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Heiliger Stuhl

Nr. 168Botschaft des Heiligen Vaters Franziskus
zum 58. Welttag der sozialen Kommunikationsmittel

Künstliche Intelligenz und Weisheit des Herzens:
für eine wahrhaft menschliche Kommunikation
Liebe Brüder und Schwestern!
Die Entwicklung von Systemen sogenannter „künstlicher Intelligenz“, über die ich mich bereits in meiner jüngsten Botschaft zum Weltfriedenstag geäußert habe, verändert die Information und Kommunikation und damit einige der Grundlagen des zivilen Zusammenlebens in radikaler Weise. Es handelt sich um einen Wandel, der alle betrifft, nicht nur Fachleute. Die beschleunigte Verbreitung wunderbarer Erfindungen, deren Funktionsweisen und Potenziale den meisten von uns verschlossen bleiben, löst ein Erstaunen aus, das zwischen Begeisterung und Orientierungslosigkeit schwankt und uns unweigerlich mit grundlegenden Fragen konfrontiert: Was ist der Mensch, was ist seine Besonderheit, und wie sieht die Zukunft unserer Spezies homo sapiens im Zeitalter der künstlichen Intelligenz aus? Wie können wir wahrhaft Mensch bleiben und den stattfindenden kulturellen Wandel zum Guten lenken?
Vom Herzen ausgehen
Zunächst einmal lohnt es sich, das Terrain von schwarzmalerischen Lesarten und ihren lähmenden Auswirkungen zu räumen. Romano Guardini, der sich bereits vor hundert Jahren Gedanken über die Technik und den Menschen machte, rief dazu auf, sich nicht gegen das „Neue“ zu versteifen, in dem Bemühen, »eine schöne Welt zu bewahren […], die untergehen muss«. Zugleich warnte er aber auch eindringlich und prophetisch: »Unser Platz ist im Werdenden. Wir sollen uns hineinstellen, jeder an seinem Ort, [...] ehrlich unser Ja dazu sprechen; doch zugleich mit unbestechlichem Herzen fühlend bleiben für alles, was darin zerstörend, unmenschlich ist«. Und er schloss mit den Worten: »Wohl handelt es sich um technische, wissenschaftliche, politische Aufgaben; die aber sind nur vom Menschen her zu lösen. Ein neues Menschentum muss erwachen, von tieferer Geistigkeit, neuer Freiheit und Innerlichkeit«
Briefe vom Comer See, Berlin 1927, 93-96.
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In diesem Zeitalter, das in der Gefahr steht, reich an Technik und arm an Menschlichkeit zu sein, muss unser Nachdenken vom menschlichen Herzen ausgehen [2]. Nur wenn wir eine geistliche Sichtweise einnehmen, nur wenn wir wieder eine Herzensweisheit erlangen, können wir die Neuerungen unserer Zeit deuten und interpretieren und den Weg zu einer wahrhaft menschlichen Kommunikation wiederentdecken. Das Herz, biblisch verstanden als Sitz der Freiheit und der wichtigsten Lebensentscheidungen, ist ein Symbol der Ganzheit, der Einheit, aber es hat auch mit Gefühlen, Wünschen und Träumen zu tun; vor allem ist es ein innerer Ort der Gottesbegegnung. Die Herzensweisheit ist also jene Tugend, die es uns ermöglicht, das Ganze und die Teile, die Entscheidungen und ihre Folgen, die Stärken und die Schwächen, die Vergangenheit und die Zukunft, das Ich und das Wir miteinander zu verbinden.
Diese Weisheit des Herzens lässt sich von denen finden, die sie suchen, und sie lässt sich von denen erblicken, die sie lieben; sie kommt denen zuvor, die nach ihr verlangen, und sie geht auf die Suche nach denen, die ihrer würdig sind (vgl. Weish 6,12-16). Sie ist bei denen, die sich beraten lassen (vgl. Spr 13,10), bei denen, die ein fügsames Herz, ein hörendes Herz haben (vgl. 1 Kön 3,9). Sie ist eine Gabe des Heiligen Geistes, die es ermöglicht, die Dinge mit den Augen Gottes zu sehen, die Zusammenhänge, Situationen, Ereignisse zu verstehen und ihre Bedeutung zu entdecken. Ohne diese Weisheit wird das Leben fade, denn es ist gerade die Weisheit – deren lateinische Wortwurzel sapere sie mit sapor (Geschmack) verbindet – die dem Leben Geschmack verleiht.
Chancen und Gefahren
Wir können diese Weisheit nicht von Maschinen erwarten. Auch wenn der Begriff künstliche Intelligenz inzwischen den korrekteren, in der wissenschaftlichen Literatur verwendeten Begriff maschinelles Lernen verdrängt hat, ist allein schon die Verwendung des Wortes „Intelligenz“ irreführend. Maschinen verfügen sicherlich über eine unermesslich größere Fähigkeit als der Mensch, Daten zu speichern und sie untereinander in Beziehung zu setzen, aber es kommt dem Menschen zu, und nur ihm, deren Sinn zu verstehen. Es geht also nicht darum von Maschinen zu verlangen, menschlich zu wirken. Es geht vielmehr darum, den Menschen aus der Hypnose zu wecken, in die er aufgrund seines Allmachtswahns verfällt, indem er sich für ein völlig autonomes und selbstbezügliches Subjekt hält, das von allen sozialen Bindungen losgelöst ist und seine Geschöpflichkeit vergessen hat.
In Wirklichkeit macht der Mensch seit jeher die Erfahrung, dass er sich selbst nicht genügt und er versucht, seine Verwundbarkeit mit allen Mitteln zu überwinden. Bei den frühesten prähistorischen Artefakten angefangen, die als Verlängerung der Arme benutzt wurden, über die Medien, die als Erweiterung des Sprechens eingesetzt werden, sind wir heute bei den ausgefeiltesten Maschinen angelangt, die als Hilfsmittel für das Denken dienen. Jede dieser Wirklichkeiten kann jedoch durch die Urversuchung vergiftet werden, ohne Gott wie Gott zu werden (vgl. Gen 3), d.h. aus eigener Kraft das erobern zu wollen, was eigentlich als Geschenk Gottes angenommen und in der Beziehung zu anderen gelebt werden sollte.
Je nach Ausrichtung des Herzens wird alles, was sich in den Händen des Menschen befindet, zur Chance oder zur Gefahr. Selbst sein Körper, der als Ort der Kommunikation und Gemeinschaft geschaffen wurde, kann zu einem Mittel der Aggression werden. Ebenso kann jede technische Erweiterung des Menschen ein Werkzeug liebevollen Dienstes oder feindlicher Beherrschung sein. Die Systeme künstlicher Intelligenz können zur Befreiung von der Unwissenheit beitragen und den Informationsaustausch zwischen verschiedenen Völkern und Generationen erleichtern. Sie können zum Beispiel eine enorme Fülle von Wissen, das in vergangenen Zeiten aufgeschrieben wurde, zugänglich und verständlich machen oder Menschen in ihnen unbekannten Sprachen kommunizieren lassen. Aber sie können zugleich auch Instrument „kognitiver Verschmutzung“ sein, einer Verzerrung der Wirklichkeit durch teilweise oder gänzlich falsche Narrative, die dennoch geglaubt – und verbreitet – werden, als ob sie wahr wären. Es genügt, an das Problem der Desinformation zu denken, mit der wir seit Jahren in Form von Fake News[3] zu tun haben und die sich heute des Deep Fake bedient, d.h. der Erstellung und Verbreitung von Bildern, die vollkommen echt wirken, aber falsch sind (auch ich war davon schon betroffen), oder auch von Audiobotschaften, die die Stimme einer Person verwenden, um Dinge zu sagen, die dieselbe niemals gesprochen hat. Die Simulation, die diesen Programmen zugrunde liegt, kann in einigen speziellen Bereichen nützlich sein, aber sie wird dort abartig, wo sie die Beziehung zu den anderen und zur Wirklichkeit verdreht.
