.
Grafik

Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 89Aufruf der deutschen Bischöfe
zur Pfingstaktion Renovabis 2024

Liebe Schwestern und Brüder,
„Friede sei mit Euch“ – so grüßt der auferstandene Christus seine Jüngerinnen und Jünger. „Friede sei mit Dir“ – das wünschen wir uns auch als Gläubige gegenseitig im Gottesdienst. Denn Christus hat uns dazu berufen, in seiner Nachfolge zu Werkzeugen des Friedens zu werden. Unsere Gedanken und unser Handeln helfen mit, dass Friede in der Welt gedeiht. Das Leitwort der diesjährigen Solidaritätsaktion Renovabis bringt dies zum Ausdruck. Es lautet: „Damit Frieden wächst. DU machst den Unterschied“.
Renovabis berichtet von mutmachenden Beispielen aus der Friedensarbeit seiner Projektpartner in Mittel- und Osteuropa: So setzt sich die katholische Kirche in Bosnien und Herzegowina, wo der vor 30 Jahren geführte Krieg bis heute nachwirkt, in vielfältiger Weise für Dialog und Versöhnung zwischen den Volksgruppen ein. In der Ukraine liegt ein Förderschwerpunkt von Renovabis auf der psychosozialen Begleitung von Kriegsopfern; damit wird schon jetzt auch die Basis für künftige Friedensbemühungen gelegt.
Liebe Schwestern und Brüder, wir bitten Sie: Unterstützen Sie die Arbeit von Renovabis und seiner Partner durch Ihr Gebet und Ihre großzügige Spende bei der Kollekte am Pfingstsonntag. Dafür danken wir Ihnen herzlich.
Für das Erzbistum Freiburg
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
Der vorstehende Aufruf wurde von der Deutschen Bischofskonferenz bei ihrer Frühjahrsvollversammlung 2024 verabschiedet. Er soll am Sonntag, dem 12. Mai 2024, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden zudem in geeigneter anderer Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte am Pfingstsonntag, dem 19. Mai 2024, ist ausschließlich für die Solidaritätsaktion Renovabis bestimmt.

Nr. 90Aufruf zur Katholikentagskollekte 2024

Liebe Schwestern und Brüder!
Vom 29. Mai bis 2. Juni 2024 findet in Erfurt der 103. Deutsche Katholikentag statt. Das Treffen steht in diesem Jahr unter dem Leitwort „Zukunft hat der Mensch des Friedens“ (Ps 37,37). Das Psalmwort scheint passender denn je. Konfrontiert mit den andauernden Kriegen in der Ukraine, im Nahen Osten und an vielen anderen Orten ist der Ruf nach einem friedlichen Miteinander so drängend wie selten in der jüngeren Vergangenheit. Zugleich fordern uns die Krisen in unserem eigenen Land heraus. All dies lässt die Zukunft ungewiss erscheinen. Christinnen und Christen der mitteldeutschen Diaspora werden mit Gästen aus ganz Deutschland im gemeinsamen Diskutieren und Zuhören nach Wegen für eine gerechte und friedliche Zukunft suchen. In der Feier der Gottesdienste, in der Begegnung und im Hören auf das Wort Gottes wird der Katholikentag auch in diesem Jahr ein Fest des Glaubens und der gegenseitigen Stärkung.
Zu Gast ist der Katholikentag in Erfurt. Hier erwartet Sie nicht nur die malerische Kulisse einer historisch bedeutsamen Stadt, es erwarten Sie vor allem die Menschen im Bistum Erfurt. Die Katholikinnen und Katholiken in Mitteldeutschland sind treue Zeugen des Evangeliums. Viele engagierten sich auch in Zeiten der Unterdrückung für eine gerechte Gesellschaft und verkündeten so die frohe Botschaft. Schließlich hatten viele Christinnen und Christen maßgeblich Anteil an der friedlichen Revolution vor fast genau 35 Jahren. Zwar leben die Katholikinnen und Katholiken im Bistum heute in der Diaspora, sie sind dennoch engagierte und frohe Botschafterinnen und Botschafter unseres Glaubens.
Liebe Schwestern und Brüder, manche von Ihnen werden die Teilnahme an diesem Fest des Glaubens bereits eingeplant haben. Doch auch wenn Sie persönlich nicht in Erfurt dabei sein können, bitten wir Sie herzlich um Ihre Unterstützung. Der Katholikentag ist ein sichtbarer Ausdruck der Verantwortung aller Katholikinnen und Katholiken für Kirche und Gesellschaft. Durch Ihr Gebet und Ihre Spende helfen Sie, dass der Katholikentag weit über die Grenzen Thüringens ein Zeugnis für unseren Glauben werden kann.
Für das Erzbistum Freiburg
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
Dieser Aufruf soll am Sonntag, dem 19. Mai 2024, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen werden. Die Kollekte am Sonntag, dem 26. Mai 2024, ist ausschließlich für den Katholikentag bestimmt und wird an den Verband der Diözesen Deutschlands abgeführt.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese Freiburg finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 17/2023).
Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.

Erzbischof

Nr. 91Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung der AVO

##
Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende
Verordnung
erlassen:
#

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung der AVO

#

Artikel I
Änderung der AVO

Die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – vom 25. April 2008 (ABl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2023 (ABl. S. 371), wird wie folgt geändert:
  1. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Entgeltordnung“ durch die Worte „des Entgeltgruppenverzeichnisses“ ersetzt.
  2. § 21 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „in der Entgeltordnung“ durch die Worte „im Entgeltgruppenverzeichnis“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 werden die Worte „Absätzen 2a bis 2d“ durch die Worte „Absätzen 2a bis 2e“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „in der Entgeltordnung“ durch die Worte „im Entgeltgruppenverzeichnis“ ersetzt.
    4. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen beginnend mit der Stufe 2 (Eingangsstufe). Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren ununterbrochener Tätigkeit gemäß Absatz 3 Satz 1 in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 22 Absatz 2 bleibt unberührt. Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen im Entgeltgruppenverzeichnis (Anlage 1 zur AVO) geregelt. Die Absätze 2a bis 2e, Absatz 3 Satz 3 sowie Absatz 5 gelten entsprechend; Absatz 2b mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung zur Stufe 3 erfolgt, wenn die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren verfügt.“
#

Artikel II
Änderung der AVO aufgrund der Ersetzenden Entscheidung des
Vermittlungsausschusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK)
vom 22. Januar 2024

Die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – vom 25. April 2008 (ABl. S. 321), zuletzt geändert durch Artikel I dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
  1. § 35 wird wie folgt gefasst:
    „§ 35
    Befristete Arbeitsverträge
    (1) Befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen.
    (2) Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt. Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen und die persönlichen Voraussetzungen nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes erfüllt sind.
    (3) Befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund sind grundsätzlich ausgeschlossen.
    In folgenden Ausnahmefällen ist eine sachgrundlose Befristung möglich:
    1. wenn die benötigte Befristungsdauer die Dauer eines rechtlich zulässigen Sachgrundes übersteigt,
    2. zur Erprobung bei saisonalen Schwankungen hinsichtlich der Arbeitsanforderungen für maximal ein Jahr,
    3. wenn die Beschäftigte/der Beschäftigte aus kirchlichen Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und sie/er entsprechend beschäftigt wird.
    Sachgrundlose Befristungen in anderen als den in Satz 2 genannten Fällen sind nur mit Zustimmung der Schiedsstelle
    Die Schiedsstelle ist mit jeweils einer Person von Seiten der Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen und des Erzbischöflichen Ordinariats, die über arbeitsrechtliches Fachwissen verfügen, besetzt.
    1
    möglich. Die Schiedsstelle prüft die Angemessenheit der sachgrundlosen Befristung im Einzelfall. Die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses ist nur bei einem einstimmigen Votum der Schiedsstelle möglich.
    (4) Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Dienstgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
    (5) Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
    (6) - gestrichen -
    (7) Die §§ 36 und 37 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 4 unberührt.“
  2. § 36 wird wie folgt gefasst:
    „§ 36
    Führung auf Probe
    (1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
    (2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
    (3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 22 Absatz 4 Satz 1 bzw. § 22 Absatz 4a Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt gewährt. Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.“
  3. § 37 wird wie folgt gefasst:
    „§ 37
    Führung auf Zeit
    (1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:
    1. in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,
    2. ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren.
    Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Dienstgeber können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden. Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 3 Absatz 4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
    (2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
    (3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden. Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 22 Absatz 4 Satz 1 bzw. § 22 Absatz 4a Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 22 Absatz 4 Satz 1 bzw. § 22 Absatz 4a Satz 1 und 2. Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag und die Zulage entfallen.“
#

Artikel III
Änderung der AVO

Die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – vom 25. April 2008 (ABl. S. 321), zuletzt geändert durch Artikel I und Artikel II dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
§ 35 wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. § 15 Absatz 3 TzBfG bleibt unberührt. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.“
  2. Es wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt:
    „(8) Wurden Arbeitsverträge unter Missachtung der Absätze 1 bis 7 oder dort in Bezug genommener Regelungen vereinbart, gelten die Arbeitsverhältnisse als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.“
#

