.Anwendungserlass zu §§ 29 bis 39, 56 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg für die Haushaltsplanung der Kirchengemeinden
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Anwendungserlass zu §§ 29 bis 39, 56 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg für die Haushaltsplanung der Kirchengemeinden
(AEHO §§ 29-39, 56)
vom 24. Juli 2024
(ABl. 2024, S. 217)
##Abschnitt 1: Allgemeines
#I. Geltungsbereich
1 Für die Haushaltsplanung der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg ergeht dieser Anwendungserlass gemäß can. 34 CIC. 2 Er ist in allen seinen Teilen für die Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg verbindlich.
#II. Rechtliche Grundlagen
#1. Kirchensteuer
- 1.1
- Grundlage für die Erhebung der Kirchensteuer sind das Kirchensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1978 (GBl. S. 369), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1561) sowie die Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
- 1.2
- Kirchgeld gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Kirchensteuergesetzes wird in der Erzdiözese Freiburg in den Jahren 2024 und 2025 nicht erhoben.
- 1.3
- 1 Von der gemäß § 1 Absatz 1 und 2 des Kirchensteuergesetzes eingeräumten Befugnis, Ortskirchensteuern zu erheben, haben die Kirchengemeinden seit 1974 keinen Gebrauch gemacht. 2 An dieser Praxis wird einstweilen festgehalten.
2. Haushaltsplanung und -verabschiedung, Jahresabschluss
- 2.1
- Der Haushaltsplan ist gemäß § 4 Absatz 1 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.
- 2.2
- 1 Gemäß § 7 Absatz 1 der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung – Teil III obliegt dem Pfarrgemeinderat die Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Kirchengemeinde und die Aufstellung von pastoralen Richtlinien für die Vermögensverwaltung. 2 Der Stiftungsrat ist gemäß § 8 Absatz 3 der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung – Teil III verpflichtet, bei seiner Tätigkeit diese pastoralen Richtlinien zu berücksichtigen. 3 Darüber hinaus berät der Stiftungsrat die Beschlussfassung des Haushaltsplans vor (§ 8 Absatz 4 der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung – Teil III). 4 Hierbei bedient er sich der Hilfe der Verrechnungsstelle, bei Gesamtkirchengemeinden der Hilfe ihrer Geschäftsstelle.
- 2.3
- 1 Der Pfarrgemeinderat stellt den Jahresabschluss fest. 2 Dies schließt das Recht und die Pflicht zur kritischen Prüfung des Haushaltsvollzugs der betreffenden Jahre ein.
- 2.4
- In Gesamtkirchengemeinden obliegen die vorstehend aufgeführten Aufgaben des Pfarrgemeinderates und des Stiftungsrates dem Gesamtstiftungsrat.
3. Grundsätze ordnungsgemäßer Planung
Zur Gewährleistung von Transparenz und Einheitlichkeit der Haushaltspläne aller Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg sind bei Erstellung des Haushaltsplans die folgenden Grundsätze zu beachten:
- 3.1
- Jährlichkeit: 1 Der Haushaltsplan der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden ist, solange nichts Anderweitiges bestimmt wird, für zwei Haushaltsjahre zu erstellen. 2 Dessen ungeachtet sind Erträge und Aufwendungen in den jeweils betreffenden Rechnungsjahren anzusetzen (siehe § 3 Absatz 5 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg).
- 3.2
- Wirtschaftlichkeit: Das Kirchenvermögen ist in seinem Wert zu erhalten und hat die nachhaltige Aufgabenerfüllung und die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen (siehe § 3 Absatz 1 bis 3 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg).
- 3.3
- Realisierbarkeit: 1 Maßnahmen, Initiativen und Projekte sind unter der Prämisse ihrer Realisierbarkeit zu planen. 2 Demgemäß sind Maßnahmen in aller Regel mit den zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen umzusetzen.
- 3.4
- Vollständigkeit: 1 Alle zur Zielerreichung relevanten Maßnahmen und hieraus resultierenden Finanzbedarfe sind vollständig zu berücksichtigen. 2 Hierzu gehören auch gegebenenfalls erforderlich werdende einmalige oder wiederkehrende Folgekosten (z. B. Wartung, Instandhaltung). 3 Dieser Grundsatz trägt insbesondere § 35 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg Rechnung.
- 3.5
- Wesentlichkeit: 1 Nur diejenigen Informationen und Sachverhalte sind darzulegen, die aufgrund ihrer strategischen oder finanziellen Tragweite für die Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde bedeutsam sind. 2 Insoweit schränkt der Grundsatz der Wesentlichkeit den Grundsatz der Vollständigkeit ein.
- 3.6
- Richtigkeit: 1 Die Ausgangssituation sowie sämtliche Annahmen zur künftigen Entwicklung der Kirchengemeinde müssen korrekt abgebildet werden. 2 Die diesbezüglichen Ausführungen müssen demnach zutreffend und plausibel sein.
4. Einklang mit der Diözesanstrategie
Die Haushaltsplanung muss im Einklang und ohne erkennbaren Widerspruch zur übergeordneten Diözesanstrategie, die im Juni 2022 von Erzbischof Stephan verabschiedet wurde, und ihren Zielen stehen.
#Abschnitt 2: Bestandteile der Haushaltsplanung
#I. § 30 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg – Gliederung des Lageberichts
Der Lagebericht gemäß § 30 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg gliedert sich wie folgt:
- Wirtschaftliche Gesamtsituation der Kirchengemeinde bzw. Gesamtkirchengemeinde (kurze Zusammenfassung)
- Investitionen
- Personal
- Kindertagesstätten
- Maßgebliche Veränderungen im Vergleich zur Vorperiode
II. § 31 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg – Gliederung des Ergebnisplans
Die Gliederung des Ergebnisplans gemäß § 31 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg und die Zuordnung der Kostenarten (KOA) zu den einzelnen Gliederungspunkten ist in der nachstehend beschriebenen Reihenfolge festgelegt:
- Erträge
- 1.1
- Kirchensteuern (KOA 40)
- 1.2
- Zuweisungen aus dem kirchlichen Bereich (KOA 41)
- 1.3
- Zuschüsse und Erstattungen (KOA 42)
- 1.4
- Erträge aus Spenden und Kollekten (KOA 43)
- 1.5
- Betriebliche Erlöse (KOA 44)
- 1.6
- Erträge aus Grundvermögen und grundstücksgleichen Rechten (KOA 45)
- 1.7
- Erträge aus Zinsen und Rechten (KOA 46)
- 1.8
- Sonstige Erträge (KOA 47 ohne 479)
- Aufwendungen für Personal und Verwaltung
- 2.1
- Personalaufwand (KOA 60)
- 2.2
- Sonstiger Personalaufwand mit Gehaltscharakter (KOA 61)
- 2.3
- Weiterer Personalaufwand (KOA 62)
- 2.4
- Versorgung (KOA 63)
- 2.5
- Kultaufwand (KOA 64)
- 2.6
- Verwaltungs- und Wirtschaftsaufwand (KOA 65)
- 2.7
- Erstattungen, Verwaltungsgebühren (KOA 66)
- 2.8
- Honorare (KOA 67)
- Sonstige Aufwendungen
- 3.1
- Bewirtschaftung der Grundstücke und Gebäude (KOA 70)
- 3.2
- Instandhaltung, Anschaffung und Baumaßnahmen (KOA 71)
- 3.3
- Abschreibungen (KOA 72)
- 3.4
- Zuschüsse und Zuweisungen (KOA 73)
- 3.5
- Zinsaufwand und Aufwendungen für Rechte (KOA 75)
- 3.6
- Sonstige Aufwendungen (KOA 76 ohne 764)
- Ergebnis vor Bausubstanzerhaltungsrückstellung
- 4.1
- Erträge aus der Auflösung der Bausubstanzerhaltungsrückstellung (KOA 479)
- 4.2
- Aufwand zur Bausubstanzerhaltungsrückstellung (KOA 764)
- Ergebnis der Bausubstanzerhaltungsrückstellung
- Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
- Außerordentliche Erträge (KOA 480-487 ohne 485)
- Außerordentliche Aufwendungen (KOA 770-779 ohne 778)
- Außerordentliches Ergebnis
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
- Rücklagenergebnis
- Bilanzgewinn/Bilanzverlust
III. § 32 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg – Investitionsplanung
#1. Regelungszweck
- 1.1
- 1 Das Ziel der Investitionsplanung besteht zum einen darin, den verantwortlichen Beschlussgremien die wirtschaftliche Tragweite von Investitionsentscheidungen transparent darzulegen. 2 Vor diesem Hintergrund kommt der Investitionsplanung in den Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden ein besonderer Stellenwert zu.
- 1.2
- 1 Zum anderen wirkt sich die Investitionsplanung auf die Genehmigungen gemäß Kirchlicher Vermögensverwaltungsordnung – Teil V und Kirchlicher Bauordnung aus. 2 Die Genehmigung einer Baumaßnahme durch die für das Immobilien- und Baumanagement zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat setzt die Veranschlagung der Baumaßnahme in einem genehmigten Haushaltsplan bzw. in einem Haushaltsplan, der als genehmigt gilt, voraus.
2. Investitionsplan, Definition von Investitionen
- 2.1
- 1 Im Investitionsplan sind sämtliche Investitionen der Kirchengemeinden bzw. Gesamtkirchengemeinden aufzunehmen. 2 Er ist entsprechend den Vorgaben der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg in zwei Teile zu untergliedern (§ 32 Absatz 1 Satz 1 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg).
- 2.2
- Investitionen im Sinne des Investitionsplans Teil I sind alle Maßnahmen der Anschaffung und Herstellung von bilanziell zu aktivierenden beweglichen sowie immateriellen Gegenständen des Anlagevermögens über einem Wert von 2.500 € inklusive Umsatzsteuer (§ 32 Absatz 1 Satz 2 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg).
- 2.3
- Investitionen im Sinne des Investitionsplans Teil II sind alle Maßnahmen der Anschaffung, Herstellung, Instandhaltung oder Instandsetzung an Gebäuden (§ 59 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg) über einem Wert von 2.500 € inklusive Umsatzsteuer (§ 32 Absatz 1 Satz 3 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg).
- 2.3.1
- Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann an der bisherigen Praxis festgehalten werden, Maßnahmen erst ab einem Betrag von 15.000 € (Genehmigungsgrenze für bauliche Maßnahmen gemäß Kirchlicher Vermögensverwaltungsordnung – Teil V und Kirchlicher Bauordnung) im Investitionsplan Teil II auszuweisen.
- 2.3.2
- Wird von der Option gemäß Nummer 2.3.1 Gebrauch gemacht, hat aus Gründen der Transparenz der Ausweis jeglicher Maßnahmen unter der vorgenannten Betragsgrenze einheitlich zu unterbleiben.
- 2.3.3
- Der Gebrauch der Option gemäß Nummer 2.3.1 entbindet nicht von der Planung über die jeweilige Kostenstelle.
- 2.4
- Der Investitionsplan Teil I und II hat zusätzlich zu den einzelnen Investitionsmaßnahmen deren jeweilige Finanzierung sowie die daraus erwachsenden laufenden Verpflichtungen für die kommenden Rechnungsjahre auszuweisen (§ 32 Absatz 3 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg).
- 2.5
- 1 Keine Investitionen im Sinne des Investitionsplans Teil I und II sind Zuschüsse zu Investitionsmaßnahmen Dritter. 2 Diese werden als Investitionszuschüsse unter der Kostenart 735 eingeplant.
- 2.6
- 1 Die Form des Investitionsplans wird in Wilken vorgegeben. 2 Der Investitionsplan ist in Wilken zu generieren.
3. Planung von Investitionen
- 3.1
- 1 Investitionen werden einheitlich auf dem Wilken-Kostenobjekt „Auftrag“ geplant. 2 Je Investitionsmaßnahme ist ein Auftrag anzulegen.
- 3.2
- Jeder Auftrag gemäß Nummer 3.1 ist nach den Vorgaben in Wilken über einen Investitionserfassungsbericht zu planen, in dem die Inanspruchnahme der folgenden Mittel für die Finanzierung auszuweisen ist:
- 3.2.1
- kapitalgedeckte Bausubstanzerhaltungsrückstellung,
- 3.2.2
- Sonderposten,
- 3.2.3
- Zuschüsse aus dem Bauförderfonds,
- 3.2.4
- Zuschüsse der Kommune,
- 3.2.5
- sonstige Zuschüsse,
- 3.2.6
- Rücklagen.
- 3.3
- Bei der Planung von noch einzunehmenden Spenden dürfen maximal 10 Prozent der Investitionssumme, nicht jedoch mehr als 100.000 €, etatisiert werden.
- 3.4
- 1 Der nicht durch Mittel gemäß Nummer 3.2 und 3.3 abgedeckte Betrag der jeweiligen Investition (Eigenanteil) ist über die Kostenart 485199 Eigenanteil/Entnahmen aus Rücklagen (PLAN) einzuplanen. 2 Diese Entnahmen sind im Ergebnisplan unterhalb des Jahresergebnisses (Abschnitt 2 Ziffer II Nummer 11) auszuweisen.
- 3.5
- Die im Investitionsplan ausgewiesenen Erträge aus der Inanspruchnahme der Mittel gemäß Nummer 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.6 müssen in der Summe bilanziell gedeckt sein.
4. Verpflichtungsermächtigungen
- 4.1
- Investitionsmaßnahmen, die über den jeweiligen Haushaltszeitraum hinausgehen, sind mit der Berechtigung verbunden, Verpflichtungen einzugehen, die erst in späteren Haushaltsjahren zu Aufwendungen führen (Verpflichtungsermächtigung).
- 4.2
- 1 Zur Gewährleistung von Vollständigkeit, Richtigkeit und Jährlichkeit (siehe Abschnitt 1 Ziffer II Nummer 3) sind für Investitionsmaßnahmen gemäß Nummer 4.1 eingeplante Mittel, die im jeweiligen Haushaltszeitraum nicht benötigt wurden, in den Folgehaushalt zu übertragen. 2 Im entsprechenden Haushaltsplan sind die zur Fertigstellung der Maßnahme verbleibenden Mittel einzuplanen.
- 4.3
- Investitionsmaßnahmen gemäß Nummer 4.1 bedürfen in den folgenden Haushaltsperioden keiner weiteren Genehmigung durch die zuständigen Gremien, es sei denn, dass die benötigten Mittel das verbleibende Investitionsvolumen übersteigen.
- 4.4
- Für die Planung und Erfassung von mit einer Verpflichtungsermächtigung verbundenen Investitionsmaßnahmen gelten zusätzlich zu den Bestimmungen unter dieser Ziffer die Rundschreiben des Referats Verrechnungsstellen des Erzbischöflichen Ordinariats vom 30. Oktober 2019, 26. Dezember 2019 und 3. Januar 2020).
IV. §§ 33–34 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg – Kapitalflussrechnung, Budgets nach Organisations- und Aufgabenbereichen
Nicht besetzt.
#Abschnitt 3: Haushaltsaufstellung und -verabschiedung
#I. § 35 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg – Haushaltsaufstellung
#1. Genehmigung des Haushaltsplans nach § 35 Absatz 2 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg
- 1.1
- 1 Die gemäß § 16 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg erforderliche Genehmigung von Haushaltsplänen der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden durch das Erzbischöfliche Ordinariat gilt als erteilt, sofern der zugehörige Ergebnisplan gemäß § 35 Absatz 2 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg ausgeglichen ist. 2 Dies ist der Fall, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.
- 1.2
- Bei Gesamtkirchengemeinden gilt die Genehmigung als erteilt, wenn für sämtliche Haushaltspläne der jeweils zugehörigen Kirchengemeinden die Voraussetzung gemäß Nummer 1.1 erfüllt ist.
2. Planung der Zuführungen zur Bausubstanzerhaltungsrückstellung
- 2.1
- Sind im Haushaltsplan für ein Gebäude keine Investitionsmaßnahmen vorgesehen, sind aus den laufenden Erträgen in der Haushaltsplanung aufwandswirksam die nachfolgend aufgeführten Beträge zurückzustellen (Pflicht-Bausubstanzerhaltungsrückstellung):
- 2.1.1
- Für Gemeindehäuser: 20 Prozent der auf die Gemeindehäuser entfallende Teil der Schlüsselzuweisungen (Teil A Ziffer 2.4 Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung 2024/2025).
- 2.1.2
- Für Mietobjekte: 40 Prozent der Bruttomieteinnahmen (ein für die Mietobjekte aufzubringender Zinsanteil beim Schuldendienst kann hiervon abgesetzt werden).
- 2.1.3
- Bei fremdvermieteten Pfarrhäusern, sowie bei sonstigen Mietobjekten: 40 Prozent der Bruttomieteinnahmen (ein für das Pfarrhaus aufzubringender Zinsanteil beim Schuldendienst kann hiervon abgesetzt werden).
- 2.1.4
- Die zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für die bauliche Unterhaltung für Kirchen oder Kapellen (Teil A Ziffer 2.3 Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung 2024/2025).
- 2.2
- 1 Sind im Haushaltsplan für ein Gebäude Investitionsmaßnahmen vorgesehen, errechnet sich der zurückzustellende Betrag ausgehend von dem Soll-Wert der Bausubstanzerhaltungsrückstellung analog § 61 Absatz 2 Satz 5 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg. 2 Die für die Berechnung des Soll-Werts maßgeblichen Richtwerte sind Nummer 3. zu entnehmen. 3 Vom Soll-Wert werden die Kosten für die Investitionsmaßnahme wie folgt in Abzug gebracht (analog § 61 Absatz 2 Satz 5 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg):
- 2.2.1
- Übersteigen die geplanten Investitionskosten den Soll-Wert gemäß Nummer 2.2, ist kein Aufwand für die Bausubstanzerhaltungsrückstellung einzuplanen.
