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Erzbistum Freiburg

Nr. 1Vikarsstatut

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Präambel

Das II. Vatikanische Konzil sagt in seinem Dekret „Christus Dominus“ über die Hirtenaufgabe der Bischöfe: „Die Pfarrvikare vollbringen als Mitarbeiter des Pfarrers täglich eine ausgezeichnete und tatkräftige Leistung für den Seelsorgsdienst, den sie unter der Autorität des Pfarrers verrichten.“ (Nr. 30,3)
Die Pastoralen Leitlinien unserer Erzdiözese (2005) betonen das Anliegen einer kooperativen Pastoral und fordern von den Priestern und pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine partnerschaftliche und arbeitsteilige Zusammenarbeit, (vgl. Den Aufbruch gestalten. Pastorale Leitlinien der Erzdiözese Freiburg, 4.2.2 und 4.2.3) Die Diözesanen Leitlinien (2017) greifen diesen Ansatz einer kooperativen Pastoral auf und fördern eine größtmögliche Vernetzung der Aus- und Weiterbildung aller seelsorglichen Berufe, „um die Teamfähigkeit, die selbstverständliche Zusammenarbeit von Frauen und Männern sowie das gemeinsame Einüben gelebter Spiritualität zu unterstützen.“ (vgl. Christus und den Menschen nah. Diözesane Leitlinien der Erzdiözese Freiburg, 1.2)
Vor diesem Hintergrund wird das Vikarsstatut von 2009 neu gefasst.
Es gilt für die Priester, die in den ersten Jahren des priesterlichen Dienstes bis zur Ablegung des Pfarrexamens als Vikare eingesetzt sind.
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1. Pastorale Zusammenarbeit

  1. Die gemeinsame Verantwortung der Priester und pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Heilsdienst in den Seelsorgeeinheiten mit ihren Gemeinden „unter der Autorität des Pfarrers“ (II. Vatikanisches Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe „Christus Dominus“ Nr. 30,3) erfordert eine gemeinsame pastorale Planung sowie eine rechtzeitige und regelmäßige gegenseitige Information im Seelsorgeteam. Der Vikar ist Mitglied des Seelsorgeteams und nimmt am regelmäßigen Dienstgespräch teil.
    Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Vikars ist der Leitende Pfarrer. Zwischen Pfarrer und Vikar soll „ein brüderliches Verhältnis bestehen und immer gegenseitige Liebe und Ehrfurcht herrschen, durch Rat, Hilfe und Beispiel sollen sie einander unterstützen und einmütig und mit gemeinsamem Eifer der Pfarrseelsorge obliegen.“ (II. Vatikanisches Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe „Christus Dominus“ Nr. 30,3) Pfarrer und Vikar vereinbaren zu Beginn der Dienstzeit des Vikars einen für beide verbindlichen Rahmen für Zeiten des gemeinsamen Gebets, des geistlichen Austauschs und der persönlichen Begegnung (etwa bei gemeinsamen Mahlzeiten).
    Die Aufgabe einer Mentorin oder eines Mentors für den Vikar kann durch den Leitenden Pfarrer wahrgenommen oder einer anderen Person aus dem Seelsorgeteam übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Erzbischöfliche Ordinariat im Benehmen mit dem Leitenden Pfarrer. Im Falle der Bestellung einer Mentorin bzw. eines Mentors, der nicht Priester ist, benennt das Erzbischöfliche Ordinariat in Absprache mit dem Leitenden Pfarrer zusätzlich einen erfahrenen Priester (z. B. Kooperator, Subsidiar), der den Vikar bei der Einübung eines priesterlichen Lebensstils und in der Ausübung der spezifischen sakramentalen Vollzüge als Priester unterstützt.
    Die Mentorin bzw. der Mentor führt mit dem Vikar regelmäßig Mentorengespräche, mindestens jedoch einmal im Quartal. Eines der Gespräche kann als Zielvereinbarungsgespräch geführt werden, sofern der Leitende Pfarrer Mentor des Vikars ist. Für die Terminierung der Gespräche tragen beide Seiten Verantwortung.
  2. Die Mentorin bzw. der Mentor trägt dafür Sorge, dass dem Vikar Einblick in alle Bereiche der Seelsorge gewährt wird. Dazu gehört auch die Einführung in die kirchliche Verwaltung.
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2. Stellenbesetzung und Stellenwechsel

  1. Die Vikarszeit beträgt in der Regel fünf Jahre. Soweit es die pastoralen Verhältnisse gestatten, wird der Vikar mindestens zwei Jahre an einer Stelle und an nicht mehr als drei festen Vikarsstellen tätig sein. Sowohl der Pfarrer als auch der Vikar können der Hauptabteilung 2 - Pastorales Personal für die Stellenbesetzung relevante Gesichtspunkte nennen.
  2. Vor der Versetzung eines Vikars wird in der Regel der Personalausschuss des Priesterrats gehört.
    Hauptversetzungstermin ist der Schuljahresbeginn. Versetzungen zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen nur, wenn wichtige pastorale Gründe vorliegen. Bei einer regulären Versetzung wird diese dem Vikar nach Möglichkeit vor Beginn der Sommerferien mitgeteilt.
    Die Mentorin bzw. der Mentor führt den Vikar in seine Aufgabenbereiche ein. Der Vorgänger des Vikars führt mit seinem Nachfolger ein persönliches Übergabegespräch mit Aushändigung wichtiger Unterlagen.
  3. Am Ende der Dienstzeit in einer Seelsorgeeinheit erstellt der Leitende Pfarrer eine dienstliche Beurteilung über die Tätigkeit des Vikars, die er dem Vikar vorlegt und mit ihm vor dem Stellenwechsel bespricht. Der Vikar bestätigt mit seiner Unterschrift die Kenntnisnahme der dienstlichen Beurteilung und das stattgefundene Gespräch. Der Leitende Pfarrer legt die dienstliche Beurteilung nach dem Gespräch mit dem Vikar dem Erzbischöflichen Ordinariat vor. Der Vikar kann eine schriftliche Stellungnahme zur dienstlichen Beurteilung abgeben, die zu den Personalakten genommen wird.
  4. In Konfliktfällen kann ein Vikar sich an die Vikarsvertreter im Priesterrat oder an den zuständigen regionalen Ansprechpartner (siehe Abschnitt 4) wenden.
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3. Schule

Der Religionsunterricht an Schulen bietet vielfältige Chancen, Kindern und Jugendlichen sowie Lehrenden zu begegnen. Deshalb sollen Vikare in der Regel bis zu sechs Stunden Religionsunterricht ab der 3. Klasse an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gesamt- und Gemeinschaftsschulen sowie allgemeinbildenden Gymnasien auf dem Gebiet der Seelsorgeeinheit erteilen. Dabei soll der Vikar an höchstens zwei Schulen unterrichten. Der Schuldekan bzw. die Schuldekanin trägt dafür Verantwortung, dass dies bei der Planung des Religionsunterrichtes berücksichtigt wird.
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4. Berufseinführung

Im ersten Vikarsjahr nimmt der Vikar an den Fortbildungen teil, die im Rahmen der Kooperativen Berufseinführung vorgesehen sind. Zugleich wird die Supervision fortgesetzt, welche er vor den Vikarsjahren begonnen hat.
Ab dem zweiten Vikarsjahr nimmt der Vikar jährlich an einer weiteren Fortbildung teil (sog. Herbstseminare). Der Vikar soll bis zum Abschluss seiner Vikarszeit an drei Herbstseminaren mit verschiedenen Themen teilgenommen haben.
Ab dem vierten Vikarsjahr soll der Vikar am Pfarrexamen teilnehmen. Für die Dauer der Pfarrexamenskurse und des Ablegens des Pfarrexamens sind keine zusätzlichen Fortbildungen vorgesehen. Die Vikarszeit endet mit Bestehen des Pfarrexamens.
Während der gesamten Vikarszeit nimmt der Vikar jährlich an Exerzitien teil. Dringend empfohlen werden die Wahrnehmung einer Geistlichen Begleitung sowie der Austausch mit anderen Priestern, insbesondere anderen Vikaren.
Exerzitien, Supervision und Fortbildungen gelten als Dienstzeit; insbesondere die Zeiträume für Fortbildungen und Exerzitien sind von anderen dienstlichen Verpflichtungen freizuhalten. Austausch und Geistliche Begleitung finden außerhalb der Dienstzeit statt.
Das Erzbischöfliche Ordinariat ernennt für die Dekanate des Gebiets einer Diözesanstelle jeweils einen Priester als regionalen Ansprechpartner für die Vikare. Mindestens einmal im Jahr besucht er jeden Vikar an seinem Einsatzort und führt ein Gespräch mit dem Vikar und ein Gespräch mit der Mentorin bzw. dem Mentor. Er kann mit dem Vikar bzw. mit der Mentorin bzw. dem Mentor absprechen, dass er das Erzbischöfliche Ordinariat über bestimmte Inhalte des jeweiligen Gesprächs informiert.
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5. Urlaub und Freizeit

  1. Im Rahmen der Ordnung für den Erholungsurlaub der Priester stehen jedem Vikar während der Sommerferien insgesamt drei Wochen Jahresurlaub mit wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen zur Verfügung. Pfarrliche Ferienmaßnahmen werden nicht auf diese Zeit angerechnet.
  2. Der Vikar hat Anspruch auf einen freien Tag in der Woche, der in gegenseitiger Absprache vereinbart wird.
  3. Darüber hinaus gilt die allgemeine Urlaubs- und Dienstzeitordnung für Priester.
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6. Wohnung

Der Vikar erhält Unterkunft oder Wohnung
„Eine Wohnung ist eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Danach stellt z. B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, dagegen ist ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche eine Unterkunft.” (Lohnsteuerrichtlinien R.8.1 Abs. 6 zu § 8 EStG)
1
im Pfarrhaus oder außerhalb des Pfarrhauses.
In den Fällen einer Unterkunft versteuert der Vikar den Sachbezugswert für Unterkunft nach den amtlichen Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
In den Fällen einer Wohnung sind für den Vikar vorzusehen: Arbeits-/Wohnzimmer, Schlafzimmer, eigene Nasszelle, eigene Küche bzw. geeignete Kochgelegenheit, eigene Türklingel, eigenes Telefon, eigener Internetzugang. Die Möblierung der Vikarswohnung obliegt in der Regel dem Vikar, die Küche wird dem Vikar im Regelfall von der Kirchengemeinde zur Verfügung gestellt. Bei der Nutzung einer (teil-)möblierten Wohnung entsteht ein geldwerter Vorteil, der vom Vikar mit seinen Bezügen entsprechend zu versteuern ist.
Die Nebenkosten der Vikarswohnung trägt der Vikar.
In der Regel ist dem Vikar ein eigenes Büro im Pfarramtsbereich zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitsplatzausstattung richtet sich nach den Richtlinien, die für alle pastoralen Dienste gelten.
Pfarrer und Vikar treffen für die Übernahme der Kosten gemeinsam eingenommener Mahlzeiten eine einvernehmliche Regelung.
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7. Besoldung und Finanzen

  1. Die Besoldung des Vikars richtet sich nach der Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Für die Einrichtung eines persönlichen Arbeitszimmers erhält der Vikar vom Erzbischöflichen Ordinariat einmalig einen steuerpflichtigen Zuschuss von derzeit 3.500,00 Euro.
  3. Die im Rahmen der pastoralen Arbeit entstandenen Fahrt- und Sachkosten werden dem Vikar entsprechend der jeweils geltenden Regelung erstattet.
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8. Inkraftsetzung und Übergangsregelung

Das vorstehende Vikarsstatut, welches im Priesterrat beraten wurde, setze ich mit Wirkung vom 1. Januar 2022 für die Erzdiözese Freiburg in Kraft.
Die Regelungen in Abschnitt 6 entfalten ihre Wirkung für den Vikar zum Zeitpunkt seiner ersten Versetzung bzw. Anweisung nach Inkrafttreten dieses Vikarsstatuts, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
Das Vikarsstatut aus dem Jahre 2009 setze ich mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Sonstige Regelungen für Vikare, die den Regelungen des Vikarsstatut entgegenstehen, verlieren ihre Rechtskraft.
Freiburg im Breisgau, den 6. Dezember 2021
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 2Verordnung zur Änderung der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg

Die Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg vom 11. Juli 2012 (ABl. 2012, S. 287), zuletzt geändert am 9. September 2020 (ABl. 2020, S. 411), wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt neu gefasst:
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„§ 20 Vergabe von Aufträgen

Aufträge jedweder Art (Bau-, Ausstattungsmaßnahmen, sonstige Lieferungen und Leistungen) mit einem Auftragswert von mehr als 50.000,00 € (brutto) sind grundsätzlich im Rahmen eines – zumindest – beschränkten Ausschreibungsverfahrens zu vergeben. Im Übrigen sollen der Vergabe von Aufträgen mehrere Kostenangebote, in der Regel mindestens drei, zugrunde liegen. Eine freihändige Vergabe kommt höchstens bis zu einem Auftragswert von 10.000,00 € (brutto) in Betracht. Einzelheiten regeln die Vergabevorschriften des Erzbistums.”
2. § 41 wird wie folgt neu gefasst:
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„§ 41 Vergabe von Aufträgen

Aufträge jedweder Art (Bau-, Ausstattungsmaßnahmen, sonstige Lieferungen und Leistungen) mit einem Auftragswert von mehr als 50.000,00 € (brutto) sind grundsätzlich im Rahmen eines – zumindest – beschränkten Ausschreibungsverfahrens zu vergeben. Im Übrigen sollen der Vergabe von Aufträgen mehrere Kostenangebote, in der Regel mindestens drei, zugrunde liegen. Eine freihändige Vergabe kommt höchstens bis zu einem Auftragswert von 10.000,00 € (brutto) in Betracht. Einzelheiten regeln die Vergabevorschriften des Erzbistums.”
3. Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft.

Freiburg im Breisgau, den 21. Dezember 2021
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 3Ordnung für den Ständigen Diakonat in der Erzdiözese Freiburg (OStDi)

Inhalt
Teil 1: Dienst und Bildung der Ständigen Diakone
1. Beruf und kirchliche Stellung
2. Aufgabenbereiche des Ständigen Diakons
2.1 Der Dienst des Ständigen Diakons
2.1.1 Der Diakonat und seine Aufgaben im Bereich des Verkündigungsdienstes
2.1.2 Der Diakonat und seine Aufgaben im Bereich der Gottesdienste
2.1.3 Der Diakonat und seine Aufgaben im Bereich des Nächstendienstes
2.2 Einsatzebenen
2.3 Stellenumschreibung
3. Voraussetzungen für den Dienst
3.1 Menschliche Voraussetzungen
3.2 Religiöse und kirchliche Voraussetzungen
3.3 Theologische und pastorale Voraussetzungen
3.4 Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit
3.5 Bewährung in der Lebensform
3.6 Kirchenrechtliche Einzelbestimmungen
4. Bildung der Ständigen Diakone
4.1 Ziele und Elemente der Bildung
4.2 Aufgaben der Diakonatskreise für die Bildung
4.3 Ausbildung und Berufseinführung auf Diözesanebene
4.3.1 Ausbildung und Berufseinführung des Ständigen Diakons im Zivilberuf
4.3.2 Ausbildung des hauptberuflichen Ständigen Diakons
4.3.3 Ausbildung des Ständigen Diakons im Zivilberuf zum Ständigen Diakon im Hauptberuf
4.4 Fortbildungsphase
5. Zulassungsschritte zur Diakonenweihe
5.1 Aufnahme in den Diakonatskreis
5.2 Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat
5.3 Die weitere Begleitung durch den Diakonatskreis
5.4 Die Beauftragung zu den Diensten des Lektorats und Akolythats
5.5 Das Diakonatspraktikum
5.6 Die Aufnahme unter die Kandidaten für den ständigen Diakonat (Admissio)
5.7 Die Erstellung des Weihevorschlags
5.8 Das Skrutinium
5.9 Die Erstellung der Stellenumschreibung

6. Organisationsstruktur und Verantwortungen
6.1 Erzbischöfliches Ordinariat
6.2 Bischöflicher Beauftragter für den Ständigen Diakonat
6.3 Institut für Pastorale Bildung (IPB): Referat Ständiger Diakonat
6.4 Der Leiter des Referates Ständiger Diakonat
6.5 Der Spiritual
6.6 Diözesansprecher
6.7 Rat der Ständigen Diakone
6.8 Die Konferenzstruktur im Ständigen Diakonat der Erzdiözese Freiburg
6.8.1 Diözesane Sprecher- und Mentorenkonferenz (SMK)
6.9 Diakonats- und Diakonenkreise
6.10 Der geistliche Mentor und die Sprecher
6.11 Konferenz der Ständigen Diakone im Hauptberuf
Teil 2: Dienstrechtliche Bestimmungen
7. Dienstrechtliche Grundlagen
7.1 Rechtsnatur des Dienstverhältnisses
7.2 Anzuwendende Vorschriften
7.3 Inhalt des Dienstverhältnisses
7.4 Tätigkeitsformen
7.4.1 Der Ständige Diakon im Zivilberuf
7.4.2 Der Ständige Diakon im Hauptberuf
7.5 Änderung der Tätigkeitsform
7.6 Unvereinbarkeit von Tätigkeiten, Nebentätigkeiten
7.7 Ruhestand und Entpflichtung
7.8 Wechsel des Dienstverhältnisses
7.9 Beendigung des Klerikerdienstverhältnisses
8. Dienstrechtliche Einzelbestimmungen
8.1 Ernennung
8.2 Versetzung
8.3 Amtseinführung
8.4 Dienstsitz, Arbeitsplatz und Ausstattung
8.5 Reise- und Umzugskosten
8.6 Zeitliche Gestaltung des Dienstes
8.7 Fortbildung, Exerzitien und Tagungen
8.8 Urlaub
8.9 Unmittelbare(r) Dienstvorgesetzte(r), Dienstaufsicht, Fachaufsicht
8.10 Dienstunfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit
8.11 Zusammenarbeit und Gemeinschaft mit Priestern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst
8.12 Beschwerden, Konfliktlösung
9. Vergütung und Versorgung der Diakone
9.1 Dienstverhältnis
9.2 Vergütung
9.3 Vergütung im Krankheitsfall
9.4 Beihilfe, Versorgung, Zeitzuschläge, Jubiläumszulage
9.5 Soziale Regelungen
9.6 Sonstige Regelungen

Teil 1: Dienst und Bildung der Ständigen Diakone

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1. Beruf und kirchliche Stellung
Vgl. Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Mai 2015 / hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2016 (Die deutschen Bischöfe; 101).
1

( 1 ) Leben und Wirken der Kirche gründen in Jesus Christus, dem Urheber und Vollender des Glaubens (vgl. Hebr 12,2). Er verkündete in der Kraft des Heiligen Geistes das Wort vom barmherzigen Vater und ließ durch seine Zuwendung die Menschen das Reich Gottes erfahren.
Dieser Dienst Jesu Christi und, in seiner Nachfolge, die Dienste der Kirche gelten zutiefst den Armen und Bedrückten. „Christus wurde vom Vater gesandt, ‚den Armen die frohe Botschaft zu bringen, zu heilen, die bedrückten Herzens sind’ (Lk 4,18), ‚zu suchen und zu retten, was verloren war‘ (Lk 19,10). In ähnlicher Weise umgibt die Kirche alle mit ihrer Liebe, die von menschlicher Schwachheit angefochten sind, ja in den Armen und Leidenden erkennt sie das Bild dessen, der sie gegründet hat und selbst ein Armer und Leidender war. Sie müht sich, deren Not zu erleichtern und sucht Christus in ihnen zu dienen.“
Lumen Gentium 8; vgl. Sacrosanctum Concilium 5.
2
( 2 ) Zum Dienst des Bischofs für die Kirche gehört wesentlich die Sorge um ihre Nähe zu den Armen und Leidenden
Vgl. Gaudium et spes 88.
3
. Darin wird der Bischof auch von den Diakonen unterstützt. Durch das Weihesakrament werden sie zu geistlichen Amtsträgern bestellt.
Vgl. Ad Gentes 16; cc. 1008 f. CIC.
4
Sie sind Zeichen des dienenden Christus und der dienenden Kirche.
Vgl. Motu Proprio „Ad pascendum“ von Papst Paul VI. vom 15.08.1972 (AAS 64 [1972], 534-540, hier: 535).
5
Innerhalb der einen Sendung des kirchlichen Amtes ist es ihre besondere Aufgabe, den Hilfsbedürftigen die Liebe Christi zu schenken und Christus in den Armen zu finden. Diakone fördern die Diakonie in Kirche und Gesellschaft. Sie stiften Gemeinschaften, in denen einer des anderen Last trägt.
( 3 ) Mit den Priestern sind die Diakone seit alters her Helfer des Bischofs.
Vgl. Lumen Gentium 20.
6
Ihre Aufgaben werden ihnen vom Bischof übertragen.
Vgl. Motu proprio „Sacrum Diaconatus Ordinem“ von Papst Paul VI. vom 18.06.1967 (AAS 59 [1967], 697-704, 22).
7
Sie üben ihren Dienst aus in Gemeinschaft mit dem Bischof und dem Presbyterium.
Vgl. MP Sacrum Diaconatus Ordinem 23.
8
( 4 ) In den Pfarreien sind die Diakone dem Pfarrer, der im Auftrag des Bischofs die Seelsorge leitet, zugeordnet und unterstützen seinen Dienst. Ihre spezielle Aufgabe liegt in der Sorge für den diakonischen Auftrag des kirchlichen Lebens „Sie dienen dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebestätigkeit.“
Lumen Gentium 29.
9
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2. Aufgabenbereiche des Ständigen Diakons

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2.1 Der Dienst des Ständigen Diakons
Vgl. Rahmenordnung 2015, Teil I, 2.
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( 1 ) Durch seine Dienste im Gottesdienst (Liturgia), in der Verkündigung (Martyria) und insbesondere im Dienst am Nächsten (Diakonia) wirkt der Ständige Diakon in Kirche und Welt.
( 2 ) Je nach den pastoralen Strukturen und Erfordernissen und entsprechend der Ausbildung und Eignung eines Ständigen Diakons ergeben sich Schwerpunkte seines Auftrages. Aufgrund seines Amtes soll der Ständige Diakon jedoch vorwiegend diakonische Aufgaben übernehmen.
( 3 ) Der Diakonat kann hauptberuflich oder in Verbindung mit einem Zivilberuf ausgeübt werden. Die Berufsbezeichnung in beiden Tätigkeitsformen lautet „Ständiger Diakon“.
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2.1.1 Der Diakonat und seine Aufgaben im Bereich des Verkündigungsdienstes

Im Verkündigungsdienst soll der Ständige Diakon den Gläubigen helfen, sich mit der Diakonie Jesu Christi zu verbinden und Notleidende im Glauben zu stärken. Der Ständige Diakon ermutigt zum Glauben, der in der Liebe wirksam wird, und fördert das Zeugnis der Diakonie in der christlichen Praxis und in der Feier der Gottesdienste. Schwerpunkte des Einsatzes eines Ständigen Diakons sind u. a.:
– Glaubensgespräche mit Einzelnen und in Gruppen
– Seelsorge an Menschen am Arbeitsplatz und in bestimmten Zielgruppen
– schulischer Religionsunterricht
– Mitarbeit in der Katechese
– Hinführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zum Glauben
– Ansprachen in Wortgottesdiensten, bei Tauf-, Trau- und Begräbnisliturgien
– Predigten in der Eucharistiefeier
– Befähigung anderer Glaubender zum Zeugnis in Wort und Tat.
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2.1.2 Der Diakonat und seine Aufgaben im Bereich der Gottesdienste

Im liturgischen Dienst verdeutlicht der Ständige Diakon die innere Einheit von Diakonie und Liturgie im christlichen Gemeindeleben und die Verantwortung des kirchlichen Amtes für diese Einheit. Er nimmt seinen liturgischen Dienst aus seiner Verantwortung als Ständiger Diakon wahr und macht zeichenhaft die innere Einheit von Liturgie und Diakonie sichtbar. Neben der Mitwirkung in der gottesdienstlichen Verkündigung erstreckt sich der liturgische Dienst des Ständigen Diakons auf folgende Aufgaben, wobei Schwerpunkte gesetzt werden können:
– Dienst in der Eucharistiefeier
– Feier der Kommunion mit Kranken und Sterbenden zusammen mit den Angehörigen und gegebenenfalls mit Mitgliedern des Krankenbesuchsdienstes
– Leitung von Tauf-, Trau- und Begräbnisliturgien
– Mitarbeit in Gruppen, die gottesdienstliche Feiern gestalten
– Übernahme von Wort-Gottes-Feiern und Segnungsfeiern (Sakramentalien)
– Feier der Tagzeitenliturgien
– Mitarbeit im Liturgieausschuss
– Mitwirkung bei der Ausbildung und Begleitung von Gläubigen, die Verantwortung für liturgische Feiern übernehmen.
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2.1.3 Der Diakonat und seine Aufgaben im Bereich des Nächstendienstes

Durch seinen Dienst soll der Ständige Diakon die Pfarrei darin unterstützen, dass sie in ihrem diakonischen Auftrag allen Mitmenschen und besonders den Hilfsbedürftigen die Liebe Jesu Christi bezeugen. Schwerpunkte seines Auftrages sind u. a.:
– Seelsorgliche und geistliche Begleitung
– Anleitung der Gläubigen zur Partizipation in der Diakonie und in der Caritas
– Sorge um die innere Einheit von Diakonie und Liturgie, u. a. indem er diakonisch Tätige zur Liturgie und zur Verkündigung in der Pfarrei hinführt
– Sensibilisierung der Gläubigen für besondere Anliegen, Anfragen und Nöte der Menschen sowie für ihre Bemühungen um Solidarität und Gerechtigkeit
– Sorge für Menschen in besonderen, prekären Situationen
– Hilfe in sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten
– Sorge für Menschen am Rande von Kirche und Gesellschaft
– diakonische Ausrichtung der Arbeit im Zivilberuf
– Kooperation mit anderen kirchlichen caritativen Institutionen
– Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit in der Diakonie
– Aufbau neuer diakonischer Dienste
– Zusammenarbeit mit kommunalen und kirchlichen Einrichtungen im Bereich des Sozialwesens.
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2.2 Einsatzebenen

( 1 ) Der Schwerpunkt des pastoralen Einsatzes des Ständigen Diakons im Zivilberuf liegt in der Regel in der Mitarbeit auf der Ebene seines Wohnortes; für den Ständigen Diakon im Hauptberuf in der Regel auf der Ebene der Seelsorgeeinheit mit ihren Pfarreien. Bei entsprechender Eignung kann der Ständige Diakon auch auf anderen Ebenen des pastoralen Dienstes eingesetzt werden. Dies können z. B. Aufgaben an neuen pastoralen Orten oder in der kategorialen Seelsorge sein.
( 2 ) Der Schwerpunkt der Mitarbeit in pastoralen Gremien liegt für den Ständigen Diakon in seinen spezifischen amtlichen Aufgaben entsprechend der Stellenumschreibung.
( 3 ) Bei der Erstellung der Stellenumschreibung wird die spezifische Verantwortung des Ständigen Diakons berücksichtigt. Diese ergibt sich aus dem Wesen des Diakonats, aus der Aus- sowie der Fort- und Weiterbildung sowie der Lebens- und Berufserfahrung des Ständigen Diakons.
( 4 ) Als Amtsträger weiß der Ständige Diakon sich der ihm anvertrauten Menschen und der ganzen Kirche verpflichtet. Er arbeitet eng mit den anderen Diensten zusammen.
Vgl. Rahmenordnung 2015, Teil I, 1.3.; vgl. auch MP Sacrum diaconatus ordinem, Nr. 23 (oben Fußnote 8).
11
( 5 ) In besonderen Situationen kann ein Ständiger Diakon unter der Verantwortung eines Priesters an der Ausübung der Hirtensorge in einer Pfarrei gemäß can. 517 § 2 CIC beteiligt werden.
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2.3 Stellenumschreibung

( 1 ) Auf der Grundlage des Anweisungsschreibens ist eine Stellenumschreibung gemäß den drei Grunddiensten Diakonie, Verkündigung und Liturgie zu erstellen. Diese ist dem Erzbischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorzulegen.
( 2 ) Aufgrund veränderter pastoraler Notwendigkeiten oder der persönlichen Situation des Ständigen Diakons kann die Stellenumschreibung durch das Erzbischöfliche Ordinariat neugefasst werden. Davor ist der Ständige Diakon zu hören; vorgetragene Umstände
Z. B. persönliche Fähigkeiten und Möglichkeiten, familiäre Situation, Wohnungsfrage.
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werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
( 3 ) Der Ständige Diakon im Hauptberuf erteilt schulischen Religionsunterricht. In der Regel umfasst der Auftrag zum Religionsunterricht vier bis acht Wochenstunden.
( 4 ) Nimmt ein Ständiger Diakon das Wahlamt als Diözesansprecher wahr, so soll mit dem Erzbischöflichen Ordinariat abgesprochen werden, inwieweit diese Aufgabe inhaltlich und zeitlich in der Stellenumschreibung berücksichtigt wird.
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3. Voraussetzungen für den Dienst
Vgl. Rahmenordnung 2015, Teil I, 3.
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Der Dienst des Ständigen Diakons erfordert bestimmte menschliche, religiöse und kirchliche sowie theologische und pastorale Voraussetzungen.
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3.1 Menschliche Voraussetzungen

Menschliche Voraussetzungen sind die für den Beruf erforderliche körperliche und seelische Gesundheit; Bewährung in Ehe und Familie bzw. in der Ehelosigkeit; Bereitschaft zu einem einfachen Lebensstil; Bewährung im Beruf; Bereitschaft und Fähigkeit auf leibliche und seelische Nöte der Mitmenschen einzugehen; Urteilskraft; Fähigkeit zur Wahrnehmung eigener Verantwortung; sprachliche Kompetenz; Fähigkeit zu Repräsentation und öffentlichem Auftreten; Fähigkeit zu diskreter und offener Kommunikation; Fähigkeit zu einer Zeitgestaltung, die dem pastoralen Dienst und seiner Verbindung mit der persönlichen, familiären und beruflichen Lebenssituation entspricht; Fähigkeit, im Geist des Glaubens mit Krisen, Schwächen und Defiziten in der eigenen persönlichen und beruflichen Entwicklung umzugehen; Fähigkeit zu einer politisch und gesellschaftlich integren Lebenspraxis.
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3.2 Religiöse und kirchliche Voraussetzungen

Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind: Persönlicher Glaube; Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der katholischen Kirche; Bereitschaft zur Nachfolge dessen, „der nicht gekommen ist, sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen" (Mt 20,28); aktive Teilnahme am kirchlichen Leben; Fähigkeit, sich auf der Basis des Evangeliums in Gruppen und Gemeinschaften zu integrieren; Fähigkeit, den eigenen Glauben in Wort und Tat zu bezeugen; Bereitschaft zum täglichen Gebet und zum kirchlichen Stundengebet
Gemäß Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 276 § 2, n. 3 CIC sind Laudes und Vesper verpflichtend (ABl. 1995, S. 282, Partikularnorm Nr. 4).
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, zur regelmäßigen Schriftlesung; zur Mitfeier der Eucharistie auch an Werktagen und zum regelmäßigen Empfang des Bußsakramentes; Bemühen um ein religiöses Familienleben; Vertrautsein mit den Zeiten des Kirchenjahres und ihrer Gestaltung in Kirche und Pfarrei; Erfahrung in hauptberuflichen bzw. ehrenamtlichen pastoralen, diakonischen und liturgischen Aufgaben; gewachsene Bereitschaft, sich als Diakon von Jesus Christus und der Kirche amtlich in Dienst nehmen zu lassen.
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3.3 Theologische und pastorale Voraussetzungen

Die theologischen und pastoralen Voraussetzungen werden durch den erfolgreichen Abschluss der vorgeschriebenen theologischen Studien sowie der erforderlichen pastoralen, diakonischen und liturgischen Kurse bzw. Praktika erworben.
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3.4 Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit

( 1 ) Der Ständige Diakon übt seine Tätigkeit „in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium"
Vgl. Rahmenordnung 2015, 1.1.
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aus. Er arbeitet eng mit anderen hauptberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen.
( 2 ) Kirchliche Pastoral setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Einzelnen zur Zusammenarbeit voraus. Über die grundlegenden Voraussetzungen hinaus ist erforderlich: Entwicklung eines gesunden Selbstwertgefühls, verbunden mit der Einsicht in die eigenen Grenzen; Fähigkeit, eigene Vorstellungen angemessen einzubringen; Kompromissbereitschaft; Fähigkeit zu angemessenem Umgang mit Konflikten.
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3.5 Bewährung in der Lebensform

( 1 ) Voraussetzung für den Dienst als Ständiger Diakon ist eine im Glauben angenommene und gestaltete Lebensform. Verheiratete sowie ehelose Ständige Diakone bezeugen in ihren Lebensformen in je eigener Weise die unerschöpfliche Liebe Gottes zu den Menschen.
( 2 ) Der verheiratete Ständige Diakon soll zusammen mit seiner Ehefrau Ehe, Familie und Dienst in der Liebe Jesu Christi zu fruchtbarer Einheit verbinden. Dazu sollen sie sich gegenseitig in ihrer Berufung und in ihrem Dienst achten, fördern und so den Raum schaffen, in dem Kinder als eigene Persönlichkeiten wachsen sowie ihre Berufung finden können und in dem auch die älter gewordenen Familienangehörigen in ihrer Würde geachtet sind.
( 3 ) Der Ständige Diakon, der „um des Himmelreiches willen“ (Mt 19,12) ehelos bleibt, soll diese Lebensform als Raum seiner Liebe zu Jesus Christus verwirklichen und alle Menschen in diesem Geist als seine Schwestern und Brüder annehmen.
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3.6 Kirchenrechtliche Einzelbestimmungen

( 1 ) Für die Aufnahme in den Diakonat gelten folgende kirchenrechtlichen Einzelbestimmungen
Vgl. cc. 1031; 1037 CIC.
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– Ein verheirateter Bewerber muss zum Zeitpunkt der Weihe mindestens 35 Jahre alt sein; das Weihealter kann jedoch in Einzelfällen um bis zu zwölf Monate herabgesetzt werden. Er wird zur Weihe erst zugelassen, wenn die Ehefrau schriftlich ihr Einverständnis mit der Diakonenweihe ihres Ehemannes erklärt hat.
– Ein unverheirateter Bewerber, der sich zur Ehelosigkeit verpflichtet, muss zum Zeitpunkt der Weihe mindestens 25 Jahre alt sein. Er wird zur Weihe erst zugelassen, wenn er öffentlich vor Gott und der Kirche die Zölibatsverpflichtung nach vorgeschriebenem Ritus übernommen hat.
( 2 ) Interessenten für den Ständigen Diakonat sollen zu Beginn der Berufseinführungsphase nicht älter als 60 Jahre sein. Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 3 ) Im Übrigen gelten die cc. 1024 bis 1052 CIC sowie die „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie in ihrer jeweils geltenden Fassung“.
Vgl. Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 1995, S. 306 f.
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4. Bildung der Ständigen Diakone
Vgl. Rahmenordnung 2015, Teil I, 4.
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4.1 Ziele und Elemente der Bildung

( 1 ) Die Bildung des Ständigen Diakons erfolgt auf der Ebene der Erzdiözese und in den Diakonatskreisen. Die auf der Bistumsebene Verantwortlichen für die Bildung der Ständigen Diakone, sowie die Diakonatskreise stellen im Auftrag der Erzdiözese die Bildung der Ständigen Diakone sicher. Unbeschadet dessen trägt der einzelne Bewerber bzw. Ständige Diakon selbst Verantwortung für seine Bildung.
( 2 ) Die wesentlichen Elemente der Bildung sind
Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.
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:
– Menschliche und spirituelle Förderung
– Grundlegung, Vertiefung und Ergänzung der theologischen und pastoralen Kenntnisse
– Einübung und Weiterentwicklung der Befähigung zu einer diakonischen Pastoral
– Vertiefung des Verständnisses für das kirchliche Amt, insbesondere für den mit der Diakonenweihe übernommenen amtlichen Dienst.
Diese Elemente sind in jeder Bildungsphase angemessen vertreten und aufeinander bezogen, so dass sie sich gegenseitig ergänzen.
( 3 ) Zu Teilen der Berufseinführung und der Fortbildung werden die Ehefrauen eingeladen.
Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.
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4.2 Aufgaben der Diakonatskreise für die Bildung

( 1 ) Die Bildung und der Dienst der Ständigen Diakone werden begleitet und mitverantwortet vom zuständigen Diakonatskreis.
( 2 ) Die Mitarbeit im Diakonatskreis hat eine spezifische Bedeutung für die Fortbildung der Ständigen Diakone. Der fortgesetzte Erfahrungsaustausch, die Klärung von Glaubens- und Lebensfragen, die Pflege des geistlichen Lebens, die Gestaltung der Beziehungen unter den Mitgliedern und die dabei mögliche Selbsterfahrung sind wesentliche Elemente der Fortbildung. Außerdem können in den Kreisen regelmäßig Themen erarbeitet werden, die für das Leben und den Dienst der Mitglieder wichtig sind.
( 3 ) Zur Verstärkung praktischer Ausbildungselemente können in größeren Gebieten innerhalb der Erzdiözese nach Bedarf sog. Ausbildungskreise eingerichtet werden. Ausbildungskreise bestehen aus erfahrenen Diakonen in diesen Gebieten, die die Treffen leiten, und aus den Bewerbern der Gebiete, die nach Möglichkeit daran teilnehmen. Ein Ausbildungskreis trifft sich vier bis sechs Mal im Jahr. Die Anzahl der Teilnahmen an den Ausbildungskreisen ersetzt sowohl bei den Diakonen als auch bei den Bewerbern die entsprechende Anzahl der Teilnahmen im Diakonatskreis. Die Ausbildungskreise stehen unter der Verantwortung des Referates Ständiger Diakonat im Institut für Pastorale Bildung (IPB). Dieses erarbeitet eine Vorschlagsliste geeigneter Themen für einen Ausbildungskreis. Die Teilnahme der Bewerber am Ausbildungskreis endet mit der Weihe zum Ständigen Diakon.
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4.3 Ausbildung und Berufseinführung auf Diözesanebene

Die diözesane Berufseinführung baut auf den grundlegenden theologischen und pastoralen Qualifikationen auf.
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4.3.1 Ausbildung und Berufseinführung des Ständigen Diakons im Zivilberuf

( 1 ) Die theologische Qualifikation wird durch den anerkannten Abschluss des Theologischen Kurses Freiburg oder des Grund- und Aufbaukurses im Theologischen Fernkurs Würzburg oder durch den Abschluss des Studiengangs Angewandte Theologie und Religionspädagogik (KH Freiburg) oder eines abgeschlossenen Theologiestudiums oder durch einen anderen anerkannten Abschluss erworben.
Die pastorale Qualifikation wird durch den anerkannten Abschluss des Pastoralkurses Freiburg oder einen anderen, als gleichwertig anerkannten Kurs erworben.
( 2 ) Die Berufseinführung zum Ständigen Diakon nach der Propädeutischen Phase umfasst mehrere Teile
Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.
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:
– Diakonische Grundkursphase
– Veranstaltungen zur Vermittlung von Kompetenzen gemäß den Bildungsstandards für die kooperative Ausbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese Freiburg (in der jeweils geltenden Form)
– Veranstaltungen zur Qualifizierung für den spezifischen Dienst des Ständigen Diakons
– Diakonatspraktikum
– Veranstaltungen zum geistlichen Leben und zur Förderung einer diakonischen Spiritualität
( 3 ) Die Prüfung
Vgl. Rahmenordnung 2015, 4.3.
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wird durch die erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen aus Punkt 4.3.1 (1) und (2) und durch die befürwortenden Zeugnisse des Leitenden Pfarrers des Wohnortes, des zuständigen Pfarrgemeinderates, des Diakonatskreises und der Verantwortlichen für die Bildung der Ständigen Diakone erbracht.
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4.3.2 Ausbildung des hauptberuflichen Ständigen Diakons

( 1 ) Pastoralreferenten und Gemeindereferenten, die die Ausbildung zum Ständigen Diakon absolvieren, erwerben die theologische und pastorale Ausbildung mit ihrer theologischen, pastoralen und praktischen Ausbildung zum Pastoral- bzw. Gemeindereferenten. Sie wird mit ihrer Zweiten Dienstprüfung und ihrer Beauftragung abgeschlossen. Sie führen spätestens drei Jahre vor dem möglichen Weihetermin (unter Berücksichtigung des Mindestalters für die Weihe) ein Gespräch mit den Verantwortlichen im Referat Ständiger Diakonat im IPB. Die weitere Vorbereitung auf die Weihe erfolgt in berufsbegleitenden Ausbildungseinheiten, die vom Referat Ständiger Diakonat im IPB verantwortet werden in Zuordnung zu den Ausbildungskursen der Bewerber, die sich auf den Diakonat im Zivilberuf vorbereiten.
Gemeindereferenten, die den Grad eines Bachelors in „Angewandter Theologie und Religionspädagogik“ und in „Sozialer Arbeit“ an der Katholischen Hochschule Freiburg erworben haben, sollen als Diakone gemäß den erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen eingesetzt werden.
( 2 ) Wer den Grad eines Bachelors in „Angewandter Theologie und Religionspädagogik“ und in „Sozialer Arbeit“ an der Katholischen Hochschule Freiburg erworben hat und den hauptberuflichen Diakonat anstrebt, das Weihealter
35 Jahre bei verheirateten, 25 Jahre bei zölibatären Bewerbern.
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erreicht hat oder innerhalb der kommenden drei Jahren erreichen wird, absolviert nach Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat durch das Erzbischöfliche Ordinariat sowie der Zuordnung zu einem Diakonatskreis durch den Bischöflichen Beauftragten die Berufseinführung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten.
In den drei Jahren der Berufseinführung mit Schwerpunkt im dritten Jahr nimmt der Bewerber auch an Ausbildungseinheiten des Referates Ständiger Diakonat im IPB teil, die fachlich und spirituell spezifisch für den Dienst des Diakons qualifizieren.
Nach erfolgreicher Ablegung der Zweiten Dienstprüfung erfolgt mit der Admissio ein Jahr vor der Weihe die Anweisung auf eine Planstelle mit diakonischem Schwerpunkt, die der erworbenen Qualifikation Rechnung trägt. Die Berufseinführung wird mit der Weihe abgeschlossen; eine Beauftragung zum Gemeindereferenten erfolgt nicht.
Diese Regelung gilt analog für Absolventen vergleichbarer Studienabschlüsse.
( 3 ) Bei den in 4.3.2 ((1) und (2)) genannten Personen entfällt die Notwendigkeit der Zustimmungen des Pfarrgemeinderates sowie das Gemeindepraktikum.
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4.3.3 Ausbildung des Ständigen Diakons im Zivilberuf zum Ständigen Diakon im Hauptberuf

( 1 ) Der Ständige Diakon im Zivilberuf, der aufgrund seiner Eignung sowie des pastoralen Bedarfs als Ständiger Diakon im Hauptberuf übernommen wird, absolviert nach seiner Übernahme eine zusätzliche berufsbegleitende Ausbildung. Diese bezieht sich auf die Grunddienste und greift die wesentlichen Elemente der Ausbildung und Berufseinführung auf, um sie im Hinblick auf die neue Aufgabe zu ergänzen und zu vertiefen. Darüber hinaus werden Kurse ausgewählt, die den Ständigen Diakon entsprechend seiner Stellenumschreibung als Ständigen Diakon im Hauptberuf qualifizieren.
( 2 ) Die Stellenumschreibung sowie die zusätzliche berufsbegleitende Ausbildung werden vom Erzbischöflichen Ordinariat in Kooperation mit dem Ständigen Diakon und seiner/seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten festgelegt.
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4.4 Fortbildungsphase

( 1 ) Die Fortbildungsphase sieht in den ersten fünf Jahren nach der Diakonenweihe eine jährliche verpflichtende Fortbildung vor. Ihr Merkmal ist eine theologisch, pastoral und geistlich orientierte Praxisreflexion.
Zudem soll in dieser Phase der Diakon mindestens sechs Supervisionseinheiten wahrnehmen.
( 2 ) Die Phase der jährlichen verpflichtenden Fortbildungen endet mit einem Kolloquium im fünften Dienstjahr. Zum Kolloquium zugelassen werden kann nur der Ständige Diakon, der an den Fortbildungen gemäß (1) vollumfänglich teilgenommen hat.
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5. Zulassungsschritte zur Diakonenweihe

Die Zulassung zur Diakonenweihe erfolgt in mehreren Schritten:
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5.1 Aufnahme in den Diakonatskreis

Wer sich zum Ständigen Diakon ausbilden lassen und auf den Empfang der Diakonenweihe vorbereiten möchte, kann mit Zustimmung des Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat als Interessent an den Treffen des zuständigen Diakonatskreises teilnehmen.
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5.2 Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat

( 1 ) Die Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat erfolgt nach Abschluss der Grundkursphase.
Die Teilnahme an der Grundkursphase ist nur mit Zustimmung des Bischöflichen Beauftragten möglich. Erforderlich ist die Teilnahme am Bewerbungsverfahren.
Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.
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( 2 ) Nach der Grundkursphase schlagen der Bischöfliche Beauftragte und der Referatsleiter für den Ständigen Diakonat den Interessenten zur Aufnahme unter die „Bewerber“ vor. Die Aufnahme erfolgt durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
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5.3 Die weitere Begleitung durch den Diakonatskreis

Die Teilnahme des Bewerbers an weiteren Ausbildungsabschnitten erfordert jeweils wieder die Zustimmung der Verantwortlichen im Diakonatskreis.
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5.4 Die Beauftragung zu den Diensten des Lektorats und Akolythats

Bei grundsätzlicher Eignung für den Dienst des Ständigen Diakons, wird der Bewerber auf Vorschlag des Bischöflichen Beauftragten innerhalb der Praktikumszeit mit dem Lektorat und dem Akolythat beauftragt.
Vgl. c. 1035 § 1 CIC.
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5.5 Das Diakonatspraktikum

( 1 ) Der Bewerber absolviert innerhalb seiner Berufseinführung ein einjähriges Diakonatspraktium in der Pfarrei bzw. Seelsorgeeinheit seines Wohnortes.
( 2 ) Der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat informiert den leitenden Pfarrer, den Pfarrgemeinderat bzw. das Gemeindeteam über das beginnende Diakonatspraktikum. Dem Pfarrer und diesen Gremien obliegt es in dieser Zeit, die Akzeptanz des Diakonatsbewerbers in ihrem Bereich zu klären.
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5.6 Die Aufnahme unter die Kandidaten für den Ständigen Diakonat (Admissio)

Der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat schlägt nach Prüfung aller Voraussetzungen (erfolgreicher Abschluss der bisherigen Ausbildungsteile, grundsätzliche Eignung zum Dienst des Ständigen Diakons, Akzeptanz des Bewerbers als künftiger Ständiger Diakon bei den Gläubigen, zustimmende Stellungnahmen des Pfarrgemeinderates, des Diakonatskreises und des Leitenden Pfarrers) den Bewerber dem Erzbischof zur Aufnahme unter die Kandidaten für den Ständigen Diakonat vor.
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5.7 Die Erstellung des Weihevorschlags

( 1 ) Nach der Admissio und vor dem Skrutinium erstellen der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat und der Referatsleiter im IPB den Weihevorschlag für den Kandidaten. Dazu sind zusätzlich zur Personalakte und den Ausbildungsnachweisen folgende Unterlagen erforderlich:
– eine Stellungnahme der Verantwortlichen im Diakonatskreis, in der diese den Weihevorschlag befürworten
– eine Stellungnahme des Leitenden Pfarrers des Wohnortes des Kandidaten, in der dieser den Weihevorschlag befürwortet und seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem künftigen Ständigen Diakon erklärt
– eine Stellungnahme des Pfarrgemeinderates, aus der hervorgeht, dass der Dienst des künftigen Ständigen Diakons bei den Gläubigen und in seinem diakonischen Feld akzeptiert ist
– eine an den Erzbischof gerichtete schriftliche Bitte des Kandidaten um die Diakonenweihe
– eine an den Erzbischof gerichtete schriftliche Einverständniserklärung der Ehefrau des Kandidaten zur Weihe ihres Ehemannes
– bei einem unverheirateten Kandidaten eine an den Erzbischof gerichtete schriftliche Erklärung zur Übernahme der Zölibatsverpflichtung.
( 2 ) Die Unterlagen werden zusammen mit der Personalakte dem Weihevorschlag beigefügt und über das Erzbischöfliche Ordinariat dem Erzbischof vorgelegt.
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5.8 Das Skrutinium

Vor der Diakonenweihe erfolgt das Skrutinium durch den Erzbischof oder durch den von ihm Beauftragten. Die Ehefrau des Kandidaten nimmt nach Möglichkeit daran teil. Über die Zulassung zur Diakonenweihe entscheidet der Erzbischof.
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5.9 Die Erstellung der Stellenumschreibung

( 1 ) Nach Abschluss des Praktikums erarbeiten der Bischöfliche Beauftragte und der Referatsleiter für den Ständigen Diakonat im IPB, der Kandidat und der zuständige Leitende Pfarrer der Pfarrei in einem gemeinsamen Gespräch einen Entwurf der Stellenumschreibung für den künftigen Ständigen Diakon. An diesem Gespräch soll nach Möglichkeit auch ein Mitglied des Vorstands des Pfarrgemeinderates bzw. des betreffenden Gemeindeteams teilnehmen. Der Entwurf für die Stellenumschreibung wird dem Erzbischöflichen Ordinariat zur Genehmigung zugeleitet.
( 2 ) Nach der Diakonenweihe weist das Erzbischöfliche Ordinariat dem Ständigen Diakon eine Stelle zu.
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6. Organisationsstruktur und Verantwortungen

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6.1 Erzbischöfliches Ordinariat

Dienst und Bildung des Ständigen Diakonats liegen in der Verantwortung des Erzbischöflichen Ordinariates.
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6.2 Bischöflicher Beauftragter für den Ständigen Diakonat

( 1 ) Der Erzbischof bestellt einen Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat.
( 2 ) Der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat sorgt für die Bildung der Diakonats- und Diakonenkreise.
( 3 ) Der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat nimmt zusammen mit dem Referatsleiter für den Ständigen Diakonat im IPB die Verantwortung für die Berufseinführung der Bewerber und die Fortbildung nach der Diakonenweihe wahr.
( 4 ) Falls hinsichtlich eines Bewerbers Bedenken bestehen, teilt der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat dies dem Betroffenen mit und vereinbart mit ihm Schritte zur Klärung. Wenn sich ein Bewerber als nicht geeignet erweist, entlässt ihn der Bischöfliche Beauftragte nach Rücksprache mit dem Referatsleiter und mit Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates aus der Ausbildung.
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6.3 Institut für Pastorale Bildung (IPB): Referat Ständiger Diakonat

Das Institut für Pastorale Bildung der Erzdiözese Freiburg hat den Auftrag, im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat für die Bildung der Ständigen Diakone gemäß dieser Ordnung zu sorgen. Für diesen Auftrag ist innerhalb des Instituts das Referat Ständiger Diakonat verantwortlich.
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6.4 Der Leiter des Referates Ständiger Diakonat

( 1 ) Die Aufgaben des Referatsleiters im IPB umfassen die Leitung des Referates sowie die Mitverantwortung in der Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung.
( 2 ) Der Leiter des Referates Ständiger Diakonat im IPB nimmt seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat wahr und unterstützt ihn in seinen Aufgaben und in seiner Verantwortung. Er kann den Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat mit dessen Zustimmung vertreten.
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6.5 Der Spiritual

Der Spiritual im Referat Ständiger Diakonat im IPB ist vom Erzbischöflichen Ordinariat beauftragt, für die geistliche Bildung der Bewerber und der Ständigen Diakone zu sorgen. Dazu bietet er Veranstaltungen zur diakonischen Spiritualität an; er sorgt für Geistliche Begleitung und leitet die Weiheexerzitien. Er gehört nicht dem Forum externum, d. h. der Ausbildungsleitung an, sondern dem Forum internum. Dem Spiritual obliegt die Begleitung der geistlichen Mentorinnen und Mentoren der Diakonatskreise.
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6.6 Diözesansprecher

( 1 ) Der Diözesansprecher ist Sprecher der Ständigen Diakone und der Bewerber. Er vertritt sie innerhalb und außerhalb der Erzdiözese.
( 2 ) Der Diözesansprecher und sein Stellvertreter wird vom Rat der Ständigen Diakone gewählt.
( 3 ) Der Diözesansprecher leitet die Sitzungen des Rates der Ständigen Diakone und die Geschäftsführende Kommission des Rates der Ständigen Diakone.
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6.7 Rat der Ständigen Diakone

Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Rates der Ständigen Diakone werden in einem eigenen Statut geregelt.
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6.8 Die Konferenzstruktur im Ständigen Diakonat der Erzdiözese Freiburg

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6.8.1 Diözesane Sprecher- und Mentorenkonferenz (SMK)

( 1 ) Die Diözesane Sprecher- und Mentorenkonferenz wird vom Bischöflichen Beauftragten geleitet.
( 2 ) Die Konferenz findet jährlich statt und setzt sich zusammen aus:
– je einem Sprecher der Diakonats- und Diakonenkreise
– dem Spiritual und den geistlichen Mentorinnen und Mentoren der Diakonats- und Diakonenkreise; diese nehmen teil unter Wahrung des Forum internum
– den Mitgliedern der geschäftsführenden Kommission des Rates der Ständigen Diakone sowie den Vertreterinnen der Ehefrauen im Rat der Ständigen Diakone.
( 3 ) Die diözesane Sprecher- und Mentorenkonferenz dient dem Austausch zwischen den Diakonats- und Diakonenkreisen, dem Austausch mit dem Bischöflichen Beauftragten und dem Rat der Ständigen Diakone zu allen Belangen der Diakonats- und Diakonenkreise. Sie fördert den Austausch und die Zusammenarbeit unter den Diakonats- und Diakonenkreisen der jeweiligen Region und dient zur Fortbildung der Diakonats- und Diakonenkreise.
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6.9 Diakonats- und Diakonenkreise

( 1 ) Der Ständige Diakon gehört in Absprache mit dem Bischöflichen Beauftragten einem Diakonen- oder einem Diakonatskreis an.
( 2 ) Einem Diakonatskreis gehören Ständige Diakone, Bewerber und der Mentor an. Interessenten nehmen teil und werden mit der Aufnahme unter die Bewerber Mitglied des Kreises. Einem Diakonenkreis gehören nur Ständige Diakone und deren Mentor an. Ehefrauen und ggf. auch Witwen von Ständigen Diakonen können, sofern regelmäßiges Interesse besteht, am Diakonenkreis teilnehmen. Ein Kreis soll einschließlich der Ehefrauen in der Regel 10 bis 12, höchstens aber 15 Personen umfassen.
( 3 ) Der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat entscheidet im Einvernehmen mit dem Referatsleiter Ständiger Diakonat im Erzbischöflichen Ordinariat über Errichtung und Auflösung von Diakonats- und Diakonenkreisen.
( 4 ) Die Diakonats- und die Diakonenkreise haben unter anderem folgende Ziele:
– Pflege einer geistlichen Gemeinschaft
– Förderung und Pflege der diakonischen Spiritualität und des theologischen und pastoralen Austausches
– Klärung der Berufung
– Austausch von Erfahrungen
– Hilfe und Unterstützung bei Kursen und Praktika in der Ausbildung, in der Berufseinführung und bei der Fortbildung des Ständigen Diakons
– Klärung und Aufarbeitung von Konfliktsituationen
– Öffentlichkeitsarbeit des Diakonatskreises.
( 5 ) Die einzelnen Kreise treffen sich in der Regel monatlich. Bestimmte Veranstaltungen können die Familien der Diakone und der Bewerber einbeziehen.
( 6 ) Jeder Kreis wählt einen Sprecher und seinen Stellvertreter. Der Sprecher muss Ständiger Diakon sein, der stellvertretende Sprecher kann Bewerber sein, sofern er bereits unter die Kandidaten für den Ständigen Diakonat aufgenommen wurde. Die Wahlperiode dauert fünf Jahre.
( 7 ) Die Kreise halten Verbindung zu Ständigen Diakonen, die im Ruhestand leben oder entpflichtet sind, und, soweit erwünscht, auch zu deren Ehefrauen, sowie zu den Witwen von Diakonen.
( 8 ) Der Ständige Diakon hat das Recht, sich mit anderen Diakonen zusammenzuschließen.
Vgl. c. 278 § 1 CIC.
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6.10 Der geistliche Mentor und die Sprecher

( 1 ) Zu jedem Diakonats- bzw. Diakonenkreis kann ein geistlicher Mentor/eine geistliche Mentorin gehören.
Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.
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( 2 ) Die gewählten Sprecher sind verantwortlich für die Gestaltung des Kreises und seiner Treffen. Sie sorgen dafür, dass alle wichtigen den Kreis und seine Aufgaben betreffenden Fragen im Kreis beraten werden. Sie nehmen zudem an den einzelnen Konferenzen teil und berichten in den Kreisen über die Ergebnisse der Konferenzen.
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6.11 Konferenz der Ständigen Diakone im Hauptberuf
Vgl. Rahmenordnung 2015, Teil II § 20 (2).
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Die hauptberuflichen Ständigen Diakone der Erzdiözese Freiburg treffen sich auf Einladung des Erzbischöflichen Ordinariates ein bis zweimal im Jahr zu einer eigenen Konferenz. An diesen Konferenzen können Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariates und der Diözesansprecher teilnehmen.

Teil 2: Dienstrechtliche Bestimmungen

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7. Dienstrechtliche Grundlagen

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7.1 Rechtsnatur des Dienstverhältnisses

( 1 ) Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons gründet in der Einheit von sakramentaler Befähigung und kirchlicher Sendung. Es beginnt mit der Diakonenweihe. Durch sie wird der Ständige Diakon in den Klerikerstand aufgenommen und in die Erzdiözese Freiburg inkardiniert.
Vgl. c. 266 § 1 CIC.
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( 2 ) Der Ständige Diakon steht aufgrund der Inkardination in einem besonderen wechselseitigen Treueverhältnis zum Diözesanbischof; dieser sichert die Rechte des Ständigen Diakons, während der Ständige Diakon seinen Pflichten getreu nachkommt.
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7.2 Anzuwendende Vorschriften

Die dienstrechtliche Stellung des Ständigen Diakons, die in der Einheit von sakramentaler Befähigung und kirchlicher Sendung gründet, bestimmt sich nach dem allgemeinen und partikularen Kirchenrecht
Vgl. Rahmenordnung 2015.
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und insbesondere den Bestimmungen dieser Dienstordnung.
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7.3 Inhalt des Dienstverhältnisses

Aufgrund des Klerikerdienstverhältnisses untersteht der Ständige Diakon dem Erzbischof; der Ständige Diakon ist ihm zu Ehrfurcht und Gehorsam verpflichtet, insbesondere zur treuen Erfüllung ihm übertragener Aufgaben.
Vgl. c. 273 und c. 274 § 2 CIC.
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Der Erzbischof sichert dem Ständigen Diakon die ihm als Kleriker zustehenden Rechte zu hinsichtlich dienstlicher Verwendung, geistlicher Begleitung, Fortbildung und, bei hauptberuflichen Ständigen Diakonen, wirtschaftlicher Versorgung.
Vgl. c. 281 und c. 282 CIC.
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7.4 Tätigkeitsformen

Es wird unterschieden zwischen:
Ständiger Diakon im Zivilberuf
Ständiger Diakon im Hauptberuf
Ständiger Diakon im Ruhestand
Die Entscheidung darüber trifft das Erzbischöfliche Ordinariat.
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7.4.1 Der Ständige Diakon im Zivilberuf

( 1 ) Ein Ständiger Diakon, der hauptberuflich einen Zivilberuf ausübt oder ausgeübt hat und aus seinem Zivilberuf Einkünfte, Besoldung, Vergütung oder Versorgung bezieht, wird nebenberuflich als Ständiger Diakon im Zivilberuf eingesetzt. Der Ständige Diakon im Zivilberuf sorgt gemäß c. 281 § 3 CIC mit den Einkünften und Anwartschaften aus seinem Zivilberuf für sich und die Erfordernisse seiner Familie. Er erhält, auch wenn er seinen Zivilberuf verliert oder aufgibt oder auf Einkünfte verzichtet, aus seinem Dienstverhältnis als Ständiger Diakon im Zivilberuf weder Besoldung oder Vergütung noch Versorgung. Über Ausnahmen entscheidet der Erzbischof. Entstandene Auslagen werden dem Ständigen Diakon im Zivilberuf gemäß diözesaner Regelung ersetzt.
( 2 ) Der Ständige Diakon im Zivilberuf
Der Diakon im Zivilberuf übt seinen Dienst im zivilrechtlichen Sinne ehrenamtlich aus. Im kirchlichen Sinne ist es ein amtlicher Dienst.
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erhält eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der einkommensteuerrechtlichen Regelungen. Entstandene Auslagen sowie Fahrtkosten werden nach den diözesanen Regelungen ersetzt.
( 3 ) Der Ständige Diakon im Zivilberuf wird in der Regel im pastoralen Dienst an seinem Wohnort eingesetzt. In Ausnahmefällen ist ein Einsatz auf übergemeindlicher Ebene und in der Kategorialseelsorge möglich. In diesem Fall wird er für die diakonalen Dienste bei der Feier der Liturgie einer konkreten Seelsorgeeinheit zugewiesen. Davon unberührt bleibt, dass ihm in besonderer Weise aufgegeben ist „in der beruflichen Welt die Diaconia Christi durch Leben und Wort zu bezeugen“.
Vgl. Rahmenordnung 2015, Ziffer 2.
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( 4 ) Der Ständige Diakon im Zivilberuf ist in der Regel außerhalb des kirchlichen Dienstes erwerbstätig. Er kann bei entsprechender Qualifikation einen Zivilberuf im nichtpastoralen kirchlichen Dienst (weiter) ausüben. Bei einer Anstellung als Mitarbeiter im nichtpastoralen Dienst sind die besonderen Rechte und Pflichten, die sich aus der Inkardination ergeben, zu berücksichtigen.
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7.4.2 Der Ständige Diakon im Hauptberuf

( 1 ) Ständiger Diakon im Hauptberuf ist, wer als Kleriker durch den Erzbischof hauptberuflich in den Dienst genommen wurde.
( 2 ) Eine Mitwirkung der Mitarbeitervertretung in persönlichen Angelegenheiten findet bei Ständigen Diakonen im Hauptberuf nicht statt.
( 3 ) Grundsätzlich finden beim Ständigen Diakon im Hauptberuf, soweit in der Dienstordnung nichts Anderes geregelt ist und sich aus den Besonderheiten des Klerikerdienstverhältnisses nichts Anderes ergibt, die jeweiligen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erzdiözese Freiburg geltende Regelungen entsprechend Anwendung. Die Regelungen dieser Dienstordnung gelten vorrangig.
( 4 ) In Ausnahmefällen wird ein Ständiger Diakon im Hauptberuf in ein kirchliches Beamtenverhältnis übernommen. Die Entscheidung darüber trifft das Erzbischöfliche Ordinariat. Entsprechend kommen beim Ständigen Diakon mit Beamtenstatus, soweit nichts anderes geregelt ist und sich aus den Besonderheiten des Klerikerdienstverhältnisses nichts anderes ergibt, die in der Erzdiözese geltenden beamtenrechtlichen Regelungen zur Anwendung.
( 5 ) Wer hauptberuflich einen pastoralen Beruf im Dienst der Erzdiözese ausübt, wird mit der Diakonenweihe Ständiger Diakon im Hauptberuf.
( 6 ) Mit der Ernennung zum Ständigen Diakon im Hauptberuf wird ein bestehendes kirchliches Arbeitsverhältnis aufgelöst und in ein Klerikerdienstverhältnis überführt.
( 7 ) Ein Ständiger Diakon im Hauptberuf, der nicht in der Gemeindepastoral eingesetzt ist, kann in einer Seelsorgeeinheit nebenberuflich wie ein Ständiger Diakon im Zivilberuf eingesetzt werden, soweit es mit seiner Haupttätigkeit vereinbar ist.
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7.5 Änderung der Tätigkeitsform

( 1 ) Die festgelegte Tätigkeitsform
Vgl. Ziffer 7.4..
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kann in beide Richtungen geändert werden und zwar sowohl vom Ständigen Diakon im Hauptberuf zum Ständigen Diakon im Zivilberuf als auch vom Ständigen Diakon im Zivilberuf zum Ständigen Diakon im Hauptberuf.
( 2 ) Über die Änderung entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat. Die Änderung soll im Einvernehmen mit dem Ständigen Diakon erfolgen.
( 3 ) Maßgebend für die Entscheidung über die Änderung der Tätigkeitsform sind einerseits die pastoralen Erfordernisse und die Möglichkeiten der Erzdiözese, andererseits die Voraussetzungen und Fähigkeiten aufseiten des Ständigen Diakons. Der eine hauptberufliche Tätigkeitsform anstrebende Ständige Diakon im Zivilberuf muss über eine vom Erzbischof anerkannte zusätzliche Qualifikation verfügen, oder sie erwerben. Ein Wechsel in den hauptberuflichen Dienst ist in der Regel erst nach einer angemessenen Zeit als Diakon im Zivilberuf möglich, wobei von einem Zeitraum von wenigstens fünf Jahren ausgegangen wird.
( 4 ) Ein Anspruch auf die Übernahme in den Dienst im Hauptberuf besteht auch bei Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen nicht.
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7.6 Unvereinbarkeit von Tätigkeiten, Nebentätigkeiten

( 1 ) Ständige Diakone dürfen kein öffentliches Amt annehmen und in politischen Parteien und an der Leitung von Gewerkschaften nicht aktiv teilnehmen, damit sie nicht durch die Verquickung von weltlicher und kirchlicher Amtsausübung in Interessen- und Pflichtenkollision kommen. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates.
( 2 ) Dem Ständigen Diakon im Hauptberuf sind alle Tätigkeiten im gleichen Umfang untersagt, die gemäß cc. 285 bis 287 CIC (vgl. auch c. 289 CIC) von Priestern nicht ausgeübt werden dürfen. Jede Nebentätigkeit bedarf der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates.
( 3 ) Unvereinbar mit dem Dienst eines Ständigen Diakons im Zivilberuf sind alle Tätigkeiten, Berufe, Aufgaben, Dienste und Funktionen, die nach dem Urteil des Erzbischöflichen Ordinariates dem Ansehen und der Erfüllung des geistlichen Dienstes oder dem pastoralen Wirken des Diakons abträglich sind, oder bei denen die Gefahr einer unzulässigen Interessenkollision besteht. Jeder beabsichtigte Wechsel des Zivilberufes ist dem Erzbischöflichen Ordinariat rechtzeitig anzuzeigen.
( 4 ) Gemäß c. 285 § 4 CIC dürfen Kleriker die Verwaltung von Vermögen von Laien oder weltliche Ämter, die mit der Verpflichtung, Rechenschaft zu geben, verbunden sind, ohne Befragung des eigenen Ordinarius nicht übernehmen. Was Ständige Diakone angeht, so gilt in der Erzdiözese Freiburg, dass Ständige Diakone im Zivilberuf diese Erlaubnis nicht benötigen; sie unterliegen dem Verbot nicht. Ständige Diakone im Hauptberuf hingegen unterliegen dem Verbot und bedürfen daher für diese Tätigkeiten eine Erlaubnis. Für die Übernahme von Vollmachten für Eltern oder andere Familienangehörige gilt die Erlaubnis als erteilt. Steht die Übernahme von Vollmachten für nichtverwandte Personen an, so ist vorher eine Genehmigung einzuholen.
ABl. 2018, S. 350, Nr. 355.
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7.7 Ruhestand und Entpflichtung

( 1 ) Der Ständige Diakon im Hauptberuf beendet mit Ablauf des Monats, in dem er das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat, seine hauptberufliche Tätigkeit. Bei Ständigen Diakonen mit Beamtenstatus kommen die jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen zum Ruhestand zur Anwendung.
( 2 ) In der Regel wird ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts bzw. der Pensionierung die Tätigkeitsform des Ständigen Diakons im Hauptberuf einvernehmlich in die Tätigkeitsform des Ständigen Diakons im Zivilberuf geändert.
( 3 ) Aufgrund besonderer pastoraler oder personeller Erfordernisse kann ein Diakon im Hauptberuf, soweit dienstliche Belange und die gesundheitliche Situation dem nicht entgegenstehen, über die gesetzliche Altersgrenze hinaus befristet tätig sein. Spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres wird der Ständige Diakon im Hauptberuf von seinem Auftrag entpflichtet.
( 4 ) Der Ständige Diakon im Zivilberuf kann mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters von seinem nebenberuflichen Auftrag in der Pastoral entpflichtet werden. In der Regel wird er mit Vollendung des 70. Lebensjahres von seinen Aufgaben entpflichtet. In begründeten Fällen kann die Beauftragung des Ständigen Diakons auf Antrag des Leitenden Pfarrers um drei Jahre verlängert werden. Auf erneuten Antrag um weitere zwei Jahre, jedoch maximal bis zum Erreichen des 75. Lebensjahres. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem Termin der vorgesehenen Entpflichtung beim Erzbischöflichen Ordinariat einzureichen. Dem Antrag müssen der Ständige Diakon und das Erzbischöfliche Ordinariat zustimmen.
( 5 ) Nach der Entpflichtung durch den Erzbischof kann der Ständige Diakon im Ruhestand in Absprache mit dem Leitenden Pfarrer, einzelne Dienste weiterhin ausüben. Die Auslagen für den vereinbarten Dienst übernimmt die Kirchengemeinde.
( 6 ) Kann ein Ständiger Diakon im Zivilberuf aus persönlichen oder pastoralen Gründen den Dienst auf Dauer nicht mehr ausüben, wird er in den Ruhestand versetzt.
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7.8 Wechsel des Dienstverhältnisses

( 1 ) Für einen Wechsel in eine andere Diözese benötigt der Ständige Diakon die Zustimmung des Erzbischofs. Für die Inkardination in die neue Diözese gelten die Vorschriften des CIC.
Vgl. cc. 267-272 CIC.
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( 2 ) Das Dienstverhältnis eines Ständigen Diakons im Zivilberuf wird durch einen Wohnsitzwechsel in eine andere Diözese nicht berührt. Die Ausübung des Dienstes außerhalb der Inkardinationsdiözese ist so lange nicht zulässig, bis eine Regelung mit dem Diözesanbischof der neuen Wohnsitzdiözese vereinbart
Vgl. c. 271 CIC.
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oder eine Inkardination in diese Diözese vollzogen ist.
( 3 ) Der Ständige Diakon im Zivilberuf teilt dem Erzbischöflichen Ordinariat den Wohnsitzwechsel rechtzeitig mit. Das Erzbischöfliche Ordinariat informiert seinerseits den Diözesanbischof des neuen Wohnsitzes des Ständigen Diakons und erklärt diesem ggf. sein Einverständnis, dass der Ständige Diakon im Zivilberuf in der Diözese seines neuen Wohnsitzes eine Beauftragung erhält.
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7.9 Beendigung des Klerikerdienstverhältnisses

( 1 ) Das Dienstverhältnis eines Ständigen Diakons endet mit dem Verlust des Klerikerstandes.
cc. 290 CIC.
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( 2 ) Der Ständige Diakon verliert den Klerikerstand durch kirchenamtliche Feststellung der Ungültigkeit der empfangenen Diakonenweihe, durch die rechtmäßig verhängte Strafe der Entlassung aus dem Klerikerstand oder durch Reskript des Apostolischen Stuhls.
c. 290 CIC.
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( 3 ) Im Falle einer Suspendierung wird der Umfang der untersagten Tätigkeiten festgelegt.
Vgl. c. 1333 CIC.
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8. Dienstrechtliche Einzelbestimmungen

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8.1 Ernennung

( 1 ) Dem Ständigen Diakon wird durch schriftliches Ernennungsdekret des Erzbischöflichen Ordinariates eine Stelle übertragen oder ein Aufgabenbereich in einem bestimmten Einsatzgebiet zugewiesen. Im Ernennungsdekret sind Tätigkeitsform und Aufgabe des Diakons anzugeben; ferner werden die/der unmittelbare Dienstvorgesetzte und der Dienstort benannt.
( 2 ) Bei einem Ständigen Diakon im Zivilberuf sind für die Auswahl der Stelle und für den Umfang der zu übertragenden Aufgaben dessen berufliche Tätigkeit und dessen Belastbarkeit zu berücksichtigen. In der Regel ist die Seelsorgeeinheit des Wohnortes das Einsatzgebiet des Ständigen Diakons im Zivilberuf.
( 3 ) Für seinen Dienst in der Pastoral ist der Ständige Diakon dem jeweils zuständigen Priester gegenüber verantwortlich, der mit der Leitung der Seelsorge beauftragt ist.
Vgl. MP Sacrum Diaconatus Ordinem Nr. 23.
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8.2 Versetzung

( 1 ) Ein Ständiger Diakon kann versetzt werden. Eine Versetzung ist neben pastoralen Erfordernissen auch aus personenbezogenen Gründen möglich. Vor einer Versetzung ist der Ständige Diakon zu hören.
( 2 ) Eine Versetzung kann auch auf Wunsch des Ständigen Diakons geschehen. Der Versetzungswunsch ist dem Erzbischöflichen Ordinariat rechtzeitig vorzutragen, nach Möglichkeit ein Jahr vor dem angezielten Termin der Versetzung.
( 3 ) Bei einer Versetzung werden die persönlichen und familiären Verhältnisse des Ständigen Diakons angemessen berücksichtigt.
( 4 ) Bei der Versetzung eines Ständigen Diakons im Zivilberuf aufgrund eines zivilberuflich bedingten Wohnsitzwechsels innerhalb der Inkardinationsdiözese kann wegen pastoraler Erfordernisse der bisherige Aufgabenbereich verändert werden.
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8.3 Amtseinführung

Der Ständige Diakon wird in seinen Aufgabenbereich und in sein Einsatzgebiet durch die/den unmittelbare(n) kirchliche(n) Dienstvorgesetzte(n) in geeigneter Weise eingeführt, der Ständige Diakon in der Gemeindepastoral möglichst im sonntäglichen Gottesdienst.
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8.4 Dienstsitz, Arbeitsplatz und Ausstattung

( 1 ) Der Ständige Diakon in der Gemeindeseelsorge ist verpflichtet in einer Pfarrei der Seelsorgeeinheit Wohnung zu nehmen. Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 2 ) Dem Ständigen Diakon im Hauptberuf wird ein den pastoralen Erfordernissen angemessener Arbeitsplatz, entsprechend den diözesanen Regelungen für hauptberufliche pastorale Dienste in der jeweiligen Fassung, zur Verfügung gestellt.
( 3 ) Der Ständige Diakon hat zu den üblichen Tageszeiten Zugang zur Sakristei und zu seinem Büro.
( 4 ) Die Dienststelle des Ständigen Diakons stellt ihm die notwendige Ausstattung mit liturgischer Kleidung und den erforderlichen liturgischen Büchern zur Verfügung.
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8.5 Reise- und Umzugskosten

Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten
Umzugskosten werden für Diakone im Zivilberuf nicht erstattet.
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, Trennungsgeld und Wegstreckenentschädigungen finden die entsprechenden Bestimmungen Anwendung, die für die pastoralen Dienste in der Erzdiözese Freiburg in der jeweiligen Fassung gelten.
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8.6 Zeitliche Gestaltung des Dienstes

( 1 ) Die konkrete zeitliche Gestaltung des Dienstes ist im Benehmen mit dem Ständigen Diakon und den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst von der/dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten festzulegen. Einzubeziehen sind dabei sowohl anfallende pastorale Notwendigkeiten als auch angemessene Zeit für Gebet, Betrachtung, Studium, Sorge um die Mitbrüder und ggf. die Anforderungen des Zivilberufs. Die Belange der Ehefrau und der Kinder bei Ständigen Diakonen, die verheiratet sind, müssen bei der konkreten Festlegung des Dienstes gebührend berücksichtigt werden.
( 2 ) Die Aufgaben des Ständigen Diakons im Hauptberuf sind so zu bestimmen, dass sie in der Regel innerhalb der im kirchlichen Dienst geltenden wöchentlichen Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den für kirchliche Beamte jeweils geltenden diözesanen Bestimmungen bzw. nach den Bestimmungen der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO).
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erfüllt werden können. Über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Dienstzeiten sind durch Freizeit auszugleichen.
Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für Kleriker (Vgl. § 18 Absatz 1 Nr. 4 ArbZG). Vorhandene Gleitzeitregelungen können angewendet werden. Für Diakone gilt grundsätzlich „Vertrauensarbeitszeit“. Das Führen eines Arbeitszeitnachweises und eines Tätigkeitsnachweises ist freiwillig. Im Einzelfall kann dieser vom Beauftragten für die Personalführung im Erzbischöflichen Ordinariat angeordnet werden. Wird keine Zeiterfassung durchgeführt, können keine arbeitsrechtlichen Ansprüche erhoben werden. Die Zeiterfassung besteht darin, die geleistete Arbeitszeit pro Tag in einer Gesamtsumme zu erfassen. Die Zeiterfassung dokumentiert zudem die Lage der täglichen Arbeitszeit mit ihrem jeweiligen Beginn und Ende sowie die Pausen- und die Ruhezeiten, ebenso die Urlaubs- und Krankheitszeiten. Die monatlichen Auswertungen der Zeiterfassung werden zeitnah der/dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten vorgelegt. Dieser prüft die Eintragungen. Macht die/der Dienstvorgesetzte durch Tatsachen begründete Einwände gegen die Eintragung geltend, so hat er diese zeitnah mit dem Diakon zu besprechen. Können die Einwände nicht ausgeräumt werden, ist die Angelegenheit unter Hinzuziehung des Beauftragten für die Personalführung im Erzbischöflichen Ordinariat zu klären. Der Freizeitausgleich von Zeitguthaben erfolgt durch bezahlte Freistellung, die stundenweise an einzelnen oder mehreren zusammenhängenden Tagen genommen werden kann. Bei der Freistellung von einem Tag ist die/der unmittelbare Dienstvorgesetzte rechtzeitig zu informieren; bei Freistellungen von mehr als einem Tag ist die Freistellung rechtzeitig mit der/dem Dienstvorgesetzten zu vereinbaren. Die/der Dienstvorgesetzte kann die Freistellung versagen, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Ausgleichszeitraum beträgt zwölf Monate. Dieser beginnt am 1. Oktober jedes Jahres und endet am 30. September des Folgejahres. Für den Fall, dass aus dringenden dienstlichen Gründen das Zeitguthaben bis zum Ende des Ausgleichszeitraums höher ist als die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, kann dieses in Absprache mit der/dem Dienstvorgesetzten in den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen werden. Es ist ein Plan zu erstellen, wie diese Mehrarbeitszeit innerhalb eines halben Jahres ausgeglichen werden kann, ggf. unter Anordnung von Freizeitausgleich. In diesem Fall ist der Beauftragten für die Personalführung im Erzbischöflichen Ordinariat zu informieren.
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( 3 ) Die regelmäßige Arbeitszeit eines Ständigen Diakons im Hauptberuf wird in der Gemeindepastoral unter Einschluss von Sonn- und Feiertagen auf sechs Tage
Ist im Einsatzbereich der Dienststelle bzw. Einrichtung, in der der Diakon im Hauptberuf tätig ist, eine 5-Tage-Woche üblich, gilt diese auch für den Diakon.
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in der Woche verteilt. Dem Ständigen Diakon steht ein voller dienstfreier Tag in der Woche zu. Die freien Tage sind unter Berücksichtigung der pastoralen Erfordernisse im Benehmen mit dem Ständigen Diakon von der/dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten festzulegen, wobei auch Sonn- und Feiertage aus familiären Gründen in vertretbarem Maße berücksichtigt werden sollen; monatlich sollen zusammenhängend ein Samstag und ein Sonntag von dienstlichen Verpflichtungen frei sein.
( 4 ) Für den Ständigen Diakon im Zivilberuf lässt sich die zeitliche Gestaltung des Dienstes mit Rücksicht auf seinen Zivilberuf nicht genauer bestimmen. Der Umfang des Dienstes ist auf der Grundlage der pastoralen Erfordernisse, der beruflichen und familiären Situation mit der/dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu besprechen. Der zeitliche Umfang der dienstlichen Tätigkeit beträgt fünf Wochenstunden.
Die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG), insbesondere § 17, und des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) sind zwingend einzuhalten.
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8.7 Fortbildung, Exerzitien und Tagungen

( 1 ) Der Ständige Diakon ist zu spiritueller Vertiefung und beruflicher Fortbildung verpflichtet. Alle fünf Jahre nimmt der Diakon an einer verpflichtenden Fortbildung teil.
( 2 ) Für Ständige Diakone im Hauptberuf gelten die „Richtlinien zur Regelung der Fort- und Weiterbildung für hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Erzdiözese Freiburg“ in der jeweiligen Fassung.
Derzeit: Richtlinien zur Regelung der Fort- und Weiterbildung, Zusatzausbildung, Praxisberatung und Exerzitien für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 21.05.2002 (ABl. 2002, 289, Nr. 346).
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( 3 ) Die Teilnahme an Studientagen und Konferenzen auf Diözesan- und Dekanatsebene sind Teil des Dienstes.
( 4 ) Für den Ständigen Diakon im Zivilberuf sind Fortbildungsmöglichkeiten so zu gestalten, dass er teilnehmen kann, ohne dafür über Gebühr die ihm im Rahmen seines Zivilberufes zustehende Urlaubszeit einsetzen zu müssen.
( 5 ) Für die Teilnahme an Exerzitien oder Besinnungstagen/geistlichen Einkehrtagen wird dem Ständigen Diakon im Hauptberuf Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt. Es stehen bis zu fünf Arbeitstage pro Jahr zur Verfügung.
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8.8 Urlaub

( 1 ) Der Urlaubsanspruch des Ständigen Diakons im Hauptberuf richtet sich nach den für kirchliche Beamte jeweils geltenden diözesanen Bestimmungen bzw. nach den Bestimmungen der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO). Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in die schulfreie Zeit gelegt werden. Dies gilt grundsätzlich in allen Fällen, in denen das Erteilen von Religionsunterricht betroffen ist. Ausnahmen sind mit der Schule, der Schuldekanin/dem Schuldekan und der Dienstvorgesetzten/dem Dienstvorgesetzten abzusprechen. Der Urlaub ist rechtzeitig, nach Möglichkeit im Rahmen der Jahresplanung, mit der unmittelbaren Dienstvorgesetzten/dem Dienstvorgesetzten abzusprechen und von diesem vor Antritt des Urlaubs zu genehmigen.
( 2 ) Für Ständige Diakone im Zivilberuf richtet sich die Zeit der Abwesenheit von ihrem diakonalen Aufgabenbereich nach der aus dem Zivilberuf zustehenden Urlaubszeit.
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8.9 Unmittelbare(r) Dienstvorgesetzte(r), Dienstaufsicht, Fachaufsicht

( 1 ) Unmittelbare(r) Dienstvorgesetzte(r) ist der im Dienstbereich für die Seelsorge Verantwortliche bzw. die vom Erzbischöflichen Ordinariat bestellte Person.
( 2 ) Die Dienstaufsicht über die Amts- und Lebensführung des Ständigen Diakons obliegt dem Dekan.
Vgl. Statut für die Dekanate im Erzbistum Freiburg 2020, §10.
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( 3 ) Die Verantwortung für den fachgerechten Einsatz des Ständigen Diakons sowie für die Durchführung der spirituellen und fachlichen Fortbildung trägt das Erzbischöfliche Ordinariat.
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8.10 Dienstunfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit

( 1 ) Dienstunfähigkeit von Ständigen Diakonen im Hauptberuf für die Dauer von bis zu drei Kalendertagen
Ein Fernbleiben vom Dienst aufgrund einer Erkrankung ist unverzüglich vom ersten Tag an der jeweiligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten/dem Dienstvorgesetzten (sowie ggf. weiteren Vorgesetzten bei Stellenkombinationen) mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch über das Pfarrbüro/Sekretariat erfolgen und umfasst die Angabe zur voraussichtlichen Dauer der Erkrankung, die Klärung, welche weiteren Stellen (z. B. Schule) ggf. zu informieren und ob Vertretungen zu organisieren sind. Der Ständige Diakon im Hauptberuf informiert, welche dieser Informationen/Klärungen er selbst vornimmt und welche über das Pfarrbüro/Sekretariat geregelt werden sollen.
( 2 ) Dienstunfähigkeit von Ständigen Diakonen im Hauptberuf für die Dauer von mehr als drei Kalendertagen
Dauert eine Erkrankung länger als drei Kalendertage an, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer im Original der unmittelbaren Dienstvorgesetzten/dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten vorzulegen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit hervorgeht. Die ärztliche Bescheinigung ist auch nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung vorzulegen. Diese ist seitens der Dienstvorgesetzten/des Dienstvorgesetzten bzw. des Pfarrbüros/Sekretariats umgehend auf dem Postweg an das Erzbischöfliche Ordinariat, Hauptabteilung 2 - Pastorales Personal, zu senden. Hat ein Ständiger Diakon im Hautberuf auf Grund einer Stellenkombination weitere Dienstvorgesetzte, informiert er bzw. das Pfarrbüro/Sekretariat diese ebenso.
Dieser Vorgang entfällt, wenn ab dem 01.07.2022 Daten einer Arbeitsunfähigkeit auf digitalem Weg von den Krankenkassen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Ab dann hat der Ständige Diakon im Hauptberuf seine/seinen Dienstvorgesetzte(n) von der andauernden Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicher Dauer zu informieren.
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( 3 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann bei gegebenem Anlass durch einen Arzt des Vertrauens feststellen lassen, ob der Ständige Diakon dienstunfähig ist.
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8.11 Zusammenarbeit und Gemeinschaft mit Priestern und
anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst

( 1 ) Der Ständige Diakon ist unbeschadet seiner besonderen Verantwortung für die ihm übertragenen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit allen anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst des Einsatzgebietes verpflichtet.
( 2 ) Die Aufgabenverteilung im konkreten Einsatzgebiet zwischen Priestern, Diakonen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst innerhalb desselben Einsatzgebietes erfolgt unter Berücksichtigung der mit der sakramentalen Weihe übertragenen Befugnisse, der festgelegten Aufgabenbereiche, sowie der für das Einsatzgebiet maßgeblichen Pastoralkonzeption nach Absprache mit den Betroffenen durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Diakons.
( 3 ) An den Dienstbesprechungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst nimmt der Ständige Diakon im Hauptberuf teil. Von Zeit zu Zeit sind die Dienstbesprechungen so festzusetzen, dass der Ständige Diakon im Zivilberuf (außerhalb seiner zivilberuflichen Arbeitszeit) teilnehmen kann. Darüber hinaus soll eine kontinuierliche und umfassende Information seitens des unmittelbaren Dienstvorgesetzten erfolgen.
( 4 ) Ständige Diakone im Hauptberuf sind verpflichtet, an den Konferenzen in den Dekanaten gemäß dem geltenden Dekanatsstatut teilzunehmen. Ständige Diakone im Zivilberuf werden dazu eingeladen.
( 5 ) Ständige Diakone sind beratende Mitglieder des Pfarrgemeinderates der Seelsorgeeinheit, für die sie einen Seelsorgeauftrag haben. Die Mitgliedschaft in anderen Gremien der kirchlichen Mitverantwortung regeln die jeweiligen Satzungen.
( 6 ) Der Ständige Diakon im Hauptberuf soll auch über sein Einsatzgebiet hinaus Bereitschaft zur Kooperation zeigen. Er soll – entsprechend seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten – Mit- und Aushilfen in anderen Seelsorgeeinheiten oder in anderen, auch übergemeindlichen Bereichen, übernehmen soweit das mit seiner konkreten Aufgabenzuweisung vereinbar ist.
( 7 ) Die/der unmittelbare Dienstvorgesetzte führt mit dem Ständigen Diakon im Hauptberuf ein jährliches Zielvereinbarungsgespräch entsprechend der diözesanen Regelungen.
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8.12 Beschwerden, Konfliktlösung

( 1 ) Meinungsverschiedenheiten sollen gütlich beigelegt werden. Ist eine einvernehmliche Klärung nicht möglich, ist der nächst höhere Dienstvorgesetzte, in der Regel der Dekan, einzuschalten. In Konfliktfällen, die auf diesem Weg nicht beizulegen sind, entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat nach Anhörung der Beteiligten.
( 2 ) Beschwerden über einen Ständigen Diakon, die dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, sind dem Betroffenen zur Kenntnis zu bringen. Bevor andere dazu gehört werden, ist dem betroffenen Ständigen Diakon Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird eine Beschwerde zu den Akten genommen, muss auch die Stellungnahme des betroffenen Ständigen Diakons beigefügt werden.
( 3 ) Das Verfahren im dienstrechtlichen Konfliktfall zwischen einem Ständigen Diakon und seinem Vorgesetzten wird durch die Bestimmungen des CIC und die sonstigen kirchenrechtlichen Vorschriften geregelt.
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9. Vergütung und Versorgung der Diakone

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9.1 Dienstverhältnis

Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons im Hauptberuf richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) oder nach beamtenrechtlichen Bestimmungen. Die Entscheidung hierüber trifft das Erzbischöfliche Ordinariat.
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9.2 Vergütung

Der Ständige Diakon im Hauptberuf erhält in der Regel Bezüge in entsprechender Anwendung der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) in ihrer jeweiligen Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Ständigen Diakonen im Hauptberuf mit Beamtenstatus finden die beamtenrechtlichen Regelungen für kirchliche Beamte der Erzdiözese Freiburg in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
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9.3 Vergütung im Krankheitsfall

Die Bezüge im Krankheitsfall richten sich bei Ständigen Diakonen im Hauptberuf im Angestelltenverhältnis nach der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO).
Vgl. AVO §§ 26 und 27.
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Bei Ständigen Diakonen im Hauptberuf mit Beamtenstatus finden die beamtenrechtlichen Regelungen Anwendung.
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9.4 Beihilfe, Versorgung, Zeitzuschläge, Jubiläumszulage

( 1 ) Ständige Diakone im Hauptberuf erhalten Zeitzuschläge in entsprechender Anwendung der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Bei Ständigen Diakonen im Hauptberuf mit Beamtenstatus finden bezüglich Beihilfe und Versorgung die beamtenrechtlichen Regelungen für kirchliche Beamte der Erzdiözese Freiburg in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
( 3 ) Bei Ständigen Diakonen erfolgt die Berechnung der Jubiläumszulage vom Weihedatum aus.
( 4 ) Bei der Weihe eines Ständigen Diakons, der zuvor schon im kirchlichen Dienst war, gilt für die Berechnung der Jubiläumszulage das Eintrittsdatum in den kirchlichen Dienst.
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9.5 Soziale Regelungen

( 1 ) Ein Diakon im Hauptberuf, der sich vor seiner Weihe in einem Beamtenverhältnis kirchlicher oder öffentlich-rechtlicher Art befunden hat, wird in ein Beamtenverhältnis übernommen. Im Sinne sozialer Besitzstandswahrung kann abweichend die bisherige Besoldungsgruppe bis zur Endstufe A 14 übernommen werden.
( 2 ) Bei einem Diakon im Hauptberuf, der bereits vor seiner Weihe hauptberuflich im kirchlichen Dienst beschäftigt war, werden Vorzeiten im kirchlichen Dienst berücksichtigt und erworbene Anwartschaften und Besitzstände gewahrt.
( 3 ) Bei einem Diakon im Zivilberuf außerhalb kirchlicher Arbeitsverhältnisse kann beim Wechsel zum Diakon im Hauptberuf eine soziale Besitzstandswahrung entsprechend dem Einkommen im bisherigen Zivilberuf, bis maximal zu Stufe 6 der Entgeltgruppe 13 gewährt werden. Die Eingruppierung nimmt das Erzbischöfliche Ordinariat vor.
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9.6 Sonstige Regelungen

( 1 ) In begründeten Fällen kann das Erzbischöfliche Ordinariat eine von dieser Ordnung abweichende Regelung treffen.
( 2 ) Über Einzel- bzw. Härtefälle
Z. B. zur Versorgung eines Diakons und seiner Familie.
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entscheidet der Erzbischof nach billigem Ermessen.

Teil 3: Schlussbestimmungen

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10. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Ständigen Diakonat in der Erzdiözese Freiburg vom 14. April 1999 außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 30. November 2021
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 4Ausführungsbestimmungen zur Ordnung für den Ständigen Diakonat in der Erzdiözese Freiburg

Inhalt
Teil 1 Dienst und Bildung der Ständigen Diakone
4. Bildung der Ständigen Diakone
4.1 Ziele und Elemente der Bildung
Zu Ziffer 4.1 (3) OStDi:
4.3 Ausbildung und Berufseinführung auf Diözesanebene
4.3.1 Ausbildung und Berufseinführung des Ständigen Diakons mit Zivilberuf
Zu Ziffer 4.3.1 (2) OStDi:
5. Zulassungsschritte zur Diakonenweihe
5.2 Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat
Zu Ziffer 5.2 (1) OStDi:
6. Organisationsstruktur und Verantwortungen
6.10 Das geistliche Mentorat und die Sprecher
Zu Ziffer 6.10 (1) OStDi:

Teil 1 Dienst und Bildung der Ständigen Diakone

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4. Bildung der Ständigen Diakone

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4.1 Ziele und Elemente der Bildung

Zu Ziffer 4.1 (3) OStDi:
( 1 ) Die Ehefrauen der Männer, die sich in der Berufseinführung bzw. in der Fortbildungsphase zwischen Weihe und Kolloquium befinden, werden zu einzelnen Kursveranstaltungen eingeladen. Regelmäßig finden dabei thematische Einheiten
Forum internum und forum externum.
1
für die Frauen statt, die von einer externen Begleiterin angeboten werden.
Ziel ist es, die Paare gemeinsam über den Ausbildungsweg zum Ständigen Diakon und seinen zeitlichen und inhaltlichen Umfang zu informieren, sowie Anregung und Begleitung bei Rollenklärung und spirituellem Wachstum anzubieten.
Das Paar soll eine verantwortete Entscheidung hinsichtlich der Weihe des Mannes treffen können.
( 2 ) Die Zustimmung der Ehefrau zur Ausbildung wird formlos während der Grundkursphase erfragt. Vor der Weihe erklärt die Ehefrau schriftlich ihre Zustimmung zur Weihe des Ehemannes.
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4.3 Ausbildung und Berufseinführung auf Diözesanebene

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4.3.1 Ausbildung und Berufseinführung des Ständigen Diakons mit Zivilberuf

Zu Ziffer 4.3.1 (2) OStDi:
( 1 ) Propädeutische Phase:
Die propädeutische Phase der Diakonenausbildung dient der grundlegenden Klärung der persönlichen Motivation und der inneren Berufung.
Wenn ein Interessent an mindestens sechs Treffen seines Diakonatskreises teilgenommen hat, kann der Kreissprecher ihn – bei entsprechender Eignung – zur Propädeutischen Phase anmelden. Dies geschieht in der Regel im Sommer vor dem Beginn des Eröffnungsmoduls Anfang des darauffolgenden Jahres.
Zur Teilnahme bedarf es außerdem der schriftlichen Zustimmung des zuständigen Dekans und des Leitenden Pfarrers der Seelsorgeeinheit, für die der Interessent ausgebildet werden soll – das ist in der Regel der Wohnortpfarrer des Interessenten.
Die Propädeutische Phase findet in einem nichtöffentlichen Rahmen statt – die Pfarreigremien sollten noch nicht informiert werden.
Die Propädeutische Phase gliedert sich in:
  1. Das Eröffnungsmodul im Forum Externum, zu dem auch die Ehefrauen eingeladen werden.
  2. Die Module 1 und 2, die im Forum Internum stattfinden.
  3. Das abschließende Motivationsschreiben an die Ausbildungsleitung.
Die Ausbildungsleitung entscheidet auf der Grundlage dieses Schreibens und ggf. eines persönlichen Gesprächs über die Zulassung zur Grundkursphase; vorbehaltlich der weiter bestehenden Zustimmung des Heimatpfarrers und des Diakonatskreises zur Ausbildung des Interessenten.
( 2 ) Grundkursphase:
In der Grundkursphase erhält der Interessent Einblicke in Geschichte und Theologie des Diakonats, in die Grundzüge gemeindlicher und verbandlicher Caritas und erste Informationen und Begleitung zur Entwicklung eines diakonischen Feldes. Außerdem wird eine weitere Auseinandersetzung mit dem eigenen Berufungsweg und Elementen einer diakonischen Spiritualität angeregt und begleitet.
Die Grundkursphase soll eine qualifizierte und reflektierte Vorstellung der eigenen Motivation, sich auf den Weg zum Diakonat zu machen, im zuständigen Pfarrgemeinderat ermöglichen.
Die Grundkursphase besteht aus der Grundkurswoche und einer Wochenendveranstaltung, die im Forum Internum stattfindet.
( 3 ) Veranstaltungen zur Vermittlung von Kompetenzen gemäß den Bildungsstandards für die kooperative Ausbildung der pastoralen Berufe:
Hierzu zählen insbesondere Veranstaltungen
– zur seelsorgerlichen Gesprächsführung
– zum Leiten und Begleiten von Gruppen
– zur Begleitung von Trauernden
– zur Entwicklung und Entfaltung von eigener Persönlichkeit und Spiritualität
– zum grenzachtenden Umgang gemäß der diözesanen Präventionsordnung.
( 4 ) Veranstaltungen zur Qualifizierung für den spezifischen Dienst des Ständigen Diakons:
Hierzu zählen insbesondere Veranstaltungen
– zum vertieften Verständnis des liturgischen Dienstes u. a. der Kasualien und des Dienstes des Diakons in der Eucharistiefeier.
– zur Einführung in die Homiletik
– zur Qualifizierung im liturgischen Gesang
– zur Entwicklung eines Diakonischen Feldes.
( 5 ) Diakonatspraktikum:
Während der Berufseinführungsphase absolviert der Bewerber ein einjähriges Praktikum in seiner Wohnortpfarrei. Inhalte sind die Einübung in die Arbeitsfelder eines Diakons in der Pastoral u. a. in das diakonische Feld, die Kasualien und den Predigtdienst, sowie die Begleitung von Gruppen und Gremien.
Der Diakon kann sich einen Praktikumsbegleiter wählen; dieser kann Mitglied des Seelsorgeteams und/oder des Diakonatskreises sein.
Die Inhalte des Praktikums werden in einer Praktikumsvereinbarung verschriftlicht, die vom/von der Pfarrgemeinderatsvorsitzenden und vom zuständigen Leitenden Pfarrer zustimmend unterschrieben werden muss.
Das Praktikum ist vom Bewerber in einem Praktikumsbericht zu dokumentieren und zu reflektieren.
( 6 ) Veranstaltungen zum geistlichen Leben und zur Förderung einer diakonischen Spiritualität:
Hierzu zählen insbesondere:
– die Einübung des Stundengebetes und anderer Gebetsformen während der Ausbildungseinheiten
– regelmäßige Veranstaltungen zur Geistlichen Prozessbegleitung der Kurse in der Berufseinführung durch den Spiritual
– Straßenexerzitien mit den anderen pastoralen Berufsgruppen
– Weiheexerzitien zur unmittelbaren geistlichen Vorbereitung auf die Diakonenweihe.
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5. Zulassungsschritte zur Diakonenweihe

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5.2 Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat

Zu Ziffer 5.2 (1) OStDi:
Wird ein Interessent zur Berufseinführung für den Ständigen Diakonat zugelassen, gilt er als Bewerber für den Ständigen Diakonat. Dazu nimmt er zuvor an der Grundkursphase teil.
( 1 ) Voraussetzungen für die Teilnahme an der Grundkursphase ist (mindestens) ein vorausgehendes Bewerbungsgespräch im Referat Ständiger Diakonat, sowie die abgeschlossene Teilnahme an der Propädeutischen Phase, und die erfolgreichen Abschlüsse des Theologischen Kurses und des Pastoralkurses, oder vergleichbarer Kurse. Bedingungen sind zudem die zustimmenden Stellungnahmen des leitenden Pfarrers und des Diakonatskreises. Der Dekan des Dekanats, aus dem der Interessent stammt, soll angehört werden und soll zumindest erklären, dass er keine Einwände kennt. Im Falle eines Pastoral- oder Gemeindereferenten muss das zuständige Referat der Hauptabteilung 2 des Erzbischöflichen Ordinariats zustimmen.
Interessenten anderer Muttersprachen müssen Deutschkenntnisse auf mindestens Sprachniveau B2 nachweisen; C1 ist wünschenswert.
( 2 ) Die Grundkursphase ist eine Probezeit, um für die Eignung zur Aufnahme unter die Bewerber zu qualifizieren.
( 3 ) Der erfolgreiche Abschluss von Theologischem Kurs, Pastoralkurs oder vergleichbarer Kurse begründet keinen Anspruch auf Aufnahme in die Berufseinführung.
( 4 ) Die Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat erfolgt nach Abschluss der Grundkursphase. Zur Grundkursphase gehört die Teilnahme an der Grundkurswoche und am Berufungswochenende, das durch den Spiritual veranstaltet wird und zu dem auch die Ehefrauen eingeladen werden; sowie die daran anschließende Vorstellung des Interessenten im Pfarrgemeinderat seiner Seelsorgeeinheit. Daran soll ein Sprecher des Diakonatskreises teilnehmen. Der Pfarrgemeinderat kann das Gemeindeteam des Wohnortes des Interessenten zu Rate ziehen. Falls bei den Aussprachen Bedenken aufkommen, ob der Interessent die Ausbildung beginnen kann, sollen Schritte zur Klärung vereinbart werden. Über die Aussprache im Pfarrgemeinderat und im Gemeindeteam wird der Bischöfliche Beauftragte schriftlich durch die Pfarrgemeinderatsvorsitzende bzw. den Pfarrgemeinderatsvorsitzenden informiert.
( 5 ) Im Falle eines verheirateten Interessenten muss die Ehefrau vor der Aufnahme unter die Bewerber durch ihre Unterschrift der Ausbildung ihres Ehemannes zum Ständigen Diakon zustimmen.
( 6 ) Ein Interessent, der außerhalb der Erzdiözese seinen Wohnsitz hat, aber gemeindlich innerhalb der Erzdiözese verwurzelt ist, kann unter die Bewerber aufgenommen werden, wenn er die in 5.2. (1) bis (3) genannten Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt. Zudem muss er einen Antrag stellen, das zur Ausbildung gehörende Praktikum innerhalb unserer Diözese absolvieren zu können. Dazu braucht es sowohl die Zustimmung des Leitenden Pfarrers und des Pfarrgemeinderates, bzw. des diesem entsprechenden Gremiums, seiner Wohnortgemeinde, als auch die Zustimmung des Leitenden Pfarrers und des Pfarrgemeinderates der Praktikumsgemeinde. Über die Genehmigung seines Antrags entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
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6. Organisationsstruktur und Verantwortungen

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6.10 Das geistliche Mentorat und die Sprecher

Zu Ziffer 6.10 (1) OStDi:
( 1 ) Die geistliche Mentorin/der geistliche Mentor gehört dem Forum Internum an und hat die Aufgabe sowohl der geistlichen Begleitung des gesamten Kreises, als auch den Mitgliedern des Kreises in Glaubens- und Lebensfragen zu helfen. Sie/er steht für persönliche Gespräche zur Verfügung und fördert ein geistliches, spirituelles Klima und ein gelingendes Miteinander im Kreis. Die geistliche Mentorin/der geistliche Mentor gehört dem Kreis an, und nimmt nach Möglichkeit an allen Sitzungen des Kreises teil.
( 2 ) Das geistliche Mentorat wird durch Frauen und Männer ausgeübt, die entweder über eine Ausbildung zur Geistlichen Begleitung verfügen oder die Fähigkeit zur spirituellen und theologischen Begleitung von Gruppen und die Fähigkeit zur Begleitung von geistlichen Prozessen in einem anderen Kontext erworben haben. Sie können nicht gewählt werden aus den Diakonen oder ihren Ehefrauen, die laut Diözesaner Ordnung 6.9 (1) bis (2) bereits dem Kreis angehören, auch nicht aus jenen Mitgliedern des Kreises, die zum Ständigen Diakon ausgebildet werden.
( 3 ) Der Bischöfliche Beauftragte schlägt im Einvernehmen mit dem Spiritual dem Erzbischof eine geistliche Mentorin/einen geistlichen Mentor vor. Die Berufung erfolgt durch den Erzbischof.
( 4 ) Die Teilnahme der geistlichen Mentorin/des geistlichen Mentors an den Konferenzen entsprechend der Diözesanen Ordnung geschieht unter Wahrung des Forum Internum.
( 5 ) Wo keine geistliche Mentorin/geistlicher Mentor berufen werden kann, hat der Kreis die Möglichkeit, eine geeignete Person (Eignung, siehe (2)) gelegentlich oder zu bestimmten Zeiten in den Kreis zur Geistlichen Begleitung und für geistliche Impulse einzuladen. Alternativ dazu kann solch eine Person auch zu einem jährlichen geistlichen Klausurtag eingeladen werden. Kosten, die auf diese Weisen entstehen, können unter Umständen und sofern es sich lediglich auf Honorar- und Fahrtkosten der vorstehend genannten Person bezieht, durch das Institut für Pastorale Bildung übernommen werden.
( 6 ) Die Kreise haben die Möglichkeit aus ihren Mitgliedern einen Beauftragten für Spiritualität zu benennen – unbeschadet der Möglichkeiten (1) bis (5).
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7. Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 30. November 2021
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 5Statut des Rates der Ständigen Diakone der Erzdiözese Freiburg

Der Rat der Ständigen Diakone der Erzdiözese Freiburg wurde am 30. November 2021 von Erzbischof Stephan Burger errichtet.
Für die Arbeitsweise wird das folgende Statut in Kraft gesetzt.
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§ 1 Aufgaben

( 1 ) Der Rat der Ständigen Diakone berät den Erzbischof bei der Leitung, Planung, Koordinierung und Weiterentwicklung des diakonalen Dienstes in der Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) In Fragen des Diakonates kann der Rat der Ständigen Diakone Anregungen und Empfehlungen an den Erzbischof geben.
( 3 ) Der Rat der Ständigen Diakone stellt einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch der Diakone untereinander sowie mit den hauptamtlich für die Ausbildung und Personalführung der Diakone Verantwortlichen sicher. Er pflegt den Erfahrungsaustausch insbesondere mit Blick auf Belange, die Dienst und Leben des Ständigen Diakons betreffen und deren Bedeutung für Ehe und Familie. Er sorgt sich um die Förderung des Ständigen Diakonats.
( 4 ) Er berät den Erzbischof in Fragestellungen einer diakonischen Pastoral.
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§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder des Rates der Ständigen Diakone können sein:
( 1 ) Diakone, die in die Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind.
( 2 ) Diakone anderer Diözesen, die in der Erzdiözese Freiburg sowohl ihren Wohnsitz haben als auch einen dienstlichen Auftrag wahrnehmen.
( 3 ) Diakone eines Institutes des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, die einer in der Erzdiözese Freiburg gelegenen Niederlassung ihres Institutes oder ihrer Gesellschaft in der Erzdiözese Freiburg angehören und in der Erzdiözese Freiburg einen dienstlichen Auftrag haben.
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§ 3 Zusammensetzung des Rats der Ständigen Diakone

( 1 ) Dem Rat der Ständigen Diakone gehören an
  1. als Mitglieder kraft Amtes
    – der Erzbischof. Er kann sich vertreten lassen, insbesondere durch den Generalvikar.
    – der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat
    – der Leiter des Referates Ständiger Diakonat im Institut für Pastorale Bildung (IPB)
    – der Leiter des Referates Diakone der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal im Erzbischöflichen Ordinariat
  2. als gewählte Mitglieder
    – zwei Vertreter der Ständigen Diakone im Hauptberuf
    – drei Vertreter der Ständigen Diakone im Zivilberuf
    – eine Vertreterin/ein Vertreter der Mentorinnen/Mentoren
    – ein Vertreter der entpflichteten Ständigen Diakone
    – zwei Vertreterinnen der Ehefrauen der Ständigen Diakone
  3. als berufene Mitglieder
Der Erzbischof kann bis zu drei weitere Personen in den Rat berufen.
( 2 ) Dem Rat der Ständigen Diakone gehören die Mitglieder kraft Amtes, die gewählten und berufenen Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht an.
( 3 ) Der Rat der Ständigen Diakone kann zu einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
( 4 ) Aus den in den Rat der Ständigen Diakone gewählten Diakone, wählt der Rat den Diözesansprecher der Ständigen Diakone und dessen Stellvertreter.
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§ 4 Amtsperiode

Die Amtsperiode beginnt mit der konstituierenden Sitzung und dauert fünf Jahre. Sie kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe vom Erzbischof bis zu einem Jahr verlängert werden.
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§ 5 Organe

( 1 ) Vorsitzender des Rates der Ständigen Diakone ist der Erzbischof.
( 2 ) Der Rat der Ständigen Diakone bildet aus seiner Mitte eine Geschäftsführende Kommission.
( 3 ) Der Geschäftsführenden Kommission gehören der Diözesansprecher, der stellvertretende Diözesansprecher, der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat sowie der Leiter des Referates Diakone in der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal des Erzbischöflichen Ordinariates an.
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§ 6 Geschäftsordnung

Der Rat der Ständigen Diakone gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 7 Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Rats der Ständigen Diakone beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder kraft Amtes des Rats der Ständigen Diakone wird vorzeitig beendet, wenn die Funktion, an die die Mitgliedschaft im Rat der Ständigen Diakone geknüpft ist, nicht mehr ausgeübt wird.
( 2 ) Scheidet ein gemäß § 3 Absatz 2 dieser Satzung gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Rat der Ständigen Diakone aus, so ist gemäß § 6 der Wahlordnung zu verfahren.
( 3 ) Nach Ablauf der Amtszeit versehen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zur Konstituierung des neugewählten Rats der Ständigen Diakone weiter.
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§ 8 Ausschüsse

( 1 ) Der Rat der Ständigen Diakone kann zur Klärung einzelner Fragen Ausschüsse einsetzen, denen auch Nichtmitglieder angehören können.
( 2 ) Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder erfolgt unentgeltlich als Ehrenamt. Notwendige Auslagen werden nach den Regelungen der Erzdiözese Freiburg erstattet.
( 3 ) Für die Amtszeit der Ausschüsse gilt § 7 entsprechend.
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§ 9 Mitgliedschaft in anderen diözesanen Räten

Der Rat der Ständigen Diakone bestimmt aus dem Kreis der gewählten Diakone jeweils den oder die entsprechenden Vertreter nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben der jeweiligen Räte.
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§ 10 Änderungen des Statuts

Die Beschlussfassung über Änderungen des Statuts bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Rates der Ständigen Diakone sowie der Zustimmung des Erzbischofs.
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§ 11 Inkrafttreten

( 1 ) Das Statut des Rates der Ständigen Diakone in der Erzdiözese Freiburg tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.
( 2 ) Das Statut ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
( 3 ) Die erstmalige Wahl des Rates der Ständigen Diakone muss so terminiert werden, dass die konstituierende Sitzung spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Statutes stattfindet. Vom Datum der konstituierenden Sitzung berechnet sich die fünfjährige Amtszeit.
Freiburg im Breisgau, den 30. November 2021
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 6Wahlordnung des Rates der Ständigen Diakone der Erzdiözese Freiburg

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§ 1 Vorbereitung der Wahl

( 1 ) Für die Durchführung der Wahlen setzt das Erzbischöfliche Ordinariat einen Wahlausschuss ein, der der Leiter des Referates Diakone Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal und zwei weitere Mitglieder angehören. Von diesen muss einer der Gruppe der Ständigen Diakone angehören.
( 2 ) Kandidiert ein Mitglied des Wahlausschusses für den Rat der Ständigen Diakone, so scheidet es aus dem Wahlausschuss aus.
( 3 ) Dem Wahlausschuss obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und er setzt den Wahltag fest. Er stellt das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen auf. Für jede Wahlgruppe ist ein eigenes Verzeichnis zu erstellen. Der Wahlausschuss nimmt für die Personen, die mitteilen müssen, an der Wahl teilnehmen zu wollen, die Mitteilung entgegen. Er prüft diese auf Richtigkeit und trägt die Person in das entsprechende Verzeichnis der wahlberechtigten Personen ein.
( 4 ) Der Wahlausschuss legt fest, bis wann Wahlvorschläge mit Einverständniserklärung der Kandidaten bzw. Kandidatinnen vorliegen müssen. Er überprüft die Wahlvorschläge hinsichtlich Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Kandidaten und Kandidatinnen und erstellt die entsprechenden Listen. Bei Zweifeln über die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit entscheidet der Wahlausschuss. Von jedem Kandidaten und jeder Kandidatin muss eine schriftliche Erklärung mit dem Einverständnis zur Kandidatur vorliegen.
( 5 ) Die Kosten der Wahl werden aus dem Haushalt der Erzdiözese bestritten.
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§ 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit

Allgemein gilt:
( 1 ) Die einzelnen Mitglieder des Rates der Ständigen Diakone sind von dem Kreis zu wählen, den sie vertreten ( = Wahlgruppen). Das aktive und passive Wahlrecht ist daher für die einzelnen nachfolgend benannten Wahlgruppen getrennt zu betrachten und wird getrennt ausgeübt.
( 2 ) Das aktive und passive Wahlrecht entfällt für die Zeit einer Beurlaubung, für die Zeit eines Verbotes der Ausübung des diakonalen Dienstes, für die Zeit einer Suspendierung, bei Entlassung aus dem Klerikerstand, bei einer festgestellten oder verhängten Exkommunikation, sowie bei Kirchenaustritt. Das passive Wahlrecht entfällt bei Personen, gegen die ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren, ein staatlicher oder kirchlicher Strafprozess, eine kirchenrechtlichen Voruntersuchung oder ein administratives Strafverfahren anhängig ist, wenn eine der vorgenannten Strafen verhängt werden könnte.
( 3 ) Das aktive und passive Wahlrecht kommt den Ständigen Diakonen zu, die in der Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind. Ständigen Diakonen, die nicht in der Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind, aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten mit einem Dienst in der Erzdiözese Freiburg beauftragt sind, kommt das aktive und passive Wahlrecht zu, wenn sie rechtzeitig mitteilen, es in der Erzdiözese Freiburg ausüben zu wollen. Zulässig ist nur die Ausübung des Wahlrechtes für den Rat der Ständigen Diakone eines einzigen Inkardinationsverbandes.
( 4 ) Die Anzahl der zu wählenden Vertreter pro Wahlgruppe bzw. im Falle der Ehefrauen und Mentorinnen der Vertreterinnen ist im Statut des Rates der Diakone festgelegt.
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§ 3 Die einzelnen Wahlgruppen

( 1 ) Vertreter der Ständigen Diakone im Hauptberuf. Aktives und passives Wahlrecht kommt allen Ständigen Diakonen im Hauptberuf gemäß § 2 Absatz 3 zu.
( 2 ) Vertreter der Ständigen Diakone im Zivilberuf. Aktives und passives Wahlrecht kommt allen Ständigen Diakonen im Zivilberuf gemäß § 2 Absatz 3 zu.
( 3 ) Vertreter der Mentorinnen oder Mentoren. Aktives und passives Wahlrecht kommt den Mentorinnen und Mentoren zu. Der Dienst der Mentorin bzw. des Mentors muss drei Monate vor der Wahl aufgenommen worden sein.
( 4 ) Vertreter der entpflichteten Ständigen Diakone. Aktives und passives Wahlrecht kommt abweichend von § 2 Absatz 3 nur den entpflichteten Ständigen Diakonen zu, die in der Erzdiözese inkardiniert sind und auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg ihren Wohnsitz haben.
( 5 ) Vertreterin der Ehefrauen. Der Ehefrau eines im Sinne dieser Ordnung wahlberechtigten Ständigen Diakones kommt das aktive und passive Wahlrecht zu, wenn sie dem Wahlausschuss mitgeteilt hat, an der Wahl teilnehmen zu wollen.
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§ 4 Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Wahlen erfolgen durch Briefwahl. Der Wahlausschuss sendet den Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zu.
( 2 ) Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Vertreterinnen und Vertreter für ihre/seine Gruppe zu wählen sind. Sie/Er erhält einen Stimmzettel mit der Kandidatenliste.
( 3 )
  1. Der Stimmzettel ist in den für die Wahl vorgesehenen Umschlag zu legen, dieser Umschlag ist zu verschließen.
  2. Zusammen mit dem in 1. genannten verschlossenen Umschlag ist der persönlich unterzeichnete Wahlschein in den Umschlag mit der Aufschrift „Briefwahl“ zu legen. Dieser Umschlag ist ebenfalls zu verschließen.
  3. Der in 2. genannte verschlossene Umschlag mit der Aufschrift „Briefwahl“ ist dem Wahlausschusses bis zum Ablauf des Wahltages zuzuleiten. Die Wahlunterlagen, die nicht bis zum Ablauf des Wahltages beim Wahlausschusses eingegangen sind, können nicht mehr berücksichtigt werden.
( 4 ) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in seiner Gruppe erreicht hat. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzmitglieder ihrer jeweiligen Wahlgruppe. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los über die Reihenfolge. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.
( 5 ) Der Wahlausschuss stellt fest, ob die/der Gewählte die Wahl annimmt. Das Ergebnis der Wahl wird vom Wahlausschuss am Ende der Wahlhandlung dem Erzbischof mitgeteilt und im Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 5 Wahlanfechtung

( 1 ) Wahlanfechtungen können von jeder in dem jeweiligen Wählerverzeichnis aufgeführten Person innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Wahlausschuss schriftlich eingereicht werden. Sie sind zu begründen.
( 2 ) Nach Eingang der begründeten Wahlanfechtung legt der Wahlausschuss diese mit seiner Stellungnahme dem Erzbischof vor. Dieser entscheidet, ob und wie der Wahlanfechtung abzuhelfen ist.
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§ 6 Nachrückverfahren

Scheidet eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter während der Amtszeit des Rates der Ständigen Diakone aus, so rückt die Person nach, die in ihrer Wahlgruppe die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Gab es bei der Wahl nur einen Kandidaten, ist eine Neuwahl in der jeweiligen Wahlgruppe vorzunehmen, sofern die Amtsperiode des Rates der Ständigen Diakone noch mehr als ein Jahr beträgt.
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§ 7 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 30. November 2021
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 7Geschäftsordnung des Rates der Ständigen Diakone der Erzdiözese Freiburg

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§ 1 Geschäftsführende Kommission

( 1 ) Die Geschäftsführende Kommission bereitet die Sitzungen vor und führt die laufenden Geschäfte des Rates der Ständigen Diakone.
( 2 ) Die Geschäftsführende Kommission ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Sprecher- und Mentorenkonferenz.
( 3 ) Der Diözesansprecher ist Vorsitzender der Geschäftsführenden Kommission; er kann sich im Einzelfall vom Stellvertretenden Diözesansprecher vertreten lassen. Der Vorsitzende der Geschäftsführenden Kommission informiert im Einvernehmen mit dem Erzbischof und den anderen Mitgliedern der Geschäftsführenden Kommission die Diakone und gegebenenfalls die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Sitzungen des Rates der Ständigen Diakone.
( 4 ) Die Geschäftsführende Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Personen anwesend sind, darunter der Diözesansprecher oder der stellvertretende Diözesansprecher. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
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§ 2 Einberufung und Sitzungsleitung

( 1 ) Der Rat der Ständigen Diakone wird zweimal im Jahr durch den Erzbischof einberufen, darüber hinaus auch dann, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
( 2 ) Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Sitzung in Textform durch die Geschäftsführende Kommission mit Angabe der Tagesordnung.
( 3 ) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden nach § 1 Absatz 3 geleitet.
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§ 3 Tagesordnung

Die Geschäftsführende Kommission legt im Einvernehmen mit dem Erzbischof die Tagesordnung fest. Die Mitglieder des Rates der Ständigen Diakone können dazu bis fünf Wochen vor der Sitzung in Textform Vorschläge beim Vorsitzenden einreichen.
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§ 4 Arbeitsweise

( 1 ) Der Rat der Ständigen Diakone ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte anwesend ist.
( 2 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt geheime Abstimmung.
( 3 ) Antragsteller erhalten über die Behandlung ihres Anliegens einen schriftlichen Bescheid durch den Vorsitzenden.
( 4 ) Die Sitzungen des Rates der Ständigen Diakone sowie der Geschäftsführenden Kommission sind nicht öffentlich.
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§ 5 Niederschrift

( 1 ) Der Rat der Diakone bestellt einen Schriftführer oder eine Schriftführerin.
( 2 ) Über den Verlauf der Sitzungen und das Ergebnis der Abstimmungen wird eine Niederschrift gefertigt und der Geschäftsführenden Kommission zugeleitet. Das abgestimmte Protokoll wird spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung an alle Mitglieder des Rates zugestellt und bei der nächsten Sitzung des Rates genehmigt und ggf. berichtigt und ergänzt.
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§ 6 Inkrafttreten

Mit dem erstmaligen Inkrafttreten des Statutes des Rates der Ständigen Diakone tritt diese erste Geschäftsordnung in Kraft. Zukünftige Änderungen der Geschäftsordnung fallen in die Kompetenz des Rates der Ständigen Diakone. Die Geschäftsordnung kann im Amtsblatt veröffentlicht werden.

Nr. 8Zulassung zur Taufe von Erwachsenen und Jugendlichen

Diözesane Feier am 1. Fastensonntag 2022
Die Sakramente des Christwerdens – Taufe, Firmung und Eucharistie – sind nicht nur für das Leben der einzelnen Gemeinde, sondern für die (Orts-)Kirche insgesamt bedeutsam. Diese größere Dimension soll auch in den liturgischen Feiern des Katechumenats und der Eingliederung in die Kirche einen Ausdruck finden.
Wie bereits in den vergangenen Jahren, laden wir deshalb alle erwachsenen und jugendlichen Taufbewerberinnen und Taufbewerber mit ihren Patinnen und Paten, den Begleiterinnen und Begleitern auf dem Katechumenatsweg und den Angehörigen ein zu einer diözesanen Feier der Zulassung zur Taufe am 1. Fastensonntag, 6. März 2022, um 15:00 Uhr in der Pfarrkirche St. Martin in Freiburg, Rathausgasse 3, 79098 Freiburg.
Der Zeitpunkt der Zulassung orientiert sich am Lauf des Kirchenjahres. Dieses hat in der Osternacht, in der auch die Sakramente des Christwerdens ihren Ort haben, seinen Höhepunkt. Die Pfarrer bzw. die zuständigen Seelsorgerinnen und Seelsorger in den Gemeinden werden gebeten, die Taufbewerberinnen und Taufbewerber auf diese Feier hinzuweisen und ihnen die Teilnahme zu empfehlen. Von Seiten der Gemeinde soll den Taufbewerberinnen und Taufbewerbern zu dieser diözesanen Feier – wenn möglich – ein Empfehlungsschreiben mitgegeben werden, in dem die ganze Gemeinde die Bitte um die Taufe in der Osternacht mitträgt und unterstützt. Mit dieser diözesanen Feier wird die Bedeutsamkeit des Katechumenats und die Verbundenheit des Bischofs mit den Taufbewerberinnen und Taufbewerbern deutlich.
Um Anmeldung wird gebeten bis 1. Februar 2022 beim Erzbischöflichen Ordinariat, Referat Liturgie und Sakramente, Tel. 0761 2188-309, liturgie@ordinariat-freiburg.de.
Weitere Informationen und Materialien: Erzbischöfliches Ordinariat, Referat Liturgie und Sakramente, Herr Bernd Gehrke, Tel. 0761 2188-213, bernd.gehrke@ordinariat-freiburg.de
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 1 - 3. Januar 2022
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-383
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich