.Ordnung der Zuweisungen
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Ordnung der Zuweisungen
aus dem Anteil des Kirchensteuernettoaufkommens
an die Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden
2024 und 2025
(Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung – SZW-O)
vom 9. Dezember 2023
ABl. 2024, S. 124
Die vorliegende Ordnung regelt die Verteilung des Anteils der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden am Kirchensteuernettoaufkommen auf Grundlage von § 3 der Haushalts- und Steuerbeschlüsse der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg für die Jahre 2024 und 2025. Darüber hinaus werden für die Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden allgemein gültige und verbindliche Regelungen zur Verteilung der zur Verfügung stehenden Ressourcen festgelegt.
##Einleitung
Der in den Haushalts- und Steuerbeschlüssen festgelegte Anteil der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden am Kirchensteuernettoaufkommen in Höhe von 45 % wird gemäß § 3 Absatz 2 der Haushalts- und Steuerbeschlüsse vom 9. Dezember 2023 wie folgt aufgeteilt:
Teil A Schlüsselzuweisungen
- 1 37 % stehen für Aufgaben der Kirchengemeinden in Form von allgemeinen und besonderen Schlüsselzuweisungen zur Verfügung. 2 Darüber hinaus werden aus diesem Anteil die durch die Erzdiözese Freiburg zu Gunsten der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden getragenen Aufwendungen finanziert. 3 Das Erzbischöfliche Ordinariat wird ermächtigt, entsprechende Verpflichtungen einzugehen.
Teil B Ausgleichstock
- 3 % stehen zum Ausgleich konsumtiver Haushaltsdefizite zur Verfügung.
Teil C Bauförderfonds
- 5 % stehen zur Mitfinanzierung örtlicher Investitionsvorhaben zur Verfügung.
Teil A Schlüsselzuweisungen
#I. Allgemeines
- 1 Zur Finanzierung örtlicher Aufgaben wird nach Maßgabe dieser Ordnung für jede Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde eine Punktzahl festgesetzt. 2 Bei Gesamtkirchengemeinden werden die Punktzahlen für die zugehörigen Einzelkirchengemeinden den Gesamtkirchengemeinden zugerechnet. 3 Die Gesamtpunktzahl je Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde dient als Grundlage zur Ermittlung der jährlichen Schlüsselzuweisungsmittel.
- 1 Die Gesamtpunktzahl je Kirchengemeinde wird mit der in den jeweils gültigen Haushalts- und Steuerbeschlüssen festgesetzten Punktquote vervielfacht. 2 Hieraus ergeben sich die jährlichen Schlüsselzuweisungen zur Finanzierung allgemeiner örtlicher Aufgaben.
- 1 Die Gesamtpunktzahl dient lediglich als Berechnungsgröße zur Ermittlung der Schlüsselzuweisungen. 2 Über die konkrete Verwendung der aus den einzelnen Positionen ermittelten Schlüsselzuweisungen entscheidet das Gremium der jeweiligen Kirchengemeinde /Gesamtkirchengemeinde im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
- Ausnahmen hiervon bilden die Schlüsselzuweisungen, die zur Erhaltung von Kirchen gemäß Ziffer 2.3 zurückzustellen sind.
- Nicht Bestandteil des Haushalts einer Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde und damit nicht in den Schlüsselzuweisungsmitteln enthalten sind Aufwendungen, welche nach Teil A Ziffer 10 dieser Ordnung aus dem Anteil der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden finanziert werden.
II. Schlüsselzuweisungen zur Finanzierung allgemeiner örtlicher Aufgaben
#1. Hauptansatz – Katholikenzahl
1.1 Grundsatz
1 Die Ermittlung der Punktzahlen des Hauptansatzes erfolgt auf Basis der bis 2015 bestehenden Kirchengemeinden und unter Berücksichtigung der Katholikenzahl zum 31. Dezember 2022. 2 Soweit für das Jahr 2023 für eine Kirchengemeinde mehrere Hauptansätze (z. B. für Kirchliche Nebenzentren und Filialen) berücksichtigt wurden, erfolgt dies auch weiterhin (vgl. ABl. 2018 [12], S. 241, Erlass Nr. 281, Ziffer 2.1.3).
3 Die Katholikenzahl wird den Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden im Rahmen der Punktmitteilung zur Haushaltsplanung bekannt gegeben.
1.2 Berechnungsgrundlagen
Kirchengemeinden erhalten für den Hauptansatz Punkte gemäß nachstehender Tabelle:
Katholiken | Punkte |
bis 300 | 15 Punkte |
301 bis 500 | 18 Punkte |
501 bis 700 | 21 Punkte |
701 bis 2.000 | Die Katholikenzahl wird auf volle Hundert gerundet und durch 100 dividiert. Der Wert des Quotienten wird mit dem Faktor 3,0 multipliziert und auf den nächsten vollen Punkt aufgerundet. |
ab 2.001 | Die Mitgliederzahl wird auf volle Hundert aufgerundet und durch 100 dividiert. Der Wert des Quotienten wird mit dem Faktor 2,5 multipliziert und auf den nächsten vollen Punkt aufgerundet. Zum Ergebnis wird die Zahl 10 hinzu addiert. |
2. Nebenansätze – Gebäude
1 Als Gebäude gilt jedes freistehende oder durch eine Brandmauer getrennte Bauwerk. 2 Sofern die Gebäude in Doppel-, Gruppen- oder Reihenhausbauweise errichtet wurden, zählt jedes durch eine Trennmauer abgeteilte Bauwerk als eigenständiges Gebäude. 3 Sakristeien, Kreuzgänge, überdachte Bildstöcke, Garagen, Schuppen, Pfarrscheuern usw. zählen nicht als Gebäude im Sinne dieser Ordnung.
2.1 Kirchen und Kapellen
1 Eine Kirchengemeinde, die gemäß Ziffer 1.2. dieser Ordnung bepunktet wird, erhält für eine Kirche/Kapelle eine sich nach der Innenraumfläche richtende Punktzahl unabhängig von deren Nutzung.
2 Für die gottesdienstliche Nutzung weiterer Kirchen/Kapellen erhält eine Kirchengemeinde ebenfalls eine sich nach der Innenraumfläche richtende Punktzahl, wenn mindestens sechs Gottesdienste im Jahr dort gefeiert werden. 3 Gottesdienste im Sinne dieser Ordnung sind Eucharistie- und Wortgottesfeiern.
4 Zur Fläche des Innenraums einer Kirche/Kapelle zählen alle Erdgeschossflächen einschließlich einer Krypta, einer Taufkapelle, einer Sakristei sowie ggf. vorhandene angebaute Nebenräume.
Erdgeschossfläche in qm | Punkte | |
----- | bis 50 | 10 |
von 51 | bis 100 | 14 |
von 101 | bis 300 | 18 |
von 301 | bis 500 | 21 |
von 501 | bis 1.000 | 24 |
von 1.001 | bis 1.500 | 27 |
von 1.501 | bis 2.000 | 30 |
ab 2.001 | ---- | 33 |
2.2 Weitere Gottesdienstangebote
1 Für Gottesdienstangebote der Kirchengemeinde in Kliniken, Senioren- und Pflegeheimen usw. werden pauschal 10 Punkte gewährt, wenn mindestens sechs Gottesdienste im Jahr dort gefeiert werden. 2 Gottesdienste im Sinne dieser Ordnung sind Eucharistie- und Wortgottesfeiern. 3 Eine bislang höhere Bepunktung bleibt hiervon unberührt.
2.3 Zweckgebundene Rückstellung zur baulichen Erhaltung
von Kirchen und Kapellen
von Kirchen und Kapellen
1 Zum baulichen Erhalt von Kirchen und Kapellen erhalten Kirchengemeinden Schlüsselzuweisungen zur Bildung zweckgebundener Rückstellungen, deren Höhe sich nach der Bruttogeschossfläche richtet.
2 Sofern mehrere Kirchen vorhanden sind, richtet sich die Punktzahl nach der Hauptkirche, welche gemäß Ziffer 2.1. berücksichtigt wird.
Bruttogeschossfläche in qm | Punkte | |
bis 50 | 10 | |
von 51 | bis 100 | 14 |
von 101 | bis 300 | 18 |
von 301 | bis 500 | 21 |
von 501 | bis 1.000 | 24 |
von 1.001 | bis 1.500 | 27 |
von 1.501 | bis 2.000 | 30 |
von 2.001 | bis 2.500 | 33 |
von 2.501 | bis 3.000 | 36 |
von 3.001 | bis 3.500 | 39 |
von 3.501 | bis 4.000 | 42 |
von 4.001 | bis 4.500 | 45 |
von 4.501 | bis 5.000 | 48 |
von 5.001 | bis 5.500 | 51 |
von 5.501 | bis 6.000 | 54 |
ab 6.001 | --- | 57 |
2.4 Gemeinderäume (Nutzung)
1 Eine Kirchengemeinde erhält Schlüsselzuweisungen für die Unterhaltung oder den Betrieb von Gemeinderäumen. 2 Die Gewährung von Schlüsselzuweisungen erfolgt unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen entsprechender Gebäude bzw. Räumlichkeiten (vgl. ABl. 2012 [26], S. 359, Erlass Nr. 319, Ziffer 2.2.2).
3 Soweit für das Jahr 2023 für eine Kirchengemeinde Ansätze berücksichtigt wurden, erfolgt dies auch weiterhin.
4 Die Zuweisung richtet sich nach der Katholikenzahl zum 31. Dezember 2022 sowie der jeweiligen Zuordnung der Kategorien in Anwendung der folgenden Tabelle.
Kategorie 1 | Kirchengemeinden in Seelsorgeeinheiten bis 20 km2 |
Kategorie 2 | Kirchengemeinden in Seelsorgeeinheiten von 21 km2 bis 100 km2 |
Kategorie 3 | Kirchengemeinden in Seelsorgeeinheiten größer als 100 km2 |
Katholiken | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 |
bis 499 | 8 Punkte | 10 Punkte | 11 Punkte |
ab 500 | 12 Punkte | 15 Punkte | 17 Punkte |
ab 1.000 | 17 Punkte | 21 Punkte | 23 Punkte |
ab 2.000 | 21 Punkte | 26 Punkte | 29 Punkte |
ab 3.000 | 25 Punkte | 31 Punkte | 34 Punkte |
ab 4.000 | 27 Punkte | 36 Punkte | 40 Punkte |
ab 5.000 | 33 Punkte | 41 Punkte | 45 Punkte |
ab 6.000 | 37 Punkte | 46 Punkte | 51 Punkte |
5 Bei Gesamtkirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Haushaltszeitraum 2008/2009 für die Unterhaltung und den Betrieb von Gemeinderäumen Schlüsselzuweisungen erhalten haben, werden 5 % der Katholikenzahl zugrunde gelegt.
2.5 Dienstwohnungen in Pfarrhäusern oder sonstigen Gebäuden
1 Kirchengemeinden erhalten 12 Punkte, sofern sie auf Veranlassung des Erzbischöflichen Ordinariats eine Wohnung als Dienstwohnung zur Verfügung stellen und hierfür keine Mietzahlung erfolgt (vgl. ABl. 2020 [40], S. 505; Erlass Nr. 354; § 11).
2 Die Schlüsselzuweisungen entfallen ab dem Ersten des Monats, der auf die Vermietung mit Mietzahlung folgt.
3 Sofern auf ausdrücklichen Wunsch des Erzbischöflichen Ordinariats Dienstwohnungen nicht verkauft oder frei vermietet werden können und diese bis auf Weiteres frei zu halten sind, werden unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Satz 1 Schlüsselzuweisungen gewährt.
2.6 Nutzung von Gebäuden und Räumen für pfarrliche Zwecke
1 Gebäude und Räume, die für pfarrliche Zwecke genutzt werden und nicht gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 bepunktet sind, werden mit 4 Punkten berücksichtigt.
2 Hierunter fallen insbesondere:
- Gebäude für Kindertageseinrichtungen, sofern sich die Kirchengemeinden an den laufenden Bauunterhaltungen beteiligen muss,
- Kirchen und Kapellen, sofern die Kirchengemeinde oder der örtliche Kirchenfonds bau- und unterhaltungspflichtig ist.
3 Gebäude und Räume, die gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 bepunktet sind, jedoch für weitere pfarrliche Zwecke genutzt werden, werden mit 4 Punkten berücksichtigt.
4 Hierunter fallen insbesondere:
- Räume für Kindertageseinrichtungen insbesondere in Gemeindehäusern oder Unterkirchen,
- Pfarrbüros (Büros und Besprechungszimmer), die aktiv durch Hauptamtliche genutzt werden.
3. Nebenansätze für Sondereinrichtungen
Unter Sondereinrichtungen im Sinne dieser Ordnung werden Kindertageseinrichtungen, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen; Natur- und Waldgruppen sowie Kinderkrippen gemäß § 1 Absatz 1 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) in der Fassung vom 19. Oktober 2010 sowie weitere Einrichtungen (z. B. Schülerhort) verstanden, sofern deren Gruppen durch das Erzbischöfliche Ordinariat genehmigt wurden.
3.1 Punkteverteilung für Gruppen
Anzahl der Gruppen | Punkte |
1 | 30 |
2 | 45 |
3 | 67 |
4 | 88 |
5 | 112 |
6 | 135 |
7 | 156 |
8 | 174 |
9 | 192 |
3.2 Punkteverteilung für Ganztageskinder
1 Betreibt eine Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde Kindertageseinrichtungen oder Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und/oder Gruppen mit ganztägiger Betreuung (vgl. § 1 Absatz 5 Ziffer 4 KiTaG), werden ab 5 Ganztageskindern, für welche eine Betriebserlaubnis erteilt ist, Zusatzpunkte gewährt. 2 Das Gleiche gilt für Ganztageskinder in Kinderkrippen, Schülerhorten sowie Natur- und Waldgruppen.
3 Voraussetzung für die Gewährung von Zusatzpunkten für Ganztagskinder ist eine Betreuung von mehr als 7 Stunden täglich. 4 Darüber hinaus muss eine Gelegenheit zur Bettruhe bestehen und Mittagsverpflegung gereicht werden.
5 Änderungen bei der Anzahl der Gruppen und Ganztageskindern (Inbetriebnahme/Wegfall von Gruppen oder Aufnahme/Reduzierung von Ganztageskindern) sind dem Erzbischöflichen Ordinariat zeitnah mitzuteilen.
