Erzbistum Freiburg
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Vergabeordnung für das Bauwesen
der Erzdiözese Freiburg
(Vergabeordnung Bau – VgOBau)

vom 10. Dezember 2025

(ABl. 2025, S. 3362)

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Präambel

Die vorliegende Ordnung dient der Einführung verbindlicher Regelungen bei der Vergabe von Bauleistungen.
Neben grundsätzlichen ökonomischen Gesichtspunkten sind im Sinne der Nachhaltigkeit ökologische Aspekte und soziale Kriterien als untrennbare Einheit zu berücksichtigen. Die Kirche hat in ihrem Auftrag zur Bewahrung der Schöpfung eine besondere Vorbildfunktion, die ihren Ausdruck in ökologisch fairen Bauleistungen findet.
Die Diözesanen Leitlinien der Erzdiözese Freiburg bestärken diese Vorbildfunktion und verlangen den bewussten Umgang mit anvertrauten Mitteln der Erde, die die Lebensgrundlage aller Geschöpfe bilden; sie sind zu achten und zu erhalten. Daher besteht die Pflicht, verantwortlich mit der Schöpfung Gottes umzugehen und Sorge dafür zu tragen, dass die Bauleistungen auf allen Ebenen der Erzdiözese konsequent an nachhaltiger Erzeugung, ökologischer Verträglichkeit und fairem Handel ausgerichtet sind.
Für die Erzdiözese Freiburg sowie für die Kirchengemeinden, Kirchenfonds und sonstigen örtlichen Stiftungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 handelt es sich bei dieser Ordnung um einen Anwendungserlass gemäß § 31 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg; für die Stiftungen, Anstalten und Körperschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 handelt es sich um eine erzbischöfliche Ordnung mit Gesetzeskraft.
Die in den Abschnitten 1 und 5 genannten Regelungen gelten für alle unter diese Ordnung fallenden Aufträge, sofern nicht in den Abschnitten 2, 3 und 4 besondere Regelungen getroffen werden.
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Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen

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§ 1
Zweck, weitere Regelungen und Anforderungen

(1) Eine Vergabe ist nur unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung zulässig.
(2) 1Ansprüche Dritter können daraus nicht hergeleitet werden. 2Dritte sind insbesondere Unternehmen (Bieter1#).
(3) Soweit durch Gesetz, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder im Rahmen von Zuwendungs- oder Förderbestimmungen weitergehende Anforderungen bestehen, sind diese zu beachten.
(4) Die Finanzierung der zu vergebenden Bauleistung muss gesichert sein.
(5) Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (nachfolgend „VOB/A“) findet – soweit nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird – keine Anwendung.
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§ 2
Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für die Vergabe von Bauleistungen in Form von Bauausführungsleistungen, Orgelbaumaßnahmen und Bauplanungsleistungen durch die folgenden kirchlichen Auftraggeber:
  1. Erzdiözese Freiburg,
  2. Kirchengemeinden, Kirchenfonds und sonstige örtliche Stiftungen und Anstalten (§ 4 des Pfarreigesetzes),
  3. Stiftungen, Anstalten und Körperschaften in der Erzdiözese Freiburg, die nach kirchlichem Recht als öffentliche juristische Person errichtet sind (§ 1 Absatz 1 der Stiftungsordnung).
(2) 1Bauausführungsleistungen umfassen Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten (einschließlich Wartung), geändert oder beseitigt wird sowie Maßnahmen an Ausstattungsgegenständen und Objekten mit Denkmalwert, Restaurierungsmaßnahmen und künstlerische Leistungen. 2Dies sind:
  1. Bauausführungsleistungen an Gebäuden und Außenanlagen (Neubau, Um- und Erweiterungsbau, (Teil-)Abriss, Wiederherstellung, Instandhaltung einschließlich Wartung, Restaurierung),
  2. Bauausführungsleistungen an Glocken und Glockenanlagen (Glockenguss, Errichtung, Sanierung, Restaurierung, Entfernung),
  3. Bauausführungsleistungen und Maßnahmen an Ausstattungsgegenständen in Kirchen und Kapellen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 der Kirchlichen Bauordnung und an Objekten mit Denkmalwert in nichtsakralen Räumen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 10 der Kirchlichen Bauordnung,
  4. Maßnahmen der Restaurierung von liturgischem Gerät gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 8 der Kirchlichen Bauordnung,
  5. künstlerische Leistungen an Ausstattungsgegenständen in Kirchen und Kapellen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 der Kirchlichen Bauordnung, Kunstwerken gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 9 der Kirchlichen Bauordnung (Herstellung, Beschaffung, Aufstellung, Anbringung, Entfernung, Veränderung, Wiederherstellung),
  6. Beauftragungen eines Künstlers mit einem Entwurf gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 11 der Kirchlichen Bauordnung oder mit der Herstellung eines Kunstwerkes für ein kirchliches Gebäude,
  7. Sicherungsmaßnahmen (Baustellenabsicherung, Verkehrswegabsicherung einschließlich Einholung verkehrsrechtlicher Anordnung und deren sachgerechter Ausführung, Schutzmaßnahmen für die auf der Baustelle anwesenden Personen).
(3) Orgelbaumaßnahmen umfassen Bauausführungsleistungen für den Neubau, die Sanierung, die Restaurierung und die Entfernung von Orgeln.
(4) 1Bauplanungsleistungen umfassen die den Leistungsphasen 1 bis 9 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) unterfallenden Leistungen der Architekten und Ingenieure als Grundlage für die Erbringung von Bauleistungen sowie sonstige Beratungen, Gutachten und Planungen, die im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen. 2Hierzu zählen auch Leistungen zur Projektsteuerung.
(5) 1Diese Ordnung gilt nicht
  1. für Beschaffungen nichtkünstlerischer Ausstattungen,
  2. für die Beauftragung von Architekten- und Künstlerwettbewerben und die daraus resultierende Beauftragung des Architekten /Künstlers gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 11 der Kirchlichen Bauordnung.
2Soweit in dieser Ordnung von Unternehmen die Rede ist, sind damit auch natürliche Personen gemeint, die Bauleistungen erbringen. 3Unternehmen, die ein Angebot abgegeben haben, werden in dieser Ordnung auch als Bieter bezeichnet.
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§ 3
Allgemeine Vergabegrundsätze

(1) Aufträge über Bauleistungen im Sinne dieser Ordnung dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden.
(2) 1Die Vergabe unterliegt den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz. 2Die Klimaziele der Erzdiözese und die Grundsätze der Nachhaltigkeit sind zu beachten. 3Ebenso sind von den kirchlichen Auftraggebern und den Unternehmen die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu beachten.
(3) 1Die Vergabe unterliegt dem Wettbewerbsgrundsatz. 2Wettbewerbsbeschränkenden, wettbewerbswidrigen, unlauteren oder korrupten Handlungsweisen ist entgegenzuwirken. 3Es ist zu prüfen, ob insbesondere zur Verschwiegenheit, zur Wahrung von Dienst- und Datengeheimnissen sowie zur Korruptionsprävention (z. B. im Hinblick auf Vorteilsnahme, Vorteilsgewährung, Bestechung, Bestechlichkeit) vertragliche Regelungen aufzunehmen sind bzw. die bestehenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
(4) Die Bauleistung ist im Einklang mit den Werten der katholischen Kirche zu erfüllen.
(5) 1Die Beratung oder Planung sollen grundsätzlich von der Ausführung getrennt werden. 2Beratung bzw. Planung und Ausführung derselben Bauleistung sind in der Regel an unterschiedliche Unternehmen zu vergeben.
(6) 1Bei Vergabe an Unternehmen, die Vertretern oder Mitarbeitern des kirchlichen Auftraggebers oder Mitgliedern der Organe des kirchlichen Auftraggebers (z. B. Stiftungsrat) nahestehen, dürfen die Vertreter, Mitarbeiter oder Mitglieder nicht mitwirken. 2Von einem Nahestehen ist auszugehen, wenn der Auftrag
  1. dem Ehegatten, dem Verlobten oder dem Lebenspartner des Vertreters, Mitarbeiters oder des Mitglieds oder
  2. einer mit dem Vertreter, Mitarbeiter oder Mitglied in Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad nach bürgerlichem Recht verbundenen Person oder
  3. einer von dem Vertreter, Mitarbeiter oder Mitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 3Gleiches gilt für Vergaben an den Vertreter, Mitarbeiter oder das Mitglied selbst.
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§ 4
Vergabearten

(1) 1Bei der Direktvergabe darf der Auftrag ohne Einholung weiterer Angebote an ein Unternehmen erteilt werden. 2Direktvergaben stellen eine Ausnahme dar und sind nur bei Vorliegen der in dieser Ordnung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) 1Bei der Angebotsvergabe sollen mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden. 2Der Aufforderung muss kein Leistungsverzeichnis zugrunde liegen. 3Soweit Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, sind diese an alle Unternehmen zu versenden; sie können auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
(3) 1Bei der Vergabe mit Leistungsbeschreibung sind mindestens drei Angebote auf der Grundlage einer schriftlichen Leistungsbeschreibung einzuholen. 2Die Leistungsbeschreibung kann detailliert oder funktional erfolgen. 3Wegen der Einzelheiten der Vergabe mit Leistungsbeschreibung wird auf § 8 verwiesen.
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§ 5
Wahl der Vergabeart; Rahmenverträge; Dauerschuldverhältnisse

(1) 1Für die Wahl der Vergabeart ist der der Bauleistung zugrundeliegende Betrag der Kostenberechnung (brutto) je Gewerk heranzuziehen. 2Liegt (noch) keine Kostenberechnung vor, kann der Wert der bzw. einer Kostenschätzung (brutto) herangezogen werden, wobei die Wahl der Methode zur Ermittlung des Schätzwertes nicht in der Absicht erfolgen darf, das anzuwendende Vergabeverfahren zu beeinflussen. 3Optionen (z. B. Vertragsverlängerung) und Nebenkosten sind zu berücksichtigen.
(2) 1Eine Unterteilung der Auftragswerte in Einzelaufträge mit dem Ziel, die aufgeführten Werte zu unterschreiten, ist unzulässig. 2Ist eine Vergabe nach Losen möglich, so ist für die Wahl der Verfahrensart der Gesamtauftragswert der gleichartigen Leistung maßgeblich.
(3) 1Für gleichartige Leistungen, die regelmäßig anfallen, für die wegen ihres im Einzelfall geringen Umfangs oder auf Grund des kurzfristigen Bedarfs im Regelfall aber kein gesondertes Vergabeverfahren durchgeführt wird, sollen Rahmenverträge abgeschlossen werden. 2Rahmenverträge müssen spätestens nach vier Jahren neu ausgeschrieben werden, wobei sich die Verfahrensart nach dem geschätzten Gesamtwert aller Einzelaufträge bemisst, die während der gesamten Vertragslaufzeit des Rahmenvertrages geplant sind. 3Rahmenverträge beinhalten statt einer regelmäßigen Abnahmeverpflichtung eine Leistungspflicht eines Unternehmens, sind zeitlich begrenzt, enthalten den Preisrahmen und den zumindest ungefähren Leistungsumfang und regeln die Vertragsinhalte sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus später zu schließenden Einzelverträgen im Voraus. 4Rahmenverträge müssen eine Verpflichtung zur Erfüllung sämtlicher Arbeitsschutzpflichten sowie ein Sonderkündigungsrecht bei wiederholtem Zuwiderhandeln gegen Arbeitsschutzpflichten enthalten. 5Sind Rahmenverträge abgeschlossen, so dürfen Aufträge nur nach Maßgabe dieser Rahmenverträge und den in ihnen ausgehandelten Bedingungen erteilt werden. 6Für die Einzelverträge gelten die im Rahmenvertrag ausgehandelten Bedingungen.
(4) Für die Vergabe von Dauerschuldverhältnissen ist der geschätzte Auftragswert innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren heranzuziehen.
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§ 6
Vergabe nach Losen; Nebenangebote

