Erzbistum Freiburg
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###Artikel 1
Artikel 2
#§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
#§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
#§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
#§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
Arbeitshilfe Nr. 345
„Einfach christlich? Ein Gestaltungsauftrag für katholische Einrichtungen – Eine Handreichung zur Grundordnung des kirchlichen Dienstes“
Nr. 11Freiburg im Breisgau, den 2. September 2025
Heiliger Stuhl
Nr. 213Papst Leo XIV.
Botschaft zum 111. Welttag des Migranten und Flüchtlings
am 5. Oktober 2025
Botschaft zum 111. Welttag des Migranten und Flüchtlings
am 5. Oktober 2025
Migranten, Missionare der Hoffnung
Liebe Brüder und Schwestern,
der 111. Welttag der Migranten und Flüchtlinge, den mein Vorgänger mit der Heilig-Jahr-Feier der Migranten und der Weltmission zusammenfallen lassen wollte, bietet uns die Gelegenheit, über den Zusammenhang zwischen Hoffnung, Migration und Mission nachzudenken.
Die aktuelle Weltlage ist leider von Kriegen, Gewalt, Ungerechtigkeiten und extremen Wetterereignissen geprägt, die Millionen von Menschen dazu zwingen, ihre Heimat zu verlassen und anderswo Zuflucht zu suchen. Die allgemeine Neigung, ausschließlich für die Interessen begrenzter Gemeinschaften einzutreten, stellt eine ernsthafte Bedrohung für die gemeinsame Verantwortung, die multilaterale Zusammenarbeit, die Verwirklichung des Gemeinwohls und die globale Solidarität zum Wohl der gesamten Menschheitsfamilie dar. Die Aussicht auf einen erneuten Rüstungswettlauf und die Entwicklung neuer Waffen, einschließlich nuklearer Waffen, die dürftige Berücksichtigung der verheerenden Auswirkungen der gegenwärtigen Klimakrise und die tiefgehenden wirtschaftlichen Ungleichheiten lassen die Herausforderungen der Gegenwart und Zukunft immer schwieriger werden.
Angesichts der Theorien über globale Verwüstungen und furchtbare Szenarien ist es wichtig, dass in den Herzen der meisten Menschen der Wunsch nach einer Zukunft in Würde und Frieden für alle wächst. Eine solche Zukunft ist ein wesentlicher Bestandteil von Gottes Plan für die Menschheit und die übrige Schöpfung. Es handelt sich um die messianische Zukunft, die von den Propheten angekündigt wurde: „So spricht der Herr der Heerscharen: Greise und Greisinnen werden wieder auf den Plätzen Jerusalems sitzen; jeder hält wegen des hohen Alters seinen Stock in der Hand. Und die Plätze der Stadt werden voller Knaben und Mädchen sein, die auf ihren Plätzen spielen. [...] vielmehr ist das die Saat des Friedens: Der Weinstock gibt seine Frucht, das Land gibt seinen Ertrag und der Himmel gibt seinen Tau. Das alles will ich dem Rest dieses Volkes als Erbbesitz geben.“ (Sach 8,4–5.12). Und diese Zukunft hat bereits begonnen, denn sie wurde von Jesus Christus eröffnet (vgl. Mk 1,15 und Lk 17,21) und wir glauben und hoffen auf ihre vollständige Verwirklichung, weil der Herr seine Verheißungen immer erfüllt.
Der Katechismus der Katholischen Kirche lehrt: „Die Tugend der Hoffnung entspricht dem Verlangen nach Glück, das Gott in das Herz jedes Menschen gelegt hat. Sie nimmt in sich die Hoffnungen auf, die das Handeln der Menschen beseelen“ (Nr. 1818). Und sicherlich ist das Streben nach Glück – und die Aussicht, es anderswo zu finden – eine der Hauptmotivationen für die heutige Mobilität der Menschen.
Diese Verbindung zwischen Migration und Hoffnung zeigt sich deutlich in vielen Migrationserfahrungen unserer Zeit. Viele Migranten, Flüchtlinge und Vertriebene sind privilegierte Zeugen der im Alltag gelebten Hoffnung, indem sie sich Gott anvertrauen und Widrigkeiten ertragen, in der Aussicht auf eine Zukunft, in der sie das Herankommen von Glück und ganzheitlicher menschlicher Entwicklung erahnen. In ihnen erneuert sich die Erfahrung des wandernden Volkes Israel: „Gott, als du deinem Volk voranzogst, als du die Wüste durchschrittest, da bebte die Erde, da ergossen sich die Himmel vor Gott, dem vom Sinai, vor Gott, dem Gott Israels. Gott, du ließest Regen strömen in Fülle über dein verschmachtendes Erbland, das du selbst gegründet. Dein Geschöpf fand dort Wohnung; Gott, in deiner Güte versorgst du den Armen.“ (Ps 68, 8–11)
In einer Welt, die von Kriegen und Ungerechtigkeiten verdunkelt ist, erheben sich die Migranten und Flüchtlinge selbst dort, wo alles verloren scheint, als Botschafter der Hoffnung. Ihr Mut und ihre Beharrlichkeit sind ein heldenhaftes Zeugnis für einen Glauben, der über das hinausgeht, was unsere Augen sehen können, und der ihnen die Kraft gibt, auf den unterschiedlichen Migrationsrouten unserer Zeit dem Tod zu trotzen. Auch hier lässt sich eine klare Analogie zur Erfahrung des in der Wüste wandernden Volkes Israel finden, das jeder Gefahr im Vertrauen auf den Schutz des Herrn begegnet: „Denn er rettet dich aus der Schlinge des Jägers und aus der Pest des Verderbens. Er beschirmt dich mit seinen Flügeln, unter seinen Schwingen findest du Zuflucht, Schild und Schutz ist seine Treue. Du brauchst dich vor dem Schrecken der Nacht nicht zu fürchten, noch vor dem Pfeil, der am Tag dahinfliegt, nicht vor der Pest, die im Finstern schleicht, vor der Seuche, die wütet am Mittag.“ (Ps 91.3–6)
Die Migranten und die Flüchtlinge erinnern die Kirche an ihre pilgernde Dimension; sie trachtet stets danach, die endgültige Heimat zu erreichen und wird von einer Hoffnung gestützt, die eine göttliche Tugend ist. Jedes Mal, wenn die Kirche der Versuchung der „Sesshaftigkeit“ nachgibt und aufhört, civitas peregrina zu sein – pilgerndes Volk Gottes auf dem Weg zur himmlischen Heimat (vgl. Augustinus, De civitate Dei, Buch XIV–XVI) –, dann hört sie auf, „in der Welt“ zu sein, und wird „von der Welt“ (vgl. Joh 15,19). Diese Versuchung bestand bereits in den ersten christlichen Gemeinden, sodass der Apostel Paulus die Kirche von Philippi daran erinnern musste: „Denn unsere Heimat ist im Himmel. Von dorther erwarten wir auch Jesus Christus, den Herrn, als Retter, der unseren armseligen Leib verwandeln wird in die Gestalt seines verherrlichten Leibes, in der Kraft, mit der er sich auch alles unterwerfen kann.“ (Phil 3, 20–21)
Insbesondere katholische Migranten und Flüchtlinge können heute in den Ländern, die sie aufnehmen, zu Missionaren der Hoffnung werden, indem sie dort neue Glaubenswege beschreiten, wo die Botschaft Jesu Christi noch nicht angekommen ist, oder indem sie einen interreligiösen Dialog initiieren, der durch den Alltag und von der Suche nach gemeinsamen Werten geprägt ist. Mit ihrer spirituellen Begeisterung und ihrer Lebendigkeit können sie nämlich dazu beitragen, erstarrte und schwerfällige kirchliche Gemeinschaften wiederzubeleben, in denen die spirituelle Wüste bedrohlich voranschreitet. Ihre Anwesenheit ist daher als wahrer Segen Gottes anzuerkennen und zu wertschätzen, als eine Gelegenheit, sich der Gnade Gottes zu öffnen, die seiner Kirche neue Energie und Hoffnung schenkt: „Vergesst die Gastfreundschaft nicht; denn durch sie haben einige, ohne es zu ahnen, Engel beherbergt!“ (Hebr 13,2)
Das erste Element der Evangelisierung ist, wie der heilige Paul VI. betonte, im Allgemeinen das Zeugnis: „Zu diesem Zeugnis sind alle Christen aufgerufen; unter diesem Gesichtspunkt können sie alle wirkliche Träger der Evangelisierung sein. Wir denken insbesondere an die Verantwortung, die die Auswanderer in ihren Gastländern tragen“ (Evangelii nuntiandi, 21). Es handelt sich um eine echte missio migrantium – eine Mission, die von den Migranten verwirklicht wird –, für die eine angemessene Vorbereitung und eine kontinuierliche Unterstützung gewährleistet werden müssen, die das Ergebnis einer wirkungsvollen Zusammenarbeit innerhalb der Kirche sind.
Andererseits können auch die Gemeinschaften, die sie aufnehmen, ein lebendiges Zeugnis der Hoffnung sein. Der Hoffnung im Sinne des Versprechens einer Gegenwart und einer Zukunft, in der die Würde aller als Kinder Gottes anerkannt wird. Auf diese Weise werden Migranten und Flüchtlinge als Brüder und Schwestern anerkannt, als Teil einer Familie, in der sie ihre Talente entfalten und uneingeschränkt am Gemeinschaftsleben teilnehmen können.
Aus Anlass dieses Welttages im Heiligen Jahr, zu dem die Kirche für alle Migranten und Flüchtlinge betet, möchte ich alle, die sich auf der Reise befinden, sowie diejenigen, die sich für ihre Begleitung einsetzen, dem mütterlichen Schutz der Jungfrau Maria, der Trösterin der Migranten, anvertrauen, damit sie die Hoffnung in ihren Herzen lebendig halte und sie in ihrem Engagement für den Aufbau einer Welt unterstütze, die immer mehr dem Reich Gottes ähnelt, jener wahren Heimat, die uns am Ende unserer Reise erwartet.
Aus dem Vatikan, am 25. Juli 2025, dem Fest des heiligen Apostels Jakobus
LEO XIV.
Deutsche Bischofskonferenz
Nr. 214Aufruf der deutschen Bischöfe
zum Weltmissionssonntag 2025
zum Weltmissionssonntag 2025
Liebe Schwestern und Brüder,
„Hoffnung lässt nicht zugrunde gehen“ (Röm 5,5) – mit diesem Leitwort greift der Sonntag der Weltmission am 26. Oktober das Motto des Heiligen Jahres auf. Die diesjährige Missio-Aktion lenkt dabei unseren Blick auf die Kirche in Myanmar und auf den Philippinen. In einer Welt, in der vieles um uns herum ins Wanken gerät, erinnern uns die Missio-Projektpartner in den beiden Ländern an die unerschütterliche Kraft christlicher Hoffnung.
In Myanmar steht die Kirche an der Seite von Millionen Menschen, die vor Bürgerkrieg und Unterdrückung fliehen mussten. Mit ihrer sozialpastoralen Arbeit schenkt sie den Geflüchteten Hoffnung, auch wenn die Situation ausweglos erscheint. Auf den Philippinen kämpft die Kirche gegen Armut, Unrecht und Gewalt. Sie setzt sich für Menschenrechte und die Bewahrung der Schöpfung ein, leitet Schulen in Slums und geht an die Ränder der Gesellschaft. So wird die Kirche zur Stimme der Entrechteten, die unter menschenunwürdigen Bedingungen leben.
Der Weltmissionssonntag am 26. Oktober steht für eine Welt, in der Hoffnung und Menschlichkeit stärker sind als Hass und Verzweiflung. Die Solidaritätskollekte ermöglicht konkrete Unterstützung von Menschen, die sich aus dem Glauben heraus für andere einsetzen – überall dort, wo Menschen Gefahr laufen, die Hoffnung auf eine lebenswerte Zukunft zu verlieren. Wir bitten Sie: Unterstützen Sie unsere Schwestern und Brüder durch Ihr Interesse, Ihr Gebet und eine großzügige Spende bei der Kollekte am kommenden Sonntag der Weltmission. Dafür danken wir Ihnen herzlich.
Für das Erzbistum Freiburg |
Erzbischof Stephan Burger |
Der vorstehende Aufruf zum Weltmissionssonntag wurde am 13. März 2025 von der Deutschen Bischofskonferenz bei ihrer Frühjahrs-Vollversammlung verabschiedet. Er soll am Sonntag, dem 19. Oktober 2025, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden zudem in geeigneter anderer Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte am Weltmissionssonntag, dem 26. Oktober 2025, ist ausschließlich für die Päpstlichen Missio-Werke in Aachen und München bestimmt.
Hinweise zur Durchführung:
Die Solidaritätsaktion zum Sonntag der Weltmission am 26. Oktober 2025 steht im Zeichen des Heiligen Jahres. Dementsprechend lautet das Leitwort „Hoffnung lässt nicht zugrunde gehen“ (Röm 5,5). Die Missio-Aktion zum Weltmissionssonntag 2025 zeigt, wie die Kirche in Myanmar Zeichen der Hoffnung setzt und den Menschen die Kraft gibt, trotz schwieriger Umstände nicht aufzugeben. Seit dem Militärputsch 2021 führt die Militärjunta einen brutalen Krieg gegen die eigene Bevölkerung, zerstört Dörfer, Schulen und Kirchen. Millionen Menschen sind auf der Flucht. Ende März diesen Jahres kam das furchtbare Erdbeben hinzu. Überall im Land leisten kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter humanitäre Hilfe und machen den Menschen Mut.
Die bundesweite Aktion startet mit einem Festwochenende vom 26. bis 28. September 2025 im Bistum Essen. Am 19. Oktober 2025 (auch am Vorabend) soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zum Weltmissionssonntag verlesen werden. Am 26. Oktober 2025, dem Sonntag der Weltmission, findet in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) die Missio-Kollekte zur Unterstützung kirchlicher Arbeit in Afrika, Asien und Ozeanien statt.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 19/2024). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Auf ausdrücklichen Wunsch der Bischöfe soll die Kollekte zeitnah und ohne jeden Abzug von den Gemeinden über die Bistumskassen an Missio weitergeleitet werden. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, z. B. für Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es der Gemeinde mit einem herzlichen Dank bekannt gegeben werden.
Missio stellt eine Reihe von Materialien zum Monat der Weltmission zur Verfügung. Informationen und Materialien finden Sie auf www.missio-hilft.de/wms. Hier können ab Mitte August alle Materialien heruntergeladen werden. Ebenfalls im August wird das Aktionsheft an alle Pfarrgemeinden verschickt. Anfang September folgt der Versand der abonnierten Materialien. Fragen zum Monat der Weltmission in den Diözesen beantwortet gerne die Missio-Inlandsabteilung unter der Telefonnummer 0241 7507-205 oder per E-Mail unter post@missio-hilft.de.
Erzbischof
Nr. 215Verordnung zur Änderung der Ordnung
zur Gleichstellung von Frauen und Männern
im kirchlichen Dienst der Erzdiözese Freiburg
(Gleichstellungsordnung)
###zur Gleichstellung von Frauen und Männern
im kirchlichen Dienst der Erzdiözese Freiburg
(Gleichstellungsordnung)
Die Ordnung zur Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst der Erzdiözese Freiburg (Gleichstellungsordnung) vom 8. April 2025 (ABl. S. 2523) wird wie folgt geändert:
#Artikel 1
Änderung der Gleichstellungsordnung
In § 1 Absatz 1 wird nach der Angabe „Freiburg“ die Angabe „, der Dekanatsverbände sowie der Verwaltungen der Gesamtkirchengemeinden“ gestrichen.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 26. August 2025 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 216Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg
(Haushaltsordnung – HO)
#(Haushaltsordnung – HO)
Titel I – Allgemeine Vorschriften
###§ 1
Zweck dieser Ordnung
1 Die Haushaltsordnung schafft den verbindlichen Rahmen für das Finanzwesen im Erzbistum Freiburg. 2 Die nach den Pastoralen Leitlinien zu erstellenden Pastoralkonzeptionen definieren dabei im Wesentlichen den inhaltlichen Handlungsrahmen (Ziele, Maßnahmen und Messgrößen) für die Erzdiözese Freiburg (im Folgenden: „Erzdiözese“). 3 Die doppelte Buchführung mit ihren Bestandteilen sowie die Budgetierung und die Kostenrechnung liefern als Controlling-Instrumente wesentliche Informationen zur Steuerung. 4 Dadurch wird auch die Evaluation der Umsetzung der Pastoralkonzeptionen unterstützt.
#§ 2
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Ordnung gilt für alle staatlich als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannten kirchlichen Rechtsträger auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg, sofern nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(
2
)
1 Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, insbesondere solche der Generaldekrete der Deutschen Bischofskonferenz zu cann. 1292, 1295, 1297 CIC und zu can. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC, sowie des Allgemeinen Ausführungsdekrets zu den „actus maioris momenti“ des can. 1277 Satz 1, 1. Halbsatz CIC bleiben von dieser Ordnung unberührt. 2 Gleiches gilt für sonstige kirchliche Vorschriften über Genehmigungsvorbehalte.
#§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Ordnung bezeichnet der Ausdruck
- Anlagevermögen:Wirtschaftsgüter, die dauerhaft dazu bestimmt sind, dem Verwaltungsbetrieb zu dienen;
- Aufgabenbereich:die Zusammenfassung artverwandter Aufgaben und Tätigkeiten;
- Aufwendungen:den in Geld bewerteten Ressourcenverbrauch, der innerhalb einer Haushaltsperiode wahrscheinlich anfallen wird bzw. innerhalb einer Rechnungsperiode angefallen ist;
- Auszahlungen:den Abfluss liquider Mittel in Form von Bar- oder Buchgeld;
- Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen:Aufwendungen und Auszahlungen, für deren Verwendungszweck keinerlei Ansätze im Haushaltsplan veranschlagt wurden und für die auch keine übertragenen Aufwendungs- oder Ausgabeermächtigungen aus vergangenen Haushaltsjahren oder in Folge einer Deckungsfähigkeit zur Verfügung stehen;
- Baumaßnahme:alle Maßnahmen der Anschaffung, Herstellung, Instandhaltung oder Instandsetzung von oder an Bauten;
- Bewegliches Sachanlagevermögen:bewegbare materielle Anlagegüter, zum Beispiel Fahrzeuge, Möbel, Computer;
- Dringende Instandsetzungen:Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung von oder an Bauten, deren Aufschub nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einem Schaden an Personen oder Sachen einhergeht;
- Erträge:die in Geld bewerteten Vermögensmehrungen, die innerhalb einer Haushaltsperiode voraussichtlich realisiert werden bzw. innerhalb einer Rechnungsperiode tatsächlich realisiert wurden;
- Einzahlungen:den Zufluss liquider Mittel in Form von Bar- oder Buchgeld;
- 1 Handlungsfelder:abteilungsübergreifendende und übergeordnete Aufgaben und Themenfelder, die sich direkt aus den kirchlichen Grunddiensten und strategischen Zielen ableiten und direkte sowie indirekte Angebote und Leistungen der Erzdiözese Freiburg bündeln. 2 Zweck der Handlungsfelder ist es, kirchliches Handeln konkret, sichtbar und erfahrbar zu machen;
- Haushaltsjahr bzw. Haushaltsperiode:der Zeitraum, für den der Haushaltsplan aufzustellen ist;
- Haushaltsmittel:im Haushaltsplan veranschlagte Einzahlungen, Auszahlungen, Aufwendungen, Erträge, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und andere Stellen;
- Immaterielles Vermögen:entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, bei denen die immaterielle Komponente überwiegt, zum Beispiel Software, Konzessionen, Lizenzen;
- Investitionen:Aufwendungen und Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung in der Regel langfristig nutzbarer immaterieller, beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter sowie zur Finanzierung von Initiativen und Projekten unselbstständiger Einrichtungen und für Zuwendungen an Dritte;
- Kostenstelle:die für einen Aufgabenbereich eingerichtete Position des internen Rechnungswesens, über die alle ergebnisrelevanten Geschäftsvorfälle des Aufgabenbereichs, ausgenommen Investitionen, erfasst werden;
- Organisationseinheit:im Organigramm der Erzbischöflichen Kurie ausgewiesene, voneinander abgegrenzte organisatorische Untergliederungen, denen spezifische Aufgabenbereiche und Funktionen zugewiesen sind;
- Örtliche Vermögensträger:die örtlichen Stiftungen und Anstalten gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Pfarreigesetzes;
- Rechnungsjahr bzw. Rechnungsperiode:der Zeitraum, der sich auf eine bereits abgelaufene Haushaltsperiode bezieht;
- Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen:Aufwendungen und Auszahlungen, die die im Haushaltsplan veranschlagten Ansätze für den betreffenden Verwendungszweck auch unter Berücksichtigung von übertragenen Aufwendungs- oder Ausgabeermächtigungen aus vergangenen Haushaltsjahren und Haushaltsmitteln, bezüglich denen Deckungsfähigkeit besteht, überschreiten;
- Umlaufvermögen:Wirtschaftsgüter, die nicht dauerhaft dazu bestimmt sind, dem Verwaltungsbetrieb zu dienen, zum Beispiel liquide Mittel, Betriebsstoffe, Forderungen;
- Unbewegliches Sachanlagevermögen:unbewegbare materielle Anlagegüter, zum Beispiel Grundstücke, Gebäude;
- Verpflichtungsermächtigungen:Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren;
- Verwaltungsvorschriften:interne Verwaltungsanweisungen oder -anordnungen ohne Gesetzesrang und Außenwirkung mit Ausnahme von Anwendungserlassen;
- Zuwendungen:Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten Dritter zur Erfüllung bestimmter Zwecke.
§ 4
Anwendungsvorschriften
(
1
)
Der Ordinarius erlässt die folgenden Regelungen zur Anwendung dieser Ordnung:
- Zur Anwendung des zweiten und dritten Titels die folgenden Ordnungen:
- (Allgemeine Vergabeordnung)
zur Vergabe von Aufträgen durch die Erzdiözese und die Kirchengemeinden - (Vergabeordnung für das Bauwesen)
zur Vergabe von Bauleistungen - (Allgemeine Zuwendungsordnung)
zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Haushalt der Erzdiözese an Dritte
- Zur Anwendung des zweiten und dritten Titels die folgenden Anwendungserlasse:
- (Planungsinstruktion)
zur Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplans der Erzdiözese und der Kirchengemeinden - (Stellenplaninstruktion)
zur Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplans der Erzdiözese und der Kirchengemeinden - (Bilanzierungsinstruktion)
zur diözesanweiten einheitlichen Ausübung von Bilanzierungs-, Ansatz- und Bewertungswahlrechten
- Zur Anwendung des fünften Titels die folgende Ordnung:
- (Kassenordnung)
zur Organisation und zu den Geschäftsabläufen des Rechnungswesens und zur Verwahrung von Zahlungsmitteln und Wertgegenständen
(
2
)
Der Ordinarius kann nach Maßgabe dieser Ordnung weitere Vorschriften zu ihrer Anwendung erlassen.
(
3
)
1 Im Übrigen bedarf der Erlass von Verwaltungsvorschriften der vorherigen Abstimmung mit dem Diözesanökonomen, wenn diese Regelungen finanzielle Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder auf die Haushaltsplanung und Haushaltsbewirtschaftung des laufenden Rechnungsjahres oder künftiger Rechnungsjahre haben. 2 Zum Erlass von Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 ist ausschließlich die Erzdiözese befugt.
#Titel II – Haushaltsplanung und Haushaltsbewirtschaftung der Erzdiözese und der Kirchengemeinden
#Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
##§ 5
Haushaltsjahr
Das Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr.
#§ 6
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1 Das Kirchenvermögen ist gemäß cann. 1273 bis 1289 CIC zu verwalten. 2 Es ist gemäß can. 1284 CIC in seinem Wert zu erhalten. 3 Dementsprechend sind bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplans
- nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu berücksichtigen, die zur nachhaltigen Erfüllung der Aufgaben notwendig sind;
- die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
§ 7
Wirkungen des Haushaltsbeschlusses und des Haushaltsplans
(
1
)
Haushaltsbeschluss und Haushaltsplan bilden die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.
(
2
)
Der Haushaltsplan verpflichtet, die im Rahmen der Deckung des Ressourcenbedarfs notwendigen Haushaltsmittel zu erheben, und ermächtigt, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Haushaltsmittel zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(
3
)
Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(
4
)
§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
#§ 8
Bestandteile des Haushaltsplans
(
1
)
Der Haushaltsplan besteht aus
(
2
)
Der Haushaltsplan der Erzdiözese enthält zusätzlich die Darstellung der Budgets nach Organisations- und Aufgabenbereichen gemäß § 14, der Haushaltsplan der Kirchengemeinden eine Darstellung des Ergebnisplans nach Kostenstellen.
(
3
)
1 Sofern die finanzielle Lage einer Kirchengemeinde zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans von der im Lagebericht dargestellten wesentlich abweicht oder wesentliche Ereignisse eingetreten sind, ist deren Haushaltsplan um einen Vorbericht zu ergänzen, der die veränderten Umstände beschreibt und die Gründe für die Abweichungen vom Lagebericht erläutert. 2 Näheres bestimmt die Planungsinstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a.
#§ 9
Ergebnisplan
Die Gliederung des Ergebnisplans bestimmt sich entsprechend der handelsrechtlichen Vorschriften für die Gewinn- und Verlustrechnung.
#§ 10
Mittelfristige Ergebnisplanung
(
1
)
1 Die mittelfristige Ergebnisplanung beinhaltet die voraussichtliche Entwicklung der Haushaltsmittel und soll rechtzeitig die im Betrachtungszeitraum drohenden Veränderungen aufzeigen. 2 Gravierende Abweichungen sollen kenntlich gemacht und in einer für jedermann verständlichen Form erläutert werden.
(
2
)
Die mittelfristige Ergebnisplanung umfasst einen Zeitraum von sechs Jahren einschließlich des zu planenden Rechnungsjahres.
#§ 11
Liquiditätsberechnung
Die Liquiditätsberechnung weist die Veränderung liquider Mittel aus laufender kirchlicher Verwaltungstätigkeit sowie durch Investitionsvorhaben und Finanzierungstätigkeit im Haushaltsjahr aus.
#§ 12
Stellenplan
Der Stellenplan weist in tabellarischer Übersicht nach Organisationsbereichen den Planbestand an Stellen nach Art, Anzahl und Bewertung sowie die besetzten Stellen zum 30. Juni oder zu einem späteren Stichtag des Jahres, das dem verabschiedeten Haushaltsjahr vorangeht, aus.
#§ 13
Investitionsplan
(
1
)
Der Investitionsplan weist die Finanzierung innerhalb der Haushaltsperiode sowie etwaige Verpflichtungsermächtigungen und Sperrvermerke aus. §§ 15 bis 19 sind zu beachten.
(
2
)
Der Investitionsplan ist in vier Teile gegliedert:
- Teil I (Invest I) weist Investitionen für zu aktivierende Vermögensgegenstände des immateriellen Vermögens, des beweglichen Sachanlagevermögens und des Umlaufvermögens aus.
- Teil II (Invest II) weist Investitionen für unbewegliches Sachanlagevermögen aus.
- Teil III (Invest III) weist Investitionen für Initiativen und Projekte unselbstständiger Einrichtungen aus.
- Teil IV (Invest IV) weist Zuwendungen an Dritte aus.
§ 14
Budgets nach Organisationseinheiten und Aufgabenbereichen
(
1
)
1 Auf diözesaner Ebene werden zur Umsetzung der ergebnisorientierten Steuerung, zur Förderung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung sowie zur Steigerung der Eigenverantwortlichkeit die Haushaltsmittel im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung bei geeigneten Organisationseinheiten zu einem finanziellen Rahmen als Budget verbunden (Budgetierung). 2 Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Budgetverantwortlichen übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben.
(
2
)
1 Die Budgets der Organisationseinheiten bilden den finanziellen Rahmen, mit dem die von dem haushaltsbeschließenden Gremium vorgegebenen Ziele in Übereinstimmung mit der Diözesanstrategie verfolgt werden. 2 Sie sind mit den für die Zielerreichung notwendigen Maßnahmen und Umsetzungsschritten in hierfür erforderlichen Erläuterungen in verständlichem Maße zu beschreiben.
#Kapitel 2 – Aufstellung des Haushaltsplans
##§ 15
Planungsperiode
Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
#§ 16
Allgemeine Planungsgrundsätze
(
1
)
1 Alle Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. 2 Sie sind sorgfältig und zeitnah zu schätzen, soweit sie nicht exakt errechenbar sind. 3 Die Erträge und Aufwendungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. 4 Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nur veranschlagt werden, wenn sie im Haushaltsjahr voraussichtlich der Kasse zu- oder von ihr abfließen. 5 Alle wesentlichen Ansätze sind ferner unter Berücksichtigung der für ihre Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkte zu erläutern.
(
2
)
Sämtliche Erträge dienen zur Deckung aller Aufwendungen sowie alle Einzahlungen zur Deckung sämtlicher Auszahlungen, soweit durch Gesetz, durch diese Ordnung oder durch die Planungsinstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nichts anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 Der Ergebnisplan ist auszugleichen. 2 Der Ergebnisplan ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.
(
4
)
In Abweichung von Absatz 3 ist in der Planung ein Jahresfehlbetrag zulässig, wenn er unter Inanspruchnahme vorhandener Rücklagen ausgeglichen werden kann.
(
5
)
Der aus der Liquiditätsberechnung resultierende Liquiditätssaldo im Haushaltsjahr darf nicht negativ sein.
#§ 17
Investitionsplanung
(
1
)
Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen und unter Berücksichtigung der Folgekosten die wirtschaftlichste Lösung zu finden.
(
2
)
1 Ansätze für Investitionen in Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn
- Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, der Einrichtungen und, soweit erforderlich, des Grundstückserwerbs sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind, und
- den Unterlagen eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahmen entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen (Bewirtschaftungskosten) beigefügt ist.
2 Liegen die Voraussetzungen gemäß Satz 1 nicht vor, ist der entsprechende Ansatz mit einem Sperrvermerk nach § 20 zu versehen.
(
3
)
Ausnahmen von Absatz 2 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung oder bei dringenden Instandsetzungen zulässig.
#§ 18
Zuwendungen
(
1
)
Zuwendungen sind zweckbezogen anzusetzen.
(
2
)
Sie dürfen nur veranschlagt werden, wenn ein erhebliches kirchliches Interesse besteht und diesem ohne eine derartige Zuwendung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang nachgekommen werden kann.
(
3
)
1 Die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendungen ist zu überwachen und nachzuweisen. 2 Der zuständigen Dienststelle des Erzbischöflichen Ordinariates oder seiner Beauftragten und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg ist zu diesem Zweck bei Gewährung der Zuwendung ein Prüfungsrecht einzuräumen.
(
4
)
Diözesane Zuwendungen sind nur nach den Bestimmungen der Allgemeinen Zuwendungsordnung gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c möglich.
#§ 19
Verpflichtungsermächtigungen
(
1
)
Verpflichtungsermächtigungen sind maßnahmenbezogen für das jeweilige Haushaltsjahr anzusetzen.
(
2
)
1 Verpflichtungsermächtigungen können nur angesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass in den Haushaltsjahren, in denen die Verpflichtungen tatsächlich zu Ausgaben oder Auszahlungen führen, entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. 2 Das ist anzunehmen, wenn aufgrund der mittelfristigen Ergebnisplanung gemäß § 10 von ausreichender Deckung auszugehen ist.
#§ 20
Kreditermächtigungen, Liquiditätskredite
Die Höhe, in der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Liquiditätskredite) aufgenommen werden können, wird durch den Haushaltsbeschluss bestimmt.
#§ 21
Deckungsreserve
1 In der Ergebnisplanung sind Mittel zur Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (Deckungsreserve) einzustellen. 2 Die Bestimmung der Höhe der Deckungsreserve erfolgt in Abhängigkeit von den zu erwartenden Erträgen nach pflichtgemäßem Ermessen des Diözesanökonomen oder des Pfarreiökonomen der jeweiligen Kirchengemeinde.
#§ 22
Sperrvermerk
(
1
)
Haushaltsmittel, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht oder erst nach dem Vorliegen besonderer Voraussetzungen geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, werden im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet.
(
2
)
Sofern der Sperrvermerk nichts anderes bestimmt, wird er bei Vorliegen der Voraussetzungen durch das Erzbischöfliche Ordinariat oder den Pfarreiökonomen aufgehoben.
#§ 23
Nachtragshaushaltsplan
(
1
)
1 Der Haushaltsplan kann nur durch einen Nachtragshaushaltsplan und nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres geändert werden. 2 Ein Nachtragshaushaltsplan ist unverzüglich zu beschließen, wenn
- sich zeigt, dass trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder sich ein ausgewiesener Fehlbetrag erheblich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung des Haushaltsplans erreicht werden kann,
- bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Haushaltsmittel in einem im Verhältnis zu den Gesamtvolumen des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen oder
- bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Haushaltsmittel in einem im Verhältnis zu den Gesamtvolumen des Haushaltsplans erheblichen Umfang zur Verfügung stehen.
(
2
)
Erheblich sind Veränderungen, die 10 Prozent des Volumens des Ergebnis- oder Stellenplans übersteigen.
#Kapitel 3 – Haushaltsbewirtschaftung
#Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften zur Haushaltsbewirtschaftung
#§ 24
Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Bindung
Soweit in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, können Aufwendungen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden.
#§ 25
Deckungsfähigkeit
(
1
)
Die Deckungsfähigkeit von Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen bestimmt sich nach der Planungsinstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a.
(
2
)
Liegt Deckungsfähigkeit vor, können die deckungsberechtigten Ansätze für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.
(
3
)
Die Inanspruchnahme gegenseitiger Deckungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn dadurch das geplante Gesamtergebnis nicht gefährdet ist.
(
4
)
Im Haushaltsplan kann ferner bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze erhöhen und Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern (unechte Deckungsfähigkeit).
#§ 26
Übertragbarkeit
(
1
)
Die Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Rechnungsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
(
2
)
Die Übertragung ist nur zulässig, wenn dadurch das geplante Gesamtergebnis nicht gefährdet ist.
(
3
)
Im Übrigen bestimmt sich die Übertragbarkeit von Ansätzen nach der Planungsinstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a.
#§ 27
Umsetzung von Haushaltsmitteln
Das Erzbischöfliche Ordinariat beziehungsweise der Verwaltungsvorstand der Kirchengemeinde kann im Falle von Organisationsveränderungen Haushaltsmittel zwischen Budgets oder Kostenstellen umsetzen.
#§ 28
Planstellen und sonstige Stellen
(
1
)
Personaleinstellungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn hierfür eine Planstelle oder eine sonstige Stelle zur Verfügung steht.
(
2
)
Planstellen oder sonstige Stellen können auch mit mehreren Teilzeitkräften besetzt werden, sofern die Summe ihrer Arbeitszeiten 100 Prozent der tätigkeitsüblichen Arbeitszeit nicht überschreitet.
(
3
)
1 Eine Vermehrung oder Hebung von Planstellen oder sonstigen Stellen ist nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Vermehrung oder Hebung durch Einsparungen bei Planstellen oder sonstigen Stellen an anderer Stelle ausgeglichen wird oder wenn in erheblichem Umfang Drittmittel zur Verfügung stehen. 2 Ist ein Ausgleich durch Einsparungen nicht möglich, sind Stellenvermehrungen und Stellenhebungen auch dann zulässig, wenn sie sowohl in zeitlicher wie in sachlicher Hinsicht unabweisbar und im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen unerheblich sind.
(
4
)
Sind Vermehrungen oder Hebungen von Planstellen oder sonstigen Stellen mit über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen verbunden, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 30 vorliegen.
(
5
)
1 Planstellen und sonstige Stellen werden
- als künftig wegfallend (kw) bezeichnet, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden;
- als künftig umzuwandelnd (ku) bezeichnet, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe umgewandelt werden.
2 Entsprechende Vermerke sind in den Stellenplan aufzunehmen. 3 Eine Änderung von (kw)- oder (ku)-Vermerken in Stellenplänen von Kirchengemeinden bedarf der Form, die für den Haushaltsbeschluss gilt.
(
6
)
Näheres regelt die Stellenplaninstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.
#§ 29
Haushaltswirtschaftliche Sperre
(
1
)
Wenn die Entwicklung der Haushaltsmittel es erfordert, kann der Diözesanökonom im Einvernehmen mit dem Ordinarius
- die Inanspruchnahme von bestimmten Haushaltsmittelansätzen vorübergehend sperren oder
- anordnen, dass nur mit ihrer Einwilligung Verpflichtungen eingegangen oder Verfügungen der Haushaltsmittel geleistet werden dürfen.
(
2
)
Für Kirchengemeinden gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit beim Verwaltungsvorstand liegt.
#Abschnitt 2 – Maßnahmen von besonderer finanzieller Bedeutung
#§ 30
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen
(
1
)
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn
- ein unabweisbarer Bedarf oder
- ein unvorhergesehener, dringender Bedarf
besteht und die Deckung gemäß Absatz 2 gewährleistet ist.
(
2
)
1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind vorrangig durch Einsparungen im jeweiligen Budget oder innerhalb der jeweiligen Kostenstelle auszugleichen. 2 Ist ein Ausgleich nach Satz 1 nicht möglich, ist dieser durch Einsparungen in anderen Budgets oder Kostenstellen vorzunehmen. 3 Ist ein Ausgleich auch nach Satz 2 nicht möglich, ist der Ausgleich über die Deckungsreserve gemäß § 21 herbeizuführen.
(
3
)
1 Gemäß Absatz 1 Nummer 1 unabweisbare über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die nach Absatz 2 nicht ausgeglichen werden können, sind auch dann zulässig, wenn kein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder ein geplanter Fehlbetrag sich nur unerheblich erhöht. 2 Sie bedürfen der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat oder durch den Pfarreivermögensverwaltungsrat, die nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
(
4
)
1 Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums gemäß § 2 Absatz 2 gelten entsprechend. 2 Mit der Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums zum zugrundeliegenden Rechtsgeschäft ist auch die Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 erteilt. 3 Sonstige kirchliche Vorschriften über Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
(
5
)
Die Kirchensteuervertretung ist über die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen der jeweiligen Haushaltsperiode der Erzdiözese Freiburg zu unterrichten.
(6) Näheres bestimmt die Planungsinstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a.
#§ 31
Vergabe von Aufträgen
1 Aufträge jedweder Art (Bau-, Ausstattungsmaßnahmen, sonstige Lieferungen und Leistungen) mit einem Auftragswert von mehr als 50.000,00 Euro brutto sind grundsätzlich im Rahmen eines – zumindest – beschränkten Ausschreibungsverfahrens zu vergeben. 2 Im Übrigen sollen der Vergabe von Aufträgen mehrere Kostenangebote, in der Regel mindestens drei, zugrunde liegen. 3 Eine freihändige Vergabe kommt höchstens bis zu einem Auftragswert von 10.000,00 Euro (brutto) in Betracht. 4 Einzelheiten regeln die Vergabeordnungen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b.
#§ 32
Gewährleistungen
1 Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Aufwendungen oder Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedarf einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch das für den Beschluss des Haushaltsplans zuständige Gremium. 2 Diesbezügliche Genehmigungsvorbehalte des Pfarreigesetzes bleiben hiervon unberührt.
#§ 33
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
Sonstige Maßnahmen, die zu gravierenden Veränderungen der Haushaltsmittel im laufenden Rechnungsjahr oder in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Erzbischöflichen Ordinariat.
#Abschnitt 3 – Vorläufige Haushaltsführung
#§ 34
Vorläufige Haushaltsführung
(
1
)
Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, so dürfen nur
- Haushaltsmittel geleistet werden, zu deren Leistung die jeweilige Einrichtung rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,
- Investitionsleistungen, insbesondere für Bauten und Beschaffungen, fortgeführt werden, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres für den betreffenden Zweck bereits Beträge festgesetzt worden sind.
(
2
)
Der Stellenplan des Vorjahres behält bis zum Inkrafttreten des neuen Haushaltsplans Gültigkeit.
#Kapitel 4 – Haushaltssteuerung
##§ 35
Controlling
(
1
)
1 Ein Controlling soll die Steuerung der jeweiligen Einrichtungen und Organisationen unterstützen. 2 Mittels finanzwirtschaftlicher Steuerungselemente soll die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel auf geeignete Weise überwacht werden. 3 Budgetverantwortliche gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 haben Art und Umfang der Umsetzung der Budget-Zielvorgaben im Rahmen eines Berichtswesens nachzuweisen.
(
2
)
Näheres kann der Ordinarius gemäß § 4 Absatz 3 festlegen.
#§ 36
Kostenrechnung
(
1
)
1 In geeigneten Bereichen kann eine Kostenrechnung eingeführt werden. 2 Diese soll als Bindeglied zwischen den Pastoralkonzeptionen und den inhaltlichen Schwerpunktsetzungen der jeweiligen Einrichtungen dienen und dazu die Kosten und Leistungen der Aufgaben nach Handlungsfeldern strukturieren.
(
2
)
Näheres kann der Ordinarius gemäß § 4 Absatz 3 festlegen.
#Titel III – Rechnungslegung und Ergebnisverwendung
###§ 37
Jahresabschluss
(
1
)
Die in § 2 Absatz 1 bezeichneten kirchlichen Rechtspersonen sind zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres verpflichtet, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Titels einen Jahresabschluss aufzustellen.
(
2
)
Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen.
#§ 38
Anzuwendende Vorschriften
(
1
)
Die in § 2 Absatz 1 bezeichneten kirchlichen Rechtspersonen haben unter Beachtung nachfolgender Vorgaben Rechnung zu legen.
(
2
)
Entsprechend anzuwenden sind aus dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs:
- der erste Abschnitt und
- der erste Unterabschnitt des zweiten Abschnitts mit Ausnahme der Vorschriften zur nichtfinanziellen Berichterstattung.
(
3
)
1 Auf die Körperschaft Erzdiözese sind die gemäß § 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2 Im Übrigen gelten die Größenklassen gemäß § 267 des Handelsgesetzbuchs für die kirchlichen Rechtspersonen gemäß § 2 sinngemäß, wobei an die Stelle des Umsatzerlöses der auf die jeweilige Kirchengemeinde entfallende Anteil am Kirchensteuer-Nettoaufkommen tritt.
#§ 39
Einheitliche Ausübung von Bilanzierungs-, Ansatz- und Bewertungswahlrechten, Ausnahmen
Durch die Bilanzierungsinstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden für Rechtspersonen gemäß § 2 Absatz 1, die nach diesem Titel Rechnung legen, diözesanweit verbindlich vorgegeben:
- die Ausübung von Bilanzierungs-, Ansatz- und Bewertungswahlrechten,
- Anpassungen, die in begründeten Fällen aufgrund der Besonderheiten als kirchliche Einrichtung an der Gliederung, Zuordnung und Bezeichnung von Bilanzpositionen vorgenommen werden können,
- die Bilanzierung der Vermögen der örtlichen Vermögensträger.
§ 40
Ergebnis und Rücklagenverwendung
(
1
)
Übersteigt der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen des Rechnungsjahres, kann der verfügbare Unterschiedsbetrag (Jahresüberschuss) vorgetragen oder Rücklagen zugeführt werden.
(
2
)
Übersteigt der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge des Rechnungsjahres, so kann der Unterschiedsbetrag (Jahresfehlbetrag) auf die neue Rechnung vorgetragen oder aus den Rücklagen entnommen werden.
(
3
)
Die Rücklagenbildung und Rücklagenauflösung wird durch die Planungsinstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt.
#Titel IV – Rechnungsprüfung und Offenlegung, Auslegung
###§ 41
Rechnungsprüfung
(
1
)
Der gemäß dem dritten Titel aufgestellte Jahresabschluss ist von einem unabhängigen externen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängigen externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
(
2
)
1 Der geprüfte Jahresabschluss ist innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Haushaltsjahres festzustellen. 2 Vor seiner Feststellung ist der geprüfte Jahresabschluss der Erzdiözese gemäß can. 493 CIC durch den Diözesanvermögensverwaltungsrat zu billigen.
(
3
)
1 Die Prüfung nach Absatz 1 wird für die Erzdiözese vom Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg beauftragt. 2 Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach Absatz 1 und 2 nach den jeweils für die Rechtspersonen geltenden Vorschriften.
#§ 42
Erweiterte Prüfung
Es liegt im Ermessen des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, die Prüfung nach § 38 zu erweitern, insbesondere um die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß der Richtlinie für die Prüfung der Rechnungslegung sowie die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrer jeweils gültigen Fassung.
#§ 43
Offenlegung
(
1
)
Die Offenlegung des Jahresabschlusses der Erzdiözese ist in entsprechender Anwendung des vierten Unterabschnitts des zweiten Abschnittes des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs vorzunehmen.
(
2
)
Die Kirchengemeinden legen ihren jeweiligen Jahresabschluss auf ihrer Website offen und informieren im Amtsblatt der Erzdiözese über die Offenlegung.
#Titel V – Buchführung und Kassenwesen
###§ 44
Grundsätze der Buchführung, Kassen- und Buchhaltungsordnung
(
1
)
Die in § 2 bezeichneten Rechtspersonen haben bei der Buchführung vollumfänglich zu beachten:
- die handels- und steuerrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
- die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff in ihrer jeweils geltenden Fassung
(
2
)
Im Übrigen bestimmt die Kassenordnung gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 die Aufgaben und die Organisation der Buchführung und des Kassenwesens, einschließlich der Kassenaufsicht und den Einsatz DV-gestützter Buchführungssysteme sowie den für die Buchung der Haushaltsmittel diözesanweit geltenden Sachkontenplan.
#Titel VI – Besondere Vorschriften für bestimmte Rechtspersonen
###§ 45
Stiftungen, Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
Die Vorschriften dieses Titels gelten für alle kirchlichen Rechtspersonen gemäß § 2 Absatz 1, ausschließlich der Erzdiözese und der Kirchengemeinden, die staatlich als Stiftungen, Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind.
#§ 46
Anwendbare Vorschriften
(
1
)
Der zweite bis fünfte und der siebte Titel dieser Ordnung finden auf die in § 45 genannten Rechtspersonen keine Anwendung, es sei denn, dass die für diese geltenden statutarischen oder gesetzlichen Vorschriften oder die Vorschriften dieses Titels etwas anderes bestimmen.
(
2
)
Die im zweiten Titel dieser Ordnung aufgeführten Planungs- und Bewirtschaftungsgrundsätze gelten ebenso wie der fünfte Titel dieser Ordnung entsprechend.
#§ 47
Wirtschaftsplanung
(
1
)
Sofern die für sie geltenden statutarischen oder gesetzlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen, stellen die in § 45 aufgeführten Rechtspersonen einen Wirtschaftsplan nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf.
(
2
)
Im Wirtschaftsplan wird dargestellt, ob und in welchem Umfang die satzungsgemäßen Aufgaben der jeweiligen Rechtsperson nach Absatz 1 im Planungszeitraum erfüllt werden können.
(
3
)
Der Wirtschaftsplan umfasst:
- die Darstellung der Aufwendungen und Erträge des Planungszeitraumes,
- die Aufwendungen und Erträge mindestens der letzten beiden dem Planungszeitraum vorhergehenden Kalenderjahre als Ergebnis oder, wenn nicht verfügbar, als Planzahlen,
- Erläuterungen der Aufwendungen und Erträge,
§ 48
Ergebnis und Rücklagenverwendung
(
1
)
§ 40 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
(
2
)
1 Die in § 45 genannten Rechtspersonen dürfen Rücklagen nur bilden, soweit dies für die dauerhafte Erfüllung ihrer statutarischen Zwecke unabdingbar ist. 2 Zulässig sind insbesondere Rücklagen für die Kapitalerhaltung, die Instandsetzung und Sanierung von Grundstücken und Gebäuden sowie eine Betriebsmittelrücklage zur Gewährleistung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Zulässigkeit der Rücklagenbildung nach den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung.
#§ 49
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
1 Sofern die für sie geltenden statutarischen oder gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmen, stellen die in § 45 aufgeführten Rechtspersonen zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Absatz 3 des Einkommenssteuergesetzes auf. 2 Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen.
#§ 50
Örtliche Vermögensträger
(
1
)
1 Kirchengemeinden und die von ihnen verwalteten örtlichen Vermögensträger gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Pfarreigesetzes legen gemeinsam Rechnung. 2 Hierzu wird das Vermögen der örtlichen Vermögensträger als Treuhandvermögen summiert unter der Bilanz der jeweiligen Kirchengemeinde ausgewiesen. 3 Das Vermögen wesentlicher örtlicher Vermögensträger kann einzelnen ausgewiesen werden. 4 In begründeten Ausnahmefällen können wesentliche örtliche Vermögensträger getrennt von der Kirchengemeinde Rechnung legen. 5 Näheres regelt die Bilanzierungsinstruktion gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c.
(
2
)
1 Mit der gemeinsamen Rechnungslegung gemäß Absatz 1 geht eine rechtliche Vereinigung der Vermögensmassen nicht einher. 2 Die Vermögensmassen sind stets getrennt voneinander zu verwalten und auszuweisen. 3 Eigentümerbezeichnungen im Grundbuch bleiben unberührt.
(
3
)
Von der Vereinigung der Rechnungslegung nach Absatz 1 bleiben örtliche Vermögensträger ausgeschlossen, für deren Unzulänglichkeit ein Dritter einzustehen hat.
#Titel VII – Übergangsbestimmungen
###§ 51
Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums
Die in § 2 Absatz 2 genannten Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums bestimmen sich bis zum 31. Dezember 2025 nach den Partikularnormen Nummer 18 und 19 der Deutschen Bischofskonferenz und dem Allgemeinen Ausführungsdekret zu den „actus maioris momenti“ des can. 1277 CIC.
#§ 52
Frist zur Rechnungslegung nach Titel III und Rechnungsprüfung nach Titel IV
(
1
)
Die Kirchengemeinden haben spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2030 nach Maßgabe des dritten Titels Rechnung zu legen und den Jahresabschluss nach Maßgabe des vierten Titels prüfen zu lassen.
(
2
)
Bis zum Stichtag nach Absatz 1 kann der Jahresabschluss gemäß §§ 48 bis 55 und §§ 57 bis 63 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg vom 11. Juli 2012 (ABl. S. 287), zuletzt geändert am 21. Dezember 2021 (ABl. 2022, S. 4) aufgestellt werden.
#§ 53
Haushaltsplan und Haushaltsbeschluss der Kirchengemeinden für das Haushaltsjahr 2026
(
1
)
In Anwendung von § 9 Absatz 2 des Pfarreien-Übergangsgesetzes wird für das Haushaltsjahr 2026 Folgendes bestimmt:
- 1 Der Haushaltsplan ist durch die designierte Pfarreiökonomin oder den designierten Pfarreiökonomen aufzustellen. 2 Ist eine Pfarreiökonomin oder ein Pfarreiökonom noch nicht designiert, ist der Haushaltsplan durch die Leitung der Verrechnungsstelle aufzustellen, die für die beim Zusammenschluss aufnehmende Kirchengemeinde zuständig ist.
- 1 Der gemäß § 3 Absatz 1 des Pfarreien-Übergangsgesetzes konstituierte Pfarreirat ist ungeachtet des § 3 Absatz 2 des Pfarreien-Übergangsgesetzes für den Haushaltsbeschluss der ab dem 1. Januar 2026 bestehenden neuen Kirchengemeinden zuständig. 2 Ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen absehbar, dass der Pfarreirat den Haushaltsbeschluss nicht herbeiführen kann, ist hierfür die Versammlung der Pfarreigemeinderäte gemäß § 5 des Vorfeld-Entscheidungen-Gesetzes zuständig. 3 § 4 des Vorfeld-Entscheidungen-Gesetzes gilt entsprechend.
(
2
)
Der erste und zweite Titel dieser Ordnung sind bei Aufstellung und Beschluss des Haushaltsplans gemäß Absatz 1 zu beachten.
#Titel VIII – Schlussbestimmungen
###§ 54
Abweichende Bestimmungen
Sofern für Einrichtungen oder Teilen von diesen abweichende Rechtsvorschriften einschlägig sind, sind diese vorrangig vor den in dieser Ordnung getroffenen Regelungen anwendbar.
#§ 55
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg vom 11. Juli 2012 (ABl. S. 287), zuletzt geändert am 21. Dezember 2021 (ABl. 2022, S. 4) mit der Maßgabe außer Kraft, dass die §§ 48 bis 55 und §§ 57 bis 63 bis zum Ablauf der in § 52 Absatz 1 bestimmten Frist in ihrer bis dahin geltenden Fassung angewendet werden können.
(
3
)
Ferner treten gleichzeitig außer Kraft:
- der Anwendungserlass zur Budgetierung und Bewirtschaftung gemäß § 66 Absatz 4 Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg (HO) vom 14. Februar 2023 (ABl. S. 64), mit der Maßgabe, dass dessen Vorschriften, sofern sie zur Anwendung dieser Ordnung geeignet sind, bis zum Erlass der Planungsinstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a entsprechend angewendet werden können,
- der Anwendungserlass zu §§ 29 bis 39, 56 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg für die Haushaltsplanung der Kirchengemeinden (AEHO §§ 29-39, 56) vom 24. Juli 2024 (ABl. S. 217), mit der Maßgabe. dass dessen Vorschriften, sofern sie zur Anwendung dieser Ordnung geeignet sind, bis zum Erlass der Planungsinstruktion gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a entsprechend angewendet werden können,
- die Richtlinien für die Rechnungsführung in Kirchengemeinden vom 17. Oktober 1975 (ABl. S. 419),
- die Grundsätze für die örtliche Rechnungsführung vom 11. Februar 1992 (ABl. S. 311), zuletzt geändert am 21. Januar 2021 (ABl. S. 36).
Freiburg im Breisgau, den 28. August 2025 |
Erzbischof Stephan Burger |
Mitteilungen des Generalvikars
Nr. 217Dekret
über die Bestimmung einer Prüfstelle
im Sinne des § 7 der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung
zur Verwendung des Besonderen elektronischen Behördenpostfaches (BeBPO)
über die Bestimmung einer Prüfstelle
im Sinne des § 7 der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung
zur Verwendung des Besonderen elektronischen Behördenpostfaches (BeBPO)
Die Erzdiözese Freiburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Freiburg, ist für die Identitätsprüfung und -bestätigung aller römisch-katholischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg entsprechend § 7 (ldentifizierungsverfahren) der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das Besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) zuständig.
Das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg, kirchliche Oberbehörde und zentrale Verwaltungsbehörde der Erzdiözese Freiburg, wird als Prüfstelle im Sinne des § 7 der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung für die römisch-katholischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg bestimmt.
Die Governikus GmbH & Co. KG, Hochschulring 4, 28359 Bremen, wird als ldent-Admin im Verfahren zur Einrichtung und Freischaltung der Besonderen elektronischen Behördenpostfächer beauftragt.
Freiburg im Breisgau, den 28. Juli 2025 |
Generalvikar Christoph Neubrand |
Nr. 218Konstituierende Sitzung des Priesterrates
Am 1./2. Juli 2025 fand die konstituierende Sitzung des neugewählten Priesterrates unter Vorsitz von Erzbischof Stephan in Freiburg statt.
Zum Moderator des Priesterrates wurde Dekan Ulrich Stoffers, Kuppenheim, zum Sekretär Direktor Mike Spitschu, Freiburg, gewählt.
Mitglieder des Personalausschusses, der vor allem im Blick auf die Vikarsversetzungen das Ordinariat berät, sind: Weihbischof Dr. Dr. Christian Würtz, Subregens Thomas Stahlberger (beide kraft Amtes), Dekan Dr. Stefan Meisert, Kooperator Richard Mwebe, Pfarrer Reinhart Fritz und Vikar Matthias Friemel (gewählte Mitglieder).
Die Wahl der Pfarrkonsultoren auf Vorschlag des Erzbischofs wird in der Frühjahrssitzung 2026 erfolgen.
Vertreter des Priesterrates im Diözesanpastoralrat sind Dekan Dr. Stefan Meisert und Dekan Thomas Hafner.
Pfarrer Jürgen Schindler und Pfarrer Reinhart Fritz werden den Priesterrat in der Arbeitsgemeinschaft der Priesterräte Deutschlands vertreten.
Für folgende, in Kürze auslaufenden Vertretungen wurden die Mandate verlängert: Diözesanrat (Dr. Arno Zahlauer), Synodaler Weg der deutschen Katholiken (Dr. Arno Zahlauer), Projektleitung K 2030 (Dr. Thomas Dietrich).
Nr. 219Änderung der Satzung
des Vereins zur Erhaltung von St. Oswald und Loreto e.V.
mit Sitz in Stockach
des Vereins zur Erhaltung von St. Oswald und Loreto e.V.
mit Sitz in Stockach
Die Mitgliederversammlung des Vereins zur Erhaltung von St. Oswald und Loreto e.V. hat im Juli 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 26. Juli 2025, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 9. August 2025, und gemäß § 12 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 22. Juli 2025 am 12. August 2025, Az.: J - 94.14.10/sto#1[1]2025/69648, genehmigt.
Nr. 220Änderung der Satzung des Familienbundes
der Katholiken in der Erzdiözese Freiburg
mit Sitz in Freiburg
der Katholiken in der Erzdiözese Freiburg
mit Sitz in Freiburg
Die Mitgliederversammlung des Familienbundes der Katholiken in der Erzdiözese Freiburg hat im Mai 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 2. Juli 2025, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 28. Juli 2025, und gemäß § 12 Ziffer 6 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 24. Mai 2025 am 31. Juli 2025, Az.: J - 52.03#1[2]2025/58536, genehmigt.
Nr. 221Änderung der Satzung
des Caritasverbandes Singen-Hegau e.V.
mit Sitz in Singen/Hohentwiel
des Caritasverbandes Singen-Hegau e.V.
mit Sitz in Singen/Hohentwiel
Die Vertreterversammlung des Caritasverbandes Singen-Hegau e.V. hat im November 2024 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Satzungsänderung wurde vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. am 24. Juli 2025 zugestimmt. Auf Antrag des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. vom 28. Juli 2025 und gemäß § 22 Absatz 2 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 20. November 2024 am 4. August 2025, Az.: J - 91.40/c-sin#1[5]2025/66539, genehmigt.
Nr. 222Änderung der Satzung
des Caritasverbandes für den Schwarzwald-Baar-Kreis e.V.
mit Sitz in Villingen-Schwenningen
des Caritasverbandes für den Schwarzwald-Baar-Kreis e.V.
mit Sitz in Villingen-Schwenningen
Die Vertreterversammlung des Caritasverbandes für den Schwarzwald-Baar-Kreis e.V. hat im Juli 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Satzungsänderung wurde vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. am 23. Juli 2025 zugestimmt. Auf Antrag des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. vom 24. Juli 2025 und gemäß § 22 Absatz 2 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 8. Juli 2025 am 1. August 2025, Az.: J - 91.40/c-vis#1[2]2025/66537, genehmigt.
Nr. 223Änderung der Satzung
des Caritas Immobilien Heidelberg-Rhein-Neckar e.V.
mit Sitz in Heidelberg
des Caritas Immobilien Heidelberg-Rhein-Neckar e.V.
mit Sitz in Heidelberg
Die Mitgliederversammlung des Caritas Immobilien Heidelberg-Rhein-Neckar e.V. hat im Mai 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Satzungsänderung wurde vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. am 10. Juni 2025 zugestimmt. Auf Antrag des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. vom 10. Juni 2025 und gemäß § 22 Absatz 2 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 12. Mai 2025 am 11. Juni 2025, Az.: J - 91.40/c-schwet#1[1]2025/50718, genehmigt.
Nr. 224Änderung der Satzung
des Verbandes katholischer Religionslehrkräfte
in der Erzdiözese Freiburg
mit Sitz in Freiburg
des Verbandes katholischer Religionslehrkräfte
in der Erzdiözese Freiburg
mit Sitz in Freiburg
Die Mitgliederversammlung des Verbandes katholischer Religionslehrkräfte in der Erzdiözese Freiburg hat im November 2024 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 2. Februar 2025, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 27. Juli 2025, und gemäß § 9 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 20. und 27. November 2024 am 1. August 2025, Az.: J - 08.33#7[491]2025/66263, genehmigt.
Nr. 225Änderung der Satzung
der Kirchlichen Sozialstation Malsch e.V.
mit Sitz in Malsch
der Kirchlichen Sozialstation Malsch e.V.
mit Sitz in Malsch
Die Mitgliederversammlung der Kirchlichen Sozialstation Malsch e.V. hat im Juni 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat nachträglich am 22. Juli 2025 sein Einvernehmen zur Satzungsänderung erteilt. Auf Antrag vom 4. August 2025 und gemäß § 10 Absatz 4 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 12. Juni 2025 am 8. August 2025, Az.: J - 91.10/s-me#1[1]2025/68763, genehmigt.
Nr. 226Änderung der Satzung
des Mesnerverbandes in der Erzdiözese Freiburg
mit Sitz in Freiburg
des Mesnerverbandes in der Erzdiözese Freiburg
mit Sitz in Freiburg
Die Delegiertenversammlung des Mesnerverbandes in der Erzdiözese Freiburg hat im Juni 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 11. August 2025 und gemäß § 14 Absatz 3 der Vereinssatzung wurde die Änderung der Satzung in der Fassung vom 26. Juni 2025 am 14. August 2025, Az.: J - 17.11#1[4]2025/69240, genehmigt. Der Verein ist der Aufsicht des Erzbischofs von Freiburg, die durch das Erzbischöfliche Ordinariat ausgeübt wird, unterstellt.
Nr. 227Änderung der Satzung
der Kirchlichen Sozialstation Ettlingen e.V.
mit Sitz in Ettlingen
der Kirchlichen Sozialstation Ettlingen e.V.
mit Sitz in Ettlingen
Die Mitgliederversammlung der Kirchlichen Sozialstation Ettlingen e.V. hat im Juli 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat nachträglich am 18. August 2025 sein Einvernehmen zur Satzungsänderung erteilt. Auf Antrag vom 11. August 2025 und gemäß § 10 Absatz 3 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 3. Juli 2025 am 19. August 2025, Az.: J - 91.10/s-etl#1[4]2025/71053, genehmigt.
Nr. 228Gründung der Caritas Jugendhilfe
in der Erzdiözese Freiburg gGmbH
mit Sitz in Freiburg
in der Erzdiözese Freiburg gGmbH
mit Sitz in Freiburg
Im Wege einer Ausgliederung zur Neugründung gründete der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. im Juli 2025 mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Caritas Jugendhilfe in der Erzdiözese Freiburg gGmbH. Die Vertreterversammlung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat der Ausgliederung am 16. Juli 2025 zugestimmt. Alleiniger Gesellschafter ist der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. Auf Antrag vom 17. Juli 2025 und gemäß § 17 Absatz 4 der Satzung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat das Erzbischöfliche Ordinariat den Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 16. Juli 2025 am 29. Juli 2025, Az.: J - 58.04#2[5]2025/64291, genehmigt.
Nr. 229Gründung der Caritas Sozialstationen
Heidelberg-Rhein-Neckar gGmbH
mit Sitz in Heidelberg
Heidelberg-Rhein-Neckar gGmbH
mit Sitz in Heidelberg
Im Mai 2025 wurde die Caritas Sozialstationen Heidelberg-Rhein-Neckar gGmbH errichtet. Der Caritasverband Heidelberg e.V. hält die Mehrheit der Gesellschaftsanteile. Der Errichtung hat der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. zugestimmt. Das Erzbischöfliche Ordinariat hat den Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 8. Mai 2025 am 19. Mai 2025, Az.: J - 08.34#1[243]2025/43681, genehmigt.
Nr. 230Verschmelzung der Caritas Sozialstationen
Heidelberg-Rhein-Neckar gGmbH
mit Sitz in Heidelberg
Heidelberg-Rhein-Neckar gGmbH
mit Sitz in Heidelberg
Im Juni 2025 haben die Mitglieder der Sozialstation Letzenberg e.V., die Gesellschafter der Katholischen Sozialstation Heidelberg-Süd gGmbH, der Sozialstation St. Vitus Heidelberg-Nord und Dossenheim gGmbH und der Caritas Sozialstationen Heidelberg-Rhein-Neckar gGmbH eine Verschmelzung beschlossen. Die Caritas Sozialstationen Heidelberg-Rhein-Neckar gGmbH wird als übernehmender Rechtsträger fortgeführt. Der Caritasverband Heidelberg e.V. hält die Mehrheit der Gesellschaftsanteile. Der Verschmelzung hat der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. zugestimmt. Das Erzbischöfliche Ordinariat hat die Verschmelzung am 29. Juli 2025, Az.: J - 08.34#1[243]2025/64201, und den Verschmelzungsvertrag am 8. August 2025, Az.: J - 08.34#1[243]2025/68830, genehmigt.
Die bisherigen Rechtsträger, namentlich die Sozialstation Letzenberg e.V., die Katholische Sozialstation Heidelberg-Süd gGmbH sowie die Sozialstation St. Vitus Heidelberg-Nord und Dossenheim gGmbH erlöschen mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister.
Nr. 231Katholisches Kinder- und Jugendheim St. Josef
mit Sitz in Mannheim, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ehemals Katholische Waisen- und Rettungsanstalt
für herumstreunende Mädchen
mit Sitz in Mannheim, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ehemals Katholische Waisen- und Rettungsanstalt
für herumstreunende Mädchen
Die Körperschaft führt seit ihrer Gründung die Bezeichnung und den Namensbestandteil „katholisch“, ohne dass seitens der zuständigen kirchlichen Stellen hiergegen Einwände erhoben wurden. Die Verwendung des Begriffs beruht auf den historischen Gründungsumständen, die durch die wohlwollende Begleitung, insbesondere des damaligen Dekans, geprägt waren. Die Verbundenheit zur katholischen Kirche findet bis heute Ausdruck in der Satzung, insbesondere in den §§ 5, 6 und 10, sowie in der Mitgliedschaft beim Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V.
Gleichzeitig ist festzustellen, dass das Katholische Kinder- und Jugendheim St. Josef eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht ist und ausschließlich dem staatlichen Rechtskreis zuzuordnen ist. Somit unterliegt die Körperschaft als solche nicht dem kirchlichen Stiftungs-, Vereins- oder Vermögensrecht.
Eine kirchliche Aufsicht besteht ausschließlich insoweit, als die Verwendung der Bezeichnung „katholisch“ mit dem Selbstverständnis und dem Handeln der Körperschaft sowie ihrer Organe im Einklang mit den Grundsätzen der katholischen Kirche steht. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf die grundsätzliche Rechtsstellung oder die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Körperschaft.
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt das Katholische Kinder- und Jugendheim St. Josef mit Sitz in Mannheim der staatlichen Aufsicht, die durch das Regierungspräsidium Karlsruhe ausgeübt wird. Für die Körperschaft gilt die staatliche Gesetzgebung.
Nr. 232Auflösung und Aberkennung der Körperschaftsrechte des Kindergartens „Unserer Lieben Frau“ in Freiburg,
ehemals „Kleinkinder-Bewahranstalt Freiburg“
ehemals „Kleinkinder-Bewahranstalt Freiburg“
Die Mitgliederversammlung des Kindergartens „Unserer Lieben Frau“ in Freiburg, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat am 22. Januar 2025 gemäß § 13 der Satzung den Beschluss gefasst, die Körperschaft zum 31. Dezember 2025 aufzulösen. Auf Antrag vom 3. Juni 2025, Eingang im Erzbischöflichen Ordinariat am 12. Juni 2025, wurde die Auflösung vom Erzbischöflichen Ordinariat am 10. Juli 2025, Az.: J - 94.14.10/fr,do#1[1]2025/58167, genehmigt.
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat auf Antrag des Erzbischöflichen Ordinariates vom 21. Juli 2025, Az.: J - 94.14.10/fr,do#1[1]2025/58078, mit Bescheid vom 25. Juli 2025, Az.: KMRA-0562.3-77/19/5, die Aberkennung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 31. Dezember 2025 antragsgemäß ausgesprochen.
Die Auflösung und Aberkennung der Körperschaftsrechte des Kindergartens „Unserer Lieben Frau“ in Freiburg, ehemals „Kleinkinder-Bewahranstalt Freiburg“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 14 der Satzung fällt im Falle der Auflösung der Körperschaft das Vermögen an die Römisch-katholische Kirchengemeinde Freiburg Mitte. Diese wird gemäß Manteldekret Dekret zur Veränderung der Pfarreien Unserer Lieben Frau zu Freiburg im Breisgau II 1. b) mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Römisch-katholische Kirchengemeinde Freiburg im Breisgau umbenannt.
Nr. 233Druckschriften und Broschüren des Sekretariats
der Deutschen Bischofskonferenz
der Deutschen Bischofskonferenz
Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikationen veröffentlicht:
Arbeitshilfe Nr. 345
„Einfach christlich? Ein Gestaltungsauftrag für katholische Einrichtungen – Eine Handreichung zur Grundordnung des kirchlichen Dienstes“
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/arbeitshilfen/einfach-christlich-ein-gestaltungsauftrag-katholische-einrichtungen-eine-handreichung-grundordnung-kirchlichen-dienstes.html
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Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 244
„Papst Franziskus – XVI. Ordentliche Generalversammlung der Bischofssynode:
Für eine synodale Kirche: Gemeinschaft, Teilhabe und Sendung. Schlussdokument“
„Papst Franziskus – XVI. Ordentliche Generalversammlung der Bischofssynode:
Für eine synodale Kirche: Gemeinschaft, Teilhabe und Sendung. Schlussdokument“
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/verlautbarungen-apostolischen-stuhls/papst-franziskus-xvi-ordentliche-generalversammlung-bischofssynode-fuer-synodale-kirche-gemeinschaft-teilhabe-sendung-schlussdokument.html
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Arbeitshilfe Nr. 346
„Katholische Kirche in Deutschland: Zahlen und Fakten 2024/2025, Bonn 2025“
„Katholische Kirche in Deutschland: Zahlen und Fakten 2024/2025, Bonn 2025“
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/arbeitshilfen/katholische-kirche-deutschland-zahlen-fakten-2024-2025-bonn-2025.html
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Gemeinsames Wort der Kirchen
Nr. 234Gemeinsames Wort der Kirchen zur Interkulturellen Woche
vom 21. bis 28. September 2025
vom 21. bis 28. September 2025
DAFÜR!
Vor 50 Jahren, im Jahr 1975, initiierten die Deutsche Bischofskonferenz, die Evangelische Kirche in Deutschland und die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland die Interkulturelle Woche. In fünf Jahrzehnten hat sich die Initiative etabliert und ist als großes und vielfältiges Netzwerk der Zivilgesellschaft fest verankert. Das Jubiläum gibt uns Anlass zum Feiern und zur Dankbarkeit, aber auch Gelegenheit zu einer Standortbestimmung und einer Besinnung auf das zentrale Anliegen, das wir mit der Initiative verbinden. Das diesjährige Motto, das aus einem einzigen Wort und einem Ausrufezeichen besteht, beinhaltet eine solche kraftvolle Standortbestimmung: DAFÜR! Auf größer werdende Vorbehalte und Ängste, auf zunehmende Ausgrenzung, offenen Rassismus und die Zurückweisung von Menschen mit Migrationsgeschichte antwortet die Interkulturelle Woche mit einem klaren Statement:
Wir sind DAFÜR – für jeden einzelnen Menschen!
Denn das ist unsere Basis: Gottes uneingeschränktes Ja zu jedem einzelnen Menschen. Nach Gottes Ebenbild sind wir geschaffen (Genesis 1,27), in aller Einzigartigkeit und zugleich in aller Vielfalt. Dieses Ja Gottes zu den Menschen wird dadurch unmittelbar greifbar, dass Gott selbst Mensch wird in der Person Jesu Christi. Und der menschgewordene Gott Jesus Christus ist sogar bereit, aus Liebe zu den Menschen in den Tod zu gehen. Seine Auferstehung ist für uns das stärkste Signal gegen alle Todeserfahrungen: Gott will, dass wir leben! Sein bedingungsloses Ja ist die Grundlage des christlichen Menschenbildes und fordert uns zu einem ebensolchen Ja unseren Mitmenschen gegenüber auf. „Wie ich euch geliebt habe, so sollt auch ihr einander lieben“ (Johannes 13,34), so appelliert Jesus Christus an uns alle.
Natürlich ist nicht alles gut, was Menschen tun, was Menschen sagen, denken und wollen. Und dennoch ist jeder Mensch, unabhängig davon, was er tut und was er sagt, aber auch unabhängig davon, was er kann, was er besitzt, wie alt er ist und wo er geboren ist, unendlich wertvoll, unbezahlbar und unverzichtbar. Weil jeder Mensch ein Lieblingsgedanke, eine Schöpfung und ein Lieblingskind Gottes ist, sagen wir Ja zu jedem Menschen. Darin besteht unsere grundlegende Motivation, uns als Kirchen mit der Interkulturellen Woche für einen respektvollen, wertschätzenden Stil des Miteinanders in unserer Gesellschaft einzusetzen. Deshalb werden wir dort, wo Menschen verächtlich gemacht und ausgegrenzt, angegriffen und verfolgt werden, ihre Würde und ihre Rechte verteidigen.
DAFÜR gibt es die Interkulturelle Woche nun schon seit 50 Jahren.
Die Initiative hieß zunächst „Tag des ausländischen Mitbürgers“. Was heute veraltet klingt, war in den 1970er Jahren ein gesellschaftspolitisches Statement, das deutlich machte, dass die in Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten mehr waren als „Gastarbeiter“, die in Deutschland ihre Arbeit erledigten, danach wieder zurück in ihre Heimat gingen und im Übrigen nicht viel mit unserem Land zu tun hatten. Es sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um Menschen handelte, die zwar aufgrund ihrer Arbeit nach Deutschland gekommen waren, nun aber mit ihren Familien dauerhaft hier lebten und Teil der Gesellschaft geworden waren.
Schon 1978 sprachen die Kirchen deshalb in ihrem Gemeinsamen Wort von Deutschland als einem „Einwanderungsland“. 1980 formulierte der Ökumenische Vorbereitungsausschuss: „Wir leben in der Bundesrepublik in einer multikulturellen Gesellschaft“, und ab 1991 wurde die Bezeichnung „Interkulturelle Woche“ eingeführt. Wir sind überzeugt davon, dass die in vielerlei Hinsicht so unterschiedlichen Menschen und Gruppen nicht nur ihren Platz in unserer Gesellschaft haben, sondern dass wir alle gegenseitig voneinander lernen können und insgesamt als Gesellschaft von solcher Vielfalt profitieren.
DAFÜR brauchen wir eine starke Demokratie.
Um die Rechte jedes einzelnen Menschen schützen und eine gerechte Ordnung gewährleisten zu können, brauchen wir unsere freiheitliche Demokratie und eine funktionierende demokratische Kultur. Zu einer solchen demokratischen Kultur gehören unterschiedliche Interessen und Positionen ebenso wie der Streit um die besseren Lösungen und Entscheidungen. Aus biblisch-christlicher Perspektive verwirklicht sich Gerechtigkeit allerdings „in einem einander stützenden Miteinander, nicht in einem taxierenden Gegeneinander“
Evangelische Kirche in Deutschland/Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Migration menschenwürdig gestalten. Gemeinsames Wort der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland. Gemeinsame Texte Nr. 27 (Hannover/Bonn 2021), S. 109.
1.Die Auseinandersetzung in der Sache darf nie zu Hass führen, sondern muss immer im gegenseitigen Respekt ausgetragen werden. Nie darf die menschliche Würde der Andersdenkenden verletzt werden, auch wenn ihre Positionen gemäß der eigenen Überzeugung noch so falsch sind. Wir dürfen nicht müde werden, für unsere Demokratie zu kämpfen und immer wieder Brücken zu bauen von Mensch zu Mensch.
DAFÜR gibt es das Grundrecht auf Asyl, das in keiner Weise ausgehöhlt werden darf.
Es darf keinen Zweifel daran geben, dass Menschen, die in ihren Herkunftsländern politisch verfolgt werden und Schutz suchen, in Deutschland ihr Recht auf Asyl geltend machen können. Ebenso bedeutsam ist der Schutz von Menschen, die aus Gewaltsituationen wie Kriegen und Bürgerkriegen zu uns fliehen.
„Auf jeder Seite aller möglichen (politischen) Grenzen befinden sich Menschen. Keine wie auch immer geartete Grenze legitimiert die Missachtung der Menschenwürde und die Verweigerung von elementarem Schutz angesichts akuter Gefährdung.“
Ebd., S. 104.
2Die Aufnahme geflüchteter Menschen hat unsere Gesellschaft immer wieder auch herausgefordert. Solchen Herausforderungen gilt es politisch zu begegnen. Länder und Kommunen müssen durch entsprechende Regelungen und Ressourcen in die Lage versetzt werden, ihren Verpflichtungen bei der Aufnahme geflüchteter Menschen nachzukommen und dabei zugleich die Sicherheit und Ordnung im Land zu gewährleisten. Aber es kann niemals eine Option sein, Menschen in existenziellen Notlagen abzuweisen oder auch zu verhindern, dass Menschen mit ihren Familienangehörigen zusammenleben.
DAFÜR lohnt sich der Einsatz im Rahmen der Interkulturellen Woche.
Die Interkulturelle Woche entfaltet ihre gesellschaftliche Kraft durch den persönlichen Einsatz Tausender Aktiver, die mit großem Engagement und unermüdlicher Kleinarbeit unzählige Einzelveranstaltungen und Initiativen in derzeit rund 750 Städten und Gemeinden organisieren. Die Veranstaltungen und Programme werden von lokalen Bündnissen verantwortet, in denen sich Kirchengemeinden, Kommunen, Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten, Wohlfahrtsverbände, Gewerkschaften, Bildungseinrichtungen und engagierte Einzelpersonen zusammentun.
Ihnen allen – und insbesondere denen, die aufgrund ihres Engagements inzwischen selbst angefeindet werden – möchten wir unseren großen Dank und tiefen Respekt ausdrücken. Denn sie leisten einen unverzichtbaren und nicht zu überschätzenden Dienst an unserer Gesellschaft, einen Dienst an der Demokratie, einen Dienst an allen Menschen und ihrer Würde.
Bischof Dr. Georg Bätzing
Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz
Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz
Bischöfin Kirsten Fehrs
Amtierende Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland
Amtierende Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland
Metropolit Dr. h.c. Augoustinos von Deutschland
Vorsitzender der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland
Vorsitzender der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland
Hinweis:
Die Interkulturelle Woche ist eine bundesweite Initiative der Deutschen Bischofskonferenz, der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Griechisch-Orthodoxen Metropolie.
Informationen und Materialien zur Interkulturellen Woche erhalten Sie über den Ökumenischen Vorbereitungsausschuss, Postfach 16 06 46, 60069 Frankfurt/M., Telefon: 069 242314-60, info@interkulturellewoche.de, www.interkulturellewoche.de.
Personalmeldungen
Nr. 235Ernennungen/Bestellungen
Herr Pfarrer Michael Gartner, Limbach, wurde am 30. Juli 2025 mit sofortiger Wirkung zum Pfarradministrator zur Vertretung der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Neckartal-Hoher Odenwald Edith Stein, Dekanat Mosbach-Buchen, bestellt.
Herr Pfarradministrator Pater Joachim Seraphin MSF, Külsheim, wurde zum 1. September 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Lauda-Königshofen, Dekanat Tauberbischofsheim, bestellt.
Herr Dekan Thomas Holler, Tauberbischofsheim, wurde zum 1. September 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zusätzlich zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Külsheim-Bronnbach, Dekanat Tauberbischofsheim, bestellt.
Herr Pfarradministrator Nelson Ribeiro, Denzlingen, wird zum 22. September 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit An der Schutter, Dekanat Lahr, bestellt.
Nr. 236Anweisungen/Versetzungen
Herr Kooperator Tobias Springer, Rastatt, wurde zum 1. September 2025 als Kooperator in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Konstanz Hl. Dreifaltigkeit, Dekanat Konstanz, angewiesen.
Herr Kooperator Thomas Rudolf, Tauberbischofsheim, wurde zum 1. September 2025 als Kooperator in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Baden-Baden St. Bernhard, Dekanat Baden-Baden, angewiesen.
Herr Vikar Dilson de Oliveira Daldoce Jr., Engen, wurde zum 1. September 2025 als Vikar in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Freiburg Unsere Liebe Frau angewiesen und mit 50 % zur Fortsetzung eines Promotionsstudiums freigestellt.
Herr Pfarrer Geistlicher Rat Joachim Dauer, Weinheim, wird zum 1. November 2025 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Mannheim St. Sebastian, Dekanat Mannheim, angewiesen.
Herr Kooperator Pater Loice Pavu Neelankavil CMI, Sasbach, wird zum 1. November 2025 als Kooperator in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Heidelberg Hl. Geist, Dekanat Heidelberg, angewiesen.
Nr. 237Entpflichtung
Herr Vikar Pater Félicien Nimbona ISch, Gutach im Breisgau, wurde mit Ablauf des 31. August 2025 von seinen Aufgaben als Vikar in der Seelsorgeeinheit Mittleres Elz- und Simonswäldertal, Dekanat Endingen-Waldkirch, entpflichtet.
Nr. 238Im Herrn verschieden
16. August 2025: | Universitätsprofessor em. Prälat Dr. Rudolf Mosis, † in Trier |
Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg | Nr. 11 - 2. September 2025 | |
Herausgeber: | Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg | |
Telefon: 0761 2188-376 | ||
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de | ||
Erscheinungsweise: | ca. 12 Ausgaben jährlich zzgl. Sonderdrucke |