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Erläuterungen zu § 3 Promulgationsgesetz (PromG)

Referat Kirchen- und Staatskirchenrecht
(S. Stefer)

Stand: 25.04.2023

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§ 3 Absatz 1 PromG eröffnet unter den geregelten Bedingungen die Möglichkeit einer sog. beschleunigten Bekanntmachung (= beschleunigtes Verfahren). Beispielhaft wird hier die Online-Veröffentlichung (z. B. Veröffentlichung auf unserer Intrexx-Seite) genannt. Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ist eine Begründung erforderlich.
Aus diesem Grunde ist im Rahmen einer solchen Veröffentlichung zu begründen, warum dieses Verfahren gewählt wurde.
Beispiel:
„Mit dieser beschleunigten Bekanntmachung nach § 3 PromG wird einer zeitnahen Umsetzung der aktuell geltenden Corona-Regelungen Rechnung getragen.“
Entgegen § 2 Absatz 2 ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 zwingend der Zeitpunkt des Inkrafttretens im Normtext konkret festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass die Rechtskraft erst frühestens mit Ablauf des Tages eintreten kann, der der beschleunigten Bekanntmachung folgt, das heißt „Veröffentlichungsdatum + 2 Tage = frühestes Inkrafttretensdatum“.
Beispiel:
Tag der beschleunigten Bekanntmachung:
17. Januar
Frühestes Inkrafttretensdatum:
19. Januar
Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 ist der beschleunigt bekanntgemachte Normtext im Nachgang baldmöglichst unter Angabe von Datum und Modus im Amtsblatt zu veröffentlichen.