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Erläuterungen zu § 2 Promulgationsgesetz (PromG)

Referat Kirchen- und Staatskirchenrecht
(S. Stefer)

Stand: 25.04.2023

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Zu § 2 Absatz 1 PromG:

§ 2 Absatz 1 PromG regelt, dass das Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg das „Promulgationsorgan“ des Erzbischofs von Freiburg im Sinne von can. 8 § 2 CIC ist („Promulgation“ = öffentliche Bekanntmachung). Seit dem Jahre 1857 unterhält die Erzdiözese Freiburg ein Promulgationsorgan, das zunächst unter dem Titel „Anzeigeblatt für die Erzdiözese Freiburg“ erschien, seit 1933 den Titel „Amtsblatt für die Erzdiözese Freiburg“ führte und seit 1967 als „Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg“ erscheint. Es ist Promulgationsorgan des Erzbischofs von Freiburg und Publikationsorgan für kirchenamtliche Mitteilungen in der Erzdiözese Freiburg.
Seit 1. Januar 2022 wird das Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg digital auf der Internetseite https://www.ebfr.de/Amtsblatt abruf- und ausdruckbar zur Verfügung gestellt. Es erscheint derzeit in der Regel in durchschnittlich 24 Ausgaben pro Jahr bzw. zwei Ausgaben pro Monat.
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Zu § 2 Absatz 2 PromG:

In der derzeitigen Praxis findet sich im Sinne der Anwenderfreundlichkeit und Eindeutigkeit am Ende eines diözesanen Rechtstextes zumeist die Angabe eines konkreten Inkrafttretensdatums. Auf diese Weise wird der Inkrafttretenszeitpunkt auf den Beginn (= 0 Uhr) des angegebenen Tages festgelegt.
Sofern dies nicht der Fall ist, tritt die Rechtskraft gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 erst einen Monat nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese ein, wobei nach § 2 Absatz 2 Satz 2 dieser „Verkündungstag“ (= das in der jeweiligen Amtsblattausgabe angegebene Erscheinungsdatum) bei der Fristberechnung mitgezählt wird. Dies hat zur Folge, dass die Rechtskraft am numerisch selben Tag des Folgemonats eintritt, wenn es diesen gibt, anderenfalls am Monatsersten (vgl. can. 203 i. V. m. can. 202 § 2 CIC; vgl. Münsterischer Kommentar zum CIC (MKCIC) zu can. 203, Rn 3b, 4 f i. V. m. MKCIC zu can. 8, Rn. 8, 16).
Beispiel 1:
Veröffentlichung im Amtsblatt und Fristbeginn am 17. Januar
Rechtskraftbeginn am 17. Februar
Beispiel 2:
Veröffentlichung im Amtsblatt und Fristbeginn am 31. Januar
Rechtskraftbeginn am 1. März