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Heiliger Stuhl

Nr. 105 Botschaft von Papst Franziskus zum 59. Weltgebetstag um geistliche Berufungen

Dazu berufen, die Menschheitsfamilie aufzubauen
Liebe Brüder und Schwestern!
Während in dieser unserer Zeit immer noch die frostigen Winde des Krieges und der Unterdrückung wehen und wir oft Zeugen der Polarisierung sind, haben wir als Kirche einen synodalen Prozess eingeleitet: Wir spüren die Dringlichkeit, gemeinsam voranzuschreiten und die Dimensionen des Zuhörens, der Teilhabe und des Austauschs zu pflegen. Gemeinsam mit allen Männern und Frauen guten Willens wollen wir dazu beitragen, die Menschheitsfamilie aufzubauen, ihre Wunden zu heilen und sie in eine bessere Zukunft zu führen. Unter diesem Blickwinkel möchte ich anlässlich des 59. Weltgebetstags um geistliche Berufungen mit euch über die weite Bedeutung von „Berufung“ im Kontext einer synodalen Kirche nachdenken, die Gott und der Welt zuhört.
Alle sind berufen, Hauptakteure der Mission zu sein
Die Synodalität, das gemeinsame Voranschreiten, ist eine grundsätzliche Berufung für die Kirche, und nur in diesem Horizont ist es möglich, die verschiedenen Berufungen, Charismen und Dienste zu entdecken und zur Geltung kommen zu lassen. Gleichzeitig wissen wir, dass die Kirche existiert, um zu evangelisieren, aus sich herauszugehen und den Samen des Evangeliums in die Geschichte auszusäen. Eine solche Mission ist gerade dann möglich, wenn sie alle pastoralen Bereiche synergetisch miteinander verbindet, und wenn sie schon zuvor alle Jünger des Herrn miteinbezieht. Tatsächlich „ist kraft der empfangenen Taufe jedes Mitglied des Gottesvolkes ein missionarischer Jünger geworden (vgl. Mt 28,19). Jeder Getaufte ist, unabhängig von seiner Funktion in der Kirche und dem Bildungsniveau seines Glaubens, aktiver Träger der Evangelisierung“ (Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 120). Wir müssen uns vor der Gesinnung hüten, Priester und Laien voneinander zu trennen und erstere als Hauptakteure und letztere als Ausführende zu betrachten. Die christliche Mission ist als das eine Volk Gottes, als Laien und Hirten gemeinsam, zu erfüllen. Die ganze Kirche ist eine evangelisierende Gemeinschaft.
Berufen, füreinander und für die Schöpfung Sorge zu tragen
Das Wort „Berufung” ist nicht in einem einschränkenden Sinn zu verstehen, der sie nur auf diejenigen bezieht, die dem Herrn auf dem Weg einer besonderen Weihe nachfolgen. Wir alle sind dazu berufen, an der Sendung Christi teilzuhaben, die zerstreute Menschheit wieder zu vereinen und sie mit Gott zu versöhnen. Ganz allgemein erhält jeder Mensch, noch bevor er eine Begegnung mit Christus erlebt und den christlichen Glauben annimmt, durch das Geschenk des Lebens eine grundlegende Berufung: Jeder von uns ist ein von Gott gewolltes und geliebtes Geschöpf, für das er einen einzigartigen und besonderen Gedanken hatte, und wir sind dazu berufen, diesen göttlichen Funken, der im Herzen eines jeden Mannes und einer jeden Frau wohnt, im Laufe unseres Lebens zu entfalten und zum Wachstum einer von Liebe und gegenseitiger Annahme beseelten Menschheit beizutragen. Wir sind berufen, uns gegenseitig zu behüten, Bande der Eintracht und des Miteinanders zu knüpfen und die Wunden der Schöpfung zu heilen, damit ihre Schönheit nicht zerstört wird: kurz gesagt, eine einzige Familie zu werden in dem wunderbaren gemeinsamen Haus der Schöpfung, in der harmonischen Vielfalt ihrer Elemente. In diesem weiten Sinne haben nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Völker, Gemeinschaften und Gruppen verschiedener Art eine „Berufung“.
Berufen, Gottes Blick anzunehmen
Innerhalb dieser großen gemeinsamen Berufung fügt sich der speziellere Ruf ein, den Gott an uns richtet, indem er unsere Existenz mit seiner Liebe erreicht und sie auf ihr letztes Ziel ausrichtet, auf eine Fülle, die selbst über die Schwelle des Todes hinausreicht. So wollte Gott auf unser Leben blicken und so blickt er auch heute noch darauf.
Michelangelo Buonarroti werden diese Worte zugeschrieben: „Jeder Steinblock birgt eine Statue in seinem Inneren, und es ist die Aufgabe des Bildhauers, sie zu entdecken“. Wenn dies der Blick des Künstlers sein kann, blickt Gott umso mehr in dieser Weise auf uns: In dem Mädchen aus Nazareth sah er die Mutter Gottes; in dem Fischer Simon, dem Sohn des Jona, sah er Petrus, den Felsen, auf den er seine Kirche bauen wollte; in dem Zöllner Levi sah er den Apostel und Evangelisten Matthäus; in Saulus, dem unerbittlichen Christenverfolger, sah er Paulus, den Apostel der Heiden. Sein liebevoller Blick erreicht uns immer, berührt uns, befreit uns und verwandelt uns, macht uns zu neuen Menschen.
Dies ist die Dynamik jeder Berufung: Der Blick Gottes erreicht uns und beruft uns. Berufung ist ebenso wie die Heiligkeit keine außergewöhnliche Erfahrung, die nur wenigen vorbehalten ist. So wie es die „Heiligkeit von nebenan“ gibt (vgl. Apostolisches Schreiben Gaudete et exsultate, 6-9), so gilt auch die Berufung allen, denn Gott blickt auf jeden und ruft jeden.
Ein fernöstliches Sprichwort besagt: „Ein weiser Mann schaut auf das Ei und sieht den Adler; er schaut auf den Samen und erkennt darin einen großen Baum; er schaut auf einen Sünder und vermag einen Heiligen zu erahnen“. So schaut Gott auf uns: Er erblickt in jedem von uns Potenziale, die uns selbst manchmal unbekannt sind, und er wirkt im Laufe unseres Lebens unentwegt dahingehend, auf dass wir sie in den Dienst des Gemeinwohls stellen können.
So entsteht die Berufung, dank der Kunst des göttlichen Bildhauers, der uns mit seinen „Händen“ aus uns selbst herausgehen lässt, damit das Meisterwerk, zu dem wir berufen sind, in uns zum Vorschein kommt. Vor allem das Wort Gottes, das uns von der Egozentrik befreit, ist in der Lage, uns zu läutern, zu erleuchten und neu zu schaffen. Hören wir also auf das Wort, das uns für die Berufung, die Gott uns anvertraut, offen macht! Und lernen wir auch, unseren Brüdern und Schwestern im Glauben zuzuhören, denn hinter ihren Ratschlägen und ihrem Beispiel kann sich die Initiative Gottes verbergen, die uns immer neue Wege zeigt, die wir beschreiten können.
Berufen, auf den Blick Gottes zu antworten
Der liebevolle und schöpferische Blick Gottes hat uns in Jesus auf ganz einzigartige Weise erreicht. Über den reichen Jüngling merkt der Evangelist Markus an: „Jesus sah ihn an und liebte ihn“ (10,21). Dieser von Liebe erfüllte Blick Jesu ruht auf jedem Einzelnen von uns. Brüder und Schwestern, lassen wir uns von diesem Blick berühren und lassen wir uns von ihm über uns hinaustragen! Und lasst uns auch lernen, gegenseitig aufeinander zu schauen, damit die Menschen, mit denen wir zusammenleben und denen wir begegnen – wer auch immer sie sein mögen – sich angenommen fühlen und entdecken, dass es Jemanden gibt, der sie mit Liebe ansieht und sie einlädt, ihr volles Potenzial zu entfalten.
Unser Leben verändert sich, sobald wir diesen Blick annehmen. Alles wird zu einem Dialog der Berufung, zwischen uns und dem Herrn, aber auch zwischen uns und den anderen. Ein Dialog, der, wenn er in der Tiefe gelebt wird, uns immer mehr zu dem werden lässt, was wir sind: in der Berufung zum Weihepriestertum, um Werkzeuge der Gnade und der Barmherzigkeit Christi zu sein; in der Berufung zum gottgeweihten Leben, um Lobpreis Gottes und Prophetie einer neuen Menschheit zu sein; in der Berufung zur Ehe, um gegenseitige Gabe zu sein und Leben zu schenken und zu erziehen; allgemein in jeder Berufung und in jedem Dienst in der Kirche, der uns dazu ruft, die anderen und die Welt mit den Augen Gottes zu sehen, dem Guten zu dienen und die Liebe in Taten und Worten zu verbreiten.
An dieser Stelle möchte ich die Erfahrung von Dr. José Gregorio Hernández Cisneros erwähnen. Während er als Arzt in Caracas in Venezuela arbeitete, wurde er Franziskaner-Terziar. Später dachte er daran, Mönch und Priester zu werden, aber seine Gesundheit erlaubte es ihm nicht. Er erkannte dann, dass seine Berufung der Arztberuf war, in dem er sich vor allem für die Armen ganz aufzehrte. Er widmete sich also vorbehaltlos den an der Spanischen Grippe Erkrankten, die zu dieser Zeit die Welt epidemisch erfasste. Er wurde von einem Auto überfahren und starb, als er eine Apotheke verließ, in der er Medikamente für eine ältere Patientin besorgt hatte. Als vorbildlicher Zeuge dafür, was es bedeutet, den Ruf des Herrn anzunehmen und ihn ganz zu erfüllen, wurde er vor einem Jahr seliggesprochen.
Zusammengerufen zum Aufbau einer geschwisterlichen Welt
Als Christen sind wir nicht nur berufen, also persönlich durch eine Berufung angesprochen, sondern wir sind auch zusammen-gerufen. Wir sind wie die Steinchen eines Mosaiks, die schon als Einzelne schön sind, aber nur zusammen ein Bild ergeben. Wir leuchten, jeder und jede von uns, wie ein Stern im Herzen Gottes und am Firmament des Universums, aber wir sind aufgerufen, ausgehend von unserem Lebensumfeld Sternbilder zu formen, die dem Weg der Menschheit Orientierung und Erhellung schenken. Das ist das Geheimnis der Kirche: Im Zusammenleben der Unterschiede ist sie Zeichen und Werkzeug für das, wozu die ganze Menschheit berufen ist. Deshalb muss die Kirche immer synodaler werden: fähig, vereint in der Harmonie der Vielfalt voranzuschreiten, in der alle ihren Beitrag leisten und sich aktiv beteiligen können.
Wenn wir von „Berufung“ sprechen, geht es demnach nicht nur darum, diese oder jene Lebensform zu wählen, seine Existenz einem bestimmten Dienst zu widmen oder der Faszination des Charismas einer Ordensfamilie, einer Bewegung oder einer kirchlichen Gemeinschaft zu folgen; es geht darum, den Traum Gottes zu verwirklichen, den großen Plan der Geschwisterlichkeit, den Jesus im Herzen trug, als er zum Vater betete: „Alle sollen eins sein“ (Joh 17,21). Jede Berufung in der Kirche und im weiteren Sinne auch in der Gesellschaft trägt zu einem gemeinsamen Ziel bei: unter den Männern und Frauen jene Harmonie der unterschiedlichen Gaben zum Klingen zu bringen, die nur der Heilige Geist bewirken kann. Priester, gottgeweihte Männer und Frauen und gläubige Laien, lasst uns miteinander gehen und zusammenarbeiten, um zu bezeugen, dass eine große, in Liebe geeinte Menschheitsfamilie keine Utopie ist, sondern das Projekt, für das Gott uns geschaffen hat.
Beten wir, Brüder und Schwestern, dass das Volk Gottes inmitten der dramatischen Ereignisse der Geschichte mehr und mehr auf diesen Ruf antwortet. Flehen wir um das Licht des Heiligen Geistes, damit jeder und jede Einzelne von uns seinen Platz finde und sein Bestes in diesen großen Plan einbringen kann!
Rom, St. Johannes im Lateran, 8. Mai 2022, 4. Sonntag der Osterzeit
FRANZISKUS

Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 106Aufruf der deutschen Bischöfe zur Pfingstaktion Renovabis 2022

Liebe Schwestern und Brüder,
selten stand Osteuropa in unserem Land so im Mittelpunkt des Interesses wie in diesen Wochen und Monaten des Krieges in der Ukraine. Viele fühlen sich innerlich bedrängt von den Nachrichten über den russischen Überfall auf den Nachbarn, über Kämpfe und Gräueltaten. Nicht wenige sorgen sich auch um Frieden und Sicherheit in ganz Europa.
Was kann uns und was kann vor allem den vom Krieg geschundenen Menschen in dieser Lage Orientierung und Hoffnung geben? Das Motto der diesjährigen Pfingstaktion unseres Osteuropa-Hilfswerks Renovabis gibt darauf eine Antwort: „Dem glaub‘ ich gern!“ Denn auch in den schwierigsten Zeiten unseres persönlichen Lebens und im Leben der Völker verhindert der Glaube an Jesus Christus den Absturz in die Verzweiflung. Gott hält uns fest. Er gibt uns Mut und Kraft, das Richtige zu tun. Und er verheißt den Menschen eine Zukunft über den Tod hinaus. In diesem Geist dürfen wir Pfingsten feiern und uns zugleich den schwierigen Aufgaben unserer Zeit stellen.
Seit vielen Jahren unterstützt Renovabis eine große Zahl von pastoralen und sozialen Projekten in der Ukraine. Diese Arbeit ist heute wichtiger denn je! Nothilfe und die Begleitung von Flüchtlingen sind das Gebot der Stunde. Aber in der Ukraine und in ganz Osteuropa muss es der Kirche auch darum gehen, die Botschaft der Hoffnung zu verkünden und den Menschen angesichts aller Dunkelheiten das Licht zu zeigen, das nur der Glaube uns sehen lässt.
Wir Bischöfe bitten Sie herzlich: Unterstützen Sie die Menschen im Osten Europas durch Ihr Interesse, Ihr Gebet und Ihre großzügige Spende bei der Kollekte am Pfingstsonntag.
Für das Erzbistum Freiburg
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Erzbischof Stephan Burger
Der vorstehende Aufruf wurde am 25. April 2022 vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz in Würzburg verabschiedet und soll am Sonntag, dem 29. Mai 2022, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden darüber hinaus auch auf anderen geeigneten Wegen bekannt gemacht werden.
Die Kollekte am Pfingstsonntag, dem 5. Juni 2022, ist ausschließlich für die Solidaritätsaktion Renovabis bestimmt und ohne Abzüge weiterzuleiten.

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 107Dekret – Aufhebung des Erlasses zur
Feier der Liturgie in Zeiten der Corona-Pandemie

Der Erlass zur Feier der Liturgie in Zeiten der Corona-Pandemie vom 6. April 2022 (ABl. S. 155, Nr. 90) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Freiburg im Breisgau, den 11. Mai 2022
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Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 108Empfehlungen zur Feier der Liturgie in Zeiten der Corona-Pandemie

