.Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Abschnitt 3: Aufsicht über sonstige Körperschaften, Anstalten
###§ 12
Abschnitt 4: Aufsicht über Körperschaften, Anstalten
###§ 13
§ 14
§ 15
Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg
(Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO)
Teil V Aufsicht über die kirchliche Vermögensverwaltung
vom 23. Juni 1994
(ABl. 1994, S. 140), zuletzt geändert am 14. November 2019 (ABl. 2019, S. 176)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Allgemeines
###§ 1
Kirchliche Aufsichtsbehörde
Das Erzbischöfliche Ordinariat führt die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden sowie der sonstigen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen im Erzbistum Freiburg, die nach kirchlichem Recht als öffentliche juristische Personen errichtet sind oder nach staatlichem Recht die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit besitzen (kirchliche Aufsichtsbehörde).
##§ 2
Zweck und Inhalt der Aufsicht
(
1
)
Die kirchliche Aufsicht dient der Erfüllung der Ziele und Aufgaben der in § 1 bezeichneten kirchlichen Vermögensträger, indem sie die Organe der kirchlichen Vermögensverwaltung berät und unterstützt, das Vermögen vor Gefährdungen schützt, die hierzu erforderlichen Weisungen erteilt und über die Erteilung von kirchenaufsichtlichen Genehmigungen nach § 7 entscheidet.
(
2
)
Die kirchliche Aufsicht umfasst die Rechts-, die Fach- und die Dienstaufsicht.
(
3
)
Die kirchliche Aufsichtsbehörde ist befugt, die in § 1 bezeichneten kirchlichen Vermögensträger in besonderen Fällen aus wichtigem Grund
- gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
- die Vermögensverwaltung vollständig oder teilweise einer kirchlichen Dienststelle zu übertragen.
Abschnitt 2: Aufsicht über Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden
#Unterabschnitt 1: Rechtsaufsicht
##§ 3
Inhalt der Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, die Rechtmäßigkeit des Handelns der kirchlichen Vermögensträger sicherzustellen.
##§ 4
Mittel der Rechtsaufsicht
(
1
)
Die kirchliche Aufsichtsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten der Kirchengemeinde in geeigneter Weise unterrichten, insbesondere Einsicht in sämtliche Unterlagen nehmen sowie Berichte und Akten anfordern.
(
2
)
1 Die kirchliche Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse, Anordnungen oder Maßnahmen beanstanden und verlangen, dass sie binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. 2 Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden, bereits getroffene Maßnahmen sind auf Verlangen rückgängig zu machen. 3 Eine Maßnahme, die der kirchlichen Aufsichtsbehörde anzuzeigen ist, darf erst vollzogen werden, wenn die kirchliche Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit bestätigt oder die Maßnahme nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.
(
3
)
Erfüllt die Kirchengemeinde die ihr rechtlich obliegenden Pflichten nicht, kann die kirchliche Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Kirchengemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.
(
4
)
Kommt die Kirchengemeinde einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die kirchliche Aufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Kirchengemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.
(
5
)
Wenn die Verwaltung einer Kirchengemeinde in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer geordneten Vermögensverwaltung entspricht und die Befugnisse der kirchlichen Aufsichtsbehörde nach den Absätzen I bis 4 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung zu sichern, kann der Ordinarius einen Vermögensverwalter bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der mit der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde beauftragten Organe wahrnimmt.
(
6
)
1 Wenn der Stiftungsrat wiederholt oder in grober Weise seine Pflicht verletzt, kann ihn der Ordinarius nach Anhörung des Pfarrgemeinderates auflösen. 2 Gleichzeitig kann der Ordinarius den Verlust der Wählbarkeit einzelner oder aller Mitglieder des Stiftungsrates in den Pfarrgemeinderat anordnen. 3 In der Auflösungsverfügung wird zugleich die Neuwahl angeordnet. 4 Kommt eine Neuwahl innerhalb der in der Auflösungsverfügung bestimmten Frist nicht zustande, findet Absatz 5 entsprechend Anwendung.
##§ 5
Geltendmachung von Ansprüchen
1 Ansprüche der Kirchengemeinde gegen Mitglieder des Pfarrgemeinderates und des Stiftungsrates werden von der kirchlichen Aufsichtsbehörde geltend gemacht. 2 Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Kirchengemeinde.
#Unterabschnitt 2: Fachaufsicht
##§ 6
Inhalt der Fachaufsicht
1 Die Fachaufsicht erstreckt sich darauf, allgemeine Anweisungen für die Geschäftsführung zu erlassen, im Einzelfall fachliche Weisungen zu erteilen, Gebühren festzusetzen und über die Erteilung von kirchenaufsichtlichen Genehmigungen zu entscheiden. 2 Die Fachaufsicht schließt die Rechtsaufsicht ein.
##§ 7
Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften und Rechtsakten
(
1
)
Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert zu ihrer Rechtswirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsbereich der schriftlichen kirchenaufsichtlichen Genehmigung:
- Erwerb, Veräußerung und Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken,
- Begründung, Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken Dritter,
- Begründung, Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufhebung von Erbbaurechten an Grundstücken Dritter, von Wohnungseigentum sowie anderen grundstücksgleichen Rechten,
- Begründung, Erwerb und Aufhebung von Erbbaurechten an eigenen Grundstücken sowie die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung von Erbbaurechten und Rechten Dritter an eigenen Grundstücken,
- Begründung, Änderung und Aufgabe von Rechten an Erbbaurechten, an Wohnungseigentum und anderen grundstücksgleichen Rechten,
- Pacht- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren Laufzeit länger als neun Jahre beträgt, sowie Leasingverträge, die unbefristet sind oder deren Laufzeit zwei Jahre oder länger beträgt,
- Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, Gegenstand besonderer religiöser Verehrung sind oder der Kirche aufgrund eines Gelübdes geschenkt worden sind, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen,
- Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen, die mit einer Verpflichtung belastet sind oder dem Zweck der bedachten Rechtsperson nicht entsprechen,
- Annahme und Ausschlagung von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, es sei denn, dass es sich um Belastungen handelt, für welche die Kirchenbehörde Bedeckungskapitalien vorgeschrieben hat und diese gesichert sind, oder die dem Zweck der bedachten Rechtsperson nicht entsprechen, oder mit denen eine rechtlich selbständige Stiftung errichtet werden soll,
- Verzicht auf Forderungen über wiederkehrende Leistungen,
- Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte),
- Gewährung von Darlehen mit Ausnahme von Gehaltsvorschüssen und Einlagen in inländischer Währung bei deutschen Kreditinstituten oder bei der Pfarrpfründekasse,
- Waren- und Finanztermingeschäfte,
- Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen mit Ausnahme von Verträgen mit
- teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern, deren Beschäftigungsumfang 20 % des Beschäftigungsumfanges eines vergleichbaren vollbeschäftigten Mitarbeiters nicht übersteigt,
- Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis auf einen Zeitraum von längstens sechs Monaten befristet ist,
- Mitarbeitern, die zur Vertretung eines anderen Mitarbeiters für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, eines Erziehungsurlaubs oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt werden,
- Praktikanten in sozial-caritativen Einrichtungen,
- Dienst- und Werkverträge für Architekten- und Ingenieurleistungen,
- Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist,
- Rechtsgeschäfte und Rechtsakte über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Kirchenbaulasten und Kultpflichten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche,
- Verträge mit kommunalen Körperschaften über den Betrieb sozial-caritativer Einrichtungen (insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder und Sozialstationen),
- Erteilung von Vollmachten gemäß § 23 Absatz 4 KVO III (mit Ausnahme von Bankvollmachten) an nicht dem Stiftungsrat angehörende Personen, beschließende Ausschüsse des Stiftungsrates, Stiftungsausschüsse sowie an kirchliche Rechtsträger,
- Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern der örtlichen Verwaltungsorgane sowie mit Personen, die mit einem Mitglied eines örtlichen Verwaltungsorgans in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis stehen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,
- Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (im Mahnverfahren ab dem Zeitpunkt der Beantragung des streitigen Verfahrens) und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um einen Eilfall handelt; im letzteren Falle ist die kirchliche Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen,
- gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche über dingliche Rechte und nicht-vermögensrechtliche Ansprüche.
(
2
)
1 Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte mit einem Gegenstandswert von mehr als 10000 Euro bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsbereich der schriftlichen kirchenaufsichtlichen Genehmigung, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 genehmigungsbedürftig sind:
- Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, deren Nutzungsentgelt auf das Jahr gerechnet die Wertgrenze übersteigt,
- unentgeltliche Übertragung (Schenkung), Belastung (Verpfändung) und Nutzungsüberlassung (Leihe) von Kirchenvermögen,
- Verzicht auf Forderungen, Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß den §§ 780 und 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen
- Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilscheinen aller Art,
- gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche.
2 Sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsbereich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, wenn durch sie eine einmalige oder bei wiederkehrenden Leistungen eine jährliche rechtliche Verpflichtung von mehr als 15000 Euro begründet wird.
(
3
)
Sonstige kirchliche Vorschriften über Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
(
4
)
Anträgen auf Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist in Bau- und Grundstücksangelegenheiten immer, im Übrigen auf Verlangen der kirchlichen Aufsichtsbehörde, ein beglaubigter Auszug aus dem Protokoll des für die Angelegenheit zuständigen Beschlussorgans beizufügen.
(
5
)
Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
##§ 8
Anzeigepflicht von Rechtsgeschäften und Rechtsakten
(
1
)
Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte sind der kirchlichen Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen:
- Die Annahme und Ausschlagung von genehmigungsfreien Erbschaften, Vermächtnissen, Schenkungen und Zustiftungen,
- Rechtshandlungen Dritter, die das Kirchenvermögen berühren,
- gegen das Kirchenvermögen oder gegen Mitglieder der Organe der Vermögensverwaltung eingeleitete gerichtliche Verfahren und Vorverfahren (einschließlich Strafverfahren),
- das Kirchenvermögen betreffende staatliche oder kommunale Verwaltungsverfahren, insbesondere Verfahren der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan), der Bodenordnung (Umlegung, Grenzregelung, Flurbereinigung), der Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch sowie Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz und dem Landesdenkmalschutzgesetz,
- die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates und der weiteren Mitglieder der Organe der kirchlichen Vermögensverwaltung unter Angabe von Name und Anschrift,
- die Erteilung von Vollmachten an Mitglieder des Stiftungsrates gemäß § 23 Absatz 1 KVO III mit Ausnahme von Bankvollmachten.
(
2
)
§ 7 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
##§ 9
Erteilung von allgemeinen Genehmigungen/Übertragung von Befugnissen
(
1
)
Die kirchliche Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, den ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen einzeln oder insgesamt eine allgemeine Genehmigung für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte im Voraus zu erteilen.
(
2
)
Die kirchliche Aufsichtsbehörde kann die Ausübung einzelner Befugnisse auf nachgeordnete diözesane Dienststellen übertragen.
(
3
)
Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können widerrufen werden.
#Unterabschnitt 3: Dienstaufsicht
##§ 10
Inhalt der Dienstaufsicht
Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Ausübung der Dienstpflichten der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
##§ 11
Zuständige Aufsichtsbehörden
Die unmittelbare Dienstaufsicht führt der Stiftungsrat; die übergeordnete Dienstaufsicht führt die kirchliche Aufsichtsbehörde.
#Abschnitt 3: Aufsicht über sonstige Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts
###§ 12
Anwendbares Recht
(
1
)
Auf die Dekanatsverbände finden die für die Aufsicht über Kirchengemeinden geltenden Rechtsvorschriften dieser Ordnung (KVO V Abschnitt 2) Anwendung.
(
2
)
1 Auf die sonstigen in § I bezeichneten kirchlichen Vermögensträger findet Teil V Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 entsprechend Anwendung. 2 Teil V Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 findet keine Anwendung, soweit für diese besondere die Aufsicht regelnde kirchliche Rechtsvorschriften gelten oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen enthaltende Satzungen erlassen und kirchenaufsichtlich genehmigt sind.
#Abschnitt 4: Aufsicht über Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des privaten Rechts
###§ 13
Anwendbares Recht
Teil V findet auf die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die nach kirchlichem Recht als private juristische Personen bestehen oder nach staatlichem Recht eine privatrechtliche Rechtsfähigkeit besitzen, keine Anwendung, es sei denn, dass die Statuten dies vorsehen.
#Abschnitt 5: Rechtsbehelfsverfahren
###§ 14
Einspruch
(
1
)
Gegen Verfügungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde kann das betroffene Organ der kirchlichen Vermögensverwaltung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Verfügung schriftlich bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde Einspruch einlegen.
(
2
)
Die kirchliche Aufsichtsbehörde entscheidet, ob sie dem Einspruch stattgibt, und erteilt einen schriftlichen Bescheid.
##§ 15
Beschwerde
(
1
)
Gegen die Einspruchsentscheidung der kirchlichen Aufsichtsbehörde kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung beim Ordinarius Beschwerde eingelegt werden.
(
2
)
1 Der Ordinarius erteilt einen schriftlichen Bescheid. 2 Die Entscheidung des Ordinarius ist unanfechtbar; c. 1417 § 1 CIC bleibt hiervon unberührt.