(1) Die Bauleistungen können in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) vergeben werden.
(2) 1Nebenangebote sind zugelassen, soweit diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. 2Diese sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Vergabegrundsätze zu werten.
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§ 7
Auswahl der Unternehmen

(1) 1Der kirchliche Auftraggeber bestimmt im Benehmen mit dem Planer, soweit ein solcher tätig ist, die Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. 2Die Unternehmen müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein. 3Mindestens ein Unternehmen soll außerhalb des Sitzes des kirchlichen Auftraggebers ansässig sein, der den Auftrag vergibt. 4Die Kirchenmitgliedschaft des Unternehmens kann als Kriterium herangezogen werden.
(2) 1Sofern Unternehmen im Einzelfall beratend, planend oder mit der Ausarbeitung von Vergabeunterlagen betraut waren, sollen diese sowie mit diesen verbundene Unternehmen nach den §§ 15 ff. des Aktiengesetzes grundsätzlich bei der Auswahl des Bieterkreises keine Berücksichtigung finden. 2Abweichungen von dieser Regel sind nur ausnahmsweise möglich, von dem kirchlichen Auftraggeber zu begründen und zu dokumentieren. 3Im Fall einer Abweichung ist durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht verzerrt wird. 4Die Möglichkeit, Planungs- und Bauausführungsleistungen ausnahmsweise von Anfang an gemeinsam zu vergeben (§ 3 Absatz 5), bleibt davon unberührt.
(3) 1Die Unternehmen haben auf Verlangen des kirchlichen Auftraggebers ihre fachliche Eignung, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nachzuweisen. 2Der kirchliche Auftraggeber kann sich die Eignung in entsprechender Anwendung von § 6a und § 6b der VOB/A nachweisen lassen.
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§ 8
Allgemeine Verfahrensgrundsätze für Vergaben mit Leistungsbeschreibung

(1) Für Vergaben mit Leistungsbeschreibung gelten, auch wenn die Vergaben nicht durch den kirchlichen Auftraggeber, sondern durch von ihm beauftragte Dritte (z. B. Planungsbüros) durchgeführt werden, die nachfolgenden allgemeinen Verfahrensgrundsätze sowie die Regelungen des § 10.
(2) 1Die Aufforderung zur Abgabe der Angebote erfolgt unter Beifügung der Leistungsbeschreibung sowie weiterer etwa erforderlicher Unterlagen (Vertragsmuster, Pläne etc.) mindestens in Textform. 2Den Unternehmen sind angemessene Fristen zur Einreichung der Angebote zu setzen. 3Hierbei soll eine Frist von 14 Tagen nicht unterschritten werden. 4Die Unternehmen sind darauf hinzuweisen, in welcher Form Angebote einzureichen sind. 5Dabei muss mindestens die Einreichung in Textform erfolgen. 6Sollen Angebote per E-Mail eingereicht werden, ist dem Unternehmen mitzuteilen, an welche E-Mail-Adresse die Angebote geschickt werden müssen.
(3) 1Sollen neben dem Preis auch andere Kriterien, wie qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte gewertet werden, sind diese bei der Einholung der Angebote unter Angabe der Gewichtung zu benennen. 2Die Ortsansässigkeit eines Bieters allein stellt dabei kein Wertungskriterium dar.
(4) Die Bieter übermitteln ihre Angebote in der nach Absatz 2 mitgeteilten Form.
(5) 1Nicht fristgerecht eingegangene Angebote sind grundsätzlich auszuschließen. 2Solange die Angebote noch nicht geöffnet wurden, steht es dem kirchlichen Auftraggeber frei, angemessene Nachfristen zu setzen. 3Dabei hat er auch den Bietern, die ein Angebot abgegeben haben, Gelegenheit zu geben, innerhalb der Nachfrist ein überarbeitetes Angebot einzureichen. 4Wurde eine Nachfrist gesetzt, sind Angebote, die nach der Nachfrist eingehen, auszuschließen.
(6) 1Die Angebote sollen in Anwesenheit von zwei Personen im Falle verschlossener schriftlicher Angebote geöffnet bzw. im Falle von Angeboten per E-Mail gesichtet werden (Submission). 2Im Falle von Angeboten per E-Mail hat derjenige, der Zugriff auf die nach Absatz 2 mitgeteilte E-Mail-Adresse hat, sicherzustellen, dass die Angebote nicht vor dem Submissionstermin gesichtet werden. 3Die Teilnahme der Bieter kann zugelassen werden. 4Das Ergebnis der Angebotseröffnung bzw. -sichtung ist in einem Submissionsprotokoll von den beiden die Submission durchführenden Personen durch Unterschrift zu bestätigen. 5Die Bieter dürfen auf Anfrage über das Submissionsergebnis unterrichtet werden.
(7) 1Unvollständige oder fehlerhafte Angaben dürfen, soweit es sich nicht um wesentliche Angaben handelt, mit angemessener Fristsetzung nachgefordert werden. 2Die Nachforderung ist im Vergabevermerk im Sinne des § 10 zu dokumentieren.
(8) 1Unklare Angebote dürfen aufgeklärt werden. 2Die Aufklärung des Angebots ist zu protokollieren.
(9) Die Angebote sind unter Einhaltung der allgemeinen Vergabegrundsätze zu werten.
(10) 1Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. 2Kriterien im Sinne des Absatz 3 und die in § 3 genannten Grundsätze und Ziele sind zu beachten. 3Die Zuschlagserteilung erfolgt schriftlich. 4Alle Bieter werden über den Zuschlag binnen einer Frist von 14 Tagen informiert.
(11) Absatz 3 gilt nicht für Vergaben durch die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten kirchlichen Auftraggeber sowie für die Vergabe von Orgelbaumaßnahmen nach Abschnitt 3.
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§ 9
Verhandlungsverfahren

(1) 1Angebote, deren geschätzter Auftragswert über 100.000,00 Euro (brutto) liegt, dürfen unter Einhaltung der allgemeinen Vergabegrundsätze (§ 3) in Bezug auf den Preis verhandelt werden. 2Dies bedeutet insbesondere, dass auch im Rahmen der Verhandlungen alle Bieter gleichbehandelt werden müssen.
(2) Folgende besondere Verfahrensgrundsätze sind ergänzend zu § 8 Absatz 1 bis 10 im Verhandlungsverfahren zu beachten:
  1. 1Der Auftraggeber verhandelt mit allen Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote in ihrem Preis zu reduzieren. 2Verhandlungen sind seitens des Auftraggebers immer durch mindestens zwei Personen zu führen.
  2. 1Der Auftraggeber kann den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich in der Auftragsbekanntmachung diese Möglichkeit vorbehalten hat. 2Der Auftraggeber soll sich die Auftragsvergabe auf Grundlage der Erstangebote vorbehalten.
  3. 1Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden. 2Insbesondere unterlässt er jegliche Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt oder benachteiligt werden könnten.
  4. Der Auftraggeber gewährt allen Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote einzureichen.
  5. Beabsichtigt der Auftraggeber, die Verhandlungen abzuschließen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest.
  6. Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote die Mindestanforderungen erfüllen, und entscheidet über den Zuschlag gemäß § 8 Absatz 10 auf der Grundlage der Zuschlagskriterien.
(3) 1§ 9 gilt nicht für Vergaben durch die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten kirchlichen Auftraggeber sowie für die Vergabe von Orgelbaumaßnahmen nach Abschnitt 3. 2Die Durchführung von Verhandlungen sowie die Festlegung von Wertungskriterien ist unter Einhaltung der allgemeinen Vergabegrundsätze möglich.
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§ 10
Dokumentation

(1) 1Die Vergabe ist vollständig in einer Vergabeakte bei der zuständigen Stelle festzuhalten und alle Verfahrensschritte von der Bedarfsermittlung bis zur Auftragsvergabe sind zu dokumentieren. 2Insbesondere sind die maßgeblichen Feststellungen sowie die Begründungen der einzelnen Entscheidungen in Textform festzuhalten.
(2) Zur Dokumentation gehört insbesondere
  1. die Anfertigung eines Submissionsprotokolls,
  2. die Erstellung eines Vergabevermerks, in dem die Punkte, bei denen in dieser Ordnung auf eine Dokumentationspflicht verwiesen wird, zu dokumentieren sind,
  3. die Protokollierung im Falle der Aufklärung eines Angebots nach § 8 Absatz 8,
  4. die Protokollierung von Verhandlungen; dabei ist das in Anlage 1 vorgesehene Formular „Dokumentation der Verhandlungen“2# zu verwenden,
  5. die Begründung der Auswahlentscheidung.
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§ 11
Vergabeunterlagen und Verträge

(1) 1Bei der Gestaltung der Vergabe- und Vertragsunterlagen ist auf deren Vollständigkeit und auf eindeutige Formulierungen zu achten. 2Soweit Mustervergabeunterlagen und insbesondere Mustervertragsunterlagen des Erzbischöflichen Ordinariates bestehen, sind diese in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung zu verwenden. 3Satz 2 gilt nicht für kirchliche Auftraggeber gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3.
(2) 1Auf die Erstellung der Leistungsbeschreibung – ggf. mit Leistungsverzeichnis – ist ein hohes Maß an Sorgfalt zu verwenden. 2Insbesondere müssen die Mengen nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt werden. 3Sicherungsmaßnahmen des Arbeitsschutzes sind Teil der Leistungsbeschreibung.
(3) 1Für die Bearbeitung des Angebotes wird keine Entschädigung gewährt; Abweichendes ist ausdrücklich in den Vergabeunterlagen vorzusehen oder zu vereinbaren. 2Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen Vorschläge eines Bieters dürfen nur für die Prüfung und Wertung der Angebote verwendet werden. 3Eine darüberhinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
(4) Erbitten Unternehmen zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen, so sind diese Auskünfte allen Unternehmen unverzüglich in gleicher Weise zu erteilen.
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Abschnitt 2 – Besondere Regelungen für die Vergabe von Bauausführungsleistungen

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§ 12
Vergabearten von Bauausführungsleistungen

(1) 1Bauausführungsleistungen mit einem geschätzten Auftragswert von bis zu 20.000,00 Euro (brutto) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn
  1. die Entscheidung, ob von der Möglichkeit der Direktvergabe Gebrauch gemacht wird, im Vier-Augen-Prinzip ergeht,
  2. auf Basis der Schätzung des Auftragswerts vor Angebotseinholung eine maximale Abweichung von der Auftragsschätzung festgelegt wird, bei deren Überschreitung die Einholung von Vergleichsangeboten erforderlich wird. 2Die maximale Abweichung darf nicht mehr als 15 Prozent des geschätzten Auftragswerts betragen,
  3. die Unternehmen, die beauftragt werden, regelmäßig gewechselt werden. 2Gleiche Unternehmen dürfen maximal fünf Aufträge pro Jahr je Rechtsträger im Wege der Direktvergabe erhalten,
  4. die nach Ziffer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen in einem Vergabevermerk dokumentiert werden.
(2) 1Auch bei Vorliegen einer Direktvergabe wird grundsätzlich die Einholung von Vergleichsangeboten empfohlen. 2Für Bauausführungsleistungen, deren Auftragswert über 20.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro (brutto) liegt, erfolgt die Vergabe im Wege der Angebotsvergabe.
(3) Für Bauausführungsleistungen, deren Auftragswert den Betrag von 50.000,00 Euro (brutto) übersteigt, erfolgt die Vergabe im Wege der Vergabe mit Leistungsbeschreibung.
(4) 1Eine Direktvergabe kommt ausnahmsweise auch bei einem Auftragswert über 20.000,00 Euro (brutto) in Betracht,
  1. wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. besondere Erfahrung oder Geräte, besondere Schutzrechte, Patente) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt. 2Eine besondere Erfahrung kann dabei nicht allein deshalb angenommen werden, weil dem Unternehmen das Objekt bekannt ist; insoweit wird auf Absatz 5 verwiesen,
  2. wenn die Leistung besonders dringlich ist,
  3. wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,
  4. wenn zu einer bereits beschafften Leistung eine zusätzliche Leistung des ursprünglichen Unternehmens beschafft werden soll, die sich nicht ohne Nachteil von der bereits beschafften Leistung trennen lässt, insbesondere weil durch die zusätzliche Leistung eine technische Unvereinbarkeit entstünde,
  5. wenn bei einer Angebotsvergabe oder Vergabe mit Leistungsbeschreibung
    1. kein Angebot abgegeben worden ist oder
    2. nur Angebote von Bietern abgegeben worden sind, die nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder
    3. nur Angebote abgegeben worden sind, die den Vergabebedingungen nicht entsprechen,
  6. wenn aus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist,
  7. bei künstlerischen Leistungen.
(5) 1Eine Direktvergabe kommt darüber hinaus nach Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Planer oder Gutachter ein Unternehmen als fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig bewertet, seine Leistung unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Sparsamkeit bewerten kann, ein Vergabeverfahren kein sachgerechteres und günstigeres Ergebnis verspricht und die Bauleistung den voraussichtlichen Auftragswert von 30.000,00 Euro (brutto) nicht übersteigt. 2Eine Ausnahme nach Satz 1 kommt unabhängig von der Bewertung eines Planers oder Gutachters insbesondere auch dann in Betracht, wenn das Unternehmen den Vertragsgegenstand, an welchem die Bauleistung erbracht werden soll, erbaut hat oder über einen längeren Zeitraum gewartet hat, entsprechende Wartungsverträge bestehen und der voraussichtliche Auftragswert von 30.000,00 Euro (brutto) nicht überschritten wird. 3Für Auftraggeber im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 entfällt die Notwendigkeit einer Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates gemäß Satz 1.
(6) 1Die Berufung auf eine der in den Absätzen 4 bis 5 genannte Ausnahme ist im Vergabevermerk zu begründen und zu dokumentieren. 2In den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 ist die Stellungnahme des Planers oder Gutachters dem Vergabevermerk beizufügen.
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Abschnitt 3 – Orgelbaumaßnahmen

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§ 13
Vergabe von Orgelbaumaßnahmen

(1) Orgelbaumaßnahmen mit einem geschätzten Auftragswert von bis zu 10.000,00 Euro (brutto) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege der Direktvergabe vergeben werden.
(2) Für Orgelbaumaßnahmen, deren Auftragswert über 10.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro (brutto) liegt, erfolgt die Vergabe im Wege der Angebotsvergabe.
(3) Für Orgelbaumaßnahmen, deren Auftragswert den Betrag von 50.000,00 Euro (brutto) übersteigt, erfolgt die Vergabe im Wege der Vergabe mit Leistungsbeschreibung.
(4) 1Eine Direktvergabe kommt ausnahmsweise auch bei einem Auftragswert über 10.000,00 Euro (brutto) in Betracht, wenn die in § 12 Absatz 4 genannten Gründe vorliegen. 2Die Berufung auf eine Ausnahme ist im Vergabevermerk zu begründen und zu dokumentieren. 3Ab einem Auftragswert von 15.000,00 Euro (brutto) bedarf die Direktvergabe gemäß Satz 1 der Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats.
(5) 1Eine Direktvergabe kommt darüber hinaus nach Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates ausnahmsweise in Betracht, wenn der Erzbischöfliche Orgelinspektor ein Unternehmen als fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig bewertet, seine Leistung unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Sparsamkeit bewerten kann, ein Vergabeverfahren kein sachgerechteres und günstigeres Ergebnis verspricht und die Orgelbaumaßnahme den voraussichtlichen Auftragswert von 30.000 Euro (brutto) nicht übersteigt. 2Eine Ausnahme nach Satz 1 kommt unabhängig von der Bewertung des Erzbischöflichen Orgelinspektors insbesondere auch dann in Betracht, wenn das Unternehmen die Orgel, an welcher die Orgelbaumaßnahme erbracht werden soll, erbaut oder über einen längeren Zeitraum wartet, entsprechende Wartungsverträge bestehen und der voraussichtlichen Auftragswert von 30.000 Euro (brutto) nicht überschritten wird.
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Abschnitt 4 – Bauplanungsleistungen

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§ 14
Vergabearten von Bauplanungsleistungen

1Aufträge über Bauplanungsleistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. 2Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. 3Dies gilt insbesondere für Neu- oder Erweiterungsbauten. 4Eine Vergabe ohne Wettbewerb kommt, unabhängig vom Wert der Bauplanungsleistung, in den in § 12 Absatz 4 und 5 und § 13 Absatz 4 und Absatz 5 genannten Gründen in Betracht. 5Eine Vergabe ohne Wettbewerb kommt außerdem in Betracht, wenn die Bauplanungsleistung sich auf den Umbau, die Sanierung oder die sonstige Änderung eines Bestandsbaus bezieht, der von einem bestimmten Unternehmen geplant wurde, und dieses Unternehmen beauftragt werden soll.
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Abschnitt 5 – Aufbewahrung, Prüfung, Inkrafttreten

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§ 15
Aufbewahrung der Vergabedokumente

1Für sämtliche Vergabedokumente (insbesondere Vergabeunterlagen, Vergabevermerk, Submissionsprotokoll, Begründung der Auswahlentscheidung, Verträge samt Angeboten) besteht eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. 2Nicht berücksichtigte Angebote dürfen nach sechs Jahren entsorgt werden. 3Die Frist beginnt am 1. Januar des Jahres, welches dem Vertragsschluss (Zuschlagserteilung) folgt. 4Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen grundsätzlich dem jeweils zuständigen Archiv zur Archivierung anzubieten.
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§ 16
Prüfung des Vergabeverfahrens

Alle in § 15 genannten Vergabedokumente sind auf Anforderung der die Rechts- oder Fachaufsicht wahrnehmenden Stelle zur Verfügung zu stellen.
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§ 17
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Vergabeordnung der Erzdiözese Freiburg für das Bauwesen (VgOBau) vom 28. Mai 2025 (ABl. S. 2527) außer Kraft.

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1 ↑ Aus Gründen der Verständlichkeit und besseren Lesbarkeit wird vornehmlich die grammatisch maskuline Form verallgemeinernd verwendet (generisches Maskulinum). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen für alle Geschlechter. Eine Wertung ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.
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2 ↑ abrufbar im Downloadbereich der Internetseiten der Erzbischöflichen Bauämter und der für Immobilien zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat (z. B. www.ebfr-bau.de/freiburg-3/downloads-und-links/) sowie für interne Nutzende im Diözesanen Dokumentenportal (DDP) des Erzbischöflichen Ordinariates.
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