Erzbistum Freiburg
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
####§ 6
Gesetz über die Bekanntmachung diözesaner Gesetze (Promulgationsgesetz – PromG)
vom 26. November 2020
(ABl. 2020, S. 486)
####§ 1
Bekanntmachung von Gesetzen und Ordnungen
Diözesangesetze (can. 7 CIC) und Gesetzen gleichgestellte diözesane Normen sind bekannt zu machen. Gesetzen gleichgestellt sind Allgemeindekrete bzw. Ordnungen (can. 29 CIC), allgemeine Ausführungsdekrete bzw. -bestimmungen (can. 31 § 2 CIC) und Statuten nach Art des Gesetzes (can. 94 § 3 CIC).
####§ 2
Reguläre Bekanntmachung und Rechtskraft
(1) Gesetze und Gesetzen gleichgestellte Normen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg bekannt gemacht.
(2) 1Sie erhalten Rechtskraft einen Monat nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg, wenn nicht im Gesetz ein anderer Termin festgesetzt ist (can. 8 § 2 CIC). 2Die Frist läuft ab Datum der jeweiligen Nummer des Amtsblattes.
####§ 3
Beschleunigte Bekanntmachung und Rechtskraft
(1) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung im Wege der regulären Bekanntmachung nicht möglich, so kann ein Gesetz oder eine Gesetzen gleichgestellte Norm in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht werden, insbesondere durch Online-Veröffentlichung.
(2) 1Es ist zu begründen, warum die beschleunigte Bekanntmachung gewählt wird. 2Der Eintritt der Rechtskraft der im beschleunigten Verfahren bekanntgemachten Norm ist zur Gültigkeit anzugeben; die Rechtskraft tritt frühestens mit Ablauf des Tages ein, der der beschleunigten Bekanntmachung folgt. 3Im beschleunigten Verfahren bekanntgemachte Regelungen sind baldmöglichst im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4Datum und Modus der beschleunigten Bekanntmachung sind dabei anzugeben.
####§ 4
Instruktionen
(1) Die Bekanntmachung von Instruktionen kann wie in den §§ 2 und 3 beschrieben erfolgen.
(2) 1Instruktionen werden zum Gebrauch derer gegeben, die dafür sorgen müssen, dass Gesetze zur Ausführung gelangen (can. 34 § 1 CIC). 2Für die Rechtskraft ist eine rechtzeitige Zustellung an die amtliche Post- oder E-Mail-Adresse der Rechtsanwender ausreichend. 3Die Adressaten sind mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Zugangs der Norm folgt, verpflichtet, sie anzuwenden, wenn nicht der Normtext einen späteren Zeitpunkt festsetzt.
####§ 5
Bezeichnung der Normen, Verpflichtung zur Promulgation
CIC: Lat. Begriff Deutsche Übersetzung (CIC) | Inhalt und/oder Kreis der Verpflichteten | Zu erlassen von / Promulgation | Dt. Rechtssprache |
|---|---|---|---|
Lex (can. 7 ff.) Gesetz | Ein Gesetz verpflichtet alle, für die es erlassen ist. | Gesetzgeber / Promulgation nötig (can. 8). | Gesetz |
Decretum generale (can. 29) Allgemeines Dekret,Generaldekret (DBK), ehemals Partikularnorm | Allgemeine Dekrete sind gemeinsame Vorschriften für eine passiv gesetzesfähige Gemeinschaft. Sie sind im eigentl. Sinn Gesetze, d. h. sie verpflichten alle, für die sie erlassen sind. | Gesetzgeber / Promulgation nötig (can. 8). | Ordnung |
Decretum generale exsecutorium (can. 31) Allgemeines Ausführungsdekret | Bestimmen die Art und Weise einer Gesetzesanwendung, für alle, die der betr. Verwaltung unterworfen sind. | Inhaber ausführender Gewalt / Promulgation nötig (can. 8). | Ausführungsbestimmungen |
Instructio (can. 34) Instruktion | Bestimmen die Art und Weise einer Gesetzesanwendung für den Personenkreis, der die Gesetze anwenden muss. | Inhaber ausführender Gewalt / keine Promulgation nötig, nur den Anwendern bekanntzugeben. | Anwendungserlass |
Statutum vi potestatis legislativae constitutum (can. 94 § 3) Statut | Statuten, die vom Gesetzgeber erlassen sind, sind Gesetze. | Gesetzgeber / Promulgation nötig (can. 8). | Statut |
§ 6
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
2Freiburg im Breisgau, am Fest des heiligen Konrad von Konstanz, dem 26. November 2020
Erzbischof Stephan Burger