.Allgemeines Recht
Erläuterungen zu § 2 Rechtsverordnung über das Siegelwesen in der Erzdiözese Freiburg (Siegelordnung)
Allgemeines Recht
(R. Wilde)
Stand: 15.05.2015
####Das Pfarreisiegel ist gem. CIC 535 § 3 vom Pfarrer oder von einer (Anmerkung: s. § 3 der Siegelordnung) beauftragten Person zu führen. Im Fall der solidarischen Übertragung (in solidum) der Seelsorge an mehrere Pfarrer zugleich gem. CIC 517 § 1, übt der Pfarrer, welcher Leiter des seelsorgerischen Wirkens ist, die Siegelberechtigung (Siegelführung) aus.
Für weitere Pfarrer oder den Vikar gilt das Beauftragungsverfahren gem. § 3 SiegelO (mit Formular).
#Absatz 3
L.S.
Die Abkürzung L. S. auf Formularen steht für lateinisch „Locus Sigilli“, deutsch „Ort des Siegels“, bezeichnet die Stelle, an der das Siegel beizudrücken ist.
#Die Abkürzung L. S. auf Formularen steht für lateinisch „Locus Sigilli“, deutsch „Ort des Siegels“, bezeichnet die Stelle, an der das Siegel beizudrücken ist.
Der Pfarradministrator ist für die laufenden Geschäfte (§ 2 SiegelO) zuständig (soweit nicht eine andere Person hiermit beauftragt wurde) und somit in diesen Fällen befugt, das Dienstsiegel zu führen. Er kann (beispielsweise) die Pfarrsekretärin mit der Siegelführung beauftragen.
Für evtl. weitere Pfarrer oder den Vikar gilt das Beauftragungsverfahren gem. § 3 SiegelO (mit Formular) ebenfalls.