Die erste Welle der künstlichen Intelligenz, die der sozialen Medien, haben wir bereits in ihrer Ambivalenz verstanden, indem wir neben ihren Chancen auch ihre Risiken und Pathologien hautnah erlebt haben. Die zweite Stufe generativer künstlicher Intelligenz markiert einen unbestreitbaren qualitativen Sprung. Es ist daher wichtig, die Möglichkeit zu haben, die Instrumente zu verstehen, zu begreifen und zu regulieren, die in den falschen Händen zu negativen Szenarien führen können. Wie alles andere, das aus dem Geist und den Händen des Menschen hervorgegangen ist, sind auch Algorithmen nicht neutral. Daher ist es notwendig, präventiv zu handeln und Möglichkeiten für eine ethische Regulierung vorzuschlagen, um die schädlichen und diskriminierenden oder sozial ungerechten Auswirkungen von Systemen künstlicher Intelligenz einzudämmen und um zu verhindern, dass sie zur Verringerung von Pluralismus, zur Polarisierung der öffentlichen Meinung oder zur Herausbildung eines Einheitsdenkens eingesetzt werden. Ich erneuere daher meinen Appell und fordere »die Völkergemeinschaft auf, gemeinsam daran zu arbeiten, einen verbindlichen internationalen Vertrag zu schließen, der die Entwicklung und den Einsatz von künstlicher Intelligenz in ihren vielfältigen Formen regelt« [4]. Doch wie in jedem Lebensbereich reicht eine Reglementierung nicht aus.
In der Menschlichkeit wachsen
Wir sind aufgerufen, gemeinsam zu wachsen, in der Menschlichkeit und als Menschheit. Die Herausforderung, vor der wir stehen, liegt darin, einen qualitativen Sprung zu machen, um einer komplexen, multiethnischen, pluralistischen, multireligiösen und multikulturellen Gesellschaft gerecht zu werden. Es ist unsere Aufgabe, uns über die theoretische Entwicklung und den praktischen Gebrauch dieser neuen Instrumente der Kommunikation und der Erkenntnis Gedanken zu machen. Große Chancen auf Gutes gehen mit dem Risiko einher, dass sich alles in ein abstraktes Kalkül verwandelt, das die Menschen auf Daten reduziert, das Denken auf ein Schema, die Erfahrung auf einen Einzelfall, das Gute auf den Profit und vor allem, dass am Ende die Einzigartigkeit eines jeden Menschen und seiner Geschichte geleugnet wird und sich die Konkretheit der Wirklichkeit in eine Reihe statistischer Daten auflöst.
Die digitale Revolution kann uns freier machen, aber sicher nicht, wenn sie uns in Modelle einsperrt, die heute als Echokammern bekannt sind. In solchen Fällen besteht die Gefahr, sich in einem anonymen Sumpf zu verlieren und die Interessen des Marktes oder der Macht zu bedienen, statt den Informationspluralismus zu steigern. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Gebrauch künstlicher Intelligenz zu einem anonymen Denken, zu einer Zusammensetzung von unbestätigten Daten und zu einer kollektiven redaktionellen Verantwortungslosigkeit führt. Die Abbildung der Wirklichkeit in Big Data, so zweckmäßig sie für den Gebrauch von Maschinen auch sein mag, impliziert nämlich einen erheblichen Verlust hinsichtlich der Wahrheit der Dinge, was die zwischenmenschliche Kommunikation behindert und unsere Menschlichkeit selbst zu beeinträchtigen droht. Information kann nicht von lebendiger Beziehung getrennt werden: Sie umfasst den Körper, das Stehen in der Wirklichkeit; sie verlangt, nicht nur Daten, sondern auch Erfahrungen miteinander in Beziehung zu setzen; sie erfordert das Gesicht, den Blick, das Mitgefühl und den Austausch.
Ich denke an die Berichterstattung über Kriege und an jenen „Parallelkrieg“, der durch Desinformationskampagnen geführt wird. Und ich denke daran, wie viele Reporter vor Ort verletzt werden oder sterben, damit wir sehen können, was ihre Augen gesehen haben. Denn nur, wenn wir das Leiden von Kindern, Frauen und Männern hautnah erleben, können wir die Absurdität von Kriegen verstehen.
Die Nutzung künstlicher Intelligenz wird einen positiven Beitrag im Bereich der Kommunikation leisten können, wenn sie die Rolle des Journalismus vor Ort nicht beseitigt, sondern ihn unterstützt; wenn sie die Professionalität der Kommunikation zur Geltung kommen lässt und jeden Kommunikator in die Verantwortung nimmt; wenn sie jedem Menschen wieder die Rolle eines kritikfähigen Subjekts der Kommunikation zurückgibt.
Fragen für Heute und Morgen
Es stellen sich daher spontan einige Fragen: Wie können die Professionalität und die Würde der Beschäftigten im Bereich der Kommunikation und Information sowie die der Nutzer weltweit geschützt werden? Wie kann die Interoperabilität der Plattformen gewährleistet werden? Wie kann sichergestellt werden, dass die Unternehmen, die digitale Plattformen entwickeln, ebenso Verantwortung für das übernehmen, was sie verbreiten und wovon sie profitieren, wie die Anbieter von traditionellen Medien? Wie können die Kriterien transparenter gemacht werden, die hinter den Algorithmen zur Indizierung und De-Indizierung sowie für Suchmaschinen stehen, welche in der Lage sind, Menschen und Meinungen, Geschichten und Kulturen zu verherrlichen oder auszulöschen? Wie lässt sich die Transparenz von Informationsprozessen gewährleisten? Wie kann man die Urheberschaft von Schriften ersichtlich und die Quellen nachvollziehbar machen, um einen Schirm der Anonymität zu verhindern? Wie kann offenkundig werden, ob ein Bild oder ein Video ein Ereignis abbildet oder es simuliert? Wie kann man vermeiden, dass sich Quellen auf eine einzige reduzieren, auf ein einziges, algorithmisch erzeugtes Denken? Und wie kann stattdessen ein Umfeld gefördert werden, das geeignet ist, den Pluralismus zu wahren und die Komplexität der Wirklichkeit darzustellen? Wie können wir dieses leistungsstarke, teure und extrem energieintensive Instrument nachhaltig werden lassen? Wie können wir es auch für Entwicklungsländer zugänglich machen?
Anhand der Antworten auf diese und andere Fragen werden wir verstehen, ob künstliche Intelligenz am Ende neue, auf Informationsdominanz basierende Kasten hervorbringen wird und neue Formen der Ausbeutung und Ungleichheit schafft oder ob sie im Gegenteil mehr Gleichheit mit sich bringt, indem sie korrekte Information und ein größeres Bewusstsein für den Zeitenwandel, den wir durchlaufen, fördert sowie das Hören auf die vielfältigen Bedürfnisse von Menschen und Völkern in einem artikulierten und pluralistischen Informationssystem begünstigt. Auf der einen Seite zeichnet sich das Gespenst einer neuen Sklaverei ab, auf der anderen Seite ein Zugewinn an Freiheit; einerseits die Möglichkeit, dass einige wenige das Denken aller bestimmen, andererseits die Chance, dass alle an der Entwicklung des Denkens mitwirken.
Die Antwort steht nicht fest, sie hängt von uns ab. Es liegt am Menschen zu entscheiden, ob er zum Futter für Algorithmen wird oder ob er sein Herz mit Freiheit nährt, das Herz, ohne das wir nicht in der Weisheit wachsen können. Diese Weisheit reift, indem man aus der Geschichte lernt und die Verletzlichkeit akzeptiert. Sie wächst im Bündnis der Generationen, zwischen denen, die sich an das Vergangene erinnern und denen, die Zukunftsvisionen hegen. Nur in Gemeinschaft wächst die Fähigkeit, zu unterscheiden, wachsam zu sein und die Dinge von ihrer Erfüllung her zu sehen. Lasst uns – damit wir unsere Menschlichkeit nicht verlieren – die Weisheit suchen, die früher als alles erschaffen wurde (vgl. Sir 1,4), die Gottesfreunde und Propheten schafft, indem sie in reine Seelen eintritt (vgl. Weish 7,27): Sie wird uns helfen, auch die Systeme künstlicher Intelligenz auf eine wahrhaft menschliche Kommunikation hin auszurichten.
Rom, Sankt Johannes im Lateran, 24. Januar 2024
FRANZISKUS