- 2.2.2
- Unterschreiten die geplanten Investitionskosten den Soll-Wert gemäß Nummer 2.2, ist der Differenzbetrag mit dem nach Nummer 2.1 zu berechnenden Rückstellungsbetrag zu vergleichen:
- ist der Differenzbetrag größer als der gemäß Nummer 2.1 errechnete Betrag, ist die Bausubstanzerhaltungsrückstellung nur in Höhe des Betrages gemäß Nummer 2.1 zu bilden;
- ist der Differenzbetrag geringer als der gemäß Nummer 2.1 errechnete Betrag, ist nur in der Höhe dieses Differenzbetrags die Bausubstanzerhaltungsrückstellung zu bilden.
3. Zur Ermittlung des Soll-Werts gemäß Nummer 2.2 sind die folgenden Faktoren je Gebäudetyp heranzuziehen:
- 3.1
- Kirchen: 4,38 €/m²
- 3.2
- Pfarrhaus: 3,27 €/m²
- 3.3
- Gemeindehaus: 4,46 €/m²
- 3.4
- Verwaltungsgebäude: 4,90 €/m²
- 3.5
- Kindergärten: 5,06 €/m²
- 3.6
- Mietgebäude: 2,93 €/m²
- 3.7
- Sonstige gewerbliche Immobilien: 2,93 €/m²
- 3.8
- Wohnheime: 3,88 €/m²
- 3.9
- Sonstige Gebäude: 4,46 €/m²
4. Ausgleichstock
- 4.1
- Die Beantragung von Mitteln aus dem Ausgleichstock ist nur unter den Voraussetzungen von Teil B Ziffer 1 der Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung 2024/2025 möglich.
- 4.2
- 1 Für den Zuschussantrag aus dem Ausgleichstock ist zwingend das den Verrechnungsstellen hierfür zur Verfügung gestellte Antragsformular zu verwenden. 2 Dieses ist dem zur Genehmigung vorgelegten Haushaltsplanentwurf beizufügen.
- 4.3
- Im Antragsformular sind das Vorliegen der Voraussetzungen, die Ursachen des Ausgleichstockbedarfs sowie die Ursachen für erforderlich werdende Steigerungen der Zuschüsse aus dem Ausgleichstock darzulegen und zu begründen.
- 4.4
- 1 Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuschuss aus dem Ausgleichstock werden durch das Erzbischöfliche Ordinariat die Jahresergebnisse der beiden zuletzt abgeschlossenen Rechnungsjahre berücksichtigt. 2 Ein in der vorangegangenen Haushaltsperiode erzielter Jahresüberschuss kann von einem in der folgenden Haushaltsperiode zu gewährenden Ausgleichstockzuschuss in Abzug gebracht werden.
- 4.5
- 1 Das Erzbischöfliche Ordinariat behält sich vor, bei nach dem Stichtag gemäß Ziffer II Nummer 3 eingereichten Haushaltsplänen einen Abgleich mit den zum Zeitpunkt der Genehmigung vorhandenen Ist-Werten in Wilken vorzunehmen. 2 Diese fließen bei der Gewährung eines Zuschusses aus dem Ausgleichstock ein.
- 4.6
- Sind Mittel aus dem Ausgleichstock beantragt, kann der Pfarrgemeinderat bis zur Genehmigung des Haushaltsplans gemäß Ziffer II Nummer 2.2 nicht über den Haushalt gemäß Ziffer II Nummer 2.3 beschließen.
- 4.7
- 1 Defizite aus dem konsumtiven Haushalt, die nicht aus dem Ausgleichstock übernommen werden, sind zum Ausgleich des Gesamthaushalts über die Kostenart 485199 Eigenanteil/Entnahmen aus Rücklagen einzuplanen. 2 Voraussetzung ist, dass zuvor eine Prüfung erfolgt ist, wonach keine Einsparungen bei anderen Aufwendungen oder keine Generierung weiterer Erträge möglich ist.
- 4.8
- Der nach Nummer 2.1 oder 2.2 ermittelte Zuführungsbetrag zur Bausubstanzerhaltungsrückstellung wird dem konsumtiven Ergebnis zugeordnet und im Falle eines Zuschusses aus dem Ausgleichstock berücksichtigt.
II. Verfahren
#1. Informatorische Einreichung nicht genehmigungspflichtiger Haushaltspläne
- 1.1
- Der durch den Pfarrgemeinderat beschlossene Haushaltsplan ist mit all seinen Bestandteilen gemäß § 29 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg und unter Wahrung der in Nummer 3. genannten Frist zur Information an das Erzbischöfliche Ordinariat zu übermitteln.
- 1.2
- Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die gemäß Nummer 1.1 eingereichten Haushaltspläne zu prüfen und Änderungen oder Ergänzungen zu verlangen.
2. Einreichung genehmigungspflichtiger Haushaltspläne
- 2.1
- Haushaltsplanentwürfe, die nicht gemäß § 35 Absatz 2 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg ausgeglichen sind, sind nach Beratung mit dem Stiftungsrat dem Erzbischöflichen Ordinariat unter Wahrung der in Nummer 3. genannten Frist zur Genehmigung vorzulegen.
- 2.2
- Nach Genehmigung des Haushaltsplanentwurfs sind die genehmigten Mittel zum Haushaltsausgleich (z. B. Zuschuss aus dem Ausgleichstock) in den Haushaltsplan aufzunehmen.
- 2.3
- Anschließend ist der Haushaltsplan durch den Pfarrgemeinderat zu beschließen und die finalen Haushaltsplanunterlagen mit all ihren Bestandteilen sind gemäß § 29 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg dem Erzbischöflichen Ordinariat vorzulegen.
3. Einreichungsfrist
Sämtliche Haushaltsplanunterlagen sowie die zugehörigen Haushaltsbeschlüsse sind bis zum 31. August 2024 beim Erzbischöflichen Ordinariat1# einzureichen.
#III. Haushaltsaufstellung und -verabschiedung in Gesamtkirchengemeinden
- 1 Gemäß § 20 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg werden die für die Aufstellung von Haushaltsplänen dem Pfarrgemeinde- und Stiftungsrat zustehenden Befugnisse in einer Gesamtkirchengemeinde vom jeweiligen Gesamtstiftungsrat wahrgenommen. 2 Dies gilt auch für die Befugnis des Gesamtstiftungsrates, über den Haushalt der Gesamtkirchengemeinde zu beschließen.
- Bei der Haushaltsaufstellung der Gesamtkirchengemeinde ist die Beteiligung der Einzelkirchengemeinden sicherzustellen.
- Nachfolgende Vorgaben sind zu beachten:
- 3.1
- 1 Zur Vorbereitung der jeweiligen Haushaltsberatungen ist von dem zuständigen Gremium der Gesamtkirchengemeinde (Gesamtstiftungsrat oder Verwaltungsausschuss) festzulegen, welche Erträge und Aufwendungen der Einzelkirchengemeinden in deren Haushalt verbleiben und welche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde einzuplanen sind. 2 Dies hängt davon ab, ob in der betreffenden Gesamtkirchengemeinde bestimmte Aufgaben, die sonst von Einzelkirchengemeinden wahrgenommen werden, zentral ausgeführt werden. 3 In diesem Fall sind dafür erforderliche Haushaltsmittel im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde einzuplanen.
- 3.2
- Vom Gesamtstiftungsrat oder Verwaltungsausschuss ist sodann zu entscheiden, welche Anteile an den Kirchensteuermitteln der Gesamtkirchengemeinde an die Einzelkirchengemeinden weitergeleitet werden.
- 3.3
- 1 Die Einzelkirchengemeinden sind aufzufordern, bis zu einem bestimmten Stichtag bei der Gesamtkirchengemeinde Entwürfe ihrer Haushalte einzureichen. 2 Die Grundlage hierfür wird von den Geschäftsstellen der Gesamtkirchengemeinden erarbeitet.
- 3.4
- 1 Der Gesamtkirchengemeinde obliegt die Prüfung, ob sie die Entwürfe gemäß Nummer 3.3 akzeptiert. 2 Sie kann Kürzungen verlangen oder über die ursprünglich in Aussicht gestellten Kirchensteuerbeträge hinaus weitere Zuwendungen zur Verfügung stellen.
- 3.5
- 1 Den Einzelkirchengemeinden ist sodann eine weitere Frist zu setzen, innerhalb derer sie über den endgültigen Entwurf ihres Haushaltes zur Vorlage an die Gesamtkirchengemeinde zu beschließen haben. 2 Wenn der Vorentwurf der von der Geschäftsstelle erarbeiteten Fassung entspricht, erfolgt die Beschlussfassung bereits im Rahmen des unter Nummer 3.3 beschriebenen Verfahrens und schließt dieses ab. 3 Eine rechtsverbindliche Beschlussfassung über den Haushalt der Einzelkirchengemeinde erfolgt gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung – Teil III nicht.
- 3.6
- 1 Der Beschluss der Einzelkirchengemeinde gemäß Nummer 3.5 wird mit Aufnahme des Haushalts der Einzelkirchengemeinde in den Haushalt der Gesamtkirchengemeinde und dessen Verabschiedung wirksam. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Gesamtstiftungsrat oder der Verwaltungsausschuss befugt, Haushaltsbeschlüsse einzelner Kirchengemeinden zurückzuweisen und Änderungen bzw. Ergänzungen zu verlangen.
- 3.7
- 3.8
- 1 Die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung des Haushaltsplans gemäß § 17 der Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg wird durch Auflegung des Haushaltsplans der Gesamtkirchengemeinde einschließlich aller Haushalte ihrer Einzelkirchengemeinden erfüllt. 2 Hiervon unbeschadet können die Einzelkirchengemeinden ihren jeweiligen Haushalt in entsprechender Anwendung von § 17 der Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg ebenfalls auflegen.
Abschnitt 4: Nachtragshaushalt, vorläufige Haushaltsführung
#I. § 38 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg – Nachtragshaushalt
- 1 Gemäß § 38 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg kann ein Haushaltsplan nur durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert werden. 2 Die weiteren Voraussetzungen bestimmen § 38 Satz 2 und 3 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg.
- Wird die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts erforderlich, müssen betragsmäßig nicht nur die für den Nachtragshaushalt ursächlichen Maßnahmen, sondern der gesamte Haushalt inklusive der Änderungen neu erstellt werden.
- 1 Der überarbeitete Haushalt wird dem Pfarrgemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt. 2 Die Gründe für den Nachtragshaushalt sowie das betragsmäßige Volumen sind auf das Wesentliche zusammengefasst in einem Nachtrag zum Lagebericht gemäß § 30 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg (siehe Abschnitt 2 Ziffer I) schriftlich darzulegen. 3 Die von der Nachtragsplanung nicht betroffenen Bestandteile des Haushaltsplans werden nicht nochmals ausgefertigt.
II. § 39 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg – Vorläufige Haushaltsführung
Nicht besetzt.
#Abschnitt 5: Sonstige Haushaltsplanungsgrundlagen
#I. Caritas
- Um die finanziellen Voraussetzungen für eine Tätigkeit der Caritassekretariate in den einzelnen Stadt- und Landkreisen zu sichern, ist nach wie vor von jeder Kirchengemeinde ein Betrag an das Stadt- bzw. Kreis-Caritassekretariat abzuführen, der jährlich 0,51 € für jedes Kirchengemeindemitglied beträgt.
II. Sammelgelder, Fördervereine, Zinserträge, sonstige Zuschüsse
- 1 Sammelgelder für den laufenden Haushalt sind nach dem zu erwartenden Sammelergebnis einzuplanen. 2 Ein Jahresansatz von 3 € je Kirchengemeindemitglied gilt für alle Haushalte als Richtwert.
- 1 Die Anforderung der Bereitstellung eines angemessenen Beitragsaufkommens der Fördervereine an die Kirchengemeinden bleibt weiterhin bestehen. 2 Dies gilt insbesondere für Kirchengemeinden, die Zuschüsse aus dem Ausgleichstock erhalten und somit sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen müssen, Erträge zu generieren (siehe Teil B Ziffer 1 der Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung 2024/2025).
- 1 Zuschüsse für die Sanierung und Modernisierung von Kirchen und Pfarrhäusern sowie für soziale, theologische oder kulturelle Projekte sind bei den Stiftungen der Erzdiözese Freiburg zu beantragen. 2 Auskünfte über die Fördertätigkeiten der Stiftungen der Erzdiözese Freiburg können dort eingeholt werden.
- 1 Zinserträge sind in vollem Umfang einzuplanen. 2 Zinsen aus einem zweckgebundenen Sonderposten können diesem wie bisher zugeführt werden; bei entsprechendem Spenderwillen ist diese Zuführung zwingend.
III. Budgets für Gemeindeteams
- 1 Budgets für Gemeindeteams können eingeplant werden. 2 Hierfür ist eine Wilken-Auftragsnummer zu verwenden. 3 Die folgenden Vorgaben sind zu beachten:
- 1.1
- 1 Der Pfarrgemeinderat beschließt, ob und in welcher Höhe ein Budget für das Gemeindeteam zur Verfügung gestellt wird. 2 Die Höhe des Budgets ist abhängig von den dem jeweiligen Gemeindeteam übertragenen Aufgaben.
