Erzbistum Freiburg
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Ausführungsbestimmungen zu der Gewährung von Zuschüssen aus dem Bauförderfonds
(Ausführungsbestimmungen Bauförderfonds – AFB BFF)

vom 28. Januar 2026

ABl. 2026, S. 72

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Präambel

Die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen der örtlichen kirchlichen Rechtspersonen ist in der Kirchlichen Bauordnung geregelt und dient gemeinsam mit dem Leitbild für die Bautätigkeit in der Erzdiözese Freiburg den mit kirchlichen Bauaufgaben befassten Personen als verlässliche Orientierung. Für die Errichtung, Unterhaltung und Pflege der Gebäude und baulichen Anlagen sind die Organe der örtlichen kirchlichen Rechtspersonen zuständig und verantwortlich. Das Erzbischöfliche Ordinariat leitet im Auftrag des Erzbischofs von Freiburg das Baugeschehen in der Erzdiözese Freiburg. Es schafft die notwendigen Rahmenbedingungen und regelt unter anderem die organisatorischen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten. Über die Bezuschussung von Baumaßnahmen durch den Bauförderfonds entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat, insbesondere im Wege von Ausführungsbestimmungen (§ 24 der Schlüsselzuweisungs- und Bauförderfonds-Ordnung).
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Abschnitt 1 – Rechtsgrundlage und Zuschusszweck

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§ 1
Rechtsgrundlage und Zuschusszweck

( 1 ) Gemäß Teil B § 3 der Haushalts- und Steuerbeschlüsse der Kirchensteuervertretung werden der Gesamtheit der Kirchengemeinden Mittel für den Bauförderfonds zur Mitfinanzierung örtlicher Investitionsvorhaben zur Verfügung gestellt.
( 2 ) Gemäß § 4 der Schlüsselzuweisungs- und Bauförderfonds-Ordnung in Verbindung mit Ziffer 8.19.2.1 des jeweiligen Haushaltsplans ist die für das Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat ermächtigt, über den Bauförderfonds zu verfügen. Der Bauförderfonds ist gemäß den gesetzlichen Grundlagen ordnungsgemäß zu verwalten.
( 3 ) Die Kirchengemeinden auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg sowie die von den Kirchengemeinden gemäß der Jurisdiktionsvereinbarung verwalteten Kirchengemeinden erhalten Zuschüsse aus dem Bauförderfonds nach Maßgabe
  1. der Schlüsselzuweisungs- und Bauförderfonds-Ordnung,
  2. dieser Ausführungsbestimmungen und
  3. des Pfarreigesetzes.
( 4 ) Der Bauförderfonds dient der Mitfinanzierung von genehmigungspflichtigen Investitionsmaßnahmen der Kirchengemeinden in örtliches Kirchenvermögen gemäß § 4 des Pfarreigesetzes, der Mitfinanzierung von Gutachten, Sicherheitsüberprüfungen, Gebäude- und Immobilienkonzeptionsentwicklungen sowie von Beratungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen. Die Zuschüsse sollen die örtlichen kirchlichen Rechtspersonen bei der Erfüllung der sich aus § 7 Absatz 1 und § 8 der Kirchlichen Bauordnung ergebenden Verantwortung für die Errichtung, Unterhaltung und Pflege der Gebäude und baulichen Anlagen unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht. Die für das Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat entscheidet über Zuschüsse für Maßnahmen gemäß Satz 1 (Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen, Gutachten und Beratungen) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß den Abschnitten 2 und 3.
( 5 ) Der Bauförderfonds dient auch zur Mitfinanzierung von Sonderbauprogrammen, welche die für das Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zugunsten des örtlichen Kirchenvermögens gemäß § 4 des Pfarreigesetzes erlässt. Die Sonderbauprogramme dienen insbesondere der Abwehr von Gefahren, der Gebäudebestandsoptimierung und der Sicherstellung von rechtskonformen Bauverfahren. Über die Zuschüsse aus den Sonderbauprogrammen entscheidet die für das Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß des Abschnitts 4.
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Abschnitt 2 – Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen, Gutachten und Beratungen

