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Erzbischof

Nr. 269Weihnachtsgrüße des Erzbischofs

„Seht, der Herr kommt zu uns, er bringt uns seinen Frieden
und schenkt uns ewiges Leben.“
MB, Eröffnungsvers Freitag der dritten Adventswoche
Dass die Arbeit am Frieden in dieser Welt keine schnellen Erfolge mit sich bringt, erleben wir in diesen Tagen des Unfriedens und der Kriege hautnah. Und dennoch, diese Arbeit bleibt unerlässlich und sie ist uns allen aufgetragen im Kleinen wie im Großen. Lassen wir nicht nach, uns für diesen Frieden einzusetzen und im Gebet darum zu bitten. Hören wir nicht auf, unsere ganze Hoffnung auf den Friedensfürst Jesus Christus zu setzen, der als Kind in der Krippe uns seine Liebe und seinen Frieden ins Herz legen will.
Der Herr vergelte Ihnen mit seinem reichen Segen all Ihre Arbeit und Ihr Engagement für den Dienst in unserer Kirche!
Im Namen der Weihbischöfe, des Generalvikars, der Mitglieder des Domkapitels und aller Verantwortlichen der Erzbischöflichen Kurie sowie als Erzbischof wünsche ich Ihnen eine gnadenreiche Weihnacht und ein vom Herrn gesegnetes Jahr 2025!
Ihr
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Erzbischof Stephan Burger

Heiliger Stuhl

Nr. 270Botschaft von Papst Franziskus
zur Feier des Weltfriedenstages
am 1. Januar 2025

Vergib uns unsere Schuld, schenke uns deinen Frieden
I. Auf den Schrei der bedrohten Menschheit hören
1. Zu Beginn dieses neuen Jahres, das uns von unserem himmlischen Vater geschenkt wird, eines Heiligen Jahres, das der Hoffnung gewidmet ist, wünsche ich allen Frauen und Männern von ganzem Herzen Frieden, insbesondere denen, die aufgrund ihrer Lebenssituation niedergeschlagen sind, die sich von den eigenen Fehlern verurteilt und vom Urteil anderer erdrückt fühlen und die für ihr Leben keine Perspektive mehr erkennen. Euch allen wünsche ich Hoffnung und Frieden, denn dies ist ein Jahr der Gnade, das aus dem Herzen des Erlösers kommt!
2. Das Jahr 2025 begeht die katholische Kirche als Heiliges Jahr, als ein Ereignis, das die Herzen mit Hoffnung erfüllt. Das „Jubeljahr“ geht auf eine alte jüdische Tradition zurück, gemäß der das Tönen eines Widderhorns (Widder heißt auf Hebräisch yobel) alle neunundvierzig Jahre ein Jahr der Begnadigung und Befreiung für das ganze Volk ankündigte (vgl. Lev 25,10). Dieser feierliche Ruf sollte der Idee nach in der ganzen Welt widerhallen (vgl. Lev 25,9), um die Gerechtigkeit Gottes in den verschiedenen Lebensbereichen wiederherzustellen: im Bereich der Nutzung des Landes, des Besitzes von Gütern, der Beziehung zum Nächsten, insbesondere zu den Ärmsten und den in Ungnade Gefallenen. Das Ertönen des Horns erinnerte das ganze Volk, die Reichen und die Verarmten, daran, dass kein Mensch auf die Welt kommt, um unterdrückt zu werden: Wir sind Brüder und Schwestern, Kinder desselben Vaters, geboren, um nach dem Willen des Herrn frei zu sein (vgl. Lev 25,17.25.43.46.55).
3. Auch heute ist das Heilige Jahr ein Ereignis, das uns dazu anspornt, auf der ganzen Erde die befreiende Gerechtigkeit Gottes zu suchen. Anstatt auf das Horn wollen wir zu Beginn dieses Gnadenjahres auf den »verzweifelten Hilfeschrei«
Spes non confundit . Verkündigungsbulle des Heiligen Jahres 2025 (9. Mai 2024), 8.
1
hören, der wie die Stimme des Blutes Abels, des Gerechten, aus vielen Teilen der Erde aufsteigt (vgl. Gen 4,10) und auf den Gott ohne Unterlass hört. Wir wiederum fühlen uns berufen, uns zum Sprachrohr so vieler Situationen der Ausbeutung der Erde und der Unterdrückung unserer Nächsten zu machen.
Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Tertio millennio adveniente (10. November 1994), 51.
2
Diese Ungerechtigkeiten nehmen manchmal die Gestalt dessen an, was der heilige Johannes Paul II. als »Strukturen der Sünde«
Enzyklika Sollicitudo rei socialis (30. Dezember 1987), 36.
3
bezeichnete, da sie nicht nur auf die Ungerechtigkeit einiger weniger zurückzuführen sind, sondern sich gewissermaßen verfestigt haben und auf einer weitreichenden Komplizenschaft beruhen.
4. Jeder von uns muss sich in gewisser Weise für die Zerstörung verantwortlich fühlen, der unser gemeinsames Haus ausgesetzt ist, angefangen bei den Handlungen, die, wenn auch nur indirekt, die Konflikte anheizen, die die Menschheit gerade geißeln. So entstehen und verflechten sich unterschiedliche, aber miteinander verbundene systemische Herausforderungen, die unseren Planeten heimsuchen.
Vgl. Ansprache an die Teilnehmer der von den Päpstlichen Akademien der Wissenschaften und der Sozialwissenschaften veranstalteten Tagung, 16. Mai 2024.
4
Ich beziehe mich insbesondere auf Ungleichheiten jeglicher Art, die unmenschliche Behandlung von Migranten, die Umweltverschmutzung, die durch Desinformation schuldhaft erzeugte Verwirrung, die Ablehnung jeglicher Art von Dialog und die beträchtliche Finanzierung der Militärindustrie. Dies alles sind Faktoren, die eine reale Bedrohung für die Existenz der gesamten Menschheit darstellen. Zu Beginn dieses Jahres wollen wir daher auf diesen Schrei der Menschheit hören, um uns alle gemeinsam und persönlich aufgerufen zu fühlen, die Ketten der Ungerechtigkeit zu sprengen, um Gottes Gerechtigkeit zu verkünden. Ein paar punktuelle Akte der Philanthropie werden nicht genügen. Vielmehr bedarf es kultureller und struktureller Veränderungen, damit auch ein dauerhafter Wandel stattfinden kann.
Vgl. Apostolisches Schreiben Laudate Deum (4. Oktober 2023), 70.
5
II. Ein kultureller Wandel: Wir sind alle Schuldner
5. Das Ereignis des Heiligen Jahres fordert uns auf, verschiedene Veränderungen vorzunehmen, um den gegenwärtigen Zustand von Ungerechtigkeit und Ungleichheit anzugehen und uns daran zu erinnern, dass die Güter der Erde nicht nur für einige wenige Privilegierte bestimmt sind, sondern für alle.6 Es mag nützlich sein, sich an das zu erinnern, was der heilige Basilius von Cäsarea geschrieben hat: »Aber sage mir, was ist denn dein? Woher hast du es bekommen und in die Welt gebracht? […] Bist du nicht nackt aus dem Mutterschoße gekommen, und wirst du nicht nackt wieder zur Erde zurückkehren? Woher hast du denn deine Güter? Sagst du: vom Zufalle, dann bist du gottlos, weil du den Schöpfer nicht erkennst und dem Geber keinen Dank weißt.«
Homilia de avaritia, 7: BKV, 1. Reihe , Band 47, S. 237.
7
Wenn die Dankbarkeit verloren geht, erkennt der Mensch die Gaben Gottes nicht mehr an. In seiner unendlichen Barmherzigkeit lässt der Herr die Menschen, die sich gegen ihn versündigt haben, jedoch nicht im Stich, sondern bestätigt die Gabe des Lebens mit der Vergebung des Heils, das allen durch Jesus Christus angeboten wird. Als er uns das „Vaterunser“ lehrt fordert Jesus uns deshalb auf zu bitten: »Erlass uns unsere Schulden« (Mt 6,12).
6. Wenn ein Mensch die eigene Verbindung mit dem himmlischen Vater ignoriert, mag er auf den Gedanken kommen, die Beziehungen zu den anderen könnten von einer Logik der Ausbeutung bestimmt werden, in der die Stärksten das Recht beanspruchen, über die Schwächsten zu herrschen.
Vgl. Enzyklika Laudato si ' (24. Mai 2015), 123.
8
Ebenso wie die Eliten zur Zeit Jesu von den Leiden der Ärmsten profitierten, erzeugt das internationale System heute im vernetzten globalen Dorf Ungerechtigkeiten,
Vgl. Katechese, 2. September 2020.
9
die durch Korruption noch verschärft werden und die armen Länder in eine Sackgasse führen, wenn es nicht von einer Logik der Solidarität und Interdependenz genährt wird. Die Logik der Ausbeutung des Schuldners beschreibt auch prägnant die gegenwärtige „Schuldenkrise“, die einige Länder, insbesondere im globalen Süden belastet.
7. Ich werde nicht müde zu wiederholen, dass die Auslandsverschuldung zu einem Kontrollinstrument geworden ist, mit dem einige Regierungen und private Finanzinstitute der reichsten Länder ohne Skrupel die menschlichen und natürlichen Ressourcen der ärmsten Länder wahllos ausbeuten, um die Nachfrage ihrer eigenen Märkte zu befriedigen.
Vgl. Ansprache an die Teilnehmer des Treffens „Debt Crisis in the Global South“, 5. Juni 2024.
10
Hinzu kommt, dass verschiedene Völker, die bereits durch internationale Schulden belastet sind, sich gezwungen sehen, auch die Last der ökologischen Schulden der weiter entwickelten Länder zu tragen.11 Ökologische Schulden und Auslandsschulden sind zwei Seiten derselben Medaille – dieser Logik der Ausbeutung, die in der Schuldenkrise gipfelt.
Vgl. Ansprache an die Teilnehmer des Treffens „Debt Crisis in the Global South“, 5. Juni 2024.
12
In Anbetracht dieses Heiligen Jahres rufe ich die internationale Gemeinschaft auf, Maßnahmen zum Erlass der Auslandsschulden zu ergreifen und dabei die Existenz von ökologischen Schulden zwischen Nord und Süd anzuerkennen. Es ist ein Aufruf zur Solidarität, aber vor allem zur Gerechtigkeit.13
8. Der kulturelle und strukturelle Wandel zur Überwindung dieser Krise wird eintreten, wenn wir uns endlich alle als Kinder des himmlischen Vaters anerkennen und vor ihm bekennen, dass wir alle Schuldner, aber auch alle aufeinander angewiesen sind, gemäß einer geteilten und breit gefächerten Verantwortung. Wir werden dann »ein für alle Mal entdecken, dass wir einander brauchen und in gegenseitiger Schuld stehen«
Enzyklika Fratelli tutti (3. Oktober 2020), 35.
14
.
III. Ein Weg der Hoffnung: drei mögliche Maßnahmen
9. Wenn wir unser Herz von diesen notwendigen Veränderungen bewegen lassen, kann das Gnadenjahr des Jubiläums für jeden von uns den Weg der Hoffnung neu eröffnen. Die Hoffnung entspringt aus der Erfahrung der Barmherzigkeit Gottes, die immer ohne Grenzen ist.15
Gott, der niemandem etwas schuldet, schenkt allen Menschen unaufhörlich Gnade und Barmherzigkeit. Isaak von Ninive, ein Vater der Ostkirche aus dem 7. Jahrhundert, schrieb: »Deine Liebe ist größer als meine Schuld. Die Wellen des Meeres sind klein im Vergleich zur Zahl meiner Sünden; wenn wir aber meine Sünden wiegen, so sind sie im Vergleich zu deiner Liebe wie nichts«.
Predigt X (Dritte Sammlung), Gebet, mit dem sich die Einsamen unterhalten, 100-101: CSCO 638, 115. Augustinus geht sogar so weit zu sagen, dass Gott nie aufhört, sich dem Menschen gegenüber zum Schuldner zu machen: „Da deine Barmherzigkeit ewig währt, lässt du dich darauf ein, durch deine Verheißungen zum Schuldner derer zu werden, denen du alle Schuld vergibst“ (vgl. Confessiones, 5,9,17: PL 32, 714).
16
Gott rechnet das vom Menschen begangene Übel nicht an, sondern ist unermesslich „reich an Erbarmen, in seiner großen Liebe, mit der er uns geliebt hat“ (vgl. Eph 2,4). Zugleich hört er den Schrei der Armen und der Erde. Wir brauchen zu Beginn dieses Jahres nur einen Augenblick innezuhalten und an die Gnade zu denken, mit der er uns jedes Mal unsere Sünden vergibt und uns alle unsere Schuld erlässt. Dann werden wir im Herzen von Hoffnung und Frieden erfüllt.
10. Deshalb lässt Jesus im Gebet des „Vaterunsers“ die sehr anspruchsvolle Aussage »wie auch wir vergeben unseren Schuldigern« gleich auf die Stelle folgen, an der wir den Vater um den Erlass unserer Schulden gebeten haben (vgl. Mt 6,12). Um anderen eine Schuld zu vergeben und ihnen Hoffnung zu schenken, muss das eigene Leben nämlich von eben jener Hoffnung erfüllt sein, die aus der Barmherzigkeit Gottes kommt. Die Hoffnung ist überaus großherzig, sie ist nicht berechnend, sie mischt sich nicht in die Geldangelegenheiten der Schuldner ein, sie ist nicht auf ihren eigenen Gewinn bedacht, sondern hat nur ein Ziel: die Gefallenen aufzurichten, die zerbrochenen Herzen zu heilen, von allen Formen der Knechtschaft zu befreien.
11. Deshalb möchte ich zu Beginn dieses Gnadenjahres drei Maßnahmen vorschlagen, die dem Leben ganzer Bevölkerungen ihre Würde zurückgeben und sie auf den Weg der Hoffnung zurückführen können, damit die Schuldenkrise überwunden werden kann und sich alle wieder als Schuldner erkennen, denen vergeben wurde.
Zunächst greife ich den Appell des heiligen Johannes Paul II. anlässlich des Heiligen Jahres 2000 wieder auf, an »eine Reduzierung, wenn nicht überhaupt an einen gänzlichen Erlass der internationalen Schulden zu denken, die auf dem Geschick vieler Nationen lasten«
Apostolisches Schreiben Tertio millennio adveniente (10. November 1994), 51.
17
. Durch die Anerkennung der ökologischen Schulden sollen sich die wohlhabenderen Länder dazu berufen fühlen, alles zu tun, um die Schulden jener Länder zu erlassen, die nicht in der Lage sind, ihre Schulden zurückzuzahlen. Damit dies kein isolierter Akt der Wohltätigkeit ist, der die Gefahr in sich birgt, erneut einen Teufelskreis aus Finanzierung und Verschuldung in Gang zu setzen, muss gleichzeitig eine neue Finanzarchitektur zur Schaffung einer globalen Finanzcharta entwickelt werden, die auf Solidarität und Harmonie zwischen den Völkern beruht.
Darüber hinaus fordere ich eine feste Verpflichtung zur Förderung der Achtung der Würde des menschlichen Lebens von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod, damit jeder Mensch sein Leben lieben und hoffnungsvoll in die Zukunft blicken kann, mit der Sehnsucht nach Entwicklung und Glück für sich und seine Kinder. Ohne Hoffnung auf das Leben ist es nämlich schwierig, dass in den Herzen der jungen Menschen der Wunsch entsteht, neues Leben zu zeugen. Gerade hier möchte ich noch einmal zu einer konkreten Geste einladen, die die Kultur des Lebens fördern kann: Ich beziehe mich auf die Abschaffung der Todesstrafe in allen Ländern. Diese Maßregel verletzt nämlich nicht nur die Unantastbarkeit des Lebens, sondern macht auch jede menschliche Hoffnung auf Vergebung und Erneuerung zunichte.18
Ich wage, in Anlehnung an den heiligen Paul VI. und Benedikt XVI.,
Vgl. Paul VI., Enzyklika Populorum progressio (26. März 1967), 51; Benedikt XVI., Ansprache an das beim Heiligen Stuhl akkreditierte diplomatische Korps, 9. Januar 2006; Ders., Apostolisches Schreiben Sacramentum caritatis (22. Februar 2007), 90.
19
in dieser von Kriegen gezeichneten Zeit auch einen weiteren Appell zugunsten der jüngeren Generationen: Lasst uns wenigstens einen festen Prozentsatz des Rüstungsetats für die Einrichtung eines Weltfonds verwenden, der den Hunger endgültig beseitigen und in den ärmsten Ländern Bildungsmaßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ermöglichen soll, die dem Klimawandel entgegenwirken.20 Wir sollten versuchen, jedes Motiv zu beseitigen, das junge Menschen dazu bringen könnte, hoffnungslos in die Zukunft zu blicken, in Erwartung das Blut ihrer Angehörigen zu rächen. Die Zukunft ist ein Geschenk, um die Fehler der Vergangenheit zu überwinden und neue Wege des Friedens zu bauen.
IV. Das Ziel des Friedens
12. Wer sich durch die vorgeschlagenen Gesten auf den Weg der Hoffnung begibt, wird das so sehr ersehnte Ziel des Friedens immer näher sehen können. Der Psalmist bestätigt uns in dieser Verheißung: »Es begegnen einander Huld und Treue; Gerechtigkeit und Friede küssen sich« (Ps 85,11). Wenn ich die Waffe des Kredits niederlege und einer Schwester oder einem Bruder wieder den Weg der Hoffnung eröffne, trage ich zur Wiederherstellung der Gerechtigkeit Gottes auf dieser Erde bei und gehe zusammen mit diesem Menschen dem Ziel des Friedens entgegen. Wie der heilige Johannes XXIII. sagte, kann der wahre Frieden nur aus einem Herzen kommen, das die Angst und Furcht vor dem Krieg abgelegt hat.
Vgl. Enzyklika Pacem in Terris (11. April 1963), 61.
21
13. Möge 2025 ein Jahr sein, in dem der Frieden wächst! Jener wahre und dauerhafte Friede, der nicht bei den Spitzfindigkeiten von Verträgen oder menschlichen Kompromissen stehen bleibt.22 Suchen wir den wahren Frieden, den Gott einem entwaffneten Herzen schenkt: einem Herzen, das nicht darauf versessen ist, zu berechnen, was mir gehört und was dir gehört; einem Herzen, das den Egoismus ablegt und bereit ist, den anderen die Hand zu reichen; einem Herzen, das nicht zögert, sich als Schuldner Gottes zu bekennen und deshalb bereit ist, die Schulden zu erlassen, die den Mitmenschen belasten; einem Herzen, das die Mutlosigkeit im Hinblick auf die Zukunft mit der Hoffnung überwindet, dass jeder Mensch eine Bereicherung für diese Welt ist.
14. Die Abrüstung des Herzens ist eine Geste, die alle betrifft, vom Ersten bis zum Letzten, von den Kleinen bis zu den Großen, von den Reichen bis zu den Armen. Manchmal reicht etwas so Einfaches wie »auch nur ein Lächeln, eine Geste der Freundschaft, ein geschwisterlicher Blick, ein aufrichtiges Zuhören, ein kostenloser Dienst«23. Mit diesen kleinen und gleichzeitig großen Gesten kommen wir dem Ziel des Friedens näher und wir werden es umso schneller erreichen, je mehr wir auf dem Weg an der Seite unserer wiedergefundenen Brüder und Schwestern entdecken, dass wir uns bereits verändert haben, verglichen mit unseren Anfängen. Denn der Friede kommt nicht bloß mit dem Ende des Krieges, sondern mit dem Beginn einer neuen Welt, einer Welt, in der wir uns anders, geeinter und geschwisterlicher erleben, als wir es uns vorgestellt hätten.
15. Gewähre uns deinen Frieden, Herr! Mit diesem Gebet zu Gott richte ich zugleich meine Neujahrsgrüße an die Staats- und Regierungschefs, an die Verantwortlichen der internationalen Organisationen, an die Oberhäupter der verschiedenen Religionen und an alle Menschen guten Willens.
Vergib uns unsere Schuld, Herr,
wie auch wir vergeben unseren Schuldigern,
und schenke uns in diesem Kreislauf der Vergebung deinen Frieden,
jenen Frieden, den nur du geben kannst:
denen, die ihr Herz entwaffnen lassen,
denen, die voller Hoffnung ihren Brüdern und Schwestern die Schulden nachlassen wollen,
denen, die furchtlos bekennen, dass sie bei dir in Schuld stehen,
denen, die nicht taub bleiben für den Schrei der Ärmsten.
Aus dem Vatikan, am 8. Dezember 2024
FRANZISKUS

Nr. 271Gebetsanliegen des Heiligen Vaters 2025

Januar
Für das Recht auf Bildung: Beten wir für Migranten, Flüchtlinge und von Kriegen betroffene Personen, dass ihr Recht auf Bildung, das für den Aufbau einer besseren Welt notwendig ist, immer respektiert wird.
Februar
Für Berufungen zum Priestertum und Ordensleben: Beten wir, dass die kirchliche Gemeinschaft das Verlangen und die Zweifel junger Menschen aufnimmt, die den Ruf zum Dienst in der Sendung Christi im Priestertum und Ordensleben spüren.
März
Für Familien in Krisen: Beten wir, dass zerbrochene Familien durch Vergebung die Heilung ihrer Wunden finden können, indem sie auch in ihren Unterschieden den Reichtum der anderen wiederentdecken.
April
Für den Gebrauch der neuen Technologien: Beten wir, dass der Gebrauch der neuen Technologien nicht die menschlichen Beziehungen ersetzt, die Würde der Personen respektiert und hilft, uns den Krisen unserer Zeit zu stellen.
Mai
Für die Arbeitsbedingungen: Beten wir, dass die Arbeit hilft, dass jede Person sich verwirklicht, die Familien einen würdigen Unterhalt finden und die Gesellschaft menschlicher werden kann.
Juni
Dass die Welt im Mitgefühl wachse: Beten wir, dass jede und jeder von uns in der persönlichen Beziehung mit Jesus Trost findet und von Seinem Herzen das Mitgefühl für die Welt lernt.
Juli
Für die Bildung in Unterscheidung: Beten wir, dass wir lernen immer mehr zu unterscheiden, die Lebenswege zu wählen wissen und all das abzulehnen, was uns von Christus und dem Evangelium wegführt.
August
Für das wechselseitige Zusammenleben: Beten wir, dass die Gesellschaften, in denen das Zusammenleben zunehmend schwerfällt, nicht der Versuchung der Konfrontation auf ethnischer, politischer, religiöser oder ideologischer Basis erliegen.
September
Für unsere Beziehung zur ganzen Schöpfung: Beten wir, dass wir, inspiriert vom heiligen Franziskus, unsere gegenseitige Abhängigkeit von allen Geschöpfen erfahren, die von Gott geliebt sind und Liebe und Respekt verdienen.
Oktober
Für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen religiösen Traditionen: Beten wir, dass die Gläubigen verschiedener religiöser Traditionen zur Verteidigung und Förderung von Frieden, Gerechtigkeit und menschlicher Geschwisterlichkeit zusammenarbeiten.
November
Für die Prävention von Suizid: Beten wir, dass selbstmordgefährdete Personen in ihrer Gemeinschaft die nötige Unterstützung, Hilfeleistung und Liebe finden und offen werden für die Schönheit des Lebens.
Dezember
Für Christen in Konfliktgebieten: Beten wir, dass die Christen, die in Kriegs- oder Konfliktgebieten leben, besonders im Mittleren Osten, Saat des Friedens, der Versöhnung und der Hoffnung zu sein vermögen.

Erzbischof

Nr. 272Verordnung zur Änderung der Ordnung
für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester

  1. Die Anlagen 1 und 2 der Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester (Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBesO) vom 8. Dezember 2020 (ABl. S. 505), zuletzt geändert am 22. November 2023 (ABl. S. 380), werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
    Anlage 1
    I. Besoldungstabelle der Priester nach Ablegung des Pfarrexamens (ohne Vikare)
    § 8 Absatz 1 lit. a PrBesO
    Erfahrungsstufe
    ausgehend von Besoldungsgruppe
    A 14 LBesGBW
    3
    4.356,34 €
    4
    4.625,85 €
    5
    4.895,36 €
    6
    5.075,01 €
    7
    5.254,72 €
    8
    5.434,35 €
    9
    5.614,03 €
    10
    5.793,73 €
    II. Besoldungstabelle der Priester vor Ablegung des Pfarrexamens (ohne Vikare)
    § 8 Absatz 1 lit. b PrBesO
    Erfahrungsstufe
    ausgehend von Besoldungsgruppe
    A 13 LBesGBW
    3
    4.170,13 €
    4
    4.377,95 €
    5
    4.585,79 €
    6
    4.724,35 €
    7
    4.862,89 €
    8
    5.001,45 €
    9
    5.140,04 €
    10
    5.278,56 €
    III. Besoldungstabelle der Vikare
    § 8 Absatz 1 lit. c PrBesO
    Erfahrungsstufe
    ausgehend von Besoldungsgruppe
    A 13 LBesGBW
    90 v.H.
    100 v.H.
    3
    3.753,12 €
    4
    4.377,95 €
    5
    4.585,79 €
    6
    4.724,35 €
    7
    4.862,89 €
    8
    5.001,45 €
    9
    5.140,04 €
    10
    5.278,56 €
    IV. Besoldungstabelle der Priester in höheren Ämtern
    § 8 Absatz 1 lit. e PrBesO
    Erfahrungsstufe
    ausgehend von Besoldungsgruppe
    A 15 LBesGBW
    A 16 LBesGBW
    4
    5.144,61 €
    5.742,47 €
    5
    5.440,90 €
    6.085,15 €
    6
    5.677,96 €
    6.359,35 €
    7
    5.914,99 €
    6.633,52 €
    8
    6.152,06 €
    6.907,65 €
    9
    6.389,09 €
    7.181,80 €
    10
    6.626,17 €
    7.455,96 €
    V. Tabelle der Ruhestandsbezüge
    § 18 PrBesO
    Hundertsatz aus dem Aktivbezug
    ausgehend von Besoldungsgruppe
    A 14 LBesGBW
    74,25 %
    4.936,49 €
    73,75 %
    4.903,25 €
    73,25 %
    4.870,00 €
    72,75 %
    4.836,76 €
    72,25 %
    4.803,52 €
    71,75 %
    4.770,28 €
    68,15 %
    4.530,93 €
    64,55 %
    4.291,59 €
    60,95 %
    4.052,24 €
    57,35 %
    3.812,90 €
    VI. Tabelle der Ruhestandsbezüge der Priester in höheren Ämtern
    § 17 Absatz 3 PrBesO
    Hundertsatz aus dem Aktivbezug
    ausgehend von Besoldungsgruppe
    A 15 LBesGBW
    A 16 LBesGBW
    74,25 %
    5.554,58 €
    6.170,69 €
    73,75 %
    5.517,17 €
    6.129,14 €
    73,25 %
    5.479,77 €
    6.087,59 €
    72,75 %
    5.442,36 €
    6.046,03 €
    72,25 %
    5.404,96 €
    6.004,48 €
    71,75 %
    5.367,55 €
    5.962,93 €
    68,15 %
    5.098,24 €
    5.663,74 €
    64,55 %
    4.828,93 €
    5.364,56 €
    60,95 %
    4.559,61 €
    5.065,37 €
    57,35 %
    4.290,30 €
    4.766,19 €
    VII. Tischtitelsbezüge
    § 21 PrBesO
    1.994,11 €
    VIII. Ausbildungsvergütung der Priesterkandidaten in der pastoralpraktischen Ausbildung
    § 23 PrBesO
    2.748,15 €
    Anlage 2
    Wohnungszuschlag nach § 8 Absatz 2 PrBesO/§ 17 Absatz 4 PrBesO

    in den Fällen von § 8 Absatz 1 lit. a, b, c und e
    (Pfarrer, Pfarradministratoren, Kooperatoren
    oder in der Kategorialseelsorge
    sowie Priester in höheren Ämtern)

    854,74 €

    in den Fällen von § 8 Absatz 1 lit. c + § 23 (Vikare und
    Priesterkandidaten in der pastoralpraktischen Ausbildung)

    769,26 €

    in den Fällen von § 17 Absatz 4 (Priester im Ruhestand)

    613,28 €
  2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 1. November 2024 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 29. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 273Verordnung zur Änderung der Ordnung
für die Anstellung einer Pfarrhaushälterin

  1. Die Anlage der Ordnung für die Anstellung einer Pfarrhaushälterin vom 30. November 2022 (ABl. S. 339), geändert am 20. November 2023 (ABl. S. 382) wird durch die folgende Anlage ersetzt:
    Anlage
    Vergütungstabelle für Pfarrhaushälterinnen
    Die Entgelttabelle in Ziffer I der Anlage 2 zur Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg findet in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend Anwendung.
    Es entspricht dabei der
    • Vergütungsgruppe 01 die Entgeltgruppe 5
    • Vergütungsgruppe 02 die Entgeltgruppe 4
    • Vergütungsgruppe 03 die Entgeltgruppe 3
    • Vergütungsgruppe 04 die Entgeltgruppe 2
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    VG 01
    2.818,93
    3.034,95
    3.157,34
    3.273,61
    3.367,15
    3.430,26
    VG 02
    2.700,70
    2.918,69
    3.071,67
    3.157,34
    3.243,02
    3.298,08
    VG 03
    2.668,79
    2.881,96
    2.943,16
    3.041,06
    3.120,62
    3.187,93
    VG 04
    2.502,84
    2.704,49
    2.765,69
    2.826,88
    2.967,62
    3.114,51
  2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 29. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 274Änderung des Erlasses
über die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung
zum Abschluss von Arbeitsverträgen im Bereich der Kirchengemeinden gemäß § 9 Teil V der Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (KVO)

Anlässlich der erfolgten Evaluation des ersten Geltungsjahres der novellierten Grundordnung wird der vorbezeichnete Erlass wie folgt gefasst:
Erlass über die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung zum Abschluss von Arbeitsverträgen im Bereich der Kirchengemeinden gemäß § 9 Teil V der Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (KVO)
Vereinfachung des Verfahrens hinsichtlich der Genehmigung von Arbeitsverträgen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden
In Umsetzung des kirchlichen Subsidiaritätsprinzips sowie im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung der Bearbeitung von Arbeitsverträgen wird unter Außerkraftsetzung des Erlasses über die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung zum Abschluss von Arbeitsverträgen im Bereich der Kirchengemeinden gemäß § 9 Teil V der Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (KVO) vom 16. März 2023 (ABl. S. 180) das Verfahren und die Befugnis bezüglich der Genehmigung dieser Verträge neu geordnet.
Ab 19. Dezember 2024 gelten daher bezüglich des Genehmigungsverfahrens von Arbeitsverträgen von Mitarbeitenden in den Katholischen Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden nachfolgende Regelungen:
Gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 14 Teil V KVO bedürfen Arbeitsverträge zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg. Diese Genehmigung gilt gemäß § 9 Teil V KVO für alle Arbeitsverträge allgemein als erteilt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind und keine kirchenfeindliche Betätigung und kein Austritt aus der Katholischen Kirche vorliegt:
  1. bei Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Katholischen Kirchengemeinden:
    a.
    Die Katholische Kirchengemeinde ist einer Verrechnungsstelle oder einer Geschäftsstelle der Katholischen Gesamtkirchengemeinden Freiburg, Karlsruhe oder Mannheim angeschlossen.
    b.
    Die Arbeitsverträge werden unter Verwendung der vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg herausgegebenen Vertragsmuster in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    c.
    Die Arbeitsverträge enthalten einen Prüfvermerk der Leitung der zuständigen Verrechnungsstelle oder deren bevollmächtigten Vertretung bzw. der zuständigen Gesamtkirchengemeinde Freiburg, Karlsruhe oder Mannheim oder deren bevollmächtigten Vertretung. Der Prüfvermerk darf nicht von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Verrechnungsstelle oder der Geschäftsstelle der Gesamtkirchengemeinde erteilt werden, die/der den Arbeitsvertrag selbst (mit)unterzeichnet hat.
  2. bei Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Geschäftsstellen der Katholischen Gesamtkirchengemeinden Freiburg, Karlsruhe oder Mannheim:
    Die Arbeitsverträge werden unter Verwendung der vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg herausgegebenen Vertragsmuster in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
Dieser Erlass entbindet nicht von der Verpflichtung, bei rechtlichen Bedenken eine Klärung durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg herbeizuführen.
Dieser Erlass gilt in entsprechender Anwendung für alle sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristischen Personen des Privatrechts, die gemäß §§ 12 f. Teil V KVO dem Genehmigungsvorbehalt nach § 7 Absatz 1 Ziffer 14 Teil V KVO unterliegen.
Freiburg im Breisgau, den 16. Dezember 2024
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 275Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden
mit praktischer Umsetzung

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(Aktualisierung November 2024)
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1. Sachstand

Im Rahmen des Projektes „Pastoral 2030“ bzw. Kirchenentwicklung 2030 wurden mehrere Fachgruppen eingerichtet. Ihre Aufgabe war es, Grundentscheidungen zu erarbeiten, die richtungsweisend für die Kirchenentwicklung sind. Eine dieser Fachgruppen sollte die bisherige Pastorale Gebäudekonzeption auf die Situation der neuen Pfarreien ab 2026 weiterentwickeln.
Die Diskussion in der Fachgruppe und mit der Projektkoordination hat gezeigt, dass im Bereich des Immobilienmanagements heute schon Entscheidungen anfallen, die eine zeitnahe Veränderung der Pastoralen Gebäudekonzeption notwendig machen. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, für die Übergangszeit bis zur Errichtung der neuen Pfarreien eine eigene Konzeption für die Immobilienentwicklung zu erstellen. Damit sind folgende grundlegende Entscheidungen verbunden:
  1. Die bisherigen Prozesse der Pastoralen Gebäude- und Immobilienkonzeptionen (PGK) finden bis zur Errichtung der neuen Pfarreien zum 1. Januar 2026 keine Anwendung.
  2. Für die Zeit bis zum 1. Januar 2026 gelten vorerst die nachfolgend beschriebenen Maßgaben. Diese dienen dazu, den Entscheidungsträgern ein Verfahren an die Hand zu geben, Entscheidungen zu Immobilien unter der Berücksichtigung der Kirchenentwicklung zu treffen.
  3. Bei allen genehmigungspflichtigen Renovierungs- oder Bauvorhaben gemäß §10 KBauO sind Entscheidungen der Gremien nach dem „Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz“ verbindlich. Dies gilt jedoch in der Regel nicht für zwingend erforderliche Maßnahmen zur Wahrnehmung der Betreiberverantwortung bis 200.000,00 €, für sonstige Maßnahmen bis 100.000,00 € sowie für Maßnahmen bei Kindertageseinrichtungen.
  4. Die unter Punkt 9 – Praktische Umsetzung genannten Aspekte dienen der Orientierung zur Priorisierung der Gebäude innerhalb der neuen Pfarreien und als Diskussionsgrundlage für den Entscheidungsprozess.
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2. Fallkonstellationen

In der Zeit bis zur Errichtung der neuen Pfarreien ist von folgenden Fallschemata auszugehen:
  1. Eine Kirchengemeinde hat keinen genehmigungspflichtigen Renovierungs- oder Baubedarf gemäß §10 KBauO:
    • Sie muss ihren Immobilienbestand im Rahmen des Prozesses der Immobilienentwicklung ermitteln und darstellen.
  2. Eine Kirchengemeinde hat einen genehmigungspflichtigen Renovierungs- oder Baubedarf gemäß §10 KBauO und verfügt im Rahmen der Bauförderfondsrichtlinien über ausreichend Eigenmittel:
    • Sie muss ihren Immobilienbestand im Rahmen des Prozesses der Immobilienentwicklung ermitteln und darstellen.
    • Die Kirchengemeinde muss ausführlich begründen, warum aus pastoralen Gründen die Baumaßnahme notwendig ist.
    • Die Kirchengemeinde muss ihre wirtschaftliche Situation ausführlich darlegen.
    • Es ist ein Beschluss des Pfarrgemeinderates und des Stiftungsrates sowie des entsprechend zuständigen Gremiums nach dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz vorzulegen.
  3. Eine Kirchengemeinde hat einen genehmigungspflichtigen Renovierungs- oder Baubedarf gemäß §10 KBauO und verfügt im Rahmen der Bauförderfondsrichtlinien nicht über ausreichend Eigenmittel:
    • Sie muss ihren Immobilienbestand im Rahmen des Prozesses der Immobilienentwicklung ermitteln und darstellen.
    • Die Kirchengemeinde muss ausführlich begründen, warum aus pastoralen Gründen die Baumaßnahme notwendig ist.
    • Die Kirchengemeinde muss ihre wirtschaftliche Situation sowie mögliche Einsparpotentiale ausführlich darlegen.
    • Es ist ein Beschluss des Pfarrgemeinderates und des Stiftungsrates sowie des entsprechend zuständigen Gremiums nach dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz vorzulegen.
Von der Vorlage eines Beschlusses des VEG-Gremiums kann in der Regel abgesehen werden, wenn es sich um zwingend erforderliche Maßnahmen zur Wahrnehmung der Betreiberverantwortung bis rund 200.000,00 €, um sonstige Maßnahmen bis rund 100.000,00 € oder um Maßnahmen bei Kindertageseinrichtungen handelt. Die vorgenannten Kostengrenzen beziehen sich hierbei stets auf die Gesamtmaßnahme, nicht auf Bauabschnitte.
Die Anwendung des hier genannten Prozesses findet ab sofort insbesondere für alle Maßnahmen Anwendung, bei denen noch keine Projektgenehmigung nach KBauO vorliegt.
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3. Begriffsbestimmung

Mit „Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden“ wird die Erstellung von Raum- und Gebäudekonzeptionen bezeichnet. Eine Immobilienentwicklung besteht aus der Summe aller Untersuchungen, pastoraler Entscheidungen, Planungen und anderen Maßnahmen, die erforderlich oder zweckmäßig sind, um den Immobilienbestand der Kirchengemeinden auf die Ausrichtung der Kirchenentwicklung 2030 und darüber hinaus vorzubereiten.
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4. Vorhandener Immobilienbestand

Der Immobilienbestand aller Kirchengemeinden wurde in den vergangenen Jahren systematisch erfasst und steht in einer Datenbank für das Immobilienmanagement vFM (visual Facility Management) zur Verfügung. Der Gebäudebestand (rund 5.000 Gebäude) umfasst viele historische Gebäude, insbesondere Kirchen, Kapellen und Pfarrhäuser. Hinzu kommen Gebäude aus neuerer Zeit, insbesondere viele Kirchen der Nachkriegszeit und Gemeindehäuser aus den 1950er bis 1980er Jahren sowie Gebäude für Kindertageseinrichtungen und sonstige Gebäude.
Die Gebäude wurden nach den jeweiligen Nutzungsanforderungen und Baubestimmungen ihrer Zeit errichtet. Die Unterhaltung und Sanierung erfordert daher häufig einen hohen baulichen, finanziellen sowie denkmalrelevanten Aufwand. Die heutigen technischen Anforderungen z. B. aus den Bereichen der Energieeinsparung, des Brandschutzes oder der Barrierefreiheit und die modernen Nutzungsanforderungen sind häufig nicht oder nur mit hohem Aufwand zu erreichen. Hinzu kommt, dass vielerorts großflächige Räume geschaffen wurden, die sich heute als zu groß oder in der Nutzung problematisch erweisen.
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5. Ziel des Prozesses

Der derzeitige Immobilienbestand erfordert eine zügige Anpassung und Konzentration der Immobilien auf den tatsächlich notwendigen und finanzierbaren Bedarf einer Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der pastoralen Zukunftsperspektiven. Diese Anpassung des Immobilienbestands muss vor allem auch eine Optimierung der Raumqualitäten und Raumstrukturen, eine Reduzierung der Flächen und der Unterhaltungs- sowie Betriebskosten (insbesondere Energieeinsparung) und eine Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten zum Ziel haben. Hierbei müssen auch bereits die zukünftigen Raumstrukturen der neuen Pfarreien in den Blick genommen werden, sodass eine Einbindung der Gremien des Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz verpflichtend ist.
Ziel des Prozesses der Immobilienentwicklung ist es, den aktuell vorhandenen Immobilienbestand und Flächenumfang zu erfassen und baulich zu bewerten. Erfasst werden auch die Unterhaltungs-, Betriebs- und Investitionskosten. Diese standardisierte Darstellung des Immobilienbestandes wird von den Erzbischöflichen Bauämtern oder einem beauftragten Architekten durchgeführt. Ergänzt wird die Darstellung durch die Nutzungsmöglichkeiten der Gebäude, welche die Kirchengemeinden zusammenstellen.
Eine Immobilienentwicklung setzt voraus, dass die Kirchengemeinde ihren pastoralen Raumbedarf, welchen sie für die Erfüllung ihrer mittelfristigen, pastoralen Ziele unabdingbar benötigt, im Vorfeld ermittelt und dargestellt hat.
Eine weitere Voraussetzung für eine Immobilienkonzeption ist die Darstellung der finanziellen Ressourcen, aus welcher die Kirchengemeinde erkennen kann, welche finanziellen Mittel zur Verfügung stehen und eingebracht werden können. Die Vermögenssituation ist ausschlaggebend dafür, welchen Flächenumfang die Kirchengemeinde mittelfristig in den kommenden zehn Jahren voraussichtlich unterhalten kann.
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6. Begleitung des Prozesses

Bei der Erstellung der Immobilienentwicklung werden die Kirchengemeinden von verschiedenen kirchlichen Dienststellen sowie von Fachleuten und Experten unterstützt. Die Verrechnungsstellen bzw. Gesamtkirchengemeinden, die Erzbischöflichen Bauämter sowie die Hauptabteilung 9 Immobilien- und Baumanagement stehen zur Beratung zur Verfügung und unterstützen in ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Kirchengemeinden bei der Ermittlung und Auswertung der erforderlichen Immobiliendaten während des Prozesses.
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7. Inhalt des Prozesses

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7.1 Darstellung des Immobilienbestandes

Mit Hilfe der Daten aus der Grundstücks- und Gebäudedatenbank vFM wird für den Bereich der jeweiligen Kirchengemeinde der Immobilienbestand dargestellt. Hierbei werden die Immobilien mit ihren Eigenschaften tabellarisch und geographisch abgebildet, im Rahmen einer detaillierten Übersicht dargestellt sowie deren baulicher Zustand bewertet. Die Darstellung des Immobilienbestandes ist zwingend für jede Kirchengemeinde vorzunehmen, damit für die neue Pfarrei ein Gesamtüberblick über ihren Immobilienbestand vorliegt.
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7.2 Darstellung der Nutzung des Bestandes

Die Bestandsaufnahme geht auch einher mit einer Darstellung der aktuellen tatsächlichen Nutzung von Gebäuden und Räumen. Den Kirchengemeinden soll damit bewusst werden, wie häufig und in welcher Form ihre Gebäude tatsächlich genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch die Frage nach alternativen Nutzungsmöglichkeiten in die Überlegungen mit einbezogen werden (z. B. Nutzung durch Caritasverband, ökumenische Projekte, etc.).
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7.3 Darstellung der finanziellen Rahmenbedingungen

Parallel zur Darstellung des Immobilienbestands müssen die Kirchengemeinden ihre Vermögensverhältnisse in den Blick nehmen, um entscheiden zu können, welche finanziellen Spielräume für die Erhaltung und Unterhaltung der Immobilien sowie eine spätere Optimierung des Immobilienbestandes vorhanden sind. Ermittelt und erfasst werden objektbezogene Einnahmen, welche den aufzubringenden Ausgaben für die Substanzerhaltung, den Betrieb und die aktuellen Investitionen gegenübergestellt werden. Zur Erarbeitung der Finanzsituation wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kirchengemeinde analysiert.
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7.4 Darstellung des pastoralen Raumbedarfs

Eine Immobilienentwicklung setzt voraus, dass die Kirchengemeinde (auch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien des Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz) den Raumbedarf zusammenstellt, welchen sie für ihre pastorale Arbeit und ihre pastoralen Ziele benötigt. Hierzu bilden die Diözesanen Leitlinien sowie die Diözesanstrategie die Grundlage.
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8. Bezuschussung des Prozesses Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden

Die Kosten für die Erstellung einer Immobilienentwicklung (Bestandserfassung, Bewertung des baulichen Zustands, Beratung und Prozessbegleitung) werden aktuell aus dem Bauförderfonds gemäß § 6 Absatz 4 der Ausführungsbestimmungen zum Bauförderfonds bezuschusst. Ein Zuschuss ist auch für Kirchengemeinden möglich, die einer Gesamtkirchengemeinde mit Globalzuweisung angehören.
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9. Praktische Umsetzung

Die nachfolgenden Aspekte dienen der Orientierung zur Priorisierung der Gebäude innerhalb der neuen Pfarreien und als Diskussionsgrundlage für den Entscheidungsprozess.
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9.1 Pastorale Ausrichtung und Zukunft im Hinblick auf die Kirchenentwicklung 2030

  1. Welche Rolle spielt der jeweilige Standort für die zukünftige pastorale Arbeit in der neuen Pfarrei?
  2. Kann die angedachte Rolle/Funktion auch an einem anderen Standort wahrgenommen werden? Warum braucht es dieses Gebäude gerade hier? Gibt es in der Nähe/im Nachbarort kirchliche Gebäude, in denen die angedachte Rolle/Funktion wirtschaftlicher (z. B. mit nicht so hohem Investitionsbedarf) durchgeführt werden kann?
  3. Muss es im kirchlichen Eigentum sein oder können zur Erfüllung der entsprechenden Rolle/Funktion auch Räume angemietet oder gemeinsam mit anderen genutzt werden (z. B. mit einer Kommune oder einer anderen Konfession oder mit anderen kompatiblen Organisationen)?
  4. Welche Rolle/Funktion kann das Gebäude am Standort für die Allgemeinheit und die Menschen vor Ort spielen und die Kirche so als Akteurin präsent halten oder auch neu ins Spiel bringen?
  5. Welche räumlichen Situationen sind um das kirchliche Gebäude gegeben (z. B. Marktplatz, Dorfstruktur, Quartier/Stadtteil, Anbindung an ÖPNV, Friedhof, Schule, u. ä.)?
  6. Welche Prozesse gibt es bereits mit anderen möglichen Kooperationspartnern (Kommune oder andere Konfession)? Kann auf diese zurückgegriffen werden?
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9.2 Eignung des Gebäudes

  1. Passt das Raumangebot zu den vereinbarten Zielen und den jeweiligen Zielgruppen der neuen Pfarrei? Sind alternativ auch Anmietungen denkbar, um Ziele und Zielgruppen zu erreichen? Welche Synergieeffekte lassen sich nutzen bzw. erzeugen?
  2. Sind umfangreiche Umbauten und Investitionen nötig?
  3. Sind Gebäudetechnik und energetische Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Klimaziele der Erzdiözese Freiburg für die geplante Nutzung geeignet? Insbesondere Heizung, Brandschutz, Barrierefreiheit, Netzwerktechnik sowie das Thema der Betreiberverantwortung sind dabei zu berücksichtigen.
  4. Wo im Umkreis befinden sich die anderen Gebäude in kirchlicher Trägerschaft?
    • Wie groß ist die Entfernung zum nächsten Gebäude mit ähnlichen oder mit weiteren kirchlichen Funktionen? Wie groß ist der Einzugskreis?
    • Wie groß ist die Entfernung von Sakralraum und Gemeindezentrum? Kann dabei ein Gebäude auch multifunktional und für weitergehende Funktionen genutzt werden?
    • Ist das Gebäude mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen?
  5. Stehen die finanziellen Ressourcen zur Verfügung?
  6. Gibt es derzeit Planungen der Kommunen zu städtebaulichen Themen bzw. Themen der Ortsentwicklung mit der Möglichkeit, die Überlegungen der neuen Pfarrei zu ihrer Immobilienentwicklung zu integrieren?
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9.3 Denkmalrechtliche und ortsbildprägende Bedeutung des Gebäudes

  1. Falls das Gebäude (oder Teile davon) unter Denkmalschutz
    Einfaches Denkmal (§ 2 DSchG BaWü), Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (§ 12, § 28 DSchG BaWü) oder Gebäude in Gesamtanlagen bzw. mit Ensembleschutz (§ 15, § 19 DSchG BaWü).
    1
    steht, welche Folgen (Nutzungsmöglichkeiten, finanzieller Aufwand etc.) könnten sich daraus ergeben? Gibt es hierzu Einschätzungen der zuständigen Denkmalschutzbehörde?
  2. Welche Rolle spielt das Gebäude für die Traditionslinie der Kirchengeschichte in der jeweiligen Raumschaft, das Ortsbild und die Ortsgeschichte? Ggf. können andere Personengruppen in der Bevölkerung für eine Zusammenarbeit gewonnen werden?
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9.4 Gebäudezustand und -unterhalt

  1. Wie lange liegt die letzte Sanierung/Renovierung zurück? Gibt es einen Instandsetzungsbedarf? Wenn ja, wie hoch ist dieser zu beziffern (Rückgriff auf die Gebäudebestandserfassung + PV-Datenerfassung)?
  2. Wie hoch sind die Betriebs-/Unterhaltskosten des Gebäudes im Verhältnis zum nutzbaren Raum?
  3. Ist das Gebäude wirtschaftlich überaltert und abgängig?
  4. Steht das Gebäude oder Teile davon in der Baupflicht eines Dritten, was die neue Pfarrei finanziell entlasten könnte?
  5. Wirkt sich das Gebäude positiv auf die finanziellen Gegebenheiten aus (z. B. durch Mieterträge)? Bedarf es hierzu weiterer Investitionen?
  6. Stehen die personellen Ressourcen (Pastorale Mitarbeiter, Hausmeister, Verwaltungsbeauftragte, Gebäudefachkraft etc.) zur Verfügung?
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9.5 Nachnutzung und Liegenschaftsverwertung

  1. Welche Standorte sind wirtschaftlich sinnvoll und finanziell möglich? (Ziel dabei ist die Erwirtschaftung von langfristigen zusätzlichen Mitteln für die neue Pfarrei unter Berücksichtigung des finanziellen und personellen Aufwands.)
  2. Welche Gebäude eignen sich besonders für eine wirtschaftliche Nachnutzung, möglichst ohne große Investitionen?
  3. Welche Gebäude könnten und sollten veräußert werden? Welche Gebäude werden noch benötigt? Welche Gebäude braucht es überhaupt nicht mehr oder nicht mehr in der vorhandenen Dimension? 
  4. Wem stehen die finanziellen Mittel bei einer Veräußerung zu (Kirchengemeinde, Kirchenfonds, Pfarrpfründestiftung etc.) und wie können die Mittel verwendet werden?
  5. Welche Nachnutzungen kommen generell in Betracht/nicht in Betracht?
  6. Verwertung von Liegenschaften/Grundstücken: Welche weiteren Grundstücke oder Grundstücksteile können wirtschaftlich verwertet werden, um die finanzielle Situation einer Kirchengemeinde zu verbessern?
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9.6. Praktische Umsetzung

  1. Wer koordiniert auf
    • Ebene der Diözese (im Beteiligungsverfahren) und
    • auf Ebene der neuen Pfarrei (im Entscheidungsverfahren)
    den Prozess der Immobilienentwicklung und fungiert hier als Ansprechperson?
  2. Wer in der neuen Pfarrei ist für die praktische Umsetzung der Immobilienentwicklung zuständig?
  3. In der für Immobilien- und Baumanagement zuständigen Hauptabteilung im Referat Bauwesen der Kirchengemeinden und Denkmalpflege ist das Thema „Immobilienentwicklung und -nutzung“ verortet, welches als Scharnier zwischen den einzelnen Beteiligten fungiert.

Nr. 276Änderungen in der Kirchensteuervertretung

Herr Ordinariatsrat Thorsten Gompper hat mit Wirkung vom 30. November 2023 bedingt durch seinen Wechsel in die Erzbischöfliche Kurie gemäß § 23 Absatz 1 der Wahlordnung für die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg seinen Verzicht erklärt und ist aus der Kirchensteuervertretung für den Wahlbezirk A VII Bodensee-Hohenzollern ausgeschieden.
Für Herrn Ordinariatsrat Thorsten Gompper rückt Herr Diakon Martin Beck, Rathausplatz 4, 78476 Allensbach, gemäß § 23 Absatz 2 der Wahlordnung für die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg mit Wirkung vom 1. Dezember 2023 für die restliche Amtszeit als geistliches Mitglied für den Wahlbezirk A VII Bodensee-Hohenzollern nach.
Herr Pfarrer i. R. Erwin Bertsch scheidet nach seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. November 2024 gemäß § 23 Absatz 1 der Wahlordnung für die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg aus der Kirchensteuervertretung für den Wahlbezirk A II Rhein-Neckar aus. Der Sitz des geistlichen Mitglieds in diesem Wahlbezirk bleibt vakant.
Herr Dekan Hubert Streckert hat seinen Verzicht erklärt und scheidet gemäß § 23 Absatz 1 der Wahlordnung für die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg mit Ablauf des 28. November 2024 aus der Kirchensteuervertretung für den Wahlbezirk A III Mittlerer-Oberrhein-Pforzheim aus.
Für Herrn Dekan Streckert rückt Herr Diakon Stephan Rist, Kirchgasse 2, 75173 Pforzheim, gemäß § 23 Absatz 2 der Wahlordnung für die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg mit Wirkung vom 29. November 2024 für die restliche Amtszeit als geistliches Mitglied für den Wahlbezirk A III Mittlerer-Oberrhein-Pforzheim nach.

Nr. 277Änderungen im Kirchensteuerausschuss

Das Ausscheiden von Herrn Dekan Hubert Streckert aus der Kirchensteuervertretung bedingt auch das Ausscheiden aus dem Kirchensteuerausschuss mit Ablauf des 28. November 2024.
Für Herrn Dekan Streckert rückt ab dem 29. November 2024 gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c) der Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg Herr Kurt Baumann für die restliche Amtszeit nach.

Nr. 278Änderungen im Rechnungsprüfungsausschuss

Herr Ordinariatsrat Thorsten Gompper wurde mit Wirkung vom 30. November 2023 bedingt durch seinen Wechsel in die Erzbischöfliche Kurie gemäß § 6a der Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg durch Herrn Erzbischof von seiner Aufgabe im Rechnungsprüfungsausschuss entpflichtet.
Der Herr Erzbischof hat als Nachfolger für Herrn Ordinariatsrat Gompper mit Wirkung vom 1. Dezember 2023 Herrn Pfarrer Andreas Brüstle, Rheinfelden, gemäß § 6a der Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg in den Rechnungsprüfungsausschuss berufen.

Nr. 279Mitgliedschaft von Kirchengemeinden und Dekanatsverbänden
in privatrechtlichen Vereinen

Kirchengemeinden oder Dekanatsverbände sind in einer Vielzahl von Vereinen Mitglied.
Zum 1. Januar 2026 kann die Union der Kirchengemeinden und Dekanatsverbände (Kirchenentwicklung 2030) zu einer Veränderung der Mitgliederstruktur innerhalb dieser Vereine führen und die Anzahl der Mitglieder unter die gesetzliche Mindestmitgliederzahl von drei sinken lassen oder die Stimmverhältnisse verändern.
Es ist dringend angeraten, die Satzungen der Vereine anzusehen und ggfs. sinnvolle Satzungsänderungen im Jahr 2025 vorzunehmen.
Wenn die aufnehmende römisch-katholische Kirchengemeinde nicht bereits Mitglied im Verein ist und in der individuellen Vereinssatzung dazu keine Regelung getroffen wurde, so gilt:
Mitgliedschaft ist ein höchstpersönliches Recht
  1. Die aufnehmende Kirchengemeinde wird nicht automatisch Mitglied des Vereins.
  2. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist ein höchstpersönliches Recht und geht nicht zwangsläufig auf den Rechtsnachfolger eines aufgehobenen Mitglieds über. Eine Rechtsnachfolge für ein wegfallendes Mitglied kann nur dann eintreten, wenn die Vereinssatzung einen Übergang der Mitgliedschaft ausdrücklich vorsieht. Es ist durchaus möglich, dass die Satzung weitere Regelungen enthält, um einer Veränderung der Stimmenverhältnisse entgegenzuwirken.
    Eine entsprechende Musterformulierung könnte wie folgt lauten:
  • Werden Mitgliedskirchengemeinden/Dekanatsverbände aufgehoben oder mit anderen Kirchengemeinden zusammengelegt, gehen deren Vereinsmitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sowie deren Stimmengewichte auf die Rechtsnachfolgerin über.
oder
Mitgliedschaft beantragen
  1. Die aufnehmende römisch-katholische Kirchengemeinde kann beim Verein einen Antrag auf Mitgliedschaft ab 1. Januar 2026 stellen.
  2. Über die Antragsstellung können die derzeitigen Stiftungsräte der römisch-katholischen Kirchengemeinde im Rahmen der Regelungen des Gesetzes zur Zusammenarbeit im Vorfeld der künftigen Pfarrei (Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz – VEG) beschließen.
  3. Die Begründung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist, bedarf gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 16 KVO V der Genehmigung der für Finanzen zuständigen Abteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
  4. Sobald der Antrag der Kirchengemeinde auf eine Vereinsmitgliedschaft vom Erzbischöflichen Ordinariat genehmigt wurde, ist er beim Verein einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Verein gemäß den individuellen Regelungen der Vereinssatzung.
Satzungsanpassung
  1. Wir empfehlen den Vereinen, dem Mitgliederverlust durch eine Anpassung der Vereinssatzung zu begegnen. Auf diese Weise lassen sich zukunftsfähige Lösungen entwickeln, die auch langfristig von Nutzen sind.
  2. Zuständig für den Beschluss über eine Satzungsänderung ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung. Kirchliche Genehmigungsvorbehalte, die sich aus der Satzung ergeben, sind dabei zu berücksichtigen.
Gerne können sich kirchliche Vereine an das Justitiariat des Erzbischöflichen Ordinariats, Referat Stiftungs- und Vereinsaufsicht wenden, wenn ein individueller Erörterungs- oder Beratungsbedarf zur Satzungsanpassung besteht.

Nr. 280Beteiligung von Kirchengemeinden an einer
(gemeinnützigen) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

In der Vergangenheit wurde kirchliches Handeln, vor allem im Bereich der Caritas, in privatrechtliche Kapitalgesellschaften überführt. In der Praxis findet sich häufig die Ausgestaltung als gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH).
Zum 1. Januar 2026 (Kirchenentwicklung 2030) besteht die Möglichkeit, dass die Union von Kirchengemeinden eine Veränderung der Gesellschafterstruktur innerhalb der Gesellschaft herbeiführt. Auf die bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Eintragung von Änderungen im Handelsregister wird hingewiesen.
Alle privatrechtlichen Kapitalgesellschaften werden dazu aufgefordert, ihre jeweiligen Gesellschaftsverträge in den Blick zu nehmen und festzustellen, welche Veränderungen die Union der Kirchengemeinden innerhalb der Gesellschaft mit sich bringt. Die erforderlichen Schritte sind durch die Geschäftsführung der Gesellschaft rechtzeitig einzuleiten.

Nr. 281Kirchennutzung durch die
„Vereinigung orthodoxer Gemeinden apostolischer Tradition“
und Bohdan Hnatiuk

Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der „Vereinigung orthodoxer Gemeinden apostolischer Tradition“, auch „apostolische orthodoxe Kirche“ genannt, nicht um eine kanonische orthodoxe Kirche und auch nicht um einen ökumenischen Dialogpartner der Erzdiözese Freiburg handelt. Herrn Bohdan Hnatiuk, der in der Erzdiözese Freiburg als Vertreter dieser Gruppe auftritt, und anderen Vertreterinnen und Vertretern dieser Gruppe dürfen in der Erzdiözese Freiburg keine Sakralräume für ihre Gottesdienste zur Verfügung gestellt werden. Bei Unklarheiten in Bezug auf orthodoxe Gemeinden, die um die Gewährung ökumenischer Gastfreundschaft bitten, ist das Referat Dialog in Hauptabteilung 5 des Erzbischöflichen Ordinariates (Herr Philipp Koch, Telefon: 0761 2188-308, E-Mail: philipp.koch@ordinariat-freiburg.de) zu konsultieren.

Nr. 282Änderung der Stiftungssatzung
der Caritas-Wohltäter-Stiftung
mit Sitz in Mannheim

Die Caritas-Wohltäter-Stiftung mit Sitz in Mannheim ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts, die im Verzeichnis über die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen in der Erzdiözese Freiburg – Stiftungsverzeichnis – unter Nr. 28 geführt wird. Der Stiftungsrat hat im Juli 2024 eine Änderung der Stiftungssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 12. Juli 2024, Eingang im Erzbischöflichen Ordinariat am 22. Juli 2024, wurde die Satzungsänderung vom Erzbischöflichen Ordinariat am 1. August 2024, Az.: J - 91.47/c-ma#1[5]2024/61257, genehmigt. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 11. November 2024, Az.: KMRA-0562.3-22/2/2, eingegangen am 21. November 2024, die Änderungen der Stiftungssatzung in der Fassung vom 1. Juli 2024 genehmigt. Mit Eingang der Genehmigung wurde die Satzungsänderung am 21. November 2024 im staatlichen Rechtskreis wirksam.

Nr. 283Druckschriften und Broschüren des Sekretariats
der Deutschen Bischofskonferenz

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikation veröffentlicht:
Plakat und Gebetsbild zum „Gebetstag für verfolgte und bedrängte Christen“
Das Plakat und die Gebetsbilder können beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/gebetszettel-gebetstag-verfolgte-bedraengte-christen-stephanustag-26-dezember.html
und
https://www.dbk-shop.de/de/plakat-gebetstag-verfolgte-bedraengte-christen-stephanustag-26-dezember-neues-motiv.html
heruntergeladen werden.

Personalmitteilungen

Nr. 284Im Herrn verschieden

7. Dezember 2024:
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Michael Vollmert, † in Friedrichshafen
10. Dezember 2024:
Pfarradministrator i. R. Wieslaw Zielinski, † in Obergrombach
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 24 - 18. Dezember 2024
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-376
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich