Erzbistum Freiburg
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Ordnung für den Ständigen Diakonat in der Erzdiözese Freiburg (Diakoneordnung – ODi)

vom 30. Oktober 2025

(ABl. 2025, S. 3212)

Die hier veröffentlichte Rechtsnorm tritt erst zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Darstellung dient daher ausschließlich der Information über die künftige Rechtslage und ist vor dem 1. Januar 2026 nicht anzuwenden.
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Kapitel 1 – Dienst und Bildung der Ständigen Diakone

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Abschnitt 1 – Beruf und kirchliche Stellung1#

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§ 1
Grundlegung

( 1 ) Leben und Wirken der Kirche gründen in Jesus Christus, dem Urheber und Vollender des Glaubens (Vgl. Hebr 12,2). Er verkündete in der Kraft des Heiligen Geistes das Wort vom barmherzigen Vater und ließ durch seine Zuwendung die Menschen das Reich Gottes erfahren. Dieser Dienst Jesu Christi und, in seiner Nachfolge, die Dienste der Kirche gelten zutiefst den Armen und Bedrückten. „Christus wurde vom Vater gesandt, ‘den Armen die frohe Botschaft zu bringen, zu heilen, die bedrückten Herzens sind’ (Lk 4,18), ‘zu suchen und zu retten, was verloren war‘ (Lk 19,10). In ähnlicher Weise umgibt die Kirche alle mit ihrer Liebe, die von menschlicher Schwachheit angefochten sind, ja in den Armen und Leidenden erkennt sie das Bild dessen, der sie gegründet hat und selbst ein Armer und Leidender war. Sie müht sich, deren Not zu erleichtern und sucht Christus in ihnen zu dienen.“2#
( 2 ) Zum Dienst des Bischofs für die Kirche gehört wesentlich die Sorge um ihre Nähe zu den Armen und Leidenden.3#Darin wird der Bischof auch von den Diakonen unterstützt. Durch das Weihesakrament werden sie zu geistlichen Amtsträgern bestellt.4#Sie sind Zeichen des dienenden Christus und der dienenden Kirche.5#Innerhalb der einen Sendung des kirchlichen Amtes ist es ihre besondere Aufgabe, den Hilfsbedürftigen die Liebe Christi zu schenken und Christus in den Armen zu finden. Diakone fördern die Diakonie in Kirche und Gesellschaft. Sie stiften Gemeinschaften, in denen einer des anderen Last trägt.
( 3 ) Mit den Priestern sind die Diakone seit alters her Helfer des Bischofs.6#Ihre Aufgaben werden ihnen vom Bischof übertragen.7#Sie üben ihren Dienst aus in Gemeinschaft mit dem Bischof und dem Presbyterium.8#
( 4 ) In den Pfarreien sind die Diakone dem Pfarrer, der im Auftrag des Bischofs die Seelsorge leitet, zugeordnet und unterstützen seinen Dienst. Ihre spezielle Aufgabe liegt in der Sorge für den diakonischen Auftrag des kirchlichen Lebens. „Sie dienen dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebestätigkeit.“9#
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Abschnitt 2 – Aufgabenbereiche des Ständigen Diakons

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§ 2
Der Dienst des Ständigen Diakons10#

( 1 ) Durch seine Dienste im Gottesdienst (Liturgia), in der Verkündigung (Martyria) und insbesondere im Dienst am Nächsten (Diakonia) wirkt der Ständige Diakon in Kirche und Welt.
( 2 ) Je nach den pastoralen Strukturen und Erfordernissen und entsprechend der Ausbildung und Eignung eines Ständigen Diakons ergeben sich Schwerpunkte seines Auftrages. Aufgrund seines Amtes soll der Ständige Diakon jedoch vorwiegend diakonische Aufgaben übernehmen.
( 3 ) Der Diakonat kann hauptberuflich oder in Verbindung mit einem Zivilberuf ausgeübt werden. Die Berufsbezeichnung in beiden Tätigkeitsformen lautet „Ständiger Diakon“.
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§ 3
Der Diakonat und seine Aufgaben im Bereich des Verkündigungsdienstes

( 1 ) Im Verkündigungsdienst soll der Ständige Diakon den Gläubigen helfen, sich mit der Diakonie Jesu Christi zu verbinden und Notleidende im Glauben zu stärken.
( 2 ) Der Ständige Diakon ermutigt zum Glauben, der in der Liebe wirksam wird, und fördert das Zeugnis der Diakonie in der christlichen Praxis und in der Feier der Gottesdienste. Schwerpunkte des Einsatzes eines Ständigen Diakons sind u. a.:
  1. Glaubensgespräche mit Einzelnen und in Gruppen
  2. Seelsorge an Menschen am Arbeitsplatz und in bestimmten Zielgruppen
  3. schulischer Religionsunterricht
  4. Mitarbeit in der Katechese
  5. Hinführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zum Glauben
  6. Ansprachen in Wortgottesdiensten, bei Tauf-, Trau- und Begräbnisliturgien
  7. Predigten in der Eucharistiefeier
  8. Befähigung anderer Glaubender zum Zeugnis in Wort und Tat
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§ 4
Der Diakonat und seine Aufgaben im Bereich der Gottesdienste

Im liturgischen Dienst verdeutlicht der Ständige Diakon die innere Einheit von Diakonie und Liturgie im christlichen Gemeindeleben und die Verantwortung des kirchlichen Amtes für diese Einheit. Er nimmt seinen liturgischen Dienst aus seiner Verantwortung als Ständiger Diakon wahr und macht zeichenhaft die innere Einheit von Liturgie und Diakonie sichtbar. Neben der Mitwirkung in der gottesdienstlichen Verkündigung erstreckt sich der liturgische Dienst des Ständigen Diakons auf folgende Aufgaben, wobei Schwerpunkte gesetzt werden können:
  1. Dienst in der Eucharistiefeier
  2. Feier der Kommunion mit Kranken und Sterbenden gemeinsam mit den Angehörigen und gegebenenfalls mit Mitgliedern des Krankenbesuchsdienstes
  3. Leitung von Tauf-, Trau- und Begräbnisliturgien
  4. Mitarbeit in Gruppen, die gottesdienstliche Feiern gestalten
  5. Übernahme von Wort-Gottes-Feiern und Segnungsfeiern (Sakramentalien)
  6. Feier der Tagzeitenliturgien
  7. Mitarbeit im Liturgieausschuss
  8. Mitwirkung bei der Ausbildung und Begleitung von Gläubigen, die Verantwortung für liturgische Feiern übernehmen
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§ 5
Der Diakonat und seine Aufgaben im Bereich des Nächstendienstes

Durch seinen Dienst soll der Ständige Diakon die Pfarrei darin unterstützen, dass sie in ihrem diakonischen Auftrag allen Mitmenschen und besonders den Hilfsbedürftigen die Liebe Jesu Christi bezeugen. Schwerpunkte seines Auftrages sind u. a.:
  1. Seelsorgliche und geistliche Begleitung11#
  2. Anleitung der Gläubigen zur Partizipation in der Diakonie und in der Caritas
  3. Sorge um die innere Einheit von Diakonie und Liturgie, u. a. indem er diakonisch Tätige zur Liturgie und zur Verkündigung in der Pfarrei hinführt
  4. Sensibilisierung der Gläubigen für besondere Anliegen, Anfragen und Nöte der Menschen sowie für ihre Bemühungen um Solidarität und Gerechtigkeit
  5. Sorge für Menschen in besonderen, prekären Situationen
  6. Hilfe in sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten
  7. Sorge für Menschen am Rande von Kirche und Gesellschaft
  8. Diakonische Ausrichtung der Arbeit im Zivilberuf
  9. Kooperation mit anderen kirchlichen caritativen Institutionen
  10. Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit in der Diakonie
  11. Aufbau neuer diakonischer Dienste
  12. Zusammenarbeit mit kommunalen und kirchlichen Einrichtungen im Bereich des Sozialwesens
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§ 6
Einsatzebenen

( 1 ) Der Schwerpunkt des pastoralen Einsatzes des Ständigen Diakons im Zivilberuf liegt in der Regel in der Mitarbeit auf der Ebene der politischen Wohnortsgemeinde seiner Pfarrei; für den Ständigen Diakon im Hauptberuf in der Regel auf der Ebene der Pfarrei. Bei entsprechender Eignung kann der Ständige Diakon auch auf anderen Ebenen des pastoralen Dienstes eingesetzt werden. Dies können beispielsweise Aufgaben an neuen pastoralen Orten oder in der kategorialen Seelsorge sein.
( 2 ) Der Schwerpunkt der Mitarbeit in pastoralen Gremien liegt für den Ständigen Diakon in seinen spezifischen amtlichen Aufgaben entsprechend der Stellenumschreibung.
( 3 ) Bei der Erstellung der Stellenumschreibung wird die spezifische Verantwortung des Ständigen Diakons berücksichtigt. Diese ergibt sich aus dem Wesen des Diakonats, aus der Aus- sowie der Fort- und Weiterbildung sowie der Lebens- und Berufserfahrung des Ständigen Diakons.
( 4 ) Als Amtsträger weiß der Ständige Diakon sich den ihm anvertrauten Menschen und der ganzen Kirche verpflichtet. Er arbeitet eng mit den anderen Diensten zusammen.12#
( 5 ) In besonderen Situationen kann ein Ständiger Diakon unter der Verantwortung eines Priesters an der Ausübung der Hirtensorge in einer Pfarrei gemäß can. 517 § 2 CIC beteiligt werden.
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§ 7
Stellenumschreibung

( 1 ) Auf der Grundlage des Anweisungsschreibens ist in Rücksprache mit dem Seelsorgeteam und dem Pfarreirat ein Entwurf für eine Stellenumschreibung gemäß den geltenden Vorgaben zu erstellen. Dieser ist dem Erzbischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorzulegen.
( 2 ) Aufgrund veränderter pastoraler Notwendigkeiten oder der persönlichen Situation des Ständigen Diakons kann die Stellenumschreibung durch das Erzbischöfliche Ordinariat neugefasst werden. Davor ist der Ständige Diakon zu hören; vorgetragene Umstände, wie z. B. persönliche Fähigkeiten und Möglichkeiten, familiäre Situation, Wohnungsfrage, werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
( 3 ) Der Ständige Diakon im Hauptberuf erteilt schulischen Religionsunterricht. Näheres regelt der Anwendungserlass zum Einsatz pastoraler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Religionsunterricht und Schulpastoral in der jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Nimmt ein Ständiger Diakon das Wahlamt als Diözesansprecher wahr, so ist mit dem Erzbischöflichen Ordinariat abzusprechen, wie diese Aufgabe inhaltlich und zeitlich in der Stellenumschreibung berücksichtigt wird.
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Abschnitt 3 – Voraussetzungen für den Dienst13#

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§ 8
Menschliche Voraussetzungen

Menschliche Voraussetzungen sind:
  1. die für den Beruf erforderliche körperliche und seelische Gesundheit
  2. Bewährung in Ehe und Familie bzw. in der Ehelosigkeit
  3. Bereitschaft zu einem einfachen Lebensstil
  4. Bewährung im Beruf; Bereitschaft und Fähigkeit auf leibliche und seelische Nöte der Mitmenschen einzugehen
  5. Urteilskraft
  6. Fähigkeit zur Wahrnehmung eigener Verantwortung
  7. sprachliche Kompetenz
  8. Fähigkeit zu Repräsentation und angemessenem öffentlichem Auftreten
  9. Fähigkeit zu diskreter und offener Kommunikation
  10. Fähigkeit zu einer Zeitgestaltung, die dem pastoralen Dienst und seiner Verbindung mit der persönlichen, familiären und beruflichen Lebenssituation entspricht
  11. Fähigkeit, im Geist des Glaubens mit Krisen, Schwächen und Defiziten in der eigenen persönlichen und beruflichen Entwicklung umzugehen
  12. Fähigkeit zu einer politisch und gesellschaftlich integren Lebenspraxis
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§ 9
Religiöse und kirchliche Voraussetzungen

Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind:
  1. Persönlicher Glaube
  2. Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der katholischen Kirche
  3. Bereitschaft zur Nachfolge dessen, „der nicht gekommen ist, sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen“ (Mt 20,28)
  4. aktive Teilnahme am kirchlichen Leben
  5. Fähigkeit, sich auf der Basis des Evangeliums in Gruppen und Gemeinschaften zu integrieren
  6. Fähigkeit, den eigenen Glauben in Wort und Tat zu bezeugen
  7. Bereitschaft zum täglichen Gebet und zum kirchlichen Stundengebet14#, zur regelmäßigen Schriftlesung, zur Mitfeier der Eucharistie auch an Werktagen und zum regelmäßigen Empfang des Bußsakramentes
  8. Bemühen um ein religiöses Familienleben
  9. Vertraut sein mit den Zeiten des Kirchenjahres und ihrer Gestaltung in Kirche und Pfarrei
  10. Erfahrung in hauptberuflichen bzw. ehrenamtlichen pastoralen, diakonischen und liturgischen Aufgaben
  11. gewachsene Bereitschaft, sich als Diakon von Jesus Christus und der Kirche amtlich in Dienst nehmen zu lassen
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§ 10
Theologische und pastorale Voraussetzungen

Die theologischen und pastoralen Voraussetzungen werden durch den erfolgreichen Abschluss der vorgeschriebenen theologischen Studien sowie der erforderlichen pastoralen, diakonischen und liturgischen Kurse bzw. Praktika erworben.15#
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§ 11
Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit

( 1 ) Der Ständige Diakon übt seine Tätigkeit „in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium“16# aus. Er arbeitet eng mit anderen hauptberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen.
( 2 ) Kirchliche Pastoral setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Einzelnen zur Zusammenarbeit voraus. Über die grundlegenden Voraussetzungen hinaus ist erforderlich:
  1. Entwicklung eines gesunden Selbstwertgefühls, verbunden mit der Einsicht in die eigenen Grenzen
  2. Fähigkeit, eigene Vorstellungen angemessen einzubringen
  3. Kompromissbereitschaft; Fähigkeit zu angemessenem Umgang mit Konflikten
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§ 12
Bewährung in der Lebensform

( 1 ) Voraussetzung für den Dienst als Ständiger Diakon ist eine im Glauben angenommene und gestaltete Lebensform. Verheiratete sowie ehelose Ständige Diakone bezeugen in ihren Lebensformen in je eigener Weise die unerschöpfliche Liebe Gottes zu den Menschen.
( 2 ) Der verheiratete Ständige Diakon soll gemeinsam mit seiner Ehefrau Ehe, Familie und Dienst in der Liebe Jesu Christi zu fruchtbarer Einheit verbinden. Dazu sollen sie sich gegenseitig in ihrer Berufung und in ihrem Dienst achten, fördern und so den Raum schaffen, in dem Kinder als eigene Persönlichkeiten wachsen sowie ihre Berufung finden können und in dem auch die älter gewordenen Familienangehörigen in ihrer Würde geachtet sind.
( 3 ) Der Ständige Diakon, der „um des Himmelreiches willen“ (Mt 19,12) ehelos bleibt, soll diese Lebensform als Raum seiner Liebe zu Jesus Christus verwirklichen und alle Menschen in diesem Geist als seine Schwestern und Brüder annehmen.
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§ 13
Kirchenrechtliche Einzelbestimmungen

( 1 ) Für die Aufnahme in den Diakonat gelten folgende kirchenrechtlichen Einzelbestimmungen17#:
  1. Ein verheirateter Bewerber muss zum Zeitpunkt der Weihe mindestens 35 Jahre alt sein; das Weihealter kann jedoch in Einzelfällen um bis zu zwölf Monate herabgesetzt werden. Er wird zur Weihe erst zugelassen, wenn die Ehefrau schriftlich ihr Einverständnis mit der Diakonenweihe ihres Ehemannes erklärt hat.
  2. Ein unverheirateter Bewerber, der sich zur Ehelosigkeit verpflichtet, muss zum Zeitpunkt der Weihe mindestens 25 Jahre alt sein. Er wird zur Weihe erst zugelassen, wenn er öffentlich vor Gott und der Kirche die Zölibatsverpflichtung nach vorgeschriebenem Ritus übernommen hat.
( 2 ) Interessenten für den Ständigen Diakonat sollen zu Beginn der Berufseinführungsphase nicht älter als 60 Jahre sein. Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 3 ) Im Übrigen gelten die cann. 1024 bis 1052 CIC sowie die „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“ in der jeweils geltenden Fassung.18#
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Abschnitt 4 – Bildung der Ständigen Diakone19#

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§ 14
Ziele und Elemente der Bildung

( 1 ) Die Bildung des Ständigen Diakons erfolgt auf der Ebene der Erzdiözese Freiburg (im Folgenden: „Erzdiözese“) und in den Diakonatskreisen. Die auf der Bistumsebene Verantwortlichen für die Bildung der Ständigen Diakone sowie die Diakonatskreise stellen im Auftrag der Erzdiözese die Bildung der Ständigen Diakone sicher. Unbeschadet dessen trägt der einzelne Bewerber bzw. Ständige Diakon selbst Verantwortung für seine Bildung.
( 2 ) Die wesentlichen Elemente der Bildung sind:
  1. Menschliche und spirituelle Förderung
  2. Grundlegung, Vertiefung und Ergänzung der theologischen und pastoralen Kenntnisse
  3. Einübung und Weiterentwicklung der Befähigung zu einer diakonischen Pastoral
  4. Vertiefung des Verständnisses für das kirchliche Amt, insbesondere für den mit der Diakonenweihe übernommenen amtlichen Dienst
Diese Elemente sind in jeder Bildungsphase angemessen vertreten und aufeinander bezogen, so dass sie sich gegenseitig ergänzen.
( 3 ) Zu Teilen der Berufseinführung und der Fortbildung werden die Ehefrauen eingeladen.
( 4 ) Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen zur Diakoneordnung.
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§ 15
Aufgaben der Diakonatskreise für die Bildung

( 1 ) Die Bildung und der Dienst der Ständigen Diakone werden begleitet und mitverantwortet vom zuständigen Diakonatskreis.
( 2 ) Die Mitarbeit im Diakonatskreis hat eine spezifische Bedeutung für die Fortbildung der Ständigen Diakone. Der fortgesetzte Erfahrungsaustausch, die Klärung von Glaubens- und Lebensfragen, die Pflege des geistlichen Lebens, die Gestaltung der Beziehungen unter den Mitgliedern und die dabei mögliche Selbsterfahrung sind wesentliche Elemente der Fortbildung. Außerdem können in den Kreisen regelmäßig Themen erarbeitet werden, die für das Leben und den Dienst der Mitglieder wichtig sind.
( 3 ) Zur Verstärkung praktischer Ausbildungselemente können in größeren Gebieten innerhalb der Erzdiözese nach Bedarf sog. Ausbildungskreise eingerichtet werden. Ausbildungskreise bestehen aus erfahrenen Diakonen in diesen Gebieten, die die Treffen leiten, und aus den Bewerbern der Gebiete, die nach Möglichkeit daran teilnehmen. Ein Ausbildungskreis trifft sich vier- bis sechsmal im Jahr. Die Anzahl der Teilnahmen an den Ausbildungskreisen ersetzt sowohl bei den Diakonen als auch bei den Bewerbern die entsprechende Anzahl der Teilnahmen im Diakonatskreis. Die Ausbildungskreise stehen unter der Verantwortung des Referates Ständiger Diakonat im Institut für Pastorale Bildung (im Folgenden „IPB“). Dieses erarbeitet eine Vorschlagsliste geeigneter Themen für einen Ausbildungskreis. Die Teilnahme der Bewerber am Ausbildungskreis endet mit der Weihe zum Ständigen Diakon.
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§ 16
Ausbildung und Berufseinführung auf Diözesanebene

Die diözesane Berufseinführung baut auf den grundlegenden theologischen und pastoralen Qualifikationen auf.
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§ 17
Ausbildung und Berufseinführung des Ständigen Diakons im Zivilberuf20#

( 1 ) Die theologische Qualifikation wird
  1. durch den anerkannten Abschluss des Theologischen Kurses Freiburg oder des Grund- und Aufbaukurses im Theologischen Fernkurs Würzburg,
  2. durch den Abschluss des Studiengangs Angewandte Theologie und Religionspädagogik (Katholische Hochschule Freiburg) oder eines vergleichbaren Studiengangs,
  3. durch ein abgeschlossenes Theologiestudium oder
  4. durch einen anderen anerkannten Abschluss erworben.
( 2 ) Die pastorale Qualifikation wird durch den Abschluss des Pastoralkurses Freiburg oder den Abschluss eines anderen, als gleichwertig anerkannten Kurses erworben.
( 3 ) Die Berufseinführung zum Ständigen Diakon nach der Propädeutischen Phase umfasst mehrere Abschnitte:
  1. Diakonische Grundkursphase
  2. Veranstaltungen zur Vermittlung von Kompetenzen gemäß den Bildungsstandards für die kooperative Ausbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese Freiburg (in der jeweils geltenden Form)
  3. Veranstaltungen zur Qualifizierung für den spezifischen Dienst des Ständigen Diakons
  4. einjähriges Diakonatspraktikum
  5. Veranstaltungen zum geistlichen Leben und zur Förderung einer diakonischen Spiritualität
Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen zur Diakoneordnung.
( 4 ) Die Prüfung21# wird durch die erfolgreiche Teilnahme an den Abschnitten gemäß Absatz 3 Nummer 1 und 2 und durch das Votum des Pfarrers, des Pfarreirates, des Diakonatskreises und der Verantwortlichen für die Bildung der Ständigen Diakone erbracht.
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§ 18
Ausbildung und Berufseinführung des hauptberuflichen Ständigen Diakons

( 1 ) Pastoralreferenten und Gemeindereferenten, die die Ausbildung zum Ständigen Diakon absolvieren, erwerben die theologische und pastorale Ausbildung mit ihrer theologischen, pastoralen und praktischen Ausbildung zum Pastoral- bzw. Gemeindereferenten. Sie wird mit ihrer Zweiten Dienstprüfung und ihrer Beauftragung abgeschlossen. Sie führen spätestens drei Jahre vor dem möglichen Weihetermin (unter Berücksichtigung des Mindestalters für die Weihe) ein Gespräch mit den Verantwortlichen im Referat Ständiger Diakonat im IPB. Die weitere Vorbereitung auf die Weihe erfolgt in berufsbegleitenden Ausbildungseinheiten, die vom Referat Ständiger Diakonat im IPB verantwortet werden in Zuordnung zu den Ausbildungskursen der Bewerber, die sich auf den Diakonat im Zivilberuf vorbereiten. Gemeindereferenten, die den Grad eines Bachelors in „Angewandter Theologie und Religionspädagogik“ und in „Sozialer Arbeit“ an der Katholischen Hochschule Freiburg erworben haben, sollen als Diakone gemäß den erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen eingesetzt werden.
( 2 ) Wer den Grad eines Bachelors in „Angewandter Theologie und Religionspädagogik“ und in „Sozialer Arbeit“ an der Katholischen Hochschule Freiburg erworben hat und den hauptberuflichen Diakonat anstrebt, das Weihealter erreicht hat oder innerhalb der kommenden drei Jahren erreichen wird, absolviert nach Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat durch das Erzbischöfliche Ordinariat sowie der Zuordnung zu einem Diakonatskreis durch den Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat die Berufseinführung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten. In den drei Jahren der Berufseinführung mit Schwerpunkt im dritten Jahr nimmt der Bewerber auch an Ausbildungseinheiten des Referates Ständiger Diakonat im IPB teil, die fachlich und spirituell spezifisch für den Dienst des Diakons qualifizieren. Nach erfolgreicher Ablegung der Zweiten Dienstprüfung erfolgt mit der Admissio ein Jahr vor der Weihe die Anweisung auf eine Planstelle mit diakonischem Schwerpunkt, die der erworbenen Qualifikation Rechnung trägt. Die Berufseinführung wird mit der Weihe abgeschlossen; eine Beauftragung zum Gemeindereferenten erfolgt nicht. Diese Regelung gilt analog für Absolventen vergleichbarer Studienabschlüsse.
( 3 ) Bei den in Absatz 1 und 2 genannten Personen entfällt das Gemeindepraktikum.
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§ 19
Ausbildung des Ständigen Diakons im Zivilberuf zum Ständigen Diakon im Hauptberuf

( 1 ) Der Ständige Diakon im Zivilberuf, der aufgrund seiner Eignung sowie des pastoralen Bedarfs als Ständiger Diakon im Hauptberuf übernommen wird, absolviert nach seiner Übernahme eine zusätzliche berufsbegleitende dreijährige Ausbildung. Diese bezieht sich auf die Grunddienste und greift die wesentlichen Elemente der Ausbildung und Berufseinführung auf, um sie im Hinblick auf die neue Aufgabe zu ergänzen und zu vertiefen. Darüber hinaus werden Kurse ausgewählt, die den Ständigen Diakon entsprechend seines geplanten Einsatzes als Ständigen Diakon im Hauptberuf qualifizieren.
( 2 ) Die Stellenumschreibung sowie die zusätzliche berufsbegleitende Ausbildung werden vom Erzbischöflichen Ordinariat nach Anhörung des Ständigen Diakons und seiner bzw. seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten festgelegt.
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§ 20
Fortbildungsphase

( 1 ) Die Fortbildungsphase sieht in den ersten fünf Jahren nach der Diakonenweihe eine jährliche verpflichtende Fortbildung vor. Ihr Merkmal ist eine theologisch, pastoral und geistlich orientierte Praxisreflexion. Zudem soll in dieser Phase der Diakon mindestens sechs Supervisionseinheiten wahrnehmen.
( 2 ) Die Phase der jährlichen verpflichtenden Fortbildungen endet mit einem Kolloquium im fünften Dienstjahr. Zum Kolloquium zugelassen werden kann nur der Ständige Diakon, der an den Fortbildungen gemäß Absatz 1 vollumfänglich teilgenommen hat.
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Abschnitt 5 – Zulassungsschritte zur Diakonenweihe

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§ 21
Zulassungsschritte

Zulassungsschritte zur Diakonenweihe sind
  1. die Aufnahme in den Diakonatskreis,
  2. die Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat,
  3. die Beauftragung zu den Diensten des Lektorats und Akolythats und
  4. die Admissio.
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§ 22
Aufnahme in den Diakonatskreis

Wer sich zum Ständigen Diakon ausbilden lassen und auf den Empfang der Diakonenweihe vorbereiten möchte, darf nur mit Zustimmung des Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat als Interessent an den Treffen des zuständigen Diakonatskreises teilnehmen.
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§ 23
Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat

( 1 ) Die Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat erfolgt nach Abschluss der Grundkursphase. Die Teilnahme an der Grundkursphase ist nur mit Zustimmung des Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat möglich. Erforderlich ist die Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen zur Diakoneordnung.
( 2 ) Nach der Grundkursphase schlagen der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat und der Leiter des Referates Ständiger Diakonat im IPB den Interessenten zur Aufnahme unter die „Bewerber“ vor. Die Aufnahme erfolgt durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
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§ 24
Die Beauftragung zu den Diensten des Lektorats und Akolythats

Bei grundsätzlicher Eignung für den Dienst des Ständigen Diakons wird der Bewerber auf Vorschlag des Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat innerhalb der Praktikumszeit mit dem Lektorat und dem Akolythat beauftragt.22#
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§ 25
Die Aufnahme unter die Kandidaten für den Ständigen Diakonat (Admissio)

Der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat schlägt nach Prüfung aller Voraussetzungen (erfolgreicher Abschluss der bisherigen Ausbildungsteile, grundsätzliche Eignung zum Dienst des Ständigen Diakons, Akzeptanz des Bewerbers als künftiger Ständiger Diakon bei den Gläubigen, Voten des Pfarreirates, des Diakonatskreises und des Pfarrers) den Bewerber dem Erzbischof zur Aufnahme unter die Kandidaten für den Ständigen Diakonat vor.
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§ 26
Die Erstellung des Weihevorschlags

( 1 ) Nach der Admissio und vor dem Skrutinium erstellen der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat und der Leiter des Referates Ständiger Diakonat im IPB den Weihevorschlag für den Kandidaten. Dazu sind zusätzlich zur Personalakte und den Ausbildungsnachweisen folgende Unterlagen erforderlich:
  1. eine an den Erzbischof gerichtete schriftliche Bitte des Kandidaten um die Diakonenweihe
  2. eine an den Erzbischof gerichtete schriftliche Einverständniserklärung der Ehefrau des Kandidaten zur Weihe ihres Ehemannes
  3. bei einem unverheirateten Kandidaten eine an den Erzbischof gerichtete schriftliche Erklärung zur Übernahme der Zölibatsverpflichtung
( 2 ) Diese Unterlagen werden mit der Personalakte dem Weihevorschlag beigefügt und über das Erzbischöfliche Ordinariat dem Erzbischof vorgelegt.
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§ 27
Das Skrutinium

Vor der Diakonenweihe erfolgt das Skrutinium durch den Erzbischof oder durch den von ihm Beauftragten. Die Ehefrau des Kandidaten nimmt nach Möglichkeit daran teil. Über die Zulassung zur Diakonenweihe entscheidet der Erzbischof.
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§ 28
Die Erstellung der Stellenumschreibung

( 1 ) Nach Abschluss des Praktikums erarbeiten der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat, der Leiter des Referates Ständiger Diakonat im IPB, der Kandidat und der zuständige Pfarrer der Pfarrei in einem gemeinsamen Gespräch unter Beteiligung des Seelsorgeteams und des Pfarreirates einen Entwurf der Stellenumschreibung für den künftigen Ständigen Diakon. Der Entwurf für die Stellenumschreibung wird dem Erzbischöflichen Ordinariat zur Genehmigung zugeleitet.
( 2 ) Nach der Diakonenweihe weist das Erzbischöfliche Ordinariat dem Ständigen Diakon eine Stelle zu.
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Abschnitt 6 – Organisations- und Konferenzstruktur

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§ 29
Erzbischöfliches Ordinariat

Dienst und Bildung des Ständigen Diakonats liegen in der Verantwortung des Erzbischöflichen Ordinariates.
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§ 30
Bischöflicher Beauftragter für den Ständigen Diakonat

( 1 ) Der Erzbischof bestellt einen Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat.
( 2 ) Der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat sorgt für die Bildung der Diakonats- und Diakonenkreise.
( 3 ) Der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat nimmt gemeinsam mit dem Leiter des Referates Ständiger Diakonat im IPB die Verantwortung für die Berufseinführung der Bewerber und die Fortbildung nach der Diakonenweihe wahr.
( 4 ) Falls hinsichtlich eines Bewerbers Bedenken bestehen, teilt der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat dies dem Betroffenen mit und vereinbart mit ihm Schritte zur Klärung. Wenn sich ein Bewerber als nicht geeignet erweist, entlässt ihn der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat nach Rücksprache mit dem Leiter des Referates Ständiger Diakonat im IPB und mit Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats aus der Ausbildung.
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§ 31
Referat Ständiger Diakonat im Institut für Pastorale Bildung (IPB)

Das Institut für Pastorale Bildung der Erzdiözese Freiburg (IPB) hat den Auftrag, im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat für die Bildung der Ständigen Diakone gemäß dieser Ordnung zu sorgen. Für diesen Auftrag ist innerhalb des Instituts das Referat Ständiger Diakonat verantwortlich.
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§ 32
Der Leiter des Referates Ständiger Diakonat im IPB

( 1 ) Die Aufgaben des Leiters des Referates Ständiger Diakonat im IPB umfassen die Leitung des Referates sowie die Mitverantwortung in der Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung.
( 2 ) Der Leiter des Referates Ständiger Diakonat im IPB nimmt seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat wahr und unterstützt ihn in seinen Aufgaben und in seiner Verantwortung. Er kann den Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat mit dessen Zustimmung vertreten.
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§ 33
Geistliches Mentorat

( 1 ) Die Geistliche Mentorin bzw. der Geistliche Mentor des Referates Ständiger Diakonat im IPB ist vom Erzbischöflichen Ordinariat beauftragt, für die geistliche Bildung der Bewerber und der Ständigen Diakone zu sorgen. Dazu bietet sie oder er Veranstaltungen zur diakonischen Spiritualität an, sorgt für Geistliche Begleitung und leitet die Weiheexerzitien. Sie bzw. er gehört nicht dem Forum externum, d. h. der Ausbildungsleitung, sondern dem Forum internum an.
( 2 ) Der Geistlichen Mentorin bzw. dem Geistlichen Mentor des Referates Ständiger Diakonat im IPB obliegt die Begleitung der geistlichen Mentorinnen und Mentoren der Diakonats- bzw. Diakonenkreise. Zu jedem Diakonats- bzw. Diakonenkreis soll eine geistliche Mentorin bzw. ein geistlicher Mentor gehören. Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen zur Diakoneordnung.
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§ 34
Diözesansprecher

( 1 ) Der Diözesansprecher ist Sprecher der Ständigen Diakone und der Bewerber. Er vertritt diese innerhalb und außerhalb der Erzdiözese.
( 2 ) Der Diözesansprecher und sein Stellvertreter werden vom Rat der Ständigen Diakone gewählt.
( 3 ) Der Diözesansprecher leitet die Sitzungen des Rates der Ständigen Diakone und die Geschäftsführende Kommission des Rates der Ständigen Diakone.
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§ 35
Rat der Ständigen Diakone

Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Rates der Ständigen Diakone werden in einem eigenen Statut geregelt.
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§ 36
Diözesane Sprecher- und Mentorenkonferenz (SMK)

( 1 ) Die Diözesane Sprecher- und Mentorenkonferenz (SMK) wird vom Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat geleitet und findet jährlich statt.
( 2 ) Sie setzt sich zusammen aus:
  1. je einem Sprecher der Diakonats- und Diakonenkreise
  2. der Geistlichen Mentorin bzw. dem Geistlichen Mentor des Referates Ständiger Diakonat im IPB
  3. den geistlichen Mentorinnen und Mentoren der Diakonats- und Diakonenkreise, die unter Wahrung des Forum internum teilnehmen
  4. den Mitgliedern der geschäftsführenden Kommission des Rates der Ständigen Diakone
  5. den Vertreterinnen der Ehefrauen im Rat der Ständigen Diakone
( 3 ) Die diözesane Sprecher- und Mentorenkonferenz (SMK) dient dem Austausch zwischen den Diakonats- und Diakonenkreise, dem Austausch mit dem Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat und dem Rat der Ständigen Diakone zu allen Belangen der Diakonats- und Diakonenkreise. Sie fördert den Austausch und die Zusammenarbeit unter den Diakonats- und Diakonenkreise der jeweiligen Region und dient zur Fortbildung der Diakonats- und Diakonenkreise.
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§ 37
Diakonats- und Diakonenkreise

( 1 ) Der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat entscheidet im Einvernehmen mit der Leitung des Referates Diakone der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat über Errichtung und Auflösung von Diakonats- und Diakonenkreise.
( 2 ) Die Diakonats- und Diakonenkreise haben unter anderem folgende Ziele:
  1. Pflege einer geistlichen Gemeinschaft
  2. Förderung und Pflege der diakonischen Spiritualität und des theologischen und pastoralen Austausches
  3. Klärung der Berufung
  4. Austausch von Erfahrungen
  5. Hilfe und Unterstützung bei Kursen und Praktika in der Ausbildung, in der Berufseinführung und bei der Fortbildung des Ständigen Diakons
  6. Klärung und Aufarbeitung von Konfliktsituationen
  7. Öffentlichkeitsarbeit des Diakonatskreises
( 3 ) Die Kreise halten Verbindung zu Ständigen Diakonen, die im Ruhestand leben oder entpflichtet sind, und soweit erwünscht auch zu deren Ehefrauen sowie zu den Witwen von Diakonen.
( 4 ) Der Ständige Diakon gehört in Absprache mit dem Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat einem Diakonen- oder einem Diakonatskreis an.
( 5 ) Einem Diakonatskreis gehören Ständige Diakone, Bewerber und die geistliche Mentorin bzw. Mentor an. Interessenten nehmen teil und werden mit der Aufnahme unter die Bewerber Mitglied des Kreises.
( 6 ) Einem Diakonenkreis gehören nur Ständige Diakone und deren geistliche Mentorin bzw. Mentor an. Ehefrauen und gegebenenfalls auch Witwen von Ständigen Diakonen können, sofern regelmäßiges Interesse besteht, am Diakonenkreis teilnehmen. Ein Kreis soll einschließlich der Ehefrauen in der Regel zehn bis zwölf, höchstens aber 15 Personen umfassen.
( 7 ) Die einzelnen Kreise treffen sich in der Regel monatlich. Bestimmte Veranstaltungen können die Familien der Diakone und der Bewerber einbeziehen.
( 8 ) Der Ständige Diakon hat das Recht, sich mit anderen Diakonen zusammenzuschließen.23#
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§ 38
Sprecher der Diakonats- und Diakonenkreise

( 1 ) Jeder Kreis wählt einen Sprecher und seinen Stellvertreter. Der Sprecher muss Ständiger Diakon sein, der stellvertretende Sprecher beim Diakonatskreis kann Bewerber sein, sofern er bereits unter die Kandidaten für den Ständigen Diakonat aufgenommen wurde. Die Wahlperiode dauert fünf Jahre.
( 2 ) Die gewählten Sprecher sind verantwortlich für die Gestaltung des Kreises und seiner Treffen. Sie sorgen dafür, dass alle wichtigen den Kreis und seine Aufgaben betreffenden Fragen im Kreis beraten werden.
( 3 ) Sie nehmen zudem an der Diözesanen Sprecher- und Mentorenkonferenz (SMK) teil und berichten in den Kreisen über die Ergebnisse der Konferenz.
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§ 39
Konferenz der Ständigen Diakone im Hauptberuf

Die hauptberuflichen Ständigen Diakone der Erzdiözese Freiburg treffen sich auf Einladung des Erzbischöflichen Ordinariates ein bis zweimal im Jahr zu einer eigenen Konferenz. An diesen Konferenzen können Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariates und der Diözesansprecher teilnehmen.
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Kapitel 2 – Dienstrechtliche Bestimmungen

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Abschnitt 1 – Dienstrechtliche Grundlagen

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§ 40
Rechtsnatur des Dienstverhältnisses

( 1 ) Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons gründet in der Einheit von sakramentaler Befähigung und kirchlicher Sendung. Es beginnt mit der Diakonenweihe. Durch sie wird der Ständige Diakon in den Klerikerstand aufgenommen und in die Erzdiözese Freiburg inkardiniert.24#
( 2 ) Der Ständige Diakon steht aufgrund der Inkardination in einem besonderen wechselseitigen Treueverhältnis zum Diözesanbischof; dieser sichert die Rechte des Ständigen Diakons, während der Ständige Diakon seinen Pflichten getreu nachkommt.
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§ 41
Dienstrechtliche Stellung

( 1 ) Die dienstrechtliche Stellung des Ständigen Diakons, die in der Einheit von sakramentaler Befähigung und kirchlicher Sendung gründet, bestimmt sich nach dem allgemeinen und partikularen Kirchenrecht25# und insbesondere den Bestimmungen dieser Ordnung.
( 2 ) Aufgrund des Klerikerdienstverhältnisses untersteht der Ständige Diakon dem Erzbischof; der Ständige Diakon ist ihm zu Ehrfurcht und Gehorsam verpflichtet, insbesondere zur treuen Erfüllung ihm übertragener Aufgaben.26#Der Erzbischof sichert dem Ständigen Diakon die ihm als Kleriker zustehenden Rechte zu hinsichtlich dienstlicher Verwendung, geistlicher Begleitung, Fortbildung und bei hauptberuflichen Ständigen Diakonen wirtschaftlicher Versorgung.27#
( 3 ) Folgende Tätigkeitsformen werden unterschieden:
  1. Ständiger Diakon im Zivilberuf
  2. Ständiger Diakon im Hauptberuf
  3. Ständiger Diakon im Ruhestand
Die Entscheidung darüber trifft das Erzbischöfliche Ordinariat.
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§ 42
Der Ständige Diakon im Zivilberuf

( 1 ) Ein Ständiger Diakon, der hauptberuflich einen Zivilberuf ausübt oder ausgeübt hat und aus seinem Zivilberuf Einkünfte, Besoldung, Vergütung oder Versorgung bezieht, wird nebenberuflich als Ständiger Diakon im Zivilberuf eingesetzt. Der Ständige Diakon im Zivilberuf sorgt gemäß can. 281 § 3 CIC mit den Einkünften und Anwartschaften aus seinem Zivilberuf für sich und die Erfordernisse seiner Familie. Er erhält, auch wenn er seinen Zivilberuf verliert oder aufgibt oder auf Einkünfte verzichtet, aus seinem Dienstverhältnis als Ständiger Diakon im Zivilberuf weder Besoldung oder Vergütung noch Versorgung. Über Ausnahmen entscheidet der Erzbischof. Entstandene Auslagen werden dem Ständigen Diakon im Zivilberuf nach den geltenden diözesanen Regelungen ersetzt.
( 2 ) Der Ständige Diakon im Zivilberuf der seinen Dienst im zivilrechtlichen Sinne ehrenamtlich ausübt erhält eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der einkommensteuerrechtlichen Regelungen. Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt fünf Wochenstunden. Entstandene Auslagen sowie Fahrtkosten werden nach den geltenden diözesanen Regelungen ersetzt.
( 3 ) Der Ständige Diakon im Zivilberuf mit erhöhtem Dienstauftrag verfügt über eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mehr als fünf Wochenstunden. Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons im Zivilberuf mit erhöhtem Dienstauftrag richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) (im Folgenden „Arbeitsvertragsordnung“) in der jeweils geltenden Fassung. Der Ständige Diakon im Zivilberuf mit erhöhtem Dienstauftrag erhält in der Regel Bezüge in entsprechender Anwendung der Arbeitsvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Vergütung im Krankheitsfall richtet sich bei dem Ständigen Diakon im Zivilberuf mit erhöhtem Dienstauftrag nach der Arbeitsvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Der Ständige Diakon im Zivilberuf wird in der Regel im pastoralen Dienst seiner Wohnsitzpfarrei eingesetzt. Davon unberührt bleibt, dass ihm in besonderer Weise aufgegeben ist „in der beruflichen Welt die Diaconia Christi durch Leben und Wort zu bezeugen“.28#
( 5 ) Der Ständige Diakon im Zivilberuf ist in der Regel außerhalb des kirchlichen Dienstes erwerbstätig. Er kann bei entsprechender Qualifikation einen Zivilberuf im nichtpastoralen kirchlichen Dienst ausüben. Bei einer Anstellung als Mitarbeiter im nichtpastoralen Dienst sind die besonderen Rechte und Pflichten, die sich aus der Inkardination ergeben, zu berücksichtigen.
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§ 43
Der Ständige Diakon im Hauptberuf

( 1 ) Ständiger Diakon im Hauptberuf ist, wer als Kleriker durch den Erzbischof hauptberuflich in den Dienst genommen wurde.
( 2 ) Eine Mitwirkung der Mitarbeitervertretung in persönlichen Angelegenheiten findet bei Ständigen Diakonen im Hauptberuf nicht statt.
( 3 ) Grundsätzlich finden beim Ständigen Diakon im Hauptberuf, soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist und sich aus den Besonderheiten des Klerikerdienstverhältnisses nichts anderes ergibt, die jeweiligen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erzdiözese Freiburg geltende Regelungen entsprechend Anwendung. Die Regelungen dieser Ordnung gelten vorrangig.
( 4 ) In Ausnahmefällen wird ein Ständiger Diakon im Hauptberuf in ein kirchliches Beamtenverhältnis übernommen. Die Entscheidung darüber trifft das Erzbischöfliche Ordinariat. Entsprechend kommen beim Ständigen Diakon mit Beamtenstatus, soweit nichts anderes geregelt ist und sich aus den Besonderheiten des Klerikerdienstverhältnisses nichts anderes ergibt, die für kirchliche Beamte jeweils geltenden diözesanen Bestimmungen zur Anwendung.
( 5 ) Wer hauptberuflich einen pastoralen Beruf im Dienst der Erzdiözese ausübt, wird mit der Diakonenweihe Ständiger Diakon im Hauptberuf.
( 6 ) Mit der Ernennung zum Ständigen Diakon im Hauptberuf wird ein bestehendes kirchliches Arbeitsverhältnis aufgelöst und in ein Klerikerdienstverhältnis überführt.
( 7 ) Ein Ständiger Diakon im Hauptberuf, der nicht in der Pfarreiseelsorge eingesetzt ist, kann in einer Pfarrei nebenberuflich wie ein Ständiger Diakon im Zivilberuf eingesetzt werden, soweit es mit seiner Haupttätigkeit vereinbar ist.
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§ 44
Änderung der Tätigkeitsform

( 1 ) Die festgelegte Tätigkeitsform gemäß § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann in beide Richtungen geändert werden und zwar sowohl vom Ständigen Diakon im Hauptberuf zum Ständigen Diakon im Zivilberuf als auch vom Ständigen Diakon im Zivilberuf zum Ständigen Diakon im Hauptberuf.
( 2 ) Über die Änderung entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat. Die Änderung soll im Einvernehmen mit dem Ständigen Diakon erfolgen.
( 3 ) Maßgebend für die Entscheidung über die Änderung der Tätigkeitsform sind einerseits die pastoralen Erfordernisse und die Möglichkeiten der Erzdiözese, andererseits die Voraussetzungen und Fähigkeiten aufseiten des Ständigen Diakons. Der eine hauptberufliche Tätigkeitsform anstrebende Ständige Diakon im Zivilberuf muss über eine vom Erzbischof anerkannte zusätzliche Qualifikation verfügen oder sie erwerben. Ein Wechsel in den hauptberuflichen Dienst ist erst nach einer angemessenen Zeit als Diakon im Zivilberuf möglich, wobei in der Regel von einem Zeitraum von wenigstens fünf Jahren ausgegangen wird.
( 4 ) Ein Anspruch auf die Übernahme in den Dienst im Hauptberuf besteht auch bei Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen nicht.
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§ 45
Unvereinbarkeit von Tätigkeiten, Nebentätigkeiten29#, Ämterbeteiligung

( 1 ) Ständige Diakone dürfen kein öffentliches Amt30# annehmen und in politischen Parteien und an der Leitung von Gewerkschaften nicht aktiv teilnehmen, damit sie nicht durch die Verflechtung von weltlicher und kirchlicher Amtsausübung in Interessen- und Pflichtenkollision kommen. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates.
( 2 ) Dem Ständigen Diakon im Hauptberuf sind alle Tätigkeiten im gleichen Umfang untersagt, die gemäß cann. 285 bis 287 CIC31# von Priestern nicht ausgeübt werden dürfen. Jede Nebentätigkeit bedarf der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates.
( 3 ) Unvereinbar mit dem Dienst eines Ständigen Diakons im Zivilberuf sind alle Tätigkeiten, Berufe, Aufgaben, Dienste und Funktionen, die nach dem Urteil des Erzbischöflichen Ordinariates dem Ansehen und der Erfüllung des geistlichen Dienstes oder dem pastoralen Wirken des Diakons abträglich sind, oder bei denen die Gefahr einer unzulässigen Interessenkollision besteht. Jeder beabsichtigte Wechsel des Zivilberufes ist dem Erzbischöflichen Ordinariat rechtzeitig anzuzeigen.
( 4 ) Die Mitwirkung an Ämtern, die mit Vermögensverwaltung oder der Pflicht zur Rechenschaftsablegung verbunden sind (z. B. Mitwirkung in Aufsichtsräten) oder die Übernahme von Bürgschaften, auch wenn sie nur das Privatvermögen des Diakons betreffen, durch Ständige Diakone im Hauptberuf muss durch das Erzbischöfliche Ordinariat genehmigt werden (can. 285 § 4 CIC).32#Die Ämterbeteiligung an karitativen und pfarrlichen juristischen Personen im Zusammenhang mit dem Dienst des Diakons (z. B. Caritasverbände, Sozialstationen, Trägergesellschaften von Kindertageseinrichtungen, Baufördervereine) ist generell genehmigt. Darüber hinaus ist die Übernahme von Vollmachten für Eltern oder andere Familienangehörige generell genehmigt.33#
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§ 46
Annahme von Geschenken, Vermächtnissen und Erbschaften

( 1 ) Geschenke oder sonstige Zuwendungen sowie Vermächtnisse und Erbschaften im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit eines Diakons gelten in der Regel als der Kirchengemeinde bzw. der kirchlichen juristischen Person, in deren Verantwortungsbereich der Diakon tätig ist, gegeben.34#
( 2 ) Sofern Geschenke oder sonstige Zuwendungen, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit eines Diakons diesem ausnahmsweise privat und nicht der kirchlichen juristischen Person, für die er tätig ist, gegeben werden, gilt bei deren Annahme insbesondere Ziffer 7 des Erlasses zu Verhaltensgrundsätzen in der Erzdiözese Freiburg vom 9. März 2023.35#
( 3 ) Die Annahme von Vermächtnissen und Erbschaften, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit eines Diakons diesem privat und nicht der kirchlichen juristischen Person, für die er tätig ist, gegeben werden, müssen durch das Erzbischöfliche Ordinariat genehmigt werden.
( 4 ) Geschenke oder sonstige Zuwendungen sowie Vermächtnisse und Erbschaften im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit eines Diakons sind nach den geltenden steuerrechtlichen Vorschriften der Versteuerung zu unterwerfen.
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§ 47
Ruhestand

( 1 ) Der Ständige Diakon im Hauptberuf beendet mit Ablauf des Monats, in dem er das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat, seine hauptberufliche Tätigkeit. Bei Ständigen Diakonen mit Beamtenstatus kommen die für kirchliche Beamte jeweils geltenden diözesanen Bestimmungen zum Ruhestand zur Anwendung.
( 2 ) In der Regel wird ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts bzw. der Pensionierung die Tätigkeitsform des Ständigen Diakons im Hauptberuf einvernehmlich in die Tätigkeitsform des Ständigen Diakons im Zivilberuf geändert.
( 3 ) Aufgrund besonderer pastoraler oder personeller Erfordernisse kann ein Diakon im Hauptberuf, soweit dienstliche Belange und die gesundheitliche Situation dem nicht entgegenstehen, über die gesetzliche Altersgrenze hinaus befristet tätig sein. Spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres wird der Ständige Diakon im Hauptberuf in den Ruhestand versetzt.
( 4 ) Der Ständige Diakon im Zivilberuf kann mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters von seinem nebenberuflichen Auftrag in der Pastoral entpflichtet werden. In der Regel wird er mit Vollendung des 70. Lebensjahres von seinen Aufgaben entpflichtet. In begründeten Fällen kann die Beauftragung des Ständigen Diakons auf Antrag des Pfarrers um drei Jahre verlängert werden. Die Verlängerung kann mehrfach beantragt werden, in der Regel jedoch nicht nach Vollendung des 75. Lebensjahres. Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem Termin der vorgesehenen Entpflichtung beim Erzbischöflichen Ordinariat einzureichen. Dem Antrag müssen der Ständige Diakon und das Erzbischöfliche Ordinariat zustimmen.
( 5 ) Nach seiner Zuruhesetzung durch den Erzbischof kann der Ständige Diakon in Absprache mit dem Pfarrer einzelne Dienste in der Pfarrei weiterhin ausüben. Die Auslagen für den vereinbarten Dienst übernimmt die entsprechende Kirchengemeinde.
( 6 ) Kann ein Ständiger Diakon im Zivilberuf aus persönlichen oder pastoralen Gründen den Dienst auf Dauer nicht mehr ausüben, wird er in den Ruhestand versetzt.
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§ 48
Wechsel des Dienstverhältnisses

( 1 ) Für einen Wechsel in eine andere Diözese benötigt der Ständige Diakon die Zustimmung des Erzbischofs. Für die Inkardination in die neue Diözese gelten die Vorschriften des CIC.36#
( 2 ) Das Dienstverhältnis eines Ständigen Diakons im Zivilberuf wird durch einen Wohnsitzwechsel in eine andere Diözese nicht berührt. Die Ausübung des Dienstes außerhalb der Inkardinationsdiözese ist so lange nicht zulässig, bis eine Regelung mit dem Diözesanbischof der neuen Wohnsitzdiözese vereinbart37# oder eine Inkardination in diese Diözese vollzogen ist.
( 3 ) Der Ständige Diakon im Zivilberuf teilt dem Erzbischöflichen Ordinariat den Wohnsitzwechsel rechtzeitig mit. Das Erzbischöfliche Ordinariat informiert seinerseits den Diözesanbischof des neuen Wohnsitzes des Ständigen Diakons und erklärt diesem sein etwaiges Einverständnis, dass der Ständige Diakon im Zivilberuf in der Diözese seines neuen Wohnsitzes eine Beauftragung erhält.
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§ 49
Beendigung des Klerikerdienstverhältnisses

( 1 ) Das Dienstverhältnis eines Ständigen Diakons endet mit dem Verlust des Klerikerstandes.38#
( 2 ) Der Ständige Diakon verliert den Klerikerstand durch kirchenamtliche Feststellung der Ungültigkeit der empfangenen Diakonenweihe, durch die rechtmäßig verhängte Strafe der Entlassung aus dem Klerikerstand oder durch Reskript des Apostolischen Stuhls.39#
( 3 ) Im Falle einer Suspendierung wird der Umfang der untersagten Tätigkeiten festgelegt.40#
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Abschnitt 2 – Dienstrechtliche Einzelbestimmungen

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§ 50
Ernennung

( 1 ) Dem Ständigen Diakon wird durch schriftliches Ernennungsdekret des Erzbischöflichen Ordinariates eine Stelle übertragen oder ein Aufgabenbereich in einem bestimmten Einsatzgebiet zugewiesen. Im Ernennungsdekret sind Tätigkeitsform und geplante Aufgabenfelder des Diakons anzugeben; ferner werden die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte und der Dienstort benannt.
( 2 ) Bei einem Ständigen Diakon im Zivilberuf sind für die Auswahl der Stelle und für den Umfang der zu übertragenden Aufgaben dessen berufliche Tätigkeit und dessen Belastbarkeit zu berücksichtigen. In der Regel ist die Wohnsitzpfarrei das Einsatzgebiet des Ständigen Diakons im Zivilberuf.
( 3 ) Für seinen Dienst in der Pastoral ist der Ständige Diakon dem Pfarrer gegenüber verantwortlich, der mit der Leitung der Seelsorge beauftragt ist. 41#
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§ 51
Versetzung

( 1 ) Ein Ständiger Diakon kann versetzt werden. Eine Versetzung ist neben pastoralen Erfordernissen auch aus personenbezogenen Gründen möglich. Vor einer Versetzung ist der Ständige Diakon zu hören.
( 2 ) Eine Versetzung kann auch auf Wunsch des Ständigen Diakons geschehen. Der Versetzungswunsch ist dem Erzbischöflichen Ordinariat rechtzeitig vorzutragen, nach Möglichkeit ein Jahr vor dem angezielten Termin der Versetzung.
( 3 ) Bei einer Versetzung werden die persönlichen und familiären Verhältnisse des Ständigen Diakons angemessen berücksichtigt.
( 4 ) Bei der Versetzung eines Ständigen Diakons im Zivilberuf aufgrund eines zivilberuflich bedingten Wohnsitzwechsels innerhalb der Inkardinationsdiözese kann wegen pastoraler Erfordernisse der bisherige Aufgabenbereich verändert werden.
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§ 52
Amtseinführung

Der Ständige Diakon wird in seinen Aufgabenbereich und in sein Einsatzgebiet durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten in geeigneter Weise eingeführt.
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§ 53
Dienstsitz, Arbeitsplatz und Ausstattung

( 1 ) Der Ständige Diakon in der Gemeindeseelsorge ist verpflichtet, in der Pfarrei seines Dienstortes Wohnung zu nehmen. Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 2 ) Dem Ständigen Diakon im Hauptberuf wird ein den pastoralen Erfordernissen angemessener Arbeitsplatz entsprechend den diözesanen Regelungen für hauptberufliche pastorale Dienste in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung gestellt.
( 3 ) Der Ständige Diakon hat zu den üblichen Tageszeiten Zugang zur Sakristei und zu seinem Büro.
( 4 ) Die Dienststelle des Ständigen Diakons stellt ihm die notwendige Ausstattung mit liturgischer Kleidung und den erforderlichen liturgischen Büchern zur Verfügung.
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§ 54
Reise- und Umzugskosten

Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld und Wegstreckenentschädigungen finden die für die pastoralen Dienste in der Erzdiözese Freiburg geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Umzugskosten werden für Diakone im Zivilberuf nicht erstattet.
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§ 55
Zeitliche Gestaltung des Dienstes

( 1 ) Die konkrete zeitliche Gestaltung des Dienstes ist im Benehmen mit dem Ständigen Diakon und den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst festzulegen. Einzubeziehen sind dabei sowohl anfallende pastorale Notwendigkeiten als auch angemessene Zeit für Gebet, Betrachtung, Studium, Sorge um die Mitbrüder und gegebenenfalls die Anforderungen des Zivilberufs. Die Belange der Ehefrau und der Kinder bei Ständigen Diakonen, die verheiratet sind, müssen bei der konkreten Festlegung des Dienstes gebührend berücksichtigt werden.
( 2 ) Die Aufgaben des Ständigen Diakons im Hauptberuf sind so zu bestimmen, dass sie in der Regel innerhalb der im kirchlichen Dienst geltenden wöchentlichen Arbeitszeit erfüllt werden können. Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich für Diakone im Angestelltenverhältnis nach den Bestimmungen der Arbeitsvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung und für Diakone mit Beamtenstatus nach den für kirchliche Beamte jeweils geltenden diözesanen Bestimmungen. Über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Dienstzeiten sind durch Freizeit auszugleichen.
( 3 ) Für Diakone gilt grundsätzlich Vertrauensarbeitszeit. Das Führen eines Arbeitszeitnachweises oder eines Tätigkeitsnachweises kann vom Beauftragten für die Personalführung im Erzbischöflichen Ordinariat angeordnet werden.
( 4 ) Die regelmäßige Arbeitszeit eines Ständigen Diakons im Hauptberuf wird in der Gemeindepastoral unter Einschluss von Sonn- und Feiertagen auf sechs Tage in der Woche verteilt. Ist im Einsatzbereich der Dienststelle bzw. Einrichtung, in der der Diakon im Hauptberuf tätig ist, eine Fünf-Tage-Woche üblich, gilt diese auch für den Diakon. Dem Ständigen Diakon steht ein voller dienstfreier Tag in der Woche zu. Die freien Tage sind unter Berücksichtigung der pastoralen Erfordernisse im Benehmen mit dem Ständigen Diakon von der bzw. dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten festzulegen, wobei auch Sonn- und Feiertage aus familiären Gründen in vertretbarem Maße berücksichtigt werden sollen; monatlich sollen zusammenhängend ein Samstag und ein Sonntag von dienstlichen Verpflichtungen frei sein.
( 5 ) Für den Ständigen Diakon im Zivilberuf lässt sich die zeitliche Gestaltung des Dienstes mit Rücksicht auf seinen Zivilberuf nicht genauer bestimmen. Der Umfang des Dienstes ist auf der Grundlage der pastoralen Erfordernisse, der beruflichen und familiären Situation mit der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu besprechen. Der zeitliche Umfang der dienstlichen Tätigkeit beträgt fünf Wochenstunden.
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§ 56
Fortbildung, Exerzitien und Tagungen

( 1 ) Der Ständige Diakon ist zu spiritueller Vertiefung und beruflicher Fortbildung verpflichtet. Alle fünf Jahre nimmt der Diakon an einer verpflichtenden Fortbildung teil.
( 2 ) Für Ständige Diakone im Hauptberuf gelten die „Richtlinien zur Regelung der Fort- und Weiterbildung für hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Erzdiözese Freiburg“ in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Die Teilnahme an Studientagen und Konferenzen auf Diözesan- und Dekanatsebene sind Teil des Dienstes.
( 4 ) Für den Ständigen Diakon im Zivilberuf sind Fortbildungsmöglichkeiten so zu gestalten, dass er teilnehmen kann, ohne dafür über Gebühr die ihm im Rahmen seines Zivilberufes zustehende Urlaubszeit einsetzen zu müssen.
( 5 ) Für die Teilnahme an Exerzitien oder Besinnungstagen/geistlichen Einkehrtagen wird dem Ständigen Diakon im Hauptberuf Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt. Es stehen bis zu fünf Arbeitstage pro Jahr zur Verfügung.
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§ 57
Urlaub

( 1 ) Der Urlaubsanspruch des Ständigen Diakons im Hauptberuf richtet sich für Diakone im Angestelltenverhältnis nach den Bestimmungen der Arbeitsvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung und für Diakone mit Beamtenstatus nach den für kirchliche Beamte jeweils geltenden diözesanen Bestimmungen. Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in die schulfreie Zeit gelegt werden. Dies gilt grundsätzlich in allen Fällen, in denen das Erteilen von Religionsunterricht betroffen ist. Ausnahmen sind mit der Schule, der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan und der bzw. dem Dienstvorgesetzten abzusprechen. Der Urlaub ist rechtzeitig, nach Möglichkeit im Rahmen der Jahresplanung, mit der bzw. dem Dienstvorgesetzten abzusprechen und von der bzw. dem Dienstvorgesetzten vor Antritt des Urlaubs zu genehmigen.
( 2 ) Für Ständige Diakone im Zivilberuf richtet sich die Zeit der Abwesenheit von ihrem diakonalen Aufgabenbereich nach der aus dem Zivilberuf zustehenden Urlaubszeit.
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§ 58
Unmittelbare Dienstvorgesetzte bzw. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter, Dienstaufsicht

( 1 ) Die bzw. der unmittelbare Dienstvorgesetzte ist die vom Erzbischöflichen Ordinariat im Ernennungsschreiben des Diakons bestellte Person.
( 2 ) Die Dienstaufsicht über die Amts- und Lebensführung des Ständigen Diakons obliegt dem Dekan bzw. dem zuständigen Pfarrer.42#
( 3 ) Die Verantwortung für den fachgerechten Einsatz des Ständigen Diakons sowie für die Durchführung der spirituellen und fachlichen Fortbildung trägt das Erzbischöfliche Ordinariat im Rahmen der Weisungsbefugnis.
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§ 59
Dienstunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit

( 1 ) Dienstunfähigkeit von Ständigen Diakonen im Hauptberuf für die Dauer von bis zu drei Kalendertagen: Ein Fernbleiben vom Dienst aufgrund einer Erkrankung ist unverzüglich vom ersten Tag an der bzw. dem jeweiligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten sowie gegebenenfalls weiteren Dienstvorgesetzten bei Stellenkombinationen mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch über das Pfarrbüro bzw. Sekretariat erfolgen und umfasst die Angabe zur voraussichtlichen Dauer der Erkrankung, die Klärung, welche weiteren Stellen (z. B. Schule) gegebenenfalls zu informieren und ob Vertretungen zu organisieren sind. Der Ständige Diakon im Hauptberuf informiert, welche dieser Informationen bzw. Klärungen er selbst vornimmt und welche über das Pfarrbüro bzw. Sekretariat geregelt werden sollen.
( 2 ) Bei Dienstunfähigkeit von Ständigen Diakonen im Hauptberuf für die Dauer von mehr als drei Kalendertagen informiert der Diakon spätestens am darauffolgenden Arbeitstag seine Dienstvorgesetzte bzw. seinen Dienstvorgesetzten über die vorliegende ärztliche Bescheinigung. Dieser bzw. diese informiert umgehend die für das pastorale Personal zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung zum Abruf erstellen zu lassen, aus der die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit hervorgeht. Die ärztliche Bescheinigung ist auch nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung vorzulegen. Hat ein Ständiger Diakon im Hauptberuf auf Grund einer Stellenkombination weitere Dienstvorgesetzte, informiert er oder das Pfarrbüro bzw. Sekretariat diese ebenso.
( 3 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann bei gegebenem Anlass durch einen Arzt des Vertrauens feststellen lassen, ob der Ständige Diakon dienstunfähig ist.
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§ 60
Zusammenarbeit und Gemeinschaft mit Priestern
und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst

( 1 ) Der Ständige Diakon ist unbeschadet seiner besonderen Verantwortung für die ihm übertragenen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit allen anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst des Einsatzgebietes verpflichtet.
( 2 ) Die Aufgabenverteilung im konkreten Einsatzgebiet zwischen Priestern, Diakonen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst innerhalb desselben Einsatzgebietes erfolgt unter Berücksichtigung der mit der sakramentalen Weihe übertragenen Befugnisse, der für das Einsatzgebiet maßgeblichen Pfarreistrategie und im gemeinsamen Prozess der Klärung von Rollen und Aufgaben des Seelsorgeteams.
( 3 ) An den Dienstbesprechungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst nimmt der Ständige Diakon im Hauptberuf teil. Von Zeit zu Zeit sind die Dienstbesprechungen derart festzusetzen, dass der Ständige Diakon im Zivilberuf außerhalb seiner zivilberuflichen Arbeitszeit teilnehmen kann. Darüber hinaus soll eine kontinuierliche und umfassende Information seitens der bzw. des unmittelbaren Dienstvorgesetzten erfolgen.
( 4 ) Die Mitgliedschaft in anderen Gremien der kirchlichen Mitverantwortung regeln die jeweiligen Satzungen.
( 5 ) Die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte führt mit dem Ständigen Diakon im Hauptberuf und dem Ständigen Diakon im Zivilberuf ein jährliches Zielvereinbarungsgespräch entsprechend den diözesanen Regelungen.
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§ 61
Beschwerden, Konfliktlösung

( 1 ) Meinungsverschiedenheiten sollen gütlich beigelegt werden. Wenn eine einvernehmliche Klärung nicht herbeigeführt werden kann, ist gemäß der diözesanen Schlichtungsordnung zu verfahren, sofern eine solche in Kraft gesetzt wurde.
( 2 ) Beschwerden über einen Ständigen Diakon, die dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, sind dem Betroffenen zur Kenntnis zu bringen. Bevor andere dazu gehört werden, ist dem betroffenen Ständigen Diakon Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird eine Beschwerde zu den Akten genommen, muss dies dem betroffenen Ständigen Diakon mitgeteilt werden, dass er Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hat, die ebenfalls zu den Akten genommen wird.
( 3 ) Das Verfahren im dienstrechtlichen Konfliktfall zwischen einem Ständigen Diakon und seiner bzw. seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten wird durch die Bestimmungen des CIC und die sonstigen kirchenrechtlichen Vorschriften geregelt.
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Abschnitt 3 – Vergütung und Versorgung der Diakone

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§ 62
Dienstverhältnis

Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons im Hauptberuf richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen der Arbeitsvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung oder nach den für kirchliche Beamte jeweils geltenden diözesanen Bestimmungen. Die Entscheidung hierüber trifft das Erzbischöfliche Ordinariat.
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§ 63
Vergütung

Der Ständige Diakon im Hauptberuf erhält in der Regel Bezüge in entsprechender Anwendung der Arbeitsvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Ständigen Diakonen im Hauptberuf mit Beamtenstatus finden die für kirchliche Beamte jeweils geltenden diözesanen Bestimmungen Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
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§ 64
Vergütung im Krankheitsfall

Die Bezüge im Krankheitsfall richten sich bei Ständigen Diakonen im Hauptberuf im Angestelltenverhältnis nach der Arbeitsvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung.43#Bei Ständigen Diakonen im Hauptberuf mit Beamtenstatus finden die für kirchliche Beamte jeweils geltenden diözesanen Bestimmungen Anwendung.
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§ 65
Beihilfe, Versorgung, Zeitzuschläge, Jubiläumszulage

( 1 ) Ständige Diakone im Hauptberuf erhalten Zeitzuschläge in entsprechender Anwendung der Arbeitsvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Bei Ständigen Diakonen im Hauptberuf mit Beamtenstatus finden bezüglich Beihilfe und Versorgung die für kirchliche Beamte jeweils geltenden diözesanen Bestimmungen Anwendung.
( 3 ) Bei Ständigen Diakonen erfolgt die Berechnung der Jubiläumszulage ab dem Weihedatum.
( 4 ) Bei der Weihe eines Ständigen Diakons, der zuvor schon im kirchlichen Dienst war, gilt für die Berechnung der Jubiläumszulage das Eintrittsdatum in den kirchlichen Dienst.
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§ 66
Soziale Regelungen

( 1 ) Ein Diakon im Hauptberuf, der sich vor seiner Weihe in einem Beamtenverhältnis kirchlicher oder öffentlich-rechtlicher Art befunden hat, kann in ein Beamtenverhältnis übernommen werden. Im Sinne sozialer Besitzstandswahrung kann abweichend die bisherige Besoldungsgruppe bis zur Endstufe A 14 übernommen werden.
( 2 ) Bei einem Diakon im Hauptberuf, der bereits vor seiner Weihe hauptberuflich im kirchlichen Dienst beschäftigt war, werden Vorzeiten im kirchlichen Dienst berücksichtigt und erworbene Anwartschaften und Besitzstände gewahrt.
( 3 ) Bei einem Diakon im Zivilberuf außerhalb kirchlicher Arbeitsverhältnisse kann beim Wechsel zum Diakon im Hauptberuf eine soziale Besitzstandswahrung entsprechend dem Einkommen im bisherigen Zivilberuf bis maximal zu Stufe 6 der Entgeltgruppe 13 gewährt werden. Die Eingruppierung nimmt das Erzbischöfliche Ordinariat vor.
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§ 67
Sonstige Regelungen

( 1 ) In begründeten Fällen kann das Erzbischöfliche Ordinariat eine von dieser Ordnung abweichende Regelung treffen.
( 2 ) Über Einzel- bzw. Härtefälle entscheidet der Erzbischof nach billigem Ermessen.
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§ 68
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Ständigen Diakonat in der Erzdiözese Freiburg vom 30. November 2021 (ABl. 2022, S. 5) außer Kraft.

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1 ↑ vgl. Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Mai 2015; hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2016 (Die deutschen Bischöfe; 101); im Folgenden „Rahmenordnung 2015“.
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2 ↑ Lumen Gentium 8; vgl. Sacrosanctum Concilium 5.
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3 ↑ vgl. Gaudium et spes 88.
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4 ↑ vgl. Ad Gentes 16; cc. 1008 f CIC.
#
5 ↑ vgl. Motu Proprio „Ad pascendum“ von Papst Paul VI vom 15.08.1972 (AAS 64 [1972], 534-540, hier: 535).
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6 ↑ vgl. Lumen Gentium 20.
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7 ↑ vgl. Motu proprio „Sacrum Diaconatus Ordinem“ von Papst Paul VI vom 18.06.1967 (AAS 59[1967], 697-704, hier 22).
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8 ↑ vgl. MP Sacrum Diaconatus Ordinem 23.
#
9 ↑ Lumen Gentium 29.
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10 ↑ vgl. Rahmenordnung 2015, Teil I, 2.
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11 ↑ vgl. zur Unterscheidung von geistlicher Begleitung im Allgemeinen und dem Fachdienst Geistliche Begleitung ABl. 2025, S. 103.
#
12 ↑ vgl. Rahmenordnung 2015, Teil I, 1.3.; vgl. auch MP Sacrum diaconatus ordinem, Nr. 23 (oben Fußnote 8).
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13 ↑ vgl. Rahmenordnung 2015, Teil I, 3.
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14 ↑ gemäß Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz zu can. 276 § 2, n. 3 CIC sind Laudes und Vesper verpflichtend (ABl. 1995, S. 282, Partikularnorm Nr. 4).
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16 ↑ vgl. Rahmenordnung 2015, 1.1.
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17 ↑ vgl. cann. 1031; 1037 CIC.
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19 ↑ vgl. Rahmenordnung 2015, Teil I, 4.
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20 ↑ Diese finden im Blick auf die frühzeitige Vernetzung der verschiedenen pastoralen Berufe weitgehend berufsgruppenübergreifend statt. Näheres ist in den Bildungsstandards für die kooperative Ausbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese Freiburg beschrieben.
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21 ↑ vgl. Rahmenordnung 2015, 4.3.
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22 ↑ vgl. can. 1035 § 1 CIC.
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23 ↑ vgl. can. 278 § 1 CIC.
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24 ↑ vgl. can. 266 § 1 CIC.
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25 ↑ vgl. Rahmenordnung 2015.
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26 ↑ vgl. cann. 273, 274 § 2 CIC.
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27 ↑ vgl. cann. 281, 282 CIC.
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28 ↑ vgl. Rahmenordnung 2015, 2.
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29 ↑ Der Erlass zu Verhaltensgrundsätzen in der Erzdiözese Freiburg vom 9. März 2023 (ABl. S. 175 ff.) ist zu beachten.
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30 ↑ Zur Definition des öffentlichen Amtes und ggf. zur Freistellung von diesem Verbot s. Rüdiger Althaus, in: Münsterischer Kommentar zum Codes Iuris Canonici (Loseblattwerk, Stand September 2020), Einl. vor 285, Rn. 7f.
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31 ↑ vgl. auch can. 289 CIC.
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32 ↑ Ständige Diakone im Zivilberuf benötigen diese Genehmigung nicht.
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33 ↑ vgl. Erlass des Erzbischöflichen Ordinariates vom 21. Oktober 2018, ABl. S. 350.
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34 ↑ vgl. can. 1267 § 1 CIC.
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36 ↑ vgl. cann. 267 bis 272 CIC.
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37 ↑ vgl. can. 271 CIC.
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38 ↑ can. 290 CIC.
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39 ↑ can. 290 CIC.
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40 ↑ vgl. can. 1333 CIC.
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41 ↑ vgl. MP Sacrum Diaconatus Ordinem Nr. 23.