Artikel IV
Änderung der Anlage 1 zur AVO

Die Anlage 1 zur AVO (Entgeltgruppenverzeichnis) vom 29. Juni 2012 (ABl. S. 311), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2023 (ABl. S. 269), wird wie folgt geändert:
  1. Teil C, Ziffer 2. Pastoraler Dienst wird wie folgt geändert:
    1. In Ziffer 2.1 Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten wird das Tätigkeitsmerkmal Entgeltgruppe 10, Fallgruppe 2.1.1 wie folgt geändert:
      aa)
      Nach der Hochziffer 15) wird ein Komma eingefügt.
      bb)
      Nach dem Komma wird folgende neue Hochziffer eingefügt:
      15d)
    2. In Ziffer 2.2 Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten wird das Tätigkeitsmerkmal Entgeltgruppe 13, Fallgruppe 2.2.1 wie folgt geändert:
      aa)
      Nach der Hochziffer 15b) wird ein Komma eingefügt.
      bb)
      Nach dem Komma werden folgende neue Hochziffern eingefügt:
      15d), 16a)
    3. In Ziffer 2.2 Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten wird das Tätigkeitsmerkmal Entgeltgruppe 14, Fallgruppe 2.2.1 wie folgt geändert:
      aa)
      Vor der Hochziffer 16) wird folgende neue Hochziffer mit anschließendem Komma eingefügt:
      „15d),
      bb)
      Nach der Hochziffer 16) wird ein Komma eingefügt.
      cc)
      Nach dem Komma wird folgende neue Hochziffer eingefügt:
      16a)
    4. In Ziffer 2.2 Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten werden im Tätigkeitsmerkmal Entgeltgruppe 14, Fallgruppe 2.2.2 nach dem Wort „Ethikkommission“ folgende neue Hochziffern eingefügt:
      15d), 16a)
    5. In Ziffer 2.2 Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten wird das Tätigkeitsmerkmal Entgeltgruppe 14, Fallgruppe 2.2.3 wie folgt geändert:
      aa)
      Nach der Hochziffer 13) wird ein Komma eingefügt.
      bb)
      Nach dem Komma werden folgende neue Hochziffern eingefügt:
      15d), 16a)
    6. Nach den Tätigkeitsmerkmalen der Ziffer 2.3 Dekanatsreferentinnen/Dekanatsreferenten und Diözesanstellenleiterinnen/Diözesanstellenleiter wird folgende neue Ziffer 2.4 Leitende Referentinnen/Leitende Referenten eingefügt:
      2.4 Leitende Referentinnen/Leitende Referenten
      Entgeltgruppe 15
      2.4.1 Leitende Referentin/Leitender Referent“
  2. In Teil C, Ziffer 3.1 Mesnerdienst wird Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 3.1.1 wie folgt neu gefasst:
    Entgeltgruppe 6
    3.1.1
    Mesner, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, dass sie mit besonderen liturgischen Aufgaben betraut sind.
    Dazu gehören insbesondere die Betreuung von Pontifikalgottesdiensten, die Betreuung von hochwertigen, sakralen und historischen Kunstgegenständen sowie das Abhalten von Führungen.“
  3. Teil C, Ziffer 7.3 Heimleitung in Studierendenwohnheimen wird wie folgt geändert:
    1. Entgeltgruppe 10, Fallgruppe 7.3.1 wird gestrichen.
    2. Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 7.3.1 und Fallgruppe 7.3.2 werden gestrichen.
    3. Es wird folgende neue Entgeltgruppe 12 eingefügt:
      Entgeltgruppe 12
      7.3.1
      Heimleitung in Studierendenwohnheimen“
    4. Entgeltgruppe 13, Fallgruppe 7.3.1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Das Wort „Heimleiter“ wird durch das Wort „Heimleitung“ ersetzt.
      bb)
      Nach den Wörtern „aus der Entgeltgruppe“ wird die Zahl „11“ durch die Zahl „12“ ersetzt.
      cc)
      Das Wort „wahrnehmen“ wird durch das Wort „wahrnimmt“ ersetzt.
  4. Teil C, Ziffer 8.1 Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst wird wie folgt geändert:
    In Ziffer 3 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2 neu eingefügt:
    Satz 1 gilt auch, sofern Beschäftigten entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin/Praxisanleiter übertragen sind, die inhaltlich den gleichen Anforderungen entsprechen wie die Anleitungstätigkeit in der Ausbildung von Erzieherinnen/Erziehern, Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern bzw. sozialpädagogischen Assistentinnen/sozialpädagogischen Assistenten, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten oder Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspflegern (vergleichbare fachliche und pädagogische Anleitungstätigkeiten) und auch der (Berufs-) Abschluss mindestens diesen Berufen entspricht.“
  5. Teil D wird wie folgt geändert:
    1. Nach der Anmerkung Nr. 15c) wird folgende neue Anmerkung Nr. 15d) eingefügt:
      15d) Beschäftigte, die für mindestens einen Monat eine Person in der Kirchengemeinde entweder im Rahmen einer in einer Ausbildungsordnung geregelten pastoralen Ausbildung oder aufgrund einer Anordnung durch den Dienstgeber, anleiten, erhalten für die Dauer der Übertragung der Anleitertätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 100 Euro. § 30 Absatz 2 AVO findet keine Anwendung. Im Rahmen der Anleitung müssen insbesondere regelmäßige Reflexionsgespräche mit der anzuleitenden Person geführt werden sowie eine Dokumentation der beruflichen Weiterentwicklung und eine Beurteilung der anzuleitenden Person erstellt werden.“
    2. Nach der Anmerkung Nr. 16 wird folgende neue Anmerkung Nr. 16a) eingefügt:
      16a) Für vollbeschäftigte Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, die eine Person in einem kirchlichen Ausbildungsgang während der schulpraktischen Ausbildungsphase für mindestens drei Monate betreuen, findet § 11 Absatz 7 AVO für diese Tätigkeit keine Anwendung.“
    3. Die Anmerkung Nr. 47) wird wie folgt gefasst:
      47) Die in den folgenden Einrichtungen tätigen Beschäftigten werden der diözesanen Ebene gleichgestellt:
      • Referentinnen/Referenten in regionalen Einrichtungen, die nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens gefördert werden.“
    4. Die Anmerkung Nr. 48) wird unter Beibehaltung der Anmerkungsbezeichnung gestrichen.
#

Artikel V
Änderung der Anlage 3d zur AVO

Die Anlage 3d zur AVO (Verordnung zur Gewährung eines Zuschusses zum Deutschland-Ticket bzw. Deutschland-Ticket als Jobticket als Fahrtkostenersatz (Job-Ticket)) vom
17. November 2023 (ABl. S. 371) wird wie folgt geändert:
  1. Der Verordnungsname wird wie folgt geändert:
    „Verordnung zur Gewährung eines Zuschusses zum Deutschland-Ticket/Deutschland-Ticket
    als Jobticket/Deutschland-Ticket JugendBW als Fahrtkostenersatz (Job-Ticket)“
  2. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Klimaschonende Mobilität zu und vom Arbeitsplatz soll durch den Erwerb eines Deutschland-Tickets, eines Deutschland-Tickets als Jobticket (Deutschland-Ticket Job) oder eines Deutschland-Tickets Jugend Baden-Württemberg (Deutschland-Ticket JugendBW) gefördert werden. Daher erhalten Anspruchsberechtigte gemäß § 2 nach den Maßgaben dieser Verordnung einen zweckgebundenen Zuschuss auf den Ausgabepreis
      Der Ausgabepreis des Deutschland-Tickets beträgt 49 Euro (Stand September 2023).
      2
      des Deutschland-Tickets, den Abgabepreis
      Der Abgabepreis des Deutschland-Ticket Job ergibt sich aus dem Ausgabepreis des Deutschland-Tickets, der um den gegenwärtigen und gesetzlich beschlossenen Rabattsatz von 5% reduziert wird. Dieser Rabatt wird nur dann gewährt, wenn der Arbeitgeber einen Mindestzuschuss von 25% auf den Ausgabepreis des Deutschland-Tickets gewährt.
      3
      des Deutschland-Tickets Job oder den Preis des Deutschland-Tickets JugendBW
      Der Jahrespreis des Deutschland-Tickets JugendBW beträgt 365 Euro pro Jahr. Bei einer monatlichen Zahlweise beträgt der Preis 30,42 Euro pro Monat. (Stand Dezember 2023).
      4
      für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Dienst-, Ausbildungs- bzw. Praktikumsstätte, wenn sie ein Deutschland-Ticket, ein Deutschland-Ticket Job oder ein Deutschland-Ticket JugendBW erwerben.“
    2. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
      „(3) Unter dem Deutschland-Ticket JugendBW ist ein ermäßigtes Deutschland-Ticket für junge Menschen zu verstehen. Dieses kann von Auszubildenden bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs, die sich in Ausbildung befinden und in Baden-Württemberg wohnen beziehungsweise eine Schule in Baden-Württemberg besuchen, erworben werden.“
    3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
  3. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Die Bezeichnung des § 3 wird wie folgt gefasst:
      „§ 3 Zuschuss zum Deutschland-Ticket/ Deutschland-Ticket Job/ Deutschland-Ticket JugendBW“
    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Voraussetzung für den Zuschuss ist der kostenpflichtige Erwerb eines Deutschland-Tickets, eines Deutschland-Tickets Job oder eines Deutschland-Tickets JugendBW im Abonnement bei einem der 22 Verkehrs- und Tarifverbünde in Baden-Württemberg oder der DB Personenverkehr AG.“
    3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      a.
      Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      Die Höhe des Zuschusses beträgt für die Gültigkeitsdauer des Deutschland-Tickets/ Deutschland-Tickets Job/Deutschland-Ticket JugendBW monatlich 25 Euro und ist auf die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten pro Monat begrenzt.“
      b.
      In Satz 2 werden nach den Wörtern „Der Zuschuss“ die Wörter „zum Deutschland-Ticket Job“ eingefügt.
  4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Kündigt die bzw. der Anspruchsberechtigte ihr bzw. sein Deutschland-Ticket/Deutschland-Ticket Job/Deutschland-Ticket JugendBW, ist die zuständige Stelle hierüber von der oder dem Anspruchsberechtigten unverzüglich zu unterrichten.“
#

Artikel VI
Änderung der Anlage 4h zur AVO

Die Anlage 4h zur AVO (Dienstordnung für Mesner) vom 4. Dezember 2013 (ABl. S. 228), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2017 (ABl. S. 53), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.
  2. § 5 wird wie folgt neu gefasst:
    § 5 Arbeitszeit
    „(1) Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche einschließlich der Sonn- und Feiertage erfolgt durch den unmittelbaren Vorgesetzten in Absprache mit dem Mesner. Sie bestimmt sich nach den zugewiesenen Aufgaben und den hieraus folgenden dienstlichen Notwendigkeiten.
    (2) Es ist zu gewährleisten, dass dem Mesner für jeden Sonn- und Feiertag, an dem er zum Dienst verpflichtet ist, je ein Werktag pro Woche zur Verfügung steht, an dem er nicht zur Dienstleistung verpflichtet ist. Auf Wunsch des Mesners ist zu gewährleisten, dass der Mesner je Kalenderhalbjahr an drei freien Samstagen mit darauf folgendem Sonntag nicht zur Dienstleistung herangezogen wird. Diese freien Tage sind, sofern sie außerhalb des Erholungsurlaubs liegen, bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in Abzug zu bringen; für diesen Fall bleibt der freie Werktag erhalten. Die Festlegung der arbeitsfreien Tage erfolgt im Einvernehmen mit dem Mesner. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Mesner, deren Verpflichtung zur Dienstleistung auf Sonn- und Feiertage einschließlich Vorabende beschränkt ist.
    (3) Zeitzuschläge nach § 11 Absatz 1 AVO werden nicht gewährt.“
  3. § 5a wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird das Wort „gilt“ durch die Wörter „Absätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.
    2. Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen.
#

Artikel VII
Änderung der Anlage 5b zur AVO

Die Anlage 5b zur AVO (Regelung über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes) vom 29. November 2012 (ABl. S. 415), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2023 (ABl. S. 371), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:
    „der Erzieherin/des Erziehers und der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers bzw. der sozialpädagogischen Assistentin/des sozialpädagogischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher oder Kinderpflegerin/Kinderpfleger bzw. sozialpädagogischen Assistentin/sozialpädagogischer Assistent vorauszugehen hat,“
  2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    Nach den Wörtern „der Kindepflegerin/des Kinderpflegers“ werden die Wörter „bzw. der sozialpädagogischen Assistentin/des sozialpädagogischen Assistenten“ eingefügt.
#

Artikel VIII
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel II zum 1. Juni 2024 in Kraft.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel III zum 1. Juni 2024 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 2. April 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 92Änderungen in der
Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO)

I.
Die Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung in der Fassung vom 1. Januar 2022 wird mit Wirkung zum 1. Mai 2024 wie folgt geändert:
  1. § 21 CWMO wird wie folgt geändert:
    In § 21 CWMO wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:
    „(6) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird.“
  2. § 41 CWMO wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
    § 21 Absatz 6 tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.“
II.
Die vorstehenden Änderungen treten zum 1. Mai 2024 in Kraft.
Diese Änderungen werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 2. April 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 93Dreizehnte Verordnung
zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften

###
Nach Anhörung der Bistums-KODA gemäß § 30 der Bistums-KODA-Ordnung wird folgende
Dreizehnte Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
erlassen:
#

Artikel I
Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Kirchenbeamten – KAzUVO –

Die Verordnung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeit und den Arbeitsschutz der Kirchenbeamten – KAzUVO – vom 27. April 2012 (ABl. S. 263), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2022 (ABl. S. 165), wird wie folgt geändert:
  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
    1. „§ 4 Dauer des Erholungsurlaubs“ wird gestrichen.
    2. Die bisherigen §§ 5 bis 7 werden zu den §§ 4 bis 6.
    3. „§ 8 Übergangsvorschrift zu § 4 Absatz 3 Satz 2“ wird gestrichen.
    4. Der bisherige § 9 wird zu § 8.
  2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „21 Absatz 1,“ gestrichen.
  3. § 4 wird unter Wegfall der Paragraphenbezeichnung aufgehoben.
  4. Die bisherigen §§ 5 bis 7 werden zu den §§ 4 bis 6.
  5. § 8 wird unter Wegfall der Paragraphenbezeichnung aufgehoben.
  6. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    2. Absatz 2 wird aufgehoben.
  7. Der bisherige § 9 wird zu § 8.
#

Artikel II
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 3. April 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 94Zweite Verordnung über eine Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie für Anwärterinnen und Anwärter

##
Nach Anhörung der Bistums-KODA gemäß § 30 der Bistums-KODA-Ordnung wird folgende
Verordnung
erlassen:
#

Zweite Verordnung über eine Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie für Anwärterinnen und Anwärter

##

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie für Anwärterinnen und Anwärter, die unter den Geltungsbereich der KBO fallen.
#

