.
Grafik

Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 131Novellierung der Formulare zur Eheschließung

Am 26. Mai 2023 hatte die Konferenz der Verwaltungskanonisten der deutschen Bistümer in ihrer Sitzung beschlossen, drei Formulare zur Eheschließung an das 2021 geänderte Ehevorbereitungsprotokoll anzugleichen. Außerdem empfahl die Konferenz die Einführung eines weiteren Formulars über eine Eheschließung im Ausland, die einer zunehmenden grenzüberschreitenden Mobilität der Kirchenmitglieder Rechnung trägt.
Die Formulare wurden dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz zur Approbation übergeben. Die Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz stimmte in ihrer Sitzung vom 19. bis 22. Februar 2024 allen vorgelegten Änderungen zu.
Die entsprechenden Formulare sind als amtliche Formulare der Deutschen Bischofskonferenz diesem Amtsblatt als Beilage angefügt und dessen Bestandteil. Sie werden auf dem bewährten Weg über die Kirchliche Meldestelle zur Verfügung gestellt.

Erzbischof

Nr. 132Verordnung zur Änderung der Beihilfeordnung für Priester

Die Beihilfeordnung für Priester vom 5. Mai 2021 (ABl. S. 87) wird wie folgt geändert:
  1. § 5 Ziffer 3 wird wie folgt neu gefasst:
    „Im Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Durchführung einer Rehabilitationsbehandlung ist neben der Vorlage der die medizinische Notwendigkeit begründenden ärztlichen Bescheinigung immer Name und Anschrift der Rehabilitationseinrichtung und das Datum des An- und Abreisetages anzugeben. Im Rahmen der Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Rehabilitationsbehandlung kann in Ausnahmefällen darüber hinaus ein Gutachten beauftragt werden.“
  2. § 5 Ziffer 4 wird wie folgt neu gefasst:
    „Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Krankenbehandlungskosten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist eine die medizinische Notwendigkeit begründende ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht zwingend notwendig ist.“
  3. In § 8 Ziffer 5 werden die Wörter „eines Jahres“ durch die Wörter „von drei Jahren“ ersetzt.
  4. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 15. Mai 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 133Ordnung über die Gewährung einer monatlichen Zulage an Priester
bei Übernahme einer Anleitertätigkeit

###
Die Bistums-KODA hat beschlossen, dass Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten sowie Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten, die für mindestens einen Monat eine Person in der Kirchengemeinde entweder im Rahmen einer in der Ausbildungsordnung geregelten pastoralen Ausbildung oder aufgrund einer Anordnung durch den Dienstgeber anleiten, für die Dauer der Anleitertätigkeit eine monatliche Zulage (Mentorenvergütung) in Höhe von 100 Euro erhalten. Dieser Beschluss wird in Anlage 1 zur AVO (Entgeltgruppenverzeichnis), Teil D, aufgenommen.
Dementsprechend wird nachfolgend für Priester geregelt:
#

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Priester, die in der Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind und von der Erzdiözese Freiburg Besoldung oder Versorgung erhalten.
#

§ 2
Monatliche Zulage

( 1 ) Priester, die unter den Geltungsbereich nach § 1 fallen und für mindestens einen Monat eine Person in der Kirchengemeinde entweder im Rahmen einer in einer Ausbildungsordnung geregelten pastoralen Ausbildung oder aufgrund einer Anordnung durch den Dienstgeber anleiten, erhalten für die Dauer der Übertragung der Anleitertätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 100 Euro. Im Rahmen der Anleitung müssen insbesondere regelmäßige Reflexionsgespräche mit der anzuleitenden Person geführt werden sowie eine Dokumentation der beruflichen Weiterentwicklung und eine Beurteilung der anzuleitenden Person erstellt werden.
( 2 ) Die monatliche Zulage wird gezahlt bei Übernahme eines vollumfänglichen Mentorats im Rahmen der Priesterausbildung vor der Priesterweihe.
( 3 ) Die monatliche Zulage ist nicht ruhegehaltsfähig.
( 4 ) Über Ausnahmen von § 1 und § 2 Absatz 1 und 2 entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 5 ) Die monatliche Zulage wird rückwirkend gewährt ab dem 1. Mai 2024.
#

§ 3
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 15. Mai 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 134Neuer Theologischer Kurs in Freiburg
2024 bis 2027

Der Theologische Kurs vermittelt religiöses und theologisches Grundwissen und informiert über aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Religion, Glaube und Kirche. Er macht mit Begriffen, Bildern und Symbolen der Bibel und der christlichen Tradition vertraut und gibt Anregung, den persönlichen Glauben in Wechselwirkung mit der eigenen Lebenserfahrung weiterzuentwickeln. Zudem vermittelt er Kenntnisse und Kompetenz für die Mitarbeit in Kirche und Gemeinde.
Termine:
Infoabend am Kursort am 18. Juni 2024 um 19:00 Uhr
digitale Infostunde am 19. Juni 2024 um 18:00 Uhr (Anmeldung erforderlich)
Kursbeginn am 28. September 2024
Ort:
Pfarrsaal Hl. Dreifaltigkeit, Hansjakobstraße 88a, 79117 Freiburg
Veranstalter:
Institut für Pastorale Bildung, Referat Theologische Weiterbildung
Information und Anmeldung:

Nr. 135Studientage für pastorale Ansprechpersonen
für Kindertageseinrichtungen aus den hauptberuflichen Seelsorgeteams 2024

„Wertvoll-Ort Kita“ - Auf die Haltung kommt es an!
Zielgruppe:
Ansprechpersonen aus den hauptberuflichen Seelsorgeteams, die Kindertageseinrichtungen begleiten und Verantwortung für deren Vernetzung mit der Gemeindepastoral tragen
Termine/Ort:
11. Juli 2024, 9:30 Uhr bis 16:30 Uhr in Rastatt
17. Juli 2024, 8:30 Uhr bis 15:00 Uhr digital über Cisco Webex
Inhalte:
  • Biblische Grundlagen für christliche Haltungen
  • Auf kritische Situationen und schwierige Fragen mit Haltung reagieren.
    Beispiele aus dem Kita-Alltag
  • Mit pädagogischen Fachkräften Werte entdecken und darüber ins Gespräch kommen
  • Pastorale Begleitung für Kindertageseinrichtungen im Kirchenentwicklungsprozess 2030
Leitung:
Barbara Remmlinger, Leiterin Referat Kindertageseinrichtungen und frühkindliche Bildung, Erzbischöfliches Ordinariat
Kooperation bzw. Referentinnen und
Referenten:
Eva-Maria Ertl, Regina Köhler und Christine Urban, Referentinnen Pastorale Begleitung von Kindertageseinrichtungen im Referat Kindertageseinrichtungen und frühkindliche Bildung/Mittlere Ebene
Bernd Pantenburg, Fachberater im Referat Frühkindliche Bildung/Tageseinrichtungen für Kinder, Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V.
Kosten:
Es entstehen keine Teilnahmekosten. Die Fahrtkosten sind von der entsprechenden Kirchengemeinde zu tragen.
Hinweis zum digitalen Format: Zur Teilnahme ist ein Endgerät mit Mikrofon und Kamera erforderlich. Eine Teilnahme über Telefon ist nicht möglich.
Anmeldung: Bis zum 23. Juni 2024 über unsere Website unter folgenden Links:
Präsenzstudientag, 11. Juli 2024
Digitales Format, 17. Juli 2024
Rückfragen bitte per Email an kita@ordinariat-freiburg.de.

Nr. 136Vorschlag für die Ferien in den
Kindertageseinrichtungen 2025

In Absprache mit dem Diözesan-Caritasverband veröffentlichen wir die Ferienvorschläge 2025 für die Katholischen Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Freiburg.
Im Rahmen der vom Träger der Kindertageseinrichtung festlegbaren Schließungstage nehmen die Kindergartenferien den größten Raum ein. Unsere Vorschläge gehen von 25 festlegbaren Schließungstagen aus und richten sich als Empfehlungen an die Träger der Kindertageseinrichtungen, die entsprechend den örtlichen Bedürfnissen nach Anhörung des Elternbeirates und der Mitarbeitenden (sowie bei abgeschlossenen Kindergartenverträgen mit politischen Gemeinden im Einvernehmen mit der politischen Gemeinde) die Schließungstage festlegen.
Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Festlegung der Schließungstage gemäß § 36 Absatz 1 Nr. 2 MAVO ist einzuholen.
Der restliche Urlaubsanspruch muss während des laufenden Betriebs gewährt werden. Dies setzt voraus, dass genügend pädagogische Fachkräfte anwesend sind, um das pädagogische Angebot aufrechterhalten und die Aufsichtspflicht erfüllen zu können.
Darüber hinaus verweisen wir auf das Beratungsangebot der zuständigen Fachberatung.
Vorschlag (24 Urlaubstage, 25 Schließungstage)
Kindergartenferien
anzurechnende Urlaubstage
Weihnachtsferien
2. bis 3. Januar 2025
2 Arbeitstage
Ostern
16. April bis 21. April 2025
1 Arbeitstag
Pfingstferien
10. bis 13. Juni 2025
4 Arbeitstage
Sommerferien
drei Wochen
15 Arbeitstage
Weihnachtsferien
29. bis 31. Dezember 2025
2 Arbeitstage
Zu den Vorschlägen werden folgende zusätzliche Hinweise gegeben:
  1. Gründonnerstag ist Arbeitstag. Nach § 9 Absatz 2 AVO wird am Gründonnerstag ab 12:00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann den Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtung für den verbleibenden halben Arbeitstag am Vormittag Arbeitsbefreiung oder Freizeitausgleich gewähren.
    Der Gründonnerstag wird im Fall der Erteilung von Arbeitsbefreiung in die Zahl der 25 Schließungstage miteingerechnet. Dies ist in unserem Vorschlag zu Grunde gelegt, so dass sich die Zahl der anzurechnenden Urlaubstage auf 24 beläuft.
    Im Übrigen sind die Tage, die gemäß § 9 Absatz 2 AVO vom Träger der Kindertageseinrichtung grundsätzlich ganztägig arbeitsfrei zu gewähren sind (Heiligabend und Silvester), keine Schließungstage im Sinne der Ferienvorschläge; denn Schließungstage sind nur solche Tage, die vom Arbeitgeber frei festgelegt werden können.
  2. Sofern vom Träger der Kindertageseinrichtung zu Beginn des Kindergartenjahres und zu Beginn des neuen Kalenderjahres ein pädagogischer Planungstag festgelegt wird, sind dies für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Arbeitstage. Die Planungstage sind als Schließungstage bei der Gesamtzahl von 25 Schließungstagen nicht mit einzurechnen.

Nr. 137Erzbischöflicher Domfabrikfonds mit Sitz in Freiburg,
kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts

###
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 18. März 2024, Az.: KMRA-0562.3-37/2/2, festgestellt, dass der Erzbischöfliche Domfabrikfonds durch Dotation des Großherzogs von Baden im Jahr 1820 ordnungsgemäß errichtet wurde. Die Stiftungssatzung des Erzbischöflichen Domfabrikfonds in der Fassung vom 18. April 2018 wird im Einvernehmen zwischen der kirchlichen und staatlichen Stiftungsbehörde, Verfügung vom 2. Mai 2024, Az.: KMRA-0562.3-37/3/2, in Kraft gesetzt.
Die Satzung wird nachfolgend veröffentlicht:
#

Satzung des Erzbischöflichen Domfabrikfonds
vom 17. April 2018

#

Präambel

Der Erzbischöfliche Domfabrikfonds ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
Eine Stiftungssatzung in schriftlicher Form bestand bis jetzt jedoch nicht.
#

§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Die Stiftung hat den Namen „Erzbischöflicher Domfabrikfonds“.
( 2 ) Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.
#

§ 2
Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gemäß cann. 1303 § 1 Nr. 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbsatz 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet.
( 2 ) Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Nr. 2 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) und dient im Sinne des §§ 25 Absatz 2 und 29 Absatz 1 StiftG den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung.
#

§ 3
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist, den Aufwand für den Gottesdienst an der Kathedralkirche in Freiburg im Breisgau zu bestreiten, soweit dieser Gottesdienst des Erzbischofs und des Metropolitankapitels ist.
( 2 ) Unmittelbar gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht entsprechende historische Rechtstitel vorliegen.
#

§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 5
Stammvermögen

Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Dekret über die Zuweisung von Stammvermögen (patrimonium stabile) bezüglich des vom Metropolitankapitel verwalteten Vermögens in seiner jeweils geltenden Fassung.
#

§ 6
Organe

Organe der Stiftung sind
  1. der Stiftungsvorstand und
  2. der Aufsichtsrat.
#

§ 7
Stiftungsvorstand; Verwaltung und Vertretung

( 1 ) Stiftungsvorstand sind der Erzbischof von Freiburg und der Dompropst.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand ist Verwalter der Stiftung (Gesamtgeschäftsführung). Er handelt gemeinschaftlich und hat gemäß §§ 86 Satz 1, 26 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 und 2 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
( 3 ) Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben worden sind.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand erstellt den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht.
#

§ 8
Zusammensetzung und Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat besteht aus den Mitgliedern des Metropolitankapitels.
( 2 ) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Dompropst, jedoch ohne Stimmrecht. Der Aufsichtsrat wählt aus seinen Reihen einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 3 ) Der Aufsichtsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks und führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
  • die Verwirklichung des Stiftungszwecks,
  • die Beachtung der Satzung,
  • die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte.
Zu den grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne vom Satz 1 zählen insbesondere Förder- und Kommunikationsrichtlinien.
( 4 ) Wirtschaftsplan und Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht werden vom Aufsichtsrat beschlossen. Sie sind der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg unverzüglich vorzulegen.
( 5 ) Der Aufsichtsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung bedürfen. Sie dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die vorherige schriftliche Zustimmung des Aufsichtsrates erteilt ist.
( 6 ) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet
  1. mit dem Ausscheiden aus dem Metropolitankapitel,
  2. mit der Wahl zum Diözesanadministrator oder
  3. nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Erzbischof von Freiburg.
#

§ 9
Sitzungen des Aufsichtsrates

( 1 ) Mindestens dreimal im Jahr tritt der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammen. Außerdem kann der Vorsitzende den Aufsichtsrat zu einer Sitzung aus besonderem Anlass einberufen; er hat den Aufsichtsrat zu einer solchen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder dies in Textform verlangen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden und wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die durch die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erhaltenen Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Ende der Mitgliedschaft fort.
( 4 ) Beschlüsse innerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse außerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn zuvor alle Mitglieder einem Beschlussvorschlag im Umlaufverfahren in Textform zustimmen.
#

§ 10
Geschäftsordnung

Die Organe der Stiftung geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.
#

§ 11
Haftung

Die Organe der Stiftung sind der Stiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wobei sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
#

§ 12
Prüfung

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. Deren Prüfbericht ist dem Erzbischof von Freiburg, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich vorzulegen.
#

§ 13
Kirchliche (Rechts-)Aufsicht

( 1 ) Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums
Insbesondere finden die Beispruchsrechte aus cann. 1292 und 1295 CIC Anwendung.
1
, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt. § 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen für ihre Wirksamkeit im Außenverhältnis der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht:
  1. Erwerb, Veräußerung und Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken mit einem Verkehrswert ab 1.000.000 Euro;
  2. Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte) mit einem Gegenstandswert ab 1.000.000 Euro;
  3. Waren- und Finanztermingeschäfte;
  4. Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 14 KVO Teil V genehmigungspflichtig sind;
  5. Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist;
  6. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Kirchenbaulasten und Kultpflichten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
  7. Verträge mit kommunalen Körperschaften über den Betrieb sozial-caritativer Einrichtungen (insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder und Sozialstationen);
  8. Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis (entsprechend § 19 Absatz 1 KVO Teil III) stehen.
§ 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) In Bezug auf konkret definierte Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge im Sinne des Absatz 2 Buchstabe e) kann eine generelle Zustimmung durch die kirchliche Rechtsaufsicht erteilt werden.
#

§ 14
Satzungsänderung; Zusammenlegung und Aufhebung

( 1 ) Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder des Satzungszwecks durch den Aufsichtsrat bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums. § 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Entscheidungen über die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung durch den Aufsichtsrat bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums; sie sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist. § 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Im Falle der Aufhebung des Erzbischöflichen Domfabrikfonds fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden hat.
#

§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 18. April 2018
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
und
gez. Weihbischof Dr. Peter Birkhofer, Dompropst

Nr. 138Erzbischöflicher Interkalarfonds mit Sitz in Freiburg,
kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts

###
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 26. März 2024, Az.: KMRA-0562.3-38/2/2, festgestellt, dass der Erzbischöfliche Interkalarfonds durch das Ministerium des Innern vom 3. März 1834, Nr. 2250, sowie durch Staatsministerialentschließung vom 12. August 1835, Nr. 1449, ordnungsgemäß errichtet wurde. Die Stiftungssatzung des Erzbischöflichen Interkalarfonds in der Fassung vom 18. April 2018 wird im Einvernehmen zwischen der kirchlichen und staatlichen Stiftungsbehörde, Verfügung vom 2. Mai 2024, Az.: KMRA-0562.3-38/3/2, in Kraft gesetzt.
Die Satzung wird nachfolgend veröffentlicht:
#

Satzung des Erzbischöflichen Interkalarfonds
vom 17. April 2018

#

Präambel

Der Erzbischöfliche lnterkalarfonds ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
Eine Stiftungssatzung in schriftlicher Form bestand bis jetzt jedoch nicht.
#

§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Die Stiftung hat den Namen „Erzbischöflicher lnterkalarfonds“.
( 2 ) Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.
#

§ 2
Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gemäß cann. 1303 § 1 Nr. 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbsatz 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet.
( 2 ) Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Nr. 2 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) und dient im Sinne des §§ 25 Absatz 2 und 29 Absatz 1 StiftG den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung.
#

§ 3
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist, für die Kosten der baulichen Unterhaltung der dienstlichen Gebäude des Erzbischofs, der Domkapitulare und der Dompräbendare aufzukommen.
( 2 ) Unmittelbar gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht entsprechende historische Rechtstitel vorliegen.
#

§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 5
Stammvermögen

Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Dekret über die Zuweisung von Stammvermögen (patrimonium stabile) bezüglich des vom Metropolitankapitel verwalteten Vermögens in seiner jeweils geltenden Fassung.
#

§ 6
Organe

Organe der Stiftung sind
  1. der Stiftungsvorstand und
  2. der Aufsichtsrat.
#

§ 7
Stiftungsvorstand; Verwaltung und Vertretung

( 1 ) Stiftungsvorstand ist der Dompropst.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand ist Verwalter der Stiftung. Er hat gemäß §§ 86 Satz 1, 26 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 und 2 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
( 3 ) Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben worden sind.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand erstellt den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht.
#

§ 8
Zusammensetzung und Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat besteht aus den Mitgliedern des Metropolitankapitels.
( 2 ) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Dompropst, jedoch ohne Stimmrecht. Der Aufsichtsrat wählt aus seinen Reihen einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 3 ) Der Aufsichtsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks und führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
  • die Verwirklichung des Stiftungszwecks,
  • die Beachtung der Satzung,
  • die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte.
Zu den grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne von Satz 1 zählen insbesondere Förder- und Kommunikationsrichtlinien.
( 4 ) Wirtschaftsplan und Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht werden vom Aufsichtsrat beschlossen. Sie sind der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg unverzüglich vorzulegen.
( 5 ) Der Aufsichtsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung bedürfen. Sie dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die vorherige schriftliche Zustimmung des Aufsichtsrates erteilt ist.
( 6 ) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet
  1. mit dem Ausscheiden aus dem Metropolitankapitel oder
  2. nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Erzbischof von Freiburg.
#

§ 9
Sitzungen des Aufsichtsrates

( 1 ) Mindestens dreimal im Jahr tritt der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammen. Außerdem kann der Vorsitzende den Aufsichtsrat zu einer Sitzung aus besonderem Anlass einberufen; er hat den Aufsichtsrat zu einer solchen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder dies in Textform verlangen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden und wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die durch die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erhaltenen Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Ende der Mitgliedschaft fort.
( 4 ) Beschlüsse innerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse außerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn zuvor alle Mitglieder einem Beschlussvorschlag im Umlaufverfahren in Textform zustimmen.
#

§ 10
Geschäftsordnung

Die Organe der Stiftung geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.
#

§ 11
Haftung

Die Organe der Stiftung sind der Stiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wobei sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
#

§ 12
Prüfung

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. Deren Prüfbericht ist dem Erzbischof von Freiburg, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich vorzulegen.
#

§ 13
Kirchliche (Rechts-)Aufsicht

( 1 ) Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums
Insbesondere finden die Beispruchsrechte aus cann. 1292 und 1295 CIC Anwendung.
1
, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt. § 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen für ihre Wirksamkeit im Außenverhältnis der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht:
  1. Erwerb, Veräußerung und Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken mit einem Verkehrswert ab 1.000.000 Euro;
  2. Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte) mit einem Gegenstandswert ab 1.000.000 Euro;
  3. Waren- und Finanztermingeschäfte;
  4. Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 14 KVO Teil V genehmigungspflichtig sind;
  5. Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist;
  6. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Kirchenbaulasten und Kultpflichten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
  7. Verträge mit kommunalen Körperschaften über den Betrieb sozial-caritativer Einrichtungen (insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder und Sozialstationen);
  8. Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis (entsprechend § 19 Absatz 1 KVO Teil III) stehen.
§ 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) In Bezug auf konkret definierte Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge im Sinne des Absatz 2 Buchstabe e) kann eine generelle Zustimmung durch die kirchliche Rechtsaufsicht erteilt werden.
#

§ 14
Satzungsänderung; Zusammenlegung und Aufhebung

( 1 ) Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder des Satzungszwecks durch den Aufsichtsrat bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums. § 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Entscheidungen über die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung durch den Aufsichtsrat bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums; sie sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist. § 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Im Falle der Aufhebung des Erzbischöflichen lnterkalarfonds fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden hat.
#

§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 18. April 2018
gez. Weihbischof Dr. Peter Birkhofer, Dompropst

Nr. 139Erzbischof-Bernhard-Stiftung mit Sitz in Freiburg,
kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts

###
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 26. März 2024, Az.: KMRA-0562.3-78/2/2, festgestellt, dass die Erzbischof-Bernhard-Stiftung durch Staatsministerialentschließung vom 17. Juli 1836 als Erzbischof-Bernhard-Fonds ordnungsgemäß errichtet wurde. Die Stiftungssatzung der Erzbischof-Bernhard-Stiftung in der Fassung vom 18. April 2018 wird im Einvernehmen zwischen der kirchlichen und staatlichen Stiftungsbehörde, Verfügung vom 2. Mai 2024, Az.: KMRA-0562.3-78/3/2, in Kraft gesetzt.
Die Satzung wird nachfolgend veröffentlicht:
#

Satzung der Erzbischof-Bernhard-Stiftung
vom 17. April 2018

#

Präambel

Die Erzbischof-Bernhard-Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. Erzbischof Bernhard Boll, von 1827 bis 1836 der erste Oberhirte der Erzdiözese Freiburg, hat durch letztwillige Verfügung vom 29. Mai 1832, mit Nachträgen vom 25. Juni 1833 und 20. Juni 1834, das Metropolitankapitel zum Universalerben eingesetzt mit der Bestimmung, dass dieses seinen Nachlass für „das Gottgefällige, der Kirche Förderliche . . . nach seiner Hinsicht und nach gemeinschaftlicher Beratung und Beschließung“ zu verwenden habe. Mit diesem Nachlass wurde eine Stiftung unter der Bezeichnung „Erzbischof-Bernhard-Fonds“ errichtet, die durch Staatsministerialentschließung vom 7. Juli 1836 Nr. 1038/39 die staatliche Genehmigung erhielt. Eine Stiftungssatzung in schriftlicher Form bestand bis jetzt jedoch nicht.
#

§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Die Stiftung hat den Namen „Erzbischof-Bernhard-Stiftung“.
( 2 ) Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.
#

§ 2
Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gemäß cann. 1303 § 1 Nr. 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbsatz 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet.
( 2 ) Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Nr. 2 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) und dient im Sinne des §§ 25 Absatz 2 und 29 Absatz 1 StiftG den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung.
#

§ 3
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist, zusätzlich für die Kosten des Gottesdienstes in den Kirchen und Kapellen der Erzdiözese Freiburg aufzukommen, ferner von deren Neubauten und deren Bauunterhaltung.
( 2 ) Unmittelbar gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht entsprechende historische Rechtstitel vorliegen.
#

§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 5
Stammvermögen

Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Dekret über die Zuweisung von Stammvermögen (patrimonium stabile) bezüglich des vom Metropolitankapitel verwalteten Vermögens in seiner jeweils geltenden Fassung.
#

§ 6
Organe

Organe der Stiftung sind
  1. der Stiftungsvorstand und
  2. der Aufsichtsrat.
#

§ 7
Stiftungsvorstand; Verwaltung und Vertretung

( 1 ) Stiftungsvorstand ist der Dompropst.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand ist Verwalter der Stiftung. Er hat gemäß §§ 86 Satz 1, 26 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 und 2 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
( 3 ) Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben worden sind.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand erstellt den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht.
#

§ 8
Zusammensetzung und Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat besteht aus den Mitgliedern des Metropolitankapitels.
( 2 ) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Dompropst, jedoch ohne Stimmrecht. Der Aufsichtsrat wählt aus seinen Reihen einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 3 ) Der Aufsichtsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks und führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
  • die Verwirklichung des Stiftungszwecks,
  • die Beachtung der Satzung,
  • die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte.
Zu den grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne von Satz 1 zählen insbesondere Förder- und Kommunikationsrichtlinien.
( 4 ) Wirtschaftsplan und Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht werden vom Aufsichtsrat beschlossen. Sie sind der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg unverzüglich vorzulegen.
( 5 ) Der Aufsichtsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung bedürfen. Sie dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die vorherige schriftliche Zustimmung des Aufsichtsrates erteilt ist.
( 6 ) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet
  1. mit dem Ausscheiden aus dem Metropolitankapitel oder
  2. nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Erzbischof von Freiburg.
#

§ 9
Sitzungen des Aufsichtsrates

( 1 ) Mindestens dreimal im Jahr tritt der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammen. Außerdem kann der Vorsitzende den Aufsichtsrat zu einer Sitzung aus besonderem Anlass einberufen; er hat den Aufsichtsrat zu einer solchen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder dies in Textform verlangen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden und wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die durch die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erhaltenen Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Ende der Mitgliedschaft fort.
( 4 ) Beschlüsse innerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse außerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn zuvor alle Mitglieder einem Beschlussvorschlag im Umlaufverfahren in Textform zustimmen.
#

§ 10
Geschäftsordnung

Die Organe der Stiftung geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.
#

§ 11
Haftung

Die Organe der Stiftung sind der Stiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wobei sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
#

§ 12
Prüfung

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. Deren Prüfbericht ist dem Erzbischof von Freiburg, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich vorzulegen.
#

§ 13
Kirchliche (Rechts-)Aufsicht

( 1 ) Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums
Insbesondere finden die Beispruchsrechte aus cann. 1292 und 1295 CIC Anwendung.
1
, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt. § 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen für ihre Wirksamkeit im Außenverhältnis der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht:
  1. Erwerb, Veräußerung und Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken mit einem Verkehrswert ab 1.000.000 Euro;
  2. Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte) mit einem Gegenstandswert ab 1.000.000 Euro;
  3. Waren- und Finanztermingeschäfte;
  4. Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 14 KVO Teil V genehmigungspflichtig sind;
  5. Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist;
  6. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Kirchenbaulasten und Kultpflichten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
  7. Verträge mit kommunalen Körperschaften über den Betrieb sozial-caritativer Einrichtungen (insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder und Sozialstationen);
  8. Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis (entsprechend § 19 Absatz 1 KVO Teil III) stehen.
§ 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Eine generelle Zustimmung in Bezug auf konkret definierte Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge im Sinne des Absatz 2 Buchstabe e) kann durch die kirchliche Rechtsaufsicht erteilt werden.
#

§ 14
Satzungsänderung; Zusammenlegung und Aufhebung

( 1 ) Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder des Satzungszwecks durch den Aufsichtsrat bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums. § 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Entscheidungen über die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung durch den Aufsichtsrat bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums; sie sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist. § 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Im Falle der Aufhebung der Erzbischof-Bernhard-Stiftung fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden hat.
#

§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 18. April 2018
gez. Weihbischof Dr. Peter Birkhofer, Dompropst

Nr. 140Änderung der Satzung des „Siedlungswerk Baden“,
Vereinigung von Wohnungsunternehmen in der Erzdiözese Freiburg e.V.
mit Sitz in Karlsruhe

Die Mitgliederversammlung des „Siedlungswerk Baden“, Vereinigung von Wohnungsunternehmen in der Erzdiözese Freiburg e.V., hat im Juni 2023 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 26. April 2024, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 14. Mai 2024, und gemäß § 10 Absatz 9 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 22. Juni 2023 am 17. Mai 2024, Az.: J - 60.53#1[12]2024/40093, genehmigt.

Nr. 141Druckschriften und Broschüren des Sekretariats
der Deutschen Bischofskonferenz

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikation veröffentlicht:
Arbeitshilfe Nr. 340
„Solidarität mit verfolgten und bedrängten Christen in unserer Zeit – Zentralasien“
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/arbeitshilfen/solidaritaet-verfolgten-bedraengten-christen-unserer-zeit-zentralasien.html heruntergeladen werden.

Nr. 142Im Herrn verschieden

1. Juni 2024:Diakon Josef Joachim Suschek, † in Freiburg
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 11 - 4. Juni 2024
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-376
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich