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Erzbischof

Nr. 1Neujahrsgruß des Erzbischofs

Dass die Arbeit am Frieden in dieser Welt keine schnellen Erfolge mit sich bringt, erleben wir in diesen Tagen des Unfriedens und der Kriege hautnah. Und dennoch, diese Arbeit bleibt unerlässlich und sie ist uns allen aufgetragen im Kleinen wie im Großen. Lassen wir nicht nach, uns für diesen Frieden einzusetzen und im Gebet darum zu bitten. Hören wir nicht auf, unsere ganze Hoffnung auf den Friedensfürst Jesus Christus zu setzen, der als Kind in der Krippe uns seine Liebe und seinen Frieden ins Herz legen will.
Der Herr vergelte Ihnen mit seinem reichen Segen all Ihre Arbeit und Ihr Engagement für den Dienst in unserer Kirche!
Im Namen der Weihbischöfe, des Generalvikars, der Mitglieder des Domkapitels und aller Verantwortlichen der Erzbischöflichen Kurie sowie als Erzbischof wünsche ich Ihnen ein vom Herrn gesegnetes Jahr 2025!
Ihr
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Erzbischof Stephan Burger

Heiliger Stuhl

Nr. 2Entscheidung des Obersten Gerichtshofs
der Apostolischen Signatur

Mit Dekret vom 7. November 2024 (Prot. Nr. 4151/24 SAT) hat der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur mit Wirkung vom 1. Januar 2025 das Interdiözesane Gericht Limburg als Gericht I. Instanz für die Diözesen Limburg und Mainz errichtet. Der Sitz des Gerichtes ist Limburg. Als Berufungsgericht für das Interdiözesane Gericht Limburg wurde das Metropolitangericht Freiburg bestimmt.

Erzbischof

Nr. 3Gesetz zur Regelung von Fragen des Übergangs zu den neuen Pfarreien
(Pfarreien-Übergangsgesetz – PÜG)

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§ 1
Zweck des Gesetzes

Die Zulegung von Pfarreien bzw. Kirchengemeinden zum 1. Januar 2026 stellt einen kirchengeschichtlichen Einschnitt in der Erzdiözese Freiburg dar. Die Regelungen dieses Gesetzes sollen einen rechtssicheren Übergang zu den neuen Strukturen sowie die Handlungsfähigkeit der Pfarreien bzw. Kirchengemeinden gewährleisten.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Überganges zu den neuen Strukturen sind in manchen Bereichen dadurch gekennzeichnet, dass bestimmte, bereits im Jahr 2025 im Amtsblatt bekannt gemachte Rechtsquellen, auf die in bereits vor dem 1. Januar 2026 geltenden Gesetzen verwiesen wird, erst zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Diese Lücke soll das vorliegende Gesetz inhaltlich füllen, insbesondere durch seine Verweise auf das Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
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§ 2
Entscheidungen zur Vorbereitung der Pfarreiratswahl 2025

( 1 ) Die Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Pfarreiratswahl 2025, insbesondere über die Bildung von Stimmbezirken (§ 26 Absatz 2 des Pfarreigesetzes), über die Zahl der unmittelbar zu wählenden Mitglieder des Pfarreirates sowie über deren Zuordnung zu Stimmbezirken (§ 23 Absätze 3 und 4 des Pfarreigesetzes, § 3 der Wahlordnung Pfarreiräte) erfolgt durch die Versammlung der Pfarrgemeinderäte (§ 5 des Vorfeld-Entscheidungen-Gesetzes).
( 2 ) Die Versammlung der Pfarrgemeinderäte (§ 5 des Vorfeld-Entscheidungen-Gesetzes) entscheidet darüber, wer anstelle der Pfarreiökonomin bzw. des Pfarreiökonomen (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 der Wahlordnung Pfarreiräte) Mitglied des Wahlvorstands ist.
( 3 ) Für die Festlegung der Gemeinden (§ 6 Absatz 2 des Pfarreigesetzes) gilt Absatz 1 entsprechend.
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§ 3
Konstituierung Pfarreirat

( 1 ) Die Pfarreiräte der zukünftigen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden müssen ihre Konstituierung bis zum 1. Dezember 2025 abgeschlossen haben.
( 2 ) Die Rechtsfolgen der Konstituierung treten mit Beginn des 1. Januar 2026 ein.
( 3 ) Im Falle einer Verzögerung der Konstituierung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des § 6.
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§ 4
Übergangsvermögensverwaltungsrat

( 1 ) Bis zur Konstituierung der Pfarreivermögensverwaltungsräte werden deren Aufgaben von Übergangsverwaltungsräten wahrgenommen. Die Bestimmung der Mitglieder eines Übergangsvermögensverwaltungsrates erfolgt nach dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz oder vergleichbaren örtlichen Regelungen bis spätestens zum 20. Dezember 2025.
( 2 ) Der Übergangsvermögensverwaltungsrat übt sein Amt bis zur Konstituierung des Pfarreivermögensverwaltungsrates, längstens jedoch bis zum 31. März 2026 aus.
( 3 ) Eine Verzögerung von mehr als einer Woche ist vom Pfarrer dem Ordinarius unverzüglich unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
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§ 5
Verzögerte Berufung der Pfarreiökonomin bzw. des Pfarreiökonomen

Die Kirchengemeinde wird im Fall der Verzögerung der Berufung der Pfarreiökonomin bzw. des Pfarreiökonomen durch den Pfarrer und den stellvertretenden Pfarrer im Rechtsverkehr vertreten.
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§ 6
Verzögerung der Konstituierung der Pfarreiräte

( 1 ) Ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen absehbar, dass die Frist gemäß § 3 Absatz 1 nicht eingehalten werden kann, muss dies unter Mitteilung der Hinderungsgründe dem Ordinarius unverzüglich bis spätestens zum 30. November 2025 durch den designierten Pfarrer mitgeteilt werden.
( 2 ) Der Ordinarius trifft nach freiem Ermessen notwendige Entscheidungen, welche mit Blick auf die Aufgaben des Pfarreirates die Handlungsfähigkeit der Pfarrei bzw. Kirchengemeinde ab dem 1. Januar 2026 sicherstellen. Die konstituierende Sitzung ist unverzüglich durchzuführen.
( 3 ) Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 hört der Ordinarius den Pfarrer sowie Vertreter des nicht konstituierten Gremiums an.
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§ 7
Verzögerung des Zusammentretens der Pfarreivermögensverwaltungsräte

Kann ein Pfarreivermögensverwaltungsrat nicht gebildet werden, setzt der Ordinarius einen aus zwei Personen bestehenden Aufsichtsrat ein, welcher bis zur Konstituierung die Aufgaben nach § 46 des Pfarreigesetzes wahrnimmt.
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§ 8
Zuständigkeit bisheriger Gremien

Die Amtszeit der bisherigen Organe der Pfarreien bzw. Kirchengemeinden endet mit Ablauf des 31. Dezember 2025.
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§ 9
Unvorhergesehener Regelungsbedarf

( 1 ) Ergibt sich im Zusammenhang mit dem Prozess der Zulegung der Pfarreien beziehungsweise Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 unvorhergesehener Regelungsbedarf, so ist vorrangig das Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz anzuwenden und eine örtliche Lösung herbeizuführen.
( 2 ) Kann eine örtliche Lösung gemäß Absatz 1 nicht gefunden werden oder liegt der Regelungsbedarf seiner Natur nach außerhalb einer Vorgehensweise nach dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz, entscheidet der Ordinarius über Art und Umfang der zu treffenden Regelung.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 4. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 17. Dezember 2024
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 4Verordnung zur Änderung der Ordnung
für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester

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  1. Die Anlagen 1 und 2 der Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester (Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBesO) vom 8. Dezember 2020 (ABl. S. 505), zuletzt geändert am 29. November 2024 (ABl. S. 368), werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

    Anlage 1

    I. Besoldungstabelle der Priester nach Ablegung des Pfarrexamens (ohne Vikare)
    § 8 Absatz 1 lit. a PrBesO
    Erfahrungsstufe
    ausgehend von Besoldungsgruppe
    A 14 LBesGBW
    3
    4.595,94 €
    4
    4.880,27 €
    5
    5.164,61 €
    6
    5.354,14 €
    7
    5.543,73 €
    8
    5.733,24 €
    9
    5.922,80 €
    10
    6.112,39 €
    II. Besoldungstabelle der Priester vor Ablegung des Pfarrexamens (ohne Vikare)
    § 8 Absatz 1 lit. b PrBesO
    Erfahrungsstufe
    ausgehend von Besoldungsgruppe
    A 13 LBesGBW
    3
    4.399,48 €
    4
    4.618,73 €
    5
    4.838,01 €
    6
    4.984,19 €
    7
    5.130,35 €
    8
    5.276,53 €
    9
    5.422,74 €
    10
    5.568,88 €
    III. Besoldungstabelle der Vikare
    § 8 Absatz 1 lit. c PrBesO
    Erfahrungsstufe
    ausgehend von Besoldungsgruppe
    A 13 LBesGBW
    90 v.H.
    100 v.H.
    3
    3.959,54 €
    4
    4.618,73 €
    5
    4.838,01 €
    6
    4.984,19 €
    7
    5.130,35 €
    8
    5.276,53 €
    9
    5.422,74 €
    10
    5.568,88 €
    IV. Besoldungstabelle der Priester in höheren Ämtern
    § 8 Absatz 1 lit. e PrBesO
    Erfahrungsstufe
    ausgehend von Besoldungsgruppe
    A 15 LBesGBW
    A 16 LBesGBW
    4
    5.427,56 €
    6.058,31 €
    5
    5.740,15 €
    6.419,83 €
    6
    5.990,25 €
    6.709,11 €
    7
    6.240,32 €
    6.998,36 €
    8
    6.490,42 €
    7.287,57 €
    9
    6.740,49 €
    7.576,80 €
    10
    6.990,61 €
    7.866,04 €
    V. Tabelle der Ruhestandsbezüge
    § 18 PrBesO
    Hundertsatz aus dem Aktivbezug
    ausgehend von Besoldungsgruppe
    A 14 LBesGBW
    74,25 %
    5.208,00 €
    73,75 %
    5.172,93 €
    73,25 %
    5.137,86 €
    72,75 %
    5.102,79 €
    72,25 %
    5.067,72 €
    71,75 %
    5.032,65 €
    68,15 %
    4.780,14 €
    64,55 %
    4.527,63 €
    60,95 %
    4.275,12 €
    57,35 %
    4.022,61 €
    VI. Tabelle der Ruhestandsbezüge der Priester in höheren Ämtern
    § 17 Absatz 3 PrBesO
    Hundertsatz aus dem Aktivbezug
    ausgehend von Besoldungsgruppe
    A 15 LBesGBW
    A 16 LBesGBW
    74,25 %
    5.860,08 €
    6.510,08 €
    73,75 %
    5.820,62 €
    6.466,25 €
    73,25 %
    5.781,15 €
    6.422,41 €
    72,75 %
    5.741,69 €
    6.378,57 €
    72,25 %
    5.702,23 €
    6.334,73 €
    71,75 %
    5.662,77 €
    6.290,89 €
    68,15 %
    5.378,64 €
    5.975,25 €
    64,55 %
    5.094,52 €
    5.659,61 €
    60,95 %
    4.810,39 €
    5.343,97 €
    57,35 %
    4.526,27 €
    5.028,33 €
    VII. Tischtitelsbezüge
    § 21 PrBesO
    2.103,78 €
    VIII. Ausbildungsvergütung der Priesterkandidaten in der pastoralpraktischen Ausbildung
    § 23 PrBesO
    2.899,29 €

    Anlage 2

    Wohnungszuschlag nach § 8 Absatz 2 PrBesO/§ 17 Absatz 4 PrBesO
    in den Fällen einer Besoldung
    nach Besoldungsgruppe B3-B8
    Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg
    1.068,94 €
    in den Fällen von § 8 Absatz 1 lit. a, b, c und e (Pfarrer, Pfarradministratoren, Kooperatoren oder in der Kategorialseelsorge sowie Priester in höheren Ämtern)
    901,75 €
    in den Fällen von § 8 Absatz 1 lit. c + § 23 (Vikare und Priesterkandidaten in der pastoralpraktischen Ausbildung)
    811,57 €
    in den Fällen von § 17 Absatz 4 (Priester im Ruhestand)
    647,01 €

  2. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
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Freiburg im Breisgau, den 18. Dezember 2024
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 5Statut des Kuratoriums der Priesterpensionäre
in der Erzdiözese Freiburg

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Präambel

Mit dem Wechsel in den Ruhestand stellen sich für die Pensionäre neue Herausforderungen im Blick auf ihre Lebenskultur: ein oft neues soziales Umfeld, der Verlust vertrauter Kontakte und lange eingeübter Tages- und Lebensrhythmen, die Neuorientierung im liturgischen Leben der Wohnpfarrei verbunden mit der Dankbarkeit, Priester sein und bleiben zu dürfen.
Zugleich lädt dieser Lebensabschnitt ein, den „siebten Tag der Schöpfung“ zu erkunden und zu erleben – frei von allem Leistenmüssen, mit dankbarem und auch versöhntem Blick auf das Gewordene.
Vor diesem Hintergrund widmet das Kuratorium der Priesterpensionäre (im Folgenden: Kuratorium) seine Arbeit vor allem diesen beiden zentralen Themenfeldern des Ruhestandes, damit für die pensionierten Mitbrüder die jeweils angemessene Begleitung und Unterstützung möglich wird.
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Das Kuratorium unterstützt den Erzbischof in seiner Sorge für die pensionierten Priester, der größten Gruppe des Presbyteriums der Erzdiözese.
( 2 ) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehört insbesondere:
  1. Im Rahmen der Wahl von zwei Vertretern der Priester im Ruhestand in den Priesterrat benennt das Kuratorium mindestens vier Kandidaten aus dem Kreis der Wahlberechtigten und teilt diese dem Wahlausschuss im Erzbischöflichen Ordinariat mit.
  2. Das Kuratorium setzt sich ein für die Bereitstellung der erforderlichen Hilfen durch das Erzbistum für Pensionäre, die im Zusammenhang mit ihrer sozialen oder gesundheitlichen Situation der Unterstützung bedürfen.
  3. Das Kuratorium nimmt die in den §§ 7 bis 9 benannten Bereiche der Mitarbeit wahr.
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§ 2
Zusammensetzung

Mitglieder des Kuratoriums der Priesterpensionäre sind:
  1. jeweils zwei aus den Dekanaten gewählte oder benannte Mitglieder, die inkardinierte Priester im Ruhestand sind,
  2. der Leiter der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
  3. eine Vertretung des Erzbistums Straßburg,
  4. eine Vertretung des Instituts für Pastorale Bildung, Referat Priester, als beratendes Mitglied.
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§ 3
Wahl oder Benennung der Mitglieder

Die Durchführung der Wahl bzw. Benennung der Mitglieder gemäß § 2 Ziffer 1 obliegt dem jeweiligen Dekan.
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§ 4
Amtsperiode

( 1 ) Die Dauer der Amtsperiode des Kuratoriums entspricht der Amtsperiode des Priesterrates.
( 2 ) Falls die Amtsperiode des Priesterrates wegen Sedisvakanz oder Auflösung endet, bleibt das Kuratorium bis zur Neuwahl des Priesterrates bestehen.
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§ 5
Leitung und Arbeitsweise

( 1 ) Das Kuratorium wählt aus den Mitgliedern nach § 2 Ziffer 1 den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
( 2 ) Das Kuratorium tagt mindestens zwei Mal jährlich in Präsenz, in der Regel im Rahmen der beiden diözesanen Konveniats.
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§ 6
Pfarreibeauftragte für die Priesterpensionäre

Die Pfarrer tragen Sorge für die Gewinnung eines Priesterpensionärs oder eines/einer Mitarbeitenden der Pfarrei, der/die vom Erzbischöflichen Ordinariat für einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Kontaktpflege zu den Priesterpensionären beauftragt wird.
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§ 7
Zusammenkunft auf Pfarreiebene

( 1 ) Im Rahmen der zweimal jährlich auf Pfarreiebene stattfindenden Dies der Priesterpensionäre, zu denen der Pfarrer die in der Pfarrei wohnenden Priesterpensionäre zur Begegnung und zur Information über aktuelle Entwicklungen in der Pfarrei und in der Erzdiözese einlädt, haben die Kuratoriumsmitglieder des entsprechenden Dekanates und der/die Pfarreibeauftragte für die Priesterpensionäre Gelegenheit, aus ihrem Bereich zu berichten und wichtige Themen der Priesterpensionäre vorzubringen.
( 2 ) Der Dies der Priesterpensionäre kann auch für mehrere benachbarte Pfarreien gemeinsam ausgerichtet werden.
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§ 8
Konveniat auf diözesaner Ebene

