Erzbistum Freiburg
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Ordnung über die Zuweisung aus dem Anteil des Kirchensteuernettoaufkommenes an die Kirchengemeinden und den Bauförderfonds
(Schlüsselzuweisungs- und Bauförderfonds-Ordnung - SZBO)

vom 28. Januar 2026

ABl. 2026, S. 46

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Erster Teil – Allgemeiner Teil

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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Die vorliegende Ordnung regelt die Verteilung des Anteils der Kirchengemeinden am Kirchensteuernettoaufkommen. Darüber hinaus werden für die Kirchengemeinden allgemein gültige und verbindliche Regelungen zur Verteilung der zur Verfügung stehenden Ressourcen festgelegt.
( 2 ) Diese Ordnung findet auf die Kirchengemeinden der Erzdiözese Freiburg oder von diesen gemäß der Jurisdiktionsvereinbarung verwalteten Kirchengemeinden Anwendung.
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§ 2
Kirchengemeindeanteil am Kirchensteuer-Nettoaufkommen, Schlüsselzuweisungs-Bruttoaufkommen

( 1 ) Der für die Haushaltsplanung anzusetzende Kirchengemeindeanteil am prognostizierten Kirchensteuer-Nettoaufkommen sowie dessen Verteilung auf Schlüsselzuweisungen und Bauförderfonds bestimmt sich nach dem für das jeweilige Haushaltsjahr gefassten Steuerbeschluss der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg. Der Kirchengemeindeanteil am prognostizierten Kirchensteuer-Nettoaufkommen abzüglich des auf den Bauförderfonds entfallenden Anteils ergibt das Schlüsselzuweisungs-Bruttoaufkommen (SZW-Brutto).
( 2 ) Übersteigt der Realwert des Kirchensteuer-Nettoaufkommens zum Ende des Haushaltsjahrs den gemäß Absatz 1 prognostizierten Betrag, wird der auf die Kirchengemeinden entfallende Überschuss der Verbindlichkeit der Erzdiözese Freiburg gegenüber der Gesamtheit der Kirchengemeinden zugeführt. Entsprechend ist die Verbindlichkeit in Anspruch zu nehmen, wenn der prognostizierte Betrag unterschritten wird.
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§ 3
Schlüsselzuweisungen

( 1 ) Schlüsselzuweisungen sind zweckfreie Zuweisungen und stehen zur Erfüllung sämtlicher örtlicher Aufgaben der Kirchengemeinden zur Verfügung. Sie dienen ferner zur Finanzierung der durch die Erzdiözese Freiburg zu Gunsten der Kirchengemeinden getragenen Ausgaben.
( 2 ) Die ausgeschütteten Schlüsselzuweisungen werden von der Kirchengemeinde verwaltet. Der Pfarreirat bestimmt im Rahmen des Haushaltsbeschlusses über deren konkrete Verwendung.
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§ 4
Bauförderfonds

( 1 ) Mittel des Bauförderfonds sind zweckgebundene Mittel und stehen zur Mitfinanzierung örtlicher Investitionsvorhaben zur Verfügung.
( 2 ) Die Mittel des Bauförderfonds werden nach Maßgabe dieser Ordnung durch die für das Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat verwaltet.
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§ 5
Stichtag

Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, sind zur Festsetzung der Schlüsselzuweisungen sowie der Zuweisungen aus dem Bauförderfonds die Verhältnisse der Kirchengemeinden zu Beginn des jeweiligen Haushaltszeitraumes maßgebend.
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Zweiter Teil – Besonderer Teil

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Titel I – Schlüsselzuweisungen

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Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

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§ 6
Berechnungsgrundlagen für auszuschüttende Schlüsselzuweisungen, Schlüsselzuweisungs-Nettoaufkommen

( 1 ) Berechnungsgrundlage für die auszuschüttenden Schlüsselzuweisungen bildet das prognostizierte Schlüsselzuweisungs-Nettoaufkommen (SZW-Netto). Dieses ist nach Maßgabe von § 9 durch Abzug der durch die Erzdiözese Freiburg zu Gunsten der Kirchengemeinden getragenen Ausgaben vom SZW-Brutto zu ermitteln (Vorwegabzug).
( 2 ) Zur Berechnung des auf die jeweilige Kirchengemeinde entfallenden jährlichen Zuweisungsbetrages wird das SZW-Netto in die gemäß den nachfolgenden Vorschriften dieses Titels zu ermittelnden Rechenposten unterteilt:
  1. Schlüsselzuweisungen für allgemeine Aufgaben in Sondereinrichtungen und für sonstige örtliche Aufgaben (Allgemeine Schlüsselzuweisungen);
  2. Schlüsselzuweisungen für Schuldendienstleistungen (Besondere Schlüsselzuweisungen).
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§ 7
Bekanntgabe, Ausschüttung