§ 2
Monatliche Sonderzahlungen

( 1 ) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise erhalten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach § 1 für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 150 Euro. Voraussetzung ist, dass sich die Personen in dem jeweiligen Bezugsmonat im Dienstverhältnis befinden und an mindestens einem Tag im jeweiligen Bezugsmonat ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht. Die Auszahlung erfolgt für den jeweiligen Bezugsmonat; die Auszahlung für die Monate Januar 2024 bis Mai 2024 erfolgt im Mai 2024 mit den Bezügen für den Monat Juni 2024.
( 2 ) Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 mit Anspruch auf Anwärterbezüge erhalten die monatlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 jeweils in Höhe von 75 Euro. Die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
( 3 ) Für die monatlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten § 8 Absatz 1 und § 9 Satz 1 LBesGBW entsprechend. Maßgebend für die Höhe der Sonderzahlungen für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 sind die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Sofern bei den monatlichen Sonderzahlungen am jeweiligen Stichtag nach Satz 2 das Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge besteht, sind die Verhältnisse am letzten Tag des Anspruchs auf Bezügezahlung maßgeblich.
( 4 ) Die monatlichen Sonderzahlungen werden zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Besoldung gewährt. Es handelt sich um einen Zuschuss des Dienstgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz.
( 5 ) Die Zahlungen bleiben bei der Berechnung der Zuschläge nach den §§ 69, 72, 73 und 74 LBesGBW sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.
( 6 ) Die Zahlungen bleiben bei sonstigen Besoldungsleistungen und Leistungen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg unberücksichtigt.
( 7 ) Das Gesetz zur Regelung von Sonderzahlungen zur Inflationsabmilderung in der Besoldung im Jahr 2024 (InflAbmilBG 2024) findet auf Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie Anwärterinnen und Anwärter keine Anwendung.
#

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 3. April 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 95Zweite Ordnung über die Gewährung
einer Sonderzahlung zur Abmilderung der
gestiegenen Verbraucherpreise für Priester

####

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für Priester, die in der Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind und von der Erzdiözese Freiburg Besoldung oder Versorgung erhalten sowie für Priester anderer Erz-(Diözesen), die im Dienst der Erzdiözese Freiburg stehen und von der Erzdiözese Freiburg Besoldung erhalten.
(2) Diese Ordnung gilt auch für Kandidaten des priesterlichen Dienstes, die nach Abschluss des Studiums zur Vorbereitung auf die Diakonenweihe und Priesterweihe die pastoralpraktische Ausbildung am Erzbischöflichen Priesterseminar Collegium Borromaeum in Freiburg absolvieren, soweit sie Besoldungsempfänger sind, sowie für die Priester der Weltkirche in der Vorbereitungszeit auf den pastoralen Dienst und Tischtitelsempfänger.
#

§ 2
Monatliche Sonderzahlung

( 1 ) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise erhalten Priester nach § 1 Absatz 1 für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 150 Euro. Voraussetzung ist, dass sich die Personen in dem jeweiligen Bezugsmonat im Dienstverhältnis befinden und an mindestens einem Tag im jeweiligen Bezugsmonat ein Anspruch auf Besoldung oder Versorgung besteht. Die Auszahlung erfolgt für den jeweiligen Bezugsmonat; die Auszahlung für die Monate Januar 2024 bis Mai 2024 erfolgt mit den Bezügen für den Monat Juni im Mai 2024.
( 2 ) Personen gemäß § 1 Absatz 2 erhalten die monatliche Sonderzahlung nach Absatz 1 jeweils in Höhe von 75 Euro. Die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 sowie die Auszahlungsregelungen nach Absatz 1 Satz 3 gelten entsprechend.
( 3 ) Die monatlichen Sonderzahlungen werden zusätzlich zu den ohnehin geschuldeten Bezügen gewährt. Es handelt sich um einen Zuschuss des Dienstgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz.
( 4 ) Die monatliche Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
#

§ 3
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 3. April 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 96Ordnung
über die Gewährung einer Gehaltszulage
zur Vergütung des Priesters
bei Gewährung der monatlichen Sonderzahlung an Pfarrhaushälterinnen
zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise

#####

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Priester, die ihrer in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Pfarrhaushälterin, deren Vergütungszahlung über die Gehaltsverrechnungsstelle für Pfarrhaushälterinnen vorgenommen wird, für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zukommen lassen.
#

§ 2
Gehaltszulage zur monatlichen Sonderzahlung

( 1 ) Priester, die unter den Geltungsbereich dieser Ordnung fallen, erhalten für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Gehaltszulage für die Gewährung der monatlichen Sonderzahlung an die angestellte Pfarrhaushälterin.
( 2 ) Die Höhe der Sonderzahlung an die angestellte Pfarrhaushälterin beträgt bei Vollbeschäftigung monatlich 150 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Sonderzahlung in dem Umfang, der dem Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigung entspricht, gewährt. Die Sonderzahlung wird zusätzlich zu der ohnehin geschuldeten Vergütung gewährt. Es handelt sich um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz.
( 3 ) Die monatliche Gehaltszulage zur Sonderzahlung berechnet sich entsprechend § 4 der Ordnung für die Anstellung einer Pfarrhaushälterin vom 30. November 2022 (ABl. S. 339 ff.).
( 4 ) Die Gehaltszulage zur monatlichen Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
#

§ 3
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 3. April 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 97Ordnung
für Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger

###
Für die Beauftragung und die Aufgaben von Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorgern wird folgende Ordnung erlassen:
##

§ 1
Beauftragung

( 1 ) In Ergänzung zum Religionsunterricht ist in der Erzdiözese Freiburg der kirchliche Dienst der Schulseelsorge eingerichtet.
Die Schulseelsorgerin oder der Schulseelsorger ist Ansprechperson für den kirchlichen Dienst der Seelsorge an der Schule und koordiniert und initiiert schulpastorale Angebote. Die Schulseelsorge ist eine auf den Lern- und Lebensraum Schule bezogene kirchliche Aufgabe, die in enger Beziehung und Kooperation zum Religionsunterricht steht.
( 2 ) Schulseelsorgerinnen oder Schulseelsorger werden vom Erzbischof für einen Zeitraum von sechs Jahren für ihren Dienst an einer Schule beauftragt. Eine Verlängerung der Beauftragung ist auf Antrag möglich.
Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des Beauftragungszeitraumes, mit Ausscheiden aus dem Dienst als Religionslehrkraft, mit dem Wechsel der Schule, durch Annahme des Verzichts oder Abberufung durch den Erzbischof.
( 3 ) Als Schulseelsorgerin oder Schulseelsorger kann beauftragt werden, wer als Religionslehrkraft im kirchlichen oder staatlichen Dienst, als Priester, Diakon, als hauptberufliche pastorale Mitarbeiterin oder Mitarbeiter mit in der Regel mindestens vier Deputatswochenstunden an einer Schule unterrichtet. Die Beauftragung hauptberuflicher pastoraler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt in Absprache mit deren unmittelbarem Dienstvorgesetzten und mit der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
( 4 ) Voraussetzung für die Beauftragung als Schulseelsorgerin oder Schulseelsorger durch den Erzbischof ist die erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildung Schulseelsorge in der Erzdiözese Freiburg. Gegen Ende der Weiterbildung führt eine beauftragte Person des Erzbischöflichen Ordinariats einen Schulbesuch durch. Nach Abschluss der Weiterbildung findet ein Beauftragungsgespräch mit einem vom Erzbischöflichen Ordinariat bestimmten Personenkreis statt.
( 5 ) Die Ordnung zur Ausführung der von der deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfsbedürftigen Erwachsenen (AROPräv) regelt weitere Voraussetzungen, die vor einer Beauftragung erbracht und überprüft sind.
( 6 ) Die Teilnahme an Fortbildungen und Fachtagen zu Fragen der Schulpastoral ist für Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger ausdrücklich erwünscht.
#

§ 2
Aufgaben

( 1 ) Auf der Grundlage der Erklärung der deutschen Bischöfe Nr. 108 „Im Dialog mit den Menschen in der Schule“ vom 24. November 2020 über die Eckpunkte zur Weiterentwicklung der Schulpastoral werden folgende Aufgaben festgelegt:
Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger
  1. geben Impulse für die Erarbeitung und Weiterentwicklung eines schulpastoralen Konzepts an der jeweiligen Schule. Dabei empfiehlt sich nach Möglichkeit eine Kooperation mit den Kolleginnen und Kollegen aus der evangelischen Schulseelsorge.
  2. setzen sich dafür ein, dass Gottesdienste sowie spirituelle Impulse an der Schule angeboten werden, die Leben und Glauben verbinden und feiern. Anlassbezogen sind dazu Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer oder auch Eltern und Sorgeberechtige eingeladen.
  3. stehen den am Schulleben Beteiligten bei persönlichen Fragen, Problemen und Konflikten als Ansprechperson zur Verfügung. Sie engagieren sich für ein bedarfsgerechtes Angebot von Beratung und Begleitung in der Schule. Dabei kooperieren sie mit Fachkolleginnen und Fachkollegen aus der Beratungsarbeit, Schulsozialarbeit, Schulpsychologie, Jugendberufshilfe oder anderen.
  4. stehen in der Schule als Ansprechperson zur Verfügung bei Todesfällen und Krisenereignissen und als Begleitung im Umgang mit Verlust, Tod, Trauer und Krisenbewältigung in der Schule. Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger arbeiten mit an einem schulischen Konzept zum Umgang mit diesen Themen und kooperieren eng mit Kolleginnen und Kollegen, die sich dieser Aufgabe annehmen. Zu einer geprägten Schulkultur gehört auch der sorgsame Umgang mit Erfahrungen von Scheitern, Versagen, Ausgrenzung, Diskriminierung und der Verletzung von geltenden Regeln.
  5. engagieren sich für schulpastorale Angebote, die Gemeinschaft und Zugehörigkeit stiften, Zuwendung zum Nächsten eröffnen und gelebtes christliches Glaubenszeugnis erfahrbar machen.
  6. kennen die Ansprechpersonen für Schulpastoral und/oder Jugendpastoral in der Pfarrei und halten auf diese Weise Kontakt mit möglichen Kooperationspartnerinnen und -partnern in Gemeinden, Gruppierungen oder an Kirchorten, die sich für schul- und jugendpastorale Anliegen engagieren.
( 2 ) Als optionale Aufgaben kommen in Betracht:
Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger
  1. organisieren und führen einmalige oder wiederkehrende schulpastorale Projekte mit unterschiedlichen Bedarfen und Zielgruppen durch. Diese orientieren sich an den Bedürfnissen der am Schulleben Beteiligten und an den zur Verfügung stehenden Ressourcen.
  2. kooperieren und vernetzen sich mit Personen, Trägern oder Gruppierungen auf dem Gebiet der Kirchengemeinde oder Kommune, die im Sinne der Schulseelsorge Angebote an Schulen im Ganztagesbetrieb machen können.
  3. initiieren oder übernehmen katechetische Vorbereitungen beispielsweise für die Erstkommunion oder Firmung in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren oder anderer Schularten in Absprache mit der Schulleitung, der Fachkonferenz, den Eltern oder Sorgeberechtigten, den Kindern und Jugendlichen sowie der Kirchengemeinde.
#

§ 3
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft. Sie ersetzt die Ordnung für die Beauftragung und die Aufgaben der Schulseelsorger/innen vom 15. Juli 2009 (ABI. S. 146), die hiermit aufgehoben wird.
Freiburg im Breisgau, den 3. April 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 98A. Haushaltsplan und Steuerbeschlüsse der Erzdiözese Freiburg
für die Jahre 2024 und 2025

###

A. 1 Haushalts- und Steuerbeschlüsse der Kirchensteuervertretung
der Erzdiözese Freiburg für die Jahre 2024 und 2025

Die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg hat am 9. Dezember 2023 folgende
Haushalts- und Steuerbeschlüsse
gefasst:
#

§ 1
Haushaltsvolumen

Der Haushaltsplan der Erzdiözese Freiburg für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird in
  • ordentlichen Erträgen für
    das Haushaltsjahr 2024 auf
    755.130.299 € und für
    das Haushaltsjahr 2025 auf
    785.221.983 €
  • ordentlichen Aufwendungen für
    das Haushaltsjahr 2024 auf
    782.198.994 € und für
    das Haushaltsjahr 2025 auf
    808.259.485 €
  • außerordentlichen Erträgen für
    das Haushaltsjahr 2024 auf
    0 € und für
    das Haushaltsjahr 2025 auf
    0 €
  • außerordentlichen Aufwendungen für
    das Haushaltsjahr 2024 auf
    0 € und für
    das Haushaltsjahr 2025 auf
    0 €
  • Erträgen aus der Rücklagenauflösung für
    das Haushaltsjahr 2024 auf
    29.102.166 € und für
    das Haushaltsjahr 2025 auf
    29.071.166 €
  • Aufwendungen zur Rücklagenzuführung für
    das Haushaltsjahr 2024 auf
    0 € und für
    das Haushaltsjahr 2025 auf
    0 €
festgestellt.
#

