Erzbistum Freiburg
.Allgemeines Recht
Erläuterungen zu § 2 der Ordnung über das Siegelwesen in der Erzdiözese Freiburg (Siegelordnung)
Allgemeines Recht
(R. Wilde / A. Fischbach)
Stand: 19.09.2025
####Das Siegel der Pfarrei ist gemäß can. 535 § 3 CIC vom Pfarrer oder von einer beauftragten Person (vgl. § 3 der Siegelordnung) zu führen. Im Fall der solidarischen Übertragung (in solidum) der Seelsorge an mehrere Pfarrer zugleich gemäß can. 517 § 1 CIC, übt der Pfarrer, welcher Leiter des seelsorgerischen Wirkens ist (moderator curae pastoralis), die Siegelberechtigung (Siegelführung) aus.
Für weitere Pfarrer oder den Vikar gilt das Beauftragungsverfahren gemäß § 3 der Siegelordnung.
Die Abkürzung L. S. auf Formularen steht für Lateinisch „Locus Sigilli“, Deutsch „Ort des Siegels“ und bezeichnet die Stelle, an der das Siegel im Sinne von Absatz 3 beizudrücken ist.
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