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§ 2
Zuschussempfänger

Zuschussberechtigt sind die Kirchengemeinden auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg.
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§ 3
Zuschussfähige Maßnahmen

( 1 ) Zuschüsse können für genehmigungspflichtige Maßnahmen im Sinne des § 10 der Kirchlichen Bauordnung gewährt werden. Zuschussfähige genehmigungspflichtige Maßnahmen sind
  1. der Neubau und der Abbruch jeder Art ohne Rücksicht auf das Kostenvolumen gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 4 der Kirchlichen Bauordnung,
  2. Um- und Erweiterungsbauten
    1. bei Sakralgebäuden oder Pfarrhäusern ohne Rücksicht auf das Kostenvolumen gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 der Kirchlichen Bauordnung,
    2. bei sonstigen Gebäuden und Außenanlagen, wenn das Kostenvolumen den in § 10 Absatz 2 der Kirchlichen Bauordnung genannten Betrag (50.000,00 Euro brutto) übersteigt gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 1 der Kirchlichen Bauordnung,
  3. Wiederherstellungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden und Außenanlagen jeder Art, wenn das Kostenvolumen den in § 10 Absatz 2 der Kirchlichen Bauordnung genannten Betrag (50.000,00 Euro brutto) übersteigt,
  4. die Beschaffung, Entfernung, Wiederherstellung und Veränderung von Ausstattungsgegenständen in Kirchen und Kapellen gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 der Kirchlichen Bauordnung, insbesondere
    1. Altäre, Tabernakel, Tabernakelstele, Ambo, Sedilien, Kommunionbank,
    2. Taufstein, Kanzel, Kreuzweg, Beichtstühle,
    3. Gestühl,
    4. Orgel und Geläute,
    5. Malerei und plastische Kunstwerke.
  5. die Restaurierung von liturgischem Gerät im Sinne des § 10 Absatz 1 Ziffer 8 der Kirchlichen Bauordnung, das historisch oder künstlerisch wertvoll ist,
  6. die Aufstellung, Anbringung, Veränderung und Entfernung von Kunstwerken und dem Kult gewidmeten Gegenständen im Außenbereich kirchlicher Gebäude gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 9 der Kirchlichen Bauordnung,
  7. Maßnahmen, die nach staatlichem Denkmalschutzrecht der Genehmigung unterliegen gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 der Kirchlichen Bauordnung sowie die Beschaffung, Entfernung, Wiederherstellung und Veränderung von sonstigen Objekten mit Denkmalwert in nichtsakralen Räumen der Kirchengemeinde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 10 der Kirchlichen Bauordnung,
  8. Architekten- und Künstlerwettbewerbe sowie die Beauftragung eines Künstlers mit einem Entwurf gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 11 der Kirchlichen Bauordnung,
  9. die Installation eines Klimamonitorings auf Basis des diözesanen Standards im Zusammenhang mit einer genehmigungspflichtigen Maßnahme gemäß § 10 der Kirchlichen Bauordnung,
  10. Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug gemäß § 10 Absatz 5 der Kirchlichen Bauordnung, sofern eine umgehende Unterrichtung der für das Immobilien- und Baumanagement zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat erfolgt.
Genehmigungsfreie Planungsschritte sind zuschussfähig, sofern sich genehmigungspflichtige Planungsschritte anschließen. Schließen sich keine weiteren Planungsschritte an, können genehmigungsfreie Planungsschritte bezuschusst werden, sofern sie zum Zweck der Gebäudeoptimierung, insbesondere der Erstellung einer Immobilienentwicklung bzw. Gebäudekonzeption, vorgenommen wurden.
( 2 ) Zuschüsse können für Gutachten und Beratungen gewährt werden. Zuschussfähig sind
  1. die Erstellung qualifizierter Energiegutachten,
  2. die Erstellung von Brandschutzgutachten,
  3. die Überprüfung der elektrischen Anlagen (Elektro-Check),
  4. die Erstellung einer Gebäude- und Immobilienkonzeption,
  5. die Gewährung von Rechtsberatung, Steuerberatung oder die Kosten einer Rechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen.
( 3 ) Nicht zuschussfähige Maßnahmen im Sinne des § 10 der Kirchlichen Bauordnung sind
  1. die Veräußerung und der Erwerb von Ausstattungsgegenständen in Kirchen und Kapellen im Sinne des § 10 Absatz 1 Ziffer 5 der Kirchlichen Bauordnung sowie die Veräußerung von liturgischem Gerät im Sinne des § 10 Absatz 1 Ziffer 8 der Kirchlichen Bauordnung, unabhängig von dessen historischen oder künstlerischen Wert
  2. das Erstellen von Verkehrswertgutachten.
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§ 4
Zuschussvoraussetzungen

