.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
####§ 6
Gesetz über die Bekanntmachung diözesaner Gesetze (Promulgationsgesetz – PromG)
vom 26. November 2020
(ABl. 2020, S. 486)
####§ 1
Bekanntmachung von Gesetzen und Ordnungen
Diözesangesetze (can. 7 CIC) und Gesetzen gleichgestellte diözesane Normen sind bekannt zu machen. Gesetzen gleichgestellt sind Allgemeindekrete bzw. Ordnungen (can. 29 CIC), allgemeine Ausführungsdekrete bzw. -bestimmungen (can. 31 § 2 CIC) und Statuten nach Art des Gesetzes (can. 94 § 3 CIC).
####§ 2
Reguläre Bekanntmachung und Rechtskraft
(
1
)
Gesetze und Gesetzen gleichgestellte Normen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg bekannt gemacht.
(
2
)
1 Sie erhalten Rechtskraft einen Monat nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg, wenn nicht im Gesetz ein anderer Termin festgesetzt ist (can. 8 § 2 CIC). 2 Die Frist läuft ab Datum der jeweiligen Nummer des Amtsblattes.
####§ 3
Beschleunigte Bekanntmachung und Rechtskraft
(
1
)
Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung im Wege der regulären Bekanntmachung nicht möglich, so kann ein Gesetz oder eine Gesetzen gleichgestellte Norm in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht werden, insbesondere durch Online-Veröffentlichung.
(
2
)
1 Es ist zu begründen, warum die beschleunigte Bekanntmachung gewählt wird. 2 Der Eintritt der Rechtskraft der im beschleunigten Verfahren bekanntgemachten Norm ist zur Gültigkeit anzugeben; die Rechtskraft tritt frühestens mit Ablauf des Tages ein, der der beschleunigten Bekanntmachung folgt. 3 Im beschleunigten Verfahren bekanntgemachte Regelungen sind baldmöglichst im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4 Datum und Modus der beschleunigten Bekanntmachung sind dabei anzugeben.
####§ 4
Instruktionen
(
1
)
Die Bekanntmachung von Instruktionen kann wie in den §§ 2 und 3 beschrieben erfolgen.
(
2
)
1 Instruktionen werden zum Gebrauch derer gegeben, die dafür sorgen müssen, dass Gesetze zur Ausführung gelangen (can. 34 § 1 CIC). 2 Für die Rechtskraft ist eine rechtzeitige Zustellung an die amtliche Post- oder E-Mail-Adresse der Rechtsanwender ausreichend. 3 Die Adressaten sind mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Zugangs der Norm folgt, verpflichtet, sie anzuwenden, wenn nicht der Normtext einen späteren Zeitpunkt festsetzt.
####§ 5
Bezeichnung der Normen, Verpflichtung zur Promulgation
CIC: Lat. Begriff Deutsche Übersetzung (CIC) | Inhalt und/oder Kreis der Verpflichteten | Zu erlassen von / Promulgation | Dt. Rechtssprache |
Lex (can. 7 ff.) Gesetz | Ein Gesetz verpflichtet alle, für die es erlassen ist. | Gesetzgeber / Promulgation nötig (can. 8). | Gesetz |
Decretum generale (can. 29) Allgemeines Dekret,Generaldekret (DBK), ehemals Partikularnorm | Allgemeine Dekrete sind gemeinsame Vorschriften für eine passiv gesetzesfähige Gemeinschaft. Sie sind im eigentl. Sinn Gesetze, d. h. sie verpflichten alle, für die sie erlassen sind. | Gesetzgeber / Promulgation nötig (can. 8). | Ordnung |
Decretum generale exsecutorium (can. 31) Allgemeines Ausführungsdekret | Bestimmen die Art und Weise einer Gesetzesanwendung, für alle, die der betr. Verwaltung unterworfen sind. | Inhaber ausführender Gewalt / Promulgation nötig (can. 8). | Ausführungsbestimmungen |
Instructio (can. 34) Instruktion | Bestimmen die Art und Weise einer Gesetzesanwendung für den Personenkreis, der die Gesetze anwenden muss. | Inhaber ausführender Gewalt / keine Promulgation nötig, nur den Anwendern bekanntzugeben. | Anwendungserlass |
Statutum vi potestatis legislativae constitutum (can. 94 § 3) Statut | Statuten, die vom Gesetzgeber erlassen sind, sind Gesetze. | Gesetzgeber / Promulgation nötig (can. 8). | Statut |
§ 6
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
2 Freiburg im Breisgau, am Fest des heiligen Konrad von Konstanz, dem 26. November 2020
Erzbischof Stephan Burger