6 Die Punktverteilung erfolgt auf Grundlage nachfolgender Tabelle.
Anzahl Ganztageskinder | Punkte |
ab 5 | 6 |
ab 15 | 12 |
ab 25 | 18 |
ab 35 | 24 |
ab 55 | 30 |
ab 75 | 36 |
ab 95 | 42 |
ab 115 | 48 |
ab 135 | 54 |
4. Weiterleitung von Schlüsselzuweisungen
1 Schlüsselzuweisungen können nach Maßgabe dieser Ordnung grundsätzlich ausschließlich an Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden bewilligt werden.
2 Für Sondereinrichtungen können Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden für nicht in ihrer Trägerschaft stehende Einrichtungen Schlüsselzuweisungen zur Weitergabe an andere katholische Träger erhalten, wenn es sich um die Abgabe oder Übergabe von Einrichtungen oder einzelnen Gruppen handelt.
3 Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen der Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde und dem katholischen Träger, welche u. a. das Prüfrecht durch den Rechnungshof beinhalten muss. 4 Das Weitere wird durch Erlass des Erzbischöflichen Ordinariats geregelt.
#5. Sozial-caritative Aufgaben
1 Kirchengemeinden erhalten für soziale und caritative Aufgaben Schlüsselzuweisungen. 2 Die Ermittlung der Punktzahlen erfolgt auf Basis der bis 2015 bestehenden Kirchengemeinden und unter Berücksichtigung der Katholikenzahl zum 31. Dezember 2022.
3 Je begonnene 200 Katholiken wird 1 Punkt gewährt.
4 Soweit für das Jahr 2023 für eine Kirchengemeinde mehrere Ansätze berücksichtigt wurden, erfolgt dies auch weiterhin.
#6. Besondere Schlüsselzuweisungen für Schuldendienstleistungen
(Schuldendienstbeihilfe)
1 Jeder Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde wird zur Bestreitung ihrer Schuldendienstleistung für Darlehen des Katholischen Darlehensfonds auf Antrag eine Schuldendienstbeihilfe in Höhe von 40 % aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen gewährt. 2 Die Auszahlungen erfolgen jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres. 3 Die Schuldendienstbeihilfe wird für die unter § 10 Kirchliche Bauordnung (KBauO) und § 7 KVO V aufgezählten Maßnahmen und Rechtsgeschäfte bzw. Rechtsakte ungeachtet der dort angegebenen Gegenstandswerte und Kostenvolumina gewährt und erfolgt unabhängig des Vorliegens der finanziellen Bedürftigkeit.
4 Die Schuldendienstbeihilfe wird für Darlehen bis zur Höhe von 1/3 der Investitionssumme gewährt. 5 Die Schuldendienstbeihilfe bei Projekten der Immobilienentwicklung im Rahmen K2030 wird für Darlehen bis zur Höhe von 2/3 der Investitionssumme gewährt.
6 Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands wird empfohlen, Darlehen erst ab einem Mindestbetrag von 7.500 € zu beantragen.
#7. Zusatzpunkte
7.1 Zusatzpunkte für Gesamtkirchengemeinden
1 Eine Gesamtkirchengemeinde erhält zum Ausgleich von Sonderlasten (z. B. Citypastoral, Notfallseelsorge, EFL, Telefonseelsorge), die sich aus der Wahrnehmung von Aufgaben, die über den Bereich der angeschlossenen Kirchengemeinden ergeben, Zusatzpunkte. 2 Diese werden den Gesamtkirchengemeinden nach Maßgabe dieser Ordnung, auf Basis der Katholikenzahlen zum 31. Dezember 2022, gewährt.
Katholikenzahl | Punkte je 100 Katholiken* |
> 10.000 bis 15.000 | 0,50 (seit 2014/2015) |
> 15.000 bis 25.000 | 1,00 |
> 25.000 | 2,25 |
* Dabei zählt jedes angefangene 100 als ein volles Hundert.
3 Für die Jahre 2024/2025 erhalten folgende Gesamtkirchengemeinden Zusatzpunkte:
Gesamtkirchengemeinde Baden-Baden | 223 Punkte |
Gesamtkirchengemeinde Freiburg | 1.794 Punkte |
Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe | 1.917 Punkte |
Gesamtkirchengemeinde Konstanz | 727 Punkte |
Gesamtkirchengemeinde Mannheim | 1.987 Punkte |
7.2 Zusatzpunkte für Kirchengemeinden
Kirchengemeinden erhalten diejenigen Zusatzpunkte für Seelsorgeeinheiten, die sie im Jahr 2023 erhalten haben.
#8. Weitere Erstattungen
Den Gesamtkirchengemeinden werden auf Antrag die jährlichen Arbeitgeber-Bruttopersonalkosten der vom Erzbischöflichen Ordinariat genehmigten und zugewiesenen Stellen für die Berufsgruppe der Gebäudefachleute aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen erstattet.
