Erzbistum Freiburg
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##§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
####
#
Nr. 8Freiburg im Breisgau, den 3. Juni 2025
Erzbischof
Nr. 152Papstwahl Leo XIV.
Nr. 153Ordnung zur Gleichstellung von Frauen und Männern
im kirchlichen Dienst der Erzdiözese Freiburg
(Gleichstellungsordnung)
##im kirchlichen Dienst der Erzdiözese Freiburg
(Gleichstellungsordnung)
Präambel
In den diözesanen Leitlinien formuliert die Erzdiözese Freiburg die Herstellung von Gleichrangigkeit in der Geschlechterrolle als Herausforderung und betont zugleich die allen Geschlechtern zukommende gleiche Würde. Basierend auf dem christlichen Menschenbild, welches Frau und Mann als gleichrangig anerkennt, verpflichtet sich die Erzdiözese Freiburg „Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine echte Wahlfreiheit für Frauen und Männer gewährleisten, die Rollen und Aufgaben in Ehe, Familie, Beruf und Ehrenamt gerecht aufzuteilen (Trierer Erklärung, DBK 2013)”. Damit bekennt sie sich zu Vielfalt statt zu starren Rollenzuschreibungen. In der Besetzung von Gremien und Leitungspositionen kommt dies zum Ausdruck.
#Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
##§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Gleichstellungsordnung gilt für Beschäftigte und Auszubildende der Erzbischöflichen Kurie und aller rechtlich unselbstständigen Einrichtungen der Erzdiözese Freiburg, der Dekanatsverbände sowie der Verwaltungen der Gesamtkirchengemeinden.
(
2
)
Beschäftigte im Sinne dieser Ordnung sind Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte.
#§ 2
Ziel der Ordnung
(
1
)
1 Ziel dieser Ordnung ist die Verwirklichung der beruflichen Gleichstellung von im Geltungsbereich beschäftigten Frauen und Männern. 2 Mit geschlechtergerechten Strukturen soll auf allen Ebenen und in allen Bereichen unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, sofern die Weihe nicht Voraussetzung für eine Tätigkeit ist, berufliche Gleichstellung verwirklicht werden. 3 Dies beinhaltet:
- Chancengleichheit in allen Arbeitsbereichen als durchgängiges Leitprinzip,
- Erhöhung des Anteils von Frauen und Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind,
- vollzeitäquivalente Parität von Frauen und Männern auf Leitungsebenen,
- Verbesserung der Zugangs- und Aufstiegsbedingungen in Leitungsfunktionen für Frauen, verbunden mit der Akzeptanz von Frauen in Leitungsfunktionen,
- Abbau und Vermeidung von geschlechterbezogenen individuellen und strukturellen Benachteiligungen unter Berücksichtigung der verschiedenen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern,
- Entwicklung einer geschlechtersensiblen Kultur in der Dienstgemeinschaft, verbunden mit der Förderung eines Bewusstseins für Geschlechtergerechtigkeit,
- Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer durch eine familienfreundliche Gestaltung der Arbeitsplätze,
- verhältnisgerechte Besetzung von Gremien, Räten, Kommissionen und bei der Berufung von Beraterinnen und Beratern.
(
2
)
Alle Beschäftigten im Geltungsbereich, insbesondere solche in Vorgesetzten- oder Leitungsfunktionen, sind verpflichtet, die Ziele dieser Ordnung zu verwirklichen und dabei hierzu zielführende Maßnahmen zu entwickeln und zu integrieren.
#§ 3
Sonstige Rechte
Die Rechte der Mitarbeitervertretung nach der Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO - für die Erzdiözese Freiburg (im Folgenden: MAVO) sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen nach der MAVO bzw. dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches bleiben unberührt.
#Kapitel 2 – Gleichstellungsbeauftragte bzw. Gleichstellungsbeauftragter
##§ 4
Bestellung und Widerruf
(
1
)
1 Der Generalvikar bestellt für die Beschäftigten der in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen nach Maßgabe dieser Ordnung eine Gleichstellungsbeauftragte bzw. einen Gleichstellungsbeauftragten. 2 Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
(
2
)
Die Bestellung der bzw. des Gleichstellungsbeauftragten kann innerhalb der Amtszeit vom Generalvikar nur aus schwerwiegendem Grund widerrufen werden.
(
3
)
Der Generalvikar bestellt auf Vorschlag der bzw. des Gleichstellungsbeauftragten eine Stellvertretung, die sie bzw. ihn in ihrer bzw. seiner Abwesenheit vertritt.
#§ 5
Rechtsstellung
(
1
)
Die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte ist dem Generalvikar unterstellt und berichtet diesem.
(
2
)
Die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte darf nur im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben mit Personalangelegenheiten befasst sein und keiner Mitarbeitervertretung angehören.
(
3
)
1 Die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung des Amtes nach dieser Ordnung von fachlichen Weisungen frei. 2 Sie bzw. er darf dabei nicht behindert und dadurch weder benachteiligt noch begünstigt werden. 3 Dies gilt auch für die berufliche Entwicklung. 4 Die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte ist vor Kündigung, Versetzung und Abordnung in gleicher Weise geschützt wie ein Mitglied der Mitarbeitervertretung.
(
4
)
1 Die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte ist verpflichtet, über dienstliche Angelegenheiten und die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, die ihr bzw. ihm auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, wie bei Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, auch über die Zeit ihrer bzw. seiner Bestellung hinaus Stillschweigen zu bewahren. 2 Diese Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Beschäftigten nicht gegenüber den für den Dienstgeber handelnden Personen, der Mitarbeitervertretung und der Schwerbehindertenvertretung.
#§ 6
Aufgaben und Befugnisse
(
1
)
1 Die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt die in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsträger und Einrichtungen bei der Ausführung dieser Ordnung sowie anderer Vorschriften und Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern. 2 Dies beinhaltet insbesondere die Beteiligung bei der Erstellung des Gleichstellungsplans sowie die Entwicklung von Konzepten und daraus folgenden Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieser Ordnung.
(
2
)
1 Die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt die Beschäftigten in allen Gleichstellungsfragen. 2 Hierzu können sich die Beschäftigten ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an die Gleichstellungsbeauftragte bzw. den Gleichstellungsbeauftragten wenden.
(
3
)
Die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte ist bei Stellenbesetzungen zu beteiligen, die von Rechts wegen nicht Klerikern vorbehalten sind.
(
4
)
1 Der bzw. dem Gleichstellungsbeauftragten sind die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, bei Stellenbesetzungen die Bewerbungsunterlagen der Bewerberinnen und Bewerber. 2 Bei Personalentscheidungen, an denen die Gleichstellungsbeauftragte bzw. der Gleichstellungsbeauftragte mitwirkt, besteht ein Einsichtsrecht in Personalakten nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der Mitarbeitenden. 3 Soweit sich auf eine ausgeschriebene Stelle nur Frauen oder nur Männer beworben haben, entfallen diese Rechte der bzw. des Gleichstellungsbeauftragten.
(
5
)
Die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte ist unverzüglich und umfassend über alle Personal- und Organisationsmaßnahmen, die sich auf die Gleichstellung von Frauen und Männern auswirken können, zu informieren.
(
6
)
1 Die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte ist zeitgleich mit der Mitarbeitervertretung und gegebenenfalls der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beteiligen. 2 Nach Ablauf einer Woche gilt die Beteiligung als erfolgt. 3 Wenn Entscheidungen eilbedürftig sind, gilt § 33 Absatz 2 Satz 4 MAVO entsprechend.
(
7
)
Die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte kann in Absprache mit dem Generalvikar Sprechstunden, Informationsveranstaltungen und Mitarbeitendenbefragungen über Gleichstellungsfragen durchführen.
(
8
)
Die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte trägt Sorge für die Verwendung einer geschlechtersensiblen Sprache.
(
9
)
1 Personalbezogene Unterlagen, die anlässlich einer Beteiligung der bzw. des Gleichstellungsbeauftragten zur Verfügung gestellt wurden, sind nach Abschluss der Beteiligung zurückzugeben. 2 Eine anonymisierte Speicherung für eine fortlaufende aktenmäßige Speicherung ist möglich. 3 Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. 4 Für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz durch die Gleichstellungsbeauftragte bzw. den Gleichstellungsbeauftragten ist das Erzbischöfliche Ordinariat verantwortlich.
#§ 7
Beanstandungsrecht
(
1
)
Hält die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme mit dieser Ordnung oder anderen Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männer für unvereinbar, besteht das Recht, diese Maßnahme binnen einer Woche nach Unterrichtung zu beanstanden.
(
2
)
1 Beanstandet die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme, hat der Dienstgeber unter Abwägung der Einwände zu entscheiden. 2 Bis zur erneuten Entscheidung ist der Vollzug der Maßnahme auszusetzen. 3 Bei unaufschiebbaren Maßnahmen können vorläufige Regelungen getroffen werden. 4 Diese sind den Betroffenen gegenüber als solche zu kennzeichnen. 5 Die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte ist von der vorläufigen Regelung und von der erneuten Entscheidung zu unterrichten.
#Kapitel 3 – Gleichstellungsförderung
#Abschnitt 1 – Bericht und Gleichstellungsplan
#§ 8
Jährlicher Gleichstellungsbericht
Die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte erstellt für den Generalvikar einmal jährlich einen Bericht über die Umsetzung und Einhaltung dieser Ordnung sowie über sonstige Maßnahmen zur Verwirklichung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der in die Kurienkonferenz eingebracht wird.
#§ 9
Gleichstellungsplan
(
1
)
Alle Einrichtungen sind verpflichtet, ab 2023 einen Gleichstellungsplan zu erstellen.
(
2
)
1 Der Gleichstellungsplan ist für die Dauer von sechs Jahren zu erstellen und soll bei erheblichen strukturellen Änderungen angepasst werden. 2 Bei der Erstellung des Gleichstellungsplans ist die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig zu beteiligen. 3 Zusammen mit dem Gleichstellungsplan ist alle sechs Jahre eine Übersicht über die Beschäftigtenstruktur der einzelnen Dienststellen vorzulegen und in der jeweiligen Dienststelle in geeigneter Form bekannt zu machen.
(
3
)
1 Der Gleichstellungsplan hat eine Bestandsaufnahme und beschreibende Auswertung der Beschäftigungsstruktur zu enthalten, wozu die personalverwaltende Stelle die Daten zur Verfügung stellt. 2 Hierfür sind alle sechs Jahre folgende Daten zu erheben: Anteil von weiblichen und männlichen Beschäftigten insgesamt sowie insbesondere in Bezug auf Bewerbungen, Einstellungen, Eingruppierung, Beschäftigungsumfang, Leitungstätigkeit, Höhergruppierung und Beförderung, Elternzeit, Fortbildung und Beurlaubungen sowie etwaige weitere Gleichstellungskriterien.
(
4
)
Im Gleichstellungsplan ist von der verantwortlichen Leitung festzulegen, mit welchen personellen, organisatorischen, fortbildenden und qualifizierenden Maßnahmen die Frauenanteile bei Positionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben in unterrepräsentierten Bereichen erhöht werden, bis eine Beseitigung der Unterrepräsentanz erreicht ist.
(
5
)
Der Gleichstellungsplan ist innerhalb eines Monats nach der Ausfertigung durch die Dienststellenleitung in den vom Geltungsbereich des Gleichstellungsplans erfassten Dienststellen an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen, auszuhängen oder in sonstiger Weise bekannt zu machen.
(
6
)
1 Nach drei Jahren (Zwischenbericht) und im nächsten Gleichstellungsplan stellt jede Dienststelle, die den Gleichstellungsplan erstellt, den Stand der Erfüllung der im Gleichstellungsplan festgelegten Zielvorgaben fest. 2 Die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig zu beteiligen. 3 Werden die Zielvorgaben nicht erreicht, ist darzulegen, weshalb vom Gleichstellungsplan abgewichen wird und welche Gegenmaßnahmen ergriffen wurden.
#Abschnitt 2 – Weitere Maßnahmen zur Gleichstellungsförderung
#§ 10
Stellenausschreibung und Stellenbesetzung
(
1
)
1 Bei Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass die Erzdiözese Freiburg bemüht ist, den Frauen- und Männeranteil in den Bereichen zu erhöhen, in denen Frauen oder Männer unterrepräsentiert sind. 2 Die Stellenausschreibungen sind so zu formulieren, dass sich Menschen unabhängig vom Geschlecht angesprochen fühlen. 3 Ist ein Geschlecht in einem Bereich stark unterrepräsentiert, ist dieses gezielt zur Bewerbung aufzufordern und entsprechend verstärkt zu den Vorstellungsgesprächen einzuladen.
(
2
)
Sollte eine Stelle nur mit Beeinträchtigung dienstlicher Belange teilbar oder keine Teilzeitbeschäftigung möglich sein, ist dies gegenüber der bzw. dem Gleichstellungsbeauftragten zu begründen und hierauf in der Stellenausschreibung hinzuweisen.
(
3
)
1 Familienbedingte Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit dürfen sich nicht nachteilig auswirken. 2 Erfahrungen und Fähigkeiten aus ehrenamtlicher Tätigkeit, aus der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder sonstigen familiären Pflichten sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, soweit diese für die zu übertragenden Aufgaben förderlich sind.
(
4
)
Bei der Beauftragung einer externen Personalberatung für die Personalsuche ist eine verhältnismäßig besetzte Liste mit geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten Vertragsbestandteil.
(
5
)
Soweit der bzw. dem Gleichstellungsbeauftragten kein Beteiligungsrecht nach § 6 dieser Ordnung zusteht, werden Stellenausschreibungen der bzw. dem Gleichstellungsbeauftragten mit der Veröffentlichung zur Kenntnis gegeben.
(
6
)
Auswahlkommissionen sollen paritätisch mit Frauen und Männern besetzt werden.
(
7
)
In den Auswahlverfahren wird bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung das unterrepräsentierte Geschlecht bevorzugt.
#§ 11
Ausgeglichener Geschlechteranteil in Leitung- und Führungspositionen
(
1
)
Die Erzdiözese Freiburg hat zum Ziel, den Frauen- und Männeranteil in Leitungs- und Führungspositionen ausgeglichen zu gestalten, sodass eine vollzeitäquivalente Parität sichergestellt wird.
(
2
)
Der Frauenanteil in Leitungs- und Führungspositionen ist zu erhöhen, bis dauerhaft eine vollzeitäquivalente Parität erreicht ist.
(
3
)
1 Allen Verantwortlichen obliegt es, in ihrem Bereich auf eine Parität der Geschlechter in Leitungs- und Führungspositionen hinzuwirken. 2 Dies beinhaltet insbesondere die aktive Förderung
- der Entwicklung und Umsetzung von Teilzeitmodellen bei Leitungs- und Führungsverantwortung,
- von Führungsnachwuchs durch die Teilnahme an entsprechenden Mentoringprogrammen und Fortbildungen,
- von Netzwerkarbeit unter Frauen in Leitungs- und Führungspositionen.
§ 12
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
(
1
)
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Beschäftigte, die eine Familientätigkeit ausüben, ist aktiv zu fördern.
(
2
)
Eine Familientätigkeit übt aus, wer mindestens ein Kind unter 18 Jahren betreut oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen pflegt.
(
3
)
1 Die Rahmenbedingungen werden so gestaltet, dass Benachteiligungen von Beschäftigten in Familientätigkeit vermieden werden und eine familienfreundliche Gestaltung der Arbeitsplätze gegeben ist. 2 Dies erfolgt – sofern betriebliche Belange nicht entgegenstehen – insbesondere durch
- die aktive Förderung von flexiblen Arbeitszeit-, Teilzeit- und Jobsharingmodellen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen,
- die aktive Förderung von mobilem Arbeiten,
- die Gestaltung von Leitungs- und Führungspositionen derart, dass sich deren Ausübung mit der Verantwortung für Kinder und Familie vereinbaren lässt,
- die Ermöglichung individueller Regelungen zwecks flexibler Gestaltung von Betreuungs- und Pflegezeiten (z. B. Rücksichtnahme auf Schulbeginn, Ferienzeit bei Urlaubsplanung und Arbeitszeit, Berücksichtigung der Betreuungs- und Pflegezeiten bei der Anordnung von dienstlichen Terminen, Überstunden oder Mehrarbeit oder ähnliches),
- die aktive Förderung der Inanspruchnahme von Elternzeit aller Geschlechter gleichermaßen, insbesondere durch Männer,
- die Erleichterung des Wiedereinstiegs in die berufliche Tätigkeit nach Elternzeit oder Betreuungszeit mittels entsprechender Kontakthalteprogramme und Wiedereingliederungsmaßnahmen.
§ 13
Fortbildung, berufliche Entwicklung und Wiedereinstieg
(
1
)
1 Für alle Beschäftigten werden bei Bedarf besondere Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die eine Weiterqualifikation ermöglichen und zur Verbesserung der beruflichen Aufstiegschancen beitragen. 2 Fortbildungsmaßnahmen werden so gestaltet, dass auch Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte in Familientätigkeit teilnehmen können.
(
2
)
Beurlaubte Beschäftigte oder Beschäftigte in Elternzeit werden – soweit gewünscht – regelmäßig mittels E-Mail- bzw. Postversand oder Zugang zum Intranet über stattfindende relevante Fortbildungen und Stellenausschreibungen informiert.
(
3
)
Für die Bereiche Personal und Führung sind vor allem für Führungskräfte Fortbildungen zu gleichstellungsrelevanten Themen zwecks Förderung eines Bewusstseins für Geschlechtergerechtigkeit aktiv zu fördern.
(
4
)
Nach einer längeren Unterbrechung der dienstlichen Tätigkeit sollen Hilfen zum Wiedereinstieg angeboten werden.
#§ 14
Beratungs- und Entscheidungsgremien
Arbeitsgruppen, Kommissionen, Konferenzen und sonstige Gremien sollen verhältnisgerecht mit Frauen und Männern besetzt werden, sofern die Regelungen des kirchlichen Rechtes nicht entgegenstehen.
#Kapitel 4 – Schlussvorschriften
##§ 15
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst der Erzdiözese Freiburg (Gleichstellungsordnung) vom 13. Januar 2022 (ABl. S. 45) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 8. April 2025 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 154Vergabeordnung der Erzdiözese Freiburg für das Bauwesen
(Vergabeordnung Bau – VgOBau)
###(Vergabeordnung Bau – VgOBau)
Präambel
Die vorliegende Ordnung dient der Einführung verbindlicher Regelungen bei der Vergabe von Bauleistungen.
Neben grundsätzlichen ökonomischen Gesichtspunkten sind im Sinne der Nachhaltigkeit ökologische Aspekte und soziale Kriterien als untrennbare Einheit zu berücksichtigen. Die Kirche hat in ihrem Auftrag zur Bewahrung der Schöpfung eine besondere Vorbildfunktion, die ihren Ausdruck in ökologisch fairen Bauleistungen findet.
Die Diözesanen Leitlinien der Erzdiözese Freiburg bestärken diese Vorbildfunktion und verlangen den bewussten Umgang mit anvertrauten Mitteln der Erde, die die Lebensgrundlage aller Geschöpfe bilden; sie sind zu achten und zu erhalten. Daher besteht die Pflicht, verantwortlich mit der Schöpfung Gottes umzugehen und Sorge dafür zu tragen, dass die Bauleistungen auf allen Ebenen der Erzdiözese konsequent an nachhaltiger Erzeugung, ökologischer Verträglichkeit und fairem Handel ausgerichtet sind.
Für die Erzdiözese Freiburg sowie für die Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenfonds, sonstigen örtlichen Stiftungen und Dekanatsverbände im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 handelt es sich bei dieser Ordnung um einen Anwendungserlass gemäß § 20 und § 41 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg; für die Stiftungen, Anstalten und Körperschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 handelt es sich um eine erzbischöfliche Ordnung mit Gesetzeskraft.
Die in den Abschnitten 1 und 5 genannten Regelungen gelten für alle unter diese Ordnung fallenden Aufträge, sofern nicht in den Abschnitten 2, 3 und 4 besondere Regelungen getroffen werden.
#Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen
#§ 1
Zweck, weitere Regelungen und Anforderungen
(
1
)
Eine Vergabe ist nur unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung zulässig.
(
2
)
1 Ansprüche Dritter können daraus nicht hergeleitet werden. 2 Dritte sind insbesondere Unternehmen (Bieter
Aus Gründen der Verständlichkeit und besseren Lesbarkeit wird vornehmlich die grammatisch maskuline Form verallgemeinernd verwendet (generisches Maskulinum). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen für alle Geschlechter. Eine Wertung ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.
1).
(
3
)
Soweit durch Gesetz, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder im Rahmen von Zuwendungs- oder Förderbestimmungen weitergehende Anforderungen bestehen, sind diese zu beachten.
(
4
)
Die Finanzierung der zu vergebenden Bauleistung muss gesichert sein.
(
5
)
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (nachfolgend „VOB/A“) findet – soweit nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird – keine Anwendung.
#§ 2
Anwendungsbereich
(
1
)
Diese Ordnung gilt für die Vergabe von Bauleistungen in Form von Bauausführungsleistungen, Orgelbaumaßnahmen und Bauplanungsleistungen durch die folgenden kirchlichen Auftraggeber:
- Erzdiözese Freiburg,
- Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenfonds und sonstige örtliche Stiftungen und Anstalten (§ 1 und § 3 Absatz 1 der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung Teil III), Dekanatsverbände (§ 1 der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung Teil IV),
- Stiftungen, Anstalten und Körperschaften in der Erzdiözese Freiburg, die nach kirchlichem Recht als öffentliche juristische Person errichtet sind (§ 1 der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung Teil V).
(
2
)
1 Bauausführungsleistungen umfassen Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten (einschließlich Wartung), geändert oder beseitigt wird sowie Maßnahmen an Ausstattungsgegenständen und Objekten mit Denkmalwert, Restaurierungsmaßnahmen und künstlerische Leistungen. 2 Dies sind:
- Bauausführungsleistungen an Gebäuden und Außenanlagen (Neubau, Um- und Erweiterungsbau, (Teil-)Abriss, Wiederherstellung, Instandhaltung einschließlich Wartung, Restaurierung),
- Bauausführungsleistungen an Glocken und Glockenanlagen (Glockenguss, Errichtung, Sanierung, Restaurierung, Entfernung),
- Bauausführungsleistungen und Maßnahmen an Ausstattungsgegenständen in Kirchen und Kapellen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 5 der Kirchlichen Bauordnung und an Objekten mit Denkmalwert in nichtsakralen Räumen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 8 der Kirchlichen Bauordnung,
- Maßnahmen der Restaurierung von liturgischem Gerät gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 6 der Kirchlichen Bauordnung,
- künstlerische Leistungen an Ausstattungsgegenständen in Kirchen und Kapellen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 5 der Kirchlichen Bauordnung, Kunstwerken gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 der Kirchlichen Bauordnung (Herstellung, Beschaffung, Aufstellung, Anbringung, Entfernung, Veränderung, Wiederherstellung),
- Beauftragungen eines Künstlers mit einem Entwurf gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 9 der Kirchlichen Bauordnung oder mit der Herstellung eines Kunstwerkes für ein kirchliches Gebäude,
- Sicherungsmaßnahmen (Baustellenabsicherung, Verkehrswegabsicherung einschließlich Einholung verkehrsrechtlicher Anordnung und deren sachgerechter Ausführung, Schutzmaßnahmen für die auf der Baustelle anwesenden Personen).
(
3
)
Orgelbaumaßnahmen umfassen Bauausführungsleistungen für den Neubau, die Sanierung, die Restaurierung und die Entfernung von Orgeln.
(
4
)
1 Bauplanungsleistungen umfassen die den Leistungsphasen 1 bis 9 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) unterfallenden Leistungen der Architekten und Ingenieure als Grundlage für die Erbringung von Bauleistungen sowie sonstige Beratungen, Gutachten und Planungen, die im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen. 2 Hierzu zählen auch Leistungen zur Projektsteuerung.
(
5
)
1 Diese Ordnung gilt nicht
- für Veräußerungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 der Kirchlichen Bauordnung,
- für Beschaffungen nichtkünstlerischer Ausstattungen,
- für die Beauftragung von Architekten- und Künstlerwettbewerben und die daraus resultierende Beauftragung des Architekten/Künstlers gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 9 der Kirchlichen Bauordnung.
2 Soweit in dieser Ordnung von Unternehmen die Rede ist, sind damit auch natürliche Personen gemeint, die Bauleistungen erbringen. 3 Unternehmen, die ein Angebot abgegeben haben, werden in dieser Ordnung auch als Bieter bezeichnet.
#§ 3
Allgemeine Vergabegrundsätze
(
1
)
Aufträge über Bauleistungen im Sinne dieser Ordnung dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden.
(
2
)
1 Die Vergabe unterliegt den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz. 2 Die Klimaziele der Erzdiözese und die Grundsätze der Nachhaltigkeit sind zu beachten. 3 Ebenso sind von den kirchlichen Auftraggebern und den Unternehmen die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu beachten.
(
3
)
1 Die Vergabe unterliegt dem Wettbewerbsgrundsatz. 2 Wettbewerbsbeschränkenden, wettbewerbswidrigen, unlauteren oder korrupten Handlungsweisen ist entgegenzuwirken. 3 Es ist zu prüfen, ob insbesondere zur Verschwiegenheit, zur Wahrung von Dienst- und Datengeheimnissen sowie zur Korruptionsprävention (z.B. im Hinblick auf Vorteilsnahme, Vorteilsgewährung, Bestechung, Bestechlichkeit) vertragliche Regelungen aufzunehmen sind bzw. die bestehenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
(
4
)
Die Bauleistung ist im Einklang mit den Werten der katholischen Kirche zu erfüllen.
(
5
)
Die Beratung oder Planung soll grundsätzlich von der Ausführung getrennt werden. Beratung bzw. Planung und Ausführung derselben Bauleistung sind in der Regel an unterschiedliche Unternehmen zu vergeben.
(
6
)
1 Bei Vergabe an Unternehmen, die Vertretern oder Mitarbeitern des kirchlichen Auftraggebers oder Mitgliedern der Organe des kirchlichen Auftraggebers (z.B. Stiftungsrat) nahestehen, dürfen die Vertreter, Mitarbeiter oder Mitglieder nicht mitwirken. 2 Von einem Nahestehen ist auszugehen, wenn der Auftrag
- dem Ehegatten, dem Verlobten oder dem Lebenspartner des Vertreters, Mitarbeiters oder des Mitglieds oder
- einer mit dem Vertreter, Mitarbeiter oder Mitglied in Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad nach bürgerlichem Recht verbundenen Person oder
- einer von dem Vertreter, Mitarbeiter oder Mitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 3 Gleiches gilt für Vergaben an den Vertreter, Mitarbeiter oder das Mitglied selbst.
#§ 4
Vergabearten
(
1
)
1 Bei der Direktvergabe darf der Auftrag ohne Einholung weiterer Angebote an ein Unternehmen erteilt werden. 2 Direktvergaben stellen eine Ausnahme dar und sind nur bei Vorliegen der in dieser Ordnung genannten Voraussetzungen zulässig.
(
2
)
1 Bei der Angebotsvergabe sollen mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden. 2 Der Aufforderung muss kein Leistungsverzeichnis zugrunde liegen. 3 Soweit Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, sind diese an alle Unternehmen zu versenden; sie können auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
(
3
)
1 Bei der Vergabe mit Leistungsbeschreibung sind mindestens drei Angebote auf der Grundlage einer schriftlichen Leistungsbeschreibung einzuholen. 2 Die Leistungsbeschreibung kann detailliert oder funktional erfolgen. 3 Wegen der Einzelheiten der Vergabe mit Leistungsbeschreibung wird auf § 8 verwiesen.
#§ 5
Wahl der Vergabeart; Rahmenverträge; Dauerschuldverhältnisse
(
1
)
1 Für die Wahl der Vergabeart ist der der Bauleistung zugrundeliegende Betrag der Kostenberechnung (brutto) je Gewerk heranzuziehen. 2 Liegt (noch) keine Kostenberechnung vor, kann der Wert der bzw. einer Kostenschätzung (brutto) herangezogen werden, wobei die Wahl der Methode zur Ermittlung des Schätzwertes nicht in der Absicht erfolgen darf, das anzuwendende Vergabeverfahren zu beeinflussen. 3 Optionen (z. B. Vertragsverlängerung) und Nebenkosten sind zu berücksichtigen.
(
2
)
1 Eine Unterteilung der Auftragswerte in Einzelaufträge mit dem Ziel, die aufgeführten Werte zu unterschreiten, ist unzulässig. 2 Ist eine Vergabe nach Losen möglich, so ist für die Wahl der Verfahrensart der Gesamtauftragswert der gleichartigen Leistung maßgeblich.
(
3
)
1 Für gleichartige Leistungen, die regelmäßig anfallen, für die wegen ihres im Einzelfall geringen Umfangs oder auf Grund des kurzfristigen Bedarfs im Regelfall aber kein gesondertes Vergabeverfahren durchgeführt wird, sollen Rahmenverträge abgeschlossen werden. 2 Rahmenverträge müssen spätestens nach vier Jahren neu ausgeschrieben werden, wobei sich die Verfahrensart nach dem geschätzten Gesamtwert aller Einzelaufträge bemisst, die während der gesamten Vertragslaufzeit des Rahmenvertrages geplant sind. 3 Rahmenverträge beinhalten statt einer regelmäßigen Abnahmeverpflichtung eine Leistungspflicht eines Unternehmens, sind zeitlich begrenzt, enthalten den Preisrahmen und den zumindest ungefähren Leistungsumfang und regeln die Vertragsinhalte sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus später zu schließenden Einzelverträgen im Voraus. 4 Rahmenverträge müssen eine Verpflichtung zur Erfüllung sämtlicher Arbeitsschutzpflichten sowie ein Sonderkündigungsrecht bei wiederholtem Zuwiderhandeln gegen Arbeitsschutzpflichten enthalten. 5 Sind Rahmenverträge abgeschlossen, so dürfen Aufträge nur nach Maßgabe dieser Rahmenverträge und den in ihnen ausgehandelten Bedingungen erteilt werden. 6 Für die Einzelverträge gelten die im Rahmenvertrag ausgehandelten Bedingungen.
(
4
)
Für die Vergabe von Dauerschuldverhältnissen ist der geschätzte Auftragswert innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren heranzuziehen.
#§ 6
Vergabe nach Losen; Nebenangebote
(
1
)
Die Bauleistungen können in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) vergeben werden.
(
2
)
1 Nebenangebote sind zugelassen, soweit diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. 2 Diese sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Vergabegrundsätze zu werten.
#§ 7
Auswahl der Unternehmen
(
1
)
1 Der kirchliche Auftraggeber bestimmt im Benehmen mit dem Planer, soweit ein solcher tätig ist, die Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. 2 Die Unternehmen müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein. 3 Mindestens ein Unternehmen soll außerhalb des Sitzes des kirchlichen Auftraggebers ansässig sein, der den Auftrag vergibt. 4 Die Kirchenmitgliedschaft des Unternehmens kann als Kriterium herangezogen werden.
(
2
)
1 Sofern Unternehmen im Einzelfall beratend, planend oder mit der Ausarbeitung von Vergabeunterlagen betraut waren, sollen diese sowie mit diesen verbundene Unternehmen nach den §§ 15 ff. des Aktiengesetzes grundsätzlich bei der Auswahl des Bieterkreises keine Berücksichtigung finden. 2 Abweichungen von dieser Regel sind nur ausnahmsweise möglich, von dem kirchlichen Auftraggeber zu begründen und zu dokumentieren. 3 Im Fall einer Abweichung ist durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht verzerrt wird. 4 Die Möglichkeit, Planungs- und Bauausführungsleistungen ausnahmsweise von Anfang an gemeinsam zu vergeben (§ 3 Absatz 5), bleibt davon unberührt.
(
3
)
1 Die Unternehmen haben auf Verlangen des kirchlichen Auftraggebers ihre fachliche Eignung, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nachzuweisen. 2 Der kirchliche Auftraggeber kann sich die Eignung in entsprechender Anwendung von § 6a und § 6b der VOB/A nachweisen lassen.
#§ 8
Allgemeine Verfahrensgrundsätze für Vergaben mit Leistungsbeschreibung
(
1
)
Für Vergaben mit Leistungsbeschreibung gelten, auch wenn die Vergaben nicht durch den kirchlichen Auftraggeber, sondern durch von ihm beauftragte Dritte (z. B. Planungsbüros) durchgeführt werden, die nachfolgenden allgemeinen Verfahrensgrundsätze sowie die Regelungen des § 10.
(
2
)
1 Die Aufforderung zur Abgabe der Angebote erfolgt unter Beifügung der Leistungsbeschreibung sowie weiterer etwa erforderlicher Unterlagen (Vertragsmuster, Pläne etc.) mindestens in Textform. 2 Den Unternehmen sind angemessene Fristen zur Einreichung der Angebote zu setzen. 3 Hierbei soll eine Frist von 14 Tagen nicht unterschritten werden. 4 Die Unternehmen sind darauf hinzuweisen, in welcher Form Angebote einzureichen sind. 5 Dabei muss mindestens die Einreichung in Textform erfolgen. 6 Sollen Angebote per E-Mail eingereicht werden, ist dem Unternehmen mitzuteilen, an welche E-Mail-Adresse die Angebote geschickt werden müssen.
(
3
)
1 Sollen neben dem Preis auch andere Kriterien, wie qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte gewertet werden, sind diese bei der Einholung der Angebote unter Angabe der Gewichtung zu benennen. 2 Die Ortsansässigkeit eines Bieters allein stellt dabei kein Wertungskriterium dar.
(
4
)
Die Bieter übermitteln ihre Angebote in der nach Absatz 2 mitgeteilten Form.
(
5
)
1 Nicht fristgerecht eingegangene Angebote sind grundsätzlich auszuschließen. 2 Solange die Angebote noch nicht geöffnet wurden, steht es dem kirchlichen Auftraggeber frei, angemessene Nachfristen zu setzen. 3 Dabei hat er auch den Bietern, die ein Angebot abgegeben haben, Gelegenheit zu geben, innerhalb der Nachfrist ein überarbeitetes Angebot einzureichen. 4 Wurde eine Nachfrist gesetzt, sind Angebote, die nach der Nachfrist eingehen, auszuschließen.
(
6
)
1 Die Angebote sollen in Anwesenheit von zwei Personen im Falle verschlossener schriftlicher Angebote geöffnet bzw. im Falle von Angeboten per E-Mail gesichtet werden (Submission). 2 Im Falle von Angeboten per E-Mail hat derjenige, der Zugriff auf die nach Absatz 2 mitgeteilte E-Mail-Adresse hat, sicherzustellen, dass die Angebote nicht vor dem Submissionstermin gesichtet werden. 3 Die Teilnahme der Bieter kann zugelassen werden. 4 Das Ergebnis der Angebotseröffnung bzw. -sichtung ist in einem Submissionsprotokoll von den beiden die Submission durchführenden Personen durch Unterschrift zu bestätigen. 5 Die Bieter dürfen auf Anfrage über das Submissionsergebnis unterrichtet werden.
(
7
)
1 Unvollständige oder fehlerhafte Angaben dürfen, soweit es sich nicht um wesentliche Angaben handelt, mit angemessener Fristsetzung nachgefordert werden. 2 Die Nachforderung ist im Vergabevermerk im Sinne des § 10 zu dokumentieren.
(
8
)
1 Unklare Angebote dürfen aufgeklärt werden. 2 Die Aufklärung des Angebots ist zu protokollieren.
(
9
)
Die Angebote sind unter Einhaltung der allgemeinen Vergabegrundsätze zu werten.
(
10
)
1 Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. 2 Kriterien im Sinne des Absatz 3 und die in § 3 genannten Grundsätze und Ziele sind zu beachten. 3 Die Zuschlagserteilung erfolgt schriftlich. 4 Alle Bieter werden über den Zuschlag binnen einer Frist von 14 Tagen informiert.
(
11
)
Absatz 3 gilt nicht für Vergaben durch die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten kirchlichen Auftraggeber sowie für die Vergabe von Orgelbaumaßnahmen nach Abschnitt 3.
#§ 9
Verhandlungsverfahren
(
1
)
1 Angebote, deren geschätzter Auftragswert über 100.000,00 Euro (brutto) liegt, dürfen unter Einhaltung der allgemeinen Vergabegrundsätze (§ 3) in Bezug auf den Preis verhandelt werden. 2 Dies bedeutet insbesondere, dass auch im Rahmen der Verhandlungen alle Bieter gleichbehandelt werden müssen.
(
2
)
Folgende besondere Verfahrensgrundsätze sind ergänzend zu § 8 Absatz 1 bis 10 im Verhandlungsverfahren zu beachten:
- 1 Der Auftraggeber verhandelt mit allen Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote in ihrem Preis zu reduzieren. 2 Verhandlungen sind seitens des Auftraggebers immer durch mindestens zwei Personen zu führen.
- 1 Der Auftraggeber kann den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich in der Auftragsbekanntmachung diese Möglichkeit vorbehalten hat. 2 Der Auftraggeber soll sich die Auftragsvergabe auf Grundlage der Erstangebote vorbehalten.
- 1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden. 2 Insbesondere unterlässt er jegliche Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt oder benachteiligt werden könnten.
- Der Auftraggeber gewährt allen Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote einzureichen.
- Beabsichtigt der Auftraggeber, die Verhandlungen abzuschließen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest.
- Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote die Mindestanforderungen erfüllen, und entscheidet über den Zuschlag gemäß § 8 Absatz 10 auf der Grundlage der Zuschlagskriterien.
(
3
)
1 § 9 gilt nicht für Vergaben durch die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten kirchlichen Auftraggeber sowie für die Vergabe von Orgelbaumaßnahmen nach Abschnitt 3. 2 Die Durchführung von Verhandlungen sowie die Festlegung von Wertungskriterien ist unter Einhaltung der allgemeinen Vergabegrundsätze möglich.
#§ 10
Dokumentation
(
1
)
1 Die Vergabe ist vollständig in einer Vergabeakte bei der zuständigen Stelle festzuhalten und alle Verfahrensschritte von der Bedarfsermittlung bis zur Auftragsvergabe sind zu dokumentieren. 2 Insbesondere sind die maßgeblichen Feststellungen sowie die Begründungen der einzelnen Entscheidungen in Textform festzuhalten.
(
2
)
Zur Dokumentation gehört insbesondere
- die Anfertigung eines Submissionsprotokolls,
- die Erstellung eines Vergabevermerks, in dem die Punkte, bei denen in dieser Ordnung auf eine Dokumentationspflicht verwiesen wird, zu dokumentieren sind,
- die Protokollierung im Falle der Aufklärung eines Angebots nach § 8 Absatz 8,
- die Protokollierung von Verhandlungen; dabei ist das in Anlage 1 vorgesehene Formular „Dokumentation der Verhandlungen“abrufbar im Diözesanen Dokumentenportal (DDP) sowie auf den Internetseiten der Erzbischöflichen Bauämter in deren Downloadbereich, z. B. www.ebfr-bau.de/freiburg-3/downloads-und-links/.2 zu verwenden,
- die Begründung der Auswahlentscheidung.
§ 11
Vergabeunterlagen und Verträge
(
1
)
1 Bei der Gestaltung der Vergabe- und Vertragsunterlagen ist auf deren Vollständigkeit und auf eindeutige Formulierungen zu achten. 2 Soweit Mustervergabeunterlagen und insbesondere Mustervertragsunterlagen des Erzbischöflichen Ordinariates bestehen, sind diese in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung zu verwenden. 3 Satz 2 gilt nicht für kirchliche Auftraggeber gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3.
(
2
)
1 Auf die Erstellung der Leistungsbeschreibung – ggf. mit Leistungsverzeichnis – ist ein hohes Maß an Sorgfalt zu verwenden. 2 Insbesondere müssen die Mengen nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt werden. 3 Sicherungsmaßnahmen des Arbeitsschutzes sind Teil der Leistungsbeschreibung.
(
3
)
1 Für die Bearbeitung des Angebotes wird keine Entschädigung gewährt; Abweichendes ist ausdrücklich in den Vergabeunterlagen vorzusehen oder zu vereinbaren. 2 Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen Vorschläge eines Bieters dürfen nur für die Prüfung und Wertung der Angebote verwendet werden. 3 Eine darüberhinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
(
4
)
Erbitten Unternehmen zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen, so sind diese Auskünfte allen Unternehmen unverzüglich in gleicher Weise zu erteilen.
#Abschnitt 2 – Besondere Regelungen für die Vergabe von Bauausführungsleistungen
#§ 12
Vergabearten von Bauausführungsleistungen
(
1
)
Bauausführungsleistungen mit einem geschätzten Auftragswert von bis zu 10.000,00 Euro (brutto) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege der Direktvergabe vergeben werden.
(
2
)
Für Bauausführungsleistungen, deren Auftragswert über 10.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro (brutto) liegt, erfolgt die Vergabe im Wege der Angebotsvergabe.
(
3
)
Für Bauausführungsleistungen, deren Auftragswert den Betrag von 50.000,00 Euro (brutto) übersteigt, erfolgt die Vergabe im Wege der Vergabe mit Leistungsbeschreibung.
(
4
)
Eine Direktvergabe kommt ausnahmsweise auch bei einem Auftragswert über 10.000,00 Euro (brutto) in Betracht,
- 1 wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. besondere Erfahrung oder Geräte, besondere Schutzrechte, Patente) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt. 2 Eine besondere Erfahrung kann dabei nicht allein deshalb angenommen werden, weil dem Unternehmen das Objekt bekannt ist; insoweit wird auf Absatz 5 verwiesen,
- wenn die Leistung besonders dringlich ist,
- wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,
- wenn zu einer bereits beschafften Leistung eine zusätzliche Leistung des ursprünglichen Unternehmens beschafft werden soll, die sich nicht ohne Nachteil von der bereits beschafften Leistung trennen lässt, insbesondere weil durch die zusätzliche Leistung eine technische Unvereinbarkeit entstünde,
- wenn bei einer Angebotsvergabe oder Vergabe mit Leistungsbeschreibung
- kein Angebot abgegeben worden ist oder
- nur Angebote von Bietern abgegeben worden sind, die nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder
- nur Angebote abgegeben worden sind, die den Vergabebedingungen nicht entsprechen,
- wenn aus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist,
- bei künstlerischen Leistungen.
(
5
)
1 Eine Direktvergabe kommt darüber hinaus nach Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Planer oder Gutachter ein Unternehmen als fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig bewertet, seine Leistung unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Sparsamkeit bewerten kann, ein Vergabeverfahren kein sachgerechteres und günstigeres Ergebnis verspricht und die Bauleistung den voraussichtlichen Auftragswert von 30.000,00 Euro (brutto) nicht übersteigt. 2 Eine Ausnahme nach Satz 1 kommt unabhängig von der Bewertung eines Planers oder Gutachters insbesondere auch dann in Betracht, wenn das Unternehmen den Vertragsgegenstand, an welchem die Bauleistung erbracht werden soll, erbaut hat oder über einen längeren Zeitraum gewartet hat, entsprechende Wartungsverträge bestehen und der voraussichtliche Auftragswert von 30.000,00 Euro (brutto) nicht überschritten wird. 3 Für Auftraggeber im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 entfällt die Notwendigkeit einer Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates gemäß Satz 1.
(
6
)
1 Die Berufung auf eine der in den Absätzen 4 bis 5 genannte Ausnahme ist im Vergabevermerk zu begründen und zu dokumentieren. 2 In den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 ist die Stellungnahme des Planers oder Gutachters dem Vergabevermerk beizufügen.
#Abschnitt 3 – Orgelbaumaßnahmen
#§ 13
Vergabe von Orgelbaumaßnahmen
(
1
)
Orgelbaumaßnahmen mit einem geschätzten Auftragswert von bis zu 10.000,00 Euro (brutto) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege der Direktvergabe vergeben werden.
(
2
)
Für Orgelbaumaßnahmen, deren Auftragswert über 10.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro (brutto) liegt, erfolgt die Vergabe im Wege der Angebotsvergabe.
(
3
)
Für Orgelbaumaßnahmen, deren Auftragswert den Betrag von 50.000,00 Euro (brutto) übersteigt, erfolgt die Vergabe im Wege der Vergabe mit Leistungsbeschreibung.
(
4
)
1 Eine Direktvergabe kommt ausnahmsweise auch bei einem Auftragswert über 10.000,00 Euro (brutto) in Betracht, wenn die in § 12 Absatz 4 genannten Gründe vorliegen. 2 Die Berufung auf eine Ausnahme ist im Vergabevermerk zu begründen und zu dokumentieren. 3 Ab einem Auftragswert von 15.000,00 Euro (brutto) bedarf die Direktvergabe gemäß Satz 1 der Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats.
(
5
)
1 Eine Direktvergabe kommt darüber hinaus nach Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates ausnahmsweise in Betracht, wenn der Erzbischöfliche Orgelinspektor ein Unternehmen als fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig bewertet, seine Leistung unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Sparsamkeit bewerten kann, ein Vergabeverfahren kein sachgerechteres und günstigeres Ergebnis verspricht und die Orgelbaumaßnahme den voraussichtlichen Auftragswert von 30.000 Euro (brutto) nicht übersteigt. 2 Eine Ausnahme nach Satz 1 kommt unabhängig von der Bewertung des Erzbischöflichen Orgelinspektors insbesondere auch dann in Betracht, wenn das Unternehmen die Orgel, an welcher die Orgelbaumaßnahme erbracht werden soll, erbaut oder über einen längeren Zeitraum wartet, entsprechende Wartungsverträge bestehen und der voraussichtlichen Auftragswert von 30.000 Euro (brutto) nicht überschritten wird.
#Abschnitt 4 – Bauplanungsleistungen
#§ 14
Vergabearten von Bauplanungsleistungen
1 Aufträge über Bauplanungsleistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. 2 Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. 3 Dies gilt insbesondere für Neu- oder Erweiterungsbauten. 4 Eine Vergabe ohne Wettbewerb kommt, unabhängig vom Wert der Bauplanungsleistung, in den in § 12 Absatz 4 und 5 und § 13 Absatz 4 und Absatz 5 genannten Gründen in Betracht. 5 Eine Vergabe ohne Wettbewerb kommt außerdem in Betracht, wenn die Bauplanungsleistung sich auf den Umbau, die Sanierung oder die sonstige Änderung eines Bestandsbaus bezieht, der von einem bestimmten Unternehmen geplant wurde, und dieses Unternehmen beauftragt werden soll.
#Abschnitt 5 – Aufbewahrung, Prüfung, Inkrafttreten
#§ 15
Aufbewahrung der Vergabedokumente
1 Für sämtliche Vergabedokumente (insbesondere Vergabeunterlagen, Vergabevermerk, Submissionsprotokoll, Begründung der Auswahlentscheidung, Verträge samt Angeboten) besteht eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. 2 Nicht berücksichtigte Angebote dürfen nach sechs Jahren entsorgt werden. 3 Die Frist beginnt am 1. Januar des Jahres, welches dem Vertragsschluss (Zuschlagserteilung) folgt. 4 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen grundsätzlich dem jeweils zuständigen Archiv zur Archivierung anzubieten.
#§ 16
Prüfung des Vergabeverfahrens
Alle in § 15 genannten Vergabedokumente sind auf Anforderung der die Rechts- oder Fachaufsicht wahrnehmenden Stelle zur Verfügung zu stellen.
#§ 17
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 4. Juni 2025 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Vergabeordnung der Erzdiözese Freiburg für das Bauwesen (VgOBau) vom 10. Februar 2022 (ABl. S. 98) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 28. Mai 2025 |
Erzbischof Stephan Burger |
Mitteilungen des Generalvikars
Nr. 155Anwendungserlass
zur Nutzung einer Kirche als Ordenskirche (can. 611, n. 3 CIC)
##zur Nutzung einer Kirche als Ordenskirche (can. 611, n. 3 CIC)
Gemäß can. 611, n. 3 CIC ist einem Klerikerinstitut eine Ordenskirche zur Verfügung zu stellen.
Um zum Nutzen der Gläubigen ein gutes Miteinander zwischen Pfarrei und Klerikerinstitut sicherzustellen und eine ausgeprägte und wirksame Präsenz der Klerikerinstitute in der Erzdiözese Freiburg zu gewährleisten, ergeht ergänzend folgender Anwendungserlass:
#I. Vertrag über die Nutzung einer Kirche als Ordenskirche
#1. Vertragsschluss bis zum 31. Dezember 2027
1 In jeder Pfarrei, in der ein Klerikerinstitut eine rechtmäßig errichtete Niederlassung hat, ist zukünftig spätestens bis zum 31. Dezember 2027 zwischen der Pfarrei und dem betreffenden Klerikerinstitut ein Vertrag über die Nutzung einer Kirche als Ordenskirche mit nachfolgenden Regelungen zu schließen. 2 Der Pfarreirat ist vorher anzuhören.
#2. Funktion des Kirchenrektors
- 2.1
- 1 Die Funktion eines Kirchenrektors für die betreffende Kirche übt der Obere der Niederlassung des Klerikerinstitutes aus, sofern das Eigenrecht nichts anderes vorsieht. 2 Die Person, die die Funktion des Kirchenrektors ausübt, ist dem Ortsordinarius mitzuteilen. 3 Sie bedarf dessen Bestätigung.
- 2.2
- Für die Ausübung der Funktion des Kirchenrektors gelten die cann. 558 bis 562 CIC entsprechend.
- 2.3
- Der Ortsordinarius erteilt darüber hinaus der Person, welche die Funktion des Kirchenrektors wahrnimmt, unbeschadet des im Übrigen zu beachtenden Rechts die Erlaubnis für folgende pfarrlichen Amtshandlungen:
- 2.3.1
- die Spendung der Taufe,
- 2.3.2
- 1 die Assistenz bei der Eheschließung. 2 Die allgemeine Traubefugnis gemäß can. 1111 § 1 CIC ist gleichzeitig übertragen.
- 2.4
- 1 Die Person, die die Funktion des Kirchenrektors erfüllt, ist zu den Gremiensitzungen der Pfarrei einzuladen, deren Tagesordnungspunkte das Klerikerinstitut betreffen. 2 Unbeschadet der dem Ortsordinarius in den cann. 559 und 560 eingeräumten Rechten können die das Klerikerinstitut betreffende Beschlüsse nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Pfarrei und Klerikerinstitut getroffen werden.
3. Mietfreie Überlassung
Die Überlassung der betreffenden Kirche an das Klerikerinstitut erfolgt mietfrei.
#II. Vorabgenehmigung
1 Der Vertrag über die Nutzung einer Kirche als Ordenskirche benötigt auf Seiten der Pfarrei zur Erlangung der Rechtswirksamkeit der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
2 Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
#1. Voraussetzung Vorabgenehmigung
Für den Vertrag zur Nutzung einer Kirche als Ordenskirche gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gegenüber der Pfarrei unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen als erteilt (Vorabgenehmigung):
- 1.1
- Der Vertrag über die Nutzung einer Kirche als Ordenskirche wird unter Verwendung des vom Referat Orden und geistliche Gemeinschaften und Bewegungen im Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmusters in der jeweils aktuellen Fassungabrufbar auf der Website des Referates Orden und geistliche Gemeinschaften und Bewegungen im Erzbischöflichen Ordinariat unter dem Link https://www.ebfr.de/erzdioezese-freiburg/ueber-das-erzbistum/orden-geistliche-gemeinschaften-und-bewegungen/dokumente.1 unverändert und ohne eine gesonderte Regelung zu § 9 abgeschlossen.
- 1.2
- Der Vertragsentwurf wurde dem Referat Orden und geistliche Gemeinschaften und Bewegungen im Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von drei Wochen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
Das Vorliegen der vorbenannten Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Ziffer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
„Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung liegen vor. | |
Der Vertrag über die Nutzung einer Kirche als Ordenskirche wird unter Verwendung des vom Referat Orden und geistliche Gemeinschaften und Bewegungen im Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmusters in der jeweils aktuellen Fassung unverändert und ohne eine gesonderte Regelung zu § 9 abgeschlossen. | |
UND | |
Der Vertragsentwurf wurde dem Referat Orden und geistliche Gemeinschaften und Bewegungen im Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von drei Wochen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben. | |
Anzeige eingereicht am . | |
Fristablauf am . | |
Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung (Vorabgenehmigung) gegenüber der Pfarrei als erteilt. | |
Für die Richtigkeit | |
Geschäftszeichen | |
Ort, Datum | Ortskirchliches Organ/Verwaltungsvorstand“ |
3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
Dem Referat Orden und geistliche Gemeinschaften und Bewegungen im Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#4. Inkrafttreten
Dieser Anwendungserlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 28. Mai 2025 |
Generalvikar Christoph Neubrand |
Nr. 156Rahmenvertrag der Erzdiözese Freiburg zur Erbringung von Dienstleistungen in den Leistungsgebieten Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin, Brandschutz, Spielgeräteprüfung, Sportstätten- und Sportgeräteprüfung
Im Bereich des Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizin sind die Erzdiözese und die Kirchengemeinden als Dienstgeber im Rahmen ihrer gesetzlichen Fürsorgepflicht verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die Leben und Gesundheit der Beschäftigten schützen. Hierzu gehört es, Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen vermieden und die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet wird.
Im Rahmen ihrer Betreiberpflichten haben Erzdiözese und Kirchengemeinden Sorge zu tragen, dass der Brandschutz, aber auch die Sicherheit von Spiel- und Sportgeräten in ihren Gebäuden gewährleistet ist.
Zur Unterstützung der Kirchengemeinden, aber auch für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich hat die Erzdiözese einen Rahmenvertrag für die Prüfung der Gebäude, Dienststellen und Einrichtungen in den Bereichen Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin, Brandschutz, Spielgeräteprüfung, Sportstätten- und Sportgeräteprüfung mit der Firma LIGA Löffler Büro für Arbeitssicherheit GmbH in Freiburg abgeschlossen.
Vertragspartner ist zunächst die Erzdiözese mit ihren Einrichtungen; zugleich ermöglicht es der Rahmenvertrag den Kirchengemeinden, dem Vertrag beizutreten. Jedem Vertragspartner steht es frei, für die jeweiligen Gebäude einzelne Leistungsgebiete zu beauftragen oder das gesamte Leistungspaket in Anspruch zu nehmen. Die einzelnen Leistungsgebiete ergeben sich aus den Anlagen 1 - 4 des Rahmenvertrages. Der Beitritt erfolgt über das Formblatt zur Einzelbeauftragung, Anlage 6 des Vertrages.
Die Laufzeit des Rahmenvertrages beginnt am 1. Juni 2025. Er wird auf zwei Jahre abgeschlossen, mit der Option der Vertragsverlängerung.
Der Rahmenvertrag nebst Leistungsgebieten und die Beitrittserklärung können von den Zugriffsberechtigten im Diözesanen Dokumentenportal abgerufen werden.
Nr. 157Korrektur des Amtsblatts Nr. 5 vom 6. Mai 2025 (ABl. S. 166) – Ausführungsbestimmungen zur Studien- und Prüfungsordnung Kirchliches Studium – Angewandte Theologie und Religionspädagogik
In den §§ 5 und 6 der vorbezeichneten Ausführungsbestimmungen wurden versehentlich ein fehlerhaftes Ausfertigungsdatum benannt und der Zitiername unvollständig bezeichnet.
Unter der Überschrift „§ 5 Übergangsbestimmungen“ muss der Satz anstatt des veröffentlichten Satzes „Bereits vor dem 6. Mai 2024 für das Kirchliche Studium – Angewandte Theologie und Religionspädagogik zugelassene Studierende können ihr Studium nach den Ausführungsbestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung vom 20. Juli 2018 (ABl. S. 329) bis spätestens 31. Dezember 2027 (Ausschlussfrist) abschließen.“ richtigerweise lauten:
„Bereits vor dem 6. Mai 2024 für das Kirchliche Studium – Angewandte Theologie und Religionspädagogik zugelassene Studierende können ihr Studium nach den Ausführungsbestimmungen Studien- und Prüfungsordnung Angewandte Theologie und Religionspädagogik vom 21. September 2018 (ABl. S. 335) bis spätestens 31. Dezember 2027 (Ausschlussfrist) abschließen.“
Unter der Überschrift „§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ muss Absatz 2 anstatt des veröffentlichten Absatzes „Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen Kirchliches Studium – Angewandte Theologie und Religionspädagogik vom 20. Juli 2018 (ABl. S. 329) außer Kraft.“ richtigerweise lauten:
„Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen Studien- und Prüfungsordnung Angewandte Theologie und Religionspädagogik vom 21. September 2018 (ABl. S. 335) außer Kraft.“
Wir bitten, die Fehler zu entschuldigen.
Nr. 158Vorschlag für die Ferien in den
Kindertageseinrichtungen 2026
Kindertageseinrichtungen 2026
In Absprache mit dem Diözesan-Caritasverband veröffentlichen wir die Ferienvorschläge 2026 für die Katholischen Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Freiburg.
Im Rahmen der vom Träger der Kindertageseinrichtung festlegbaren Schließungstage nehmen die Kindergartenferien den größten Raum ein. Unsere Vorschläge gehen von 25 festlegbaren Schließungstagen aus und richten sich als Empfehlungen an die Träger der Kindertageseinrichtungen, die entsprechend den örtlichen Bedürfnissen nach Anhörung des Elternbeirates und der Mitarbeitenden (sowie bei abgeschlossenen Kindergartenverträgen mit politischen Gemeinden im Einvernehmen mit der politischen Gemeinde) die Schließungstage festlegen.
Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Festlegung der Schließungstage gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 MAVO ist einzuholen.
Der restliche Urlaubsanspruch muss während des laufenden Betriebs gewährt werden. Dies setzt voraus, dass genügend pädagogische Fachkräfte anwesend sind, um das pädagogische Angebot aufrechterhalten und die Aufsichtspflicht erfüllen zu können.
Darüber hinaus verweisen wir auf das Beratungsangebot der zuständigen Fachberatung.
Vorschlag (24 Urlaubstage, 25 Schließungstage)
Kindergartenferien | anzurechnende Urlaubstage |
Weihnachtsferien 2. bis 5. Januar 2026 | 2 Arbeitstage |
Ostern 2. bis 6. April 2026 | 0 Arbeitstage |
Pfingstferien 26. bis 29. Mai 2026 | 4 Arbeitstage |
Sommerferien drei Wochen | 15 Arbeitstage |
Weihnachtsferien 24. bis 31. Dezember 2026 | 3 Arbeitstage |
Zu den Vorschlägen werden folgende zusätzliche Hinweise gegeben:
- Gründonnerstag ist Arbeitstag. Nach § 9 Absatz 2 AVO wird am Gründonnerstag ab 12:00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann den Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtung für den verbleibenden halben Arbeitstag am Vormittag Arbeitsbefreiung oder Freizeitausgleich gewähren.Der Gründonnerstag wird im Fall der Erteilung von Arbeitsbefreiung in die Zahl der 25 Schließungstage miteingerechnet. Dies ist in unserem Vorschlag zugrunde gelegt, so dass sich die Zahl der anzurechnenden Urlaubstage auf 24 beläuft.Im Übrigen sind die Tage, die gemäß § 9 Absatz 2 AVO vom Träger der Kindertageseinrichtung grundsätzlich ganztägig arbeitsfrei zu gewähren sind (Heiligabend und Silvester), keine Schließungstage im Sinne der Ferienvorschläge; denn Schließungstage sind nur solche Tage, die vom Arbeitgeber frei festgelegt werden können.
- Sofern vom Träger der Kindertageseinrichtung zu Beginn des Kindergartenjahres und zu Beginn des neuen Kalenderjahres ein pädagogischer Planungstag festgelegt wird, sind dies für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Arbeitstage. Die Planungstage sind als Schließungstage bei der Gesamtzahl von 25 Schließungstagen nicht mit einzurechnen.
Nr. 159Änderung der Satzung
des Arbeitskreises internationale Jugendarbeit e.V.
mit Sitz in Freiburg
des Arbeitskreises internationale Jugendarbeit e.V.
mit Sitz in Freiburg
Die Mitgliederversammlung des Arbeitskreises internationale Jugendarbeit e.V. hat im Februar 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 19. Februar 2025, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 15. Mai 2025, und gemäß § 8 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 3. Februar 2025 am 16. Mai 2025, Az.: J - 90.24.00/d-fr#1[4]2025/20016, genehmigt. Im Rahmen der Satzungsänderung wurde der Vereinssitz von Freiburg nach Brühl (Erzdiözese Köln) verlegt.
Nr. 160Änderung der Satzung
des Caritasverbandes Baden-Baden e.V.
mit Sitz in Baden-Baden
des Caritasverbandes Baden-Baden e.V.
mit Sitz in Baden-Baden
Die Vertreterversammlung des Caritasverbandes Baden-Baden e.V. hat im März 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Satzungsänderung wurde vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. am 14. April 2025 zugestimmt. Auf Antrag vom 23. April 2025 und gemäß § 21 Absatz 2 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 12. März 2025 am 13. Mai 2025, Az.: J - 91.40/c-baba#1[3]2025/41113, genehmigt.
Nr. 161Druckschriften und Broschüren des Sekretariats
der Deutschen Bischofskonferenz
der Deutschen Bischofskonferenz
Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikationen veröffentlicht:
Arbeitshilfe Nr. 344 – Katholischer Kinder- und Jugendbuch Preis 2025
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/arbeitshilfen/katholischer-kinder-jugendbuchpreis-2025-preisbuch-2025-empfohlene-buecher.html
heruntergeladen werden.
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/arbeitshilfen/katholischer-kinder-jugendbuchpreis-2025-preisbuch-2025-empfohlene-buecher.html
heruntergeladen werden.
Die deutschen Bischöfe – Pastoralkommission Nr. 56:
unabhängig – vertraulich – professionell:
Seelsorge in der Lebenswelt der Polizei – Ein Positionspapier zur Polizeiseelsorge
unabhängig – vertraulich – professionell:
Seelsorge in der Lebenswelt der Polizei – Ein Positionspapier zur Polizeiseelsorge
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/die-deutschen-bischoefe/kommissionen/unabhaengig-vertraulich-professionell-seelsorge-lebenswelt-polizei-ein-positionspapier-polizeiseelsorge.html
heruntergeladen werden.
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/die-deutschen-bischoefe/kommissionen/unabhaengig-vertraulich-professionell-seelsorge-lebenswelt-polizei-ein-positionspapier-polizeiseelsorge.html
heruntergeladen werden.
Die deutschen Bischöfe – Kommission für gesellschaftliche und soziale Fragen Nr. 57:
Die versöhnende Kraft der Arbeit – Ein Impulspapier zum gesellschaftlichen Zusammenhalt
Die versöhnende Kraft der Arbeit – Ein Impulspapier zum gesellschaftlichen Zusammenhalt
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/die-deutschen-bischoefe/kommissionen/die-versoehnende-kraft-arbeit-ein-impulspapier-gesellschaftlichen-zusammenhalt.html
heruntergeladen werden.
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/die-deutschen-bischoefe/kommissionen/die-versoehnende-kraft-arbeit-ein-impulspapier-gesellschaftlichen-zusammenhalt.html
heruntergeladen werden.
Orientierungshilfe Nachhaltigkeitsberichtserstattung
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/sonstige-publikationen/verschiedenes/orientierungshilfe-nachhaltigkeitsberichterstattung.html
heruntergeladen werden.
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/sonstige-publikationen/verschiedenes/orientierungshilfe-nachhaltigkeitsberichterstattung.html
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Personalmeldungen
Nr. 162Ausschreibung von Stellen für Kooperatoren
und Stelle in der Kategorialseelsorge
(Priester der Erzdiözese Freiburg)
und Stelle in der Kategorialseelsorge
(Priester der Erzdiözese Freiburg)
Priester der Erzdiözese Freiburg, die das Pfarrexamen abgelegt haben, können sich formlos über das Referat Priester der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal – auf die folgenden Stellen für Kooperatoren bewerben.
Vor Abgabe der Bewerbung haben die Interessenten Gespräche zu führen mit dem designierten Pfarrer der Pfarrei NEU sowie mit dem zuständigen Dekan. Die designierten Pfarrer und zuständigen Dekane haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Stellenbesetzung per E-Mail an bernhard.eiermann@ordinariat-freiburg.de abzugeben oder sich unter der Rufnummer 0761 2188-409 telefonisch mit Diakon Bernhard Eiermann, dem Leiter des Referats Priester, in Verbindung zu setzen.
Pfarrei NEU Sigmaringen Herz Jesu,
Dienstsitz Sigmaringen
baldmöglichst
Dienstsitz Sigmaringen
baldmöglichst
Pfarrei NEU Baden-Baden St. Bernhard,
Dienstsitz Baden-Baden
baldmöglichst
Dienstsitz Baden-Baden
baldmöglichst
Pfarrei NEU Buchen St. Oswald,
Dienstsitz noch offen
ab 1. September 2025
Dienstsitz noch offen
ab 1. September 2025
Pfarrei NEU Waldshut-Tiengen Mariä Himmelfahrt,
Dienstsitz Waldshut
ab 1. Oktober 2025
Dienstsitz Waldshut
ab 1. Oktober 2025
Pfarrei NEU Bad Krozingen St. Alban,
Dienstsitz Bad Krozingen
ab 1. Januar 2026
Dienstsitz Bad Krozingen
ab 1. Januar 2026
Pfarrei NEU Emmendingen St. Johannes,
Dienstsitz Elzach
ab 1. Januar 2026
Dienstsitz Elzach
ab 1. Januar 2026
Pfarrei NEU Hechingen St. Jakobus,
Dienstsitz noch offen
ab 1. Januar 2026
Dienstsitz noch offen
ab 1. Januar 2026
Dekanat NEU Südwest: Seelsorger für Seelsorgende (50 %) mit Auftrag als Kooperator in einer der Pfarreien NEU in diesem Dekanat (50 %)
ab 1. Januar 2026
ab 1. Januar 2026
Bewerbungsschluss: 17. Juli 2025
Nr. 163Ausschreibung von Stellen für Kooperatoren
(Priester der Weltkirche)
(Priester der Weltkirche)
Priester aus anderen (Erz-)Diözesen und Priester aus Ordensgemeinschaften, die von ihrem Heimatbischof oder ihren Ordensoberen für einen längeren Zeitraum für den Dienst in der Erzdiözese Freiburg bestimmt sind, und die Berufseinführung für Priester der Weltkirche abgeschlossen haben und seit mindestens fünf Jahren in der Erzdiözese Freiburg tätig sind, können sich formlos über das Referat Priester der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal – auf die folgenden Stellen für Kooperatoren bewerben.
Vor Abgabe der Bewerbung haben die Interessenten Gespräche zu führen mit dem designierten Pfarrer der Pfarrei NEU sowie mit dem zuständigen Dekan. Die designierten Pfarrer und zuständigen Dekane haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Stellenbesetzung per E-Mail an bernhard.eiermann@ordinariat-freiburg.de abzugeben oder sich unter der Rufnummer 0761 2188-409 telefonisch mit Diakon Bernhard Eiermann, dem Leiter des Referats Priester, in Verbindung zu setzen.
Pfarrei NEU Freiburg Unsere Liebe Frau,
Dienstsitz noch offen
ab 1. Juni 2025
Dienstsitz noch offen
ab 1. Juni 2025
Pfarrei NEU Hechingen St. Jakobus,
Dienstsitz Bisingen
ab 1. Oktober 2025
Dienstsitz Bisingen
ab 1. Oktober 2025
Pfarrei NEU Mannheim St. Sebastian mit Leitung Afrikanische Gemeinde Mannheim,
Dienstsitz Mannheim St. Peter und Paul (Feudenheim)
ab 1. Oktober 2025
Dienstsitz Mannheim St. Peter und Paul (Feudenheim)
ab 1. Oktober 2025
Pfarrei NEU Lauda-Königshofen St. Jakobus,
Dienstsitz Ravenstein-Ballenberg
ab 1. Januar 2026
Dienstsitz Ravenstein-Ballenberg
ab 1. Januar 2026
Pfarrei NEU Bad Krozingen St. Alban,
Dienstsitz St. Trudpert
ab 1. Januar 2026
Dienstsitz St. Trudpert
ab 1. Januar 2026
Pfarrei NEU Weinheim St. Marien,
Dienstsitz noch offen
ab 1. Januar 2026
Dienstsitz noch offen
ab 1. Januar 2026
Pfarrei NEU Baden-Baden,
Dienstsitz Bühlertal
ab 1. Januar 2026
Dienstsitz Bühlertal
ab 1. Januar 2026
Bewerbungsschluss: 17. Juli 2025
Nr. 164Ernennungen/Bestellungen
Herr Dekan Stefan Schmid, Meßkirch, wurde zum 1. Juni 2025 befristet bis 31. Dezember 2025, zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Sigmaringen, Dekanat Sigmaringen-Meßkirch, bestellt.
Herr Pfarradministrator Albert Striet, Singen a. H., wurde zum 1. Juni 2025 befristet bis 31. Dezember 2025, zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Hohenstoffeln-Hilzingen, Dekanat Hegau, bestellt.
Herr Dekan Geistlicher Rat Matthias Zimmermann, Engen, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zum Pfarradministrator in solidum der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Markdorf sowie zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Meersburg und Salem-Heiligenberg, Dekanat Linzgau, bestellt.
Nr. 165Anweisungen/Versetzungen
Herr Dekan Lorenz Seiser, Sinzheim, wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zum Pfarradministrator zur Vertretung der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Baden-Baden, Dekanat Baden-Baden, angewiesen.
Herr Pfarradministrator Matthias Koffler, Baden-Baden, wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2025 als Rektor der Autobahnkirche St. Christophorus in Baden-Baden-Sandweier, Seelsorgeeinheit Baden-Baden-Oos, Dekanat Baden-Baden, angewiesen.
Herr Pfarrer Ekkehard Baumgartner, Sigmaringen, wird zum 1. August 2025 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Höri, Hohenfels, Krebsbachtal/Hegau, Radolfzell St. Radolt, See-End und Stockach, angewiesen.
Nr. 166Entpflichtungen
Herr Kooperator Pater Ralf Klein SJ, St. Blasien, wurde mit Ablauf des 14. Mai 2025 von seinen Aufgaben als Kooperator in der Seelsorgeeinheit St. Blasien, Dekanat Waldshut, entpflichtet.
Herr Dekan Geistlicher Rat Matthias Zimmermann, Engen, wurde mit Ablauf des 31. Mai 2025 von seinen Aufgaben als Dekan des Dekanats Hegau und Pfarrer in solidum und moderator curae pastoralis in den Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Oberer Hegau, Tengen Bernhard von Baden und Singen a. H. entbunden sowie als Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Hohenstoffeln-Hilzingen, Dekanat Hegau, entpflichtet.
Nr. 167Zurruhesetzungen
Der Herr Erzbischof hat Herrn Klinikpfarrer Jürgen Weber, Mannheim, zum 1. August 2025 aus gesundheitlichen Gründen in den endgültigen Ruhestand versetzt.
Der Herr Erzbischof hat Herrn Pfarrer Dietmar Mathe, Mannheim, zum 1. November 2025 aus gesundheitlichen Gründen in den endgültigen Ruhestand versetzt.
Nr. 168Im Herrn verschieden
14. Mai 2025: | Diakon i. R. Hubert Rauscher, † in Blankenloch |
25. Mai 2025: | Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Konrad Hauser, † in Freiburg |
Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg | Nr. 8 - 3. Juni 2025 | |
Herausgeber: | Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg | |
Telefon: 0761 2188-376 | ||
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de | ||
Erscheinungsweise: | ca. 12 Ausgaben jährlich zzgl. Sonderdrucke |