Erzbistum Freiburg
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Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg

vom 28. August 2025

(ABl. 2025, S. 2672)

Inhaltsübersicht1#

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Titel I – Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Zweck dieser Ordnung

Die Haushaltsordnung schafft den verbindlichen Rahmen für das Finanzwesen im Erzbistum Freiburg. Die nach den Pastoralen Leitlinien zu erstellenden Pastoralkonzeptionen definieren dabei im Wesentlichen den inhaltlichen Handlungsrahmen (Ziele, Maßnahmen und Messgrößen) für die Erzdiözese Freiburg (im Folgenden: „Erzdiözese“). Die doppelte Buchführung mit ihren Bestandteilen sowie die Budgetierung und die Kostenrechnung liefern als Controlling-Instrumente wesentliche Informationen zur Steuerung. Dadurch wird auch die Evaluation der Umsetzung der Pastoralkonzeptionen unterstützt.
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§ 2
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für alle staatlich als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannten kirchlichen Rechtsträger auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg, sofern nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.
( 2 ) Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, insbesondere solche der Generaldekrete der Deutschen Bischofskonferenz zu cann. 1292, 1295, 1297 CIC und zu can. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC, sowie des Allgemeinen Ausführungsdekrets zu den „actus maioris momenti“ des can. 1277 Satz 1, 1. Halbsatz CIC bleiben von dieser Ordnung unberührt. Gleiches gilt für sonstige kirchliche Vorschriften über Genehmigungsvorbehalte.
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§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Ordnung bezeichnet der Ausdruck
  1. Anlagevermögen:
    Wirtschaftsgüter, die dauerhaft dazu bestimmt sind, dem Verwaltungsbetrieb zu dienen;
  2. Aufgabenbereich:
    die Zusammenfassung artverwandter Aufgaben und Tätigkeiten;
  3. Aufwendungen:
    den in Geld bewerteten Ressourcenverbrauch, der innerhalb einer Haushaltsperiode wahrscheinlich anfallen wird bzw. innerhalb einer Rechnungsperiode angefallen ist;
  4. Auszahlungen:
    den Abfluss liquider Mittel in Form von Bar- oder Buchgeld;
  5. Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen:
    Aufwendungen und Auszahlungen, für deren Verwendungszweck keinerlei Ansätze im Haushaltsplan veranschlagt wurden und für die auch keine übertragenen Aufwendungs- oder Ausgabeermächtigungen aus vergangenen Haushaltsjahren oder in Folge einer Deckungsfähigkeit zur Verfügung stehen;
  6. Baumaßnahme:
    alle Maßnahmen der Anschaffung, Herstellung, Instandhaltung oder Instandsetzung von oder an Bauten;
  7. Bewegliches Sachanlagevermögen:
    bewegbare materielle Anlagegüter, zum Beispiel Fahrzeuge, Möbel, Computer;
  8. Dringende Instandsetzungen:
    Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung von oder an Bauten, deren Aufschub nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einem Schaden an Personen oder Sachen einhergeht;
  9. Erträge:
    die in Geld bewerteten Vermögensmehrungen, die innerhalb einer Haushaltsperiode voraussichtlich realisiert werden bzw. innerhalb einer Rechnungsperiode tatsächlich realisiert wurden;
  10. Einzahlungen:
    den Zufluss liquider Mittel in Form von Bar- oder Buchgeld;
  11. Handlungsfelder:
    abteilungsübergreifendende und übergeordnete Aufgaben und Themenfelder, die sich direkt aus den kirchlichen Grunddiensten und strategischen Zielen ableiten und direkte sowie indirekte Angebote und Leistungen der Erzdiözese Freiburg bündeln. Zweck der Handlungsfelder ist es, kirchliches Handeln konkret, sichtbar und erfahrbar zu machen;
  12. Haushaltsjahr bzw. Haushaltsperiode:
    der Zeitraum, für den der Haushaltsplan aufzustellen ist;
  13. Haushaltsmittel:
    im Haushaltsplan veranschlagte Einzahlungen, Auszahlungen, Aufwendungen, Erträge, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und andere Stellen;
  14. Immaterielles Vermögen:
    entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, bei denen die immaterielle Komponente überwiegt, zum Beispiel Software, Konzessionen, Lizenzen;
  15. Investitionen:
    Aufwendungen und Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung in der Regel langfristig nutzbarer immaterieller, beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter sowie zur Finanzierung von Initiativen und Projekten unselbstständiger Einrichtungen und für Zuwendungen an Dritte;
  16. Kostenstelle:
    die für einen Aufgabenbereich eingerichtete Position des internen Rechnungswesens, über die alle ergebnisrelevanten Geschäftsvorfälle des Aufgabenbereichs, ausgenommen Investitionen, erfasst werden;
  17. Organisationseinheit:
    im Organigramm der Erzbischöflichen Kurie ausgewiesene, voneinander abgegrenzte organisatorische Untergliederungen, denen spezifische Aufgabenbereiche und Funktionen zugewiesen sind;
  18. Örtliche Vermögensträger:
    die örtlichen Stiftungen und Anstalten gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Pfarreigesetzes;
  19. Rechnungsjahr bzw. Rechnungsperiode:
    der Zeitraum, der sich auf eine bereits abgelaufene Haushaltsperiode bezieht;
  20. Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen:
    Aufwendungen und Auszahlungen, die die im Haushaltsplan veranschlagten Ansätze für den betreffenden Verwendungszweck auch unter Berücksichtigung von übertragenen Aufwendungs- oder Ausgabeermächtigungen aus vergangenen Haushaltsjahren und Haushaltsmitteln, bezüglich denen Deckungsfähigkeit besteht, überschreiten;
  21. Umlaufvermögen:
    Wirtschaftsgüter, die nicht dauerhaft dazu bestimmt sind, dem Verwaltungsbetrieb zu dienen, zum Beispiel liquide Mittel, Betriebsstoffe, Forderungen;
  22. Unbewegliches Sachanlagevermögen:
    unbewegbare materielle Anlagegüter, zum Beispiel Grundstücke, Gebäude;
  23. Verpflichtungsermächtigungen:
    Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren;
  24. Verwaltungsvorschriften:
    interne Verwaltungsanweisungen oder -anordnungen ohne Gesetzesrang und Außenwirkung mit Ausnahme von Anwendungserlassen;
  25. Zuwendungen:
    Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten Dritter zur Erfüllung bestimmter Zwecke.
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§ 4
Anwendungsvorschriften