In den beiden zurückliegenden Jahren der Corona-Pandemie haben wir gelernt, in verantworteter Weise Gottesdienst zu feiern. Staatliche Vorgaben wurden beachtet und mit eigenen Schutzkonzepten verbunden. Dies hat erhebliche Mühe erfordert, Lernbereitschaft und Mitdenken, auch viel Kompromissbereitschaft und Rücksichtnahme. So ist es allerdings gelungen, die Gefahr von Ansteckungen im Gottesdienst möglichst auszuschließen, ohne dabei die Gottesdienste in Form und Ästhetik wesentlich zu beeinträchtigen.
Unsere Verantwortung, dies auch weiterhin sicherzustellen, bleibt. Sie wächst sogar in dem Maß, in dem nach dem Auslaufen staatlicher Maßnahmen zum Schutz vor der Pandemie nun auch kirchliche Vorgaben zurückgenommen werden. Dies gilt nicht zuletzt im Blick auf besonders vulnerable Gruppen. Auch in Zukunft ist daher den folgenden Empfehlungen und Hinweisen Beachtung zu schenken:
I. Grundlegende Empfehlungen und Hinweise
im Hinblick auf die Feier der Liturgie und den Kirchenraum
  1. Das Tragen eines Atemschutzes (Standards FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Maske wird in Innenräumen generell empfohlen. Darauf sind die Mitfeiernden in geeigneter Form hinzuweisen.
  2. Wechselseitige Rücksichtnahme durch das Einhalten von Mindestabständen wird im Rahmen dessen, was nach den Gegebenheiten gut möglich ist, ebenfalls weiterhin empfohlen. So haben sich für das Betreten und Verlassen der Kirchen sowie für die Kommunionspendung in zurückliegenden Zeit entsprechende Ordnungen und Laufwege etabliert. Diese Praxis sollte beibehalten werden.
  3. Den Mitfeiernden ist im Kirchenraum die Möglichkeit zur Handdesinfektion zu bieten. Von Vielen berührte Einrichtungsgegenstände, wie z. B. Türklinken, Handläufe oder Weihwasserbecken, sind regelmäßig zu reinigen.
  4. Dem Raumklima in den Kirchen ist hinsichtlich der Belüftung weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
  5. Personen mit Infektionssymptomen werden gebeten, nicht an gottesdienstlichen Feiern teilzunehmen.
II. Empfehlungen und Hinweise
für die liturgische Gestaltung gottesdienstlicher Feiern, besonders der Heiligen Messe
  1. Die Befüllung der Hostienschale durch die Mesnerin oder den Mesner erfolgt in der Form, dass hierzu eine medizinische Maske oder ein Atemschutz zu tragen ist und zu Beginn die Hände desinfiziert werden. Auf das in manchen Gemeinden früher praktizierte Einlegen der Hostien durch die Gläubigen sollte weiterhin verzichtet werden.
  2. Während des gesamten Hochgebets bleibt die Schale mit den Hostien für die Kommunion der Gläubigen in geeigneter Weise abgedeckt.
  3. Der Priester, ggf. der Diakon oder andere Kommunionspenderinnen oder Kommunionspender desinfizieren vor der Kommunionspendung ihre Hände. Alle Kommunionspendenden tragen nach dem eigenen Kommunionempfang bis zum Ende der Kommunionausteilung Atemschutz (Standards FFP2 oder vergleichbar) oder medizinische Maske.
  4. Vom Trinken aus einem gemeinsamen Kelch bei der Kelchkommunion wird abgeraten. Bei der Feier der Konzelebration erfolgt die Kelchkommunion durch Intinktion oder die Benutzung von separaten Kelchen.
  5. Die Spendung der Mundkommunion in der Messfeier kann an einem extra hierfür ausgewiesenen Ort oder durch Hinzutreten der Gläubigen am Ende der Kommunionausteilung erfolgen.

Nr. 109Ausführungsbestimmungen des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg zu der Gewährung von Zuschüssen aus dem Bauförderfonds (Ausführungsbestimmungen Bauförderfonds) vom 1. Januar 2022

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Inhaltsübersicht
Einleitung
Abschnitt 1: Rechtsgrundlage und Zuschusszweck
§ 1
Rechtsgrundlage und Zuschusszweck
Abschnitt 2: Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen, Gutachten und Beratungen
§ 2
Zuschussempfänger
§ 3
Zuschussfähige Maßnahmen
§ 4
Zuschussvoraussetzungen
§ 5
Zuschussfähige Ausgaben, Ermittlungsgrundlage
§ 6
Höhe der Regelzuschüsse
§ 7
Bemessung des Zuschusses
Abschnitt 3: Verfahren, Auszahlung
§ 8
Zuschussanträge im Genehmigungs- und Nachtragsgenehmigungsverfahren
§ 9
Abrufen des Zuschusses
§ 10
Abschlussberichte und Zuschussrückforderung
Abschnitt 4: Zuschüsse aus Sonderbauprogrammen
§ 11
Sonderbauprogramme
Abschnitt 5: Schlussbestimmung
§ 12
Inkrafttreten und Geltungsdauer
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Einleitung

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Die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen der örtlichen kirchlichen Rechtspersonen ist in der Ordnung für das örtliche kirchliche Bauwesen im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Bauordnung – KBauO) und dem Leitbild für die Bautätigkeit in der Erzdiözese Freiburg vom 24. Juni 2009 geregelt. Für die Errichtung, Unterhaltung und Pflege der Gebäude und baulichen Anlagen sind die Organe der örtlichen Vermögensverwaltung zuständig und verantwortlich (§ 7 Absatz 1 Satz 1 KBauO). Das Erzbischöfliche Ordinariat leitet im Auftrag des Erzbischofs von Freiburg das Baugeschehen in der Erzdiözese. Es schafft die notwendigen Rahmenbedingungen und regelt unter anderem die organisatorischen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten. Über die Bezuschussung von Baumaßnahmen durch den Bauförderfonds entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat, insbesondere im Wege von Ausführungsbestimmungen (vgl. Teil C IV. Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung – SZW-O).
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Abschnitt 1: Rechtsgrundlage und Zuschusszweck

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§ 1 Rechtsgrundlage und Zuschusszweck

( 1 ) Gemäß § 3 der Haushalts- und Steuerbeschlüsse der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg für die Jahre 2022 und 2023 entfallen 55 % der einheitlichen Kirchensteuer auf die Erzdiözese und 45 % auf die Gesamtheit der Kirchengemeinden bzw. Gesamtkirchengemeinden. Von dem Anteil der Kirchengemeinden bzw. Gesamtkirchengemeinden entfallen 5 % des Gesamtaufkommens der einheitlichen Kirchensteuer auf den Bauförderfonds (BFF).
( 2 ) Die Kirchengemeinden erhalten Zuschüsse aus dem Bauförderfonds nach Maßgabe
  1. der Ordnung der Zuweisungen von Kirchensteuern an die Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden 2022 und 2023 (Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung – SZW-O)
  2. dieser Ausführungsbestimmungen
  3. der Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (KVO).
( 3 ) Der Bauförderfonds dient der Mitfinanzierung von genehmigungspflichtigen Investitionsmaßnahmen der Kirchengemeinden in örtliches Kirchenvermögen gemäß § 3 Absatz 1 KVO Teil III und der Mitfinanzierung von Gutachten, Sicherheitsüberprüfungen, Gebäude- und Immobilienkonzeptionsentwicklungen sowie von Beratungen und Rechtsstreitigkeiten. Die Zuschüsse sollen die Kirchengemeinden bei der Erfüllung der sich aus § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 8 KBauO ergebenden Verantwortung für die Errichtung, Unterhaltung und Pflege der Gebäude und baulichen Anlagen unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht. Die für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats entscheidet über Zuschüsse für Maßnahmen gemäß Satz 1 (sogenannte Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen, Gutachten und Beratungen) nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß den Abschnitten 2 und 3 dieser Ausführungsbestimmungen.
( 4 ) Der Bauförderfonds dient auch zur Mitfinanzierung von Sonderbauprogrammen, welche die für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats für die Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden zugunsten des örtlichen Kirchenvermögens gemäß § 3 Absatz 1 KVO Teil III erlässt. Die Sonderbauprogramme dienen insbesondere der Abwehr von Gefahren, der Gebäudebestandsoptimierung und der Sicherstellung von rechtskonformen Bauverfahren. Über die Zuschüsse aus den Sonderbauprogrammen entscheidet die für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß des Abschnitts 4 dieser Ausführungsbestimmungen.
( 5 ) Gemäß § 4 der Haushalts- und Steuerbeschlüsse in Verbindung mit Ziffer 8.19.2.1 des Haushaltsplans für die Jahre 2022 und 2023 ist die für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats ermächtigt, über den Bauförderfonds zu verfügen. Der Bauförderfonds ist gemäß den gesetzlichen Grundlagen ordnungsgemäß zu verwalten.
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Abschnitt 2: Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen, Gutachten und Beratungen

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§ 2 Zuschussempfänger

( 1 ) Zuschussberechtigt sind die römisch-katholischen Kirchengemeinden der Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Römisch-katholische Kirchengemeinden, die eine Globalzuweisung aus dem Ausgleichstock (i. S. d. Teil B der Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung – SZW-O) erhalten oder einer Gesamtkirchengemeinde mit Globalzuweisung aus dem Ausgleichstock angeschlossen sind, erhalten grundsätzlich keinen Zuschuss. In diesen Fällen entscheidet die Kirchen- bzw. Gesamtkirchengemeinde selbst über einen Zuschuss aus den im Rahmen der Globalzuweisung zugewiesenen Mittel. Die Kirchen- bzw. Gesamtkirchengemeinde orientiert sich bei der Bemessung des Zuschusses an den Regelfördersätzen gemäß § 6.
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§ 3 Zuschussfähige Maßnahmen

( 1 ) Zuschüsse können für genehmigungspflichtige Maßnahmen i. S. d. § 10 KBauO gewährt werden. Zuschussfähige genehmigungspflichtige Maßnahmen sind
  1. der Neubau und der Abbruch jeder Art ohne Rücksicht auf das Kostenvolumen (§ 10 Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 4 KBauO)
  2. Um- und Erweiterungsbauten (§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 2 Ziffer 1 KBauO)
    1. bei Sakralgebäuden oder Pfarrhäusern ohne Rücksicht auf das Kostenvolumen
    2. bei sonstigen Gebäuden und Außenanlagen, wenn das Kostenvolumen den in § 7 Absatz 2 Satz 2 KVO Teil V genannten Betrag (15.000 € brutto) übersteigt
  3. Wiederherstellungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden und Außenanlagen jeder Art, wenn das Kostenvolumen den in § 7 Absatz 2 Satz 2 KVO Teil V genannten Betrag (15.000 € brutto) übersteigt (§ 10 Absatz 2 Ziffer 2 KBauO)
  4. die Beschaffung, Entfernung, Wiederherstellung und Veränderung von Ausstattungsgegenständen in Kirchen und Kapellen (§ 10 Absatz 1 Ziffer 5 KBauO), insbesondere
    1. Altäre, Tabernakel/-stele, Ambo, Sedilien, Kommunionbank
    2. Taufstein, Kanzel, Kreuzweg, Beichtstühle, Gestühl
    3. Orgel und Geläute
    4. Malerei und plastische Kunstwerke
  5. die Aufstellung, Anbringung, Veränderung und Entfernung von Kunstwerken und dem Kult gewidmeten Gegenständen im Außenbereich kirchlicher Gebäude (§ 10 Absatz 1 Ziffer 7 KBauO)
  6. Maßnahmen, die nach staatlichem Denkmalschutzrecht der Genehmigung unterliegen (§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 KBauO) sowie die Beschaffung, Entfernung, Wiederherstellung und Veränderung von sonstigen Objekten mit Denkmalwert in nichtsakralen Räumen der Kirchengemeinde (§ 10 Absatz 1 Ziffer 8 KBauO)
  7. Architekten- und Künstlerwettbewerbe sowie die Beauftragung eines Künstlers mit einem Entwurf (§ 10 Absatz 1 Ziffer 9 KBauO)
  8. Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug (§ 10 Absatz 5 KBauO), sofern eine umgehende Unterrichtung der für Immobilien- und Baumanagement zuständigen Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats erfolgt.
Genehmigungsfreie Planungsschritte sind zuschussfähig, sofern sich genehmigungspflichtige Planungsschritte anschließen. Schließen sich keine weiteren Planungsschritte an, können genehmigungsfreie Planungsschritte bezuschusst werden, sofern sie zum Zweck der Gebäudeoptimierung (insbesondere der Erstellung einer Gebäude- und Immobilienkonzeption) vorgenommen wurden.
( 2 ) Zuschüsse können für Gutachten und Beratungen gewährt werden. Zuschussfähig sind
  1. die Erstellung qualifizierter Energiegutachten
  2. die Erstellung von Brandschutzgutachten
  3. die Überprüfung der elektrischen Anlagen (Elektro-Check)
  4. die Erstellung einer Gebäude- und Immobilienkonzeption
  5. die Gewährung von Rechtsberatung, Steuerberatung oder die Kosten einer Rechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit Bauinvestitionen.
( 3 ) Nicht zuschussfähige Maßnahmen i. S. d. § 10 I KBauO sind
  1. Veräußerungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Ziffer 5 KBauO Veräußerungen und Restaurierungen von liturgischem Gerät i. S. d. § 10 Absatz 1 Ziffer 6 KBauO, unabhängig von deren historischen oder künstlerischen Wert
  2. das Erstellen von Verkehrswertgutachten.
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§ 4 Zuschussvoraussetzungen

( 1 ) Zuschüsse werden gemäß Teil C Ziffer I SZW-O ausschließlich Kirchengemeinden zur Verwendung für örtliches Kirchenvermögen gemäß § 3 Absatz 1 KVO Teil III gewährt.
( 2 ) Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen setzen eine baufachliche Planungs- bzw. Projektgenehmigung voraus. Zuschüsse für genehmigungsfreie Planungsschritte setzen die Genehmigung sich anschließender Planungsschritte voraus, es sei denn, sie dienen der Gebäudeoptimierung i. S. d. § 3 Absatz 1 Satz 4. Zuschüsse für Gutachten und Beratungen (Energie- und Brandschutzgutachten, für Sicherheitsüberprüfungen [Elektro-Check], für die Begleitung einer Gebäude- und Immobilienkonzeption sowie von Beratungen und Rechtsstreitigkeiten) setzen eine entsprechende schriftliche Zuschusszusage voraus.
( 3 ) Die notwendigen Genehmigungen bzw. Zuschusszusagen müssen vor Beginn der genehmigungspflichtigen Planungen bzw. vor der Beauftragung von Gutachten, Sicherheitsüberprüfungen, Konzeptionen, Beratungen sowie Verfolgung der Rechtsstreitigkeit erteilt sein. Anderenfalls wird grundsätzlich kein Zuschuss gewährt.
( 4 ) Zuschüsse für zusätzliche Maßnahmen i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 2 KBauO, die nicht von der Genehmigung erfasst sind, werden nicht gewährt, es sei denn, es wurde unverzüglich und vor Ausführungsbeginn dieser Maßnahmen beim Erzbischöflichen Ordinariat eine Nachtragsgenehmigung mit Zuschusszusage beantragt und durch das Erzbischöfliche Ordinariat erlassen bzw. die Genehmigungsfähigkeit und Zuschussgewährung verbindlich in Aussicht gestellt. Die Zuschussvoraussetzungen müssen weiter vorhanden sein. Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss bzw. auf eine Fortschreibung des Zuschusssatzes der Erstgenehmigung besteht nicht.
( 5 ) Droht die Gefahr einer Kostenüberschreitung der genehmigten Maßnahme, ohne dass durch die Genehmigung nicht erfasste Maßnahmen ausgeführt werden (§ 15 Absatz 2 Satz 2 KBauO), werden Zuschüsse für die Mehrkosten nur gewährt, wenn die Mehrkosten zum Zeitpunkt der ersten Erkennbarkeit dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich angezeigt, eine Nachtragsgenehmigung und Zuschussgewährung beantragt und das Erzbischöfliche Ordinariat vor Ausführung der Maßnahmen die Nachtragsgenehmigung mit Zuschusszusage erlassen bzw. verbindlich in Aussicht gestellt hat. Ein Rechtsanspruch auf die Nachfinanzierung besteht nicht.
( 6 ) Zuschüsse werden nur gewährt, sofern der Regelzuschusssatz mindestens 1.500 € beträgt (Bagatellgrenze). Eine Nachbezuschussung im Rahmen einer Nachtragsfinanzierung i. S. d. § 15 KBauO kommt nicht in Betracht, wenn der Zuschuss den Betrag von 1.000 € unterschreitet. Es bestehen keine Höchstgrenzen für Zuschüsse, jedoch kann das Erzbischöfliche Ordinariat im Einzelfall eine von den Projektkosten unabhängige Zuschussbegrenzung (Deckelung) vornehmen.
( 7 ) In den Sonderbauprogrammen gemäß Abschnitt 4 können abweichende Zuschussvoraussetzungen geregelt werden.
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§ 5 Zuschussfähige Ausgaben, Ermittlungsgrundlage

