexion des eigenen Verhaltens gegenüber anvertrauten Personen
  11. Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle als Vertrauens- und Machtperson
  12. Umgang mit Grenzverletzungen und Übergriffen
  13. Handlungsmöglichkeiten bei Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt
  14. Verfahrenswege und Ansprechpersonen in der Erzdiözese Freiburg
  15. Unterstützung durch externe Ansprechpersonen und spezialisierte Fachberatungsstellen
  16. Die Erklärung zum grenzachtenden Umgang als wesentlicher Bestandteil der Prävention gegen sexualisierte Gewalt
  17. Auseinandersetzung mit dem Allgemeinen und Spezifischen Teil des Verhaltenskodex
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§ 5
Verpflichtende Module der Studienbegleitung

( 1 ) Die verpflichtenden Module der Studienbegleitung bestehen aus dem Modul Spiritualität und dem Modul Persönlichkeitsbildung.
( 2 ) Das Modul Spiritualität umfasst drei Einheiten an insgesamt neun Präsenztagen:
  1. Geistliche Tage aus der Einheit Verschiedene Formen christlicher Spiritualität
  2. Geistliche Tage aus der Einheit Reflexion und geistliche Deutung der Praxiserfahrung
  3. Einheit Weggespräche zur Reflexion und Klärung des eigenen geistlichen Weges
( 3 ) Das Modul Persönlichkeitsbildung beinhaltet
  1. die Teilnahme an einer Gruppensupervision,
  2. Feedbackgespräche mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter und
  3. eine Standortbestimmung mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter.
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Abschnitt 2 – Pastoraltheologisches Studienjahr

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§ 6
Inhalte des Pastoraltheologischen Studienjahres

( 1 ) Das Pastoraltheologische Studienjahr gliedert sich in drei Module (§ 7), Pflicht- und Wahlveranstaltungen der Studienbegleitung (§ 8) und wird ergänzt durch ein Praktikum in einer Pfarrei (§ 9), die Erteilung Katholischen Religionsunterrichts (§ 10), die Erstellung einer schriftlichen Hausarbeit (§ 11) und das Eigenstudium.
( 2 ) Die Studierenden reichen bei der Studienleitung eine „Fürsorgliche Schätzung“ des Zeitaufwandes der anfallenden Aufgaben ein. Die Fürsorgliche Schätzung gibt einen Überblick über das Zusammenspiel der einzelnen Elemente des Pastoraltheologischen Studienjahres. Unter anderem gibt die Fürsorgliche Schätzung sowohl inhaltlich wie auch zeitlich Auskunft über die konkret geplanten Projekte während des Praktikums. Die Studierenden erhalten hierfür eine Vorlage von der Studienleitung. Die Studierenden reichen die Fürsorgliche Schätzung bis zum 25. Oktober eines Jahres bei der Studienleitung zur Genehmigung ein.
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§ 7
Module

( 1 ) Die verpflichtend zu studierenden Module des Pastoraltheologischen Studienjahres bestehen aus den nachfolgenden Modulen:
  1. Liturgie
  2. Glaubenskommunikation und Katechese
  3. Fachbegleitung Religionsunterricht
( 2 ) Über die Konsequenzen bei Nichtteilnahme entscheidet die Zulassungs- und Prüfungskommission.
( 3 ) Das Modul Liturgie umfasst drei Lehrveranstaltungen an insgesamt acht Präsenztagen mit folgenden Inhalten:
  1. Gottesdienstverständnis der Katholischen Kirche
    1. Grundelemente einer gottesdienstlichen Feier
    2. Aufbau, Dynamik und Dramaturgie eines Gottesdienstes
    3. Vielfalt der Dienste, Klärung der Rollen
    4. Grundlinien mystagogischer Liturgie
  2. Vielfalt gottesdienstlicher Feiern
    1. Feier der Eucharistie
    2. Wort-Gottes-Feier
    3. Tagzeitenliturgie
    4. Liturgische Bücher und Vorgaben
  3. Gottesdienstgestaltung
    1. Ars celebrandi – Die Kunst, einen Gottesdienst zu feiern
    2. Gebetsgattungen
    3. Grundlagen der Gottesdienstleitung
    4. Gestaltung zielgruppenorientierter Gottesdienste (am Beispiel von Familien- und Kindergottesdiensten)
    5. Kirchenraum als Liturge
  4. Gottesdienst beobachten und reflektieren
    1. Vertiefung der Wahrnehmung im Gottesdienst
    2. Reflexion unterschiedlicher Gottesdienste
    3. Qualität von Gottesdiensten
Die Prüfungen im Modul Liturgie setzen sich aus einer beratenden schriftlichen Ausarbeitung eines Gottesdienstes, einer benoteten schriftlichen Ausarbeitung eines Gottesdienstes sowie einer mündlichen Prüfung zusammen.
( 4 ) Das Modul Glaubenskommunikation und Katechese umfasst drei Lehrveranstaltungen an insgesamt acht Präsenztagen mit folgenden Inhalten:
  1. Grundlagen von Glaubenskommunikation und Katechese
    1. Mystagogie
    2. Glaubenskommunikation: Bedingungen, Möglichkeiten und Hindernisse
    3. Geschichte der Gemeindekatechese
    4. Die Dimension von Religion
  2. Didaktisches Profil der Katechese
    1. Grundhaltungen im katechetischen Gespräch
    2. Struktur einer katechetischen Einheit
    3. Kompetenzorientierte Gestaltung katechetischer Prozesse
    4. Unterschiede zwischen Katechese und schulischem Religionsunterricht
  3. Sakramentenkatechese
    1. Sakramentenkatechese im Spannungsfeld – Wahrnehmung, Gestaltungsspielraum und Vision
    2. Felder der Sakramentenkatechese: Taufe, Erstkommunion und Firmung
    3. Analyse von Handreichungen in diesen katechetischen Feldern
  4. Qualität
    1. Qualitätsmessung in katechetischen Prozessen
    2. Messgrößen und Gestaltung von Feedback-Prozessen
  5. Hauptamt – Ehrenamt
    1. Veränderungen im Verständnis des Ehrenamts
    2. Freiwillig Engagierte in katechetischen Prozessen begleiten
Die Anforderungen und Prüfungen im Modul Glaubenskommunikation und Katechese setzen sich aus zwei beratenden praktischen Übungen, der Erstellung eines Portfolios nach den Vorgaben der Dozentin oder des Dozenten sowie einer mündlichen Prüfung zusammen.
( 5 ) Das Modul Fachbegleitung Religionsunterricht umfasst die folgenden zwei Lehrveranstaltungen an insgesamt drei Präsenztagen:
  1. Didaktik und Methodik des Unterrichtens
  2. Reflexion der Praxiserfahrungen und aktuelle Fragestellungen zum konkret erlebten Religionsunterricht
Es werden keine Prüfungsleistungen erbracht.
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§ 8
Veranstaltungen der Studienbegleitung

( 1 ) Die Veranstaltungen der Studienbegleitung sind als Pflicht- und Wahlveranstaltungen ausgestaltet.
( 2 ) Die verpflichtenden Veranstaltungen der Studienbegleitung gliedern sich in die Veranstaltungen Spiritualität und die Persönlichkeitsbildung.
( 3 ) Die Veranstaltung Spiritualität umfasst drei Einheiten an insgesamt neun Präsenztagen:
  1. Geistliche Tage aus der Einheit Verschiedene Formen christlicher Spiritualität
  2. Geistliche Tage aus der Einheit Reflexion und geistliche Deutung der Praxiserfahrung
  3. Einheit Weggespräche zur Reflexion und Klärung des eigenen geistlichen Weges
( 4 ) Die Veranstaltung Persönlichkeitsbildung beinhaltet
  1. die Teilnahme an einer Gruppensupervision,
  2. Feedbackgespräche mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter und
  3. eine Standortbestimmung mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter.
( 5 ) Bei den Wahlveranstaltungen können die Studierenden zwischen der Kooperativen Veranstaltung mit Studierenden der anderen pastoralen Berufe und der Veranstaltung Kooperative Geistliche Tage wählen.
( 6 ) Die Kooperative Veranstaltung mit Studierenden der anderen pastoralen Berufe umfasst eine Einheit an zwei Präsenztagen und beinhaltet
  1. das Kennenlernen der unterschiedlichen pastoralen Studien- und Ausbildungswegen
  2. aktuelle diözesane Themen.
( 7 ) Die Veranstaltung Kooperative Geistliche Tage umfasst eine Einheit an insgesamt zwei Präsenztagen und beinhaltet
  1. verschiedene Formen christlicher Spiritualität
  2. Reflexion und geistliche Deutung des eigenen Weges.
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§ 9
Praktikum in einer Pfarrei

( 1 ) Das Praktikum ist im Rahmen von insgesamt 250 Stunden in Begleitung einer Mentorin oder eines Mentors in einer Pfarrei zu absolvieren. Die Verteilung der Praktikumszeit auf einzelne Tage der Woche einschließlich der Sonn- und Feiertage erfolgt in Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor. Die neuen Lernerfahrungen aus den Modulen Liturgie und Glaubenskommunikation und Katechese werden in der Praxis erprobt und reflektiert. Dies geschieht im Rahmen einzelner Projekte, die thematisch mit den beiden Modulen in Zusammenhang stehen.
( 2 ) Die Mentorin oder der Mentor wird von der Erzdiözese beauftragt, das Praktikum in einer Pfarrei zu begleiten. Die Mentorin oder der Mentor erstellt eine Beurteilung der bzw. des Studierenden bis zum 5. Juni eines Jahres.
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§ 10
Schulischer Religionsunterricht

( 1 ) Die Studierenden erteilen regelmäßig zwei Wochenstunden Katholischen Religionsunterricht in Primar- oder Sekundarstufe I aus dem Deputat der Mentorin oder des Mentors. In dem hierfür vorgesehenen Zeitumfang von 165 Zeitstunden pro Jahr ist die Vorbereitungszeit enthalten. Die Studierenden erhalten einen beratenden Unterrichtsbesuch durch die bzw. den jeweiligen Schulbeauftragten.
( 2 ) § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 11
Schriftliche Hausarbeit

