.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Gesetz zur Regelung von Fragen des Übergangs zu den neuen Pfarreien (Pfarreien-Übergangsgesetz – PÜG)
Vom 17. Dezember 2024
(ABl. 2025, S. 3)
####§ 1
Zweck des Gesetzes
1 Die Zulegung von Pfarreien bzw. Kirchengemeinden zum 1. Januar 2026 stellt einen kirchengeschichtlichen Einschnitt in der Erzdiözese Freiburg dar. 2 Die Regelungen dieses Gesetzes sollen einen rechtssicheren Übergang zu den neuen Strukturen sowie die Handlungsfähigkeit der Pfarreien bzw. Kirchengemeinden gewährleisten.
3 Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Überganges zu den neuen Strukturen sind in manchen Bereichen dadurch gekennzeichnet, dass bestimmte, bereits im Jahr 2025 im Amtsblatt bekannt gemachte Rechtsquellen, auf die in bereits vor dem 1. Januar 2026 geltenden Gesetzen verwiesen wird, erst zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. 4 Diese Lücke soll das vorliegende Gesetz inhaltlich füllen, insbesondere durch seine Verweise auf das Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
#§ 2
Entscheidungen zur Vorbereitung der Pfarreiratswahl 2025
(
1
)
Die Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Pfarreiratswahl 2025, insbesondere über die Bildung von Stimmbezirken (§ 26 Absatz 2 des Pfarreigesetzes), über die Zahl der unmittelbar zu wählenden Mitglieder des Pfarreirates sowie über deren Zuordnung zu Stimmbezirken (§ 23 Absätze 3 und 4 des Pfarreigesetzes, § 3 der Wahlordnung Pfarreiräte) erfolgt durch die Versammlung der Pfarrgemeinderäte (§ 5 des Vorfeld-Entscheidungen-Gesetzes).
(
2
)
Die Versammlung der Pfarrgemeinderäte (§ 5 des Vorfeld-Entscheidungen-Gesetzes) entscheidet darüber, wer anstelle der Pfarreiökonomin bzw. des Pfarreiökonomen (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 der Wahlordnung Pfarreiräte) Mitglied des Wahlvorstands ist.
(
3
)
Für die Festlegung der Gemeinden (§ 6 Absatz 2 des Pfarreigesetzes) gilt Absatz 1 entsprechend.
#§ 3
Konstituierung Pfarreirat
(
1
)
Die Pfarreiräte der zukünftigen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden müssen ihre Konstituierung bis zum 1. Dezember 2025 abgeschlossen haben.
(
2
)
Die Rechtsfolgen der Konstituierung treten mit Beginn des 1. Januar 2026 ein.
(
3
)
Im Falle einer Verzögerung der Konstituierung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des § 6.
#§ 4
Übergangsvermögensverwaltungsrat
(
1
)
1 Bis zur Konstituierung der Pfarreivermögensverwaltungsräte werden deren Aufgaben von Übergangsverwaltungsräten wahrgenommen. 2 Die Bestimmung der Mitglieder eines Übergangsvermögensverwaltungsrates erfolgt nach dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz oder vergleichbaren örtlichen Regelungen bis spätestens zum 20. Dezember 2025.
(
2
)
Der Übergangsvermögensverwaltungsrat übt sein Amt bis zur Konstituierung des Pfarreivermögensverwaltungsrates, längstens jedoch bis zum 31. März 2026 aus.
(
3
)
Eine Verzögerung von mehr als einer Woche ist vom Pfarrer dem Ordinarius unverzüglich unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
#§ 5
Verzögerte Berufung der Pfarreiökonomin bzw. des Pfarreiökonomen
Die Kirchengemeinde wird im Fall der Verzögerung der Berufung der Pfarreiökonomin bzw. des Pfarreiökonomen durch den Pfarrer und den stellvertretenden Pfarrer im Rechtsverkehr vertreten.
#§ 6
Verzögerung der Konstituierung der Pfarreiräte
(
1
)
Ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen absehbar, dass die Frist gemäß § 3 Absatz 1 nicht eingehalten werden kann, muss dies unter Mitteilung der Hinderungsgründe dem Ordinarius unverzüglich bis spätestens zum 30. November 2025 durch den designierten Pfarrer mitgeteilt werden.
(
2
)
1 Der Ordinarius trifft nach freiem Ermessen notwendige Entscheidungen, welche mit Blick auf die Aufgaben des Pfarreirates die Handlungsfähigkeit der Pfarrei bzw. Kirchengemeinde ab dem 1. Januar 2026 sicherstellen. 2 Die konstituierende Sitzung ist unverzüglich durchzuführen.
(
3
)
Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 hört der Ordinarius den Pfarrer sowie Vertreter des nicht konstituierten Gremiums an.
#§ 7
Verzögerung des Zusammentretens der Pfarreivermögensverwaltungsräte
Kann ein Pfarreivermögensverwaltungsrat nicht gebildet werden, setzt der Ordinarius einen aus zwei Personen bestehenden Aufsichtsrat ein, welcher bis zur Konstituierung die Aufgaben nach § 46 des Pfarreigesetzes wahrnimmt.
#§ 8
Zuständigkeit bisheriger Gremien
Die Amtszeit der bisherigen Organe der Pfarreien bzw. Kirchengemeinden endet mit Ablauf des 31. Dezember 2025.
#§ 9
Unvorhergesehener Regelungsbedarf
(
1
)
Ergibt sich im Zusammenhang mit dem Prozess der Zulegung der Pfarreien beziehungsweise Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 unvorhergesehener Regelungsbedarf, so ist vorrangig das Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz anzuwenden und eine örtliche Lösung herbeizuführen.
(
2
)
Kann eine örtliche Lösung gemäß Absatz 1 nicht gefunden werden oder liegt der Regelungsbedarf seiner Natur nach außerhalb einer Vorgehensweise nach dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz, entscheidet der Ordinarius über Art und Umfang der zu treffenden Regelung.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Gesetz tritt am 4. Januar 2025 in Kraft.
(
2
)
Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.