( 1 ) Das Institut für Pastorale Bildung lädt in Zusammenarbeit mit dem Kuratorium die Priesterpensionäre der Erzdiözesen Freiburg und Straßburg in der Regel jährlich zu zwei Konveniats ein. Diese dienen der persönlichen Begegnung und dem Austausch zu aktuellen diözesanen, theologischen und spirituellen Themen.
( 2 ) An Stelle eines Konveniats lädt das Institut für Pastorale Bildung in Absprache mit dem Kuratorium die Priesterpensionäre der Erzdiözesen Freiburg und Straßburg in regelmäßigen Abständen zu Exerzitien ein.
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§ 9
Jahreskonferenz

( 1 ) Der Leiter der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat lädt gemeinsam mit dem Kuratorium die Pfarreibeauftragten für die Priesterpensionäre zu einer Jahreskonferenz ein.
( 2 ) Diese findet in der Regel im Anschluss an ein diözesanes Konveniat statt und dient dem Erfahrungsaustausch und der Klärung spezifischen Unterstützungsbedarfs der Priesterpensionäre und deren Pfarreibeauftragten.
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§ 10
Unterstützung durch das Institut für Pastorale Bildung

Das Institut für Pastorale Bildung, Referat Priester, unterstützt das Kuratorium in seiner Arbeit und stellt die erforderlichen personellen, organisatorischen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung.
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§ 11
Änderungen des Statuts

Die Beschlussfassung über dieses Statut sowie über seine Änderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Kuratoriums der Priesterpensionäre sowie der Zustimmung des Erzbischofs.
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§ 12
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

( 1 ) Alle Regelungen in diesem Statut, die sich auf die Pfarrei oder das Dekanat beziehen, haben die Gliederung der Erzdiözese Freiburg zur Grundlage, wie sie ab dem 1. Januar 2026 vorgesehen ist.
( 2 ) Dieses Statut hat das Kuratorium der Priesterpensionäre in der Erzdiözese Freiburg in seiner Sitzung vom 1. Oktober 2024 beschlossen. Es tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Erzbischof am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft.
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gez. Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Werner Kohler
Vorsitzender
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Nach Anhörung des Priesterrates genehmige ich das vorstehende Statut des Kuratoriums der Priesterpensionäre in der Erzdiözese Freiburg.
Freiburg im Breisgau, den 17. Dezember 2024
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 6Ordnung für die Funktion und Bestellung der Pfarrkonsultoren
in der Erzdiözese Freiburg

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§ 1
Funktion der Pfarrkonsultoren

( 1 ) Gemäß cann. 1742 § 1, 1745 n. 2 und 1750 CIC hat der Erzbischof bei einer Amtsenthebung oder Versetzung eines Pfarrers, die ohne dessen Einwilligung vorgenommen werden soll, die Angelegenheit mit zwei Pfarrern aus einem hierzu ständig gebildeten Kreis zu erörtern.
( 2 ) Die Pfarrer, die für diese Aufgabe ausgewählt sind, tragen die Bezeichnung Pfarrkonsultoren.
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§ 2
Anzahl der Pfarrkonsultoren

Die Anzahl der Pfarrkonsultoren beträgt insgesamt mindestens vier.
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§ 3
Bestellung der Pfarrkonsultoren

Die Pfarrkonsultoren werden gemäß can. 1742 § 1 CIC auf Vorschlag des Erzbischofs vom Priesterrat mit einfacher Mehrheit für die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Erzbischof für ihre Aufgabe bestellt.
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§ 4
Zuordnung der Pfarrkonsultoren im konkreten Fall

Der Erzbischof bestimmt jeweils im konkreten Fall, welche beiden Pfarrkonsultoren bei einem Verfahren der Amtsenthebung oder Versetzung eines Pfarrers herangezogen werden.
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§ 5
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Bestellung und Funktion der Pfarrkonsultoren vom 5. März 1985 (ABl. S. 81) außer Kraft.
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Freiburg im Breisgau, den 17. Dezember 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 7Errichtung der Seelsorgestelle des Hl. Apostels Andreas
des Erstberufenen für die ukrainischen Katholiken
des byzantinischen Ritus in Konstanz

Mit Dekret vom 27. November 2024 hat der Apostolische Exarch für die katholischen Ukrainer des byzantinischen Ritus in Deutschland und Skandinavien, Herr Bischof Bohdan Dzyurakh, nach Anhörung des Priesterrates der Apostolischen Exarchie für die katholischen Ukrainer des byzantinischen Ritus entsprechend der Normen des kirchlichen Rechts can. 280 § 1 CCEO und unter Berücksichtigung der Instruktion „Erga migrantes caritas Christi“ Kapitel II. Pt. 52-55, in Konstanz eine Seelsorgestelle unter dem Patronat des heiligen Apostels Andreas des Erstberufenen mit sofortiger Wirkung errichtet. Die neu errichtete Seelsorgestelle umfasst die katholischen Ukrainer des byzantinischen Ritus, die auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg in den Dekanaten Konstanz, Hegau, Linzgau, Sigmaringen-Meßkirch und Zollern ihren Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben. Die Seelsorgestelle hat ihren Sitz in 78462 Konstanz, Rosgartenstraße 25 (Hl. Dreifaltigkeitskirche).
Gleichzeitig hat der Apostolische Exarch, Herr Bischof Bohdan Dzyurakh, Herrn Pfarrer Ivan Machuzhak, wohnhaft in Zürich/CH, nach can. 284 CCEO zum Leiter der ukrainischen katholischen Seelsorgestelle des byzantinischen Ritus Hl. Apostel Andreas des Erstberufenen in Konstanz bestellt. Damit verbunden ist die Verantwortung für die seelsorgliche Betreuung der katholischen Ukrainer des byzantinischen Ritus auf dem Gebiet der genannten Seelsorgestelle.

Nr. 8Zulassung zu den Sakramenten des Christwerdens

Diözesane Feier am 1. Fastensonntag 2025
Die Sakramente des Christwerdens – Taufe, Firmung und Eucharistie – sind nicht nur für das Leben der einzelnen Gemeinde, sondern für die (Orts-)Kirche insgesamt bedeutsam. Diese größere Dimension soll auch in den liturgischen Feiern des Katechumenats und der Eingliederung in die Kirche einen Ausdruck finden.
Wie bereits in den vergangenen Jahren laden wir deshalb alle erwachsenen und jugendlichen Taufbewerberinnen und Taufbewerber sowie alle erwachsenen Firmbewerberinnen und Firmbewerber mit ihren Patinnen und Paten, den Begleiterinnen und Begleitern auf dem
Katechumenatsweg und den Angehörigen ein zur diözesanen Feier der Zulassung zu den Sakramenten am 1. Fastensonntag, 9. März 2025, um 15:00 Uhr im Freiburger Münster.
Der Zeitpunkt der Zulassung orientiert sich am Lauf des Kirchenjahres. Dieses hat in der Osternacht, in der auch die Sakramente des Christwerdens ihren Ort haben, seinen Höhepunkt. Die Pfarrer bzw. die zuständigen Seelsorgerinnen und Seelsorger in den Gemeinden werden gebeten, die Bewerberinnen und Bewerber für Taufe und Firmung auf diese Feier hinzuweisen und ihnen die Teilnahme zu empfehlen. Von Seiten der Gemeinde soll den Taufbewerberinnen und Taufbewerbern zu dieser diözesanen Feier – wenn möglich – ein Empfehlungsschreiben mitgegeben werden, in dem die ganze Gemeinde die Bitte um die Taufe in der Osternacht mitträgt und unterstützt. Mit dieser diözesanen Feier wird die Bedeutsamkeit des Katechumenats und die Verbundenheit des Bischofs mit den erwachsenen Tauf- und Firmbewerberinnen und -bewerbern deutlich.
Um Anmeldung wird gebeten bis 10. Februar 2025 beim Erzbischöflichen Ordinariat, Referat Liturgie, Telefon: 0761 2188-309, liturgie@ordinariat-freiburg.de. Hierzu wird benötigt:
Name Bewerber/in:

Vorbereitung auf die
Taufe oder Firmung:
Geb. Datum:

Anschrift:

Name
Katechumenatsbegleiter/in:
Anschrift:

Teilnehmeranzahl
(Familie, Freunde etc.)
für die Zulassungsfeier:
Weitere Informationen und Materialien unter:
Erzbischöfliches Seelsorgeamt
Abteilung Kirchenentwicklung und pastorale Innovation
Frau Laura Müller, Telefon: 0761 5144-129, laura.mueller@seelsorgeamt-freiburg.de
Erzbischöfliches Ordinariat
Referat Liturgie und Sakramente
Herrn Bernd Gehrke, Telefon: 0761 2188-213, bernd.gehrke@ordinariat-freiburg.de

Nr. 9Änderung der Satzung des Bildungshauses Kloster St. Ulrich, Landvolkshochschule e.V.
mit Sitz in Freiburg

Die Mitgliederversammlung des Bildungshauses Kloster St. Ulrich, Landvolkshochschule e.V. hat im September 2024 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 25. Oktober 2024, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 28. November 2024, und gemäß § 16 Absatz 5 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 26. September 2024 am 12. Dezember 2024, Az.: J - 94.30/bi-bolls.s#1[2]2024/93152, genehmigt.

Nr. 10Druckschriften und Broschüren des Sekretariats
der Deutschen Bischofskonferenz

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikation veröffentlicht:
Arbeitshilfe Nr. 343
„Du zeigst mir den Weg ins Weite – Zur Zukunft des Pilgerns und Wallfahrens“
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/arbeitshilfen/du-zeigst-mir-weg-ins-weite-zur-zukunft-pilgerns-wallfahrens.html
heruntergeladen werden.

Personalmeldungen

Nr. 11Ernennungen/Bestellungen

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. November 2024 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Dekan Uwe Lüttinger, Schwetzingen, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator in solidum der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Hockenheim sowie zum moderator curae pastoralis der Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Brühl-Ketsch, Hockenheim und Schwetzingen, Dekanat Wiesloch, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. November 2024 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarrer Christian Müller, Hockenheim, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator in solidum der Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Brühl-Ketsch und Schwetzingen, Dekanat Wiesloch, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. November 2024 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarrer Thomas Ehret, Karlsruhe, zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Ettlingen Stadt, Dekanat Karlsruhe, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 18. November 2024 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarradministrator Alois Balint, Kehl, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Hanauerland, Dekanat Offenburg-Kinzigtal, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarrer Markus Moser, Gernsbach, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Gaggenau, Dekanat Rastatt, bestellt.

Nr. 12Anweisungen/Versetzungen

Herr Kooperator Theodosius Hipp, Mannheim, wurde zum 1. September 2024 als Priesterlicher Mitarbeiter im Dekanat Mannheim, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, angewiesen.
Herr Kooperator Ghislain Komla Eklou, Bad Krozingen-Biengen, wurde zum 1. Oktober 2024 als Kooperator in die Seelsorgeeinheiten Walldorf-St. Leon-Rot, Leimen-Nußloch-Sandhausen, Letzenberg und Wiesloch-Dielheim, Dekanat Wiesloch, angewiesen.
Herr Diakon Bernhard Carl, Schwetzingen, wurde zum 1. November 2024, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, in die Seelsorgeeinheiten Brühl-Ketsch und Hockenheim, Dekanat Wiesloch, angewiesen.
Herr Diakon Robert Moock, Hockenheim, wurde zum 1. November 2024, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, in die Seelsorgeeinheiten Brühl-Ketsch und Schwetzingen, Dekanat Wiesloch, angewiesen.
Herr Diakon Heiko Wunderling, Ketsch, wurde zum 1. November 2024, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, in die Seelsorgeeinheiten Hockenheim und Schwetzingen, Dekanat Wiesloch, angewiesen.
Herr Diakon Michael Barth-Rabbel, Wiesloch-Baiertal, wurde zum 1. November 2024, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, in die Seelsorgeeinheiten Brühl-Ketsch und Hockenheim, Dekanat Wiesloch, angewiesen.
Herr Diakon Kurt Gredel, Ketsch, wurde zum 1. November 2024, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, in die Seelsorgeeinheiten Hockenheim und Schwetzingen, Dekanat Wiesloch, angewiesen.
Herr Kooperator Reinholdt Lovasz, Schwetzingen, wurde zum 1. November 2024, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, als Kooperator in die Seelsorgeeinheiten Brühl-Ketsch und Hockenheim, Dekanat Wiesloch, angewiesen.
Herr Vikar Pater Kurian Thomas Kattamkottil TOR, Brühl, wurde zum 1. November 2024, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, als Vikar in die Seelsorgeeinheit Hockenheim, Dekanat Wiesloch, angewiesen.
Herr Pfarrer Martin Heringklee, Ettlingen, wurde zum 1. Dezember 2024 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Seelsorgeeinheiten Gaggenau, Gaggenau-Ottenau, Forbach-Weisenbach und Gernsbach, Dekanat Rastatt, angewiesen.
Herr Kooperator Pater Joseph Korattiyil MCBS, Stockach-Zizenhausen, wurde zum 1. Dezember 2024 als Kooperator in die Seelsorgeeinheiten Hanauerland und Kehl, Dekanat Offenburg-Kinzigtal, angewiesen.
Herr Kooperator Christian Schätzle, Oberkirch, wurde zum 1. Dezember 2024 als Kooperator in die Seelsorgeeinheiten Am Litzelberg, Nördlicher Kaiserstuhl und Herbolzheim-Rheinhausen, Dekanat Endingen-Waldkirch, angewiesen.
Herr Kooperator Pater Dieudonné Ondigui Mebenga SAC, wurde zum 1. Dezember 2024, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, als Kooperator in die Seelsorgeeinheit Bruchsal St. Vinzenz, Dekanat Bruchsal, angewiesen.
Herr Pfarrer Jürgen Schindler, Endingen, wird zum 2. Februar 2025 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Seelsorgeeinheit Appenweier-Durbach, Dekanat Offenburg-Kinzigtal, angewiesen.
Herr Pfarrer Rüdiger Kopp, Kehl-Kork, wird zum 2. Februar 2025 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Seelsorgeeinheiten Herbolzheim-Rheinhausen, Am Litzelberg und Nördlicher Kaiserstuhl, Dekanat Endingen-Waldkirch, angewiesen.
Herr Ehrendomkapitular Hubert Streckert, Karlsruhe, wird zum 1. März 2025 als Klinikpfarrer in die Klinikseelsorge Mannheim sowie ab 1. Mai 2025 als Leiter des Teams der katholischen Klinikseelsorge Mannheim, Dekanat Mannheim, angewiesen.

Nr. 13Entpflichtungen

Herr Kooperator Theodosius Hipp, Mannheim, wurde mit Ablauf des 31. August 2024 von seiner zusätzlichen Aufgabe als Leiter der Italienischen Katholischen Mission Mannheim, Dekanat Mannheim, entpflichtet.
Herr Diakon Matthias Hoppe, Zell a. H., wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2024 von seiner Aufgabe als hauptberuflicher Ständiger Diakon in der Seelsorgeeinheit Zell a. H., Dekanat Offenburg-Kinzigtal, entpflichtet.
Herr Pfarrer Friedbert Böser, Gaggenau-Moosbronn, wurde mit Ablauf des 30. November 2024 von seinen Aufgaben als Pfarradministrator zur Vertretung in der Seelsorgeeinheit Gaggenau, Dekanat Rastatt, entpflichtet.
Herr Pfarrer Dr. Arul Lourdu, Leimen, wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2024 von seinen Aufgaben als Pfarrer in der Seelsorgeeinheit Leimen-Nußloch-Sandhausen, Dekanat Wiesloch, entpflichtet und vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029 für die Tätigkeit in der Seelsorge der deutschsprachigen katholischen Emmaus-Gemeinde Neu-Delhi freigestellt.

Nr. 14Wiederaufnahme

Herr Diakon Thomas Böhnisch, Aglasterhausen, hat zum 1. November 2024 als Ständigen Diakon im Zivilberuf in der Seelsorgeeinheit Aglasterhausen-Neunkirchen seinen Dienst wiederaufgenommen.

Nr. 15Zurruhesetzung

Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer Thomas Ottmar Kuhn, Osterburken, auf die Pfarreien Osterburken St. Kilian, Osterburken-Schlierstadt St. Gangolf, Adelsheim St. Marien, Rosenberg St. Karl Borromäus, Seckach St. Sebastian und auf die Pfarrkuratien Adelsheim-Sennfeld St. Josef und Seckach-Klinge St. Bernhard der Seelsorgeeinheit Adelsheim-Osterburken-Seckach, Dekanat Mosbach-Buchen, zum 31. Januar 2025 angenommen und der Bitte um einstweilige Zurruhesetzung zum 1. Februar 2025 entsprochen.
Der Herr Erzbischof hat Herrn Kooperator Professor Dr. Achim Buckenmaier, Hechingen, von seinen Aufgaben als Kooperator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Hechingen St. Luzius und Burladingen-Jungingen, Dekanat Zollern, entpflichtet und der Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Januar 2026 entsprochen.

Nr. 16Aus dem priesterlichen Dienst ausgeschieden

Herr Christian Erath ist zum 1. Dezember 2024 aus dem priesterlichen Dienst ausgeschieden.
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 1 - 3. Januar 2025
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