§ 2
Steuersatz

( 1 ) Der Steuersatz für die einheitliche Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohn- und Kapitalertragssteuer) wird für die Kalenderjahre 2024 und 2025 auf 8 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt.
( 2 ) Der Hebesatz nach Satz 1 gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der als Lohnsteuer geltenden Einkommensteuer auf Sachprämien nach § 37a Einkommensteuergesetz sowie auf Sachzuwendungen nach § 37b Einkommensteuergesetz. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 des Erlasses des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 8. August 2016 3-S244.4/27 (Bundessteuerblatt 2016, Teil I, S. 773) ab 2024 4,5 % der pauschalen Lohnsteuer und der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.
#

§ 3
Kirchensteuerverteilung

( 1 ) Das Aufkommen aus der einheitlichen Kirchensteuer wird von der Erzdiözese Freiburg K.d.ö.R. vereinnahmt und in den Jahren 2024 und 2025 nach Beschluss der Kirchensteuervertretung aufgeteilt. Auf die Erzdiözese Freiburg entfallen 55 % des Kirchensteuernettoaufkommens und auf die Gesamtheit der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden entfallen 45 % des Kirchensteuernettoaufkommens.
( 2 ) Der Anteil der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden am Kirchensteuernettoaufkommen wird wie folgt unterteilt:
  1. 45 % als Anteil der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden am Kirchensteuernettoaufkommen zur Verteilung gemäß der Schlüsselzuweisungs- und Ausgleichstockordnung 2024 und 2025 sowie zur zentralen Finanzierung örtlicher Zwecke. Die Punktequote wird für 2024 und 2025 auf je 624 € festgesetzt.
aa)
Davon werden 37 % für die Schlüsselzuweisungen,
ab)
3 % für Ausgleichstockzuweisungen zur Deckung konsumtiver Fehlbeträge und
ac)
5% für den Bauförderfonds zur Mitfinanzierung örtlicher Investitionsvorhaben
festgesetzt.
Die Verwaltung des Anteils der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden erfolgt nach Maßgabe der Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 3 ) Reicht der Anteil für die Schlüsselzuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe a) nicht aus, um eine Punktequote von 624 € sicherzustellen, so wird der Anteil durch Entnahme aus der zu Gunsten der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden bestehenden Verbindlichkeit finanziert.
( 4 ) Kann infolge eines verminderten Kirchensteuernettoaufkommens die Punktequote von 624 € nicht ohne Beeinträchtigung anderer wichtiger kirchlicher Aufgaben sichergestellt werden, so wird sie im Einvernehmen mit dem Kirchensteuerausschuss mit Wirkung für das laufende Jahr berichtigt.
( 5 ) Zur Ermittlung des Anteils der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden werden das Kirchensteuernettoaufkommen sowie weitere zu berücksichtigende Erträge herangezogen und den entsprechenden Verbindlichkeiten zugeführt. Darüber hinaus werden die in der Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung festgelegten, durch die Gesamtheit der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden zu tragenden Aufwendungen ermittelt, der Ausgleich erfolgt zu Lasten der entsprechenden Verbindlichkeiten.
#

§ 4
Verfügungsberechtigung

Die im Haushaltsplan genannten Organisationseinheiten, vertreten durch die jeweils bevollmächtigten Budgetverantwortlichen, werden widerruflich ermächtigt, über die jeweiligen Haushaltsmittel zu verfügen (§ 65 Absatz 1 Satz 2 Haushaltsordnung). Diese sind gemäß den gesetzlichen Grundlagen ordnungsgemäß zu verwalten.
#

§ 5
Kredite

( 1 ) Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft wird das Erzbischöfliche Ordinariat ermächtigt, vorübergehend Liquiditätskredite (§ 14 Absatz 2 Haushaltsordnung) bis zur Höhe von 50.000.000 € je Haushaltsjahr aufzunehmen.
( 2 ) Die Rechte des Diözesanvermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums sind zu wahren (vgl. Partikularnorm 18 der Deutschen Bischofskonferenz zu can. 1277 CIC).
#

§ 6
Bürgschaften

Das Erzbischöfliche Ordinariat wird ermächtigt, für kirchliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Rechtspersonen, die der kirchlichen Aufsicht unterstehen,
  1. bis zu einem Darlehensbetrag von 30.000.000 € für die Finanzierung von Baumaßnahmen sowie
  2. bis zu einem Darlehensbetrag von 10.000.000 € für die Absicherung von Zukunftsleistungen (insbesondere der Altersversorgung)
Bürgschaften im Namen der Körperschaft Erzdiözese Freiburg zu übernehmen. Die Rechte des Diözesanvermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums werden gewahrt (vgl. Partikularnorm 18 der Deutschen Bischofskonferenz zu can. 1277 CIC).
#

§ 7
Haushaltsvermerke

Die künftig wegfallenden Stellen gemäß § 15 Haushaltsordnung (sogenannte kw-Stellen) sind dem Stellenplan der Erzdiözese Freiburg zu entnehmen.
#

A. 2 Haushaltsplan

#

Haushaltsplan 2024

Budget
Bezeichnung
Erträge
Außerordentliche Erträge
Rücklagenauflösung
Aufwendungen
Außerordentliche Aufwendungen
Rücklagenzuführung
Zuschuss (-)
Überschuss (+)*
8.1
Ordinarius
35.512
0
0
5.445.948
0
0
-5.410.436
8.2
Büro Generalvikar
265.323
0
0
3.098.567
0
0
-2.833.244
8.3
Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt
8.406.750
0
151.844
14.252.332
0
0
-5.693.738
8.4
Bischofsvikariat für Orden und Geistliche Gemeinschaften
31.706
0
0
1.729.365
0
0
-1.697.659
8.5
Erzb. Priesterseminar Collegium Borromaeum
371.012
0
0
2.391.405
0
0
-2.020.393
8.6
Erzbischöfliches Offizialat
12.915
0
0
611.742
0
0
-598.827
8.7
Rechnungshof der Erzdiözese Freiburg
714
0
0
1.952.922
0
0
-1.952.208
8.8
Justitiariat
0
0
0
1.968.870
0
0
-1.968.870
8.9
Stabsstelle Risiko-, Compliance-, Prozessmanagement und Internes Kontrollsystem
0
0
0
352.758
0
0
-352.758
8.10
Stabsstelle Kommunikationund Medien
30.812
0
0
2.314.428
0
0
-2.283.616
8.11
Hauptabteilung 1 Pastoral
9.687.379
0
0
51.159.450
0
0
-41.472.071
8.12
Hauptabteilung 2 Pastorales Personal
935.709
0
0
106.789.083
0
0
-105.853.374
8.13
Hauptabteilung 3 Bildung
16.996.852
0
0
62.516.431
0
0
-45.519.579
8.14
Hauptabteilung 4 Caritas
248.434
0
0
57.405.702
0
0
-57.157.268
8.15
Hauptabteilung 5 Weltkirche, Ökumene / religiöser Dialog
327.886
0
1.973.000
10.212.115
0
0
-7.911.229
8.16
Hauptabteilung 6 Grundsatzfragen und Strategie
271.518
0
0
6.489.936
0
0
-6.218.418
8.17
Hauptabteilung 7 Personal-, Dienst- und Arbeitsrecht
2.561.136
0
0
21.173.865
0
0
-18.612.729
8.18
Hauptabteilung 8 Finanzen
700.675.564
0
26.977.322
359.321.929
0
0
368.330.957
8.19
Hauptabteilung 9 Immobilien- und Baumanagement
5.468.801
0
0
47.557.474
0
0
-42.088.673
8.20
Diözesanstelle Archive, Bibliotheken, Schriftgutverwaltung
300.416
0
0
5.669.938
0
0
-5.369.522
8.21
Diözesanstelle Informationstechnologie (IT)
5.098.127
0
0
14.344.372
0
0
-9.246.245
8.22
Stiftungen der Erzdiözese Freiburg – Verwaltung
3.359.803
0
0
4.785.162
0
0
-1.425.359
8.23
Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA
43.930
0
0
655.199
0
0
-611.269
SUMME GESAMTPLAN1
755.130.299
0
29.102.166
782.198.9941
0
0
2.033.471
*Die Summe der in dieser Spalte ausgewiesenen Zahlen stimmen aufgrund von Rundungsdifferenzen möglicherweise nicht genau mit den in der Tabelle dargestellten Erträgen und Aufwendungen überein.
1 Summe Gesamtplan u. Aufwendungen manuell erfasst, da Ergebnis in Druckbuch kaufm. gerundet wurde.
#

Haushaltsplan 2025

Budget
Bezeichnung
Erträge
Außerordentliche Erträge
Rücklagenauflösung
Aufwendungen
Außerordentliche Aufwendungen
Rücklagenzuführung
Zuschuss (-)
Überschuss (+)*
8.1
Ordinarius
37.053
0
0
5.563.008
0
0
-5.525.955
8.2
Büro Generalvikar
265.850
0
0
3.069.179
0
0
-2.803.329
8.3
Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt
8.406.750
0
151.844
14.384.750
0
0
-5.826.156
8.4
Bischofsvikariat für Orden und Geistliche Gemeinschaften
31.763
0
0
1.776.923
0
0
-1.745.160
8.5
Erzb. Priesterseminar Collegium Borromaeum
371.296
0
0
2.476.290
0
0
-2.104.994
8.6
Erzbischöfliches Offizialat
12.915
0
0
640.351
0
0
-627.436
8.7
Rechnungshof der Erzdiözese Freiburg
714
0
0
2.059.961
0
0
-2.059.247
8.8
Justitiariat
0
0
0
2.072.788
0
0
-2.072.788
8.9
Stabsstelle Risiko-, Compliance-, Prozessmanagement und Internes Kontrollsystem
0
0
0
368.131
0
0
-368.131
8.10
Stabsstelle Kommunikation und Medien
32.353
0
0
2.113.571
0
0
-2.081.218
8.11
Hauptabteilung 1 Pastoral
10.049.284
0
0
51.996.507
0
0
-41.947.223
8.12
Hauptabteilung 2 Pastorales Personal
976.857
0
0
112.072.311
0
0
-111.095.454
8.13
Hauptabteilung 3 Bildung
17.322.454
0
0
65.121.006
0
0
-47.798.552
8.14
Hauptabteilung 4 Caritas
255.887
0
0
55.388.760
0
0
-55.132.8741
8.15
Hauptabteilung 5 Weltkirche, Ökumene / religiöser Dialog
334.374
0
1.973.000
10.430.207
0
0
-8.122.833
8.16
Hauptabteilung 6 Grundsatzfragen und Strategie
282.429
0
0
6.383.484
0
0
-6.101.055
8.17
Hauptabteilung 7 Personal-, Dienst- und Arbeitsrecht
3.006.833
0
0
22.622.041
0
0
-19.615.208
8.18
Hauptabteilung 8 Finanzen
729.119.610
0
26.946.322
372.703.348
0
0
383.362.584
8.19
Hauptabteilung 9 Immobilien- und Baumanagement
5.787.731
0
0
50.816.003
0
0
-45.028.272
8.20
Diözesanstelle Archive, Bibliotheken, Schriftgutverwaltung
316.547
0
0
5.852.687
0
0
-5.536.140
8.21
Diözesanstelle Informationstechnologie (IT)
5.206.740
0
0
14.703.211
0
0
-9.496.471
8.22
Stiftungen der Erzdiözese Freiburg – Verwaltung
3.360.495
0
0
4.967.670
0
0
-1.607.175
8.23
Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA
44.048
0
0
677.298
0
0
-633.250
SUMME GESAMTPLAN2
785.221.983
0
29.071.166
808.259.485
0
0
6.033.664
*Die Summe der in dieser Spalte ausgewiesenen Zahlen stimmen aufgrund von Rundungsdifferenzen möglicherweise nicht genau mit den in der Tabelle dargestellten Erträgen und Aufwendungen überein.
1 Zuschuss(-) HA4 manuell erfasst da Ergebnis in Druckbuch kaufm. gerundet wurde
2 Summe Gesamtplan manuell erfasst da Ergebnis in Druckbuch kaufm. gerundet wurde
#

A. 3 Staatliche Genehmigung

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 5. Februar 2024, Az.: KMRA-7151.7/3/7, den Steuerbeschluss der Kirchensteuervertretung vom 9. Dezember 2023 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium staatlich genehmigt.
#

A. 4 Öffentliche Bekanntmachung

Die Haushalts- und Steuerbeschlüsse der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg vom 9. Dezember 2023 werden mit Bezug auf § 9 Absatz 2 Satz 2 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg vom 15. Juni 1978 (GBl. 1978 I S. 370), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1561) und § 11 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt berichtigt am 14. März 2008 (ABl. S. 259), öffentlich bekannt gemacht.
#

A. 5 Auflegung des Haushaltsplans der Erzdiözese Freiburg für die Jahre 2024 und 2025

Der Haushaltsplan der Erzdiözese Freiburg für die Jahre 2024 und 2025 liegt in der Zeit vom 25. April bis 8. Mai 2024 im Dienstgebäude des Erzbischöflichen Ordinariats, Sekretariat Hauptabteilung 8 Finanzen, Schoferstraße 2 in 79098 Freiburg, während der üblichen Dienstzeiten gemäß § 10 Absatz 4 Satz 1 KiStO der Erzdiözese Freiburg zur Einsicht auf.

Nr. 99B. Schlüsselzuweisungs-Ordnung

Nach Beratung und Beschlussfassung durch die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg vom 9. Dezember 2023 wird nachstehende Ordnung der Zuweisungen aus dem Anteil des Kirchensteuernettoaufkommens an die Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden in den Jahren 2024 und 2025 (Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung – SZW-O) erlassen.

Ordnung der Zuweisungen
aus dem Anteil des Kirchensteuernettoaufkommens an die
Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden 2024 und 2025
(Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung – SZW-O)

Die vorliegende Ordnung regelt die Verteilung des Anteils der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden am Kirchensteuernettoaufkommen auf Grundlage von § 3 der Haushalts- und Steuerbeschlüsse der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg für die Jahre 2024 und 2025. Darüber hinaus werden für die Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden allgemein gültige und verbindliche Regelungen zur Verteilung der zur Verfügung stehenden Ressourcen festgelegt.
##

Einleitung

Der in den Haushalts- und Steuerbeschlüssen festgelegte Anteil der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden am Kirchensteuernettoaufkommen in Höhe von 45 % wird gemäß § 3 Absatz 2 der Haushalts- und Steuerbeschlüsse vom 9. Dezember 2023 wie folgt aufgeteilt:
Teil A Schlüsselzuweisungen
  • 37 % stehen für Aufgaben der Kirchengemeinden in Form von allgemeinen und besonderen Schlüsselzuweisungen zur Verfügung. Darüber hinaus werden aus diesem Anteil die durch die Erzdiözese Freiburg zu Gunsten der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden getragenen Aufwendungen finanziert. Das Erzbischöfliche Ordinariat wird ermächtigt, entsprechende Verpflichtungen einzugehen.
Teil B Ausgleichstock
  • 3 % stehen zum Ausgleich konsumtiver Haushaltsdefizite zur Verfügung.
Teil C Bauförderfonds
  • 5 % stehen zur Mitfinanzierung örtlicher Investitionsvorhaben zur Verfügung.
#

Teil A Schlüsselzuweisungen

#

I. Allgemeines

  1. Zur Finanzierung örtlicher Aufgaben wird nach Maßgabe dieser Ordnung für jede Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde eine Punktzahl festgesetzt. Bei Gesamtkirchengemeinden werden die Punktzahlen für die zugehörigen Einzelkirchengemeinden den Gesamtkirchengemeinden zugerechnet. Die Gesamtpunktzahl je Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde dient als Grundlage zur Ermittlung der jährlichen Schlüsselzuweisungsmittel.
  2. Die Gesamtpunktzahl je Kirchengemeinde wird mit der in den jeweils gültigen Haushalts- und Steuerbeschlüssen festgesetzten Punktquote vervielfacht. Hieraus ergeben sich die jährlichen Schlüsselzuweisungen zur Finanzierung allgemeiner örtlicher Aufgaben.
  3. Die Gesamtpunktzahl dient lediglich als Berechnungsgröße zur Ermittlung der Schlüsselzuweisungen. Über die konkrete Verwendung der aus den einzelnen Positionen ermittelten Schlüsselzuweisungen entscheidet das Gremium der jeweiligen Kirchengemeinde /Gesamtkirchengemeinde im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
  4. Ausnahmen hiervon bilden die Schlüsselzuweisungen, die zur Erhaltung von Kirchen gemäß Ziffer 2.3 zurückzustellen sind.
  5. Nicht Bestandteil des Haushalts einer Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde und damit nicht in den Schlüsselzuweisungsmitteln enthalten sind Aufwendungen, welche nach Teil A Ziffer 10 dieser Ordnung aus dem Anteil der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden finanziert werden.
#

II. Schlüsselzuweisungen zur Finanzierung allgemeiner örtlicher Aufgaben

#

1. Hauptansatz – Katholikenzahl

1.1 Grundsatz
Die Ermittlung der Punktzahlen des Hauptansatzes erfolgt auf Basis der bis 2015 bestehenden Kirchengemeinden und unter Berücksichtigung der Katholikenzahl zum 31. Dezember 2022. Soweit für das Jahr 2023 für eine Kirchengemeinde mehrere Hauptansätze (z. B. für Kirchliche Nebenzentren und Filialen) berücksichtigt wurden, erfolgt dies auch weiterhin (vgl. ABl. 2018 [12], S. 241, Erlass Nr. 281, Ziffer 2.1.3).
Die Katholikenzahl wird den Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden im Rahmen der Punktmitteilung zur Haushaltsplanung bekannt gegeben.
1.2 Berechnungsgrundlagen
Kirchengemeinden erhalten für den Hauptansatz Punkte gemäß nachstehender Tabelle:
Katholiken
Punkte
bis 300
15 Punkte
301 bis 500
18 Punkte
501 bis 700
21 Punkte
701 bis 2.000
Die Katholikenzahl wird auf volle Hundert gerundet und durch 100 dividiert. Der Wert des Quotienten wird mit dem Faktor 3,0 multipliziert und auf den nächsten vollen Punkt aufgerundet.
ab 2.001
Die Mitgliederzahl wird auf volle Hundert aufgerundet und durch 100 dividiert. Der Wert des Quotienten wird mit dem Faktor 2,5 multipliziert und auf den nächsten vollen Punkt aufgerundet. Zum Ergebnis wird die Zahl 10 hinzu addiert.
#

2. Nebenansätze – Gebäude

Als Gebäude gilt jedes freistehende oder durch eine Brandmauer getrennte Bauwerk. Sofern die Gebäude in Doppel-, Gruppen- oder Reihenhausbauweise errichtet wurden, zählt jedes durch eine Trennmauer abgeteilte Bauwerk als eigenständiges Gebäude. Sakristeien, Kreuzgänge, überdachte Bildstöcke, Garagen, Schuppen, Pfarrscheuern usw. zählen nicht als Gebäude im Sinne dieser Ordnung.
2.1 Kirchen und Kapellen
Eine Kirchengemeinde, die gemäß Ziffer 1.2. dieser Ordnung bepunktet wird, erhält für eine Kirche/Kapelle eine sich nach der Innenraumfläche richtende Punktzahl unabhängig von deren Nutzung.
Für die gottesdienstliche Nutzung weiterer Kirchen/Kapellen erhält eine Kirchengemeinde ebenfalls eine sich nach der Innenraumfläche richtende Punktzahl, wenn mindestens sechs Gottesdienste im Jahr dort gefeiert werden. Gottesdienste im Sinne dieser Ordnung sind Eucharistie- und Wortgottesfeiern.
Zur Fläche des Innenraums einer Kirche/Kapelle zählen alle Erdgeschossflächen ein-schließlich einer Krypta, einer Taufkapelle, einer Sakristei sowie ggf. vorhandene angebaute Nebenräume.
Erdgeschossfläche in qm
Punkte
-----
bis 50
10
von 51
bis 100
14
von 101
bis 300
18
von 301
bis 500
21
von 501
bis 1.000
24
von 1.001
bis 1.500
27
von 1.501
bis 2.000
30
ab 2.001
----
33
2.2 Weitere Gottesdienstangebote
Für Gottesdienstangebote der Kirchengemeinde in Kliniken, Senioren- und Pflegeheimen usw. werden pauschal 10 Punkte gewährt, wenn mindestens sechs Gottesdienste im Jahr dort gefeiert werden. Gottesdienste im Sinne dieser Ordnung sind Eucharistie- und Wortgottesfeiern. Eine bislang höhere Bepunktung bleibt hiervon unberührt.
2.3 Zweckgebundene Rückstellung zur baulichen Erhaltung von Kirchen und Kapellen
Zum baulichen Erhalt von Kirchen und Kapellen erhalten Kirchengemeinden Schlüsselzuweisungen zur Bildung zweckgebundener Rückstellungen, deren Höhe sich nach der Bruttogeschossfläche richtet.
Sofern mehrere Kirchen vorhanden sind, richtet sich die Punktzahl nach der Hauptkirche, welche gemäß Ziffer 2.1. berücksichtigt wird.
Bruttogeschossfläche in qm
Punkte
bis 50
10
von 51
bis 100
14
von 101
bis 300
18
von 301
bis 500
21
von 501
bis 1.000
24
von 1.001
bis 1.500
27
von 1.501
bis 2.000
30
von 2.001
bis 2.500
33
von 2.501
bis 3.000
36
von 3.001
bis 3.500
39
von 3.501
bis 4.000
42
von 4.001
bis 4.500
45
von 4.501
bis 5.000
48
von 5.001
bis 5.500
51
von 5.501
bis 6.000
54
ab 6.001
---
57
2.4 Gemeinderäume (Nutzung)
Eine Kirchengemeinde erhält Schlüsselzuweisungen für die Unterhaltung oder den Betrieb von Gemeinderäumen. Die Gewährung von Schlüsselzuweisungen erfolgt unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen entsprechender Gebäude bzw. Räumlichkeiten (vgl. ABl. 2012 [26], S. 359, Erlass Nr. 319, Ziffer 2.2.2).
Soweit für das Jahr 2023 für eine Kirchengemeinde Ansätze berücksichtigt wurden, erfolgt dies auch weiterhin.
Die Zuweisung richtet sich nach der Katholikenzahl zum 31. Dezember 2022 sowie der jeweiligen Zuordnung der Kategorien in Anwendung der folgenden Tabelle.
Kategorie 1
Kirchengemeinden in Seelsorgeeinheiten bis 20 km2
Kategorie 2
Kirchengemeinden in Seelsorgeeinheiten von 21 km2 bis 100 km2
Kategorie 3
Kirchengemeinden in Seelsorgeeinheiten größer als 100 km2
Katholiken
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
bis 499
8 Punkte
10 Punkte
11 Punkte
ab 500
12 Punkte
15 Punkte
17 Punkte
ab 1.000
17 Punkte
21 Punkte
23 Punkte
ab 2.000
21 Punkte
26 Punkte
29 Punkte
ab 3.000
25 Punkte
31 Punkte
34 Punkte
ab 4.000
27 Punkte
36 Punkte
40 Punkte
ab 5.000
33 Punkte
41 Punkte
45 Punkte
ab 6.000
37 Punkte
46 Punkte
51 Punkte
Bei Gesamtkirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Haushaltszeitraum 2008/2009 für die Unterhaltung und den Betrieb von Gemeinderäumen Schlüsselzuweisungen erhalten haben, werden 5 % der Katholikenzahl zugrunde gelegt.
2.5 Dienstwohnungen in Pfarrhäusern oder sonstigen Gebäuden
Kirchengemeinden erhalten 12 Punkte, sofern sie auf Veranlassung des Erzbischöflichen Ordinariats eine Wohnung als Dienstwohnung zur Verfügung stellen und hierfür keine Mietzahlung erfolgt (vgl. ABl. 2020 [40], S. 505; Erlass Nr. 354; § 11).
Die Schlüsselzuweisungen entfallen ab dem Ersten des Monats, der auf die Vermietung mit Mietzahlung folgt.
Sofern auf ausdrücklichen Wunsch des Erzbischöflichen Ordinariats Dienstwohnungen nicht verkauft oder frei vermietet werden können und diese bis auf Weiteres frei zu halten sind, werden unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Satz 1 Schlüsselzuweisungen gewährt.
2.6 Nutzung von Gebäuden und Räumen für pfarrliche Zwecke
Gebäude und Räume, die für pfarrliche Zwecke genutzt werden und nicht gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 bepunktet sind, werden mit 4 Punkten berücksichtigt.
Hierunter fallen insbesondere:
  • Gebäude für Kindertageseinrichtungen, sofern sich die Kirchengemeinden an den laufenden Bauunterhaltungen beteiligen muss
  • Kirchen und Kapellen, sofern die Kirchengemeinde oder der örtliche Kirchenfonds bau- und unterhaltungspflichtig ist
Gebäude und Räume, die gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 bepunktet sind, jedoch für weitere pfarrliche Zwecke genutzt werden, werden mit 4 Punkten berücksichtigt.
Hierunter fallen insbesondere:
  • Räume für Kindertageseinrichtungen insbesondere in Gemeindehäusern oder Unterkirchen
  • Pfarrbüros (Büros und Besprechungszimmer), die aktiv durch Hauptamtliche genutzt werden
#

3. Nebenansätze für Sondereinrichtungen

Unter Sondereinrichtungen im Sinne dieser Ordnung werden Kindertageseinrichtungen, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen; Natur- und Waldgruppen sowie Kinderkrippen gemäß § 1 Absatz 1 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) in der Fassung vom 19. Oktober 2010 sowie weitere Einrichtungen (z. B. Schülerhort) verstanden, sofern deren Gruppen durch das Erzbischöfliche Ordinariat genehmigt wurden.
3.1 Punkteverteilung für Gruppen
Anzahl der Gruppen
Punkte
1
30
2
45
3
67
4
88
5
112
6
135
7
156
8
174
9
192
3.2 Punkteverteilung für Ganztageskinder
Betreibt eine Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde Kindertageseinrichtungen oder Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und/oder Gruppen mit ganztägiger Betreuung (vgl. § 1 Absatz 5 Ziffer 4 KiTaG), werden ab 5 Ganztageskindern, für welche eine Betriebserlaubnis erteilt ist, Zusatzpunkte gewährt. Das Gleiche gilt für Ganztageskinder in Kinderkrippen, Schülerhorten sowie Natur- und Waldgruppen.
Voraussetzung für die Gewährung von Zusatzpunkten für Ganztagskinder ist eine Betreuung von mehr als 7 Stunden täglich. Darüber hinaus muss eine Gelegenheit zur Bettruhe bestehen und Mittagsverpflegung gereicht werden.
Änderungen bei der Anzahl der Gruppen und Ganztageskindern (Inbetriebnahme/Wegfall von Gruppen oder Aufnahme/Reduzierung von Ganztageskindern) sind dem Erzbischöflichen Ordinariat zeitnah mitzuteilen.
Die Punktverteilung erfolgt auf Grundlage nachfolgender Tabelle.
Anzahl Ganztageskinder
Punkte
ab 5
6
ab 15
12
ab 25
18
ab 35
24
ab 55
30
ab 75
36
ab 95
42
ab 115
48
ab 135
54
#

4. Weiterleitung von Schlüsselzuweisungen

Schlüsselzuweisungen können nach Maßgabe dieser Ordnung grundsätzlich ausschließlich an Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden bewilligt werden.
Für Sondereinrichtungen können Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden für nicht in ihrer Trägerschaft stehende Einrichtungen Schlüsselzuweisungen zur Weitergabe an andere katholische Träger erhalten, wenn es sich um die Abgabe oder Übergabe von Einrichtungen oder einzelnen Gruppen handelt.
Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen der Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde und dem katholischen Träger, welche u. a. das Prüfrecht durch den Rechnungshof beinhalten muss. Das Weitere wird durch Erlass des Erzbischöflichen Ordinariats geregelt.
#

5. Sozial-caritative Aufgaben

Kirchengemeinden erhalten für soziale und caritative Aufgaben Schlüsselzuweisungen. Die Ermittlung der Punktzahlen erfolgt auf Basis der bis 2015 bestehenden Kirchengemeinden und unter Berücksichtigung der Katholikenzahl zum 31. Dezember 2022.
Je begonnene 200 Katholiken wird 1 Punkt gewährt.
Soweit für das Jahr 2023 für eine Kirchengemeinde mehrere Ansätze berücksichtigt wurden, erfolgt dies auch weiterhin.
#

6. Besondere Schlüsselzuweisungen für Schuldendienstleistungen
(Schuldendienstbeihilfe)

Jeder Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde wird zur Bestreitung ihrer Schuldendienstleistung für Darlehen des Katholischen Darlehensfonds auf Antrag eine Schuldendienstbeihilfe in Höhe von 40 % aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen gewährt. Die Auszahlungen erfolgen jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Schuldendienstbeihilfe wird für die unter § 10 Kirchliche Bauordnung (KBauO) und § 7 KVO V aufgezählten Maßnahmen und Rechtsgeschäfte bzw. Rechtsakte ungeachtet der dort angegebenen Gegenstandswerte und Kostenvolumina gewährt und erfolgt unabhängig des Vorliegens der finanziellen Bedürftigkeit.
Die Schuldendienstbeihilfe wird für Darlehen bis zur Höhe von 1/3 der Investitionssumme gewährt. Die Schuldendienstbeihilfe bei Projekten der Immobilienentwicklung im Rahmen K2030 wird für Darlehen bis zur Höhe von 2/3 der Investitionssumme gewährt.
Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands wird empfohlen, Darlehen erst ab einem Mindestbetrag von 7.500 € zu beantragen.
#

7. Zusatzpunkte

7.1 Zusatzpunkte für Gesamtkirchengemeinden
Eine Gesamtkirchengemeinde erhält zum Ausgleich von Sonderlasten (z. B. Citypastoral, Notfallseelsorge, EFL, Telefonseelsorge), die sich aus der Wahrnehmung von Aufgaben, die über den Bereich der angeschlossenen Kirchengemeinden ergeben, Zusatzpunkte. Diese werden den Gesamtkirchengemeinden nach Maßgabe dieser Ordnung, auf Basis der Katholikenzahlen zum 31. Dezember 2022, gewährt.
Katholikenzahl
Punkte je 100 Katholiken*
> 10.000 bis 15.000
0,50 (seit 2014/2015)
> 15.000 bis 25.000
1,00
> 25.000
2,25
* Dabei zählt jedes angefangene 100 als ein volles Hundert.
Für die Jahre 2024/2025 erhalten folgende Gesamtkirchengemeinden Zusatzpunkte:
Gesamtkirchengemeinde Baden-Baden
223 Punkte
Gesamtkirchengemeinde Freiburg
1.794 Punkte
Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe
1.917 Punkte
Gesamtkirchengemeinde Konstanz
727 Punkte
Gesamtkirchengemeinde Mannheim
1.987 Punkte
7.2 Zusatzpunkte für Kirchengemeinden
Kirchengemeinden erhalten diejenigen Zusatzpunkte für Seelsorgeeinheiten, die sie im Jahr 2023 erhalten haben.
#

8. Weitere Erstattungen

Den Gesamtkirchengemeinden werden auf Antrag die jährlichen Arbeitgeber-Bruttopersonalkosten der vom Erzbischöflichen Ordinariat genehmigten und zugewiesenen Stellen für die Berufsgruppe der Gebäudefachleute aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen erstattet.
#

9. Anrechnung von Erträgen

Erträge aus pauschalen Staatsleistungen für Kultausgaben und Kompetenzen werden auf die Schlüsselzuweisungen angerechnet. Anrechnungsfrei bleibt ein Betrag in Höhe von jährlich 5.000 €. Der nach Abzug des anrechnungsfreien Betrages verbleibende Betrag wird zu 80 v. H. angerechnet und auf den nächsten, durch die Punktequote teilbaren Betrag, abgerundet.
Die Anrechnung pauschaler Staatsleistungen, die zur Deckung von Kultaufwendungen bestimmt sind, werden auf den Hauptansatz begrenzt. Die nach den übrigen Bestimmungen dieser Ordnung zu bewilligenden Punkte bleiben hiervon unberührt. Bei der Anrechnung werden die in den Jahren 2024 und 2025 zu erwartenden Einnahmen berücksichtigt.
#

10. Erstattungen aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen an die Erzdiözese Freiburg

Zur Erstattung von zentral durch die Erzdiözese Freiburg getragener – jedoch den Aufgabenfeldern der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden zuordenbaren – Aufwendungen wird das Erzbischöfliche Ordinariat ermächtigt, für die nachfolgend dargelegten Sachverhalte, Entnahmen aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen zu Gunsten der Erzdiözese Freiburg vorzunehmen.
Erstattungen für darüberhinausgehende Sachverhalte können nur mit Zustimmung der Kirchensteuervertretung bzw. durch Aufnahme der Sachverhalte in diese Ordnung vorgenommen werden. Die Kirchensteuervertretung wird jährlich über Art und Höhe der jährlichen Entnahmen informiert.
Aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen werden Aufwendungen für nachfolgende Sachverhalte entnommen:
10.1 Verwaltungskostenbeitrag
Zur Wahrnehmung allgemeiner Aufsichtsaufgaben, der Rechnungsprüfung, für Aufwendungen im pastoralen/seelsorglichen Bereich sowie für Leitung und Verwaltung werden jährlich 2 % aus dem Anteil des Kirchensteuernettoaufkommens für Schlüsselzuweisungen entnommen.
10.2 Verrechnungsstellen
Für den Bereich der Verrechnungsstellen wird, unter Berücksichtigung sämtlicher Erträge, die Höhe des jährlichen Defizits entnommen. Unberücksichtigt bleiben dabei die jährlichen Arbeitgeber-Bruttopersonalkosten für die Berufsgruppe der Verwaltungsbeauftragten, solange deren Arbeitgeber-Bruttopersonalkosten von der Erzdiözese Freiburg zu tragen sind.
10.3 Beiträge zur Berufsgenossenschaft
Die Beiträge der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zur Gesetzlichen Unfallversicherung für die Mitarbeitenden in den Kirchengemeinden sowie die der Ehrenamtlichen werden zu 100 % aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
10.4 Sammelversicherungen
Für bestehende Sammelversicherungen der Erzdiözese Freiburg (u. a. Gruppenunfall, Haftpflicht, Kassenversicherung, Elektronikanlagen, Dienstreisekasko sowie Reisepreisversicherung) wird der der Gesamtheit der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden zuzurechnende Aufwand aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
10.5 Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen
Zur anteiligen Finanzierung wird für die in Trägerschaft einer Kirchengemeinde befindlichen Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen je Festanstellungsdeputat ein Anteil in Höhe von jeweils 60 Punkten, multipliziert mit der jeweils geltenden Punktquote, entnommen.
10.6 Archivstellen Eberbach und Sigmaringen
Zur Finanzierung der Archivstellen (Unterstützung der Kirchengemeinden bei der Pflege der Pfarrarchive) werden die jährlichen Defizite zu 100 % aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
10.7 Aufwendungen für Arbeitssicherheit
Zur Finanzierung der den Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden obliegenden Aufgaben im Bereich Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz werden die jährlichen Aufwendungen anteilig in Höhe der auf die Gesamtheit der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden anrechenbaren Aufwendungen aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
10.8 Aufwendungen für Fundraising
Zur Finanzierung anrechenbarer Aufwendungen im Zusammenhang mit den durch die Erzdiözese Freiburg im Bereich Fundraising für die Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden erbrachten Leistungen werden diese aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
10.9 Aufwendungen für Informationstechnologie (IT)
Aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen erfolgt die Entnahme der den Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden und Verrechnungsstellen zuordenbaren Aufwendungen für die zur Verfügung gestellte Software und IT-Infrastruktur. Hierunter fallen unter anderem die anteiligen Aufwendungen der Fachanwendungen Wilken, vFM und SESAM, Aufwendungen für die Software zur Verwaltung von Kindertageseinrichtungen (KIDKITA) sowie die in diesem Zusammenhang erforderlich werdenden Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen sowie anteilige Aufwendungen der Diözesanstelle IT.
10.10 Aufwendungen für PGR-Wahlen
Die der Erzdiözese Freiburg entstehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Pfarrgemeinderatswahlen werden aus dem Anteil der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden finanziert.
10.11 Mitgliedsbeiträge für den Kirchengeschichtlichen Verein (KGV)
Aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen erfolgt die Entnahme für die jährlichen Mitgliedsbeiträge der Kirchengemeinden für den Kirchengeschichtlichen Verein.
10.12 Zuschüsse Diözesan-Cäcilien-Verband
Die im Haushalt der Erzdiözese Freiburg etatisierten Zuschüsse an den Diözesan-Cäcilien-Verband werden zu 100 % aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
10.13 Zuführungen der (Gesamt-) Kirchengemeinden zum Klimaschutz-Fonds der Erzdiözese Freiburg
Die Zuführung der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden zum Klimaschutz-Fonds der Erzdiözese Freiburg wird bis zum Erreichen der Klimaneutralität aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen. Die Höhe der jährlichen Rücklagenzuführung zum Klimaschutz-Fonds errechnet sich auf der Basis der ermittelten CO-Emissionen der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden multipliziert mit einem CO-Preis von 100 Euro/Tonne. Der Gesamt-CO-Ausstoß wird jährlich erhoben und im Energie- und Klimabericht der Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt veröffentlicht. Zur Umsetzung der Photovoltaik-Offensive (PV-Offensive) der Erzdiözese Freiburg wird die so errechnete jährliche Rücklagenzuführung nach Bedarf, jedoch mindestens zu 80 %, der Erzdiözese Freiburg Energie GmbH als projektrealisierende Gesellschaft und Betreiberin der im Rahmen der PV-Offensive errichteten Photovoltaikanlagen zugeführt.
Da die Energierechnungen und damit die CO-Emissionen erst zur Jahresmitte des Folgejahres vorliegen, wird zur Berechnung der Zuführung das Jahr, welches zwei Jahre vor Beginn der Haushaltsperiode liegt bzw. die letzten validen Daten, herangezogen.
Für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 werden als Berechnungsbasis die Zahlen aus dem Klimaschutz-Konzept genutzt. Auf Basis der Daten des Jahres 2018 wurde ein CO-Ausstoß der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden in Höhe von jährlich 84.065 Tonnen ermittelt.
#

11. Stichtag, Berichtigung und Rundungen

Soweit diese Ordnung nichts Anderes bestimmt, sind zur Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Haushaltszeitraumes maßgebend.
Zur Ermittlung der Punktzahlen erfolgt im Rahmen der jeweiligen Haushaltsplanung eine Abfrage des zu berücksichtigenden Datenbestandes durch das Erzbischöfliche Ordinariat an die jeweiligen Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden. Die Richtigkeit der Daten ist seitens der Verantwortlichen vor Ort zu bestätigen und zurückzumelden, identifizierte Unrichtigkeiten werden zu Beginn des Haushaltszeitraumes korrigiert.
Treten im Laufe eines Haushaltszeitraumes Änderungen bei den für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen maßgeblichen Verhältnisse ein, sind diese seitens der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden zeitnah gegenüber dem Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen.
Änderungen werden stets für den Folgemonat, in dem die Änderung eingetreten ist, berücksichtigt. Eine Anpassung der Schlüsselzuweisung (Nachbewilligung) kann rückwirkend bis zum 1. Januar 2022 erfolgen.
Änderungen von Schlüsselzuweisungen bis zu 3 Punkten im Doppelhaushaltszeitraum bleiben unberücksichtigt.
Ergeben sich bei der Berechnung der Punktzahlen Bruchteile, so werden diese bis einschließlich 0,49 ab- und ab 0,50 aufgerundet.
#

12. Bekanntgabe, Teilzahlungen

Die Höhe des für eine Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde festgesetzten Jahresbetrags der Schlüsselzuweisungen wird dem Stiftungsrat bis spätestens 1. März 2024 bekannt gegeben. Für Kirchengemeinden im Verband einer Gesamtkirchengemeinde erfolgt die Bekanntgabe an den Gesamtstiftungsrat.
Die Schlüsselzuweisungen werden durch monatliche Teilzahlungen in Höhe von einem Zwölftel des Gesamtbetrages an Schlüsselzuweisungen zur Auszahlung gebracht.
#

Teil B Ausgleichstock

Einer Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde, die trotz sparsamer Haushaltsführung und unter Ausschöpfung aller eigenen Einnahmequellen ihren konsumtiven Finanzbedarf nach Berücksichtigung der Schlüsselzuweisungen und der Gewährung von Zusatzpunkten gemäß Teil A Ziffer 1 bis 7 nicht zu decken vermag, kann zur Minderung des Fehlbetrages ein Zuschuss aus dem Ausgleichstock gewährt werden.
##

1. Zuschüsse zum Ausgleich des konsumtiven Finanzbedarfs

Die Bewilligung von Zuschüssen aus dem Ausgleichstock ist insbesondere von der Erfüllung folgender Voraussetzungen und der schriftlichen Bestätigung durch die antragstellende Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde abhängig:
  • Das konsumtive Defizit ist nicht auf die Anschaffung und Herstellung von zu aktivierenden Vermögensgegenständen der immateriellen Vermögensgegenstände, des Sachanlage-vermögens ohne Gebäude und des Umlaufvermögens über einem Wert von jeweils 2.500 € inklusive Umsatzsteuer zurückzuführen (Investitionsplan Teil 1, § 32 Absatz 1 Satz 2 HO).
  • Das konsumtive Defizit resultiert nicht aus der Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen einer Kirchengemeinde.
  • Das konsumtive Defizit resultiert nicht aus der Errichtung neuer Stellen im aktuellen sowie des vorherigen Haushaltszeitraums.
  • Die Kirchengemeinde schöpft sämtliche Möglichkeiten aus, Erträge zu generieren und Aufwendungen im Bereich des Möglichen zu reduzieren (z. B. Vermietung, Verpachtung, regelmäßige Evaluation wiederkehrender Aufwendungen).
  • Maßnahmen zur nachhaltigen Konsolidierung des Haushalts wurden ergriffen bzw. werden zeitnah ergriffen (z. B. Optimierung des Gebäudebestands).
Das Vorliegen der Voraussetzungen, die Ursachen des Ausgleichstockbedarfs sowie die Ursachen für erforderlich werdende Steigerungen der Zuschüsse aus dem Ausgleichstock sind im Zuge der Einreichung des jeweiligen Haushalts darzulegen.
Darüber hinaus wird die Bewilligung von der Vorlage und Überprüfung des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres abhängig gemacht und in die Prüfung und Genehmigung des Haushalts 2024/2025 einbezogen. Jahresüberschüsse vergangener Rechnungsjahre können bei der Ermittlung des Zuschusses in Abzug gebracht werden.
#

2. Pauschale Zuschüsse

Ungeachtet der Regelungen gemäß Teil B Ziffer 1 erhalten Gesamtkirchengemeinden/ ehemalige Gesamtkirchengemeinden einen pauschalen Zuschuss aus dem Ausgleichstock. Hiervon sollen in den angeschlossenen Kirchengemeinden bzw. Gesamtkirchengemeinden/ehemaligen Gesamtkirchengemeinden 50 % für investive Maßnahmen verwendet werden.
Die Entscheidung über die Verteilung dieser Mittel liegt beim Gesamtstiftungsrat der jeweiligen Gesamtkirchengemeinde. Die Gesamtkirchengemeinden orientieren sich dabei an den allgemeinen Regelsätzen des Bauförderfonds.
Im Haushaltszeitraum 2024/2025 erhalten folgende Gesamtkirchengemeinden/ehemalige Gesamtkirchengemeinden pauschale Zuschüsse:
Gesamtkirchengemeinde / ehem. Gesamtkirchengemeinde
Zuschuss
Bruchsal St. Vinzenz
180.000 €
Ettlingen Stadt
155.000 €
Offenburg St. Ursula
440.000 €
Rastatt
255.000 €
Singen
280.000 €
Villingen-Schwenningen
270.000 €
GKG Baden-Baden
435.000 €
GKG Freiburg
1.427.000 €
GKG Karlsruhe
1.535.000 €
GKG Konstanz
530.000 €
GKG Mannheim
1.650.000 €
Auf Antrag erhalten Rechtsnachfolger ehemaliger Gesamtkirchengemeinden zum Ausgleich von Sonderlasten (z. B. Citypastoral, Notfallseelsorge, EFL) einen Zuschuss aus dem Ausgleichstock. Die Ermittlung der Höhe des Zuschusses erfolgt analog zu den Gesamtkirchengemeinden (vgl. 7.1 Abschnitt A).
#

3. Zuschüsse für Kirchengemeinden als Trägerin von Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen

Kirchengemeinden als Träger von Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen erhalten, nach Anrechnung sämtlicher Erträge, einen Zuschuss aus dem Ausgleichstock in Höhe von 50 % für das aus dem Betrieb der Einrichtung resultierende Defizit. Für Einzelkirchengemeinden innerhalb einer Gesamtkirchengemeinde erfolgt der Defizitausgleich über den Pauschalzuschuss der Gesamtkirchengemeinde gemäß Ziffer 2 Teil B. In begründeten Sonderfällen ist ein Zuschuss aus dem Ausgleichstock bis 100 % des aus dem Betrieb der Einrichtung resultierenden Defizits möglich.
#

Teil C Bauförderfonds

#

I. Regelförderung

Kirchengemeinden können für genehmigungspflichtige Maßnahmen gemäß § 10 KBauO nach baufachlicher Prüfung und Genehmigung (§ 10 KBauO und § 7 KVO Teil V) einen Zuschuss aus dem Bauförderfonds zur Mitfinanzierung von Investitionsmaßnahmen in örtliches Kirchenvermögen nach § 3 Absatz 1 KVO Teil III erhalten.
Die Höhe des Zuschusses bemisst sich grundsätzlich nach der jeweiligen Maßnahme. Abweichungen von der Regelförderung sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig und liegen im Ermessen des Erzbischöflichen Ordinariats.
Die Regelförderung bestimmt sich grundsätzlich wie folgt:
#

1. Kirchen und Kapellen

Außenrenovation, Heizungserneuerung/-sanierung, Glockenanlage, Stützmauern, Treppenanlage, barrierefreier Zugang,
Ver- und Entsorgungsleitungen
1/3 der zuschussfähigen Ausgaben
Innenrenovation, Ausstattung/Einrichtung, Kunst, Orgel
25 % der zuschussfähigen Ausgaben
Außenanlage, Kirchplatzgestaltung
10 % der zuschussfähigen Ausgaben
#

2. Gemeindehäuser, Kindertageseinrichtungen, Mietobjekte

Gemeindehaus
20 % der zuschussfähigen Ausgaben
Kindertageseinrichtungen
10 % der zuschussfähigen Ausgaben
Vermietete Häuser/Wohnungen/Ferienheime
10 % der zuschussfähigen Ausgaben
#

3. Pfarrhäuser

Maßnahmen an der Pfarrwohnung,
die einem Pfarrer/ Ruhestandsgeistlichen zugewiesen ist
1/3 der zuschussfähigen Ausgaben
Maßnahmen an der vermieteten Pfarrwohnung
10 % der zuschussfähigen Ausgaben
Maßnahmen in Pfarrbüroräumen
20 % der zuschussfähigen Ausgaben
Maßnahmen in Pfarrbüroräumen bei Neueinrichten eines zentralen Pfarrbüros
30 % der zuschussfähigen Ausgaben
#

4. Energetische Maßnahmen; qualifiziertes Energiegutachten; Brandschutzgutachten; Elektro-Check; Photovoltaik-Anlagen

Energetische Maßnahmen, die in einem qualifizierten Gutachten empfohlen werden
Erhöhung des jeweiligen Regelzuschusses für die empfohlenen energetischen Maßnahmen um 50% (auf das 1,5-fache)
Erstellung eines qualifizierten Energiegutachtens
50 % der Kosten des Gutachtens
Erstellung eines Brandschutzgutachtens
75 % der Kosten des Gutachtens
Sicherheitsüberprüfung Elektro-Check
aller kirchlichen Gebäude einer Kirchengemeinde
25 % der Kosten der Überprüfung
Photovoltaikanlagen
15 % der zuschussfähigen Ausgaben
#

5. Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden

Erstellung einer Immobilienentwicklung bzw. Immobilienbestandserfassung
75 % der zuschussfähigen Ausgaben
#

6. Abriss von Gebäuden

Ersatzloser Abriss eines Gebäudes ohne wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks
100 % der zuschussfähigen Ausgaben
Ersatzloser Abriss eines Gebäudes mit wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks
50 % der zuschussfähigen Ausgaben
Gebäudeabbruch, der der Errichtung eines neuen Gebäudes dient
Zuschusssatz des Neubauvorhabens
#

7. Gesamtkirchengemeinden mit Globalzuweisung

Gesamtkirchengemeinden, die einen pauschalen Zuschuss gemäß Teil B Ziffer 2 aus dem Ausgleichstock erhalten, erhalten grundsätzlich keine Zuschüsse aus dem Bauförderfonds. Dies gilt analog für die den Gesamtkirchengemeinden angeschlossenen Kirchengemeinden.
#

II. Sonderprogramme

Aus den Mitteln des Bauförderfonds können Aufwendungen für Investitionen getragen werden, die zentral anfallen bzw. zentral geleistet werden, jedoch dem örtlichen Immobilienbestand dienen.
Das Erzbischöfliche Ordinariat wird ermächtigt, entsprechende Verpflichtungen einzugehen und die der Erzdiözese Freiburg entstehenden Aufwendungen zu Lasten der Mittel des Bauförderfonds auszugleichen.
#

III. Weitere Aufwendungen

Weitere Aufwendungen aus dem Bauförderfonds können mit Zustimmung des Kirchensteuerausschusses getragen werden.
#

IV. Ausführungsbestimmungen zum Bauförderfonds

Das Erzbischöfliche Ordinariat regelt das Nähere durch Ausführungsbestimmungen zum Bauförderfonds.
#

Teil D Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2024 für die Jahre 2024 und 2025 in Kraft.

Nr. 100Hinweise zur Pfingstaktion Renovabis 2024

Das Leitwort der diesjährigen Pfingstaktion lautet „Damit Frieden wächst. DU machst den Unterschied“. Das Hilfswerk Renovabis regt mit dieser Pfingstaktion an, in den deutschen Gemeinden das Thema „Frieden“ besonders mit Blick auf den Osten Europas aufzugreifen. Um dieses Thema in Pfarrgemeinden, Schulen und bei katholischen Verbänden in den Fokus zu rücken, bieten sich besonders die beiden Aktionswochen in der ersten Maihälfte an. Die bundesweite Eröffnung der Pfingstaktion findet dieses Jahr am Sonntag, dem 5. Mai 2024, um 10:00 Uhr im Paulusdom im Münster mit Bischof Dr. Felix Genn statt. Der Gottesdienst wird auch über Bibel TV übertragen und von domradio.de gestreamt. Über alle Veranstaltungstermine informiert die Webseite www.renovabis.de/pfingstaktion.
Eine Übersicht über alle Materialien gibt die Webseite www.renovabis.de/material. Alle Aktionsmaterialien stehen dort online zum Herunterladen bereit. Die Gemeinden erhalten im April einen Materialbrief mit Informationen, Plakaten und Textvorschlägen zur Renovabis-Aktion.
Ab dem 6. Mai 2024 sollen die Renovabis-Plakate in den Gemeinden ausgehängt, das Informations-Heft „Renovabis aktuell“ am Schriftenstand ausgelegt und die Spendentüten an Gottesdienstbesucher oder über den Pfarrbrief verteilt werden.
Die Pfingstnovene 2024 mit dem Titel „Damit FRIEDEN wächst“ wurde von Sr. Klara Maria Breuer SMMP verfasst. Renovabis bietet neben der Novene auch ein Gebetsheft mit dem Titel „Öffne mein Herz“ mit Gebeten zum Heiligen Geist an. Das Heft ist erhältlich in Deutsch, Englisch, Albanisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Tschechisch und Ukrainisch.
Am Wochenende vor Pfingsten, am 11. und 12. Mai 2024, soll in den Gemeinden der Aufruf der deutschen Bischöfe in allen Gottesdiensten, auch in den Vorabendmessen, verlesen werden. Am Pfingstsonntag, dem 19. Mai 2024, sowie in den Vorabendmessen am 18. Mai 2024, wird in allen katholischen Kirchen die Renovabis-Kollekte für Osteuropa gehalten.
Renovabis bittet, auch auf Überweisungsmöglichkeiten oder die Abgabe von Barspenden in den Spendentüten hinzuweisen. Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 17/2023). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.

Nr. 101Teilnahme am Deutschen Katholikentag 2024 in Erfurt

Der diesjährige Katholikentag findet in der Zeit vom 29. Mai bis 2. Juni 2024 in Erfurt statt. „Zukunft hat der Mensch des Friedens“ (Ps 37,37) lautet das Motto des 103. Deutschen Katholikentages. Wir bitten Sie, in Ihrer Gemeinde und in den Verbänden für den Katholikentag zu werben und mit einer Gruppe nach Erfurt zu kommen.
Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben aus Anlass der Teilnahme am 103. Deutschen Katholikentag in Erfurt in der Zeit vom 29. Mai bis 2. Juni 2024 Anspruch auf eine Freistellung bis zu zwei Tagen (vgl. § 34 Absatz 6 Satz 2 AVO: Zur Teilnahme an Katholikentagen erhalten Beschäftigte, soweit dringende dienstliche oder betriebliche Interessen nicht entgegenstehen, Arbeitsbefreiung bis zu zwei Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts bzw. § 6 Absatz 6 Satz 2 KAzUVO). Die Kirchengemeinden und kirchlichen Dienststellen werden ermächtigt, bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages hiernach zu verfahren.
Religionslehrkräften im Dienst der Erzdiözese Freiburg wird die Arbeitsbefreiung gemäß § 10 der Dienstordnung für Lehrkräfte im Religionsunterricht von der Schulleitung erteilt. Lehrerinnen und Lehrer bzw. Schülerinnen und Schüler können zur Teilnahme am Katholikentag beurlaubt werden (vgl. Kultus und Unterricht 1985, S. 299: „Das Ministerium für Kultus und Sport empfiehlt, Lehrer und Schüler für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag und am Deutschen Katholikentag jeweils zu beurlauben, sofern keine dienstlichen bzw. pädagogischen Gründe entgegenstehen.“). Den Trägern Kath. freier Schulen wird empfohlen, ebenso zu verfahren.
Kontaktadresse:
Geschäftsstelle 103. Deutscher Katholikentag Erfurt 2024 e.V., Geschwister-Scholl-Str. 45, 99085 Erfurt, Telefon: 0361 558 981 00, E-Mail: info@katholikentag.de, www.katholikentag.de.

Nr. 102Änderung der Satzung
des Caritasverbandes für den Landkreis Emmendingen e.V.
mit Sitz in Emmendingen

Die Vertreterversammlung des Caritasverbandes für den Landkreis Emmendingen e.V. hat im November 2023 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Satzungsänderung wurde vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. am 25. Januar 2024 zugestimmt. Auf Antrag vom 25. Januar 2024, zuletzt vervollständigt mit Nachricht des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. vom 27. März 2024, und gemäß § 21 Absatz 2 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 21. November 2023 am 28. März 2024, Az.: J - 91.40/c-em#1[4]2024/10032, genehmigt.

Nr. 103Ernennung von Beisitzerinnen und Beisitzern der
Schlichtungsstelle für die Erzdiözese Freiburg

Herr Generalvikar hat gemäß der Arbeitsrechtlichen Schlichtungsordnung für die Erzdiözese Freiburg vom 9. Februar 2024 folgende Beisitzerinnen und Beisitzer bis zum 20. Januar 2026, d. h. für die Dauer der laufenden Amtszeit des Vorsitzenden, ernannt:
Für die Dienstnehmerseite:
Frau Heidrun Back, Mannheim
Herrn Michael Krübel, Sasbach b. A.
Herrn Stephan Schwär, Wittnau
Stellvertreter:
Herrn Wolfgang Schodrok, Ettlingen
Für die Dienstgeberseite:
Herrn Julian Storrer, Freiburg
Frau Erzbischöfliche Oberamtsrätin Ulrike Weismann, Freiburg
Herrn Erzbischöflicher Verwaltungsdirektor Michael Rudloff, Freiburg
Stellvertreter:
Herrn Erzbischöflicher Verwaltungsdirektor Patrick Bleile, Freiburg
Damit ist die Schlichtungsstelle ab dem 1. April 2024 gemäß der o. g. Ordnung besetzt.

Nr. 104Möglichkeit zur Ferienvertretung
in der Diözese Gurk/Österreich

Der Generalvikar der Diözese Gurk/Österreich lädt Priester der Erzdiözese Freiburg zur Ferienvertretung nach Kärnten ein:
„Die sommerliche Urlaubszeit naht und um Priester unserer Diözese dabei zu unterstützen, diese Zeit erholsam zu gestalten, würden wir uns freuen, Priester Ihres Bistums als Urlaubsvertretung in einer unserer Pfarren willkommen zu heißen. In den Monaten Juli bis September können für maximal vier Wochen Urlaubsvertretungen in verschiedenen Pfarren übernommen werden, mit einem Mehrwert an Erholung und Naturerlebnis.
Die bei uns übliche Vergütung der Dienste von Vertretungspriestern aus anderen Diözesen ist wie folgt geregelt: Der vertretende Priester erhält von der Pfarre die Stipendien und Stolgebühren und zusätzlich von der Diözese pro Woche einen Vergütungsbeitrag von 110,00 Euro. Darüber hinaus werden von der Diözese die Fahrtspesen zwischen den Pfarren, die auf dem Weg zum Gottesdienst anfallen, rückerstattet. Nicht rückerstattet werden Fahrten innerhalb der Pfarre, in der der vertretende Priester wohnt. Für freie Station und Verpflegung sorgt die Pfarrei, in der die Urlaubsvertretung erfolgt. Wenn die Pfarre die Verpflegung nicht übernehmen kann, dann muss sie einen Verpflegungssatz von 10,00 Euro pro Tag leisten.“
Bei Interesse bitten wir um Kontaktaufnahme unter: generalvikariat@kath-kirche-kaernten.at.

Nr. 105Druckschriften und Broschüren
des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikationen veröffentlicht:
Die deutschen Bischöfe – Kommission für Geistliche Berufe und Kirchliche Dienste Nr. 54
„Suchet mein Angesicht“ (Ps 27,8) – Rahmenordnung des kirchlichen Angebots von Exerzitien
Gemeinsame Texte Nr. 30
„Mehr Sichtbarkeit in der Einheit und mehr Versöhnung in der Verschiedenheit.
Zu den Chancen einer prozessorientierten Ökumene“

Nr. 106Druckschriften und Broschüren des Sekretariats
der Deutschen Bischofskonferenz

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikation veröffentlicht:
Arbeitshilfe Nr. 341
„Katholischer Kinder- und Jugendpreis 2024“ – Preisbuch 2024 und empfohlene Bücher
Die Publikation kann bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330, oder unter https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/arbeitshilfen/katholischer-kinder-jugendbuchpreis-2024-preisbuch-2024-empfohlene-buecher.html heruntergeladen werden.

Personalmeldungen

Nr. 107Im Herrn verschieden

29. März 2024:
Monsignore Professor em. Dr. Norbert Glatzel, † in Regensburg
3. April 2024:
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Erich Andris, † in Bad Krozingen
8. April 2024:
Spiritual i. R. Peter Sigmund, † in Freiburg
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 8 - 16. April 2024
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-376
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich