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Gebührenordnung für die Verrechnungsstellen (GOV)

vom 8. Dezember 1988

(ABl. 1989, S. 13),
zuletzt geändert am 7. Dezember 2016 (ABl. 2016, S. 446)

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Für die von den Verrechnungsstellen übernommenen Rechnungsgeschäfte und Verwal-tungsaufgaben gelten folgende Gebührensätze:
OZ.
Dienstleistungen
Bemessungsgrundlage
Gebühren
100
Kirchengemeinderechnung
Schlüsselzuweisungen
(SZW) – Jahresbetrag –
jährlich Prozentsatz/
Mindestbetrag
Rechnungsführung
inklusive Aufstellung
des Haushaltsplans
(pro HHJ)
inklusive SZW
für den Schuldendienst,
ohne SZW für Kindergärten
bis
25.000 EUR
6,0%
1.300 EUR
bis
40.000 EUR
5,5%
1.500 EUR
bis
50.000 EUR
5,0 %
2.200 EUR
bis
75.000 EUR
4,5%
2.500 EUR
bis
100.000 EUR
4,0%
3.400 EUR
bis
125.000 EUR
3,5 %
4.000 EUR
über
125.000 EUR
3,0 %
4.400 EUR
Bei Teilleistungen (nur Aufstellung des Haushaltsplans) kann eine einmalige ermäßigte Gebühr von 20 v. H. obiger Sätze erhoben werden.
200
Kindergärten
Prozentsatz jährlich
201
Führung der Kindergartenrechnung einschl. Personalbearbeitung, Aufstellung des Haushaltsplans und Komplettabrechnung mit den Kostenträgern (Gemeinde, Land usw.)
Bruttolohnsumme
der Personalkosten im Sonderhaushalt (BLS) – jährlich –
2,5 %
bis 150.000 EUR
2,0 %
BLS für die übersteigende BLS
202
Übernahme der Kindergartengeschäftsführung: Bei Übernahme der Kindergartengeschäftsführung zusätzlich zu den vorstehenden Gebühren
1,25 %
der BLS 1,5 %
Übernahme von
Teil-Leistungen:
203
Personalbearbeitung und Abrechnung mit den
Kostenträgern
wie oben
1,5 %
204
nur Aufstellung des Haushaltsplans einschl. Abrechnung mit der Gemeinde
wie oben
0,5 %
der BLS
300
Bausonderrechnung
Baukosten
Prozentsatz/Mindestbetrag
Baufinanzierung und Rechnungsführung
bis
50.000 EUR
200 EUR
bis
150.000 EUR
0,6 %
500 EUR
bis
250.000 EUR
0,5 %
1.000 EUR
bis
500.000 EUR
0,4 %
1.250 EUR
über
500.000 EUR
0,3 %
2.000 EUR
400
Einzug von Mieten, Pachtzinsen und
Erbbauzinsen
– Waldabrechnungen –
Prozentsatz
401
Mieten Bewirtschaftungskosten in Anlehnung an § 26 der II. Berechnungs-Verordnung
pro Wohnungs- bzw. Mieteinheit:
bis 130 EUR
mit Abrechnung der Nebenkosten: (Heizkostenbeiträge usw.)
bis 200 EUR
402
Pachtzinsen
Jahresbetrag
bis 5,0 %
403
Erbbauzinsen
Jahresbetrag
bis 3,0 %
404
Waldabrechnungen
Roherlös
bis 3,0 %
Prozentsatz Jährlich
600
Dekanatsrechnungen
– Rechnungsführung/Haushaltsplan –
Bistumszuwendung
2,5 %
610
Beratungsstellen für Ehe-, Familie- und
Lebensfragen

– Rechnungsführung/Haushaltsplan, einschl. aller Abrechnungen –
Haushaltsvolumen bzw. bei erheblichen Abweichungen das Rechnungsergebnis
2,5 %
700
Altenheime – Kinderheime u. Ä.
Bruttolohnsumme (BLS) der Personalkosten
Prozentsatz
701
Rechnungsführung einschl. Personalarbeiten
+ Haushaltsplan
+ Jahresrechnung
2,0 bis 3,0 %
702
nur Personalbearbeitung
1,5 bis 2,0 %
703
nur Rechnungsführung
bis zu 1,5 %
704
nur Haushaltsplan
bis zu 0,30 %
800
Sonstige Sonderrechnungen
Haushaltsvolumen bzw. bei erheblichen Abweichungen das Rechnungsergebnis
Prozentsatz
801
Rechnungsführung für Gemeindehäuser o. Ä. – Wirtschaftsrechnung –
bis zu 1,5 %
900
Für Sonderleistungen kann nach Absprache mit der betroffenen Kirchengemeinde oder Einrichtung eine am Zeitaufwand orientierte Sondergebühr zuzüglich Aufwandsersatz für die Sachkosten erhoben werden.
Das Gleiche gilt für Leistungen, welche in der obigen Tabelle nicht enthalten sind.
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Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung ersetzt die bisherige Gebührenordnung zum 1. Januar 2011; OZ 202 tritt abweichend hiervon zum 1. September 2010 in Kraft.