( 1 ) Die Studierenden erstellen im Verlauf des Pastoraltheologischen Studienjahres eine schriftliche Hausarbeit. Die Hausarbeit soll den Nachweis erbringen, dass die Studierenden in der Lage sind, in einem vorgegebenen Zeitrahmen einen studienrelevanten oder berufsbezogenen Themenbereich theologisch/religionspädagogisch fundiert zu bearbeiten und auf der Grundlage geeigneter wissenschaftlicher Literatur und Quellen zu reflektieren. Über die Erfassung, Bearbeitung, Darstellung und gegebenenfalls den Vergleich der zugrunde gelegten Literatur hinaus sollen die Studierenden zu einer eigenen, begründeten Stellungnahme im Hinblick auf die Thematik gelangen.
( 2 ) Die Studierenden reichen die Fachdisziplin, in der sie die Hausarbeit schreiben möchten, das entsprechende Thema der Hausarbeit und eine erste Gliederung bei der Studienleitung zur Genehmigung ein.
( 3 ) Die Studierenden reichen spätestens sechs Wochen nach Genehmigung des Themas durch die Studienleitung die Hausarbeit in zweifacher Ausfertigung in der Fachakademie für Pastoral und Religionspädagogik der Erzdiözese Freiburg ein.
( 4 ) Die Benotung der Hausarbeit erfolgt durch die betreuende Dozentin oder den betreuenden Dozenten, die oder der von der Studienleitung hierfür beauftragt wird. Nach der Benotung gibt die Dozentin oder der Dozent die Hausarbeit an die Studienleitung zurück. Der Benotung ist ein kurzes schriftliches Gutachten (ca. eine DIN A4 Seite) beizufügen.
( 5 ) Eine als nicht ausreichend bewertete Arbeit muss überarbeitet und neu abgefasst werden. Die Note der schriftlichen Hausarbeit wird in die Gesamtnote des Abschlusszeugnisses des Pastoraltheologischen Studienjahres mit einfacher Wertung einbezogen. Das Thema und die Note der Arbeit werden im Abschlusszeugnis aufgeführt.
( 6 ) Der vorgegebene Zeitrahmen für die Bearbeitung der Arbeit muss eingehalten werden. Eine Übersicht über die einzuhaltenden Fristen (Einreichung des Themas, Abgabe der Arbeit, Notenrückmeldung durch die betreuenden Dozierenden etc.) wird den Studierenden und den Dozenten durch die Studienleitung jeweils rechtzeitig vermittelt.
( 7 ) Das Thema der Arbeit darf ohne Rücksprache mit dem betreuenden Dozenten nicht geändert werden.
( 8 ) Der Arbeit ist eine eidesstattliche Erklärung beizufügen, in der die Studierenden versichern, die Arbeit eigenständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet zu haben.
Folgende weitere Formalia sind zu beachten:
  1. Umfang: ca. 20 bis 35 Seiten
  2. Schriftart: Arial
  3. Schriftgröße: Überschriften 13 (fett); Fließtext 11
  4. Blocksatz
  5. Zeilenabstand: 1,5 zeilig
  6. Seitenränder: oben 2,5 cm, unten 2,0 cm, rechts 2,5 cm, links 2,5 cm
  7. gut gegliedertes Schriftbild
  8. Gliederung im Dezimalsystem (1, 1.1, 1.2; 2, 2.1, 2.1.1, 2.1.2 etc.)
  9. Nummerierung der Seiten mit arabischen Ziffern (Zählung ab Seite der Einleitung)
  10. eingefügte Bilder (mit Quellenangabe auf der gleichen Seite) sind mit dem Text in Beziehung zu setzen
  11. Zitate in Anführungszeichen (mit Quellenangabe auf der gleichen Seite)
  12. haltbare Heftung (z. B. Schnellhefter, Heftstreifen)
( 9 ) Bei der Bewertung der Arbeit werden verschiedene Kriterien berücksichtigt:
  1. durchgängige Linie der Arbeit
  2. klare Fragestellung am Anfang, an der sich die weitere Darstellung orientiert
  3. Thematik gut erfasst, entwickelt und dargestellt
  4. die nach Nummer 2 benannte Fragestellung im Schlusskapitel eingelöst
  5. literarische Fundierung (Reichhaltigkeit, Zweckmäßigkeit, Aktualität der verwendeten Literatur)
  6. Schlüssigkeit der Argumentation
  7. Orthographie und formale Vorschriften (korrekte Zitation, Literaturnachweis, Formatierung)
( 10 ) Der Benotung liegt folgender Bewertungsmaßstab zugrunde:
Ausreichend:
Die Arbeit beschränkt sich auf eine Zusammenstellung von Aspekten und Gedanken zum Thema ohne klaren inneren Zusammenhang.
Befriedigend:
Die vorgegebene Literatur oder der/die Quellentext/e werden im Wesentlichen wiedergegeben und korrekt belegt, die Gedanken aber nicht weiter durchdacht und auf das Thema hin gegliedert.
Gut:
Neben der Wiedergabe der Literatur ist eine kritische Auseinandersetzung mit dem Thema zu erkennen; es finden sich auch Verknüpfungen von Gedanken aus verschiedenen Titeln der Literatur.
Sehr gut:
Die Literatur ist klar aufgearbeitet, der Diskussionsstand korrekt wiedergegeben und die Fragestellung in einen größeren Kontext eingeordnet. Die Verfasserin/der Verfasser leistet einen eigenständigen Beitrag zum Sachthema und unterscheidet ihn deutlich von der persönlichen Stellungnahme. In formaler Hinsicht ist die Arbeit einwandfrei.
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Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen

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§ 12
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ausführungsbestimmungen treten am 6. August 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung des Praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin oder zum Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg vom 15. September 2020 (ABl. S. 421) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 29. Juli 2025
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Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 195Curriculum für Unterweisungen, Schulungen und Qualifizierungen
zur Prävention
gegen sexualisierte Gewalt in der Erzdiözese Freiburg

(Diözesanes Curriculum Prävention)
Anwendungserlass zu § 18 Absatz 2 AROPräv
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Präambel

Der kirchliche Rechtsträger trägt dafür Verantwortung, dass alle Beschäftigten, ehrenamtlich tätigen Personen sowie Mandatsträger und Mandatsträgerinnen im kirchlichen Bereich entsprechend ihrer Tätigkeit geschult oder regelmäßig auf die Bedeutung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt hingewiesen werden. Darüber hinaus sorgt der kirchliche Rechtsträger dafür, dass Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, Ansprechpersonen für Prävention und Präventionsfachkräfte für ihre Aufgaben entsprechend qualifiziert sind. Rechtsgrundlage hierfür bilden die Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz sowie die dazu erlassene Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (AROPräv).
Das „Diözesane Curriculum Prävention“ trifft unter Berücksichtigung der vorbenannten Ordnungen für Prävention gegen sexualisierte Gewalt die gebotenen Regelungen zu Schulungsinhalten, Zielgruppen, Schulungsumfang und gibt Handlungsempfehlungen für Schulungsabläufe. Zudem werden Regelungen über Schulungsnachweise festgeschrieben. Das Curriculum bietet auf diese Weise eine differenzierte Orientierung zu Entwicklung, Inhalt, Organisation, Durchführung, Dokumentation und Evaluation der Schulungs- und Fortbildungsangebote auf dem Gebiet der Prävention gegen sexualisierte Gewalt.
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I. Grundlegende Informationen

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1. Abkürzungen und Begriffsbestimmungen

1.1
Die Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wird im Folgenden mit „RO-Prävention" abgekürzt.
1.2
Die dazu erlassene Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (AROPräv) wird im Folgenden mit „AROPräv“ abgekürzt.
1.3
Das Diözesane Curriculum für Unterweisungen, Schulungen und Qualifizierungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt wird im Folgenden mit „Diözesanes Curriculum Prävention“ abgekürzt.
1.4
Als „Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen“ werden alle Beschäftigten gemäß Ziffer I Nummer 1.2 der RO-Prävention inklusive der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im kirchlichen Bereich bezeichnet.
1.5
Als „anvertraute Personen“ werden Kinder, Jugendliche und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene gemäß Ziffer I Nummer 1.4 der RO-Prävention bezeichnet.
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2. Verantwortung des kirchlichen Rechtsträgers

2.1
Der kirchliche Rechtsträger entscheidet gemäß § 17 Absatz 3 der AROPräv auf der Grundlage des Diözesanen Curriculums Prävention, für welche Tätigkeit in welchem Umfang geschult wird und legt dies im Institutionellen Schutzkonzept fest. Er fordert Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen sowie Personen mit Leitungsverantwortung zur Teilnahme auf, stellt diese entsprechend frei und dokumentiert die Teilnahme gemäß § 6 der AROPräv.
2.2
Die Organisation von Unterweisungen bzw. Informationsgesprächen, Basis- und Auffrischungsschulungen liegt in der Verantwortung der kirchlichen Rechtsträger. Die zielgruppengerechte, didaktische und methodische Umsetzung erfolgt in Absprache mit der durchführenden Person.
2.3
Für Personen, deren Sprachkenntnisse nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind, werden die Unterweisungen bzw. Informationsgespräche entsprechend angepasst.
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3. Durchführung der Schulungs- und Qualifizierungsformate

3.1
Für alle Formate werden Präsenzveranstaltungen empfohlen. Eine Durchführung im Onlineformat ist möglich. Hierfür sind die Hinweise im Diözesanen Curriculum Prävention besonders zu beachten und entsprechend umzusetzen.
3.2
Die einzelnen Schulungs- und Qualifizierungsformate werden von Personen durchgeführt, die differenziert nach den Formaten die entsprechenden Qualifikationen nachweisen können. Das Diözesane Curriculum Prävention beschreibt die Schulungsberechtigung für die einzelnen Formate.
3.3
Die durchführenden Personen haben die Formate jeweils zielgruppengerecht zu gestalten und entsprechend der Zielformulierungen methodisch und didaktisch umzusetzen.
3.4
Personen, die anderweitig qualifiziert wurden oder als Fachkräfte z. B. in spezialisierten Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt arbeiten, können zur Durchführung der Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen eingesetzt werden.
3.5
Die Anerkennung einer einschlägigen Qualifizierungsmaßnahme sowie evtl. entsprechender Vorerfahrungen liegt in der Verantwortung der bzw. des Präventionsbeauftragten oder einer von dieser bzw. diesem beauftragten Person. Für Gliederungen und Mitglieder des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. ist die bzw. der Präventionsbeauftragte des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. hierfür beauftragt.
3.6
Die Anerkennung erfolgt schriftlich und ist vom kirchlichen Rechtsträger zu dokumentieren.
3.7
Eine Kooperation mit externen Fachberatungsstellen ist für alle Fortbildungsformate zu empfehlen, vor allem, wenn es um die Themenschwerpunkte zur Situation von Betroffenen von sexualisierter Gewalt geht.
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4. Analoge Anwendung auf Dritte

Der kirchliche Rechtsträger prüft bei der Vereinbarung von Dienstleistungen durch externe Personen (z. B. Honorartätigkeit), Firmen oder bei Überlassung von kirchlichen Räumen, ob aufgrund der Art, Intensität und Dauer der Tätigkeit bzw. der Überlassung für die Ausübung der Tätigkeit mit anvertrauten Personen an einer Unterweisung, Präventionsschulung oder Qualifizierung teilzunehmen ist. Hierfür kann die Anlage 1 zur AROPräv herangezogen werden. Gegebenenfalls wird mit dem Dienstleister bzw. Auftragnehmer eine entsprechende Vereinbarung gemäß § 5 Absatz 2 der AROPräv getroffen.
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5. Einfache und Verständliche Sprache

5.1
Für Personen, deren Sprachkenntnisse nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind, werden die Unterweisungen und Schulungen sprachlich, inhaltlich und zeitlich angepasst. Materialien in einfacher bzw. verständlicher Sprache sind auf der Website der Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt abrufbar.
5.2
Ist eine Teilnahme an einer Präventionsschulung aufgrund sprachlicher Barrieren nicht zielführend, ist eine angepasste Unterweisung bzw. ein entsprechendes Informationsgespräch durchzuführen. Nachfolgende Inhalte sind hierbei in einfacher bzw. verständlicher Sprache zu thematisieren:
5.2.1
Begriffsdefinitionen (sexualisierte Gewalt
Der Fokus liegt auf der sexualisierten Gewalt, andere Formen der Gewalt können ebenso thematisiert werden.
1
, Grenzverletzung, sexualisierter Übergriff)
5.2.2
Inhalt und Zweck der Erklärung zum grenzachtenden Umgang mit Verhaltenskodex (Allgemeiner und Spezifischer Teil) sowie mögliche Sanktionen bei Nichteinhaltung
5.2.3
Angemessene Nähe und Distanz in der jeweiligen Tätigkeit (Verhaltenskodex)
5.2.4
Melde- und Beschwerdewege des kirchlichen Rechtsträgers und darüber hinaus der Handlungsleitfaden bzw. das Interventionsschema
5.2.5
Interne und externe Ansprechpersonen.
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6. Anerkennung anderer einschlägiger Schulungen

6.1
Gemäß § 17 Absatz 5 der AROPräv können bei einem anderen Rechtsträger absolvierte Schulungen durch den kirchlichen Rechtsträger anerkannt werden, sofern diese dem Diözesanen Curriculum Prävention entsprechen.
6.2
Die Anerkennung erfolgt durch den kirchlichen Rechtsträger anhand der Vorlage einer entsprechenden Teilnahmebescheinigung. Zeitlicher Umfang und Inhalte haben den Angaben des jeweiligen Formats zu entsprechen. Gegebenenfalls werden fehlende Inhalte innerhalb eines Unterweisungs- bzw. Informationsgespräches thematisiert.
6.3
Bei Unklarheiten oder Unsicherheiten bezüglich der Anerkennung ist die zuständige Präventionsfachkraft und/oder der bzw. die diözesane Präventionsbeauftragte einzubeziehen. Für Gliederungen und Mitglieder des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. ist der bzw. die Präventionsbeauftragte des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. hierfür beauftragt.
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7. Dokumentation der Teilnahme

Die unterzeichnete Erklärung zum grenzachtenden Umgang sowie eine Mehrfertigung der Bescheinigung über die Teilnahme an Präventionsschulungen oder -qualifizierungen werden gemäß § 6 der AROPräv wie folgt dokumentiert:
7.1
bei Beschäftigten in der Personalakte,
7.2
bei ehrenamtlich tätigen Personen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern und Honorarkräften in der Sammelakte.
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II. Unterweisung und Informationsgespräch

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1. Unterweisung und Informationsgespräch zur Unterschrift der Erklärung zum grenzachtenden Umgang mit Verhaltenskodex