( 1 ) Der Ordinarius erlässt die folgenden Regelungen zur Anwendung dieser Ordnung:
  1. Zur Anwendung des zweiten und dritten Titels die folgenden Ordnungen:
    1. (Allgemeine Vergabeordnung)
      zur Vergabe von Aufträgen durch die Erzdiözese und die Kirchengemeinden
    2. (Vergabeordnung für das Bauwesen)
      zur Vergabe von Bauleistungen
    3. (Allgemeine Zuwendungsordnung)
      zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Haushalt der Erzdiözese an Dritte
  2. Zur Anwendung des zweiten und dritten Titels die folgenden Anwendungserlasse:
    1. (Planungsinstruktion)
      zur Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplans der Erzdiözese und der Kirchengemeinden
    2. (Stellenplaninstruktion)
      zur Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplans der Erzdiözese und der Kirchengemeinden
    3. (Bilanzierungsinstruktion)
      zur diözesanweiten einheitlichen Ausübung von Bilanzierungs-, Ansatz- und Bewertungswahlrechten
  3. Zur Anwendung des fünften Titels die folgende Ordnung:
    (Kassenordnung)
    zur Organisation und zu den Geschäftsabläufen des Rechnungswesens und zur Verwahrung von Zahlungsmitteln und Wertgegenständen
( 2 ) Der Ordinarius kann nach Maßgabe dieser Ordnung weitere Vorschriften zu ihrer Anwendung erlassen.
( 3 ) Im Übrigen bedarf der Erlass von Verwaltungsvorschriften der vorherigen Abstimmung mit dem Diözesanökonomen, wenn diese Regelungen finanzielle Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder auf die Haushaltsplanung und Haushaltsbewirtschaftung des laufenden Rechnungsjahres oder künftiger Rechnungsjahre haben. Zum Erlass von Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 ist ausschließlich die Erzdiözese befugt.
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Titel II – Haushaltsplanung und Haushaltsbewirtschaftung der Erzdiözese und der Kirchengemeinden

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Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

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§ 5
Haushaltsjahr

Das Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr.
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§ 6
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Das Kirchenvermögen ist gemäß cann. 1273 bis 1289 CIC zu verwalten. Es ist gemäß can. 1284 CIC in seinem Wert zu erhalten. Dementsprechend sind bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplans
  1. nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu berücksichtigen, die zur nachhaltigen Erfüllung der Aufgaben notwendig sind;
  2. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
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§ 7
Wirkungen des Haushaltsbeschlusses und des Haushaltsplans

( 1 ) Haushaltsbeschluss und Haushaltsplan bilden die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.
( 2 ) Der Haushaltsplan verpflichtet, die im Rahmen der Deckung des Ressourcenbedarfs notwendigen Haushaltsmittel zu erheben, und ermächtigt, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Haushaltsmittel zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
( 3 ) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
( 4 ) § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 8
Bestandteile des Haushaltsplans

( 1 ) Der Haushaltsplan besteht aus
  1. dem Jahresabschluss und Lagebericht des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres,
  2. dem Ergebnisplan (§ 9),
  3. der mittelfristigen Ergebnisplanung (§ 10),
  4. der Liquiditätsberechnung (§ 11),
  5. dem Stellenplan (§ 12) und
  6. dem Investitionsplan (§ 13).
( 2 ) Der Haushaltsplan der Erzdiözese enthält zusätzlich die Darstellung der Budgets nach Organisations- und Aufgabenbereichen gemäß § 14, der Haushaltsplan der Kirchengemeinden eine Darstellung des Ergebnisplans nach Kostenstellen.
( 3 ) Sofern die finanzielle Lage einer Kirchengemeinde zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans von der im Lagebericht dargestellten wesentlich abweicht oder wesentliche Ereignisse eingetreten sind, ist deren Haushaltsplan um einen Vorbericht zu ergänzen, der die veränderten Umstände beschreibt und die Gründe für die Abweichungen vom Lagebericht erläutert. Näheres bestimmt die Planungsinstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a.
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§ 9
Ergebnisplan

Die Gliederung des Ergebnisplans bestimmt sich entsprechend der handelsrechtlichen Vorschriften für die Gewinn- und Verlustrechnung.
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§ 10
Mittelfristige Ergebnisplanung

( 1 ) Die mittelfristige Ergebnisplanung beinhaltet die voraussichtliche Entwicklung der Haushaltsmittel und soll rechtzeitig die im Betrachtungszeitraum drohenden Veränderungen aufzeigen. Gravierende Abweichungen sollen kenntlich gemacht und in einer für jedermann verständlichen Form erläutert werden.
( 2 ) Die mittelfristige Ergebnisplanung umfasst einen Zeitraum von sechs Jahren einschließlich des zu planenden Rechnungsjahres.
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§ 11
Liquiditätsberechnung

Die Liquiditätsberechnung weist die Veränderung liquider Mittel aus laufender kirchlicher Verwaltungstätigkeit sowie durch Investitionsvorhaben und Finanzierungstätigkeit im Haushaltsjahr aus.
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§ 12
Stellenplan

Der Stellenplan weist in tabellarischer Übersicht nach Organisationsbereichen den Planbestand an Stellen nach Art, Anzahl und Bewertung sowie die besetzten Stellen zum 30. Juni oder zu einem späteren Stichtag des Jahres, das dem verabschiedeten Haushaltsjahr vorangeht, aus.
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§ 13
Investitionsplan

( 1 ) Der Investitionsplan weist die Finanzierung innerhalb der Haushaltsperiode sowie etwaige Verpflichtungsermächtigungen und Sperrvermerke aus. §§ 15 bis 19 sind zu beachten.
( 2 ) Der Investitionsplan ist in vier Teile gegliedert:
  1. Teil I (Invest I) weist Investitionen für zu aktivierende Vermögensgegenstände des immateriellen Vermögens, des beweglichen Sachanlagevermögens und des Umlaufvermögens aus.
  2. Teil II (Invest II) weist Investitionen für unbewegliches Sachanlagevermögen aus.
  3. Teil III (Invest III) weist Investitionen für Initiativen und Projekte unselbstständiger Einrichtungen aus.
  4. Teil IV (Invest IV) weist Zuwendungen an Dritte aus.
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§ 14
Budgets nach Organisationseinheiten und Aufgabenbereichen

( 1 ) Auf diözesaner Ebene werden zur Umsetzung der ergebnisorientierten Steuerung, zur Förderung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung sowie zur Steigerung der Eigenverantwortlichkeit die Haushaltsmittel im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung bei geeigneten Organisationseinheiten zu einem finanziellen Rahmen als Budget verbunden (Budgetierung). Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Budgetverantwortlichen übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben.
( 2 ) Die Budgets der Organisationseinheiten bilden den finanziellen Rahmen, mit dem die von dem haushaltsbeschließenden Gremium vorgegebenen Ziele in Übereinstimmung mit der Diözesanstrategie verfolgt werden. Sie sind mit den für die Zielerreichung notwendigen Maßnahmen und Umsetzungsschritten in hierfür erforderlichen Erläuterungen in verständlichem Maße zu beschreiben.
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Kapitel 2 – Aufstellung des Haushaltsplans

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§ 15
Planungsperiode

Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
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§ 16
Allgemeine Planungsgrundsätze

( 1 ) Alle Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Sie sind sorgfältig und zeitnah zu schätzen, soweit sie nicht exakt errechenbar sind. Die Erträge und Aufwendungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nur veranschlagt werden, wenn sie im Haushaltsjahr voraussichtlich der Kasse zu- oder von ihr abfließen. Alle wesentlichen Ansätze sind ferner unter Berücksichtigung der für ihre Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkte zu erläutern.
( 2 ) Sämtliche Erträge dienen zur Deckung aller Aufwendungen sowie alle Einzahlungen zur Deckung sämtlicher Auszahlungen, soweit durch Gesetz, durch diese Ordnung oder durch die Planungsinstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) Der Ergebnisplan ist auszugleichen. Der Ergebnisplan ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.
( 4 ) In Abweichung von Absatz 3 ist in der Planung ein Jahresfehlbetrag zulässig, wenn er unter Inanspruchnahme vorhandener Rücklagen ausgeglichen werden kann.
( 5 ) Der aus der Liquiditätsberechnung resultierende Liquiditätssaldo im Haushaltsjahr darf nicht negativ sein.
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§ 17
Investitionsplanung

( 1 ) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen und unter Berücksichtigung der Folgekosten die wirtschaftlichste Lösung zu finden.
( 2 ) Ansätze für Investitionen in Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn
  1. Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, der Einrichtungen und, soweit erforderlich, des Grundstückserwerbs sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind, und
  2. den Unterlagen eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahmen entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen (Bewirtschaftungskosten) beigefügt ist.
Liegen die Voraussetzungen gemäß Satz 1 nicht vor, ist der entsprechende Ansatz mit einem Sperrvermerk nach § 20 zu versehen.
( 3 ) Ausnahmen von Absatz 2 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung oder bei dringenden Instandsetzungen zulässig.
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§ 18
Zuwendungen

( 1 ) Zuwendungen sind zweckbezogen anzusetzen.
( 2 ) Sie dürfen nur veranschlagt werden, wenn ein erhebliches kirchliches Interesse besteht und diesem ohne eine derartige Zuwendung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang nachgekommen werden kann.
( 3 ) Die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendungen ist zu überwachen und nachzuweisen. Der zuständigen Dienststelle des Erzbischöflichen Ordinariates oder seiner Beauftragten und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg ist zu diesem Zweck bei Gewährung der Zuwendung ein Prüfungsrecht einzuräumen.
( 4 ) Diözesane Zuwendungen sind nur nach den Bestimmungen der Allgemeinen Zuwendungsordnung gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c möglich.
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§ 19
Verpflichtungsermächtigungen

( 1 ) Verpflichtungsermächtigungen sind maßnahmenbezogen für das jeweilige Haushaltsjahr anzusetzen.
( 2 ) Verpflichtungsermächtigungen können nur angesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass in den Haushaltsjahren, in denen die Verpflichtungen tatsächlich zu Ausgaben oder Auszahlungen führen, entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Das ist anzunehmen, wenn aufgrund der mittelfristigen Ergebnisplanung gemäß § 10 von ausreichender Deckung auszugehen ist.
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§ 20
Kreditermächtigungen, Liquiditätskredite

Die Höhe, in der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Liquiditätskredite) aufgenommen werden können, wird durch den Haushaltsbeschluss bestimmt.
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§ 21
Deckungsreserve

In der Ergebnisplanung sind Mittel zur Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (Deckungsreserve) einzustellen. Die Bestimmung der Höhe der Deckungsreserve erfolgt in Abhängigkeit von den zu erwartenden Erträgen nach pflichtgemäßem Ermessen des Diözesanökonomen oder des Pfarreiökonomen der jeweiligen Kirchengemeinde.
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§ 22
Sperrvermerk

( 1 ) Haushaltsmittel, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht oder erst nach dem Vorliegen besonderer Voraussetzungen geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, werden im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet.
( 2 ) Sofern der Sperrvermerk nichts anderes bestimmt, wird er bei Vorliegen der Voraussetzungen durch das Erzbischöfliche Ordinariat oder den Pfarreiökonomen aufgehoben.
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§ 23
Nachtragshaushaltsplan

( 1 ) Der Haushaltsplan kann nur durch einen Nachtragshaushaltsplan und nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres geändert werden. Ein Nachtragshaushaltsplan ist unverzüglich zu beschließen, wenn
  1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder sich ein ausgewiesener Fehlbetrag erheblich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung des Haushaltsplans erreicht werden kann,
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Haushaltsmittel in einem im Verhältnis zu den Gesamtvolumen des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen oder
  3. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Haushaltsmittel in einem im Verhältnis zu den Gesamtvolumen des Haushaltsplans erheblichen Umfang zur Verfügung stehen.
( 2 ) Erheblich sind Veränderungen, die 10 Prozent des Volumens des Ergebnis- oder Stellenplans übersteigen.
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Kapitel 3 – Haushaltsbewirtschaftung

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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften zur Haushaltsbewirtschaftung

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§ 24
Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Bindung

Soweit in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, können Aufwendungen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden.
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§ 25
Deckungsfähigkeit

( 1 ) Die Deckungsfähigkeit von Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen bestimmt sich nach der Planungsinstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a.
( 2 ) Liegt Deckungsfähigkeit vor, können die deckungsberechtigten Ansätze für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.
( 3 ) Die Inanspruchnahme gegenseitiger Deckungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn dadurch das geplante Gesamtergebnis nicht gefährdet ist.
( 4 ) Im Haushaltsplan kann ferner bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze erhöhen und Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern (unechte Deckungsfähigkeit).
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§ 26
Übertragbarkeit

( 1 ) Die Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Rechnungsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
( 2 ) Die Übertragung ist nur zulässig, wenn dadurch das geplante Gesamtergebnis nicht gefährdet ist.
( 3 ) Im Übrigen bestimmt sich die Übertragbarkeit von Ansätzen nach der Planungsinstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a.
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§ 27
Umsetzung von Haushaltsmitteln

Das Erzbischöfliche Ordinariat beziehungsweise der Verwaltungsvorstand der Kirchengemeinde kann im Falle von Organisationsveränderungen Haushaltsmittel zwischen Budgets oder Kostenstellen umsetzen.
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§ 28
Planstellen und sonstige Stellen

