.Richtlinien
Richtlinien
für Verwaltungsbeauftragte in der Erzdiözese Freiburg
vom 11. April 2013
(ABl. 2013, S. 56)
# 1 Kirchliche Verwaltung hilft den Seelsorgeeinheiten mit ihren Gemeinden, ihrem pastoralen Auftrag gerecht zu werden.
2 Angesichts der ständig wachsenden Komplexität im Verwaltungsbereich, die ein immer höheres Maß an Fachkenntnis erfordert, unterstützen Verwaltungsbeauftragte1# die Verantwortlichen – insbesondere den Pfarrer der Seelsorgeeinheit und den Stiftungsrat – und tragen so zu einer deutlichen Entlastung von Aufgaben in den Bereichen der Personal-, Finanz- und Gebäudeverwaltung bei.
- Die Kirchengemeinden können der zuständigen Verrechnungsstelle oder Geschäftsstelle der Gesamtkirchengemeinde einen Auftrag zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch Verwaltungsbeauftragte erteilen.
- Die Beauftragung der Verrechnungsstelle bzw. Geschäftsstelle der Gesamtkirchengemeinde erfolgt durch den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags.
- 1 Die Verantwortung für den Bereich der Verwaltung liegt bei den Kirchengemeinden und damit beim Stiftungsrat. 2 Verwaltungsbeauftragte handeln deshalb im Auftrag der Kirchengemeinden. 3 Wesentliche Entscheidungen verbleiben beim Stiftungsrat.
- 1 Verwaltungsbeauftragte arbeiten subsidiär. 2 Sie fördern die ehrenamtlichen Dienste im Verwaltungsbereich und tragen dazu bei, dass diese weiter qualifiziert werden.
- 1 Stiftungsrat und Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde vereinbaren schriftlich eine detaillierte Aufgabenumschreibung für den Verwaltungsbeauftragten. 2 Diese wird nach sechs Monaten überprüft und ist dem Dekan, dem Leiter der Verrechnungsstelle bzw. Geschäftsstelle und dem Erzbischöflichen Ordinariat vorzulegen. 3 Die Aufgabenumschreibung wird spätestens nach der Wahl eines neuen Stiftungsrates aktualisiert.
- 1 Der Stiftungsrat überträgt dem Verwaltungsbeauftragten die für dessen Tätigkeit erforderlichen Vollmachten gemäß den Regelungen der Kirchenvermögensordnung. 2 Diese ergeben sich aus der Aufgabenumschreibung.
- 1 Der Leiter der Verrechnungsstelle bzw. Geschäftsführer der Gesamtkirchengemeinde übt die Dienstaufsicht über den Verwaltungsbeauftragten aus. 2 Die Fachaufsicht liegt beim Vorsitzenden des Stiftungsrates.
- 1 Die Personalkosten für den Verwaltungsbeauftragten werden durch den Diözesanteil des Haushaltsplans finanziert. 2 Die Kosten für die Ausstattung des Arbeitsplatzes in der Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde sowie die Kosten für dienstliche Fahrten werden von der Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde übernommen.
- 1 Der Verwaltungsbeauftragte ist in der Regel für mehrere Seelsorgeeinheiten zuständig. 2 Bei der Berechnung der Stellenverteilung werden die Anzahl der Katholiken und die Anzahl der Teilorte berücksichtigt.