( 1 ) Zuschüsse werden gemäß Titel II der Schlüsselzuweisungs- und Bauförderfonds-Ordnung den Kirchengemeinden zur Verwendung für örtliches Kirchenvermögen gemäß § 4 des Pfarreigesetzes und gemäß Jurisdiktionsvereinbarung gewährt.
( 2 ) Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen setzen eine baufachliche Planungs- bzw. Projektgenehmigung voraus. Zuschüsse für genehmigungsfreie Planungsschritte setzen die Genehmigung sich anschließender Planungsschritte voraus, es sei denn, sie dienen der Gebäudeoptimierung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 4. Zuschüsse für Gutachten und Beratungen, wie Energie- und Brandschutzgutachten, Sicherheitsüberprüfungen, sogenannter Elektro-Check, für die Begleitung einer Gebäude- und Immobilienkonzeption sowie von Beratungen und Rechtsstreitigkeiten setzen eine entsprechende schriftliche Zuschusszusage voraus.
( 3 ) Die notwendigen Genehmigungen bzw. Zuschusszusagen müssen vor Beginn der genehmigungspflichtigen Planungen bzw. vor der Beauftragung von Gutachten, Sicherheitsüberprüfungen, Konzeptionen, Beratungen sowie der Verfolgung der Rechtsstreitigkeit erteilt sein. Anderenfalls wird grundsätzlich kein Zuschuss gewährt.
( 4 ) Zuschüsse für zusätzliche Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 2 der Kirchlichen Bauordnung, die nicht von der Genehmigung erfasst sind, werden nicht gewährt, es sei denn, es wurde unverzüglich und vor Ausführungsbeginn dieser Maßnahmen beim Erzbischöflichen Ordinariat eine Nachtragsgenehmigung mit Zuschusszusage beantragt und durch das Erzbischöfliche Ordinariat erlassen oder die Genehmigungsfähigkeit und Zuschussgewährung verbindlich in Aussicht gestellt. Die Zuschussvoraussetzungen müssen weiter vorhanden sein. Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss oder auf eine Fortschreibung des Zuschusssatzes der Erstgenehmigung besteht nicht.
( 5 ) Droht die Gefahr einer Kostenüberschreitung der genehmigten Maßnahme, ohne dass durch die Genehmigung nicht erfasste Maßnahmen ausgeführt werden (§ 15 Absatz 2 Satz 2 der Kirchlichen Bauordnung), werden Zuschüsse für die Mehrkosten nur gewährt, wenn die Mehrkosten zum Zeitpunkt der ersten Erkennbarkeit dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich angezeigt, eine Nachtragsgenehmigung und Zuschussgewährung beantragt und das Erzbischöfliche Ordinariat vor Ausführung der Maßnahmen die Nachtragsgenehmigung mit Zuschusszusage erlassen bzw. verbindlich in Aussicht gestellt hat. Ein Rechtsanspruch auf die Nachfinanzierung besteht nicht.
( 6 ) Zuschüsse werden nur gewährt, sofern der Regelzuschusssatz mindestens 2.500,00 Euro beträgt (Bagatellgrenze). Eine Nachbezuschussung im Rahmen einer Nachtragsfinanzierung im Sinne des § 15 der Kirchlichen Bauordnung kommt in Betracht, wenn der Zuschuss mindestens den Betrag von 2.500,00 Euro beträgt. Es bestehen keine Höchstgrenzen für Zuschüsse, jedoch kann das Erzbischöfliche Ordinariat im Einzelfall eine von den Projektkosten unabhängige Zuschussbegrenzung (Deckelung) vornehmen.
( 7 ) In den Sonderbauprogrammen gemäß Abschnitt 4 können abweichende Zuschussvoraussetzungen geregelt werden.
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§ 5
Zuschussfähige Ausgaben, Ermittlungsgrundlagen