( 1 ) Personaleinstellungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn hierfür eine Planstelle oder eine sonstige Stelle zur Verfügung steht.
( 2 ) Planstellen oder sonstige Stellen können auch mit mehreren Teilzeitkräften besetzt werden, sofern die Summe ihrer Arbeitszeiten 100 Prozent der tätigkeitsüblichen Arbeitszeit nicht überschreitet.
( 3 ) Eine Vermehrung oder Hebung von Planstellen oder sonstigen Stellen ist nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Vermehrung oder Hebung durch Einsparungen bei Planstellen oder sonstigen Stellen an anderer Stelle ausgeglichen wird oder wenn in erheblichem Umfang Drittmittel zur Verfügung stehen. Ist ein Ausgleich durch Einsparungen nicht möglich, sind Stellenvermehrungen und Stellenhebungen auch dann zulässig, wenn sie sowohl in zeitlicher wie in sachlicher Hinsicht unabweisbar und im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen unerheblich sind.
( 4 ) Sind Vermehrungen oder Hebungen von Planstellen oder sonstigen Stellen mit über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen verbunden, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 30 vorliegen.
( 5 ) Planstellen und sonstige Stellen werden
  1. als künftig wegfallend (kw) bezeichnet, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden;
  2. als künftig umzuwandelnd (ku) bezeichnet, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe umgewandelt werden.
Entsprechende Vermerke sind in den Stellenplan aufzunehmen. Eine Änderung von (kw)- oder (ku)-Vermerken in Stellenplänen von Kirchengemeinden bedarf der Form, die für den Haushaltsbeschluss gilt.
( 6 ) Näheres regelt die Stellenplaninstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.
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§ 29
Haushaltswirtschaftliche Sperre

( 1 ) Wenn die Entwicklung der Haushaltsmittel es erfordert, kann der Diözesanökonom im Einvernehmen mit dem Ordinarius
  1. die Inanspruchnahme von bestimmten Haushaltsmittelansätzen vorübergehend sperren oder
  2. anordnen, dass nur mit ihrer Einwilligung Verpflichtungen eingegangen oder Verfügungen der Haushaltsmittel geleistet werden dürfen.
( 2 ) Für Kirchengemeinden gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit beim Verwaltungsvorstand liegt.
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Abschnitt 2 – Maßnahmen von besonderer finanzieller Bedeutung

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§ 30
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen

( 1 ) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn
  1. ein unabweisbarer Bedarf oder
  2. ein unvorhergesehener, dringender Bedarf
besteht und die Deckung gemäß Absatz 2 gewährleistet ist.
( 2 ) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind vorrangig durch Einsparungen im jeweiligen Budget oder innerhalb der jeweiligen Kostenstelle auszugleichen. Ist ein Ausgleich nach Satz 1 nicht möglich, ist dieser durch Einsparungen in anderen Budgets oder Kostenstellen vorzunehmen. Ist ein Ausgleich auch nach Satz 2 nicht möglich, ist der Ausgleich über die Deckungsreserve gemäß § 21 herbeizuführen.
( 3 ) Gemäß Absatz 1 Nummer 1 unabweisbare über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die nach Absatz 2 nicht ausgeglichen werden können, sind auch dann zulässig, wenn kein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder ein geplanter Fehlbetrag sich nur unerheblich erhöht. Sie bedürfen der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat oder durch den Pfarreivermögensverwaltungsrat, die nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
( 4 ) Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums gemäß § 2 Absatz 2 gelten entsprechend. Mit der Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums zum zugrundeliegenden Rechtsgeschäft ist auch die Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 erteilt. Sonstige kirchliche Vorschriften über Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
( 5 ) Die Kirchensteuervertretung ist über die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen der jeweiligen Haushaltsperiode der Erzdiözese Freiburg zu unterrichten.
(6) Näheres bestimmt die Planungsinstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a.
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§ 31
Vergabe von Aufträgen

Aufträge jedweder Art (Bau-, Ausstattungsmaßnahmen, sonstige Lieferungen und Leistungen) mit einem Auftragswert von mehr als 50.000,00 Euro brutto sind grundsätzlich im Rahmen eines – zumindest – beschränkten Ausschreibungsverfahrens zu vergeben. Im Übrigen sollen der Vergabe von Aufträgen mehrere Kostenangebote, in der Regel mindestens drei, zugrunde liegen. Eine freihändige Vergabe kommt höchstens bis zu einem Auftragswert von 10.000,00 Euro (brutto) in Betracht. Einzelheiten regeln die Vergabeordnungen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b.
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§ 32
Gewährleistungen

Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Aufwendungen oder Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedarf einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch das für den Beschluss des Haushaltsplans zuständige Gremium. Diesbezügliche Genehmigungsvorbehalte des Pfarreigesetzes bleiben hiervon unberührt.
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§ 33
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Sonstige Maßnahmen, die zu gravierenden Veränderungen der Haushaltsmittel im laufenden Rechnungsjahr oder in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Erzbischöflichen Ordinariat.
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Abschnitt 3 – Vorläufige Haushaltsführung

