Erzbistum Freiburg
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Gesetz über die Verwaltung der Pfarreien in der Erzdiözese Freiburg (Pfarreigesetz - PfaG)

vom 24. April 2025

(ABl. 2025, S. 139), zuletzt geändert am 6. Mai 2026 (ABl. 2026, S. 265)

Inhaltsverzeichnis

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Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Zweck des Gesetzes

Das nachfolgende Gesetz regelt Struktur, Gremien und Aufgabenwahrnehmung der Pfarreien und Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg.
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§ 2
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Pfarreien und Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die aus Pfarreien und Kirchengemeinden der Erzdiözese Freiburg sowie Pfarreien und Kirchengemeinden der Diözese Rottenburg-Stuttgart gemäß Anhang 2 zur Jurisdiktionsvereinbarung zur Regelung der Rechtsmaterien in diözesanen Exklaven zwischen dem Erzbischof von Freiburg und dem Bischof von Rottenburg-Stuttgart vom 5. Dezember 2006 gebildeten Seelsorgeeinheiten mit folgender Maßgabe:
  1. Die jeweilige Pfarrei beziehungsweise Kirchengemeinde der Diözese Rottenburg-Stuttgart wird von den Organen der Pfarrei beziehungsweise Kirchengemeinde der Erzdiözese Freiburg mitverwaltet, welcher sie zugeordnet ist.
  2. Das Gebiet der Seelsorgeeinheit gemäß Satz 1 gilt als Wahlgebiet im Sinne von § 26.
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§ 3
Pfarrei und Kirchengemeinde

(1) Eine Pfarrei ist gemäß can. 515 CIC eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in der Erzdiözese Freiburg auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird.
(2) 1Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch die die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtsbereich handelt. 2Sie ist vom Land Baden-Württemberg als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt.
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§ 4
Begriff des Örtlichen Kirchenvermögens

(1) 1Das örtliche Kirchenvermögen umfasst
  1. das Vermögen der Kirchengemeinde,
  2. das Vermögen der Kirchenfonds und das Vermögen der sonstigen örtlichen Stiftungen und Anstalten.
(2) Zum Vermögen der Kirchengemeinde gehören insbesondere der Anteil der Kirchengemeinde an der einheitlichen Kirchensteuer, das Aufkommen der Ortskirchensteuer, sonstige Zuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen, die im Eigentum der Kirchengemeinde stehenden unbeweglichen und beweglichen Sachen, Rechte, Forderungen und sonstigen Wirtschaftsgüter, insbesondere die Guthaben auf Konten aller Art mit Ausnahme der in Absatz 3 bezeichneten Vermögen, ferner Erträge von pfarrlichen und sonstigen kirchengemeindlichen Festen und Veranstaltungen, Sammlungen und Kollekten sowie Spenden und sonstige Gaben für Zwecke der Kirchengemeinde.
(3) Nicht zum örtlichen Kirchenvermögen gehören
  1. Gelder aus Sammlungen und Kollekten aufgrund bischöflicher Anordnung gemäß can. 1266 CIC,
  2. das Pfründevermögen.
(4) Falls nichts Gegenteiliges feststeht, gelten Zuwendungen an die Verwalter des örtlichen Kirchenvermögens als den verwalteten juristischen Rechtspersonen selbst zugedacht.
(5) Sonstige kirchliche Vorschriften, insbesondere die Kassenordnung der Erzdiözese Freiburg und die Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg, bleiben unberührt.
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§ 5
Begriff der Verwaltung

Die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens umfasst die von der Kirchengemeinde zu besorgenden örtlichen kirchlichen Vermögensangelegenheiten, insbesondere die Haushalts- und Finanzangelegenheiten einschließlich der Kassen- und Rechnungsführung, die Bau- und Grundstücksangelegenheiten sowie die Regelung der Personalangelegenheiten.
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Kapitel 2 – Zusammenarbeit in der Pfarrei

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§ 6
Gemeinde

(1) Gemeinde ist eine territorial oder personell abgegrenzte Gemeinschaft von Gläubigen in der Pfarrei.
(2) 1Der Pfarreirat trifft mit der Mehrheit seiner Mitglieder unter Anhörung der Betroffenen eine Entscheidung über die Festlegung der Gemeinden. 2Die Entscheidung wird öffentlich nach § 57 bekannt gemacht.
(3) Zusätzlich sind die Gemeinden anderer Sprachen und Riten am jeweiligen Sitz und Hochschulgemeinden, die vom Ordinarius errichtet sind, Gemeinden im Sinne des Absatz 1.
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§ 7
Gemeindeversammlung

(1) Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Gemeindemitglieder innerhalb einer Pfarrei.
(2) 1Jede Gemeinde soll ihre Gemeindeversammlung als Ort lebendigen Austausches begreifen und zur Umsetzung der ihr zugewiesenen Aufgaben nutzen. 2Die Gemeindeversammlung setzt somit ihrem Wesen nach die ständige Bereitschaft zum konstruktiven Miteinander und zum Konsens voraus.
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§ 8
Aufgaben der Gemeindeversammlung

(1) Die Gemeindeversammlung erörtert Ideen und Fragen des kirchlichen Lebens vor Ort und macht Anregungen und Vorschläge.
(2) Die Gemeindeversammlung entscheidet über die Art der Bildung sowie die Dauer der Beauftragung des Gemeindeteams und stellt dessen Auflösung fest.
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§ 9
Mitglieder der Gemeindeversammlung

(1) 1Mitglied der Gemeindeversammlung ist, wer regelmäßig am kirchlichen Leben in der Gemeinde teilnimmt. 2Bei territorial abgegrenzten Gemeinden ist außerdem jede Person Mitglied der Gemeindeversammlung, die
  1. römisch-katholisch ist und
  2. ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Gemeinde hat.
(2) In Streitfällen entscheidet die Leitung der Gemeindeversammlung; die Entscheidung ist unanfechtbar.
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§ 10
Einberufung und Leitung der Gemeindeversammlung

(1) 1Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindeteam einberufen und geleitet. 2Die Einladung erfolgt entsprechend § 57 Absatz 1 vier Wochen vor dem Versammlungstermin.
(2) Steht kein Gemeindeteam für die Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung, wird die Gemeindeversammlung vom Pfarrer oder von einer durch ihn beauftragten Person einberufen und geleitet.
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§ 11
Beschlussfassung

(1) 1Die Gemeindeversammlung entscheidet durch Beschluss. 2Es genügt die einfache Mehrheit.
(2) 1Eine Stimmrechtsübertragung findet nicht statt. 2Die Stimmberechtigung richtet sich nach § 27.
(3) 1Die Beratungen und Abstimmungen sind öffentlich. 2Wahlen sind auf Antrag geheim.
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§ 12
Gemeindeteam

1Gemeindeteams sind Ausdruck der Verantwortung der Gemeindemitglieder für das kirchliche Leben in den Sozial- und Nahräumen der Pfarrei. 2Basis ihrer Arbeit sind die pastoralen Grunddienste, in denen sich christliche Gemeinde verwirklicht. 3Sie richten ihre Arbeit an der Gesamtstrategie der Pfarrei aus, mit der ein verbindlicher Rahmen beschrieben wird.
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§ 13
Aufgaben des Gemeindeteams

(1) 1Jedes Gemeindeteam trägt Sorge für die Verwirklichung der Grunddienste der Kirche in seinem Bereich: Verkündigung des Glaubens, Feier der Gottesdienste, Dienst für die Menschen sowie Bildung von Gemeinschaften. 2Das Gemeindeteam gestaltet als Gemeindeleitungsteam die Umsetzung der Gesamtstrategie der Pfarrei.
(2) Das Gemeindeteam richtet die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 an den Bedarfen der Menschen und den eigenen Ressourcen aus.
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§ 14
Bildung des Gemeindeteams

(1) Eine Gemeindeversammlung entscheidet über die Art der Bildung des Gemeindeteams, das entweder im Wege einer Berufung durch den Pfarreirat oder durch Wahl in der Gemeindeversammlung gebildet werden kann.
(2) Die Berufung durch den Pfarreirat oder die Wahl in der Gemeindeversammlung und deren Bestätigung erfolgt für alle Mitglieder des Gemeindeteams in gleicher Weise.
(3) Ein Gemeindeteam besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(4) In begründeten Fällen können ein oder mehrere hauptberufliche pastorale Mitarbeitende im Rahmen ihres Dienstauftrags mit Zustimmung ihrer Dienstvorgesetzten in Gemeindeteams mitarbeiten.
(5) Jedem Gemeindeteam wird ein hauptberuflicher pastoraler Mitarbeitender als Ansprechperson benannt.
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§ 15
Arbeitsweise des Gemeindeteams

(1) Das Gemeindeteam entscheidet frei über die Art und Weise seiner Arbeit.
(2) Die Mitglieder des Gemeindeteams entscheiden nach freiem Ermessen, welche Person aus ihrer Mitte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben übernimmt:
  1. Koordination der Arbeit des Gemeindeteams,
  2. Absprache und Vernetzung mit weiteren Gemeindeteams, Kompetenzteams und Kirchortteams der Pfarrei,
  3. Kommunikation mit dem Pfarreirat,
  4. Beschaffungen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des Gemeindeteams, sofern die Mittel nach § 16 eingestellt sind.
(3) Das Gemeindeteam kann jederzeit Personen zur Mitarbeit hinzuziehen.
(4) Ein Mitglied kann die von ihm übernommene Funktion nach Absatz 2 jederzeit niederlegen.
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§ 16
Finanzielle Ausstattung

(1) Der Pfarreirat hat den Gemeindeteams im Rahmen des Haushaltsplans zur Erfüllung ihrer Aufgaben finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Die Tätigkeit im Gemeindeteam ist für alle Mitglieder ehrenamtlich. 2Für Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen gilt das Statut für ehrenamtliches Engagement in der Erzdiözese Freiburg.
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§ 17
Dauer des Gemeindeteams und Ende der Mitgliedschaft

(1) 1Gemeindeteams werden auf Zeit beauftragt. 2Sie bleiben längstens bis sechs Monate nach der konstituierenden Sitzung des neuen Pfarreirates bestehen. 3Soweit die Mindestanzahl der Mitglieder gemäß § 14 Absatz 3 unterschritten wird, ist das Gemeindeteam aufgelöst.
(2) 1Einzelne Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Gemeindeteam ihr Ausscheiden erklären. 2Das Ausscheiden ist in geeigneter Form bekannt zu machen.
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§ 18
Kirchortteams

(1) Der Pfarrer und der Pfarreirat können gemeinsam für spezifische Aufgaben, die sich an einzelnen Orten zeigen oder mit diesen verbunden sind, Teams aus Ehrenamtlichen und/oder Hauptberuflichen einrichten und diese mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragen.
(2) Für Arbeitsweise und finanzielle Ausstattung gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.
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§ 19
Kompetenzteams

(1) Der Pfarrer und der Pfarreirat können gemeinsam für spezifische Aufgaben im Bereich von Pastoral, Bildung oder Caritas, die die ganze Pfarrei betreffen, Teams aus Hauptberuflichen und/oder Ehrenamtlichen einrichten und diese mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragen.
(2) Für Arbeitsweise und finanzielle Ausstattung gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.
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Kapitel 3 – Organe der Pfarrei und der Kirchengemeinde

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§ 20
Organe der Pfarrei und der Kirchengemeinde

(1) Organe der Pfarrei sind
  1. der Pfarrer und
  2. der Pfarreirat.
(2) Organe der Kirchengemeinde, denen die Besorgung der Verwaltungs- und Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinde obliegt, sind
  1. der Pfarreirat,
  2. der Verwaltungsvorstand und
  3. der Pfarreivermögensverwaltungsrat (PVVR).
(3) 1In der Erfüllung ihrer Aufgaben werden die Organe nach Absatz 1 und Absatz 2 vom diözesanen Verwaltungsdienst für Kirchengemeinden unterstützt. 2Für die Kirchengemeinden besteht ein Anschlusszwang gemäß des Gesetzes über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher Aufgabenwahrnehmung im Erzbistum Freiburg (Zusammenarbeitsgesetz).
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Abschnitt 1 – Der Pfarrer

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§ 21
Stellung und Aufgabe des Pfarrers

(1) Der Pfarrer als der vom Erzbischof bestellte Leiter der Pfarrei trägt eigene, in seinem Amt begründete Verantwortung
  1. für die Einheit der Pfarrei sowie für die Einheit mit dem Erzbischof, der Ortskirche von Freiburg und dadurch mit der Weltkirche,
  2. für die Verkündigung des Evangeliums,
  3. für die Feier der Liturgie und der Sakramente,
  4. für die ordnungsgemäße Verwaltung der Pfarrei und
  5. für die Wahrnehmung der pfarrlichen Caritas.
(2) Der Pfarrer wird in seinen Aufgaben der Hirtensorge von anderen Priestern sowie Diakonen als auch Haupt- und Ehrenamtlichen in der Pfarrei in gestufter Mitverantwortung unterstützt und moderiert die Zusammenarbeit.
(3) 1Der Pfarrer muss Beschlüssen widersprechen, wenn er der Ansicht ist, dass sie nicht in Übereinstimmung mit der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre stehen oder rechtswidrig sind. 2Er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Pfarrei nachteilig sind. 3Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung beziehungsweise in den Fällen, in denen der Pfarrer an der Sitzung nicht teilgenommen hat, nach Kenntnisnahme des Beschlusses im Wortlaut gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Gremiums ausgesprochen werden. 4Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 5Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine erneute Sitzung des Rates einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beraten ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. 6Für Entscheidungen von Einzelpersonen, insbesondere des Pfarreiökonomen, gelten Satz 1 bis 5 entsprechend.
(4) Erfüllt nach Ansicht des Pfarrers auch der neue Beschluss die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1, muss er ihm erneut widersprechen und den Ordinarius anrufen.
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Abschnitt 2 – Der Pfarreirat

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§ 22
Pfarreirat

(1) 1In jeder Pfarrei ist ein Pfarreirat zu wählen. 2Dieser handelt als Organ der Pfarrei und der Kirchengemeinde.
(2) 1Der Pfarreirat trägt zusammen mit dem Pfarrer als Pastoralrat, als Vertretung der Katholikinnen und Katholiken und als Organ der Vermögensverwaltung, insbesondere als Ortskirchensteuervertretung Verantwortung für den kirchlichen Auftrag in Pfarrei und Kirchengemeinde. 2Sein Wirken ist sowohl auf das Leben der Kirche als auch auf gesellschaftliche Vorgänge und Entwicklungen in der Pfarrei gerichtet.
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§ 23
Zusammensetzung des Pfarreirates

(1) Der Pfarreirat besteht aus
  1. dem Pfarrer,
  2. unmittelbar gewählten Mitgliedern (Absatz 3 und 4),
  3. hinzu gewählten Mitgliedern (Absatz 6),
  4. entsandten Mitgliedern (Absatz 7) und
  5. beratenden Mitgliedern (Absatz 8).
(2) Stimmberechtigtes Mitglied kraft Amtes ist der Pfarrer.
(3) Die Wahlberechtigten in der Pfarrei wählen gemäß den folgenden Grundsätzen unmittelbar in den Pfarreirat:
  1. Pro Stimmbezirk wird mindestens ein Mitglied gewählt.
  2. 1Die Zahl der unmittelbar gewählten Mitglieder des Pfarreirates beträgt mindestens zwölf. 2Sie darf 40 nicht übersteigen.
(4) Die Entscheidung über die Zahl der unmittelbar zu wählenden Mitglieder des Pfarreirates sowie über deren Zuordnung zu Stimmbezirken (§ 26 Absatz 2) bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des amtierenden Pfarreirates.
(5) 1Kommt ein Beschluss nach Absatz 4 nicht zustande, entscheidet der Ordinarius. 2Der Pfarreirat ist verpflichtet, dem Ordinarius spätestens einen Monat vor dem in § 3 der Wahlordnung für die Pfarreiräte in der Erzdiözese Freiburg (Wahlordnung Pfarreiräte - WOPR) bestimmten Zeitpunkt Mitteilung über das Nichtzustandekommen des Beschlusses zu machen.
(6) 1Der Pfarreirat kann höchstens drei für die Mitarbeit in besonderem Maße geeignete Personen sowie weitere von örtlichen kirchlichen Gruppierungen und Verbänden vorgeschlagene Personen hinzuwählen. 2Diese müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 28 erfüllen. 3Die Zahl der hinzugewählten Mitglieder darf ein Viertel der unmittelbar gewählten Mitglieder nicht übersteigen. 4Die Gründe der Hinzuwahl sind im Protokoll der Sitzung zu benennen.
(7) 1Die verbandliche Caritas auf dem Gebiet der Pfarrei entsendet einen Vertreter. 2Die Gemeinden anderer Sprachen und Riten, die ihren Sitz auf dem Gebiet der Pfarrei haben, entsenden gemeinsam einen Vertreter. 3Diese haben Stimmrecht.
(8) Beratende Mitglieder kraft Amtes ohne eigenes Stimmrecht, jedoch mit Rede- und Antragsrecht, sind:
  1. der Stellvertretende Pfarrer, es sei denn er handelt als Abwesenheitsvertreter,
  2. der Leitende Referent,
  3. der Pfarreiökonom,
  4. ein Mitglied des Seelsorgeteams der Pfarrei, das von diesem benannt wird.
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§ 24
Aufgaben des Pfarreirates

(1) 1Der Pfarreirat entwickelt und beschließt im Rahmen der Gesamtstrategie Ziele für die pastorale Arbeit der Pfarrei auf der Grundlage der Diözesanen Leitlinien und der Diözesanstrategie der Erzdiözese Freiburg. 2Er berücksichtigt dabei die wahrzunehmenden Grundaufgaben einschließlich der Prävention gegen sexualisierte Gewalt, legt Schwerpunkte fest, initiiert innovative Projekte und entscheidet über Aufgaben und Maßnahmen, die nicht mehr wahrgenommen werden. 3Er sorgt für die Finanzierung und Umsetzung der pastoralen Arbeit der Pfarrei und evaluiert diese regelmäßig.
(2) 1Der Pfarreirat beruft oder bestätigt die Gemeindeteams (§ 14 Absatz 2) und bildet gegebenenfalls Kirchort- und Kompetenzteams (§ 18 und § 19). 2Er unterstützt die Aktivitäten kirchlicher Gruppen, Verbände sowie der geistlichen Gemeinschaften unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit. 3Er arbeitet mit den hauptberuflichen Mitarbeitenden im pastoralen Dienst zusammen.
(3) Der Pfarreirat vertritt die Anliegen der Katholikinnen und Katholiken der Pfarrei in Kirche sowie in Gesellschaft und Öffentlichkeit.
(4) 1Der Pfarreirat wirkt über den Besonderen Ausschuss gemäß § 34 Absatz 1 an der Besetzung der Stelle des Pfarrers, des Stellvertretenden Pfarrers, des Pfarreiökonomen, des Stellvertretenden Pfarreiökonomen und des Leitenden Referenten mit. 2Im Rahmen der jeweiligen pastoralen Schwerpunktsetzung berät der Pfarreirat den Pfarrer und den Leitenden Referenten hinsichtlich der in Betracht kommenden Einsatzbereiche der Priester, Diakone und pastoralen Mitarbeitenden. 3Der Pfarreirat ist für die Wahrnehmung dieser Aufgabe regelmäßig zu informieren.
(5) 1Der Pfarreirat erstellt als Ortskirchensteuervertretung im Benehmen mit dem Pfarreivermögensverwaltungsrat Richtlinien für die Vermögensverwaltung der Pfarrei, die gewährleisten, dass die Pfarrei als Ganzes sowie ihre Einrichtungen und Gruppen ihre Aufgaben wahrnehmen können. 2Er beschließt den Haushaltsplan, stellt die Jahresrechnung fest und nimmt die weiteren ihm nach diesem Gesetz und der Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) zugewiesenen Aufgaben wahr.
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§ 25
Wahl des Pfarreirates

(1) Die Mitglieder des Pfarreirates gemäß § 22 Absatz 1 werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Das Nähere hinsichtlich des Wahlverfahrens und der Hinzuwahl regelt die Wahlordnung für die Pfarreiräte in der Erzdiözese Freiburg (Wahlordnung Pfarreiräte - WOPR).
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§ 26
Wahlgebiet und Stimmbezirke

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Pfarrei.
(2) Das Wahlgebiet ist in der Regel in Stimmbezirke aufgeteilt.
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§ 27
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind die Katholikinnen und Katholiken, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und im Wahlgebiet seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) 1Wahlberechtigt in einem anderen Stimmbezirk der Pfarrei können auf Antrag Katholikinnen und Katholiken sein, die regelmäßig am kirchlichen Leben in diesem Stimmbezirk aktiv teilnehmen und die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. 2Das Wahlrecht kann nur in einem Stimmbezirk ausgeübt werden. 3Über den Antrag entscheidet der Wahlvorstand. 4Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Pfarreiräte in der Erzdiözese Freiburg (Wahlordnung Pfarreiräte - WOPR).
(3) Für die Erlangung der Wahlberechtigung in einem Stimmbezirk einer anderen Pfarrei gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Katholikinnen und Katholiken,
  1. die ihren Austritt aus der Kirche nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts erklärt haben,
  2. die nach staatlichem oder kirchlichem Recht infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.
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§ 28
Wählbarkeit für den Pfarreirat

(1) Wählbar sind die nach § 27 Absatz 1 bis Absatz 3 wahlberechtigten Katholikinnen und Katholiken, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ordnungsgemäß zur Wahl vorgeschlagen wurden und ihrer Kandidatur zugestimmt haben.
(2) Nicht wählbar sind Katholikinnen und Katholiken,
  1. die als Mitarbeitende des Erzbistums im pastoralen und liturgischen Dienst in der Kirchengemeinde mit amtlichem Auftrag tätig sind,
  2. die als Kräfte anderer Profession in der Kirchengemeinde mit amtlichem Auftrag tätig sind,
  3. die als leitende Mitarbeitende der Erzbischöflichen Kurie tätig sind,
  4. die als Kirchenbeamte oder Angestellte der Kirchengemeinde mit einem regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigungsumfang von mehr als 40 Prozent einer Vollzeitstelle arbeiten oder
  5. 1die als Mitarbeitende anderer kirchlicher Rechtsträger für die Kirchengemeinde tätig oder mit Aufgaben der kirchlichen Vermögensverwaltungsaufsicht betraut sind. 2Ausgenommen hiervon sind Schuldekane.
(3) Wählbar ist nicht, wer eine kirchenfeindliche Betätigung aufweist, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.
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§ 29
Beginn und Ende der Amtszeit

(1) Die Amtszeit des Pfarreirates beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit dem ersten Zusammentreffen des Pfarreirates nach seiner Wahl (konstituierende Sitzung) und endet mit der konstituierenden Sitzung eines neugewählten Pfarreirates.
(2) 1Die konstituierende Sitzung hat innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Wahl stattzufinden. 2Sie wird von dem Vorsitzenden des noch amtierenden Pfarreirates einberufen und von ihm bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden geleitet.
(3) 1Die Amtszeit des Pfarreirates endet vorzeitig, wenn die Zahl der unmittelbar gewählten Mitglieder aufgrund vorzeitigen Ausscheidens einzelner Mitglieder die Hälfte der ursprünglich Gewählten unterschreitet und durch Nachrücken nicht mehr erreicht werden kann. 2In diesem Fall ordnet der Ordinarius eine Neuwahl an oder trifft andere erforderliche und geeignete Maßnahmen.
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§ 30
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) 1Aus dem Pfarreirat scheiden die unmittelbar gewählten Mitglieder aus, die im Laufe der Amtszeit die Wählbarkeit (§ 28) verlieren. 2Eine in den Pfarreirat gewählte Person scheidet auch dann aus, wenn sich nachträglich ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war.
(2) Hinzugewählte Mitglieder scheiden aus, wenn sie ihre Wählbarkeit (§ 28) verlieren oder der Grund für die Hinzuwahl entfällt oder sich nachträglich ergibt, dass er zum Zeitpunkt der Wahl nicht vorlag.
(3) Das Amt endet, wenn ein Mitglied
  1. auf sein Amt schriftlich verzichtet,
  2. unentschuldigt oder ohne triftigen Grund an mindestens drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Pfarreirates trotz schriftlicher Mahnung nach dem zweiten Fehlen ferngeblieben ist oder
  3. mit dem Tod des Mitglieds.
(4) 1Der Pfarreirat trifft unverzüglich nach Kenntnis der Voraussetzungen für die Beendigung der Mitgliedschaft nach den Absätzen 1 bis 3 Nummer 2 die entsprechende Feststellung und teilt dies dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mit. 2Das Ausscheiden wird mit Beginn des Tages nach der gemäß Satz 1 getroffenen Feststellung wirksam. 3Gegen die Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung schriftlich Einspruch bei dem Vorsitzenden des Pfarreirates einlegen. 4Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 5Falls der Pfarreirat dem Einspruch nicht innerhalb von vier Wochen stattgibt, entscheidet der Ordinarius nach Maßgabe des kanonischen Rechts innerhalb von vier Wochen nach Vorlage über diesen Einspruch.
(5) 1Der Ordinarius kann ein Mitglied aus schwerwiegendem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit aus dem Pfarreirat ausschließen. 2Ein solcher Grund liegt auch vor, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, erfolgt.
(6) Der erfolgreiche Einspruch des betroffenen Mitglieds gegen eine nach Absatz 4 Satz 1 getroffene Entscheidung des Pfarreirates sowie der erfolgreiche Rekurs des betroffenen Mitglieds nach can. 1732-1739 CIC gegen die nach Absatz 4 Satz 5 sowie Absatz 5 getroffene Entscheidung des Ordinarius berührt die Wirksamkeit von zwischenzeitlich durch den Pfarreirat gefassten Beschlüssen nicht.
(7) 1Scheidet ein unmittelbar gewähltes Mitglied vorzeitig aus, rückt für die restliche Amtszeit der nächste Bewerber entsprechend der Reihenfolge der im Stimmbezirk der bei der Wahl erhaltenen Stimmenzahl nach. 2Das Nachrücken wird vom Pfarreirat festgestellt. 3Abweichend von Absatz 1, § 27 Absatz 1 und § 28 Absatz 1 geht die Mitgliedschaft im Pfarreirat nicht verloren, wenn der Hauptwohnsitz in eine Pfarrei des In- oder Auslandes verlegt wird und das Mitglied weiter uneingeschränkt am Leben der Pfarrei teilnimmt. 4Der Pfarreirat fasst hierüber einen Beschluss.
(8) Änderungen in der Zusammensetzung des Pfarreirates und dessen Vorstandes werden dem Ordinarius gemeldet.
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§ 31
Vorstand des Pfarreirates

(1) 1Der Pfarreirat bildet aus seiner Mitte einen Vorstand. 2Diesem gehören an:
  1. der Pfarrer,
  2. der Vorsitzende des Pfarreirates und dessen Stellvertretung,
  3. ein unmittelbar gewähltes volljähriges Mitglied des Pfarreirates,
  4. höchstens eine weitere Person aus dem Pfarreirat sowie
  5. als beratendes Mitglied der Leitende Referent.
(2) 1In der konstituierenden Sitzung kann auf die Wahl des Vorstandes verzichtet werden, wenn dies zur Vorbereitung der Wahlen zum Vorstand zweckmäßig erscheint und zu Beginn der Sitzung mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossen wird. 2Die Vorstandswahlen haben spätestens einen Monat nach der konstituierenden Sitzung stattzufinden. 3Bis zum Abschluss der Wahlen findet § 29 Absatz 2 Satz 2 Anwendung.
(3) 1Der Vorstand hat die Aufgabe, für eine effektive und zeitnahe Arbeit des Pfarreirates in allen Bereichen zu sorgen, die Geschäfte des Pfarreirates nach Maßgabe dieses Gesetzes und auf Grundlage der Rahmengeschäftsordnung der Pfarreien in der Erzdiözese Freiburg (RGO) zu führen. 2Der Vorstand trifft keine inhaltlichen Entscheidungen im Rahmen der Aufgaben des Pfarreirates und äußert sich in der Pfarrei oder gegenüber Dritten unter Beachtung der Beschlüsse des Pfarreirates.
(4) 1Der Vorstand wird geleitet durch den Vorsitzenden beziehungsweise durch dessen Stellvertretung. 2Abweichend von Satz 1 kann der Vorstand von zwei, höchstens drei Personen geleitet werden, welche schriftlich festgelegte Aufgabenbereiche wahrnehmen. 3Die Stellvertretung erfolgt untereinander.
(5) 1Der Pfarreirat wählt aus den unmittelbar gewählten Mitgliedern des Pfarreirates zunächst den Vorsitzenden, und zwar im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit, in weiteren Wahlgängen mit einfacher Mehrheit. 2In getrennten weiteren Wahlgängen werden die weiteren Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit gewählt.
(6) 1Die Wahl des Vorstandes insgesamt, nicht aber einzelner Vorstandsämter, ist für die Hälfte der regulären Amtszeit des Pfarreirates (§ 29 Absatz 1) möglich. 2Vor der Wahl gemäß Absatz 5 ist der Zeitraum festzulegen.
(7) Eine Wahl als Mitglied des Vorstandes desselben Pfarreirates ist für maximal drei aufeinander folgende Amtszeiten des Pfarreirates (§ 29 Absatz 1) möglich.
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§ 32
Arbeitsweise des Pfarreirates

(1) 1Der Pfarreirat tritt wenigstens vierteljährlich zusammen. 2Er wird durch den Vorsitzenden des Pfarreirates, im Verhinderungsfall durch die Stellvertretung oder ein anderes Vorstandsmitglied, mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung einberufen. 3Zeit und Ort der Sitzung sowie die vorgesehene Tagesordnung der Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen. 4In dringenden Fällen kann der Pfarreirat mit einer Frist von drei Tagen ohne öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen werden. 5In allen Fällen genügt die Textform.
(2) 1Die Sitzungen des Pfarreirates sind öffentlich. 2Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn es das kirchliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern.
(3) 1Der Pfarreirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind . 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 4Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen sowie die Arbeitsweise des Pfarreirates und seiner Ausschüsse bestimmt die Rahmengeschäftsordnung der Pfarreien in der Erzdiözese Freiburg (RGO).
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§ 33
Ausschüsse

(1) 1Der Pfarreirat kann zur Vorbereitung oder Durchführung seiner Beschlüsse beratende Ausschüsse einsetzen. 2Er kann zur verbindlichen Entscheidung im Rahmen bestimmter Aufgaben des Pfarreirates beschließende Ausschüsse einrichten.
(2) Der Pfarreirat kann in die Ausschüsse auch geeignete Personen ohne Stimmrecht berufen, die nicht Mitglieder des Pfarreirates sind.
(3) Der Pfarreirat kann ferner einzelne Personen mit besonderen Aufgaben betrauen.
(4) 1Über die Zusammensetzung der Ausschüsse nach Absatz 1 sowie eine etwaige Befristung ihrer Tätigkeit entscheidet der Pfarreirat nach freiem Ermessen. 2Die Ausschussmitglieder müssen mehrheitlich unmittelbar gewählte Mitglieder des Pfarreirates sein. 3Es ist ein Vorsitzender zu wählen. 4Eine gemeinsame Wahrnehmung der Leitungsverantwortung ist entsprechend § 31 Absatz 4 Satz 2 möglich.
(5) 1Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. 2Für die Öffentlichkeit bestimmte Stellungnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes des Pfarreirates abgegeben werden.
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§ 34
Besonderer Ausschuss zur Stellenbesetzung

(1) 1Die Einrichtung eines besonderen Ausschusses zur Besetzung der Stelle des Pfarrers, des Stellvertretenden Pfarrers, des Pfarreiökonomen, des Stellvertretenden Pfarreiökonomen und des Leitenden Referenten ist verpflichtend; seine Einsetzung erfolgt spätestens innerhalb eines Jahres nach der Konstituierung des Pfarreirates, im Bedarfsfall unverzüglich. 2Der Ausschuss wirkt an der Besetzung der in Satz 1 genannten Stellen wie folgt mit:
  1. bei einer Neubesetzung gibt er nach Gesprächen mit den Interessenten ein Votum an den Ordinarius ab,
  2. bei einer Entscheidung über eine weitere Amtszeit sorgt er für die Eingaben des Pfarreirates im Rahmen des von diesem an den Ordinarius abzugebenden Votums.
(2) 1Dem Ausschuss gehören unmittelbar gewählte und hinzugewählte Mitglieder des Pfarreirates, insgesamt fünf bis zehn Personen, an. 2Scheiden Mitglieder aus, hat unverzüglich eine Nachwahl stattzufinden.
(3) 1Die Mitglieder des Ausschusses sind in besonderer Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
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§ 35
Ehrenamtliche Tätigkeit im Pfarreirat

1Die Tätigkeit im Pfarreirat und in seinen Ausschüssen ist für alle gewählten und hinzu gewählten Mitglieder ehrenamtlich. 2Für Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen gilt das Statut für ehrenamtliches Engagement in der Erzdiözese Freiburg.
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Abschnitt 3 – Der Verwaltungsvorstand

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§ 36
Zusammensetzung des Verwaltungsvorstandes

(1) Der Verwaltungsvorstand besteht aus
  1. dem Pfarrer,
  2. dem Stellvertretenden Pfarrer,
  3. dem Pfarreiökonomen und
  4. dem Stellvertretenden Pfarreiökonomen.
(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 werden zur einvernehmlichen Mitarbeit und Unterstützung in der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben des Pfarrers bestellt. 2Sie beraten sich miteinander in Fragen der Gesamtleitung, auch wenn es eine eigenverantwortliche Betrauung mit der selbständigen Wahrnehmung einzelner Bereiche geben kann.
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§ 37
Berufung der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes

(1) Die Berufung des Pfarrers und des Stellvertretenden Pfarrers bestimmt sich nach Maßgabe des kanonischen Rechts.
(2) 1Der Pfarreiökonom und sein Stellvertreter werden vom Erzbischof als eigenes Kirchenamt gemäß cann. 145, 1280 CIC ernannt und stehen in einem Dienstverhältnis mit der Erzdiözese Freiburg. 2Sie werden vom Ordinarius unter Würdigung des Votums gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 und mit Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates bestellt und abberufen. 3Eine Abberufung berührt das Dienstverhältnis nicht.
(3) Der Pfarreiökonom und der Stellvertretende Pfarreiökonom sollen in wirtschaftlichen Fragen sowie im weltlichen Recht erfahren sein und sich durch Integrität auszeichnen.
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§ 38
Abberufung des Verwaltungsvorstandes

(1) Ein Mitglied kann insbesondere abberufen werden, wenn es seine gesetzlichen Pflichten verletzt oder sonstige Tatsachen vorliegen, aus welchen sich eine erhebliche und nicht behebbare Störung des Vertrauens zwischen ihm und einem anderen Organ der Pfarrei oder der Kirchengemeinde ergibt.
(2) Das Verfahren bestimmt sich nach Maßgabe des kanonischen Rechts.
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§ 39
Aufgaben des Verwaltungsvorstandes

(1) Dem Verwaltungsvorstand obliegt die Verwaltung der Kirchengemeinde, insbesondere die Vermögensverwaltung, soweit die Aufgaben nicht dem Pfarreirat, dem Pfarreivermögensverwaltungsrat oder dem Pfarreiökonomen obliegen.
(2) Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Ausführung der Beschlüsse des Pfarreirates und des Pfarreivermögensverwaltungsrates,
  2. der Beschluss des Entwurfs des Haushaltsplanes und die Vorlage an den Pfarreivermögensverwaltungsrat und den Pfarreirat,
  3. die Entscheidung über über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben, soweit nicht der Pfarreiökonom zuständig ist,
  4. die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens,
  5. die Regelung der Grundzüge der inneren Organisation der Pfarreiverwaltung.
(3) 1Der Verwaltungsvorstand ist befugt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. 2Ist eine gemeinsame Entscheidung nicht oder nicht rechtzeitig möglich, steht diese Befugnis auch jedem einzelnen Mitglied des Verwaltungsvorstandes zu. 3Dieses unterrichtet die übrigen Mitglieder unverzüglich. 4Der Verwaltungsvorstand unterrichtet das zuständige Organ in der nächsten Sitzung über die von ihm oder einem seiner Mitglieder nach dieser Regelung getroffenen Eilentscheidung sowie über die Gründe.
(4) 1Der Verwaltungsvorstand kann einzelne seiner Mitglieder, insbesondere den Pfarreiökonomen, sowie ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeitende in der Pfarrei mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgabengebiete oder einzelnen Aufgaben der Vermögensverwaltung beauftragen. 2Er kann hierzu auch die Befugnis zur Erteilung von Kassenanordnungen erteilen. 3Der Verwaltungsvorstand hat die gewissenhafte und ordnungsgemäße Vornahme der Geschäfte durch den oder die Beauftragten zu überwachen. 4Die Erteilung von Vollmachten bestimmt sich nach § 40.
(5) 1Der Verwaltungsvorstand ist verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die pastoralen Richtlinien des Pfarreirates für die Vermögensverwaltung zu berücksichtigen. 2Er ist an die im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten Beschlüsse des Pfarreirates und des Pfarreivermögensverwaltungsrats gebunden. 3Er berichtet dem Pfarreivermögensverwaltungsrat regelmäßig über seine Arbeit.
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§ 40
Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr

(1) 1Die Kirchengemeinde wird im Rechtsverkehr mit Dritten durch zwei Mitglieder des Verwaltungsvorstandes gemeinsam vertreten. 2Im Innenverhältnis gilt, dass eine Vertretung durch den Pfarrer gemeinsam mit dem Stellvertretenden Pfarrer oder durch den Pfarreiökonomen gemeinsam mit dem Stellvertretenden Pfarreiökonomen nur bei Verhinderung der jeweils beiden anderen Mitglieder des Verwaltungsvorstandes zulässig ist.
(2) 1Der Verwaltungsvorstand kann nach den Regelungen des Absatzes 1 rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. 2Die Vollmachtsurkunde bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 3Die Erteilung von Generalvollmachten und unwiderruflichen Vollmachten ist nicht zulässig. 4Über die erteilten Vollmachten ist ein Verzeichnis zu führen.
(3) 1Willenserklärungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben worden sind. 2Dies gilt auch für die Abgabe von Willenserklärungen durch Bevollmächtigte.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist der Pfarreiökonom zum Abschluss von Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro im Einzelfall alleinvertretungsberechtigt.
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§ 41
Aufgaben des Pfarreiökonomen

(1) 1Der Pfarreiökonom sorgt für die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde entsprechend den Vorgaben des Pfarreirates, des Pfarreivermögensverwaltungsrates und des Verwaltungsvorstandes unter der Autorität des Pfarrers. 2Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben insbesondere unter Beachtung der cann. 1284 bis 1288 CIC und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Organe der Kirchengemeinde und der Pfarrei verantwortlich.
(2) 1Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Vermögensverwaltung sowie die ihm vom Verwaltungsvorstand übertragenen Aufgaben. 2Geschäfte der laufenden Verwaltung sind alle Geschäfte, die regelmäßig wiederkehren und nach feststehenden Grundsätzen entschieden werden können. 3Der Ordinarius kann für bestimmte Bereiche allgemein festlegen, welche Maßnahmen stets als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen sind.
(3) Der Pfarreiökonom ist unbeschadet der Beteiligungsrechte des Pfarreivermögensverwaltungsrates insbesondere zuständig für
  1. die Erstellung eines Entwurfs für den Haushaltsplan,
  2. die Aufstellung des Jahresabschlusses,
  3. den Vollzug des Haushaltsplans einschließlich der Entscheidung über den Abschluss von Rechtsgeschäften (Abschluss von Verträgen, Vergabe von Aufträgen) bis zu 25.000,00 Euro im Einzelfall und der Erteilung der für den Vollzug des Haushaltes erforderlichen Kassenanordnungen und
  4. die Entscheidung über über- und außerplanmäßige Aufwendungen bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall.
(4) Der Pfarreiökonom ist Dienstvorgesetzter des nichtpastoralen Personals der Kirchengemeinde.
(5) Der Pfarreiökonom wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Pfarreiökonom in dessen gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten vertreten.
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Abschnitt 4 – Der Pfarreivermögensverwaltungsrat

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§ 42
Zusammensetzung des Pfarreivermögensverwaltungsrates

(1) 1Der Pfarreivermögensverwaltungsrat entsprechend can. 537 CIC besteht aus sieben bis elf Mitgliedern. 2Er setzt sich zusammen aus:
  1. dem Pfarrer,
  2. zwei Mitgliedern des Pfarreirates sowie
  3. vier bis acht weiteren Personen, die nicht dem Pfarreirat angehören.
(2) Die Mitglieder des Pfarreivermögensverwaltungsrates müssen der Römisch-katholischen Kirche angehören sowie über die für die Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung verfügen, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen erfahren sein und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen.
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§ 43
Vorstand des Pfarreivermögensverwaltungsrates

1Der Pfarreivermögensverwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Vorstand. 2Diesem gehören an:
  1. der Pfarrer als Vorsitzender des Pfarreivermögensverwaltungsrates als Mitglied von Amts wegen ohne Stimmrecht,
  2. ein aus den Mitgliedern gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gewählter Stellvertretender Vorsitzender des Pfarreivermögensverwaltungsrates.
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§ 44
Berufung

1Die Berufung der Mitglieder des Pfarreivermögensverwaltungsrates erfolgt durch den Pfarreirat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 2Die Mitglieder des Pfarreivermögensverwaltungsrates sind öffentlich bekannt zu machen und dem Erzbischöflichen Ordinariat innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.
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§ 45
Hinderungsgründe für die Berufung

(1) Dem Pfarreivermögensverwaltungsrat können nicht angehören:
  1. Mitarbeitende der Erzdiözese Freiburg im pastoralen und liturgischen Dienst, die in der Seelsorge in der Kirchengemeinde mit amtlichem Auftrag tätig sind;
  2. Leitende Mitarbeitende der Erzbischöflichen Kurie;
  3. Kirchenbeamte und Angestellte der Kirchengemeinde;
  4. Mitarbeitende anderer kirchlicher Rechtsträger, die in der Vermögensverwaltung für die Kirchengemeinde tätig oder mit Aufgaben der kirchlichen Vermögensverwaltungsaufsicht betraut sind.
(2) Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, frühere Ehegatten, Verlobte und durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad nach bürgerlichem Recht verbundene Personen können nicht gleichzeitig dem Pfarreivermögensverwaltungsrat angehören.
(3) Wer mit einem Mitglied des Pfarreivermögensverwaltungsrates in einem ein Hindernis begründenden Verhältnis nach Absatz 2 steht, kann nicht nachträglich in den Pfarreivermögensverwaltungsrat eintreten.
(4) Der Pfarreirat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach den Absätzen 1 bis 3 gegeben ist.
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§ 46
Aufgaben des Pfarreivermögensverwaltungsrates

(1) Der Pfarreivermögensverwaltungsrat entscheidet über die Zustimmung zur Bestellung des Pfarreiökonomen.
(2) 1Der Pfarreivermögensverwaltungsrat übt die Aufsicht über die Tätigkeit des Verwaltungsvorstandes und des Pfarreiökonomen aus und berät diese bei seiner Tätigkeit. 2Der Pfarreivermögensverwaltungsrat kann insbesondere bestimmte Rechtsakte im Einzelfall von seiner Zustimmung abhängig machen und uneingeschränkt Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Verwaltungsvorstandes nehmen und Auskunft über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde verlangen, sofern dies aus rechtlichen Gründen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. 3Der Pfarreivermögensverwaltungsrat kann anordnen, dass bestimmte Handlungen des Verwaltungsvorstandes rückgängig zu machen oder aufzuheben sind, wenn dies tatsächlich, rechtlich oder wirtschaftlich geboten und möglich ist.
(3) 1Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates:
  1. Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, von grundstückgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten von mehr als 25.000,00 Euro, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts;
  2. [- unbesetzt -]
  3. [- unbesetzt -]
  4. Verträge über Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen, Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
  5. Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkung, Zuwendung oder Vermächtnis sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften;
  6. Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritt, sowie Rangrücktrittserklärungen;
  7. [- unbesetzt -]
  8. Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit einer Dauer von mehr als einem Jahr mit einem Stellenumfang von mehr als 25 Prozent einer Vollzeitstelle, soweit im Stellenplan keine Stelle enthalten ist;
  9. [- unbesetzt -]
  10. Gesellschaftsverträge und deren Änderung, Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft sowie Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen;
  11. Begründung von Vereinsmitgliedschaften;
  12. Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung;
  13. Erteilung von Einzelvollmachten mit einer Vertretungsberechtigung für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 5.000,00 Euro mit Ausnahme der Erteilung von Vollmachten an Personen, die berufsmäßig mit der Wahrnehmung fremder Interessen befasst sind (z. B. Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater), im Rahmen deren beruflicher Tätigkeit für die Kirchengemeinde;
  14. [- unbesetzt -]
  15. [- unbesetzt -]
  16. Beauftragung von Rechtsanwälten;
  17. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (ausgenommen Mahn- und Vollstreckungsverfahren) und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die kirchliche Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen;
  18. Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, wenn der Wert des Nachgebens mehr als 10.000,00 Euro beträgt;
  19. Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art ab einer Anlagesumme von 100.000,00 Euro oder soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen; keiner Zustimmung bedürfen Einlagen beim Katholischen Darlehensfonds;
  20. Unentgeltliche Übertragung (Schenkung) und Belastung (Verpfändung) von Kirchenvermögen sowie die kostenlose Nutzungsüberlassung (Leihe) bei einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,00 Euro;
  21. Aufnahme von Darlehen und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen, sofern sie nicht im Haushaltsplan enthalten sind;
  22. Kauf- und Tauschverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 Euro, sofern sie im Haushaltsplan enthalten sind, und Kauf- und Tauschverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro, sofern sie nicht im Haushaltsplan enthalten sind;
  23. 1Werkverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 Euro, sofern sie im Haushaltsplan enthalten sind, sowie Werkverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro, sofern sie nicht im Haushaltsplan enthalten sind. 2Dies gilt nicht für die bereits nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 genehmigungspflichtigen Verträge.
  24. Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 Euro, sofern sie im Haushaltsplan enthalten sind; Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro, sofern sie nicht im Haushaltsplan enthalten sind;
  25. Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Niederschlagung, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen bei einem Gegenstandswert von mehr als 10.000,00 Euro;
  26. Miet-, Pacht- und Leasingverträge, deren Miete oder Pacht einen Betrag von jährlich 25.000,00 Euro übersteigt;
  27. Bauvorhaben als Gesamtgeschäft, dessen Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung den Betrag von 500.000,00 Euro übersteigen; Nachträge sind genehmigungspflichtig, wenn sie 50.000,00 Euro überschreiten. § 4 Absatz 5 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC (ABl. 2024, 186) gilt entsprechend.
  28. Sonstige Rechtsgeschäfte, durch die die wirtschaftliche Lage der Kirchengemeinde verschlechtert werden könnte mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 Euro im Rahmen des Haushaltsplanes; sofern sie nicht im Haushaltsplan enthalten sind mit einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro;
  29. Erlass von Gebührenordnungen oder allgemeine Regelungen über Gebühren oder Entgelte.
2Der Pfarreivermögensverwaltungsrat kann für die Nummern 1, 13, 18 bis 20, 22 bis 25 und 28 erstmalig oder andere Wertgrenzen oder Bedingungen festlegen. 3Dieser Beschluss braucht für seine Wirksamkeit die Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
(4) Darüber hinaus kann der Pfarreivermögensverwaltungsrat festlegen, welche weiteren Rechtsakte seiner Zustimmung bedürfen.
(5) 1Der Pfarreivermögensverwaltungsrat gibt in Bezug auf die Beschlussfassung des Pfarreirates über den Haushalt und den Jahresabschluss eine Empfehlung ab. 2Er bestimmt den Prüfer des Jahresabschlusses und nimmt dessen Prüfbericht entgegen.
(6) Durch die Regelungen der Befugnisse des Pfarreivermögensverwaltungsrates werden die Rechte und Pflichten der kirchlichen Rechtsaufsicht nicht berührt.
(7) Der Pfarreivermögensverwaltungsrat ist verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die pastoralen Richtlinien des Pfarreirates für die Vermögensverwaltung zu berücksichtigen und dem Pfarreirat regelmäßig über seine Arbeit zu berichten.
(8) 1Der Pfarreivermögensverwaltungsrat handelt durch seinen Vorsitzenden, insbesondere beauftragt er abweichend von § 40 auch den Abschlussprüfer. 2Bei Verhinderung wird der Vorsitzende durch den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(9) Der Pfarreivermögensverwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 47
Amtszeit

(1) Die Amtszeit des Pfarreivermögensverwaltungsrates entspricht der Amtszeit des Pfarreirates; sie endet mit dem Amtsantritt des neubestellten Pfarreivermögensverwaltungsrates.
(2) 1Eine direkte Wiederberufung der Mitglieder des Pfarreivermögensverwaltungsrates ist einmal möglich. 2Die Höchstdauer eines zusammenhängenden Mandates im Pfarreivermögensverwaltungsrat beträgt zehn Jahre. 3Nach Ablauf der letzten Amtsperiode muss ein Mitglied mindestens eine reguläre Amtszeit aussetzen, bevor es wieder für maximal zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden dem Pfarreivermögensverwaltungsrat angehören kann.
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§ 48
Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Aus dem Pfarreivermögensverwaltungsrat scheidet ein Mitglied aus,
  1. welches auf sein Amt schriftlich verzichtet,
  2. bei dem nachträglich ein Hinderungsgrund (§ 45) entsteht,
  3. wenn es unentschuldigt oder ohne triftigen Grund an mindestens drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Pfarreivermögensverwaltungsrates trotz ausdrücklicher schriftlicher Mahnung nach dem zweiten Fehlen ferngeblieben ist oder
  4. mit dem Tod.
(2) 1Der Pfarreivermögensverwaltungsrat trifft unverzüglich nach Kenntnis der Voraussetzungen für die Beendigung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 die entsprechende Feststellung und teilt dies dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mit. 2Das Ausscheiden wird wirksam mit Beginn des Tages nach der gemäß Satz 1 getroffenen Feststellung.
(3) 1Der Ordinarius kann durch schriftlichen Bescheid, der Pfarreirat mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder ein Mitglied des Pfarreivermögensverwaltungsrates aus schwerwiegendem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit aus dem Pfarreivermögensverwaltungsrat abberufen. 2Ein solcher Grund liegt auch vor, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung besteht, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. 3Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören. 4Die Abberufung wird mit Zugang des schriftlichen, mit einer Begründung versehenen Bescheids wirksam.
(4) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft beruft der Pfarreirat für die Dauer der restlichen Amtszeit ein Ersatzmitglied.
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§ 49
Einberufung

(1) 1Der Pfarreivermögensverwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden einberufen, sooft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, mindestens jedoch sechs Mal jährlich. 2Er ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt oder das Erzbischöfliche Ordinariat die Einberufung anordnet.
(2) Entspricht der Vorsitzende einem Einberufungsverlangen gemäß Absatz 1 nicht oder sind Vorsitzender oder Stellvertretung nicht vorhanden oder an der Ausübung ihres Amtes gehindert, kann das Erzbischöfliche Ordinariat den Pfarreivermögensverwaltungsrat selbst einberufen und dessen Sitzung durch einen Beauftragten, der nach Möglichkeit das dienstälteste nicht verhinderte Mitglied des Pfarreivermögensverwaltungsrates sein soll, leiten lassen.
(3) Der Pfarreivermögensverwaltungsrat wird mindestens in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(4) 1Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. 2In Eilfällen kann der Vorsitzende die Frist auf bis zu 24 Stunden verkürzen. 3Jedoch ist eine Beschlussfassung in dieser Sitzung nur möglich, wenn zu Beginn der Sitzung die Eilbedürftigkeit mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden festgestellt wird. 4Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen worden, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Pfarreivermögensverwaltungsrates anwesend sind und niemand der Beschlussfassung widerspricht.
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§ 50
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

(1) 1Die Sitzungen des Pfarreivermögensverwaltungsrates sind nicht öffentlich. 2Protokollführer sind zugelassen.3Der Pfarreiökonom ist zu den Sitzungen einzuladen, sofern der Pfarreivermögensverwaltungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
(2) Der Pfarreivermögensverwaltungsrat kann bei Vorliegen eines Sachgrundes für die Dauer der gesamten Sitzung oder eines einzelnen Beratungsgegenstandes weitere Personen zulassen.
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§ 51
Beschlussfähigkeit

(1) 1Der Pfarreivermögensverwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens die Hälfte der übrigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2§ 32 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Der Pfarreivermögensverwaltungsrat ist ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn:
  1. in der vorangegangenen Sitzung in Folge der Beschlussunfähigkeit nicht alle Beratungsgegenstände erledigt werden konnten und
  2. in der Einladung auf die außerordentliche Beschlussfähigkeit im Hinblick auf die nicht erledigten Beratungsgegenstände ausdrücklich hingewiesen wird.
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§ 52
Ehrenamtliche Tätigkeit im Pfarreivermögensverwaltungsrat

1Die Tätigkeit im Pfarreivermögensverwaltungsrat ist für alle berufenen Mitglieder ehrenamtlich. 2Für Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen gilt das Statut für ehrenamtliches Engagement in der Erzdiözese Freiburg.
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Abschnitt 5 – Personenbezogene Amts- und Funktionsbezeichnungen

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§ 53
Klarstellende Klausel

1Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen auf alle Geschlechter, soweit dies nach dem Amt möglich ist. 2Die Amts- und Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden wie folgt in weiblicher oder männlicher Form geführt:
Leitende Referentin und Leitender Referent
Pfarreiökonomin und Pfarreiökonom
Vorsitzende und Vorsitzender
Stellvertretende Vorsitzende und Stellvertretender Vorsitzender
Schuldekanin und Schuldekan.
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Kapitel 4 – Sonstige Bestimmungen

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§ 54
Protokoll

1Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. 2Das Protokoll ist dauerhaft und sicher aufzubewahren. 3Die Protokollführung erfolgt im Pfarreirat durch eine hauptberufliche Verwaltungskraft der Kirchengemeinde, im Pfarreivermögensverwaltungsrat kann sie durch eine Verwaltungskraft der Kirchengemeinde erfolgen.
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§ 55
Ausschluss wegen Befangenheit

(1) Eine Person, welche allein oder als Mitglied eines nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremiums zu einer Entscheidung berufen ist (verantwortliche Person), darf die Entscheidung nicht vornehmen beziehungsweise an der Beratung und Abstimmung hierzu nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung der verantwortlichen Person selbst, deren Ehegatten, dem Lebenspartner nach § 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG), einer durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verbundenen anderen Person oder eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(2) 1Eine verantwortliche Person ist im Rahmen ihres Handelns nach diesem Gesetz jederzeit verpflichtet, das Vorliegen einer Befangenheit im konkreten Fall sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls unverzüglich offenzulegen. 2Ob die Voraussetzungen einer Befangenheit nach Absatz 1 vorliegen, entscheidet unverzüglich
  1. im Fall des Pfarreirates sowie des Pfarreivermögensverwaltungsrates das jeweilige Gremium selbst ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds, wobei die Sitzung verlassen muss, wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf,
  2. im Fall des Verwaltungsvorstandes bei Zweifeln über das Vorliegen einer Befangenheit der Ordinarius.
3Satz 2 gilt auch, wenn Tatsachen, welche eine Befangenheit einer verantwortlichen Person begründen können, dem jeweiligen Gremium von anderen Personen mitgeteilt werden.
(3) 1Ein Beschluss des Pfarreirates oder des Pfarreivermögensverwaltungsrates ist unwirksam, wenn bei der Beratung und Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verletzt worden sind oder ein Mitglied des jeweiligen Gremiums ohne einen der Gründe des Absatzes 1 ausgeschlossen war. 2Der Beschluss gilt drei Monate nach der Beschlussfassung als gültig zustande gekommen, wenn er nicht innerhalb dieser Frist von einem Mitglied des jeweiligen Gremiums oder durch eine von dem Beschluss betroffene dritte Person beim Ordinarius schriftlich angefochten wurde oder der Ordinarius den Beschluss vor Ablauf der Frist beanstandet hat. 3Der Ordinarius entscheidet innerhalb eines Monats nach Zugang der Anfechtungserklärung endgültig.
(4) Eine unter Verletzung der Befangenheitsvorschriften gemäß der Absätze 1 und 2 getroffene Entscheidung des Verwaltungsvorstandes muss von diesem unverzüglich aufgehoben werden, sofern dies rechtlich und ohne unverhältnismäßig große wirtschaftliche Nachteile für die Pfarrei beziehungsweise Kirchengemeinde möglich ist.
(5) 1Für Rechtsakte gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. 2Für ihre Wirksamkeit und ihre Aufhebung gelten die jeweils einschlägigen Vorschriften des kirchlichen und weltlichen Rechts.
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§ 56
Amtspflichten und Haftung

(1) Die Mitglieder des Pfarreirates, des Verwaltungsvorstandes und des Pfarreivermögensverwaltungsrates haben die ihnen obliegenden Pflichten sorgfältig zu erfüllen und darüber zu wachen, dass die Pfarrei beziehungsweise Kirchengemeinde keinen Schaden erleidet.
(2) 1Die Mitglieder des Pfarreirates, des Verwaltungsvorstandes und des Pfarreivermögensverwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet, sofern die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen ausnahmsweise nichts anderes erfordert. 2Über die Entbindung eines Mitglieds von seiner Schweigepflicht im konkreten Fall entscheidet der Verwaltungsvorstand. 3Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gilt nach dem Ausscheiden aus dem Pfarreirat, dem Verwaltungsvorstand beziehungsweise aus dem Pfarreivermögensverwaltungsrat fort.
(3) Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haften die Mitglieder des Pfarreirates, des Verwaltungsvorstandes und des Pfarreivermögensverwaltungsrates der Kirchengemeinde für den dadurch entstehenden Schaden.
(4) Die Mitglieder des Pfarreirates, des Verwaltungsvorstandes und des Pfarreivermögensverwaltungsrates werden auf der ersten Sitzung durch den Vorsitzenden auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben verpflichtet und über die Folgen von Pflichtverletzungen im Sinne von Absatz 3 belehrt.
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§ 57
Form der Bekanntmachung in der Kirchengemeinde

(1) Öffentliche Bekanntmachungen in der Kirchengemeinde, die in dieser Ordnung vorgesehen sind, erfolgen durch
  1. Veröffentlichung auf der Website der Kirchengemeinde,
  2. Veröffentlichung im Pfarrblatt oder sonstigen Mitteilungsblättern,
  3. Vermeldung in den Sonntagsgottesdiensten oder
  4. an den Anschlagstafeln.
(2) Ein Wechsel in der Form der Bekanntmachung ist in der bisherigen Form der Bekanntmachung anzukündigen.
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§ 58
Gebühren

(1) Die Kirchengemeinden können für die Durchführung ihrer kirchlich-pastoralen Veranstaltungen und Sachverhalte, die dem kirchlichen Verkündigungsauftrag dienen oder Ausdruck tätiger Nächstenliebe sind, öffentlich-rechtliche Gebühren festlegen und erheben.
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§ 59
Dienstsiegel

Siegelberechtigung und Siegelführung sind in der Siegelordnung geregelt.
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§ 60
Zweckbindung und Stifterwille

1Bei Rücklagen sind bestehende Zweckbindungen zu beachten. 2Die dazu befugten Organe können rechtmäßige Änderungen bestimmen. 3Bei Vermögen hingegen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. 4Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
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§ 61
Sonstige Kirchliche juristische Personen

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Kapitel 5 – Kirchliche Aufsicht

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§ 62
Kirchliche Aufsichtsbehörde

(1) 1Das Erzbischöfliche Ordinariat führt die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinden (kirchliche Aufsichtsbehörde) vorrangig nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2Sonstige Vorschriften des Aufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(2) 1Wenn die Verwaltung einer Kirchengemeinde in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer geordneten Vermögensverwaltung entspricht und die Befugnisse der kirchlichen Aufsichtsbehörde nach dem Aufsichtsgesetz nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung zu sichern, kann der Ordinarius einen Vermögensverwalter bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der mit der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde beauftragten Organe wahrnimmt. 2Die Aufgabe der örtlichen Aufsicht nimmt bei Ausfall des Vermögensverwaltungsrates der Ordinarius wahr.
(3) 1Wenn der Verwaltungsvorstand, der Pfarreiökonom oder der Pfarreivermögensverwaltungsrat wiederholt oder in grober Weise ihre Pflichten verletzen, kann der Ordinarius nach Anhörung des Pfarreirates diese auflösen beziehungsweise abberufen. 2In der Auflösungsverfügung beziehungsweise Abberufungsverfügung wird zugleich die Neubesetzung angeordnet.
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§ 63
Geltendmachung von Ansprüchen

1Ansprüche der Kirchengemeinde gegen Mitglieder des Pfarreirates, Pfarreivermögensverwaltungsrates und des Verwaltungsvorstandes werden von der kirchlichen Aufsichtsbehörde geltend gemacht. 2Dies gilt auch für Ansprüche nach dem Ende der Mitgliedschaft, sofern die Ansprüche aus der Mitgliedschaft herrühren. 3Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Kirchengemeinde.
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§ 64
Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften und Rechtsakten1#

(1) Nachfolgend aufgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der örtlichen Verwaltungsorgane bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsverkehr der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC, § 15 des Aufsichtsgesetzes):
  1. Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, von grundstückgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts;
  2. Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;
  3. Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken;
  4. Verträge über Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen, Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
  5. Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkung, Zuwendung oder Vermächtnis sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften;
  6. Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritt, sowie Rangrücktrittserklärungen;
  7. Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
  8. Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
  9. Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen, soweit sie nicht im Rahmen eines Bauvorhabens nach Nummer 27 abgeschlossen werden, sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
  10. Gesellschaftsverträge und deren Änderung, Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft sowie Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen;
  11. Begründung von Vereinsmitgliedschaften;
  12. Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung;
  13. Erteilung von Vollmachten;
  14. Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Nummer 3 genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Sanierungsausgleichsverträge, Durchführungsverträge im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen;
  15. alle Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Pfarreirates, des Pfarreivermögensverwaltungsrates und des Verwaltungsvorstandes, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
  16. Beauftragung von Rechtsanwälten und Steuerberatern;
  17. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (ausgenommen Mahn- und Vollstreckungsverfahren) und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die kirchliche Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen;
  18. Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche;
  19. Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen, mit Ausnahme von Einlagen beim Katholischen Darlehensfonds;
  20. Unentgeltliche Übertragung (Schenkung) und Belastung (Verpfändung) von Kirchenvermögen sowie die kostenlose Nutzungsüberlassung (Leihe) bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro;
  21. Aufnahme von Darlehen bei Kreditinstituten und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro;
  22. Kauf- und Tauschverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro;
  23. Werkverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro mit Ausnahme der unter Nummer 9 genannten Verträge sowie Verträge, die im Rahmen eines Bauvorhabens nach Nummer 27 abgeschlossen werden;
  24. Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro;
  25. Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro;
  26. Miet- und Pachtverträge, die unbefristet sind oder befristet sind mit einer Laufzeit von zehn oder mehr Jahren und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht einen Betrag von jährlich 50.000,00 Euro übersteigt; Leasingverträge, deren Leasingraten einen Betrag von jährlich 25.000,00 Euro übersteigen;
  27. 1Bauvorhaben als Gesamtgeschäft, dessen Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung den Betrag von 500.000,00 Euro übersteigen; Nachträge sind genehmigungspflichtig, wenn sie 50.000,00 Euro überschreiten. 2§ 4 Absatz 5 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cann. 1292, 1295, 1297 CIC (ABl. 2024, 186) gilt entsprechend.
  28. Sonstige Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 500.000,00 Euro, durch die die wirtschaftliche Lage der Kirchengemeinde verschlechtert werden könnte.
(2) Sonstige kirchliche Vorschriften über Genehmigungsvorbehalte insbesondere der Kirchlichen Bauordnung und der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg sowie die Beispruchsrechte des Konsultorenkollegiums und des Diözesanvermögensverwaltungsrates bleiben unberührt.
(3) Anträgen auf Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist in Bau- und Grundstücksangelegenheiten immer, im Übrigen auf Verlangen der kirchlichen Aufsichtsbehörde, ein Auszug aus dem Protokoll des für die Angelegenheit zuständigen Beschlussorgans beizufügen.
(4) Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
(5) Das Verfahren zur Genehmigung und Vorabgenehmigung von Rechtsgeschäften und Rechtsakten bestimmt sich nach dem zweiten Kapitel des Aufsichtsgesetzes.
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§ 65
Vorabgenehmigungen

1Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung kann die kirchliche Aufsichtsbehörde regeln, dass für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte und Rechtsakte oder für bestimmte Gruppen genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Rechtsakte nach § 64 Absatz 1 unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung als bereits erteilt gilt. 2Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehört die Wahrung bestehender Zustimmungsvorbehalte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums.
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§ 66
Anzeigepflicht von Rechtsgeschäften und Rechtsakten

(1) Im Aufsichtsgesetz enthaltene Anzeigepflichten sind zu beachten.
(2) Auf Anzeigepflichten im Rahmen von Vorabgenehmigungen sind die Vorschriften des Aufsichtsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Das Verfahren bestimmt sich nach dem zweiten Kapitel des Aufsichtsgesetzes.
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§ 67
Einspruch

(1) Gegen Verfügungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde kann das betroffene Organ der kirchlichen Vermögensverwaltung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Verfügung schriftlich bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde Einspruch einlegen.
(2) Der Ordinarius entscheidet, ob dem Einspruch stattgegeben wird, und erteilt einen schriftlichen Bescheid.
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§ 68
Beschwerde

Gegen die Einspruchsentscheidung des Ordinarius kann Beschwerde gemäß cann. 1732 bis 1739 CIC eingelegt werden.
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Kapitel 6 – Schlussbestimmungen

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§ 69
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
  1. die Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO) Teil III Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens vom 11. Januar 2022 (ABl. S. 34), geändert am 29. November 2022 (ABl. S. 338),
  2. die Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO) Teil IV Verwaltung des Vermögens der Dekanatsverbände vom 10. Dezember 2007 (ABl. S. 188), zuletzt geändert am 29. November 2022 (ABl. S. 338),
  3. die Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO) Teil V Aufsicht über die kirchliche Vermögensverwaltung vom 23. Juni 1994 (ABl. S. 415), zuletzt geändert am 12. September 2013 (ABl. S. 164),
  4. die Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (PGRS) vom 19. Juni 2019 (ABl. S. 73)
außer Kraft.

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