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Dienstordnung für die Dekane
in der Erzdiözese Freiburg

vom 1. Mai 2019

(ABl. 2019, S. 58)

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§ 1
Geltungsbereich

Diese auf der Grundlage von § 10 des Statuts für die Dekanate in der Erzdiözese Freiburg erlassene Dienstordnung gilt für alle Dekane und Stellvertretenden Dekane im Dienst der Erzdiözese Freiburg.
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§ 2
Allgemeine Aufgaben

( 1 ) Der Dekan ist der bevollmächtigte und beauftragte Vertreter des Erzbischofs im Dekanat.
( 2 ) Grundaufgabe des Dekans ist es, zusammen mit den Priestern, Diakonen und Laien in den verschiedenen pastoralen Diensten, dem Dekanatsrat und den im Dekanat wirkenden Ordensgemeinschaften sowie mit den Gemeinden anderer Muttersprache das kirchliche Leben im Dekanat zu koordinieren und zu fördern.
( 3 ) Der Dekan unterstützt und fördert nach seinem pflichtgemäßen Ermessen das geistliche Leben der Priester, Diakone und der anderen hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die geschwisterliche Gemeinschaft und Einheit aller Dienste im Dekanat.
( 4 ) Der Dekan sorgt für die Umsetzung der pastoralen Vorgaben der Erzdiözese im Dekanat und auf der unteren Pastoralen Ebene; das gleiche gilt für die Anwendung der Diözesanen Leitungsinstrumente. Er ist verpflichtet, für die Erstellung der Pastoralkonzeption im Dekanat zu sorgen. Auf dieser Grundlage wird der Dekan zu den Gebäudekonzeptionen der Seelsorgeeinheiten gehört und nimmt Stellung.
( 5 ) Der Dekan ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Seelsorgeeinheiten des Dekanats jeweils eine eigene Pastoralkonzeption sowie eine pastorale Gebäudekonzeption (§ 9) erarbeiten und dem Dekan zur Stellungnahme zuleiten. Im Falle der vom Dekan als Pfarrer geleiteten Seelsorgeeinheit erfolgt die Stellungnahme durch den stellvertretenden Dekan.
( 6 ) Der Dekan führt regelmäßige Gespräche mit der Schuldekanin / dem Schuldekan und – so diese Funktion im Dekanat besetzt ist – mit der/ dem Dekanatsbeauftragten für Schulpastoral.
( 7 ) Der Dekan beruft regelmäßig Konferenzen der Leitenden Pfarrer der Seelsorgeeinheiten ein, um mit diesen Fragen der Kooperation im Dekanat und der Pastoral zu erörtern.
( 8 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Dekan das Recht, in die Pfarr- und Stiftungsakten Einsicht zu nehmen und von den ihm unmittelbar unterstellten Priestern, Diakonen und anderen hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Auskünfte zu verlangen.
( 9 ) Sofern kein wichtiger Grund vorliegt, ist der Dekan in der Zusammenarbeit mit dem Ordinariat verpflichtet, bei sämtlichen dienstlichen Angelegenheiten den Dienstweg einzuhalten. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn:
  • Gefahr für Leib und Leben von Personen besteht;
  • der Eintritt eines schweren pastoralen Schadens nicht anders abgewendet werden kann;
  • zwingende rechtliche Gründe wie z. B. die Einhaltung gesetzlicher Fristen dies gebieten;
  • die zuständige Stelle erkennbar nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden kann.
Wird der Dienstweg nicht eingehalten, informiert der Dekan unverzüglich die übergangene Stelle über den Sachverhalt, insbesondere über den wichtigen Grund.
( 10 ) Erhält der Dekan im Rahmen seiner Zuständigkeit Kenntnis von einem Sachverhalt, aus dem sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt, eröffnet er durch unverzügliche Einschaltung der zuständigen Stellen den Weg für Aufklärung und Abhilfe.
( 11 ) Der Dekan ist erster Repräsentant des Dekanats nach außen, insbesondere im Rahmen der Ökumene, des interreligiösen Dialogs sowie des Kontaktes zu staatlichen und kommunalen Stellen. Er trägt die Gesamtverantwortung für die Öffentlichkeitsarbeit des Dekanats.
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§ 3
Personalverantwortung

Der Dekan hat nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (§§ 4 bis 8) Personalverantwortung für sämtliche Kleriker und hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dekanat.
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§ 4
Arten der Aufsicht

( 1 ) Fachaufsicht bedeutet, dass der Dekan die volle fachliche Weisungsbefugnis innehat.
( 2 ) Die Dienstaufsicht umfasst das Recht zur Entscheidung in personalrechtlichen Angelegenheiten, sofern diese nicht vom Ordinariat getroffen werden.
( 3 ) Eingeschränkte Dienstaufsicht ist die auf einige Aufgaben begrenzte Dienstaufsicht gegenüber bestimmten Personen (§ 6).
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§ 5
Dekan als unmittelbarer Vorgesetzter

( 1 ) Als unmittelbarer Vorgesetzter ist der Dekan gegenüber folgenden Personen mit der vollen Fach- und Dienstaufsicht betraut:
  • den im Dekanat eingesetzten Pfarrern, Pfarradministratoren sowie den Priestern und Diakonen in der kategorialen Seelsorge;
  • den für das Dekanat angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
( 2 ) Als Teil der Dienstaufsicht trifft der Dekan je nach den konkreten pastoralen Erfordernissen Anordnungen über den Einsatz der Priester, Diakone und der anderen hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; er verpflichtet diese gegebenenfalls zur Übernahme zeitlich begrenzter zusätzlicher Aufgaben und hält insoweit mit dem Ordinariat Rücksprache.
( 3 ) Soweit nach Maßgabe des jeweiligen Dienstvertrages einer pastoralen Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters eine besondere Fachaufsicht besteht, übt der Dekan seine Dienstaufsicht im Benehmen mit der die Fachaufsicht führenden Stelle aus.
( 4 ) Die Dienstaufsicht des Dekans umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
  • Er trägt Sorge dafür, dass die Amts- bzw. Lebensführung der Priester und Diakone ihrem Stand entspricht und führt bei Klagen die erforderlichen Gespräche zur Änderung; bei Klagen hinsichtlich der Amts- bzw. Berufsausübung oder der Lebensführung der hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Dekanat wirkt er erforderlichenfalls auf eine Änderung hin. In allen Fällen schaltet er das Ordinariat ein, erforderlichenfalls unverzüglich.
  • Er trägt Sorge für die Einhaltung der Residenzpflicht der Leitenden Pfarrer der Seelsorgeeinheiten, der Pfarrer und der mit selbständigen Seelsorgeaufgaben im Dekanat betrauten Priester und nimmt deren Mitteilungen hinsichtlich der den Zeitraum von drei Tagen übersteigenden Abwesenheiten, einschließlich der getroffenen Vertretungsregelungen, entgegen.
  • Er führt mit den Leitenden Pfarrern der Seelsorgeeinheiten jährlich Zielvereinbarungsgespräche; Dekane, welche die Funktion des Leitenden Pfarrers innehaben, führen ihre Zielvereinbarungsgespräche mit dem Generalvikar.
  • er leitet erforderlichenfalls Maßnahmen nach § 10b des Statuts für die Dekanate in der Erzdiözese Freiburg ein.
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§ 6
Eingeschränkte Dienstaufsicht

( 1 ) Zur eingeschränkten Dienstaufsicht ist der Dekan gegenüber folgenden Personen verpflichtet:
  • den im Dienst der Erzdiözese tätigen Ordensleuten, den Seelsorgern der Gemeinden anderer Muttersprachen mit Dienstsitz im Dekanat;
  • den sonstigen hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Dekanat;
  • den Priestern und Diakonen im Ruhestand.
( 2 ) Der Dekan hat folgende Aufgaben:
  • Er trägt Sorge dafür, dass die Amts- bzw. Lebensführung der Priester und Diakone ihrem Stand entspricht und führt bei Klagen die erforderlichen Gespräche zur Änderung und schaltet gegebenenfalls das Ordinariat, in dringenden Fällen unverzüglich, ein;
  • bei Klagen hinsichtlich der Amts- bzw. Berufsausübung oder der Lebensführung der sonstigen hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Dekanat sowie zusätzlicher Untätigkeit des jeweiligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten wirkt er auf eine Änderung hin und schaltet gegebenenfalls das Ordinariat, in dringenden Fällen unverzüglich, ein.
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§ 7
Aufgaben im Todesfall

Im Todesfall einer Person im pastoralen Dienst informiert der Dekan unverzüglich das Ordinariat und spricht die weiteren Schritte ab.
( 1 ) Bei einem Priester mit Wohnsitz im Dekanat veranlasst er die Mitteilung an die Priester der Erzdiözese und sorgt im Benehmen mit den Angehörigen für ein würdiges Begräbnis sowie erforderlichenfalls für eine Regelung der Nachlassangelegenheiten. Soweit notwendig, trifft er vorläufige Vertretungsregelungen und achtet darauf, dass die Standesbücher, Akten, kirchlichen Geräte und Inventarstücke gesichert und verwahrt bleiben.
( 2 ) Bei einem Diakon sowie einer hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiterin bzw. einem hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiter veranlasst er im Benehmen mit den Angehörigen die Mitteilung an die Priester und die anderen hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dekanat sowie je nach dem an die Diakone bzw. die Mitglieder der betreffenden Berufsgruppe in der Erzdiözese.
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§ 8
Stellenwechsel und Dienstantritt von pastoralem Personal

( 1 ) Der Dekan muss bei Besetzung der Stelle eines Leitenden Pfarrers einer Seelsorgeeinheit seine Überlegungen zum Anforderungsprofil für die Neubesetzung dem Ordinariat mitteilen. Vor der Anweisung und Versetzung von Priestern, Diakonen und anderen hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit herausgehobenen Aufgaben im Dekanat betraut sind, sowie vor der Anweisung und Versetzung der für das Dekanat angewiesenen hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird der Dekan gehört, sofern der Stellenumfang 50 Prozent oder mehr beträgt oder nach pflichtgemäßer Einschätzung des Ordinariats der Dekan ein besonderes Interesse an der Anhörung hat.
( 2 ) Beim Dienstwechsel eines Pfarrers oder Pfarradministrators veranlasst der Dekan eine Abnahme der Dienstwohnung und sorgt für einen entsprechenden Bericht an das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 3 ) Der Dekan führt die vom Erzbischof ernannten Pfarrer in ihr Amt ein.
( 4 ) Priester, die als Pfarradministrator auf längere Zeit eine Seelsorgeeinheit zu leiten haben, stellt der Dekan in der Seelsorgeeinheit vor.
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§ 9
Pastorale Gebäudekonzeption / Bauvorhaben

Die pastorale Gebäudekonzeption sowie die Planung größerer Bauvorhaben legen die Seelsorgeeinheiten dem Dekan vor, welcher die Konzeption bzw. Planung mit einer Stellungnahme aus pastoraler Sicht an das Ordinariat weiterleitet. Im Falle der vom Dekan als Pfarrer geleiteten Seelsorgeeinheit erfolgt die Vorlage durch den stellvertretenden Dekan.
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§ 10
Stellvertretender Dekan

( 1 ) Über die allgemeinen Vertretungsaufgaben hinaus sprechen Dekan und Stellvertretender Dekan Aufgaben ab, die der Stellvertretende Dekan regelmäßig wahrnimmt. Er handelt dabei im Einvernehmen mit dem Dekan. Der Dekan beauftragt den Stellvertretenden Dekan mit diesen Aufgaben und informiert hierüber das Ordinariat und die Seelsorgeeinheiten des Dekanats.
( 2 ) Soweit anwendbar, gelten die Regelungen dieser Dienstordnung für die Stellvertretenden Dekane entsprechend.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Dienstordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2019 in Kraft.
Msgr. Dr. Axel Mehlmann
Generalvikar