( 1 ) Die voraussichtliche Höhe des auf die jeweilige Kirchengemeinde entfallenden Jahresbetrages der Schlüsselzuweisungen wird der Kirchgemeinde bis spätestens zum 1. September des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres als Grundlage für die Haushaltsplanung bekanntgegeben.
( 2 ) Der sich auf Grundlage des Steuerbeschlusses für die jeweilige Kirchengemeinde ergebende Jahresbetrag der Schlüsselzuweisungen wird in voller Höhe ausgeschüttet. Rundungsdifferenzen sind unbeachtlich.
( 3 ) Die Allgemeinen Schlüsselzuweisungen werden durch monatliche Teilzahlungen in Höhe von einem Zwölftel des Gesamtbetrages an Schlüsselzuweisungen zur Auszahlung gebracht, die Besonderen Schlüsselzuweisungen halbjährlich.
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Kapitel 2 – Vorwegabzug

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§ 8 Ermächtigung

Das Erzbischöfliche Ordinariat ist ermächtigt, zur Erstattung von zentral durch die Erzdiözese Freiburg getragener, den Aufgabenfeldern der Kirchengemeinden zuzuordnenden Aufwendungen und Ausgaben Entnahmen aus dem SZW-Brutto zu Gunsten der Erzdiözese Freiburg vorzunehmen.
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§ 9
Berechnung des Vorwegabzugs

( 1 ) Aus dem SZW-Brutto gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 werden Aufwendungen für nachfolgende Sachverhalte entnommen:
  1. Allgemeiner Verwaltungskostenbeitrag
    Zur Wahrnehmung allgemeiner Beratungs- und Aufsichtsaufgaben sowie für Aufwendungen im pastoralen und seelsorglichen Bereich, inklusive der in Trägerschaft der Kirchengemeinden befindlichen Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen jährlich 2 Prozent des SZW-Brutto.
  2. Defizit für Verwaltungsdienstleistungen
    Für die von der Erzdiözese Freiburg für die Verwaltung der Kirchengemeinden erbrachten Verwaltungsdienstleistungen wird die Höhe des jährlichen Defizits entnommen.
  3. Beiträge zur Berufsgenossenschaft
    Beiträge der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zur Gesetzlichen Unfallversicherung für die Mitarbeitenden in den Kirchengemeinden sowie die der Ehrenamtlichen in voller Höhe.
  4. Sammelversicherungen
    Für bestehende Sammelversicherungen der Erzdiözese Freiburg, insbesondere für Gruppenunfall-, Haftpflicht-, Kassen-, Elektronikanlagen-, Dienstreisekasko- und Reisepreisversicherung der der Gesamtheit der Kirchengemeinden zuzurechnende Aufwand.
  5. Archivstellen Eberbach und Sigmaringen
    Zur Finanzierung der Archivstellen und zur Unterstützung der Kirchengemeinden bei der Pflege der Pfarrarchive die anfallenden jährlichen Defizite in voller Höhe.
  6. Aufwendungen für Fundraising
    Zur Finanzierung anrechenbarer Aufwendungen im Zusammenhang mit den durch die Erzdiözese Freiburg im Bereich Fundraising für die Kirchengemeinden erbrachten Leistungen.
  7. Aufwendungen für Informationstechnologie (IT)
    Der den Kirchengemeinden und der Verwaltung der Kirchengengemeinden zuzuordnenden Aufwendungen für die zur Verfügung gestellte Software und IT-Infrastruktur. Hierunter fallen insbesondere die Aufwendungen der Stabsstelle IT und die Aufwendungen für die Fachanwendungen Wilken, vFM, PO/KIDICAP und SESAM, die Aufwendungen für die Software zur Verwaltung von Kindertageseinrichtungen (KIDKITA) sowie die in diesem Zusammenhang erforderlich werdenden Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen. Gleiches gilt für die diese Softwareprogramme gegebenenfalls ablösende Software oder IT-Lösungen.
  8. Aufwendungen für Pfarreiratswahlen
    Die der Erzdiözese Freiburg entstehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Pfarreiratswahlen.
  9. Mitgliedsbeiträge für den Kirchengeschichtlichen Verein (KGV)
    Die jährlichen Mitgliedsbeiträge der Kirchengemeinden für den Kirchengeschichtlichen Verein in voller Höhe.
  10. Zuweisungen zu Gunsten des Diözesan-Cäcilien-Verbands
    Die im Haushalt der Erzdiözese Freiburg etatisierten Zuschüsse an den Diözesan-Cäcilien-Verband in voller Höhe.
  11. Zuführungen der Kirchengemeinden zum Klimaschutz-Fonds der Erzdiözese Freiburg
    1. Die Zuführung der Kirchengemeinden zum Klimaschutz-Fonds der Erzdiözese Freiburg wird bis zum Erreichen der Klimaneutralität aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen. Die Höhe der jährlichen Rücklagenzuführung zum Klimaschutz-Fonds errechnet sich auf der Basis der ermittelten CO2-Emissionen der Kirchengemeinden multipliziert mit einem CO2-Preis von 100,00 Euro/Tonne.Der Gesamt-CO2-Ausstoß wird jährlich erhoben und im Energie- und Klimabericht der Stabsstelle Schöpfung und Umwelt veröffentlicht. Zur Umsetzung der Photovoltaik-Offensive (PV-Offensive) der Erzdiözese Freiburg wird die so errechnete jährliche Rücklagenzuführung nach Bedarf, jedoch mindestens zu 80 Prozent, der Erzdiözese Freiburg Energie GmbH als projektrealisierende Gesellschaft und Betreiberin der im Rahmen der PV-Offensive errichteten Photovoltaikanlagen zugeführt.
    2. Da die Energierechnungen und damit die CO2-Emissionen erst zur Jahresmitte des Folgejahres vorliegen, wird zur Berechnung der Zuführung das Jahr, welches zwei Jahre vor Beginn der Haushaltsperiode liegt bzw. die letzten validen Daten, herangezogen.
( 2 ) Die Aufschlüsselung des von dem Beitrag nach Absatz 1 Nummer 2 auf die einzelnen Sondereinrichtungen der Kirchengemeinden gemäß § 11 entfallenden Anteils wird durch Anwendungserlass geregelt. Den so für die jeweilige Sondereinrichtung errechneten Betrag machen die Kirchengemeinden gegenüber den Gemeinden als Verwaltungskosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nach Maßgabe des Anwendungserlasses geltend.
( 3 ) Erstattungen für weitere Sachverhalte können nur mit Zustimmung der Kirchensteuervertretung und nur nach Aufnahme in diese Ordnung in Anspruch genommen werden.
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§ 10
Mitteilung an die Kirchensteuervertretung

Die Kirchensteuervertretung wird jährlich über Art und Höhe der jährlichen Entnahmen informiert.
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Kapitel 3 – Allgemeine Schlüsselzuweisungen

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Abschnitt 1 – Schlüsselzuweisungen für allgemeine Aufgaben in Sondereinrichtungen

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§ 11
Sondereinrichtungen

Sondereinrichtungen im Sinne dieser Ordnung sind Tageseinrichtungen gemäß § 1a Absatz 1 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg) und sonstigen Einrichtungen, sofern deren Gruppen durch das Erzbischöfliche Ordinariat genehmigt wurden.
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§ 12
Berechnungsschlüssel

Zur Bestimmung der Schlüsselzuweisungen zur Finanzierung der allgemeinen Aufgaben in Sondereinrichtungen wird nach Maßgabe der §§ 14 und 15 für jede Kirchengemeinde eine Punktzahl und gegebenenfalls eine Zusatzpunktzahl festgesetzt. Die Gesamtpunktzahl je Kirchengemeinde wird mit der in den Haushalts- und Steuerbeschlüssen durch die Kirchensteuervertretung für das jeweilige Haushaltsjahr festgesetzten Punktquote vervielfacht. Hieraus ergeben sich die jährlichen Schlüsselzuweisungen zur Finanzierung allgemeiner Aufgaben in Sondereinrichtungen.
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§ 13
Datengrundlage, Rundungsregeln

Zur Ermittlung der Punktzahlen erfolgt im Rahmen der Haushaltsplanung eine Abfrage des zu berücksichtigenden Datenbestandes durch das Erzbischöfliche Ordinariat bei den Kirchengemeinden. Die Richtigkeit der Daten ist seitens der Verantwortlichen vor Ort zu bestätigen und zurückzumelden. Gegebenenfalls identifizierte Unrichtigkeiten werden zu Beginn des Haushaltszeitraumes korrigiert.
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§ 14
Punkte für Gruppen

( 1 ) Gruppen im Sinne dieser Ordnung sind in Sondereinrichtungen gemäß § 11 nach § 1a Absatz 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes Baden-Württemberg gebildete oder sonstige durch das Erzbischöfliche Ordinariat genehmigte Gruppen.
( 2 ) Für Gruppen gemäß Absatz 1 sind Punkte gemäß nachstehender Tabelle zu vergeben:
Anzahl der Gruppen
Punkte
1
30
2
45
3
67
4
88
5
112
6
135
7
156
8
174
9
192
10
210
11
228
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§ 15
Zusatzpunkte für Ganztageskinder

( 1 ) Betreibt eine Kirchengemeinde Sondereinrichtungen gemäß § 11 mit Ganztagesbetreuung, werden ab dem fünften zu betreuenden Ganztageskind, für das eine Betriebserlaubnis erteilt ist, Zusatzpunkte gewährt.
( 2 ) Ganztagesbetreuung ist die Betreuung in Gruppen gemäß § 1a Absatz 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes Baden-Württemberg mit Gelegenheit zur Bettruhe, Verpflegung und täglich mehr als sieben Stunden Öffnungszeit gemäß der Verordnung des Kultusministeriums über den Mindestpersonalschlüssel und die Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (Kindertagesstättenverordnung Baden-Württemberg).
( 3 ) Die Vergabe der Zusatzpunkte bestimmt sich auf Grundlage der nachfolgenden Tabelle:
Anzahl Ganztageskinder
Punkte
ab 5
6
ab 15
12
ab 25
18
ab 35
24
ab 55
30
ab 75
36
ab 95
42
ab 115
48
ab 135
54
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§ 16
Berichtigung

( 1 ) Treten im Laufe eines Haushaltsjahres Änderungen bei den für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen maßgeblichen Verhältnisse ein, sind diese seitens der Kirchengemeinden zeitnah gegenüber dem Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen.
( 2 ) Änderungen werden stets für den Folgemonat, in dem die Änderung eingetreten ist, berücksichtigt. Eine Anpassung der Schlüsselzuweisung (Nachbewilligung) kann rückwirkend höchstens für die letzten zwei zurückliegenden Haushaltsjahre erfolgen.
( 3 ) Ergeben sich bei der Berechnung der Punktzahlen Bruchteile, so werden diese bis einschließlich 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.
( 4 ) Bei Berechnung von Schlüsselzuweisungen nach Punkteschlüssel bleiben Änderungen von bis zu 3 Punkten unberücksichtigt.
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§ 17
Weiterleitung von Schlüsselzuweisungen

( 1 ) Für Sondereinrichtungen können Kirchengemeinden für nicht in ihrer Trägerschaft stehende Einrichtungen Schlüsselzuweisungen zur Weitergabe an andere katholische Träger erhalten, wenn es sich um die Abgabe oder Übergabe von Einrichtungen oder einzelnen Gruppen handelt.
( 2 ) Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen der Kirchengemeinde und dem katholischen Träger, welche insbesondere das Prüfrecht durch den Rechnungshof und die Einhaltung der diözesanen Anforderungen an Tageseinrichtungen beinhalten muss.
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Abschnitt 2 – Allgemeine Schlüsselzuweisungen für sonstige örtliche Aufgaben

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§ 18
Festschreibung der Anteile

( 1 ) Folgende Anteile der Kirchengemeinden an den allgemeinen Schlüsselzuweisungen für sonstige örtliche Aufgaben werden festgeschrieben:
Nummer
Kirchengemeinde
Prozentsatz
01
An Tauber und Main
2,157
02
Lauda
2,025
03
Bauland-Odenwald
2,605
04
St. Maria Mosbach-Neckarelz
2,407
05
Nordbadische Bergstraße
1,499
06
Heidelberg
2,084
07
Mannheim
4,859
08
Mittlere Kurpfalz
1,225
09
Wiesloch
1,887
10
Kraichgau
2,697
11
Edith Stein Bruchsal
5,038
12
Karlsruhe
4,759
13
St. Martin Ettlingen
1,894
14
Herz Jesu Pforzheim
2,795
15
St. Alexander Rastatt
2,026
16
Murgtal
1,261
17
Baden-Baden
3,045
18
Acher-Renchtal
2,921
19
Mittlere Ortenau
3,116
20
Kinzigtal
1,918
21
Südliche Ortenau
2,303
22
An der Elz
3,349
23
Im Quellenland
2,746
24
Freiburg im Breisgau
4,332
25
Breisgau-Markgräflerland
3,829
26
Hochschwarzwald
2,256
27
Wiesental-Dreiländereck
2,796
28
Hochrhein-Südschwarzwald
2,604
29
An der Wutach
3,344
30
Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen
2,465
31
Hegau
2,927
32
Bodensee-Hegau
2,350
33
Konstanz
1,972
34
Linzgau-Bodensee
2,863
35
Sigmaringen
5,017
36
Zollern
2,520
ohne Nummer
Enklave Deubach
0,031
ohne Nummer
Enklave Gammertingen-Bronnen
0,026
ohne Nummer
Enklave Winterlingen
0,051
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§ 19
Berechnungsschlüssel

Zur Bestimmung der Schlüsselzuweisungen, die auf die sonstigen örtlichen Aufgaben entfallen, sind von dem prognostizierten SZW-Netto gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 abzuziehen:
  1. die Summe der gemäß § 20 für Schlüsselzuweisungen für Schuldendienstleistungen ermittelten Beträge über alle Kirchengemeinden,
  2. die Summe der gemäß §§ 11 bis 16 für Schlüsselzuweisungen für Sondereinrichtungen ermittelte Betrag über alle Kirchengemeinden.
Auf den verbleibenden Betrag ist der jeweilige Prozentsatz gemäß § 18 anzuwenden.
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Kapitel 4 – Besondere Schlüsselzuweisungen

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§ 20
Schuldendienstbeihilfe

( 1 ) Jeder Kirchengemeinde wird zur Bestreitung ihrer Schuldendienstleistung für Darlehen des Katholischen Darlehensfonds auf Antrag eine Schuldendienstbeihilfe in Höhe von 40 Prozent aus dem Anteil des SZW-Netto gewährt. Die Auszahlungen erfolgen jeweils zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres. Die Schuldendienstbeihilfe wird unabhängig von Zuweisungen aus dem Bauförderfonds für die unter § 10 der Kirchlichen Bauordnung und § 64 des Pfarreigesetzes aufgezählten Maßnahmen und Rechtsgeschäfte beziehungsweise Rechtsakte ungeachtet der dort angegebenen Gegenstandswerte und Kostenvolumina gewährt und erfolgt unabhängig des Vorliegens der finanziellen Bedürftigkeit.
( 2 ) Die Schuldendienstbeihilfe wird für Darlehen bis zur Höhe von einem Drittel der Investitionssumme gewährt. Die Schuldendienstbeihilfe für Projekte der Immobilienentwicklung im Rahmen des Kirchenentwicklungsprozesses 2030 wird im Jahr 2026 für Darlehen bis zu einer Höhe von zwei Dritteln der Investitionssumme gewährt.
( 3 ) Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands wird empfohlen, Darlehen erst ab einem Mindestbetrag von 7.500,00 Euro zu beantragen.
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Titel II – Bauförderfonds