Erzbischof

Nr. 169Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der AVO

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Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende
Verordnung
erlassen:
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Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der AVO

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Artikel I
Änderung der AVO

Die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – vom 25. April 2008 (ABl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2024 (ABl. S. 107), wird wie folgt geändert:
§ 34 wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 Buchstabe j) Doppelbuchstabe aa) wird das Wort „sieben“ durch das Wort „elf“ und das Wort „vierzehn“ durch das Wort „zweiundzwanzig“ ersetzt.
  2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „elf“ und das Wort „vierzehn“ durch das Wort „zweiundzwanzig“ ersetzt.
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Artikel II
Inkrafttreten

Artikel I tritt befristet vom 1. August 2024 bis 31. Dezember 2025 in Kraft. Ab dem darauffolgenden Tag tritt § 34 Absatz 1 Buchstabe j) Doppelbuchstabe aa) sowie § 34 Absatz 2 Satz 2 in seiner bis 31. Juli 2024 geltenden Fassung wieder in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 16. Juli 2024
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 170Vierzehnte Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften

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Nach Anhörung der Bistums-KODA gemäß § 30 der Bistums-KODA-Ordnung wird folgende
Vierzehnte Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
erlassen:
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Artikel I
Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz,
die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Kirchenbeamten – KAzUVO –

Die Verordnung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeit und den Arbeitsschutz der Kirchenbeamten – KAzUVO – vom 27. April 2012 (ABl. S. 263), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2024 (ABl. S. 114), wird wie folgt geändert:
  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
    Der bisherige § 8 wird zu § 7.
  2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Keine Anwendung finden die §§ 4, 7 Absatz 2, 25 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3, 27 AzUVO. Satz 1 gilt auch für § 29 AzUVO mit Ausnahme des § 29 Absatzes 2 AzUVO und des in § 29 Absatz 2 Satz 6 AzUVO enthaltenen Verweises auf § 29 Absatz 1 Nummer 1 AzUVO für den Tatbestand zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.“
  3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, gilt § 29 Absatz 2 AzUVO und der in § 29 Absatz 2 Satz 6 AzUVO enthaltene Verweis auf § 29 Absatz 1 Nummer 1 AzUVO.“
  4. Der bisherige § 8 wird zu § 7.
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Artikel II
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 16. Juli 2024
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 171Verordnung zum Ausgleich von Nachteilen, die kausal durch Kirchenentwicklung 2030 bedingt sind (VO Nachteilsausgleich K2030)

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Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende
Verordnung
erlassen:
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Verordnung zum Ausgleich von Nachteilen, die kausal durch Kirchenentwicklung 2030 bedingt sind (VO Nachteilsausgleich K2030)

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst alle Beschäftigten in Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbständig geführten Stellen des Erzbistums, der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden sowie der Dekanatsverbände,
  1. deren Tätigkeit/Aufgabe von einem anderen Rechtsträger übernommen wird oder
  2. deren Arbeitsverhältnis durch Gesamtrechtsnachfolge mit dem neuen Rechtsträger fortgesetzt wird
und die von unmittelbaren Maßnahmen betroffen sind, welche kausal durch Kirchenentwicklung 2030 bedingt sind, und die dadurch einen Nachteil haben. Sofern lediglich Auswirkungen auf Kirchenentwicklung 2030 zurückzuführen sind, sind diese nicht vom Geltungsbereich erfasst.
( 2 ) Der Geltungsbereich umfasst auch Beschäftigte, deren Tätigkeit sich innerhalb des Rechtsträgers kausal bedingt durch Kirchenentwicklung 2030 eingruppierungsrelevant ändert und die dadurch einen Nachteil haben.
( 3 ) Der Geltungsbereich umfasst auch Beschäftigte, deren Arbeitsstätte sich kausal bedingt durch Kirchenentwicklung 2030 ändert und die dadurch einen räumlichen Nachteil haben. Satz 1 gilt auch für
  • Auszubildende nach der Anlage 5 a zur AVO,
  • Studierende in dualen Studiengängen,
  • Praktikantinnen/Praktikanten nach der Anlage 5 b zur AVO und Auszubildende nach der Anlage 5 c zur AVO,
  • Gemeindepraktikantinnen/Gemeindepraktikanten im Rahmen des praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin/zum Gemeindereferenten sowie Gemeindeassistentinnen/Gemeindesassistenten in der Assistenzzeit,
  • Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten im Vorbereitungsdienst.
( 4 ) Ein Nachteil kann in rechtlicher, materieller oder räumlicher Hinsicht bestehen:
  1. Ein rechtlicher Nachteil ist gegeben, wenn im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe a) die beim alten Rechtsträger nach der AVO erworbenen Zeiten oder nach der AVO-ÜVO gesicherten Besitzstände erlöschen.
  2. Ein materieller Nachteil ist gegeben, wenn im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 aufgrund anderer oder geänderter Tätigkeiten eine Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe erfolgt.
  3. Ein räumlicher Nachteil ist gegeben, wenn sich im Falle des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 3 die Entfernungskilometer von der Wohnung bis zur neuen Arbeitsstätte um mehr als zehn Kilometer gegenüber der Entfernung von der Wohnung bis zur bisherigen Arbeitsstätte erhöhen.
( 5 ) Jeder Nachteil nach Absatz 4 wird für eine Beschäftigte/einen Beschäftigten nur einmal nach § 2 bzw. einmal für die jeweilige Laufzeit nach den §§ 3 und 4 ausgeglichen. Der jeweilige Nachteilsausgleich nach Satz 1 endet spätestens mit Ablauf der Befristung dieser Verordnung.
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§ 2
Rechtlicher Nachteilsausgleich

( 1 ) Bei einem Rechtsträgerwechsel der Beschäftigten/des Beschäftigten im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) zu einem Rechtsträger im Anwendungsbereich der AVO (§ 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 AVO) tritt der neue Rechtsträger in alle Rechte und Pflichten des vorherigen Rechtsträgers ein. Die Beschäftigten werden so behandelt als ob kein Rechtsträgerträgerwechsel stattgefunden hätte. Für die Eingruppierung gelten die Sätze 1 und 2, wenn die Beschäftigte/der Beschäftigte nach dem Rechtsträgerwechsel nach der gleichen Entgeltgruppe und Fallgruppe eingruppiert ist wie vor dem Rechtsträgerwechsel. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Anträge, die gestellt sind oder bereits bewilligt wurden.
( 2 ) Absatz 1 Satz 2 greift insbesondere bei folgenden Paragraphen:
  1. KSchG
    • § 1 Absatz 1 KSchG (sechsmonatige Wartezeit auf Kündigungsschutz)
  2. AVO
    • § 3 Absatz 4 AVO (Probezeit)
    • § 15 AVO (Beschäftigungszeit)
    • § 16 AVO (Ausschlussfrist)
    • § 21 Absatz 2 bis 5 AVO (Stufenlaufzeit)
    • § 22 Absatz 3 AVO (Ununterbrochene Tätigkeit i.S.d. § 21 Absatz 3 Satz 1 AVO)
    • § 27 Absatz 3 AVO (Krankengeldzuschuss)
    • § 28 Absatz 2 AVO (Jubiläumszeit)
    • § 32 AVO (Urlaub)
    • § 39 Absatz 1 und 2 AVO (Kündigungsfrist)
  3. AVO-ÜVO
    • § 1 AVO-ÜVO (Geltungsbereich der AVO-ÜVO)
    • § 8 Absatz 4 AVO-ÜVO (Vergütungsgruppenzulage)
    • § 9 Satz 5 AVO-ÜVO (Besitzstandszulage)
    • § 10 Absatz 2 und 3 AVO-ÜVO (Besitzstandszulage kinderbezogene Entgeltbestandteile)
    • § 11 AVO-ÜVO (Überleitungszulage)
    • § 12 AVO-ÜVO (Beihilfen)
    • § 13 AVO-ÜVO (Beschäftigungszeit)
    • § 14 AVO-ÜVO (Weitere Besitzstandsregelungen)
    • § 17 AVO-ÜVO (Überleitungs-Entgeltgruppen 13Ü und 15Ü)
    • § 20 AVO-ÜVO (Nebentätigkeiten)
    • § 22 AVO-ÜVO (Dienstwohnung)
    • § 24 Absatz 2 AVO-ÜVO (Sonderbestimmungen für frühere „BAT-Arbeitsverträge“)
    • § 24i AVO-ÜVO (Überleitung in die Entgeltgruppe 9Ü)
    • § 24j AVO-ÜVO (Überleitung aufgrund Verbesserungen in der Eingruppierung ab 1. Januar 2020)
    • § 24k AVO-ÜVO (Überleitung der Beschäftigten in der Informationstechnik am 1. Januar 2021) und
    • für Paragraphen in der AVO-ÜVO, in denen individuelle Zwischen- und Endstufen geregelt sind
  4. Anlage 4f zur AVO
    • § 16 der Anlage 4f zur AVO (Besitzstandsregelungen).
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§ 3
Materieller Nachteilsausgleich

Hat die Beschäftigte/der Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 einen dienstgeberveranlassten materiellen Nachteil gemäß § 1 Absatz 4 Buchstabe b), wird sie/er für die Zeit von grundsätzlich 60 Monaten ab der ersten eingruppierungsrelevanten Änderung der Tätigkeit nicht in die niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert.
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§ 4
Räumlicher Nachteilsausgleich

( 1 ) Hat die Beschäftigte/der Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 1 Absatz 3 bei Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes einen räumlichen Nachteil gemäß § 1 Absatz 4 Buchstabe c), werden ihm auf Antrag für jeden vollen Mehrkilometer ab dem 10. Mehrkilometer der Entfernungskilometer von der Wohnung bis zur neuen Arbeitsstätte 0,30 € erstattet. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und neuer Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von der Beschäftigten/von dem Beschäftigten regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und neuer Arbeitsstätte benutzt wird.
( 2 ) Der Fahrtkostenzuschuss nach Absatz 1 besteht pauschal für 180 Arbeitstage im Kalenderjahr. Die nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 berechnete Pauschale wird gezwölftelt und monatlich ausgezahlt und gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b) EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet.
( 3 ) Statt des Fahrtkostenzuschusses nach Absatz 1 kann die Beschäftigte/der Beschäftigte bei einem räumlichen Nachteil gemäß § 1 Absatz 4 Buchstabe c) die volle Kostenübernahme des Deutschland-Tickets/Deutschland-Tickets als Jobticket/Deutschland-Tickets JugendBW nach Anlage 3 d zur AVO beantragen.
( 4 ) Der Ausgleich des räumlichen Nachteils nach Absatz 1 und Absatz 3 wird für grundsätzlich 36 Monate ab dem Tag des Antritts an der ersten neuen Arbeitsstätte gewährt.
( 5 ) Ein Ausgleich eines räumlichen Nachteils kann nur alternativ nach den Absätzen 1 oder 3 gewährt werden.
( 6 ) Der räumliche Nachteil ist durch die Beschäftigte/den Beschäftigten nachzuweisen.
( 7 ) Wird in einem Kalendermonat an keinem Tag des Kalendermonats Arbeitsleistung erbracht,
  1. wird die Pauschale nach Absatz 2 um 1/12 gekürzt und für diesen Kalendermonat nicht gezahlt;
  2. wird der Fahrtkostenzuschuss nach Absatz 3 für diesen Kalendermonat nicht gezahlt.
Satz 1 gilt auch für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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§ 5
Härtefall

( 1 ) Ein Härtefall liegt vor, wenn bei einer Beschäftigten/einem Beschäftigten eine unverhältnismäßige Härte aufgrund besonderer persönlicher, sozialer oder dienstlicher Umstände eintritt und dies eine andere Regelung erfordert, welche nicht in dieser Verordnung oder in der AVO oder deren Anlagen geregelt ist.
( 2 ) Zur Milderung der unverhältnismäßigen Härte, die kausal durch Kirchenentwicklung 2030 bedingt sein muss, sind der Dienstgeber und die betroffene Beschäftigte/der betroffene Beschäftigte gemeinsam verpflichtet, den Sachverhalt unter Berücksichtigung aller Umstände zu erörtern und gegebenenfalls eine anderweitige angemessene Lösung zu finden. § 26 Absatz 3a MAVO gilt entsprechend. Eine anderweitige Lösung liegt dann vor, wenn es sich nicht um Bestimmungen handelt, die in dieser Verordnung oder der AVO oder deren Anlagen geregelt sind.
( 3 ) Zur Geltendmachung eines Härtefalls ist ein Antrag von der Beschäftigten/dem Beschäftigten an den Dienstgeber zu stellen. Darin hat die Beschäftigte/der Beschäftigte glaubhaft zu machen, dass ihn durch unmittelbare Maßnahmen, welche kausal durch Kirchenentwicklung 2030 bedingt sind, eine unverhältnismäßige Härte trifft.
( 4 ) Eine andere Regelung nach Absatz 1, welche nicht in dieser Verordnung oder in der AVO oder deren Anlagen geregelt ist, kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden.
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§ 6
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt zum 1. August 2024 in Kraft und ist befristet bis 31. Dezember 2032.
Freiburg im Breisgau, den 22. Juli 2024
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Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 172Anwendungserlass zu §§ 29 bis 39, 56 der Haushaltsordnung der
Erzdiözese Freiburg für die Haushaltsplanung der Kirchengemeinden
(AEHO §§ 29-39, 56)

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Abschnitt 1: Allgemeines

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I. Geltungsbereich

Für die Haushaltsplanung der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg ergeht dieser Anwendungserlass gemäß can. 34 CIC. Er ist in allen seinen Teilen für die Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg verbindlich.
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II. Rechtliche Grundlagen

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1. Kirchensteuer

1.1
Grundlage für die Erhebung der Kirchensteuer sind das Kirchensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1978 (GBl. S. 369), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1561) sowie die Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
1.2
Kirchgeld gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Kirchensteuergesetzes wird in der Erzdiözese Freiburg in den Jahren 2024 und 2025 nicht erhoben.
1.3
Von der gemäß § 1 Absatz 1 und 2 des Kirchensteuergesetzes eingeräumten Befugnis, Ortskirchensteuern zu erheben, haben die Kirchengemeinden seit 1974 keinen Gebrauch gemacht. An dieser Praxis wird einstweilen festgehalten.
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2. Haushaltsplanung und -verabschiedung, Jahresabschluss

2.1
Der Haushaltsplan ist gemäß § 4 Absatz 1 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.
2.2
Gemäß § 7 Absatz 1 der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung – Teil III obliegt dem Pfarrgemeinderat die Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Kirchengemeinde und die Aufstellung von pastoralen Richtlinien für die Vermögensverwaltung. Der Stiftungsrat ist gemäß § 8 Absatz 3 der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung – Teil III verpflichtet, bei seiner Tätigkeit diese pastoralen Richtlinien zu berücksichtigen. Darüber hinaus berät der Stiftungsrat die Beschlussfassung des Haushaltsplans vor (§ 8 Absatz 4 der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung – Teil III). Hierbei bedient er sich der Hilfe der Verrechnungsstelle, bei Gesamtkirchengemeinden der Hilfe ihrer Geschäftsstelle.
2.3
Der Pfarrgemeinderat stellt den Jahresabschluss fest. Dies schließt das Recht und die Pflicht zur kritischen Prüfung des Haushaltsvollzugs der betreffenden Jahre ein.
2.4
In Gesamtkirchengemeinden obliegen die vorstehend aufgeführten Aufgaben des Pfarrgemeinderates und des Stiftungsrates dem Gesamtstiftungsrat.
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3. Grundsätze ordnungsgemäßer Planung

Zur Gewährleistung von Transparenz und Einheitlichkeit der Haushaltspläne aller Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg sind bei Erstellung des Haushaltsplans die folgenden Grundsätze zu beachten:
3.1
Jährlichkeit: Der Haushaltsplan der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden ist, solange nichts Anderweitiges bestimmt wird, für zwei Haushaltsjahre zu erstellen. Dessen ungeachtet sind Erträge und Aufwendungen in den jeweils betreffenden Rechnungsjahren anzusetzen (siehe § 3 Absatz 5 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg).
3.2
Wirtschaftlichkeit: Das Kirchenvermögen ist in seinem Wert zu erhalten und hat die nachhaltige Aufgabenerfüllung und die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen (siehe § 3 Absatz 1 bis 3 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg).
3.3
Realisierbarkeit: Maßnahmen, Initiativen und Projekte sind unter der Prämisse ihrer Realisierbarkeit zu planen. Demgemäß sind Maßnahmen in aller Regel mit den zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen umzusetzen.
3.4
Vollständigkeit: Alle zur Zielerreichung relevanten Maßnahmen und hieraus resultierenden Finanzbedarfe sind vollständig zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch gegebenenfalls erforderlich werdende einmalige oder wiederkehrende Folgekosten (z. B. Wartung, Instandhaltung). Dieser Grundsatz trägt insbesondere § 35 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg Rechnung.
3.5
Wesentlichkeit: Nur diejenigen Informationen und Sachverhalte sind darzulegen, die aufgrund ihrer strategischen oder finanziellen Tragweite für die Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde bedeutsam sind. Insoweit schränkt der Grundsatz der Wesentlichkeit den Grundsatz der Vollständigkeit ein.
3.6
Richtigkeit: Die Ausgangssituation sowie sämtliche Annahmen zur künftigen Entwicklung der Kirchengemeinde müssen korrekt abgebildet werden. Die diesbezüglichen Ausführungen müssen demnach zutreffend und plausibel sein.
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4. Einklang mit der Diözesanstrategie

Die Haushaltsplanung muss im Einklang und ohne erkennbaren Widerspruch zur übergeordneten Diözesanstrategie, die im Juni 2022 von Erzbischof Stephan verabschiedet wurde, und ihren Zielen stehen.
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Abschnitt 2: Bestandteile der Haushaltsplanung

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I. § 30 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg – Gliederung des Lageberichts

Der Lagebericht gemäß § 30 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg gliedert sich wie folgt:
  1. Wirtschaftliche Gesamtsituation der Kirchengemeinde bzw. Gesamtkirchengemeinde (kurze Zusammenfassung)
  2. Investitionen
  3. Personal
  4. Kindertagesstätten
  5. Maßgebliche Veränderungen im Vergleich zur Vorperiode
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II. § 31 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg – Gliederung des Ergebnisplans

Die Gliederung des Ergebnisplans gemäß § 31 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg und die Zuordnung der Kostenarten (KOA) zu den einzelnen Gliederungspunkten ist in der nachstehend beschriebenen Reihenfolge festgelegt:
  1. Erträge
    1.1
    Kirchensteuern (KOA 40)
    1.2
    Zuweisungen aus dem kirchlichen Bereich (KOA 41)
    1.3
    Zuschüsse und Erstattungen (KOA 42)
    1.4
    Erträge aus Spenden und Kollekten (KOA 43)
    1.5
    Betriebliche Erlöse (KOA 44)
    1.6
    Erträge aus Grundvermögen und grundstücksgleichen Rechten (KOA 45)
    1.7
    Erträge aus Zinsen und Rechten (KOA 46)
    1.8
    Sonstige Erträge (KOA 47 ohne 479)
  2. Aufwendungen für Personal und Verwaltung
    2.1
    Personalaufwand (KOA 60)
    2.2
    Sonstiger Personalaufwand mit Gehaltscharakter (KOA 61)
    2.3
    Weiterer Personalaufwand (KOA 62)
    2.4
    Versorgung (KOA 63)
    2.5
    Kultaufwand (KOA 64)
    2.6
    Verwaltungs- und Wirtschaftsaufwand (KOA 65)
    2.7
    Erstattungen, Verwaltungsgebühren (KOA 66)
    2.8
    Honorare (KOA 67)
  3. Sonstige Aufwendungen
    3.1
    Bewirtschaftung der Grundstücke und Gebäude (KOA 70)
    3.2
    Instandhaltung, Anschaffung und Baumaßnahmen (KOA 71)
    3.3
    Abschreibungen (KOA 72)
    3.4
    Zuschüsse und Zuweisungen (KOA 73)
    3.5
    Zinsaufwand und Aufwendungen für Rechte (KOA 75)
    3.6
    Sonstige Aufwendungen (KOA 76 ohne 764)
  4. Ergebnis vor Bausubstanzerhaltungsrückstellung
    4.1
    Erträge aus der Auflösung der Bausubstanzerhaltungsrückstellung (KOA 479)
    4.2
    Aufwand zur Bausubstanzerhaltungsrückstellung (KOA 764)
  5. Ergebnis der Bausubstanzerhaltungsrückstellung
  6. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
  7. Außerordentliche Erträge (KOA 480-487 ohne 485)
  8. Außerordentliche Aufwendungen (KOA 770-779 ohne 778)
  9. Außerordentliches Ergebnis
  10. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
  11. Rücklagenergebnis
  12. Bilanzgewinn/Bilanzverlust 
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III. § 32 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg – Investitionsplanung

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1. Regelungszweck

1.1
Das Ziel der Investitionsplanung besteht zum einen darin, den verantwortlichen Beschlussgremien die wirtschaftliche Tragweite von Investitionsentscheidungen transparent darzulegen. Vor diesem Hintergrund kommt der Investitionsplanung in den Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden ein besonderer Stellenwert zu.
1.2
Zum anderen wirkt sich die Investitionsplanung auf die Genehmigungen gemäß Kirchlicher Vermögensverwaltungsordnung – Teil V und Kirchlicher Bauordnung aus. Die Genehmigung einer Baumaßnahme durch die für das Immobilien- und Baumanagement zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat setzt die Veranschlagung der Baumaßnahme in einem genehmigten Haushaltsplan bzw. in einem Haushaltsplan, der als genehmigt gilt, voraus.
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2. Investitionsplan, Definition von Investitionen

2.1
Im Investitionsplan sind sämtliche Investitionen der Kirchengemeinden bzw. Gesamtkirchengemeinden aufzunehmen. Er ist entsprechend den Vorgaben der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg in zwei Teile zu untergliedern (§ 32 Absatz 1 Satz 1 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg).
2.2
Investitionen im Sinne des Investitionsplans Teil I sind alle Maßnahmen der Anschaffung und Herstellung von bilanziell zu aktivierenden beweglichen sowie immateriellen Gegenständen des Anlagevermögens über einem Wert von 2.500 € inklusive Umsatzsteuer (§ 32 Absatz 1 Satz 2 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg).
2.3
Investitionen im Sinne des Investitionsplans Teil II sind alle Maßnahmen der Anschaffung, Herstellung, Instandhaltung oder Instandsetzung an Gebäuden (§ 59 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg) über einem Wert von 2.500 € inklusive Umsatzsteuer (§ 32 Absatz 1 Satz 3 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg).
2.3.1
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann an der bisherigen Praxis festgehalten werden, Maßnahmen erst ab einem Betrag von 15.000 € (Genehmigungsgrenze für bauliche Maßnahmen gemäß Kirchlicher Vermögensverwaltungsordnung – Teil V und Kirchlicher Bauordnung) im Investitionsplan Teil II auszuweisen.
2.3.2
Wird von der Option gemäß Nummer 2.3.1 Gebrauch gemacht, hat aus Gründen der Transparenz der Ausweis jeglicher Maßnahmen unter der vorgenannten Betragsgrenze einheitlich zu unterbleiben.
2.3.3
Der Gebrauch der Option gemäß Nummer 2.3.1 entbindet nicht von der Planung über die jeweilige Kostenstelle.
2.4
Der Investitionsplan Teil I und II hat zusätzlich zu den einzelnen Investitionsmaßnahmen deren jeweilige Finanzierung sowie die daraus erwachsenden laufenden Verpflichtungen für die kommenden Rechnungsjahre auszuweisen (§ 32 Absatz 3 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg).
2.5
Keine Investitionen im Sinne des Investitionsplans Teil I und II sind Zuschüsse zu Investitionsmaßnahmen Dritter. Diese werden als Investitionszuschüsse unter der Kostenart 735 eingeplant.
2.6
Die Form des Investitionsplans wird in Wilken vorgegeben. Der Investitionsplan ist in Wilken zu generieren.
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3. Planung von Investitionen

3.1
Investitionen werden einheitlich auf dem Wilken-Kostenobjekt „Auftrag“ geplant. Je Investitionsmaßnahme ist ein Auftrag anzulegen.
3.2
Jeder Auftrag gemäß Nummer 3.1 ist nach den Vorgaben in Wilken über einen Investitionserfassungsbericht zu planen, in dem die Inanspruchnahme der folgenden Mittel für die Finanzierung auszuweisen ist:
3.2.1
kapitalgedeckte Bausubstanzerhaltungsrückstellung,
3.2.2
Sonderposten,
3.2.3
Zuschüsse aus dem Bauförderfonds,
3.2.4
Zuschüsse der Kommune,
3.2.5
sonstige Zuschüsse,
3.2.6
Rücklagen.
3.3
Bei der Planung von noch einzunehmenden Spenden dürfen maximal 10 Prozent der Investitionssumme, nicht jedoch mehr als 100.000 €, etatisiert werden.
3.4
Der nicht durch Mittel gemäß Nummer 3.2 und 3.3 abgedeckte Betrag der jeweiligen Investition (Eigenanteil) ist über die Kostenart 485199 Eigenanteil/Entnahmen aus Rücklagen (PLAN) einzuplanen. Diese Entnahmen sind im Ergebnisplan unterhalb des Jahresergebnisses (Abschnitt 2 Ziffer II Nummer 11) auszuweisen.
3.5
Die im Investitionsplan ausgewiesenen Erträge aus der Inanspruchnahme der Mittel gemäß Nummer 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.6 müssen in der Summe bilanziell gedeckt sein.
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4. Verpflichtungsermächtigungen

4.1
Investitionsmaßnahmen, die über den jeweiligen Haushaltszeitraum hinausgehen, sind mit der Berechtigung verbunden, Verpflichtungen einzugehen, die erst in späteren Haushaltsjahren zu Aufwendungen führen (Verpflichtungsermächtigung).
4.2
Zur Gewährleistung von Vollständigkeit, Richtigkeit und Jährlichkeit (siehe Abschnitt 1 Ziffer II Nummer 3) sind für Investitionsmaßnahmen gemäß Nummer 4.1 eingeplante Mittel, die im jeweiligen Haushaltszeitraum nicht benötigt wurden, in den Folgehaushalt zu übertragen. Im entsprechenden Haushaltsplan sind die zur Fertigstellung der Maßnahme verbleibenden Mittel einzuplanen.
4.3
Investitionsmaßnahmen gemäß Nummer 4.1 bedürfen in den folgenden Haushaltsperioden keiner weiteren Genehmigung durch die zuständigen Gremien, es sei denn, dass die benötigten Mittel das verbleibende Investitionsvolumen übersteigen.
4.4
Für die Planung und Erfassung von mit einer Verpflichtungsermächtigung verbundenen Investitionsmaßnahmen gelten zusätzlich zu den Bestimmungen unter dieser Ziffer die Rundschreiben des Referats Verrechnungsstellen des Erzbischöflichen Ordinariats vom 30. Oktober 2019, 26. Dezember 2019 und 3. Januar 2020).
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IV. §§ 33–34 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg – Kapitalflussrechnung, Budgets nach Organisations- und Aufgabenbereichen

Nicht besetzt.
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Abschnitt 3: Haushaltsaufstellung und -verabschiedung

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I. § 35 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg – Haushaltsaufstellung

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1. Genehmigung des Haushaltsplans nach § 35 Absatz 2 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg

1.1
Die gemäß § 16 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg erforderliche Genehmigung von Haushaltsplänen der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden durch das Erzbischöfliche Ordinariat gilt als erteilt, sofern der zugehörige Ergebnisplan gemäß § 35 Absatz 2 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg ausgeglichen ist. Dies ist der Fall, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.
1.2
Bei Gesamtkirchengemeinden gilt die Genehmigung als erteilt, wenn für sämtliche Haushaltspläne der jeweils zugehörigen Kirchengemeinden die Voraussetzung gemäß Nummer 1.1 erfüllt ist.
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2. Planung der Zuführungen zur Bausubstanzerhaltungsrückstellung

2.1
Sind im Haushaltsplan für ein Gebäude keine Investitionsmaßnahmen vorgesehen, sind aus den laufenden Erträgen in der Haushaltsplanung aufwandswirksam die nachfolgend aufgeführten Beträge zurückzustellen (Pflicht-Bausubstanzerhaltungsrückstellung):
2.1.1
Für Gemeindehäuser: 20 Prozent der auf die Gemeindehäuser entfallende Teil der Schlüsselzuweisungen (Teil A Ziffer 2.4 Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung 2024/2025).
2.1.2
Für Mietobjekte: 40 Prozent der Bruttomieteinnahmen (ein für die Mietobjekte aufzubringender Zinsanteil beim Schuldendienst kann hiervon abgesetzt werden).
2.1.3
Bei fremdvermieteten Pfarrhäusern, sowie bei sonstigen Mietobjekten: 40 Prozent der Bruttomieteinnahmen (ein für das Pfarrhaus aufzubringender Zinsanteil beim Schuldendienst kann hiervon abgesetzt werden).
2.1.4
Die zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für die bauliche Unterhaltung für Kirchen oder Kapellen (Teil A Ziffer 2.3 Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung 2024/2025).
2.2
Sind im Haushaltsplan für ein Gebäude Investitionsmaßnahmen vorgesehen, errechnet sich der zurückzustellende Betrag ausgehend von dem Soll-Wert der Bausubstanzerhaltungsrückstellung analog § 61 Absatz 2 Satz 5 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg. Die für die Berechnung des Soll-Werts maßgeblichen Richtwerte sind Nummer 3. zu entnehmen. Vom Soll-Wert werden die Kosten für die Investitionsmaßnahme wie folgt in Abzug gebracht (analog § 61 Absatz 2 Satz 5 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg):
2.2.1
Übersteigen die geplanten Investitionskosten den Soll-Wert gemäß Nummer 2.2, ist kein Aufwand für die Bausubstanzerhaltungsrückstellung einzuplanen.
2.2.2
Unterschreiten die geplanten Investitionskosten den Soll-Wert gemäß Nummer 2.2, ist der Differenzbetrag mit dem nach Nummer 2.1 zu berechnenden Rückstellungsbetrag zu vergleichen:
  1. ist der Differenzbetrag größer als der gemäß Nummer 2.1 errechnete Betrag, ist die Bausubstanzerhaltungsrückstellung nur in Höhe des Betrages gemäß Nummer 2.1 zu bilden;
  2. ist der Differenzbetrag geringer als der gemäß Nummer 2.1 errechnete Betrag, ist nur in der Höhe dieses Differenzbetrags die Bausubstanzerhaltungsrückstellung zu bilden.
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3. Zur Ermittlung des Soll-Werts gemäß Nummer 2.2 sind die folgenden Faktoren je Gebäudetyp heranzuziehen:

3.1
Kirchen: 4,38 €/m²
3.2
Pfarrhaus: 3,27 €/m²
3.3
Gemeindehaus: 4,46 €/m²
3.4
Verwaltungsgebäude: 4,90 €/m²
3.5
Kindergärten: 5,06 €/m²
3.6
Mietgebäude: 2,93 €/m²
3.7
Sonstige gewerbliche Immobilien: 2,93 €/m²
3.8
Wohnheime: 3,88 €/m²
3.9
Sonstige Gebäude: 4,46 €/m²
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4. Ausgleichstock

4.1
Die Beantragung von Mitteln aus dem Ausgleichstock ist nur unter den Voraussetzungen von Teil B Ziffer 1 der Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung 2024/2025 möglich.
4.2
Für den Zuschussantrag aus dem Ausgleichstock ist zwingend das den Verrechnungsstellen hierfür zur Verfügung gestellte Antragsformular zu verwenden. Dieses ist dem zur Genehmigung vorgelegten Haushaltsplanentwurf beizufügen.
4.3
Im Antragsformular sind das Vorliegen der Voraussetzungen, die Ursachen des Ausgleichstockbedarfs sowie die Ursachen für erforderlich werdende Steigerungen der Zuschüsse aus dem Ausgleichstock darzulegen und zu begründen.
4.4
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuschuss aus dem Ausgleichstock werden durch das Erzbischöfliche Ordinariat die Jahresergebnisse der beiden zuletzt abgeschlossenen Rechnungsjahre berücksichtigt. Ein in der vorangegangenen Haushaltsperiode erzielter Jahresüberschuss kann von einem in der folgenden Haushaltsperiode zu gewährenden Ausgleichstockzuschuss in Abzug gebracht werden.
4.5
Das Erzbischöfliche Ordinariat behält sich vor, bei nach dem Stichtag gemäß Ziffer II Nummer 3 eingereichten Haushaltsplänen einen Abgleich mit den zum Zeitpunkt der Genehmigung vorhandenen Ist-Werten in Wilken vorzunehmen. Diese fließen bei der Gewährung eines Zuschusses aus dem Ausgleichstock ein.
4.6
Sind Mittel aus dem Ausgleichstock beantragt, kann der Pfarrgemeinderat bis zur Genehmigung des Haushaltsplans gemäß Ziffer II Nummer 2.2 nicht über den Haushalt gemäß Ziffer II Nummer 2.3 beschließen.
4.7
Defizite aus dem konsumtiven Haushalt, die nicht aus dem Ausgleichstock übernommen werden, sind zum Ausgleich des Gesamthaushalts über die Kostenart 485199 Eigenanteil/Entnahmen aus Rücklagen einzuplanen. Voraussetzung ist, dass zuvor eine Prüfung erfolgt ist, wonach keine Einsparungen bei anderen Aufwendungen oder keine Generierung weiterer Erträge möglich ist.
4.8
Der nach Nummer 2.1 oder 2.2 ermittelte Zuführungsbetrag zur Bausubstanzerhaltungsrückstellung wird dem konsumtiven Ergebnis zugeordnet und im Falle eines Zuschusses aus dem Ausgleichstock berücksichtigt.
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II. Verfahren

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1. Informatorische Einreichung nicht genehmigungspflichtiger Haushaltspläne

1.1
Der durch den Pfarrgemeinderat beschlossene Haushaltsplan ist mit all seinen Bestandteilen gemäß § 29 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg und unter Wahrung der in Nummer 3. genannten Frist zur Information an das Erzbischöfliche Ordinariat zu übermitteln.
1.2
Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die gemäß Nummer 1.1 eingereichten Haushaltspläne zu prüfen und Änderungen oder Ergänzungen zu verlangen.
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2. Einreichung genehmigungspflichtiger Haushaltspläne

2.1
Haushaltsplanentwürfe, die nicht gemäß § 35 Absatz 2 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg ausgeglichen sind, sind nach Beratung mit dem Stiftungsrat dem Erzbischöflichen Ordinariat unter Wahrung der in Nummer 3. genannten Frist zur Genehmigung vorzulegen.
2.2
Nach Genehmigung des Haushaltsplanentwurfs sind die genehmigten Mittel zum Haushaltsausgleich (z. B. Zuschuss aus dem Ausgleichstock) in den Haushaltsplan aufzunehmen.
2.3
Anschließend ist der Haushaltsplan durch den Pfarrgemeinderat zu beschließen und die finalen Haushaltsplanunterlagen mit all ihren Bestandteilen sind gemäß § 29 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg dem Erzbischöflichen Ordinariat vorzulegen.
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3. Einreichungsfrist

Sämtliche Haushaltsplanunterlagen sowie die zugehörigen Haushaltsbeschlüsse sind bis zum 31. August 2024 beim Erzbischöflichen Ordinariat
Hauptabteilung 8 – Finanzen, Referat Controlling und Reporting, Sachgebiet Kirchengemeinden.
1
einzureichen.
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III. Haushaltsaufstellung und -verabschiedung in Gesamtkirchengemeinden

  1. Gemäß § 20 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg werden die für die Aufstellung von Haushaltsplänen dem Pfarrgemeinde- und Stiftungsrat zustehenden Befugnisse in einer Gesamtkirchengemeinde vom jeweiligen Gesamtstiftungsrat wahrgenommen. Dies gilt auch für die Befugnis des Gesamtstiftungsrates, über den Haushalt der Gesamtkirchengemeinde zu beschließen.
  2. Bei der Haushaltsaufstellung der Gesamtkirchengemeinde ist die Beteiligung der Einzelkirchengemeinden sicherzustellen.
  3. Nachfolgende Vorgaben sind zu beachten:
    3.1
    Zur Vorbereitung der jeweiligen Haushaltsberatungen ist von dem zuständigen Gremium der Gesamtkirchengemeinde (Gesamtstiftungsrat oder Verwaltungsausschuss) festzulegen, welche Erträge und Aufwendungen der Einzelkirchengemeinden in deren Haushalt verbleiben und welche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde einzuplanen sind. Dies hängt davon ab, ob in der betreffenden Gesamtkirchengemeinde bestimmte Aufgaben, die sonst von Einzelkirchengemeinden wahrgenommen werden, zentral ausgeführt werden. In diesem Fall sind dafür erforderliche Haushaltsmittel im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde einzuplanen.
    3.2
    Vom Gesamtstiftungsrat oder Verwaltungsausschuss ist sodann zu entscheiden, welche Anteile an den Kirchensteuermitteln der Gesamtkirchengemeinde an die Einzelkirchengemeinden weitergeleitet werden.
    3.3
    Die Einzelkirchengemeinden sind aufzufordern, bis zu einem bestimmten Stichtag bei der Gesamtkirchengemeinde Entwürfe ihrer Haushalte einzureichen. Die Grundlage hierfür wird von den Geschäftsstellen der Gesamtkirchengemeinden erarbeitet.
    3.4
    Der Gesamtkirchengemeinde obliegt die Prüfung, ob sie die Entwürfe gemäß Nummer 3.3 akzeptiert. Sie kann Kürzungen verlangen oder über die ursprünglich in Aussicht gestellten Kirchensteuerbeträge hinaus weitere Zuwendungen zur Verfügung stellen.
    3.5
    Den Einzelkirchengemeinden ist sodann eine weitere Frist zu setzen, innerhalb derer sie über den endgültigen Entwurf ihres Haushaltes zur Vorlage an die Gesamtkirchengemeinde zu beschließen haben. Wenn der Vorentwurf der von der Geschäftsstelle erarbeiteten Fassung entspricht, erfolgt die Beschlussfassung bereits im Rahmen des unter Nummer 3.3 beschriebenen Verfahrens und schließt dieses ab. Eine rechtsverbindliche Beschlussfassung über den Haushalt der Einzelkirchengemeinde erfolgt gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung – Teil III nicht.
    3.6
    Der Beschluss der Einzelkirchengemeinde gemäß Nummer 3.5 wird mit Aufnahme des Haushalts der Einzelkirchengemeinde in den Haushalt der Gesamtkirchengemeinde und dessen Verabschiedung wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Gesamtstiftungsrat oder der Verwaltungsausschuss befugt, Haushaltsbeschlüsse einzelner Kirchengemeinden zurückzuweisen und Änderungen bzw. Ergänzungen zu verlangen.
    3.7
    Nach Verabschiedung des Haushalts der Gesamtkirchengemeinde ist dieser nebst allen Haushalten der Einzelkirchengemeinden dem Erzbischöflichen Ordinariat
    Hauptabteilung 8 – Finanzen, Referat Controlling und Reporting, Sachgebiet Kirchengemeinden.
    2
    unverzüglich zur Information oder Genehmigung gemäß Ziffer II zuzuleiten.
    3.8
    Die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung des Haushaltsplans gemäß § 17 der Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg wird durch Auflegung des Haushaltsplans der Gesamtkirchengemeinde einschließlich aller Haushalte ihrer Einzelkirchengemeinden erfüllt. Hiervon unbeschadet können die Einzelkirchengemeinden ihren jeweiligen Haushalt in entsprechender Anwendung von § 17 der Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg ebenfalls auflegen.
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Abschnitt 4: Nachtragshaushalt, vorläufige Haushaltsführung

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I. § 38 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg – Nachtragshaushalt

  1. Gemäß § 38 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg kann ein Haushaltsplan nur durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert werden. Die weiteren Voraussetzungen bestimmen § 38 Satz 2 und 3 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg.
  2. Wird die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts erforderlich, müssen betragsmäßig nicht nur die für den Nachtragshaushalt ursächlichen Maßnahmen, sondern der gesamte Haushalt inklusive der Änderungen neu erstellt werden.
  3. Der überarbeitete Haushalt wird dem Pfarrgemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Gründe für den Nachtragshaushalt sowie das betragsmäßige Volumen sind auf das Wesentliche zusammengefasst in einem Nachtrag zum Lagebericht gemäß § 30 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg (siehe Abschnitt 2 Ziffer I) schriftlich darzulegen. Die von der Nachtragsplanung nicht betroffenen Bestandteile des Haushaltsplans werden nicht nochmals ausgefertigt.
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II. § 39 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg – Vorläufige Haushaltsführung

Nicht besetzt.
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Abschnitt 5: Sonstige Haushaltsplanungsgrundlagen

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I. Caritas

  1. Um die finanziellen Voraussetzungen für eine Tätigkeit der Caritassekretariate in den einzelnen Stadt- und Landkreisen zu sichern, ist nach wie vor von jeder Kirchengemeinde ein Betrag an das Stadt- bzw. Kreis-Caritassekretariat abzuführen, der jährlich 0,51 € für jedes Kirchengemeindemitglied beträgt.
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II. Sammelgelder, Fördervereine, Zinserträge, sonstige Zuschüsse

  1. Sammelgelder für den laufenden Haushalt sind nach dem zu erwartenden Sammelergebnis einzuplanen. Ein Jahresansatz von 3 € je Kirchengemeindemitglied gilt für alle Haushalte als Richtwert.
  2. Die Anforderung der Bereitstellung eines angemessenen Beitragsaufkommens der Fördervereine an die Kirchengemeinden bleibt weiterhin bestehen. Dies gilt insbesondere für Kirchengemeinden, die Zuschüsse aus dem Ausgleichstock erhalten und somit sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen müssen, Erträge zu generieren (siehe Teil B Ziffer 1 der Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung 2024/2025).
  3. Zuschüsse für die Sanierung und Modernisierung von Kirchen und Pfarrhäusern sowie für soziale, theologische oder kulturelle Projekte sind bei den Stiftungen der Erzdiözese Freiburg zu beantragen. Auskünfte über die Fördertätigkeiten der Stiftungen der Erzdiözese Freiburg können dort eingeholt werden.
  4. Zinserträge sind in vollem Umfang einzuplanen. Zinsen aus einem zweckgebundenen Sonderposten können diesem wie bisher zugeführt werden; bei entsprechendem Spenderwillen ist diese Zuführung zwingend.
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III. Budgets für Gemeindeteams

  1. Budgets für Gemeindeteams können eingeplant werden. Hierfür ist eine Wilken-Auftragsnummer zu verwenden. Die folgenden Vorgaben sind zu beachten:
    1.1
    Der Pfarrgemeinderat beschließt, ob und in welcher Höhe ein Budget für das Gemeindeteam zur Verfügung gestellt wird. Die Höhe des Budgets ist abhängig von den dem jeweiligen Gemeindeteam übertragenen Aufgaben.
    1.2
    Vorgaben zur Höhe des Budgets werden seitens des Erzbischöflichen Ordinariats nicht gemacht.
    1.3
    Der Ausweis im Haushalt der Kirchengemeinde erfolgt nicht anhand einer Kostenstelle. Vielmehr wird durch die Buchungsinformation „Auftragsnummer“ eine weitere Buchung auf der eigentlich vorgesehenen Sachkostenstelle möglich.
    1.4
    Die Verausgabung der Budgetmittel erfolgt ausschließlich durch Personen, die gemäß § 23 Absatz 2 der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung – Teil III mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Gemeindeteams beauftragt sind. Anweisungen von Ausgaben erfolgen gemäß § 14 Absatz 3 der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung – Teil III.
    1.5
    Ein eigenes Girokonto und/oder eine eigene Barkasse für das Gemeindeteam sind nicht zulässig.
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IV. Personalkosten

  1. Hochrechnungsparameter für Personalkosten
    1.1
    2023: 1,8 Prozent
    1.2
    2024: 5,0 Prozent
    1.3
    2025: 5,0 Prozent
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V. Miete, Verpachtung, Dienstwohnungen

  1. Einnahmen aus Miete, Verpachtung sowie aus Erbbauzinsen sind auf ihre zeitgemäße Höhe zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Kirchengemeinden, die Zuschüsse aus dem Ausgleichstock erhalten und somit sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen müssen, Erträge zu generieren (siehe Teil B Ziffer 1 der Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung 2024/2025).
  2. Einmal jährlich erfolgt die Ausschüttung der von den Geistlichen gemäß § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 der Ordnung über die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester einbehaltenen Kostenersatze für Schönheits- und Kleinreparaturen an Dienstwohnungen für Priester an die Kirchengemeinden. Findet eine zweckentsprechende Verwendung im laufenden Haushaltszeitraum nicht statt, sind die Einnahmen der Bausubstanzerhaltungsrückstellung zuzuführen. Ungeachtet des tatsächlichen Ausschüttungsbetrags können im Haushaltsplan 2024/2025 750 € pro Jahr und Dienstwohnung als Einnahme eingeplant werden.
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VI. Aufwand für Kirchenchöre, Lehr-, Lernmittel und Werkmaterial

  1. Über Zuweisungen an den Kirchenchor entscheidet der Stiftungsrat. Ein Betrag in Höhe von 15,50 € je Chormitglied und Jahr ist angemessen, ebenso wie ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 10,50 € je Chormitglied und Jahr für die Beschaffung von Notenmaterial.
  2. Als Aufwand für Lehr- und Lernmittel sowie Werkmaterial können bis zu 25 € pro Kind und Jahr veranschlagt werden.
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Abschnitt 6: Rücklagen und Jahresüberschüsse

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I. § 56 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg – Bildung von Rücklagen

Von der Möglichkeit gemäß § 56 Absatz 4 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg, für den Bereich der Kirchengemeinden weitere Regelungen vorzusehen, wird einstweilen abgesehen.
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II. Verwendung von Jahresüberschüssen

  1. Gemäß § 7 Absatz 1 der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung – Teil III obliegt dem Pfarrgemeinderat die Feststellung der Jahresrechnungen sowie die Entscheidung über die Verwendung von Jahresüberschüssen.
  2. Jahresüberschüsse sind nach Möglichkeit zu 50 Prozent für die Reduzierung des Bilanzpostens „Fehlende Mittel aus der Bausubstanzerhaltungsrückstellung“ zu verwenden.
  3. Nummer 2 gilt für die Erstellung von Jahresabschlüssen ab dem Rechnungsjahr 2024.
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Abschnitt 7: Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

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I. Inkrafttreten

  1. Dieser Anwendungserlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
  2. Er ersetzt die zuletzt veröffentlichten Richtlinien zur Aufstellung der Haushaltspläne der Katholischen Kirchengemeinden des Erzbistums Freiburg für die Jahre 2016 und 2017 (Haushaltsrichtlinien 2016 und 2017 (ABl. 2016, S. 328)).
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II. Übergangsvorschriften

Für Haushaltspläne, die vor dem Veröffentlichungszeitpunkt dieses Erlasses dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg vorgelegt wurden, gelten die gemäß Ziffer I Nummer 2 außer Kraft tretenden Haushaltsrichtlinien.
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Freiburg im Breisgau, den 24. Juli 2024
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand
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Nr. 173Hinweise zum Welttag der sozialen Kommunikationsmittel

In Deutschland wird der „Welttag der sozialen Kommunikationsmittel“ jeweils am zweiten Sonntag im September begangen. Die Kollekte am 8. September 2024 dient vor allem der überdiözesanen Medienarbeit der Katholischen Kirche in Deutschland – ein Teil verbleibt in der Erzdiözese. Mit ihren Erträgen wird vor allem die Aus- und Fortbildung journalistischer Nachwuchskräfte bei der katholischen Journalistenschule IfP in München finanziert, die später bei der weltlichen und kirchlichen Presse, bei öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunksendern und Online-Publikationen arbeiten. Durch diese Unterstützung trägt die Kollekte dazu bei, die von Papst Franziskus geforderte Kommunikationskultur in den Medien zu stärken.
Für Rückmeldungen, Beratung und Hilfe in Sachen Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit steht im Erzbischöflichen Ordinariat die Stabsstelle Kommunikation und Medien, Telefon: 0761 2188-243, E-Mail: kommunikation@ordinariat-freiburg.de, gerne zur Verfügung.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 17/2023). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.

Personalmeldungen

Nr. 174Ernennungen/Bestellungen

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Juli 2024 befristet bis 30. September 2025 Herrn Dekan G. R. Dr. Stefan Meisert, Rheinhausen, zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Am Litzelberg, Dekanat Endingen-Waldkirch, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Juli 2024 befristet bis 30. Juni 2027 Herrn Diakon Bernhard Carl, Schwetzingen, zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben, zum Geistlichen Begleiter des CKD-Diözesanverbands der Caritaskonferenz Deutschland beauftragt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Juli 2024 Herrn Diözesanrichter Pater Florian-Maria Lim CRVC, Weilheim-Bierbronnen, zum hauptamtlichen Mitarbeiter am Erzbischöflichen Offizialat (50%) bestellt.

Nr. 175Anweisungen/Versetzungen

Herr Pfarradministrator Pater Kamil Pawlak OFMConv, Werdohl, wurde zum 1. Juli 2024 als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Walldürn, Dekanat Mosbach-Buchen, angewiesen.
Herr Vikar Andrzej Paraciej, Oldenburg, wurde zum 1. Juli 2024 als Vikar der Polnischen Katholischen Mission Karlsruhe, Dekanat Karlsruhe, angewiesen.
Herr Pfarrer Bernhard Schneider, Sasbach, wurde zum 1. August 2024 als Leiter der Spanischen Katholischen Mission Mannheim-Weinheim, Dekanat Mannheim sowie als priesterlicher Mitarbeiter im Dekanat Mannheim angewiesen.
Herr Diakon Thomas Schneeberger, Rust, wird zum 1. September 2024 befristet bis 31. Juli 2027, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, als hauptberuflicher Ständiger Diakon in die Seelsorgeeinheit Rust angewiesen.

Nr. 176Entpflichtungen

Herr Vikar Tomasz Jerzy Woloszynowski, Karlsruhe, wurde zum 30. Juni 2024 von seiner Aufgabe als Vikar in der Polnischen Katholischen Mission Karlsruhe, Dekanat Karlsruhe, entpflichtet.
Herr Vikar Pater Kamil Piotrowski OFMConv, Walldürn, wurde zum 30. Juni 2024 von seiner Aufgabe als Vikar in der Seelsorgeeinheit Walldürn, Dekanat Mosbach-Buchen, entpflichtet.
Herr Diakon Klaus Weinmann, Karlsruhe, wird zum 31. August 2024 von seiner Aufgabe als hauptberuflicher Ständiger Diakon in der Seelsorgeeinheit Karlsruhe-Durlach-Bergdörfer, Dekanat Karlsruhe, entpflichtet.
Herr StD Valentin Schneider, Karlsruhe, wird mit Ablauf des 31. Juli 2024 von seinen Aufgaben als Kirchlich Beauftragter für allgemeinbildende Gymnasien entpflichtet.

Nr. 177Im Herrn verschieden

17. Juli 2024:
Domkapitular em. Prälat Herrmann Ritter, † in Gundelfingen
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 15 - 1. August 2024
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