Erzbistum Freiburg
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Ordnung über Verwaltungsdienstleistungen für Kirchengemeinden und örtliche Vermögensträger der Erzdiözese Freiburg
(Verwaltungsdienstleistungsordnung – VDO)

vom 10. Dezember 2025

(ABl. 2025, S. 3369)

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Präambel

Die Erzdiözese Freiburg erbringt unter Beachtung des Prinzips der Subsidiarität Verwaltungsdienstleistungen für die Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg (Kirchengemeinden). Hierfür richtet sie die nachstehend beschriebenen Dienste ein.
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Die nachstehenden Vorschriften gelten für alle Kirchengemeinden der Erzdiözese Freiburg sowie für die von ihnen verwalteten Kirchenfonds und sonstigen örtlichen Stiftungen und Anstalten gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pfarreigesetzes.
( 2 ) Diese Ordnung gilt, sofern nachstehend nichts abweichendes bestimmt ist, nur für Mitarbeitende, die in einem Beamten- oder Dienstverhältnis mit der Erzdiözese Freiburg stehen.
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§ 2
Anschlusszwang

Für die Rechtspersonen gemäß § 1 Absatz 1 besteht ein Anschlusszwang an die unter § 4 aufgeführten diözesanen Dienste, sofern sie deren Aufgaben nicht selbständig wahrnehmen.
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§ 3
Funktion

Die im Folgenden aufgeführten Dienste führen Entscheidungen und Beschlüsse der Verwaltungsvorstände der Rechtspersonen gemäß § 1 Absatz 1 aus. Hierfür stellt die Erzdiözese Freiburg Personal sowie Räumlichkeiten zur Verfügung.
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§ 4
Dienste der Erzdiözese

Die Erzdiözese Freiburg stellt folgende Dienstleistungen zur Verfügung:
  1. diözesane Verwaltungsmitarbeitende,
  2. den Diözesanen Verwaltungsdienst der Erzdiözese Freiburg (Verwaltungsdienst),
  3. die Kontenverwaltung für Zwecke des Verwaltungsdienstes.
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§ 5
Rechtliche und prozessuale Vorgaben, IT-Systeme

( 1 ) Mit dem Ziel der gleichförmigen, standardisierten und rechtssicheren Aufgabenwahrnehmung bei der Verwaltung der Kirchengemeinden legt das Erzbischöfliche Ordinariat für die Kirchengemeinden und die Dienste gemäß § 4 verbindliche IT-Systeme fest und erteilt über seine Fachabteilungen, insbesondere in den Bereichen Personal, Immobilien, Finanzen und Kindertageseinrichtungen, für die Dienste verbindliche Weisungen und Prozessvorgaben.
( 2 ) Die Vorgaben des Erzbischöflichen Ordinariates nach Absatz 1 sind, sofern sich aus ihnen nichts Gegenteiliges ergibt, auch für die nicht gemäß § 2 angeschlossenen Kirchengemeinden verbindlich. Das Erzbischöfliche Ordinariat kann diesbezüglich ergänzende Regelungen erlassen.
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Abschnitt 2 – Diözesane Verwaltungsmitarbeitende

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§ 6
Aufgaben

Der Dienst gemäß § 4 Nummer 1 unterstützt den Verwaltungsvorstand, insbesondere die Pfarreiökonomin oder den Pfarreiökonomen, bei der Amtsführung, insbesondere in den folgenden Bereichen:
  1. Personal,
  2. Immobilien,
  3. Finanzen,
  4. Wahrnehmung der Trägeraufgaben in Kindertageseinrichtungen sowie
  5. pfarrliche Verwaltung, insbesondere des Pfarrbüros mit seinen Außenstellen und Gremienarbeit.
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§ 7
Beschäftigte

( 1 ) Alle im Dienst gemäß § 4 Nummer 1 beschäftigten Personen stehen in einem Beamten- oder Dienstverhältnis mit der Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Dem Dienst gemäß § 4 Nummer 1 gehören insbesondere die folgenden Berufsgruppen an:
  1. Kindergartengeschäftsführung,
  2. Verwaltungsbeauftragte und Verwaltungsassistenzen,
  3. Gebäudefachleute,
  4. Beschäftigte im Personalservice,
  5. Sachbearbeitung für die Bereiche Haushalt, Finanzen, Controlling und Liegenschaften,
  6. Bürokräfte.
( 3 ) Die Beschäftigten werden einer oder mehreren Kirchengemeinden zugeordnet, die damit auch Bezugspunkt für die dienst- und arbeitsrechtlichen Pflichten der Beschäftigten werden.
( 4 ) Dem Erzbischöflichen Ordinariat obliegt die Stellenbewirtschaftung sowie die Zuordnung der Beschäftigten gemäß Absatz 2 und 3 im Benehmen mit der jeweiligen Pfarreiökonomin oder dem jeweiligen Pfarreiökonomen.
( 5 ) Die Erzdiözese trägt dafür Sorge, dass für die Beschäftigten nach § 7 in geeigneten Standorten Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.
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§ 8
Dienst- und Fachvorgesetztenfunktion, Aufsicht

( 1 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat verantwortet im Benehmen mit der jeweiligen Pfarreiökonomin oder dem jeweiligen Pfarreiökonomen sämtliche den Bestand oder den Status des Dienstverhältnisses der Beschäftigten des Dienstes gemäß § 4 Nummer 1 betreffenden Entscheidungen. Hierzu zählen insbesondere die Einstellung, die Abmahnung, die Kündigung, die Ausstellung von Dienstzeugnissen sowie jegliche Maßnahmen gemäß § 1 Absatz 2 der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg in Verbindung mit §§ 24, 25 des Landesbeamtengesetzes und § 6 der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Im Übrigen ist die Pfarreiökonomin oder der Pfarreiökonom Dienst- und Fachvorgesetzter der Beschäftigten des Dienstes gemäß § 4 Nummer 1.
( 3 ) Von Absatz 1 und 2 bleibt die Aufsicht über die Rechtspersonen gemäß § 1 Absatz 1 nach den Vorschriften des Aufsichtsgesetzes, des Pfarreigesetzes und der Stiftungsordnung unberührt. Beschäftigte, die unmittelbar mit Aufgaben nach Absatz 1 betraut sind sowie die im Dienst gemäß § 4 Nummer 1 beschäftigte Personen können nicht mit Aufsichtstätigkeiten über Kirchengemeinden oder die von ihnen verwalteten örtlichen Vermögensträger gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pfarreigesetzes betraut werden.
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§ 9
Finanzierung

Der Dienst gemäß § 4 Nummer 1 wird aus dem den Kirchengemeinden zustehenden Anteil am Kirchensteueraufkommen finanziert. Näheres regelt die Schlüsselzuweisungs- und Bauförderfonds-Ordnung.
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Abschnitt 3 – Diözesaner Verwaltungsdienst

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§ 10
Statut

Die Funktionsweise des Verwaltungsdienstes regelt das Verwaltungsdienststatut.
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Abschnitt 4 – Kontenverwaltung für die Kirchengemeinden

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§ 11
Konteneinrichtung und -verwaltung, Vollmacht

( 1 ) Die Bankkonten, die der Verwaltungsdienst zur Erledigung seiner statutarischen Aufgaben für die Rechtspersonen gemäß § 1 Absatz 1 benötigt, werden vom Erzbischöflichen Ordinariat auf den Namen der Kirchengemeinden eingerichtet und verwaltet.
( 2 ) Unbeschadet der Befugnisse der Rechtspersonen gemäß § 1 Absatz 1 und § 2 als Kontoberechtigte ist der Diözesanökonom für die in Absatz 1 genannten Zwecke befugt, die Kirchengemeinden gegenüber der Bank zu vertreten.
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§ 12
Finanzierung

Der Dienst gemäß § 4 Nummer 3 wird aus dem den Kirchengemeinden zustehenden Anteil am Kirchensteueraufkommen finanziert. Näheres regelt die Schlüsselzuweisungs- und Bauförderfonds-Ordnung.
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Abschnitt 5 – Sonstige Bestimmungen

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§ 13
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Pfarreiökonominnen und Pfarreiökonomen, die Leitung des Verwaltungsdienstes und das Erzbischöfliche Ordinariat arbeiten vertrauensvoll, transparent und eng zusammen, um eine effiziente und reibungslose Verwaltung der Kirchengemeinden zu gewährleisten. Sie fördern den Transfer von Erkenntnissen und Lösungsvorschlägen in die betriebliche Praxis, mit dem Ziel, die Qualität der Arbeit zu verbessern.
( 2 ) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele sowie zur strategischen Koordination findet mindestens einmal im Jahr ein Austausch der Verantwortlichen nach Absatz 1 statt.
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§ 14
Verhältnis zu anderem kirchlichen Recht

( 1 ) Die Vorschriften des Pfarreigesetzes sowie der Stiftungsordnung bleiben von dieser Ordnung unberührt.
( 2 ) Sollte einer unter dieser Ordnung getroffene Regelung im Widerspruch zu Vorgaben des Pfarreigesetzes oder der Stiftungsordnung stehen, sind das Pfarreigesetz und die Stiftungsordnung vorrangig anzuwenden.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Dienstordnung für die Verrechnungsstellen für Katholische Kirchengemeinden (VStDo) vom 8. Dezember 1988 (ABl. 1989, S. 13) zuletzt geändert am 3. August 2001 (ABl. S. 98) einschließlich aller auf ihr beruhenden rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen,
  2. die Gebührenordnung für die Verrechnungsstellen (GOV) vom 8. Dezember 1988 (ABl. 1989, S. 13), zuletzt geändert am 7. Dezember 2016 (ABl. S. 446),
  3. die Richtlinien für Verwaltungsbeauftragte in der Erzdiözese Freiburg vom 11. April 2013 (ABl. S. 56).

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