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Gesetz über die Bekanntmachung diözesaner Gesetze (Promulgationsgesetz – PromG)

vom 26. November 2020

(ABl. 2020, S. 486)

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§ 1
Bekanntmachung von Gesetzen und Ordnungen

Diözesangesetze (can. 7 CIC) und Gesetzen gleichgestellte diözesane Normen sind bekannt zu machen. Gesetzen gleichgestellt sind Allgemeindekrete bzw. Ordnungen (can. 29 CIC), allgemeine Ausführungsdekrete bzw. -bestimmungen (can. 31 § 2 CIC) und Statuten nach Art des Gesetzes (can. 94 § 3 CIC).
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§ 2
Reguläre Bekanntmachung und Rechtskraft

( 1 ) Gesetze und Gesetzen gleichgestellte Normen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg bekannt gemacht.
( 2 ) Sie erhalten Rechtskraft einen Monat nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg, wenn nicht im Gesetz ein anderer Termin festgesetzt ist (can. 8 § 2 CIC). Die Frist läuft ab Datum der jeweiligen Nummer des Amtsblattes.
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§ 3
Beschleunigte Bekanntmachung und Rechtskraft

( 1 ) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung im Wege der regulären Bekanntmachung nicht möglich, so kann ein Gesetz oder eine Gesetzen gleichgestellte Norm in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht werden, insbesondere durch Online-Veröffentlichung.
( 2 ) Es ist zu begründen, warum die beschleunigte Bekanntmachung gewählt wird. Der Eintritt der Rechtskraft der im beschleunigten Verfahren bekanntgemachten Norm ist zur Gültigkeit anzugeben; die Rechtskraft tritt frühestens mit Ablauf des Tages ein, der der beschleunigten Bekanntmachung folgt. Im beschleunigten Verfahren bekanntgemachte Regelungen sind baldmöglichst im Amtsblatt zu veröffentlichen. Datum und Modus der beschleunigten Bekanntmachung sind dabei anzugeben.
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§ 4
Instruktionen

( 1 ) Die Bekanntmachung von Instruktionen kann wie in den §§ 2 und 3 beschrieben erfolgen.
( 2 ) Instruktionen werden zum Gebrauch derer gegeben, die dafür sorgen müssen, dass Gesetze zur Ausführung gelangen (can. 34 § 1 CIC). Für die Rechtskraft ist eine rechtzeitige Zustellung an die amtliche Post- oder E-Mail-Adresse der Rechtsanwender ausreichend. Die Adressaten sind mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Zugangs der Norm folgt, verpflichtet, sie anzuwenden, wenn nicht der Normtext einen späteren Zeitpunkt festsetzt.
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§ 5
Bezeichnung der Normen, Verpflichtung zur Promulgation

CIC: Lat. Begriff Deutsche Übersetzung (CIC)
Inhalt und/oder Kreis der Verpflichteten
Zu erlassen von / Promulgation
Dt. Rechtssprache
Lex (can. 7 ff.) Gesetz
Ein Gesetz verpflichtet alle, für die es erlassen ist.
Gesetzgeber / Promulgation nötig (can. 8).
Gesetz
Decretum generale (can. 29) Allgemeines Dekret,Generaldekret (DBK), ehemals Partikularnorm
Allgemeine Dekrete sind gemeinsame Vorschriften für eine passiv gesetzesfähige Gemeinschaft. Sie sind im eigentl. Sinn Gesetze, d. h. sie verpflichten alle, für die sie erlassen sind.
Gesetzgeber / Promulgation nötig (can. 8).
Ordnung
Decretum generale exsecutorium (can. 31) Allgemeines Ausführungsdekret
Bestimmen die Art und Weise einer Gesetzesanwendung, für alle, die der betr. Verwaltung unterworfen sind.
Inhaber ausführender Gewalt / Promulgation nötig (can. 8).
Ausführungsbestimmungen
Instructio (can. 34) Instruktion
Bestimmen die Art und Weise einer Gesetzesanwendung für den Personenkreis, der die Gesetze anwenden muss.
Inhaber ausführender Gewalt / keine Promulgation nötig, nur den Anwendern bekanntzugeben.
Anwendungserlass
Statutum vi potestatis legislativae constitutum (can. 94 § 3) Statut
Statuten, die vom Gesetzgeber erlassen sind, sind Gesetze.
Gesetzgeber / Promulgation nötig (can. 8).
Statut
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§ 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, am Fest des heiligen Konrad von Konstanz, dem 26. November 2020
Erzbischof Stephan Burger