.
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
#Nr. 4Freiburg im Breisgau, den 14. Februar 2023
Hirtenbrief des Erzbischofs
Nr. 21Fastenhirtenbrief 2023
Diesem Amtsblatt ist als Beilage der Fastenhirtenbrief 2023 des Herrn Erzbischofs Stephan Burger beigefügt. Der Hirtenbrief ist am 1. Fastensonntag, 26. Februar 2023, in allen Gottesdiensten (einschließlich der Vorabendmesse) zu verlesen. Sperrfrist für Presse, Rundfunk und Fernsehen: Samstag, 25. Februar 2023, 18:00 Uhr.
Der Fastenhirtenbrief kann auf unserem Internetportal nach der Sperrfrist unter folgendem Link als Datei abgerufen werden: www.ebfr.de/fastenhirtenbrief_2023
Deutsche Bischofskonferenz
Nr. 22Aufruf der deutschen Bischöfe zur Fastenaktion
Misereor 2023
Misereor 2023
Liebe Schwestern und Brüder,
die Welt ist voller Wunden, die wir Menschen ihr zugefügt haben. Es braucht Mutige und Engagierte, die sich für eine Überwindung der Missstände einsetzen. Oft sind es Frauen, die solche Veränderungen bewirken: Im gesellschaftlichen und politischen Leben entwickeln sie Visionen, sie kämpfen für eine gerechtere Welt. Und sie prägen auch die Kirche durch ihr Engagement in Pfarreien, Verbänden und Netzwerken.
Die diesjährige Misereor-Fastenaktion steht unter dem Leitwort: „Frau. Macht. Veränderung.“ Mit der Fastenaktion setzt sich Misereor dafür ein, dass Frauen gleichberechtigt am Wandel mitwirken können. Beispielhaft zeigen das die Partner in Madagaskar, wo Frauen mutig für eigene Landrechte kämpfen, wo sie als Kleinbäuerinnen die Ernährung der Dorfgemeinschaft sichern oder als Lehrerinnen den Kindern Ausbildung ermöglichen. In einem Land, das als eines der ärmsten Länder weltweit gilt, ist der Einsatz dieser Frauen überlebensnotwendig.
Deshalb: Unterstützen wir in dieser Fastenzeit das großartige Engagement der Misereor-Partnerorganisationen weltweit. Stellen wir uns an die Seite aller, die sich für die Gleichberechtigung von Männern und Frauen einsetzen. Bleiben wir wachsam für jedes Unrecht, setzen wir uns gegen die Zerstörung von Gottes Schöpfung ein. Nutzen wir die Wochen der Fastenzeit für eine Veränderung hin zu einer gerechteren Welt ohne Krieg, ohne Hunger und ohne Ausgrenzung.
Teilen wir mit den Menschen im Globalen Süden unsere Hoffnungen, unsere Gebete und unser Engagement. Herzlich danken wir Ihnen auch für Ihre großherzige Spende für Misereor.
Für das Erzbistum Freiburg
Erzbischof Stephan Burger |
Der Aufruf zur Fastenaktion Misereor 2023 wurde am 29. September 2022 von der Deutschen Bischofskonferenz in Fulda verabschiedet und soll am 4. Fastensonntag, dem 19. März 2023, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen werden. Die Kollekte am 5. Fastensonntag, dem 26. März 2023, ist ausschließlich für das Bischöfliche Hilfswerk Misereor e. V. bestimmt.
Erzbischof
Nr. 23Diözesanstrategie
Erzbischof Stephan Burger hat mit Datum vom 5. Juni 2022 die nachfolgende Diözesanstrategie in Kraft gesetzt:
###Diözesanstrategie
#Vision: Wo wollen wir hin?
Als katholische Kirche leben wir die Begegnung mit Gott und den Menschen. Wir schöpfen unsere Kraft aus Gottes liebender Zuwendung zu seiner Schöpfung und wenden uns ihm vertrauend zu. Diese Beziehung zu Gott und zueinander trägt uns und hält uns in Bewegung.
Wir glauben der Frohen Botschaft, die uns in Jesus Christus offenbart wurde. Er bezeugt uns die umfassende Liebe Gottes, die offen ist für alle Menschen und niemanden ausschließt. Sie ist uns Maßstab, in gleicher Weise unsere Beziehungen mit anderen zu leben. Jesu Leben, sein Sterben, seine Auferstehung und seine bleibende Gegenwart sind uns Zeugnis dieser Liebe. Diesen Glauben erschließen wir uns stets neu und bieten ihn anderen an. Wir tun dies durch unser Zeugnis des Wortes, vor allem aber durch unser Zeugnis des Lebens. Wir setzen uns ein für eine Welt, die gekennzeichnet ist von Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.
Vom Heiligen Geist ermutigt, bekennen wir uns zu einer Vielfalt unserer Gemeinschaft, die unterschiedliche Formen der Zugehörigkeit kennt und niemanden ausschließt. Wir gehen auf alle zu, die mit uns eine bessere Welt gestalten möchten. Wir bauen auf die unterschiedlichen Gaben und Fähigkeiten, die den Menschen geschenkt sind, gestalten verschiedene Rollen und Funktionen und teilen Verantwortung. Wir bieten Orte und Personen an, an denen und durch die Menschen die versöhnende, befreiende, tröstende und stärkende Kraft Gottes wahrnehmen können.
Wir sind Teil der weltweiten katholischen Kirche und mit allen Getauften verbunden. Wir sind im Gespräch mit Menschen anderer Religionen. Wir stehen im Dialog mit denen, die sich für eine humane Gestaltung der Welt einsetzen, und arbeiten mit ihnen als verlässlicher Partner zusammen.
Wir führen gemeinsam die Kirche von Freiburg mutig und in großer Weite in die Zukunft. Wir bewahren das Gute aus der Vergangenheit und suchen neue Möglichkeiten, Glauben zu leben und weiterzugeben. Wir bündeln unsere Kräfte und finden Wege, wie wir unserer Vision folgend gemeinsam Kirche zum Wohle aller Menschen sein können.
Wir entwickeln unsere Kirche zu einem sicheren Ort für alle und setzen uns dafür ein, dass in ihr Missbrauch jeglicher Art, gerade auch sexueller und geistlicher, keine Chance mehr hat. Wir arbeiten umfassend auf, wo solche Gewalt bei uns geschehen ist oder geschieht und was diese strukturell begünstigt hat. Wo wir schuldig geworden sind, übernehmen wir aktiv Verantwortung.
Werte – Was zeichnet uns aus?
Die hier genannten Werte greifen die Prinzipien der Diözesanen Leitlinien auf und geben sie verkürzt wieder.
1Charismenorientiert
Wir sind sensibel für die Begabungen der Menschen und dienen ihrer Entfaltung.
Dialogisch
Wir bringen einen unverzichtbaren Standpunkt in gesellschaftliche Debatten ein und engagieren uns im Dialog – hörend und lernend, kritisch, konstruktiv und zur Veränderung bereit.
Dienend
Unser Handeln wird in allen Bereichen von einer diakonischen Haltung geprägt. Wir sorgen dafür, dass Menschen, die in Not sind, Rat und konkrete Unterstützung sowie Hilfe zur Selbsthilfe erhalten.
Katholisch
Wir gehören zur weltweiten katholischen Kirche aus allen Völkern und Kulturen, in der es keine Mehr- oder Minderheiten, In- oder Ausländer gibt, sondern Geschwister. Wir leben in dieser katholischen Weite und misstrauen allem, was in die Enge führt.
Missionarisch
Wir reden profiliert und klar positioniert von unserem Glauben, der im Licht des Evangeliums unser Leben deutet, es gestaltet und ihm Sinn verleiht.
Ökumenisch
Wir vertiefen die ökumenische Verbundenheit mit unseren Geschwistern im christlichen Glauben, verstärken das Gebet für die Einheit aller Christen und leben, teilen und feiern unseren Glauben miteinander.
Partizipativ
Wir delegieren nicht nur Aufgaben, sondern auch Vollmachten; wir übertragen Zuständigkeiten eindeutig und gewährleisten nötige Gestaltungsfreiräume. Wir beteiligen Betroffene an Entscheidungsprozessen und beziehen Beratungsgremien ein.
Qualitätsbewusst
Wir analysieren mit sachgerechten Qualitätsinstrumenten kontinuierlich die Entwicklungen auf allen Ebenen der Erzdiözese und halten in spezifischen Zielen Schritte fest, die zu einer verbesserten und überprüfbaren Qualität in allen Bereichen führen.
Ressourcenbewusst
Wir prüfen alle Personal- und Sachausgaben. Wir achten auf einen umsichtigen und nachhaltigen Einsatz der Mittel, der auch unserer Verantwortung für die Schöpfung Rechnung trägt.
Sakramental
Wir achten darauf, dass alle Menschen mit ihren ganz unterschiedlichen Biografien die begleitende, stärkende und heilende Kraft Gottes erfahren können.
Solidarisch
Wir wissen uns auf allen Ebenen des kirchlichen Lebens an der Seite von Menschen, die ihre Belange nicht in ausreichendem Maß selbst wahrnehmen können.
Spirituell
Wir leben unsere Beziehung zu Gott und pflegen sie in der Feier von Gottesdiensten und im Gebet, in Gemeinschaft und allein, in Festen, Arbeit und Freizeit. Die Suche nach den Spuren Gottes im Leben ist uns Antrieb und Kraft.
Subsidiär
Die Freiheit zur Entscheidung vor Ort sowie die Stärkung von Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der jeweiligen Ebenen prägen unser Arbeiten und Zusammenleben.
Veränderungsbereit
Wir hören und lernen, wir entwickeln Traditionen dynamisch weiter, wir trennen uns von Überholtem und wir wagen Neues. Wir suchen mutig nach Wegen und finden Formen, wie wir heute die Botschaft des Evangeliums leben, feiern und erfahrbar werden lassen können.
Strategische Ziele – Wie erreichen wir das?
Strategisches Ziel 1
Als Erzdiözese Freiburg handeln wir
Die strategischen Ziele beziehen sich immer auf „die Erzdiözese“. Damit sind alle angesprochen, die hauptberuflich oder ehrenamtlich einen Dienst in der Erzdiözese in Pastoral, Bildung, Caritas oder Verwaltung übernommen haben, gleich in welcher ihrer Einrichtungen und auf welcher Ebene.
2 missionarisch. Wir wollen Menschen mit dem Glauben in Verbindung bringen und unsere Beziehung zu Jesus Christus stärken und vertiefen. Wir wenden uns an alle Menschen, unabhängig von ihren unterschiedlichen Zugängen und ihrer je eigenen Nähe zum Glauben.Strategisches Ziel 2
Als Erzdiözese Freiburg gehen wir auf die Menschen zu und setzen uns ohne Vorbehalte mit ihren konkreten Bedürfnissen, Nöten und Fragen auseinander. Wir gestalten unsere Angebote dialogisch und sprechen eine Sprache, die verständlich ist. Wir schaffen Räume und Gelegenheiten, die Relevanz des Evangeliums für das eigene Leben zu erfahren und bieten dazu u. a. seelsorgliche, caritative, spirituelle und liturgische Angebote.
Strategisches Ziel 3
Als Erzdiözese fördern wir die Vielfalt des kirchlichen Lebens.
Strategisches Ziel 4
Als engagementfreundliche Erzdiözese sind wir offen und attraktiv für alle Menschen guten Willens. Wir heißen sie willkommen mit ihren Gaben, Fähigkeiten und ihrer Begeisterung. Wir handeln nach unseren Grundsätzen zur Engagementförderung.
Strategisches Ziel 5
Als Erzdiözese investieren wir verstärkt in die Gewinnung, Auswahl, Qualifizierung und Begleitung Ehrenamtlicher wie Hauptberuflicher.
Strategisches Ziel 6
Als Erzdiözese verwirklichen wir eine verbindliche und christliche Führungs-, Entscheidungs- und Partizipationskultur. Wir arbeiten auf allen Ebenen kirchlichen Handelns sowie in der Zusammenarbeit von freiwillig Engagierten und Hauptberuflichen in geregelten, partizipativen, transparenten und synodal ausgerichteten Leitungsstrukturen. Zur Einhaltung werden Instrumente der Machtkontrolle
Die Machtkontrolle kann durch demokratisch gewählte Gremien erfolgen oder ergibt sich aufgrund gesetzlicher Vorgaben.
3 angewandt.Strategisches Ziel 7
Als Erzdiözese intensivieren und verstetigen wir unser Engagement für Menschen in unterschiedlichen sozialen Lebenslagen und Lebensphasen. U. a. geschieht dies durch die verstärkte Zusammenarbeit von Caritas und Pastoral in ihrem gemeinsamen Handeln auf allen Ebenen.
Strategisches Ziel 8
Als Erzdiözese stehen wir für einen ungehinderten Zugang zu Bildung ein und verstärken die Kooperation mit anderen Partnern im kirchlichen und gesellschaftlichen Bereich.
Strategisches Ziel 9
Als Erzdiözese verstärken wir unser Engagement zur Bewahrung der Schöpfung.
Strategisches Ziel 10
Als Erzdiözese stärken wir unsere Kommunikationskompetenz nach innen und nach außen. Im Dialog mit Gesellschaft, Kultur, Wissenschaft und Politik entwickeln wir mit dem Maßstab des Evangeliums unsere Kommunikationsinhalte.
Siehe Ziel 2.
4Strategisches Ziel 11
Als Erzdiözese verstehen wir uns als eine Organisation, die stetig lernt. Wir benennen und kommunizieren Fehlentwicklungen und gesetzeswidriges Verhalten
Bei der Kommunikation ist im Einzelfall zu prüfen, was juristisch möglich ist.
5, bekennen uns zu Schuld und übernehmen Verantwortung dafür. Wir machen Konflikte transparent, sprechen diese offen, angstfrei, konstruktiv und lösungsorientiert an und bearbeiten sie. Eine offene Fehlerkultur ist Ausdruck einer lernenden Kirche.Strategisches Ziel 12
Als Erzdiözese kultivieren wir Qualitäts- und Wirkungsorientierung als verbindlichen Standard unserer Arbeit. Wir gestalten unsere Organisation, unsere Strukturen und unsere Prozesse so, dass wir flexibel und subsidiär auf neue Anforderungen antworten können.
Strategisches Ziel 13
Als Erzdiözese setzen wir unsere personellen, finanziellen und baulichen Ressourcen gemäß der Diözesanstrategie ein und priorisieren regelmäßig unsere Aufgaben. Wir verwalten unser Vermögen unter Einhaltung ethisch nachhaltiger Anlagekriterien im Sinne der katholischen Soziallehre und der Bewahrung der Schöpfung.
Diese Diözesanstrategie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 5. Juni 2022 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 24Gesetz zur Zusammenarbeit im Vorfeld der künftigen Pfarrei
(Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz – VEG)
####(Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz – VEG)
§ 1
Zweck des Gesetzes
1 Durch den rechtlichen Zusammenschluss der bisherigen Pfarreien beziehungsweise Kirchengemeinden zu 36 neuen Pfarreien beziehungsweise Kirchengemeinden stellen sich vielfältige Aufgaben für die bisherigen Kirchengemeinden und Pfarreien. 2 Es sind unterschiedliche Traditionen, Interessen sowie wirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen in einen guten und zukunftsfähigen Ausgleich zu bringen. 3 Dieses Gesetz stellt unter Berücksichtigung der Subsidiarität Verfahrensweisen zur Verfügung, um bereits im Vorfeld des Zusammenschlusses für alle Pfarreien und Kirchengemeinden gemeinsam verbindliche Entscheidungen fällen zu können, welche aus wichtigem Grund (§ 4 Absatz 2) nicht auf einen Zeitpunkt nach dem Zusammenschluss verschoben werden können oder sollen.
#§ 2
Anwendungsbereich
(
1
)
Dieses Gesetz findet für alle Pfarreien, Pfarrkuratien bzw. Kuratpfarrei sowie Kirchengemeinden auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg Anwendung, sofern die Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (KVO Teil III) sowie die Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (PGRS) dort gelten und solange der rechtliche Zusammenschluss zur neuen Kirchengemeinde bzw. Pfarrei noch nicht erfolgt ist.
(
2
)
Die zusammenzuschließenden Pfarreien, Pfarrkuratien bzw. Kuratpfarrei sowie Kirchengemeinden im Sinne dieses Gesetzes ergeben sich aus der Anlage 1.
(
3
)
Die in Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Pfarreien und Kirchengemeinden sind gemäß der Verordnung zur Regelung der Rechtsmaterien in diözesanen Exklaven vom 7. Dezember 2006 von den Regelungen dieses Gesetzes ausgenommen.
#§ 3
Gremien
(
1
)
Die im Vorfeld des Zusammenschlusses handelnden Gremien sind die Versammlung der Pfarrgemeinderäte (§ 5) und die Versammlung der Stiftungsräte (§ 6), welche beratende oder beschließende Ausschüsse (§ 4 Absatz 1 Buchstabe b)) einsetzen können.
(
2
)
Für die Arbeit der Gremien, insbesondere die Regelung von Zuständigkeiten, von Pflichten, der Zusammensetzung von Gremien und der Arbeitsweise der Gremien gelten das Gesetz für kirchliche Rechtsträger zur Ausweitung von Handlungsmöglichkeiten im digitalen Format (Gremien-digital-Gesetz – GdG), die PGRS, die KVO Teil III sowie die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg (GGO), sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft.
(
3
)
Sofern eine zusammenzuschließende Pfarrei bzw. Kirchengemeinde auch aus Teilgebieten bisheriger Pfarreien bzw. Kirchengemeinden gebildet wird, regelt der Ordinarius Näheres auf dem Erlasswege im Einzelfall, insbesondere für die Kirchengemeinden Appenweier-Durbach und Egg.
(
4
)
1 Der Vorstand eines Gremiums wird in der ersten Zusammenkunft des Gremiums mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. 2 Die Einladung zur ersten Sitzung erfolgt durch den Dekan über das Dekanatsbüro. 3 Versammlungsleiter bis zur Wahl des Vorstandes ist der Dekan. 4 Diese Aufgabe kann durch den Dekan an den stellvertretenden Dekan oder an den Priester in der lokalen Projektkoordination delegiert werden.
#§ 4
Gemeinsame Vorschriften
(
1
)
1 Die Versammlung kann zu bestimmten Fragen Ausschüsse einrichten:
- Beratende Ausschüsse bereiten zu bestimmten Fragen Vorlagen für die Entscheidung in der Versammlung vor.
- Beschließende Ausschüsse repräsentieren durch ihre Mitglieder immer alle Kirchengemeinden und entscheiden bestimmte Fragen für die Versammlung verbindlich.
(
2
)
1 Ein Beschluss ist insbesondere dann zu fassen, wenn in einer in den Aufgabenbereich der Versammlung fallenden Angelegenheit ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Ein solcher ist gegeben,
- wenn eine Angelegenheit in der Versammlung mehrheitlich als für die zukünftige Pfarrei bzw. Kirchengemeinde bedeutsam angesehen wird oder
- wenn die Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen, insbesondere pastoralen oder wirtschaftlichen Gründen vor dem Zusammenschluss zu treffen und gegebenenfalls auch zu vollziehen ist; das Nähere kann der Ordinarius in Ausführungsbestimmungen regeln.
(
3
)
Die Versammlung der Pfarrgemeinderäte und Stiftungsräte ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sowohl der Mitglieder der Versammlung als auch jedes einzelnen Rates der zusammenzuschließenden Pfarreien bzw. Kirchengemeinden anwesend ist.
(
4
)
Ein Beschluss ist für alle zusammenzuschließenden Pfarreien und Kirchengemeinden verbindlich,
- wenn sowohl in der Versammlung insgesamt als auch in jedem einzelnen Rat die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht ist;
- wenn gegen den in einem beschließenden Ausschuss gefassten Beschluss keine Kirchengemeinde Einspruch (Absatz 5) eingelegt hat;
- wenn ein Einspruch nach Buchstabe b) innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang schriftlich zurückgenommen wurde;oder
- wenn der Beschluss nach Maßgabe von § 8 durch den Ordinarius für verbindlich erklärt worden ist.
(
5
)
Der Einspruch gegen einen im beschließenden Ausschuss gefassten Beschluss muss innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Protokolls beim Vorstand beziehungsweise Vorsitzenden des Rates mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen und durch den Vorstand beziehungsweise Vorsitzenden des Rates dem Vorstand der Versammlung schriftlich und mit Gründen versehen mitgeteilt werden.
(
6
)
1 Der Vollzug von Beschlüssen obliegt den Organen der zusammenzuschließenden Kirchengemeinden. 2 In Angelegenheiten, welche rechtlich alle zusammenzuschließenden Kirchengemeinden gemeinsam betreffen, darf die Rechtsträgerschaft nur bei einer Kirchengemeinde liegen; die übrigen Kirchengemeinden leisten gegebenenfalls finanziellen Rückersatz.
(
7
)
1 Die zusammenzuschließenden Pfarreien bzw. Kirchengemeinden sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, d. h. bis spätestens zum 15. August 2023 sowohl eine Versammlung der Pfarrgemeinderäte als auch eine Versammlung der Stiftungsräte abzuhalten. 2 Auf die Handlungsmöglichkeiten im digitalen Format gemäß Gremien-digital-Gesetz – GdG wird ausdrücklich verwiesen.
#§ 5
Versammlung der Pfarrgemeinderäte
(
1
)
Die Versammlung der Pfarrgemeinderäte ist die Zusammenkunft aller Pfarrgemeinderatsmitglieder, welche zum Zeitpunkt der Versammlung dem Pfarrgemeinderat einer der zusammenzuschließenden Kirchengemeinden angehören und das zukünftige Pfarrgebiet bilden.
(
2
)
Verbindliche Beschlüsse kommen gemäß § 4 Absatz 4 zustande.
(
3
)
1 Durch Beschluss sollen die Kirchengemeinden zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Gremiums die Zusammensetzung der Versammlung der Pfarrgemeinderäte regeln und hierbei die Zahl der katholischen Gläubigen in den jeweiligen Kirchengemeinden berücksichtigen. 2 Der Vorstand teilt die Regelung dem Ordinarius mit.
(
4
)
Die Versammlung hat keine Organstellung. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den in § 2 Absätze 1 und 2 PGRS beschriebenen Feldern.
(
5
)
Die Versammlung sowie die Ausschusssitzungen sind öffentlich.
#§ 6
Versammlung der Stiftungsräte
(
1
)
Die Versammlung der Stiftungsräte ist die Zusammenkunft aller Stiftungsratsmitglieder, welche zum Zeitpunkt der Versammlung dem Stiftungsrat einer der zusammenzuschließenden Kirchengemeinde angehören.
(
2
)
Verbindliche Beschlüsse kommen gemäß § 4 Absatz 4 zustande.
(
3
)
1 Durch Beschluss sollen die Kirchengemeinden zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Gremiums die Zusammensetzung der Versammlung der Stiftungsräte regeln und hierbei die Zahl der katholischen Gläubigen in den jeweiligen Kirchengemeinden berücksichtigen. 2 Der Vorstand teilt die Regelung dem Ordinarius mit.
(
4
)
1 Die Versammlung hat keine Organstellung und ist zu rechtsgeschäftlichem Handeln nicht befugt. 2 Ihre Zuständigkeiten ergeben sich im Übrigen aus den Regelungen der §§ 8 Absatz 1 KVO Teil III, 20 Absatz 1 Satz 2 PGRS; die Regelungen der §§ 28 und 29 KVO Teil III sind unbeachtlich.
(
5
)
Die Versammlung sowie die Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich.
§ 7
Mediation
(
1
)
1 Die Mediation dient der Förderung der einvernehmlichen Zusammenarbeit der zusammenzuschließenden Pfarreien beziehungsweise Kirchengemeinden und ist in allen Fällen zulässig, in denen ein verbindlicher Beschluss nicht zustande gekommen ist. 2 Die Mediation wird durch die örtlich zuständige Diözesanstelle durchgeführt.
(
2
)
1 Der Antrag auf Durchführung einer Mediation soll unverzüglich nach dem Scheitern des Beschlusses bei der Leitung der Diözesanstelle gestellt werden. 2 Antragsbefugt sind die Vorstände der Versammlungen beziehungsweise der beschließenden Ausschüsse sowie jeweils ein Viertel der Mitglieder dieser Gremien.
(
3
)
Der Antrag bedarf der Schriftform, muss von allen Antragstellenden unterzeichnet sein und muss neben dem maßgeblichen Sitzungsprotokoll alle erforderlichen Informationen über die divergierenden Auffassungen sowie die hierzu gehörenden Unterlagen enthalten.
(
4
)
Die Diözesanstelle verfährt in der Behandlung des in Rede stehenden Entscheidungsgegenstandes nach freiem Ermessen und soll innerhalb eines Monats einen Vermittlungsvorschlag vorlegen.
(
5
)
Die Versammlung beziehungsweise der beschließende Ausschuss entscheidet über den Vermittlungsvorschlag unverzüglich.
(
6
)
Scheitert der Beschluss erneut, ist eine Vorlage an den Ordinarius unter den Voraussetzungen des § 8 zulässig.
#§ 8
Verbindlicherklärung von Beschlüssen
(
1
)
1 Die Vorlage eines Beschlusses an den Ordinarius zur Verbindlicherklärung desselben setzt die Durchführung des Mediationsverfahrens voraus und muss innerhalb von drei Wochen nach dem Scheitern des Beschlusses über den Vermittlungsvorschlag der zuständigen Diözesanstelle erfolgen. 2 § 7 Absatz 3 gilt entsprechend; zusätzlich sind die Unterlagen des Mediationsverfahrens vorzulegen.
(
2
)
Eine Vorlage ist überdies nur zulässig, wenn für den Fall des Unterbleibens des Beschlusses der Eintritt eines erheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder immateriellen Schadens für die neue Kirchengemeinde bzw. Pfarrei glaubhaft gemacht wird.
(
3
)
Hinsichtlich der Antragsbefugnis gilt § 7 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(
4
)
1 Der Ordinarius entscheidet nach freiem Ermessen nach Anhörung der zusammenzuschließenden Kirchengemeinden innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags. 2 Eine Zurückweisung als unzulässig schließt einen erneuten Antrag aus.
(
5
)
1 Der Ordinarius kann den für verbindlich erklärten Beschluss mit Auflagen versehen. 2 Der Ordinarius versieht die Anordnung von Auflagen mit einer Begründung.
#§ 9
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 15. Februar 2023 in Kraft. 2 Es tritt außer Kraft, wenn der Zusammenschluss aller Kirchengemeinden bzw. Pfarreien in der Erzdiözese Freiburg vollzogen ist.
Freiburg im Breisgau, den 8. Februar 2023 |
Erzbischof Stephan Burger |
Erläuterungen zum Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz (VEG) sind abrufbar unter https://ebfr.de/erzdioezese-freiburg/erzbischoefliches-ordinariat/justitiariat/allgemeines-recht/ .
Anlage 1 zum Gesetz zur Zusammenarbeit im Vorfeld der künftigen Pfarrei (Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz – VEG)
Liste der sich zusammenschließenden Pfarreien, Pfarrkuratien bzw. Kuratpfarrei sowie Kirchengemeinden gemäß § 2 Absatz 2 VEG:
Hinweis:
Über die Bezeichnungen der künftigen Pfarreien und Kirchengemeinden wurde noch nicht entschieden.
Daher sind diese in der nachfolgenden Liste lediglich durchnummeriert.
Über die Bezeichnungen der künftigen Pfarreien und Kirchengemeinden wurde noch nicht entschieden.
Daher sind diese in der nachfolgenden Liste lediglich durchnummeriert.
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 1 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Boxberg-Ahorn mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Aquilinus Boxberg | |
Pfarrei St. Josef Boxberg-Angeltürn | |
Pfarrei Allerheiligen Boxberg-Kupprichhausen | |
Pfarrei St. Kilian Boxberg-Unterschüpf | |
Pfarrei St. Elisabeth Boxberg-Windischbuch | |
Pfarrei St. Kilian Ahorn-Berolzheim | |
Pfarrei St. Maria Ahorn-Eubigheim | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Grünsfeld-Wittighausen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Peter und Paul Grünsfeld | |
Pfarrei St. Ägidius Grünsfeld-Krensheim | |
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Grünsfeld-Kützbrunn | |
Pfarrei St. Margaretha Grünsfeld-Zimmern | |
Pfarrei St. Martin Wittighausen-Poppenhausen | |
Pfarrei Allerheiligen Wittighausen-Unterwittighausen | |
Pfarrei St. Regiswindis Wittighausen-Vilchband | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Krautheim-Ravenstein-Assamstadt mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Johann Krautheim-Gommersdorf | |
Pfarrei St. Marien Krautheim | |
Pfarrei St. Georg Krautheim-Klepsau | |
Pfarrei St. Kilian Assamstadt | |
Pfarrei St. Johannes d. T. Ravenstein-Ballenberg | |
Pfarrei St. Gertrud Ravenstein-Hüngheim | |
Pfarrei St. Peter und Paul Ravenstein-Oberwittstadt | |
Pfarrei St. Marien Schöntal-Winzenhofen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Lauda-Königshofen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Jakobus (Lauda) Lauda-Königshofen | |
Pfarrei Hl. Kreuz Lauda-Königshofen | |
Pfarrei St. Vitus (Heckfeld) Lauda-Königshofen | |
Pfarrei St. Mauritius (Königshofen) Lauda-Königshofen | |
Pfarrei St. Burkhard (Messelhausen) Lauda-Königshofen | |
Pfarrei St. Georg (Oberbalbach) Lauda-Königshofen | |
Pfarrei St. Martin (Oberlauda) Lauda-Königshofen | |
Pfarrei St. Markus (Unterbalbach) Lauda-Königshofen |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 2 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Freudenberg mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Laurentius Freudenberg | |
Pfarrei St. Nikolaus Freudenberg-Boxtal | |
Pfarrei St. Wendelinus Freudenberg-Rauenberg | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Großrinderfeld-Werbach mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Michael Großrinderfeld | |
Pfarrei St. Johann Großrinderfeld-Gerchsheim | |
Pfarrei St. Laurentius Großrinderfeld-Ilmspan | |
Pfarrei St. Vitus Großrinderfeld-Schönfeld | |
Pfarrei St. Martin Werbach | |
Pfarrei St. Martin Werbach-Gamburg | |
Pfarrei St. Maria Werbach-Wenkheim | |
Pfarrei St. Laurentius Werbach-Werbachhausen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Königheim mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Martin Königheim | |
Pfarrei St. Peter und Paul Königheim-Gissigheim | |
Pfarrei St. Kilian Königheim-Pülfringen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Külsheim-Bronnbach mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Martin Külsheim | |
Pfarrei St. Margarita Külsheim-Eiersheim | |
Pfarrei St. Margareta Külsheim-Hundheim | |
Pfarrei St. Laurentius Külsheim-Uissigheim | |
Pfarrei St. Dorothea Wertheim-Dörlesberg | |
Pfarrei St. Georg Wertheim-Reicholzheim | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Tauberbischofsheim mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Martin Tauberbischofsheim | |
Pfarrei St. Bonifatius Tauberbischofsheim | |
Pfarrei St. Markus Tauberbischofsheim-Distelhausen | |
Pfarrei St. Vitus Tauberbischofsheim-Dittigheim | |
Pfarrei St. Laurentius Tauberbischofsheim-Dittwar | |
Pfarrei St. Pankratius Tauberbischofsheim-Hochhausen | |
Pfarrei St. Nikolaus Tauberbischofsheim-Impfingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Wertheim mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Venantius Wertheim | |
Pfarrei St. Elisabeth Wertheim | |
Pfarrei St. Lioba Wertheim |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 3 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Adelsheim-Osterburken-Seckach mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratien | |
Pfarrei St. Kilian Osterburken | |
Pfarrei St. Gangolf Osterburken-Schlierstadt | |
Pfarrei St. Marien Adelsheim | |
Pfarrkuratie St. Josef Adelsheim-Sennfeld | |
Pfarrei St. Karl Borromäus Rosenberg | |
Pfarrei St. Sebastian Seckach | |
Pfarrkuratie St. Bernhard Seckach-Klinge | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Buchen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Oswald Buchen | |
Pfarrei St. Bartholomäus Buchen-Götzingen | |
Pfarrei St. Magnus Buchen-Hainstadt | |
Pfarrei St. Johannes und Paulus Buchen-Hettigenbeuern | |
Pfarrei St. Peter und Paul Buchen-Hettingen | |
Pfarrei St. Johannes Baptist Buchen-Hollerbach | |
Pfarrei St. Michael Buchen-Waldhausen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mudau mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie | |
Pfarrei St. Pankratius Mudau | |
Pfarrkuratie St. Peter und Paul Mudau-Scheidental | |
Pfarrei St. Wolfgang Mudau-Schlossau | |
Pfarrei St. Martin Mudau-Steinbach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Hardheim-Höpfingen Im Madonnenland mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Alban Hardheim | |
Pfarrei St. Sebastian und Vitus Hardheim-Bretzingen | |
Pfarrei St. Wendelin Hardheim-Erfeld | |
Pfarrei St. Burkard Hardheim-Gerichtstetten | |
Pfarrei St. Andreas Hardheim-Schweinberg | |
Pfarrei St. Ägidius Höpfingen | |
Pfarrei St. Justinus Höpfingen-Waldstetten | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Walldürn mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Georg Walldürn | |
Pfarrei St. Valentin Walldürn-Altheim | |
Pfarrei St. Wendelin Walldürn-Glashofen | |
Pfarrei St. Sebastian Walldürn-Rippberg |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 4 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Aglasterhausen-Neunkirchen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Bartholomäus Neunkirchen | |
Pfarrei St. Matthäus Aglasterhausen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Billigheim-Neudenau-Schefflenz mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Michael Billigheim | |
Pfarrei St. Georg Billigheim-Allfeld | |
Pfarrei St. Martin Billigheim-Sulzbach | |
Pfarrei St. Nikolaus Billigheim-Waldmühlbach | |
Pfarrei St. Laurentius Neudenau | |
Pfarrei St. Kilian Neudenau-Herbolzheim | |
Pfarrei St. Kilian Schefflenz | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Elztal-Limbach-Fahrenbach mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Valentin Limbach | |
Pfarrei Hl. Kreuz Limbach-Wagenschwend | |
Pfarrei St. Maria Elztal-Dallau | |
Pfarrei St. Georg Elztal-Rittersbach | |
Pfarrei St. Jakobus Fahrenbach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mosbach-Elz-Neckar Mose mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Cäcilia Mosbach | |
Pfarrei St. Josef Mosbach | |
Pfarrei St. Paulus Mosbach-Lohrbach | |
Pfarrei St. Maria Mosbach-Neckarelz | |
Pfarrei St. Dionysius Haßmersheim | |
Pfarrei St. Laurentius Obrigheim | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Neckartal-Hoher Odenwald Edith Stein mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Johannes Nepomuk Eberbach | |
Pfarrei St. Josef Eberbach | |
Pfarrei St. Afra Neckargerach | |
Pfarrei St. Maria Waldbrunn |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 5 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mannheim Johannes XXIII. mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Sebastian Mannheim | |
Pfarrei Hl. Geist Mannheim | |
Pfarrei St. Peter Mannheim | |
Pfarrei St. Pius Mannheim | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mannheim Maria Magdalena mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Peter und Paul Mannheim | |
Pfarrei Christkönig Mannheim | |
Pfarrei St. Hildegard Mannheim | |
Pfarrei St. Laurentius Mannheim | |
Pfarrei Zwölf Apostel Mannheim | |
Pfarrei St. Peter Ilvesheim | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mannheim Nord mit den Pfarreien | |
Pfarrei Guter Hirte Mannheim | |
Pfarrei St. Bartholomäus Mannheim | |
Pfarrei St. Elisabeth Mannheim | |
Pfarrei St. Franziskus Mannheim | |
Pfarrei St. Lioba Mannheim | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mannheim St. Martin mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Ägidius Mannheim | |
Pfarrei St. Bonifatius (Friedrichsfeld) Mannheim | |
Pfarrei St. Bruder Klaus (Edingen) Edingen-Neckarhausen | |
Pfarrei St. Andreas (Neckarhausen) Edingen-Neckarhausen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mannheim Süd mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Antonius Mannheim | |
Pfarrei St. Konrad Mannheim | |
Pfarrei St. Theresia vom Kinde Jesus Mannheim | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mannheim Südwest mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Jakobus Mannheim | |
Pfarrei Maria Hilf Mannheim | |
Pfarrei St. Josef Mannheim | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mannheim-Neckarstadt mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Bonifatius (Neckarstadt) Mannheim | |
Pfarrei Herz Jesu Mannheim | |
Pfarrei St. Bernhard Mannheim | |
Pfarrei St. Nikolaus Mannheim | |
Katholische Gesamtkirchengemeinde Mannheim |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 6 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Heidelberg mit den Pfarreien | |
Pfarrei Hl. Geist Heidelberg | |
Pfarrei Philipp Neri Heidelberg | |
Pfarrei St. Bartholomäus Heidelberg | |
Pfarrei St. Johannes Heidelberg | |
Pfarrei St. Laurentius (Schlierbach) Heidelberg | |
Pfarrei St. Laurentius (Ziegelhausen) Heidelberg | |
Pfarrei St. Marien Heidelberg | |
Pfarrei St. Paul Heidlberg | |
Pfarrei St. Peter Heidelberg | |
Pfarrei St. Raphael Heidelberg | |
Pfarrei St. Vitus Heidelberg | |
Pfarrei St. Joseph Eppelheim |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 7 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Hemsbach mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Laurentius Hemsbach | |
Pfarrei St. Bartholomäus Laudenbach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Ladenburg-Heddesheim mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Gallus Ladenburg | |
Pfarrei St. Remigius Heddesheim | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Schriesheim-Dossenheim mit den Pfarreien | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Schriesheim | |
Pfarrei St. Pankratius Dossenheim | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Weinheim-Hirschberg mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Laurentius Weinheim | |
Pfarrei Herz Jesu Weinheim | |
Pfarrei St. Marien Weinheim | |
Pfarrei St. Jakobus Weinheim-Hohensachsen | |
Pfarrei St. Johann Baptist Hirschberg a. d. B. | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Steinachtal St. Hildegund mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie | |
Pfarrei Hl. Kreuz Heiligkreuzsteinach | |
Pfarrei St. Michael Schönau b. H. | |
Pfarrkuratie St. Bonifatius Wilhelmsfeld |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 8 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bad Rappenau/Obergimpern mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie | |
Pfarrei Herz Jesu Bad Rappenau | |
Pfarrei St. Margaretha Bad Rappenau-Grombach | |
Pfarrkuratie St. Johann Baptist Bad-Rappenau-Heinsheim | |
Pfarrei St. Cyriak Bad Rappenau-Obergimpern | |
Pfarrei St. Georg Siegelsbach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Eppingen mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie | |
Pfarrei U. L. Frau Eppingen | |
Pfarrei Mariä Geburt Eppingen-Richen | |
Pfarrei St. Valentin Eppingen-Rohrbach a. G. | |
Pfarrkuratie St. Marien Gemmingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Neckar-Elsenz mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie | |
Pfarrei St. Johannes Nepomuk Neckargemünd | |
Pfarrei St. Dionysius Bammental | |
Pfarrkuratie St. Franziskus Neckargemünd | |
Pfarrei St. Bartholomäus Neckargmünd-Dilsberg | |
Pfarrei Herz Jesu Lobbach-Lobenfeld | |
Pfarrei St. Bartholomäus Mauer | |
Pfarrei St. Michael Wiesenbach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Sinsheim-Angelbachtal mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Jakobus Sinsheim | |
Pfarrei St. Maria Sinsheim-Hilsbach | |
Pfarrei St. Peter Sinsheim-Steinsfurt | |
Pfarrei Hl. Kreuz Angelbachtal | |
Pfarrei St. Sebastian Zuzenhausen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Waibstadt mit den Pfarreien | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Waibstadt | |
Pfarrei St. Peter und Paul (Bargen) Helmstadt-Bargen | |
Pfarrei Maria Königin Neckarbischofsheim | |
Pfarrei St. Martin Spechbach |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 9 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Leimen-Nußloch-Sandhausen mit den Pfarreien | |
Pfarrei Herz Jesu Leimen | |
Pfarrei St. Peter Leimen-Gauangelloch | |
Pfarrei St. Aegidius Leimen-St. Ilgen | |
Pfarrei St. Laurentius Nußloch | |
Pfarrei St. Bartholomäus Sandhausen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Letzenberg mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Peter und Paul Rauenberg | |
Pfarrei St. Wolfgang Rauenberg-Malschenberg | |
Pfarrei St. Nikolaus Rauenberg-Rotenberg | |
Pfarrei St. Juliana Malsch b. W. | |
Pfarrei St. Cäcilia Mühlhausen i. K. | |
Pfarrei St. Nikolaus Mühlhausen i. K.-Rettigheim | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Wiesloch-Dielheim mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie | |
Pfarrei St. Augustinus Wiesloch | |
Pfarrkuratie Hl. Kreuz Wiesloch | |
Pfarrei St. Gallus Wiesloch-Baiertal | |
Pfarrei St. Cyriak Dielheim | |
Pfarrei Hl. Kreuz Dielheim-Balzfeld | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Walldorf-St. Leon-Rot mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Peter Walldorf | |
Pfarrei St. Mauritius (Rot) St. Leon-Rot | |
Pfarrei St. Leo d. Gr. (St. Leon) St. Leon-Rot |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 10 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Hockenheim mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Georg Hockenheim | |
Pfarrei St. Nikolaus Neulußheim | |
Pfarrei St. Wendelin Reilingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Brühl-Ketsch mit den Pfarreien | |
Pfarrei Hl. Schutzengel Brühl | |
Pfarrei St. Sebastian Ketsch | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Schwetzingen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Pankratius Schwetzingen | |
Pfarrei St. Kilian Oftersheim | |
Pfarrei St. Nikolaus Plankstadt |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 11 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bad Schönborn-Kronau mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Lambertus Bad Schönborn-Mingolsheim | |
Pfarrei St. Vitus Bad Schönborn-Langenbrücken | |
Pfarrei St. Laurentius Kronau | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bretten-Walzbachtal mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Laurentius Bretten | |
Pfarrei St. Peter Bretten-Bauerbach | |
Pfarrei Hl. Kreuz Bretten-Büchig | |
Pfarrei St. Mauritius Bretten-Neibsheim | |
Pfarrei St. Martin Walzbachtal-Jöhlingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bruchsal St. Vinzenz mit der Pfarrei | |
Pfarrei St. Vinzenz Bruchsal | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bruchsal Michaelsberg mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Martin Bruchsal-Obergrombach | |
Pfarrei St. Maria Bruchsal-Heidelsheim | |
Pfarrei St. Sebastian Bruchsal-Helmsheim | |
Pfarrei St. Cosmas und Damian Bruchsal-Untergrombach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Forst-Ubstadt-Weiher mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Andreas (Ubstadt) Ubstadt-Weiher | |
Pfarrei St. Marcellus (Stettfeld) Ubstadt-Weiher | |
Pfarrei St. Nikolaus (Weiher) Ubstadt-Weiher | |
Pfarrei St. Martin (Zeutern) Ubstadt-Weiher | |
Pfarrei St. Barbara Forst | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Graben-Neudorf-Linkenheim mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie | |
Pfarrei Maria Königin Linkenheim-Hochstetten | |
Pfarrkuratie St. Nikolaus (Graben) Graben-Neudorf | |
Pfarrei St. Wendelinus (Neudorf) Graben-Neudorf | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Karlsdorf-Neuthard-Büchenau mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Jakobus (Karlsdorf) Karlsdorf-Neuthard | |
Pfarrei St. Sebastian (Neuthard) Karlsdorf-Neuthard | |
Pfarrei St. Bartholomäus Bruchsal-Büchenau | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Kraichtal-Elsenz Hl. Geist mit der Pfarrei | |
Pfarrei Hl. Geist Kraichtal-Elsenz | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Oberhausen-Philippsburg mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Maria Philippsburg | |
Pfarrei St. Peter Philippsburg-Huttenheim | |
Pfarrei St. Vitus Philippsburg-Rheinsheim | |
Pfarrei St. Philippus und Jakobus (Oberhausen) Oberhausen-Rheinhausen | |
Pfarrei St. Laurentius (Rheinhausen) Oberhausen-Rheinhausen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Östringen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Cäcilia Östringen | |
Pfarrei St. Michael Östringen-Odenheim | |
Pfarrei St. Johann Östringen-Tiefenbach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Sickingen mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie | |
Pfarrei St. Maria Magdalena Oberderdingen-Sickingen | |
Pfarrei St. Martin Oberderdingen-Flehingen | |
Pfarrkuratie St. Marien Sulzfeld | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Stutensee-Weingarten mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie | |
Pfarrei St. Josef Stutensee-Blankenloch | |
Pfarrkuratie St. Georg Stutensee-Spöck | |
Pfarrei St. Michael Weingarten | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Waghäusel-Hambrücken mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Kornelius und Cyprian Waghäusel-Kirrlach | |
Pfarrei St. Jodokus Waghäusel-Wiesental | |
Pfarrei St. Remigius Hambrücken |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 12 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Biet mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Urban und Vitus Neuhausen | |
Pfarrei St. Nikolaus Neuhausen-Schellbronn | |
Pfarrei St. Maria Magdalena Tiefenbronn | |
Pfarrei St. Alexander Tiefenbronn-Mühlhausen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Eutingen mit den Pfarreien | |
Pfarrei Liebfrauen Niefern-Öschelbronn | |
Pfarrei St. Josef Pforzheim-Eutingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Kämpfelbachtal mit den Pfarreien | |
Pfarrei Christkönig Kämpfelbach-Ersingen | |
Pfarrei Hl. Dreieinigkeit Kämpfelbach-Bilfingen | |
Pfarrei Maria Königin Ispringen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Pfinztal mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Johann Pfinztal-Wöschbach | |
Pfarrei St. Pius X. Pfinztal-Söllingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Pforzheim mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Franziskus Pforzheim | |
Pfarrei Herz Jesu Pforzheim | |
Pfarrei Liebfrauen Pforzheim | |
Pfarrei St. Antonius Pforzheim | |
Pfarrei St. Bernhard Pforzheim | |
Pfarrei St. Elisabeth Pforzheim |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 13 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Karlsruhe Allerheiligen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Stephan Karlsruhe | |
Pfarrei Herz Jesu Karlsruhe | |
Pfarrei Hl. Kreuz (Knielingen) Karlsruhe | |
Pfarrei St. Bonifatius Karlsruhe | |
Pfarrei St. Konrad Karlsruhe | |
Pfarrei St. Peter und Paul (Mühlburg) Karlsruhe | |
Pfarrei U. L. Frau Karlsruhe | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Karlsruhe Alb-Südwest St. Nikolaus mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Michael Karlsruhe | |
Pfarrei Christkönig Karlsruhe | |
Pfarrei St. Cyriakus Karlsruhe | |
Pfarrei St. Elisabeth Karlsruhe | |
Pfarrei St. Franziskus Karlsruhe | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Karlsruhe Nord-Ost St. Raphael mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Bernhard Karlsruhe | |
Pfarrei St. Hedwig Karlsruhe | |
Pfarrei St. Martin Karlsruhe | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Karlsruhe Südwest mit den Pfarreien | |
Pfarrei Hl. Geist Karlsruhe | |
Pfarrei St. Josef Karlsruhe | |
Pfarrei St. Thomas Morus Karlsruhe | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Karlsruhe-Durlach-Bergdörfer mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Peter und Paul Karlsruhe-Durlach | |
Pfarrei St. Johannes Karlsruhe-Durlach-Aue | |
Pfarrei Hl. Kreuz Karlsruhe-Grötzingen | |
Pfarrei St. Thomas Karlsruhe-Grünwettersbach | |
Pfarrei St. Cyriakus Karlsruhe-Stupferich | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Karlsruhe-Hardt mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Heinrich und Kunigunde Karlsruhe-Neureut | |
Pfarrei St. Antonius Eggenstein-Leopoldshafen | |
Katholische Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 14 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Ettlingen Land mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Josef Ettlingen-Bruchhausen | |
Pfarrei St. Dionysius Ettlingen-Ettlingenweier | |
Pfarrei St. Bonifatius Ettlingen-Schöllbronn | |
Pfarrei St. Anton Ettlingen-Spessart | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Ettlingen Stadt mit den Pfarreien | |
Pfarrei Herz Jesu Ettlingen | |
Pfarrei Liebfrauen Ettlingen | |
Pfarrei St. Martin Ettlingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Malsch mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Cyriak Malsch b. E. | |
Pfarrei St. Georg Malsch b. E.-Völkersbach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Marxzell St. Markus mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Maria Marxzell-Schielberg | |
Pfarrei St. Peter und Paul Marxzell-Burbach | |
Pfarrei St. Josef Marxzell-Pfaffenrot | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Rheinstetten mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Ulrich Rheinstetten-Mörsch | |
Pfarrei St. Martin Rheinstetten-Forchheim | |
Pfarrei St. Ursula Rheinstetten-Neuburgweier | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Waldbronn-Karlsbad mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Wendelin Waldbronn-Reichenbach | |
Pfarrei St. Katharina Waldbronn-Busenbach | |
Pfarrei Herz Jesu Waldbronn-Etzenrot | |
Pfarrei St. Barbara Karlsbad-Langensteinbach |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 15 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Durmersheim-Au a. Rh. mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Dionysius Durmersheim | |
Pfarrei St. Bernhard Durmersheim | |
Pfarrei St. Andreas Au a. Rh. | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Iffezheim-Ried mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Birgitta Iffezheim | |
Pfarrei St. Ägidius Rastatt-Ottersdorf | |
Pfarrei St. Jakobus Rastatt-Plittersdorf | |
Pfarrei St. Michael Rastatt-Wintersdorf | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Rastatt mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Alexander Rastatt | |
Pfarrei Herz Jesu Rastatt | |
Pfarrei Hl. Kreuz Rastatt | |
Pfarrei Zwölf Apostel Rastatt | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Südhardt-Rhein mit den Pfarreien | |
Pfarrei Hl. Kreuz Bietigheim | |
Pfarrei Hl. Geist Elchesheim-Illingen | |
Pfarrei St. Michael Ötigheim | |
Pfarrei Kreuzerhöhung Steinmauern | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Vorderes Murgtal mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie | |
Pfarrei St. Sebastian Kuppenheim | |
Pfarrei St. Anna Bischweier | |
Pfarrei St. Johannes Gaggenau-Oberweier | |
Pfarrei Maria Königin der Engel Muggensturm | |
Pfarrei St. Laurentius Rastatt-Niederbühl | |
Pfarrkuratie St. Anna Rastatt-Rauental |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 16 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Gernsbach mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Marien Gernsbach | |
Pfarrei Herz Jesu Gernsbach-Obertsrot | |
Pfarrei St. Mauritius Gernsbach-Reichental | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Gaggenau-Ottenau mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie | |
Pfarrei St. Jodokus Gaggenau-Ottenau | |
Pfarrei St. Johannes Nepomuk Gaggenau-Hörden | |
Pfarrei St. Nikolaus Gaggenau-Selbach | |
Pfarrkuratie St. Anna Gaggenau-Sulzbach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Gaggenau mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Josef Gaggenau | |
Pfarrei St. Marien Gaggenau | |
Pfarrei St. Laurentius Gaggenau-Bad Rotenfels | |
Pfarrei St. Michael Gaggenau-Michelbach | |
Pfarrei Maria Hilf Gaggenau-Moosbronn | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Forbach-Weisenbach mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Johannes Baptista Forbach | |
Pfarrei St. Antonius Forbach-Bermersbach | |
Pfarrei St. Valentin Forbach-Langenbrand | |
Pfarrei St. Wendelin Weisenbach |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 17 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Baden-Baden mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Bernhard Baden-Baden | |
Pfarrei Liebfrauen Baden-Baden | |
Pfarrei St. Eucharius Baden-Baden | |
Pfarrei St. Josef Baden-Baden | |
Pfarrei St. Antonius Baden-Baden-Ebersteinburg | |
Pfarrei Hl. Geist Baden-Baden-Geroldsau | |
Pfarrei St. Bonifatius Baden-Baden-Lichtental | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Baden-Baden-Oos mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Dionysius Baden-Baden-Oos | |
Pfarrei St. Bartholomäus Baden-Baden-Haueneberstein | |
Pfarrei St. Katharina Baden-Baden-Sandweier | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Baden-Baden-Rebland mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Jakobus Baden-Baden-Steinbach | |
Pfarrei St. Michael Baden-Baden-Neuweier | |
Pfarrei Herz Jesu Baden-Baden-Varnhalt | |
Pfarrei St. Matthäus Bühl-Eisental | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bühl Vimbuch mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Peter und Paul Bühl | |
Pfarrei St. Maria Bühl | |
Pfarrei St. Dionys Bühl-Moos | |
Pfarrei St. Johannes d. T. Bühl-Vimbuch | |
Pfarrei Hl. Blut Bühl-Weitenung | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bühlertal mit den Pfarreien | |
Pfarrei Liebfrauen Bühlertal | |
Pfarrei St. Michael Bühlertal | |
Pfarrei St. Gallus Bühl-Altschweier | |
Pfarrei St. Antonius Forbach-Herrenwies | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Ottersweier Maria Linden mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Johannes d. T. Ottersweier | |
Pfarrei St. Cyriak Ottersweier-Unzhurst | |
Pfarrei St. Karl Borromäus Bühl-Neusatz | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Rheinmünster-Lichtenau mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Peter und Paul Rheinmünster-Schwarzach | |
Pfarrei St. Johannes und Paulus Rheinmünster-Greffern | |
Pfarrei St. Erhard Rheinmünster-Stollhofen | |
Pfarrei St. Mauritius Rheinmünster-Söllingen | |
Pfarrei Hl. Kreuz Lichtenau-Ulm | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Sinzheim-Hügelsheim mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Martin Sinzheim | |
Pfarrei St. Laurentius Hügelsheim | |
Gesamtkirchengemeinde Baden-Baden |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 18 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Achern mit den Pfarreien | |
Pfarrei U. L. Frau Achern | |
Pfarrei St. Bernhard Achern-Fautenbach | |
Pfarrei St. Nikolaus Achern-Gamshurst | |
Pfarrei St. Martin Achern-Großweier | |
Pfarrei St. Roman Achern-Mösbach | |
Pfarrei St. Stefan Achern-Oberachern | |
Pfarrei St. Josef Achern-Önsbach | |
Pfarrei St. Johannes d. T. Achern-Wagshurst | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Achertal St. Nikolaus mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Nikolaus Kappelrodeck | |
Pfarrei St. Albin Kappelrodeck-Waldulm | |
Pfarrei St. Anna Ottenhöfen | |
Pfarrei Herz Jesu Seebach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Lauf-Sasbachtal mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie | |
Pfarrei St. Brigitta Sasbach | |
Pfarrkuratie St. Konrad Sasbach-Obersasbach | |
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Sasbachwalden | |
Pfarrei St. Leonhard Lauf | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Oberes Renchtal mit den Pfarreien | |
Pfarrei St Johann Baptist Oppenau | |
Pfarrei St. Peter und Paul (Bad Peterstal) Bad Peterstal-Griesbach | |
Pfarrei St. Antonius (Griesbach) Bad Peterstal-Griesbach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Oberkirch mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Cyriak Oberkirch | |
Pfarrei St. Sebastian Oberkirch-Nußbach | |
Pfarrei St. Jakobus Oberkirch-Ödsbach | |
Pfarrei St. Wendelin Oberkirch-Stadelhofen | |
Pfarrei St. Urban Oberkirch-Tiergarten | |
Pfarrei St. Joseph Oberkirch-Zusenhofen | |
Pfarrei Mariä Krönung Lautenbach i. R. | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Renchen mit den Pfarreien | |
Pfarrei Hl. Kreuz Renchen | |
Pfarrei St. Anastasius und Edith Stein Renchen-Erlach | |
Pfarrei St. Mauritius Renchen-Ulm | |
Römisch-Katholische Kirchengemeinde Appenweier-Durbach mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Michael Appenweier | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Appenweier-Nesselried | |
Pfarrei St. Martin Appenweier-Urloffen |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 19 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Hanauerland mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie | |
Pfarrkuratie Herz Jesu Kehl-Kork | |
Pfarrei St. Michael Rheinau-Honau | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Kehl mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie | |
Pfarrei St. Johannes Nepomuk Kehl | |
Pfarrkuratie St. Maria Kehl | |
Pfarrei St. Arbogast Kehl-Marlen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Schutterwald-Hohberg-Neuried mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Jakobus Schutterwald | |
Pfarrei St. Carolus Hohberg-Diersburg | |
Pfarrei St. Gallus Hohberg-Hofweier | |
Pfarrei St. Brigitta Hohberg-Niederschopfheim | |
Pfarrei St. Nikolaus Neuried-Ichenheim | |
Pfarrei St. Ulrich Neuried-Müllen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Offenburg St. Ursula mit den Pfarreien | |
Pfarrei Hl. Kreuz Offenburg | |
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Offenburg | |
Pfarrei Hl. Geist Offenburg | |
Pfarrei St. Fidelis Offenburg | |
Pfarrei St. Philippus und Jakobus Offenburg | |
Pfarrei St. Laurentius Offenburg-Bohlsbach | |
Pfarrei St. Peter und Paul Offenburg-Bühl | |
Pfarrei St. Markus Offenburg-Elgersweier | |
Pfarrei St. Nikolaus Offenburg-Griesheim | |
Pfarrei Herz Jesu Offenburg-Rammersweier | |
Pfarrei St. Johann Nepomuk Offenburg-Waltersweier | |
Pfarrei St. Johannes d. T. Offenburg-Weier | |
Pfarrei St. Pankratius Offenburg-Windschläg | |
Pfarrei St. Sixtus Offenburg-Zunsweier | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Vorderes Kinzigtal St. Pirmin mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Marien Gengenbach | |
Pfarrei St. Georg Berghaupten | |
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Ohlsbach | |
Pfarrei St. Bartholomäus Ortenberg | |
Römisch-Katholische Kirchengemeinde Appenweier-Durbach mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Heinrich Durbach | |
Pfarrei Hl. Kreuz Durbach-Ebersweier |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 20 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Zell a. H. mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Symphorian Zell a. H. | |
Pfarrei St. Blasius Biberach | |
Pfarrei St. Mauritius Biberach-Prinzbach | |
Pfarrei St. Ulrich Nordrach | |
Pfarrei St. Gallus Oberharmersbach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Kloster Wittichen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Johann Baptist Schiltach | |
Pfarrei St. Ulrich Schenkenzell | |
Pfarrei Allerheiligen Schenkenzell-Wittichen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Hausach-Hornberg mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Mauritius Hausach | |
Pfarrei St. Johannes d. T. Hornberg | |
Pfarrei St. Gebhard Hornberg-Niederwasser | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Haslach mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie | |
Pfarrei St. Arbogast Haslach i. K. | |
Pfarrei St. Michael Fischerbach | |
Pfarrkuratie St. Erhard Hofstetten | |
Pfarrei St. Afra Mühlenbach | |
Pfarrei Hl. Kreuz Steinach | |
Pfarrei St. Peter und Paul Steinach-Welschensteinach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde An Wolf und Kinzig mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Laurentius Wolfach | |
Pfarrei St. Roman Wolfach | |
Pfarrei St. Bartholomäus Oberwolfach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Oberes Wolftal mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Cyriak (Schapbach) Bad Rippoldsau-Schapbach | |
Pfarrei Mater Dolorosa (Bad Rippoldsau) Bad Rippoldsau-Schapbach |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 21 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde An der Schutter mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Peter und Paul Lahr | |
Pfarrei Hl. Geist Lahr | |
Pfarrei St. Maria Lahr | |
Pfarrei Mariä Heimsuchung Lahr-Kuhbach | |
Pfarrei St. Stephan Lahr-Reichenbach | |
Pfarrei St. Antonius Schuttertal | |
Pfarrei St. Johannes Schuttertal-Dörlinbach | |
Pfarrei St. Roman Schuttertal-Schweighausen | |
Pfarrei St. Nikolaus Seelbach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Ettenheim mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Bartholomäus Ettenheim | |
Pfarrei St. Nikolaus Ettenheim-Altdorf | |
Pfarrei St. Landelin Ettenheim-Ettenheimmünster | |
Pfarrei Hl. Kreuz Ettenheim-Münchweier | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Friesenheim mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Laurentius Friesenheim | |
Pfarrei Herz Jesu Friesenheim-Heiligenzell | |
Pfarrei St. Leodegar Friesenheim-Oberschopfheim | |
Pfarrei St. Michael Friesenheim-Oberweier | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Friesenheim-Schuttern | |
Pfarrei St. Laurentius Meißenheim-Kürzell | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Kippenheim Maria Frieden mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Mauritius Kippenheim | |
Pfarrei St. Peter und Paul Lahr-Sulz | |
Pfarrei St. Leopold Mahlberg | |
Pfarrei Zum Altarsakrament Schwanau-Ottenheim | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Rust mit den Pfarreien | |
Pfarrei Petri Ketten Rust | |
Pfarrei St. Jakobus (Grafenhausen) Kappel-Grafenhausen | |
Pfarrei St. Cyprian und Justina (Kappel) Kappel-Grafenhausen | |
Pfarrei St. Johann Baptist Ringsheim |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 22 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Am Litzelberg mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Martin Sasbach a. K. | |
Pfarrei St. Cosmas und Damian Sasbach a. K.-Jechtingen | |
Pfarrei St. Blasius Wyhl | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde An der Glotter mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Jakobus Denzlingen | |
Pfarrei St. Blasius Glottertal | |
Pfarrei St. Remigius Heuweiler | |
Pfarrei St. Felix und Regula Reute | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Emmendingen-Teningen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Bonifatius Emmendingen | |
Pfarrei St. Johannes Emmendingen | |
Pfarrei St. Gallus Teningen-Heimbach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Herbolzheim-Rheinhausen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Alexius Herbolzheim i. Br. | |
Pfarrei St. Hilarius Herbolzheim-Bleichheim | |
Pfarrei St. Mauritius Herbolzheim-Wagenstadt | |
Pfarrei St. Ulrich und Achatius Rheinhausen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Kenzingen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Laurentius Kenzingen | |
Pfarrei St. Sebastian Kenzingen-Bombach | |
Pfarrei St. Andreas Kenzingen-Hecklingen | |
Pfarrei St. Barbara Kenzingen-Nordweil | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mittleres Elz- und Simonswäldertal mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Michael Gutach | |
Pfarrei St. Georg Gutach-Bleibach | |
Pfarrei St. Vitus Gutach-Siegelau | |
Pfarrei St. Josef Simonswald-Obersimonswald | |
Pfarrei St. Sebastian Simonswald-Untersimonswald | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Nördlicher Kaiserstuhl mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Peter Endingen | |
Pfarrei St. Vitus Endingen-Amoltern | |
Pfarrei St. Petronilla Endingen-Kiechlinsbergen | |
Pfarrei St. Johann Baptist Forchheim | |
Pfarrei St. Martin Riegel | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Oberes Elztal mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Nikolaus Elzach | |
Pfarrei Mariä Krönung Elzach-Oberprechtal | |
Pfarrei St. Wendelin Elzach-Yach | |
Pfarrei St. Mansuetus Biederbach-Oberbiederbach | |
Pfarrei St. Stephan Winden i. E.-Oberwinden | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Waldkirch mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Margarethen Waldkirch | |
Pfarrei St. Pankratius Waldkirch-Buchholz | |
Pfarrei St. Josef Waldkirch-Kollnau |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 23 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Freiburg Mitte mit den Pfarreien | |
Dompfarrei U. L. Frau Freiburg | |
Pfarrei Herz Jesu Freiburg | |
Pfarrei St. Josef Freiburg | |
Pfarrei St. Martin Freiburg | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Freiburg Nord mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Urban Freiburg | |
Pfarrei St. Blasius Freiburg | |
Pfarrei St. Konrad und Elisabeth Freiburg | |
Pfarrei St. Bruder Klaus Gundelfingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Freiburg Nordwest mit den Pfarreien | |
Pfarrei Hl. Familie Freiburg | |
Pfarrei St. Albert Freiburg | |
Pfarrei St. Petrus Canisius Freiburg | |
Pfarrei St. Martin Freiburg-Hochdorf | |
Pfarrei St. Cyriak Freiburg-Lehen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Freiburg Ost mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Barbara Freiburg | |
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Freiburg | |
Pfarrei St. Hilarius Freiburg-Ebnet | |
Pfarrei St. Peter und Paul Freiburg-Kappel | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Freiburg Südwest mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Andreas Freiburg | |
Pfarrei St. Maria Magdalena Freiburg | |
Pfarrei St. Michael Freiburg | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Freiburg-Tuniberg mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Stephan Freiburg-Munzingen | |
Pfarrei St. Peter und Paul Freiburg-Waltershofen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Freiburg-Wiehre-Günterstal mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Johann Freiburg | |
Pfarrei Liebfrauen Freiburg | |
Pfarrei Maria Hilf Freiburg | |
Pfarrei St. Cyriakus und Perpetua Freiburg | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Georgen-Hexental mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Peter und Paul Freiburg | |
Pfarrei St. Georg Freiburg | |
Pfarrei St. Agatha Horben | |
Pfarrei St. Gallus Merzhausen | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Wittnau | |
Katholische Gesamtkirchengemeinde Freiburg |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 24 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bad Krozingen-Hartheim mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Alban Bad Krozingen | |
Pfarrei St. Leodegar Bad Krozingen-Biengen | |
Pfarrei St. Sebastian Bad Krozingen-Schlatt | |
Pfarrei St. Michael Bad Krozingen-Tunsel | |
Pfarrei St. Peter und Paul Hartheim | |
Pfarrei St. Stephan Hartheim-Bremgarten | |
Pfarrei St. Martin Hartheim-Feldkirch | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Batzenberg-Obere Möhlin mit den Pfarreien | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Ehrenkirchen-Kirchhofen | |
Pfarrei St. Georg Ehrenkirchen-Ehrenstetten | |
Pfarrei St. Gallus Ehrenkirchen-Norsingen | |
Pfarrei St. Hilarius Bollschweil | |
Pfarrei St. Peter und Paul Bollschweil-St. Ulrich | |
Pfarrei St. Gallus Ebringen | |
Pfarrei St. Columba Pfaffenweiler | |
Pfarrei St. Fides und Markus Sölden | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Breisach-Merdingen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Stephan Breisach | |
Pfarrei St. Michael Breisach-Gündlingen | |
Pfarrei St. Laurentius Breisach-Niederrimsingen | |
Pfarrei St. Stephan Breisach-Oberrimsingen | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt (Wasenweiler) Ihringen-Wasenweiler | |
Pfarrei St. Remigius Merdingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Heitersheim mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Bartholomäus Heitersheim | |
Pfarrei St. Erasmus (Ballrechten) Ballrechten-Dottingen | |
Pfarrei St. Agnes Eschbach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde March-Gottenheim mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Gallus March-Hugstetten | |
Pfarrei St. Pankratius March-Holzhausen | |
Pfarrei St. Vinzentius March-Neuershausen | |
Pfarrei St. Laurentius Bötzingen | |
Pfarrei St. Stephan Gottenheim | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Umkirch | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Markgräflerland mit den Pfarreien | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Neuenburg am Rhein | |
Pfarrei St. Michael Neuenburg am Rhein-Grißheim | |
Pfarrei St. Barbara Neuenburg am Rhein-Steinenstadt | |
Pfarrei St. Peter Badenweiler | |
Pfarrei Herz Jesu Müllheim | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Schliengen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Leodegar Schliengen | |
Pfarrei St. Vinzenz Schliengen-Liel | |
Pfarrei St. Leodegar Bad Bellingen | |
Pfarrei St. Peter und Paul Bad Bellingen-Bamlach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Staufen-St. Trudpert mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Martin Staufen | |
Pfarrei St. Agatha Staufen-Grunern | |
Pfarrei St. Vitus Staufen-Wettelbrunn | |
Pfarrei St. Trudpert Münstertal | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Vogtsburg mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Johann Baptist Vogtsburg i. K.-Oberrotweil | |
Pfarrei St. Georg Vogtsburg i. K.-Achkarren | |
Pfarrei St. Pankratius Vogtsburg i. K.-Burkheim | |
Pfarrei St. Mauritius Vogtsburg i. K.-Oberbergen | |
Pfarrei St. Gangolf Vogtsburg i. K.-Schelingen |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 25 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Dreisamtal mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Gallus Kirchzarten | |
Pfarrei St. Blasius Buchenbach | |
Pfarrei Mariä Krönung Oberried | |
Pfarrei St. Laurentius Oberried-Hofsgrund | |
Pfarrei Herz Jesu Stegen | |
Pfarrei St. Jakobus Stegen-Eschbach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Friedenweiler mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie | |
Pfarrei St. Johannes Baptist Friedenweiler | |
Pfarrei St. Leodegar Friedenweiler-Rötenbach | |
Pfarrei St. Benedikt Eisenbach | |
Pfarrei St. Josef Eisenbach-Bubenbach | |
Pfarrkuratie St. Wolfgang Eisenbach-Schollach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Löffingen mit der Pfarrei | |
Pfarrei Hl. Kreuz Löffingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Märgen-St. Peter mit den Pfarreien | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt St. Märgen | |
Pfarrei St. Peter St. Peter | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Östlicher Hochschwarzwald mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Wendelin Feldberg | |
Pfarrei St. Nikolaus Lenzkirch | |
Pfarrei St. Gallus Lenzkirch-Kappel | |
Pfarrei St. Johann Lenzkirch-Saig | |
Pfarrei St. Nikolaus Schluchsee | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Beim Titisee mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Jakobus (Neustadt) Titisee-Neustadt | |
Pfarrei Christkönig (Titisee) Titisee-Neustadt | |
Pfarrei St. Nikolaus (Waldau) Titisee-Neustadt | |
Pfarrei St. Johann Baptist Breitnau | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Hinterzarten |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 26 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde An der Eschach mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Mauritius und Katharina Niedereschach | |
Pfarrei St. Mauritius Niedereschach-Fischbach | |
Pfarrei St. Cäcilia Dauchingen | |
Pfarrei St. Martin Königsfeld-Neuhausen | |
Pfarrei St. Ulrich (Obereschach) Villingen-Schwenningen | |
Pfarrei St. Hilarius (Weilersbach) Villingen-Schwenningen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bregtal mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Cyriak Furtwangen | |
Pfarrei St. Andreas Furtwangen-Neukirch | |
Pfarrei St. Johann Furtwangen-Rohrbach | |
Pfarrei St. Nikolaus Furtwangen-Schönenbach | |
Pfarrei St. Katharina Gütenbach | |
Pfarrei St. Martin Vöhrenbach | |
Pfarrei St. Johann Vöhrenbach-Hammereisenbach | |
Pfarrei Allerheiligen Vöhrenbach-Urach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Georgen-Tennenbronn mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Georg St. Georgen | |
Pfarrei St. Johann Baptist Schramberg-Tennenbronn | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Triberg Maria in der Tanne mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Clemens Maria Hofbauer Triberg | |
Pfarrei St. Joseph Triberg-Gremmelsbach | |
Pfarrei St. Sebastian Triberg-Nußbach | |
Pfarrei St. Urban Schonach | |
Pfarrei St. Antonius Schönwald | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Villingen mit den Pfarreien | |
Münsterpfarrei ULF (Villingen) Villingen-Schwenningen | |
Pfarrei Hl. Kreuz (Villingen) Villingen-Schwenningen | |
Pfarrei St. Bruder Klaus (Villingen) Villingen-Schwenningen | |
Pfarrei St. Fidelis (Villingen) Villingen-Schwenningen | |
Pfarrei St. Konrad (Villingen) Villingen-Schwenningen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Zwischen Brigach und Kirnach mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Martin Brigachtal | |
Pfarrei St. Jakobus Unterkirnach | |
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit (Pfaffenweiler) Villingen-Schwenningen | |
Pfarrei St. Gallus (Tannheim) Villingen-Schwenningen |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 27 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Kirchtal-Donau mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Nikolaus Geisingen | |
Pfarrei St. Nikolaus Geisingen-Aulfingen | |
Pfarrei St. Konrad Geisingen-Gutmadingen | |
Pfarrei St. Marien Geisingen-Kirchen-Hausen | |
Pfarrei St. Michael Geisingen-Leipferdingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Donaueschingen mit den Pfarreien | |
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen | |
Pfarrei St. Blasius Donaueschingen-Aasen | |
Pfarrei St. Mauritius Donaueschingen-Grüningen | |
Pfarrei St. Hilarius Donaueschingen-Heidenhofen | |
Pfarrei St. Sebastian Donaueschingen-Hubertshofen | |
Pfarrei St. Andreas Donaueschingen-Neudingen | |
Pfarrei St. Johannes d. T. Donaueschingen-Pfohren | |
Pfarrei St. Kilian Donaueschingen-Wolterdingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Blumberg mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Andreas Blumberg | |
Pfarrei St. Nikolaus Blumberg-Achdorf | |
Pfarrei St. Gallus Blumberg-Epfenhofen | |
Pfarrei St. Vitus Blumberg-Fützen | |
Pfarrei St. Martin Blumberg-Hondingen | |
Pfarrei St. Cyriak Blumberg-Kommingen | |
Pfarrei St. Genesius Blumberg-Riedböhringen | |
Pfarrei St. Martin Blumberg-Riedöschingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bad Dürrheim mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Johann Bad Dürrheim | |
Pfarrei St. Peter und Paul Bad Dürrheim-Hochemmingen | |
Pfarrei St. Mauritius Bad Dürrheim-Sunthausen | |
Pfarrei St. Gallus Bad Dürrheim-Unterbaldingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Auf der Baar mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Verena und Gallus Hüfingen | |
Pfarrei St. Maria Hüfingen-Fürstenberg | |
Pfarrei St. Peter und Paul Hüfingen-Hausen vor Wald | |
Pfarrei St. Georg Hüfingen-Mundelfingen | |
Pfarrei St. Silvester Hüfingen-Sumpfohren | |
Pfarrei Unserer Lieben Frau vom Berge Karmel Bräunlingen | |
Pfarrei St. Mauritius Bräunlingen-Döggingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Immendingen-Möhringen St. Sebastian mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Peter und Paul Immendingen | |
Pfarrei St. Theopont und Synesius Immendingen-Hattingen | |
Pfarrei St. Prisca Immendingen-Ippingen | |
Pfarrei St. Bartholomäus Immendingen-Mauenheim | |
Pfarrei St. Gallus Immendingen-Zimmern | |
Pfarrei St. Jakobus Tuttlingen-Eßlingen | |
Pfarrei St. Andreas Tuttlingen-Möhringen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Egg mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Silvester (Emmingen) Emmingen-Liptingen | |
Pfarrei St. Michael (Liptingen) Emmingen-Liptingen |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 28 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Oberes Wiesental mit den Pfarreien | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Schönau | |
Pfarrei St. Johannes Baptist Todtnau | |
Pfarrei St. Jakobus Todtnau-Todtnauberg | |
Pfarrei Allerheiligen Wieden | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Rheinfelden mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Josef Rheinfelden | |
Pfarrei St. Michael Rheinfelden-Beuggen | |
Pfarrei St. Gallus Rheinfelden-Eichsel | |
Pfarrei St. Urban Rheinfelden-Herten | |
Pfarrei St. Peter und Paul Rheinfelden-Minseln | |
Pfarrei St. Felix und Regula Rheinfelden-Nollingen | |
Pfarrei St. Gallus Rheinfelden-Warmbach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Weil a. Rh. mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Peter und Paul Weil a. Rh. | |
Pfarrei Guter Hirte Weil a. Rh. | |
Pfarrei St. Maria Weil a. Rh.-Haltingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mittleres Wiesental mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Bernhard Schopfheim | |
Pfarrei St. Josef Hausen i. W. | |
Pfarrei St. Maria Steinen-Höllstein | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Lörrach-Inzlingen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Bonifatius Lörrach | |
Pfarrei St. Fridolin Lörrach | |
Pfarrei St. Peter Lörrach | |
Pfarrei St. Josef Lörrach-Brombach | |
Pfarrei St. Peter und Paul Inzlingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Kandern-Istein mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Michael (Istein) Efringen-Kirchen | |
Pfarrei St. Franz von Sales Kandern | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Grenzach-Wyhlen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Michael (Grenzach) Grenzach-Wyhlen | |
Pfarrei St. Georg (Wyhlen) Grenzach-Wyhlen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Zell i. W. mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Fridolin Zell i. W. | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Zell i. W.-Atzenbach | |
Pfarrei St. Michael Häg-Ehrsberg |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 29 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bad Säckingen-Murg mit den Pfarreien | |
Münsterpfarrei Bad Säckingen | |
Pfarrei Hl. Kreuz Bad Säckingen | |
Pfarrei St. Martin Bad Säckingen | |
Pfarrei St. Maria Bad Säckingen-Wallbach | |
Pfarrei St. Magnus Murg | |
Pfarrei St. Leodegar und Marzellus Murg-Hänner | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Hotzenwald St. Wendelinus mit der Pfarrei | |
Pfarrei St. Wendelinus Hotzenwald Görwihl | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Laufenburg-Albbruck mit den Pfarreien | |
Pfarrei Hl. Geist Laufenburg | |
Pfarrei St. Pelagius Laufenburg-Hochsal | |
Pfarrei St. Martin Laufenburg-Luttingen | |
Pfarrei St. Josef Albbruck | |
Pfarrei Hl. Kreuz Albbruck-Birndorf | |
Pfarrei St. Laurentius Albbruck-Unteralpfen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Blasien mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratien | |
Pfarrei St. Blasius St. Blasien | |
Pfarrkuratie Herz Jesu St. Blasien-Albtal | |
Pfarrei St. Martin St. Blasien-Menzenschwand | |
Pfarrei St. Bernhard Dachsberg-Hierbach | |
Pfarrei St. Peter und Paul Dachsberg-Urberg | |
Pfarrkuratie St. Fridolin Häusern | |
Pfarrei St. Michael Höchenschwand | |
Pfarrei St. Georg und Cyrill Ibach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Todtmoos-Bernau mit den Pfarreien | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Todtmoos | |
Pfarrei St. Johann Baptist Bernau | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Wehr mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Martin Wehr | |
Pfarrei St. Ulrich Wehr-Öflingen | |
Pfarrei St. Clemens und Urban Schwörstadt |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 30 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Oberes Schlüchttal mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Fides Grafenhausen | |
Pfarrei St. Margareta (Birkendorf) Ühlingen-Birkendorf | |
Pfarrei St. Leodegar (Riedern a. W.) Ühlingen-Birkendorf | |
Pfarrei St. Jakobus (Untermettingen) Ühlingen-Birkendorf | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mittlerer Hochrhein St. Verena mit den Pfarreien | |
Pfarrei Liebfrauen (Waldshut) Waldshut-Tiengen | |
Pfarrei St. Nikolaus (Krenkingen) Waldshut-Tiengen | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt (Tiengen) Waldshut-Tiengen | |
Pfarrei St. Clemens Dogern | |
Pfarrei St. Andreas Lauchringen-Oberlauchringen | |
Pfarrei Herz Jesu Lauchringen-Unterlauchringen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Maria Bronnen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Marien (Waldkirch) Waldshut-Tiengen | |
Pfarrei St. Sebastian (Aichen) Waldshut-Tiengen | |
Pfarrei St. Simon und Judas (Gurtweil) Waldshut-Tiengen | |
Pfarrei St. Peter und Paul Weilheim | |
Pfarrei St. Stephan Weilheim-Nöggenschwiel | |
Pfarrei St. Pankratius (Berau) Ühlingen-Birkendorf | |
Pfarrei St. Laurentius (Brenden) Ühlingen-Birkendorf | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Küssaberg-Hohentengen St. Christophorus mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Michael Küssaberg-Rheinheim | |
Pfarrei St. Martin Küssaberg-Kadelburg | |
Pfarrei St. Maria Hohentengen | |
Pfarrei St. Oswald Hohentengen-Lienheim | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Klettgau-Wutöschingen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Georg Klettgau-Erzingen | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Klettgau-Bühl | |
Pfarrei St. Katharina Klettgau-Geißlingen | |
Pfarrei St. Peter und Paul Klettgau-Grießen | |
Pfarrei St. Maria Magdalena Wutöschingen | |
Pfarrei St. Johannes d. T. Wutöschingen-Schwerzen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Jestetten mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Benedikt Jestetten | |
Pfarrei St. Jakobus Jestetten-Altenburg | |
Pfarrei St. Martin Dettighofen-Baltersweil | |
Pfarrei St. Valentin Lottstetten | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Eggingen-Stühlingen Hl. Kreuz mit den Pfarreien | |
Pfarrei Hl. Kreuz Stühlingen | |
Pfarrei St. Fridolin Stühlingen-Bettmaringen | |
Pfarrei St. Nikolaus Stühlingen-Lausheim | |
Pfarrei St. Martin Stühlingen-Schwaningen | |
Pfarrei St. Konrad Stühlingen-Weizen | |
Pfarrei St. Gallus Eggingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bonndorf-Wutach mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Peter und Paul Bonndorf | |
Pfarrei St. Maria Bonndorf-Dillendorf | |
Pfarrei St. Maria Bonndorf-Gündelwangen | |
Pfarrei St. Gallus Wutach-Ewattingen | |
Pfarrei St. Peter und Paul Wutach-Lembach |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 31 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Aachtal mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Bartholomäus (Rielasingen) Rielasingen-Worblingen | |
Pfarrei St. Nikolaus (Worblingen) Rielasingen-Worblingen | |
Pfarrei St. Stephan (Arlen) Rielasingen-Worblingen | |
Pfarrei St. Pankratius Singen-Bohlingen | |
Pfarrei Hl. Kreuz Singen-Überlingen a. R. | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Gottmadingen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Gallus Gottmadingen-Bietingen | |
Pfarrei Christkönig Gottmadingen | |
Pfarrei St. Ottilia Gottmadingen-Randegg | |
Pfarrei St. Dionysius Gailingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Hohenstoffeln-Hilzingen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Peter und Paul Hilzingen | |
Pfarrei St. Blasius Hilzingen-Binningen | |
Pfarrei St. Gallus Hilzingen-Duchtlingen | |
Pfarrei St. Laurentius Hilzingen-Riedheim | |
Pfarrei St. Mauritius Hilzingen-Weiterdingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Mittlerer Hegau mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Verena Volkertshausen | |
Pfarrei St. Bartholomäus Singen a. H.-Beuren a. d. A. | |
Pfarrei St. Leodegar Singen a. H.-Friedingen | |
Pfarrei St. Agatha Singen a. H.-Hausen a. d. A. | |
Pfarrei St. Remigius Steißlingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Oberer Hegau mit den Pfarreien | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Engen | |
Pfarrei St. Laurentius Engen-Biesendorf | |
Pfarrei St. Sebastian Engen-Stetten | |
Pfarrei St. Jakobus Engen-Welschingen | |
Pfarrei St. Nikolaus Aach | |
Pfarrei St. Peter und Paul (Mühlhausen) Mühlhausen-Ehingen | |
Pfarrei St. Stefan (Ehingen) Mühlhausen-Ehingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Singen mit den Pfarreien | |
Pfarrei Herz Jesu Singen a. H. | |
Pfarrei Liebfrauen Singen a. H. | |
Pfarrei St. Elisabeth Singen a. H. | |
Pfarrei St. Joseph Singen a. H. | |
Pfarrei St. Peter und Paul Singen a. H. | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Tengen Bernhard von Baden mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Laurentius Tengen | |
Pfarrei St. Michael Tengen-Blumenfeld | |
Pfarrei St. Martin Tengen-Büßlingen | |
Pfarrei St. Gordian und Epimachus Tengen-Watterdingen | |
Pfarrei St. Verena Tengen-Wiechs a. R. |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 32 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Wollmatingen-Allensbach mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie | |
Pfarrei St. Martin Konstanz | |
Pfarrkuratie St. Gallus Konstanz | |
Pfarrei St. Nikolaus Allensbach | |
Pfarrei St. Josef Allensbach-Langenrain | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Reichenau mit den Pfarreien | |
Münsterpfarrei Reichenau | |
Pfarrei St. Peter und Paul (Niederzell) Reichenau | |
Pfarrei St. Georg (Oberzell) Reichenau | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Konstanzer Bodanrückgemeinden mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Peter und Paul Konstanz-Litzelstetten | |
Pfarrei St. Verena Konstanz-Dettingen | |
Pfarrei St. Nikolaus Konstanz-Dingelsdorf | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Konstanz-Petershausen mit der Pfarrei | |
Pfarrei Konstanz-Petershausen Konstanz | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Konstanz St. Georg-Maria Hilf mit der Pfarrei | |
Pfarrei St. Georg-Maria Hilf Konstanz | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Konstanz Altstadt mit den Pfarreien | |
Münsterpfarrei Konstanz | |
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Konstanz | |
Pfarrei St. Stephan Konstanz | |
Katholische Gesamtkirchengemeinde Konstanz |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 33 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Hohenfels mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Cosmas und Damian Hohenfels-Liggersdorf | |
Pfarrei St. Oswald Hohenfels-Mindersdorf | |
Pfarrei St. Mauritius Stockach-Frickenweiler | |
Pfarrei St. Verena Stockach-Mahlspüren i. T. | |
Pfarrei U. L. Frau Stockach-Winterspüren | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Krebsbachtal/Hegau mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Ulrich (Nenzingen) Orsingen-Nenzingen | |
Pfarrei St. Peter und Paul (Orsingen) Orsingen-Nenzingen | |
Pfarrei St. Mauritius Eigeltingen | |
Pfarrei St. Blasius Eigeltingen-Heudorf | |
Pfarrei St. Petrus und Catharina Eigeltingen-Honstetten | |
Pfarrei St. Maria Eigeltingen-Rorgenwies | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Radolfzell St. Radolt mit den Pfarreien | |
Münsterpfarrei U. L. Frau Radolfzell | |
Pfarrei St. Meinrad Radolfzell | |
Pfarrei St. Nikolaus Radolfzell-Böhringen | |
Pfarrei St. Ulrich Radolfzell-Güttingen | |
Pfarrei St. Georg Radolfzell-Liggeringen | |
Pfarrei St. Laurentius Radolfzell-Markelfingen | |
Pfarrei St. Gallus Radolfzell-Möggingen | |
Pfarrei St. Zeno Radolfzell-Stahringen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde See-End mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Otmar (Ludwigshafen) Bodman-Ludwigshafen | |
Pfarrei St. Peter und Paul (Bodman) Bodman-Ludwigshafen | |
Pfarrei St. Nikolaus Stockach-Espasingen | |
Pfarrei St. Germanus und Vedastus Stockach-Wahlwies | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Stockach mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Oswald Stockach | |
Pfarrei St. Michael Stockach-Hindelwangen | |
Pfarrei St. Georg Stockach-Hoppetenzell | |
Pfarrei St. Konrad Stockach-Raithaslach | |
Pfarrei Herz Jesu Stockach-Zizenhausen | |
Pfarrei St. Martin Mühlingen | |
Pfarrei St. Barbara Mühlingen-Gallmannsweil | |
Pfarrei St. Peter und Paul Mühlingen-Mainwangen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Höri mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Johann Gaienhofen-Horn | |
Pfarrei St. Agatha Gaienhofen-Hemmenhofen | |
Pfarrei St. Blasius Moos-Bankholzen | |
Pfarrei St. Leonhard Moos-Weiler | |
Pfarrei St. Hippolyt und Verena Öhningen | |
Pfarrei St. Genesius Öhningen-Schienen | |
Pfarrei St. Pankratius Öhningen-Wangen |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 34 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Birnau mit der Pfarrkuratie | |
Pfarrkuratie Mariä Himmelfahrt Uhldingen-Mühlhofen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Deggenhausertal mit den Pfarreien | |
Pfarrei Maria Königin Deggenhausertal-Untersiggingen | |
Pfarrei St. Blasius Deggenhausertal-Deggenhausen | |
Pfarrei St. Georg Deggenhausertal-Limpach | |
Pfarrei St. Johann Deggenhausertal-Oberhomberg | |
Pfarrei St. Verena Deggenhausertal-Roggenbeuren | |
Pfarrei Dreikönig Deggenhausertal-Urnau | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Markdorf mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Nikolaus Markdorf | |
Pfarrei St. Jodokus Markdorf-Bergheim | |
Pfarrei St. Sigismund Markdorf-Hepbach | |
Pfarrei St. Martin Markdorf-Ittendorf | |
Pfarrei St. Georg Bermatingen | |
Pfarrei St. Gangolf Friedrichshafen-Kluftern | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Meersburg mit den Pfarreien | |
Pfarrei Mariä Heimsuchung Meersburg | |
Pfarrei St. Johann Baptist Hagnau | |
Pfarrei St. Jodokus Immenstaad | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Immenstaad-Kippenhausen | |
Pfarrei St. Martin (Uhldingen-Mühlhofen) Seefelden | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg mit den Pfarreien | |
Münsterpfarrei U. L. Frau Salem | |
Pfarrei St. Ulrich Salem-Beuren | |
Pfarrei U. L. Frau Salem-Mimmenhausen | |
Pfarrei St. Peter und Paul Salem-Neufrach | |
Pfarrei St. Peter und Paul Salem-Weildorf | |
Pfarrei St. Martin Frickingen | |
Pfarrei St. Pankratius Frickingen-Altheim | |
Pfarrei St. Maria Heiligenberg-Betenbrunn | |
Pfarrei St. Bartholomäus Heiligenberg-Röhrenbach | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Sipplingen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Martin Sipplingen | |
Pfarrei St. Pelagius Überlingen-Bonndorf | |
Pfarrei St. Bartholomäus Überlingen-Hödingen | |
Pfarrei St. Peter und Paul Überlingen-Nesselwangen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Überlingen mit den Pfarreien bzw. Kuratpfarrei | |
Pfarrei St. Nikolaus Überlingen | |
Pfarrei St. Verena Überlingen-Andelshofen | |
Pfarrei U. L. Frau Überlingen-Lippertsreute | |
Pfarrei St. Peter und Paul Owingen | |
Kuratpfarrei St. Mauritius Owingen-Billafingen |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 35 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Beuron mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Martin Beuron | |
Pfarrei St. Nikolaus Beuron-Hausen i. T. | |
Pfarrei St. Johann Baptist Bärenthal | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Gammertingen-Trochtelfingen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Leodegar Gammertingen | |
Pfarrei St. Nikolaus Gammertingen-Feldhausen | |
Pfarrei St. Martin Gammertingen-Kettenacker | |
Pfarrei St. Mauritius Neufra | |
Pfarrei St. Martin Trochtelfingen | |
Pfarrei St. Pankratius Trochtelfingen-Steinhilben | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Heuberg St. Barbara mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Mauritius Stetten a. k. M. | |
Pfarrei St. Silvester Stetten a. k. M.-Frohnstetten | |
Pfarrei St. Zeno Stetten a. k. M.-Storzingen | |
Pfarrei St. Jakobus Meßstetten-Hartheim | |
Pfarrei St. Agatha Meßstetten-Heinstetten | |
Pfarrei St. Kolumban Schwenningen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Krauchenwies-Rulfingen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Laurentius Krauchenwies | |
Pfarrei St. Anna Krauchenwies-Ablach | |
Pfarrei St. Nikolaus Krauchenwies-Göggingen | |
Pfarrei St. Odilia Krauchenwies-Hausen | |
Pfarrei St. Ulrich Mengen-Rulfingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Laiz-Leibertingen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Peter und Paul Sigmaringen-Laiz | |
Pfarrei St. Gallus Sigmaringen-Gutenstein | |
Pfarrei Mater dolorosa Inzigkofen-Engelswies | |
Pfarrei St. Johannes und Paulus Inzigkofen-Vilsingen | |
Pfarrei St. Peter und Paul Leibertingen | |
Pfarrei St. Michael Leibertingen-Kreenheinstetten | |
Pfarrei St. Laurentius Leibertingen-Thalheim | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Martin Meßkirch | |
Pfarrei St. Nikolaus Meßkirch-Dietershofen | |
Pfarrei St. Peter und Paul Meßkirch-Heudorf | |
Pfarrei Johannes d. T. Meßkirch-Menningen | |
Pfarrei St. Peter und Paul Meßkirch-Rohrdorf | |
Pfarrei St. Sebastian Sauldorf | |
Pfarrei St. Cyriak Sauldorf-Bietingen | |
Pfarrei St. Silvester Sauldorf-Boll | |
Pfarrei St. Johannes d. T. Sauldorf-Krumbach | |
Pfarrei St. Michael Sauldorf-Rast | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Oberer Linzgau mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Jakobus Pfullendorf | |
Pfarrei St. Johannes d. T. Pfullendorf-Denkingen | |
Pfarrei St. Peter und Paul Pfullendorf-Zell a. A. | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Illmensee | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Ostrachtal mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Pankratius Ostrach | |
Pfarrei St. Blasius Ostrach-Burgweiler | |
Pfarrei St. Nikolaus Ostrach-Einhart | |
Pfarrei St. Stephan Ostrach-Habsthal | |
Pfarrei St. Luzia Ostrach-Levertsweiler | |
Pfarrei St. Pankratius Ostrach-Magenbuch | |
Pfarrei St. Urban Ostrach-Tafertsweiler | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Sigmaringen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Johann Sigmaringen | |
Pfarrei St. Fidelis Sigmaringen | |
Pfarrei Herz Jesu Sigmaringen-Gorheim | |
Pfarrei St. Anna Sigmaringen-Jungnau | |
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Bingen | |
Pfarrei St. Peter und Paul Sigmaringendorf | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Straßberg-Veringen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Nikolaus Veringenstadt | |
Pfarrei St. Martin Hettingen | |
Pfarrei St. Martin Hettingen-Inneringen | |
Pfarrei St. Verena Straßberg | |
Pfarrei St. Michael Veringenstadt-Veringendorf | |
Pfarrei St. Peter und Paul Winterlingen-Benzingen | |
Pfarrei St. Mauritius Winterlingen-Harthausen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Wald mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Bernhard Wald | |
Pfarrei St. Remigius Wald-Sentenhart | |
Pfarrei St. Gallus Wald-Walbertsweiler | |
Pfarrei St. Eligius (Aftholderberg) Herdwangen-Schönach | |
Pfarrei St. Antonius (Großschönach) Herdwangen-Schönach | |
Pfarrei St. Peter und Paul (Herdwangen) Herdwangen-Schönach | |
Pfarrei St. Martin Pfullendorf-Aach-Linz | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Egg mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Stephan Buchheim | |
Pfarrei St. Ulrich Neuhausen o. E. -Schwandorf | |
Pfarrei St Mauritius Neuhausen o. E.-Worndorf |
Römisch-katholische Kirchengemeinde / Pfarrei 36 | |
Zusammenschluss aus den: | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Nikolaus Bisingen | |
Pfarrei St. Peter und Paul Bisingen-Steinhofen | |
Pfarrei St. Ulrich Bisingen-Thanheim | |
Pfarrei St. Georg Bisingen-Zimmern | |
Pfarrei St. Hubertus Grosselfingen | |
Pfarrei St. Gallus Rangendingen | |
Pfarrei St. Agatha Rangendingen-Bietenhausen | |
Pfarrei St. Ägidius Rangendingen-Höfendorf | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Burladingen-Jungingen mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Fidelis Burladingen | |
Pfarrei St. Nikolaus Burladingen-Hausen i. K. | |
Pfarrei St. Stephan Burladingen-Melchingen | |
Pfarrei St. Martin Burladingen-Ringingen | |
Pfarrei St. Michael Burladingen-Salmendingen | |
Pfarrei St. Silvester Burladingen-Stetten u. H. | |
Pfarrei St. Silvester Jungingen | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Empfingen-Dießener Tal mit den Pfarreien | |
Pfarrei St. Georg Empfingen | |
Pfarrei St. Laurentius Horb a. N.-Betra | |
Pfarrei St. Cyriak Horb a. N.-Dettensee | |
Pfarrei St. Peter Horb a. N.-Dettingen | |
Pfarrei St. Pantaleon Horb a. N.-Dettlingen | |
Pfarrei St. Martin Horb a. N.-Dießen | |
Pfarrei St. Margaretha Sulz a. N.-Fischingen | |
Pfarrei St. Gallus Sulz a. N.-Glatt | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Eyachtal-Haigerloch St. Anna mit den Pfarreien | |
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Haigerloch | |
Pfarrei St. Jakobus Haigerloch-Bad Imnau | |
Pfarrei St. Clemens Haigerloch-Bittelbronn | |
Pfarrei St. Clemens Haigerloch-Gruol | |
Pfarrei St. Johann Baptist Haigerloch-Hart | |
Pfarrei St. Jakobus Haigerloch-Owingen | |
Pfarrei St. Michael Haigerloch-Stetten | |
Pfarrei St. Valentin Haigerloch-Trillfingen | |
Pfarrei St. Peter und Paul Haigerloch-Weildorf | |
Pfarrei St. Patricius Rosenfeld-Heiligenzimmern | |
Römisch-katholische Kirchengemeinde Hechingen St. Luzius mit den Pfarreien bzw. Pfarrkuratie | |
Pfarrei St. Jakobus Hechingen | |
Pfarrei St. Nikolaus Hechingen-Boll | |
Pfarrkuratie St. Dionysius Hechingen-Schlatt | |
Pfarrei St. Markus Hechingen-Stein | |
Pfarrei St Marien Hechingen-Weilheim |
Anlage 2 zum Gesetz zur Zusammenarbeit im Vorfeld der künftigen Pfarrei (Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz – VEG)
Folgende Kirchengemeinden und Pfarreien der Erzdiözese Freiburg sind gemäß des Anhang 1 zur Jurisdiktionsvereinbarung zur Regelung der Rechtsmaterien in diözesanen Exklaven zwischen dem Erzbischof von Freiburg und dem Bischof von Rottenburg-Stuttgart der Diözese Rottenburg-Stuttgart zugeordnet:
- Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Michael und St. Georg, AchbergPfarrei St. Michael Achberg-Esseratsweiler
Pfarrei St. Georg Achberg-Siberatsweiler - Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Nikolaus BillafingenPfarrei St. Nikolaus Billafingen
- Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Konrad LangenenslingenPfarrei St. Konrad Langenenslingen
- Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Gallus Wellendingen-WilflingenPfarrei St. Gallus Wellendingen-Wilflingen
Folgende Kirchengemeinden und Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart sind gemäß des Anhang 2 zur Jurisdiktionsvereinbarung zur Regelungen der Rechtsmaterien in diözesanen Enklaven zwischen dem Erzbischof von Freiburg und dem Bischof von Rottenburg-Stuttgart der Erzdiözese Freiburg zugeordnet:
- Römisch-katholische Kirchengemeinde Zum Hl. Josef Gammertingen-BronnenPfarrei Zum Hl. Josef Gammertingen-Bronnen
- Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Antonius Lauda-Königshofen-DeubachPfarrei St. Antonius Lauda-Königshofen-Deubach
- Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Getrud WinterlingenPfarrei St. Gertrud Winterlingen
Mitteilungen des Generalvikars
Nr. 25Durchführungshinweise zur Misereor-Fastenaktion 2023
Die 65. Misereor-Fastenaktion 2023 steht unter dem Leitwort: „Frau. Macht. Veränderung.“ Mit der Fastenaktion setzt sich Misereor, das Werk für Entwicklungszusammenarbeit der katholischen Kirche, dafür ein, dass Frauen gleichberechtigt am Wandel mitwirken können. Die Misereor-Fastenaktion wird am 1. Fastensonntag, dem 26. Februar 2023, in der Diözese Augsburg eröffnet. Gemeinsam mit Bischöfen, Partnerinnen und Partnern aus Madagaskar sowie Gläubigen aus der Diözese feiert Misereor um 10:00 Uhr im Dom zu Augsburg einen Gottesdienst, der live in der ARD übertragen wird.
Am 4. Fastensonntag, dem 19. März 2023, soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zur Misereor-Fastenaktion verlesen werden. Am 5. Fastensonntag, dem 26. März 2023, wird mit der Misereor-Kollekte um Unterstützung der Projektarbeit der Partner in Afrika, Asien, Ozeanien und Lateinamerika gebeten. Das „Fastenopfer der Kinder“ soll gemeinsam mit der Gemeindekollekte überwiesen werden.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 19/2022). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die bei den Kollekten eingenommenen Mittel vollständig an die Erzdiözese Freiburg abzuführen. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder (z. B. für Partnerschaftsprojekte) ist nicht zulässig. Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es den Gemeindemitgliedern mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt gegeben werden.
Fragen zur Fastenaktion beantwortet das „Team Fastenaktion“ bei Misereor, Telefon: 0241 442-445,
E-Mail: fastenaktion@misereor.de.
E-Mail: fastenaktion@misereor.de.
Auf https://fastenaktion.misereor.de stehen viele Materialien zum kostenlosen Download bereit.
Nr. 26Anwendungserlass zur Budgetierung und Bewirtschaftung gemäß § 66 Absatz 4
Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg (HO)
Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg (HO)
Nr. 4Freiburg im Breisgau, den 14. Februar 2023
##1 Geltungsbereich und Grundlagen
#1.1 Geltungsbereich und Inkraftsetzung
1 Der Anwendungserlass zur Budgetierung und Bewirtschaftung ist für die Erzdiözese Freiburg K.d.ö.R. sowie deren unselbständige Einrichtungen und Stellen verbindlich.
2 Er tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 3 Der am 6. Mai 2021 veröffentlichte Anwendungserlass (ABl. S. 57 bis 75, Nr. 60) tritt hierdurch außer Kraft.
#1.2 Grundlagen
1 Die Verpflichtung für einen verantwortungsvollen Umgang mit den anvertrauten Mitteln ergibt sich unmittelbar aus dem Kirchenrecht, insbesondere aus can. 1284 CIC sowie aus der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg. 2 Die dortigen Bestimmungen umschreiben den verbindlichen Rahmen und begründen die besonderen Sorgfaltspflichten der Finanz- und Vermögensverwaltung der Erzdiözese Freiburg.
3 Der vorliegende Anwendungserlass regelt gemäß § 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg (HO) die Budgetierung und Bewirtschaftung.
4 Grundlagen sind die am 5. Juni 2022 durch Erzbischof Stephan Burger in Kraft gesetzte Diözesanstrategie, die Finanz- und Vermögensstrategie der Erzdiözese Freiburg vom 1. Januar 2019 sowie die Diözesanen Leitlinien vom 29. Juni 2017.
4 Grundlagen sind die am 5. Juni 2022 durch Erzbischof Stephan Burger in Kraft gesetzte Diözesanstrategie, die Finanz- und Vermögensstrategie der Erzdiözese Freiburg vom 1. Januar 2019 sowie die Diözesanen Leitlinien vom 29. Juni 2017.
5 Er gibt den Rahmen für eine ordnungsgemäße operative Planung und Budgetierung, sowie für die sich anschließende Bewirtschaftung vor.
#1.3 Ziele der Budgetierung und Bewirtschaftung
1 Das Ziel der Budgetierung und Bewirtschaftung besteht darin, den Budgetverantwortlichen einen verbindlichen und verlässlichen Rahmen zur zielführenden und erfolgreichen Umsetzung der Diözesanstrategie und der sich hieraus ableitenden Aufgaben und Aufträge zur Verfügung zu stellen. 2 Die dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung, die sich aus der Strategie ableitenden Budgets sowie sämtliche Maßnahmen, Projekte, Initiativen und diözesanen Zuschüsse, sind Kernelemente der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle für die Erzdiözese Freiburg.
3 Ein weiteres Ziel besteht darin, die zur Zielerreichung erforderlichen Kompetenzen der verantwortlichen Organisationseinheiten zu stärken. 4 Eine wirkungs- und ergebnisorientierte Bewirtschaftung erfordert somit eine hinreichende Flexibilität für die Budgetverantwortlichen.
5 Die Verantwortlichen werden mit den zur Zielerreichung erforderlichen Entscheidungsspielräumen und Kompetenzen ausgestattet, um eigenverantwortlich, kostenbewusst und wirtschaftlich die strategischen Ziele der Erzdiözese Freiburg zu erreichen.
6 Darüber hinaus erfordern Veränderungen des finanziellen Handlungsrahmens, insbesondere hervorgerufen durch den gesellschaftlichen Wandel und den damit zusammenhängenden Herausforderungen, einen gezielten Ressourceneinsatz.
7 Der Planung und Budgetierung kommt somit im ersten Schritt die Aufgabe zu, sämtliche wahrzunehmenden (Regel-)Aufgaben und Maßnahmen auf die Diözesanstrategie auszurichten, um diese im zweiten Schritt zu priorisieren und die Zielerreichung im Zuge der Bewirtschaftung durch quantitative und qualitative Merkmale zu messen.
Ziele der Budgetierung und Bewirtschaftung |
Gewährleistung der strategischen Zielerreichung |
Stärkung und Unterstützung der strategischen, wirkungsorientierten Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle der Bistumsleitung |
Stärkung der Kompetenzen der Budgetverantwortlichen durch die Bereitstellung angemessener Entscheidungsspielräume |
Flexible und transparente Mittelverwendung |
Förderung wirtschaftlichen Handelns durch Anreize zum Erkennen und Umsetzen von Einsparpotentialen |
Konsequente Verknüpfung von Leistungs- und Ressourcensteuerung |
Steigerung von Transparenz für Gremien und Öffentlichkeit |
2 Budgetierung
#2.1 Begriffsdefinitionen
Handlungsfelder
1 Handlungsfelder bilden abteilungsübergreifendende und übergeordnete Aufgaben und Themenfelder ab, wodurch kirchliches Handeln konkret, sichtbar und erfahrbar wird.
2 Sie leiten sich direkt aus den kirchlichen Grunddiensten und strategischen Zielen ab und bündeln direkte und indirekte Angebote und Leistungen der Erzdiözese Freiburg und zwar unabhängig von deren organisatorischer Zuordnung.
3 Durch die Implementierung von Handlungsfeldern wird die Betrachtung und Analyse von Budgets auf Ebene der einzelnen Organisationseinheiten (Hauptbudgets) um eine weitere – horizontale – Dimension ergänzt. 4 Handlungsfelder nehmen jedoch keinen Einfluss auf definierte Budgetverantwortlichkeiten, Entscheidungsmechanismen, Prozesse, Abläufe oder Vollmachten.
5 Damit die Handlungsfelder ihren Beitrag zu einer ziel- und zweckorientierten Steuerung der Mittelverwendung erfüllen können, bedarf es der eindeutigen Zuordnung des Ressourcenbedarfs je Kostenstelle und Auftrag für:
- (Regel-)Aufgaben,
- Investitionen,
- Maßnahmen, Projekte und Initiativen sowie
- diözesane Zuschüsse.
6 Hierdurch wird erkennbar, ob und in welchem Umfang sich die Planung und anschließende Bewirtschaftung der Organisationseinheiten an den Handlungsfeldern und der Diözesanstrategie ausrichtet.
Budgetierung
1 Unter Budgetierung wird die Gesamtheit aller Prozesse, Maßnahmen, Aktivitäten und Regelungen zur Erstellung und Genehmigung eines Budgets verstanden.
2 Eine wirkungsvolle Budgetierung richtet dabei sämtliche Aktivitäten und Ressourcen auf die strategischen Ziele und inhaltlichen Schwerpunkte der Erzdiözese Freiburg aus. 3 Im Verlauf der Budgetierung werden einer Organisationseinheit finanzielle Ressourcen zum eigenverantwortlichen Erreichen zuvor festgelegter Maßnahmen, Projekte und Initiativen zur Verfügung gestellt.
4 Hieraus folgt, dass Budgets nur dann zur Verfügung stehen, sofern diese für konkrete Maßnahmen, Projekte und Initiativen eingesetzt werden, die sich eindeutig aus der Diözesanstrategie ableiten. 5 Darüber hinaus ist es für eine zielorientierte Steuerung unerlässlich, den Grad der Zielerreichung anhand quantitativer und qualitativer Merkmale messen zu können. 6 Die nachfolgende Grafik bildet die Zusammenhänge ab:
Festlegung des Budgets Diözesanstrategie – strategische Ziele –> Ermittlung der Eckwerte –> Festlegung der operativen Ziele pro Hauptabteilung –> Konkrete Planung der Zielerreichung und Abgleich mit den strategischen Zielen –> Erstellung von Einzelplänen durch Hauptabteilungen –> Aggregation der Einzelpläne zum Globalhaushalt –> Beschlussfassung |
Umsetzung und Steuerung Durchführung von Maßnahmen, Projekten oder Initiativen –> Steuerung der Zielerreichung –> Steuerung der Budgeteinhaltung –> Nachsteuerung bei Zielen und/oder Budgets –> Zielerreichung |
Budget
1 Ein Budget stellt den monetären Maximalrahmen je Rechnungsjahr und Organisationseinheit zur Zielerreichung dar.
2 Ein Budget besteht aus einer oder mehreren Ertrags- und Aufwandsposition(en) und ist das Ergebnis der Budgetierung. 3 Dieses wird nach vollständiger und richtiger Ermittlung des Ressourcenbedarfs einer Organisationseinheit zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen.
4 Die zur Verfügung gestellten monetären Ressourcen sind zur Erreichung der zuvor vereinbarten Maßnahmen, Projekte oder Initiativen einzusetzen.
5 Zur zielorientierten Steuerung und Informationsversorgung für die Bistumsleitung und die Gremien ist es erforderlich, dass die Budgetverantwortlichen ihre Zielerreichung und Budgeteinhaltung fortlaufend evaluieren und deren Ergebnisse der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zur Verfügung stellen.
Budgetverantwortliche
1 Durch die Errichtung dezentraler Budgets erfolgt die Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung mit dem Ziel eines effektiven und effizienten Ressourceneinsatzes.
2 Budgetverantwortliche im Sinne dieser Richtlinie sind diejenige, denen die Verantwortung für die inhaltliche und zeitliche Zielerreichung sowie die Einhaltung des zur Verfügung stehenden Budgets obliegt.
3 Die dezentrale Verantwortung zur Erreichung der vereinbarten Ziele und die Zuordnung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen erfolgt entlang der Budgethierarchie.
4 Die Budgethierarchie und Verantwortung wirkt sich dabei unmittelbar auf den Prozess zur Erstellung des Haushalts der Erzdiözese Freiburg sowie auf die sich anschließende Bewirtschaftung aus.
#2.2 Budgethierarchie-Ebenen
1 Die Budgethierarchie orientiert sich an der Organisations- und Aufbaustruktur der Erzbischöflichen Kurie. 2 Jedes Budget ist somit eindeutig und transparent den jeweils für die Zielerreichung verantwortlichen Organisationseinheiten sowie deren Leitungspersonen zugeordnet.
3 In der Erzdiözese Freiburg werden vier Budgethierarchie-Ebenen unterschieden, deren Zusammenhänge nachfolgend dargestellt werden:
Globalebene | ||
Hauptebene | ||
Hauptbudget 1 | Hauptbudget 2 | Hauptbudget 3 |
Referatsebene | ||
Referatsbudget 1 | Referatsbudget 2 | Referatsbudget 3 |
Fachebene | ||
Fachbudget 1 | Fachbudget 2 | Fachbudget 3 |
Ebene 1 – Globalbudget
1 Das Globalbudget bildet den durch die Kirchensteuervertretung beschlossenen maximal zur Verfügung stehenden Rahmen eines Haushaltsjahres für die Erzdiözese Freiburg. 2 Es setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der einzelnen Hauptbudgets zuzüglich zentral verwalteter Mittel (z. B. Deckungsreserve gemäß § 13 HO).
3 Die Verantwortung für die Einhaltung des Globalbudgets obliegt dem Diözesanökonomen der Erzdiözese Freiburg.
Ebene 2 – Hauptbudget
1 Das Hauptbudget stellt den maximal zur Verfügung stehenden Rahmen einer Hauptabteilung bzw. vergleichbaren Organisationseinheit dar. 2 Das Überschreiten eines Hauptbudgets ist grundsätzlich unzulässig. 3 Treten im Zuge der Bewirtschaftung Sachverhalte auf, die ein Überschreiten erforderlich machen, ist die für Finanzen zuständige Abteilung des Erzbischöflichen Ordinariats umgehend und rechtzeitig zu informieren (weitere Ausführungen vgl. Kapitel 3.4 Sachliche Übertragbarkeit/Deckungsfähigkeit von Budgets). 4 Die Budgetverantwortung obliegt der Leitung der Organisationseinheit.
Ebene 3 – Referatsbudget
1 Das Referatsbudget stellt den maximal zur Verfügung stehenden Rahmen eines Referats dar. 2 Es setzt sich zusammen aus dem originären Budget des Referats und ggf. aus den Budgets zugeordneter unselbständiger Einrichtungen. 3 Ein Überschreiten des Referatsbudgets ist grundsätzlich unzulässig. 4 Treten im Zuge der Bewirtschaftung Sachverhalte auf, die ein Überschreiten des Budgets erforderlich machen, ist die Leitung der entsprechenden Organisationseinheit umgehend und rechtzeitig zu informieren (weitere Ausführungen vgl. Kapitel 3.4 Sachliche Übertragbarkeit/Deckungsfähigkeit von Budgets). 5 Die Budgetverantwortung obliegt der Leitung des Referats.
Ebene 4 – Fachbudget
1 Das Fachbudget stellt den maximal zur Verfügung stehenden Rahmen einer unselbständigen Einrichtung der Körperschaft Erzdiözese dar. 2 Ein Überschreiten des Fachbudgets ist grundsätzlich unzulässig. 3 Treten im Zuge der Bewirtschaftung Sachverhalte auf, die ein Überschreiten des Budgets erforderlich machen, ist die Leitung desjenigen Referates umgehend und rechtzeitig zu informieren, dem die Einrichtung organisatorisch zugeordnet ist. 4 Die Budgetverantwortung obliegt der Einrichtungsleitung.
5 Die den Budgethierarchieebenen zugeordneten Organisationseinheiten der Körperschaft Erzdiözese Freiburg werden nachfolgend definiert.
Übersicht Hauptbudgets der Körperschaft Erzdiözese Freiburg
1 Die Budgethierarchie orientiert sich an der Organisationsstruktur der Erzbischöflichen Kurie. 2 Eine sich ändernde Aufbauorganisation (Wegfall, Neuerrichtung oder Umsetzung) führt nicht zur Novellierung dieses Anwendungserlasses. 3 Vielmehr ist diese insbesondere für hinzukommende Organisationseinheiten mit dem Tag ihrer Errichtung verbindlich. 4 Für die Planung und Bewirtschaftung findet der Geschäftsverteilungsplan in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
Referatsbudgets und Fachbudgets innerhalb der Körperschaft Erzdiözese Freiburg
1 Die Referatsbudgets sind dem jeweils gültigen Organigramm des Erzbischöflichen Ordinariats zu entnehmen. 2 Die Fachbudgets ergeben sich aus der organisatorischen Zuordnung der Referate der jeweiligen Hauptabteilungen, Stabsstellen sowie Diözesanstellen im Erzbischöflichen Ordinariat.
Budgethierarchieebenen und Verantwortlichkeiten | ||
Budget | Beschreibung | Budgetverantwortung |
Globalbudget | Global- oder Gesamthaushalt der Erzdiözese Freiburg | Diözesanökonom |
Hauptbudget | Budget einer Hauptabteilung oder einer vergleichbaren Organisationseinheit der Erzbischöflichen Kurie | Leitung Hauptabteilung bzw. Leitung vergleichbarer Organisationseinheit |
Referatsbudget | Budget eines einer Organisationseinheit zugeordneten Referats | Leitung des Referats |
Fachbudget | Budget einer unselbständigen Einrichtung der Erzdiözese, welche einem Referat der Erzbischöflichen Kurie zugeordnet ist | Leitung der jeweiligen Einrichtungen |
2.3 Zentrale und dezentrale Planungselemente
1 Die Erstellung des Haushalts und seiner Bestandteile erfolgt sowohl durch zentrale als auch durch dezentrale Planungselemente. 2 Die Steuerung und Letztverantwortung der Planung und Bewirtschaftung liegt beim Diözesanökonomen.
#2.3.1 Dezentrale Planung
1 Die dezentrale Planung erfolgt unter Berücksichtigung der Diözesanstrategie und der vorzunehmenden Priorisierungen in Verantwortung und nach Maßgabe der Hauptbudgetverantwortlichen. 2 Sie beinhaltet:
- Darlegung der Beiträge der einzelnen Kostenstellen und der Anträge für neue Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung (Investitionen, Maßnahmen, Projekte und Initiativen der Erzdiözese Freiburg sowie diözesaner Zuschüsse an rechtlich selbständige Verbände und Vereine) zur Erreichung der in der Diözesanstrategie festgelegten Ziele.
- Ermittlung des zur Zielerreichung erforderlichen Ressourcenbedarfs. 3 Für neue Maßnahmen im Bereich IT sowie Immobilien und Bau sind die fachlich involvierten Organisationseinheiten entsprechend zu beteiligen.
- Darlegung qualitativer und quantitativer Kennzahlen/Merkmale zur Messbarkeit der Zielerreichung.
2.3.2 Zentrale Planung
1 Die zentrale Planung umfasst:
- den Lagebericht, den Ergebnisplan, den Investitionsplan, die mittelfristige Ergebnisplanung und die Bilanz des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres und werden durch die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat erstellt,
- das Führen und Erstellen des neuen Stellenplans sowie sämtliche im Zuge der Haushaltsplanung erforderlichen Abläufe und Prozesse, insbesondere Anträge auf neue Stellen, erfolgt in Verantwortung und nach Maßgabe der im Erzbischöflichen Ordinariat für Personal zuständigen Hauptabteilung, der Stellenplanordnung und dem Planstellenplan in ihren jeweils gültigen Fassungen sowie,
- die Planung von Aufwendungen und Erträgen aus dem Bereich Mieten sowie Betriebs- und Nebenkosten. 2 Sie erfolgt in Verantwortung und nach Maßgabe der im Erzbischöflichen Ordinariat für Immobilien und Bau zuständigen Hauptabteilung. 3 Bei der Planung sind dabei insbesondere Veränderungen zu Vorjahren (z. B. neue Anmietungen, wegfallende Anmietungen sowie die Preisentwicklung im Bereich der Betriebs- und Nebenkosten) zu berücksichtigen.
Planungselement: | Verantwortlich: | |||||
Lagebericht Ergebnisplan Investitionsplan | Für Finanzen zuständige Abteilung im Erzbischöflichen Ordinariat | |||||
Mittelfristige Ergebnisplanung Kapitalflussrechnung | ||||||
Bilanz des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres | ||||||
Budgets nach Organisations- und Aufgabenbereichen | Budgetverantwortliche | |||||
Eine nach pastoralen Handlungsfeldern dargestellte Verteilung der Haushaltsmittel | ||||||
Stellenplan | Für Personal zuständige Abteilung im Erzbischöflichen Ordinariat |
2.4 Grundsätze der Budgetierung und Bewirtschaftung
Nachfolgend werden die für die Erzdiözese Freiburg geltenden Grundsätze der Budgetierung/Haushaltsplanung dargelegt.
#2.4.1 Haushaltsausgleich
1 Der Globalhaushalt der Erzdiözese Freiburg ist gemäß § 12 Absatz 2 Haushaltsordnung im Ergebnisplan auszugleichen. 2 Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Summe der geplanten Aufwendungen die Summe der geplanten Erträge nicht übersteigt. 3 Ein geplanter Jahresfehlbetrag ist nur dann zulässig, wenn dieser durch den Einsatz vorhandener Rücklagen ausgeglichen werden kann.
#2.4.2 Haushaltszeitraum
1 Die operative Haushaltsplanung umfasst zwei Kalenderjahre (Doppelhaushalt). 2 Die Planung/Budgetierung erfolgt nach Jahren getrennt.
#2.4.3 Budgetermittlung im Rahmen der Haushaltsplanung
1 Das Budget wird durch eine Kombination nachfolgender Maßnahmen ermittelt:
- GlobalbudgetDie für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat ermittelt insbesondere auf Basis der Kirchensteuerprognose den maximal zur Verfügung stehenden finanziellen Handlungsrahmen des Globalbudgets.
- Verpflichtungsermächtigungen1 Die (Haupt-)Budgetverantwortlichen ermitteln die Höhe der aus begonnenen, jedoch noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen aus Vorjahren resultierenden Verpflichtungen (sog. Verpflichtungsermächtigungen). 2 Auf Grundlage von Ziffer 3.3 Zeitliche Übertragbarkeit von Budgets sind diese entsprechend zu berücksichtigen.
- Prüfung Strategiekonformität1 Die (Haupt-)Budgetverantwortlichen überprüfen die ihrer Organisationseinheit zugeordneten Kostenstellen hinsichtlich ihrer Strategiekonformität. 2 Leitfrage: Welchem strategischen Ziel dienen diese und welchen Beitrag leisten die benötigten Ressourcen zur Erreichung des strategischen Zieles? 3 Sofern die Aufgabenwahrnehmung auf Grundlage einer staatlichen oder kirchenrechtlichen Norm erfolgt, ist das Ausmaß der Verpflichtung zu prüfen und darzulegen welche Ressourcen zur Erfüllung der Aufgabe unabdingbar sind.4 In einem zweiten Schritt priorisieren die Hauptbudgetverantwortlichen die Kostenstellen bzw. deren Aufgaben und ordnen sie einer der nachfolgenden Kategorien zu. 5 Hierzu bildet der Zeitpunkt der Zielerreichung ein Kriterium für den Grad der Strategiekonformität.
- Grundaufgabe, bzw. Aufgabe mit sehr hoher Strategiekonformität (Grün)
- Innovative Aufgabe mit hoher Strategiekonformität (Gelb)
- Ergänzende Aufgabe mit geringer Strategiekonformität (Rot)
- Hochrechnung1 Die Ergebnisse der vorherigen Schritte werden durch die im Erzbischöflichen Ordinariat für Finanzen zuständige Hauptabteilung in die Planwerte überführt und bei der sich anschließenden Hochrechnung (vgl. hierzu Kapitel 2.6 Hochrechnung) berücksichtigt. 2 Aus dem so ermittelten Ergebnis ergibt sich der monetäre Handlungsrahmen für die Planung neuer Investitionen (Invest I und II), neuer Maßnahmen, Projekte und Initiativen der Erzdiözese Freiburg sowie der Rahmen zur Gewährung diözesaner Zuschüsse an rechtlich selbständige Verbände und Vereine.
2 Unter Berücksichtigung der Diözesanstrategie und oben dargelegter Priorisierung erfolgt die Planung neuer Investitionen (Invest I und II), neuer Maßnahmen, Projekte und Initiativen der Erzdiözese Freiburg sowie die Gewährung diözesaner Zuschüsse an rechtlich selbständige Verbände und Vereine für die jeweilige Organisationseinheit in Verantwortung und nach Maßgabe der Hauptbudgetverantwortlichen.
Prüfung der Übernahme von Budgets
1 Der Generalvikar und der Diözesanökonom prüfen und entscheiden gemeinsam welche in der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat eingegangenen Darlegungen zu den Kostenstellen und
- welche neuen Anträge für Investitionen (Invest I und II),
- welche neuen Maßnahmen, Projekte und Initiativen sowie
- welche Anträge zur Gewährung diözesaner Zuschüsse an rechtlich selbständige Verbände und Vereinen
Eingang in den jeweiligen Haushaltsentwurf finden. 2 Die Entscheidungen werden in den Budgetrunden der Leitungskonferenz begründet.
3 Die Datenerfassung erfolgt ausschließlich über die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
4 Der Ablauf der Planung, einzelne Planungsschritte, Meilensteine und Termine sind dem jeweils geltenden Prozess zur Planung des Haushalts der Erzdiözese Freiburg und dem jeweiligen Zeitplan zur Haushaltsplanung zu entnehmen.
#2.4.4 Ordnungsgemäße Planung
1 Um der Kirchensteuervertretung, als beschlussfassendem Gremium, valide Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung stellen zu können, ist es erforderlich, allgemeingültige Grundsätze für eine ordnungsgemäße Planung festzulegen, deren Einhaltung den Budgetverantwortlichen obliegt.
2 Im Sinne der Transparenz müssen sich die Planungsergebnisse an folgenden Merkmalen ausrichten:
- Vollständigkeit1 Der Planungsgrundsatz der Vollständigkeit soll gewährleisten, dass alle zur Zielerreichung relevanten Maßnahmen und hieraus resultierenden Finanzbedarfe, inklusive gegebenenfalls erforderlich werdender einmaliger oder dauernder Folgekosten (z. B. Wartung, Instandhaltung), vollständig berücksichtigt werden. 2 Dieser Grundsatz trägt insbesondere § 12 Absatz 1 Satz 1 HO Rechnung und soll die jederzeitige Aufgabenerfüllung und Zahlungsfähigkeit sicherstellen.
- WesentlichkeitDer Grundsatz der Wesentlichkeit schränkt den Grundsatz der Vollständigkeit dahingehend ein, dass insbesondere diejenigen Informationen und Sachverhalte darzulegen sind, die aufgrund ihrer strategischen oder finanziellen Tragweite für die künftige Entwicklung der Erzdiözese Freiburg bedeutsam sind.
- Richtigkeit1 Der Grundsatz der Richtigkeit soll sicherstellen, dass im Haushaltsplan die Ausgangssituation und sämtliche Annahmen zur künftigen Entwicklung korrekt abgebildet werden. 2 Darüber hinaus müssen die Angaben zutreffend, plausibel, rechnerisch und sachlich richtig sein und dürfen nicht im Widerspruch zu bereits gewonnenen Erkenntnissen stehen.
- Wirtschaftlichkeit1 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit trägt insbesondere § 3 Absatz 1 bis 3 HO Rechnung. 2 Hiernach ist das Kirchenvermögen in seinem Wert zu erhalten und soll die nachhaltige Aufgabenerfüllung und die Zahlungsfähigkeit sicherstellen.
- Realisierbarkeit1 Dieser Grundsatz erfordert die Planung von Maßnahmen, Initiativen und Projekten unter der Prämisse der Realisierbarkeit. 2 Mit Blick auf begrenzte Ressourcen und die Budgetsolidarität steht die handlungsleitende Frage: “Kann die Maßnahme innerhalb des Haushaltszeitraums mit den zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen durchgeführt werden?“ im Vordergrund.
- Messbarkeit1 Eine ergebnisorientierte, effektive und effiziente Budgetierung und Steuerung durch die Gremien und die Bistumsleitung setzt voraus, dass mit der Zuweisung eines monetären Rahmens auch konkrete Zielvorgaben einhergehen. 2 Deshalb ist es erforderlich, den Grad der Zielerreichung mittels quantitativer und qualitativer Kennzahlen objektiv messen zu können. 3 Die Festlegung dieser Kennzahlen obliegt grundsätzlich den Budgetverantwortlichen. 4 Insbesondere hinsichtlich der quantitativen Kriterien behält sich die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat das Recht vor, diese um betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu ergänzen.
- Dokumentation1 Die Planungsgrundlagen und -ergebnisse sind angemessen zu dokumentieren, wodurch die Ordnungsmäßigkeit der Planung nachprüfbar wird. 2 Die Planungsdokumentation muss auf den hierfür durch das Controlling zur Verfügung gestellten Formularen erfolgen und ist derart auszugestalten, dass die Ziele, Inhalte und finanziellen Bedarfe (einmalig oder fortlaufend) vom zentralen Controlling der Erzdiözese Freiburg in kurzer Zeit nachvollzogen werden können.
- Einklang zur ZielsetzungDie Planung muss im Einklang und ohne erkennbaren Widerspruch zur übergeordneten diözesanen Strategie und im Einklang mit der hieraus abgeleiteten Zielsetzung des Hauptbudgets der jeweiligen Organisationseinheit stehen.
2.4.5 Budgetgarantie
1 Damit die Budgetverantwortlichen ihrer umfassenden Verantwortung nachkommen können, können sie grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich genehmigte Budgets nicht ändern (Budgetgarantie).
2 Eine Ausnahme hiervon bildet die drohende Gefährdung des Gesamthaushaltes (Globalbudget). 3 Dies kann insbesondere durch gravierende Änderungen der Kirchensteuerprognose oder unerwartete und erhebliche Mehraufwendungen eintreten.
4 In diesen Fällen kann der Diözesanökonom gemäß § 23 HO Budgets ganz oder teilweise sperren oder die Anordnung erteilen, dass nur mit dessen Einwilligung Verpflichtungen und Verfügungen von Budgets geleistet werden dürfen (sog. haushaltswirtschaftliche Sperre).
4 In diesen Fällen kann der Diözesanökonom gemäß § 23 HO Budgets ganz oder teilweise sperren oder die Anordnung erteilen, dass nur mit dessen Einwilligung Verpflichtungen und Verfügungen von Budgets geleistet werden dürfen (sog. haushaltswirtschaftliche Sperre).
5 Greift das Verfahren der Nachtragshaushaltsplanung gemäß § 17 der Haushaltsordnung, ist die Budgetgarantie außer Kraft gesetzt.
6 Sofern strategische Ziele unterjährig Gegensteuerungsmaßnahmen erfordern, tritt die Budgetgarantie hinter die Budgetsolidarität (vgl. Ziffer 2.3.7) zurück.
#6 Sofern strategische Ziele unterjährig Gegensteuerungsmaßnahmen erfordern, tritt die Budgetgarantie hinter die Budgetsolidarität (vgl. Ziffer 2.3.7) zurück.
2.4.6 Budgetdisziplin
1 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden gemäß § 3 Absatz 6 HO durch den Haushaltsplan weder begründet noch aufgehoben.
2 Die Budgetverantwortlichen sind verpflichtet, ihre Budgets einzuhalten und die vereinbarten Ziele zu erreichen.
3 Budgetüberschreitungen sind grundsätzlich nur zulässig, sofern diese für die Zielerreichung unvermeidlich sind und trotz aktiver Gegensteuerungsmaßnahmen durch den Budgetverantwortlichen nicht vermieden werden können. 4 Darüber hinaus kommen Budgetüberschreitungen nur dann in Betracht, wenn sich unterjährig, aufgrund geänderter gesetzlicher oder strategischer Vorgaben, die Ziele und die hieraus resultierenden Ressourcenbedarfe verändern.
5 Sofern Budgetüberschreitungen zur Zielerreichung erforderlich werden, ist zunächst durch die Budgetverantwortlichen zu prüfen, ob innerhalb des entsprechenden Hauptbudgets Kompensationsmöglichkeiten zur Vermeidung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen bestehen (vgl. Ziffer 3.4 – 3.7).
#2.4.7 Budgetsolidarität
1 Sofern das Erreichen strategischer Ziele es erfordert, sind die Budgetverantwortlichen zu Budgetsolidarität und Kooperation über die Grenzen ihrer Organisationseinheit hinweg verpflichtet.
2 Die Budgetsolidarität stellt einen unverzichtbaren Bestandteil der dezentralen Budgetverantwortung dar.
3 Hierdurch können erforderliche Mehraufwände innerhalb der jeweils übergeordneten Budgethierarchie-Ebene ausgeglichen, übergeordnete Ziele erreicht und der Haushaltsausgleich sichergestellt werden. 4 Im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass Budgetverantwortliche zur Erreichung der strategischen Ziele und zur Konsolidierung des Globalhaushalts inhaltliche und monetäre Abstriche zugunsten eines anderen Budgets hinnehmen müssen.
3 Hierdurch können erforderliche Mehraufwände innerhalb der jeweils übergeordneten Budgethierarchie-Ebene ausgeglichen, übergeordnete Ziele erreicht und der Haushaltsausgleich sichergestellt werden. 4 Im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass Budgetverantwortliche zur Erreichung der strategischen Ziele und zur Konsolidierung des Globalhaushalts inhaltliche und monetäre Abstriche zugunsten eines anderen Budgets hinnehmen müssen.
5 Anzustreben ist stets eine einvernehmliche Lösung zwischen den Budgetverantwortlichen. 6 Sofern dies nicht erreicht werden kann, erfolgt die Entscheidung durch den Verantwortlichen der jeweils übergeordneten Budgethierarchie-Ebene, bei Veränderungen zwischen Hauptbudgets gemeinsam durch den Generalvikar und den Diözesanökonom. 7 Bei nicht einvernehmlichen Veränderungen zwischen Hauptbudgets wird der Kirchensteuerausschuss informiert.
#2.5 Bestandteile des Haushaltsplanes
1 Das Ergebnis der Budgetierung wird im Haushaltsplan der Erzdiözese Freiburg dargestellt. 2 Dieser besteht gemäß § 5 HO aus den folgenden Bestandteilen:
- Lagebericht
- Ergebnisplan
- Investitionsplan
- mittelfristige Ergebnisplanung
- Kapitalflussrechnung
- Bilanz des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres
- Budgets nach Organisations- und Aufgabenbereichen
- Stellenplan
- eine nach pastoralen Handlungsfeldern dargestellte Verteilung der Haushaltsmittel.
2.6 Hochrechnung
1 Im Haushalt der Erzdiözese Freiburg sind zahlreiche Aufwendungen und Erträge zu berücksichtigen, die unabhängig von der Ertragslage, der Anzahl durchgeführter Veranstaltungen, Maßnahmen, Initiativen und Projekte, zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes wiederkehrend benötigt werden. 2 Um den Planungsaufwand für die (Haupt-)Budgetverantwortlichen in diesem Bereich auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken, können durch die im Erzbischöflichen Ordinariat für Finanzen zuständige Hauptabteilung Planwerte hochgerechnet bzw. fortgeschrieben werden.
3 Hierzu können insbesondere folgende Aufwendungen und Erträge zählen:
- Abschreibungen
- Zinsen
- Mieten, Leasing
- Energieversorgung (Strom, Wasser, Gas)
- Verwaltungs- und Wirtschaftsaufwand (Telefon, Bürobedarf, Porto usw.)
- laufende Instandhaltung und Instandsetzung (Wartungen, Inspektionen, Schönheits- und Kleinreparaturen)
- Versicherungen
- Lizenzen
- weitere auf Grundlage eines Vertrages oder einer schriftlichen Vereinbarung eingegangenen Zahlungsverpflichtungen oder Erstattungsansprüche.
2.6.1 Hochrechnungsparameter
1 Aufgrund allgemeiner oder inflationsbedingter Preissteigerungen können Kosten mit positiven Parametern hochgerechnet bzw. fortgeschrieben werden. 2 Ebenso können negative Parameter angesetzt werden, sofern dies zur Einhaltung des Haushaltsausgleichs bzw. im Sinne allgemeiner Einsparungen erforderlich werden sollte.
3 Das Ergebnis der Hochrechnung muss dabei – analog der dezentralen Planung (z. B. Prüfung der Kostenstellen durch die Hauptbudgetverantwortlichen und neue Anträge auf Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung) – sowohl die Strategiekonformität als auch die vorgenommenen Priorisierungen abbilden.
3 Das Ergebnis der Hochrechnung muss dabei – analog der dezentralen Planung (z. B. Prüfung der Kostenstellen durch die Hauptbudgetverantwortlichen und neue Anträge auf Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung) – sowohl die Strategiekonformität als auch die vorgenommenen Priorisierungen abbilden.
4 Die einzelnen Parameter werden auf Ebene der Kostenarten durch die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat ermittelt und im Rahmen der Eckdatensitzung vom Kirchensteuerausschuss freigegeben.
#2.6.2 Durchführung der Hochrechnung
1 Die Hochrechnung erfolgt grundsätzlich durch Anwendung der freigegebenen Hochrechnungsparameter auf Ebene der einzelnen Kostenstellen und Kostenarten.
2 Hierzu werden die Ist-Werte des Basisjahres mit dem jeweiligen Parameter multipliziert.
3 Darüber hinaus sind die Ergebnisse der Prüfung der Kostenstellen durch die Hauptbudgetverantwortlichen hinsichtlich deren Strategiekonformität und Priorisierung zwingend zu berücksichtigen. 4 Dies erfolgt mittels manuellen Eingriffs in die Planwerte durch die für Finanzen im Erzbischöflichen Ordinariat verantwortliche Hauptabteilung.
5 Darüber hinaus sind gegebenenfalls im Basisjahr eingetretene und noch enthaltene Sondereffekte durch manuelle Eingriffe zu eliminieren.
2 Hierzu werden die Ist-Werte des Basisjahres mit dem jeweiligen Parameter multipliziert.
3 Darüber hinaus sind die Ergebnisse der Prüfung der Kostenstellen durch die Hauptbudgetverantwortlichen hinsichtlich deren Strategiekonformität und Priorisierung zwingend zu berücksichtigen. 4 Dies erfolgt mittels manuellen Eingriffs in die Planwerte durch die für Finanzen im Erzbischöflichen Ordinariat verantwortliche Hauptabteilung.
5 Darüber hinaus sind gegebenenfalls im Basisjahr eingetretene und noch enthaltene Sondereffekte durch manuelle Eingriffe zu eliminieren.
6 Der Hinweis auf Sondereffekte gegenüber der im Erzbischöflichen Ordinariat für Finanzen zuständigen Hauptabteilung sowie Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Planwerte liegt in der Verantwortung der Hauptbudgetverantwortlichen. 7 Aus Versäumnissen während der Planung erwachsen den Organisationseinheiten keine Vorteile in Form von Budgets ohne strategische Zielsetzung.
8 Vielmehr ist die für Finanzen im Erzbischöflichen Ordinariat zuständige Hauptabteilung bei Bekanntwerden derartiger Sachverhalte berechtigt, das Budget auf die im Haushalt verankerte Deckungsreserve umzuwidmen.
9 Diese Regelung unterstützt sowohl die Grundsätze ordnungsgemäßer Planung als auch den Gedanken der Budgetsolidarität.
#8 Vielmehr ist die für Finanzen im Erzbischöflichen Ordinariat zuständige Hauptabteilung bei Bekanntwerden derartiger Sachverhalte berechtigt, das Budget auf die im Haushalt verankerte Deckungsreserve umzuwidmen.
9 Diese Regelung unterstützt sowohl die Grundsätze ordnungsgemäßer Planung als auch den Gedanken der Budgetsolidarität.
2.6.3 Hochzurechnende Kostenarten
1 Die Hochrechnung erfolgt auf Grundlage der im Kontenrahmen der Erzdiözese Freiburg festgelegten Kostenarten.
2 Die Festlegung der in die Hochrechnung einzubeziehenden Kostenarten obliegt der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat und wird im Rahmen der jeweiligen Haushaltsplanung dargelegt.
#2.6.4 Manuelle Eingriffe durch bilanzielle Anforderungen
1 Sofern die Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Standards es erfordert, kann die im Erzbischöflichen Ordinariat für Finanzen zuständige Hauptabteilung die Planwerte entsprechend anpassen, insbesondere wenn die Regelungen des Handelsrechts dies erfordern. 2 In diesen Fällen wird eine Dispense erteilt.
#2.7 Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung
1 Insbesondere der Grundsatz der Vollständigkeit erfordert die transparente Darlegung sämtlicher Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung innerhalb einer Haushaltsperiode.
2 Dies ermöglicht eine Rückkopplung zwischen operationalisierten Maßnahmen und strategischen Zielen. 3 Hierdurch wird die nachhaltige Zielerreichung unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen sichergestellt. 4 Aus diesem Grund bezieht sich die Wesentlichkeit einer Maßnahme nicht ausschließlich auf monetäre Aspekte. 5 Vielmehr müssen sämtliche Maßnahmen der Erreichung mindestens einem der in der Diözesanstrategie genannten Ziele dienen und darüber hinaus zwingend die entsprechende Priorisierung durchlaufen haben.
2 Dies ermöglicht eine Rückkopplung zwischen operationalisierten Maßnahmen und strategischen Zielen. 3 Hierdurch wird die nachhaltige Zielerreichung unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen sichergestellt. 4 Aus diesem Grund bezieht sich die Wesentlichkeit einer Maßnahme nicht ausschließlich auf monetäre Aspekte. 5 Vielmehr müssen sämtliche Maßnahmen der Erreichung mindestens einem der in der Diözesanstrategie genannten Ziele dienen und darüber hinaus zwingend die entsprechende Priorisierung durchlaufen haben.
6 Als Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie gelten:
- Investitionen
- Initiativen und
- Projekte der Pastoral und der Verwaltung (insbesondere Kirchenentwicklung 2030) sowie
- diözesane Zuschüsse an Dritte.
2.7.1 Investitionen
1 Das Ziel der Investitionsplanung besteht unter anderem darin, den Verantwortlichen die wirtschaftliche Tragweite von Investitionsentscheidungen transparent darzulegen. 2 Vor diesem Hintergrund kommt der Investitionsplanung in der Erzdiözese Freiburg ein besonderer Stellenwert zu.
3 Die Investitionsstrategie der Erzdiözese Freiburg gibt den inhaltlichen Handlungsrahmen und die Schwerpunkte vor und bildet somit den handlungsleitenden Maßstab für die operative Planung. 4 Investitionsvorhaben sind deshalb zunächst auf Grundlage der strategischen Ziele (qualitative Prämissen) in den Blick zu nehmen und im Anschluss daran anhand der finanziellen Rahmenvorgaben, zu priorisieren. 5 Darüber hinaus ist bei konkurrierenden Investitionsobjekten durch Kostenvergleiche das zur Zielerreichung günstigste Objekt zu ermitteln.
6 Hieraus erwachsen den Budgetverantwortlichen auf Grundlage von § 8 Absatz 2 und 4 HO umfangreiche Sorgfaltspflichten; insbesondere deshalb, da aus Investitionen Folgekosten in nicht unerheblichem Umfang zu Lasten kommender Haushalte resultieren können.
7 Der Investitionsplan der Erzdiözese Freiburg gliedert sich in zwei Teile.
#2.7.1.1 Investitionsplan Teil I
1 Der Investitionsplan Teil I beinhaltet:
- Investitionen zur Anschaffung und Herstellung von zu aktivierenden (Aktivierungspflicht) oder aktivierbaren (Aktivierungswahlrecht) beweglichen sowie immateriellen Gegenständen des Anlagevermögens.
2 Investitionen bis 2.500 € gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 HO werden im Investitionsplan Teil I in einer Position zusammengefasst. 3 Die Anforderungen an die Planung, insbesondere an die Beantragung als neue Maßnahme von wesentlicher Bedeutung, bleiben hiervon unberührt.
4 Die Entscheidung, ob es sich um einen aktivierungspflichtigen oder aktivierbaren Gegenstand und somit um eine Investition im Sinne dieses Anwendungserlasses handelt, erfolgt nach Maßgabe des Handelsrechts durch die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
Investitionsplan Teil I A
1 Im Investitionsplan Teil I A sind folgende Maßnahmen aufzunehmen:
- Sachinvestitionen (Neu-, Ersatz- oder Erweiterungsbeschaffungen)
- immaterielle Investitionen (Lizenzen und Rechte).
2 Bei der Investitionsplanung gemäß Teil I sind die bestehenden Rahmenverträge der Erzdiözese Freiburg zu berücksichtigen. 3 Hierdurch wird einerseits der zeitliche Planungsaufwand reduziert, andererseits wird die Einhaltung der diözesanen Vorschriften im Bereich Vergabe und Beschaffung sichergestellt. 4 Informationen und Hilfestellung werden hierzu durch das Referat Vergabe und Beschaffung in der für Finanzen zuständigen Abteilung des Erzbischöflichen Ordinariats zur Verfügung gestellt.
Investitionsplan Teil I B – Sammelpool
1 Unbeschadet der Grundsätze ordnungsgemäßer Planung werden zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes sogenannte Sammelpools errichtet.
2 Diese Budgets stehen für notwendig werdende und in Anlehnung an § 19 HO zum Zeitpunkt der Planung unvorhersehbare sowie sachlich und zeitlich unabweisbare Beschaffungen zur Verfügung. 3 Sie ermöglichen eine unbürokratische und zeitnahe Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes.
4 Die Regelungen der Vergabeordnung, insbesondere die Inanspruchnahme der für die Erzdiözese Freiburg bestehenden Rahmenverträge, bleiben hiervon unberührt.
4 Die Regelungen der Vergabeordnung, insbesondere die Inanspruchnahme der für die Erzdiözese Freiburg bestehenden Rahmenverträge, bleiben hiervon unberührt.
5 Die Entscheidung, welchen Einrichtungen ein Sammelpool zur Verfügung gestellt wird und über dessen Umfang, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
6 Die Laufzeit des Sammelpools beträgt ein Kalenderjahr. 7 Ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Budgets können nicht in Folgejahre übertragen werde.
#2.7.1.2 Investitionen Teil II – Gebäude
1 Der Investitionsplan Teil II beinhaltet:
- Investitionen zur Anschaffung und Herstellung von zu aktivierenden (Aktivierungspflicht) oder aktivierbaren (Aktivierungswahlrecht) unbeweglichen Gegenständen des Anlagevermögens (Gebäuden).
2 Die Entscheidung, ob es sich um einen aktivierungspflichtigen oder aktivierbaren Gegenstand und somit um eine Investition im Sinne dieses Anwendungserlasses handelt, erfolgt nach Maßgabe des Handelsrechts durch die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
3 Im Investitionsplan Teil II sind folgende Maßnahmen aufzunehmen:
- Investitionen an Gebäuden im Rahmen der erstmaligen Errichtung, der Erweiterung, der wesentlichen Verbesserung oder umfangreichen Sanierung.
4 Durch die langfristige Bindung finanzieller Mittel, können Investitionen gemäß Investitionsliste Teil II nur dann veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung die Kosten der Baumaßnahmen, der Einrichtung, des Grundstückserwerbs, der entstehenden Folgekosten und Verpflichtungen für kommende Rechnungsjahre sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. 5 Auf Grundlage der Haushaltsgrundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist es erforderlich, verschiedene Handlungsalternativen (Kostenvergleichsrechnungen) je Maßnahme darzulegen. 6 Im Falle konkurrierender Investitionsobjekte stellen die Strategie und die sich hieraus ableitenden Ziele den handlungsleitenden Maßstab zur Priorisierung eines Investitionsprojekts dar.
7 Erforderliche Investitionen, die zum Zeitpunkt der Planung noch nicht den Grundsätzen und Anforderungen ordnungsgemäßer Planung entsprechen (vgl. § 8 Absatz 2 HO), können in die Investitionsplanung Teil II aufgenommen werden, sofern sachliche Gründe einer vollumfänglichen Darlegung des Investitionsvorhabens entgegenstehen. 8 In diesen Fällen ist das Investitionsvorhaben gemäß § 16 HO mit einem Sperrvermerk zu versehen und in der Investitionsplanung kenntlich zu machen.
9 Bei der Investitionsplanung handelt es sich um einen integralen Bestandteil der dezentralen Planung. 10 Sie unterliegt deshalb den durch die Budgetverantwortlichen wahrzunehmenden Sorgfaltspflichten im besonderen Maße.
11 Der Ablauf der Investitionsplanung ist dem jeweils gültigen Prozess zur Erstellung des Haushalts der Erzdiözese Freiburg zu entnehmen.
#2.7.2 Initiativen
1 Zur Erreichung der strategischen Ziele kann es erforderlich werden, Initiativen ins Leben zu rufen, um Impulse und Anreize für innovatives pastorales Handeln und Wirken zu schaffen. 2 Die hierfür erforderlichen Sach- und Personalressourcen, sind als Entscheidungsgrundlage transparent darzulegen. 3 Bei den aus Initiativen resultierenden Folgekosten, handelt es sich um Verpflichtungen für folgende Haushalte, weshalb diese in die Planung miteinzubeziehen sind.
4 Die Planung von Initiativen enthält somit neben der Zielbeschreibung und der Darlegung konkreter Maßnahmen zur Zielerreichung insbesondere die hieraus unmittelbar und künftig begründeten finanziellen und personellen Bedarfe, sowie einen Zeitplan bzw. die Dauer der Initiative. 5 Darüber hinaus obliegt es den Budgetverantwortlichen, deren Inhalt und Detaillierungsgrad den Gremien vorzustellen und darzulegen.
#2.7.3 Projekte der Pastoral und der Verwaltung
1 Unter Projekten im Sinne dieses Anwendungserlasses werden einmalige, zeitlich klar begrenzte zusätzliche Aufgaben verstanden, die zur Erreichung eines zumeist abteilungsübergreifenden, übergeordneten Ziels von der Leitungsebene initiiert werden.
2 Projekte zeichnen sich insbesondere durch einen eindeutigen, von einem Auftraggeber erteilten Auftrag, mit konkreter Zielsetzung aus. 3 Darüber hinaus verfügt jedes Projekt mindestens über eine Projektleitung, ein Projektteam, einen Zeitplan und ein feststehendes Projektbudget.
2 Projekte zeichnen sich insbesondere durch einen eindeutigen, von einem Auftraggeber erteilten Auftrag, mit konkreter Zielsetzung aus. 3 Darüber hinaus verfügt jedes Projekt mindestens über eine Projektleitung, ein Projektteam, einen Zeitplan und ein feststehendes Projektbudget.
4 Die Projektplanung und Budgetierung unterliegt dabei – analog der Planung von Investitionsmaßnahmen und Initiativen – insbesondere den Grundsätzen ordnungsgemäßer Planung. 5 Insofern wird an dieser Stelle auf die Ausführungen unter Kapitel 2.3 Grundsätze der Budgetierung/Haushaltsplanung verwiesen. 6 Um Projekte in der Haushaltsplanung berücksichtigen zu können sind durch die Budgetverantwortlichen folgende Planungsunterlagen einzureichen:
- Projektbeschreibung
- Zeitplan
- Aufgabenplan (z. B. Arbeitspakete)
- vollständige Darlegung der für eine erfolgreiche Projektumsetzung erforderlichen personellen, technischen, räumlichen und finanziellen Ressourcen
- vollständige Darlegung der aus der Projetumsetzung resultierenden künftigen Ressourcenbedarfe (personell, technisch, räumlich, finanziell).
2.7.4 Planerische Darstellung von Maßnahmen mit wesentlicher Bedeutung
1 Die unter Kapitel 2.7 benannten Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung werden einheitlich auf sog. Aufträgen geplant. 2 Hierzu steht ein entsprechendes Formular zur Verfügung, welches durch die Budgetverantwortlichen vollständig ausgefüllt und an die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat weitergeleitet wird.
3 Zur Unterstützung der Budgetverantwortlichen und Verwaltungsvereinfachung erfolgt die Eingabe von Planwerten – analog der übrigen Werte – zentral durch die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
4 Im Ergebnis entsteht hierdurch einerseits der Gesamtinvestitionsplan der Erzdiözese Freiburg und andererseits eine transparente Übersicht aller innerhalb der Haushaltsperiode geplanten Initiativen und Projekte (I & P Plan).
#2.8 Diözesanes Zuschusswesen
1 Die Erzdiözese Freiburg bewilligt auf Grundlage von § 24 HO i. V. m. den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für Zuwendungen aus dem Bistumshaushalt, finanzielle Leistungen an Dritte in Form von Zuschüssen, sofern
- an der Wahrnehmung von Aufgaben bzw. der Durchführung von Maßnahmen ein erhebliches, strategisches, kirchenpolitisches Interesse besteht und die Erzdiözese Freiburg nicht selbst Trägerin der Einrichtung bzw. der Maßnahme ist.
2 Das diözesane Förderspektrum ist dabei breitgefächert und wird wie folgt unterteilt:
- institutionelle Förderung (finanzielle Unterstützung von Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben),
- Projektförderung (finanzielle Unterstützung von Einrichtungen für die Umsetzung zeitlich begrenzter Maßnahmen). 3 Diese Kategorie entspricht den unter Ziffern 2.7.2 und 2.7.3 genannten Projekten und Initiativen der Erzdiözese Freiburg,
- Investitionsförderung (finanzielle Unterstützung von Einrichtungen zur Umsetzung investiver Maßnahmen). 4 Diese Kategorie entspricht den unter Ziffer 2.7.1.1 und 2.7.1.2 genannten Maßnahmen der Erzdiözese Freiburg.
5 Das diözesane Zuschusswesen beansprucht sowohl hinsichtlich der Anzahl der jährlich geförderten Einrichtungen und Maßnahmen, als auch mit Blick auf deren monetäres Volumen einen wesentlichen Anteil des Haushalts der Erzdiözese Freiburg.
6 Diözesane Zuschüsse werden ohne wirtschaftlichen Zusammenhang zu einer entsprechenden Gegenleistung gewährt. 7 Die Gewährung von Zuschüssen verfolgt somit ausschließlich den Zweck die Ziele der diözesanen Leitlinien und der diözesanen Strategie zu erreichen. 8 Aus dieser Unbestimmtheit resultiert jedoch für die Budgetverantwortlichen die Pflicht, das Förderziel, den angestrebten Zweck und das gewünschte Ergebnis zu benennen und dessen Einhaltung bzw. Erreichung zu überprüfen (sog. Zweckbindung).
#2.9 Erfassung von Budgets (Planwerte)
1 Die Erfassung von Budgets bzw. Planwerten erfolgt unabhängig von der Art des Planungselementes, ausschließlich durch die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat. 2 Etwaige Anpassungen oder Ergänzungen bzw. Streichungen werden durch die jeweils Budgetverantwortlichen im dafür vorgesehenen Formular vorgenommen. 3 Die Überführung in das IT-System Wilken erfolgt durch die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
4 Die Umsetzung erfolgt auf Grundlage des jeweiligen Planungsprozesses sowie anhand der jeweiligen zur Verfügung stehenden Formulare.
#2.10 Beratung, Beschlussfassung, Verabschiedung und Genehmigung des Haushalts der Erzdiözese Freiburg
1 Der Planung und Budgetierung kommt für die Verknüpfung langfristiger, strategischer Ziele der Erzdiözese Freiburg mit dem Haushalts- und Rechnungswesen eine große Bedeutung zu, da die verbindlich vereinbarten Leistungsziele und die hieraus resultierenden Finanzbedarfe/Budgets ihre Legitimation durch den Haushaltsbeschluss der Kirchensteuervertretung erhalten.
2 Die Einbringung der jeweiligen Haushaltsentwürfe erfolgt durch den Diözesanökonom.
3 Die Schritte der Beratung, Beschlussfassung, Verabschiedung und Genehmigung des Haushaltsplans der Erzdiözese Freiburg durch die Gremien und das Kultusministerium des Landes Baden-Württemberg gestaltet sich auf Grundlage der geltenden Rechtsnormen, wie folgt:
- Der Eckdaten-Entwurf wird dem Diözesanvermögensverwaltungsrat (DVVR) zur Freigabe vorgelegt und freigegeben.
- Die Eckdaten werden durch den Kirchensteuerausschuss beraten.
- Der 1. Entwurf des Haushalts wird auf Grundlage der Eckdaten erstellt.
- Der 1. Entwurf des Haushalts wird durch den DVVR vorgelegt und freigegeben.
- Der 1. Entwurf des Haushalts wird durch den Kirchensteuerausschuss beraten.
- Der 2. Entwurf des Haushalts wird durch den Kirchensteuerausschuss beraten.
- Der 3. Entwurf des Haushalts wird der Kirchensteuervertretung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
- Einholung staatliche Genehmigung.
3 Bewirtschaftung
#3.1 Begriffsdefinition
Bewirtschaftung
1 Unter Bewirtschaftung wird der sparsame und wirtschaftliche Einsatz von im Haushaltsplan (inkl. Stellenplan) bereitgestellten Ressourcen verstanden. 2 Die Bewirtschaftung erfolgt auf Grundlage der Haushaltsordnung, dieses Anwendungserlasses sowie der Stellenplanordnung in ihren jeweils gültigen Fassungen.
#3.2 Grundsätze der Bewirtschaftung
Die in Kapitel 2.3 aufgeführten Grundsätze der Budgetgarantie, der Budgetdisziplin sowie der Budgetsolidarität finden im Rahmen der Bewirtschaftung analoge Anwendung.
#3.3 Zeitliche Übertragbarkeit von Budgets
1 Eine Übertragung von Budgets in nachfolgende Haushaltsjahre ist grundsätzlich nicht möglich. 2 Allerdings besteht trotz sorgfältiger Planung das Risiko, dass die unter Kapitel 2.7 aufgeführten Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung nicht innerhalb des ursprünglich dafür vorgesehenen Zeitraums vollständig realisiert werden können. 3 Deshalb kann in begründeten Einzelfällen die Übertragung von Budgets in Folgejahre erforderlich werden. 4 Nachfolgend werden die Voraussetzungen zur Budgetübertragung für Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung dargelegt.
5 Hierbei gilt, dass die Gründe und die Notwendigkeit der Übertragung von Budgets durch die Budgetverantwortlichen schriftlich darzulegen und bei der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat einzureichen sind. 6 Die Entscheidung über die Übertragung von Budgets liegt, auf Basis der durch die Budgetverantwortlichen eingereichten Begründung, im pflichtgemäßen Ermessen der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
#3.3.1 Zeitliche Übertragbarkeit von Budgets der Investitionsliste Teil I A
1 Da es sich bei Maßnahmen gemäß Investitionsliste Teil I A mehrheitlich um Einzelmaßnahmen der Beschaffung handelt, ist die Übertragung von Budgets in kommende Haushaltsperioden, d. h. in den neuen (Doppel-)Haushalt nur möglich, sofern mit der Umsetzung der geplanten Maßnahme im ursprünglichen Haushaltszeitraum bereits begonnen wurde. 2 Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, sofern im entsprechenden Zeitraum verbindliche Bestellungen oder Auftragsvergaben erfolgt sind, die zu einer künftigen Zahlungsverpflichtung der Erzdiözese Freiburg führen.
3 Hierdurch wird den Grundsätzen ordnungsgemäßer Planung im Allgemeinen und der zentralen Frage der Realisierbarkeit im Besonderen Rechnung getragen.
4 Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass geplante jedoch nicht begonnene Maßnahmen gemäß Investitionsliste Teil I A nicht in den neuen Haushaltszeitraum übertragen werden können. 5 Sofern an der Investition aus sachlichen Gründen festgehalten werden soll, bedarf es eines erneuten Antrags im Rahmen der jeweiligen Haushaltsplanung.
Zeitliche Übertragbarkeit vom 1. Haushaltsjahr in das 2. Haushaltsjahr eines Haushaltszeitraums
6 Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen ist die Übertragung von Budgets in Höhe des bis zum Ende des 1. Haushaltsjahres nicht verwendeten Budgets in das 2. Haushaltsjahr möglich:
- die Maßnahme wurde im 1. Haushaltsjahr etatisiert,
- die Maßnahme wurde im 1. Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig umgesetzt und
- zur Umsetzung der etatisierten Maßnahme wird das Budget jedoch im 2. Haushaltsjahr ganz oder teilweise benötigt, da entsprechende Aufwendungen anfallen werden.
7 Die Übertragung erfolgt mittels Antrag der/des Hauptbudgetverantwortlichen an die im Erzbischöflichen Ordinariat für Finanzen zuständige Hauptabteilung. 8 Hierzu sind die Ursachen bzw. Gründe für die erforderlich werdende Übertragung sowie die Höhe (etatisiertes Budget abzgl. tatsächliche Aufwendungen) anzugeben. 9 Im Zuge der Budgetübertragung ist eine Überschreitung des ursprünglich etatisierten Budgets nicht möglich (vgl. § 19 HO Überplanmäßige Aufwendungen).
10 Sofern sich aus diesen Übertragungen positive Effekte auf das Jahresergebnis der Erzdiözese Freiburg im 1. Haushaltsjahr ergeben sollten, gilt eine Verwendungssperre in dieser Höhe.
#3.3.2 Zeitliche Übertragbarkeit von Budgets der Investitionsliste Teil I B – Sammelpool
Das Budget des Sammelpools ist aufgrund seiner Funktion als unbürokratisches, flexibles und ausschließlich im Falle unvorhersehbarer Ersatzbeschaffungen zur Verfügung stehendes Finanzierungsinstrument, von der Übertragung in Folgejahre ausgeschlossen.
#3.3.3 Zeitliche Übertragbarkeit von Budgets der Investitionsliste Teil II – Gebäude
1 Im Sinne der Vollständigkeit, Richtigkeit und Transparenz sind Mittel, die im entsprechenden Haushaltszeitraum noch nicht benötigt wurden, als sog. 2 Verpflichtungsermächtigungen in den neuen Haushalt zu übertragen. 3 Die Auswirkungen der zeitlichen Übertragbarkeit liegen darin, dass sich der insgesamt zur Verfügung stehende monetäre Handlungsrahmen hierdurch im neuen Haushalt entsprechend vermindert.
4 Um die vollständige planerische Erfassung der zu übertragenden Mittel sicherzustellen, obliegt es den Budgetverantwortlichen, die erforderlichen Informationen (Umfang der zu übertragenden Mittel sowie die sachliche Begründung) der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen. 5 Hierzu zählt auch die Verpflichtung, die ursprünglich mitgeteilten Werte im Rahmen der Planung fortlaufend zu aktualisieren, um diese in den jeweiligen Haushaltsentwürfen vollständig und richtig abbilden zu können.
Zeitliche Übertragbarkeit vom 1. Haushaltsjahr in das 2. Haushaltsjahr eines Haushaltszeitraums
1 Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen ist die Übertragung von Budgets in Höhe des bis zum Ende des 1. Haushaltsjahres nicht verwendeten Budgets in das 2. Haushaltsjahr möglich:
- die Maßnahme wurde im 1. Haushaltsjahr etatisiert,
- die Maßnahme wurde im 1. Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig umgesetzt und
- zur Umsetzung der etatisierten Maßnahme wird das Budget jedoch im 2. Haushaltsjahr ganz oder teilweise benötigt, da entsprechende Aufwendungen anfallen werden.
2 Die Übertragung erfolgt mittels Antrag der/des Hauptbudgetverantwortlichen an die im Erzbischöflichen Ordinariat für Finanzen zuständige Hauptabteilung. 3 Hierzu sind die Ursachen bzw. Gründe für die erforderlich werdende Übertragung sowie die Höhe (etatisiertes Budget abzgl. tatsächliche Aufwendungen) anzugeben. 4 Im Zuge der Budgetübertragung ist eine Überschreitung des ursprünglich etatisierten Budgets nicht möglich (vgl. § 19 HO Überplanmäßige Aufwendungen).
5 Sofern sich aus diesen Übertragungen positive Effekte auf das Jahresergebnis der Erzdiözese Freiburg im 1. Haushaltsjahr ergeben sollten, gilt eine Verwendungssperre in dieser Höhe.
#3.3.4 Zeitliche Übertragbarkeit von Budgets für Projekte – Maßnahmen und Initiativen
1 Im Sinne der Vollständigkeit, Richtigkeit und Transparenz sind Mittel, die im entsprechenden Haushaltszeitraum noch nicht benötigt wurden, als sog. 2 Verpflichtungsermächtigungen in den neuen Haushalt zu übertragen. 3 Die Auswirkungen der zeitlichen Übertragbarkeit liegen darin, dass sich der insgesamt zur Verfügung stehende monetäre Handlungsrahmen hierdurch im neuen Haushalt entsprechend vermindert.
4 Um die vollständige planerische Erfassung der zu übertragenden Mittel sicherzustellen, obliegt es den Budgetverantwortlichen, die erforderlichen Informationen (Umfang der zu übertragenden Mittel sowie die sachliche Begründung) der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen. 5 Hierzu zählt auch die Verpflichtung, die ursprünglich mitgeteilten Werte im Rahmen der Planung fortlaufend zu aktualisieren, um diese in den jeweiligen Haushaltsentwürfen vollständig und richtig abbilden zu können.
Zeitliche Übertragbarkeit vom 1. Haushaltsjahr in das 2. Haushaltsjahr eines Haushaltszeitraums
1 Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen ist die Übertragung von Budgets in Höhe des bis zum Ende des 1. Haushaltsjahres nicht verwendeten Budgets in das 2. Haushaltsjahr möglich:
- die Maßnahme wurde im 1. Haushaltsjahr etatisiert,
- die Maßnahme wurde im 1. Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig umgesetzt und
- zur Umsetzung der etatisierten Maßnahme wird das Budget jedoch im 2. Haushaltsjahr ganz oder teilweise benötigt, da entsprechende Aufwendungen anfallen werden.
2 Die Übertragung erfolgt mittels Antrag der/des Hauptbudgetverantwortlichen an die im Erzbischöflichen Ordinariat für Finanzen zuständige Hauptabteilung. 3 Hierzu sind die Ursachen bzw. Gründe für die erforderlich werdende Übertragung sowie die Höhe (etatisiertes Budget abzgl. tatsächliche Aufwendungen) anzugeben. 4 Im Zuge der Budgetübertragung ist eine Überschreitung des ursprünglich etatisierten Budgets nicht möglich (vgl. § 19 HO Überplanmäßige Aufwendungen).
5 Sofern sich aus diesen Übertragungen positive Effekte auf das Jahresergebnis der Erzdiözese Freiburg im 1. Haushaltsjahr ergeben sollten, gilt eine Verwendungssperre in dieser Höhe.
#3.4 Sachliche Übertragbarkeit/Deckungsfähigkeit von Budgets
1 Der Grundsatz der sachlichen Bindung (sachliche und qualitative Spezifität) verlangt, dass Aufwendungen ausschließlich für den von der Kirchensteuervertretung beschlossenen Zweck verausgabt werden. 2 Jedoch kann auch eine sorgfältige Planung nicht verhindern, dass unterjährig Anpassungen erforderlich werden. 3 Damit die Budgetverantwortlichen ihre Aufgaben zielgerichtet erfüllen und ihrer Verantwortung gerecht werden können, kann es deshalb erforderlich werden, auf unterjährig eintretende Veränderungen flexibel zu reagieren. 4 Um dieser Anforderung Rechnung zu tragen, steht den Budgetverantwortlichen durch die Deckungsfähigkeit ein automatischer Ausgleichsmechanismus und insofern eine Ausnahme vom Grundsatz der sachlichen Bindung zur Verfügung. 5 Das Erfordernis, die jeweils zur Verfügung stehenden Budgets in Summe einzuhalten, bleibt hiervon unberührt.
6 Im Folgenden werden die Übertragungsmöglichkeiten bzw. gegenseitigen Deckungsfähigkeiten der Budgets erläutert.
#3.4.1 Deckungsfähigkeit innerhalb eines Budgets
1 Die Deckungsfähigkeit soll den Budgetverantwortlichen eine flexible Bewirtschaftung ihrer Budgets innerhalb eines Haushaltsjahres ermöglichen. 2 Aus diesem Grund können erforderlich werdende Mehrkosten einer Kostenart mit Minderkosten einer anderen Kostenart ausgeglichen werden. 3 Hierzu wurden, auf Grundlage des jeweils geltenden Kontenrahmens für die Erzdiözese Freiburg, sog. Deckungskreise innerhalb der Fach-, Referats- und Hauptbudgets errichtet
- Personalkosten: Mehrkosten können durch Minderkosten zwischen den Kostenarten
ausgeglichen werden.-60(Personalaufwand)-61(Sonstiger Personalaufwand mit Gehaltscharakter) und-62(weiterer Personalaufwand)Der jeweils geltende Stellenplan bleibt hiervon unberührt. - Versorgung: Mehrkosten können mit Minderkosten zwischen den Kostenarten
ausgeglichen werden.-63(Versorgung) - Sachkosten: Mehrkosten können mit Minderkosten zwischen den Kostenarten
ausgeglichen werden, sofern keine zentrale Bewirtschaftung analog der zentralen Planung vgl. Ziffer 2.5 Zentrale und dezentrale Planungselemente, erfolgt.-64(Kultaufwand)-65(Versorgungs- und Wirtschaftsaufwand)-66(Versorgungs- und Wirtschaftsaufwand)-67(Honorare)-70(Bewirtschaftung Grundstücke und Gebäude)-71(Instandhaltung, Anschaffung und Baumaßnahmen)-72(Abschreibungen)-732(Umlagen an den VDD)-738(Interne Zuweisungen)-74(Kirchensteuer)-75(Zinsaufwendungen und Aufwendungen für Rechte)-76(Sonstige Aufwendungen) - Instandhaltung und Instandsetzung:Mehrkosten für erforderlich werdende Instandhaltungen und Instandsetzungen an Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen oder sonstigen Vermögensgegenständen können mit Minderkosten für Instandhaltung und Instandsetzung für vergleichbare Vermögensgegenstände ausgeglichen werden.
4 Unter Instandhaltungen im Sinne dieses Anwendungserlasses werden Wartungen und Inspektionen verstanden. Instandsetzungen sind notwendige Reparaturen, um die jederzeitige Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Anlagen im Rahmen gesetzlicher Vorgaben, gewährleisten zu können.
5 Darüber hinaus werden hierunter die üblicherweise fällig werdenden Schönheits- und Kleinreparaturen subsummiert.
6 Die wesentlichen Merkmale von Instandhaltungen und Instandsetzungen liegen somit darin, dass es sich hierbei nicht um Investitionsmaßnahmen gemäß der Investitionsliste Teil I und Teil II handelt und deren Volumen keine für den Haushalt entscheidungsrelevante Größenordnung erreichen.
7 Die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Deckungskreise Personal und Versorgung mit den Deckungskreisen Sachkosten, Instandhaltung und Instandsetzung ist ausgeschlossen.
8 Hiervon gelten folgende Ausnahmen:
Mehrkosten im Deckungskreis Sachkosten sind mit Minderkosten der Deckungskreise Personal und Versorgung deckungsfähig, sofern Mitarbeitende insbesondere krankheitsbedingt längerfristig ausfallen und die Ausfallzeit durch Mitarbeitende externer Personaldienstleister kompensiert wird.
9 Sofern eine Besetzung von im Stellenplan genehmigten Stellen seit sechs Monaten nicht möglich war und auf unabsehbare Zeit nicht möglich sein wird, können 100 % der für die betroffene Stelle etatisierten Mittel für Sachkosten verwendet werden.
10 Arbeitsrechtliche Regelungen und Erfordernisse bleiben hiervon unberührt. 11 Die Entscheidung darüber, ob die dargelegten Ausnahmen vorliegen, obliegt der für Personal zuständigen Stelle im Erzbischöflichen Ordinariat. 12 Bei Bedarf wird die für Finanzen zuständige Stelle im Erzbischöflichen Ordinariat, unter Einhaltung der Regelungen des Datenschutzes, informiert.
13 Der Grundsatz der sachlichen Bindung erfordert im Bereich der Investitionsliste Teil I und II eine differenzierte Vorgehensweise, da diese in der Regel wesentliche Auswirkungen auf die operationalisierten Ziele entfalten.
#3.4.2 Sachliche Übertragbarkeit von Budgets der Investitionsliste Teil I A
1 Der Grundsatz der sachlichen Bindung schließt die sachliche Übertragbarkeit von Budgets der Investitionsliste Teil I A grundsätzlich aus. 2 Hieraus resultiert die Unzulässigkeit einer unterjährigen Initiierung neuer, nicht im Haushalt etatisierter Maßnahmen. 3 Dies gilt auch, sofern für die Umsetzung mehrerer Maßnahmen, die zur Verfügung stehenden Budgets nicht vollumfänglich benötigt werden und die Einhaltung des jeweiligen Budgets, trotz einer neu hinzukommenden Maßnahme, sichergestellt wäre. 4 § 19 HO bleibt unberührt.
5 Ausnahmen sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Erforderlich werdende Mehrkosten einer etatisierten Maßnahme können durch Minderkosten einer etatisierten und bereits abgeschlossenen Maßnahme ausgeglichen werden (eine Maßnahme gilt als abgeschlossen, sofern die budgetverantwortliche Organisationseinheit dies feststellt, die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erforderlichen Auszahlungen erfolgt sind und entsprechend buchhalterisch erfasst wurden).
6 Zur Kompensation unvorhersehbarer und sowohl zeitlich als auch sachlich unabweisbarer Beschaffungen, ist der jeweilige Sammelpool gemäß Investitionsliste Teil I B in Anspruch zu nehmen.
#3.4.3 Sachliche Übertragbarkeit von Budgets der Investitionsliste Teil II – Gebäude
1 Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sachlichen Bindung und der inhaltlichen Wesentlichkeit ist die Übertragung von Budgets der Investitionsliste Teil II grundsätzlich ausgeschlossen.
2 Ausnahmen sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Erforderlich werdende Mehrkosten einer etatisierten Maßnahme sollen durch Minderkosten einer ebenfalls etatisierten und bereits abgeschlossenen Maßnahme ausgeglichen werden (eine Maßnahme gilt als abgeschlossen, sofern die budgetverantwortliche Organisationseinheit dies feststellt, die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erforderlichen Auszahlungen erfolgt sind und entsprechend buchhalterisch erfasst wurden).
3 Nicht etatisierte Maßnahmen können nur initiiert werden sofern,
- die Maßnahme im Zuge der vorangegangenen Haushaltsberatungen- und Beschlussfassung nicht abgelehnt wurde,
- die Maßnahme mit den in der Diözesanstrategie festgelegten Zielen und den hieraus operationalisierten Zielen im Einklang steht,
- die Maßnahme unvorhersehbar sowie sachlich und zeitlich unabweisbar ist und somit den Anforderungen des § 19 HO entspricht,
- deren Mehrkosten durch Minderkosten aufgrund des Verzichts auf die Durchführung einer oder mehrerer etatisierter Maßnahme(n) ausgeglichen werden können.
4 Die Einschätzung, ob sachliche Übertragungen erforderlich werden, obliegt den Hauptbudgetverantwortlichen.
5 Im Sinne der Transparenz sind diese der für Finanzen zuständigen Stellen im Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich anzuzeigen. 6 Darüber hinaus bedarf es einer Begründung sowie der Mitteilung, auf welche etatisierte(n) Maßnahme(n) zur Kompensation von Mehrkosten verzichtet wird. 7 Über diese Sachverhalte wird der Kirchensteuerausschuss im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung unterrichtet.
5 Im Sinne der Transparenz sind diese der für Finanzen zuständigen Stellen im Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich anzuzeigen. 6 Darüber hinaus bedarf es einer Begründung sowie der Mitteilung, auf welche etatisierte(n) Maßnahme(n) zur Kompensation von Mehrkosten verzichtet wird. 7 Über diese Sachverhalte wird der Kirchensteuerausschuss im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung unterrichtet.
8 Sofern weiterhin Umsetzungsbedarf für hierdurch zurückgestellte(n) Maßnahme(n) bestehen sollte, bedarf es einer erneuten Beantragung im Folgehaushalt.
#3.4.4 Sachliche Übertragbarkeit diözesaner Zuschüsse an Dritte gemäß § 24 HO
1 Im Haushalt der Erzdiözese Freiburg werden jährlich zahl- und umfangreiche diözesane Zuschüsse an Dritte etatisiert. 2 Hierbei handelt es sich um rechtlich selbständige Verbände und Vereine mit caritativem, gemeinnützigem oder seelsorglichem Auftrag.
3 Den institutionellen Zuschüssen kommt dabei die Aufgabe zu, die Verbände und Vereine bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. 4 Zuschüsse für Investitionen und Projekte werden zur Aufrechterhaltung, Erweiterung oder Verbesserung der Infrastruktur und zur Umsetzung zeitlich begrenzter Aufgaben gewährt.
5 Die etatisierten Mittel unterliegen, durch den Beschluss der Kirchensteuervertretung, dem Grundsatz der sachlichen Zweckbindung. 6 Ein Anspruch der Zuschussnehmer auf Bewilligung und Auszahlung der Finanzmittel leitet sich hieraus jedoch nicht ab.
7 Im Laufe der Bewirtschaftung können sich jedoch, trotz sorgfältiger Planung, Änderungsbedarfe ergeben. 8 Aus diesem Grund muss den Anforderungen der Budgetverantwortlichen an eine flexible Bewirtschaftung Rechnung getragen werden. 9 Dementsprechend entfaltet der Grundsatz der sachlichen Bindung nur insoweit Wirkung, als dass etatisierte Mittel lediglich dem Grunde nach für denselben Zweck zu verwenden sind, jedoch nicht an konkrete Maßnahmen eines Zuschussnehmers gebunden sind.
10 Es obliegt somit dem Budgetverantwortlichen, die ursprünglich für einen Zuschussnehmer etatisierten Mittel auf einen anderen Zuschussnehmer zu übertragen, sofern sich hierdurch der durch die Kirchensteuervertretung genehmigte Zweck dem Grunde nach nicht verändert.
11 Im Sinne eines transparenten Budgetmanagements wird die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischhöflichen Ordinariat über die erforderliche Budgetumsetzung – unter Darlegung der Gründe informiert, um die Veränderungen budgettechnisch abbilden zu können.
#3.4.5 Sachliche Übertragbarkeit von Budgets zwischen Organisationseinheiten
1 Im Sinne der Grundsätze des Haushaltsausgleichs und der Budgetsolidarität besteht die Möglichkeit, Budgets sämtlicher Budgethierarchie-Ebenen (vgl. Ziffer 2.2 Budgethierarchie-Ebenen) zwischen Organisationseinheiten zu übertragen. 2 Dies bedeutet, ein Ausgleich zwischen Hauptbudgets der Organisationseinheiten ist möglich, sofern hierdurch eine Kompensation der Mehrkosten für unvorhersehbare sowie sachlich und zeitlich unabweisbare Aufwände erreicht werden kann.
3 Aus Gründen der Praktikabilität und Transparenz ist von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch zu machen, wenn die Summe des zu übertragenden Budgets einen wesentlichen Umfang erreicht und hierdurch grundsätzlich geeignet wäre, das Entscheidungsverhalten der Kirchensteuervertretung zu beeinflussen.
4 Aus diesem Grund sind im Vorfeld die Informations- und Beispruchsrechte der Kurienkonferenz, des Diözesanvermögensverwaltungsrats, des Konsultorenkollegiums sowie der Kirchensteuervertretung zu wahren.
5 Im Anschluss daran sind Budgetübertragungen bei der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich einzureichen. 6 Neben der Begründung sind das abgebende und das empfangende Budget sowie der monetäre Umfang der zu übertragenden Mittel konkret zu benennen.
#3.5 Budgetumwidmungen/Budgetumsetzungen
1 Unterjährige organisatorische Veränderungen in der Aufbaustruktur sowie der Wechsel von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind im Sinne der Transparenz im Haushalt abzubilden. 2 Darüber hinaus ist es erforderlich, die Budgetverantwortlichen zeitnah mit den zur Aufgabenerfüllung und Zielerreichung zur Verfügung stehenden Budgets auszustatten. 3 Die Organisationshoheit obliegt dem Generalvikar.
4 Diesen Erfordernissen kann durch das Instrument der Budgetumwidmung unterjährig Rechnung getragen werden.
5 Grundlage der Budgetumwidmung ist eine Information durch den Generalvikar an die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
6 Darüber hinaus können sich Budgetumwidmungen durch abteilungsübergreifende Vereinbarungen über einen Transfer von Zuständigkeiten ergeben.
7 Hierzu bedarf es einer Abstimmung der abgebenden und empfangenden Organisationseinheit über Art und Höhe der umzuwidmenden Budgets, da hiermit eine Überleitung der Budgetverantwortung einhergeht.
8 Budgetumwidmungen sind schriftlich bei der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zu beantragen. 9 Über den Vollzug der Umwidmung erhalten die betroffenen Organisationseinheiten und der Generalvikar Nachricht.
#3.6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen
1 Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. 2 Er wird von der Kirchensteuervertretung beschlossen. 3 Der Kirchensteuervertretung obliegt das grundsätzliche Budgetrecht, also die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen etatisiert werden und welche nicht. 4 Jedoch können sich im Laufe eines Jahres Ereignisse oder Sachverhalte ergeben, die unvorhersehbare Abweichungen zum beschlossenen Haushalt erforderlich werden lassen.
5 Unvorhersehbare sowie sachlich und zeitlich unabweisbare Maßnahmen, deren Aufwendungen nicht mittels der dargelegten Deckungsfähigkeiten und Übertragbarkeiten ausgeglichen werden können, stellen auf Grundlage von § 19 HO über- oder außerplanmäßige Aufwendungen dar.
6 Sofern die nachfolgenden Regelungen eine Abweichung von § 19 HO darstellen, wird eine Dispens erteilt.
7 Überplanmäßige Aufwendungen im Sinne dieses Anwendungserlasses sind Mehraufwendungen, die zur Zielerreichung erforderlich werden und ein hierfür vorhandenes Budget übersteigen.
8 Außerplanmäßige Aufwendungen im Sinne dieses Anwendungserlasses liegen vor, sofern Aufwendungen zur Zielerreichung erforderlich werden und hierfür kein entsprechendes Budget vorhanden ist.
9 Bei der Inanspruchnahme von im Globalhaushalt etatisierten pauschalen Sonderbudgets und der gemäß § 13 HO etatisierten Deckungsreserve handelt es sich formal um über- oder außerplanmäßige Aufwendungen. 10 Das Verfahren wird in Ziffer 3.7 Ausgleichsmechanismen des Globalhaushalts geregelt.
11 Das Verfahren zur Beantragung und Genehmigung über- oder außerplanmäßigen Stellen erfolgt auf Grundlage der Stellenplanordnung der Erzdiözese Freiburg K.d.ö.R in ihrer jeweils gültigen Fassung.
#3.6.1 Prüfung der Voraussetzungen
1 Die Prüfung der Voraussetzungen obliegt den Budgetverantwortlichen und beinhaltet:
- die Prüfung, ob sämtliche zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit in Betracht gezogen wurden;
- eine Begründung, weshalb von diesen Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht werden kann;
- eine Darlegung, weshalb die Maßnahme unvorhersehbar und
- sowohl sachlich als auch zeitlich unabweisbar ist.
2 Sofern durch neue Investitionen (Invest I und II), Maßnahmen, Initiativen und Projekte der Erzdiözese Freiburg oder diözesane Zuschüsse an rechtlich selbständige Verbände und Vereine außerplanmäßige Aufwendungen erforderlich werden, bedarf es, analog zur Haushaltsplanung, der Prüfung der Strategiekonformität und einer Priorisierung sowie gegebenenfalls einer Information der Kurienkonferenz.
#3.6.2 Wertgrenzen der Genehmigung
1 Für die Genehmigung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen ist grundsätzlich die für Finanzen zuständige Abteilung des Erzbischöflichen Ordinariats zuständig. 2 Dabei sind folgende Wertgrenzen zu berücksichtigen:
- Anträge bis 500.000 € je Sachverhalt werden durch den Diözesanökonom der Erzdiözese Freiburg genehmigt.
- Anträge über einem Betrag von 500.000 € je Sachverhalt bedürfen der Anhörung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 des Allgemeinen Ausführungsdekrets zu den „actus maioris momenti“ des can. 1277 CIC.
3 Die Aufteilung eines Sachverhalts, mit dem Ziel die Wertgrenzen zu unterschreiten, ist unzulässig.
4 Überoder außerplanmäßige Aufwendungen im originären Aufgabenbereich der für Finanzen im Erzbischöflichen Ordinariat zuständigen Hauptabteilung bedürfen der Genehmigung des Generalvikars.
#3.6.3 Unvorhersehbare Aufwendungen
1 Unvorhersehbarkeit liegt vor, sofern der Bedarf, gleich aus welchen Gründen, weder von den (Haupt-) Budgetverantwortlichen, noch von sonst an der Planung beteiligten Person oder einer Organisationseinheit während der Beratung und Beschlussfassung vorherzusehen war.
2 Unvorhersehbarkeit liegt hingegen nicht vor, wenn zunächst für eine Maßnahme Aufwendungen in einem Haushaltsentwurf vorgesehen waren, der Generalvikar und der Diözesanökonom bzw. die Kirchensteuervertretung diese jedoch in Kenntnis aller Umstände ganz oder teilweise gestrichen wurde, denn dies würde gegen das eingangs dargelegte Budgetrecht verstoßen.
3 Vorhersehbare Aufwendungen können genehmigt werden, sofern diese sachlich und zeitlich unabweisbar sind und der Generalvikar und Diözesanökonom diesen, unabhängig vom monetären Volumen, zustimmen. 4 Über diese Sachverhalte wird der Kirchensteuerausschuss im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung unterrichtet.
#3.6.4 Sachlich und zeitlich unabweisbare Aufwendungen
1 Unter sachlich und zeitlich unabweisbaren Aufwendungen sind diejenigen Maßnahmen zu verstehen, die zur Abwehr von Risiken oder konkreten Gefahren für die Erzdiözese Freiburg erforderlich sind (sog. betriebssichernde Maßnahmen). 3 Hierunter zählen insbesondere:
- Maßnahmen des Brandschutzes auf Grundlage eines Brandschutzgutachtens oder einer behördlichen Verfügung,
- Maßnahmen zur Sicherung der Betreiberverantwortung hinsichtlich der allgemeinen Betriebsfähigkeit. 4 Hierzu zählen insbesondere die Abwehr von Folgeschäden für Heizungen, Solaranlagen, Anlagen der Energieversorgung und Photovoltaikanlagen,
- Maßnahmen, die bei Nichtdurchführung eine erhebliche Gefahr für den Bestand des Gebäudes darstellen (Dachsanierung, Wassereintritt),
- Maßnahmen, um einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen (z. B. Arbeits- und Gesundheitsschutz, Infektionsschutz) oder
- Maßnahmen, um Gefahren für die Gesundheit von Mitarbeitenden, Besuchern oder Gästen zu vermeiden.
3.6.5 Information der Kirchensteuervertretung
1 Die Kirchensteuervertretung wird im Rahmen der ordentlichen Sitzungen über die innerhalb eines Jahres erforderlich gewordenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen informiert. 2 Hierzu wird seitens der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat eine Übersicht aller eingegangenen Anträge auf Genehmigung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen erstellt. 3 Darüber hinaus wird über den Umsetzungsgrad der jeweiligen Maßnahme sowie die bis dahin tatsächlich benötigten Mittel berichtet.
