.Referat Kirchen- und Staatskirchenrecht
Erläuterungen zu § 4 Promulgationsgesetz (PromG)
Referat Kirchen- und Staatskirchenrecht
(S. Stefer)
Stand: 25.04.2023
####Da die Instruktion (= Anwendungserlass) einen Sonderfall darstellt und nicht als „Gesetzen gleichgestellte Norm“ anzusehen ist, ist es auch möglich, die Instruktion „nur“ den Rechtsanwendern bekannt zu machen. Dies wird in § 4 gesondert geregelt.
Danach kommen insgesamt drei Arten der Bekanntmachung in Betracht:
- Amtsblattveröffentlichung nach § 2
- Beschleunigte Bekanntmachung nach § 3
- Rechtzeitige Zustellung an die amtliche Post- oder E-Mail-Adresse der Rechtsanwender nach § 4 Absatz 2
Hierbei ist eine Intrexx-Veröffentlichung nicht zulässig.
Die Instruktion wird bei dieser Art der Bekanntmachung frühestens rechtskräftig, wenn sie dem Rechtsanwender zugestellt und kein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten festgesetzt wurde. Sofern im Normtext kein späterer Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt wird, ist der Rechtsanwender ab dem zweiten Tag nach dem Zugang verpflichtet, die Regelungen auch anzuwenden.
Anwenderfreundlich und eindeutig ist es, wenn das Inkrafttreten (und damit auch die Pflicht zur Anwendung) durch Angabe eines konkreten Inkrafttretensdatum bestimmt wird. In diesem Fall ist bei der Festlegung des frühestmöglichen Rechtskraftdatums § 4 Absatz 2 Satz 3 zu beachten. Sofern eine Zustellung per E-Mail erfolgt, heißt das „Versendungsdatum + 2 Tage = frühestes Inkrafttretensdatum = Anwendungspflicht“.
Im Falle einer Zustellung per Post, sind üblicherweise 2-3 Tage für die Postlaufzeit und ggf. im Sinne der Anwenderfreundlichkeit Sonn- und Feiertage zusätzlich zu berücksichtigen.
Beispiel 1 (E-Mail): | |
Versendung/Zustellung an E-Mail-Adresse/Zugang: | 17. Januar |
Frühestes Inkrafttretensdatum/Anwendungspflicht: | 19. Januar |
Beispiel 2 (Postweg): | |
Versendung per Brief: | 17. Januar (Mo) |
Frühestes Inkrafttretensdatum/Anwendungspflicht: | 22. Januar (Sa) |
Je nach gewünschter Inkraftsetzung ist also entsprechend rechtzeitig eine Zustellung an die Post- oder E-Mail-Adresse der Rechtsanwender vorzunehmen. Hierbei sind sicherheitshalber großzügig bemessene Fristen zweckmäßig. Dies setzt letztlich eine vorausschauende Planung der Rechtsgestaltung voraus.