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Ordnung
für das örtliche kirchliche Bauwesen
im Erzbistum Freiburg
(Kirchliche Bauordnung – KBauO)

vom 24. Juni 2009

(ABl. 2009, S. 79)

Die Ordnung für das örtliche kirchliche Bauwesen gibt neben einer Beschreibung der Ziele kirchlicher Bautätigkeit den kirchengesetzlichen Rahmen vor, der im Zusammenhang mit Baumaßnahmen in Kirchengemeinden zwischen dem Erzbischöflichen Ordinariat als Aufsichtsbehörde und den Kirchengemeinden zu beachten ist. Damit wird durch die vorliegende Bauordnung zusammen mit dem Leitbild für die Bautätigkeit1# in der Erzdiözese Freiburg den mit kirchlichen Bauaufgaben befassten Personen eine verlässliche Orientierung an die Hand gegeben.
Für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen der örtlichen kirchlichen Rechtspersonen (§§ 1 und 3 Absatz 1 KVO III) wird daher folgende Ordnung erlassen:
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Abschnitt I: Ziele kirchlicher Bautätigkeit

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§ 1
Liturgische Orientierung

Kirche als von Christus gerufene Glaubensgemeinschaft realisiert sich wesentlich in ihren regelmäßigen gottesdienstlichen Versammlungen. Die Liturgie ist dabei der Höhepunkt, dem das Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der all ihre Kraft strömt (Zweites Vatikanisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie, Kapitel I Artikel 10).
Daher gilt dem Bau, der Erhaltung und der Restaurierung von Kirchen und Gottesdiensträumen eine besondere Aufmerksamkeit. Dabei sind die Grundsätze und Normen für die Liturgie und die sakrale Kunst zu beachten (can. 1216 CIC).
Die Maßnahmen richten sich aus an den von der Liturgiekommission der Deutschen Bischofskonferenz verabschiedeten „Leitlinien für den Bau und die Ausgestaltung von gottesdienstlichen Räumen“ in ihrer jeweiligen Fassung.
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§ 2
Künstlerische Qualität

Sakrale Bauwerke und ihre Ausstattung sind über ihre praktische Funktion hinaus Zeugnisse des Glaubens. Im Dialog mit den zeitgenössischen Kunstformen entstanden dabei Werke, die zu den größten Schöpfungen unserer Kulturgeschichte gehören. Da auch heute durch die unterschiedlichen Formen kirchlicher Kunst Zugänge zum Glauben ermöglicht werden, ist der Errichtung und Pflege entsprechender Bauten und ihrer Ausstattung besondere Sorgfalt zu widmen. Sonstige Bauwerke sollen der Architektursprache unserer Zeit entsprechen und sich zugleich durch ihre Zweckmäßigkeit auszeichnen.
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§ 3
Bewahrung des historischen Erbes

Die Erhaltung des überlieferten Schatzes an historischen Gebäuden und ihrer Ausstattung wurde stets als wichtiges kirchliches Anliegen betrachtet. Schon früh hat sich daher die kirchliche Denkmalpflege insbesondere der Erhaltung der Sakralbauwerke und ihrer Ausstattung angenommen. Diese gilt es zu bewahren und an zukünftige Generationen weiterzugeben.
Der kirchlichen Denkmalpflege kommt daher ein hoher Rang zu, da durch sie die Kontinuität des Glaubenszeugnisses, die sich in Sakralbauwerken und deren Ausstattung manifestiert, gewahrt wird. Maßnahmen an historischen Gebäuden und ihrer Ausstattung haben diese Gesichtspunkte zu berücksichtigen und den denkmalpflegerisch gebotenen Anforderungen zu entsprechen.
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§ 4
Ökologische Vertretbarkeit

Handeln für die Zukunft der Schöpfung ist Teil des Heilsauftrages der Kirche. Baumaßnahmen haben sich unter heutigen Bedingungen verstärkt Anforderungen zu stellen, die vom Respekt vor der geschaffenen Welt und von der Verantwortung für das Lebensrecht künftiger Generationen getragen sein müssen.
Bei Entscheidungen über die Planung und Verwirklichung von Baumaßnahmen stellt daher die ökologische Vertretbarkeit des Vorhabens im Blick auf das Ziel der Bewahrung der Schöpfung einen wichtigen Gesichtspunkt dar.
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§ 5
Pastorale Raumplanung

Kirchliches Bauen hat die Tatsache sich verändernder kirchlicher und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und muss die vielfache Not innerhalb und außerhalb unseres Landes im Blick haben. Es darf daher nicht von überzogenem Repräsentationsbedürfnis geprägt sein.
Kirchliches Bauen muss sich bei Umbau, Neubau oder Unterhaltung von Gebäuden an den pastoralen Erfordernissen wie z. B. einer pastoralen Raumplanung für die Gemeinde oder Seelsorgeeinheit orientieren.
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§ 6
Wirtschaftlichkeit

Bei der Erfüllung kirchlicher Bauaufgaben müssen im Blick auf die Baukosten und die zu erwartenden Folgekosten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sorgfältig beachtet werden. Klare Zielsetzungen beim Bauen und die Überwachung der Einhaltung dieser Ziele sind dabei ebenso zu gewährleisten wie die Ausrichtung der Bauaufgaben am sogenannten „Lebenszyklus“ eines Gebäudes.
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Abschnitt II: Zuständigkeit und Verantwortung

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§ 7
Zuständigkeit

( 1 ) Für die Errichtung, Unterhaltung und Pflege der Kirchen, Kapellen, Pfarrhäuser, Gemeindehäuser, Kindergärten und sonstiger baulicher Anlagen (auch Außenanlagen) sind die Organe der örtlichen Vermögensverwaltung (Pfarrgemeinderat, Stiftungsrat, Pfarrer/Pfarradministrator) zuständig und verantwortlich. Das Nähere hinsichtlich der Zuständigkeit bestimmt sich nach der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung (KVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Bei Maßnahmen an Gebäuden und Ausstattungsgegenständen, die im Eigentum eines Dritten stehen oder zu denen einem Dritten (z. B. dem Land oder der bürgerlichen Gemeinde) die Baupflicht obliegt, soll auf die Anwendung dieser Ordnung durch den Eigentümer oder Baulastträger hingewirkt werden.
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§ 8
Sorgfaltspflichten

Die Organe der örtlichen Vermögensverwaltung sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Gebäude erhalten und drohende Schäden rechtzeitig erkannt und beseitigt werden. Sie haben den baulichen Zustand laufend zu überwachen und für die erforderliche Bauunterhaltung und Pflege zu sorgen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben eines Baubeauftragten oder Bauausschusses (§§ 23, 24 KVO III) bedienen.
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Abschnitt III: Erzbischöfliche Bauämter

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§ 9
Auftrag der Erzbischöflichen Bauämter

( 1 ) Die Erzbischöflichen Bauämter nehmen einen besonderen Auftrag des Erzbistums für Bauwesen, Kunst und Denkmalpflege wahr. Das Nähere über die Wahrnehmung dieses Auftrags regelt die Dienstordnung für die Erzbischöflichen Bauämter.
( 2 ) Die Erzbischöflichen Bauämter wirken auf der Grundlage des Leitbildes für die Bautätigkeit in der Erzdiözese Freiburg, gemäß den Bestimmungen dieser Bauordnung und der Dienstordnung bei der Erfüllung der Bauaufgaben der Kirchengemeinden und örtlichen Stiftungen mit.
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Abschnitt IV: Genehmigungspflichtige Maßnahmen

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§ 10
Genehmigungsvorbehalte

( 1 ) Die Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates ist ohne Rücksicht auf das Kostenvolumen erforderlich für:
  1. Neubauten jeder Art,
  2. Um- und Erweiterungsbauten an Sakralgebäuden und Pfarrhäusern,
  3. Maßnahmen, die nach staatlichem Denkmalschutzrecht der Genehmigung unterliegen,
  4. den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
  5. die Beschaffung, Veräußerung, Entfernung, Wiederherstellung und Veränderung von Ausstattungsgegenständen in Kirchen und Kapellen, insbesondere
    • Altäre, Tabernakel und Tabernakelstele, Ambo, Sedilien und Kommunionbank,
    • Taufstein, Kanzel, Kreuzweg und Beichtstühle,
    • Gestühl,
    • Orgel und Geläute,
    • Malerei und plastische Kunstwerke,
  6. die Veräußerung und Restaurierung von liturgischem Gerät (z. B. Kelch, Monstranz, Leuchter), das historisch oder künstlerisch wertvoll ist,
  7. die Aufstellung, Anbringung, Veränderung und Entfernung von Kunstwerken und dem Kult gewidmeten Gegenständen im Außenbereich kirchlicher Gebäude,
  8. die Beschaffung, Entfernung, Wiederherstellung und Veränderung von sonstigen Objekten mit Denkmalwert, die sich in nichtsakralen Räumen der Kirchengemeinde befinden,
  9. die Durchführung von Architekten- und Künstlerwettbewerben sowie die Beauftragung eines Künstlers mit einem Entwurf.
( 2 ) Die Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates ist, wenn das Kostenvolumen den in § 7 Absatz 2 Satz 2 KVO V genannten Betrag übersteigt, erforderlich für:
  1. Um- und Erweiterungsbauten an sonstigen Gebäuden und Außenanlagen,
  2. Wiederherstellungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden und Außenanlagen jeder Art.
( 3 ) Maßnahmen an Gebäuden, Außenanlagen und Ausstattungsgegenständen, die im Eigentum eines Dritten stehen oder zu denen einem Dritten (z. B. dem Land oder der bürgerlichen Gemeinde) die Baupflicht obliegt, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Eigentümers bzw. Baulastträgers und Einholung der Genehmigung erfolgen, es sei denn, dass durch den Zustand der Gebäude unmittelbar Gefahren drohen.
( 4 ) Die Genehmigungsvorbehalte der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung (§ 7 KVO V) bleiben unberührt.
( 5 ) Keine Genehmigung ist für Sicherungsmaßnahmen erforderlich, wenn Gefahr im Verzug besteht. Das Erzbischöfliche Ordinariat ist über die getroffenen Maßnahmen umgehend zu unterrichten.
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Abschnitt V: Planungs- und Genehmigungsverfahren

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§ 11
Grundsatzentscheidung

Das zuständige Organ der Kirchengemeinde entscheidet, ob eine Maßnahme im Sinne von § 10 in Angriff genommen werden soll. Für die Ausführung des Beschlusses ist der Stiftungsrat verantwortlich.
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§ 12
Grundlagenermittlung und Vorplanung

Für die Beauftragung des Erzbischöflichen Bauamtes oder eines Architekten mit der Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 der HOAI) ist keine Genehmigung erforderlich. Dies gilt nicht für die Grundlagenermittlung und Vorplanung für Kirchen, Kapellen und Pfarrhäuser.
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§ 13
Planungsgenehmigung

( 1 ) Das zuständige Organ der Kirchengemeinde entscheidet nach Abschluss der Vorplanungsphase, ob die Planung weitergeführt werden soll.
( 2 ) Soll das Bauvorhaben realisiert werden, beantragt der Stiftungsrat beim Erzbischöflichen Ordinariat die Genehmigung zur Beauftragung des Erzbischöflichen Bauamts oder eines Architekten mit der Erstellung der Entwurfsplanung einschließlich einer Kostenberechnung nach DIN 276 (Planungsgenehmigung). Dem Antrag sind die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen beizufügen, insbesondere Entwürfe, Planzeichnungen, Skizzen, Lichtbilder nebst Baubeschreibung und Kostenschätzung nach DIN 276 sowie ein vorläufiger Finanzierungsplan.
( 3 ) Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten hat der Stiftungsrat den Bedarf zu begründen und darzulegen, wie die Folgekosten des laufenden Betriebs von der Kirchengemeinde getragen werden sollen.
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§ 14
Projektgenehmigung

( 1 ) Nach Fertigstellung der Entwurfsplanung und der Kostenberechnung nach DIN 276 entscheidet der Pfarrgemeinderat, ob er sein Projekt zur abschließenden Genehmigung vorlegt. Zur Erteilung der Genehmigung reicht der Stiftungsrat die Planungsunterlagen, die Kostenberechnung und einen endgültigen Finanzierungsplan beim Erzbischöflichen Ordinariat ein.
( 2 ) Die Beschlussfassung des zuständigen Gremiums über das Bauvorhaben und seine Finanzierung sowie zu einer vorgesehenen Darlehensaufnahme ist durch einen beglaubigten Auszug aus dem Protokoll des für die Beschlussfassung zuständigen Organs oder durch eine Bestätigung des Vorgangs der Beschlussfassung durch die Verrechnungsstelle bzw. die Verwaltung der Gesamtkirchengemeinde nachzuweisen.
( 3 ) Bei vorgesehenen Darlehensaufnahmen hat der Stiftungsrat darzulegen, wie der Schuldendienst aufgebracht werden soll.
( 4 ) Aufgrund der vorgelegten Unterlagen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat über die Projektgenehmigung. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
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§ 15
Durchführung des Bauvorhabens

( 1 ) Die Verantwortung für die Ausführung der Baumaßnahme obliegt dem Stiftungsrat.
( 2 ) Bei der Durchführung von Baumaßnahmen sind die genehmigte Planung und der genehmigte Kostenrahmen einzuhalten. Zeichnet sich die Notwendigkeit einer Aufgabe des Vorhabens oder einer wesentlichen Planänderung ab oder droht die Gefahr einer Kostenüberschreitung, so sind der Pfarrgemeinderat und das Erzbischöfliche Ordinariat unverzüglich zu informieren; es ist eine Nachtragsgenehmigung zu beantragen. Über den erwarteten Mehr- oder Minderaufwand ist ein Finanzierungsvorschlag einzureichen. Bei unvermeidlichen Mehrkosten sind anderweitige Einsparungsmöglichkeiten darzulegen.
( 3 ) Nach dem Abschluss der Baumaßnahme ist dem Erzbischöflichen Ordinariat der Abschlussbericht des Erzbischöflichen Bauamts bzw. des Architekten mit Kostenfeststellung sowie Begründung eventueller Mehr- oder Minderkosten vorzulegen.
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Abschnitt VI: Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 16
Besondere Vorschriften

( 1 ) Für Baumaßnahmen im Bereich der Gesamtkirchengemeinden kann das Erzbischöfliche Ordinariat diese Ordnung ergänzende oder von dieser Ordnung abweichende Vorschriften erlassen.
( 2 ) Für Maßnahmen im Bereich des Orgelbaus und des Glockenwesens kann das Erzbischöfliche Ordinariat diese Ordnung ergänzende und von den Abschnitten II und IV dieser Ordnung abweichende Vorschriften erlassen.
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§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig werden aufgehoben:
  1. die Verordnung über das kirchliche Bauwesen vom 30. Oktober 1934 (ABl. S. 277),
  2. die Verordnung über das kirchliche Bauwesen in der Erzdiözese Freiburg vom 31. Dezember 1958 (ABl. S. 337).

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1 ↑ Nicht abgedruckt.