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§ 21
Regelförderung

( 1 ) Kirchengemeinden können für genehmigungspflichtige Maßnahmen gemäß der Kirchlichen Bauordnung nach baufachlicher Prüfung und kirchenaufsichtlicher Genehmigung eine Zuweisung aus dem Bauförderfonds zur Mitfinanzierung von Investitionsmaßnahmen in örtliches Kirchenvermögen nach § 4 des Pfarreigesetzes erhalten.
( 2 ) Die Höhe der Zuweisung bemisst sich grundsätzlich nach der jeweiligen Maßnahme. Abweichungen von der Regelförderung sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig und liegen im Ermessen des Erzbischöflichen Ordinariats.
( 3 ) Die Regelförderung bestimmt sich wie folgt:
  1. Kirchen und Kapellen
    Außenrenovation, Heizungserneuerung/-sanierung, Glockenanlage, Stützmauern, Treppenanlage, barrierefreier Zugang, Ver- und Entsorgungsleitungen
    1/3 der zuschussfähigen Ausgaben
    Innenrenovation, Ausstattung/Einrichtung, Kunst, Orgel
    25 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben
    Außenanlage, Kirchplatzgestaltung
    10 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben
  2. Gemeindehäuser, Kindertageseinrichtungen, Studierendenwohnheime, Mietobjekte
    Gemeindehaus
    20 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben
    Kindertageseinrichtungen
    10 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben
    Studierendenwohnheime
    1/3 der zuschussfähigen Ausgaben, jedoch grundsätzlich max. 1.500.000,00 Euro je Kirchengemeinde und Haushaltsjahr
    Vermietete Häuser/Wohnungen/Ferienheime
    10 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben
  3. Pfarrhäuser
    Maßnahmen an der Pfarrwohnung, die einem Pfarrer/Ruhestandsgeistlichen zugewiesen ist
    1/3 der zuschussfähigen Ausgaben
    Maßnahmen an der vermieteten Pfarrwohnung
    10 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben
    Maßnahmen in Pfarrbüroräumen
    20 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben
    Maßnahmen in Pfarrbüroräumen bei Neueinrichten eines zentralen Pfarrbüros ab dem 1. Januar 2026
    30 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben
  4. Energetische Maßnahmen; qualifiziertes Energiegutachten; Brandschutzgutachten; Elektro-Check
    Energetische Maßnahmen, die in einem Energiegutachten nach kirchlichem Standard empfohlen werden
    Erhöhung des jeweiligen Regelzuschusses für die empfohlenen energetischen Maßnahmen um 50 Prozent (auf das 1,5-fache)
    Erstellung eines Energiegutachtens nach kirchlichem Standard
    Zuschusssatz der jeweiligen Maßnahme
    Erstellung eines Brandschutzgutachtens
    75 Prozent der Kosten des Gutachtens
    Sicherheitsüberprüfung Elektro-Check aller kirchlichen Gebäude einer Kirchengemeinde
    25 Prozent der Kosten der Überprüfung
    Installation eines Klimamonitoring auf Basis des diözesanen Standards
    entsprechend des Regelzuschusses der betreffenden Investitionsmaßnahme
  5. Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden
    Erstellung einer Immobilienbestandserfassung
    75 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben
    Kosten für die Beratung bei der praktischen Umsetzung der Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden
    25 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben, Zuschuss max. 15.000,00 Euro je neuer Pfarrei
  6. Abriss von Gebäuden
    Ersatzloser Abriss eines Gebäudes ohne wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks durch die Kirchengemeinde
    100 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben
    Ersatzloser Abriss eines Gebäudes mit wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks durch die Kirchengemeinde
    50 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben
    Ersatzloser Abriss eines Gebäudes durch die Kirchengemeinde auf dem Grundstück eines Dritten (z. B. Pfarrpfründestiftung) mit und ohne wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks
    25 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben
    Gebäudeabbruch, der der Errichtung eines neuen Gebäudes dient
    Zuschusssatz des Neubauvorhabens
  7. Beratungskosten
    Rechtsberatung, Steuerberatung und andere Gutachten
    entsprechend der Höhe des Regelzuschusses der betreffenden Investitionsmaßnahme, Erhöhung zwischen 50 und 100 Prozent bei einem über den Einzelfall hinausgehenden Interesse möglich
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§ 22
Sonderbauprogramme

( 1 ) Aus den Mitteln des Bauförderfonds können Aufwendungen für Investitionen getragen werden, die zentral anfallen, zentral geleistet oder zentral ausgeglichen werden, jedoch dem örtlichen Immobilienbestand dienen.
( 2 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat wird ermächtigt, entsprechende Verpflichtungen einzugehen und die der Erzdiözese Freiburg entstehenden Aufwendungen zu Lasten der Mittel des Bauförderfonds auszugleichen.
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§ 23
Weitere Aufwendungen

Weitere Aufwendungen aus dem Bauförderfonds können mit Zustimmung des Kirchensteuerausschusses getragen werden.
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§ 24
Ausführungsbestimmungen zum Bauförderfonds

Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen zum Bauförderfonds.
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Dritter Teil – Schlussbestimmungen

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§ 25
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER