Erzbistum Freiburg
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Erzbischof

Nr. 169Rahmengeschäftsordnung der Pfarreien in der Erzdiözese Freiburg (RGO)

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§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

( 1 ) Diese Rahmengeschäftsordnung gilt für die Pfarreiräte sowie Pfarreivermögensverwaltungsräte, im Folgenden kurz „Rat“ genannt, sowie sinngemäß für deren Ausschüsse, soweit im Pfarreigesetz nichts Abweichendes geregelt ist.
( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes eines Rates beziehungsweise Personen, welche die Vorsitzendenfunktion nach § 31 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Pfarreigesetzes wahrnehmen, sowie diejenigen Personen, welche die Stellvertretung wahrnehmen, werden im Folgenden kurz „Vorsitzender“ genannt.
( 3 ) Die Regelungen des Gremien-digital-Gesetzes bleiben unberührt.
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§ 2
Vorbereitung der Sitzung

Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Rates vor, stellt die Tagesordnung auf und legt den Sitzungstermin fest.
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§ 3
Einberufung der Sitzung

( 1 ) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen unter Einhaltung der im Pfarreigesetz vorgesehenen Frist und unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung in Textform ein.
( 2 ) Die Mindestanzahl der Sitzungen des Rates richtet sich nach den Regelungen des Pfarreigesetzes. Darüber hinaus muss der Rat einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen beim Vorsitzenden beantragt.
( 3 ) In dringenden Fällen kann der Rat formlos unter Einhaltung der im Pfarreigesetz vorgesehenen Frist ohne öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen werden. Jedoch ist eine Beschlussfassung in dieser Sitzung nur möglich, wenn zu Beginn der Sitzung die Eilbedürftigkeit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festgestellt wird.
( 4 ) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht nach, kann der Rat auch vom Pfarrer einberufen werden.
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§ 4
Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung

Zeit und Ort sowie die vorgesehene Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Die Form der Bekanntmachung richtet sich nach den für öffentliche Bekanntmachungen der Pfarrei bzw. Kirchengemeinde geltenden Vorschriften.
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§ 5
Leitung der Sitzungen

( 1 ) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.
( 2 ) Der Vorsitzende leitet die Aussprache oder beauftragt dafür ein anderes Mitglied des Vorstandes. Die Sitzungsleitung ist berechtigt, die Redezeit zu beschränken, und übt die volle Sitzungsgewalt aus.
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§ 6
Feststellung der Tagesordnung

( 1 ) Anträgen von Mitgliedern des Rates auf Aufnahme in die Tagesordnung ist stattzugeben, wenn sie mindestens drei Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden eingegangen sind. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Rates unverzüglich hiervon zu unterrichten.
( 2 ) Dringlichkeitsanträge, die nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen von Mitgliedern des Rates gestellt werden, können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen.
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§ 7
Beratende Personen und Gäste

Der Vorsitzende kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Sitzung beratende Personen hinzuziehen oder Gäste einladen und ihnen das Wort erteilen.
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§ 8
Beginn der Sitzung

Zu Beginn der Tagesordnung sind Einsprüche zum Protokoll der vorhergehenden Sitzung zu beraten und zu beschließen sowie die vom Vorsitzenden vorgeschlagene Tagesordnung zu genehmigen.
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§ 9
Öffentlichkeit und Amtsverschwiegenheit

( 1 ) Über Anträge aus der Mitte des Rates, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das kirchliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner Personen entgegenstehen.
( 2 ) Die Mitglieder des Rates und hinzugezogene beratende Personen sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis sie der Vorsitzende von der Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 1 Satz 2 bekannt gegeben worden sind.
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§ 10
Anträge zur Geschäftsordnung

Über Anträge zur Geschäftsordnung muss nach Gelegenheit zur Gegenrede sofort abgestimmt werden.
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§ 11
Beschlussfähigkeit

Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen und im Protokoll zu vermerken. Der Rat gilt solange als beschlussfähig, bis die Beschlussunfähigkeit auf Antrag festgestellt ist. Ist der Rat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht oder nicht mehr beschlussfähig, muss die Beschlussfassung vertagt werden. Der Rat ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male durch erneute fristgemäße Einladung zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung unter Hinweis auf diese Beschlussfähigkeit einberufen worden ist.
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§ 12
Wahlen

( 1 ) Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Auf Antrag kann die Abstimmung mit Stimmkarten erfolgen, wenn sich kein Widerspruch ergibt. Ein solcher Antrag kann nicht gestellt werden, wenn es sich um die Wahl zu Vorstandsämtern handelt.
( 2 ) Abgestimmt wird mit Ja, Nein und Enthaltung. Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen abgegeben werden, wie Ämter zu besetzen sind. Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen erhält.
( 3 ) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Werden Ämter im ersten Wahlgang nicht besetzt und stehen noch Kandidierende aus dem ersten Wahlgang zur Wahl, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint und mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
( 4 ) Sind mehr Kandidierende gewählt, als Ämter zu besetzen sind, und liegt eine Stimmengleichheit bei den Ja-Stimmen vor, erfolgt eine Stichwahl, bei der nur mit Ja-Stimmen und Nein-Stimmen abgestimmt wird. Diese Regelung ist für alle weiteren Stichwahlen anzuwenden.
( 5 ) Der Wahl geht eine Personalbefragung und auf Antrag eine Personaldebatte voraus. Hieran nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder unter Ausschluss der Kandidierenden teil.
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§ 13
Abstimmungen

( 1 ) Zu Tagesordnungspunkten können von Mitgliedern jederzeit Anträge gestellt werden, über die abgestimmt werden muss; über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder die nicht allen Mitgliedern vor Beginn der Sitzung bekannt gemacht wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden. Vor der Abstimmung wiederholt der Vorsitzende die Formulierung des Antrages. Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht geheime Abstimmung beantragt wird oder durch das Pfarreigesetz vorgeschrieben ist.
( 2 ) Der Rat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern im Pfarreigesetz nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Liegen zu einer Sache verschiedene Anträge vor, so wird über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt.
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§ 14
Protokoll

( 1 ) Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das die Namen der Anwesenden sowie der entschuldigt und unentschuldigt fehlenden Mitglieder, die Tagesordnung, den wesentlichen Gang der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und alle ausdrücklich zu Protokoll gegebenen persönlichen Erklärungen enthält. Es ist von der protokollierenden Person und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
( 2 ) Bei einer Beschlussfassung überstimmte Mitglieder können ggf. eine persönliche Erklärung abgeben, die zum Protokoll zu nehmen ist. Eine Diskussion zu einer persönlichen Erklärung findet nicht statt.
( 3 ) Das Protokoll ist innerhalb von zehn Werktagen nach der Sitzung den Mitgliedern des Rates in Textform zuzustellen. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung widersprochen wird. Einsprüche sind in der folgenden Sitzung zu beraten.
( 4 ) Die Protokolle sind im Archiv der Pfarrei bzw. Kirchengemeinde aufzubewahren und in schriftlicher oder elektronisch digitalisierter Form sicher zu archivieren. Sie unterliegen den vom Kirchenrecht vorgeschriebenen Visitationen.
( 5 ) Die Mitglieder des Rates haben das Recht der Einsichtnahme in die Protokolle des Rates, dem sie angehören. Anderen Personen kann durch Beschluss des Vorstandes Einsicht in Protokolle gewährt werden; ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. In die Protokolle des Pfarreirates haben die Mitglieder von Verwaltungsvorstand und Pfarreivermögensverwaltungsrat umfassend, die Mitglieder der Gemeindeteams, Kirchortteams und Kompetenzteams nur hinsichtlich öffentlicher Sitzungen das Recht zur Einsicht.
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§ 15
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand ist das Vertretungsorgan des Rates. Der Vorstand wird nach außen durch den Vorsitzenden vertreten. Er ist hierbei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
( 2 ) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein. Die Einberufung soll unter Wahrung einer Frist von mindestens drei Tagen erfolgen.
( 3 ) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
( 4 ) Für die Beschlussfassung und den Verlauf der Sitzungen gelten die §§ 8 bis 14 entsprechend.
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§ 16
Ausschüsse