( 1 ) Zuschussfähig sind grundsätzlich
  1. die Ausgaben für die Projektplanung, -begleitung, -steuerung, Begutachtung, Beratung und die Ausgaben für die Rechtsstreitigkeit
  2. die Ausgaben für die Projektrealisierung
  3. Eigenleistungen, sofern sie sich auf eine konkrete Kostenposition in der Kostenberechnung beziehen. Eigenleistungen sind Hand- und Fuhrdienste freiwilliger Helfender sowie Lieferung oder Bereitstellung von Materialien oder Geräten auf freiwilliger Basis, insbesondere Spenden; Ausnahmen von der Zuschussfähigkeit der Eigenleistungen, insbesondere bei einer entstehenden Überfinanzierung, sind möglich.
( 2 ) Nicht zuschussfähig sind Ausgaben für den üblichen, kontinuierlichen oder ständig wiederkehrenden Bauunterhalt.
( 3 ) Bei Ausstattungen und Möblierungen sind nicht zuschussfähige Ausgaben:
  1. Ausgaben für Ausstattungen/Möblierungen (z. B.: Saalmöblierung, Küchen, Büroausstattung), es sei denn, es handelt sich um die Erstausstattung eines Gemeindehauses oder des zentralen Pfarrbüros der Kirchengemeinde
  2. Ausgaben für bewegliche EDV-Ausstattungen und Telefonausstattungen.
Ausstattungen und Möblierungen für Kindertageseinrichtungen sind zuschussfähig, sofern eine Bezuschussung durch die Kommune erfolgt oder die Ausstattung durch Spenden finanziert wird. Bei einer Pauschalbezuschussung von Maßnahmen in einer Kindertageseinrichtung durch eine Kommune sind weitere Ausnahmen möglich.
( 4 ) Einbaukücheneinrichtungen von Vikarswohnungen sind zuschussfähig.
( 5 ) Ermittlungsgrundlage für die Bezuschussung von Investitionsmaßnahmen sind detaillierte gewerkebezogene Kostenberechnungen i. S. d. DIN 276 bzw. gleichwertig detaillierte Kostendarlegungen. Angebote von Generalunternehmen sind in entsprechender Detailliertheit vorzulegen. Ermittlungsgrundlage für die Bezuschussung von Gutachten, Sicherheitsüberprüfungen sowie von Gebäude- und Immobilienkonzeptionsentwicklungen sind entsprechende Angebote bzw. aussagekräftige Unterlagen. Pauschale Angaben wie Unvorhergesehenes oder Ähnliches sind auf Anforderung des Erzbischöflichen Ordinariats nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen; anderenfalls können sie bei der Zuschussbemessung unberücksichtigt bleiben. Der Wert und die Anrechenbarkeit von Eigenleistungen sind auf Anforderung des Erzbischöflichen Ordinariats darzulegen, welches über die Festsetzung des Wertes und die Anrechenbarkeit entscheidet.
( 6 ) Freiwillige Leistungen Dritter (z. B. freiwillige Zuschüsse der Pfälzer Katholischen Kirchenschaffnei oder des Breisgauer Katholischen Religionsfonds; freiwillige Leistungen von Kommunen; Spenden Dritter) und Leistungen der Kommunen bei Projekten in Kindertageseinrichtungen werden bei der Bestimmung der zuschussfähigen Ausgaben grundsätzlich nicht berücksichtigt und führen grundsätzlich nicht zu einer entsprechenden Reduzierung der zuschussfähigen Ausgaben. Leistungen Dritter, die auf einer rechtlichen Leistungsverpflichtung beruhen (z. B. aufgrund einer Baupflicht des Landes, einer Kommune, Dritter oder einer kirchlichen Stiftung; Versicherungsleistungen) werden bei der Bestimmung der zuschussfähigen Ausgaben grundsätzlich berücksichtigt, so dass sich der Zuschuss nur aus den von der Kirchengemeinde zu finanzierenden zuschussfähigen Ausgaben errechnet.
( 7 ) Die Ausgaben für gleichartige Gutachten, die für mehrere Gebäude einer Kirchengemeinde erstellt und gleichzeitig beauftragt werden, können für die Ermittlung der zuschussfähigen Ausgaben addiert werden, sofern die Zuschusszusage vor Auftragserteilung erfolgte.
( 8 ) Die Ausgaben einer nicht genehmigungspflichtigen Maßnahme unter 15.000 € (brutto) können mit weiteren Ausgaben von Maßnahmen an dem selben Gebäude zusammengefasst werden, sofern die Zuschusszusage vor Auftragserteilung erfolgte.
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§ 6 Höhe der Regelzuschüsse

( 1 ) In der Regel betragen die Zuschüsse für Baumaßnahmen zwischen 10 % und einem Drittel der zuschussfähigen Ausgaben. Die Höhe des Regelzuschusses bemisst sich grundsätzlich nach der jeweiligen Maßnahme und beträgt
  1. bei Kirchen und Kapellen
    1. für Außensanierung, Heizungserneuerung/-sanierung, Glockenanlage, Stützmauern, Treppenanlage, barrierefreier Zugang, Ver- und Entsorgungsleitungen 1/3 der zuschussfähigen Ausgaben
    2. Innenrenovation, Ausstattung/Einrichtung, Kunst, Orgel 25 % der zuschussfähigen Ausgaben
    3. Außenanlage, Kirchplatzgestaltung 10 % der zuschussfähigen Ausgaben
  2. bei Gemeindehäusern 20 % der zuschussfähigen Ausgaben
  3. bei Kindertageseinrichtungen 10 % der zuschussfähigen Ausgaben
  4. bei vermieteten Häusern/Wohnungen/Ferienheimen 10 % der zuschussfähigen Ausgaben
  5. bei Pfarrhäusern
    1. für Maßnahmen in der Pfarrwohnung, die einem Pfarrer/Ruhestandsgeistlichen zugewiesen ist, 1/3 der zuschussfähigen Ausgaben
    2. für Maßnahmen an der vermieteten Pfarrwohnung 10 % der zuschussfähigen Ausgaben
    3. für Maßnahmen in Pfarrbüroräumen 20 % der zuschussfähigen Ausgaben
    4. für Maßnahmen in Pfarrbüroräumen bei Neueinrichtung eines zentralen Pfarrbüros 30 % der zuschussfähigen Ausgaben
  6. für Photovoltaik-Anlagen 15 % der zuschussfähigen Ausgaben.
( 2 ) Für die Erstellung eines qualifizierten Energiegutachtens werden 50 % der nicht durch Dritte bezuschussten Kosten des Gutachtens als Regelzuschuss gewährt. Für energetische Baumaßnahmen, die aufgrund eines qualifizierten Energiegutachtens bzw. eines qualifizierten Heizvariantenvergleichs durchgeführt und in dem Gutachten empfohlen werden, wird der Regelzuschuss für die empfohlenen energetischen Maßnahmen um 50 % erhöht, es sei denn, die Erhöhung ist aus Gründen der CO2-Neutralität nicht gerechtfertigt. Bei Bedarf kann aus dem erhöhten Regelzuschuss für die energetischen Maßnahmen und dem Regelzuschuss für die übrigen Maßnahmen ein gerundeter Gesamt-Regelzuschuss gebildet werden.
( 3 ) Für die Erstellung eines Brandschutzgutachtens werden 75 % der Kosten des Gutachtens als Regelzuschuss gewährt. Für die Erstellung eines Elektro-Checks für alle Gebäude einer Kirchengemeinde werden 25 % der Kosten der Sicherheitsüberprüfung als Regelzuschuss gewährt.
( 4 ) Für die Erstellung bzw. Begleitung einer Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden (IfK) werden 75 % des Baubeitrags des Erzbischöflichen Bauamts, des Architektenhonorars und der sonstigen Kosten der Beratung bzw. Begleitung als Regelzuschuss gewährt.
( 5 ) Die Kosten einer Rechtsberatung, Steuerberatung oder Rechtsstreitigkeit werden in der Regel in Höhe des Regelzuschusses der betreffenden Maßnahmen bezuschusst. Besteht für die Kirchengemeinden in der Erzdiözese ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Beratung bzw. Rechtsstreitigkeit beträgt der Zuschuss je nach Umfang des Interesses zwischen 50 % und 100 %.
( 6 ) In der Regel betragen die Zuschüsse für Abbruchmaßnahmen von Gebäuden zwischen 10 % und 100 % der zuschussfähigen Ausgaben. Die Höhe des Regelzuschusses bestimmt sich grundsätzlich wie folgt:
  1. bei einem ersatzlosen Abriss des Gebäudes ohne wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks:
    100 % der zuschussfähigen Ausgaben
  2. bei einem ersatzlosen Abriss des Gebäudes mit wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks:
    50 % der zuschussfähigen Ausgaben
  3. bei einem Gebäudeabbruch, der der Errichtung eines neuen Gebäudes der Kirchengemeinde dient, entspricht der Regelzuschuss der zuschussfähigen Abbruchausgaben dem Regelzuschuss des Neubauvorhabens gemäß Absatz 1.
( 7 ) Römisch-katholische Kirchengemeinden, die eine Globalzuweisung aus dem Ausgleichstock als ehemalige Gesamtkirchengemeinde erhalten oder einer Gesamtkirchengemeinde mit Globalzuweisung aus dem Ausgleichstock angeschlossen sind, können ausnahmenweise für herausragende Kirchenbaumaßnahmen im Inneren und Äußeren von Pfarr- und Filialkirchen einen Sonderzuschuss aus dem Bauförderfonds erhalten, der sich an dem Regelzuschuss für Baumaßnahmen in Kirchen und Kapellen gemäß Absatz 1 orientiert. Es bedarf einer § 7 Absatz 3 entsprechenden Darlegung der Gesamtkirchengemeinde bzw. Verrechnungsstelle. Für Orgelbaumaßnahmen gemäß Absatz 1 und für Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 sind die in Satz 1 genannten Kirchengemeinden zuschussberechtigt, wobei die Zuschusshöhe dem Regelzuschuss entspricht.
( 8 ) Zuschüsse werden auf den nächsten Hundert-Euro-Betrag auf- bzw. abgerundet.
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§ 7 Bemessung des Zuschusses