#9. Anrechnung von Erträgen
1 Erträge aus pauschalen Staatsleistungen für Kultausgaben und Kompetenzen werden auf die Schlüsselzuweisungen angerechnet. 2 Anrechnungsfrei bleibt ein Betrag in Höhe von jährlich 5.000 €. 3 Der nach Abzug des anrechnungsfreien Betrages verbleibende Betrag wird zu 80 v. H. angerechnet und auf den nächsten, durch die Punktequote teilbaren Betrag, abgerundet.
4 Die Anrechnung pauschaler Staatsleistungen, die zur Deckung von Kultaufwendungen bestimmt sind, werden auf den Hauptansatz begrenzt. 5 Die nach den übrigen Bestimmungen dieser Ordnung zu bewilligenden Punkte bleiben hiervon unberührt. 6 Bei der Anrechnung werden die in den Jahren 2024 und 2025 zu erwartenden Einnahmen berücksichtigt.
#10. Erstattungen aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen an die Erzdiözese Freiburg
1 Zur Erstattung von zentral durch die Erzdiözese Freiburg getragener – jedoch den Aufgabenfeldern der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden zuordenbaren – Aufwendungen wird das Erzbischöfliche Ordinariat ermächtigt, für die nachfolgend dargelegten Sachverhalte, Entnahmen aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen zu Gunsten der Erzdiözese Freiburg vorzunehmen.
2 Erstattungen für darüberhinausgehende Sachverhalte können nur mit Zustimmung der Kirchensteuervertretung bzw. durch Aufnahme der Sachverhalte in diese Ordnung vorgenommen werden. 3 Die Kirchensteuervertretung wird jährlich über Art und Höhe der jährlichen Entnahmen informiert.
4 Aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen werden Aufwendungen für nachfolgende Sachverhalte entnommen:
10.1 Verwaltungskostenbeitrag
Zur Wahrnehmung allgemeiner Aufsichtsaufgaben, der Rechnungsprüfung, für Aufwendungen im pastoralen/seelsorglichen Bereich sowie für Leitung und Verwaltung werden jährlich 2 % aus dem Anteil des Kirchensteuernettoaufkommens für Schlüsselzuweisungen entnommen.
10.2 Verrechnungsstellen
1 Für den Bereich der Verrechnungsstellen wird, unter Berücksichtigung sämtlicher Erträge, die Höhe des jährlichen Defizits entnommen. 2 Unberücksichtigt bleiben dabei die jährlichen Arbeitgeber-Bruttopersonalkosten für die Berufsgruppe der Verwaltungsbeauftragten, solange deren Arbeitgeber-Bruttopersonalkosten von der Erzdiözese Freiburg zu tragen sind.
10.3 Beiträge zur Berufsgenossenschaft
Die Beiträge der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zur Gesetzlichen Unfallversicherung für die Mitarbeitenden in den Kirchengemeinden sowie die der Ehrenamtlichen werden zu 100 % aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
10.4 Sammelversicherungen
Für bestehende Sammelversicherungen der Erzdiözese Freiburg (u. a. Gruppenunfall, Haftpflicht, Kassenversicherung, Elektronikanlagen, Dienstreisekasko sowie Reisepreisversicherung) wird der der Gesamtheit der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden zuzurechnende Aufwand aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
10.5 Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen
Zur anteiligen Finanzierung wird für die in Trägerschaft einer Kirchengemeinde befindlichen Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen je Festanstellungsdeputat ein Anteil in Höhe von jeweils 60 Punkten, multipliziert mit der jeweils geltenden Punktquote, entnommen.
10.6 Archivstellen Eberbach und Sigmaringen
Zur Finanzierung der Archivstellen (Unterstützung der Kirchengemeinden bei der Pflege der Pfarrarchive) werden die jährlichen Defizite zu 100 % aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
10.7 Aufwendungen für Arbeitssicherheit
Zur Finanzierung der den Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden obliegenden Aufgaben im Bereich Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz werden die jährlichen Aufwendungen anteilig in Höhe der auf die Gesamtheit der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden anrechenbaren Aufwendungen aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
10.8 Aufwendungen für Fundraising
Zur Finanzierung anrechenbarer Aufwendungen im Zusammenhang mit den durch die Erzdiözese Freiburg im Bereich Fundraising für die Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden erbrachten Leistungen werden diese aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
10.9 Aufwendungen für Informationstechnologie (IT)
1 Aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen erfolgt die Entnahme der den Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden und Verrechnungsstellen zuordenbaren Aufwendungen für die zur Verfügung gestellte Software und IT-Infrastruktur. 2 Hierunter fallen unter anderem die anteiligen Aufwendungen der Fachanwendungen Wilken, vFM und SESAM, Aufwendungen für die Software zur Verwaltung von Kindertageseinrichtungen (KIDKITA) sowie die in diesem Zusammenhang erforderlich werdenden Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen sowie anteilige Aufwendungen der Diözesanstelle IT.
10.10 Aufwendungen für PGR-Wahlen
Die der Erzdiözese Freiburg entstehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Pfarrgemeinderatswahlen werden aus dem Anteil der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden finanziert.
10.11 Mitgliedsbeiträge für den Kirchengeschichtlichen Verein (KGV)
Aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen erfolgt die Entnahme für die jährlichen Mitgliedsbeiträge der Kirchengemeinden für den Kirchengeschichtlichen Verein.
10.12 Zuschüsse Diözesan-Cäcilien-Verband
Die im Haushalt der Erzdiözese Freiburg etatisierten Zuschüsse an den Diözesan-Cäcilien-Verband werden zu 100 % aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
10.13 Zuführungen der (Gesamt-) Kirchengemeinden zum Klimaschutz-Fonds der Erzdiözese Freiburg
1 Die Zuführung der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden zum Klimaschutz-Fonds der Erzdiözese Freiburg wird bis zum Erreichen der Klimaneutralität aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen. 2 Die Höhe der jährlichen Rücklagenzuführung zum Klimaschutz-Fonds errechnet sich auf der Basis der ermittelten CO 2 -Emissionen der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden multipliziert mit einem CO 2 -Preis von 100 Euro/Tonne. 3 Der Gesamt-CO 2 -Ausstoß wird jährlich erhoben und im Energie- und Klimabericht der Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt veröffentlicht. 4 Zur Umsetzung der Photovoltaik-Offensive (PV-Offensive) der Erzdiözese Freiburg wird die so errechnete jährliche Rücklagenzuführung nach Bedarf, jedoch mindestens zu 80 %, der Erzdiözese Freiburg Energie GmbH als projektrealisierende Gesellschaft und Betreiberin der im Rahmen der PV-Offensive errichteten Photovoltaikanlagen zugeführt.
5 Da die Energierechnungen und damit die CO 2 -Emissionen erst zur Jahresmitte des Folgejahres vorliegen, wird zur Berechnung der Zuführung das Jahr, welches zwei Jahre vor Beginn der Haushaltsperiode liegt bzw. die letzten validen Daten, herangezogen.
6 Für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 werden als Berechnungsbasis die Zahlen aus dem Klimaschutz-Konzept genutzt. 7 Auf Basis der Daten des Jahres 2018 wurde ein CO 2 -Ausstoß der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden in Höhe von jährlich 84.065 Tonnen ermittelt.
#11. Stichtag, Berichtigung und Rundungen
1 Soweit diese Ordnung nichts Anderes bestimmt, sind zur Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Haushaltszeitraumes maßgebend.
2 Zur Ermittlung der Punktzahlen erfolgt im Rahmen der jeweiligen Haushaltsplanung eine Abfrage des zu berücksichtigenden Datenbestandes durch das Erzbischöfliche Ordinariat an die jeweiligen Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden. 3 Die Richtigkeit der Daten ist seitens der Verantwortlichen vor Ort zu bestätigen und zurückzumelden, identifizierte Unrichtigkeiten werden zu Beginn des Haushaltszeitraumes korrigiert.
4 Treten im Laufe eines Haushaltszeitraumes Änderungen bei den für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen maßgeblichen Verhältnisse ein, sind diese seitens der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden zeitnah gegenüber dem Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen.
5 Änderungen werden stets für den Folgemonat, in dem die Änderung eingetreten ist, berücksichtigt. 6 Eine Anpassung der Schlüsselzuweisung (Nachbewilligung) kann rückwirkend bis zum 1. Januar 2022 erfolgen.
7 Änderungen von Schlüsselzuweisungen bis zu 3 Punkten im Doppelhaushaltszeitraum bleiben unberücksichtigt.
8 Ergeben sich bei der Berechnung der Punktzahlen Bruchteile, so werden diese bis einschließlich 0,49 ab- und ab 0,50 aufgerundet.
#12. Bekanntgabe, Teilzahlungen
1 Die Höhe des für eine Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde festgesetzten Jahresbetrags der Schlüsselzuweisungen wird dem Stiftungsrat bis spätestens 1. März 2024 bekannt gegeben. 2 Für Kirchengemeinden im Verband einer Gesamtkirchengemeinde erfolgt die Bekanntgabe an den Gesamtstiftungsrat.
3 Die Schlüsselzuweisungen werden durch monatliche Teilzahlungen in Höhe von einem Zwölftel des Gesamtbetrages an Schlüsselzuweisungen zur Auszahlung gebracht.
Teil B Ausgleichstock
Einer Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde, die trotz sparsamer Haushaltsführung und unter Ausschöpfung aller eigenen Einnahmequellen ihren konsumtiven Finanzbedarf nach Berücksichtigung der Schlüsselzuweisungen und der Gewährung von Zusatzpunkten gemäß Teil A Ziffer 1 bis 7 nicht zu decken vermag, kann zur Minderung des Fehlbetrages ein Zuschuss aus dem Ausgleichstock gewährt werden.
##1. Zuschüsse zum Ausgleich des konsumtiven Finanzbedarfs
1 Die Bewilligung von Zuschüssen aus dem Ausgleichstock ist insbesondere von der Erfüllung folgender Voraussetzungen und der schriftlichen Bestätigung durch die antragstellende Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde abhängig:
- Das konsumtive Defizit ist nicht auf die Anschaffung und Herstellung von zu aktivierenden Vermögensgegenständen der immateriellen Vermögensgegenstände, des Sachanlagevermögens ohne Gebäude und des Umlaufvermögens über einem Wert von jeweils 2.500 € inklusive Umsatzsteuer zurückzuführen (Investitionsplan Teil 1, § 32 Absatz 1 Satz 2 HO).
- Das konsumtive Defizit resultiert nicht aus der Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen einer Kirchengemeinde.
- Das konsumtive Defizit resultiert nicht aus der Errichtung neuer Stellen im aktuellen sowie des vorherigen Haushaltszeitraums.
- Die Kirchengemeinde schöpft sämtliche Möglichkeiten aus, Erträge zu generieren und Aufwendungen im Bereich des Möglichen zu reduzieren (z. B. Vermietung, Verpachtung, regelmäßige Evaluation wiederkehrender Aufwendungen).
- Maßnahmen zur nachhaltigen Konsolidierung des Haushalts wurden ergriffen bzw. werden zeitnah ergriffen (z. B. Optimierung des Gebäudebestands).
2 Das Vorliegen der Voraussetzungen, die Ursachen des Ausgleichstockbedarfs sowie die Ursachen für erforderlich werdende Steigerungen der Zuschüsse aus dem Ausgleichstock sind im Zuge der Einreichung des jeweiligen Haushalts darzulegen.
3 Darüber hinaus wird die Bewilligung von der Vorlage und Überprüfung des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres abhängig gemacht und in die Prüfung und Genehmigung des Haushalts 2024/2025 einbezogen. Jahresüberschüsse vergangener Rechnungsjahre können bei der Ermittlung des Zuschusses in Abzug gebracht werden.
#2. Pauschale Zuschüsse
1 Ungeachtet der Regelungen gemäß Teil B Ziffer 1 erhalten Gesamtkirchengemeinden/ ehemalige Gesamtkirchengemeinden einen pauschalen Zuschuss aus dem Ausgleichstock. 2 Hiervon sollen in den angeschlossenen Kirchengemeinden bzw. Gesamtkirchengemeinden/ehemaligen Gesamtkirchengemeinden 50 % für investive Maßnahmen verwendet werden.
3 Die Entscheidung über die Verteilung dieser Mittel liegt beim Gesamtstiftungsrat der jeweiligen Gesamtkirchengemeinde. 4 Die Gesamtkirchengemeinden orientieren sich dabei an den allgemeinen Regelsätzen des Bauförderfonds.
5 Im Haushaltszeitraum 2024/2025 erhalten folgende Gesamtkirchengemeinden/ehemalige Gesamtkirchengemeinden pauschale Zuschüsse:
Gesamtkirchengemeinde / ehem. Gesamtkirchengemeinde | Zuschuss |
Bruchsal St. Vinzenz | 180.000 € |
Ettlingen Stadt | 155.000 € |
Offenburg St. Ursula | 440.000 € |
Rastatt | 255.000 € |
Singen | 280.000 € |
Villingen-Schwenningen | 270.000 € |
GKG Baden-Baden | 435.000 € |
GKG Freiburg | 1.427.000 € |
GKG Karlsruhe | 1.535.000 € |
GKG Konstanz | 530.000 € |
GKG Mannheim | 1.650.000 € |
6 Auf Antrag erhalten Rechtsnachfolger ehemaliger Gesamtkirchengemeinden zum Ausgleich von Sonderlasten (z. B. Citypastoral, Notfallseelsorge, EFL) einen Zuschuss aus dem Ausgleichstock. 7 Die Ermittlung der Höhe des Zuschusses erfolgt analog zu den Gesamtkirchengemeinden (vgl. 7.1 Abschnitt A).
#3. Zuschüsse für Kirchengemeinden als Trägerin von Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen
1 Kirchengemeinden als Träger von Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen erhalten, nach Anrechnung sämtlicher Erträge, einen Zuschuss aus dem Ausgleichstock in Höhe von 50 % für das aus dem Betrieb der Einrichtung resultierende Defizit. 2 Für Einzelkirchengemeinden innerhalb einer Gesamtkirchengemeinde erfolgt der Defizitausgleich über den Pauschalzuschuss der Gesamtkirchengemeinde gemäß Ziffer 2 Teil B. 3 In begründeten Sonderfällen ist ein Zuschuss aus dem Ausgleichstock bis 100 % des aus dem Betrieb der Einrichtung resultierenden Defizits möglich.
#Teil C Bauförderfonds
#I. Regelförderung
1 Kirchengemeinden können für genehmigungspflichtige Maßnahmen gemäß § 10 KBauO nach baufachlicher Prüfung und Genehmigung (§ 10 KBauO und § 7 KVO Teil V) einen Zuschuss aus dem Bauförderfonds zur Mitfinanzierung von Investitionsmaßnahmen in örtliches Kirchenvermögen nach § 3 Absatz 1 KVO Teil III erhalten.
2 Die Höhe des Zuschusses bemisst sich grundsätzlich nach der jeweiligen Maßnahme. 3 Abweichungen von der Regelförderung sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig und liegen im Ermessen des Erzbischöflichen Ordinariats.
4 Die Regelförderung bestimmt sich grundsätzlich wie folgt:
#1. Kirchen und Kapellen
Außenrenovation, Heizungserneuerung/-sanierung, Glockenanlage, Stützmauern, Treppenanlage, barrierefreier Zugang, Ver- und Entsorgungsleitungen | 1/3 der zuschussfähigen Ausgaben |
Innenrenovation, Ausstattung/Einrichtung, Kunst, Orgel | 25 % der zuschussfähigen Ausgaben |
Außenanlage, Kirchplatzgestaltung | 10 % der zuschussfähigen Ausgaben |
2. Gemeindehäuser, Kindertageseinrichtungen, Mietobjekte
Gemeindehaus | 20 % der zuschussfähigen Ausgaben |
Kindertageseinrichtungen | 10 % der zuschussfähigen Ausgaben |
Vermietete Häuser/Wohnungen/Ferienheime | 10 % der zuschussfähigen Ausgaben |
3. Pfarrhäuser
Maßnahmen an der Pfarrwohnung, die einem Pfarrer/ Ruhestandsgeistlichen zugewiesen ist | 1/3 der zuschussfähigen Ausgaben |
Maßnahmen an der vermieteten Pfarrwohnung | 10 % der zuschussfähigen Ausgaben |
Maßnahmen in Pfarrbüroräumen | 20 % der zuschussfähigen Ausgaben |
Maßnahmen in Pfarrbüroräumen bei Neueinrichten eines zentralen Pfarrbüros | 30 % der zuschussfähigen Ausgaben |
4. Energetische Maßnahmen; qualifiziertes Energiegutachten; Brandschutzgutachten; Elektro-Check; Photovoltaik-Anlagen
Energetische Maßnahmen, die in einem qualifizierten Gutachten empfohlen werden | Erhöhung des jeweiligen Regelzuschusses für die empfohlenen energetischen Maßnahmen um 50% (auf das 1,5-fache) |
Erstellung eines qualifizierten Energiegutachtens | 50 % der Kosten des Gutachtens |
Erstellung eines Brandschutzgutachtens | 75 % der Kosten des Gutachtens |
Sicherheitsüberprüfung Elektro-Check aller kirchlichen Gebäude einer Kirchengemeinde | 25 % der Kosten der Überprüfung |
Photovoltaikanlagen | 15 % der zuschussfähigen Ausgaben |
5. Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden
Erstellung einer Immobilienentwicklung bzw. Immobilienbestandserfassung | 75 % der zuschussfähigen Ausgaben |
6. Abriss von Gebäuden
Ersatzloser Abriss eines Gebäudes ohne wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks | 100 % der zuschussfähigen Ausgaben |
Ersatzloser Abriss eines Gebäudes mit wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks | 50 % der zuschussfähigen Ausgaben |
Gebäudeabbruch, der der Errichtung eines neuen Gebäudes dient | Zuschusssatz des Neubauvorhabens |
7. Gesamtkirchengemeinden mit Globalzuweisung
1 Gesamtkirchengemeinden, die einen pauschalen Zuschuss gemäß Teil B Ziffer 2 aus dem Ausgleichstock erhalten, erhalten grundsätzlich keine Zuschüsse aus dem Bauförderfonds. 2 Dies gilt analog für die den Gesamtkirchengemeinden angeschlossenen Kirchengemeinden.
#II. Sonderprogramme
1 Aus den Mitteln des Bauförderfonds können Aufwendungen für Investitionen getragen werden, die zentral anfallen bzw. zentral geleistet werden, jedoch dem örtlichen Immobilienbestand dienen.
2 Das Erzbischöfliche Ordinariat wird ermächtigt, entsprechende Verpflichtungen einzugehen und die der Erzdiözese Freiburg entstehenden Aufwendungen zu Lasten der Mittel des Bauförderfonds auszugleichen.
#III. Weitere Aufwendungen
Weitere Aufwendungen aus dem Bauförderfonds können mit Zustimmung des Kirchensteuerausschusses getragen werden.
#IV. Ausführungsbestimmungen zum Bauförderfonds
Das Erzbischöfliche Ordinariat regelt das Nähere durch Ausführungsbestimmungen zum Bauförderfonds.
#Teil D Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2024 für die Jahre 2024 und 2025 in Kraft.