4 Sofern im laufenden Haushalt Einzelmaßnahmen die Wertgrenze von 500.000 € übersteigt, wird die Kirchensteuervertretung außerordentlich hierüber informiert.
#3.7 Ausgleichsmechanismen des Globalhaushalts
Sofern unvorhersehbare sowie sachlich und zeitlich unabweisbare Maßnahmen, deren Kosten nicht im Rahmen der im Kapitel 3.3 Zeitliche Übertragbarkeit von Budgets und 3.4 Sachliche Übertragbarkeit/Deckungsfähigkeit von Budgets dargelegten Deckungsfähigkeiten und Übertragbarkeiten ausgeglichen werden können, vorliegen, greifen die im folgenden dargestellten Mechanismen auf Ebene des Globalhaushalts.
#3.7.1 Sonderbudget für Brandschutzmaßnahmen
1 Um den besonderen Risiken und Anforderungen brandschutztechnischer Regelungen und Bestimmungen angemessen, zeitnah und unbürokratisch begegnen zu können, stehen dem Globalhaushalt jährlich Mittel aus dem Sonderbudget für Brandschutzmaßnahmen zur Verfügung. 2 Über dessen Höhe entscheidet die Kirchensteuervertretung.
3 Die ordnungsgemäße Verwaltung und Bewirtschaftung des Sonderbudgets obliegt der für Immobilien und Bau zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
4 Die Errichtung eines Sonderbudgets entbindet die Budgetverantwortlichen jedoch nicht von den Grundsätzen ordnungsgemäßer Planung, insbesondere nicht von der Anforderung an eine vollständige Planung (vgl. Ziffer 2.3.4).
5 Dementsprechend sind, sofern die Budgetverantwortlichen im Zeitpunkt der Planung Kenntnis über entsprechende Bedarfe erhalten, Maßnahmen stets als Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung zu beantragen.
4 Die Errichtung eines Sonderbudgets entbindet die Budgetverantwortlichen jedoch nicht von den Grundsätzen ordnungsgemäßer Planung, insbesondere nicht von der Anforderung an eine vollständige Planung (vgl. Ziffer 2.3.4).
5 Dementsprechend sind, sofern die Budgetverantwortlichen im Zeitpunkt der Planung Kenntnis über entsprechende Bedarfe erhalten, Maßnahmen stets als Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung zu beantragen.
6 Hieraus folgt, dass sich die Antragsprüfung und Entscheidung durch die für Immobilien und Bau zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat grundsätzlich an den Voraussetzungen des § 19 HO ausrichtet, dies jedoch monetär nicht zu über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen führt.
7 In der Praxis wird jedoch dem Vorliegen des Merkmals der Unvorhersehbarkeit, vor dem Hintergrund der inhärenten Risiken, regelmäßig eine untergeordnete Bedeutung beizumessen sein.
7 In der Praxis wird jedoch dem Vorliegen des Merkmals der Unvorhersehbarkeit, vor dem Hintergrund der inhärenten Risiken, regelmäßig eine untergeordnete Bedeutung beizumessen sein.
8 Dementsprechend kommt der transparenten Bewirtschaftung und Dokumentation der Sachverhalte dieses Sonderbudgets durch die für Immobilien und Bau zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat eine besondere Bedeutung zu.
9 Um den Ressourcenverbrauch verursachungsgerecht abbilden zu können, ist nach Prüfung der Sachverhalte die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zu informieren, damit das jeweils benötigte Budget entsprechend umgesetzt werden kann.
9 Um den Ressourcenverbrauch verursachungsgerecht abbilden zu können, ist nach Prüfung der Sachverhalte die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zu informieren, damit das jeweils benötigte Budget entsprechend umgesetzt werden kann.
10 Darüber hinaus erstellt die für Immobilien und Bau zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat für die Gremien einen jährlichen Bericht über die Mittelverwendung des Sonderbudgets und den jeweiligen Umsetzungsstand der Maßnahmen. 11 Wird zur Umsetzung einer Maßnahme ein Budgetvolumen in Höhe von 500.000 € erforderlich, gelten die in diesem Anwendungserlasse getroffenen Regelungen zu den Wertgrenzen der Genehmigung (vgl. Ziffer 3.6.2).
12 Sofern das Sonderbudget für Brandschutz nicht ausreicht, um unterjährig, sachlich und zeitlich unabweisbare Bedarfe zu decken, greift das Antragsverfahren gemäß § 19 HO an die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
13 Eine zeitliche Übertragung von in einem Jahr nicht benötigten Mitteln auf das Folgejahr ist ausgeschlossen.
#3.7.2 Sonderbudget Umsetzung der diözesanen Immobilien- und Baustrategie
1 Dem Globalhaushalt steht jährlich ein Sonderbudget zur Umsetzung der diözesanen Immobilien- und Baustrategie zur Verfügung. 2 Über dessen Höhe entscheidet die Kirchensteuervertretung.
3 Das Budget dient der Finanzierung von Maßnahmen, die im Rahmen der Haushaltsplanung nicht vorhersehbar waren, die jedoch mit Blick auf eine zielführende und erfolgreiche Umsetzung der diözesanen Immobilien- und Baustrategie kurzfristig benötigt werden.
3 Das Budget dient der Finanzierung von Maßnahmen, die im Rahmen der Haushaltsplanung nicht vorhersehbar waren, die jedoch mit Blick auf eine zielführende und erfolgreiche Umsetzung der diözesanen Immobilien- und Baustrategie kurzfristig benötigt werden.
4 Die ordnungsgemäße Verwaltung und Bewirtschaftung des Sonderbudgets obliegt der für Immobilien und Bau zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
5 Die Errichtung eines Sonderbudgets entbindet die Budgetverantwortlichen jedoch nicht von den Grundsätzen ordnungsgemäßer Planung, insbesondere nicht von der Anforderung an eine vollständige Planung (vgl. Ziffer 2.3.4).
6 Dementsprechend sind, sofern die Budgetverantwortlichen im Zeitpunkt der Planung Kenntnis über entsprechende Bedarfe erhalten, Maßnahmen im Bereich Immobilien- und Baustrategie stets als Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung zu beantragen.
6 Dementsprechend sind, sofern die Budgetverantwortlichen im Zeitpunkt der Planung Kenntnis über entsprechende Bedarfe erhalten, Maßnahmen im Bereich Immobilien- und Baustrategie stets als Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung zu beantragen.
7 Hieraus folgt, dass sich die Antragsprüfung und Entscheidung durch die für Immobilien und Bau zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat an den Voraussetzungen des § 19 HO ausrichtet. 8 Sofern Maßnahme(n) im Sinne des § 19 HO nicht unvorhersehbar sind, ist darzulegen, welche Auswirkungen ein Aufschub in kommende Haushaltsperioden auf die erfolgreiche Umsetzung der diözesanen Immobilien- und Baustrategie nimmt.
9 Dementsprechend kommt der transparenten Bewirtschaftung und Dokumentation der Sachverhalte dieses Sonderbudgets durch die für Immobilien und Bau zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat eine besondere Bedeutung zu.
10 Um den Ressourcenverbrauch verursachungsgerecht abbilden zu können, ist nach Prüfung der Sachverhalte die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zu informieren, damit das jeweils benötigte Budget entsprechend umgesetzt werden kann.
10 Um den Ressourcenverbrauch verursachungsgerecht abbilden zu können, ist nach Prüfung der Sachverhalte die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zu informieren, damit das jeweils benötigte Budget entsprechend umgesetzt werden kann.
11 Darüber hinaus erstellt die für Immobilien und Bau zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat für die Gremien einen jährlichen Bericht über die Mittelverwendung des Sonderbudgets und den jeweiligen Umsetzungsstand der Maßnahmen. 12 Wird zur Umsetzung einer Maßnahme ein Budgetvolumen in Höhe von 500.000 € erforderlich, gelten die in diesem Anwendungserlass getroffenen Regelungen zu den Wertgrenzen der Genehmigung (vgl. Ziffer 3.6.2).
13 Darüber hinaus erstellt die für Immobilien und Bau zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat einen jährlichen Bericht über die Mittelverwendung des Sonderbudgets.
14 Sofern das Sonderbudget für Brandschutz nicht ausreicht, um unterjährig, sachlich und zeitlich unabweisbare Bedarfe zu decken, greift das Antragsverfahren gem. § 19 HO an die für Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
15 Eine zeitliche Übertragung von in einem Jahr nicht benötigten Mitteln auf das Folgejahr ist ausgeschlossen.
#3.7.3 Deckungsreserve
1 Zur Deckung wesentlicher, im Rahmen der Planung unvorhersehbarer Aufwendungen, wird gemäß § 13 HO im Haushalt der Erzdiözese Freiburg jährlich eine Deckungsreserve gebildet. 2 Die Festlegung der Höhe der Deckungsreserve erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
3 Auf die Deckungsreserve kann erst dann zurückgegriffen werden, wenn zuvor sämtliche Kompensationsmöglichkeiten zur Vermeidung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen geprüft wurden und kein Ausgleich möglich war. 4 Bei der Deckungsreserve handelt es sich somit um das zuletzt zur Verfügung stehende Mittel (ultima ratio).
5 Ein Rückgriff auf die Deckungsreserve kommt dementsprechend grundsätzlich ausschließlich für Maßnahmen in Betracht, die die Voraussetzungen des § 19 HO erfüllen.
#5 Ein Rückgriff auf die Deckungsreserve kommt dementsprechend grundsätzlich ausschließlich für Maßnahmen in Betracht, die die Voraussetzungen des § 19 HO erfüllen.
4 Begriffserläuterungen und Glossar
Budget
1 Ein Budget ist das Ergebnis der operativen Planung. 2 Es bildet den innerhalb eines Haushaltszeitraumes maximal zur Verfügung stehenden monetären Rahmen und umfasst sämtliche zur Zielerreichung erforderlichen Ressourcen (Personal, Sach- und Investitionsaufwendungen). 3 Darüber hinaus spiegeln sich in einem Budget die Ergebnisse strategischer Planungen wider. 4 Ein Budget kann nur zur Verfügung gestellt werden, sofern dem Ressourcenverbrauch definierte Ziele zugrunde liegen und die zur Zielerreichung erforderlichen Schritte detailliert dargelegt wurden.
Budgetierung
1 Der Prozess der Budgetierung ist ein wichtiges Instrument der zielorientierten Steuerung. 2 Durch die Budgetierung werden den fachlich zuständigen und verantwortlichen Organisationseinheiten die zur Zielerreichung erforderlichen Ressourcen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen.
Budgetverantwortung – Inhalt
Den Budgetverantwortlichen obliegt folgende Verantwortung:
- Die Planung sowie die finanzielle und inhaltliche Zielerreichung, auf Grundlage der Strategie in vereinbarter Quantität und Qualität.
- Die vollständige und richtige Ermittlung der zur Zielerreichung benötigten Ressourcen im Rahmen der Haushaltsplanung.
- Die Darlegung der Ziele unter Angabe quantitativer und qualitativer Kennzahlen oder Merkmalen zur Messbarkeit der Zielerreichung.
- Die Einhaltung der geltenden Normen und Richtlinien; insbesondere der Haushalts- und Kassenordnung sowie dieser Richtlinie.
- Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Anweisung der Mittel.
- Die Einhaltung sämtlicher zugeordneter Budgets.
- Die Weiterleitung der für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung relevanten Informationen an nachgeordnete Stellen.
- Die Aggregation und zeitnahe Weiterleitung relevanter Informationen innerhalb der Budgethierarchie sowie an genehmigende oder zu informierende Stellen im Sinne dieser Richtlinie.
- Die Repräsentation/Vertretung des Budgets in Gremien.
Budgetverantwortung – Personen
1 Durch die Budgetierung liegen die Fach- und Ressourcenverantwortung in einer Hand, um hierdurch eine effektive und effiziente Bewirtschaftung garantieren zu können.
2 Budgetverantwortliche bezeichnet damit einen Personenkreis, welchem die Verantwortung für die inhaltliche Zielerreichung und die Einhaltung des zur Verfügung stehenden Budgets obliegt.
3 Budgetverantwortliche im Sinne dieser Richtlinie sind somit Personen, die eine der nachfolgend dargestellten Funktionen übernehmen:
- Für das Globalbudget ist die Leitung der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat verantwortlich.
- Für das Hauptbudget ist die für die Leitung der jeweiligen Organisationseinheit verantwortlich.
- Für das Referatsbudget ist die Leitung des jeweiligen Referats verantwortlich.
- Für das Fachbudget ist die Leitung der jeweiligen rechtlich unselbständigen Einrichtung verantwortlich.
Instandhaltung und Investitionen – Abgrenzung
1 Bei der bilanziellen Behandlung dieser Maßnahmen ist zwischen aktivierungspflichtigen Herstellungskosten und nicht aktivierbarem Erhaltungsaufwand zu differenzieren.
IDW RS IFA 1
1 2 Nach § 255 Absatz 2 Satz 1 HGB sind Aufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Herstellung eines Vermögensgegenstands
- Erweiterung eines Vermögensgegenstands
- wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands, die über dessen ursprünglichen Zustand hinausgehtIDW RS2 (vgl. auch Bilanzierungsrichtlinie).
Nr. 27Sitzung der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg
Am 25. November 2022 hat sich die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg konstituiert. Für die Amtsperiode 2022 bis 2028 wurden
Frau Prof. Dr. Annette Bernards, Karlsruhe zu deren Vorsitzenden und
Frau Christiana Schmidt, Hartheim zu deren Stellvertreterin gewählt.
Herr Generalvikar, die Vorsitzende und deren Stellvertreterin sind kraft Gesetzes Mitglieder des Kirchensteuerausschusses.
Weitere Mitglieder des Kirchensteuerausschusses sind:
Herr Franz-Peter Dussing, Gundelfingen
Herr Günter Fartaczek, Lauf
Frau Ute Geißendörfer, Hügelsheim
Herr Clemens Heck, Meckesheim
Herr Pfarrer Siegfried Huber, Freiburg
Herr Matthias Kaiser, Stegen
Frau Christina Leib-Keßler, Konstanz
Herr Dekan Hubert Streckert, Karlsruhe
Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sind:
Herr Detlev Aurand, Schriesheim
Herr Berthold Droste, Mannheim
Herr Pfarrer Thorsten Gompper, Hilzingen-Weiterdingen
Frau Svenja Metzger, Hausen im Wiesental
Herr Engelbert Strittmatter, Todtmoos
Nr. 28Zählung der sonntäglichen Gottesdienstmitfeiernden
am 5. März 2023
am 5. März 2023
Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24. bis 27. Februar 1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27. April 1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstmitfeiernden zwei Mal im Jahr gezählt. Die erste Zählung findet am zweiten Sonntag in der Fastenzeit (5. März 2023) statt.
Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Eucharistiefeiern (einschließlich des Vorabends) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort-Gottes-Feiern, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstmitfeiernden zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z. B. Wallfahrende, Seminarteilnehmende, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2023 unter der Rubrik „Gottesdiensteilnehmer am zweiten Sonntag in der Fastenzeit“ (Pos. 2) einzutragen.
Nr. 29Priesterrat der Erzdiözese Freiburg
Der Herr Erzbischof hat Herrn Pfarrer Michael Gartner mit Wirkung vom 1. Januar 2023 als Vertreter der Pfarrer und Pfarradministratoren für die Region Odenwald-Tauber in den Priesterrat der Erzdiözese Freiburg berufen.
Der Herr Erzbischof hat Herrn Kooperator Trudpert Kern mit Wirkung vom 1. Januar 2023 als Vertreter der Kooperatoren für die Region Odenwald-Tauber in den Priesterrat der Erzdiözese Freiburg berufen.
Nr. 30Vollversammlung des Diözesanrates
der Katholikinnen und Katholiken
der Katholikinnen und Katholiken
Die Vollversammlung des Diözesanrates der Katholikinnen und Katholiken findet vom 17. März 2023 (Beginn: 15:30 Uhr) bis 18. März 2023 (Ende: 12:30 Uhr) in der Katholischen Akademie, Winterer Str. 1, 79104 Freiburg statt.
Die Vollversammlung wird als Hybrid-Veranstaltung durchgeführt. Für die Öffentlichkeit ist eine Verfolgung der Veranstaltung nach Anmeldung vor Ort oder auch im Livestream möglich. Der Link zur Teilnahme an der Vollversammlung wird auf der Homepage des Diözesanrates www.dioezesanrat-freiburg.de veröffentlicht.
Vorschlag zur Tagesordnung
- Regularien
- 1.1
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- 1.2
- Genehmigung des Protokolls vom 18./19. November 2022
- 1.3
- Genehmigung der Tagesordnung
- Berichte aus Vorstand, Ausschüssen, ZdK und Vertretungsaufgaben
- Der „Synodale Weg“ nach der 5. Synodalversammlung – Konsequenzen für die Erzdiözese Freiburg
- Kirchenentwicklung 2030
- 4.1
- Orientierungsrahmen, Gründungsvereinbarung, Verwaltungszentren
- 4.2
- Weitere Informationen
- Resonanz zu den künftigen Aufgaben von Pfarreirat und Gemeindeteams
- Evaluation des Modellprojektes Ehrenamtskoordination
- Anträge
- Termine
- Verschiedenes
Personalmeldungen
Nr. 31Ernennungen/Bestellungen
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Januar 2023 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarrer Johannes Brandt, Heidelberg, und Herrn Dekan Alexander Czech, Heidelberg, zu Pfarradministratoren in solidum der Pfarreien Heidelberg Philipp Neri, Heidelberg St. Raphael und Heidelberg St. Vitus der Seelsorgeeinheit Heidelberg, Dekanat Heidelberg-Weinheim, bestellt. Herrn Pfarrer Johannes Brandt wurde zudem die Aufgabe des moderator curae pastoralis übertragen.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Herrn Kooperator Pfarrer Hans-Jörg Krieg, Karlsruhe, für weitere vier Jahre zum Kirchlichen Assistenten der Gemeinschaft Christlichen Lebens (GCL) in der Erzdiözese Freiburg ernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 16. Januar 2023 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarrer Frank Malzacher, Klettgau-Grießen, und Herrn Pfarrer Dr. Veit Rutkowski, Klettgau-Grießen, zu Pfarradministratoren in solidum der Seelsorgeeinheit Küssaberg-Hohentengen St. Christophorus, Dekanat Waldshut, bestellt. Herrn Pfarrer Frank Malzacher wurde zudem die Aufgabe des moderator curae pastoralis übertragen.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. März 2023 Herrn Pfarrer Frank Prestel, Freiburg, zum Pfarrer in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Bad Schönborn-Kronau, Dekanat Bruchsal, ernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. März 2023 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Kooperator Simon Dreher, Achern-Oberachern, zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Krauchenwies-Rulfingen, Dekanat Sigmaringen-Meßkirch, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 15. Juni 2023 befristet bis zum 31. Dezember 2025 Herrn Kooperator Lukas Biermayer, Markdorf, zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Bad Rappenau/Obergimpern, Dekanat Kraichgau, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. September 2023 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarrer Johannes Herrmann Klaiber, Titisee-Neustadt, zum Pfarradministrator der Seelsorgeeinheit Freiburg Nord, Dekanat Freiburg, bestellt.
Nr. 32Anweisungen/Versetzungen
Herr Vikar Philipp Ostertag, Albbruck, wurde nach Ablegung des Pfarrexamens zum 1. Dezember 2022 als Kooperator weiterhin in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Laufenburg-Albbruck, Dekanat Waldshut, angewiesen.
Herr Vikar Łukasz Wróblewski OSPPE, Todtmoos, wurde nach Ablegung des Pfarrexamens zum 1. Dezember 2022 als Kooperator weiterhin in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Todtmoos-Bernau, Dekanat Waldshut, angewiesen.
Herr Vikar Pater Damianus Ria Pay SVD, Buchen, wurde zum 1. Januar 2023, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgabe, als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Mudau, Dekanat Mosbach-Buchen, angewiesen.
Herr Pater Günther Kames OMI, Nörvenich/Vettweiß, wurde zum 1. Januar 2023 als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten An Wolf und Kinzig, Kloster Wittichen und Oberes Wolftal, Dekanat Offenburg-Kinzigtal, angewiesen.
Herr Vikar Pater Jose Louis Koothoor CMI, Freiburg, wurde zum 1. Januar 2023 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Letzenberg und Wiesloch-Dielheim, Dekanat Wiesloch, angewiesen.
Herr Diakon Uwe Degenhart, Weil am Rhein, wurde zum 1. Januar 2023 als hauptberuflicher Ständiger Diakon im Dekanat Waldshut, Schwerpunkt in der Seelsorgeeinheit Wehr, angewiesen (Vakanzvertretung). Mit Wirkung vom 1. September 2023 wird er in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Mittleres Wiesental, Dekanat Wiesental, angewiesen.
Herr Dekan Ehrendomkapitular Alexander Halter, Freiburg, wird vom 2. Januar 2023 bis 31. August 2023, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgabe, zum Pfarradministrator zur Vertretung in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Freiburg Nord, Dekanat Freiburg, angewiesen.
Herr Pfarrer Martin Metzler, Küssaberg-Rheinheim, wurde zum 16. Januar 2023 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Küssaberg-Hohentengen St. Christophorus, Dekanat Waldshut, angewiesen.
Herr Vikar Pater Thomaskutty Chempilayil Joseph MCBS, Schuttertal, wird zum 1. April 2023 als Kooperator weiterhin in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit An der Schutter, Dekanat Lahr, angewiesen.
Herr Spiritual Pater Loice Neelankavil CMI, Sasbach, wird zum 1. April 2023 als Kooperator, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgabe als Spiritual, weiterhin in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Lauf-Sasbachtal, Dekanat Acher-Renchtal, angewiesen.
Nr. 33Beurlaubung
Herr Diakon Siegfried Oesterle, Iffezheim, wird mit Wirkung vom 1. März 2023 bis 28. Februar 2025 von seiner Aufgabe als Ständiger Diakon im Zivilberuf in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Iffezheim-Ried, Dekanat Rastatt, beurlaubt.
Nr. 34Entpflichtung
Herr Dekan Thomas Hafner, Angelbachtal, wird zum 14. Juni 2023 von seiner Aufgabe als Pfarradministrator zur Vertretung in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Bad Rappenau/Obergimpern, Dekanat Kraichgau, entpflichtet.
Nr. 35Zurruhesetzungen
Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 wurde Herr Pfarrer Harald Stiller, Leimen, (Priester der Diözese Passau) von seinen Aufgaben als Leiter des Instituts für Klinische Seelsorgeausbildung in Heidelberg und als Klinikseelsorger in den Kliniken der Stadt Heidelberg, Dekanat Heidelberg-Weinheim, entpflichtet, nachdem Bischof Stefan Oster OSB seiner Bitte um Zurruhesetzung mit Wirkung vom 1. Januar 2023 entsprochen hat.
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer Bernhard Stern, Mauer, auf die Pfarrei Mauer St. Bartholomäus der Seelsorgeeinheit Neckar-Elsenz, Dekanat Kraichgau, zum 31. Januar 2023 angenommen, ihn von seinen Aufgaben als mitarbeitender Priester in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Neckar-Elsenz entpflichtet und der Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Februar 2023 entsprochen.
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer Thomas Martin Maier, Karlsruhe, auf die Pfarreien Karlsruhe-Durlach St. Peter und Paul, Karlsruhe-Durlach-Aue St. Johannes, Karlsruhe-Grötzingen Hl. Kreuz, Karlsruhe Grünswettersbach St. Thomas und Karlsruhe-Stupferich St. Cyriakus der Seelsorgeeinheit Karlsruhe-Durlach-Bergdörfer, Dekanat Karlsruhe, zum 28. Februar 2023 angenommen und seiner Bitte um einstweilige Zurruhesetzung zum 1. März 2023 entsprochen.
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer Klaus Fietz, Laufenburg, auf die Pfarreien Laufenburg Hl. Geist, Laufenburg-Hochsal St. Pelagius, Laufenburg-Luttingen St. Martin, Albbruck St. Josef, Albbruck-Birndorf Hl. Kreuz und Albbruck-Unteralpfen St. Laurentius der Seelsorgeeinheit Laufenburg-Albbruck zum 31. August 2023 angenommen und der Bitte um Zurruhesetzung zum 1. September 2023 entsprochen.
Nr. 36Ausschreibung von Pfarreien
###Stellen für Pfarradministratoren
Bitte beachten: Die Priester, denen die ausgeschriebenen Stellen übertragen werden, werden im Blick auf die Kirchenentwicklung 2030 nicht als Pfarrer investiert. Sie werden befristet bis 31. Dezember 2025 jeweils zu Pfarradministratoren ernannt.
Bewerbungsverfahren s. Amtsblatt Nr. 25/2017, S. 145 f.
Seelsorgeeinheit Karlruhe-Durlach-Bergdörfer (Dekanat Karlsruhe), bestehend aus den Pfarreien St. Peter und Paul Karlsruhe-Durlach, St. Johannes Karlsruhe-Durlach-Aue, Hl. Kreuz Karlsruhe-Grötzingen, St. Thomas Karlsruhe-Grünwettersbach und St. Cyriakus Karlsruhe-Stupferich, ab 1. März 2023
Seelsorgeeinheit Beim Titisee (Dekanat Neustadt), bestehend aus den Pfarreien St. Jakobus Titisee-Neustadt (Neustadt), Christkönig Titisee-Neustadt (Titisee), St. Nikolaus Titisee-Neustadt (Waldau), St. Johann Baptist Breitnau und Mariä Himmelfahrt Hinterzarten, ab 1. September 2023
Bewerbungsfrist: 24. März 2023
Nr. 37Stellen für Kooperatoren
Bewerbungsverfahren s. Amtsblatt Nr. 25/2017, S. 145 f.
Seelsorgeeinheit Emmendingen-Teningen (Dekanat Endingen-Waldkirch), baldmöglichst
Seelsorgeeinheit Neckar-Elsenz (Dekanat Kraichgau), baldmöglichst
Seelsorgeeinheit Großrinderfeld-Werbach (Dekanat Tauberbischofsheim), ab 1. September 2023
Seelsorgeeinheiten Löffingen und Friedenweiler (Dekanat Neustadt), ab 1. September 2023
Bewerbungsfrist: 24. März 2023
Nr. 38Stelle in der Kategorialseelsorge
Bewerbungsverfahren s. Amtsblatt Nr. 25/2017, S. 145 f.
Klinikseelsorge Heidelberg mit Einsatzschwerpunkt Thoraxklinik, ab 1. September 2023
Bewerbungsfrist: 24. März 2023.
Nr. 39Im Herrn verschieden
31. Januar 2023: | Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Karl Heinrich Jung, † in Mannheim |
Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg | Nr. 4 - 14. Februar 2023 | |
Herausgeber: | Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg | |
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