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§ 34
Vorläufige Haushaltsführung

( 1 ) Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, so dürfen nur
  1. Haushaltsmittel geleistet werden, zu deren Leistung die jeweilige Einrichtung rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,
  2. Investitionsleistungen, insbesondere für Bauten und Beschaffungen, fortgeführt werden, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres für den betreffenden Zweck bereits Beträge festgesetzt worden sind.
( 2 ) Der Stellenplan des Vorjahres behält bis zum Inkrafttreten des neuen Haushaltsplans Gültigkeit.
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Kapitel 4 – Haushaltssteuerung

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§ 35
Controlling

( 1 ) Ein Controlling soll die Steuerung der jeweiligen Einrichtungen und Organisationen unterstützen. Mittels finanzwirtschaftlicher Steuerungselemente soll die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel auf geeignete Weise überwacht werden. Budgetverantwortliche gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 haben Art und Umfang der Umsetzung der Budget-Zielvorgaben im Rahmen eines Berichtswesens nachzuweisen.
( 2 ) Näheres kann der Ordinarius gemäß § 4 Absatz 3 festlegen.
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§ 36
Kostenrechnung

( 1 ) In geeigneten Bereichen kann eine Kostenrechnung eingeführt werden. Diese soll als Bindeglied zwischen den Pastoralkonzeptionen und den inhaltlichen Schwerpunktsetzungen der jeweiligen Einrichtungen dienen und dazu die Kosten und Leistungen der Aufgaben nach Handlungsfeldern strukturieren.
( 2 ) Näheres kann der Ordinarius gemäß § 4 Absatz 3 festlegen.
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Titel III – Rechnungslegung und Ergebnisverwendung

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§ 37
Jahresabschluss

( 1 ) Die in § 2 Absatz 1 bezeichneten kirchlichen Rechtspersonen sind zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres verpflichtet, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Titels einen Jahresabschluss aufzustellen.
( 2 ) Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen.
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§ 38
Anzuwendende Vorschriften

( 1 ) Die in § 2 Absatz 1 bezeichneten kirchlichen Rechtspersonen haben unter Beachtung nachfolgender Vorgaben Rechnung zu legen.
( 2 ) Entsprechend anzuwenden sind aus dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs:
  1. der erste Abschnitt und
  2. der erste Unterabschnitt des zweiten Abschnitts mit Ausnahme der Vorschriften zur nichtfinanziellen Berichterstattung.
( 3 ) Auf die Körperschaft Erzdiözese sind die gemäß § 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gelten die Größenklassen gemäß § 267 des Handelsgesetzbuchs für die kirchlichen Rechtspersonen gemäß § 2 sinngemäß, wobei an die Stelle des Umsatzerlöses der auf die jeweilige Kirchengemeinde entfallende Anteil am Kirchensteuer-Nettoaufkommen tritt.
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§ 39
Einheitliche Ausübung von Bilanzierungs-, Ansatz- und Bewertungswahlrechten, Ausnahmen

Durch die Bilanzierungsinstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden für Rechtspersonen gemäß § 2 Absatz 1, die nach diesem Titel Rechnung legen, diözesanweit verbindlich vorgegeben:
  1. die Ausübung von Bilanzierungs-, Ansatz- und Bewertungswahlrechten,
  2. Anpassungen, die in begründeten Fällen aufgrund der Besonderheiten als kirchliche Einrichtung an der Gliederung, Zuordnung und Bezeichnung von Bilanzpositionen vorgenommen werden können,
  3. die Bilanzierung der Vermögen der örtlichen Vermögensträger.
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§ 40
Ergebnis und Rücklagenverwendung

( 1 ) Übersteigt der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen des Rechnungsjahres, kann der verfügbare Unterschiedsbetrag (Jahresüberschuss) vorgetragen oder Rücklagen zugeführt werden.
( 2 ) Übersteigt der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge des Rechnungsjahres, so kann der Unterschiedsbetrag (Jahresfehlbetrag) auf die neue Rechnung vorgetragen oder aus den Rücklagen entnommen werden.
( 3 ) Die Rücklagenbildung und Rücklagenauflösung wird durch die Planungsinstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt.
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Titel IV – Rechnungsprüfung und Offenlegung, Auslegung

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§ 41
Rechnungsprüfung

( 1 ) Der gemäß dem dritten Titel aufgestellte Jahresabschluss ist von einem unabhängigen externen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängigen externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
( 2 ) Der geprüfte Jahresabschluss ist innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Haushaltsjahres festzustellen. Vor seiner Feststellung ist der geprüfte Jahresabschluss der Erzdiözese gemäß can. 493 CIC durch den Diözesanvermögensverwaltungsrat zu billigen.
( 3 ) Die Prüfung nach Absatz 1 wird für die Erzdiözese vom Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg beauftragt. Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach Absatz 1 und 2 nach den jeweils für die Rechtspersonen geltenden Vorschriften.
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§ 42
Erweiterte Prüfung

Es liegt im Ermessen des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, die Prüfung nach § 38 zu erweitern, insbesondere um die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß der Richtlinie für die Prüfung der Rechnungslegung sowie die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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§ 43
Offenlegung

( 1 ) Die Offenlegung des Jahresabschlusses der Erzdiözese ist in entsprechender Anwendung des vierten Unterabschnitts des zweiten Abschnittes des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs vorzunehmen.
( 2 ) Die Kirchengemeinden legen ihren jeweiligen Jahresabschluss auf ihrer Website offen und informieren im Amtsblatt der Erzdiözese über die Offenlegung.
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Titel V – Buchführung und Kassenwesen

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§ 44
Grundsätze der Buchführung, Kassen- und Buchhaltungsordnung

( 1 ) Die in § 2 bezeichneten Rechtspersonen haben bei der Buchführung vollumfänglich zu beachten:
  1. die handels- und steuerrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
  2. die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff in ihrer jeweils geltenden Fassung
( 2 ) Im Übrigen bestimmt die Kassenordnung gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 die Aufgaben und die Organisation der Buchführung und des Kassenwesens, einschließlich der Kassenaufsicht und den Einsatz DV-gestützter Buchführungssysteme sowie den für die Buchung der Haushaltsmittel diözesanweit geltenden Sachkontenplan.
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Titel VI – Besondere Vorschriften für bestimmte Rechtspersonen

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§ 45
Stiftungen, Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts

Die Vorschriften dieses Titels gelten für alle kirchlichen Rechtspersonen gemäß § 2 Absatz 1, ausschließlich der Erzdiözese und der Kirchengemeinden, die staatlich als Stiftungen, Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind.
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§ 46
Anwendbare Vorschriften

( 1 ) Der zweite bis fünfte und der siebte Titel dieser Ordnung finden auf die in § 45 genannten Rechtspersonen keine Anwendung, es sei denn, dass die für diese geltenden statutarischen oder gesetzlichen Vorschriften oder die Vorschriften dieses Titels etwas anderes bestimmen.
( 2 ) Die im zweiten Titel dieser Ordnung aufgeführten Planungs- und Bewirtschaftungsgrundsätze gelten ebenso wie der fünfte Titel dieser Ordnung entsprechend.
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§ 47
Wirtschaftsplanung

( 1 ) Sofern die für sie geltenden statutarischen oder gesetzlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen, stellen die in § 45 aufgeführten Rechtspersonen einen Wirtschaftsplan nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf.
( 2 ) Im Wirtschaftsplan wird dargestellt, ob und in welchem Umfang die satzungsgemäßen Aufgaben der jeweiligen Rechtsperson nach Absatz 1 im Planungszeitraum erfüllt werden können.
( 3 ) Der Wirtschaftsplan umfasst:
  1. die Darstellung der Aufwendungen und Erträge des Planungszeitraumes,
  2. die Aufwendungen und Erträge mindestens der letzten beiden dem Planungszeitraum vorhergehenden Kalenderjahre als Ergebnis oder, wenn nicht verfügbar, als Planzahlen,
  3. Erläuterungen der Aufwendungen und Erträge,
  4. soweit erforderlich einen Investitionsplan in entsprechender Anwendung der §§ 13 und 17.
( 4 ) §§ 15 und 16 gelten entsprechend.
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§ 48
Ergebnis und Rücklagenverwendung

( 1 ) § 40 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Die in § 45 genannten Rechtspersonen dürfen Rücklagen nur bilden, soweit dies für die dauerhafte Erfüllung ihrer statutarischen Zwecke unabdingbar ist. Zulässig sind insbesondere Rücklagen für die Kapitalerhaltung, die Instandsetzung und Sanierung von Grundstücken und Gebäuden sowie eine Betriebsmittelrücklage zur Gewährleistung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit. Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Zulässigkeit der Rücklagenbildung nach den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung.
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§ 49
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

Sofern die für sie geltenden statutarischen oder gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmen, stellen die in § 45 aufgeführten Rechtspersonen zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Absatz 3 des Einkommenssteuergesetzes auf. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen.
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§ 50
Örtliche Vermögensträger

( 1 ) Kirchengemeinden und die von ihnen verwalteten örtlichen Vermögensträger gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Pfarreigesetzes legen gemeinsam Rechnung. Hierzu wird das Vermögen der örtlichen Vermögensträger als Treuhandvermögen summiert unter der Bilanz der jeweiligen Kirchengemeinde ausgewiesen. Das Vermögen wesentlicher örtlicher Vermögensträger kann einzelnen ausgewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen können wesentliche örtliche Vermögensträger getrennt von der Kirchengemeinde Rechnung legen. Näheres regelt die Bilanzierungsinstruktion gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c.
( 2 ) Mit der gemeinsamen Rechnungslegung gemäß Absatz 1 geht eine rechtliche Vereinigung der Vermögensmassen nicht einher. Die Vermögensmassen sind stets getrennt voneinander zu verwalten und auszuweisen. Eigentümerbezeichnungen im Grundbuch bleiben unberührt.
( 3 ) Von der Vereinigung der Rechnungslegung nach Absatz 1 bleiben örtliche Vermögensträger ausgeschlossen, für deren Unzulänglichkeit ein Dritter einzustehen hat.
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Titel VII – Übergangsbestimmungen

