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Erläuterungen zu § 1 Promulgationsgesetz (PromG)

Referat Kirchen- und Staatskirchenrecht
(S. Stefer)

Stand: 25.04.2023

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§ 1 PromG trägt can. 7 CIC Rechnung, der regelt:

„Ein Gesetz tritt ins Dasein, indem es promulgiert wird.“ („promulgieren“ = öffentlich bekannt machen)
Die in Satz 2 aufgeführten „Gesetzen gleichgestellte Normen“ werden durch die in § 5 tabellarisch dargestellte Nomenklatur konkretisiert, der auch ihre jeweilige Entsprechung in der deutschen Rechtssprache entnommen werden kann.
Die Instruktion bzw. der Anwendungserlass stellt einen Sonderfall dar und ist nicht als „Gesetzen gleichgestellte Norm“ anzusehen. Die Bekanntmachung von Instruktionen richtet sich nach § 4.