( 1 ) Ein Anspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. Die Zuschusshöhe liegt im pflichtgemäßen Ermessen der für Immobilien- und Baumanagement zuständigen Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats.
( 2 ) Erlässt das Erzbischöfliche Ordinariat für eine Maßnahme eine Planungs- bzw. Projektgenehmigung oder stimmt der Begutachtung, Überprüfung, Konzeptionserstellung, Beratung oder Rechtsstreitigkeit zu, wird im Regelfall ein Bauförderfonds-Zuschuss in Höhe des Regelzuschusssatzes gewährt. Eine Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit der Kirchengemeinde für einen Regelzuschuss findet nicht statt. In begründeten Ausnahmefällen kann das Erzbischöfliche Ordinariat nach Ermessen den Zuschusssatz reduzieren. Ein begründeter Ausnahmefall kann insbesondere vorliegen, wenn eine Maßnahme bzw. eine Einzelmaßnahme im Rahmen einer Gesamtmaßnahme nicht unabdingbar notwendig ist, die Kirchengemeinde sie aber durchführen möchte.
( 3 ) In begründeten Ausnahmefällen kann nach Ermessen des Erzbischöflichen Ordinariats ein Bauförderfonds-Zuschuss gewährt werden, der den Regelzuschusssatz übersteigt. Voraussetzung ist eine entsprechende Darlegung und Begründung der Notwendigkeit durch die Verrechnungsstelle bzw. die Gesamtkirchengemeinde, welche auch die Aufnahme eines Darlehens geprüft hat und das Ergebnis dieser Prüfung mitteilt. Eine Anhebung des Regelzuschusses erfolgt nicht für die Ausgaben für Gutachten, Sicherheitsüberprüfungen und Konzeptionserstellungen i. S. d. § 6 Absatz 2 bis 4.
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Abschnitt 3: Verfahren, Auszahlung

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§ 8 Zuschussanträge im Genehmigungs- und Nachtragsgenehmigungsverfahren

( 1 ) Zuschussanträge auf Förderung einer Maßnahme, eines Gutachtens, einer Sicherheitsüberprüfung, einer Gebäude- und Immobilienkonzeptionsentwicklungen sowie von Beratungen und Rechtsstreitigkeiten sind vor Beginn der Maßnahme bzw. der Beauftragung des Gutachtens, der Sicherheitsüberprüfung, der Konzeptionserstellung, der Beratung oder der Verfolgung der Rechtsstreitigkeit an die für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats (Referat Bauwesen der Kirchengemeinden) zu stellen. Den Anträgen auf Investitionsmaßnahmen i. S. d. § 10 KBauO sind die in §§ 12 bis 15 KBauO genannten Unterlagen beizufügen.
( 2 ) Dem Antrag auf Erteilung einer Planungsgenehmigung für eine Investitionsmaßnahme gemäß § 12 und § 13 KBauO ist ein vorläufiger Finanzierungsplan der Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde beizufügen. Bei Anträgen auf Bauinvestitionsmaßnahmen bedarf es des vorläufigen Finanzierungsplans spätestens für den Antrag auf Genehmigung der Leistungsphase 3 der HOAI. Gemäß § 13 III KBauO ist die Finanzierung der Folgekosten des laufenden Betriebs darzulegen.
( 3 ) Der Antrag der Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde auf Erteilung einer Projektgenehmigung einer Investitionsmaßnahme und Gewährung des Bauförderfonds-Zuschusses gemäß § 14 KBauO ist mit einem durch die Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde aufgestellten endgültigen Finanzierungsplan zu versehen. Die Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde erklärt durch die Vorlage des Finanzierungsplans, dass die Finanzierung rechtskonform ist, die Maßnahme im Investitionsplan des Haushalts veranschlagt ist, § 32 Absatz 2 HO, und die Beschlussfassung des Stiftungsrates der Kirchengemeinde über die Investitionsmaßnahme und dessen Finanzierung vorliegt. Dem Finanzierungsplan ist durch die Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde die zugehörige Checkliste der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats beizufügen; die Checkliste ist vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen.
( 4 ) Für Anträge auf Zustimmung zu einer Erstellung von Gutachten, Überprüfungen oder Konzeptionen mit einer Kostensumme über 15.000 € gilt Absatz 3 entsprechend.
( 5 ) Anträge auf Bezuschussung eines qualifizierten Energiegutachtens sind bei der Diözesanstelle Schöpfung und Umwelt der Erzdiözese zu stellen und werden von dieser nach Vorlage des Gutachtens unter Berücksichtigung dieser Ausführungsbestimmungen entschieden. Die Anweisung des Zuschusses erfolgt durch die für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats.
( 6 ) Wird ein Bauförderfonds-Zuschuss beantragt, der den Regelzuschusssatz übersteigt, bedarf es einer entsprechenden Darlegung und Begründung durch die Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde.
( 7 ) Soll eine Investitionsmaßnahme mit Hilfe eines Darlehens mitfinanziert werden, ist dieses bei Beantragung der Planungsgenehmigung im Rahmen des vorläufigen Finanzierungsvorschlags mit der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats abzustimmen. Bei Beantragung der Projektgenehmigung ist das erforderliche Darlehen zu beantragen. Über die Genehmigung des Darlehens und einer möglichen Schuldendienstbeihilfe entscheidet die für Finanzen zuständige Hauptabteilung.
( 8 ) Für eine Nachtragsgenehmigung i. S. d. § 4 Absatz 4 und 5, § 15 Absatz 2 KBauO ist von der Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde ein Finanzierungsvorschlag einzureichen, § 15 Absatz 2 Satz 2 KBauO. Bei Mehrkosten sind anderweitige Einsparmöglichkeiten darzulegen, § 15 Absatz 2 Satz 2 und 4 KBauO. Absatz 3 und 6 gelten entsprechend.
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§ 9 Abrufen des Zuschusses

( 1 ) Die für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats weist die Bistumskasse an, Zuschüsse zum Abruf zur Verfügung zu stellen.
( 2 ) Zuschüsse bis zu einem Betrag von 5.000 € werden unmittelbar nach der Bewilligung des Zuschusses durch die Bistumskasse ausbezahlt.
( 3 ) Übersteigt der bewilligte Gesamtzuschuss den Betrag von 5.000 €, beantragt die Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde zum Beginn der Ausführung der Investitionsmaßnahme (in der Regel Leistungsphase 8 der HOAI) bei der für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats unter Vorlage des aktuellen Rechnungsergebnisses die vollständige Auszahlung des Zuschusses. Bei Zuschüssen für Gutachten, Überprüfungen, Konzeptionen, Beratungen Rechtsstreitigkeiten und Orgelinvestitionen kann der Zuschuss zum Zeitpunkt der Beauftragung abgerufen werden.
( 4 ) Für eine Nachtragsgenehmigung i. S. d. § 4 Absatz 4 und 5, § 15 Absatz 2 KBauO gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
( 5 ) Soweit eine Investitionsmaßnahme nicht zur Ausführung gelangt, ist dies unverzüglich der für Immobilien- und Baumanagement zuständigen Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats anzuzeigen.
( 6 ) Mit der Maßnahme und dem Zuschussabruf ist innerhalb von fünf Jahren nach Zuschusszusage zu beginnen. Anderenfalls verliert die Zuschusszusage ihre Gültigkeit.
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§ 10 Abschlussberichte und Zuschussrückforderung

( 1 ) Nach dem Abschluss der Investitionsmaßnahme ist dem Erzbischöflichen Ordinariat ein Abschlussbericht mit einer Kostenfeststellung und einer Begründung eventueller Mehr- oder Minderkosten vorzulegen, § 15 Absatz 3 KBauO. Eine Nachfinanzierung mit einem Bauförderfonds-Zuschuss kann nach der Beendigung der Investitionsmaßnahme nicht mehr beantragt werden. Wird eine Maßnahme mit Minderkosten abgeschlossen und ergibt sich daraus eine Bauförderfonds-Zuschussüberzahlung, die den Betrag von 2.500 € überschreitet, wird der überzahlte Zuschussanteil durch das Erzbischöfliche Ordinariat zurückgefordert.
( 2 ) Entsprechendes gilt für Anträge auf Zustimmung zu einer Erstellung von Gutachten, Überprüfungen oder Konzeptionen, zu Beratungen oder der Verfolgung einer Rechtsstreitigkeit.
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Abschnitt 4: Zuschüsse aus Sonderbauprogrammen

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§ 11 Sonderbauprogramme

( 1 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann Sonderbauprogramme für die Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden zugunsten des örtlichen Kirchenvermögens gemäß § 3 Absatz 1 KVO Teil III auflegen und entsprechende Sonderzuschüsse gewähren.
( 2 ) Die Sonderbauprogramme dienen insbesondere der Abwehr von Gefahren für Personen und das Vermögen, der Gebäudebestandsoptimierung oder der Sicherstellung eines rechtskonformen Bauverfahrens. Sonderbauprogramme mit weiteren Zielrichtungen zugunsten des örtlichen Kirchenvermögens der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden sind möglich.
( 3 ) Für jedes Sonderbauprogramm bildet die für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats ein Budget, welches aus dem Bauförderfonds finanziert wird.
( 4 ) Ein Anspruch auf Zuschüsse aus einem Sonderbauprogramm besteht nicht. Über die Zuschüsse entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß des Abschnitts 4 dieser Ausführungsbestimmungen. Zuschussberechtigt sind die römisch-katholischen Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden des Erzbistums Freiburg. Ausgaben, die dem Erzbischöflichen Ordinariat durch die Entwicklung und Durchführung der Sonderbauprogramme entstehen, werden aus dem jeweiligen Budget des Sonderbauprogramms finanziert.
( 5 ) Die Bedingungen der Sonderbauprogramme regelt die für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats im Rahmen der Sonderbauprogramme. Für die Sonderbauprogramme finden die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 Anwendung. Abweichende Zuschusssätze und Vorschriften sind in den Sonderbauprogrammen zu regeln.
( 6 ) Die Sonderbauprogramme sind zeitlich befristet; sie enden spätestens am 31. Dezember 2023.
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Abschnitt 5: Schlussbestimmung

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§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

( 1 ) Die Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
( 2 ) Sie gelten bis zum 31. Dezember 2023.
Freiburg im Breisgau, den 12. Mai 2022
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 110Verordnung zur Änderung der Kassenordnung der Erzdiözese Freiburg

Die Kassenordnung der Erzdiözese Freiburg vom 13. November 2012 (ABl. S. 427), zuletzt geändert am 16. November 2020 (ABl. S. 460), wird wie folgt geändert:
  1. § 26 wird wie folgt neu gefasst:
    § 26 – Einsatz von datenverarbeitungsgestützten rechnungslegungsrelevanten Nebensysteme, Vorsysteme, Hauptsysteme und Schnittstellen
    (1) Werden DV-gestützte Verfahren für die Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, die Buchführung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Aufbewahrung von Büchern und Belegen eingesetzt, muss sichergestellt sein, dass nur Programme (Nebensysteme, Vorsysteme, Hauptsysteme) und Schnittstellen verwendet werden, die den aktuellen Anforderungen der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) entsprechen, die vom Anwender und einem von ihm beauftragten sachkundigen Dritten fachlich geprüft und von dem Diözesanökonom freigegeben sind. In begründeten Ausnahmefällen kann der Diözesanökonom entscheiden, ob auf eine Prüfung durch einen sachkundigen Dritten verzichtet werden kann.
    (2) Neben den Voraussetzungen des Absatzes 1 schließt die fachliche Prüfung ein, dass
    1. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,
    2. nachvollziehbar dokumentiert wird, wer, wann, welche Daten eingegeben oder verändert hat,
    3. in das DV-gestützte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
    4. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
    5. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen auch nach Änderung oder Ablösung der eingesetzten Programme und Verfahren jederzeit in angemessener Frist lesbar gemacht werden können und maschinell auswertbar sind,
    6. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
    7. elektronische Signaturen, sofern eingesetzt, mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind,
    8. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben,
    9. die für die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren Verantwortlichen bestimmt werden,
    10. die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben des Rechnungswesens gegeneinander abgegrenzt werden,
    11. die IT-Sicherheit sowie der IT-Betrieb den Anforderungen und Vorgaben der Erzdiözese entsprechen und
    12. der Datenschutz gewährleistet ist.
    (3) Voraussetzung für die Freigabe ist, dass die fachliche Prüfung durch den Anwender ohne Feststellung abgeschlossen und dokumentiert wurde. Sofern Feststellungen bestehen, kann im Ausnahmefall eine Freigabe erfolgen, wenn der vom Diözesanökonomen erlassene Maßnahmenplan vom Anwender fristgerecht umgesetzt wurde. Im Zweifelsfall entscheidet der Diözesanökonom über den Einsatz des DV-gestützten Buchführungssystems. Die Einhaltung der maßgeblichen Projektmanagementstandards sowie die ggf. erforderlichen Gremien- und/oder Mitarbeitervertretungsbeteiligung sind durch den Anwender nachzuweisen.”
  2. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 11. Mai 2022
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 111Hinweise zur Pfingstaktion Renovabis 2022

Die diesjährige Renovabis-Pfingstaktion steht unter den Eindrücken des Krieges in der Ukraine. Um die Verbundenheit zwischen Mittel- und Osteuropa zu betonen, lautet das Motto in diesem Jahr „Dem glaub‘ ich gern!“. Die Aktion will ein Zeichen der Verständigung, Glaubensweitergabe und Solidarität setzen und stellt den gemeinsamen Einsatz für Frieden in den Mittelpunkt. Gerade jetzt brauchen die Menschen in der Ukraine und auf der Flucht unsere Solidarität. Renovabis hilft mit langjährigen Partnern vor Ort zuverlässig und schnell. Dabei verliert Renovabis bei aller Sorge um die Ukraine die weiteren Partnerländer in Mittel-, Ost- und Südosteuropa nicht aus dem Blick und fördert auch dort weiter. Noch immer wird diese Arbeit von den sozialen und finanziellen Auswirkungen der Pandemie geprägt. Die Kollekte ist eine wichtige Säule zur Finanzierung dieser Projekte. Daher bittet Renovabis alle Katholikinnen und Katholiken an Pfingsten um einen solidarischen Beitrag.
Auf der Renovabis-Homepage (www.renovabis.de/pfingstaktion und www.renovabis.de/material) sind alle Angebote und Materialien zum Aktionszeitraum aufgeführt. Die Eröffnung findet am 22. Mai 2022 im Bistum Fulda statt. Die von Pero Sudar gestaltete Pfingstnovene können Sie unter www.renovabis.de/pfingstnovene herunterladen.
Renovabis-Kollekte am Pfingstsonntag
Am Pfingstsonntag, dem 5. Juni 2022 (sowie in den Vorabendmessen am 4. Juni 2022), wird in allen katholischen Kirchen die Renovabis-Kollekte für Osteuropa gehalten. Es wird gebeten, verstärkt auf Überweisungsmöglichkeiten oder die Abgabe von Barspenden an Pfarrbüros hinzuweisen.
Die Website www.renovabis.de/pfingstspende informiert über Online-Direktspenden. Die Bankverbindung von Renovabis lautet: Renovabis e. V., Bank für Kirche und Caritas eG, IBAN: DE94 4726 0307 0000 0094 00, BIC: GENODEM1BKC.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 25/2021). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 sowie das Formblatt Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, z. B. für eigene Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die bei den Kollekten eingenommenen Mittel vollständig an die Erzdiözese abzuführen.
Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es den Gemeindemitgliedern mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt gegeben werden.

Nr. 112Rat der Ständigen Diakone im Erzbistum Freiburg

In den vergangenen Wochen fand gemäß der Wahlordnung des Rates der Ständigen Diakone der Erzdiözese Freiburg die Wahl statt. Danach setzt sich der Rat der Ständigen Diakone aus folgenden Mitgliedern zusammen:
Mitglieder kraft Amtes
  1. Erzbischof Stephan Burger
  2. Bischöflicher Beauftragter für den Ständigen Diakonat
    Dr. Christoph Wandler
  3. Leiter Referat Diakone HA 2 - Pastorales Personal
    Diakon Thilo Knöller
  4. Leiter Referat Ständiger Diakonat im Institut für Pastorale Bildung
    Diakon Oliver Fingerhut
Gewählte Mitglieder
  1. Vertreter der Ständigen Diakone im Hauptberuf
    1. Diakon Markus Essig
    2. Diakon Michael Barth-Rabbel
  2. Vertreter der Ständigen Diakone im Zivilberuf
    1. Diakon Dr. Werner Ströbele
    2. Diakon Thomas Schneeberger
    3. Diakon Georg Beier
  3. Vertreter der entpflichteten Ständigen Diakone
    Diakon Wolfgang Spitznagel
  4. Vertreter der Mentorinnen und Mentoren
    Diakon Bernhard Stoffel-Braun
  5. Vertreterinnen der Ehefrauen der Ständigen Diakone
    1. Frau Barbara Schuler
    2. Frau Regina Oesterle