Gemäß Nummer 3.2 der RO-Prävention und § 14 Absatz 3 der AROPräv werden in der Unterweisung alle Beschäftigten und im Informationsgespräch alle ehrenamtlich tätigen Personen bei Antritt der Tätigkeit über Inhalt und Zweck der Erklärung zum grenzachtenden Umgang und über den Verhaltenskodex informiert.
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1.1 Zeitpunkt:

Gemäß § 14 Absatz 3 AROPräv ist die Unterweisung bzw. das Informationsgespräch bei Antritt der Tätigkeit zu führen.
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1.2 Zeitlicher Umfang:

1.2.1
Für die Unterweisung bzw. das Informationsgespräch ist eine Dauer von 30 bis 45 Minuten vorgesehen.
1.2.2
Je nach Art, Intensität und Dauer der Tätigkeit mit anvertrauten Personen sind Inhalte und Dauer des Gespräches entsprechend anzupassen.
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1.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:

Gemäß Nummer 3.2 der RO-Prävention ist die Unterweisung bzw. das Informationsgespräch und die Unterschrift der Erklärung zum grenzachtenden Umgang eine verbindliche Voraussetzung für eine Anstellung, eine Weiterbeschäftigung von Beschäftigten sowie für eine Beauftragung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
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1.4 Durchführung:

1.4.1
Die Unterweisung bzw. das Informationsgespräch wird gemäß § 14 Absatz 3 der AROPräv von folgenden Personen durchgeführt:
a.
Bei Beschäftigten: von der bzw. dem Dienstvorgesetzten oder einer hierzu delegierten Person.
b.
Bei ehrenamtlich tätigen Personen: von der zum Ehrenamt beauftragenden Person oder einer hierfür delegierten Person.
1.4.2
Delegiert werden kann beispielsweise die zuständige Präventionsfachkraft, die Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt oder eine Multiplikatorin oder ein Multiplikator.
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1.5 Inhalte:

In der Unterweisung bzw. im Informationsgespräch werden, angepasst an die Tätigkeit, folgende Inhalte thematisiert und erläutert:
1.5.1
Inhalt und Zweck der Erklärung zum grenzachtenden Umgang mit Verhaltenskodex (Allgemeiner und Spezifischer Teil) sowie mögliche Sanktionen bei Nichteinhaltung
1.5.2
Inhalte des Institutionellen Schutzkonzeptes
1.5.3
Umsetzung der Präventionsmaßnahmen im konkreten Arbeitsbereich
1.5.4
Ggf. Zuständigkeit für die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen
1.5.5
Bei Beschäftigten: Hinweis auf maßgebende kirchliche Arbeitsrechtsregelungen (AVO bzw. AVR) und ggf. auf arbeitsrechtliche Verbindlichkeit
1.5.6
Melde- und Beschwerdewege des kirchlichen Rechtsträgers und darüber hinaus der Handlungsleitfaden und das Interventionsschema
1.5.7
Interne und externe Ansprechpersonen.
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1.6 Mögliche Formate:

1.6.1
Vier-Augen-Gespräch
1.6.2
Durchführung in Teams oder Gruppen mit mehreren Personen; mit oder ohne methodische Gestaltung (z. B. Sensibilisierung mit Meinungsbarometer)
1.6.3
Durchführung von Unterweisungen bzw. Informationsgesprächen für mehrere Personen, die im entsprechenden Zeitraum (z. B. Quartal) mit einer Tätigkeit begonnen haben (z. B. bereits etablierte Kurzschulungen).
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III. Formate der Präventionsschulungen

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1. Basisschulung

Die Basisschulung dient der Vermittlung grundlegender Informationen zum Themenfeld sexualisierte Gewalt und der Sensibilisierung für ein fachlich-adäquates Nähe-Distanz-Verhältnis in der Arbeit mit anvertrauten Personen.
Die innere Haltung zu einem respektvollen und wertschätzenden Umgang mit anvertrauten Personen soll durch die Auseinandersetzung mit dem Verhaltenskodex und den aufgeführten Inhalten gestärkt und weiterentwickelt werden. Ziel jeder Schulung ist auch die Vermittlung von notwendigen Interventionsschritten, die zur Handlungssicherheit bei Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt beitragen.
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1.1 Zeitpunkt:

Gemäß § 17 Absatz 4 der AROPräv hat eine Teilnahme an der Basisschulung spätestens sechs Monate nach Tätigkeitsbeginn zu erfolgen.
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1.2 Zeitlicher Umfang:

1.2.1
Für die Basisschulung ist eine Dauer von mindestens vier Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (3 Zeitstunden) vorgesehen. Für Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit einem intensiven und dauerhaften Kontakt zu anvertrauten Personen wird eine Dauer von fünf Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (3,75 Zeitstunden) empfohlen.
1.2.2
Der zeitliche Umfang der Basisschulung ist an die Art, Intensität und Dauer der Tätigkeit mit anvertrauten Personen anzupassen.
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1.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:

1.3.1
Gemäß § 17 Absatz 4 der AROPräv sind alle Personen zur Teilnahme an einer Basisschulung verpflichtet, die Tätigkeiten nach § 7 Absatz 1 der AROPräv ausführen (inkl. Vorlage des Erweiterten Führungszeugnisses).
1.3.2
Darüber hinaus entscheidet der kirchliche Rechtsträger gemäß § 17 Absatz 3 der AROPräv unter Zuhilfenahme des Prüfungsschemas nach Anlage 1 zur AROPräv, welche Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen zur Teilnahme an einer Basisschulung verpflichtet sind und hält dies im Institutionellen Schutzkonzept fest.
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1.4 Zur Durchführung der Basisschulung sind Personen berechtigt, die erfolgreich

1.4.1
an der Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator,
1.4.2
an einer Qualifizierung zur Präventionsfachkraft oder
1.4.3
an einer Grundlagenschulung innerhalb der kooperativen Ausbildung der pastoralen Berufe „[Grenzen:achten]“ teilgenommen haben und eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vorweisen können.
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1.5 Inhalte:

Inhalte, Schwerpunkte und Methoden sind gemäß § 17 Absatz 1 der AROPräv arbeitsfeldbezogen und zielgruppengerecht zu definieren und zu gestalten. Der thematische Fokus ist die sexualisierte Gewalt. Ein erweiterter Gewaltbegriff sowie andere Formen der Gewalt können ebenso thematisiert werden.
1.5.1
Informieren
a.
Begriffsdefinitionen (sexualisierte Gewalt, Grenzverletzung, sexualisierter Übergriff)
b.
Ausmaß und Formen von sexualisierter Gewalt an anvertrauten Personen
c.
Einführung in die Ordnungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt und einschlägige rechtliche Bestimmungen
d.
Strategien von Tätern und Täterinnen
e.
Auswirkungen für Betroffene
f.
Begünstigende institutionelle Strukturen und Dynamiken
g.
(Rechtliche) Konsequenzen bei sexualisierter Gewalt
1.5.2
Sensibilisiert sein und bleiben
a.
Sensibilisierung für eine Kultur des achtsamen Miteinanders
b.
Auseinandersetzung mit angemessener Nähe und Distanz in der jeweiligen Tätigkeit
c.
Reflexion des eigenen Verhaltens gegenüber anvertrauten Personen
d.
Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle als Vertrauens- und Machtperson
1.5.3
Handlungsfähig werden
a.
Umgang mit Grenzverletzungen und Übergriffen
b.
Handlungsmöglichkeiten bei Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt
c.
Verfahrenswege und Ansprechpersonen in der Erzdiözese Freiburg
d.
Unterstützung durch externe Ansprechpersonen und spezialisierte Fachberatungsstellen
1.5.4
Verpflichtet sein
a.
Die Erklärung zum grenzachtenden Umgang als wesentlicher Bestandteil der Prävention gegen sexualisierte Gewalt
b.
Auseinandersetzung mit dem Allgemeinen und Spezifischen Teil des Verhaltenskodex
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2. Auffrischungsschulung

Die Auffrischungsschulung gemäß § 17 Absatz 4 der AROPräv soll gewährleisten, dass Personen, die mit anvertrauten Personen arbeiten, das erworbene Wissen aus der Basisschulung erneuern oder vertiefen. Spezifische Aspekte aus dem Tätigkeitsbereich können hierbei beleuchtet werden.
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2.1 Zeitpunkt:

Die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung hat gemäß § 17 Absatz 4 der AROPräv spätestens fünf Jahre nach der Teilnahme an einer Basisschulung zu erfolgen.
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2.2 Zeitlicher Umfang:

2.2.1
Für die Auffrischungsschulung wird eine Dauer von mindestens zwei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (1,5 Zeitstunden) vorgesehen. Für Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit einem intensiven und dauerhaften Kontakt zu anvertrauten Personen wird eine Dauer von vier Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (3 Zeitstunden) empfohlen.
2.2.2
Der zeitliche Umfang der Auffrischungsschulung ist an die Art, Intensität und Dauer der Tätigkeit mit anvertrauten Personen anzupassen.
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2.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:

Alle Personen, die Tätigkeiten nach § 7 Absatz 1 der AROPräv ausführen (inkl. Vorlage Erweitertes Führungszeugnis). Darüber hinaus entscheidet der kirchliche Rechtsträger gemäß § 17 Absatz 3 der AROPräv, unter Zuhilfenahme des Prüfungsschemas nach Anlage 1 zur AROPräv, welche Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen zur Teilnahme an einer Auffrischungsschulung verpflichtet sind, und hält dies im Institutionellen Schutzkonzept fest.
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2.4 Durchführung:

Zur Durchführung der Auffrischungsschulung sind Personen gemäß § 18 bis § 20 der AROPräv berechtigt (Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, Präventionsbeauftragte, Präventionsfachkräfte). Darüber hinaus können auch externe Fachpersonen zu bestimmten Themen eingesetzt werden.
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2.5 Inhalte:

In der Auffrischungsschulung sollen Inhalte der Basisschulung erläutert und vertieft sowie weiterführende Kenntnisse und Kompetenzen erworben werden.
#

2.6 Anerkennung anderer einschlägiger Schulungen:

2.6.1
Alle Schulungen und Qualifizierungen, die im Diözesanen Curriculum aufgeführt sind, werden als Auffrischungsschulungen anerkannt.
2.6.2
Schulungen, Fortbildungen, Fachtagungen (auch von externen Anbietern) können vom kirchlichen Rechtsträger anerkannt werden.
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3. E-Learning als Alternative zur Basisschulung oder Auffrischungsschulung

Von der Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt wird das E-Learning-Format „Wissen, erkennen, handeln“ vorgehalten. Dieses kann als Alternative zur Basisschulung und als Auffrischungsschulung zur Verfügung gestellt und entsprechend anerkannt werden.
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3.1 Zeitpunkt:

Als Alternative zur Basisschulung hat die Teilnahme am E-Learning-Format spätestens sechs Monate nach der Einstellung bzw. Übertragung von Tätigkeiten nach § 7 Absatz 1 der AROPräv oder als Auffrischungsschulung nach spätestens fünf Jahren nach Teilnahme an einer Basisschulung zu erfolgen.
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3.2 Zeitlicher Umfang:

Für das E-Learning-Format ist eine Dauer von mindestens sechs Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (4,5 Zeitstunden) vorgesehen. Für einen ergänzenden persönlichen Austausch wird eine Dauer von mindestens zwei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (1,5 Zeitstunden) empfohlen.
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3.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:

Das E-Learning-Format ist eine Alternative zur Präsenz- oder Online-Veranstaltung für Personen, die zur Teilnahme an einer Basisschulung oder Auffrischungsschulung verpflichtet sind (vergleiche Personenkreis bzw. Zielgruppe in Nummer 1.3 und Nummer 2.3).
#

3.4 Durchführung:

3.4.1
Das E-Learning-Format „Wissen, erkennen, handeln“ wird von der Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt vorgehalten und zur Verfügung gestellt. Die Teilnehmenden erhalten einen Zugang und absolvieren die Inhalte alleine oder in einer Gruppe.
3.4.2
Zur Durchführung eines ergänzenden persönlichen Austausches sind Personen berechtigt, die erfolgreich
a.
an der Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator,
b.
an einer Qualifizierung zur Präventionsfachkraft oder
c.
an einer Grundlagenschulung innerhalb der kooperativen Ausbildung der pastoralen Berufe „[Grenzen:achten]“ teilgenommen haben und eine entsprechende Teilnahmebescheinigung nachweisen können.
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3.5 Inhalte:

Die Inhalte entsprechen den Inhalten der Basisschulung. Folgende Themen sollen in einem ergänzenden persönlichen Austausch vertieft werden:
3.5.1
Strategien von Tätern und Täterinnen
3.5.2
Auseinandersetzung mit angemessener Nähe und Distanz in der jeweiligen Tätigkeit
3.5.3
Auseinandersetzung mit dem Verhaltenskodex
3.5.4
Verfahrenswege und Ansprechpersonen in der Erzdiözese Freiburg.
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3.6 Mögliche Formate:

Das E-Learning-Format kann selbstständig einzeln oder in einer Gruppe durchgeführt werden. Es wird empfohlen, das E-Learning-Format mit einem persönlichen Austausch (Videokonferenz oder Präsenz) zu ergänzen.
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3.7 Anerkennung anderer einschlägiger Formate:

Andere E-Learning oder Blended-Learning-Angebote können anerkannt werden, wenn die Inhalte denen der Basisschulung bzw. denen einer Auffrischungsschulung entsprechen und der oben jeweils genannte zeitliche Umfang nicht unterschritten wird. Der Nachweis der Teilnahme ist erforderlich (z. B. Teilnahmebescheinigung).
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4. Grundlagenschulung innerhalb der kooperativen Ausbildung der pastoralen Berufe

Die Grundlagenschulung „[Grenzen:achten]“ ist nach Nummer 3.1.4 der RO-Prävention verbindlicher Bestandteil der kooperativen Ausbildung der pastoralen Berufe. Sie vermittelt neben den Inhalten der Basisschulung auch personale und soziale Kompetenzen und qualifiziert die Teilnehmenden für die Tätigkeit als Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt sowie als Multiplikatorin und Multiplikator.
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4.1 Zeitpunkt:

Die Grundlagenschulung findet zu Beginn der kooperativen Ausbildung der pastoralen Berufe statt.
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4.2 Zeitlicher Umfang:

Für die Grundlagenschulung für pastorale Mitarbeitende ist eine Dauer von 24 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (18 Zeitstunden) vorgesehen.
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4.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:

Ausbildungsjahrgänge der pastoralen Berufe in der Erzdiözese: Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten, Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten, Priesteramtskandidaten vor der Diakonenweihe und Bewerber für den Ständigen Diakonat vor der Diakonenweihe.
#

4.4 Durchführung:

4.4.1
Die Grundlagenschulung „[Grenzen:achten]“ wird von den Ausbildungsverantwortlichen für pastorale Berufe im Forum Externum organisiert und ist Bestandteil der Kooperativen Ausbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese Freiburg.
4.4.2
In Abstimmung mit den Ausbildungsverantwortlichen erfolgt die Durchführung in Verantwortung der bzw. des diözesanen Präventionsbeauftragten durch die Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt. In die Vorbereitung, Durchführung und Weiterentwicklung der Schulung soll eine Fachkraft einer externen spezialisierten Fachberatungsstelle gegen sexualisierte Gewalt einbezogen werden.
#

4.5 Inhalte:

Die Grundlagenschulung in der Ausbildung der pastoralen Berufe beinhaltet die vertiefte Auseinandersetzung mit den Themen der Basisschulung und umfasst außerdem Inhalte der Qualifizierung zur Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt und zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator:
4.5.1
Vertiefte Vermittlung der Inhalte der Basisschulung
4.5.2
Gestaltung von Nähe und Distanz in der pastoralen Tätigkeit
4.5.3
Auseinandersetzung mit dem Spezifischen Verhaltenskodex für pastorale Mitarbeitende
4.5.4
Gesetzliche Regelungen und bischöfliche Ordnungen
4.5.5
Umsetzung von Schutzkonzepten und Präventionsmaßnahmen im pastoralen Dienst
4.5.6
Handlungsfähigkeit im Umgang mit Vermutungen und Vorfällen sexualisierter Gewalt
4.5.7
Stärkung der Sprachfähigkeit
4.5.8
Gesprächsführung mit Betroffenen und im Verdachtsfall
4.5.9
Sexualisierte Gewalt begünstigende institutionelle Faktoren
4.5.10
Gestaltung von asymmetrischen Beziehungen
4.5.11
Einsatz von Methoden bei unterschiedlichen Zielgruppen
4.5.12
Umgang mit Betroffenheit bei der Teilnahme an Präventionsschulungen
4.5.13
Umgang mit Widerständen.
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4.6 Schulungsberechtigung nach der Grundlagenschulung“ [Grenzen:achten]“:

Mit der erfolgreichen Teilnahme an der Grundlagenschulung wird die Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator gemäß § 18 der AROPräv und die Qualifizierung zur Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt gemäß § 21 der AROPräv absolviert. Mit der Qualifizierung wird die Berechtigung zur Durchführung der in Nummer 1 bis 3 genannten Formate erworben.
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4.7 Anerkennung anderer einschlägiger Schulungen für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger im pastoralen Dienst:

Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, die in einer anderen deutschen Diözese ausgebildet wurden und als pastorale Mitarbeitende in die Erzdiözese Freiburg wechseln, legen vor Tätigkeitsbeginn einen Nachweis der Teilnahme an einer Basisschulung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt vor. Kann diese nicht vorgelegt werden, nehmen sie an einer Basisschulung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt teil. Darüber hinaus ist ein Unterweisungsgespräch zur Unterschrift der Erklärung zum grenzachtenden Umgang für pastorale Mitarbeitende vorgesehen.
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5. Präventionsschulung für Personen mit Leitungsfunktion

Personen mit Leitungsfunktion kommt bei der Umsetzung von Prävention und bei der Intervention eine bedeutende Rolle zu, denn sie prägen die Qualität dieser Prozesse maßgeblich. Gemäß Nummer 3.6 der RO Prävention werden Personen mit Leitungsfunktionen, die mit anvertrauten Personen arbeiten, zusätzlich zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung bei der (Weiter-)Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes geschult. Da sich Leitungsverantwortung im kirchlichen Bereich differenziert und vielschichtig gestaltet, sind jeweils unterschiedliche Schwerpunktsetzungen und Inhalte erforderlich.
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5.1 Zeitpunkt:

Die Teilnahme an der Präventionsschulung für Leitungspersonen hat spätestens sechs Monate nach Antritt einer Aufgabe mit Leitungsverantwortung oder bevor die Leitungstätigkeit übernommen wird zu erfolgen.
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5.2 Zeitlicher Umfang:

5.2.1
Der zeitliche Umfang ist abhängig von der Art der Leitungsverantwortung, dem Bearbeitungsstand des Institutionellen Schutzkonzeptes und den daraus resultierenden erforderlichen Inhalten. Der vorgesehene zeitliche Umfang ist jeweils in Nummer 6.1, 7.1, 8.1 und 9.1 aufgeführt.
5.2.2
Für Personen mit Leitungsfunktion im Tätigkeitsbereich mit anvertrauten Personen bzw. mit umfassender Verantwortung und weitreichenden personellen Entscheidungsbefugnissen ist eine Dauer von 16 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (12 Zeitstunden) vorgesehen (siehe Inhalte Nummer 6 bis 9).
5.2.3
Für Personen mit Leitungsfunktion, die ausschließlich personalführend tätig sind, ist eine Dauer von sechs bis acht Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (4,5 bis 6 Zeitstunden) vorgesehen (siehe Inhalte Nummer 6 bis 9).
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5.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:

Personen mit Leitungsfunktion in Tätigkeitsbereichen mit anvertrauten Personen mit:
5.3.1
umfassender Verantwortung für die Umsetzung von bischöflichen Ordnungen, Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen oder
5.3.2
umfassender Personalverantwortung mit weitreichenden arbeitsrechtlichen Entscheidungskompetenzen oder
5.3.3
Verantwortung für die Umsetzung von (personenbezogenen) Präventionsmaßnahmen, mit Personalverantwortung für ein bestimmtes Team oder ein Referat oder für die Beauftragung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
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5.4 Durchführung:

5.4.1
Die Präventionsschulung für Personen mit Leitungsfunktion erfolgt in Verantwortung der bzw. des diözesanen Präventionsbeauftragten durch die Koordinationsstelle Prävention oder in eigener Verantwortung des kirchlichen Rechtsträgers im Einvernehmen mit dem bzw. der diözesanen Präventionsbeauftragten.
5.4.2
Für Gliederungen und Mitglieder des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. ist der bzw. die Präventionsbeauftragte und die Referentin bzw. der Referent für Intervention des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. hierfür beauftragt.
5.4.3
Zur Durchführung des unten aufgeführten Inhaltes (Nummer 8.3 „Implementierung und Umsetzung von (personenbezogenen) Präventionsmaßnahmen“) sind außerdem Personen berechtigt, die erfolgreich
a.
an der Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator oder
b.
an einer Qualifizierung zur Präventionsfachkraft oder
c.
an einer Grundlagenschulung innerhalb der kooperativen Ausbildung der pastoralen Berufe „[Grenzen:achten]“ teilgenommen haben und zusätzlich an der Qualifizierungsmaßnahme „Durchführung von Präventionsschulungen für Personen mit Leitungsfunktion“ zur Durchführung dieses Inhaltes in Verantwortung der bzw. des diözesanen Präventionsbeauftragten oder der bzw. des Präventionsbeauftragten des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. teilgenommen haben. Entsprechende Teilnahmebescheinigungen sind vorzuweisen.
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5.5 Inhalte:

Die Präventionsschulung für Personen mit Leitungsfunktion beinhaltet die Themen der Basisschulung nach Nummer 1 sowie die nachfolgend in den Nummern 6 bis 9 genannten Themen.
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5.6 Mögliche Formate:

Die Inhalte können berufsgruppenspezifisch sowie zusammenhängend oder in modularer Form angeboten werden.
#

6. Modul: Entwicklung eines Institutionellen Schutzkonzeptes für Personen mit Leitungsfunktion

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6.1 Zeitlicher Umfang:

Für die genannten Inhalte ist eine Dauer von vier Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (3 Zeitstunden) vorgesehen.
#

6.2 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:

6.2.1
Personen mit Leitungsfunktion in Tätigkeitsbereichen mit anvertrauten Personen mit:
a.
umfassender Verantwortung für die Umsetzung von bischöflichen Ordnungen, Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen oder
b.
umfassender Personalverantwortung mit weitreichenden arbeitsrechtlichen Entscheidungskompetenzen.
6.2.2
Es besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an diesen Inhalten, wenn im Verantwortungsbereich ein aktuelles Institutionelles Schutzkonzept vorhanden und von der Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt oder dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. fachlich geprüft ist.
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6.3 Inhalte:

6.3.1
Einführung in die Ordnungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt und einschlägige rechtliche Bestimmungen
6.3.2
Bausteine bzw. Inhalte eines Institutionellen Schutzkonzeptes
6.3.3
Strukturelle, konzeptionelle und personenbezogene Präventionsmaßnahmen
6.3.4
Schutz- und Risikofaktoren
6.3.5
Schutz- und Risikoanalyse
6.3.6
Beteiligung bei der Entwicklung des Institutionellen Schutzkonzeptes
6.3.7
Partizipative Erstellung des Spezifischen Verhaltenskodex
6.3.8
Melde- und Beschwerdewege
6.3.9
Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall
6.3.10
Information über interne und externe Beratungsstellen, Kooperationen
6.3.11
Weitere Präventionsarbeit
6.3.12
Fachliche Prüfung des Institutionellen Schutzkonzeptes
#

7. Modul: Implementierung, Umsetzung und Evaluation des Institutionellen Schutzkonzeptes für Personen mit Leitungsfunktion

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7.1 Zeitlicher Umfang:

Für die genannten Inhalte ist eine Dauer von vier Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (3 Zeitstunden) vorgesehen.
#

7.2 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:

Personen mit Leitungsfunktion in Tätigkeitsbereichen mit anvertrauten Personen mit:
7.2.1
umfassender Verantwortung für die Umsetzung von bischöflichen Ordnungen, Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen oder
7.2.2
umfassender Personalverantwortung mit weitreichenden arbeitsrechtlichen Entscheidungskompetenzen.
#

7.3 Inhalte:

7.3.1
Implementierung, Umsetzung, Verstetigung des Institutionellen Schutzkonzeptes
7.3.2
Implementierung, Umsetzung, Verstetigung von Präventionsmaßnahmen
7.3.3
Personalauswahl und Einstellungsverfahren
7.3.4
Prozessabläufe bei personenbezogenen Präventionsmaßnahmen
7.3.5
Sicherung der Prozessabläufe im Qualitätsmanagement
7.3.6
Personalentwicklung (Mitarbeitendengespräche, Fehlerkultur, Kultur des achtsamen Miteinanders)
7.3.7
Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle als Vertrauens- und Machtperson
7.3.8
Evaluation des Institutionellen Schutzkonzeptes
#

8. Modul: Implementierung und Umsetzung von (personenbezogenen) Präventionsmaßnahmen für Personen mit Leitungsfunktion

#

8.1 Zeitlicher Umfang:

Für die genannten Inhalte ist eine Dauer von drei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (2,25 Zeitstunden) vorgesehen.
#

8.2 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:

Personen mit Leitungsfunktion in Tätigkeitsbereichen mit anvertrauten Personen mit Verantwortung für die Umsetzung von (personenbezogenen) Präventionsmaßnahmen, mit Personalverantwortung für ein bestimmtes Team oder ein Referat oder für die Beauftragung einer ehrenamtlichen Tätigkeit
#

8.3 Inhalte:

8.3.1
Umsetzung von personenbezogenen Präventionsmaßnahmen bei Beschäftigten, ehrenamtlich Tätigen, Praktikantinnen und Praktikanten im eigenen Verantwortungsbereich
8.3.2
Thematisierung, Umsetzung und Verstetigung des Verhaltenskodex
8.3.3
Gesprächsführung bei Grenzverletzungen, wenn der Verhaltenskodex nicht eingehalten wird
8.3.4
Personalentwicklung (Mitarbeitendengespräche, Fehlerkultur, Kultur des achtsamen Miteinanders)
8.3.5
Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle als Vertrauens- und Machtperson
8.3.6
Benennung von Fort- und Weiterbildungsbedarf aus präventionspraktischer Perspektive.
#

9. Modul: Intervention sowie Umsetzung von Melde- und Beschwerdewegen für Personen mit Leitungsfunktion

#

9.1 Zeitlicher Umfang:

Für die genannten Inhalte ist eine Dauer von vier bis acht Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (3-6 Zeitstunden), je nach Entscheidungsbefugnis und Verantwortung, vorgesehen.
#

9.2 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:

Personen mit Leitungsfunktion in Tätigkeitsbereichen mit anvertrauten Personen mit:
9.2.1
umfassender Verantwortung für die Umsetzung von bischöflichen Ordnungen, Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen oder
9.2.2
umfassender Personalverantwortung mit weitreichenden arbeitsrechtlichen Entscheidungskompetenzen.
#

9.3 Inhalte:

9.3.1
Einführung in die Ordnungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt und einschlägige rechtliche Bestimmungen
9.3.2
Begriffsdefinitionen (sexualisierte Gewalt, Grenzverletzung, sexualisierter Übergriff)
9.3.3
Ausmaß und Formen von sexualisierter Gewalt an anvertrauten Personen
9.3.4
Strategien von Tätern und Täterinnen
9.3.5
Auswirkungen auf und Unterstützung von Betroffenen
9.3.6
Dynamiken und begünstigende institutionelle Strukturen
9.3.7
Erstellung und Durchführung des Interventionsverfahrens
9.3.8
Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall, mögliche Maßnahmen, Konsequenzen und Sanktionen
9.3.9
Übergriff durch Dritte
9.3.10
Übergriff durch Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige
9.3.11
Ansprechpersonen und Unterstützung im Verdachts- oder Beschwerdefall
9.3.12
Gespräche mit beschuldigter und betroffener Person
9.3.13
Dokumentation
9.3.14
Umgang mit einem irritierten System sowie mit Angehörigen, Außenstehenden oder der Öffentlichkeit
9.3.15
Umgang mit selbst von sexualisierter Gewalt betroffenen Mitarbeitenden
9.3.16
Rehabilitation, wenn der Verdacht zweifelsfrei ausgeräumt werden konnte
9.3.17
Nachsorge, Aufarbeitung sowie Konsequenzen für Prävention
9.3.18
Selbstfürsorge und Psychohygiene
#

IV. Qualifizierungen

#

1. Qualifizierung zur Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt

Gemäß § 21 der AROPräv bestellt jede Kirchengemeinde mindestens zwei Ansprechpersonen für Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Diese Aufgabe übernehmen Mitarbeitende aus dem pastoralen Team und ehrenamtlich tätige Personen. Die Teilnahme an dieser Qualifizierungsmaßnahme ist für die Ansprechpersonen verbindlich, vermittelt wichtige Informationen und Kompetenzen und ermöglicht den fachlichen Austausch untereinander.
#

1.1 Zeitpunkt:

Die Teilnahme an der Qualifizierung zur Ansprechperson hat vor der Bestellung bzw. vor Tätigkeitsbeginn als Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt oder spätestens unmittelbar nach Antritt dieser Aufgabe zu erfolgen.
#

1.2 Zeitlicher Umfang:

Für die Qualifizierung zur Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt ist eine Dauer von mindestens acht Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (6 Zeitstunden) vorgesehen.
#

1.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:

Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die in der Kirchengemeinde als Ansprechpersonen für Prävention gegen sexualisierte Gewalt bestellt sind; zum Beispiel Beschäftige im pastoralen Dienst, ehrenamtlich tätige Personen.
#

1.4 Durchführung:

Die Qualifizierung erfolgt in Verantwortung der bzw. des diözesanen Präventionsbeauftragten durch die Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt.
#

1.5 Voraussetzungen für die Teilnahme:

1.5.1
Beauftragung durch den kirchlichen Rechtsträger,
1.5.2
Teilnahme an einer Basisschulung,
1.5.3
Nach Möglichkeit eine pastorale, pädagogische, psychologische oder beraterische Ausbildung bzw. Zusatzqualifikation,
1.5.4
Interesse das Thema „Prävention gegen sexualisierte Gewalt“ in der Kirchengemeinde umzusetzen.
#

1.6 Inhalte:

1.6.1
Vertiefung wesentlicher Inhalte der Ordnungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt und einschlägige rechtliche Bestimmungen
1.6.2
Aktueller Stand der Präventionsarbeit in der Erzdiözese Freiburg
1.6.3
Vermittlung des Aufgabenspektrums der Ansprechperson gemäß § 21 der AROPräv
1.6.4
Auseinandersetzung mit der Rolle als Ansprechperson: Zuständigkeiten, Möglichkeiten und Grenzen der Aufgabe
1.6.5
Umgang mit Widerständen
1.6.6
Sensibilisierung für den Umgang mit Betroffenen
1.6.7
Umgang mit Verdachtsfällen von sexualisierter Gewalt
1.6.8
Kooperation
1.6.9
Öffentlichkeitsarbeit.
#

1.7 Mögliche Formate:

Die Inhalte können zusammenhängend oder in modularer Form angeboten werden.
#

1.8 Berechtigung nach der Qualifizierung:

Die erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierung zur Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt ist Voraussetzung für die Bestellung bzw. die Tätigkeit als Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt gemäß § 21 der AROPräv.
#

1.9 Anerkennung anderer einschlägiger Qualifikationen:

1.9.1
Kriterien für eine entsprechende Anerkennung anderer einschlägiger Qualifikationen sind:
a.
pastorale, pädagogische, psychologische oder beraterische Ausbildung bzw. Zusatzqualifikation,
b.
umfangreiche Kenntnisse im Fachbereich sexualisierte Gewalt und Prävention gegen sexualisierte Gewalt,
c.
Kenntnisse der Ordnungen zur Prävention und Intervention gegen sexualisierte Gewalt.
1.9.2
Die Anerkennung wird schriftlich mitgeteilt und entsprechend dokumentiert.
#

2. Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator:

Gemäß § 18 der AROPräv sind Multiplikatorinnen und Multiplikatoren zur Durchführung von Schulungsmaßnahmen berechtigt. Die Qualifizierungsmaßnahme vermittelt Standards, Formate und (rechtliche) Grundlagen von Unterweisungen und Schulungen sowie erforderliche Kompetenzen.
#

2.1 Zeitpunkt:

Die Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator hat vor der Aufnahme der Tätigkeit als Multiplikatorin oder als Multiplikator zu erfolgen.
#

2.2 Zeitlicher Umfang:

Für die Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator ist eine Dauer von mindestens acht Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (6 Zeitstunden) vorgesehen.
#

2.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:

Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige im Bereich der Erzdiözese Freiburg, die Basisschulungen, Unterweisungen und Auffrischungsschulungen für den kirchlichen Rechtsträger durchführen.
#

2.4 Durchführung:

2.4.1
Die Qualifizierung erfolgt in Verantwortung der bzw. des diözesanen Präventionsbeauftragten durch die Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt oder in eigener Verantwortung des kirchlichen Rechtsträgers im Einvernehmen mit der bzw. dem diözesanen Präventionsbeauftragten.
2.4.2
Für Gliederungen und Mitglieder des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. ist die bzw. der Präventionsbeauftragte des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. hierfür beauftragt.
2.4.3
Darüber hinaus können Personen, die anderweitig ausgebildet wurden oder als Fachkräfte z. B. in spezialisierten Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt arbeiten, zur Durchführung der Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator eingesetzt werden.
#

2.5 Voraussetzung für die Teilnahme:

2.5.1
Beauftragung durch den kirchlichen Rechtsträger
2.5.2
Teilnahme an einer Basisschulung
2.5.3
Nach Möglichkeit Erfahrung und Methodenkompetenz in der Arbeit mit Gruppen
2.5.4
Interesse daran, Schulungen zum Themenbereich Prävention gegen sexualisierte Gewalt für unterschiedliche Zielgruppen vorzubereiten und durchzuführen.
#

2.6 Inhalte:

2.6.1
Vertiefung wesentlicher Inhalte der Ordnungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt und einschlägiger rechtlicher Bestimmungen
2.6.2
Inhalte des Informationsgespräches, der Basisschulung und der Auffrischungsschulung gemäß dem Diözesanen Curriculum
2.6.3
Vertiefung des Fachwissens zum Themenbereich sexualisierte Gewalt, Prävention gegen sexualisierte Gewalt sowie grenzachtender Umgang
2.6.4
Einsatz von Methoden bei unterschiedlichen Zielgruppen
2.6.5
Umgang mit Betroffenheit bei der Teilnahme an Präventionsschulungen
2.6.6
Umgang mit Widerständen
2.6.7
Auseinandersetzung mit der Rolle als Multiplikatorin und Multiplikator
2.6.8
Zuständigkeiten, Verantwortung, Vernetzung
2.6.9
Standards, Rahmen und Organisatorisches für die Durchführung von Informationsgesprächen, Basis- und Auffrischungsschulungen.
#

2.7 Mögliche Formate:

Die Inhalte können zusammenhängend oder in modularer Form angeboten werden.
#

2.8 Berechtigungen nach der Qualifizierung:

2.8.1
Mit der Qualifizierung wird die Berechtigung zur Durchführung folgender Formate dieses Curriculums erworben:
a.
Unterweisungs- bzw. Informationsgespräch zur Unterschrift der Erklärung zum grenzachtenden Umgang
b.
Basisschulung
c.
Auffrischungsschulung zu Themen, zu denen fachliche Kenntnisse und Kompetenzen vorliegen
d.
Ergänzender persönlicher Austausch zum E-Learning-Format „Wissen, erkennen, handeln“.
2.8.2
Es ist den durchführenden Personen der Qualifizierungsmaßnahme in begründeten Einzelfällen möglich, die Schulungsberechtigung nicht zu erteilen.
2.8.3
Die Schulungsberechtigung ist zehn Jahre gültig. Spätestens nach zehn Jahren muss eine Auffrischung der Schulungsberechtigung erfolgen.
#

2.9 Anerkennung anderer einschlägiger Qualifikationen:

2.9.1
Kriterien für eine entsprechende Anerkennung sind:
a.
pastorale, pädagogische, psychologische oder beraterische Ausbildung bzw. Zusatzqualifikation
b.
umfangreiche Kenntnisse im Fachbereich sexualisierte Gewalt bzw. Prävention gegen sexualisierte Gewalt
c.
Kenntnisse der Ordnungen zur Prävention und Intervention
d.
Methodenkompetenz und Erfahrung in der Durchführung von Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen.
2.9.2
Die Anerkennung wird schriftlich mitgeteilt und entsprechend dokumentiert.
#

3. Qualifizierung zur Präventionsfachkraft

Gemäß Nummer 3.5 der RO-Prävention muss für jede Einrichtung, jeden Verband oder den Zusammenschluss mehrerer kleiner Einrichtungen eine für Präventionsfragen geschulte Person zur Verfügung stehen. Diese berät und unterstützt diese bei der Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes. Die Qualifizierung zur Präventionsfachkraft gemäß § 20 der AROPräv vermittelt rechtliche Grundlagen, Kenntnisse und Kompetenzen zur Übernahme der Tätigkeit als Präventionsfachkraft.
#

3.1 Zeitpunkt:

Die Qualifizierung zur Präventionsfachkraft hat vor der Beauftragung bzw. vor Tätigkeitsbeginn als Präventionsfachkraft oder spätestens unmittelbar nach Antritt dieser Aufgabe zu erfolgen.
#

3.2 Zeitlicher Umfang:

Für die Qualifizierung zur Präventionsfachkraft ist eine Dauer von mindestens 20 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (15 Zeitstunden) vorgesehen.
#

3.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:

Personen, die bei einem kirchlichen Rechtsträger als Präventionsfachkräfte bestellt sind.
#

3.4 Durchführung:

3.4.1
Die Qualifizierung erfolgt in Verantwortung der bzw. des diözesanen Präventionsbeauftragten durch die Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt oder in eigener Verantwortung des kirchlichen Rechtsträgers im Einvernehmen mit der bzw. dem diözesanen Präventionsbeauftragten.
Für Gliederungen und Mitglieder des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. ist die bzw. der Präventionsbeauftragte des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. hierfür beauftragt.
3.4.2
Darüber hinaus können Personen, die anderweitig ausgebildet wurden oder als Fachkräfte z. B. in spezialisierten Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt arbeiten, zur Durchführung der Qualifizierung zur Präventionsfachkraft eingesetzt werden.
#

3.5 Voraussetzung für die Teilnahme:

3.5.1
Beauftragung zur Präventionsfachkraft durch den kirchlichen Rechtsträger
3.5.2
Genehmigung der Teilnahme durch die Dienstvorgesetzte bzw. den Dienstvorgesetzten
3.5.3
Teilnahme an einer Basisschulung
3.5.4
Nach Möglichkeit eine pastorale, pädagogische, psychologische oder eine beraterische Zusatzqualifikation bzw. Ausbildung
3.5.5
Interesse, das Thema „Prävention gegen sexualisierte Gewalt“ innerhalb des kirchlichen Rechtsträgers umzusetzen
3.5.6
Erfahrung und Methodenkompetenz in der Arbeit mit Gruppen
3.5.7
Bereitschaft, Schulungen selbstständig durchzuführen
3.5.8
Bereitschaft an der Teilnahme von Auswertungs- und Vernetzungstreffen
#

3.6 Inhalte:

3.6.1
Die Inhalte der Qualifizierung zur Präventionsfachkraft setzen sich weitgehend aus Inhalten der oben aufgeführten Qualifizierungsformaten zusammen:
a.
Inhalte der Leitungsschulung „Entwicklung eines Institutionellen Schutzkonzeptes“ (vgl. Ziffer III Nummer 6),
b.
Inhalte der Leitungsschulung „Implementierung, Umsetzung und Evaluation des Institutionellen Schutzkonzeptes“ (vgl. Ziffer III Nummer 7) und
c.
Inhalte der Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator.
3.6.2
Diese werden mit folgenden spezifischen Inhalten der Qualifizierung zur Präventionsfachkraft ergänzt:
a.
Vermittlung des Aufgabenspektrums der Präventionsfachkraft gemäß § 20 der AROPräv: Zuständigkeiten, Möglichkeiten und Grenzen der Aufgabe
b.
Praktische Umsetzung der Unterstützung von kirchlichen Rechtsträgern bei der Umsetzung der bischöflichen Ordnungen
c.
Auseinandersetzung mit der Rolle als Präventionsfachkraft
d.
Öffentlichkeitsarbeit
e.
Beratung, Planung und Durchführung von weiteren Präventionsmaßnahmen
f.
Gestaltung von Grenzen und Schnittstellen der Prävention
g.
Umgang mit Vermutungen, Vorfällen und Zweifelsfällen von sexualisierter Gewalt
h.
Aufbau eines Netzwerks und Kooperationen
i.
Fort- und Weiterbildungsbedarf erkennen und benennen.
#

3.7 Mögliche Formate:

3.7.1
Die Inhalte können zusammenhängend oder in modularer Form angeboten werden.
3.7.2
Das modulare Format der Qualifizierung zur Präventionsfachkraft der Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt sieht folgende Module vor:
a.
Teilnahme an der Qualifizierung zur Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt
b.
Teilnahme an oben genannten Teilen der Präventionsschulung für Leitungspersonen (Ziffer III Nummer 6 bis 9)
c.
Teilnahme an der Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator für Informationsgespräche, Basis- und Auffrischungsschulungen
d.
Teilnahme an der Qualifizierung zur Präventionsfachkraft.
3.7.3
Das modulare Format der Qualifizierung zur Präventionsfachkraft des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. sieht folgende Module vor:
a.
Teilnahme an oben genannten Teilen der Leitungsschulung (Ziffer III Nummer 6 bis 9); Modul „Entwicklung eines Institutionellen Schutzkonzept“
b.
Teilnahme an der Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator für Informationsgespräche, Basis- und Auffrischungsschulungen
c.
Teilnahme an der Qualifizierung zur Präventionsfachkraft; Modul „Rolle und Aufgabe einer Präventionsfachkraft“.
#

3.8 Berechtigungen nach der Qualifizierung:

Die erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierung zur Präventionsfachkraft ist Voraussetzung für die Bestellung bzw. die Tätigkeit als Präventionsfachkraft gemäß § 20 der AROPräv. Darüber hinaus wird die in Nummer 2.8 genannte Berechtigung erlangt.
#

3.9 Anerkennung anderer einschlägiger Qualifizierungsmaßnahmen:

Kriterien für eine entsprechende Anerkennung sind:
3.9.1
pastorale, pädagogische, psychologische oder beraterische Ausbildung bzw. Zusatzqualifikation
3.9.2
umfangreiche Kenntnisse im Fachbereich sexualisierte Gewalt bzw. Prävention gegen sexualisierte Gewalt
3.9.3
umfassende Kenntnisse der bischöflichen Ordnungen zur Prävention gegen und Intervention von sexualisierter Gewalt
3.9.4
Methodenkompetenz und Erfahrung in der Durchführung von Schulungen oder Qualifizierungsmaßnahmen
#

4. Qualifizierung zur Entwicklung und Etablierung eines sexualpädagogischen Konzeptes

Gemäß § 3 Absatz 2 der AROPräv ist in pädagogischen Einrichtungen ein sexualpädagogisches Konzept als weitere Maßnahme zur Stärkung von anvertrauten Personen zu erarbeiten.
Qualifizierungsmaßnahmen in diesem Themenbereich sollen Personen in pädagogischen Einrichtungen Kenntnisse und Kompetenzen zur Entwicklung und Etablierung eines sexualpädagogischen Konzeptes vermitteln.
#

4.1 Zeitpunkt:

Die Teilnahme an der Qualifizierung hat vor der Erstellung eines sexualpädagogischen Konzeptes zu erfolgen.
#

4.2 Zeitlicher Umfang:

Für die Qualifizierung zur Entwicklung und Etablierung eines sexualpädagogischen Konzeptes ist eine Dauer von mindestens vier Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (3 Zeitstunden) vorgesehen.
#

4.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:

Personen mit Verantwortung für die Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes in pädagogischen Einrichtungen.
#

4.4 Durchführung:

Für die Durchführung sind Fachpersonen für den Themenbereich Sexualpädagogik und Sexuelle Bildung berechtigt.
#

4.5 Voraussetzung für die Teilnahme:

4.5.1
Teilnahme an einer Basisschulung
4.5.2
Falls im Verantwortungsbereich kein aktuelles Institutionelles Schutzkonzept vorhanden und fachlich geprüft ist: Teilnahme am Inhalt „Entwicklung eines Institutionellen Schutzkonzeptes“.
#

4.6 Inhalte:

4.6.1
Gesetzliche Grundlagen
4.6.2
Entwicklung und Umsetzung eines sexualpädagogischen Konzeptes
4.6.3
Inhalte eines sexualpädagogischen Konzeptes
4.6.4
Selbstbestimmung und Selbstschutz
4.6.5
Zusammenwirken von Sexualität, Macht und Gewalt
4.6.6
Sexualisierte Gewalt unter anvertrauten Personen
4.6.7
Sexualentwicklung und zielgruppenspezifische Sexualthemen
4.6.8
Reflexion der eigenen Vorstellungen von Sexualität
4.6.9
Sprach- und Sprechkompetenz zur Sexualität der anvertrauten Personen
#

4.7 Mögliche Formate:

Die Formate der Qualifizierung können zusammenhängend oder in modularer Form durchgeführt werden.
#

5. Zielgruppenspezifische Qualifizierung zur Entwicklung und Etablierung eines sexualpädagogischen Konzeptes „Verstehen-Begleiten-Schützen“ für Kindertageseinrichtungen

Mit einem System aus insgesamt fünf Modulbausteinen mit einer Dauer von jeweils drei Stunden bietet die Fortbildungsreihe „Verstehen-Begleiten-Schützen“ bestehenden Teams in Kindertageseinrichtungen die Möglichkeit, sich gemeinsam mit Schutzfaktoren sowie der Rolle und dem Auftrag der pädagogischen Fachkräfte bei der Entwicklungsbegleitung und hinsichtlich des Schutzes von Kindern auseinander zu setzen.
Ziel der Fortbildung ist die Reflexion der Erfahrungen und die Weiterentwicklung der bisherigen Praxis der Sexualpädagogik und des Kinderschutzes in der eigenen Kindertageseinrichtung, die Erarbeitung bzw. Weiterentwicklung einer sexualpädagogischen Konzeption sowie die institutionelle Implementierung der Anforderungen der bischöflichen Ordnungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt.
#

5.1 Zeitpunkt:

Die Teilnahme ist vor der Erstellung eines sexualpädagogischen Konzeptes erforderlich.
#

5.2 Zeitlicher Umfang und Format:

Die Fortbildungsreihe besteht aus fünf Modulen. Für jedes Modul ist eine Dauer von vier Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (3 Zeitstunden) vorgesehen. Die Module können auch einzeln durchgeführt werden.
#

5.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:

Die Qualifizierung „Verstehen-Begleiten-Schützen“ ist speziell auf die Arbeit der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen abgestimmt. Diese wird in erster Linie als Inhouse-Schulung für Teams in Kindertageseinrichtungen durchgeführt.
#

5.4 Durchführung:

Für die Durchführung sind qualifizierte Dozentinnen und Dozenten aus den Erziehungsberatungsstellen der Caritas oder spezialisierten Fachstellen für den Themenbereich Sexualpädagogik und sexuelle Bildung berechtigt.
#

5.5 Inhalte:

5.5.1
Die Fortbildungsreihe besteht aus:
a.
Modul 1: Sexualentwicklung – Grundlagen
b.
Modul 2: Körpererkundungsspiele – sexuelle Übergriffe unter Kindern
c.
Modul 3: Sexuelle Gewalt gegen Kinder – Schutzauftrag
d.
Modul 4: Kinder stärken, Professionelles Verständnis von Nähe und Distanz
e.
Modul 5: Wie wir mit Kindern „darüber“ reden.
5.5.2
Ziel der Fortbildungsreihe ist neben der Vermittlung der aufgeführten Inhalte, die Erarbeitung eines sexualpädagogischen Konzeptes für die Kindertageseinrichtung.
#

5.6 Anerkennung als Präventionsschulung nach § 17 Absatz 1 der AROPräv:

5.6.1
Die Teilnahme an allen drei Modulen 1 bis 3 wird als Basisschulung nach diesem Diözesanen Curriculum Prävention anerkannt. Voraussetzung dafür ist, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Allgemeinen und Spezifischen Teil des Verhaltenskodex erfolgt.
5.6.2
Die Teilnahme an einem der Module 1 bis 5 wird jeweils als Auffrischungsschulung nach diesem Diözesanen Curriculum Prävention anerkannt.
#

V. Organisation und Durchführung von Unterweisungen, Schulungen und Qualifizierungsformaten

#

1. Organisation

#

1.1 Einladung und Information über alternative Möglichkeiten der Teilnahme bei eigener Betroffenheit:

1.1.1
Gemäß den diözesanen Ordnungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt sind Personen (z. B. Beschäftigte, pädagogische Fachkräfte oder ehrenamtlich Tätige) verpflichtet, an Schulungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt teilzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass unter diesem Personenkreis auch direkt und indirekt Betroffene sind. Erklärtes Ziel ist es, sensibel auf Betroffene zuzugehen, diese bereits vor der Schulung anzusprechen und zu schützen. Alle Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen sollen daher bereits im Vorfeld der Präventionsschulung über die Thematik und Zielsetzung dieser informiert werden. Darüber hinaus ist auf Alternativen zur Teilnahme an der verpflichtenden Präventionsschulung in der Gruppe hinzuweisen.
1.1.2
Die Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt stellt einen Mustertext zur Verfügung, der jeweils mit der Einladung zu einer Präventionsschulung oder -qualifizierung als Präsenzveranstaltung oder als Onlineformat zu versenden ist.
#

1.2 Teilnahmelisten mit Unterschriften der Teilnehmenden:

1.2.1
Der kirchliche Rechtsträger erstellt für die Durchführung von Präventionsschulungen und Qualifizierungsmaßnahmen gemäß dem Diözesanen Curriculum Prävention im Vorfeld der Maßnahme eine Teilnahmeliste, die wie folgt gegliedert ist:
Überschrift: Titel der Schulung bzw. Qualifizierung; Datum
Vorname
Name
Tätigkeit
Unterschrift
Marie
Musterfrau
Ferienlagerleitung
Marie Muster
Karl
Mustermann
Firmkatechese
entschuldigt
1.2.2
Diese Liste ermöglicht eine Nachvollziehbarkeit, wer tatsächlich an der Schulung oder Qualifizierung teilgenommen hat. Sie ist entsprechend den Datenschutzvorgaben aufzubewahren und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
#

2. Dokumentation der Teilnahme

#

2.1

Für alle in diesem Diözesanen Curriculum Prävention aufgeführten Schulungen und Qualifizierungen ist den Teilnehmenden ein entsprechender Nachweis der Teilnahme auszustellen. Die Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt stellt ein Muster einer Teilnahmebescheinigung für die Basisschulung zur Verfügung.
#

2.2 Den Teilnehmenden werden jeweils zwei Exemplare der Teilnahmebescheinigung zur Verfügung gestellt:

2.2.1
ein Exemplar zur persönlichen Aufbewahrung und Nutzung.
2.2.2
ein Exemplar zur Dokumentation in der Personalakte (Beschäftigte) oder Sammelakte (ehrenamtlich tätige Personen) durch den kirchlichen Rechtsträger.
#

2.3 Inhalte und Format der Teilnahmebescheinigung:

2.3.1
Auf der Teilnahmebescheinigung sind folgende Informationen bzw. Inhalte aufzuführen:
a.
Vorname und Name der teilnehmenden Person
b.
Vorname, Name und Funktion der durchführenden Person
c.
Bezeichnung des Formates der Schulung oder der Qualifizierung
d.
Datum der Schulung oder der Qualifizierung
e.
Inhalte der Schulung oder Qualifizierung
f.
Zeitlicher Umfang in Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) bzw. Zeitstunden.
g.
Datum, Vorname, Name, Funktion und Unterschrift der verantwortlichen Person des kirchlichen Rechtsträgers oder der Person, die die Schulung oder Qualifizierung durchführt
2.3.2
Entsprechende Vorlagen für alle Formate stellt die Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt zur Verfügung.
2.3.3
Eine einheitliche Gestaltung ermöglicht eine Vergleichbarkeit und damit eine gegenseitige Anerkennung der Schulungsformate unter den kirchlichen Rechtsträgern.
#

3. Evaluation von Schulungen und Qualifizierungen

#

3.1

Schulungen und Qualifizierungen sind regelmäßig auf Qualität und Wirksamkeit zu überprüfen und entsprechend weiterzuentwickeln. Es wird empfohlen, einen Evaluationsbogen bei jeder Schulung und Qualifizierung auszuteilen und entsprechend auszuwerten. Eine digitale Form der Evaluation ist ebenfalls möglich.
#

3.2

Wichtige Erkenntnisse sollen zur Verbesserung und Qualitätsentwicklung der Formate und Materialien an die Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt weitergeleitet werden.
#

4. Durchführung

#

4.1 Anzahl von Teilnehmenden:

4.1.1
Je nach Erfahrungsschatz und Sicherheit der Referentin bzw. des Referenten ist die Obergrenze von Teilnehmenden entsprechend zu gestalten.
4.1.2
Es wird empfohlen,
a.
bei Präsenzveranstaltungen eine Obergrenze von Teilnehmenden zwischen 20 und 25 Personen und
b.
bei Onlineformaten eine Obergrenze von Teilnehmenden zwischen 15 und 20 Personen nicht zu überschreiten.
4.1.3
Die Thematik sexualisierte Gewalt kann bei Einzelnen zu nicht vorhersehbaren Reaktionen führen. Entsprechend ist darauf zu achten, dass Reaktionen von Teilnehmenden während der Schulung oder der Qualifizierung von der durchführenden Person im Blick behalten werden und auf Fragen der Teilnehmenden adäquat eingegangen werden kann.
4.1.4
Für schulende Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sind wichtige Informationen, Hinweise und Tipps hierfür in der unter Nummer 4.7.3. genannten Handreichung zusammengefasst.
#

4.2 Anzahl der durchführenden Personen bzw. Referentinnen und Referenten:

Damit auf eventuelle Reaktionen von Einzelnen während der Schulung angemessen reagiert werden kann, wird empfohlen, Veranstaltungen in Präsenz und in Onlineformaten jeweils zu zweit durchzuführen. Dies ermöglicht auch, Themen in Kleingruppen bzw.in kleinerem Rahmen anzusprechen und entsprechende Methoden einzusetzen.
#

4.3 Referentinnen und Referenten für Schulungen und Qualifizierungsformate:

4.3.1
Personen, die anderweitig qualifiziert wurden oder als Fachkräfte z. B. in spezialisierten Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt arbeiten, können zur Durchführung der Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen eingesetzt werden. Es wird empfohlen, diesen bei Bedarf die Möglichkeit zur Hospitation anzubieten.
4.3.2
Die Anerkennung einer einschlägigen Qualifizierungsmaßnahme sowie evtl. entsprechender Vorerfahrungen liegt in der Verantwortung der bzw. des diözesanen Präventionsbeauftragten oder der bzw. des Präventionsbeauftragten des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V.
4.3.3
Die Anerkennung erfolgt schriftlich und ist entsprechend vom kirchlichen Rechtsträger zu dokumentieren.
#

4.4 Kooperation mit externen spezialisierten Fachberatungsstellen:

Eine Kooperation mit lokalen bzw. regionalen externen spezialisierten Fachberatungsstellen ist für alle Formate zu empfehlen, vor allem für die Vermittlung von folgenden Themenschwerpunkten:
4.4.1
Situation von Betroffenen von sexualisierter Gewalt
4.4.2
Strategien von Tätern und Täterinnen
4.4.3
Intervention und Umgang mit Verdachtsfällen und Vorfällen sexualisierter Gewalt.
#

4.5 Gestaltung und Einsatz von Methoden:

4.5.1
Es wird empfohlen, zur Vermittlung der Inhalte verschiedene Methoden und Sozialformen (z. B. Einzelarbeit, Austausch zu zweit, Kleingruppe, Plenum) einzusetzen und so eine abwechslungsreiche Gestaltung zu gewährleisten.
4.5.2
Eine Sammlung von Methoden und Materialien für Präventionsschulungen sind im Ordner „Schulungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Formate. Methoden. Arbeitsmaterialien“2 der Abteilung Jugendpastoral des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes Freiburg aufgelistet. Darüber hinaus werden weitere Arbeitsmaterialien bei der Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator zur Verfügung gestellt.
#

4.6 Durchführung im Onlineformat:

4.6.1
Unterweisungen, Präventionsschulungen und Qualifizierungen können alternativ zu einer Präsenzveranstaltung auch als Onlineformat durchgeführt werden. Hierfür gelten die Kriterien und Vorgaben in den Formaten in diesem Diözesanen Curriculum entsprechend.
4.6.2
Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung im Onlineformat sind im Anhang hinterlegt.
#

4.7 Unterweisungen und Schulungen für Personen, die selbst von sexualisierter Gewalt betroffen sind:

4.7.1
Erklärtes Ziel ist es, sensibel auf Betroffene von sexualisierter Gewalt zuzugehen, um diese vor Retraumatisierung und Belastungen zu schützen.
4.7.2
Personen, die zur Teilnahme an der Basisschulung verpflichtet sind und mitteilen, dass sie selbst von sexualisierter Gewalt betroffen sind, wird eine individuelle Basisschulung z. B. in Form eines persönlichen Gespräches oder eines digitalen Schulungsformates (gegebenenfalls mit Austauschmöglichkeiten) angeboten und ermöglicht. Hierfür können die zuständigen Präventionsfachkräfte hinzugezogen werden.
4.7.3
Für schulende Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie für Mitarbeitende mit Personalverantwortung sind wichtige Informationen, Hinweise und Tipps hierfür in der Handreichung „Umgang mit Betroffenheit bei der Teilnahme an verpflichtenden Präventionsschulungen gegen sexualisierte Gewalt“3 zusammengefasst.
#

VI. Materialien für die Durchführung von Unterweisungen, Schulungen und Qualifizierungen

Die Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt stellt auf Nachfrage für die Durchführung von Unterweisungen, Schulungen und Qualifizierungen Materialien zur Verfügung. Dies sind u. a.:
  1. Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung als Onlineformat
  2. Musterfragebogen zur Evaluation
  3. Beispieltext als Triggerwarnung für die Einladung zu Schulungen und Qualifizierungen
  4. Muster einer Teilnahmebescheinigung
  5. Mögliche Themen für Auffrischungsschulungen.
#

VII. Inkrafttreten

#

Dieser Anwendungserlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 29. Juli 2025
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 196Anwendung neu entwickelter Teilprozesse anstelle
des bisherigen Prozesses 1.3 Prozess Selbstständige

Mit Schreiben der Hauptabteilung 7 vom 1. Juli 2025 ist eine Dienstanweisung für die Anwendung neu entwickelter Teilprozesse anstelle des bisherigen Prozesses 1.3 Prozess Selbstständige des Adhoc-Prozesses vom 1. September 2018 ergangen.
Der bisherige Prozess 1.3 Prozess Selbstständige ist nunmehr in die folgenden, kleineren und klarer strukturierten Teilprozesse untergliedert worden:
  • Honorareinordnungsprozess
  • Honorarkleinbetragsprozess
  • Honorarkirchenmusikprozess
  • Honorarfeststellungsprozess
Die Anwendung der neuen Teilprozesse ist für die Körperschaft Erzdiözese Freiburg und ihre unselbstständigen Einrichtungen ab dem 1. Juli 2025 und für die Kirchengemeinden ab dem 1. Januar 2026 verpflichtend.
Die vollständige Dienstanweisung sowie die relevanten Prozessbeschreibungen und Dokumente sind im DDP abrufbar.
Es wird zudem unter https://intern.ebfr.de/hoz-prozess eine Website eingerichtet, um Lern- und Erklärvideos, FAQs und weitere Kommunikation bereitzustellen.
Für etwaige Rückfragen steht Ihnen das Referat Entgelt und Personalsysteme der Hauptabteilung 7 im Erzbischöflichen Ordinariat unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung:
E-Mail: LSt.SV@ordinariat-freiburg.de
Telefon: 0761 2188-458, 0761 2188-741 oder 0761 2188-735

Nr. 197Änderung der Satzung
der Katholischen Landjugendbewegung in der Erzdiözese Freiburg - Diözesanverband Freiburg

Die Diözesanversammlung der Katholischen Landjugendbewegung in der Erzdiözese Freiburg - Diözesanverband Freiburg hat im Oktober 2024 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 15. November 2024, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 13. Juni 2025, und gemäß § 16 Ziffer 4 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 20. Oktober 2024 am 17. Juni 2025, Az.: J - 53.78#1[6]2025/52162, genehmigt.

Nr. 198Änderung der Satzung
des Caritasverbandes Heidelberg e.V.
(Umbenennung in Caritasverband Heidelberg-Rhein-Neckar e.V.)
mit Sitz in Heidelberg

Die Vertreterversammlung des Caritasverbandes Heidelberg e.V. hat im Mai 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Satzungsänderung wurde vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. am 16. Juni 2025 zugestimmt. Auf Antrag vom 18. Juni 2025 und gemäß § 21 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 12. Mai 2025 am 26. Juni 2025, Az.: J - 91.40/c-hd#1[7]2025/53624, genehmigt. Im Zuge der Satzungsänderung erfolgte die Änderung des Vereinsnamens zu Caritasverband Heidelberg-Rhein-Neckar e.V.

Nr. 199Änderung der Satzung
des Vereins Dritter Orden des hl. Franziskus (T.O.R.) e.V.
mit Sitz in Schwetzingen

Die Mitgliederversammlung des Dritten Ordens des hl. Franziskus (T.O.R.) e.V. hat im März 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 19. Mai 2025 und gemäß § 10 Absatz 3 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Satzung in der Fassung vom 24. März 2025 am 16. Juni 2025, Az.: BV-Schm 90.70/o-schwet#2[12]2025/48002, genehmigt.

Nr. 200Änderung der Satzung
des Vereins Society of Missionaries of Mary Immaculate (MMI) e.V.
mit Sitz in Stegen-Eschbach

Die Mitgliederversammlung des Society of Missionaries of Mary Immaculate (MMI) e.V. hat im März 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 13. Mai 2025 und gemäß § 12 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Satzung in der Fassung vom 17. März 2025 am 18. Juni 2025, Az.: BV-Schm 90.70/o-ste1#1[4]2025/42063, genehmigt. Im Rahmen der Satzungsänderung wurde der Vereinssitz nach Konstanz verlegt.

Nr. 201Änderung der Satzung
der Katholischen Sozialstation Wertheim e.V.
mit Sitz in Wertheim

Die Mitgliederversammlung der Katholischen Sozialstation Wertheim e.V. hat im Juni 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat am 9. Dezember 2024 sein Einvernehmen zur Satzungsänderung erteilt. Auf Antrag vom 3. Juli 2025, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 10. Juli 2025, und gemäß § 11 Absatz 1 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 25. Juni 2025 am 14. Juli 2025, Az.: J - 91.10/s-wert#1[3]2025/58756, genehmigt.

Nr. 202Änderung des Gesellschaftsvertrages
der Sozialstation Oberer Hegau, St. Wolfgang gGmbH
mit Sitz in Engen

Die Gesellschafter der Sozialstation Oberer Hegau, St. Wolfgang gGmbH haben im Juni 2025 eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Auf Antrag vom 1. Juli 2025 und gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 25. Juni 2025 am 7. Juli 2025, Az.: J - 91.10/s-heo#1[1]2025/57345, genehmigt.

Nr. 203Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichts Freiburg
für die Amtszeit 2025 bis 2030

Erzbischof Stephan Burger hat mit Urkunde vom 17. Juni 2025 für die Amtszeit vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2030 folgende Personen zu Mitgliedern des Kirchlichen Arbeitsgerichts ernannt:
Vorsitzender:
Herr Dr. Christian Gohm, Vorsitzender Richter am Arbeitsgericht Freiburg
Stellvertretende Vorsitzende:
Frau Dr. Barbara Böckenförde-Wunderlich, Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht Freiburg
Beisitzerinnen und Beisitzer:
Dienstgeberseite
Herr Felix Friedl, Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg
Frau Yvonne Hahn, Erzbischöfliches Kinderheim Haus Nazareth Sigmaringen
Herr Michael Hartwich, Kloster Hegne
Herr Dr. Karsten Kreutzer, Direktor der Katholischen Akademie Freiburg
Herr Andreas Krolop, Gesamtkirchengemeinde Mannheim
Frau Barbara Winter-Riesterer, Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg
Mitarbeiterseite
Herr Johannes Deubel, Mitglied der KODA Mitarbeiterseite
Herr Michael Kefer, Vorsitzender der Sprechergruppe DiAG MAV A
Herr Dirk Keil, Mitglied der Sprechergruppe DiAG MAV B
Herr Thomas Krem-Hochdoerffer, Mitglied der Sprechergruppe DiAG MAV B
Herr Michael Sack, Mitglied der Sprechergruppe DiAG MAV B
Herr Stephan Schwär, Sprecher der KODA Mitarbeiterseite

Nr. 204Besetzung der MAVO-Einigungsstelle

Zum 1. Juli 2025 wurden durch Aufnahme in die Listen gemäß § 44 Absatz 2 MAVO folgende Listenbeisitzerinnen und -beisitzer für die künftige Amtsperiode bis zum 30. Juni 2030 bestellt:
Dienstnehmervertreterinnen und -vertreter:
  1. Frau Andrea Grass, Rheinfelden
  2. Frau Yvonne Kehl, Freiburg
  3. Herr Michael Krübel, Achern
  4. Frau Marion Ostheimer, Mannheim
Dienstgebervertreter:
  1. Herr Volker Hemmerich, Mannheim
  2. Herr Markus Kaupp, Freiburg
  3. Herr Thomas Köck, Breisach-Oberrimsingen
  4. Herr Julian Storrer, Freiburg

Nr. 20512. Qualifizierung zur/zum Supervisor/in,
Coach und Organisationsberater/in

Supervision und Coaching sind für viele kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Seelsorgeteams selbstverständliche Formate des beruflichen Qualitätsmanagements und stellen seit vielen Jahren ein bewährtes, wichtiges diözesanes Unterstützungsinstrument der beruflichen Tätigkeit dar. Aufgrund der gleichbleibend hohen Nachfrage und mit Blick auf den Prozess Kirchenentwicklung 2030 wird nun eine neue Ausbildung für Supervision, Coaching und Organisationsberatung angeboten.
Die Qualifizierung orientiert sich an den Standards der Deutschen Gesellschaft für Supervision (DGSv) und strebt die erneute Zertifizierung durch den Fachverband an. Die Verantwortung für die Qualifizierung liegt in den Händen des Referates Supervision, Coaching und Organisationsberatung im Institut für Pastorale Bildung. Die Qualifizierung beginnt Dezember 2026. Die Dauer beträgt drei Jahre mit Kurseinheiten zu Supervision, Coaching und Organisationsberatung sowie eigener supervisorischer Praxis.
Leitung: Boris Gschwandtner und Andrea Legge, Institut für Pastorale Bildung
Nähere Informationen werden im Herbst 2025 veröffentlicht, einen Eindruck von den Rahmenbedingungen der jetzt endenden Qualifizierung ersehen Sie hier:
www.supervision.ebfr.de/ausschreibung26-29

Nr. 206Druckschriften und Broschüren des Sekretariats
der Deutschen Bischofskonferenz

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikation veröffentlicht:
Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 243
„Dikasterium für die Glaubenslehre/Dikasterium für die Kultur und die Bildung
Antiqua et nova – Note über das Verhältnis von künstlicher Intelligenz und menschlicher Intelligenz“
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/verlautbarungen-apostolischen-stuhls/antiqua-et-nova-note-verhaeltnis-kuenstlicher-intelligenz-menschlicher-intelligenz.html
heruntergeladen werden.

Personalmeldungen

Nr. 207Wiederernennung zum Kirchlich Beauftragten

Der Herr Erzbischof hat Herrn StD Ulrich Baader, Wiesloch, mit Wirkung vom 1. August 2025 zum Kirchlich Beauftragten für allgemeinbildende Gymnasien wiederernannt. Die Wiederernennung gilt bis Ende des Schuljahres 2027/2028.

Nr. 208Ernennungen/Bestellungen

Herr Dekan Geistlicher Rat Peter Berg, Bad Säckingen, wurde zum 1. Juli 2025 befristet bis 30. September 2025 zum Pfarradministrator zur Vertretung der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Mittlerer Hochrhein St. Verena, Dekanat Waldshut, bestellt.
Herr Pfarradministrator Thomas Braunstein, Waldkirch, wurde zum 1. August 2025 befristet bis 30. September 2025 zusätzlich zum Pfarradministrator zur Vertretung der Pfarreien der Seelsorgeeinheit An der Glotter, Dekanat Endingen-Waldkirch, bestellt.

Nr. 209Anweisungen/Versetzungen

Herr Diakon Frank Weisbrodt, Mannheim, wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2025 als Diakon im Hauptberuf in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Mannheim Johannes XXIII, Dekanat Mannheim, angewiesen.
Herr Diakon Peter Härich, Sandhausen, wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2025 als Diakon im Zivilberuf in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Leimen-Nußloch-Sandhausen, Dekanat Wiesloch, angewiesen.
Herr Vikar Pater Shinto Thomas CST, St. Leon-Rot, wurde zum 1. Juli 2025 zusätzlich als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Leimen-Nußloch-Sandhausen, Letzenberg und Wiesloch-Dielheim, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben als Vikar in der Seelsorgeeinheit Walldorf-St. Leon-Rot, Dekanat Wiesloch, angewiesen.
Herr Vikar Pater Joseph Ellimoottil Augusthy TOR, Freiburg, wurde zum 1. Juli 2025 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Mittleres Elz- und Simonswäldertal, Dekanat Endingen-Waldkirch, angewiesen.
Herr Kooperator Philipp Ostertag, Albbruck, wurde zum 1. August 2025 als Kooperator in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Buchen St. Oswald angewiesen.
Herr Pfarrer Ralph Walterspacher, Lauda-Königshofen, wurde zum 1. August 2025 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Rastatt St. Alexander angewiesen.
Herr Pfarrer Oliver Störr, Grünsfeld, wurde zum 1. August 2025 befristet bis 31. August 2025, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, als Pfarradministrator zur Vertretung in solidum in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Lauda-Königshofen, Dekanat Tauberbischofsheim, angewiesen.
Herr Diakon Jochen Kandziorra, Denzlingen, wurde mit Wirkung vom 1. August 2025 als Diakon im Hauptberuf in die Gemeinden der Pfarrei NEU Emmendingen St. Johannes, Dekanat Endingen-Waldkirch, angewiesen.

Nr. 210Entpflichtungen

Herr Diakon Roland Walter, Neuenstadt a. K., wird mit Ablauf des 31. August 2025 von seiner Freistellung für einen Dienst im Bistum Rottenburg-Stuttgart entpflichtet.

Nr. 211Zurruhesetzungen/Verzichte

Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Ehrendomkapitular Dekan Geistlicher Rat Karl Jung, Mannheim, auf die Pfarreien Mannheim St. Sebastian, Mannheim Hl. Geist, Mannheim St. Peter und Mannheim St. Pius der Seelsorgeeinheit Mannheim Johannes XXIII, Dekanat Mannheim, mit Ablauf des 31. Dezember 2025 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Januar 2026 entsprochen. Zudem wird er mit Ablauf des 31. Dezember 2025 von seinem Dienst als Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Mannheim Nord und Mannheim Süd entpflichtet.
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer Geistlicher Rat Klaus Rapp, Hemsbach, auf die Pfarreien Hemsbach St. Laurentius und Laudenbach St. Bartholomäus der Seelsorgeeinheit Hemsbach, Dekanat Heidelberg-Weinheim, mit Ablauf des 31. Dezember 2025 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Januar 2026 entsprochen.
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer Geistlicher Rat Martin Schlick, Zell i. W., auf die Pfarreien St. Fridolin Zell i. W., Mariä Himmelfahrt Zell i. W.-Atzenbach und St. Michael Häg-Ehrsberg der Seelsorgeeinheit Zell i. W., Dekanat Wiesental, mit Ablauf des 31. Dezember 2025 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Januar 2026 entsprochen.
Der Herr Erzbischof hat der Bitte um Zurruhesetzung von Herrn Kooperator Reinholdt Lovasz, Plankstadt, zum 1. März 2026 entsprochen und ihn zum 28. Februar 2026 von seinen Aufgaben als Kooperator in den Seelsorgeeinheiten Hockenheim, Schwetzingen und Brühl-Ketsch, Dekanat Wiesloch, entpflichtet.

Nr. 212Im Herrn verschieden

6. Juli 2025:
Diakon Bernhard Gerstle, † in München
10. Juli 2025:
Diakon Engelbert Hipp, † in Konstanz
11. Juli 2025:
Pfarrer i. R. Josef Wittemann, † in Gengenbach
15. Juli 2025:
Pfarrer i. R. Monsignore Geistlicher Rat Ernst Moser, † in Bad Krozingen
24. Juli 2025:
Pfarrer i. R. Edgar Grimm, † in Schwetzingen
28. Juli 2025:
Geistlicher Rat Pater Notker Michael Hiegl OSB, † in Tuttlingen
1. August 2025:
Monsignore Geistlicher Rat Hubert Kimmig, † in Offenburg
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 10 - 5. August 2025
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
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