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Erläuterungen zu § 5 Promulgationsgesetz (PromG)

Referat Kirchen- und Staatskirchenrecht
(S. Stefer)

Stand: 25.04.2023

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Die in § 5 enthaltene Nomenklatur konkretisiert die vorangegangenen Regelungen und schafft einen Überblick über die unter das Promulgationsgesetz fallenden Normen, deren Bezeichnung und Promulgationpflicht (= Bekanntmachungspflicht im Amtsblatt). Unabhängig von der Bezeichnung ist ist letztlich allein der Inhalt für die Rechtsnatur eines Normtextes maßgeblich. Bei Zweifeln hinsichtlich der Rechtsnatur ist mittels konkreter Einzelfallbetrachtung zu prüfen, wo die in Rede stehende Norm einzuordnen ist.
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Erläuternde Hinweise zum „Statut“:

  1. Der Begriff „Statut“ kann gesetzliche Regelungen bezeichnen (vgl. can. 94 § 3). Das ist der Fall, wenn es sich um hoheitliche, d. h. von der kirchlichen Autorität als Gesetzgeber erlassene, Regelungen handelt. Solche Statuten sind den Gesetzen gleichgestellt und müssen promulgiert werden. Das sind Anordnungen des (teil-)kirchlichen Gesetzgebers, die sich etwa an die Gesamtkirche oder Diözesen oder deren konstitutive Untergliederungen richten, z. B. Satzungen von Pfarrgemeinderat, Diözesanpastoralrat u. ä. Diese Satzungen werden von der zuständigen kirchlichen Autorität aufgrund von Gesetzgebungsgewalt/Vollziehungsgewalt/Leitungsgewalt erlassen (= zumeist „hoheitliches Satzungsrecht = primäres Recht).
  2. Der Begriff „Statut“ kann Regelungen von Personen- und Sachgesamtheiten bezeichnen, die kraft des autonomen Satzungsrechtes ergehen. Diese Satzungen sind Statuten im Sinne can. 94 § 2; hier spricht man von autonomen Satzungsrecht oder sekundärem Recht.