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§ 51
Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums

Die in § 2 Absatz 2 genannten Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums bestimmen sich bis zum 31. Dezember 2025 nach den Partikularnormen Nummer 18 und 19 der Deutschen Bischofskonferenz und dem Allgemeinen Ausführungsdekret zu den „actus maioris momenti“ des can. 1277 CIC.
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§ 52
Frist zur Rechnungslegung nach Titel III und Rechnungsprüfung nach Titel IV

( 1 ) Die Kirchengemeinden haben spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2030 nach Maßgabe des dritten Titels Rechnung zu legen und den Jahresabschluss nach Maßgabe des vierten Titels prüfen zu lassen.
( 2 ) Bis zum Stichtag nach Absatz 1 kann der Jahresabschluss gemäß §§ 48 bis 55 und §§ 57 bis 63 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg vom 11. Juli 2012 (ABl. S. 287), zuletzt geändert am 21. Dezember 2021 (ABl. 2022, S. 4) aufgestellt werden.
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§ 53
Haushaltsplan und Haushaltsbeschluss der Kirchengemeinden für das Haushaltsjahr 2026

( 1 ) In Anwendung von § 9 Absatz 2 des Pfarreien-Übergangsgesetzes wird für das Haushaltsjahr 2026 Folgendes bestimmt:
  1. Der Haushaltsplan ist durch die designierte Pfarreiökonomin oder den designierten Pfarreiökonomen aufzustellen. Ist eine Pfarreiökonomin oder ein Pfarreiökonom noch nicht designiert, ist der Haushaltsplan durch die Leitung der Verrechnungsstelle aufzustellen, die für die beim Zusammenschluss aufnehmende Kirchengemeinde zuständig ist.
  2. Der gemäß § 3 Absatz 1 des Pfarreien-Übergangsgesetzes konstituierte Pfarreirat ist ungeachtet des § 3 Absatz 2 des Pfarreien-Übergangsgesetzes für den Haushaltsbeschluss der ab dem 1. Januar 2026 bestehenden neuen Kirchengemeinden zuständig. Ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen absehbar, dass der Pfarreirat den Haushaltsbeschluss nicht herbeiführen kann, ist hierfür die Versammlung der Pfarreigemeinderäte gemäß § 5 des Vorfeld-Entscheidungen-Gesetzes zuständig. § 4 des Vorfeld-Entscheidungen-Gesetzes gilt entsprechend.
( 2 ) Der erste und zweite Titel dieser Ordnung sind bei Aufstellung und Beschluss des Haushaltsplans gemäß Absatz 1 zu beachten.
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Titel VIII – Schlussbestimmungen

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§ 54
Abweichende Bestimmungen

Sofern für Einrichtungen oder Teilen von diesen abweichende Rechtsvorschriften einschlägig sind, sind diese vorrangig vor den in dieser Ordnung getroffenen Regelungen anwendbar.
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§ 55
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg vom 11. Juli 2012 (ABl. S. 287), zuletzt geändert am 21. Dezember 2021 (ABl. 2022, S. 4) mit der Maßgabe außer Kraft, dass die §§ 48 bis 55 und §§ 57 bis 63 bis zum Ablauf der in § 52 Absatz 1 bestimmten Frist in ihrer bis dahin geltenden Fassung angewendet werden können.
( 3 ) Ferner treten gleichzeitig außer Kraft:
  1. der Anwendungserlass zur Budgetierung und Bewirtschaftung gemäß § 66 Absatz 4 Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg (HO) vom 14. Februar 2023 (ABl. S. 64), mit der Maßgabe, dass dessen Vorschriften, sofern sie zur Anwendung dieser Ordnung geeignet sind, bis zum Erlass der Planungsinstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a entsprechend angewendet werden können,
  2. der Anwendungserlass zu §§ 29 bis 39, 56 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg für die Haushaltsplanung der Kirchengemeinden (AEHO §§ 29-39, 56) vom 24. Juli 2024 (ABl. S. 217), mit der Maßgabe, dass dessen Vorschriften, sofern sie zur Anwendung dieser Ordnung geeignet sind, bis zum Erlass der Planungsinstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a entsprechend angewendet werden können,
  3. die Richtlinien für die Rechnungsführung in Kirchengemeinden vom 17. Oktober 1975 (ABl. S. 419),
  4. die Grundsätze für die örtliche Rechnungsführung vom 11. Februar 1992 (ABl. S. 311), zuletzt geändert am 21. Januar 2021 (ABl. S. 36).

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1 ↑ Redaktionelle Anmerkung: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Rechtsnorm.