Erzbistum Freiburg
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Erzbischof

Nr. 71Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) im Bereich der
Erzdiözese Freiburg (§ 29-KDG-Gesetz)

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Das Gesetz zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) im Bereich der Erzdiözese Freiburg (§ 29-KDG-Gesetz) vom 21. Mai 2021 (ABl. S. 81) wird wie folgt geändert:
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Artikel 1
Änderung des § 29-KDG-Gesetz

In § 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Erzdiözese“ die Angabe „insbesondere die Katholischen Dekanatsverbände, die Katholischen Gesamtkirchengemeinden und“ gestrichen.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 25. März 2025
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 72Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 Gesetz über den
Kirchlichen Datenschutz (KDG) im Bereich der Erzdiözese Freiburg
vom 21. Mai 2021 (§ 29-KDG-Gesetz-DVO)

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Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) im Bereich der Erzdiözese Freiburg vom 21. Mai 2021 (§ 29-KDG-Gesetz-DVO) vom 21. Mai 2021 (ABl. S. 81) wird wie folgt geändert:
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Artikel 1
Änderung der § 29-KDG-Gesetz-DVO

§ 1 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„(1) Gegenstand dieser Verordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Erzdiözese Freiburg und ihrer unselbstständigen Einrichtungen, durch die Römisch-Katholischen Kirchengemeinden, durch die Verwaltung von kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts und durch sonstige öffentlich-rechtlich verfasste kirchliche Stellen für andere öffentlich-rechtlich verfasste kirchliche Stellen.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 25. März 2025
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 73Ordnung für die diözesane Anerkennung und Beauftragung der Geistlichen Begleiterinnen bzw. Geistlichen Begleiter für den Fachdienst Geistliche Begleitung

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§ 1
Unterscheidungskriterien für den Dienst in der Erzdiözese Freiburg

Innerhalb der Erzdiözese Freiburg gibt es unterschiedliche Stufen der Anerkennung bzw. Beauftragung als Geistliche Begleitung:
  1. Personen, die einen Ausbildungskurs abgeschlossen haben, der den Standards der Geistlichen Begleitung in der Erzdiözese Freiburg entspricht, und die Standards der Erzdiözese Freiburg anerkennen, aber nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind. Sie werden von ihrer jeweiligen Kirche beauftragt und sind für den Dienst in der Erzdiözese Freiburg anerkannt.
  2. Personen, die einen Ausbildungskurs abgeschlossen haben, der den Standards der Geistlichen Begleitung in der Erzdiözese Freiburg entspricht, und von der Erzdiözese Freiburg beauftragt sind (Mitglieder der katholischen Kirche).
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§ 2
Voraussetzungen für eine diözesane Beauftragung als Geistliche Begleitung gemäß § 1 Ziffer 2

Folgende Voraussetzungen sind für die diözesane Beauftragung als Geistliche Begleitung in der Erzdiözese Freiburg notwendig:
  1. abgeschlossener Ausbildungskurs in Geistlicher Begleitung gemäß den Standards,
  2. persönliche Eignung für den Dienst der Geistlichen Begleitung,
  3. aktive Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche,
  4. Antrag auf Anerkennung durch die Begleiterin bzw. den Begleiter,
  5. Referenzschreiben seitens einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters im pastoralen Dienst der Pfarrei (bei Ehrenamtlichen),
  6. Lebenslauf und Motivationsschreiben,
  7. Anerkennung der und Verpflichtung auf die Standards der Erzdiözese Freiburg und die Rahmenorientierung der Deutschen Bischofskonferenz,
  8. Präventionsschulung und Verpflichtung auf die Vorgaben der Erzdiözese Freiburg zu grenzachtendem Umgang in Bezug auf geistlichen und sexuellen Missbrauch,
  9. Führen eines geistlichen Lebens mit eigener Inanspruchnahme von Geistlicher Begleitung und Exerzitien,
  10. Bereitschaft, an Weiterbildungsangeboten und Supervision/kollegialer Beratung teilzunehmen.
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§ 3
Beauftragung durch die Erzdiözese Freiburg

( 1 ) Der Antrag zur Anerkennung und Beauftragung als Geistliche Begleitung wird von der Begleiterin oder dem Begleiter selbständig bei der Fachstelle Geistliche Begleitung gestellt.
( 2 ) Mit dem Antrag müssen alle notwendigen Unterlagen und Nachweise gemäß § 2 bei der Fachstelle eingereicht werden.
( 3 ) Nach einer Prüfung der Unterlagen wird die beantragende Person zu einem persönlichen Aufnahmegespräch eingeladen. Das Gespräch wird von der Leitung der Fachstelle Geistliche Begleitung und der Leitung des Exerzitienwerks oder einer weiteren fachlich kompetenten Person der Erzdiözese Freiburg durchgeführt.
( 4 ) Nach der erfolgreichen Aufnahme erfolgt die Beauftragung als „diözesan anerkannte Geistliche Begleitung“ durch den Ordinarius. Beauftragt werden die Geistlichen Begleiterinnen und Begleiter im Rahmen eines Gottesdienstes, der von der Fachstelle organisiert wird. Die jeweiligen Pfarreien des Wohnorts der beauftragten Person werden über die Beauftragung informiert.
( 5 ) Die Beauftragung bzw. Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann jeweils nach Beendigung der fünf Jahre gemäß § 5 verlängert werden.
( 6 ) Die Fachstelle Geistliche Begleitung führt ein Register über alle Personen, die zum Dienst der Geistlichen Begleitung anerkannt oder beauftragt worden sind.
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§ 4
Rahmenbedingungen des Dienstes als Geistliche Begleitung

( 1 ) Die Fachstelle Geistliche Begleitung kann fachliche Vorgaben festlegen und stellt deren Einhaltung sicher.
( 2 ) Die Fachstelle Geistliche Begleitung organisiert und veranstaltet Fortbildungsangebote.
( 3 ) Die Erzdiözese Freiburg ermöglicht und finanziert Supervision nach den Richtlinien der Erzdiözese Freiburg oder Beratung im Zusammenhang mit Geistlicher Begleitung.
( 4 ) Zur kollegialen Begleitung und Unterstützung können in verschiedenen Regionen der Diözese Regionale Arbeitsgruppen Geistlicher Begleitung (RAG) besucht werden, die sich in der Regel zwei bis dreimal jährlich treffen.
( 5 ) Ansprechpartner der Geistlichen Begleitungen ist die Fachstelle Geistliche Begleitung.
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§ 5
Folgebeauftragung/Folgeanerkennung

( 1 ) Der Antrag auf eine Folgebeauftragung bzw. Folgeanerkennung wird von den Begleiterinnen und Begleitern selbständig gestellt.
( 2 ) Für eine Verlängerung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
  1. Innerhalb von fünf Jahren sind drei Fortbildungen zu belegen.
  2. Die Präventionsschulung ist nach jeweils fünf Jahren zu erneuern.
  3. Innerhalb des Beauftragungszeitraums erfolgt mindestens einmal ein Gespräch mit der Leitung der Fachstelle Geistliche Begleitung.
  4. Ein kurzer Reflexionsbericht über den Verlauf der Begleitungen während der fünf Jahre ist der Fachstelle mit dem Antrag auf Folgebeauftragung bzw. Folgeanerkennung vorzulegen.
( 3 ) Bei vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen kann die Beauftragung durch den Ordinarius verlängert werden.
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§ 6
Aberkennung

( 1 ) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Standards und die Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg kann einer Geistlichen Begleiterin bzw. einem Geistlichen Begleiter Anerkennung und Beauftragung entzogen werden.
( 2 ) Die zugrundeliegenden Vorwürfe, die gegen die Fortdauer der Beauftragung oder gegen eine Folgebeauftragung bzw. Folgeanerkennung sprechen, werden gemäß den Standards und der Präventionsordnung überprüft.
( 3 ) Bei Vorwürfen Geistlichen Missbrauchs wird die zuständige Ansprechperson für Geistlichen Missbrauch in der Erzdiözese Freiburg nach Kenntniserlangung umgehend informiert. Das weitere Vorgehen erfolgt nach deren Maßgaben.
( 4 ) Bei in der Pastoral tätigen Personen sind die unmittelbar dienstvorgesetzte Person sowie die für das pastorale Personal zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zu informieren, bei ehrenamtlichen Begleiterinnen und Begleitern der zuständige Pfarrer der Wohnortpfarrei.
( 5 ) Bei Personen aus anderen Kirchen wird darüber hinaus die zuständige Stelle der entsprechenden Kirche informiert.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 21. Februar 2025
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Erzbischof Stephan Burger
Die Ordnung für die diözesane Anerkennung und Beauftragung der Geistlichen Begleiterinnen bzw. Geistlichen Begleiter für den Fachdienst Geistliche Begleitung ist in der Broschüre „Geistliche Begleitung in der Erzdiözese Freiburg“ veröffentlicht. In dieser Broschüre sind zudem weitere Ausführungen zum Fachdienst Geistliche Begleitung in der Erzdiözese Freiburg enthalten. Sie ist unter dem Link www.geistliche-begleitung-ebfr.de abrufbar.

Nr. 74Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Erzdiözese Freiburg
für die religionspädagogische Ausbildung von Priestern der Weltkirche

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Für die Ausbildung von Priestern der Weltkirche, die gemäß § 97 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GBI. S. 437) zur Erteilung von Religionsunterricht eingesetzt werden können, wird folgende Ordnung erlassen:
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Abschnitt 1 – Religionspädagogische Ausbildung

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§ 1
Ziel der Ausbildung

Die Teilnehmer des Ausbildungskurses „Religionspädagogik“ sollen befähigt werden, Religionsunterricht zu erteilen. Hierzu gehören insbesondere
  1. die adressatenorientierte Planung des Unterrichts auf der Grundlage des jeweils geltenden Bildungsplanes,
  2. die didaktisch und methodisch durchdachte Anwendung der Planung in der Praxis des Religionsunterrichts,
  3. die Initiierung lebensweltorientierter religiöser Lehr- und Lernprozesse,
  4. die Reflexion des Unterrichts und der Rolle als Religionslehrer.
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§ 2
Zulassung zur Ausbildung

( 1 ) Priester der Weltkirche, die einen pastoralen Auftrag in der Erzdiözese wahrnehmen, können für den Ausbildungskurs „Religionspädagogik“ zugelassen werden, wenn sie die notwendigen sprachlichen Voraussetzungen mitbringen.
( 2 ) Über die Zulassung entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat nach einem persönlichen Gespräch, das in der Regel von der bzw. dem Schulbeauftragten geführt wird.
( 3 ) Mit Vorliegen einer Zulassung gilt die Teilnahme an den Abschnitten des Ausbildungskurses „Religionspädagogik“ (§§ 4 bis 6) als Dienstzeit.
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§ 3
Ausbildungsabschnitte

( 1 ) Der Ausbildungskurs „Religionspädagogik“ umfasst folgende Ausbildungsabschnitte:
  1. Einführungskurs (§ 4)
  2. Schulpraktikum (§ 5)
  3. Prüfung (§ 6)
( 2 ) Die Teilnahme an allen Abschnitten ist verpflichtend.
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§ 4
Einführungskurs

Der Priester der Weltkirche nimmt am Einführungskurs, den das Institut für Pastorale Bildung gestaltet, teil. Inhaltliche Schwerpunkte sind hierbei
  1. die Einführung in das deutsche und das baden-württembergische Schulsystem, den Bildungsplan und schulrechtliche Grundlagen,
  2. Qualitätsmerkmale von Religionsunterricht,
  3. Methodik und Didaktik des Religionsunterrichts,
  4. Planung und Durchführung von Einzelstunden und Lernsequenzen,
  5. Reflexion und Weiterentwicklung der Tätigkeit.
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§ 5
Schulpraktikum

( 1 ) Das Schulpraktikum findet in einer Grundschule oder einer Schule der Sekundarstufe I statt.
( 2 ) Das Schulpraktikum beginnt in der Regel am ersten Schultag nach den Herbstferien und dauert 18 Monate.
( 3 ) Eine Mentorin bzw. ein Mentor ermöglicht dem Priester der Weltkirche die wöchentliche Hospitation von vier bis sechs Wochenstunden in ihrem bzw. seinem Unterricht. Zunehmend soll der Priester der Weltkirche eigene Unterrichtserfahrungen machen (Begleiteter Ausbildungsunterricht).
( 4 ) Die bzw. der Schulbeauftragte führt während des Schulpraktikums drei beratende Unterrichtsbesuche durch.
( 5 ) Das Schulpraktikum kann bis zum Ende des folgenden Schulhalbjahres verlängert werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Prüfung noch nicht erfolgreich absolviert werden kann.
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Abschnitt 2 – Prüfung

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§ 6
Art der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung umfasst die Beurteilung der Unterrichtspraxis. Beurteilt werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten im Ausbildungsfach Katholische Religionslehre, insbesondere in den Bereichen Unterrichtsplanung und -reflexion sowie der Steuerung und Gestaltung von Lernprozessen. Die Prüfungsstunde dauert mindestens 45 und höchstens 90 Minuten. Für die unterrichtspraktische Prüfung fertigt der Priester der Weltkirche einen schriftlichen Unterrichtsentwurf an. Der Umgang mit heterogenen Lernvoraussetzungen und individualisiertem Lernen ist dabei stets zu behandeln.
( 2 ) Die Mentorin oder der Mentor sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter dürfen nicht an der Prüfungslehrprobe teilnehmen.
( 3 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat bestimmt den Zeitraum, in dem die Prüfung stattfindet. Die bzw. der Schulbeauftragte stimmen den Prüfungstag mit der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan und dem Prüfungskandidaten ab.
( 4 ) Für die unterrichtspraktische Prüfung ist ein Exemplar des schriftlichen Unterrichtsentwurfs pro Kommissionsmitglied und eines für die Akten vom Prüfungskandidaten zu erstellen und den Prüfenden etwa 30 Minuten vor Beginn des Unterrichts zu übergeben. Der Entwurf soll ohne Materialien zehn Seiten nicht überschreiten. Er muss den Zusammenhang mit vorherigem und folgendem Unterricht darlegen. Eine Einsichtnahme der Prüfenden in die jeweiligen Klassentagebücher ist zu gewährleisten.
( 5 ) Dem Unterrichtsentwurf ist die schriftliche Versicherung des Prüfungskandidaten beizufügen, dass er selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde.
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§ 7
Prüfungsbehörde, Prüfende Personen

( 1 ) Prüfungsbehörde ist das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 2 ) Die Prüfungskommission besteht aus der bzw. dem zuständigen Schulbeauftragten und der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan. Bei Verhinderung einer prüfenden Person bestellt das Erzbischöfliche Ordinariat Ersatz.
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§ 8
Niederschrift

Über die Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift enthält
  1. die Besetzung der Prüfungskommission,
  2. Name des Prüfungskandidaten,
  3. Tag, Ort und Klasse der Prüfung,
  4. Beginn und Ende, Themen und Verlauf der Prüfung,
  5. die Prüfungsnote und die tragenden Gründe sowie
  6. besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und dem Erzbischöflichen Ordinariat zugesendet.
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§ 9
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
sehr gut
(1)
=
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut
(2)
=
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend
(3)
=
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend
(4)
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
(5)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
ungenügend
(6)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.
( 2 ) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
sehr gut bis gut
(1,5),
gut bis befriedigend
(2,5),
befriedigend bis ausreichend
(3,5),
mangelhaft bis ungenügend
(5,5).
Die Zwischennote ausreichend bis mangelhaft wird nicht vergeben.
( 3 ) Die Note ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die bezifferte Bewertung.
( 4 ) Weichen die Bewertungen der prüfenden Personen voneinander ab und erfolgt keine Einigung, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet die Schuldekanin oder der Schuldekan auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
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§ 10
Fernbleiben von der Prüfung

( 1 ) Wer ohne Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats der Prüfung fern bleibt, erhält in der Prüfung die Note „ungenügend“ (6,0).
( 2 ) Genehmigt das Erzbischöfliche Ordinariat den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt nur genehmigt werden, wenn er unverzüglich mitgeteilt und unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Das Erzbischöfliche Ordinariat bestimmt, wann die Prüfung nachzuholen ist. Sie soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
( 3 ) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz unterzogen hat, kann nachträglich eine Verhinderung wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Nachweispflicht obliegt dem Prüfungskandidaten. Wenn nach Abschluss der Prüfungsleistung, für die eine Verhinderung geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.
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§ 11
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Prüfungsleistung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist, kann die Prüfung während des laufenden Schulpraktikums einmal wiederholt werden.
( 2 ) Nach Rücksprache mit dem Erzbischöflichen Ordinariat kann der Ausbildungszeitraum bis maximal zum Ende des ersten Halbjahres des Folgeschuljahres verlängert werden. Die Prüfung ist dann gegen Ende des Verlängerungszeitraums zu wiederholen.
( 3 ) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch erloschen.
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§ 12
Lehrbefähigung

Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Lehrbefähigung für das Fach Katholische Religionslehre für die Schulart, in der die Prüfung abgelegt worden ist.
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Abschnitt 3 – Inkrafttreten

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§ 13
Inkrafttreten

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 2. April 2025 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 24. März 2025
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Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 75Erlass zur Verwendung von geschlechtergerechter Sprache

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Präambel

Die Diözesanen Leitlinien der Erzdiözese enthalten wegweisende Aussagen zum Zusammenwirken von den Geschlechtern (siehe Abschnitt IV, 2.6). Sie beschreiben das Bemühen um Gleichrangigkeit im Geschlechterverhältnis als eine zentrale Herausforderung der Kirche, da das christliche Menschenbild Mann und Frau als gleichrangig erkennt. Dementsprechend verpflichtet sich die Erzdiözese „sich auf allen Ebenen zu einem geschlechterspezifischen Handeln, das Differenzen wahrnimmt und diese nicht einfach nivelliert, aber überwindet, wo sie ungerecht sind“.
Sprache ist ein wichtiges Ausdrucksmittel unseres Denkens und spiegelt unsere Interessen und unser Bewusstsein wider. Von daher gilt es, das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern auch in einer sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter zum Ausdruck zu bringen.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Regelung zur Verwendung von geschlechtergerechter Sprache gilt für alle Dienststellen der Erzdiözese Freiburg und für die Kirchengemeinden der Erzdiözese Freiburg. Sie ist in allen Veröffentlichungen sowie im Schriftverkehr nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften anzuwenden.
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§ 2
Grundsatz der Doppelnennung

( 1 ) Grundsätzlich wird, wo sowohl Frauen als auch Männer im Blick sind, sowohl die feminine als auch die maskuline Form verwendet (Doppelnennung). Hierbei wird die feminine Form der maskulinen Form vorangestellt. Die feminine und die maskuline Form werden je nach Zusammenhang durch „und“, „oder“ oder „bzw.“ verbunden (z. B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Die Doppelnennung kann an geeigneten Stellen durch einen senkrechten Strich getrennt werden (z. B. in Stellenausschreibungen: die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber; oder in Antragsformularen: die Antragstellerin/der Antragsteller). § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Bei Veröffentlichungen im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg, in Schrifterzeugnissen mit Rechtsverbindlichkeit und Dokumentationscharakter sowie im allgemeinen amtlichen Schriftverkehr (Anschreiben, E-Mails usw.) werden Binnenzeichen (Binnen-I, Schrägstrich in Verbindung mit Bindestrich, Klammern, Doppelpunkt, Unterstrich, Asterisk („*“) oder andere Formen zur Kennzeichnung von mehrgeschlechtlichen Bezeichnungen im Wortinneren) und Sparformen nicht verwendet.
( 3 ) Im Sinne einer differenzierten Zielgruppenkommunikation im pastoralen Kontext kann abweichend von Absatz 2 bei Veranstaltungsankündigungen und Anschreiben an konkrete Einzelpersonen für folgende pastorale Bereiche der Asterisk („*“) zum Ausdruck von Geschlechtersensibilität verwendet werden:
  1. Angebote der Erwachsenenpastoral mit besonderem Schwerpunkt im Bereich Geschlechteridentität oder Geschlechtervielfalt
  2. Hochschulpastoral
  3. Jugendpastoral
( 4 ) Um Wiederholungen und Unleserlichkeit zu vermeiden, können geschlechtsneutrale Ersatzformen verwendet werden (z. B. substantivierte Partizipien im Plural, Formulierungen mit den Endungen -schaft, -kraft, -person, -ung). Diese sollen jedoch nicht an zentralen und wichtigen Stellen eines Textes gebraucht werden. Geschlechtsneutrale Formen werden vermieden, wenn sie im direkten Zusammenhang mit dem Namen einer Person stehen.
( 5 ) Formulierungen, die eine Festlegung auf (traditionelle) Rollenmuster beinhalten, sollen vermieden und nach Möglichkeit durch geschlechtsneutrale Begriffe ersetzt (z. B. Reinigungskräfte statt Reinigungsdamen) werden.
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§ 3
Rechtsvorschriften

( 1 ) Bei Rechtsvorschriften sind wegen der zwingenden Beachtung des Gebots der Verständlichkeit Ausnahmen zugelassen.
( 2 ) Damit Rechtsvorschriften problemlos von einer menschlichen oder technischen Assistenz vorgelesen werden können, werden in Rechtsvorschriften Personenbezeichnungen grundsätzlich ausformuliert und keine Sparschreibungen durch Schrägstriche oder andere Zeichen verwendet.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Dieser Erlass tritt am 2. April 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt der Erlass zur Regelung zur Verwendung von geschlechtergerechter Sprache vom 12. April 2018 (ABl. S. 226) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 27. März 2025
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Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 76Ergänzende Novellierung der Formulare zur Eheschließung –
Allgemeines Ausführungsdekret

Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat auf seiner Sitzung am 25. bis 26. November 2024 der Änderung des Beiblattes zum Ehevorbereitungsprotokoll „Erklärung der Brautleute bei der Bitte um das Nihil obstat für eine kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung“ zugestimmt. Da das Formular nicht Gegenstand der Partikularnorm ist (vgl. auch ABl. 2024, S. 40 und S. 169), wird es hiermit für die Erzdiözese Freiburg zum Gebrauch vorgeschrieben.
Dieses Allgemeine Ausführungsdekret tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 13. Januar 2025
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Generalvikar Christoph Neubrand
Das neugefasste Ehevorbereitungsprotokoll „Erklärung der Brautleute bei der Bitte um das Nihil obstat für eine kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung“ ist als amtliches Formular der Deutschen Bischofskonferenz diesem Amtsblatt als Beilage angefügt und dessen Bestandteil. Es wird auf dem bewährten Weg über die Kirchliche Meldestelle zur Verfügung gestellt.

Nr. 77Portiunkula-Privileg – Verlängerung und Neuanträge

Für die Filialkirchen, öffentlichen und halböffentlichen Oratorien, denen das Portiunkula-Privileg 2018 auf sieben Jahre verliehen wurde, werden wir von uns aus die Erneuerung bei der Apostolischen Pönitentiarie beantragen; hier erübrigt sich ein eigener Antrag auf Verlängerung des Portiunkula-Privilegs.
Wir bitten jedoch, uns Mitteilung zu machen, wenn sich Änderungen ergeben haben – etwa weil eine Kapelle, der das Privileg gegeben wurde, nicht mehr existiert – oder wenn auf die Erneuerung verzichtet wird. Solche Mitteilungen und auch Neuanträge für das Portiunkula-Privileg sind bis 14. April 2025 über das Erzbischöfliche Offizialat (Postfach, 79095 Freiburg) zu stellen.
Die Mitteilungen und Neuanträge müssen enthalten: Ort, Name (Titel) der Filialkirche oder Kapelle, Charakter (z. B. Klosterkirche), Pfarrei, in deren Gebiet das Oratorium oder die Filialkirche liegt.
Pfarrkirchen besitzen das Portiunkula-Privileg unbefristet aufgrund der Apostolischen Konstitution „Indulgentiarium doctrina“ vom 1. Januar 1967 (Norm Nr. 15).

Nr. 78Terminplanung der Bischöfe 2026

Im Blick auf die Terminplanung der Bischöfe werden Angaben über die im Jahr 2026 anstehenden Anlässe benötigt, zu denen ein Bischofsbesuch gewünscht wird bzw. erforderlich ist (z. B. Aussendungs- und Beauftragungsfeiern, Altarweihen, herausragende Jubiläen von Pfarreien und kirchlichen Verbänden, Wallfahrten, u. a.).
Wir bitten alle betreffenden Seelsorgeeinheiten, Ausbildungseinrichtungen, Verbände etc. um eine baldige Mitteilung der Daten, spätestens bis 13. Juni 2025. Später eingehende Anfragen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Terminwünsche sind zu richten an: Domkapitular Bernd Gehrke, Erzbischöflicher Sekretär, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg, bernd.gehrke@ordinariat-freiburg.de.

Nr. 79Jahreshauptversammlung für 2024
des Kirchengeschichtlichen Vereins für das Erzbistum Freiburg

Einladung zur Jahreshauptversammlung für 2024 des Kirchengeschichtlichen Vereins am:
Mittwoch, den 9. April 2025 um 18:00 Uhr,
im Erzbischöflichen Ordinariat, Schoferstr. 2, 79098 Freiburg
(Thomas-Nörber-Saal – ebenerdiger Zugang über Konviktstr.)
Als Tagesordnungspunkte sind vorgesehen:
1.
Begrüßung
2.
Öffentlicher Vortrag von Herrn Professor Dr. Hans-Otto Mühleisen,
Conrad Gröber und die sogenannte „fördernde SS-Mitgliedschaft“
Nicht öffentliche Vereinsagenden:
3.
Genehmigung der Tagesordnung
4.
Genehmigung des Protokolls
5.
Bericht des Vorsitzenden
6.
Hinweis auf die zweite Tagung zur Vorbereitung des Diözesanjubiläums vom 6. bis 8. November 2025 in Kooperation mit der Katholischen Akademie Freiburg im Collegium Borromaeum
7.
Diözesanjubiläum
8.
Totengedenken
9.
Bericht des FDA-Schriftleiters
10.
Bericht des Kassenwarts und Anpassung des Mitgliederbeitrags
11.
Hinweise und Planungen
12.
Entlastung des Vorstandes
13.
Verschiedenes

Nr. 80Info und Anmeldung zum Theologischen Studientag
Wozu braucht es (noch) Theologie?

Datum:
Dienstag, 6. Mai 2025, 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Kursort:
Katholische Akademie, Wintererstr. 1, Freiburg
Für die Ausbildung ihres pastoralen Personals legt die Kirche einen besonderen Schwerpunkt auf die theologische Kompetenz. Interessierten Ehrenamtlichen wird in sogenannten „Theologischen Kursen“ ein umfassendes theologisches Angebot unterbreitet. Welche Bedeutung, welchen Platz aber hat die Theologie, das theologische Nachdenken im kirchlichen Alltag selbst, im Leben der Gemeinde oder auch in der Leitung eines Bistums? Werden aktuelle Prozesse der Kirchenentwicklung theologisch reflektiert? Wer holt da theologischen Rat, bei wem? Wer sucht den theologischen Disput? Wie steht es um die Wertschätzung wissenschaftlicher Theologie?
Wie viel Theologie brauchen geistliche Prozesse, religiöse Rede, liturgisches Tun? Wie werden religiöse Erfahrungen theologisch gedeutet und verantwortet? Und wer fragt (noch) nach theologischer Expertise in gesellschaftlichen oder politischen Debatten?
Der „Theologische Studientag“ widmet sich in diesem Jahr damit auch dem eigenen Geschäft: Wozu braucht es die Theologie? Und grundlegender noch: Was meint überhaupt und wessen Sache und Aufgabe ist das „theologische Nachdenken“?
Denn: „Die Theologie darf man nicht aussperren von der Zukunft der Kirche, sie ist eine ihrer Voraussetzungen […].“ (Kardinal Franz König)
Referierende:
Prof'in Dr. Michelle Becka (Christliche Sozialethik, Würzburg)
Dr. Christian Lehnert (Dichter und Theologe, Breitenau/Osterzgebirge)
Prof'in Dr. Teresa Schweighofer (Praktische Theologie, Berlin)
Prof. Dr. Magnus Striet (Fundamentaltheologie und Philosophische Anthropologie, Freiburg)
Infos und Anmeldung unter www.theologischer-kurs.de/studientag.

Nr. 81Änderung der Satzung
des Pflegezentrums St. Verena Rielasingen-Worblingen e.V.
mit Sitz in Rielasingen-Worblingen

Die Mitgliederversammlung des Pflegezentrums St. Verena Rielasingen-Worblingen e.V. hat im November 2024 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat nachträglich am 20. Februar 2025 sein Einvernehmen zur Satzungsänderung erteilt. Auf Antrag vom 22. November 2024, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 20. Februar 2025, und gemäß § 18 Absatz 4 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 5. November 2024 am 21. Februar 2025, Az.: J - 08.33#16[69]2024/98258, genehmigt.

Nr. 82Änderung der Satzung
des Familie & Betrieb - Beratungsdienstes der Katholischen Landbewegung
der Erzdiözese Freiburg e.V.
mit Sitz in Freiburg

Die Mitgliederversammlung des Familie & Betrieb - Beratungsdienstes der Katholischen Landbewegung der Erzdiözese Freiburg e.V. hat im November 2024 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 16. Januar 2025, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 30. Januar 2025, und gemäß § 16 Absatz 6 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 19. November 2024 am 3. Februar 2025, Az.: J - 53.73#1[5]2025/10251, genehmigt.

Nr. 83Änderung der Stiftungssatzung
der Caritas-Stiftung für die Erzdiözese Freiburg
mit Sitz in Freiburg

Die Caritas-Stiftung für die Erzdiözese Freiburg mit Sitz in Freiburg ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts, die im Verzeichnis über die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen in der Erzdiözese Freiburg – Stiftungsverzeichnis – unter Nr. 25 geführt wird. Der Stiftungsrat hat im Juli 2024 eine Änderung der Stiftungssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 5. Februar 2025, Eingang im Erzbischöflichen Ordinariat am 7. Februar 2025, wurde die Satzungsänderung vom Erzbischöflichen Ordinariat am 11. Februar 2025, Az.: J - 58.04#3[1]2025/13487, genehmigt. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 7. März 2025, Az.: KMRA-0562.3-15/2/2, eingegangen am 11. März 2025, die Änderungen der Stiftungssatzung in der Fassung vom 9. Juli 2024 genehmigt. Mit Eingang der Genehmigung wurde die Satzungsänderung am 11. März 2025 im staatlichen Rechtskreis wirksam.
Der Stiftungsvorstand hat gemäß § 84 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten die Stiftung gemeinschaftlich.

Nr. 84Änderung des Gesellschaftsvertrages
der Ökumenischen Sozialstation St. Franziskus gGmbH
mit Sitz in Herbolzheim

Die Gesellschafter der Ökumenischen Sozialstation St. Franziskus gGmbH haben im Dezember 2024 eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Auf Antrag vom 24. Februar 2025 und gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrages hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 12. Dezember 2024 am 28. Februar 2025, Az.: J - 08.34#1[238]2025/18184, genehmigt.

Personalmeldungen

Nr. 85Verlängerung der Amtszeit
von Dekanen und Stellvertretenden Dekanen

Erzbischof Stephan hat
mit Urkunde vom 10. Januar 2025 die Amtszeit von
Herrn Stellvertretenden Dekan Georg Lichtenberger, Pforzheim,
und mit Urkunden vom 14. Februar 2025 die Amtszeit von
Herrn Dekan Ehrendomkapitular Josef Fischer, Villingen,
Herrn Dekan Geistlicher Rat Peter Berg, Bad Säckingen,
Herrn Dekan Geistlicher Rat Matthias Bürkle, Offenburg,
Herrn Stellvertretenden Dekan Erhard Bechtold, Karlsruhe,
Herrn Stellvertretenden Dekan Erwin Schmidt, Gengenbach,
Herrn Stellvertretenden Dekan Ulrich Sickinger, Waldshut-Tiengen,
bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

Nr. 86Ausschreibung von Stellen für Kooperatoren
(Priester der Erzdiözese Freiburg)

Priester der Erzdiözese Freiburg, die das Pfarrexamen abgelegt haben, können sich formlos über das Referat Priester der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal – auf die folgenden Stellen für Kooperatoren bewerben.
Vor Abgabe der Bewerbung haben die Interessenten Gespräche zu führen mit dem designierten Pfarrer der Pfarrei NEU sowie mit dem zuständigen Dekan. Die designierten Pfarrer und zuständigen Dekane haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Stellenbesetzung per E-Mail an bernhard.eiermann@ordinariat-freiburg.de abzugeben oder sich unter der Rufnummer 0761 2188-409 telefonisch mit Diakon Bernhard Eiermann, dem Leiter des Referats Priester, in Verbindung zu setzen.
Pfarrei NEU Sigmaringen Herz Jesu,
Dienstsitz Sigmaringen

ab 1. Juni 2025
Pfarrei NEU Buchen St. Oswald,
Dienstsitz noch offen

ab 1. September 2025
Pfarrei NEU Konstanz Hl. Dreifaltigkeit,
Dienstsitz noch offen

ab 1. Oktober 2025
Pfarrei NEU Waldshut-Tiengen Mariä Himmelfahrt,
Dienstsitz Waldshut

ab 1. Oktober 2025
Pfarrei NEU Radolfzell St. Zeno,
Dienstsitz Bodman-
Ludwigshafen
ab 1. November 2025
Pfarrei NEU Donaueschingen Hl. Dreifaltigkeit,
Dienstsitz Bad Dürrheim

ab 1. Januar 2026
Pfarrei NEU Mosbach-Neckarelz St. Maria,
Dienstsitz Limbach

ab 1. Februar 2026
Pfarrei NEU Pforzheim Herz Jesu,
Dienstsitz Pfinztal-Wöschbach

ab 1. Januar 2026
Pfarrei NEU Hechingen St. Jakobus,
Dienstsitz noch offen

ab 1. Januar 2026
Bewerbungsschluss: 8. Mai 2025

Nr. 87Ausschreibung von Stellen für Kooperatoren
(Priester der Weltkirche)

Priester aus anderen (Erz-)Diözesen und Priester aus Ordensgemeinschaften, die von ihrem Heimatbischof oder ihren Ordensoberen für einen längeren Zeitraum für den Dienst in der Erzdiözese Freiburg bestimmt sind, und die Berufseinführung für Priester der Weltkirche abgeschlossen haben und seit mindestens fünf Jahren in der Erzdiözese Freiburg tätig sind, können sich formlos über das Referat Priester der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal – auf die folgenden Stellen für Kooperatoren bewerben.
Vor Abgabe der Bewerbung haben die Interessenten Gespräche zu führen mit dem designierten Pfarrer der Pfarrei NEU sowie mit dem zuständigen Dekan. Die designierten Pfarrer und zuständigen Dekane haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Stellenbesetzung per E-Mail an bernhard.eiermann@ordinariat-freiburg.de abzugeben oder sich unter der Rufnummer 0761 2188-409 telefonisch mit Diakon Bernhard Eiermann, dem Leiter des Referats Priester, in Verbindung zu setzen.
Pfarrei NEU Freiburg Unsere Liebe Frau,
Dienstsitz noch offen

ab 1. Juni 2025
Pfarrei NEU Hechingen St. Jakobus,
Dienstsitz Bisingen

ab 1. Oktober 2025
Pfarrei NEU Mannheim St. Sebastian mit Leitung Afrikanische Gemeinde Mannheim,
Dienstsitz Mannheim St. Peter und Paul (Feudenheim)

ab 1. Oktober 2025
Pfarrei NEU Lauda-Königshofen St. Jakobus,
Dienstsitz Ravenstein-Ballenberg

ab 1. Januar 2026
Bewerbungsschluss: 8. Mai 2025

Nr. 88Anweisungen/Versetzungen

Herr Vikar Pater Bobin Scaria CMI, Freiburg, wurde zum 1. März 2025 als Vikar (Einführungsstelle) in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Freiburg Südwest, Freiburg Ost und Freiburg Wiehre-Günterstal, Dekanat Freiburg, angewiesen.
Herr Vikar Pater Nobin Mathew CMI, Freiburg, wurde zum 1. März 2025 als Vikar (Einführungsstelle) in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Empfingen-Dießener-Tal, Dekanat Zollern, angewiesen.
Herr Diakon Stefan von Rüden, Heidelberg, wird mit Wirkung vom 1. April 2025 als Referent im Institut für klinische Seelsorgeausbildung Heidelberg, im Referat Ständiger Diakonat im Institut für Pastorale Bildung Freiburg sowie für den Bereich Biker-Seelsorge ins Erzbischöfliche Seelsorgeamt angewiesen.
Herr Diakon Matthias Hoppe, Oberharmersbach, wird mit Wirkung vom 1. April 2025 als Diakon im Zivilberuf in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Ettenheim, Dekanat Lahr, angewiesen.
Herr Diakon Matthias Rieß, Münstertal, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2025 als Diakon im Hauptberuf in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Staufen-St. Trudpert, Dekanat Breisach-Neuenburg, angewiesen.
Herr Diakon Matthias Effner, Weil am Rhein, wird mit Wirkung vom 1. September 2025 als Diakon im Hauptberuf in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Lörrach-Inzlingen, Dekanat Wiesental, angewiesen.
Herr Diakon Klaus-Peter Roth, Renchen, wird mit Wirkung vom 1. September 2025 als Diakon im Zivilberuf in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Renchen, Dekanat Acher-Renchtal, angewiesen.

Nr. 89Entpflichtungen

Herr Diakon Stefan von Rüden, Heidelberg, wird mit Ablauf des 31. März 2025 von seinen Aufgaben als Diakon im Hauptberuf im Institut für klinische Seelsorgeausbildung Heidelberg und als Krankenhausseelsorger im Team der katholischen Klinikseelsorge am Universitätsklinikum Heidelberg, Dekanat Heidelberg-Weinheim, entpflichtet.
Herr Diakon Matthias Rieß, Münstertal, wird mit Ablauf des 30. Juni 2025 von seinen Aufgaben als Diakon im Zivilberuf in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Staufen-St. Trudpert, Dekanat Breisach-Neuenburg, entpflichtet.
Herr Diakon Klaus-Peter Roth, Renchen, wird mit Ablauf des 31. August 2025 von seinen Aufgaben als Diakon im Hauptberuf in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Renchen, Dekanat Acher-Renchtal, entpflichtet.

Nr. 90Zurruhesetzung

Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer Erich Loks, Donaueschingen, auf die Pfarreien Donaueschingen Hl. Dreifaltigkeit, Donaueschingen-Aasen St. Blasius, Donaueschingen-Grüningen St. Mauritius, Donaueschingen-Heidenhofen St. Hilarius, Donaueschingen-Hubertshofen St. Sebastian, Donaueschingen-Neudingen St. Andreas, Donaueschingen-Pfohren St. Johannes d. T. und Donaueschingen-Wolterdingen St. Kilian der Seelsorgeeinheit Donaueschingen, Dekanat Schwarzwald-Baar, mit Ablauf des 30. September 2025 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Oktober 2025 entsprochen.

Nr. 91Im Herrn verschieden

7. März 2025:
Pfarrer Geistlicher Rat Michael Schweiger, † in Freiburg
8. März 2025:
Pfarrer i. R. Horst Herz, † in Waldshut-Tiengen
27. März 2025:
Pfarrer i. R. Alban Meier, † in Kehl
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 4 - 1. April 2025
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-376
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 12 Ausgaben jährlich zzgl. Sonderdrucke