- 1.2
- Vorgaben zur Höhe des Budgets werden seitens des Erzbischöflichen Ordinariats nicht gemacht.
- 1.3
- 1 Der Ausweis im Haushalt der Kirchengemeinde erfolgt nicht anhand einer Kostenstelle. 2 Vielmehr wird durch die Buchungsinformation „Auftragsnummer“ eine weitere Buchung auf der eigentlich vorgesehenen Sachkostenstelle möglich.
- 1.4
- 1 Die Verausgabung der Budgetmittel erfolgt ausschließlich durch Personen, die gemäß § 23 Absatz 2 der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung – Teil III mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Gemeindeteams beauftragt sind. 2 Anweisungen von Ausgaben erfolgen gemäß § 14 Absatz 3 der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung – Teil III.
- 1.5
- Ein eigenes Girokonto und/oder eine eigene Barkasse für das Gemeindeteam sind nicht zulässig.
IV. Personalkosten
- Hochrechnungsparameter für Personalkosten
- 1.1
- 2023: 1,8 Prozent
- 1.2
- 2024: 5,0 Prozent
- 1.3
- 2025: 5,0 Prozent
V. Miete, Verpachtung, Dienstwohnungen
- 1 Einnahmen aus Miete, Verpachtung sowie aus Erbbauzinsen sind auf ihre zeitgemäße Höhe zu überprüfen. 2 Dies gilt insbesondere für Kirchengemeinden, die Zuschüsse aus dem Ausgleichstock erhalten und somit sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen müssen, Erträge zu generieren (siehe Teil B Ziffer 1 der Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung 2024/2025).
- 1 Einmal jährlich erfolgt die Ausschüttung der von den Geistlichen gemäß § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 der Ordnung über die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester einbehaltenen Kostenersatze für Schönheits- und Kleinreparaturen an Dienstwohnungen für Priester an die Kirchengemeinden. 2 Findet eine zweckentsprechende Verwendung im laufenden Haushaltszeitraum nicht statt, sind die Einnahmen der Bausubstanzerhaltungsrückstellung zuzuführen. 3 Ungeachtet des tatsächlichen Ausschüttungsbetrags können im Haushaltsplan 2024/2025 750 € pro Jahr und Dienstwohnung als Einnahme eingeplant werden.
VI. Aufwand für Kirchenchöre, Lehr-, Lernmittel und Werkmaterial
- 1 Über Zuweisungen an den Kirchenchor entscheidet der Stiftungsrat. 2 Ein Betrag in Höhe von 15,50 € je Chormitglied und Jahr ist angemessen, ebenso wie ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 10,50 € je Chormitglied und Jahr für die Beschaffung von Notenmaterial.
- Als Aufwand für Lehr- und Lernmittel sowie Werkmaterial können bis zu 25 € pro Kind und Jahr veranschlagt werden.
Abschnitt 6: Rücklagen und Jahresüberschüsse
#I. § 56 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg – Bildung von Rücklagen
Von der Möglichkeit gemäß § 56 Absatz 4 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg, für den Bereich der Kirchengemeinden weitere Regelungen vorzusehen, wird einstweilen abgesehen.
#II. Verwendung von Jahresüberschüssen
- Gemäß § 7 Absatz 1 der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung – Teil III obliegt dem Pfarrgemeinderat die Feststellung der Jahresrechnungen sowie die Entscheidung über die Verwendung von Jahresüberschüssen.
- Jahresüberschüsse sind nach Möglichkeit zu 50 Prozent für die Reduzierung des Bilanzpostens „Fehlende Mittel aus der Bausubstanzerhaltungsrückstellung“ zu verwenden.
- Nummer 2 gilt für die Erstellung von Jahresabschlüssen ab dem Rechnungsjahr 2024.
Abschnitt 7: Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
#I. Inkrafttreten
- Dieser Anwendungserlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
- Er ersetzt die zuletzt veröffentlichten Richtlinien zur Aufstellung der Haushaltspläne der Katholischen Kirchengemeinden des Erzbistums Freiburg für die Jahre 2016 und 2017 (Haushaltsrichtlinien 2016 und 2017 (ABl. 2016, S. 328)).
II. Übergangsvorschriften
Für Haushaltspläne, die vor dem Veröffentlichungszeitpunkt dieses Erlasses dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg vorgelegt wurden, gelten die gemäß Ziffer I Nummer 2 außer Kraft tretenden Haushaltsrichtlinien.