( 1 ) Soweit ein Rat Ausschüsse bildet, werden deren Mitglieder nach Maßgabe des Pfarreigesetzes vom Vorstand berufen. Der Vorstand erteilt den Auftrag für die Tätigkeit des Ausschusses und nimmt dessen Arbeitsberichte entgegen.
( 2 ) Jeder Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit der Mehrheit der Stimmen eine Ausschussvorsitzende oder einen Ausschussvorsitzenden und eine Stellvertretung. Die oder der Ausschussvorsitzende soll dem Rat angehören. Gehört die oder der Ausschussvorsitzende nicht dem Rat an, so ist sie bzw. er mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Rates einzuladen, um dort den Arbeitsbericht des Ausschusses vorzulegen.
( 3 ) Die Sitzungen der Ausschüsse werden von der oder dem Ausschussvorsitzenden einberufen. Sie sind nicht öffentlich.
( 4 ) Der Vorstand des Rates erhält die Sitzungseinladung und das Protokoll zur Kenntnis. Jedes Vorstandsmitglied kann an einer Ausschusssitzung mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 17
Amtsdauer

Soweit im Pfarreigesetz nichts anderes geregelt ist, bleiben die Mitglieder der Organe des Rates im Amt, bis sich der neue Rat konstituiert hat. 
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§ 18
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rahmengeschäftsordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg (GGO) vom 18. März 2015 (ABl. S. 111) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 27. Juni 2025
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 170Einundsechzigste Verordnung
zur Änderung der AVO und AVO-ÜberleitungsVO

Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende
Verordnung
erlassen:
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Einundsechzigste Verordnung zur Änderung der AVO und AVO-ÜberleitungsVO

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Artikel I
Änderung der AVO

Die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – vom 25. April 2008 (ABl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2024 (ABl. S. 330), wird wie folgt geändert:
  1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 22a folgender neuer § 22b eingefügt:
    „22b Tätigkeitszeit“
  2. In § 22 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
    „(5) Fallen ein Stufenaufstieg und eine Höhergruppierung zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.“
  3. Nach § 22a wird folgender neuer § 22b eingefügt:
    § 22b
    Tätigkeitszeit bei Beschäftigten mit Eingruppierung gemäß Teil C, Ziffer 2
    (Pastoraler Dienst) und Ziffer 6.4 (Technische Beschäftigte) der Anlage 1 zur AVO
    (1) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal in Teil C, Ziffer 2 (Pastoraler Dienst) und Ziffer 6.4 (Technische Beschäftigte) der Anlage 1 zur AVO die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe von der Zurücklegung einer Zeit der Tätigkeit oder Berufsausübung abhängig, erfolgt die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe nach den Absätzen 2 und 3.
    (2) Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
    (3) Die Zeit der geforderten Tätigkeit oder Berufsausübung muss nicht ununterbrochen zurückgelegt sein. Zeiten der Unterbrechung werden auf die geforderte Zeit der Tätigkeit oder Berufsausübung jedoch nicht angerechnet. Folgende Zeiten der Unterbrechung stehen der geforderten Zeit der Tätigkeit oder Berufsausübung jedoch gleich:
    1. Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
    2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 27 bis zu 39 Wochen,
    3. Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
    4. Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Dienstgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt hat,
    5. Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
    6. Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.“
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Artikel II
Änderung der Anlage 1 zur AVO

Die Anlage 1 zur AVO (Entgeltgruppenverzeichnis) vom 29. Juni 2012 (ABl. S. 311), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2025 (ABl. S. 128), wird wie folgt geändert:
  1. Teil C wird wie folgt geändert:
    1. Ziffer 2 Pastoraler Dienst wird wie folgt gefasst:
      2. Pastoraler Dienst
      2.1 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter anderer Professionen mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit
      EG 9a
      2.1.1 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter anderer Professionen mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit
      EG 9b
      2.1.1 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter anderer Professionen mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit nach fünfjähriger Tätigkeit als Mitarbeiterin/Mitarbeiter anderer Profession mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit 15)
      2.1.2 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter anderer Professionen mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung 11a), 15e)
      EG 10
      2.1.1 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter anderer Professionen mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung nach fünfjähriger Tätigkeit als Mitarbeiterin/Mitarbeiter anderer Profession mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit 11a), 15), 15e)
      2.2 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit mit religionspädagogischer/theologischer Ausbildung ohne Pastoralausbildung
      EG 9b
      2.2.1 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit mit abgeschlossenem Theologischem Kurs
      EG 10
      2.2.1 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit mit abgeschlossenem Theologischem Kurs nach fünfjähriger Tätigkeit als Mitarbeiterin/Mitarbeiter (anderer Profession) mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit 15)
      2.2.2 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit mit abgeschlossenem Hochschulstudium in angewandter Theologie oder Religionspädagogik 11a)
      EG 11
      2.2.1 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit mit abgeschlossenem Hochschulstudium in angewandter Theologie oder Religionspädagogik nach fünfjähriger Tätigkeit als Mitarbeiterin/Mitarbeiter (anderer Profession) mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit 11a), 15)
      2.2.2 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen theologischen Hochschulbildung 11)
      EG 12
      2.2.1 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit mit abgeschlossenem Hochschulstudium in angewandter Theologie oder Religionspädagogik nach achtjähriger Tätigkeit als Mitarbeiterin/Mitarbeiter (anderer Profession) mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit 11a), 15f)
      2.2.2 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen theologischen Hochschulbildung nach fünfjähriger Tätigkeit als Mitarbeiterin/Mitarbeiter (anderer Profession) mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit 11), 15)
      EG 13
      2.2.1 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen theologischen Hochschulbildung nach achtjähriger Tätigkeit als Mitarbeiterin/Mitarbeiter (anderer Profession) mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit 11), 15b), 15f)
      2.3 Referentinnen/Referenten für Engagementförderung
      EG 9b
      2.3.1 Referentinnen/Referenten für Engagementförderung
      EG 10
      2.3.1 Referentinnen/Referenten für Engagementförderung nach fünfjähriger Tätigkeit als Referentin/Referent für Engagementförderung 15)
      2.3.2 Referentinnen/Referenten für Engagementförderung mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung 11a), 15g)
      EG 11
      2.3.1 Referentinnen/Referenten für Engagementförderung mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung nach fünfjähriger Tätigkeit als Referentin/Referent für Engagementförderung 11a), 15), 15g)
      2.4 Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten
      EG 11
      2.4.1 Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten nach dem Anerkennungsjahr (beginnend mit Stufe 3)15d)
      EG 12
      2.4.1 Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten nach dem Anerkennungsjahr nach dreijähriger Tätigkeit als Gemeindereferentin/Gemeindereferent 15d), 15h)
      2.5 Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten
      EG 13
      2.5.1 Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nach dem Anerkennungsjahr 15b), 15d), 16a)
      EG 14
      2.5.1 Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nach dem Anerkennungsjahr mit besonderer diözesaner Beauftragung zur verantwortlichen Mitarbeit in einer Ethikkommission 15d), 16a)
      2.5.2 Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nach dem Anerkennungsjahr, deren Tätigkeit sich aufgrund einer besonderen diözesanen Beauftragung mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt 13), 15d), 16a)
      2.6 Beschäftigte im pastoralen Dienst mit Leitungsverantwortung
      EG 14
      2.6.1 Beschäftigte mit Leitungsverantwortung für einen pastoralen Bereich, denen mindestens fünf Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 15d), 16a)
      2.6.2 Beschäftigte in Stellen von herausgehobener Bedeutung mit Leitungsverantwortung 15d, 16), 16a)
      EG 15
      2.6.1 Leitende Referentin/Leitender Referent“
    2. Ziffer 5.5 Kindergartengeschäftsführung wird wie folgt gefasst:
      5.5 Kindergartengeschäftsführung
      Entgeltgruppe 11
      5.5.1 Kindergartengeschäftsführung
      Entgeltgruppe 12
      5.5.1 Kindergartengeschäftsführung mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben 11a), 12), 32c)
    3. Ziffer 5.6 Verwaltungsbeauftragte wird wie folgt gefasst:
      5.6 Verwaltungsbeauftragte, Verwaltungsassistenz
      Entgeltgruppe 10
      5.6.1 Verwaltungsbeauftragte
      5.6.2 Verwaltungsbeauftragte mit entsprechenden Tätigkeiten einer Verwaltungsassistenz (Verwaltungsassistenz) 32d)
      Entgeltgruppe 11
      5.6.1 Verwaltungsbeauftragte mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit entsprechenden Tätigkeiten einer Verwaltungsassistenz (Verwaltungsassistenz) 11a), 12), 32d), 32e)
    4. Unter Ziffer 6.4 Technische Beschäftigte wird die Entgeltgruppe 9b sowie die Entgeltgruppe 10 wie folgt gefasst:
      EG 9b
      6.4.1 Gebäudefachleute 41), 41a)
      6.4.2 Gebäudefachleute mit mindestens einem Drittel erweiterten Aufgaben 41), 41b)
      EG 10
      6.4.1 Gebäudefachleute mit einer abgeschlossenen Weiterbildung zum staatlich geprüften Bautechniker bzw. zum staatlich geprüften Techniker – Fachrichtung Bautechnik sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit mindestens einem Drittel erweiterten Aufgaben 12), 41), 41b)
      6.4.2 Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in den ersten zwei Jahren der Berufsausübung 12), 42), 42a), 43)
    5. Ziffer 7.1 Bildungsreferentinnen/Bildungsreferenten wird wie folgt geändert:
      Nach Entgeltgruppe 14, Fallgruppe 7.1.2 werden folgende neue Fallgruppen 7.1.3 und 7.1.4 eingefügt:
      „7.1.3 Beschäftigte als Diözesanstellenleiterin/Diözesanstellenleiter
      7.1.4 Beschäftigte in Stellen von herausgehobener Bedeutung mit Leitungsverantwortung 48)
  2. Teil D wird wie folgt geändert:
    1. Anmerkung 15) wird wie folgt gefasst:
      15) Die fünfjährige Tätigkeit muss im Geltungsbereich der AVO erbracht werden.“
    2. Nach Anmerkung 15d) wird folgende neue Anmerkung 15e) eingefügt:
      15e)Förderlich ist ein Studiengang, wenn die Beschäftigte/der Beschäftigte in erheblichem Umfang 18) in einem zum Hochschulabschluss passenden Arbeitsfeld tätig ist.
      Beschäftigte mit einer zum Arbeitsfeld passenden abgeschlossenen Weiterbildung, die dem Niveau „Bachelor“ nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen entspricht, und die in erheblichem Umfang 18) in einem zur abgeschlossenen Weiterbildung passenden Arbeitsfeld tätig sind, sind Beschäftigten mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung gleichgestellt.“
    3. Nach Anmerkung 15e) wird folgende neue Anmerkung 15f) eingefügt:
      15f) Die achtjährige Tätigkeit muss im Geltungsbereich der AVO erbracht werden.“
    4. Nach Anmerkung 15f) wird folgende neue Anmerkung 15g) eingefügt:
      15g)Förderlich sind insbesondere folgende Studiengänge:
      • Soziale Arbeit
      • Sozialpädagogik
      • Religionspädagogik
      • Studiengänge in angewandter Theologie
      • Erziehungswissenschaften
      • Kommunikationswissenschaften
      • Sozialwirtschaft, Sozialmanagement sowie andere wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge
      Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Weiterbildung in Bereichen, die gemäß Satz 1 förderlich sind und die dem Niveau „Bachelor“ nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen entspricht, sind Beschäftigten mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung gleichgestellt.“
    5. Nach Anmerkung 15g) wird folgende neue Anmerkung 15h) eingefügt:
      15h) Die dreijährige Tätigkeit muss im Geltungsbereich der AVO erbracht werden.“
    6. Anmerkung 16) wird wie folgt gefasst:
      16) Stellen von herausgehobener Bedeutung mit Leitungsverantwortung sind insbesondere:
      • Leitung einer Kath. Hochschulgemeinde,
      • Leitung eines Klinikseelsorgeteams,
      • Leitung City Pastoral.”
    7. Anmerkung 32c) wird wie folgt gefasst:
      32c) Förderlich sind insbesondere folgende Studiengänge:
      • Allgemeine Finanzverwaltung, Public Management und (Diplom-)Studiengänge für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst mit vergleichbaren Abschlüssen sowie betriebswirtschaftliche Studiengänge mit vergleichbaren Abschlüssen
      • Sozialmanagement, Pädagogik oder Soziale Arbeit und (Diplom-)Studiengänge in diesen Bereichen mit vergleichbaren Abschlüssen“
    8. Anmerkung 32d) wird wie folgt gefasst:
      32d) Entsprechende Tätigkeiten einer Verwaltungsassistenz sind:
      • Verantwortliche Gewinnung von Personal
      • Personalführungsaufgaben (insbesondere Personaleinsatzplanung, Personalförderung und Personalentwicklung, Führen von Zielvereinbarungsgesprächen, Konfliktgesprächen und BEM-Gesprächen)
      • Übernahme der Trägerverantwortung in den Bereichen Betriebssicherheit, Betreiberpflichten, Arbeitssicherheit, Prävention, Datenschutz
      • Ansprechpartner für die örtliche MAV in Belangen der Kirchengemeinde bzw. des Personals der Kirchengemeinde (außer Sondereinrichtungen, z. B. Kindertageseinrichtungen und Beschäftigte im pastoralen Dienst)“
    9. Nach Anmerkung 32d) wird folgende neue Anmerkung 32e) eingefügt:
      32e) Förderlich sind insbesondere folgende Studiengänge:
      • Allgemeine Finanzverwaltung, Public Management und (Diplom-)Studiengänge für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst mit vergleichbaren Abschlüssen sowie betriebswirtschaftliche Studiengänge mit vergleichbaren Abschlüssen
      • Personalmanagement oder Sozialmanagement und (Diplom-)Studiengänge in diesen Bereichen mit vergleichbaren Abschlüssen“
    10. Anmerkung 41) wird wie folgt gefasst:
      41) Die Gebäudefachleute unterstützen die örtlichen verantwortlichen Personen und Gremien der Kirchengemeinde bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die örtlichen kirchlichen Gebäude.“
    11. Nach Anmerkung 41) wird folgende neue Anmerkung 41a) eingefügt:
      41a) Gebäudefachleute dieser Fallgruppe führen Bauunterhaltsmaßnahmen bis 50.000 € durch (Ausschreibung bis Abnahme). Dabei sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ausgenommen.“
    12. Nach Anmerkung 41a) wird folgende neue Anmerkung 41b) eingefügt:
      41b) Erweiterte Aufgaben umfassen die Durchführung von Bauunterhaltsmaßnahmen bis 200.000 € (Ausschreibung bis Abnahme) sowie die Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis 200.000 € (Ausschreibung bis Abnahme).“
    13. Anmerkung 48) wird wie folgt gefasst:
      48) Stellen von herausgehobener Bedeutung mit Leitungsverantwortung sind insbesondere:
      • Leitung der Studienbegleitung für Theologiestudierende,
      • Leitung des Referats für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Institut für Pastorale Bildung,
      • Leitung des Referats für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Institut für Pastorale Bildung.“
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Artikel III
Änderung der AVO-ÜberleitungsVO

Die Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts – AVO – ÜberleitungsVO – vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 343), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2024 (ABl. S. 330), wird wie folgt geändert:
  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
    1. Nach § 25a wird folgender neuer 12. Abschnitt eingefügt:
      12. Abschnitt
      Bestandsschutzregelungen im Rahmen von Kirchenentwicklung 2030
    2. Im 12. Abschnitt wird folgender neuer § 26 eingefügt:
      „§ 26 Bestandsschutzregelungen im Rahmen von Kirchenentwicklung 2030“
    3. Der bisherige 12. Abschnitt Schlussvorschrift wird zum 13. Abschnitt Schlussvorschrift.
    4. Der bisherige § 26 Inkrafttreten wird zum neuen § 27 Inkrafttreten.
  2. In § 8 wird nach Absatz 4 folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
    „(5) Bei Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten,
    • die am 31. Dezember 2025 nach Teil C Ziffer 2.1 der Anlage 1 zur AVO (Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten) in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung eingruppiert sind und
    • die gemäß diesem Paragraphen eine Besitzstandszulage erhalten und
    • die am 1. Januar 2026 nach Teil C Ziffer 2.4 (Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten) der Anlage 1 zur AVO in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung eingruppiert sind,
    entfällt die Besitzstandszulage nach diesem Paragraphen ab dem 1. Januar 2026.“
  3. Nach § 25a wird folgender neuer 12. Abschnitt mit nachfolgendem § 26 eingefügt:
    12. Abschnitt
    Bestandsschutzregelungen im Rahmen von Kirchenentwicklung 2030
    § 26
    Bestandsschutzregelungen im Rahmen von Kirchenentwicklung 2030
    (1) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (anderer Professionen) mit (sozial-)pastoralen oder katechetischen Aufgaben oder Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit, für die am 31. Dezember 2025 die AVO Anwendung findet, behalten ihre am 31. Dezember 2025 bestehende Entgeltgruppe, solange sie
    1. nach den ab 1. Januar 2026 geltenden Tätigkeitsmerkmalen ununterbrochen nach den Ziffern 2.1 oder 2.2 des Teils C der Anlage 1 zur AVO eingruppiert wären und
    2. nach diesen Tätigkeitsmerkmalen in eine niedrigere Entgeltgruppe als die am 31. Dezember 2025 bestehende Entgeltgruppe eingruppiert wären.
    (2) Ehrenamtskoordinatorinnen/Ehrenamtskoordinatoren, für die am 31. Dezember 2025 die AVO Anwendung findet, behalten ihre am 31. Dezember 2025 bestehende Entgeltgruppe, solange sie
    1. nach den ab 1. Januar 2026 geltenden Tätigkeitsmerkmalen ununterbrochen nach den Ziffern 2.1 oder 2.2 des Teils C der Anlage 1 zur AVO eingruppiert wären und
    2. nach diesen Tätigkeitsmerkmalen in eine niedrigere Entgeltgruppe als die am 31. Dezember 2025 bestehende Entgeltgruppe eingruppiert wären.
    (3) Referentinnen/Referenten für Engagementförderung, für die am 31. Dezember 2025 die AVO Anwendung findet, behalten ihre am 31. Dezember 2025 bestehende Entgeltgruppe, solange sie
    1. nach den ab 1. Januar 2026 geltenden Tätigkeitsmerkmalen ununterbrochen nach der Ziffer 2.3 des Teils C der Anlage 1 zur AVO eingruppiert wären und
    2. nach diesen Tätigkeitsmerkmalen in eine niedrigere Entgeltgruppe als die am 31. Dezember 2025 bestehende Entgeltgruppe eingruppiert wären.
    (4) Für Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten, die am 31. Dezember 2025 nach Teil C der Anlage 1 zur AVO in Entgeltgruppe 10, Fallgruppe 2.1.1 in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung eingruppiert sind und die am 1. Januar 2026 die Voraussetzung für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 12, Fallgruppe 2.4.1 des Teils C der Anlage 1 zur AVO in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung noch nicht erfüllt haben, gilt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 10, Fallgruppe 2.1.1 in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung des Teils C der Anlage 1 zur AVO bis zur Erreichung der geforderten dreijährigen Tätigkeit fort. Satz 1 gilt, solange die Gemeindereferentin/der Gemeindereferent ununterbrochen nach Ziffer 2.4 des Teils C der Anlage 1 zur AVO in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung eingruppiert wäre.
    (5) Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten, für die am 31. Dezember 2025 die AVO Anwendung findet und die aufgrund der Überleitung von der AVVO in die AVO in die Entgeltgruppe 13Ü oder 14 eingruppiert sind, behalten ihre am 31. Dezember 2025 bestehende Entgeltgruppe, solange sie nach den ab 1. Januar 2026 geltenden Tätigkeitsmerkmalen ununterbrochen nach der Ziffer 2.5 des Teils C der Anlage 1 zur AVO in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung eingruppiert wären. Unterbrechungen der Eingruppierung nach Ziffer 2.5 des Teils C der Anlage 1 zur AVO sind für den Besitzstand nach Satz 1 unschädlich, wenn die Unterbrechung aufgrund einer Eingruppierung nach Ziffer 2.6 oder Ziffer 7.1 des Teils C der Anlage 1 zur AVO erfolgt.“
  4. Der bisherige 12. Abschnitt Schlussvorschrift wird zum 13. Abschnitt Schlussvorschrift.
  5. Der bisherige § 26 Inkrafttreten wird zum neuen § 27 Inkrafttreten.
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Artikel IV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 27. Juni 2025
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 171Verordnung
zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung
für die Erzdiözese Freiburg

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Artikel I
Änderung der MAVO

Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg vom 4. Juni 2005 (ABl. S. 95), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2024 (ABl. S. 89), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Diese Mitarbeitervertretungsordnung gilt für die Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbständig geführten Stellen – nachfolgend als Einrichtung(en) bezeichnet –
    1. der Erzdiözese,
    2. der Kirchengemeinden nach Maßgabe des § 1a Absatz 3 und der Kirchenstiftungen,
    3. des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg und dessen Gliederungen, soweit er/sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts ist/sind,
    4. der sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts,
    5. der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen.“
  2. § 1a wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 4 wird gestrichen.
    2. Absatz 5 wird zu Absatz 4.
  3. § 3 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    Die Entscheidung bedarf bei den in § 1 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 genannten Rechtsträgern der Genehmigung des Ordinarius.“
  4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    Nicht wählbar sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur selbständigen Entscheidung in anderer als den in § 3 Absatz 2 Nr. 3 genannten Personalangelegenheiten befugt sind. Hierzu zählen insbesondere Leitungen von Kindertageseinrichtungen.“
  5. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes findet eine Neuwahl statt, wenn
    1. an dem Tag, an dem die Hälfte der Amtszeit seit Amtsbeginn abgelaufen ist, die Zahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,
    2. die Gesamtzahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte der ursprünglich vorhandenen Mitgliederzahl gesunken ist,
    3. die Mitarbeitervertretung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat,
    4. die Wahl der Mitarbeitervertretung mit Erfolg angefochten worden ist,
    5. die Mitarbeiterversammlung der Mitarbeitervertretung gemäß § 22 Absatz 2 das Misstrauen ausgesprochen hat,
    6. die Mitarbeitervertretung im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Verpflichtung als Mitarbeitervertretung durch rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen aufgelöst ist.“
  6. § 14 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 2, Satz 3 und Satz 4 werden jeweils nach dem Wort „Erledigung“ die Wörter „und Beschlussfassung“ eingefügt.
    2. Es wird folgender neuer Satz 6 eingefügt:
      Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung des Ausschusses gilt Absatz 5 entsprechend.“
  7. § 18 Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:
    Der Verweis „§ 13c Ziffer 5“ wird ersetzt durch „§ 13c Ziffer 4“.
  8. § 24 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
    Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung, soweit sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus mehreren oder allen Einrichtungen betreffen und diese nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen in ihren Einrichtungen geregelt werden können. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung. In allen übrigen Angelegenheiten ist die Mitarbeitervertretung der Einrichtung zuständig, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber handelt. Die Mitarbeitervertretung kann durch Beschluss in Fällen der §§ 29, 36, 37 und 38 das Verhandlungsmandat auf die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung übertragen. Mit der Mandatsübertragung geht auch die materielle Entscheidungsbefugnis auf die Gesamtmitarbeitervertretung oder die erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung über. Das Verhandlungsmandat kann der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitarbeitervertretung entzogen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist. Die Mitarbeitervertretung kann sich die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist der einzelnen Mitarbeitervertretung der Einrichtung nicht übergeordnet.“
  9. In § 29 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
    „(1a) Absatz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf die Erstellung und Änderung von Stundenplänen.“
  10. In § 32 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
    „(1a) Absatz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf die Erstellung und Änderung von Stundenplänen.“
  11. § 35 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 Ziffer 5 werden nach den Wörtern „Versetzung an eine andere Einrichtung,“ die Wörter „Versetzung an eine andere Dienststelle innerhalb einer Kirchengemeinde,“ eingefügt.
  12. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen, sowie auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im liturgischen Dienst. Absatz 1 Nr. 1 findet ferner keine Anwendung auf die Erstellung und Änderung von Stundenplänen.“
  13. § 55 wird wie folgt gefasst:
    § 55
    Vertretung des Dienstgebers
    Für die Vertretung der jeweiligen Dienstgeber gilt § 2 Absatz 2. Beauftragt die Kirchengemeinde die Erzdiözese für sie im Sinne dieser Ordnung als Dienstgeber zu handeln, stehen einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter in leitender Stellung gleich
    • die Pfarreiökonomin/der Pfarreiökonom und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter,
    • die Kindergartengeschäftsführerin/der Kindergartengeschäftsführer in Bezug auf Angelegenheiten der Beschäftigten in katholischen Tageseinrichtungen für Kinder sowie
    • die Verwaltungsassistentin/der Verwaltungsassistent in Bezug auf Angelegenheiten der weiteren Beschäftigten in den Kirchengemeinden (insbesondere Beschäftigte in den Pfarrsekretariaten, Beschäftigte im Hausmeisterdienst, Reinigungskräfte, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, Mesnerinnen und Mesner).“
  14. § 55c wird wie folgt formuliert:
    Die Pfarreiökonomin/der Pfarreiökonom oder eine/ein von dieser/diesem beauftragte Mitarbeiterin/beauftragter Mitarbeiter berichtet der Mitarbeitervertretung mindestens einmal in jedem Haushaltszeitraum über das Personal- und Sozialwesen und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung der Einrichtung. Erstreckt sich die Zuständigkeit der Pfarreiökonomin/des Pfarreiökonomen über mehrere Kirchengemeinden hinaus, können zum Zwecke der Wahrnehmung der Berichtspflicht nach Satz 1 im Einvernehmen zwischen der berichtspflichtigen Person und den Mitarbeitervertretungen mehrere Mitarbeitervertretungen zusammengefasst und/oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Kirchengemeinden zu einer gemeinsamen Mitarbeiterversammlung eingeladen werden.“
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Artikel II
Übergangsbestimmungen aufgrund von Kirchenentwicklung 2030
für Mitarbeitervertretungen in Kirchengemeinden

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§ 1

( 1 ) Durch die Zusammenführung der Kirchengemeinden durch Union, behalten die Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter der bisher auf der Ebene einer Kirchengemeinde gebildeten Mitarbeitervertretung ihr Mandat bis zum Ende der Amtszeit und bilden für diesen Zeitraum bei der unierten Kirchengemeinde die unierte Mitarbeitervertretung. § 6 Absatz 2 MAVO und § 13 Absatz 3 erster Spiegelstrich MAVO in der Fassung bis 31. Dezember 2025 finden für die Dauer des Mandats nach den Sätzen 1 und 2 keine Anwendung.
( 2 ) Wenn eine Kirchengemeinde nicht im Gesamten mit einer Kirchengemeinde uniert, sondern einzelne Teile mit unterschiedlichen Kirchengemeinden unieren, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter ihr Mandat bei der unierten Kirchengemeinde, der sie zugeordnet werden, bis zum Ende der Amtszeit behalten und für diesen Zeitraum bei der unierten Kirchengemeinde die unierte Mitarbeitervertretung bilden.
( 3 ) Für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für die Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
( 4 ) Bis zur Wahl einer neuen Mitarbeitervertretung in der unierten Kirchengemeinde finden die §§ 13d und 13e MAVO keine Anwendung.
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§ 2

( 1 ) Im Zeitraum vom 1. August 2025 bis 31. Dezember 2025 handelt für Beteiligungen nach § 28 Absatz 1 MAVO die unierte Mitarbeitervertretung nach § 1 anstelle der bestehenden Mitarbeitervertretungen in den Kirchengemeinden, wenn die durch den Dienstgeber getroffenen Entscheidungen Wirksamkeit nach dem 31. Dezember 2025 entfalten. Die Zuständigkeit der Mitarbeitervertretungen in den Kirchengemeinden bleibt bis zum 31. Dezember 2025 unberührt.
( 2 ) Als Dienstgeber handelt in diesem Zeitraum der künftige Leitende Pfarrer der unierten Kirchengemeinde oder eine von ihm bestellte Person. § 2 MAVO und § 55 MAVO finden für diesen Zeitraum in Bezug auf die unierte Mitarbeitervertretung keine Anwendung.
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§ 3

( 1 ) Die Einberufung der ersten Sitzung der unierten Mitarbeitervertretung erfolgt bis zum 15. Oktober 2025 durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung aus der Kirchengemeinde, zu der die anderen Kirchengemeinden uniert werden.
( 2 ) Ist in der unter Absatz 1 genannten Kirchengemeinde, zu der die anderen früheren Kirchengemeinden uniert wurden, keine Mitarbeitervertretung gebildet worden, so beruft die Vorsitzende oder der Vorsitzende aus der Mitarbeitervertretung zur ersten Sitzung der unierten Mitarbeitervertretung ein, welche zum Stichtag 30. September 2025 die meisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertreten hat.
( 3 ) Für die Zeit bis zur nächsten Wahl einer Mitarbeitervertretung in der neuen Kirchengemeinde ist in der ersten Sitzung eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender und eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zu wählen.
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§ 4

Der Wahltag für die Wahlen der Mitarbeitervertretungen im Bereich der DiAG A wird auf den 20. Mai 2026 festgelegt. 
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§ 5

( 1 ) Bis zum 31. Dezember 2025 geschlossene Dienstvereinbarungen gelten bis spätestens 30. Juni 2027 weiter. Sie gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter, für welche sie ursprünglich abgeschlossen wurden. Nach dem 30. Juni 2027 verlieren sie ihre Gültigkeit.
( 2 ) Die unierte Mitarbeitervertretung kann ab dem 1. Januar 2026 Dienstvereinbarungen abschließen. Ab 1. Januar 2026 abgeschlossene Dienstvereinbarungen in Angelegenheiten des § 38 MAVO lösen die bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossenen Dienstvereinbarungen jeweils ab. Die bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossenen Dienstvereinbarungen verlieren ihre Gültigkeit am Tag des Inkrafttretens der in dieser Angelegenheit neu abgeschlossenen Dienstvereinbarung.
( 3 ) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung sind verpflichtet, nach der Konstituierung der neu gewählten Mitarbeitervertretung der unierten Kirchengemeinde Verhandlungen aufzunehmen, um eine Neuregelung für die jeweiligen Dienstvereinbarungen mit Geltung für die unierte Kirchengemeinde zu vereinbaren. Die bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossenen Dienstvereinbarungen verlieren ihre Gültigkeit am Tag des Inkrafttretens der in dieser Angelegenheit neu abgeschlossenen Dienstvereinbarung.
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§ 6

( 1 ) Die Amtszeit der unierten Mitarbeitervertretung endet mit Beginn der Amtszeit der neuen Mitarbeitervertretung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 MAVO. § 13 Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 MAVO finden keine Anwendung.
( 2 ) Sofern im einheitlichen Wahlzeitraum keine neue Mitarbeitervertretung gewählt wird, endet die Amtszeit der unierten Mitarbeitervertretung am 30. Juni 2026. § 13a MAVO findet Anwendung.
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Artikel III
Inkrafttreten

( 1 ) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Artikel 2 tritt am 1. August 2025 in Kraft.
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Freiburg im Breisgau, den 27. Juni 2025
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 172Regelung zur Zuständigkeit der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft
der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Caritas
des Erzbistums Freiburg (DiAG B)

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Artikel I

Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Wahlordnung der Mitarbeiterseite gemäß § 4 Absatz 4 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. wird hiermit festgelegt, dass anstelle der Mitarbeitervertretung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg der Wahlvorstand für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regionalkommission Baden-Württemberg und in der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Erzdiözese Freiburg von der DiAG B gebildet wird.
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Artikel II

Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 1. April 2025 in Kraft.
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Freiburg im Breisgau, den 3. Juni 2025
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 173Förderbestimmungen zum Klimaschutz-Fonds
der Erzdiözese Freiburg

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I. Förderzweck des Klimaschutz-Fonds

Der Klimaschutz-Fonds der Erzdiözese Freiburg ist ein Instrument, um das Klimaschutz- und Schöpfungsengagement der Erzdiözese zu verstärken
vgl. auch Strategisches Ziel 9 der Diözesanstrategie vom 5. Juni 2022.
1
und das gesetzte Ziel der Klimaneutralität zu erreichen. Er wird auf der Basis des CO-Ausstoßes der Erzdiözese Freiburg und ihrer Kirchengemeinden jährlich mit neuen Mitteln ausgestattet. Grundlage für die bereit gestellten Gelder ist dabei ein CO-Preis von 100 Euro/Tonne CO-Ausstoß.
Aus dem Klimaschutz-Fonds sollen Projekte und Vorhaben zur Erreichung der „Klimaneutralen Erzdiözese“ angeschoben oder initial unterstützt werden. Von der Förderung sollen der Klimaschutz in den Kirchengemeinden und den kirchlichen Einrichtungen sowie auch die Klimaschutzarbeit der Bildungsanbieter in der Erzdiözese Freiburg profitieren. Mit der Förderung aus dem Klimaschutz-Fonds soll eine große Reichweite und eine breite Klima- und Umweltschutzwirkung erzielt werden.
Diese Förderbestimmungen bieten einen verlässlichen Rahmen, um möglichst viele kirchliche Rechtsträger, Einrichtungen und Organisationseinheiten der Erzdiözese Freiburg zu ermutigen, eigenverantwortlich ein Projekt, Programm oder Vorhaben (im Folgenden: Maßnahmen) als Beitrag zum Klimaschutz auf den Weg zu bringen.
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II. Grundzüge der Förderung

Für die Vergabe der Mittel aus dem Klimaschutz-Fonds ist die Kommission Schöpfung und Umwelt (im Folgenden: Kommission) zuständig.
vgl. Gründungserlass vom 7. Dezember 2018 (ABl. S. 374).
2
Die Kommission vergibt finanzielle Mittel an Projektträger, die entweder diözesanweite oder regional vernetzte Maßnahmen mit dem Ziel initiieren und durchführen, Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden, diözesane Einrichtungen oder kirchliche Bildungsträger im Klima- und Umweltschutz zu unterstützen. Diese Projektträger zeichnen sich durch eine fachliche Kompetenz aus und/oder kennen die regional spezifischen Gegebenheiten. Auf diese Weise können die Fördermittel zielgenau und unter Förderung des Grundsatzes der Subsidiarität eingesetzt werden.
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III. Förderbedingungen

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1. Fördertatbestände

Antragsberechtigte können sich für die Themenfelder Mobilität, nachhaltige Beschaffung, Bildung, Biodiversität und Energieeffizienz von Gebäuden
Das Themenfeld Gebäude & Energie wird grundsätzlich über die ebenfalls aus dem Klimaschutz-Fonds bereitgestellten Fördermittel für den Ausbau der Erneuerbaren Energien (Ausbau gebäudenaher Photovoltaik und Umstieg bei der Wärmeversorgung) abgedeckt. Solche Maßnahmen sind nicht Gegenstand dieser Förderbestimmungen.
3
als Projektträger um Fördermittel (im Folgenden: Projektbudgets) bewerben.
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2. Antragsberechtigte

Antrags- und förderberechtigt als Projektträger sind
a.
kirchliche Körperschaften der Erzdiözese Freiburg, insbesondere Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden,
b.
kirchliche Anstalten, Stiftungen und Vereine der Erzdiözese Freiburg,
c.
unselbstständige Einrichtungen der Erzdiözese Freiburg
z. B. IRP, IPB, Katholische Akademie, Sprachenkolleg, Erzbischöfliches Seelsorgeamt, Erzbischöfliche Bauämter, Verrechnungsstellen, Bildungswerke u. a.
4
und Organisationseinheiten der Erzbischöflichen Kurie
z. B. Hauptabteilungen, Diözesanstellen, Stabsstellen u. a.
5
,
soweit sie Maßnahmen umsetzen, die Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden, diözesane Einrichtungen oder kirchliche Bildungsträger (im Folgenden: Zielgruppe) im Klima- und Umweltschutz unterstützen.
Bewilligte Maßnahmen sind von den Projektträgern eigenständig und in Eigenverantwortung durchzuführen. Kooperationen zwecks Maßnahmenumsetzung sind zwischen den vorbenannten Antragsberechtigten ausdrücklich erwünscht.
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3. Antragstellung

3.1
Bewerbungen
Projektträger können sich laufend bei der Kommission um Projektbudgets für Maßnahmen bewerben. Über die Bewilligung des Projektbudgets entscheidet die Kommission auf Vorschlag der von ihr eingesetzten Jury.
3.2
Mindestprojektbudget
Das Mindestprojektbudget beträgt 15.000,00 Euro.
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4. Projektbudget

Bewilligte Projektbudgets werden zweckgebunden als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bewilligt.
Diese können
a.
als Zuwendungen zur Durchleitung an die Zielgruppe,
b.
zur Finanzierung von Sach- und Honorarkosten oder
c.
zur Gegenfinanzierung von Personalkosten
eingesetzt werden.
Sofern bewilligte Projektmittel als Zuwendung an eine Zielgruppe durchgeleitet werden, ist mit dem endgültigen Zuwendungsempfänger eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Zudem wird in diesen Fällen grundsätzlich bei dem endgültigen Zuwendungsempfänger ein Eigenanteil eingefordert. Über Ausnahmen entscheidet nach Antragsstellung die Kommission. Näheres, insbesondere die verpflichtenden Inhalte der Vereinbarung, wird im Bewilligungsbescheid bzw. in der Budgetübertragung geregelt.
Die Projektbudgets können bei Kirchengemeinden und eigenständigen kirchlichen Rechtspersonen als Fördermittel im Sinne der Stellenplanordnung der Erzdiözese Freiburg angesetzt werden. Bei unselbstständigen Einrichtungen und Dienststellen der Erzdiözese Freiburg haben die bewilligten Gelder ebenfalls den Charakter von Fördermitteln. Eine Drittmittelbefristung von Stellen lässt sich daraus nicht ableiten.
10 Projektbudgets für Personal werden nur für projektbefristete Stellen gewährt. 11 Über Projektbudgets finanziertes Personal wird nach den geltenden kirchlichen Tarifen entlohnt.
12 Sofern aus einem Projekt eine Regelaufgabe erwächst, sind die sodann anfallenden Kosten und Lasten auf Beschluss der jeweiligen Gremien aus den üblichen Haushaltsmitteln zu tragen.
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5. Auswahlverfahren und Auswahlkriterien

Die Kommission setzt zur Bewertung und Vorentscheidung der eingehenden Bewerbungen eine Jury aus ihren Reihen ein. Die Mitglieder der Jury sind auf dem Umweltportal der Erzdiözese Freiburg6 benannt.
Diese zieht unter Berücksichtigung des neunten Strategischen Zieles der Diözesanstrategie zur Bewertung nachfolgende Kriterien heran:
a.
Treibhausgas-Minderung,
b.
Nachhaltiger Lebensstil,
c.
Natur- und Umweltschutz,
d.
Sichtbarkeit,
e.
Transferfähigkeit,
f.
Reichweite,
g.
Verstetigung,
h.
Veränderungsprozesse.
Die Jury tritt in der Regel im Vorfeld der turnusmäßigen Sitzungen der Kommission zusammen und berät über die Bewilligung, Anpassung oder Ablehnung der Bewerbungen. Die Ergebnisse der Beratungen werden der Kommission zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt.
Tritt bei einzelnen Mitgliedern der Jury oder der Kommission ein Interessenkonflikt auf, so wird eine Befangenheit festgestellt und protokolliert. Dies führt dazu, dass diese Mitglieder von den Beratungen und Abstimmungen ausgeschlossen sind.
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6. Bewilligungsbescheid bzw. Budgetübertragung

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuschussbewilligung aus dem Klimaschutz-Fonds.
Es gelten die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für Zuwendungen aus dem Bistumshaushalt mit einem Prüfungsrecht durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
Im Falle einer Bewilligung erhalten die Projektträger einen Bewilligungsbescheid (kirchliche Rechtsträger) oder eine Budgetübertragung (unselbstständige diözesane Einrichtungen oder Organisationseinheiten). Darin sind die Auszahlungsmodalitäten und Regelungen zur Rückforderung von Projektbudgets bei zweckwidriger Verwendung enthalten.
Bewilligung und interne Budgetübertragungen werden erst vollzogen, sofern deren Bedingungen durch den Projektträger schriftlich anerkannt werden.
Zur Schlussabrechnung hat der Projektträger eine Evaluation (inhaltlicher Erfahrungs- und finanzieller Rechenschaftsbericht) vorzulegen. Eine Schlusszahlung ohne Verwendungsnachweis ist ausgeschlossen.
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7. Erfolgskontrolle

Es wird spätestens zur Schlussabrechnung eine Erfolgskontrolle durchgeführt. Sie untersucht und stellt dar, inwieweit und wodurch die Ziele der Maßnahme erreicht wurden.
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8. Funktion der Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt

Die Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt steht als Ansprechpartner für Interessierte und potenzielle Projektträger zwecks Förderberatung zur Verfügung. Diese beinhaltet die Unterstützung und Beratung bei Projektentwicklung und Antragstellung.
Sie bereitet Bewerbungen zur Entscheidungsfindung für die Jury und die Kommission vor und erteilt im Auftrag der Kommission den Bewilligungsbescheid bzw. die Budgetübertragung.
Die Geschäftsführung der Kommission obliegt der Referatsleitung Umwelt und Energie der Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt. Diese kontrolliert und prüft, ob die bewilligten Projektbudgets zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Sie weist die Projektbudgets an, nimmt die Finanz- und Rechenschaftsberichte entgegen und rechnet die Projektbudgets ab. Zudem evaluiert sie die Maßnahmen und diese Förderbestimmung im Hinblick auf deren Zweck.
Ist die Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt selbst Projektträger für ein Vorhaben, so erfolgt die Budgetübertragung durch eine andere Organisationseinheit, z. B. durch die Diözesanökonomin oder den Diözesanökonomen. Vor Übertragung der Schlusszahlung legt sie die Evaluation der Kommission zur Freigabe vor.
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9. Geltungszeitraum

Diese Förderbestimmungen treten am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft und gelten bis 31. Dezember 2030, längstens jedoch, soweit Mittel im Klimaschutz-Fonds zur Verfügung stehen.
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Freiburg im Breisgau, den 27. Juni 2025
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 174Sitzung der Kirchensteuervertretung in hybrider Form

Am Freitag, den 25. Juli 2025, findet die nächste Sitzung der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese in hybrider Form statt.

Ort der Präsenzsitzung:
Katholische Akademie Freiburg
Wintererstraße 1
79104 Freiburg

Die Sitzung beginnt um 14:00 Uhr und endet voraussichtlich um 16:30 Uhr.

Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
TOP 1
Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit, Geistlicher Impuls
TOP 2
Beratung und Entscheidung über die Schlüsselzuweisungsordnung
TOP 3
Anpassung der Kirchensteuerordnung zum 1. Januar 2026
TOP 4
Geschäftsordnungen der KiStV und ihrer Gremien
TOP 5
Informationen zu K2030
TOP 6
Aktueller Stand zu den großen Bauprojekten
TOP 7
Verschiedenes

Teilnahme
Die Sitzung wird hybrid abgehalten. Interessierte haben die Möglichkeit, persönlich oder digital teilzunehmen. Für die digitale Teilnahme senden wir Ihnen gerne den Zugangslink (Webex) zu. Zur organisatorischen Vorbereitung bitten wir um rechtzeitige schriftliche Anmeldung über die Geschäftsstelle der Kirchensteuervertretung:

Frau Anna-Lena Lamb
E-Mail: anna-lena.lamb@ordinariat-freiburg.de

Den Zugangslink zur Videokonferenz erhalten Sie einige Tage vor der Sitzung.

Nr. 175Portiunkula-Ablass

Für die Pfarreien, in denen 2025 das Privileg des Portiunkula-Ablasses für die dortigen Filialkirchen, öffentlichen und halböffentlichen Oratorien abgelaufen ist, haben wir die Verlängerung in Rom beantragt.
Die Apostolische Poenitentiarie hat mit E-Mail vom 5. Mai 2025 vorab mitgeteilt, dass die erbetene Verlängerung des Privilegs auf weitere sieben Jahre in allen Fällen erteilt wird (Prot. N. 517-530/25/I) und dass dies auch vor Eintreffen der Urkunden bekanntgegeben werden kann.
Eine besondere Benachrichtigung der in Frage kommenden Pfarreien erfolgt nicht; eine beglaubigte Kopie der Urkunde kann beim Erzbischöflichen Offizialat angefordert werden; sie wird dann nach Eintreffen zugestellt.
Der Portiunkula-Ablass kann in allen Pfarrkirchen und in den dafür privilegierten Kirchen und Kapellen gewonnen werden. Voraussetzungen sind Empfang von Bußsakrament und Kommunion, Besuch der Pfarrkirche bzw. einer privilegierten Kirche oder Kapelle am 2. August oder am ersten Sonntag im August, wobei Vaterunser und Glaubensbekenntnis sowie ein Gebet in den Anliegen des Papstes gebetet wird (vgl. Direktorium 2025, S. 216).

Nr. 176Priesterrat der Erzdiözese Freiburg

In den vergangenen Wochen fanden gemäß § 9 des Statuts des Priesterrats der Erzdiözese Freiburg Neuwahlen für den Priesterrat statt. Danach setzt sich der Priesterrat in der nächsten Amtsperiode aus folgenden Mitgliedern zusammen:


Vorsitzender
Erzbischof Stephan Burger


Mitglieder kraft Amtes
a)
Vertreter der Weihbischöfe und Regens des Erzbischöflichen Priesterseminars
Weihbischof Dr. Dr. Christian Würtz

b)
Generalvikar
Domdekan Christoph Neubrand

c)
Leiter der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal
Domkapitular Michael Hauser

d)
Leiter der Hauptabteilung 1 – Pastoral
Ordinariatsrat Thorsten Gompper

e)
Direktor der Diözesanstelle Berufe der Kirche
Kooperator Mike Spitschu


Gewählte Mitglieder
a)
Vertreter der Pfarrer und Pfarradministratoren:
Dekan Ulrich Stoffers
Dekan Geistlicher Rat Dr. Stefan Meisert

b)
Vertreter der Kooperatoren:

Odenwald-Tauber
Kooperator Trudpert Kern

Rhein-Neckar
Dekan Thomas Hafner

Mittlerer Oberrhein-Pforzheim
Pfarrer Reinhart Fritz

Ortenau
Pfarrer Jürgen Schindler

Bodensee-Hohenzollern
Pfarradministrator Markus Manter

Südwest
Pfarrer Franz Wehrle

c)
Vertreter der Vikare und Priester in ähnlichen Stellungen vor der zweiten Dienstprüfung:
Vikar Matthias Friemel

d)
Vertreter der Priester der Weltkirche:
Pfarrer Boguslaw Banach
Vikar Dr. Richard Mwebe

e)
Vertreter der Priester in der Kategorialseelsorge:
Professor Dr. Klaus Baumann
Ehrendomkapitular Klinikpfarrer Hubert Streckert

f)
Vertreter der Ordenspriester:
Pater Daniel Riedmann OSB

g)
Vertreter der Priester im Ruhestand:
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Werner Kohler
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Bernhard Knobelspies


Berufenes Mitglied
Kooperator Dr. habil. Bruno Hünerfeld


Beratendes Mitglied
Diakon Bernhard Eiermann, Leiter Referat Priester im Erzbischöflichen Ordinariat

Nr. 177Neuer Theologischer Kurs in Freiburg
2025 bis 2028

Der Theologische Kurs vermittelt religiöses und theologisches Grundwissen und informiert über aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Religion, Glaube und Kirche. Er macht mit Begriffen, Bildern und Symbolen der Bibel und der christlichen Tradition vertraut und gibt Anregung, den persönlichen Glauben in Wechselwirkung mit der eigenen Lebenserfahrung weiterzuentwickeln. Zudem vermittelt er Kenntnisse und Kompetenz für die Mitarbeit in Kirche und Gemeinde.
Termin:
Kursbeginn am 11. Oktober 2025
Ort:
Evangelisches Gemeindehaus,
Martin-Luther-Straße 18, 74821 Mosbach-Neckarelz
Veranstalter:
Institut für Pastorale Bildung, Referat Theologische Weiterbildung
Information und Anmeldung:

Personalmeldungen

Nr. 178Verleihung der Missio canonica

Den nachfolgend genannten Lehrkräften wurde am 23. Mai 2025 die Urkunde über die Missio canonica zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht in der Erzdiözese Freiburg verliehen:
Abend Joëlle; Bartella Sophia; Baumann Selina; Baumann Severin; Beck Mona; Benoist Melanie; Bilger Nicole; Boden Carina; Bohnert Julia; Boll Yvonne; Bolton Belinda; Braun Alexander; Braun Simone; Braunstein Julia; Brendle Simone; Brost Meike; Buchty Andreas; Danner Katja; Däschner Alessa; Deppler Diane; Dörfler Anna-Lena; Echle Melissa; Eisenbeis Jonas; Falletta Theresa; Filip Friedrich; Fischer Laura; Fitz Aline; Frey Daniela; Frisch Valentin; Fuchs Sarah; Gehling Laura; Grimm Corina; Hauser Corinna; Heier Annika; Heil Anna-Lena; Heinrich Iris; Hensler Yvonne; Hinderhofer Sarah; Hoffmann Sabine; Huber Lukas; Huck Silke; Jakob Sabina; Kaiser Lara; Kakus Nahrin; Kirner Carmen; Klaiber Selina; Knopf-Merkel Silvia; Koch Sandra; Köcher Melanie; Kondratenko Helene; Krauß Anja; Kretz Ines; Kruse Anna; Kübek Lea; Kubina Hedwig; Kühn Anna; Landwehr Teresa; Lohner Lisa; Mägerle Yvonne; Maier Leah Sofie; Manz Luisa; Marte Birgit; Masell Yvonne; Mergl Alexander; Miller Susanne; Möllney Patrick; Mukasa Anita; Müller Annika; Müller Nicole; Mutter Leonie; Niestroj Sarah; Pfeifer Yvonne; Polevka Kristina; Pritschow Katharina; Quéré Melanie; Rauscher Katharina; Remensperger Lisa-Maria; Ritter-Kieninger Alexandra; Schleith Jasmin; Schmälzle Andrea; Schmidt Pauline; Schreiner Martin; Schweizer Björn; Siefermann Jasmin; Spajic Domagoj; Spieß Katharina; Starz Ulrike; Steinhart Sarah Pia; Stellmacher Luisa; Teuber Sabine; Thoma Kathrin; Ülger Melissa; Vogelbacher Hannah; Wenner Sarah-Kim; Westermann Sonja; Wietschorke Heike; Wilfert Jana; Wolf Pamela; Wurst Isabella; Zipfel Emma.

Nr. 179Erteilung der Priesterweihe

Der Herr Erzbischof hat am 11. Mai 2025 im Münster Unserer Lieben Frau in Freiburg folgenden Diakonen die Priesterweihe erteilt:

Simon Gleichauf, Rielasingen
Lukas Nagel, Triberg

Nr. 180Ernennungen/Bestellungen

Herr Pfarrer Christof Scherer, Achern, wird zum 1. Juli 2025 befristet bis zum 31. Dezember 2025, zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Lauf-Sasbachtal, Dekanat Acher-Renchtal, bestellt.
Herr Dekan Lukas Glocker, Waghäusel-Wiesental, wird zum 15. September 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zum Pfarradministrator in solidum der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Mannheim Johannes XXIII., Dekanat Mannheim, bestellt.

Nr. 181Anweisungen/Versetzungen

Herr Diözesanjugendpfarrer Claudius Dufner, Freiburg, wurde zum 1. Juni 2025 als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Beim Titisee, Dreisamtal, Friedenweiler, Löffingen, St. Märgen-St. Peter und Östlicher Hochschwarzwald, unter Beibehaltung der bisherigen Aufgaben als Diözesanjugendpfarrer im Erzbischöflichen Seelsorgeamt, angewiesen.
Herr Vikar Lukas Nagel, Freiburg, wurde zum 12. Juni 2025 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Baden-Baden und Sinzheim-Hügelsheim, Dekanat Baden-Baden, angewiesen.
Herr Vikar Simon Gleichauf, Rielasingen, wurde zum 12. Juni 2025 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Meßkirch-Sauldorf, Sigmaringen und Wald, Dekanat Sigmaringen-Meßkirch, angewiesen.
Herr Pfarrer Jens Bader, Lauf, wird zum 1. Oktober 2025 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Heidelberg Hl. Geist angewiesen.
Herr Pfarrer Ulrich Sickinger, Waldshut-Tiengen, wird zum 1. Oktober 2025 als Kooperator in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Bad Säckingen angewiesen

Nr. 182Im Herrn verschieden

12. Juni 2025:
Pfarrer i. R. Meinrad Feuerstein, † in Waldkirch
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 9 - 1. Juli 2025
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