Nr. 113Vorschlag für die Ferien in den Kindertageseinrichtungen 2023

In Absprache mit dem Diözesan-Caritasverband veröffentlichen wir die Ferienvorschläge 2023 für die Katholischen Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Freiburg.
Im Rahmen der vom Träger der Kindertageseinrichtung festlegbaren Schließungstage nehmen die Ferien den größten Raum ein. Unsere Vorschläge gehen von 26 festlegbaren Schließungstagen aus und richten sich als Empfehlungen an die Träger der Kindertageseinrichtungen, die entsprechend den örtlichen Bedürfnissen nach Anhörung des Elternbeirates und der Mitarbeitenden (sowie bei abgeschlossenen Kindergartenverträgen mit politischen Gemeinden im Einvernehmen mit der politischen Gemeinde) die Schließungstage festlegen.
Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Festlegung der Schließungstage gemäß § 36 Absatz 1 Nr. 2 MAVO ist einzuholen.
Der restliche Urlaubsanspruch muss während des laufenden Betriebs gewährt werden. Dies setzt voraus, dass genügend pädagogische Fachkräfte anwesend sind, um das pädagogische Angebot aufrechterhalten und die Aufsichtspflicht erfüllen zu können.
Darüber hinaus verweisen wir auf das Beratungsangebot der zuständigen Fachberatung.
Vorschlag (25 Urlaubstage, 26 Schließungstage)
Ferien
anzurechnende Urlaubstage
Weihnachtsferien
2. bis 4. Januar 2023
3 Arbeitstage
Ostern
6. bis 10. April 2023
0 Arbeitstage
Pfingstferien
30. Mai bis 2. Juni 2023
4 Arbeitstage
Sommerferien
drei Wochen
15 Arbeitstage
Weihnachtsferien
27. bis 29. Dezember 2023
3 Arbeitstage
Zu den Vorschlägen werden folgende zusätzliche Hinweise gegeben:
  1. Gründonnerstag ist Arbeitstag. Nach § 9 Absatz 2 AVO wird am Gründonnerstag ab 12:00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann den Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtung für den verbleibenden halben Arbeitstag am Vormittag Arbeitsbefreiung oder Freizeitausgleich gewähren.
    Der Gründonnerstag wird im Fall der Erteilung von Arbeitsbefreiung in die Zahl der 26 Schließungstage mit eingerechnet. Dies ist in unserem Vorschlag zu Grunde gelegt, so dass sich die Zahl der anzurechnenden Urlaubstage auf 25 beläuft.
    Im Übrigen sind die Tage, die gemäß § 9 Absatz 2 AVO vom Träger der Kindertageseinrichtung grundsätzlich ganztägig arbeitsfrei zu gewähren sind, keine Schließungstage im Sinne der Ferienvorschläge; denn Schließungstage sind nur solche Tage, die vom Arbeitgeber frei festgelegt werden können.
  2. Sofern vom Träger der Kindertageseinrichtung zu Beginn des Kindergartenjahres und zu Beginn des neuen Kalenderjahres ein pädagogischer Planungstag festgelegt wird, sind dies für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Arbeitstage. Die Planungstage sind als Schließungstage bei der Gesamtzahl von 26 Schließungstagen nicht mit einzurechnen.

Nr. 114Druckschriften und Broschüren des
Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Broschüre veröffentlicht:
Arbeitshilfen Nr. 331
„Anerkennung und Teilhabe – 16 Thesen zur Integration“
Die Broschüre kann bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330, oder unter www.dbk.de heruntergeladen werden.

Nr. 115Jahresversammlung für 2021 des
Kirchengeschichtlichen Vereins für das Erzbistum Freiburg

Der Kirchengeschichtliche Verein für das Erzbistum Freiburg hält am Mittwoch, dem 1. Juni 2022, um 18:00 Uhr im Rektorat der Universität Freiburg, Fahnenbergplatz (ehem. Generalat der Französischen Streitkräfte), im Hörsaal 3007 (UG), seine Jahresversammlung ab. Der Eingang zu diesem im Tiefgeschoss befindlichen Hörsaal befindet sich rechts außen vor dem Rektoratsgebäude.
Als Tagesordnungspunkte sind vorgesehen:
1.
Begrüßung
2.
Öffentlicher Vortrag von Herrn Hans-Georg Ulrichs zum Thema: „ ... und in Zukunft“?
Erfahrungen aus dem Jubiläumsjahr der badischen Union 2021
Nicht öffentliche Vereinsagenden
3.
Genehmigung der Tagesordnung
4.
Genehmigung des Protokolls
5.
Bericht des Vorsitzenden
6.
Totengedenken
7.
Bericht des FDA-Schriftleiters
8.
Bericht des Kassenwarts
9.
Hinweise und Planungen
10.
Entlastung des Vorstands
11.
Verschiedenes

Personalmeldungen

Nr. 116Erteilung der Priesterweihe

Erzbischof Stephan Burger hat am 8. Mai 2022 im Münster Unserer Lieben Frau in Freiburg Herrn Gia-Hoa Thomas Nguyen, Rosbach-Rodheim, die Priesterweihe erteilt.

Nr. 117Ernennungen

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. August 2022 Herrn Pfarrer Andreas Brüstle, Rheinfelden, zusätzlich zum Leitenden Pfarrer der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Grenzach-Wyhlen, Dekanat Wiesental, ernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 25. September 2022 Herrn Pfarrer Joachim Giesler, Achern, zum Leitenden Pfarrer der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Lörrach-Inzlingen, Dekanat Wiesental, ernannt.

Nr. 118Anweisungen/Versetzungen

24. April:
Pfarrer i. R. Gerold Siegel, Rastatt, als Pfarradministrator zur Vertretung, befristet bis zum 31. Oktober 2022, in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Iffezheim-Ried, Dekanat Rastatt
1. Mai:
Professor Dr. Achim Buckenmaier, Hechingen, als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Hechingen St. Luzius und Burladingen-Jungingen, Dekanat Zollern
Pfarrer Andriy Chmyr, Ludwigshafen, für die ukrainische griechisch-katholische Seelsorge für die Geflüchteten im Bereich Nordbaden
Diakon Wilhelm Merkel, Mannheim-Seckenheim, zusätzlich als Diakon im Zivilberuf in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Mannheim Johannes XXIII., Dekanat Mannheim
10. Mai:
Bischofsvikar Domkapitular Dr. Peter Kohl, Freiburg, zusätzlich als Hausgeistlicher im Karmel St. Therese, Kirchzarten, Dekanat Neustadt

Nr. 119Entpflichtungen

Herr Pfarrer Ralf Dickerhof, Rastatt, wurde zum 23. April 2022 von seiner Aufgabe als Pfarradministrator zur Vertretung in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Iffezheim-Ried, Dekanat Rastatt, entpflichtet.
Herr Vikar Pater Anicet Nyandwi ISch, Efringen-Kirchen/Istein, wurde zum 30. April 2022 von seiner Aufgabe als Vikar in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Weil a. Rh., Dekanat Wiesental, entpflichtet.
Herr Dekan Gerd Möller, Weil a. Rh., wird zum 31. Juli 2022 von seiner Aufgabe als Pfarradministrator zur Vertretung in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Grenzach-Wyhlen, Dekanat Wiesental, entpflichtet.
Herr Pater Markus Franz SJ, Mannheim, wird zum 31. August 2022 von seiner Aufgabe als Leiter der „Offenen Tür“ in Mannheim, Dekanat Mannheim, entpflichtet.
Herr Bischofsvikar Domkapitular Dr. Peter Kohl, Freiburg, wird zum 31. August 2022 von seiner zusätzlichen Aufgabe als priesterlicher Mitarbeiter im Team der Referentinnen und Referenten des Geistlichen Zentrums in St. Peter, Dekanat Neustadt, entpflichtet.
Herr Pfarrer Andreas Brüstle, Rheinfelden, wird zum 24. September 2022 von seiner Aufgabe als Pfarradministrator zur Vertretung in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Lörrach-Inzlingen, Dekanat Wiesental, entpflichtet.

Nr. 120Zurruhesetzung

Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer Wolfgang Kesenheimer, Bad Schönborn-Mingolsheim, auf die Pfarreien Bad Schönborn-Mingolsheim St. Lambertus, Bad Schönborn-Langenbrücken St. Vitus und Kronau St. Laurentius, Seelsorgeeinheit Bad Schönborn-Kronau, Dekanat Bruchsal, zum 31. Oktober 2022 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. November 2022 entsprochen.

Nr. 121Im Herrn verschieden

26. April:
Diakon Klaus Mahler, Engen, † in Freiburg
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 10 - 17. Mai 2022
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-383
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich