Erzbistum Freiburg
.Statut des Diözesanen Verwaltungsdienstes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Statut des Diözesanen Verwaltungsdienstes
der Erzdiözese Freiburg
(Verwaltungsdienststatut – VDSt)
vom 10. Dezember 2025
#Für den Diözesanen Verwaltungsdienst der Erzdiözese Freiburg wird folgendes Statut gemäß can. 94 § 3 CIC erlassen:
###§ 1
Status
(
1
)
Der Diözesane Verwaltungsdienst der Erzdiözese Freiburg (Verwaltungsdienst) ist eine unselbständige Einrichtung der Erzdiözese Freiburg.
(
2
)
Der Verwaltungsdienst untersteht unmittelbar dem Erzbischöflichen Ordinariat.
(
3
)
Der Verwaltungsdienst hat seinen Sitz in Freiburg.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Der Verwaltungsdienst übernimmt für die gemäß §§ 1 und 2 der Verwaltungsdienstleistungsordnung ihm angeschlossenen Kirchengemeinden und den von diesen verwalteten Rechtsträgern gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pfarreigesetzes die folgenden Aufgaben:
- die Kassen-, Buch- und Rechnungsführung,
- die Errechnung und Zahlbarmachung der Entgelte der Mitarbeitenden einschließlich der Pfarreiökonominnen und Pfarreiökonomen und ihrer Mitarbeitenden gemäß § 8 der Verwaltungsdienstleistungsordnung.
(
2
)
Der Verwaltungsdienst kann ferner die folgenden Aufgaben übernehmen:
- die Kassen-, Buch- und Rechnungsführung der Erzdiözese Freiburg,
- die Errechnung und Zahlbarmachung der Entgelte der Mitarbeitenden der Erzdiözese Freiburg sowie der Personalfälle, die der Erzdiözese Freiburg zur Abrechnung übertragen sind.
(
3
)
1 Der Verwaltungsdienst ist im Rahmen der ihm gemäß Absatz 1 übertragenen Aufgaben und der dafür durch die Erzdiözese Freiburg vorgegebenen Systeme und Prozesse verpflichtet, Arbeitsaufträge der Kirchengemeinden auszuführen. 2 Satz 1 gilt für die Referate gemäß § 6 Absatz 1 entsprechend.
(
4
)
1 Bei Zweifeln über die Zuständigkeit des Verwaltungsdienstes oder seiner Referate entscheidet die Gesamtleitung nach § 7 im Benehmen mit den Pfarreiökonominnen oder Pfarreiökonomen. 2 Können diese keine Einigung erzielen, sind die für Finanzen und Personal zuständigen Hauptabteilungen des Erzbischöflichen Ordinariates anzurufen.
(
5
)
Ob der Verwaltungsdienst Aufgaben gemäß Absatz 2 übernimmt, entscheidet der Ordinarius.
#§ 3
Rechtsstellung der Mitarbeitenden, Stellenbewirtschaftung
(
1
)
Die Mitarbeitenden des Verwaltungsdienstes einschließlich dessen Leitung und deren Stellvertretung stehen in einem Dienst- oder Beamtenverhältnis mit der Erzdiözese Freiburg.
(
2
)
Die Stellenbewirtschaftung übernimmt die Gesamtleitung gemäß § 7.
#§ 4
Finanzierung der Tätigkeit für die Kirchengemeinden
1 Der Verwaltungsdienst wird in dem Maße, in dem er für die Kirchengemeinden tätig wird, aus dem den Kirchengemeinden zustehenden Anteil am Kirchensteueraufkommen finanziert. 2 Näheres regelt die Schlüsselzuweisungs- und Bauförderfonds-Ordnung.
#§ 5
Standorte
(
1
)
Der Verwaltungsdienst kann auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg Standorte einrichten und schließen.
(
2
)
Über die Einrichtung und Schließung von Standorten entscheidet die Gesamtleitung gemäß § 7 im Einvernehmen mit den für Personal und Finanzen zuständigen Hauptabteilungen des Erzbischöflichen Ordinariats.
(
3
)
Die Koordination der Gebäudebewirtschaftung der Standorte obliegt der Gesamtleitung gemäß § 7 gemeinsam mit den jeweiligen Fachabteilungen des Erzbischöflichen Ordinariates.
#§ 6
Gliederung
(
1
)
Der Verwaltungsdienst gliedert sich in zwei Referate:
- Referat 1: Finanzbuchhaltung und Kassenführung,
- Referat 2: Personalabrechnung.
(
2
)
Das Referat gemäß Absatz 1 Nummer 1 untersteht der für Finanzen, das Referat gemäß Absatz 1 Nummer 2 der für Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
#§ 7
Gesamtleitung
(
1
)
1 Die Referatsleitungen gemäß § 8 nehmen gemeinschaftlich die Gesamtleitung des Verwaltungsdienstes wahr. 2 Sie vertreten sich in dieser Funktion gegenseitig.
(
2
)
Die Gesamtleitung trägt insbesondere die Verantwortung für:
- die Gliederung des Verwaltungsdienstes gemäß § 6,
- die Organisation des Verwaltungsdienstes in referatsübergreifenden Angelegenheiten.
(
3
)
Die Gesamtleitung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ordinarius bedarf.
(
4
)
Ist die Gesamtleitung nicht vollständig besetzt oder sind die Mitglieder der Gesamtleitung an der Ausübung ihrer Funktion nicht nur vorübergehend verhindert, nehmen die für Finanzen und Personal zuständigen Hauptabteilungen im Erzbischöflichen Ordinariat deren jeweilige Funktionen wahr.
#§ 8
Referatsleitung
(
1
)
1 Die Referate gemäß § 6 Absatz 1 werden von Personen geleitet, die dem Erzbischöflichen Ordinariat angehören müssen. 2 Die Referatsleitungen werden durch die für Finanzen und Personal zuständigen Hauptabteilungen im Erzbischöflichen Ordinariat bestimmt. 3 Die Hauptabteilungen können zur Wahrnehmung der Referatsleitungen im Einvernehmen mit dem Ordinarius eigene Referate einrichten.
(
2
)
1 Die Referatsleitungen tragen insbesondere die Verantwortung für die Organisation ihres jeweiligen Referats. 2 Hierzu erstellen sie insbesondere für das von ihnen geleitete Referat jeweils
- ein Organigramm,
- einen Geschäftsverteilungsplan sowie
- eine Geschäftsordnung.
(
3
)
Die unter Absatz 2 genannten Regelungen bedürfen der Zustimmung der für Personal und Finanzen zuständigen Hauptabteilungen des Erzbischöflichen Ordinariates.
#§ 9
Teamleitung
(
1
)
1 Für Standorte nach § 5 können je Referat Leitungskräfte (Teamleitungen) eingestellt werden. 2 Sie vertreten in ihren Standorten die Referatsleitung ihres jeweiligen Bereichs.
(
2
)
Über die Einstellung der Teamleitungen entscheidet die jeweilige Referatsleitung im Einvernehmen mit der jeweils für Finanzen oder Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
#§ 10
Berichterstattung
(
1
)
1 Die Referatsleitungen berichten mindestens einmal jährlich den zuständigen Hauptabteilungen des Erzbischöflichen Ordinariates. 2 Sie legen hierzu eine Übersicht über die Strategie mit langfristiger Ziel- und Schwerpunktsetzung, wichtige Arbeitsergebnisse und das Arbeitsprogramm vor.
(
2
)
Die Referatsleitungen berichten regelmäßig den zuständigen Hauptabteilungen des Erzbischöflichen Ordinariates über aktuelle Entwicklungen.
#§ 11
Schlussbestimmungen
Von diesem Statut unberührt bleiben die Bestimmungen des Pfarreigesetzes sowie diejenigen der Stiftungsordnung.
#§ 12
Inkrafttreten
Dieses Statut tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.