Erzbistum Freiburg
.Allgemeines Recht
Erläuterungen zu § 4 der Ordnung über das Siegelwesen in der Erzdiözese Freiburg (Siegelordnung)
Allgemeines Recht
(A. Fischbach)
Stand: 29.09.2025
####Ergänzend zu Absatz 1 Nummer 2 ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Siegelberechtigten nicht befugt sind, Abschriften von Dokumenten zu beglaubigen, die nicht im kirchlichen Kontext stehen.
Zuständig für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten im weltlichen Rechtskreis, insbesondere bei Abschriften bzw. Ablichtungen von Personalausweisen, Führerscheinen, Reisepässe, Aufenthalts- und Meldebescheinigungen, öffentlichen Beglaubigungen sowie aus öffentlichen Registern und Archiven, sind die amtlichen Stellen der staatlichen oder kommunalen Verwaltung, welche die Dokumente ausgestellt haben oder ein Notar.
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