( 1 ) Zuschussfähig sind grundsätzlich
  1. die Ausgaben für die Projektplanung, -begleitung, -steuerung, Begutachtung, Beratung und die Ausgaben für die Rechtsstreitigkeit,
  2. die Ausgaben für die Projektrealisierung,
  3. Eigenleistungen, sofern sie sich auf eine konkrete Kostenposition in der Kostenberechnung beziehen. Eigenleistungen sind Hand- und Fuhrdienste freiwilliger Helfender sowie Lieferung oder Bereitstellung von Materialien oder Geräten auf freiwilliger Basis, insbesondere Spenden; Ausnahmen von der Zuschussfähigkeit der Eigenleistungen, insbesondere bei einer entstehenden Überfinanzierung, sind möglich.
( 2 ) Nicht zuschussfähig sind Ausgaben für den üblichen, kontinuierlichen oder ständig wiederkehrenden Bauunterhalt, den Betrieb und die Wartung von Immobilien und ihrer Ausstattungsgegenstände.
( 3 ) Bei Ausstattungen und Möblierungen sind nicht zuschussfähige Ausgaben:
  1. Ausgaben für Ausstattungen und Möblierungen wie Saalmöblierung, Küchen, Büroausstattung,
  2. Ausgaben für bewegliche EDV- und Telefonausstattungen.
Ausstattungen und Möblierungen für Kindertageseinrichtungen sind zuschussfähig, sofern eine Bezuschussung durch die Kommune erfolgt oder die Ausstattung durch Spenden finanziert wird. Bei einer Pauschalbezuschussung von Maßnahmen in einer Kindertageseinrichtung durch eine Kommune sind weitere Ausnahmen möglich.
( 4 ) Einbaukücheneinrichtungen von Vikarswohnungen sind zuschussfähig.
( 5 ) Ermittlungsgrundlage für die Bezuschussung von Investitionsmaßnahmen sind detaillierte gewerksbezogene Kostenberechnungen im Sinne der DIN 276 oder gleichwertig detaillierte Kostendarlegungen. Angebote von Generalunternehmen sind in entsprechender Detailliertheit vorzulegen. Ermittlungsgrundlage für die Bezuschussung von Gutachten, Sicherheitsüberprüfungen sowie von Gebäude- und Immobilienkonzeptionsentwicklungen sind entsprechende Angebote bzw. aussagekräftige Unterlagen. Pauschale Angaben wie Unvorhergesehenes oder Ähnliches sind auf Anforderung des Erzbischöflichen Ordinariats nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen; anderenfalls können sie bei der Zuschussbemessung unberücksichtigt bleiben. Der Wert und die Anrechenbarkeit von Eigenleistungen sind auf Anforderung des Erzbischöflichen Ordinariats darzulegen, welches über die Festsetzung des Wertes und die Anrechenbarkeit entscheidet.
( 6 ) Freiwillige Leistungen Dritter, wie freiwillige Zuschüsse der Pfälzer Katholischen Kirchenschaffnei oder des Breisgauer Katholischen Religionsfonds, freiwillige Leistungen von Kommunen, Spenden Dritter und Leistungen der Kommunen bei Projekten in Kindertageseinrichtungen werden bei der Bestimmung der zuschussfähigen Ausgaben grundsätzlich nicht berücksichtigt und führen grundsätzlich nicht zu einer entsprechenden Reduzierung der zuschussfähigen Ausgaben. Leistungen Dritter, die auf einer rechtlichen Leistungsverpflichtung beruhen, z. B. aufgrund einer Baupflicht des Landes, einer Kommune, Dritter oder einer kirchlichen Stiftung oder aufgrund von Versicherungsleistungen, werden bei der Bestimmung der zuschussfähigen Ausgaben grundsätzlich berücksichtigt, so dass sich der Zuschuss nur aus den von der Kirchengemeinde zu finanzierenden zuschussfähigen Ausgaben errechnet.
( 7 ) Die Ausgaben für gleichartige Gutachten, die für mehrere Gebäude einer Kirchengemeinde erstellt und gleichzeitig beauftragt werden, können für die Ermittlung der zuschussfähigen Ausgaben addiert werden, sofern die Zuschusszusage vor Auftragserteilung erfolgte.
( 8 ) Die Ausgaben einer nicht genehmigungspflichtigen Maßnahme können mit weiteren Ausgaben von Maßnahmen an demselben Gebäude zusammengefasst werden, sofern die Zuschusszusage vor Auftragserteilung erfolgte.
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§ 6
Höhe der Regelzuschüsse

( 1 ) In der Regel betragen die Zuschüsse für Baumaßnahmen zwischen zehn Prozent und einem Drittel der zuschussfähigen Ausgaben. Die Höhe des Regelzuschusses bemisst sich grundsätzlich nach der jeweiligen Maßnahme und beträgt
  1. bei Kirchen und Kapellen
    1. für Außensanierung, Heizungserneuerung oder Heizungssanierung, Glockenanlage, Stützmauern, Treppenanlage1#, barrierefreier Zugang, Ver- und Entsorgungsleitungen 1/3 der zuschussfähigen Ausgaben,
    2. für Innenrenovation, Ausstattung bzw. Einrichtung, Kunst, Orgel 25 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben,
    3. für Außenanlage, Kirchplatzgestaltung zehn Prozent der zuschussfähigen Ausgaben,
  2. bei Gemeindehäusern 20 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben,
  3. bei Kindertageseinrichtungen zehn Prozent der zuschussfähigen Ausgaben,
  4. bei vermieteten Häusern, Wohnungen und Ferienheimen zehn Prozent der zuschussfähigen Ausgaben,
  5. bei Pfarrhäusern
    1. für Maßnahmen in der Pfarrwohnung, die einem Pfarrer bzw. Ruhestandsgeistlichen zugewiesen ist, 1/3 der zuschussfähigen Ausgaben,
    2. für Maßnahmen an der vermieteten Pfarrwohnung zehn Prozent der zuschussfähigen Ausgaben,
    3. für Maßnahmen in Pfarrbüroräumen 20 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben,
    4. für Maßnahmen bei Neueinrichtung eines zentralen Pfarrbüros sowie des zentralen Verwaltungssitzes 30 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben,
  6. bei Studierendenwohnheimen 1/3 der zuschussfähigen Ausgaben, jedoch grundsätzlich nicht höher als 1,5 Millionen Euro pro Kirchengemeinde und Haushaltsjahr.
( 2 ) Für die Erstellung eines qualifizierten Energiegutachtens gelten die Zuschusssätze der entsprechenden Maßnahme. Für energetische Baumaßnahmen, die aufgrund eines qualifizierten Energiegutachtens nach kirchlichem Standard durchgeführt und in dem Gutachten empfohlen werden, wird der Regelzuschuss für die empfohlenen energetischen Maßnahmen um 50 Prozent erhöht, es sei denn, die Erhöhung ist aus Gründen der CO2-Neutralität nicht gerechtfertigt. Bei Bedarf kann aus dem erhöhten Regelzuschuss für die energetischen Maßnahmen und dem Regelzuschuss für die übrigen Maßnahmen ein gerundeter Gesamt-Regelzuschuss gebildet werden.
( 3 ) Für die Erstellung eines Brandschutzgutachtens werden 75 Prozent der Kosten des Gutachtens als Regelzuschuss gewährt. Für die Erstellung eines Elektro-Checks für alle Gebäude einer Kirchengemeinde werden 25 Prozent der Kosten der Sicherheitsüberprüfung als Regelzuschuss gewährt.
( 4 ) Für die Erstellung bzw. Begleitung einer Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden (IfK) werden 75 Prozent des Baubeitrags des Erzbischöflichen Bauamts, des Architektenhonorars und der sonstigen Kosten der Beratung bzw. Begleitung als Regelzuschuss gewährt. Die Kosten für die Beratung bei der praktischen Umsetzung der Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden werden mit 25 Prozent bezuschusst, jedoch mit maximal 15.000,00 Euro je neuer Pfarrei.
( 5 ) Die Kosten einer Rechtsberatung, Steuerberatung oder Rechtsstreitigkeit werden in der Regel in Höhe des Regelzuschusses der betreffenden Maßnahmen bezuschusst. Besteht in der Erzdiözese Freiburg ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Beratung bzw. Rechtsstreitigkeit, beträgt der Zuschuss je nach Umfang des Interesses zwischen 50 Prozent und 100 Prozent.
( 6 ) In der Regel betragen die Zuschüsse für Abbruchmaßnahmen von Gebäuden zwischen zehn Prozent und 100 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben. Die Höhe des Regelzuschusses bestimmt sich grundsätzlich wie folgt:
  1. bei einem ersatzlosen Abriss des Gebäudes ohne wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks:
    100 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben,
  2. bei einem ersatzlosen Abriss des Gebäudes mit wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks:
    50 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben,
  3. bei einem ersatzlosen Abriss eines Gebäudes durch die Kirchengemeinde auf dem Grundstück eines Dritten mit und ohne wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks:
    25 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben,
  4. bei einem Gebäudeabbruch, der der Errichtung eines neuen Gebäudes der Kirchengemeinde dient, entspricht der Regelzuschuss der zuschussfähigen Abbruchausgaben dem Regelzuschuss des Neubauvorhabens gemäß Absatz 1.
( 7 ) Zuschüsse werden auf den nächsten Hundert-Euro-Betrag auf- bzw. abgerundet.
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§ 7
Bemessung des Zuschusses

( 1 ) Ein Anspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. Die Zuschusshöhe liegt im pflichtgemäßen Ermessen der für das Immobilien- und Baumanagement zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
( 2 ) Erlässt das Erzbischöfliche Ordinariat für eine Maßnahme eine Planungs- bzw. Projektgenehmigung oder stimmt der Begutachtung, Überprüfung, Konzeptionserstellung, Beratung oder Rechtsstreitigkeit zu, wird im Regelfall ein Bauförderfonds-Zuschuss in Höhe des Regelzuschusssatzes gewährt. Eine Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit der Kirchengemeinde für einen Regelzuschuss findet nicht statt. In begründeten Ausnahmefällen kann das Erzbischöfliche Ordinariat nach Ermessen den Zuschusssatz reduzieren. Ein begründeter Ausnahmefall kann insbesondere vorliegen, wenn eine Maßnahme bzw. eine Einzelmaßnahme im Rahmen einer Gesamtmaßnahme nicht unabdingbar notwendig ist, die Kirchengemeinde sie dennoch durchführt.
( 3 ) In begründeten Ausnahmefällen kann nach Ermessen des Erzbischöflichen Ordinariats ein Bauförderfonds-Zuschuss gewährt werden, der den Regelzuschusssatz übersteigt. Voraussetzung ist eine entsprechende Darlegung und Begründung der Notwendigkeit durch die Kirchengemeinde, welche auch die Aufnahme eines Darlehens geprüft hat und das Ergebnis dieser Prüfung mitteilt. Eine Anhebung des Regelzuschusses erfolgt nicht für die Ausgaben für Gutachten, Sicherheitsüberprüfungen und Konzeptionserstellungen im Sinne des § 6 Absatz 2 bis 4.
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Abschnitt 3: Verfahren, Auszahlung

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§ 8
Zuschussanträge im Genehmigungs- und Nachtragsgenehmigungsverfahren

( 1 ) Zuschussanträge für Maßnahmen nach § 6 sind vor Beauftragung der Maßnahme an die für das Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat, Referat Bauwesen der Kirchengemeinden, zu stellen. Den Anträgen auf Investitionsmaßnahmen im Sinne des § 10 der Kirchlichen Bauordnung sind die in §§ 12 bis 15 der Kirchlichen Bauordnung genannten Unterlagen beizufügen.
( 2 ) Dem Antrag auf Erteilung einer Planungsgenehmigung gemäß §§ 12 und 13 der Kirchlichen Bauordnung ist ein vorläufiger Finanzierungsplan der Kirchengemeinde beizufügen. Bei Anträgen auf Investitionsmaßnahmen bedarf es des vorläufigen Finanzierungsplans spätestens für den Antrag auf Genehmigung der Leistungsphase 3 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Gemäß § 13 Absatz 3 der Kirchlichen Bauordnung ist die Finanzierung der Folgekosten des laufenden Betriebs darzulegen. Der Antrag auf Erteilung einer Projektgenehmigung einer Investitionsmaßnahme gemäß § 14 der Kirchlichen Bauordnung und der Antrag der Kirchengemeinde auf Gewährung des Bauförderfonds-Zuschusses ist mit einem endgültigen Finanzierungsplan zu versehen. Die Kirchengemeinde erklärt durch die Vorlage des Finanzierungsplans, dass die Finanzierung rechtskonform ist, die Maßnahme im Investitionsplan des Haushalts der Kirchengemeinde veranschlagt ist und die notwendigen Beschlussfassungen über die Investitionsmaßnahme und dessen Finanzierung vorliegen. Dem Finanzierungsplan ist die zugehörige Checkliste der für die Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat beizufügen; die Checkliste ist vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen.
( 3 ) Für Anträge auf Zustimmung zu einer Erstellung von Gutachten, Überprüfungen oder Konzeptionen gilt Absatz 3 entsprechend.
( 4 ) Wird ein Zuschuss aus dem Bauförderfonds beantragt, der den Regelzuschusssatz übersteigt, bedarf es einer entsprechenden Darlegung und Begründung durch die Kirchengemeinde.
( 5 ) Soll eine Investitionsmaßnahme mit Hilfe eines Darlehens mitfinanziert werden, ist dieses bei Beantragung der Planungsgenehmigung im Rahmen des vorläufigen Finanzierungsvorschlags mit der für die Finanzen zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat abzustimmen. Bei Beantragung der Projektgenehmigung ist das erforderliche Darlehen zu beantragen. Über die Genehmigung des Darlehens und einer möglichen Schuldendienstbeihilfe entscheidet die für die Finanzen zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
( 6 ) Für eine Nachtragsgenehmigung im Sinne des § 4 Absätze 4 und 5 und § 15 Absatz 2 der Kirchlichen Bauordnung ist von der Kirchengemeinde ein Finanzierungsvorschlag einzureichen, § 15 Absatz 2 Satz 2 der Kirchlichen Bauordnung. Bei Mehrkosten sind anderweitige Einsparmöglichkeiten darzulegen, § 15 Absatz 2 Satz 2 und 4 der Kirchlichen Bauordnung. Die Absätze 3 und 6 gelten entsprechend.
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§ 9
Abruf des Zuschusses

( 1 ) Die für das Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat weist die Bistumskasse an, Zuschüsse zum Abruf zur Verfügung zu stellen.
( 2 ) Zuschüsse bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro werden unmittelbar nach der Bewilligung des Zuschusses durch die Bistumskasse ausbezahlt.
( 3 ) Zuschüsse werden in der Regel erst ausbezahlt, wenn die regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit der Gebäude durchgeführt und nach den diözesanen Vorgaben dokumentiert ist. Entsprechende Vorschriften bleiben unberührt2#.
( 4 ) Übersteigt der bewilligte Gesamtzuschuss den Betrag von 5.000,00 Euro, beantragt die Kirchengemeinde zum Beginn der Ausführung der Investitionsmaßnahme (in der Regel Leistungsphase 8 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) bei der für das Immobilien- und Baumanagement zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat unter Vorlage des aktuellen Rechnungsergebnisses die vollständige Auszahlung des Zuschusses. Die Auszahlung kann nach pflichtgemäßem Ermessen auch in Teilbeträgen erfolgen. Bei Zuschüssen für Gutachten, Überprüfungen, Konzeptionen, Beratungen Rechtsstreitigkeiten und Orgelinvestitionen kann der Zuschuss zum Zeitpunkt der Beauftragung abgerufen werden.
( 5 ) Für eine Nachtragsgenehmigung im Sinne des § 4 Absätze 4 und 5 und § 15 Absatz 2 der Kirchlichen Bauordnung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
( 6 ) Soweit eine Investitionsmaßnahme nicht zur Ausführung gelangt, ist dies unverzüglich der für das Immobilien- und Baumanagement zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen.
( 7 ) Mit der Maßnahme und dem Zuschussabruf ist innerhalb von fünf Jahren nach Zuschusszusage zu beginnen. Anderenfalls verliert die Zuschusszusage grundsätzlich ihre Gültigkeit.
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§ 10 Abschlussbericht und Rückforderung des Zuschusses

( 1 ) Nach dem Abschluss der Investitionsmaßnahme ist dem Erzbischöflichen Ordinariat ein Abschlussbericht mit einer Kostenfeststellung, der finalen Finanzierung sowie einer Begründung eventueller Mehr- oder Minderkosten vorzulegen, § 15 Absatz 3 der Kirchlichen Bauordnung. Eine Nachfinanzierung mit einem Zuschuss aus dem Bauförderfonds kann nach der Beendigung der Investitionsmaßnahme grundsätzlich nicht mehr beantragt werden. Wird eine Maßnahme mit Minderkosten abgeschlossen und ergibt sich daraus eine Überzahlung des Zuschusses aus dem Bauförderfonds, die den Betrag von 2.500,00 Euro überschreitet, wird der überzahlte Zuschussanteil durch das Erzbischöfliche Ordinariat zurückgefordert.
( 2 ) Entsprechendes gilt für Anträge auf Zustimmung zu einer Erstellung von Gutachten, Überprüfungen oder Konzeptionen, zu Beratungen oder der Verfolgung einer Rechtsstreitigkeit.
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Abschnitt 4: Zuschüsse aus Sonderbauprogrammen

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§ 11
Sonderbauprogramm

( 1 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann Sonderbauprogramme zugunsten des örtlichen Kirchenvermögens gemäß § 4 des Pfarreigesetzes auflegen und entsprechende Sonderzuschüsse gewähren.
( 2 ) Die Sonderbauprogramme dienen insbesondere der Abwehr von Gefahren für Personen und das Vermögen, der Gebäudebestandsoptimierung oder der Sicherstellung eines rechtskonformen Bauverfahrens und Gebäudebetriebs. Sonderbauprogramme mit weiteren Zielrichtungen zugunsten des örtlichen Kirchenvermögens sind möglich.
( 3 ) Für jedes Sonderbauprogramm bildet die für das Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat ein Budget, welches aus dem Bauförderfonds finanziert wird.
( 4 ) Ein Anspruch auf Zuschüsse aus einem Sonderbauprogramm besteht nicht. Über die Zuschüsse entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß Abschnitt 4. Zuschussberechtigt sind die Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg. Ausgaben, die dem Erzbischöflichen Ordinariat durch die Entwicklung und Durchführung der Sonderbauprogramme entstehen, werden aus dem jeweiligen Budget des Sonderbauprogramms finanziert.
( 5 ) Die Bedingungen der im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichenden Sonderbauprogramme regelt die für das Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat im Rahmen der Sonderbauprogramme. Für die Sonderbauprogramme finden § 22 der Schlüsselzuweisungs- und Bauförderfondsordnung sowie die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 Anwendung. Abweichende Zuschusssätze und Vorschriften sind in den Sonderbauprogrammen zu regeln.
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Abschnitt 5: Schlussbestimmungen

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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg zu der Gewährung von Zuschüssen aus dem Bauförderfonds (Ausführungsbestimmungen Bauförderfonds) vom 12. Mai 2022 (ABl. S. 174), zuletzt geändert am 7. Mai 2024 (ABl. S. 162) außer Kraft.
( 3 ) Zuschüsse, die im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zur Genehmigung des Haushalts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg nach § 9 des Kirchensteuergesetzes bewilligt werden, bleiben wirksam.

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1 ↑ Treppenanlagen im Außenbereich bis zur Hauptzugangstür und/oder zur barrierefreien Zugangstür.
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2 ↑ vgl. insbesondere Sonderbauprogramm „Überprüfung der Standsicherheit von Gebäuden“, Ausführungsbestimmungen gemäß § 11 (Sonderbauprogramme).
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