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Rechtsverordnung über das Siegelwesen in der Erzdiözese Freiburg (Siegelordnung)

vom 7. Mai 2015

(ABl. 2015, S. 125),
zuletzt geändert am 7. März 2018 (ABl. 2018, S. 179)

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I. Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Siegelberechtigung

( 1 ) Das Recht und gemäß den nachfolgenden Vorschriften die Pflicht zur Verwendung eines Siegels (Siegelberechtigung) haben alle juristischen Personen in der Katholischen Kirche im Bereich der Erzdiözese Freiburg, die nach staatlichem Recht als juristische Person des öffentlichen Rechts oder nach kirchlichem Recht als öffentliche juristische Person verfasst sind, insbesondere
das Erzbistum
die Dekanate bzw. Dekanatsverbände
die Gesamtkirchengemeinden
die Kirchengemeinden
die Pfarreien
die Kirchenfonde
die Stiftungen.
( 2 ) Siegelberechtigung im Sinne von Absatz 1 haben ebenfalls der Erzbischof von Freiburg, die Weihbischöfe, das Erzbischöfliche Offizialat sowie die missiones cum cura animarum.
( 3 ) Weitere Siegelberechtigungen kann der Generalvikar kirchlichen Stellen der Erzdiözese Freiburg i. Br. erteilen.
( 4 ) In Ausführungsvorschriften kann geregelt werden, dass mehrere Siegelberechtigte das gleiche Siegel führen, wenn dies zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mehrere Siegelberechtigte durch eine Behörde verwaltet bzw. vertreten werden.
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§ 2
Siegelführung

( 1 ) Die Ausübung der Siegelberechtigung (Siegelführung) obliegt dem Vorsitzenden des für die laufenden Geschäfte zuständigen Vertretungsorgans des Siegelberechtigten sowie den vom Vorsitzenden mit der Siegelführung beauftragten Personen (§ 3).
Im Fall des § 1 Absatz 2 1. Alt. und 2. Alt. obliegt die Siegelführung dem Erzbischof bzw. Weihbischof, im Fall des § 1 Absatz 2 3. Alt. dem Offizial sowie den von diesem beauftragten Personen (§ 3).
Kirchenrechtliche Bestimmungen zur Ausübung der Siegelberechtigung, insbesondere zur Siegelführungsbefugnis des Pfarrers in allen Angelegenheiten des can. 535 CIC, bleiben unberührt.
( 2 ) Sind für einen Siegelberechtigten mehrere Personen zur Führung des Siegels berechtigt, so fuhrt jeder das Siegel des Siegelberechtigten mit dem ihm zugewiesenen Beizeichen (§ 10). In Ausführungsvorschriften kann für bestimmte Siegelberechtigte hiervon abgewichen werden, wenn dies zweckmäßig ist.
( 3 ) Das Beidrücken des Siegels ist Sache des Siegelführenden; dieser trägt die Verantwortung dafür, dass das Siegel ordnungsgemäß verwendet und aufbewahrt sowie vor Missbrauch und Verlust geschützt wird.
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§ 3
Beauftragte Personen

( 1 ) Die Beauftragung hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der beauftragten Person zu erfolgen. Dies gilt nicht für die Erzdiözese, die diözesanen Stiftungen bzw. das Offizialat. Scheidet die beauftragte Person aus dem kirchlichen Dienst aus oder wird die Beauftragung aus anderen Gründen beendet, ist die schriftliche Beauftragung an den Siegelberechtigten zurückzugeben. Die Beauftragung und ihre Beendigung sind zu dokumentieren.
( 2 ) Die Zeichnung von Urkunden durch die beauftragte Person geschieht dadurch, dass die Unterschrift mit dem Vermerk „In Vertretung“ oder (abgekürzt) „i. V.“ bzw. je nach internen Zeichnungsregelungen „Im Auftrag“ oder (abgekürzt) „i. A.“ erfolgt und – soweit vorhanden – die Amtsbezeichnung hinzugefügt wird.
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§ 4
Verwendung des Siegels

( 1 ) Das Siegel wird der eigenhändigen Unterschrift des Siegel führenden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten vollzieht sowie der Angabe seiner Amts- oder Dienstbezeichnung in folgenden Fällen beigedrückt:
  1. Auf kirchliche Urkunden, mit denen Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden.
  2. Auf zu beglaubigende Abschriften oder Kopien von Urkunden oder anderen Schriftstücken, die
    • eine kirchliche Dienststelle selbst ausgestellt hat,
    • Bedienstete kirchlicher Stellen betreffen,
    • von einer anderen kirchlichen Stelle ausgestellt sind oder die zur Vorlage bei einer kirchlichen Dienststelle benötigt werden.
  3. Auf die zu beglaubigenden Auszüge von Protokollen oder Kirchenbüchern.
  4. Bei der Erteilung pfarramtlicher Zeugnisse.
  5. Bei Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit.
  6. In anderen Fällen, wenn es durch kirchliche oder staatliche Vorschriften, insbesondere § 29 Absatz 3 Grundbuchordnung, angeordnet oder anerkannt ist oder der herkömmlichen Übung entspricht.
( 2 ) Siegeln auf Vorrat ist unzulässig.
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§ 5
Wirkung der Besiegelung

( 1 ) Durch das der Unterschrift beigedrückte Siegel wird beweiskräftig festgestellt, dass die mit dem Siegel versehene Urkunde von ihrem Aussteller herrührt.
( 2 ) Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und Vollmachten wird, sofern die Vorschriften zur organschaftlichen Vertretung nichts Abweichendes regeln, durch die Siegelung die Rechtsgültigkeit festgestellt.
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II. Gestaltung des Siegels

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§ 6
Grundsatz

Das Siegel besteht aus Siegelbild (§ 7), Siegelumschrift (§ 8) und einer äußeren Umrandung (§ 9).
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§ 7
Siegelbild

( 1 ) Das Siegelbild muss in Beziehung zum Siegelberechtigten stehen. Es soll Überlieferungen weiterführen, vorhandene Wappen aufgreifen oder Patrone abbilden.
( 2 ) Das Siegelbild muss klar und einfach dargestellt und in siegelkundlich zulässiger Weise stilisiert sein.
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§ 8
Siegelumschrift

( 1 ) Die Siegelumschrift (Legende) besteht aus der amtlichen Bezeichnung des Siegelführungsberechtigten und der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs „Siegel“ oder „Sigillum“, bzw. abgekürzt „Sig.“ Für bestimmte Siegelberechtigte können Ausführungsbestimmungen Näheres festlegen.
( 2 ) Die Umschrift kann entweder in lateinischer oder deutscher Sprache abgefasst sein.
( 3 ) Die Schriftform soll leicht lesbar und der Eigenart des Siegelbildes angepasst sein.
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§ 9
Siegelform und Siegelgröße

( 1 ) Das Siegel hat in der Regel eine kreisrunde, im Ausnahmefall eine stehende ovale oder spitzovale (parabolische) Form. Die Siegelumschrift (§ 8) kann selber auch als Umrandung gestaltet sein.
( 2 ) Der Durchmesser eines Siegels bei kreisrunder Form soll ca. 35 mm betragen.
( 3 ) Die Höhe der ovalen oder spitzovalen Form soll 40 mm betragen.
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§ 10
Beizeichen

Als Beizeichen wird im Fall des § 2 Absatz 2 zum Zweck der Unterscheidung der Siegelführenden ein unauffälliges Zeichen (z. B. arabische Ziffern oder Buchstaben) im Scheitelpunkt des Siegels eingeführt.
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§ 11
Siegelabdruck

Abdrucke der Siegel erfolgen
  • unter Verwendung eines Farbkissens nur in schwarzer oder blauer Farbe
  • oder als Prägesiegel, sei es als Blindprägung oder unter Verwendung von Siegellack.
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III. Sicherungsvorkehrungen

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§ 12
Aufbewahrung von Siegeln

( 1 ) Siegel sind sicher, möglichst im Tresor, jedenfalls immer unter Verschluss zu halten.
( 2 ) Jedes Siegel ist zu inventarisieren. Dabei sind das Datum der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und die Funktionsbezeichnung der Siegelführenden anzugeben.
( 3 ) Die Reinzeichnung und alle sonstigen Unterlagen für die Herstellung des Siegels sind sicher aufzubewahren.
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§ 13
Siegelsammlung

Eine zentrale Siegelsammlung wird nicht geführt.
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§ 14
Abnutzung/Beschädigung

Abgenutzte oder beschädigte Siegel, die keinen einwandfreien Abdruck mehr ergeben, sind vom Siegelberechtigten unverzüglich außer Gebrauch zu nehmen und dem Bistumsarchiv zu übergeben.
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§ 15
Abhandenkommen von Siegeln

( 1 ) Das Abhandenkommen eines Siegels ist dem Erzbischöflichen Ordinariat in Textform mitzuteilen. Vorhandene Unterlagen, insbesondere eine Ablichtung des Siegelabdruckes, sind gleichzeitig vorzulegen.
( 2 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat erklärt ein abhanden gekommenes Siegel durch Veröffentlichung und Abdruck im Amtsblatt für ungültig.
( 3 ) Im Fall des Abhandenkommens ist die Anfertigung eines Ersatzsiegels, welches mit dem abhanden gekommenen Siegel im Wesentlichen übereinstimmt, unzulässig.
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IV. Neuanfertigung und Änderung des Siegels

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§ 16
Siegelentwurf

Mit der Herstellung eines Siegelentwurfs nach den im Abschnitt II genannten Grundsätzen beauftragt der Siegelberechtigte im Regelfall einen erfahrenen Grafiker. Dieser fertigt eine Reinzeichnung mit Reproduktion des Siegels in Originalgröße, die zusammen mit einer genauen Siegelbeschreibung, insbesondere bei Zugrundelegung eines Wappens, dem Erzbischöflichen Ordinariat vorzulegen sind. Der Abdruck eines früher verwendeten Siegels ist beizufügen.
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§ 17
Genehmigung und Bekanntmachung

( 1 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet über die Genehmigung und die Inkraftsetzung des Siegels.
( 2 ) Die Inkraftsetzung des genehmigten Siegels erfolgt durch Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt.
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§ 18
Siegelanfertigung

( 1 ) Entsprechend dem genehmigten Siegelentwurf ist die Anfertigung des Siegels einem fachkundigen Gravier- oder Stempelbetrieb zu übertragen.
( 2 ) Es darf nur ein Siegel hergestellt werden; die Regelung über die Verwendung mehrerer Siegel mit Beizeichen für die jeweils Siegelberechtigten bzw. Siegelführenden bleibt unberührt.
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§ 19
Änderung von Siegeln

Für die Änderung eines Siegels gelten die Vorschriften der §§ 16 bis 18 dieser Ordnung entsprechend.
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V. Verstoß gegen die Siegelordnung

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§ 20
Grundsatz

Widerspricht ein vorhandenes Siegel wesentlichen Bestimmungen dieser Ordnung, kann das Erzbischöfliche Ordinariat eine Änderung des Siegels verlangen.
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§ 21
Verwendung bisheriger Siegel

Siegel, deren Umschrift den Vorschriften dieser Siegelordnung nicht entsprechen, können bis zur Einführung eines neuen Siegels aufgebraucht werden.
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VI. Inkrafttreten

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§ 22
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 15. Mai 2015 in Kraft.