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Hirtenbrief des Erzbischofs

Nr. 21Fastenhirtenbrief 2023

Diesem Amtsblatt ist als Beilage der Fastenhirtenbrief 2023 des Herrn Erzbischofs Stephan Burger beigefügt. Der Hirtenbrief ist am 1. Fastensonntag, 26. Februar 2023, in allen Gottesdiensten (einschließlich der Vorabendmesse) zu verlesen. Sperrfrist für Presse, Rundfunk und Fernsehen: Samstag, 25. Februar 2023, 18:00 Uhr.
Der Fastenhirtenbrief kann auf unserem Internetportal nach der Sperrfrist unter folgendem Link als Datei abgerufen werden: www.ebfr.de/fastenhirtenbrief_2023

Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 22Aufruf der deutschen Bischöfe zur Fastenaktion
Misereor 2023

Liebe Schwestern und Brüder,
die Welt ist voller Wunden, die wir Menschen ihr zugefügt haben. Es braucht Mutige und Engagierte, die sich für eine Überwindung der Missstände einsetzen. Oft sind es Frauen, die solche Veränderungen bewirken: Im gesellschaftlichen und politischen Leben entwickeln sie Visionen, sie kämpfen für eine gerechtere Welt. Und sie prägen auch die Kirche durch ihr Engagement in Pfarreien, Verbänden und Netzwerken.
Die diesjährige Misereor-Fastenaktion steht unter dem Leitwort: „Frau. Macht. Veränderung.“ Mit der Fastenaktion setzt sich Misereor dafür ein, dass Frauen gleichberechtigt am Wandel mitwirken können. Beispielhaft zeigen das die Partner in Madagaskar, wo Frauen mutig für eigene Landrechte kämpfen, wo sie als Kleinbäuerinnen die Ernährung der Dorfgemeinschaft sichern oder als Lehrerinnen den Kindern Ausbildung ermöglichen. In einem Land, das als eines der ärmsten Länder weltweit gilt, ist der Einsatz dieser Frauen überlebensnotwendig.
Deshalb: Unterstützen wir in dieser Fastenzeit das großartige Engagement der Misereor-Partnerorganisationen weltweit. Stellen wir uns an die Seite aller, die sich für die Gleichberechtigung von Männern und Frauen einsetzen. Bleiben wir wachsam für jedes Unrecht, setzen wir uns gegen die Zerstörung von Gottes Schöpfung ein. Nutzen wir die Wochen der Fastenzeit für eine Veränderung hin zu einer gerechteren Welt ohne Krieg, ohne Hunger und ohne Ausgrenzung.
Teilen wir mit den Menschen im Globalen Süden unsere Hoffnungen, unsere Gebete und unser Engagement. Herzlich danken wir Ihnen auch für Ihre großherzige Spende für Misereor.
Für das Erzbistum Freiburg
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Erzbischof Stephan Burger
Der Aufruf zur Fastenaktion Misereor 2023 wurde am 29. September 2022 von der Deutschen Bischofskonferenz in Fulda verabschiedet und soll am 4. Fastensonntag, dem 19. März 2023, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen werden. Die Kollekte am 5. Fastensonntag, dem 26. März 2023, ist ausschließlich für das Bischöfliche Hilfswerk Misereor e. V. bestimmt.

Erzbischof

Nr. 23Diözesanstrategie

Erzbischof Stephan Burger hat mit Datum vom 5. Juni 2022 die nachfolgende Diözesanstrategie in Kraft gesetzt:
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Diözesanstrategie

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Vision: Wo wollen wir hin?
Als katholische Kirche leben wir die Begegnung mit Gott und den Menschen. Wir schöpfen unsere Kraft aus Gottes liebender Zuwendung zu seiner Schöpfung und wenden uns ihm vertrauend zu. Diese Beziehung zu Gott und zueinander trägt uns und hält uns in Bewegung.
Wir glauben der Frohen Botschaft, die uns in Jesus Christus offenbart wurde. Er bezeugt uns die umfassende Liebe Gottes, die offen ist für alle Menschen und niemanden ausschließt. Sie ist uns Maßstab, in gleicher Weise unsere Beziehungen mit anderen zu leben. Jesu Leben, sein Sterben, seine Auferstehung und seine bleibende Gegenwart sind uns Zeugnis dieser Liebe. Diesen Glauben erschließen wir uns stets neu und bieten ihn anderen an. Wir tun dies durch unser Zeugnis des Wortes, vor allem aber durch unser Zeugnis des Lebens. Wir setzen uns ein für eine Welt, die gekennzeichnet ist von Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.
Vom Heiligen Geist ermutigt, bekennen wir uns zu einer Vielfalt unserer Gemeinschaft, die unterschiedliche Formen der Zugehörigkeit kennt und niemanden ausschließt. Wir gehen auf alle zu, die mit uns eine bessere Welt gestalten möchten. Wir bauen auf die unterschiedlichen Gaben und Fähigkeiten, die den Menschen geschenkt sind, gestalten verschiedene Rollen und Funktionen und teilen Verantwortung. Wir bieten Orte und Personen an, an denen und durch die Menschen die versöhnende, befreiende, tröstende und stärkende Kraft Gottes wahrnehmen können.
Wir sind Teil der weltweiten katholischen Kirche und mit allen Getauften verbunden. Wir sind im Gespräch mit Menschen anderer Religionen. Wir stehen im Dialog mit denen, die sich für eine humane Gestaltung der Welt einsetzen, und arbeiten mit ihnen als verlässlicher Partner zusammen.
Wir führen gemeinsam die Kirche von Freiburg mutig und in großer Weite in die Zukunft. Wir bewahren das Gute aus der Vergangenheit und suchen neue Möglichkeiten, Glauben zu leben und weiterzugeben. Wir bündeln unsere Kräfte und finden Wege, wie wir unserer Vision folgend gemeinsam Kirche zum Wohle aller Menschen sein können.
Wir entwickeln unsere Kirche zu einem sicheren Ort für alle und setzen uns dafür ein, dass in ihr Missbrauch jeglicher Art, gerade auch sexueller und geistlicher, keine Chance mehr hat. Wir arbeiten umfassend auf, wo solche Gewalt bei uns geschehen ist oder geschieht und was diese strukturell begünstigt hat. Wo wir schuldig geworden sind, übernehmen wir aktiv Verantwortung.
Werte – Was zeichnet uns aus?
Die hier genannten Werte greifen die Prinzipien der Diözesanen Leitlinien auf und geben sie verkürzt wieder.
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Charismenorientiert
Wir sind sensibel für die Begabungen der Menschen und dienen ihrer Entfaltung.
Dialogisch
Wir bringen einen unverzichtbaren Standpunkt in gesellschaftliche Debatten ein und engagieren uns im Dialog – hörend und lernend, kritisch, konstruktiv und zur Veränderung bereit.
Dienend
Unser Handeln wird in allen Bereichen von einer diakonischen Haltung geprägt. Wir sorgen dafür, dass Menschen, die in Not sind, Rat und konkrete Unterstützung sowie Hilfe zur Selbsthilfe erhalten.
Katholisch
Wir gehören zur weltweiten katholischen Kirche aus allen Völkern und Kulturen, in der es keine Mehr- oder Minderheiten, In- oder Ausländer gibt, sondern Geschwister. Wir leben in dieser katholischen Weite und misstrauen allem, was in die Enge führt.
Missionarisch
Wir reden profiliert und klar positioniert von unserem Glauben, der im Licht des Evangeliums unser Leben deutet, es gestaltet und ihm Sinn verleiht.
Ökumenisch
Wir vertiefen die ökumenische Verbundenheit mit unseren Geschwistern im christlichen Glauben, verstärken das Gebet für die Einheit aller Christen und leben, teilen und feiern unseren Glauben miteinander.
Partizipativ
Wir delegieren nicht nur Aufgaben, sondern auch Vollmachten; wir übertragen Zuständigkeiten eindeutig und gewährleisten nötige Gestaltungsfreiräume. Wir beteiligen Betroffene an Entscheidungsprozessen und beziehen Beratungsgremien ein.
Qualitätsbewusst
Wir analysieren mit sachgerechten Qualitätsinstrumenten kontinuierlich die Entwicklungen auf allen Ebenen der Erzdiözese und halten in spezifischen Zielen Schritte fest, die zu einer verbesserten und überprüfbaren Qualität in allen Bereichen führen.
Ressourcenbewusst
Wir prüfen alle Personal- und Sachausgaben. Wir achten auf einen umsichtigen und nachhaltigen Einsatz der Mittel, der auch unserer Verantwortung für die Schöpfung Rechnung trägt.
Sakramental
Wir achten darauf, dass alle Menschen mit ihren ganz unterschiedlichen Biografien die begleitende, stärkende und heilende Kraft Gottes erfahren können.
Solidarisch
Wir wissen uns auf allen Ebenen des kirchlichen Lebens an der Seite von Menschen, die ihre Belange nicht in ausreichendem Maß selbst wahrnehmen können.
Spirituell
Wir leben unsere Beziehung zu Gott und pflegen sie in der Feier von Gottesdiensten und im Gebet, in Gemeinschaft und allein, in Festen, Arbeit und Freizeit. Die Suche nach den Spuren Gottes im Leben ist uns Antrieb und Kraft.
Subsidiär
Die Freiheit zur Entscheidung vor Ort sowie die Stärkung von Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der jeweiligen Ebenen prägen unser Arbeiten und Zusammenleben.
Veränderungsbereit
Wir hören und lernen, wir entwickeln Traditionen dynamisch weiter, wir trennen uns von Überholtem und wir wagen Neues. Wir suchen mutig nach Wegen und finden Formen, wie wir heute die Botschaft des Evangeliums leben, feiern und erfahrbar werden lassen können.
Strategische Ziele – Wie erreichen wir das?
Strategisches Ziel 1
Als Erzdiözese Freiburg handeln wir
Die strategischen Ziele beziehen sich immer auf „die Erzdiözese“. Damit sind alle angesprochen, die hauptberuflich oder ehrenamtlich einen Dienst in der Erzdiözese in Pastoral, Bildung, Caritas oder Verwaltung übernommen haben, gleich in welcher ihrer Einrichtungen und auf welcher Ebene.
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missionarisch. Wir wollen Menschen mit dem Glauben in Verbindung bringen und unsere Beziehung zu Jesus Christus stärken und vertiefen. Wir wenden uns an alle Menschen, unabhängig von ihren unterschiedlichen Zugängen und ihrer je eigenen Nähe zum Glauben.
Strategisches Ziel 2
Als Erzdiözese Freiburg gehen wir auf die Menschen zu und setzen uns ohne Vorbehalte mit ihren konkreten Bedürfnissen, Nöten und Fragen auseinander. Wir gestalten unsere Angebote dialogisch und sprechen eine Sprache, die verständlich ist. Wir schaffen Räume und Gelegenheiten, die Relevanz des Evangeliums für das eigene Leben zu erfahren und bieten dazu u. a. seelsorgliche, caritative, spirituelle und liturgische Angebote.
Strategisches Ziel 3
Als Erzdiözese fördern wir die Vielfalt des kirchlichen Lebens.
Strategisches Ziel 4
Als engagementfreundliche Erzdiözese sind wir offen und attraktiv für alle Menschen guten Willens. Wir heißen sie willkommen mit ihren Gaben, Fähigkeiten und ihrer Begeisterung. Wir handeln nach unseren Grundsätzen zur Engagementförderung.
Strategisches Ziel 5
Als Erzdiözese investieren wir verstärkt in die Gewinnung, Auswahl, Qualifizierung und Begleitung Ehrenamtlicher wie Hauptberuflicher.
Strategisches Ziel 6
Als Erzdiözese verwirklichen wir eine verbindliche und christliche Führungs-, Entscheidungs- und Partizipationskultur. Wir arbeiten auf allen Ebenen kirchlichen Handelns sowie in der Zusammenarbeit von freiwillig Engagierten und Hauptberuflichen in geregelten, partizipativen, transparenten und synodal ausgerichteten Leitungsstrukturen. Zur Einhaltung werden Instrumente der Machtkontrolle
Die Machtkontrolle kann durch demokratisch gewählte Gremien erfolgen oder ergibt sich aufgrund gesetzlicher Vorgaben.
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angewandt.
Strategisches Ziel 7
Als Erzdiözese intensivieren und verstetigen wir unser Engagement für Menschen in unterschiedlichen sozialen Lebenslagen und Lebensphasen. U. a. geschieht dies durch die verstärkte Zusammenarbeit von Caritas und Pastoral in ihrem gemeinsamen Handeln auf allen Ebenen.
Strategisches Ziel 8
Als Erzdiözese stehen wir für einen ungehinderten Zugang zu Bildung ein und verstärken die Kooperation mit anderen Partnern im kirchlichen und gesellschaftlichen Bereich.
Strategisches Ziel 9
Als Erzdiözese verstärken wir unser Engagement zur Bewahrung der Schöpfung.
Strategisches Ziel 10
Als Erzdiözese stärken wir unsere Kommunikationskompetenz nach innen und nach außen. Im Dialog mit Gesellschaft, Kultur, Wissenschaft und Politik entwickeln wir mit dem Maßstab des Evangeliums unsere Kommunikationsinhalte.
Siehe Ziel 2.
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Strategisches Ziel 11
Als Erzdiözese verstehen wir uns als eine Organisation, die stetig lernt. Wir benennen und kommunizieren Fehlentwicklungen und gesetzeswidriges Verhalten
Bei der Kommunikation ist im Einzelfall zu prüfen, was juristisch möglich ist.
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, bekennen uns zu Schuld und übernehmen Verantwortung dafür. Wir machen Konflikte transparent, sprechen diese offen, angstfrei, konstruktiv und lösungsorientiert an und bearbeiten sie. Eine offene Fehlerkultur ist Ausdruck einer lernenden Kirche.
Strategisches Ziel 12
Als Erzdiözese kultivieren wir Qualitäts- und Wirkungsorientierung als verbindlichen Standard unserer Arbeit. Wir gestalten unsere Organisation, unsere Strukturen und unsere Prozesse so, dass wir flexibel und subsidiär auf neue Anforderungen antworten können.
Strategisches Ziel 13
Als Erzdiözese setzen wir unsere personellen, finanziellen und baulichen Ressourcen gemäß der Diözesanstrategie ein und priorisieren regelmäßig unsere Aufgaben. Wir verwalten unser Vermögen unter Einhaltung ethisch nachhaltiger Anlagekriterien im Sinne der katholischen Soziallehre und der Bewahrung der Schöpfung.
Diese Diözesanstrategie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 5. Juni 2022
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 24Gesetz zur Zusammenarbeit im Vorfeld der künftigen Pfarrei
(Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz – VEG)

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§ 1
Zweck des Gesetzes

Durch den rechtlichen Zusammenschluss der bisherigen Pfarreien beziehungsweise Kirchengemeinden zu 36 neuen Pfarreien beziehungsweise Kirchengemeinden stellen sich vielfältige Aufgaben für die bisherigen Kirchengemeinden und Pfarreien. Es sind unterschiedliche Traditionen, Interessen sowie wirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen in einen guten und zukunftsfähigen Ausgleich zu bringen. Dieses Gesetz stellt unter Berücksichtigung der Subsidiarität Verfahrensweisen zur Verfügung, um bereits im Vorfeld des Zusammenschlusses für alle Pfarreien und Kirchengemeinden gemeinsam verbindliche Entscheidungen fällen zu können, welche aus wichtigem Grund (§ 4 Absatz 2) nicht auf einen Zeitpunkt nach dem Zusammenschluss verschoben werden können oder sollen.
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§ 2
Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz findet für alle Pfarreien, Pfarrkuratien bzw. Kuratpfarrei sowie Kirchengemeinden auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg Anwendung, sofern die Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (KVO Teil III) sowie die Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (PGRS) dort gelten und solange der rechtliche Zusammenschluss zur neuen Kirchengemeinde bzw. Pfarrei noch nicht erfolgt ist.
( 2 ) Die zusammenzuschließenden Pfarreien, Pfarrkuratien bzw. Kuratpfarrei sowie Kirchengemeinden im Sinne dieses Gesetzes ergeben sich aus der Anlage 1.
( 3 ) Die in Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Pfarreien und Kirchengemeinden sind gemäß der Verordnung zur Regelung der Rechtsmaterien in diözesanen Exklaven vom 7. Dezember 2006 von den Regelungen dieses Gesetzes ausgenommen.
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§ 3
Gremien

( 1 ) Die im Vorfeld des Zusammenschlusses handelnden Gremien sind die Versammlung der Pfarrgemeinderäte (§ 5) und die Versammlung der Stiftungsräte (§ 6), welche beratende oder beschließende Ausschüsse (§ 4 Absatz 1 Buchstabe b)) einsetzen können.
( 2 ) Für die Arbeit der Gremien, insbesondere die Regelung von Zuständigkeiten, von Pflichten, der Zusammensetzung von Gremien und der Arbeitsweise der Gremien gelten das Gesetz für kirchliche Rechtsträger zur Ausweitung von Handlungsmöglichkeiten im digitalen Format (Gremien-digital-Gesetz – GdG), die PGRS, die KVO Teil III sowie die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg (GGO), sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft.
( 3 ) Sofern eine zusammenzuschließende Pfarrei bzw. Kirchengemeinde auch aus Teilgebieten bisheriger Pfarreien bzw. Kirchengemeinden gebildet wird, regelt der Ordinarius Näheres auf dem Erlasswege im Einzelfall, insbesondere für die Kirchengemeinden Appenweier-Durbach und Egg.
( 4 ) Der Vorstand eines Gremiums wird in der ersten Zusammenkunft des Gremiums mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Einladung zur ersten Sitzung erfolgt durch den Dekan über das Dekanatsbüro. Versammlungsleiter bis zur Wahl des Vorstandes ist der Dekan. Diese Aufgabe kann durch den Dekan an den stellvertretenden Dekan oder an den Priester in der lokalen Projektkoordination delegiert werden.
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§ 4
Gemeinsame Vorschriften

( 1 ) Die Versammlung kann zu bestimmten Fragen Ausschüsse einrichten:
  1. Beratende Ausschüsse bereiten zu bestimmten Fragen Vorlagen für die Entscheidung in der Versammlung vor.
  2. Beschließende Ausschüsse repräsentieren durch ihre Mitglieder immer alle Kirchengemeinden und entscheiden bestimmte Fragen für die Versammlung verbindlich.
Die Versammlung entscheidet, welche Fragen durch die Versammlung selbst und welche Fragen durch beschließende Ausschüsse entschieden werden.
( 2 ) Ein Beschluss ist insbesondere dann zu fassen, wenn in einer in den Aufgabenbereich der Versammlung fallenden Angelegenheit ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist gegeben,  
  1. wenn eine Angelegenheit in der Versammlung mehrheitlich als für die zukünftige Pfarrei bzw. Kirchengemeinde bedeutsam angesehen wird oder
  2. wenn die Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen, insbesondere pastoralen oder wirtschaftlichen Gründen vor dem Zusammenschluss zu treffen und gegebenenfalls auch zu vollziehen ist; das Nähere kann der Ordinarius in Ausführungsbestimmungen regeln.
( 3 ) Die Versammlung der Pfarrgemeinderäte und Stiftungsräte ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sowohl der Mitglieder der Versammlung als auch jedes einzelnen Rates der zusammenzuschließenden Pfarreien bzw. Kirchengemeinden anwesend ist.
( 4 ) Ein Beschluss ist für alle zusammenzuschließenden Pfarreien und Kirchengemeinden verbindlich,
  1. wenn sowohl in der Versammlung insgesamt als auch in jedem einzelnen Rat die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht ist;
  2. wenn gegen den in einem beschließenden Ausschuss gefassten Beschluss keine Kirchengemeinde Einspruch (Absatz 5) eingelegt hat;
  3. wenn ein Einspruch nach Buchstabe b) innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang schriftlich zurückgenommen wurde;
    oder
  4. wenn der Beschluss nach Maßgabe von § 8 durch den Ordinarius für verbindlich erklärt worden ist.
( 5 ) Der Einspruch gegen einen im beschließenden Ausschuss gefassten Beschluss muss innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Protokolls beim Vorstand beziehungsweise Vorsitzenden des Rates mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen und durch den Vorstand beziehungsweise Vorsitzenden des Rates dem Vorstand der Versammlung schriftlich und mit Gründen versehen mitgeteilt werden.
( 6 ) Der Vollzug von Beschlüssen obliegt den Organen der zusammenzuschließenden Kirchengemeinden. In Angelegenheiten, welche rechtlich alle zusammenzuschließenden Kirchengemeinden gemeinsam betreffen, darf die Rechtsträgerschaft nur bei einer Kirchengemeinde liegen; die übrigen Kirchengemeinden leisten gegebenenfalls finanziellen Rückersatz.
( 7 ) Die zusammenzuschließenden Pfarreien bzw. Kirchengemeinden sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, d. h. bis spätestens zum 15. August 2023 sowohl eine Versammlung der Pfarrgemeinderäte als auch eine Versammlung der Stiftungsräte abzuhalten. Auf die Handlungsmöglichkeiten im digitalen Format gemäß Gremien-digital-Gesetz – GdG wird ausdrücklich verwiesen.
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§ 5
Versammlung der Pfarrgemeinderäte

( 1 ) Die Versammlung der Pfarrgemeinderäte ist die Zusammenkunft aller Pfarrgemeinderatsmitglieder, welche zum Zeitpunkt der Versammlung dem Pfarrgemeinderat einer der zusammenzuschließenden Kirchengemeinden angehören und das zukünftige Pfarrgebiet bilden.
( 2 ) Verbindliche Beschlüsse kommen gemäß § 4 Absatz 4 zustande.
( 3 ) Durch Beschluss sollen die Kirchengemeinden zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Gremiums die Zusammensetzung der Versammlung der Pfarrgemeinderäte regeln und hierbei die Zahl der katholischen Gläubigen in den jeweiligen Kirchengemeinden berücksichtigen. Der Vorstand teilt die Regelung dem Ordinarius mit.
( 4 ) Die Versammlung hat keine Organstellung. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den in § 2 Absätze 1 und 2 PGRS beschriebenen Feldern.
( 5 ) Die Versammlung sowie die Ausschusssitzungen sind öffentlich.
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§ 6
Versammlung der Stiftungsräte

( 1 ) Die Versammlung der Stiftungsräte ist die Zusammenkunft aller Stiftungsratsmitglieder, welche zum Zeitpunkt der Versammlung dem Stiftungsrat einer der zusammenzuschließenden Kirchengemeinde angehören.
( 2 ) Verbindliche Beschlüsse kommen gemäß § 4 Absatz 4 zustande.
( 3 ) Durch Beschluss sollen die Kirchengemeinden zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Gremiums die Zusammensetzung der Versammlung der Stiftungsräte regeln und hierbei die Zahl der katholischen Gläubigen in den jeweiligen Kirchengemeinden berücksichtigen. Der Vorstand teilt die Regelung dem Ordinarius mit.
( 4 ) Die Versammlung hat keine Organstellung und ist zu rechtsgeschäftlichem Handeln nicht befugt. Ihre Zuständigkeiten ergeben sich im Übrigen aus den Regelungen der §§ 8 Absatz 1 KVO Teil III, 20 Absatz 1 Satz 2 PGRS; die Regelungen der §§ 28 und 29 KVO Teil III sind unbeachtlich.
( 5 ) Die Versammlung sowie die Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich.
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§ 7
Mediation

( 1 ) Die Mediation dient der Förderung der einvernehmlichen Zusammenarbeit der zusammenzuschließenden Pfarreien beziehungsweise Kirchengemeinden und ist in allen Fällen zulässig, in denen ein verbindlicher Beschluss nicht zustande gekommen ist. Die Mediation wird durch die örtlich zuständige Diözesanstelle durchgeführt.
( 2 ) Der Antrag auf Durchführung einer Mediation soll unverzüglich nach dem Scheitern des Beschlusses bei der Leitung der Diözesanstelle gestellt werden. Antragsbefugt sind die Vorstände der Versammlungen beziehungsweise der beschließenden Ausschüsse sowie jeweils ein Viertel der Mitglieder dieser Gremien.
( 3 ) Der Antrag bedarf der Schriftform, muss von allen Antragstellenden unterzeichnet sein und muss neben dem maßgeblichen Sitzungsprotokoll alle erforderlichen Informationen über die divergierenden Auffassungen sowie die hierzu gehörenden Unterlagen enthalten.
( 4 ) Die Diözesanstelle verfährt in der Behandlung des in Rede stehenden Entscheidungsgegenstandes nach freiem Ermessen und soll innerhalb eines Monats einen Vermittlungsvorschlag vorlegen.
( 5 ) Die Versammlung beziehungsweise der beschließende Ausschuss entscheidet über den Vermittlungsvorschlag unverzüglich.
( 6 ) Scheitert der Beschluss erneut, ist eine Vorlage an den Ordinarius unter den Voraussetzungen des § 8 zulässig.
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§ 8
Verbindlicherklärung von Beschlüssen

( 1 ) Die Vorlage eines Beschlusses an den Ordinarius zur Verbindlicherklärung desselben setzt die Durchführung des Mediationsverfahrens voraus und muss innerhalb von drei Wochen nach dem Scheitern des Beschlusses über den Vermittlungsvorschlag der zuständigen Diözesanstelle erfolgen. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend; zusätzlich sind die Unterlagen des Mediationsverfahrens vorzulegen.
( 2 ) Eine Vorlage ist überdies nur zulässig, wenn für den Fall des Unterbleibens des Beschlusses der Eintritt eines erheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder immateriellen Schadens für die neue Kirchengemeinde bzw. Pfarrei glaubhaft gemacht wird.
( 3 ) Hinsichtlich der Antragsbefugnis gilt § 7 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
( 4 ) Der Ordinarius entscheidet nach freiem Ermessen nach Anhörung der zusammenzuschließenden Kirchengemeinden innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags. Eine Zurückweisung als unzulässig schließt einen erneuten Antrag aus.
( 5 ) Der Ordinarius kann den für verbindlich erklärten Beschluss mit Auflagen versehen. Der Ordinarius versieht die Anordnung von Auflagen mit einer Begründung.
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§ 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 15. Februar 2023 in Kraft. Es tritt außer Kraft, wenn der Zusammenschluss aller Kirchengemeinden bzw. Pfarreien in der Erzdiözese Freiburg vollzogen ist.
Freiburg im Breisgau, den 8. Februar 2023
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Erzbischof Stephan Burger
Erläuterungen zum Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz (VEG) sind abrufbar unter https://ebfr.de/erzdioezese-freiburg/erzbischoefliches-ordinariat/justitiariat/allgemeines-recht/ .

Anlage 1 zum Gesetz zur Zusammenarbeit im Vorfeld der künftigen Pfarrei (Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz – VEG)

Liste der sich zusammenschließenden Pfarreien, Pfarrkuratien bzw. Kuratpfarrei sowie Kirchengemeinden gemäß § 2 Absatz 2 VEG:
Hinweis:
Über die Bezeichnungen der künftigen Pfarreien und Kirchengemeinden wurde noch nicht entschieden.
Daher sind diese in der nachfolgenden Liste lediglich durchnummeriert.

Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 1
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Boxberg-Ahorn mit den Pfarreien
Pfarrei St. Aquilinus Boxberg
Pfarrei St. Josef Boxberg-Angeltürn
Pfarrei Allerheiligen Boxberg-Kupprichhausen
Pfarrei St. Kilian Boxberg-Unterschüpf
Pfarrei St. Elisabeth Boxberg-Windischbuch
Pfarrei St. Kilian Ahorn-Berolzheim
Pfarrei St. Maria Ahorn-Eubigheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde Grünsfeld-Wittighausen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Peter und Paul Grünsfeld
Pfarrei St. Ägidius Grünsfeld-Krensheim
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Grünsfeld-Kützbrunn
Pfarrei St. Margaretha Grünsfeld-Zimmern
Pfarrei St. Martin Wittighausen-Poppenhausen
Pfarrei Allerheiligen Wittighausen-Unterwittighausen
Pfarrei St. Regiswindis Wittighausen-Vilchband
Römisch-katholische Kirchengemeinde Krautheim-Ravenstein-Assamstadt mit den Pfarreien
Pfarrei St. Johann Krautheim-Gommersdorf
Pfarrei St. Marien Krautheim
Pfarrei St. Georg Krautheim-Klepsau
Pfarrei St. Kilian Assamstadt
Pfarrei St. Johannes d. T. Ravenstein-Ballenberg
Pfarrei St. Gertrud Ravenstein-Hüngheim
Pfarrei St. Peter und Paul Ravenstein-Oberwittstadt
Pfarrei St. Marien Schöntal-Winzenhofen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Lauda-Königshofen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Jakobus (Lauda) Lauda-Königshofen
Pfarrei Hl. Kreuz Lauda-Königshofen
Pfarrei St. Vitus (Heckfeld) Lauda-Königshofen
Pfarrei St. Mauritius (Königshofen) Lauda-Königshofen
Pfarrei St. Burkhard (Messelhausen) Lauda-Königshofen
Pfarrei St. Georg (Oberbalbach) Lauda-Königshofen
Pfarrei St. Martin (Oberlauda) Lauda-Königshofen
Pfarrei St. Markus (Unterbalbach) Lauda-Königshofen
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 2
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Freudenberg mit den Pfarreien
Pfarrei St. Laurentius Freudenberg
Pfarrei St. Nikolaus Freudenberg-Boxtal
Pfarrei St. Wendelinus Freudenberg-Rauenberg
Römisch-katholische Kirchengemeinde Großrinderfeld-Werbach mit den Pfarreien
Pfarrei St. Michael Großrinderfeld
Pfarrei St. Johann Großrinderfeld-Gerchsheim
Pfarrei St. Laurentius Großrinderfeld-Ilmspan
Pfarrei St. Vitus Großrinderfeld-Schönfeld
Pfarrei St. Martin Werbach
Pfarrei St. Martin Werbach-Gamburg
Pfarrei St. Maria Werbach-Wenkheim
Pfarrei St. Laurentius Werbach-Werbachhausen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Königheim mit den Pfarreien
Pfarrei St. Martin Königheim
Pfarrei St. Peter und Paul Königheim-Gissigheim
Pfarrei St. Kilian Königheim-Pülfringen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Külsheim-Bronnbach mit den Pfarreien
Pfarrei St. Martin Külsheim
Pfarrei St. Margarita Külsheim-Eiersheim
Pfarrei St. Margareta Külsheim-Hundheim
Pfarrei St. Laurentius Külsheim-Uissigheim
Pfarrei St. Dorothea Wertheim-Dörlesberg
Pfarrei St. Georg Wertheim-Reicholzheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde Tauberbischofsheim mit den Pfarreien
Pfarrei St. Martin Tauberbischofsheim
Pfarrei St. Bonifatius Tauberbischofsheim
Pfarrei St. Markus Tauberbischofsheim-Distelhausen
Pfarrei St. Vitus Tauberbischofsheim-Dittigheim
Pfarrei St. Laurentius Tauberbischofsheim-Dittwar
Pfarrei St. Pankratius Tauberbischofsheim-Hochhausen
Pfarrei St. Nikolaus Tauberbischofsheim-Impfingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Wertheim mit den Pfarreien
Pfarrei St. Venantius Wertheim
Pfarrei St. Elisabeth Wertheim
Pfarrei St. Lioba Wertheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 3
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Adelsheim-Osterburken-Seckach mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratien
Pfarrei St. Kilian Osterburken
Pfarrei St. Gangolf Osterburken-Schlierstadt
Pfarrei St. Marien Adelsheim
Pfarrkuratie St. Josef Adelsheim-Sennfeld
Pfarrei St. Karl Borromäus Rosenberg
Pfarrei St. Sebastian Seckach
Pfarrkuratie St. Bernhard Seckach-Klinge
Römisch-katholische Kirchengemeinde Buchen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Oswald Buchen
Pfarrei St. Bartholomäus Buchen-Götzingen
Pfarrei St. Magnus Buchen-Hainstadt
Pfarrei St. Johannes und Paulus Buchen-Hettigenbeuern
Pfarrei St. Peter und Paul Buchen-Hettingen
Pfarrei St. Johannes Baptist Buchen-Hollerbach
Pfarrei St. Michael Buchen-Waldhausen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mudau mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie
Pfarrei St. Pankratius Mudau
Pfarrkuratie St. Peter und Paul Mudau-Scheidental
Pfarrei St. Wolfgang Mudau-Schlossau
Pfarrei St. Martin Mudau-Steinbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Hardheim-Höpfingen Im Madonnenland mit den Pfarreien
Pfarrei St. Alban Hardheim
Pfarrei St. Sebastian und Vitus Hardheim-Bretzingen
Pfarrei St. Wendelin Hardheim-Erfeld
Pfarrei St. Burkard Hardheim-Gerichtstetten
Pfarrei St. Andreas Hardheim-Schweinberg
Pfarrei St. Ägidius Höpfingen
Pfarrei St. Justinus Höpfingen-Waldstetten
Römisch-katholische Kirchengemeinde Walldürn mit den Pfarreien
Pfarrei St. Georg Walldürn
Pfarrei St. Valentin Walldürn-Altheim
Pfarrei St. Wendelin Walldürn-Glashofen
Pfarrei St. Sebastian Walldürn-Rippberg
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 4
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Aglasterhausen-Neunkirchen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Bartholomäus Neunkirchen
Pfarrei St. Matthäus Aglasterhausen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Billigheim-Neudenau-Schefflenz mit den Pfarreien
Pfarrei St. Michael Billigheim
Pfarrei St. Georg Billigheim-Allfeld
Pfarrei St. Martin Billigheim-Sulzbach
Pfarrei St. Nikolaus Billigheim-Waldmühlbach
Pfarrei St. Laurentius Neudenau
Pfarrei St. Kilian Neudenau-Herbolzheim
Pfarrei St. Kilian Schefflenz
Römisch-katholische Kirchengemeinde Elztal-Limbach-Fahrenbach mit den Pfarreien
Pfarrei St. Valentin Limbach
Pfarrei Hl. Kreuz Limbach-Wagenschwend
Pfarrei St. Maria Elztal-Dallau
Pfarrei St. Georg Elztal-Rittersbach
Pfarrei St. Jakobus Fahrenbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mosbach-Elz-Neckar Mose mit den Pfarreien
Pfarrei St. Cäcilia Mosbach
Pfarrei St. Josef Mosbach
Pfarrei St. Paulus Mosbach-Lohrbach
Pfarrei St. Maria Mosbach-Neckarelz
Pfarrei St. Dionysius Haßmersheim
Pfarrei St. Laurentius Obrigheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde Neckartal-Hoher Odenwald Edith Stein mit den Pfarreien
Pfarrei St. Johannes Nepomuk Eberbach
Pfarrei St. Josef Eberbach
Pfarrei St. Afra Neckargerach
Pfarrei St. Maria Waldbrunn
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 5
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mannheim Johannes XXIII. mit den Pfarreien
Pfarrei St. Sebastian Mannheim
Pfarrei Hl. Geist Mannheim
Pfarrei St. Peter Mannheim
Pfarrei St. Pius Mannheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mannheim Maria Magdalena mit den Pfarreien
Pfarrei St. Peter und Paul Mannheim
Pfarrei Christkönig Mannheim
Pfarrei St. Hildegard Mannheim
Pfarrei St. Laurentius Mannheim
Pfarrei Zwölf Apostel Mannheim
Pfarrei St. Peter Ilvesheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mannheim Nord mit den Pfarreien
Pfarrei Guter Hirte Mannheim
Pfarrei St. Bartholomäus Mannheim
Pfarrei St. Elisabeth Mannheim
Pfarrei St. Franziskus Mannheim
Pfarrei St. Lioba Mannheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mannheim St. Martin mit den Pfarreien
Pfarrei St. Ägidius Mannheim
Pfarrei St. Bonifatius (Friedrichsfeld) Mannheim
Pfarrei St. Bruder Klaus (Edingen) Edingen-Neckarhausen
Pfarrei St. Andreas (Neckarhausen) Edingen-Neckarhausen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mannheim Süd mit den Pfarreien
Pfarrei St. Antonius Mannheim
Pfarrei St. Konrad Mannheim
Pfarrei St. Theresia vom Kinde Jesus Mannheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mannheim Südwest mit den Pfarreien
Pfarrei St. Jakobus Mannheim
Pfarrei Maria Hilf Mannheim
Pfarrei St. Josef Mannheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mannheim-Neckarstadt mit den Pfarreien
Pfarrei St. Bonifatius (Neckarstadt) Mannheim
Pfarrei Herz Jesu Mannheim
Pfarrei St. Bernhard Mannheim
Pfarrei St. Nikolaus Mannheim
Katholische Gesamtkirchengemeinde Mannheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 6
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Heidelberg mit den Pfarreien
Pfarrei Hl. Geist Heidelberg
Pfarrei Philipp Neri Heidelberg
Pfarrei St. Bartholomäus Heidelberg
Pfarrei St. Johannes Heidelberg
Pfarrei St. Laurentius (Schlierbach) Heidelberg
Pfarrei St. Laurentius (Ziegelhausen) Heidelberg
Pfarrei St. Marien Heidelberg
Pfarrei St. Paul Heidlberg
Pfarrei St. Peter Heidelberg
Pfarrei St. Raphael Heidelberg
Pfarrei St. Vitus Heidelberg
Pfarrei St. Joseph Eppelheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 7
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Hemsbach mit den Pfarreien
Pfarrei St. Laurentius Hemsbach
Pfarrei St. Bartholomäus Laudenbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Ladenburg-Heddesheim mit den Pfarreien
Pfarrei St. Gallus Ladenburg
Pfarrei St. Remigius Heddesheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde Schriesheim-Dossenheim mit den Pfarreien
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Schriesheim
Pfarrei St. Pankratius Dossenheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde Weinheim-Hirschberg mit den Pfarreien
Pfarrei St. Laurentius Weinheim
Pfarrei Herz Jesu Weinheim
Pfarrei St. Marien Weinheim
Pfarrei St. Jakobus Weinheim-Hohensachsen
Pfarrei St. Johann Baptist Hirschberg a. d. B.
Römisch-katholische Kirchengemeinde Steinachtal St. Hildegund mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie
Pfarrei Hl. Kreuz Heiligkreuzsteinach
Pfarrei St. Michael Schönau b. H.
Pfarrkuratie St. Bonifatius Wilhelmsfeld
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 8
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bad Rappenau/Obergimpern mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie
Pfarrei Herz Jesu Bad Rappenau
Pfarrei St. Margaretha Bad Rappenau-Grombach
Pfarrkuratie St. Johann Baptist Bad-Rappenau-Heinsheim
Pfarrei St. Cyriak Bad Rappenau-Obergimpern
Pfarrei St. Georg Siegelsbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Eppingen mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie
Pfarrei U. L. Frau Eppingen
Pfarrei Mariä Geburt Eppingen-Richen
Pfarrei St. Valentin Eppingen-Rohrbach a. G.
Pfarrkuratie St. Marien Gemmingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Neckar-Elsenz mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie
Pfarrei St. Johannes Nepomuk Neckargemünd
Pfarrei St. Dionysius Bammental
Pfarrkuratie St. Franziskus Neckargemünd
Pfarrei St. Bartholomäus Neckargmünd-Dilsberg
Pfarrei Herz Jesu Lobbach-Lobenfeld
Pfarrei St. Bartholomäus Mauer
Pfarrei St. Michael Wiesenbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Sinsheim-Angelbachtal mit den Pfarreien
Pfarrei St. Jakobus Sinsheim
Pfarrei St. Maria Sinsheim-Hilsbach
Pfarrei St. Peter Sinsheim-Steinsfurt
Pfarrei Hl. Kreuz Angelbachtal
Pfarrei St. Sebastian Zuzenhausen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Waibstadt mit den Pfarreien
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Waibstadt
Pfarrei St. Peter und Paul (Bargen) Helmstadt-Bargen
Pfarrei Maria Königin Neckarbischofsheim
Pfarrei St. Martin Spechbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 9
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Leimen-Nußloch-Sandhausen mit den Pfarreien
Pfarrei Herz Jesu Leimen
Pfarrei St. Peter Leimen-Gauangelloch
Pfarrei St. Aegidius Leimen-St. Ilgen
Pfarrei St. Laurentius Nußloch
Pfarrei St. Bartholomäus Sandhausen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Letzenberg mit den Pfarreien
Pfarrei St. Peter und Paul Rauenberg
Pfarrei St. Wolfgang Rauenberg-Malschenberg
Pfarrei St. Nikolaus Rauenberg-Rotenberg
Pfarrei St. Juliana Malsch b. W.
Pfarrei St. Cäcilia Mühlhausen i. K.
Pfarrei St. Nikolaus Mühlhausen i. K.-Rettigheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde Wiesloch-Dielheim mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie
Pfarrei St. Augustinus Wiesloch
Pfarrkuratie Hl. Kreuz Wiesloch
Pfarrei St. Gallus Wiesloch-Baiertal
Pfarrei St. Cyriak Dielheim
Pfarrei Hl. Kreuz Dielheim-Balzfeld
Römisch-katholische Kirchengemeinde Walldorf-St. Leon-Rot mit den Pfarreien
Pfarrei St. Peter Walldorf
Pfarrei St. Mauritius (Rot) St. Leon-Rot
Pfarrei St. Leo d. Gr. (St. Leon) St. Leon-Rot
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 10
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Hockenheim mit den Pfarreien
Pfarrei St. Georg Hockenheim
Pfarrei St. Nikolaus Neulußheim
Pfarrei St. Wendelin Reilingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Brühl-Ketsch mit den Pfarreien
Pfarrei Hl. Schutzengel Brühl
Pfarrei St. Sebastian Ketsch
Römisch-katholische Kirchengemeinde Schwetzingen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Pankratius Schwetzingen
Pfarrei St. Kilian Oftersheim
Pfarrei St. Nikolaus Plankstadt
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 11
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bad Schönborn-Kronau mit den Pfarreien
Pfarrei St. Lambertus Bad Schönborn-Mingolsheim
Pfarrei St. Vitus Bad Schönborn-Langenbrücken
Pfarrei St. Laurentius Kronau
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bretten-Walzbachtal mit den Pfarreien
Pfarrei St. Laurentius Bretten
Pfarrei St. Peter Bretten-Bauerbach
Pfarrei Hl. Kreuz Bretten-Büchig
Pfarrei St. Mauritius Bretten-Neibsheim
Pfarrei St. Martin Walzbachtal-Jöhlingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bruchsal St. Vinzenz mit der Pfarrei
Pfarrei St. Vinzenz Bruchsal
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bruchsal Michaelsberg mit den Pfarreien
Pfarrei St. Martin Bruchsal-Obergrombach
Pfarrei St. Maria Bruchsal-Heidelsheim
Pfarrei St. Sebastian Bruchsal-Helmsheim
Pfarrei St. Cosmas und Damian Bruchsal-Untergrombach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Forst-Ubstadt-Weiher mit den Pfarreien
Pfarrei St. Andreas (Ubstadt) Ubstadt-Weiher
Pfarrei St. Marcellus (Stettfeld) Ubstadt-Weiher
Pfarrei St. Nikolaus (Weiher) Ubstadt-Weiher
Pfarrei St. Martin (Zeutern) Ubstadt-Weiher
Pfarrei St. Barbara Forst
Römisch-katholische Kirchengemeinde Graben-Neudorf-Linkenheim mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie
Pfarrei Maria Königin Linkenheim-Hochstetten
Pfarrkuratie St. Nikolaus (Graben) Graben-Neudorf
Pfarrei St. Wendelinus (Neudorf) Graben-Neudorf
Römisch-katholische Kirchengemeinde Karlsdorf-Neuthard-Büchenau mit den Pfarreien
Pfarrei St. Jakobus (Karlsdorf) Karlsdorf-Neuthard
Pfarrei St. Sebastian (Neuthard) Karlsdorf-Neuthard
Pfarrei St. Bartholomäus Bruchsal-Büchenau
Römisch-katholische Kirchengemeinde Kraichtal-Elsenz Hl. Geist mit der Pfarrei
Pfarrei Hl. Geist Kraichtal-Elsenz
Römisch-katholische Kirchengemeinde Oberhausen-Philippsburg mit den Pfarreien
Pfarrei St. Maria Philippsburg
Pfarrei St. Peter Philippsburg-Huttenheim
Pfarrei St. Vitus Philippsburg-Rheinsheim
Pfarrei St. Philippus und Jakobus (Oberhausen) Oberhausen-Rheinhausen
Pfarrei St. Laurentius (Rheinhausen) Oberhausen-Rheinhausen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Östringen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Cäcilia Östringen
Pfarrei St. Michael Östringen-Odenheim
Pfarrei St. Johann Östringen-Tiefenbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Sickingen mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie
Pfarrei St. Maria Magdalena Oberderdingen-Sickingen
Pfarrei St. Martin Oberderdingen-Flehingen
Pfarrkuratie St. Marien Sulzfeld
Römisch-katholische Kirchengemeinde Stutensee-Weingarten mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie
Pfarrei St. Josef Stutensee-Blankenloch
Pfarrkuratie St. Georg Stutensee-Spöck
Pfarrei St. Michael Weingarten
Römisch-katholische Kirchengemeinde Waghäusel-Hambrücken mit den Pfarreien
Pfarrei St. Kornelius und Cyprian Waghäusel-Kirrlach
Pfarrei St. Jodokus Waghäusel-Wiesental
Pfarrei St. Remigius Hambrücken
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 12
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Biet mit den Pfarreien
Pfarrei St. Urban und Vitus Neuhausen
Pfarrei St. Nikolaus Neuhausen-Schellbronn
Pfarrei St. Maria Magdalena Tiefenbronn
Pfarrei St. Alexander Tiefenbronn-Mühlhausen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Eutingen mit den Pfarreien
Pfarrei Liebfrauen Niefern-Öschelbronn
Pfarrei St. Josef Pforzheim-Eutingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Kämpfelbachtal mit den Pfarreien
Pfarrei Christkönig Kämpfelbach-Ersingen
Pfarrei Hl. Dreieinigkeit Kämpfelbach-Bilfingen
Pfarrei Maria Königin Ispringen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Pfinztal mit den Pfarreien
Pfarrei St. Johann Pfinztal-Wöschbach
Pfarrei St. Pius X. Pfinztal-Söllingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Pforzheim mit den Pfarreien
Pfarrei St. Franziskus Pforzheim
Pfarrei Herz Jesu Pforzheim
Pfarrei Liebfrauen Pforzheim
Pfarrei St. Antonius Pforzheim
Pfarrei St. Bernhard Pforzheim
Pfarrei St. Elisabeth Pforzheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 13
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Karlsruhe Allerheiligen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Stephan Karlsruhe
Pfarrei Herz Jesu Karlsruhe
Pfarrei Hl. Kreuz (Knielingen) Karlsruhe
Pfarrei St. Bonifatius Karlsruhe
Pfarrei St. Konrad Karlsruhe
Pfarrei St. Peter und Paul (Mühlburg) Karlsruhe
Pfarrei U. L. Frau Karlsruhe
Römisch-katholische Kirchengemeinde Karlsruhe Alb-Südwest St. Nikolaus mit den Pfarreien
Pfarrei St. Michael Karlsruhe
Pfarrei Christkönig Karlsruhe
Pfarrei St. Cyriakus Karlsruhe
Pfarrei St. Elisabeth Karlsruhe
Pfarrei St. Franziskus Karlsruhe
Römisch-katholische Kirchengemeinde Karlsruhe Nord-Ost St. Raphael mit den Pfarreien
Pfarrei St. Bernhard Karlsruhe
Pfarrei St. Hedwig Karlsruhe
Pfarrei St. Martin Karlsruhe
Römisch-katholische Kirchengemeinde Karlsruhe Südwest mit den Pfarreien
Pfarrei Hl. Geist Karlsruhe
Pfarrei St. Josef Karlsruhe
Pfarrei St. Thomas Morus Karlsruhe
Römisch-katholische Kirchengemeinde Karlsruhe-Durlach-Bergdörfer mit den Pfarreien
Pfarrei St. Peter und Paul Karlsruhe-Durlach
Pfarrei St. Johannes Karlsruhe-Durlach-Aue
Pfarrei Hl. Kreuz Karlsruhe-Grötzingen
Pfarrei St. Thomas Karlsruhe-Grünwettersbach
Pfarrei St. Cyriakus Karlsruhe-Stupferich
Römisch-katholische Kirchengemeinde Karlsruhe-Hardt mit den Pfarreien
Pfarrei St. Heinrich und Kunigunde Karlsruhe-Neureut
Pfarrei St. Antonius Eggenstein-Leopoldshafen
Katholische Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 14
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Ettlingen Land mit den Pfarreien
Pfarrei St. Josef Ettlingen-Bruchhausen
Pfarrei St. Dionysius Ettlingen-Ettlingenweier
Pfarrei St. Bonifatius Ettlingen-Schöllbronn
Pfarrei St. Anton Ettlingen-Spessart
Römisch-katholische Kirchengemeinde Ettlingen Stadt mit den Pfarreien
Pfarrei Herz Jesu Ettlingen
Pfarrei Liebfrauen Ettlingen
Pfarrei St. Martin Ettlingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Malsch mit den Pfarreien
Pfarrei St. Cyriak Malsch b. E.
Pfarrei St. Georg Malsch b. E.-Völkersbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Marxzell St. Markus mit den Pfarreien
Pfarrei St. Maria Marxzell-Schielberg
Pfarrei St. Peter und Paul Marxzell-Burbach
Pfarrei St. Josef Marxzell-Pfaffenrot
Römisch-katholische Kirchengemeinde Rheinstetten mit den Pfarreien
Pfarrei St. Ulrich Rheinstetten-Mörsch
Pfarrei St. Martin Rheinstetten-Forchheim
Pfarrei St. Ursula Rheinstetten-Neuburgweier
Römisch-katholische Kirchengemeinde Waldbronn-Karlsbad mit den Pfarreien
Pfarrei St. Wendelin Waldbronn-Reichenbach
Pfarrei St. Katharina Waldbronn-Busenbach
Pfarrei Herz Jesu Waldbronn-Etzenrot
Pfarrei St. Barbara Karlsbad-Langensteinbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 15
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Durmersheim-Au a. Rh. mit den Pfarreien
Pfarrei St. Dionysius Durmersheim
Pfarrei St. Bernhard Durmersheim
Pfarrei St. Andreas Au a. Rh.
Römisch-katholische Kirchengemeinde Iffezheim-Ried mit den Pfarreien
Pfarrei St. Birgitta Iffezheim
Pfarrei St. Ägidius Rastatt-Ottersdorf
Pfarrei St. Jakobus Rastatt-Plittersdorf
Pfarrei St. Michael Rastatt-Wintersdorf
Römisch-katholische Kirchengemeinde Rastatt mit den Pfarreien
Pfarrei St. Alexander Rastatt
Pfarrei Herz Jesu Rastatt
Pfarrei Hl. Kreuz Rastatt
Pfarrei Zwölf Apostel Rastatt
Römisch-katholische Kirchengemeinde Südhardt-Rhein mit den Pfarreien
Pfarrei Hl. Kreuz Bietigheim
Pfarrei Hl. Geist Elchesheim-Illingen
Pfarrei St. Michael Ötigheim
Pfarrei Kreuzerhöhung Steinmauern
Römisch-katholische Kirchengemeinde Vorderes Murgtal mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie
Pfarrei St. Sebastian Kuppenheim
Pfarrei St. Anna Bischweier
Pfarrei St. Johannes Gaggenau-Oberweier
Pfarrei Maria Königin der Engel Muggensturm
Pfarrei St. Laurentius Rastatt-Niederbühl
Pfarrkuratie St. Anna Rastatt-Rauental
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 16
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Gernsbach mit den Pfarreien
Pfarrei St. Marien Gernsbach
Pfarrei Herz Jesu Gernsbach-Obertsrot
Pfarrei St. Mauritius Gernsbach-Reichental
Römisch-katholische Kirchengemeinde Gaggenau-Ottenau mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie
Pfarrei St. Jodokus Gaggenau-Ottenau
Pfarrei St. Johannes Nepomuk Gaggenau-Hörden
Pfarrei St. Nikolaus Gaggenau-Selbach
Pfarrkuratie St. Anna Gaggenau-Sulzbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Gaggenau mit den Pfarreien
Pfarrei St. Josef Gaggenau
Pfarrei St. Marien Gaggenau
Pfarrei St. Laurentius Gaggenau-Bad Rotenfels
Pfarrei St. Michael Gaggenau-Michelbach
Pfarrei Maria Hilf Gaggenau-Moosbronn
Römisch-katholische Kirchengemeinde Forbach-Weisenbach mit den Pfarreien
Pfarrei St. Johannes Baptista Forbach
Pfarrei St. Antonius Forbach-Bermersbach
Pfarrei St. Valentin Forbach-Langenbrand
Pfarrei St. Wendelin Weisenbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 17
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Baden-Baden mit den Pfarreien
Pfarrei St. Bernhard Baden-Baden
Pfarrei Liebfrauen Baden-Baden
Pfarrei St. Eucharius Baden-Baden
Pfarrei St. Josef Baden-Baden
Pfarrei St. Antonius Baden-Baden-Ebersteinburg
Pfarrei Hl. Geist Baden-Baden-Geroldsau
Pfarrei St. Bonifatius Baden-Baden-Lichtental
Römisch-katholische Kirchengemeinde Baden-Baden-Oos mit den Pfarreien
Pfarrei St. Dionysius Baden-Baden-Oos
Pfarrei St. Bartholomäus Baden-Baden-Haueneberstein
Pfarrei St. Katharina Baden-Baden-Sandweier
Römisch-katholische Kirchengemeinde Baden-Baden-Rebland mit den Pfarreien
Pfarrei St. Jakobus Baden-Baden-Steinbach
Pfarrei St. Michael Baden-Baden-Neuweier
Pfarrei Herz Jesu Baden-Baden-Varnhalt
Pfarrei St. Matthäus Bühl-Eisental
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bühl Vimbuch mit den Pfarreien
Pfarrei St. Peter und Paul Bühl
Pfarrei St. Maria Bühl
Pfarrei St. Dionys Bühl-Moos
Pfarrei St. Johannes d. T. Bühl-Vimbuch
Pfarrei Hl. Blut Bühl-Weitenung
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bühlertal mit den Pfarreien
Pfarrei Liebfrauen Bühlertal
Pfarrei St. Michael Bühlertal
Pfarrei St. Gallus Bühl-Altschweier
Pfarrei St. Antonius Forbach-Herrenwies
Römisch-katholische Kirchengemeinde Ottersweier Maria Linden mit den Pfarreien
Pfarrei St. Johannes d. T. Ottersweier
Pfarrei St. Cyriak Ottersweier-Unzhurst
Pfarrei St. Karl Borromäus Bühl-Neusatz
Römisch-katholische Kirchengemeinde Rheinmünster-Lichtenau mit den Pfarreien
Pfarrei St. Peter und Paul Rheinmünster-Schwarzach
Pfarrei St. Johannes und Paulus Rheinmünster-Greffern
Pfarrei St. Erhard Rheinmünster-Stollhofen
Pfarrei St. Mauritius Rheinmünster-Söllingen
Pfarrei Hl. Kreuz Lichtenau-Ulm
Römisch-katholische Kirchengemeinde Sinzheim-Hügelsheim mit den Pfarreien
Pfarrei St. Martin Sinzheim
Pfarrei St. Laurentius Hügelsheim
Gesamtkirchengemeinde Baden-Baden
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 18
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Achern mit den Pfarreien
Pfarrei U. L. Frau Achern
Pfarrei St. Bernhard Achern-Fautenbach
Pfarrei St. Nikolaus Achern-Gamshurst
Pfarrei St. Martin Achern-Großweier
Pfarrei St. Roman Achern-Mösbach
Pfarrei St. Stefan Achern-Oberachern
Pfarrei St. Josef Achern-Önsbach
Pfarrei St. Johannes d. T. Achern-Wagshurst
Römisch-katholische Kirchengemeinde Achertal St. Nikolaus mit den Pfarreien
Pfarrei St. Nikolaus Kappelrodeck
Pfarrei St. Albin Kappelrodeck-Waldulm
Pfarrei St. Anna Ottenhöfen
Pfarrei Herz Jesu Seebach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Lauf-Sasbachtal mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie
Pfarrei St. Brigitta Sasbach
Pfarrkuratie St. Konrad Sasbach-Obersasbach
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Sasbachwalden
Pfarrei St. Leonhard Lauf
Römisch-katholische Kirchengemeinde Oberes Renchtal mit den Pfarreien
Pfarrei St Johann Baptist Oppenau
Pfarrei St. Peter und Paul (Bad Peterstal) Bad Peterstal-Griesbach
Pfarrei St. Antonius (Griesbach) Bad Peterstal-Griesbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Oberkirch mit den Pfarreien
Pfarrei St. Cyriak Oberkirch
Pfarrei St. Sebastian Oberkirch-Nußbach
Pfarrei St. Jakobus Oberkirch-Ödsbach
Pfarrei St. Wendelin Oberkirch-Stadelhofen
Pfarrei St. Urban Oberkirch-Tiergarten
Pfarrei St. Joseph Oberkirch-Zusenhofen
Pfarrei Mariä Krönung Lautenbach i. R.
Römisch-katholische Kirchengemeinde Renchen mit den Pfarreien
Pfarrei Hl. Kreuz Renchen
Pfarrei St. Anastasius und Edith Stein Renchen-Erlach
Pfarrei St. Mauritius Renchen-Ulm
Römisch-Katholische Kirchengemeinde Appenweier-Durbach mit den Pfarreien
Pfarrei St. Michael Appenweier
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Appenweier-Nesselried
Pfarrei St. Martin Appenweier-Urloffen
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 19
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Hanauerland mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie
Pfarrkuratie Herz Jesu Kehl-Kork
Pfarrei St. Michael Rheinau-Honau
Römisch-katholische Kirchengemeinde Kehl mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie
Pfarrei St. Johannes Nepomuk Kehl
Pfarrkuratie St. Maria Kehl
Pfarrei St. Arbogast Kehl-Marlen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Schutterwald-Hohberg-Neuried mit den Pfarreien
Pfarrei St. Jakobus Schutterwald
Pfarrei St. Carolus Hohberg-Diersburg
Pfarrei St. Gallus Hohberg-Hofweier
Pfarrei St. Brigitta Hohberg-Niederschopfheim
Pfarrei St. Nikolaus Neuried-Ichenheim
Pfarrei St. Ulrich Neuried-Müllen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Offenburg St. Ursula mit den Pfarreien
Pfarrei Hl. Kreuz Offenburg
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Offenburg
Pfarrei Hl. Geist Offenburg
Pfarrei St. Fidelis Offenburg
Pfarrei St. Philippus und Jakobus Offenburg
Pfarrei St. Laurentius Offenburg-Bohlsbach
Pfarrei St. Peter und Paul Offenburg-Bühl
Pfarrei St. Markus Offenburg-Elgersweier
Pfarrei St. Nikolaus Offenburg-Griesheim
Pfarrei Herz Jesu Offenburg-Rammersweier
Pfarrei St. Johann Nepomuk Offenburg-Waltersweier
Pfarrei St. Johannes d. T. Offenburg-Weier
Pfarrei St. Pankratius Offenburg-Windschläg
Pfarrei St. Sixtus Offenburg-Zunsweier
Römisch-katholische Kirchengemeinde Vorderes Kinzigtal St. Pirmin mit den Pfarreien
Pfarrei St. Marien Gengenbach
Pfarrei St. Georg Berghaupten
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Ohlsbach
Pfarrei St. Bartholomäus Ortenberg
Römisch-Katholische Kirchengemeinde Appenweier-Durbach mit den Pfarreien
Pfarrei St. Heinrich Durbach
Pfarrei Hl. Kreuz Durbach-Ebersweier
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 20
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Zell a. H. mit den Pfarreien
Pfarrei St. Symphorian Zell a. H.
Pfarrei St. Blasius Biberach
Pfarrei St. Mauritius Biberach-Prinzbach
Pfarrei St. Ulrich Nordrach
Pfarrei St. Gallus Oberharmersbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Kloster Wittichen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Johann Baptist Schiltach
Pfarrei St. Ulrich Schenkenzell
Pfarrei Allerheiligen Schenkenzell-Wittichen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Hausach-Hornberg mit den Pfarreien
Pfarrei St. Mauritius Hausach
Pfarrei St. Johannes d. T. Hornberg
Pfarrei St. Gebhard Hornberg-Niederwasser
Römisch-katholische Kirchengemeinde Haslach mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie
Pfarrei St. Arbogast Haslach i. K.
Pfarrei St. Michael Fischerbach
Pfarrkuratie St. Erhard Hofstetten
Pfarrei St. Afra Mühlenbach
Pfarrei Hl. Kreuz Steinach
Pfarrei St. Peter und Paul Steinach-Welschensteinach
Römisch-katholische Kirchengemeinde An Wolf und Kinzig mit den Pfarreien
Pfarrei St. Laurentius Wolfach
Pfarrei St. Roman Wolfach
Pfarrei St. Bartholomäus Oberwolfach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Oberes Wolftal mit den Pfarreien
Pfarrei St. Cyriak (Schapbach) Bad Rippoldsau-Schapbach
Pfarrei Mater Dolorosa (Bad Rippoldsau) Bad Rippoldsau-Schapbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 21
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde An der Schutter mit den Pfarreien
Pfarrei St. Peter und Paul Lahr
Pfarrei Hl. Geist Lahr
Pfarrei St. Maria Lahr
Pfarrei Mariä Heimsuchung Lahr-Kuhbach
Pfarrei St. Stephan Lahr-Reichenbach
Pfarrei St. Antonius Schuttertal
Pfarrei St. Johannes Schuttertal-Dörlinbach
Pfarrei St. Roman Schuttertal-Schweighausen
Pfarrei St. Nikolaus Seelbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Ettenheim mit den Pfarreien
Pfarrei St. Bartholomäus Ettenheim
Pfarrei St. Nikolaus Ettenheim-Altdorf
Pfarrei St. Landelin Ettenheim-Ettenheimmünster
Pfarrei Hl. Kreuz Ettenheim-Münchweier
Römisch-katholische Kirchengemeinde Friesenheim mit den Pfarreien
Pfarrei St. Laurentius Friesenheim
Pfarrei Herz Jesu Friesenheim-Heiligenzell
Pfarrei St. Leodegar Friesenheim-Oberschopfheim
Pfarrei St. Michael Friesenheim-Oberweier
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Friesenheim-Schuttern
Pfarrei St. Laurentius Meißenheim-Kürzell
Römisch-katholische Kirchengemeinde Kippenheim Maria Frieden mit den Pfarreien
Pfarrei St. Mauritius Kippenheim
Pfarrei St. Peter und Paul Lahr-Sulz
Pfarrei St. Leopold Mahlberg
Pfarrei Zum Altarsakrament Schwanau-Ottenheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde Rust mit den Pfarreien
Pfarrei Petri Ketten Rust
Pfarrei St. Jakobus (Grafenhausen) Kappel-Grafenhausen
Pfarrei St. Cyprian und Justina (Kappel) Kappel-Grafenhausen
Pfarrei St. Johann Baptist Ringsheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 22
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Am Litzelberg mit den Pfarreien
Pfarrei St. Martin Sasbach a. K.
Pfarrei St. Cosmas und Damian Sasbach a. K.-Jechtingen
Pfarrei St. Blasius Wyhl
Römisch-katholische Kirchengemeinde An der Glotter mit den Pfarreien
Pfarrei St. Jakobus Denzlingen
Pfarrei St. Blasius Glottertal
Pfarrei St. Remigius Heuweiler
Pfarrei St. Felix und Regula Reute
Römisch-katholische Kirchengemeinde Emmendingen-Teningen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Bonifatius Emmendingen
Pfarrei St. Johannes Emmendingen
Pfarrei St. Gallus Teningen-Heimbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Herbolzheim-Rheinhausen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Alexius Herbolzheim i. Br.
Pfarrei St. Hilarius Herbolzheim-Bleichheim
Pfarrei St. Mauritius Herbolzheim-Wagenstadt
Pfarrei St. Ulrich und Achatius Rheinhausen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Kenzingen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Laurentius Kenzingen
Pfarrei St. Sebastian Kenzingen-Bombach
Pfarrei St. Andreas Kenzingen-Hecklingen
Pfarrei St. Barbara Kenzingen-Nordweil
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mittleres Elz- und Simonswäldertal mit den Pfarreien
Pfarrei St. Michael Gutach
Pfarrei St. Georg Gutach-Bleibach
Pfarrei St. Vitus Gutach-Siegelau
Pfarrei St. Josef Simonswald-Obersimonswald
Pfarrei St. Sebastian Simonswald-Untersimonswald
Römisch-katholische Kirchengemeinde Nördlicher Kaiserstuhl mit den Pfarreien
Pfarrei St. Peter Endingen
Pfarrei St. Vitus Endingen-Amoltern
Pfarrei St. Petronilla Endingen-Kiechlinsbergen
Pfarrei St. Johann Baptist Forchheim
Pfarrei St. Martin Riegel
Römisch-katholische Kirchengemeinde Oberes Elztal mit den Pfarreien
Pfarrei St. Nikolaus Elzach
Pfarrei Mariä Krönung Elzach-Oberprechtal
Pfarrei St. Wendelin Elzach-Yach
Pfarrei St. Mansuetus Biederbach-Oberbiederbach
Pfarrei St. Stephan Winden i. E.-Oberwinden
Römisch-katholische Kirchengemeinde Waldkirch mit den Pfarreien
Pfarrei St. Margarethen Waldkirch
Pfarrei St. Pankratius Waldkirch-Buchholz
Pfarrei St. Josef Waldkirch-Kollnau
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 23
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Freiburg Mitte mit den Pfarreien
Dompfarrei U. L. Frau Freiburg
Pfarrei Herz Jesu Freiburg
Pfarrei St. Josef Freiburg
Pfarrei St. Martin Freiburg
Römisch-katholische Kirchengemeinde Freiburg Nord mit den Pfarreien
Pfarrei St. Urban Freiburg
Pfarrei St. Blasius Freiburg
Pfarrei St. Konrad und Elisabeth Freiburg
Pfarrei St. Bruder Klaus Gundelfingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Freiburg Nordwest mit den Pfarreien
Pfarrei Hl. Familie Freiburg
Pfarrei St. Albert Freiburg
Pfarrei St. Petrus Canisius Freiburg
Pfarrei St. Martin Freiburg-Hochdorf
Pfarrei St. Cyriak Freiburg-Lehen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Freiburg Ost mit den Pfarreien
Pfarrei St. Barbara Freiburg
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Freiburg
Pfarrei St. Hilarius Freiburg-Ebnet
Pfarrei St. Peter und Paul Freiburg-Kappel
Römisch-katholische Kirchengemeinde Freiburg Südwest mit den Pfarreien
Pfarrei St. Andreas Freiburg
Pfarrei St. Maria Magdalena Freiburg
Pfarrei St. Michael Freiburg
Römisch-katholische Kirchengemeinde Freiburg-Tuniberg mit den Pfarreien
Pfarrei St. Stephan Freiburg-Munzingen
Pfarrei St. Peter und Paul Freiburg-Waltershofen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Freiburg-Wiehre-Günterstal mit den Pfarreien
Pfarrei St. Johann Freiburg
Pfarrei Liebfrauen Freiburg
Pfarrei Maria Hilf Freiburg
Pfarrei St. Cyriakus und Perpetua Freiburg
Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Georgen-Hexental mit den Pfarreien
Pfarrei St. Peter und Paul Freiburg
Pfarrei St. Georg Freiburg
Pfarrei St. Agatha Horben
Pfarrei St. Gallus Merzhausen
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Wittnau
Katholische Gesamtkirchengemeinde Freiburg
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 24
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bad Krozingen-Hartheim mit den Pfarreien
Pfarrei St. Alban Bad Krozingen
Pfarrei St. Leodegar Bad Krozingen-Biengen
Pfarrei St. Sebastian Bad Krozingen-Schlatt
Pfarrei St. Michael Bad Krozingen-Tunsel
Pfarrei St. Peter und Paul Hartheim
Pfarrei St. Stephan Hartheim-Bremgarten
Pfarrei St. Martin Hartheim-Feldkirch
Römisch-katholische Kirchengemeinde Batzenberg-Obere Möhlin mit den Pfarreien
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Ehrenkirchen-Kirchhofen
Pfarrei St. Georg Ehrenkirchen-Ehrenstetten
Pfarrei St. Gallus Ehrenkirchen-Norsingen
Pfarrei St. Hilarius Bollschweil
Pfarrei St. Peter und Paul Bollschweil-St. Ulrich
Pfarrei St. Gallus Ebringen
Pfarrei St. Columba Pfaffenweiler
Pfarrei St. Fides und Markus Sölden
Römisch-katholische Kirchengemeinde Breisach-Merdingen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Stephan Breisach
Pfarrei St. Michael Breisach-Gündlingen
Pfarrei St. Laurentius Breisach-Niederrimsingen
Pfarrei St. Stephan Breisach-Oberrimsingen
Pfarrei Mariä Himmelfahrt (Wasenweiler) Ihringen-Wasenweiler
Pfarrei St. Remigius Merdingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Heitersheim mit den Pfarreien
Pfarrei St. Bartholomäus Heitersheim
Pfarrei St. Erasmus (Ballrechten) Ballrechten-Dottingen
Pfarrei St. Agnes Eschbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde March-Gottenheim mit den Pfarreien
Pfarrei St. Gallus March-Hugstetten
Pfarrei St. Pankratius March-Holzhausen
Pfarrei St. Vinzentius March-Neuershausen
Pfarrei St. Laurentius Bötzingen
Pfarrei St. Stephan Gottenheim
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Umkirch
Römisch-katholische Kirchengemeinde Markgräflerland mit den Pfarreien
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Neuenburg am Rhein
Pfarrei St. Michael Neuenburg am Rhein-Grißheim
Pfarrei St. Barbara Neuenburg am Rhein-Steinenstadt
Pfarrei St. Peter Badenweiler
Pfarrei Herz Jesu Müllheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde Schliengen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Leodegar Schliengen
Pfarrei St. Vinzenz Schliengen-Liel
Pfarrei St. Leodegar Bad Bellingen
Pfarrei St. Peter und Paul Bad Bellingen-Bamlach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Staufen-St. Trudpert mit den Pfarreien
Pfarrei St. Martin Staufen
Pfarrei St. Agatha Staufen-Grunern
Pfarrei St. Vitus Staufen-Wettelbrunn
Pfarrei St. Trudpert Münstertal
Römisch-katholische Kirchengemeinde Vogtsburg mit den Pfarreien
Pfarrei St. Johann Baptist Vogtsburg i. K.-Oberrotweil
Pfarrei St. Georg Vogtsburg i. K.-Achkarren
Pfarrei St. Pankratius Vogtsburg i. K.-Burkheim
Pfarrei St. Mauritius Vogtsburg i. K.-Oberbergen
Pfarrei St. Gangolf Vogtsburg i. K.-Schelingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 25
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Dreisamtal mit den Pfarreien
Pfarrei St. Gallus Kirchzarten
Pfarrei St. Blasius Buchenbach
Pfarrei Mariä Krönung Oberried
Pfarrei St. Laurentius Oberried-Hofsgrund
Pfarrei Herz Jesu Stegen
Pfarrei St. Jakobus Stegen-Eschbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Friedenweiler mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie
Pfarrei St. Johannes Baptist Friedenweiler
Pfarrei St. Leodegar Friedenweiler-Rötenbach
Pfarrei St. Benedikt Eisenbach
Pfarrei St. Josef Eisenbach-Bubenbach
Pfarrkuratie St. Wolfgang Eisenbach-Schollach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Löffingen mit der Pfarrei
Pfarrei Hl. Kreuz Löffingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Märgen-St. Peter mit den Pfarreien
Pfarrei Mariä Himmelfahrt St. Märgen
Pfarrei St. Peter St. Peter
Römisch-katholische Kirchengemeinde Östlicher Hochschwarzwald mit den Pfarreien
Pfarrei St. Wendelin Feldberg
Pfarrei St. Nikolaus Lenzkirch
Pfarrei St. Gallus Lenzkirch-Kappel
Pfarrei St. Johann Lenzkirch-Saig
Pfarrei St. Nikolaus Schluchsee
Römisch-katholische Kirchengemeinde Beim Titisee mit den Pfarreien
Pfarrei St. Jakobus (Neustadt) Titisee-Neustadt
Pfarrei Christkönig (Titisee) Titisee-Neustadt
Pfarrei St. Nikolaus (Waldau) Titisee-Neustadt
Pfarrei St. Johann Baptist Breitnau
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Hinterzarten
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 26
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde An der Eschach mit den Pfarreien
Pfarrei St. Mauritius und Katharina Niedereschach
Pfarrei St. Mauritius Niedereschach-Fischbach
Pfarrei St. Cäcilia Dauchingen
Pfarrei St. Martin Königsfeld-Neuhausen
Pfarrei St. Ulrich (Obereschach) Villingen-Schwenningen
Pfarrei St. Hilarius (Weilersbach) Villingen-Schwenningen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bregtal mit den Pfarreien
Pfarrei St. Cyriak Furtwangen
Pfarrei St. Andreas Furtwangen-Neukirch
Pfarrei St. Johann Furtwangen-Rohrbach
Pfarrei St. Nikolaus Furtwangen-Schönenbach
Pfarrei St. Katharina Gütenbach
Pfarrei St. Martin Vöhrenbach
Pfarrei St. Johann Vöhrenbach-Hammereisenbach
Pfarrei Allerheiligen Vöhrenbach-Urach
Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Georgen-Tennenbronn mit den Pfarreien
Pfarrei St. Georg St. Georgen
Pfarrei St. Johann Baptist Schramberg-Tennenbronn
Römisch-katholische Kirchengemeinde Triberg Maria in der Tanne mit den Pfarreien
Pfarrei St. Clemens Maria Hofbauer Triberg
Pfarrei St. Joseph Triberg-Gremmelsbach
Pfarrei St. Sebastian Triberg-Nußbach
Pfarrei St. Urban Schonach
Pfarrei St. Antonius Schönwald
Römisch-katholische Kirchengemeinde Villingen mit den Pfarreien
Münsterpfarrei ULF (Villingen) Villingen-Schwenningen
Pfarrei Hl. Kreuz (Villingen) Villingen-Schwenningen
Pfarrei St. Bruder Klaus (Villingen) Villingen-Schwenningen
Pfarrei St. Fidelis (Villingen) Villingen-Schwenningen
Pfarrei St. Konrad (Villingen) Villingen-Schwenningen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Zwischen Brigach und Kirnach mit den Pfarreien
Pfarrei St. Martin Brigachtal
Pfarrei St. Jakobus Unterkirnach
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit (Pfaffenweiler) Villingen-Schwenningen
Pfarrei St. Gallus (Tannheim) Villingen-Schwenningen
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 27
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Kirchtal-Donau mit den Pfarreien
Pfarrei St. Nikolaus Geisingen
Pfarrei St. Nikolaus Geisingen-Aulfingen
Pfarrei St. Konrad Geisingen-Gutmadingen
Pfarrei St. Marien Geisingen-Kirchen-Hausen
Pfarrei St. Michael Geisingen-Leipferdingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Donaueschingen mit den Pfarreien
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen
Pfarrei St. Blasius Donaueschingen-Aasen
Pfarrei St. Mauritius Donaueschingen-Grüningen
Pfarrei St. Hilarius Donaueschingen-Heidenhofen
Pfarrei St. Sebastian Donaueschingen-Hubertshofen
Pfarrei St. Andreas Donaueschingen-Neudingen
Pfarrei St. Johannes d. T. Donaueschingen-Pfohren
Pfarrei St. Kilian Donaueschingen-Wolterdingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Blumberg mit den Pfarreien
Pfarrei St. Andreas Blumberg
Pfarrei St. Nikolaus Blumberg-Achdorf
Pfarrei St. Gallus Blumberg-Epfenhofen
Pfarrei St. Vitus Blumberg-Fützen
Pfarrei St. Martin Blumberg-Hondingen
Pfarrei St. Cyriak Blumberg-Kommingen
Pfarrei St. Genesius Blumberg-Riedböhringen
Pfarrei St. Martin Blumberg-Riedöschingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bad Dürrheim mit den Pfarreien
Pfarrei St. Johann Bad Dürrheim
Pfarrei St. Peter und Paul Bad Dürrheim-Hochemmingen
Pfarrei St. Mauritius Bad Dürrheim-Sunthausen
Pfarrei St. Gallus Bad Dürrheim-Unterbaldingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Auf der Baar mit den Pfarreien
Pfarrei St. Verena und Gallus Hüfingen
Pfarrei St. Maria Hüfingen-Fürstenberg
Pfarrei St. Peter und Paul Hüfingen-Hausen vor Wald
Pfarrei St. Georg Hüfingen-Mundelfingen
Pfarrei St. Silvester Hüfingen-Sumpfohren
Pfarrei Unserer Lieben Frau vom Berge Karmel Bräunlingen
Pfarrei St. Mauritius Bräunlingen-Döggingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Immendingen-Möhringen St. Sebastian mit den Pfarreien
Pfarrei St. Peter und Paul Immendingen
Pfarrei St. Theopont und Synesius Immendingen-Hattingen
Pfarrei St. Prisca Immendingen-Ippingen
Pfarrei St. Bartholomäus Immendingen-Mauenheim
Pfarrei St. Gallus Immendingen-Zimmern
Pfarrei St. Jakobus Tuttlingen-Eßlingen
Pfarrei St. Andreas Tuttlingen-Möhringen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Egg mit den Pfarreien
Pfarrei St. Silvester (Emmingen) Emmingen-Liptingen
Pfarrei St. Michael (Liptingen) Emmingen-Liptingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 28
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Oberes Wiesental mit den Pfarreien
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Schönau
Pfarrei St. Johannes Baptist Todtnau
Pfarrei St. Jakobus Todtnau-Todtnauberg
Pfarrei Allerheiligen Wieden
Römisch-katholische Kirchengemeinde Rheinfelden mit den Pfarreien
Pfarrei St. Josef Rheinfelden
Pfarrei St. Michael Rheinfelden-Beuggen
Pfarrei St. Gallus Rheinfelden-Eichsel
Pfarrei St. Urban Rheinfelden-Herten
Pfarrei St. Peter und Paul Rheinfelden-Minseln
Pfarrei St. Felix und Regula Rheinfelden-Nollingen
Pfarrei St. Gallus Rheinfelden-Warmbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Weil a. Rh. mit den Pfarreien
Pfarrei St. Peter und Paul Weil a. Rh.
Pfarrei Guter Hirte Weil a. Rh.
Pfarrei St. Maria Weil a. Rh.-Haltingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mittleres Wiesental mit den Pfarreien
Pfarrei St. Bernhard Schopfheim
Pfarrei St. Josef Hausen i. W.
Pfarrei St. Maria Steinen-Höllstein
Römisch-katholische Kirchengemeinde Lörrach-Inzlingen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Bonifatius Lörrach
Pfarrei St. Fridolin Lörrach
Pfarrei St. Peter Lörrach
Pfarrei St. Josef Lörrach-Brombach
Pfarrei St. Peter und Paul Inzlingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Kandern-Istein mit den Pfarreien
Pfarrei St. Michael (Istein) Efringen-Kirchen
Pfarrei St. Franz von Sales Kandern
Römisch-katholische Kirchengemeinde Grenzach-Wyhlen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Michael (Grenzach) Grenzach-Wyhlen
Pfarrei St. Georg (Wyhlen) Grenzach-Wyhlen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Zell i. W. mit den Pfarreien
Pfarrei St. Fridolin Zell i. W.
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Zell i. W.-Atzenbach
Pfarrei St. Michael Häg-Ehrsberg
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 29
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bad Säckingen-Murg mit den Pfarreien
Münsterpfarrei Bad Säckingen
Pfarrei Hl. Kreuz Bad Säckingen
Pfarrei St. Martin Bad Säckingen
Pfarrei St. Maria Bad Säckingen-Wallbach
Pfarrei St. Magnus Murg
Pfarrei St. Leodegar und Marzellus Murg-Hänner
Römisch-katholische Kirchengemeinde Hotzenwald St. Wendelinus mit der Pfarrei
Pfarrei St. Wendelinus Hotzenwald Görwihl
Römisch-katholische Kirchengemeinde Laufenburg-Albbruck mit den Pfarreien
Pfarrei Hl. Geist Laufenburg
Pfarrei St. Pelagius Laufenburg-Hochsal
Pfarrei St. Martin Laufenburg-Luttingen
Pfarrei St. Josef Albbruck
Pfarrei Hl. Kreuz Albbruck-Birndorf
Pfarrei St. Laurentius Albbruck-Unteralpfen
Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Blasien mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratien
Pfarrei St. Blasius St. Blasien
Pfarrkuratie Herz Jesu St. Blasien-Albtal
Pfarrei St. Martin St. Blasien-Menzenschwand
Pfarrei St. Bernhard Dachsberg-Hierbach
Pfarrei St. Peter und Paul Dachsberg-Urberg
Pfarrkuratie St. Fridolin Häusern
Pfarrei St. Michael Höchenschwand
Pfarrei St. Georg und Cyrill Ibach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Todtmoos-Bernau mit den Pfarreien
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Todtmoos
Pfarrei St. Johann Baptist Bernau
Römisch-katholische Kirchengemeinde Wehr mit den Pfarreien
Pfarrei St. Martin Wehr
Pfarrei St. Ulrich Wehr-Öflingen
Pfarrei St. Clemens und Urban Schwörstadt
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 30
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Oberes Schlüchttal mit den Pfarreien
Pfarrei St. Fides Grafenhausen
Pfarrei St. Margareta (Birkendorf) Ühlingen-Birkendorf
Pfarrei St. Leodegar (Riedern a. W.) Ühlingen-Birkendorf
Pfarrei St. Jakobus (Untermettingen) Ühlingen-Birkendorf
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mittlerer Hochrhein St. Verena mit den Pfarreien
Pfarrei Liebfrauen (Waldshut) Waldshut-Tiengen
Pfarrei St. Nikolaus (Krenkingen) Waldshut-Tiengen
Pfarrei Mariä Himmelfahrt (Tiengen) Waldshut-Tiengen
Pfarrei St. Clemens Dogern
Pfarrei St. Andreas Lauchringen-Oberlauchringen
Pfarrei Herz Jesu Lauchringen-Unterlauchringen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Maria Bronnen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Marien (Waldkirch) Waldshut-Tiengen
Pfarrei St. Sebastian (Aichen) Waldshut-Tiengen
Pfarrei St. Simon und Judas (Gurtweil) Waldshut-Tiengen
Pfarrei St. Peter und Paul Weilheim
Pfarrei St. Stephan Weilheim-Nöggenschwiel
Pfarrei St. Pankratius (Berau) Ühlingen-Birkendorf
Pfarrei St. Laurentius (Brenden) Ühlingen-Birkendorf
Römisch-katholische Kirchengemeinde Küssaberg-Hohentengen St. Christophorus mit den Pfarreien
Pfarrei St. Michael Küssaberg-Rheinheim
Pfarrei St. Martin Küssaberg-Kadelburg
Pfarrei St. Maria Hohentengen
Pfarrei St. Oswald Hohentengen-Lienheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde Klettgau-Wutöschingen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Georg Klettgau-Erzingen
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Klettgau-Bühl
Pfarrei St. Katharina Klettgau-Geißlingen
Pfarrei St. Peter und Paul Klettgau-Grießen
Pfarrei St. Maria Magdalena Wutöschingen
Pfarrei St. Johannes d. T. Wutöschingen-Schwerzen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Jestetten mit den Pfarreien
Pfarrei St. Benedikt Jestetten
Pfarrei St. Jakobus Jestetten-Altenburg
Pfarrei St. Martin Dettighofen-Baltersweil
Pfarrei St. Valentin Lottstetten
Römisch-katholische Kirchengemeinde Eggingen-Stühlingen Hl. Kreuz mit den Pfarreien
Pfarrei Hl. Kreuz Stühlingen
Pfarrei St. Fridolin Stühlingen-Bettmaringen
Pfarrei St. Nikolaus Stühlingen-Lausheim
Pfarrei St. Martin Stühlingen-Schwaningen
Pfarrei St. Konrad Stühlingen-Weizen
Pfarrei St. Gallus Eggingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bonndorf-Wutach mit den Pfarreien
Pfarrei St. Peter und Paul Bonndorf
Pfarrei St. Maria Bonndorf-Dillendorf
Pfarrei St. Maria Bonndorf-Gündelwangen
Pfarrei St. Gallus Wutach-Ewattingen
Pfarrei St. Peter und Paul Wutach-Lembach
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 31
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Aachtal mit den Pfarreien
Pfarrei St. Bartholomäus (Rielasingen) Rielasingen-Worblingen
Pfarrei St. Nikolaus (Worblingen) Rielasingen-Worblingen
Pfarrei St. Stephan (Arlen) Rielasingen-Worblingen
Pfarrei St. Pankratius Singen-Bohlingen
Pfarrei Hl. Kreuz Singen-Überlingen a. R.
Römisch-katholische Kirchengemeinde Gottmadingen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Gallus Gottmadingen-Bietingen
Pfarrei Christkönig Gottmadingen
Pfarrei St. Ottilia Gottmadingen-Randegg
Pfarrei St. Dionysius Gailingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Hohenstoffeln-Hilzingen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Peter und Paul Hilzingen
Pfarrei St. Blasius Hilzingen-Binningen
Pfarrei St. Gallus Hilzingen-Duchtlingen
Pfarrei St. Laurentius Hilzingen-Riedheim
Pfarrei St. Mauritius Hilzingen-Weiterdingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mittlerer Hegau mit den Pfarreien
Pfarrei St. Verena Volkertshausen
Pfarrei St. Bartholomäus Singen a. H.-Beuren a. d. A.
Pfarrei St. Leodegar Singen a. H.-Friedingen
Pfarrei St. Agatha Singen a. H.-Hausen a. d. A.
Pfarrei St. Remigius Steißlingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Oberer Hegau mit den Pfarreien
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Engen
Pfarrei St. Laurentius Engen-Biesendorf
Pfarrei St. Sebastian Engen-Stetten
Pfarrei St. Jakobus Engen-Welschingen
Pfarrei St. Nikolaus Aach
Pfarrei St. Peter und Paul (Mühlhausen) Mühlhausen-Ehingen
Pfarrei St. Stefan (Ehingen) Mühlhausen-Ehingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Singen mit den Pfarreien
Pfarrei Herz Jesu Singen a. H.
Pfarrei Liebfrauen Singen a. H.
Pfarrei St. Elisabeth Singen a. H.
Pfarrei St. Joseph Singen a. H.
Pfarrei St. Peter und Paul Singen a. H.
Römisch-katholische Kirchengemeinde Tengen Bernhard von Baden mit den Pfarreien
Pfarrei St. Laurentius Tengen
Pfarrei St. Michael Tengen-Blumenfeld
Pfarrei St. Martin Tengen-Büßlingen
Pfarrei St. Gordian und Epimachus Tengen-Watterdingen
Pfarrei St. Verena Tengen-Wiechs a. R.
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 32
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Wollmatingen-Allensbach mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie
Pfarrei St. Martin Konstanz
Pfarrkuratie St. Gallus Konstanz
Pfarrei St. Nikolaus Allensbach
Pfarrei St. Josef Allensbach-Langenrain
Römisch-katholische Kirchengemeinde Reichenau mit den Pfarreien
Münsterpfarrei Reichenau
Pfarrei St. Peter und Paul (Niederzell) Reichenau
Pfarrei St. Georg (Oberzell) Reichenau
Römisch-katholische Kirchengemeinde Konstanzer Bodanrückgemeinden mit den Pfarreien
Pfarrei St. Peter und Paul Konstanz-Litzelstetten
Pfarrei St. Verena Konstanz-Dettingen
Pfarrei St. Nikolaus Konstanz-Dingelsdorf
Römisch-katholische Kirchengemeinde Konstanz-Petershausen mit der Pfarrei
Pfarrei Konstanz-Petershausen Konstanz
Römisch-katholische Kirchengemeinde Konstanz St. Georg-Maria Hilf mit der Pfarrei
Pfarrei St. Georg-Maria Hilf Konstanz
Römisch-katholische Kirchengemeinde Konstanz Altstadt mit den Pfarreien
Münsterpfarrei Konstanz
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Konstanz
Pfarrei St. Stephan Konstanz
Katholische Gesamtkirchengemeinde Konstanz
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 33
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Hohenfels mit den Pfarreien
Pfarrei St. Cosmas und Damian Hohenfels-Liggersdorf
Pfarrei St. Oswald Hohenfels-Mindersdorf
Pfarrei St. Mauritius Stockach-Frickenweiler
Pfarrei St. Verena Stockach-Mahlspüren i. T.
Pfarrei U. L. Frau Stockach-Winterspüren
Römisch-katholische Kirchengemeinde Krebsbachtal/Hegau mit den Pfarreien
Pfarrei St. Ulrich (Nenzingen) Orsingen-Nenzingen
Pfarrei St. Peter und Paul (Orsingen) Orsingen-Nenzingen
Pfarrei St. Mauritius Eigeltingen
Pfarrei St. Blasius Eigeltingen-Heudorf
Pfarrei St. Petrus und Catharina Eigeltingen-Honstetten
Pfarrei St. Maria Eigeltingen-Rorgenwies
Römisch-katholische Kirchengemeinde Radolfzell St. Radolt mit den Pfarreien
Münsterpfarrei U. L. Frau Radolfzell
Pfarrei St. Meinrad Radolfzell
Pfarrei St. Nikolaus Radolfzell-Böhringen
Pfarrei St. Ulrich Radolfzell-Güttingen
Pfarrei St. Georg Radolfzell-Liggeringen
Pfarrei St. Laurentius Radolfzell-Markelfingen
Pfarrei St. Gallus Radolfzell-Möggingen
Pfarrei St. Zeno Radolfzell-Stahringen
Römisch-katholische Kirchengemeinde See-End mit den Pfarreien
Pfarrei St. Otmar (Ludwigshafen) Bodman-Ludwigshafen
Pfarrei St. Peter und Paul (Bodman) Bodman-Ludwigshafen
Pfarrei St. Nikolaus Stockach-Espasingen
Pfarrei St. Germanus und Vedastus Stockach-Wahlwies
Römisch-katholische Kirchengemeinde Stockach mit den Pfarreien
Pfarrei St. Oswald Stockach
Pfarrei St. Michael Stockach-Hindelwangen
Pfarrei St. Georg Stockach-Hoppetenzell
Pfarrei St. Konrad Stockach-Raithaslach
Pfarrei Herz Jesu Stockach-Zizenhausen
Pfarrei St. Martin Mühlingen
Pfarrei St. Barbara Mühlingen-Gallmannsweil
Pfarrei St. Peter und Paul Mühlingen-Mainwangen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Höri mit den Pfarreien
Pfarrei St. Johann Gaienhofen-Horn
Pfarrei St. Agatha Gaienhofen-Hemmenhofen
Pfarrei St. Blasius Moos-Bankholzen
Pfarrei St. Leonhard Moos-Weiler
Pfarrei St. Hippolyt und Verena Öhningen
Pfarrei St. Genesius Öhningen-Schienen
Pfarrei St. Pankratius Öhningen-Wangen
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 34
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Birnau mit der Pfarrkuratie
Pfarrkuratie Mariä Himmelfahrt Uhldingen-Mühlhofen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Deggenhausertal mit den Pfarreien
Pfarrei Maria Königin Deggenhausertal-Untersiggingen
Pfarrei St. Blasius Deggenhausertal-Deggenhausen
Pfarrei St. Georg Deggenhausertal-Limpach
Pfarrei St. Johann Deggenhausertal-Oberhomberg
Pfarrei St. Verena Deggenhausertal-Roggenbeuren
Pfarrei Dreikönig Deggenhausertal-Urnau
Römisch-katholische Kirchengemeinde Markdorf mit den Pfarreien
Pfarrei St. Nikolaus Markdorf
Pfarrei St. Jodokus Markdorf-Bergheim
Pfarrei St. Sigismund Markdorf-Hepbach
Pfarrei St. Martin Markdorf-Ittendorf
Pfarrei St. Georg Bermatingen
Pfarrei St. Gangolf Friedrichshafen-Kluftern
Römisch-katholische Kirchengemeinde Meersburg mit den Pfarreien
Pfarrei Mariä Heimsuchung Meersburg
Pfarrei St. Johann Baptist Hagnau
Pfarrei St. Jodokus Immenstaad
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Immenstaad-Kippenhausen
Pfarrei St. Martin (Uhldingen-Mühlhofen) Seefelden
Römisch-katholische Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg mit den Pfarreien
Münsterpfarrei U. L. Frau Salem
Pfarrei St. Ulrich Salem-Beuren
Pfarrei U. L. Frau Salem-Mimmenhausen
Pfarrei St. Peter und Paul Salem-Neufrach
Pfarrei St. Peter und Paul Salem-Weildorf
Pfarrei St. Martin Frickingen
Pfarrei St. Pankratius Frickingen-Altheim
Pfarrei St. Maria Heiligenberg-Betenbrunn
Pfarrei St. Bartholomäus Heiligenberg-Röhrenbach
Römisch-katholische Kirchengemeinde Sipplingen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Martin Sipplingen
Pfarrei St. Pelagius Überlingen-Bonndorf
Pfarrei St. Bartholomäus Überlingen-Hödingen
Pfarrei St. Peter und Paul Überlingen-Nesselwangen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Überlingen mit den Pfarreien bzw. Kuratpfarrei
Pfarrei St. Nikolaus Überlingen
Pfarrei St. Verena Überlingen-Andelshofen
Pfarrei U. L. Frau Überlingen-Lippertsreute
Pfarrei St. Peter und Paul Owingen
Kuratpfarrei St. Mauritius Owingen-Billafingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 35
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Beuron mit den Pfarreien
Pfarrei St. Martin Beuron
Pfarrei St. Nikolaus Beuron-Hausen i. T.
Pfarrei St. Johann Baptist Bärenthal
Römisch-katholische Kirchengemeinde Gammertingen-Trochtelfingen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Leodegar Gammertingen
Pfarrei St. Nikolaus Gammertingen-Feldhausen
Pfarrei St. Martin Gammertingen-Kettenacker
Pfarrei St. Mauritius Neufra
Pfarrei St. Martin Trochtelfingen
Pfarrei St. Pankratius Trochtelfingen-Steinhilben
Römisch-katholische Kirchengemeinde Heuberg St. Barbara mit den Pfarreien
Pfarrei St. Mauritius Stetten a. k. M.
Pfarrei St. Silvester Stetten a. k. M.-Frohnstetten
Pfarrei St. Zeno Stetten a. k. M.-Storzingen
Pfarrei St. Jakobus Meßstetten-Hartheim
Pfarrei St. Agatha Meßstetten-Heinstetten
Pfarrei St. Kolumban Schwenningen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Krauchenwies-Rulfingen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Laurentius Krauchenwies
Pfarrei St. Anna Krauchenwies-Ablach
Pfarrei St. Nikolaus Krauchenwies-Göggingen
Pfarrei St. Odilia Krauchenwies-Hausen
Pfarrei St. Ulrich Mengen-Rulfingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Laiz-Leibertingen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Peter und Paul Sigmaringen-Laiz
Pfarrei St. Gallus Sigmaringen-Gutenstein
Pfarrei Mater dolorosa Inzigkofen-Engelswies
Pfarrei St. Johannes und Paulus Inzigkofen-Vilsingen
Pfarrei St. Peter und Paul Leibertingen
Pfarrei St. Michael Leibertingen-Kreenheinstetten
Pfarrei St. Laurentius Leibertingen-Thalheim
Römisch-katholische Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf mit den Pfarreien
Pfarrei St. Martin Meßkirch
Pfarrei St. Nikolaus Meßkirch-Dietershofen
Pfarrei St. Peter und Paul Meßkirch-Heudorf
Pfarrei Johannes d. T. Meßkirch-Menningen
Pfarrei St. Peter und Paul Meßkirch-Rohrdorf
Pfarrei St. Sebastian Sauldorf
Pfarrei St. Cyriak Sauldorf-Bietingen
Pfarrei St. Silvester Sauldorf-Boll
Pfarrei St. Johannes d. T. Sauldorf-Krumbach
Pfarrei St. Michael Sauldorf-Rast
Römisch-katholische Kirchengemeinde Oberer Linzgau mit den Pfarreien
Pfarrei St. Jakobus Pfullendorf
Pfarrei St. Johannes d. T. Pfullendorf-Denkingen
Pfarrei St. Peter und Paul Pfullendorf-Zell a. A.
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Illmensee
Römisch-katholische Kirchengemeinde Ostrachtal mit den Pfarreien
Pfarrei St. Pankratius Ostrach
Pfarrei St. Blasius Ostrach-Burgweiler
Pfarrei St. Nikolaus Ostrach-Einhart
Pfarrei St. Stephan Ostrach-Habsthal
Pfarrei St. Luzia Ostrach-Levertsweiler
Pfarrei St. Pankratius Ostrach-Magenbuch
Pfarrei St. Urban Ostrach-Tafertsweiler
Römisch-katholische Kirchengemeinde Sigmaringen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Johann Sigmaringen
Pfarrei St. Fidelis Sigmaringen
Pfarrei Herz Jesu Sigmaringen-Gorheim
Pfarrei St. Anna Sigmaringen-Jungnau
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Bingen
Pfarrei St. Peter und Paul Sigmaringendorf
Römisch-katholische Kirchengemeinde Straßberg-Veringen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Nikolaus Veringenstadt
Pfarrei St. Martin Hettingen
Pfarrei St. Martin Hettingen-Inneringen
Pfarrei St. Verena Straßberg
Pfarrei St. Michael Veringenstadt-Veringendorf
Pfarrei St. Peter und Paul Winterlingen-Benzingen
Pfarrei St. Mauritius Winterlingen-Harthausen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Wald mit den Pfarreien
Pfarrei St. Bernhard Wald
Pfarrei St. Remigius Wald-Sentenhart
Pfarrei St. Gallus Wald-Walbertsweiler
Pfarrei St. Eligius (Aftholderberg) Herdwangen-Schönach
Pfarrei St. Antonius (Großschönach) Herdwangen-Schönach
Pfarrei St. Peter und Paul (Herdwangen) Herdwangen-Schönach
Pfarrei St. Martin Pfullendorf-Aach-Linz
Römisch-katholische Kirchengemeinde Egg mit den Pfarreien
Pfarrei St. Stephan Buchheim
Pfarrei St. Ulrich Neuhausen o. E. -Schwandorf
Pfarrei St Mauritius Neuhausen o. E.-Worndorf
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 36
Zusammenschluss aus den:
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Nikolaus Bisingen
Pfarrei St. Peter und Paul Bisingen-Steinhofen
Pfarrei St. Ulrich Bisingen-Thanheim
Pfarrei St. Georg Bisingen-Zimmern
Pfarrei St. Hubertus Grosselfingen
Pfarrei St. Gallus Rangendingen
Pfarrei St. Agatha Rangendingen-Bietenhausen
Pfarrei St. Ägidius Rangendingen-Höfendorf
Römisch-katholische Kirchengemeinde Burladingen-Jungingen mit den Pfarreien
Pfarrei St. Fidelis Burladingen
Pfarrei St. Nikolaus Burladingen-Hausen i. K.
Pfarrei St. Stephan Burladingen-Melchingen
Pfarrei St. Martin Burladingen-Ringingen
Pfarrei St. Michael Burladingen-Salmendingen
Pfarrei St. Silvester Burladingen-Stetten u. H.
Pfarrei St. Silvester Jungingen
Römisch-katholische Kirchengemeinde Empfingen-Dießener Tal mit den Pfarreien
Pfarrei St. Georg Empfingen
Pfarrei St. Laurentius Horb a. N.-Betra
Pfarrei St. Cyriak Horb a. N.-Dettensee
Pfarrei St. Peter Horb a. N.-Dettingen
Pfarrei St. Pantaleon Horb a. N.-Dettlingen
Pfarrei St. Martin Horb a. N.-Dießen
Pfarrei St. Margaretha Sulz a. N.-Fischingen
Pfarrei St. Gallus Sulz a. N.-Glatt
Römisch-katholische Kirchengemeinde Eyachtal-Haigerloch St. Anna mit den Pfarreien
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Haigerloch
Pfarrei St. Jakobus Haigerloch-Bad Imnau
Pfarrei St. Clemens Haigerloch-Bittelbronn
Pfarrei St. Clemens Haigerloch-Gruol
Pfarrei St. Johann Baptist Haigerloch-Hart
Pfarrei St. Jakobus Haigerloch-Owingen
Pfarrei St. Michael Haigerloch-Stetten
Pfarrei St. Valentin Haigerloch-Trillfingen
Pfarrei St. Peter und Paul Haigerloch-Weildorf
Pfarrei St. Patricius Rosenfeld-Heiligenzimmern
Römisch-katholische Kirchengemeinde Hechingen St. Luzius mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie
Pfarrei St. Jakobus Hechingen
Pfarrei St. Nikolaus Hechingen-Boll
Pfarrkuratie St. Dionysius Hechingen-Schlatt
Pfarrei St. Markus Hechingen-Stein
Pfarrei St Marien Hechingen-Weilheim

Anlage 2 zum Gesetz zur Zusammenarbeit im Vorfeld der künftigen Pfarrei (Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz – VEG)

Folgende Kirchengemeinden und Pfarreien der Erzdiözese Freiburg sind gemäß des Anhang 1 zur Jurisdiktionsvereinbarung zur Regelung der Rechtsmaterien in diözesanen Exklaven zwischen dem Erzbischof von Freiburg und dem Bischof von Rottenburg-Stuttgart der Diözese Rottenburg-Stuttgart zugeordnet:
  • Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Michael und St. Georg, Achberg
    Pfarrei St. Michael Achberg-Esseratsweiler
    Pfarrei St. Georg Achberg-Siberatsweiler
  • Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Nikolaus Billafingen
    Pfarrei St. Nikolaus Billafingen
  • Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Konrad Langenenslingen
    Pfarrei St. Konrad Langenenslingen
  • Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Gallus Wellendingen-Wilflingen
    Pfarrei St. Gallus Wellendingen-Wilflingen
Folgende Kirchengemeinden und Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart sind gemäß des Anhang 2 zur Jurisdiktionsvereinbarung zur Regelungen der Rechtsmaterien in diözesanen Enklaven zwischen dem Erzbischof von Freiburg und dem Bischof von Rottenburg-Stuttgart der Erzdiözese Freiburg zugeordnet:
  • Römisch-katholische Kirchengemeinde Zum Hl. Josef Gammertingen-Bronnen
    Pfarrei Zum Hl. Josef Gammertingen-Bronnen
  • Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Antonius Lauda-Königshofen-Deubach
    Pfarrei St. Antonius Lauda-Königshofen-Deubach
  • Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Getrud Winterlingen
    Pfarrei St. Gertrud Winterlingen

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 25Durchführungshinweise zur Misereor-Fastenaktion 2023

Die 65. Misereor-Fastenaktion 2023 steht unter dem Leitwort: „Frau. Macht. Veränderung.“ Mit der Fastenaktion setzt sich Misereor, das Werk für Entwicklungszusammenarbeit der katholischen Kirche, dafür ein, dass Frauen gleichberechtigt am Wandel mitwirken können. Die Misereor-Fastenaktion wird am 1. Fastensonntag, dem 26. Februar 2023, in der Diözese Augsburg eröffnet. Gemeinsam mit Bischöfen, Partnerinnen und Partnern aus Madagaskar sowie Gläubigen aus der Diözese feiert Misereor um 10:00 Uhr im Dom zu Augsburg einen Gottesdienst, der live in der ARD übertragen wird.
Am 4. Fastensonntag, dem 19. März 2023, soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zur Misereor-Fastenaktion verlesen werden. Am 5. Fastensonntag, dem 26. März 2023, wird mit der Misereor-Kollekte um Unterstützung der Projektarbeit der Partner in Afrika, Asien, Ozeanien und Lateinamerika gebeten. Das „Fastenopfer der Kinder“ soll gemeinsam mit der Gemeindekollekte überwiesen werden.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 19/2022). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die bei den Kollekten eingenommenen Mittel vollständig an die Erzdiözese Freiburg abzuführen. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder (z. B. für Partnerschaftsprojekte) ist nicht zulässig. Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es den Gemeindemitgliedern mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt gegeben werden.
Fragen zur Fastenaktion beantwortet das „Team Fastenaktion“ bei Misereor, Telefon: 0241 442-445,
E-Mail: fastenaktion@misereor.de.
Auf https://fastenaktion.misereor.de stehen viele Materialien zum kostenlosen Download bereit.

Nr. 26Anwendungserlass zur Budgetierung und Bewirtschaftung gemäß § 66 Absatz 4
Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg (HO)

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1 Geltungsbereich und Grundlagen

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1.1 Geltungsbereich und Inkraftsetzung

Der Anwendungserlass zur Budgetierung und Bewirtschaftung ist für die Erzdiözese Freiburg K.d.ö.R. sowie deren unselbständige Einrichtungen und Stellen verbindlich.
Er tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Der am 6. Mai 2021 veröffentlichte Anwendungserlass (ABl. S. 57 bis 75, Nr. 60) tritt hierdurch außer Kraft.
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1.2 Grundlagen

Die Verpflichtung für einen verantwortungsvollen Umgang mit den anvertrauten Mitteln ergibt sich unmittelbar aus dem Kirchenrecht, insbesondere aus can. 1284 CIC sowie aus der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg. Die dortigen Bestimmungen umschreiben den verbindlichen Rahmen und begründen die besonderen Sorgfaltspflichten der Finanz- und Vermögensverwaltung der Erzdiözese Freiburg.
Der vorliegende Anwendungserlass regelt gemäß § 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg (HO) die Budgetierung und Bewirtschaftung.
Grundlagen sind die am 5. Juni 2022 durch Erzbischof Stephan Burger in Kraft gesetzte Diözesanstrategie, die Finanz- und Vermögensstrategie der Erzdiözese Freiburg vom 1. Januar 2019 sowie die Diözesanen Leitlinien vom 29. Juni 2017.
Er gibt den Rahmen für eine ordnungsgemäße operative Planung und Budgetierung, sowie für die sich anschließende Bewirtschaftung vor.
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1.3 Ziele der Budgetierung und Bewirtschaftung

Das Ziel der Budgetierung und Bewirtschaftung besteht darin, den Budgetverantwortlichen einen verbindlichen und verlässlichen Rahmen zur zielführenden und erfolgreichen Umsetzung der Diözesanstrategie und der sich hieraus ableitenden Aufgaben und Aufträge zur Verfügung zu stellen. Die dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung, die sich aus der Strategie ableitenden Budgets sowie sämtliche Maßnahmen, Projekte, Initiativen und diözesanen Zuschüsse, sind Kernelemente der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle für die Erzdiözese Freiburg.
Ein weiteres Ziel besteht darin, die zur Zielerreichung erforderlichen Kompetenzen der verantwortlichen Organisationseinheiten zu stärken. Eine wirkungs- und ergebnisorientierte Bewirtschaftung erfordert somit eine hinreichende Flexibilität für die Budgetverantwortlichen.
Die Verantwortlichen werden mit den zur Zielerreichung erforderlichen Entscheidungsspielräumen und Kompetenzen ausgestattet, um eigenverantwortlich, kostenbewusst und wirtschaftlich die strategischen Ziele der Erzdiözese Freiburg zu erreichen.
Darüber hinaus erfordern Veränderungen des finanziellen Handlungsrahmens, insbesondere hervorgerufen durch den gesellschaftlichen Wandel und den damit zusammenhängenden Herausforderungen, einen gezielten Ressourceneinsatz.
Der Planung und Budgetierung kommt somit im ersten Schritt die Aufgabe zu, sämtliche wahrzunehmenden (Regel-)Aufgaben und Maßnahmen auf die Diözesanstrategie auszurichten, um diese im zweiten Schritt zu priorisieren und die Zielerreichung im Zuge der Bewirtschaftung durch quantitative und qualitative Merkmale zu messen.
Ziele der Budgetierung und Bewirtschaftung
Gewährleistung der strategischen Zielerreichung
Stärkung und Unterstützung der strategischen, wirkungsorientierten Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle der Bistumsleitung
Stärkung der Kompetenzen der Budgetverantwortlichen durch die Bereitstellung angemessener
Entscheidungsspielräume
Flexible und transparente Mittelverwendung
Förderung wirtschaftlichen Handelns durch Anreize zum Erkennen und Umsetzen von Einsparpotentialen
Konsequente Verknüpfung von Leistungs- und Ressourcensteuerung
Steigerung von Transparenz für Gremien und Öffentlichkeit
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2 Budgetierung

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2.1 Begriffsdefinitionen

Handlungsfelder
Handlungsfelder bilden abteilungsübergreifendende und übergeordnete Aufgaben und Themenfelder ab, wodurch kirchliches Handeln konkret, sichtbar und erfahrbar wird.
Sie leiten sich direkt aus den kirchlichen Grunddiensten und strategischen Zielen ab und bündeln direkte und indirekte Angebote und Leistungen der Erzdiözese Freiburg und zwar unabhängig von deren organisatorischer Zuordnung.
Durch die Implementierung von Handlungsfeldern wird die Betrachtung und Analyse von Budgets auf Ebene der einzelnen Organisationseinheiten (Hauptbudgets) um eine weitere – horizontale – Dimension ergänzt. Handlungsfelder nehmen jedoch keinen Einfluss auf definierte Budgetverantwortlichkeiten, Entscheidungsmechanismen, Prozesse, Abläufe oder Vollmachten.
Damit die Handlungsfelder ihren Beitrag zu einer ziel- und zweckorientierten Steuerung der Mittelverwendung erfüllen können, bedarf es der eindeutigen Zuordnung des Ressourcenbedarfs je Kostenstelle und Auftrag für:
  • (Regel-)Aufgaben,
  • Investitionen,
  • Maßnahmen, Projekte und Initiativen sowie
  • diözesane Zuschüsse.
Hierdurch wird erkennbar, ob und in welchem Umfang sich die Planung und anschließende Bewirtschaftung der Organisationseinheiten an den Handlungsfeldern und der Diözesanstrategie ausrichtet.
Budgetierung
Unter Budgetierung wird die Gesamtheit aller Prozesse, Maßnahmen, Aktivitäten und Regelungen zur Erstellung und Genehmigung eines Budgets verstanden.
Eine wirkungsvolle Budgetierung richtet dabei sämtliche Aktivitäten und Ressourcen auf die strategischen Ziele und inhaltlichen Schwerpunkte der Erzdiözese Freiburg aus. Im Verlauf der Budgetierung werden einer Organisationseinheit finanzielle Ressourcen zum eigenverantwortlichen Erreichen zuvor festgelegter Maßnahmen, Projekte und Initiativen zur Verfügung gestellt.
Hieraus folgt, dass Budgets nur dann zur Verfügung stehen, sofern diese für konkrete Maßnahmen, Projekte und Initiativen eingesetzt werden, die sich eindeutig aus der Diözesanstrategie ableiten. Darüber hinaus ist es für eine zielorientierte Steuerung unerlässlich, den Grad der Zielerreichung anhand quantitativer und qualitativer Merkmale messen zu können. Die nachfolgende Grafik bildet die Zusammenhänge ab:
Festlegung des Budgets
Diözesanstrategie – strategische Ziele –> Ermittlung der Eckwerte –> Festlegung der operativen Ziele pro Hauptabteilung –> Konkrete Planung der Zielerreichung und Abgleich mit den strategischen Zielen –> Erstellung von Einzelplänen durch Hauptabteilungen –> Aggregation der Einzelpläne zum Globalhaushalt –> Beschlussfassung
Umsetzung und Steuerung
Durchführung von Maßnahmen, Projekten oder Initiativen –> Steuerung der Zielerreichung –> Steuerung der Budgeteinhaltung –> Nachsteuerung bei Zielen und/oder Budgets –> Zielerreichung
Budget
Ein Budget stellt den monetären Maximalrahmen je Rechnungsjahr und Organisationseinheit zur Zielerreichung dar.
Ein Budget besteht aus einer oder mehreren Ertrags- und Aufwandsposition(en) und ist das Ergebnis der Budgetierung. Dieses wird nach vollständiger und richtiger Ermittlung des Ressourcenbedarfs einer Organisationseinheit zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen.
Die zur Verfügung gestellten monetären Ressourcen sind zur Erreichung der zuvor vereinbarten Maßnahmen, Projekte oder Initiativen einzusetzen.
Zur zielorientierten Steuerung und Informationsversorgung für die Bistumsleitung und die Gremien ist es erforderlich, dass die Budgetverantwortlichen ihre Zielerreichung und Budgeteinhaltung fortlaufend evaluieren und deren Ergebnisse der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zur Verfügung stellen.
Budgetverantwortliche
Durch die Errichtung dezentraler Budgets erfolgt die Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung mit dem Ziel eines effektiven und effizienten Ressourceneinsatzes.
Budgetverantwortliche im Sinne dieser Richtlinie sind diejenige, denen die Verantwortung für die inhaltliche und zeitliche Zielerreichung sowie die Einhaltung des zur Verfügung stehenden Budgets obliegt.
Die dezentrale Verantwortung zur Erreichung der vereinbarten Ziele und die Zuordnung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen erfolgt entlang der Budgethierarchie.
Die Budgethierarchie und Verantwortung wirkt sich dabei unmittelbar auf den Prozess zur Erstellung des Haushalts der Erzdiözese Freiburg sowie auf die sich anschließende Bewirtschaftung aus.
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2.2 Budgethierarchie-Ebenen

Die Budgethierarchie orientiert sich an der Organisations- und Aufbaustruktur der Erzbischöflichen Kurie. Jedes Budget ist somit eindeutig und transparent den jeweils für die Zielerreichung verantwortlichen Organisationseinheiten sowie deren Leitungspersonen zugeordnet.
In der Erzdiözese Freiburg werden vier Budgethierarchie-Ebenen unterschieden, deren Zusammenhänge nachfolgend dargestellt werden:
Globalebene
Global-Budget
Hauptebene
Hauptbudget 1
Hauptbudget 2
Hauptbudget 3
Referatsebene
Referatsbudget 1
Referatsbudget 2
Referatsbudget 3
Fachebene
Fachbudget 1
Fachbudget 2
Fachbudget 3
Ebene 1 – Globalbudget
Das Globalbudget bildet den durch die Kirchensteuervertretung beschlossenen maximal zur Verfügung stehenden Rahmen eines Haushaltsjahres für die Erzdiözese Freiburg. Es setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der einzelnen Hauptbudgets zuzüglich zentral verwalteter Mittel (z. B. Deckungsreserve gemäß § 13 HO).
Die Verantwortung für die Einhaltung des Globalbudgets obliegt dem Diözesanökonomen der Erzdiözese Freiburg.
Ebene 2 – Hauptbudget
Das Hauptbudget stellt den maximal zur Verfügung stehenden Rahmen einer Hauptabteilung bzw. vergleichbaren Organisationseinheit dar. Das Überschreiten eines Hauptbudgets ist grundsätzlich unzulässig. Treten im Zuge der Bewirtschaftung Sachverhalte auf, die ein Überschreiten erforderlich machen, ist die für Finanzen zuständige Abteilung des Erzbischöflichen Ordinariats umgehend und rechtzeitig zu informieren (weitere Ausführungen vgl. Kapitel 3.4 Sachliche Übertragbarkeit/Deckungsfähigkeit von Budgets). Die Budgetverantwortung obliegt der Leitung der Organisationseinheit.
Ebene 3 – Referatsbudget
Das Referatsbudget stellt den maximal zur Verfügung stehenden Rahmen eines Referats dar. Es setzt sich zusammen aus dem originären Budget des Referats und ggf. aus den Budgets zugeordneter unselbständiger Einrichtungen. Ein Überschreiten des Referatsbudgets ist grundsätzlich unzulässig. Treten im Zuge der Bewirtschaftung Sachverhalte auf, die ein Überschreiten des Budgets erforderlich machen, ist die Leitung der entsprechenden Organisationseinheit umgehend und rechtzeitig zu informieren (weitere Ausführungen vgl. Kapitel 3.4 Sachliche Übertragbarkeit/Deckungsfähigkeit von Budgets). Die Budgetverantwortung obliegt der Leitung des Referats.
Ebene 4 – Fachbudget
Das Fachbudget stellt den maximal zur Verfügung stehenden Rahmen einer unselbständigen Einrichtung der Körperschaft Erzdiözese dar. Ein Überschreiten des Fachbudgets ist grundsätzlich unzulässig. Treten im Zuge der Bewirtschaftung Sachverhalte auf, die ein Überschreiten des Budgets erforderlich machen, ist die Leitung desjenigen Referates umgehend und rechtzeitig zu informieren, dem die Einrichtung organisatorisch zugeordnet ist. Die Budgetverantwortung obliegt der Einrichtungsleitung.
Die den Budgethierarchieebenen zugeordneten Organisationseinheiten der Körperschaft Erzdiözese Freiburg werden nachfolgend definiert.
Übersicht Hauptbudgets der Körperschaft Erzdiözese Freiburg
Die Budgethierarchie orientiert sich an der Organisationsstruktur der Erzbischöflichen Kurie. Eine sich ändernde Aufbauorganisation (Wegfall, Neuerrichtung oder Umsetzung) führt nicht zur Novellierung dieses Anwendungserlasses. Vielmehr ist diese insbesondere für hinzukommende Organisationseinheiten mit dem Tag ihrer Errichtung verbindlich. Für die Planung und Bewirtschaftung findet der Geschäftsverteilungsplan in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
Referatsbudgets und Fachbudgets innerhalb der Körperschaft Erzdiözese Freiburg
Die Referatsbudgets sind dem jeweils gültigen Organigramm des Erzbischöflichen Ordinariats zu entnehmen. Die Fachbudgets ergeben sich aus der organisatorischen Zuordnung der Referate der jeweiligen Hauptabteilungen, Stabsstellen sowie Diözesanstellen im Erzbischöflichen Ordinariat.
Budgethierarchieebenen und Verantwortlichkeiten
Budget
Beschreibung
Budgetverantwortung
Globalbudget
Global- oder Gesamthaushalt der Erzdiözese Freiburg
Diözesanökonom
Hauptbudget
Budget einer Hauptabteilung oder einer vergleichbaren Organisationseinheit der Erzbischöflichen Kurie
Leitung Hauptabteilung bzw. Leitung vergleichbarer Organisationseinheit
Referatsbudget
Budget eines einer Organisationseinheit zugeordneten Referats
Leitung des Referats
Fachbudget
Budget einer unselbständigen Einrichtung der Erzdiözese, welche einem Referat der Erzbischöflichen Kurie zugeordnet ist
Leitung der jeweiligen Einrichtungen
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2.3 Zentrale und dezentrale Planungselemente

Die Erstellung des Haushalts und seiner Bestandteile erfolgt sowohl durch zentrale als auch durch dezentrale Planungselemente. Die Steuerung und Letztverantwortung der Planung und Bewirtschaftung liegt beim Diözesanökonomen.
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2.3.1 Dezentrale Planung

Die dezentrale Planung erfolgt unter Berücksichtigung der Diözesanstrategie und der vorzunehmenden Priorisierungen in Verantwortung und nach Maßgabe der Hauptbudgetverantwortlichen. Sie beinhaltet:
  • Darlegung der Beiträge der einzelnen Kostenstellen und der Anträge für neue Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung (Investitionen, Maßnahmen, Projekte und Initiativen der Erzdiözese Freiburg sowie diözesaner Zuschüsse an rechtlich selbständige Verbände und Vereine) zur Erreichung der in der Diözesanstrategie festgelegten Ziele.
  • Ermittlung des zur Zielerreichung erforderlichen Ressourcenbedarfs. Für neue Maßnahmen im Bereich IT sowie Immobilien und Bau sind die fachlich involvierten Organisationseinheiten entsprechend zu beteiligen.
  • Darlegung qualitativer und quantitativer Kennzahlen/Merkmale zur Messbarkeit der Zielerreichung.
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2.3.2 Zentrale Planung

Die zentrale Planung umfasst:
  • den Lagebericht, den Ergebnisplan, den Investitionsplan, die mittelfristige Ergebnisplanung und die Bilanz des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres und werden durch die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat erstellt,
  • das Führen und Erstellen des neuen Stellenplans sowie sämtliche im Zuge der Haushaltsplanung erforderlichen Abläufe und Prozesse, insbesondere Anträge auf neue Stellen, erfolgt in Verantwortung und nach Maßgabe der im Erzbischöflichen Ordinariat für Personal zuständigen Hauptabteilung, der Stellenplanordnung und dem Planstellenplan in ihren jeweils gültigen Fassungen sowie,
  • die Planung von Aufwendungen und Erträgen aus dem Bereich Mieten sowie Betriebs- und Nebenkosten. Sie erfolgt in Verantwortung und nach Maßgabe der im Erzbischöflichen Ordinariat für Immobilien und Bau zuständigen Hauptabteilung. Bei der Planung sind dabei insbesondere Veränderungen zu Vorjahren (z. B. neue Anmietungen, wegfallende Anmietungen sowie die Preisentwicklung im Bereich der Betriebs- und Nebenkosten) zu berücksichtigen.
Planungselement:
Verantwortlich:
Lagebericht
Ergebnisplan
Investitionsplan



Für Finanzen zuständige Abteilung im
Erzbischöflichen Ordinariat
Mittelfristige Ergebnisplanung
Kapitalflussrechnung
Bilanz des letzten abgeschlossenen
Rechnungsjahres
Budgets nach Organisations- und
Aufgabenbereichen
Budgetverantwortliche
Eine nach pastoralen Handlungsfeldern
dargestellte Verteilung der Haushaltsmittel
Stellenplan
Für Personal zuständige Abteilung im
Erzbischöflichen Ordinariat
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2.4 Grundsätze der Budgetierung und Bewirtschaftung

Nachfolgend werden die für die Erzdiözese Freiburg geltenden Grundsätze der Budgetierung/Haushaltsplanung dargelegt.
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2.4.1 Haushaltsausgleich

Der Globalhaushalt der Erzdiözese Freiburg ist gemäß § 12 Absatz 2 Haushaltsordnung im Ergebnisplan auszugleichen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Summe der geplanten Aufwendungen die Summe der geplanten Erträge nicht übersteigt. Ein geplanter Jahresfehlbetrag ist nur dann zulässig, wenn dieser durch den Einsatz vorhandener Rücklagen ausgeglichen werden kann.
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2.4.2 Haushaltszeitraum

Die operative Haushaltsplanung umfasst zwei Kalenderjahre (Doppelhaushalt). Die Planung/Budgetierung erfolgt nach Jahren getrennt.
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2.4.3 Budgetermittlung im Rahmen der Haushaltsplanung

Das Budget wird durch eine Kombination nachfolgender Maßnahmen ermittelt:
  • Globalbudget
    Die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat ermittelt insbesondere auf Basis der Kirchensteuerprognose den maximal zur Verfügung stehenden finanziellen Handlungsrahmen des Globalbudgets.
  • Verpflichtungsermächtigungen
    Die (Haupt-)Budgetverantwortlichen ermitteln die Höhe der aus begonnenen, jedoch noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen aus Vorjahren resultierenden Verpflichtungen (sog. Verpflichtungsermächtigungen). Auf Grundlage von Ziffer 3.3 Zeitliche Übertragbarkeit von Budgets sind diese entsprechend zu berücksichtigen.
  • Prüfung Strategiekonformität
    Die (Haupt-)Budgetverantwortlichen überprüfen die ihrer Organisationseinheit zugeordneten Kostenstellen hinsichtlich ihrer Strategiekonformität. Leitfrage: Welchem strategischen Ziel dienen diese und welchen Beitrag leisten die benötigten Ressourcen zur Erreichung des strategischen Zieles? Sofern die Aufgabenwahrnehmung auf Grundlage einer staatlichen oder kirchenrechtlichen Norm erfolgt, ist das Ausmaß der Verpflichtung zu prüfen und darzulegen welche Ressourcen zur Erfüllung der Aufgabe unabdingbar sind.
    In einem zweiten Schritt priorisieren die Hauptbudgetverantwortlichen die Kostenstellen bzw. deren Aufgaben und ordnen sie einer der nachfolgenden Kategorien zu. Hierzu bildet der Zeitpunkt der Zielerreichung ein Kriterium für den Grad der Strategiekonformität.
    • Grundaufgabe, bzw. Aufgabe mit sehr hoher Strategiekonformität (Grün)
    • Innovative Aufgabe mit hoher Strategiekonformität (Gelb)
    • Ergänzende Aufgabe mit geringer Strategiekonformität (Rot)
  • Hochrechnung
    Die Ergebnisse der vorherigen Schritte werden durch die im Erzbischöflichen Ordinariat für Finanzen zuständige Hauptabteilung in die Planwerte überführt und bei der sich anschließenden Hochrechnung (vgl. hierzu Kapitel 2.6 Hochrechnung) berücksichtigt. Aus dem so ermittelten Ergebnis ergibt sich der monetäre Handlungsrahmen für die Planung neuer Investitionen (Invest I und II), neuer Maßnahmen, Projekte und Initiativen der Erzdiözese Freiburg sowie der Rahmen zur Gewährung diözesaner Zuschüsse an rechtlich selbständige Verbände und Vereine.
Unter Berücksichtigung der Diözesanstrategie und oben dargelegter Priorisierung erfolgt die Planung neuer Investitionen (Invest I und II), neuer Maßnahmen, Projekte und Initiativen der Erzdiözese Freiburg sowie die Gewährung diözesaner Zuschüsse an rechtlich selbständige Verbände und Vereine für die jeweilige Organisationseinheit in Verantwortung und nach Maßgabe der Hauptbudgetverantwortlichen.
Prüfung der Übernahme von Budgets
Der Generalvikar und der Diözesanökonom prüfen und entscheiden gemeinsam welche in der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat eingegangenen Darlegungen zu den Kostenstellen und
  • welche neuen Anträge für Investitionen (Invest I und II),
  • welche neuen Maßnahmen, Projekte und Initiativen sowie
  • welche Anträge zur Gewährung diözesaner Zuschüsse an rechtlich selbständige Verbände und Vereinen
Eingang in den jeweiligen Haushaltsentwurf finden. Die Entscheidungen werden in den Budgetrunden der Leitungskonferenz begründet.
Die Datenerfassung erfolgt ausschließlich über die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
Der Ablauf der Planung, einzelne Planungsschritte, Meilensteine und Termine sind dem jeweils geltenden Prozess zur Planung des Haushalts der Erzdiözese Freiburg und dem jeweiligen Zeitplan zur Haushaltsplanung zu entnehmen.
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2.4.4 Ordnungsgemäße Planung

Um der Kirchensteuervertretung, als beschlussfassendem Gremium, valide Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung stellen zu können, ist es erforderlich, allgemeingültige Grundsätze für eine ordnungsgemäße Planung festzulegen, deren Einhaltung den Budgetverantwortlichen obliegt.
Im Sinne der Transparenz müssen sich die Planungsergebnisse an folgenden Merkmalen ausrichten:
  • Vollständigkeit
    Der Planungsgrundsatz der Vollständigkeit soll gewährleisten, dass alle zur Zielerreichung relevanten Maßnahmen und hieraus resultierenden Finanzbedarfe, inklusive gegebenenfalls erforderlich werdender einmaliger oder dauernder Folgekosten (z. B. Wartung, Instandhaltung), vollständig berücksichtigt werden. Dieser Grundsatz trägt insbesondere § 12 Absatz 1 Satz 1 HO Rechnung und soll die jederzeitige Aufgabenerfüllung und Zahlungsfähigkeit sicherstellen.
  • Wesentlichkeit
    Der Grundsatz der Wesentlichkeit schränkt den Grundsatz der Vollständigkeit dahingehend ein, dass insbesondere diejenigen Informationen und Sachverhalte darzulegen sind, die aufgrund ihrer strategischen oder finanziellen Tragweite für die künftige Entwicklung der Erzdiözese Freiburg bedeutsam sind.
  • Richtigkeit
    Der Grundsatz der Richtigkeit soll sicherstellen, dass im Haushaltsplan die Ausgangssituation und sämtliche Annahmen zur künftigen Entwicklung korrekt abgebildet werden. Darüber hinaus müssen die Angaben zutreffend, plausibel, rechnerisch und sachlich richtig sein und dürfen nicht im Widerspruch zu bereits gewonnenen Erkenntnissen stehen.
  • Wirtschaftlichkeit
    Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit trägt insbesondere § 3 Absatz 1 bis 3 HO Rechnung. Hiernach ist das Kirchenvermögen in seinem Wert zu erhalten und soll die nachhaltige Aufgabenerfüllung und die Zahlungsfähigkeit sicherstellen.
  • Realisierbarkeit
    Dieser Grundsatz erfordert die Planung von Maßnahmen, Initiativen und Projekten unter der Prämisse der Realisierbarkeit. Mit Blick auf begrenzte Ressourcen und die Budgetsolidarität steht die handlungsleitende Frage: “Kann die Maßnahme innerhalb des Haushaltszeitraums mit den zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen durchgeführt werden?“ im Vordergrund.
  • Messbarkeit
    Eine ergebnisorientierte, effektive und effiziente Budgetierung und Steuerung durch die Gremien und die Bistumsleitung setzt voraus, dass mit der Zuweisung eines monetären Rahmens auch konkrete Zielvorgaben einhergehen. Deshalb ist es erforderlich, den Grad der Zielerreichung mittels quantitativer und qualitativer Kennzahlen objektiv messen zu können. Die Festlegung dieser Kennzahlen obliegt grundsätzlich den Budgetverantwortlichen. Insbesondere hinsichtlich der quantitativen Kriterien behält sich die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat das Recht vor, diese um betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu ergänzen.
  • Dokumentation
    Die Planungsgrundlagen und -ergebnisse sind angemessen zu dokumentieren, wodurch die Ordnungsmäßigkeit der Planung nachprüfbar wird. Die Planungsdokumentation muss auf den hierfür durch das Controlling zur Verfügung gestellten Formularen erfolgen und ist derart auszugestalten, dass die Ziele, Inhalte und finanziellen Bedarfe (einmalig oder fortlaufend) vom zentralen Controlling der Erzdiözese Freiburg in kurzer Zeit nachvollzogen werden können.
  • Einklang zur Zielsetzung
    Die Planung muss im Einklang und ohne erkennbaren Widerspruch zur übergeordneten diözesanen Strategie und im Einklang mit der hieraus abgeleiteten Zielsetzung des Hauptbudgets der jeweiligen Organisationseinheit stehen.
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2.4.5 Budgetgarantie

Damit die Budgetverantwortlichen ihrer umfassenden Verantwortung nachkommen können, können sie grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich genehmigte Budgets nicht ändern (Budgetgarantie).
Eine Ausnahme hiervon bildet die drohende Gefährdung des Gesamthaushaltes (Globalbudget). Dies kann insbesondere durch gravierende Änderungen der Kirchensteuerprognose oder unerwartete und erhebliche Mehraufwendungen eintreten.
In diesen Fällen kann der Diözesanökonom gemäß § 23 HO Budgets ganz oder teilweise sperren oder die Anordnung erteilen, dass nur mit dessen Einwilligung Verpflichtungen und Verfügungen von Budgets geleistet werden dürfen (sog. haushaltswirtschaftliche Sperre).
Greift das Verfahren der Nachtragshaushaltsplanung gemäß § 17 der Haushaltsordnung, ist die Budgetgarantie außer Kraft gesetzt.
Sofern strategische Ziele unterjährig Gegensteuerungsmaßnahmen erfordern, tritt die Budgetgarantie hinter die Budgetsolidarität (vgl. Ziffer 2.3.7) zurück.
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2.4.6 Budgetdisziplin

Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden gemäß § 3 Absatz 6 HO durch den Haushaltsplan weder begründet noch aufgehoben.
Die Budgetverantwortlichen sind verpflichtet, ihre Budgets einzuhalten und die vereinbarten Ziele zu erreichen.
Budgetüberschreitungen sind grundsätzlich nur zulässig, sofern diese für die Zielerreichung unvermeidlich sind und trotz aktiver Gegensteuerungsmaßnahmen durch den Budgetverantwortlichen nicht vermieden werden können. Darüber hinaus kommen Budgetüberschreitungen nur dann in Betracht, wenn sich unterjährig, aufgrund geänderter gesetzlicher oder strategischer Vorgaben, die Ziele und die hieraus resultierenden Ressourcenbedarfe verändern.
Sofern Budgetüberschreitungen zur Zielerreichung erforderlich werden, ist zunächst durch die Budgetverantwortlichen zu prüfen, ob innerhalb des entsprechenden Hauptbudgets Kompensationsmöglichkeiten zur Vermeidung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen bestehen (vgl. Ziffer 3.4 – 3.7).
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2.4.7 Budgetsolidarität

Sofern das Erreichen strategischer Ziele es erfordert, sind die Budgetverantwortlichen zu Budgetsolidarität und Kooperation über die Grenzen ihrer Organisationseinheit hinweg verpflichtet.
Die Budgetsolidarität stellt einen unverzichtbaren Bestandteil der dezentralen Budgetverantwortung dar.
Hierdurch können erforderliche Mehraufwände innerhalb der jeweils übergeordneten Budgethierarchie-Ebene ausgeglichen, übergeordnete Ziele erreicht und der Haushaltsausgleich sichergestellt werden. Im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass Budgetverantwortliche zur Erreichung der strategischen Ziele und zur Konsolidierung des Globalhaushalts inhaltliche und monetäre Abstriche zugunsten eines anderen Budgets hinnehmen müssen.
Anzustreben ist stets eine einvernehmliche Lösung zwischen den Budgetverantwortlichen. Sofern dies nicht erreicht werden kann, erfolgt die Entscheidung durch den Verantwortlichen der jeweils übergeordneten Budgethierarchie-Ebene, bei Veränderungen zwischen Hauptbudgets gemeinsam durch den Generalvikar und den Diözesanökonom. Bei nicht einvernehmlichen Veränderungen zwischen Hauptbudgets wird der Kirchensteuerausschuss informiert.
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2.5 Bestandteile des Haushaltsplanes

Das Ergebnis der Budgetierung wird im Haushaltsplan der Erzdiözese Freiburg dargestellt. Dieser besteht gemäß § 5 HO aus den folgenden Bestandteilen:
  • Lagebericht
  • Ergebnisplan
  • Investitionsplan
  • mittelfristige Ergebnisplanung
  • Kapitalflussrechnung
  • Bilanz des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres
  • Budgets nach Organisations- und Aufgabenbereichen
  • Stellenplan
  • eine nach pastoralen Handlungsfeldern dargestellte Verteilung der Haushaltsmittel.
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2.6 Hochrechnung

Im Haushalt der Erzdiözese Freiburg sind zahlreiche Aufwendungen und Erträge zu berücksichtigen, die unabhängig von der Ertragslage, der Anzahl durchgeführter Veranstaltungen, Maßnahmen, Initiativen und Projekte, zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes wiederkehrend benötigt werden. Um den Planungsaufwand für die (Haupt-)Budgetverantwortlichen in diesem Bereich auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken, können durch die im Erzbischöflichen Ordinariat für Finanzen zuständige Hauptabteilung Planwerte hochgerechnet bzw. fortgeschrieben werden.
Hierzu können insbesondere folgende Aufwendungen und Erträge zählen:
  • Abschreibungen
  • Zinsen
  • Mieten, Leasing
  • Energieversorgung (Strom, Wasser, Gas)
  • Verwaltungs- und Wirtschaftsaufwand (Telefon, Bürobedarf, Porto usw.)
  • laufende Instandhaltung und Instandsetzung (Wartungen, Inspektionen, Schönheits- und Kleinreparaturen)
  • Versicherungen
  • Lizenzen
  • weitere auf Grundlage eines Vertrages oder einer schriftlichen Vereinbarung eingegangenen Zahlungsverpflichtungen oder Erstattungsansprüche.
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2.6.1 Hochrechnungsparameter

Aufgrund allgemeiner oder inflationsbedingter Preissteigerungen können Kosten mit positiven Parametern hochgerechnet bzw. fortgeschrieben werden. Ebenso können negative Parameter angesetzt werden, sofern dies zur Einhaltung des Haushaltsausgleichs bzw. im Sinne allgemeiner Einsparungen erforderlich werden sollte.
Das Ergebnis der Hochrechnung muss dabei – analog der dezentralen Planung (z. B. Prüfung der Kostenstellen durch die Hauptbudgetverantwortlichen und neue Anträge auf Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung) – sowohl die Strategiekonformität als auch die vorgenommenen Priorisierungen abbilden.
Die einzelnen Parameter werden auf Ebene der Kostenarten durch die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat ermittelt und im Rahmen der Eckdatensitzung vom Kirchensteuerausschuss freigegeben.
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2.6.2 Durchführung der Hochrechnung

Die Hochrechnung erfolgt grundsätzlich durch Anwendung der freigegebenen Hochrechnungsparameter auf Ebene der einzelnen Kostenstellen und Kostenarten.
Hierzu werden die Ist-Werte des Basisjahres mit dem jeweiligen Parameter multipliziert.
Darüber hinaus sind die Ergebnisse der Prüfung der Kostenstellen durch die Hauptbudgetverantwortlichen hinsichtlich deren Strategiekonformität und Priorisierung zwingend zu berücksichtigen. Dies erfolgt mittels manuellen Eingriffs in die Planwerte durch die für Finanzen im Erzbischöflichen Ordinariat verantwortliche Hauptabteilung.
Darüber hinaus sind gegebenenfalls im Basisjahr eingetretene und noch enthaltene Sondereffekte durch manuelle Eingriffe zu eliminieren.
Der Hinweis auf Sondereffekte gegenüber der im Erzbischöflichen Ordinariat für Finanzen zuständigen Hauptabteilung sowie Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Planwerte liegt in der Verantwortung der Hauptbudgetverantwortlichen. Aus Versäumnissen während der Planung erwachsen den Organisationseinheiten keine Vorteile in Form von Budgets ohne strategische Zielsetzung.
Vielmehr ist die für Finanzen im Erzbischöflichen Ordinariat zuständige Hauptabteilung bei Bekanntwerden derartiger Sachverhalte berechtigt, das Budget auf die im Haushalt verankerte Deckungsreserve umzuwidmen.
Diese Regelung unterstützt sowohl die Grundsätze ordnungsgemäßer Planung als auch den Gedanken der Budgetsolidarität.
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2.6.3 Hochzurechnende Kostenarten

Die Hochrechnung erfolgt auf Grundlage der im Kontenrahmen der Erzdiözese Freiburg festgelegten Kostenarten.
Die Festlegung der in die Hochrechnung einzubeziehenden Kostenarten obliegt der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat und wird im Rahmen der jeweiligen Haushaltsplanung dargelegt.
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2.6.4 Manuelle Eingriffe durch bilanzielle Anforderungen

Sofern die Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Standards es erfordert, kann die im Erzbischöflichen Ordinariat für Finanzen zuständige Hauptabteilung die Planwerte entsprechend anpassen, insbesondere wenn die Regelungen des Handelsrechts dies erfordern. In diesen Fällen wird eine Dispense erteilt.
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2.7 Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung

Insbesondere der Grundsatz der Vollständigkeit erfordert die transparente Darlegung sämtlicher Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung innerhalb einer Haushaltsperiode.
Dies ermöglicht eine Rückkopplung zwischen operationalisierten Maßnahmen und strategischen Zielen. Hierdurch wird die nachhaltige Zielerreichung unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen sichergestellt. Aus diesem Grund bezieht sich die Wesentlichkeit einer Maßnahme nicht ausschließlich auf monetäre Aspekte. Vielmehr müssen sämtliche Maßnahmen der Erreichung mindestens einem der in der Diözesanstrategie genannten Ziele dienen und darüber hinaus zwingend die entsprechende Priorisierung durchlaufen haben.
Als Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie gelten:
  • Investitionen
  • Initiativen und
  • Projekte der Pastoral und der Verwaltung (insbesondere Kirchenentwicklung 2030) sowie
  • diözesane Zuschüsse an Dritte.
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2.7.1 Investitionen

Das Ziel der Investitionsplanung besteht unter anderem darin, den Verantwortlichen die wirtschaftliche Tragweite von Investitionsentscheidungen transparent darzulegen. Vor diesem Hintergrund kommt der Investitionsplanung in der Erzdiözese Freiburg ein besonderer Stellenwert zu.
Die Investitionsstrategie der Erzdiözese Freiburg gibt den inhaltlichen Handlungsrahmen und die Schwerpunkte vor und bildet somit den handlungsleitenden Maßstab für die operative Planung. Investitionsvorhaben sind deshalb zunächst auf Grundlage der strategischen Ziele (qualitative Prämissen) in den Blick zu nehmen und im Anschluss daran anhand der finanziellen Rahmenvorgaben, zu priorisieren. Darüber hinaus ist bei konkurrierenden Investitionsobjekten durch Kostenvergleiche das zur Zielerreichung günstigste Objekt zu ermitteln.
Hieraus erwachsen den Budgetverantwortlichen auf Grundlage von § 8 Absatz 2 und 4 HO umfangreiche Sorgfaltspflichten; insbesondere deshalb, da aus Investitionen Folgekosten in nicht unerheblichem Umfang zu Lasten kommender Haushalte resultieren können.
Der Investitionsplan der Erzdiözese Freiburg gliedert sich in zwei Teile.
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2.7.1.1 Investitionsplan Teil I

Der Investitionsplan Teil I beinhaltet:
  • Investitionen zur Anschaffung und Herstellung von zu aktivierenden (Aktivierungspflicht) oder aktivierbaren (Aktivierungswahlrecht) beweglichen sowie immateriellen Gegenständen des Anlagevermögens.
    Investitionen bis 2.500 € gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 HO werden im Investitionsplan Teil I in einer Position zusammengefasst. Die Anforderungen an die Planung, insbesondere an die Beantragung als neue Maßnahme von wesentlicher Bedeutung, bleiben hiervon unberührt.
Die Entscheidung, ob es sich um einen aktivierungspflichtigen oder aktivierbaren Gegenstand und somit um eine Investition im Sinne dieses Anwendungserlasses handelt, erfolgt nach Maßgabe des Handelsrechts durch die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
Investitionsplan Teil I A
Im Investitionsplan Teil I A sind folgende Maßnahmen aufzunehmen:
  • Sachinvestitionen (Neu-, Ersatz- oder Erweiterungsbeschaffungen)
  • immaterielle Investitionen (Lizenzen und Rechte).
Bei der Investitionsplanung gemäß Teil I sind die bestehenden Rahmenverträge der Erzdiözese Freiburg zu berücksichtigen. Hierdurch wird einerseits der zeitliche Planungsaufwand reduziert, andererseits wird die Einhaltung der diözesanen Vorschriften im Bereich Vergabe und Beschaffung sichergestellt. Informationen und Hilfestellung werden hierzu durch das Referat Vergabe und Beschaffung in der für Finanzen zuständigen Abteilung des Erzbischöflichen Ordinariats zur Verfügung gestellt.
Investitionsplan Teil I B – Sammelpool
Unbeschadet der Grundsätze ordnungsgemäßer Planung werden zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes sogenannte Sammelpools errichtet.
Diese Budgets stehen für notwendig werdende und in Anlehnung an § 19 HO zum Zeitpunkt der Planung unvorhersehbare sowie sachlich und zeitlich unabweisbare Beschaffungen zur Verfügung. Sie ermöglichen eine unbürokratische und zeitnahe Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes.
Die Regelungen der Vergabeordnung, insbesondere die Inanspruchnahme der für die Erzdiözese Freiburg bestehenden Rahmenverträge, bleiben hiervon unberührt.
Die Entscheidung, welchen Einrichtungen ein Sammelpool zur Verfügung gestellt wird und über dessen Umfang, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
Die Laufzeit des Sammelpools beträgt ein Kalenderjahr. Ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Budgets können nicht in Folgejahre übertragen werde.
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2.7.1.2 Investitionen Teil II – Gebäude

Der Investitionsplan Teil II beinhaltet:
  • Investitionen zur Anschaffung und Herstellung von zu aktivierenden (Aktivierungspflicht) oder aktivierbaren (Aktivierungswahlrecht) unbeweglichen Gegenständen des Anlagevermögens (Gebäuden).
Die Entscheidung, ob es sich um einen aktivierungspflichtigen oder aktivierbaren Gegenstand und somit um eine Investition im Sinne dieses Anwendungserlasses handelt, erfolgt nach Maßgabe des Handelsrechts durch die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
Im Investitionsplan Teil II sind folgende Maßnahmen aufzunehmen:
  • Investitionen an Gebäuden im Rahmen der erstmaligen Errichtung, der Erweiterung, der wesentlichen Verbesserung oder umfangreichen Sanierung.
Durch die langfristige Bindung finanzieller Mittel, können Investitionen gemäß Investitionsliste Teil II nur dann veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung die Kosten der Baumaßnahmen, der Einrichtung, des Grundstückserwerbs, der entstehenden Folgekosten und Verpflichtungen für kommende Rechnungsjahre sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Auf Grundlage der Haushaltsgrundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist es erforderlich, verschiedene Handlungsalternativen (Kostenvergleichsrechnungen) je Maßnahme darzulegen. Im Falle konkurrierender Investitionsobjekte stellen die Strategie und die sich hieraus ableitenden Ziele den handlungsleitenden Maßstab zur Priorisierung eines Investitionsprojekts dar.
Erforderliche Investitionen, die zum Zeitpunkt der Planung noch nicht den Grundsätzen und Anforderungen ordnungsgemäßer Planung entsprechen (vgl. § 8 Absatz 2 HO), können in die Investitionsplanung Teil II aufgenommen werden, sofern sachliche Gründe einer vollumfänglichen Darlegung des Investitionsvorhabens entgegenstehen. In diesen Fällen ist das Investitionsvorhaben gemäß § 16 HO mit einem Sperrvermerk zu versehen und in der Investitionsplanung kenntlich zu machen.
Bei der Investitionsplanung handelt es sich um einen integralen Bestandteil der dezentralen Planung. 10 Sie unterliegt deshalb den durch die Budgetverantwortlichen wahrzunehmenden Sorgfaltspflichten im besonderen Maße.
11 Der Ablauf der Investitionsplanung ist dem jeweils gültigen Prozess zur Erstellung des Haushalts der Erzdiözese Freiburg zu entnehmen.
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2.7.2 Initiativen

Zur Erreichung der strategischen Ziele kann es erforderlich werden, Initiativen ins Leben zu rufen, um Impulse und Anreize für innovatives pastorales Handeln und Wirken zu schaffen. Die hierfür erforderlichen Sach- und Personalressourcen, sind als Entscheidungsgrundlage transparent darzulegen. Bei den aus Initiativen resultierenden Folgekosten, handelt es sich um Verpflichtungen für folgende Haushalte, weshalb diese in die Planung miteinzubeziehen sind.
Die Planung von Initiativen enthält somit neben der Zielbeschreibung und der Darlegung konkreter Maßnahmen zur Zielerreichung insbesondere die hieraus unmittelbar und künftig begründeten finanziellen und personellen Bedarfe, sowie einen Zeitplan bzw. die Dauer der Initiative. Darüber hinaus obliegt es den Budgetverantwortlichen, deren Inhalt und Detaillierungsgrad den Gremien vorzustellen und darzulegen.
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2.7.3 Projekte der Pastoral und der Verwaltung

Unter Projekten im Sinne dieses Anwendungserlasses werden einmalige, zeitlich klar begrenzte zusätzliche Aufgaben verstanden, die zur Erreichung eines zumeist abteilungsübergreifenden, übergeordneten Ziels von der Leitungsebene initiiert werden.
Projekte zeichnen sich insbesondere durch einen eindeutigen, von einem Auftraggeber erteilten Auftrag, mit konkreter Zielsetzung aus. Darüber hinaus verfügt jedes Projekt mindestens über eine Projektleitung, ein Projektteam, einen Zeitplan und ein feststehendes Projektbudget.
Die Projektplanung und Budgetierung unterliegt dabei – analog der Planung von Investitionsmaßnahmen und Initiativen – insbesondere den Grundsätzen ordnungsgemäßer Planung. Insofern wird an dieser Stelle auf die Ausführungen unter Kapitel 2.3 Grundsätze der Budgetierung/Haushaltsplanung verwiesen. Um Projekte in der Haushaltsplanung berücksichtigen zu können sind durch die Budgetverantwortlichen folgende Planungsunterlagen einzureichen:
  • Projektbeschreibung
  • Zeitplan
  • Aufgabenplan (z. B. Arbeitspakete)
  • vollständige Darlegung der für eine erfolgreiche Projektumsetzung erforderlichen personellen, technischen, räumlichen und finanziellen Ressourcen
  • vollständige Darlegung der aus der Projetumsetzung resultierenden künftigen Ressourcenbedarfe (personell, technisch, räumlich, finanziell).
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2.7.4 Planerische Darstellung von Maßnahmen mit wesentlicher Bedeutung

Die unter Kapitel 2.7 benannten Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung werden einheitlich auf sog. Aufträgen geplant. Hierzu steht ein entsprechendes Formular zur Verfügung, welches durch die Budgetverantwortlichen vollständig ausgefüllt und an die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat weitergeleitet wird.
Zur Unterstützung der Budgetverantwortlichen und Verwaltungsvereinfachung erfolgt die Eingabe von Planwerten – analog der übrigen Werte – zentral durch die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
Im Ergebnis entsteht hierdurch einerseits der Gesamtinvestitionsplan der Erzdiözese Freiburg und andererseits eine transparente Übersicht aller innerhalb der Haushaltsperiode geplanten Initiativen und Projekte (I & P Plan).
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2.8 Diözesanes Zuschusswesen

Die Erzdiözese Freiburg bewilligt auf Grundlage von § 24 HO i. V. m. den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für Zuwendungen aus dem Bistumshaushalt, finanzielle Leistungen an Dritte in Form von Zuschüssen, sofern
  • an der Wahrnehmung von Aufgaben bzw. der Durchführung von Maßnahmen ein erhebliches, strategisches, kirchenpolitisches Interesse besteht und die Erzdiözese Freiburg nicht selbst Trägerin der Einrichtung bzw. der Maßnahme ist.
Das diözesane Förderspektrum ist dabei breitgefächert und wird wie folgt unterteilt:
  • institutionelle Förderung (finanzielle Unterstützung von Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben),
  • Projektförderung (finanzielle Unterstützung von Einrichtungen für die Umsetzung zeitlich begrenzter Maßnahmen). Diese Kategorie entspricht den unter Ziffern 2.7.2 und 2.7.3 genannten Projekten und Initiativen der Erzdiözese Freiburg,
  • Investitionsförderung (finanzielle Unterstützung von Einrichtungen zur Umsetzung investiver Maßnahmen). Diese Kategorie entspricht den unter Ziffer 2.7.1.1 und 2.7.1.2 genannten Maßnahmen der Erzdiözese Freiburg.
Das diözesane Zuschusswesen beansprucht sowohl hinsichtlich der Anzahl der jährlich geförderten Einrichtungen und Maßnahmen, als auch mit Blick auf deren monetäres Volumen einen wesentlichen Anteil des Haushalts der Erzdiözese Freiburg.
Diözesane Zuschüsse werden ohne wirtschaftlichen Zusammenhang zu einer entsprechenden Gegenleistung gewährt. Die Gewährung von Zuschüssen verfolgt somit ausschließlich den Zweck die Ziele der diözesanen Leitlinien und der diözesanen Strategie zu erreichen. Aus dieser Unbestimmtheit resultiert jedoch für die Budgetverantwortlichen die Pflicht, das Förderziel, den angestrebten Zweck und das gewünschte Ergebnis zu benennen und dessen Einhaltung bzw. Erreichung zu überprüfen (sog. Zweckbindung).
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2.9 Erfassung von Budgets (Planwerte)

Die Erfassung von Budgets bzw. Planwerten erfolgt unabhängig von der Art des Planungselementes, ausschließlich durch die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat. Etwaige Anpassungen oder Ergänzungen bzw. Streichungen werden durch die jeweils Budgetverantwortlichen im dafür vorgesehenen Formular vorgenommen. Die Überführung in das IT-System Wilken erfolgt durch die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
Die Umsetzung erfolgt auf Grundlage des jeweiligen Planungsprozesses sowie anhand der jeweiligen zur Verfügung stehenden Formulare.
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2.10 Beratung, Beschlussfassung, Verabschiedung und Genehmigung des Haushalts der Erzdiözese Freiburg

Der Planung und Budgetierung kommt für die Verknüpfung langfristiger, strategischer Ziele der Erzdiözese Freiburg mit dem Haushalts- und Rechnungswesen eine große Bedeutung zu, da die verbindlich vereinbarten Leistungsziele und die hieraus resultierenden Finanzbedarfe/Budgets ihre Legitimation durch den Haushaltsbeschluss der Kirchensteuervertretung erhalten.
Die Einbringung der jeweiligen Haushaltsentwürfe erfolgt durch den Diözesanökonom.
Die Schritte der Beratung, Beschlussfassung, Verabschiedung und Genehmigung des Haushaltsplans der Erzdiözese Freiburg durch die Gremien und das Kultusministerium des Landes Baden-Württemberg gestaltet sich auf Grundlage der geltenden Rechtsnormen, wie folgt:
  • Der Eckdaten-Entwurf wird dem Diözesanvermögensverwaltungsrat (DVVR) zur Freigabe vorgelegt und freigegeben.
  • Die Eckdaten werden durch den Kirchensteuerausschuss beraten.
  • Der 1. Entwurf des Haushalts wird auf Grundlage der Eckdaten erstellt.
  • Der 1. Entwurf des Haushalts wird durch den DVVR vorgelegt und freigegeben.
  • Der 1. Entwurf des Haushalts wird durch den Kirchensteuerausschuss beraten.
  • Der 2. Entwurf des Haushalts wird durch den Kirchensteuerausschuss beraten.
  • Der 3. Entwurf des Haushalts wird der Kirchensteuervertretung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
  • Einholung staatliche Genehmigung.
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3 Bewirtschaftung

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3.1 Begriffsdefinition

Bewirtschaftung
Unter Bewirtschaftung wird der sparsame und wirtschaftliche Einsatz von im Haushaltsplan (inkl. Stellenplan) bereitgestellten Ressourcen verstanden. Die Bewirtschaftung erfolgt auf Grundlage der Haushaltsordnung, dieses Anwendungserlasses sowie der Stellenplanordnung in ihren jeweils gültigen Fassungen.
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3.2 Grundsätze der Bewirtschaftung

Die in Kapitel 2.3 aufgeführten Grundsätze der Budgetgarantie, der Budgetdisziplin sowie der Budgetsolidarität finden im Rahmen der Bewirtschaftung analoge Anwendung.
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3.3 Zeitliche Übertragbarkeit von Budgets

Eine Übertragung von Budgets in nachfolgende Haushaltsjahre ist grundsätzlich nicht möglich. Allerdings besteht trotz sorgfältiger Planung das Risiko, dass die unter Kapitel 2.7 aufgeführten Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung nicht innerhalb des ursprünglich dafür vorgesehenen Zeitraums vollständig realisiert werden können. Deshalb kann in begründeten Einzelfällen die Übertragung von Budgets in Folgejahre erforderlich werden. Nachfolgend werden die Voraussetzungen zur Budgetübertragung für Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung dargelegt.
Hierbei gilt, dass die Gründe und die Notwendigkeit der Übertragung von Budgets durch die Budgetverantwortlichen schriftlich darzulegen und bei der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat einzureichen sind. Die Entscheidung über die Übertragung von Budgets liegt, auf Basis der durch die Budgetverantwortlichen eingereichten Begründung, im pflichtgemäßen Ermessen der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
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3.3.1 Zeitliche Übertragbarkeit von Budgets der Investitionsliste Teil I A

Da es sich bei Maßnahmen gemäß Investitionsliste Teil I A mehrheitlich um Einzelmaßnahmen der Beschaffung handelt, ist die Übertragung von Budgets in kommende Haushaltsperioden, d. h. in den neuen (Doppel-)Haushalt nur möglich, sofern mit der Umsetzung der geplanten Maßnahme im ursprünglichen Haushaltszeitraum bereits begonnen wurde. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, sofern im entsprechenden Zeitraum verbindliche Bestellungen oder Auftragsvergaben erfolgt sind, die zu einer künftigen Zahlungsverpflichtung der Erzdiözese Freiburg führen.
Hierdurch wird den Grundsätzen ordnungsgemäßer Planung im Allgemeinen und der zentralen Frage der Realisierbarkeit im Besonderen Rechnung getragen.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass geplante jedoch nicht begonnene Maßnahmen gemäß Investitionsliste Teil I A nicht in den neuen Haushaltszeitraum übertragen werden können. Sofern an der Investition aus sachlichen Gründen festgehalten werden soll, bedarf es eines erneuten Antrags im Rahmen der jeweiligen Haushaltsplanung.
Zeitliche Übertragbarkeit vom 1. Haushaltsjahr in das 2. Haushaltsjahr eines Haushaltszeitraums
Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen ist die Übertragung von Budgets in Höhe des bis zum Ende des 1. Haushaltsjahres nicht verwendeten Budgets in das 2. Haushaltsjahr möglich:
  • die Maßnahme wurde im 1. Haushaltsjahr etatisiert,
  • die Maßnahme wurde im 1. Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig umgesetzt und
  • zur Umsetzung der etatisierten Maßnahme wird das Budget jedoch im 2. Haushaltsjahr ganz oder teilweise benötigt, da entsprechende Aufwendungen anfallen werden.
Die Übertragung erfolgt mittels Antrag der/des Hauptbudgetverantwortlichen an die im Erzbischöflichen Ordinariat für Finanzen zuständige Hauptabteilung. Hierzu sind die Ursachen bzw. Gründe für die erforderlich werdende Übertragung sowie die Höhe (etatisiertes Budget abzgl. tatsächliche Aufwendungen) anzugeben. Im Zuge der Budgetübertragung ist eine Überschreitung des ursprünglich etatisierten Budgets nicht möglich (vgl. § 19 HO Überplanmäßige Aufwendungen).
10 Sofern sich aus diesen Übertragungen positive Effekte auf das Jahresergebnis der Erzdiözese Freiburg im 1. Haushaltsjahr ergeben sollten, gilt eine Verwendungssperre in dieser Höhe.
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3.3.2 Zeitliche Übertragbarkeit von Budgets der Investitionsliste Teil I B – Sammelpool

Das Budget des Sammelpools ist aufgrund seiner Funktion als unbürokratisches, flexibles und ausschließlich im Falle unvorhersehbarer Ersatzbeschaffungen zur Verfügung stehendes Finanzierungsinstrument, von der Übertragung in Folgejahre ausgeschlossen.
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3.3.3 Zeitliche Übertragbarkeit von Budgets der Investitionsliste Teil II – Gebäude

Im Sinne der Vollständigkeit, Richtigkeit und Transparenz sind Mittel, die im entsprechenden Haushaltszeitraum noch nicht benötigt wurden, als sog. Verpflichtungsermächtigungen in den neuen Haushalt zu übertragen. Die Auswirkungen der zeitlichen Übertragbarkeit liegen darin, dass sich der insgesamt zur Verfügung stehende monetäre Handlungsrahmen hierdurch im neuen Haushalt entsprechend vermindert.
Um die vollständige planerische Erfassung der zu übertragenden Mittel sicherzustellen, obliegt es den Budgetverantwortlichen, die erforderlichen Informationen (Umfang der zu übertragenden Mittel sowie die sachliche Begründung) der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen. Hierzu zählt auch die Verpflichtung, die ursprünglich mitgeteilten Werte im Rahmen der Planung fortlaufend zu aktualisieren, um diese in den jeweiligen Haushaltsentwürfen vollständig und richtig abbilden zu können.
Zeitliche Übertragbarkeit vom 1. Haushaltsjahr in das 2. Haushaltsjahr eines Haushaltszeitraums
Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen ist die Übertragung von Budgets in Höhe des bis zum Ende des 1. Haushaltsjahres nicht verwendeten Budgets in das 2. Haushaltsjahr möglich:
  • die Maßnahme wurde im 1. Haushaltsjahr etatisiert,
  • die Maßnahme wurde im 1. Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig umgesetzt und
  • zur Umsetzung der etatisierten Maßnahme wird das Budget jedoch im 2. Haushaltsjahr ganz oder teilweise benötigt, da entsprechende Aufwendungen anfallen werden.
Die Übertragung erfolgt mittels Antrag der/des Hauptbudgetverantwortlichen an die im Erzbischöflichen Ordinariat für Finanzen zuständige Hauptabteilung. Hierzu sind die Ursachen bzw. Gründe für die erforderlich werdende Übertragung sowie die Höhe (etatisiertes Budget abzgl. tatsächliche Aufwendungen) anzugeben. Im Zuge der Budgetübertragung ist eine Überschreitung des ursprünglich etatisierten Budgets nicht möglich (vgl. § 19 HO Überplanmäßige Aufwendungen).
Sofern sich aus diesen Übertragungen positive Effekte auf das Jahresergebnis der Erzdiözese Freiburg im 1. Haushaltsjahr ergeben sollten, gilt eine Verwendungssperre in dieser Höhe.
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3.3.4 Zeitliche Übertragbarkeit von Budgets für Projekte – Maßnahmen und Initiativen

Im Sinne der Vollständigkeit, Richtigkeit und Transparenz sind Mittel, die im entsprechenden Haushaltszeitraum noch nicht benötigt wurden, als sog. Verpflichtungsermächtigungen in den neuen Haushalt zu übertragen. Die Auswirkungen der zeitlichen Übertragbarkeit liegen darin, dass sich der insgesamt zur Verfügung stehende monetäre Handlungsrahmen hierdurch im neuen Haushalt entsprechend vermindert.
Um die vollständige planerische Erfassung der zu übertragenden Mittel sicherzustellen, obliegt es den Budgetverantwortlichen, die erforderlichen Informationen (Umfang der zu übertragenden Mittel sowie die sachliche Begründung) der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen. Hierzu zählt auch die Verpflichtung, die ursprünglich mitgeteilten Werte im Rahmen der Planung fortlaufend zu aktualisieren, um diese in den jeweiligen Haushaltsentwürfen vollständig und richtig abbilden zu können.
Zeitliche Übertragbarkeit vom 1. Haushaltsjahr in das 2. Haushaltsjahr eines Haushaltszeitraums
Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen ist die Übertragung von Budgets in Höhe des bis zum Ende des 1. Haushaltsjahres nicht verwendeten Budgets in das 2. Haushaltsjahr möglich:
  • die Maßnahme wurde im 1. Haushaltsjahr etatisiert,
  • die Maßnahme wurde im 1. Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig umgesetzt und
  • zur Umsetzung der etatisierten Maßnahme wird das Budget jedoch im 2. Haushaltsjahr ganz oder teilweise benötigt, da entsprechende Aufwendungen anfallen werden.
Die Übertragung erfolgt mittels Antrag der/des Hauptbudgetverantwortlichen an die im Erzbischöflichen Ordinariat für Finanzen zuständige Hauptabteilung. Hierzu sind die Ursachen bzw. Gründe für die erforderlich werdende Übertragung sowie die Höhe (etatisiertes Budget abzgl. tatsächliche Aufwendungen) anzugeben. Im Zuge der Budgetübertragung ist eine Überschreitung des ursprünglich etatisierten Budgets nicht möglich (vgl. § 19 HO Überplanmäßige Aufwendungen).
Sofern sich aus diesen Übertragungen positive Effekte auf das Jahresergebnis der Erzdiözese Freiburg im 1. Haushaltsjahr ergeben sollten, gilt eine Verwendungssperre in dieser Höhe.
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3.4 Sachliche Übertragbarkeit/Deckungsfähigkeit von Budgets

Der Grundsatz der sachlichen Bindung (sachliche und qualitative Spezifität) verlangt, dass Aufwendungen ausschließlich für den von der Kirchensteuervertretung beschlossenen Zweck verausgabt werden. Jedoch kann auch eine sorgfältige Planung nicht verhindern, dass unterjährig Anpassungen erforderlich werden. Damit die Budgetverantwortlichen ihre Aufgaben zielgerichtet erfüllen und ihrer Verantwortung gerecht werden können, kann es deshalb erforderlich werden, auf unterjährig eintretende Veränderungen flexibel zu reagieren. Um dieser Anforderung Rechnung zu tragen, steht den Budgetverantwortlichen durch die Deckungsfähigkeit ein automatischer Ausgleichsmechanismus und insofern eine Ausnahme vom Grundsatz der sachlichen Bindung zur Verfügung. Das Erfordernis, die jeweils zur Verfügung stehenden Budgets in Summe einzuhalten, bleibt hiervon unberührt.
Im Folgenden werden die Übertragungsmöglichkeiten bzw. gegenseitigen Deckungsfähigkeiten der Budgets erläutert.
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3.4.1 Deckungsfähigkeit innerhalb eines Budgets

Die Deckungsfähigkeit soll den Budgetverantwortlichen eine flexible Bewirtschaftung ihrer Budgets innerhalb eines Haushaltsjahres ermöglichen. Aus diesem Grund können erforderlich werdende Mehrkosten einer Kostenart mit Minderkosten einer anderen Kostenart ausgeglichen werden. Hierzu wurden, auf Grundlage des jeweils geltenden Kontenrahmens für die Erzdiözese Freiburg, sog. Deckungskreise innerhalb der Fach-, Referats- und Hauptbudgets errichtet
  • Personalkosten: Mehrkosten können durch Minderkosten zwischen den Kostenarten
    -
    60
    (Personalaufwand)
    -
    61
    (Sonstiger Personalaufwand mit Gehaltscharakter) und
    -
    62
    (weiterer Personalaufwand)
    ausgeglichen werden.
    Der jeweils geltende Stellenplan bleibt hiervon unberührt.
  • Versorgung: Mehrkosten können mit Minderkosten zwischen den Kostenarten
    -
    63
    (Versorgung)
    ausgeglichen werden.
  • Sachkosten: Mehrkosten können mit Minderkosten zwischen den Kostenarten
    -
    64
    (Kultaufwand)
    -
    65
    (Versorgungs- und Wirtschaftsaufwand)
    -
    66
    (Versorgungs- und Wirtschaftsaufwand)
    -
    67
    (Honorare)
    -
    70
    (Bewirtschaftung Grundstücke und Gebäude)
    -
    71
    (Instandhaltung, Anschaffung und Baumaßnahmen)
    -
    72
    (Abschreibungen)
    -
    732
    (Umlagen an den VDD)
    -
    738
    (Interne Zuweisungen)
    -
    74
    (Kirchensteuer)
    -
    75
    (Zinsaufwendungen und Aufwendungen für Rechte)
    -
    76
    (Sonstige Aufwendungen)
    ausgeglichen werden, sofern keine zentrale Bewirtschaftung analog der zentralen Planung vgl. Ziffer 2.5 Zentrale und dezentrale Planungselemente, erfolgt.
  • Instandhaltung und Instandsetzung:
    Mehrkosten für erforderlich werdende Instandhaltungen und Instandsetzungen an Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen oder sonstigen Vermögensgegenständen können mit Minderkosten für Instandhaltung und Instandsetzung für vergleichbare Vermögensgegenstände ausgeglichen werden.
Unter Instandhaltungen im Sinne dieses Anwendungserlasses werden Wartungen und Inspektionen verstanden. Instandsetzungen sind notwendige Reparaturen, um die jederzeitige Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Anlagen im Rahmen gesetzlicher Vorgaben, gewährleisten zu können.
Darüber hinaus werden hierunter die üblicherweise fällig werdenden Schönheits- und Kleinreparaturen subsummiert.
Die wesentlichen Merkmale von Instandhaltungen und Instandsetzungen liegen somit darin, dass es sich hierbei nicht um Investitionsmaßnahmen gemäß der Investitionsliste Teil I und Teil II handelt und deren Volumen keine für den Haushalt entscheidungsrelevante Größenordnung erreichen.
Die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Deckungskreise Personal und Versorgung mit den Deckungskreisen Sachkosten, Instandhaltung und Instandsetzung ist ausgeschlossen.
Hiervon gelten folgende Ausnahmen:
Mehrkosten im Deckungskreis Sachkosten sind mit Minderkosten der Deckungskreise Personal und Versorgung deckungsfähig, sofern Mitarbeitende insbesondere krankheitsbedingt längerfristig ausfallen und die Ausfallzeit durch Mitarbeitende externer Personaldienstleister kompensiert wird.
Sofern eine Besetzung von im Stellenplan genehmigten Stellen seit sechs Monaten nicht möglich war und auf unabsehbare Zeit nicht möglich sein wird, können 100 % der für die betroffene Stelle etatisierten Mittel für Sachkosten verwendet werden.
10 Arbeitsrechtliche Regelungen und Erfordernisse bleiben hiervon unberührt. 11 Die Entscheidung darüber, ob die dargelegten Ausnahmen vorliegen, obliegt der für Personal zuständigen Stelle im Erzbischöflichen Ordinariat. 12 Bei Bedarf wird die für Finanzen zuständige Stelle im Erzbischöflichen Ordinariat, unter Einhaltung der Regelungen des Datenschutzes, informiert.
13 Der Grundsatz der sachlichen Bindung erfordert im Bereich der Investitionsliste Teil I und II eine differenzierte Vorgehensweise, da diese in der Regel wesentliche Auswirkungen auf die operationalisierten Ziele entfalten.
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3.4.2 Sachliche Übertragbarkeit von Budgets der Investitionsliste Teil I A

Der Grundsatz der sachlichen Bindung schließt die sachliche Übertragbarkeit von Budgets der Investitionsliste Teil I A grundsätzlich aus. Hieraus resultiert die Unzulässigkeit einer unterjährigen Initiierung neuer, nicht im Haushalt etatisierter Maßnahmen. Dies gilt auch, sofern für die Umsetzung mehrerer Maßnahmen, die zur Verfügung stehenden Budgets nicht vollumfänglich benötigt werden und die Einhaltung des jeweiligen Budgets, trotz einer neu hinzukommenden Maßnahme, sichergestellt wäre. § 19 HO bleibt unberührt.
Ausnahmen sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  • Erforderlich werdende Mehrkosten einer etatisierten Maßnahme können durch Minderkosten einer etatisierten und bereits abgeschlossenen Maßnahme ausgeglichen werden (eine Maßnahme gilt als abgeschlossen, sofern die budgetverantwortliche Organisationseinheit dies feststellt, die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erforderlichen Auszahlungen erfolgt sind und entsprechend buchhalterisch erfasst wurden).
Zur Kompensation unvorhersehbarer und sowohl zeitlich als auch sachlich unabweisbarer Beschaffungen, ist der jeweilige Sammelpool gemäß Investitionsliste Teil I B in Anspruch zu nehmen.
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3.4.3 Sachliche Übertragbarkeit von Budgets der Investitionsliste Teil II – Gebäude

Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sachlichen Bindung und der inhaltlichen Wesentlichkeit ist die Übertragung von Budgets der Investitionsliste Teil II grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahmen sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  • Erforderlich werdende Mehrkosten einer etatisierten Maßnahme sollen durch Minderkosten einer ebenfalls etatisierten und bereits abgeschlossenen Maßnahme ausgeglichen werden (eine Maßnahme gilt als abgeschlossen, sofern die budgetverantwortliche Organisationseinheit dies feststellt, die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erforderlichen Auszahlungen erfolgt sind und entsprechend buchhalterisch erfasst wurden).
Nicht etatisierte Maßnahmen können nur initiiert werden sofern,
  • die Maßnahme im Zuge der vorangegangenen Haushaltsberatungen- und Beschlussfassung nicht abgelehnt wurde,
  • die Maßnahme mit den in der Diözesanstrategie festgelegten Zielen und den hieraus operationalisierten Zielen im Einklang steht,
  • die Maßnahme unvorhersehbar sowie sachlich und zeitlich unabweisbar ist und somit den Anforderungen des § 19 HO entspricht,
  • deren Mehrkosten durch Minderkosten aufgrund des Verzichts auf die Durchführung einer oder mehrerer etatisierter Maßnahme(n) ausgeglichen werden können.
Die Einschätzung, ob sachliche Übertragungen erforderlich werden, obliegt den Hauptbudgetverantwortlichen.
Im Sinne der Transparenz sind diese der für Finanzen zuständigen Stellen im Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich anzuzeigen. Darüber hinaus bedarf es einer Begründung sowie der Mitteilung, auf welche etatisierte(n) Maßnahme(n) zur Kompensation von Mehrkosten verzichtet wird. Über diese Sachverhalte wird der Kirchensteuerausschuss im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung unterrichtet.
Sofern weiterhin Umsetzungsbedarf für hierdurch zurückgestellte(n) Maßnahme(n) bestehen sollte, bedarf es einer erneuten Beantragung im Folgehaushalt.
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3.4.4 Sachliche Übertragbarkeit diözesaner Zuschüsse an Dritte gemäß § 24 HO

Im Haushalt der Erzdiözese Freiburg werden jährlich zahl- und umfangreiche diözesane Zuschüsse an Dritte etatisiert. Hierbei handelt es sich um rechtlich selbständige Verbände und Vereine mit caritativem, gemeinnützigem oder seelsorglichem Auftrag.
Den institutionellen Zuschüssen kommt dabei die Aufgabe zu, die Verbände und Vereine bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Zuschüsse für Investitionen und Projekte werden zur Aufrechterhaltung, Erweiterung oder Verbesserung der Infrastruktur und zur Umsetzung zeitlich begrenzter Aufgaben gewährt.
Die etatisierten Mittel unterliegen, durch den Beschluss der Kirchensteuervertretung, dem Grundsatz der sachlichen Zweckbindung. Ein Anspruch der Zuschussnehmer auf Bewilligung und Auszahlung der Finanzmittel leitet sich hieraus jedoch nicht ab.
Im Laufe der Bewirtschaftung können sich jedoch, trotz sorgfältiger Planung, Änderungsbedarfe ergeben. Aus diesem Grund muss den Anforderungen der Budgetverantwortlichen an eine flexible Bewirtschaftung Rechnung getragen werden. Dementsprechend entfaltet der Grundsatz der sachlichen Bindung nur insoweit Wirkung, als dass etatisierte Mittel lediglich dem Grunde nach für denselben Zweck zu verwenden sind, jedoch nicht an konkrete Maßnahmen eines Zuschussnehmers gebunden sind.
10 Es obliegt somit dem Budgetverantwortlichen, die ursprünglich für einen Zuschussnehmer etatisierten Mittel auf einen anderen Zuschussnehmer zu übertragen, sofern sich hierdurch der durch die Kirchensteuervertretung genehmigte Zweck dem Grunde nach nicht verändert.
11 Im Sinne eines transparenten Budgetmanagements wird die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischhöflichen Ordinariat über die erforderliche Budgetumsetzung – unter Darlegung der Gründe informiert, um die Veränderungen budgettechnisch abbilden zu können.
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3.4.5 Sachliche Übertragbarkeit von Budgets zwischen Organisationseinheiten

Im Sinne der Grundsätze des Haushaltsausgleichs und der Budgetsolidarität besteht die Möglichkeit, Budgets sämtlicher Budgethierarchie-Ebenen (vgl. Ziffer 2.2 Budgethierarchie-Ebenen) zwischen Organisationseinheiten zu übertragen. Dies bedeutet, ein Ausgleich zwischen Hauptbudgets der Organisationseinheiten ist möglich, sofern hierdurch eine Kompensation der Mehrkosten für unvorhersehbare sowie sachlich und zeitlich unabweisbare Aufwände erreicht werden kann.
Aus Gründen der Praktikabilität und Transparenz ist von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch zu machen, wenn die Summe des zu übertragenden Budgets einen wesentlichen Umfang erreicht und hierdurch grundsätzlich geeignet wäre, das Entscheidungsverhalten der Kirchensteuervertretung zu beeinflussen.
Aus diesem Grund sind im Vorfeld die Informations- und Beispruchsrechte der Kurienkonferenz, des Diözesanvermögensverwaltungsrats, des Konsultorenkollegiums sowie der Kirchensteuervertretung zu wahren.
Im Anschluss daran sind Budgetübertragungen bei der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich einzureichen. Neben der Begründung sind das abgebende und das empfangende Budget sowie der monetäre Umfang der zu übertragenden Mittel konkret zu benennen.
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3.5 Budgetumwidmungen/Budgetumsetzungen

Unterjährige organisatorische Veränderungen in der Aufbaustruktur sowie der Wechsel von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind im Sinne der Transparenz im Haushalt abzubilden. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Budgetverantwortlichen zeitnah mit den zur Aufgabenerfüllung und Zielerreichung zur Verfügung stehenden Budgets auszustatten. Die Organisationshoheit obliegt dem Generalvikar.
Diesen Erfordernissen kann durch das Instrument der Budgetumwidmung unterjährig Rechnung getragen werden.
Grundlage der Budgetumwidmung ist eine Information durch den Generalvikar an die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
Darüber hinaus können sich Budgetumwidmungen durch abteilungsübergreifende Vereinbarungen über einen Transfer von Zuständigkeiten ergeben.
Hierzu bedarf es einer Abstimmung der abgebenden und empfangenden Organisationseinheit über Art und Höhe der umzuwidmenden Budgets, da hiermit eine Überleitung der Budgetverantwortung einhergeht.
Budgetumwidmungen sind schriftlich bei der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zu beantragen. Über den Vollzug der Umwidmung erhalten die betroffenen Organisationseinheiten und der Generalvikar Nachricht.
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3.6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen

Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er wird von der Kirchensteuervertretung beschlossen. Der Kirchensteuervertretung obliegt das grundsätzliche Budgetrecht, also die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen etatisiert werden und welche nicht. Jedoch können sich im Laufe eines Jahres Ereignisse oder Sachverhalte ergeben, die unvorhersehbare Abweichungen zum beschlossenen Haushalt erforderlich werden lassen.
Unvorhersehbare sowie sachlich und zeitlich unabweisbare Maßnahmen, deren Aufwendungen nicht mittels der dargelegten Deckungsfähigkeiten und Übertragbarkeiten ausgeglichen werden können, stellen auf Grundlage von § 19 HO über- oder außerplanmäßige Aufwendungen dar.
Sofern die nachfolgenden Regelungen eine Abweichung von § 19 HO darstellen, wird eine Dispens erteilt.
Überplanmäßige Aufwendungen im Sinne dieses Anwendungserlasses sind Mehraufwendungen, die zur Zielerreichung erforderlich werden und ein hierfür vorhandenes Budget übersteigen.
Außerplanmäßige Aufwendungen im Sinne dieses Anwendungserlasses liegen vor, sofern Aufwendungen zur Zielerreichung erforderlich werden und hierfür kein entsprechendes Budget vorhanden ist.
Bei der Inanspruchnahme von im Globalhaushalt etatisierten pauschalen Sonderbudgets und der gemäß § 13 HO etatisierten Deckungsreserve handelt es sich formal um über- oder außerplanmäßige Aufwendungen. 10 Das Verfahren wird in Ziffer 3.7 Ausgleichsmechanismen des Globalhaushalts geregelt.
11 Das Verfahren zur Beantragung und Genehmigung über- oder außerplanmäßigen Stellen erfolgt auf Grundlage der Stellenplanordnung der Erzdiözese Freiburg K.d.ö.R in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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3.6.1 Prüfung der Voraussetzungen

Die Prüfung der Voraussetzungen obliegt den Budgetverantwortlichen und beinhaltet:
  • die Prüfung, ob sämtliche zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit in Betracht gezogen wurden;
  • eine Begründung, weshalb von diesen Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht werden kann;
  • eine Darlegung, weshalb die Maßnahme unvorhersehbar und
  • sowohl sachlich als auch zeitlich unabweisbar ist.
Sofern durch neue Investitionen (Invest I und II), Maßnahmen, Initiativen und Projekte der Erzdiözese Freiburg oder diözesane Zuschüsse an rechtlich selbständige Verbände und Vereine außerplanmäßige Aufwendungen erforderlich werden, bedarf es, analog zur Haushaltsplanung, der Prüfung der Strategiekonformität und einer Priorisierung sowie gegebenenfalls einer Information der Kurienkonferenz.
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3.6.2 Wertgrenzen der Genehmigung

Für die Genehmigung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen ist grundsätzlich die für Finanzen zuständige Abteilung des Erzbischöflichen Ordinariats zuständig. Dabei sind folgende Wertgrenzen zu berücksichtigen:
  • Anträge bis 500.000 € je Sachverhalt werden durch den Diözesanökonom der Erzdiözese Freiburg genehmigt.
  • Anträge über einem Betrag von 500.000 € je Sachverhalt bedürfen der Anhörung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 des Allgemeinen Ausführungsdekrets zu den „actus maioris momenti“ des can. 1277 CIC.
Die Aufteilung eines Sachverhalts, mit dem Ziel die Wertgrenzen zu unterschreiten, ist unzulässig.
Überoder außerplanmäßige Aufwendungen im originären Aufgabenbereich der für Finanzen im Erzbischöflichen Ordinariat zuständigen Hauptabteilung bedürfen der Genehmigung des Generalvikars.
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3.6.3 Unvorhersehbare Aufwendungen

Unvorhersehbarkeit liegt vor, sofern der Bedarf, gleich aus welchen Gründen, weder von den (Haupt-) Budgetverantwortlichen, noch von sonst an der Planung beteiligten Person oder einer Organisationseinheit während der Beratung und Beschlussfassung vorherzusehen war.
Unvorhersehbarkeit liegt hingegen nicht vor, wenn zunächst für eine Maßnahme Aufwendungen in einem Haushaltsentwurf vorgesehen waren, der Generalvikar und der Diözesanökonom bzw. die Kirchensteuervertretung diese jedoch in Kenntnis aller Umstände ganz oder teilweise gestrichen wurde, denn dies würde gegen das eingangs dargelegte Budgetrecht verstoßen.
Vorhersehbare Aufwendungen können genehmigt werden, sofern diese sachlich und zeitlich unabweisbar sind und der Generalvikar und Diözesanökonom diesen, unabhängig vom monetären Volumen, zustimmen. Über diese Sachverhalte wird der Kirchensteuerausschuss im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung unterrichtet.
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3.6.4 Sachlich und zeitlich unabweisbare Aufwendungen

Unter sachlich und zeitlich unabweisbaren Aufwendungen sind diejenigen Maßnahmen zu verstehen, die zur Abwehr von Risiken oder konkreten Gefahren für die Erzdiözese Freiburg erforderlich sind (sog. betriebssichernde Maßnahmen). Hierunter zählen insbesondere:
  • Maßnahmen des Brandschutzes auf Grundlage eines Brandschutzgutachtens oder einer behördlichen Verfügung,
  • Maßnahmen zur Sicherung der Betreiberverantwortung hinsichtlich der allgemeinen Betriebsfähigkeit. Hierzu zählen insbesondere die Abwehr von Folgeschäden für Heizungen, Solaranlagen, Anlagen der Energieversorgung und Photovoltaikanlagen,
  • Maßnahmen, die bei Nichtdurchführung eine erhebliche Gefahr für den Bestand des Gebäudes darstellen (Dachsanierung, Wassereintritt),
  • Maßnahmen, um einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen (z. B. Arbeits- und Gesundheitsschutz, Infektionsschutz) oder
  • Maßnahmen, um Gefahren für die Gesundheit von Mitarbeitenden, Besuchern oder Gästen zu vermeiden.
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3.6.5 Information der Kirchensteuervertretung

Die Kirchensteuervertretung wird im Rahmen der ordentlichen Sitzungen über die innerhalb eines Jahres erforderlich gewordenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen informiert. Hierzu wird seitens der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat eine Übersicht aller eingegangenen Anträge auf Genehmigung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen erstellt. Darüber hinaus wird über den Umsetzungsgrad der jeweiligen Maßnahme sowie die bis dahin tatsächlich benötigten Mittel berichtet.
Sofern im laufenden Haushalt Einzelmaßnahmen die Wertgrenze von 500.000 € übersteigt, wird die Kirchensteuervertretung außerordentlich hierüber informiert.
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3.7 Ausgleichsmechanismen des Globalhaushalts

Sofern unvorhersehbare sowie sachlich und zeitlich unabweisbare Maßnahmen, deren Kosten nicht im Rahmen der im Kapitel 3.3 Zeitliche Übertragbarkeit von Budgets und 3.4 Sachliche Übertragbarkeit/Deckungsfähigkeit von Budgets dargelegten Deckungsfähigkeiten und Übertragbarkeiten ausgeglichen werden können, vorliegen, greifen die im folgenden dargestellten Mechanismen auf Ebene des Globalhaushalts.
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3.7.1 Sonderbudget für Brandschutzmaßnahmen

Um den besonderen Risiken und Anforderungen brandschutztechnischer Regelungen und Bestimmungen angemessen, zeitnah und unbürokratisch begegnen zu können, stehen dem Globalhaushalt jährlich Mittel aus dem Sonderbudget für Brandschutzmaßnahmen zur Verfügung. Über dessen Höhe entscheidet die Kirchensteuervertretung.
Die ordnungsgemäße Verwaltung und Bewirtschaftung des Sonderbudgets obliegt der für Immobilien und Bau zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
Die Errichtung eines Sonderbudgets entbindet die Budgetverantwortlichen jedoch nicht von den Grundsätzen ordnungsgemäßer Planung, insbesondere nicht von der Anforderung an eine vollständige Planung (vgl. Ziffer 2.3.4).
Dementsprechend sind, sofern die Budgetverantwortlichen im Zeitpunkt der Planung Kenntnis über entsprechende Bedarfe erhalten, Maßnahmen stets als Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung zu beantragen.
Hieraus folgt, dass sich die Antragsprüfung und Entscheidung durch die für Immobilien und Bau zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat grundsätzlich an den Voraussetzungen des § 19 HO ausrichtet, dies jedoch monetär nicht zu über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen führt.
In der Praxis wird jedoch dem Vorliegen des Merkmals der Unvorhersehbarkeit, vor dem Hintergrund der inhärenten Risiken, regelmäßig eine untergeordnete Bedeutung beizumessen sein.
Dementsprechend kommt der transparenten Bewirtschaftung und Dokumentation der Sachverhalte dieses Sonderbudgets durch die für Immobilien und Bau zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat eine besondere Bedeutung zu.
Um den Ressourcenverbrauch verursachungsgerecht abbilden zu können, ist nach Prüfung der Sachverhalte die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zu informieren, damit das jeweils benötigte Budget entsprechend umgesetzt werden kann.
10 Darüber hinaus erstellt die für Immobilien und Bau zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat für die Gremien einen jährlichen Bericht über die Mittelverwendung des Sonderbudgets und den jeweiligen Umsetzungsstand der Maßnahmen. 11 Wird zur Umsetzung einer Maßnahme ein Budgetvolumen in Höhe von 500.000 € erforderlich, gelten die in diesem Anwendungserlasse getroffenen Regelungen zu den Wertgrenzen der Genehmigung (vgl. Ziffer 3.6.2).
12 Sofern das Sonderbudget für Brandschutz nicht ausreicht, um unterjährig, sachlich und zeitlich unabweisbare Bedarfe zu decken, greift das Antragsverfahren gemäß § 19 HO an die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
13 Eine zeitliche Übertragung von in einem Jahr nicht benötigten Mitteln auf das Folgejahr ist ausgeschlossen.
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3.7.2 Sonderbudget Umsetzung der diözesanen Immobilien- und Baustrategie

Dem Globalhaushalt steht jährlich ein Sonderbudget zur Umsetzung der diözesanen Immobilien- und Baustrategie zur Verfügung. Über dessen Höhe entscheidet die Kirchensteuervertretung.
Das Budget dient der Finanzierung von Maßnahmen, die im Rahmen der Haushaltsplanung nicht vorhersehbar waren, die jedoch mit Blick auf eine zielführende und erfolgreiche Umsetzung der diözesanen Immobilien- und Baustrategie kurzfristig benötigt werden.
Die ordnungsgemäße Verwaltung und Bewirtschaftung des Sonderbudgets obliegt der für Immobilien und Bau zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
Die Errichtung eines Sonderbudgets entbindet die Budgetverantwortlichen jedoch nicht von den Grundsätzen ordnungsgemäßer Planung, insbesondere nicht von der Anforderung an eine vollständige Planung (vgl. Ziffer 2.3.4).
Dementsprechend sind, sofern die Budgetverantwortlichen im Zeitpunkt der Planung Kenntnis über entsprechende Bedarfe erhalten, Maßnahmen im Bereich Immobilien- und Baustrategie stets als Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung zu beantragen.
Hieraus folgt, dass sich die Antragsprüfung und Entscheidung durch die für Immobilien und Bau zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat an den Voraussetzungen des § 19 HO ausrichtet. Sofern Maßnahme(n) im Sinne des § 19 HO nicht unvorhersehbar sind, ist darzulegen, welche Auswirkungen ein Aufschub in kommende Haushaltsperioden auf die erfolgreiche Umsetzung der diözesanen Immobilien- und Baustrategie nimmt.
Dementsprechend kommt der transparenten Bewirtschaftung und Dokumentation der Sachverhalte dieses Sonderbudgets durch die für Immobilien und Bau zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat eine besondere Bedeutung zu.
10 Um den Ressourcenverbrauch verursachungsgerecht abbilden zu können, ist nach Prüfung der Sachverhalte die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zu informieren, damit das jeweils benötigte Budget entsprechend umgesetzt werden kann.
11 Darüber hinaus erstellt die für Immobilien und Bau zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat für die Gremien einen jährlichen Bericht über die Mittelverwendung des Sonderbudgets und den jeweiligen Umsetzungsstand der Maßnahmen. 12 Wird zur Umsetzung einer Maßnahme ein Budgetvolumen in Höhe von 500.000 € erforderlich, gelten die in diesem Anwendungserlass getroffenen Regelungen zu den Wertgrenzen der Genehmigung (vgl. Ziffer 3.6.2).
13 Darüber hinaus erstellt die für Immobilien und Bau zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat einen jährlichen Bericht über die Mittelverwendung des Sonderbudgets.
14 Sofern das Sonderbudget für Brandschutz nicht ausreicht, um unterjährig, sachlich und zeitlich unabweisbare Bedarfe zu decken, greift das Antragsverfahren gem. § 19 HO an die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
15 Eine zeitliche Übertragung von in einem Jahr nicht benötigten Mitteln auf das Folgejahr ist ausgeschlossen.
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3.7.3 Deckungsreserve

Zur Deckung wesentlicher, im Rahmen der Planung unvorhersehbarer Aufwendungen, wird gemäß § 13 HO im Haushalt der Erzdiözese Freiburg jährlich eine Deckungsreserve gebildet. Die Festlegung der Höhe der Deckungsreserve erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
Auf die Deckungsreserve kann erst dann zurückgegriffen werden, wenn zuvor sämtliche Kompensationsmöglichkeiten zur Vermeidung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen geprüft wurden und kein Ausgleich möglich war. Bei der Deckungsreserve handelt es sich somit um das zuletzt zur Verfügung stehende Mittel (ultima ratio).
Ein Rückgriff auf die Deckungsreserve kommt dementsprechend grundsätzlich ausschließlich für Maßnahmen in Betracht, die die Voraussetzungen des § 19 HO erfüllen.
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4 Begriffserläuterungen und Glossar

Budget
Ein Budget ist das Ergebnis der operativen Planung. Es bildet den innerhalb eines Haushaltszeitraumes maximal zur Verfügung stehenden monetären Rahmen und umfasst sämtliche zur Zielerreichung erforderlichen Ressourcen (Personal, Sach- und Investitionsaufwendungen). Darüber hinaus spiegeln sich in einem Budget die Ergebnisse strategischer Planungen wider. Ein Budget kann nur zur Verfügung gestellt werden, sofern dem Ressourcenverbrauch definierte Ziele zugrunde liegen und die zur Zielerreichung erforderlichen Schritte detailliert dargelegt wurden.
Budgetierung
Der Prozess der Budgetierung ist ein wichtiges Instrument der zielorientierten Steuerung. Durch die Budgetierung werden den fachlich zuständigen und verantwortlichen Organisationseinheiten die zur Zielerreichung erforderlichen Ressourcen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen.
Budgetverantwortung – Inhalt
Den Budgetverantwortlichen obliegt folgende Verantwortung:
  • Die Planung sowie die finanzielle und inhaltliche Zielerreichung, auf Grundlage der Strategie in vereinbarter Quantität und Qualität.
  • Die vollständige und richtige Ermittlung der zur Zielerreichung benötigten Ressourcen im Rahmen der Haushaltsplanung.
  • Die Darlegung der Ziele unter Angabe quantitativer und qualitativer Kennzahlen oder Merkmalen zur Messbarkeit der Zielerreichung.
  • Die Einhaltung der geltenden Normen und Richtlinien; insbesondere der Haushalts- und Kassenordnung sowie dieser Richtlinie.
  • Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Anweisung der Mittel.
  • Die Einhaltung sämtlicher zugeordneter Budgets.
  • Die Weiterleitung der für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung relevanten Informationen an nachgeordnete Stellen.
  • Die Aggregation und zeitnahe Weiterleitung relevanter Informationen innerhalb der Budgethierarchie sowie an genehmigende oder zu informierende Stellen im Sinne dieser Richtlinie.
  • Die Repräsentation/Vertretung des Budgets in Gremien.
Budgetverantwortung – Personen
Durch die Budgetierung liegen die Fach- und Ressourcenverantwortung in einer Hand, um hierdurch eine effektive und effiziente Bewirtschaftung garantieren zu können.
Budgetverantwortliche bezeichnet damit einen Personenkreis, welchem die Verantwortung für die inhaltliche Zielerreichung und die Einhaltung des zur Verfügung stehenden Budgets obliegt.
Budgetverantwortliche im Sinne dieser Richtlinie sind somit Personen, die eine der nachfolgend dargestellten Funktionen übernehmen:
  • Für das Globalbudget ist die Leitung der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat verantwortlich.
  • Für das Hauptbudget ist die für die Leitung der jeweiligen Organisationseinheit verantwortlich.
  • Für das Referatsbudget ist die Leitung des jeweiligen Referats verantwortlich.
  • Für das Fachbudget ist die Leitung der jeweiligen rechtlich unselbständigen Einrichtung verantwortlich.
Instandhaltung und Investitionen – Abgrenzung
Bei der bilanziellen Behandlung dieser Maßnahmen ist zwischen aktivierungspflichtigen Herstellungskosten und nicht aktivierbarem Erhaltungsaufwand zu differenzieren.
IDW RS IFA 1
1
Nach § 255 Absatz 2 Satz 1 HGB sind Aufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
  • Herstellung eines Vermögensgegenstands
  • Erweiterung eines Vermögensgegenstands
  • wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands, die über dessen ursprünglichen Zustand hinausgeht
    IDW RS
    2
    (vgl. auch Bilanzierungsrichtlinie).

Nr. 27Sitzung der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg

Am 25. November 2022 hat sich die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg konstituiert. Für die Amtsperiode 2022 bis 2028 wurden
Frau Prof. Dr. Annette Bernards, Karlsruhe zu deren Vorsitzenden und
Frau Christiana Schmidt, Hartheim zu deren Stellvertreterin gewählt.

Herr Generalvikar, die Vorsitzende und deren Stellvertreterin sind kraft Gesetzes Mitglieder des Kirchensteuerausschusses.

Weitere Mitglieder des Kirchensteuerausschusses sind:
Herr Franz-Peter Dussing, Gundelfingen
Herr Günter Fartaczek, Lauf
Frau Ute Geißendörfer, Hügelsheim
Herr Clemens Heck, Meckesheim
Herr Pfarrer Siegfried Huber, Freiburg
Herr Matthias Kaiser, Stegen
Frau Christina Leib-Keßler, Konstanz
Herr Dekan Hubert Streckert, Karlsruhe

Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sind:
Herr Detlev Aurand, Schriesheim
Herr Berthold Droste, Mannheim
Herr Pfarrer Thorsten Gompper, Hilzingen-Weiterdingen
Frau Svenja Metzger, Hausen im Wiesental
Herr Engelbert Strittmatter, Todtmoos

Nr. 28Zählung der sonntäglichen Gottesdienstmitfeiernden
am 5. März 2023

Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24. bis 27. Februar 1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27. April 1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstmitfeiernden zwei Mal im Jahr gezählt. Die erste Zählung findet am zweiten Sonntag in der Fastenzeit (5. März 2023) statt.
Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Eucharistiefeiern (einschließlich des Vorabends) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort-Gottes-Feiern, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstmitfeiernden zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z. B. Wallfahrende, Seminarteilnehmende, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2023 unter der Rubrik „Gottesdiensteilnehmer am zweiten Sonntag in der Fastenzeit“ (Pos. 2) einzutragen.

Nr. 29Priesterrat der Erzdiözese Freiburg

Der Herr Erzbischof hat Herrn Pfarrer Michael Gartner mit Wirkung vom 1. Januar 2023 als Vertreter der Pfarrer und Pfarradministratoren für die Region Odenwald-Tauber in den Priesterrat der Erzdiözese Freiburg berufen.
Der Herr Erzbischof hat Herrn Kooperator Trudpert Kern mit Wirkung vom 1. Januar 2023 als Vertreter der Kooperatoren für die Region Odenwald-Tauber in den Priesterrat der Erzdiözese Freiburg berufen.

Nr. 30Vollversammlung des Diözesanrates
der Katholikinnen und Katholiken

Die Vollversammlung des Diözesanrates der Katholikinnen und Katholiken findet vom 17. März 2023 (Beginn: 15:30 Uhr) bis 18. März 2023 (Ende: 12:30 Uhr) in der Katholischen Akademie, Winterer Str. 1, 79104 Freiburg statt.
Die Vollversammlung wird als Hybrid-Veranstaltung durchgeführt. Für die Öffentlichkeit ist eine Verfolgung der Veranstaltung nach Anmeldung vor Ort oder auch im Livestream möglich. Der Link zur Teilnahme an der Vollversammlung wird auf der Homepage des Diözesanrates www.dioezesanrat-freiburg.de veröffentlicht.

Vorschlag zur Tagesordnung
  1. Regularien
    1.1
    Feststellung der Beschlussfähigkeit
    1.2
    Genehmigung des Protokolls vom 18./19. November 2022
    1.3
    Genehmigung der Tagesordnung
  2. Berichte aus Vorstand, Ausschüssen, ZdK und Vertretungsaufgaben
  3. Der „Synodale Weg“ nach der 5. Synodalversammlung – Konsequenzen für die Erzdiözese Freiburg
  4. Kirchenentwicklung 2030
    4.1
    Orientierungsrahmen, Gründungsvereinbarung, Verwaltungszentren
    4.2
    Weitere Informationen
  5. Resonanz zu den künftigen Aufgaben von Pfarreirat und Gemeindeteams
  6. Evaluation des Modellprojektes Ehrenamtskoordination
  7. Anträge
  8. Termine
  9. Verschiedenes

Personalmeldungen

Nr. 31Ernennungen/Bestellungen

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Januar 2023 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarrer Johannes Brandt, Heidelberg, und Herrn Dekan Alexander Czech, Heidelberg, zu Pfarradministratoren in solidum der Pfarreien Heidelberg Philipp Neri, Heidelberg St. Raphael und Heidelberg St. Vitus der Seelsorgeeinheit Heidelberg, Dekanat Heidelberg-Weinheim, bestellt. Herrn Pfarrer Johannes Brandt wurde zudem die Aufgabe des moderator curae pastoralis übertragen.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Herrn Kooperator Pfarrer Hans-Jörg Krieg, Karlsruhe, für weitere vier Jahre zum Kirchlichen Assistenten der Gemeinschaft Christlichen Lebens (GCL) in der Erzdiözese Freiburg ernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 16. Januar 2023 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarrer Frank Malzacher, Klettgau-Grießen, und Herrn Pfarrer Dr. Veit Rutkowski, Klettgau-Grießen, zu Pfarradministratoren in solidum der Seelsorgeeinheit Küssaberg-Hohentengen St. Christophorus, Dekanat Waldshut, bestellt. Herrn Pfarrer Frank Malzacher wurde zudem die Aufgabe des moderator curae pastoralis übertragen.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. März 2023 Herrn Pfarrer Frank Prestel, Freiburg, zum Pfarrer in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Bad Schönborn-Kronau, Dekanat Bruchsal, ernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. März 2023 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Kooperator Simon Dreher, Achern-Oberachern, zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Krauchenwies-Rulfingen, Dekanat Sigmaringen-Meßkirch, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 15. Juni 2023 befristet bis zum 31. Dezember 2025 Herrn Kooperator Lukas Biermayer, Markdorf, zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Bad Rappenau/Obergimpern, Dekanat Kraichgau, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. September 2023 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarrer Johannes Herrmann Klaiber, Titisee-Neustadt, zum Pfarradministrator der Seelsorgeeinheit Freiburg Nord, Dekanat Freiburg, bestellt.

Nr. 32Anweisungen/Versetzungen

Herr Vikar Philipp Ostertag, Albbruck, wurde nach Ablegung des Pfarrexamens zum 1. Dezember 2022 als Kooperator weiterhin in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Laufenburg-Albbruck, Dekanat Waldshut, angewiesen.
Herr Vikar Łukasz Wróblewski OSPPE, Todtmoos, wurde nach Ablegung des Pfarrexamens zum 1. Dezember 2022 als Kooperator weiterhin in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Todtmoos-Bernau, Dekanat Waldshut, angewiesen.
Herr Vikar Pater Damianus Ria Pay SVD, Buchen, wurde zum 1. Januar 2023, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgabe, als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Mudau, Dekanat Mosbach-Buchen, angewiesen.
Herr Pater Günther Kames OMI, Nörvenich/Vettweiß, wurde zum 1. Januar 2023 als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten An Wolf und Kinzig, Kloster Wittichen und Oberes Wolftal, Dekanat Offenburg-Kinzigtal, angewiesen.
Herr Vikar Pater Jose Louis Koothoor CMI, Freiburg, wurde zum 1. Januar 2023 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Letzenberg und Wiesloch-Dielheim, Dekanat Wiesloch, angewiesen.
Herr Diakon Uwe Degenhart, Weil am Rhein, wurde zum 1. Januar 2023 als hauptberuflicher Ständiger Diakon im Dekanat Waldshut, Schwerpunkt in der Seelsorgeeinheit Wehr, angewiesen (Vakanzvertretung). Mit Wirkung vom 1. September 2023 wird er in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Mittleres Wiesental, Dekanat Wiesental, angewiesen.
Herr Dekan Ehrendomkapitular Alexander Halter, Freiburg, wird vom 2. Januar 2023 bis 31. August 2023, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgabe, zum Pfarradministrator zur Vertretung in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Freiburg Nord, Dekanat Freiburg, angewiesen.
Herr Pfarrer Martin Metzler, Küssaberg-Rheinheim, wurde zum 16. Januar 2023 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Küssaberg-Hohentengen St. Christophorus, Dekanat Waldshut, angewiesen.
Herr Vikar Pater Thomaskutty Chempilayil Joseph MCBS, Schuttertal, wird zum 1. April 2023 als Kooperator weiterhin in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit An der Schutter, Dekanat Lahr, angewiesen.
Herr Spiritual Pater Loice Neelankavil CMI, Sasbach, wird zum 1. April 2023 als Kooperator, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgabe als Spiritual, weiterhin in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Lauf-Sasbachtal, Dekanat Acher-Renchtal, angewiesen.

Nr. 33Beurlaubung

Herr Diakon Siegfried Oesterle, Iffezheim, wird mit Wirkung vom 1. März 2023 bis 28. Februar 2025 von seiner Aufgabe als Ständiger Diakon im Zivilberuf in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Iffezheim-Ried, Dekanat Rastatt, beurlaubt.

Nr. 34Entpflichtung

Herr Dekan Thomas Hafner, Angelbachtal, wird zum 14. Juni 2023 von seiner Aufgabe als Pfarradministrator zur Vertretung in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Bad Rappenau/Obergimpern, Dekanat Kraichgau, entpflichtet.

Nr. 35Zurruhesetzungen

Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 wurde Herr Pfarrer Harald Stiller, Leimen, (Priester der Diözese Passau) von seinen Aufgaben als Leiter des Instituts für Klinische Seelsorgeausbildung in Heidelberg und als Klinikseelsorger in den Kliniken der Stadt Heidelberg, Dekanat Heidelberg-Weinheim, entpflichtet, nachdem Bischof Stefan Oster OSB seiner Bitte um Zurruhesetzung mit Wirkung vom 1. Januar 2023 entsprochen hat.
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer Bernhard Stern, Mauer, auf die Pfarrei Mauer St. Bartholomäus der Seelsorgeeinheit Neckar-Elsenz, Dekanat Kraichgau, zum 31. Januar 2023 angenommen, ihn von seinen Aufgaben als mitarbeitender Priester in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Neckar-Elsenz entpflichtet und der Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Februar 2023 entsprochen.
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer Thomas Martin Maier, Karlsruhe, auf die Pfarreien Karlsruhe-Durlach St. Peter und Paul, Karlsruhe-Durlach-Aue St. Johannes, Karlsruhe-Grötzingen Hl. Kreuz, Karlsruhe Grünswettersbach St. Thomas und Karlsruhe-Stupferich St. Cyriakus der Seelsorgeeinheit Karlsruhe-Durlach-Bergdörfer, Dekanat Karlsruhe, zum 28. Februar 2023 angenommen und seiner Bitte um einstweilige Zurruhesetzung zum 1. März 2023 entsprochen.
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer Klaus Fietz, Laufenburg, auf die Pfarreien Laufenburg Hl. Geist, Laufenburg-Hochsal St. Pelagius, Laufenburg-Luttingen St. Martin, Albbruck St. Josef, Albbruck-Birndorf Hl. Kreuz und Albbruck-Unteralpfen St. Laurentius der Seelsorgeeinheit Laufenburg-Albbruck zum 31. August 2023 angenommen und der Bitte um Zurruhesetzung zum 1. September 2023 entsprochen.

Nr. 36Ausschreibung von Pfarreien

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Stellen für Pfarradministratoren

Bitte beachten: Die Priester, denen die ausgeschriebenen Stellen übertragen werden, werden im Blick auf die Kirchenentwicklung 2030 nicht als Pfarrer investiert. Sie werden befristet bis 31. Dezember 2025 jeweils zu Pfarradministratoren ernannt.

Seelsorgeeinheit Karlruhe-Durlach-Bergdörfer (Dekanat Karlsruhe), bestehend aus den Pfarreien St. Peter und Paul Karlsruhe-Durlach, St. Johannes Karlsruhe-Durlach-Aue, Hl. Kreuz Karlsruhe-Grötzingen, St. Thomas Karlsruhe-Grünwettersbach und St. Cyriakus Karlsruhe-Stupferich, ab 1. März 2023
Seelsorgeeinheit Beim Titisee (Dekanat Neustadt), bestehend aus den Pfarreien St. Jakobus Titisee-Neustadt (Neustadt), Christkönig Titisee-Neustadt (Titisee), St. Nikolaus Titisee-Neustadt (Waldau), St. Johann Baptist Breitnau und Mariä Himmelfahrt Hinterzarten, ab 1. September 2023
Bewerbungsfrist: 24. März 2023

Nr. 37Stellen für Kooperatoren

Bewerbungsverfahren s. Amtsblatt Nr. 25/2017, S. 145 f.
Seelsorgeeinheit Emmendingen-Teningen (Dekanat Endingen-Waldkirch), baldmöglichst
Seelsorgeeinheit Neckar-Elsenz (Dekanat Kraichgau), baldmöglichst
Seelsorgeeinheit Großrinderfeld-Werbach (Dekanat Tauberbischofsheim), ab 1. September 2023
Seelsorgeeinheiten Löffingen und Friedenweiler (Dekanat Neustadt), ab 1. September 2023
Bewerbungsfrist: 24. März 2023

Nr. 38Stelle in der Kategorialseelsorge

Bewerbungsverfahren s. Amtsblatt Nr. 25/2017, S. 145 f.
Klinikseelsorge Heidelberg mit Einsatzschwerpunkt Thoraxklinik, ab 1. September 2023
Bewerbungsfrist: 24. März 2023.

Nr. 39Im Herrn verschieden

31. Januar 2023:
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Karl Heinrich Jung, † in Mannheim
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 4 - 14. Februar 2023
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-386
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich