Erzbistum Freiburg
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Erzbischof

Nr. 306Inkraftsetzung eines Änderungsbeschlusses der
Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK)
vom 13.11.2025 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) ZAK-Ordnung zur „Gesamtregelung zur Befristung“

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Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) hat in ihrer Sitzung am 13.11.2025 nachfolgenden Beschluss gefasst, der unverändert ohne etwaige Korrekturen veröffentlicht wird:
“Die Ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der ZAK vom 22.01.2024 „Gesamtregelung zur Befristung“ wird wie folgt geändert:
  1. Nr. 1 wird um folgenden Satz 5 ergänzt:
    „Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Kündigung vorsieht (§ 41 Abs. 2 SGB VI), gilt nicht als Befristung im Sinne des Satzes 1.“
  2. Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt ergänzt:
    2.1
    Nach den Worten „von 21 Monaten“ werden die Worte „und den unter d) genannten Fällen bis zur Dauer von 24 Monaten“ eingefügt.
    2.2
    Der Punkt am Ende des Buchstaben c) wird durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Text angefügt:
    „d)
    sich der/die Beschäftigte mit fortdauerndem Förderungsbedarf, zu Beschäftigungsbeginn in einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme (z.B. nach SGB II, SGB III) befindet und im Rahmen von Maßnahmen der Beschäftigung und/oder Qualifizierung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und/oder Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit eine fachliche und/oder sozialpädagogische Anleitung erhält oder für die Eingliederungsleistungen gewährt werden.“
Dieser Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) wird hiermit für die Erzdiözese Freiburg mit Wirkung zum 1. März 2026 in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 27. Februar 2026
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 307Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 9. Oktober 2025

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Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 9. Oktober 2025 folgende Beschlüsse gefasst, die unverändert ohne etwaige Korrekturen veröffentlicht werden:
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Bemessungssatz der Weihnachtszuwendung und Jahressonderzahlung

A.
Beschlusstext:
  1. Änderung in Anmerkung 2 in den Anmerkungen zu Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR
    1. Die bisherige Anmerkung 2 wird wie folgt neu gefasst:
      „Anmerkung 2:
      Wegen der Festschreibung der Weihnachtszuwendung beträgt abweichend von Absatz d Satz 1 der Bemessungssatz für die Weihnachtszuwendung 77,51 v.H..“
    2. Die bisherige (RK Ost) Anmerkung 2: der Anmerkungen zu Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR entfällt.
  2. Änderung in § 16 den Anlagen 31 und 32 zu den AVR
    Der bisherige Absatz 3 des § 16 der Anlagen 31 und 32 zu den AVR fällt weg.
  3. Änderung in § 15 der Anlage 33 zu den AVR
    Der bisherige Absatz 3 des § 15 der Anlage 33 zu den AVR fällt weg.
  4. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Mit dem Erreichen der vollständigen Angleichung der Berechnungssätze für die Weihnachtszuwendung und Jahressonderzahlung der Tarifgebiete Ost und West sowie der vollständigen Vergütungsangleichung der Tarifgebiete West und Ost im Bereich der Regionalkommission Ost sind die bisherigen Sonderregelungen zur Weihnachtszuwendung und zur Jahressonderzahlung für die Tarifgebiete West und Ost im Bereich der Regionalkommission Ost obsolet. Dadurch gilt die Anmerkung 2 zu Abschnitt XIV Anlage 1 zu den AVR für alle Regionalkommissionen einheitlich.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung ist eine Rechtsnorm über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine reine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 AK-Ordnung.
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AVR ab 1. Januar 2027

A.
Beschlusstext:
  1. Textfassung der AVR ab 1. Januar 2027
    1. Die AVR werden zum 1. Januar 2027 geändert und neu strukturiert. Der vollständige Text der AVR einschließlich ihrer Anlagen wird dazu zum 1. Januar 2027 durch die im Anhang dieses Beschlusses als „AVR 2027“ bezeichnete Fassung der AVR ersetzt. Dieser ist Bestandteil des Beschlusses.
    2. Die Bestimmungen des Anhangs Überleitung können gemäß § 59 Abs. 2 AVR in der neuen Fassung nach Nr. 1 bereits vor dem 1. Januar 2027 angewendet werden mit der Maßgabe, dass die Überleitung frühestens zum 1. Januar 2027 wirksam werden kann.
  2. Mittlere Werte
    Die in der nach I. Nr. 1 geänderten Textfassung der AVR benannten Werte, für die die Regelungskompetenz der Regionalkommissionen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 f. der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission besteht, sind als mittlere Werte nach § 13 Abs. 1 Sätze 1 ff. der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission festgelegt. Soweit mittlere Werte durch die Beschlüsse der Bundeskommission vom 5. Juni 2025 zur „Tarifrunde Anlage 30 zu den AVR (Ärzte)“ und zur „Allgemeine Tarifrunde Caritas 2025 Teil 1“ befristet festgelegt wurden, gelten diese Befristungen auch weiterhin für die neue Textfassung nach I. Nr. 1.
  3. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 9. Oktober 2025 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
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1. Grund der neuen Textfassung der AVR ab 2027

Bereits anlässlich des Inkrafttretens des TVöD am 1. Oktober 2005 und der damit erfolgten Ablösung der Strukturen des Bundesangestelltentarifvertrages und des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder wurden für die Caritas entsprechende Strukturen diskutiert. Umgesetzt wurden 2010 mit Geltung ab 2011 die Grundstrukturen mit den Anlagen 31 bis 33. Die Geltungsbereiche der Anlagen 31 – 33 wurden tätigkeitsbezogen definiert, wobei die Pflegetätigkeit noch in solche in Krankenhäusern (Anlage 31) und solche in Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Anlage 32) unterscheidet. Die Regelungen für Tätigkeiten im Sozial- und Erziehungsdienst wurden dagegen übergreifend über alle Hilfebereiche definiert. Für diese Bereiche sowie für die Ärzte gelten seitdem gesonderte Regelwerke. Sie umfassen unter anderem Regelungen zur Arbeitszeit und zur Eingruppierung und sind stark angelehnt an die Entgeltordnung des TVöD. Technisch wurden diese besonderen Regelwerke als Abweichungsregelungen zu den bis dahin bestehenden und dann auch weiterbestehenden bisherigen Regelungen in den Anlagen 1, 5 ff und 14 gefasst.
In der Struktur unverändert wurden die bisherigen Regelungen weitergeführt. Sie waren erforderlich zur Bestimmung der Arbeitsbedingungen der nicht nach den Anlagen 30 bis 33 einzugruppierenden Mitarbeiter, deren Eingruppierung sich weiter in den Anlagen 2 ff. fand.
Der damalige Kompromiss, die Anlagen 2 ff beizubehalten, resultierte aus der im TVöD vorgenommenen materiellen Umgewichtung von Tätigkeiten und der damals fehlenden Entgeltordnung. Die Fortführung der Anlagen 2 ff sowie die vielen neuen Anlagen führten aber zu schwierigen Situationen in den Einrichtungen. Krankenhäuser sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen hatten in der Regel drei Regelwerke zu beachten: Anlage 31 bzw. 32 für die besonderen Arbeitsbedingungen, Anlage 2 und z.B. die Arbeitszeitbestimmungen der Anlage 5 für Verwaltungs-, aber auch Laborkräfte oder Ergotherapeuten, sowie, wenn vorhanden, die von den Anlagen 31 und 32 leicht abweichende Anlage 33 für den Sozial- und Erziehungsdienst. In der verbandlichen Caritas, aber auch in gesonderten Einrichtungen der Kinder – und Jugendhilfe waren dies zumindest zwei Regelungsbereiche.
Schon kurz nach dem Inkrafttreten der Anlagen 30 bis 33 wurde versucht, auch den verbliebenen Bereich, der noch dem BAT entlehnt, aber als Grundstruktur der AVR nach wie vor präsent war, in den AVR zu reformieren. Bis 2020 führten die verschiedenen Verhandlungs- und Arbeitsgruppen zu keinem nennenswerten Ergebnis. In 2021 konnte dann unter Hintanstellung beidseitiger grundsätzlicher Reformüberlegungen von Regelungen im Einzelnen ein Weg aufgezeigt werden.
Die Bundeskommission hat dann in ihrer konstituierenden Sitzung zur Amtsperiode 2022-2025 am 31. März 2022 die Vorarbeiten zu einem „Fahrplan“ der Verhandlungsgruppe „Anlage 2/Struktur“ bestätigt. Der damalige „Fahrplan“ beinhaltete unter anderem den Grundsatz, dass allgemeine Regelungen den besonderen Regelungen vorangestellt werden. Die Tätigkeitsmerkmale des TVöD waren zu berücksichtigen, soweit sie im Anwendungsbereich der AVR relevant sind. Als Grundlage diente die Entgelttabelle des TVöD, wobei Abweichungen – seinerzeit voraussichtlich die Entgeltgruppen EG 1 bis EG 4 sowie neu EG 16 bis EG 17 – zu konsentieren waren. Der Zeitplan war so zu gestalten, dass nach einer Beschlussfassung eine ausreichende Zeitspanne bis zum Inkrafttreten liegen müsse.
Mit dem jetzigen Beschluss, der eine einheitliche Textfassung zum 1. Januar 2027 wirksam werden lässt, findet diese Arbeit ihren Abschluss. Im Ergebnis werden die Tätigkeiten der bisherigen Anlagen 2 ff in die nunmehr geltende Entgeltordnung überführt. Die bisherige noch am BAT ausgerichtete Struktur der AVR wird vereinheitlicht.
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2. Allgemeine Regelungen, die für alle gelten

Ab Inkrafttreten der Neuregelung werden mit wenigen Ausnahmen für alle Mitarbeiter dieselben allgemeinen Regelungen gelten. Der bisherige tätigkeitsbezogene Geltungsbereich wird abgelöst von einem Geltungsbereich, der auf die Einrichtung abstellt. Soweit schon bisher in den Anlagen 31 – 33 besondere Regelungen für Berufsgruppen enthalten sind, die bereits Regelungen der Besonderen Teile des TVöD berücksichtigen, werden sie auf alle Mitarbeiter des jeweiligen Einrichtungs-Geltungsbereichs angewendet. Zusätzlich werden für die Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) besondere Regelungen berufsgruppenbezogen geregelt.
Die Neufassung der allgemeinen Regelungen hat deshalb außer für besondere Gruppen (z. B. Ärzte, Auszubildende, Lehrer, Pflegelehrer) keine besonderen Anhänge mehr. Die Neufassung, die sich am TVöD orientiert und in ihrer Gliederung um AVR-spezifische Besonderheiten ergänzt wurde, regelt diese Besonderheiten thematisch passend.
Einheitlich geregelt werden u. a.:
  • Begründung des Dienstverhältnisses
  • regelmäßige Arbeitszeit (39 Stunden, in Krankenhäuser: 38,5 Stunden; regionale Besonderheiten werden dort beraten) und Arbeitszeitregelung
  • Bereitschaftsdienst, Bereitschaftszeit, (und Arbeitsbereitschaft im Rettungsdienst; Anpassungen für Krankenhaus, Pflegeeinrichtung und SuE)
  • Berechnungsbasis der Entgeltfortzahlung
  • Krankheitsbezüge und Krankengeldzuschusses
  • Urlaub
  • Jahressonderzahlung (lösen Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld ab)
  • Leistungskomponente (geringer für MA in Krankenhäusern)
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3. Entgeltordnung und Entgelttabellen

Die Entgeltordnung entspricht im Wesentlichen der des TVöD. Es wurden Spezifika aus den AVR berücksichtigt.
Die Entgelttabellen (EG-, P- und S-Tabelle) entsprechen im Wesentlichen denen des TVöD-VKA. Zusätzlich wurden insbesondere für Tätigkeiten als Führungskräfte zwei neue Entgeltgruppen 16 und 17 hinzugefügt. Die Mitarbeiter dieser Entgeltgruppen erhielten bisher entweder Zulagen zur E 15 oder waren außertariflich angestellt. Im öffentlichen Dienst sind vergleichbare Beschäftigte eher Beamte.
Für Betreuungskräfte und Mitarbeiter mit bestimmten Tätigkeiten in der Entgeltgruppe 2 sind Übergangsregelungen vorgesehen. Mitarbeiter in den Stufen 5 und 6 erhalten bis zum 31. Dezember 2035 das Tabellenentgelt der Stufe 4 (Betreuungskräfte der Stufe 5), bei weiterlaufender Stufenlaufzeit.
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4. Überleitungsregelung

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4.1 Beibehalt Anlage 2 für Bestandsmitarbeiter, Überleitung nur auf Antrag, kein Besitzstand nach Überleitung

Die gefundene Lösung, wie die neue Regelung für die bisherigen der Anlage 2 unterfallenden Mitarbeitenden zur Anwendung gebracht wird, sieht – anders als frühere Überleitungsregelungen – weder Ausgleiche für tariflich geregelte künftige Vergütungserwartungen, also für noch nicht erreichte Regelaufstiege etc., noch Besitzstandszulagen oder vergleichbare materielle Besitzstandswahrungen vor.
Stattdessen sieht der Beschluss vor, dass die zum Inkrafttreten der Neuregelung bisher nach Anlagen 2 ff eingruppierten Mitarbeiter (Bestandsmitarbeiter) bis zum Ausscheiden weiterhin im Grundsatz der Eingruppierungsregelung der bisherigen Anlagen 2 ff mit den zugehörigen (dynamisierten) Tabellenwerten der heutigen Anlage 3 unterfallen, wenn sie nicht die Überleitung beantragen.
Neue Mitarbeiter sind unmittelbar nach der Neuregelung eingruppiert.
In einem Zeitraum von neun Jahren können Bestandsmitarbeiter einen Antrag auf Überleitung stellen. Dieser Antrag wirkt grundsätzlich für die Zukunft. Er kann in den ersten beiden Jahren zum Quartalsbeginn, in den Jahren drei bis fünf zum Halbjahresbeginn und in den letzten drei Jahren zum Jahresbeginn gestellt werden. Nach Ablauf der 9-Jahres-Frist besteht kein Anspruch mehr auf Überleitung mit der Folge, dass der Mitarbeiter in Systematik der bisherigen Anlagen 2 ff eingruppiert bleibt.
Nach erfolgter Überleitung unterfällt der bisherige Mitarbeiter aus der Anlage 2 vollständig den neuen Regelungen, die auch schon für die Neueinstellungen gelten.
Nur Bestandsmitarbeitern, die also (noch) nicht auf Antrag übergeleitet sind, werden ggf. bisherige Zulagen des alten Systems (insbesondere Verheirateten- oder Kinderzulagen) weitergezahlt.
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4.2 Überleitung mit Zuordnungstabelle, Stufenzuordnung

Das Kernelement für die Überleitung ist eine Zuordnungstabelle. Diese geht von der bisherigen Eingruppierung nach Vergütungsgruppe und entsprechender Ziffer aus und ordnet dieser die genaue Eingruppierung nach der Entgeltordnung als Mindesteingruppierung zu.
Die Stufe innerhalb der neuen Entgeltgruppe lässt sich nach folgender Formel ermitteln: bisherige Stufe mal zwei plus die zurückgelegte Stufenlaufzeit in der bisherigen Stufe.
Durch diese beiden Elemente lässt sich im Falle einer Überleitung die Mindesteingruppierung und das Tabellenentgelt nach der neuen Regelung ermitteln.
Auf die Mitteilung der tatsächlichen Eingruppierung in der Entgeltordnung hat der Mitarbeiter einen Anspruch, bevor er seine Entscheidung zur Überleitung trifft. Diese Mitteilung ist verbindlich.
Daneben gelten aber auch die allgemein gültigen Höhergruppierungsregelungen für den Fall, dass nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe als nach der Zuordnungstabelle einschlägig ist und diese nicht bereits verbindlich mitgeteilt wurde. Im Falle eines innerhalb eines Jahres gestellten Höhergruppierungsantrages wirkt dieser auf den Zeitpunkt der Überleitung zurück.
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5. Veränderungen bis 2027

Der Beschluss basiert auf dem Stand der AVR zum 9. Oktober 2025. Er enthält damit Bestandteile, die ggf. in den aktuellen AVR bis zum Wirksamwerden der neuen Textfassung noch Änderungen erfahren. Die beschließende Bundeskommission geht deshalb davon aus, dass im Falle solcher Beschlüsse auch Anpassungen an der neuen Textfassung erfolgen, die dann ab 2027 wirksam ist.
Dies gilt auch, sollten in den Regionalkommissionen Bandbreiten zur Umsetzung der mittleren Werte genutzt werden.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung beinhaltet Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-O.
Soweit nicht den Regionalkommissionen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 AK-Ordnung ausschließlich zugewiesene Materien geregelt werden, ergibt sich die Regelungskompetenz der Bundeskommission unmittelbar aus § 13 Absatz 1 Satz 1 AK-Ordnung.
Die Festlegungen von Werten zur Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit bzw. des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung erfolgen durch die Bundeskommission als mittlere Werte nach § 13 Absatz 1 Satz 3 AK-Ordnung. Die Weiterführung der Befristung der mittleren Werte nach den Beschlüssen der Bundeskommission vom 5. Juni 2025 erfolgt nach § 13 Absatz 1 Satz 4 AK-Ordnung.
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Anhang des Beschlusses „AVR ab 1. Januar 2027“:

Der Anhang des Beschlusses „AVR ab 1. Januar 2027“ ist diesem Amtsblatt als Beilage beigefügt.
Die Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 27. Februar 2026
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 308Ordnung über die Nutzung Künstlicher Intelligenz in der Erzdiözese Freiburg (KI-Nutzungsordnung)

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Zur Umsetzung der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (EU-KI-Verordnung) wird nachfolgende Regelung erlassen:
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§ 1
Zweck

( 1 ) KI-Technologien bieten große Möglichkeiten. Sie bringen zugleich Herausforderungen in der Anwendung und im Umgang mit den Ergebnissen mit sich. Diese Ordnung soll den sicheren, bewussten und verantwortungsvollen Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Erzdiözese Freiburg gewährleisten. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen KI mit den sie bietenden Chancen genutzt werden darf.
( 2 ) Der Einsatz von KI-Systemen muss den Kriterien Zweckmäßigkeit, Sinnhaftigkeit und Aufgabenorientierung genügen und dem Menschen in seiner sinnstiftenden Entfaltung dienen.
( 3 ) Der Einsatz von KI führt zu einem erhöhten Ressourcenverbrauch. Daher ist im Sinne der Nachhaltigkeit ein verantwortungsbewusster Einsatz von KI geboten und eine Abwägung zwischen umweltfreundlicheren und ressourcenschonenderen Alternativen vorzunehmen.
( 4 ) Die EU-KI-Verordnung regelt den Einsatz und die Entwicklung von KI-Systemen in der Europäischen Union. Zweck dieser EU-KI-Verordnung ist es, die Einführung einer auf den Menschen ausgerichteten KI in Europa zu fördern und dabei ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und die Grundrechte der Bürger sicherzustellen (Artikel 1 der EU-KI-Verordnung). Dazu definiert die EU-KI-Verordnung KI-Anwendungsszenarien, die von vornherein untersagt sind und solche, die voraussichtlich mit einem „hohen Risiko“ einhergehen und daher besondere Sorgfalt erfordern.
( 5 ) Die Risikoklassen nach der EU-KI-Verordnung werden für die Erzdiözese Freiburg in der Anlage dieser Ordnung spezifiziert.
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§ 2
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die Nutzung von KI in der Erzdiözese Freiburg, insbesondere für alle Dienststellen und Einrichtungen der Erzdiözese Freiburg und der Kirchengemeinden.
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§ 3
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Ein „KI-System“ ist ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.
Die Begriffsbestimmung ist Artikel 3 Nummer 1 der EU-KI-Verordnung entnommen.
1
( 2 ) Ein „generatives KI-System“ bezeichnet ein KI-System, das auf Basis vorhandener Daten neue, synthetische Inhalte erzeugen kann, die eine abstrakte variierte Repräsentation von zuvor trainierten Daten darstellt. Diese Inhalte können insbesondere Text, Bilder, Audio, Video, Programmcodes und 3D-Modelle sein. Es verfügt über das Potential, Inhalte zu bearbeiten
insbesondere Übersetzung, Textprüfung, Korrektur, Bildbearbeitung.
2
, deren Medialität zu transformieren
insbesondere Text-to-speech, Bild-zu-Text.
3
, Informationen zu extrahieren
insbesondere Textzusammenfassungen, Protokolle, „Chatten mit Dokumenten“.
4
, Datensätze zu klassifizieren oder zu interpretieren sowie komplexere Aufgaben autonom durchzuführen
insbesondere Recherchen durchführen, Buchungen durchführen, KI-Agenten.
5
.
( 3 ) „Information Retrieval“ ist der Prozess des Auffindens und Abrufens relevanter Informationen aus einem Datensatz oder einer Sammlung von Ressourcen. Er spielt eine entscheidende Rolle beim Datenabruf und ermöglicht den effizienten Zugriff auf Informationen durch Suchalgorithmen und Techniken zur Abfrageverarbeitung.
( 4 ) „KI-Kompetenz“ beinhaltet Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die es Anbietern, Anwendern und Betroffenen ermöglichen, KI-Systeme unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten in Kenntnis der Sachlage einzusetzen und sich über die Chancen und Risiken von KI und mögliche Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu sein.
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§ 4
Schulungsverpflichtung

Entsprechend Artikel 4 der EU-KI-Verordnung hat der Dienstgeber die KI-Kompetenz der Mitarbeitenden sicherzustellen. KI-Systeme dürfen nur von Mitarbeitenden genutzt werden, die zuvor an einer grundlegenden Schulung zum Thema „KI“ teilgenommen und dies dem Dienstgeber gegenüber über den Dienstvorgesetzten nachgewiesen haben.
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§ 5
Genehmigungsfreiheit und Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzung von KI-Systemen

( 1 ) KI-Systeme dürfen im dienstlichen Kontext ohne Genehmigung genutzt werden, wenn keine personenbezogenen, vertraulichen, internen, betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Daten verarbeitet oder eingegeben werden.
( 2 ) Für die Nutzung von KI-Systemen, die nicht unter Absatz 1 fallen, ist grundsätzlich eine vorherige Genehmigung durch die Stabsstelle Informationstechnik und den Dienstvorgesetzten erforderlich. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen eine der folgenden Bedingungen vorliegt:
  1. Das KI-System ist kostenpflichtig.
  2. Das KI-System verarbeitet personenbezogene oder vertrauliche Daten.
  3. Ein Dienstleister soll KI im Sinne einer Auftragsverarbeitung einsetzen.
  4. Es sollen eigene KI-Systeme entwickelt, trainiert oder mit Information-Retrieval-Techniken (beispielsweise Retrieval Augmented Generation (RAG) angepasst werden.
( 3 ) Eine Genehmigung nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, sofern keine technischen, sicherheitsrelevanten oder datenschutzrechtlichen Belange entgegenstehen.
( 4 ) KI darf in der Erzdiözese Freiburg ausschließlich im Kontext der Risikoklassen 4 (Minimales Risiko) und 3 (Geringes Risiko) gemäß dem Anhang dieser Ordnung eingesetzt werden.
( 5 ) Die Nutzungsbedingungen des Anbieters des KI-Systems sind zwingend einzuhalten.
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§ 6
Rechte Dritter; Datenschutz; Vertraulichkeit, Prüfpflicht des Nutzers

( 1 ) Die Eingabe von Daten muss rechtlich zulässig sein. Insbesondere darf sie nicht gegen Datenschutz-, Urheber- oder Markenrecht verstoßen. Es ist untersagt, Inhalte abzurufen, zu verbreiten oder zu speichern, die gegen Persönlichkeits-, Datenschutz-, Lizenz-, Urheber- oder Strafrecht verstoßen.
( 2 ) Eine Eingabe von vertraulichen und/oder personenbezogenen Daten auf öffentlichen frei zugänglichen KI-Plattformen ist stets untersagt. Dazu gehören Dienst- und Geschäftsgeheimnisse, steuerlich geschützte Informationen, personenbezogene Daten sowie sicherheitsrelevanter interner Programmcode. Inhalte aus Verschlusssachen dürfen nicht eingegeben werden. Verstöße gegen das Dienstgeheimnis oder besondere Geheimhaltungspflichten können dienst- und strafrechtliche Konsequenzen haben.
( 3 ) Eine ungeprüfte Übernahme von KI-generierten Inhalten ist nicht zulässig. KI-Systeme sind nur einzusetzen, wenn der Mensch aktiv am Betrieb, der Überwachung oder der Entscheidungsfindung eingebunden ist.
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§ 7
Sorgfaltspflichten

( 1 ) KI-generierte Inhalte sind vor ihrer Verwendung auf ihre Richtigkeit bzw. Plausibilität, Angemessenheit und Diskriminierungs- und Bias-Freiheit zu prüfen. Texte sind zudem einer redaktionellen Kontrolle zu unterziehen.
( 2 ) Insbesondere bei von KI-Systemen erzeugten Texten und Bildern ist darauf zu achten, dass diese keine Reproduktion urheberrechtlich geschützter Werke darstellen. Bei Zweifeln hat die Verwendung zu unterbleiben.
( 3 ) Bevor Informationen aus externen Quellen wie insbesondere aus KI-gestützten Suchmaschinen, Social Media oder Internet übernommen oder in eigene Entscheidungsprozesse oder dienstliche Erledigungen einfließen, sind diese kritisch zu hinterfragen und auf Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Insbesondere generative KI-Systeme stellen kein Wissensmanagementsystem dar.
( 4 ) Zur Vermeidung von Desinformation und Täuschung und ihre schnelle Verbreitung in sozialen Medien sind Faktenchecks durchzuführen. Dabei sind KI-generierte Inhalte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, um echte von verfälschten Inhalten zu unterscheiden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf potenziell von KI-Werkzeugen generierte verfälschte bzw. manipulierte Bilder. Auf diese Weise wird die Glaubwürdigkeit von Medieninhalten der Erzdiözese Freiburg sichergestellt.
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§ 8
Transparenzpflicht

Wenn generative KI-Systeme für die Erstellung von Texten, Bildern oder sonstigen Inhalten verwendet werden, ist dies durch eine Kennzeichnung in einer Fußzeile, einer Bildunterschrift oder auf sonstige eindeutige Weise transparent zu machen. Dies gilt nicht für Rechtschreibprüfungen oder Übersetzungsprogramme.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 5. März 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 27. Februar 2026
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Erzbischof Stephan Burger
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Anhang – Risikoklassifizierung von KI-Anwendungen

Klasse
Risikoklasse 4
Minimales Risiko
Risikoklasse 3
Geringes Risiko
Risikoklasse 2
Hohes Risiko
Risikoklasse 1
Unannehmbares Risiko
Eigenschaften
Alle KI-Systeme können unter Einhaltung des allgemeinen geltenden Rechts entwickelt und verwendet werden; d. h. ohne Beachtung zusätzlicher rechtlicher Verpflichtungen.
Durch die KI-Anwendung besteht eine Manipulationsgefahr; Nutzenden könnte beispielsweise nicht bewusst sein, dass sie es mit einer Maschine zu tun haben.
Die KI-Anwendung wirkt sich nachteilig auf die Sicherheit der Menschen oder ihre Grundrechte aus.
Die KI-Anwendung verstößt gegen die Werte der EU, weil sie Grundrechte verletzt.
Beispiele
Großteil der KI-Systeme, die derzeit in der EU verwendet werden;
SPAM-Filter;
KI-gestützte Videospiele.
Einsatz von Chatbots.
Kritische Infrastrukturen;
Strafverfolgung /Recht;
Bewertungsprozesse (z.B. Kreditwürdigkeit).
Manipulation menschlichen Verhaltens; Social Scoring durch den Staat.
Folgen
Keine Verpflichtung
Transparenzverpflichtung
Konformitätsprüfung
untersagt

Nr. 309Ordnung für die Zweite Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten und Vikare in der Erzdiözese Freiburg

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Diese Ordnung regelt die Zweite Dienstprüfung der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten sowie der Vikare, die in die Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind, sowie der Priester anderer Diözesen oder Ordenspriester, die im Dienst der Erzdiözese Freiburg stehen.
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§ 1
Ziel der Prüfung

Die Zweite Dienstprüfung bildet den Abschluss der in der Regel zweijährigen Assistenzzeit der Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten. Für Vikare bildet sie den Abschluss der Vikarszeit und kann frühstens im dritten Dienstjahr als Vikar abgelegt werden. Sie soll den Nachweis erbringen, dass die Pastoralassistentin bzw. der Pastoralassistent und der Vikar notwendige pastoralpraktische und religionspädagogische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben haben, die für die Arbeit im pastoralen Dienst erforderlich sind.
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§ 2
Prüfungs- und Zulassungskommission

( 1 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat bestellt eine Prüfungs- und Zulassungskommission, die vom zuständigen Mitglied des Erzbischöflichen Ordinariates geleitet wird.
( 2 ) Mitglieder der Prüfungs- und Zulassungskommission sind die jeweiligen Leitungen der für die Pastoral, für das pastorale Personal sowie für die Bildung zuständigen Hauptabteilungen im Erzbischöflichen Ordinariat. Sie können ihren Sitz und ihr Stimmrecht delegieren.
( 3 ) Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind die Leitungen der für Priester sowie für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten zuständigen Referate der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat, die Leitung der Berufseinführung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, der Ausbildungsverantwortliche für Vikare sowie die Studienleitung Religionspädagogik in der Berufseinführung für Pastoralreferentinnen bzw. Pastoralreferenten bzw. für Vikare.
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§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung und Zulassungsverfahren

( 1 ) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung der Pastoralreferentinnen bzw. der Pastoralreferenten und der Vikare sind:
  1. Erfahrungen der Praxis in Pastoral und Schule im vorgesehenen Umfang;
  2. die Teilnahme an den verpflichtenden Veranstaltungen während der Assistenzzeit bzw. der Berufseinführung und Vikarszeit;
  3. ein kurzer schriftlicher Praxisbericht der Pastoralassistentin bzw. des Pastoralassistenten oder des Vikars über die Tätigkeit während der Assistenzzeit bzw. der Vikarszeit von ca. fünf Seiten, der einen Überblick über die Situation der Pfarrei, die Tätigkeitsfelder und die Erfahrungen während des Dienstes geben soll;
  4. das Vorliegen einer im Ganzen positiven Stellungnahme der Schulmentorin bzw. des Schulmentors in der Sekundarstufe II für die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten bzw. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der religionspädagogischen Prüfungsleistungen für die Vikare;
  5. die Empfehlung der Leitung der Berufseinführung zur Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung.
( 2 ) Die Pastoralassistentin bzw. der Pastoralassistent oder der Vikar beantragt bis spätestens 31. Oktober schriftlich die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung beim Erzbischöflichen Ordinariat. Die Prüfungs- und Zulassungskommission entscheidet aufgrund der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen über die Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.
( 3 ) Die Zulassung wird verweigert, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine Nichtzulassung wird schriftlich begründet. Wird die Zulassung verweigert, kann die Prüfungs- und Zulassungskommission eine Verlängerung der Zeit an der Ausbildungsstelle bzw. der Vikarsstelle gewähren.
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§ 4
Umfang der Prüfungsleistungen und Prüfungsverlauf

( 1 ) Zur Zweiten Dienstprüfung gehören folgende Leistungen:
  1. Eine schriftliche Hausarbeit von 20 bis 30 Seiten (DIN A 4), die den Nachweis erbringen soll, dass die Pastoralassistentin bzw. der Pastoralassistent oder der Vikar in der Lage ist, die in der pastoralen Praxis gemachten Erfahrungen zu analysieren und auf dem Hintergrund der einschlägigen Literatur zu bearbeiten oder ein Thema aus den theologischen Disziplinen mit der Erfahrung aus der Praxis zu bearbeiten. Das Thema ist mit einer bzw. einem von der Prüfungs- und Zulassungskommission ernannten Gutachterin bzw. Gutachter abzusprechen und der bzw. dem Prüfungsvorsitzenden zur Genehmigung vorzulegen. Der Arbeit muss die schriftliche Versicherung der bzw. des zu Prüfenden beiliegen, dass sie bzw. er die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die von ihr bzw. ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Kann diese Versicherung widerlegt werden, wird die Arbeit mit der Note „Nicht ausreichend“ (= 5) bewertet. Die Benotung der schriftlichen Hausarbeit erfolgt durch die Gutachterin bzw. den Gutachter, mit der bzw. dem das Thema abgesprochen wurde.
  2. Prüfungslehrproben gemäß der Ordnung für die religionspädagogische Ausbildung und Prüfung der Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten bzw. der Priesteramtskandidaten in der Erzdiözese Freiburg, die unter Vorsitz einer bzw. eines Beauftragten des Erzbischöflichen Ordinariates abgenommen werden. Prüferin bzw. Prüfer ist die Studienleitung Religionspädagogik in der Berufseinführung für Pastoralreferentinnen bzw. Pastoralreferenten bzw. für Vikare, ersatzweise eine andere vom Erzbischöflichen Ordinariat beauftragte Person. Die Benotung der Lehrprobe richtet sich nach § 5. Für die Priester der Weltkirche gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Erzdiözese Freiburg für die religionspädagogische Ausbildung von Priestern der Weltkirche.
  3. eine pastoralpraktische Leistung aus dem Bereich Liturgie, Diakonie oder Verkündigung (nicht benotet). Näheres regelt die Prüfungskommission.
  4. eine mündliche Prüfung in Religionspädagogik (20 Minuten), eine mündliche Prüfung in Pastoraltheologie (20 Minuten) sowie eine mündliche Prüfung im praktischen Kirchenrecht (20 Minuten). Die Themenbereiche dieser Teilprüfungen werden von den Fachprüferinnen bzw. Fachprüfern bestimmt und bekannt gegeben. Die mündliche Prüfung in Religionspädagogik soll bei den Priestern zeitnah zu den Prüfungslehrproben stattfinden.
( 2 ) Die Prüfungen finden unter Vorsitz einer bzw. eines Beauftragten des Erzbischöflichen Ordinariates statt, die bzw. der den Prüfungsvorsitz delegieren kann. Der Prüfungsvorsitz im religionspädagogischen Bereich ist dauernd an eine Referentin bzw. einen Referenten aus der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat delegiert. Die Noten werden in einer Notenliste festgehalten, die von der bzw. dem Prüfungsvorsitzenden und der Fachprüferin bzw. dem Fachprüfer unterschrieben werden muss.
( 3 ) Die bzw. der Prüfungsvorsitzende ernennt eine Protokollantin bzw. einen Protokollanten. Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, aus dem der Tag der Prüfung und der Name der zu prüfenden Person, die Dauer und die Themen der Prüfung sowie besondere Vorkommnisse zu entnehmen sind. Das Protokoll ist von der Protokollantin bzw. vom Protokollanten, der Fachprüferin bzw. dem Fachprüfer und der bzw. dem Prüfungsvorsitzenden zu unterzeichnen.
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§ 5
Benotung

( 1 ) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt nach folgender Notenskala:
1 = Sehr gut
für eine besonders hervorragende Leistung,
2 = Gut
für eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,
3 = Befriedigend
für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = Ausreichend
für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
5 = Nicht ausreichend
für eine Leistung mit erheblichen Mängeln.
Es können Zwischennoten durch Aufwerten beziehungsweise Abwerten der Notenziffern um 0,3 gebildet werden. Eine Aufwertung wird durch die Beifügung eines Pluszeichens (+) unmittelbar nach der Notenziffer kenntlich gemacht, eine Abwertung durch ein Minuszeichen (-). Halbe Noten, eine Aufwertung der Note „Sehr gut“ sowie eine Abwertung der Note „Ausreichend“ sind nicht möglich.
( 2 ) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf zwei Dezimalen berechneten Wert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Sie setzt sich aus den folgenden Anteilen zusammen:
  1. Schriftliche Hausarbeit: 30 Prozent
  2. Religionspädagogik: 30 Prozent. Die Note in Religionspädagogik ergibt sich aus den Noten der erforderlichen Lehrproben sowie der Note der mündlichen Prüfung, wobei diese Teilnoten gleich gewichtet werden.
  3. Mündliche Prüfung in Pastoraltheologie: 20 Prozent
  4. Mündliche Prüfung in Kirchenrecht: 20 Prozent.
Der aus den Einzelleistungen errechnete Notenwert ergibt
von 1,00 – 1,49 die Gesamtnote sehr gut,
von 1,50 – 2,49 die Gesamtnote gut,
von 2,50 – 3,49 die Gesamtnote befriedigend,
von 3,50 – 4,00 die Gesamtnote ausreichend.
Zwischennoten sind nicht zulässig.
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§ 6
Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilleistung mindestens mit ausreichend (= 4,00) bewertet wird.
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§ 7
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Wird die Prüfung deswegen nicht bestanden, weil eine Teilleistung mit schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, kann diese wiederholt werden. Über die Terminierung einer Wiederholungsprüfung entscheidet die Prüfungs- und Zulassungskommission. Die Wiederholungsprüfung ist in der Regel spätestens im darauffolgenden Jahr abzulegen. Wird diese Teilprüfung auch dann nicht bestanden, kann die Prüfungs- und Zulassungskommission auf Antrag die Wiederholung der gesamten Prüfung zulassen.
( 2 ) Werden mehr als eine Teilleistung mit schlechter als „ausreichend“ bewertet, kann die Prüfungs- und Zulassungskommission auf Antrag eine Wiederholung der gesamten Prüfung im darauffolgenden Jahr gestatten. Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nicht möglich.
( 3 ) Bei Nichtbestehen von Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungs- und Zulassungskommission über eine Verlängerung der Assistenz- bzw. Vikarszeit.
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§ 8
Nichtbestehen der Prüfung

Bei Nichtbestehen der Prüfung teilt dies die bzw. der Vorsitzende der Prüfungs- und Zulassungskommission der Pastoralassistentin bzw. dem Pastoralassistenten oder dem Vikar schriftlich mit. In dieser Mitteilung wird auch Auskunft darüber gegeben, in welchem Umfang und in welcher Frist die Prüfung auf Antrag wiederholt werden kann.
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§ 9
Unterbrechung der Prüfung

Kann eine Pastoralassistentin bzw. ein Pastoralassistent oder ein Vikar aus Gründen, die nicht von ihr bzw. ihm zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, ist der bzw. die Prüfungsvorsitzende unverzüglich unter Vorlage entsprechender Beweismittel und Bescheinigungen zu benachrichtigen. Die Prüfungskommission entscheidet, wann und wie die Pastoralassistentin bzw. der Pastoralassistent oder der Vikar den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung nachzuholen hat. Dies kann auch an einem außerordentlichen Prüfungstermin erfolgen.
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§ 10
Ausnahmeregelung

In begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfung- und Zulassungskommission Abweichungen von den in § 4 Absatz 1 beschriebenen Prüfungsleistungen beschließen. Bei Vorliegen einer theologischen oder kanonistischen Promotion oder einem theologischen oder kanonistischen Lizenziat kann auf Antrag die schriftliche Leistung der Hausarbeit erlassen werden.
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§ 11
Zeugnis über die bestandene Zweite Dienstprüfung

Über die Zweite Dienstprüfung wird durch das Erzbistum Freiburg ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält die Gesamtnote, die aus den Noten für die Einzelleistungen errechnet wird. Die Noten für die Einzelleistungen werden ebenfalls ausgewiesen. Aus dem Bestehen der Zweiten Dienstprüfung kann kein Anspruch auf Anstellung im kirchlichen Bereich hergeleitet werden.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten
  1. die Ordnung für die zweite Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg vom 3. Juni 2022 (ABl. S. 207) und
  2. die Ordnung der Prüfung für das Pfarramt vom 30. Dezember 1999 (ABl. 2000, S. 223)
außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 27. Februar 2026
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 310Bestimmung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zur
Ordnung über das Siegelwesen in der Erzdiözese Freiburg
(Siegelordnung)

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Artikel 1
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Ordnung über das Siegelwesen
in der Erzdiözese Freiburg (Siegelordnung)

Die Ausführungsbestimmungen zur Ordnung über das Siegelwesen in der Erzdiözese Freiburg (Siegelordnung) vom 30. Oktober 2025 (ABl. S. 3194) werden wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Die kirchlichen Stiftungen öffentlichen Rechts der Erzdiözese Freiburg, die den „Stiftungen der Erzdiözese Freiburg – Verwaltung“ zugeordnet sind, der Katholische Darlehensfonds Freiburg i. Br., der Priesterpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg sowie der Beamtenpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg führen das Siegel der Erzdiözese Freiburg.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Bestimmung tritt am 5. März 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 27. Februar 2026
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 311Bestimmung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zu
§ 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen)

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Artikel 1
Änderung der Vorabgenehmigungen

Die Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) vom 31. Juli 2025 (ABl. 2025, S. 2609) werden wie folgt geändert:
  1. In § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird in der Unterschriftszeile des Genehmigungsvermerks nach der Angabe „Ort, Datum“ die Angabe „, Dienstsiegel“ eingefügt.
  2. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird in der Unterschriftszeile des Genehmigungsvermerks nach der Angabe „Ort, Datum“ die Angabe „, Dienstsiegel“ eingefügt.
  3. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 wird in der Unterschriftszeile des Genehmigungsvermerks nach der Angabe „Ort, Datum“ die Angabe „, Dienstsiegel“ eingefügt.
  4. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird in der Unterschriftszeile des Genehmigungsvermerks nach der Angabe „Ort, Datum“ die Angabe „, Dienstsiegel“ eingefügt.
  5. In § 6 Absatz 2 Nummer 2 wird in der Unterschriftszeile des Genehmigungsvermerks nach der Angabe „Ort, Datum“ die Angabe „, Dienstsiegel“ eingefügt.
  6. In § 7 Absatz 2 Nummer 2 wird in der Unterschriftszeile des Genehmigungsvermerks nach der Angabe „Ort, Datum“ die Angabe „, Dienstsiegel“ eingefügt.
  7. In § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird in der Unterschriftszeile des Genehmigungsvermerks nach der Angabe „Ort, Datum“ die Angabe „, Dienstsiegel“ eingefügt.
  8. In § 9 Absatz 2 Nummer 2 wird in der Unterschriftszeile des Genehmigungsvermerks nach der Angabe „Ort, Datum“ die Angabe „, Dienstsiegel“ eingefügt.
  9. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
      „1. Vorabgenehmigung
      1. Mit Ausnahme von Vergleichen in Steuersachen gilt bis zu einem Wert des Nachgebens von 10.000,00 Euro die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt.
      2. Mit Ausnahme von Vergleichen in Steuersachen gilt von einem Wert des Nachgebens von mehr als 10.000,00 Euro bis einschließlich 50.000,00 Euro die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
        aa)
        Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Vergleich liegt vor.
        bb)
        Der betreffende Vergleich wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.“
    2. Absatz 2 Nummer 2 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt:
      „2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
      Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
      „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 18 des Pfarreigesetzes liegen vor.
      Grafik
      Es handelt sich nicht um einen Vergleich in Steuersachen.
      UND
      Grafik
      Es handelt sich um einen Wert des Nachgebens bis zu 10.000,00 Euro.

      ODER
      Grafik
      Es handelt sich nicht um einen Vergleich in Steuersachen.
      UND
      Grafik
      Es handelt sich um einen Wert des Nachgebens von mehr als 10.000,00 Euro bis zu 50.000,00 Euro.
      UND
      Grafik
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Vergleich liegt vor.
      Beschluss vom
      Anlage: Protokoll vom
      UND
      Grafik
      Der betreffende Vergleich wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
      Anzeige eingereicht am
      Fristablauf am
      Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes i. V. m. § 10 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
      Für die Richtigkeit
      Geschäftszeichen
      Ort, Datum, Dienstsiegel
      Ortskirchliches Organ/Gremium“
  10. In § 11 Absatz 2 Nummer 2 wird in der Unterschriftszeile des Genehmigungsvermerks nach der Angabe „Ort, Datum“ die Angabe „, Dienstsiegel“ eingefügt.
  11. In § 12 Absatz 2 Nummer 2 wird in der Unterschriftszeile des Genehmigungsvermerks nach der Angabe „Ort, Datum“ die Angabe „, Dienstsiegel“ eingefügt.
  12. In § 13 Absatz 2 Nummer 2 wird in der Unterschriftszeile des Genehmigungsvermerks nach der Angabe „Ort, Datum“ die Angabe „, Dienstsiegel“ eingefügt.
  13. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird in der Unterschriftszeile des Genehmigungsvermerks nach der Angabe „Ort, Datum“ die Angabe „, Dienstsiegel“ eingefügt.
  14. In § 15 Absatz 2 Nummer 2 wird in der Unterschriftszeile des Genehmigungsvermerks nach der Angabe „Ort, Datum“ die Angabe „, Dienstsiegel“ eingefügt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Bestimmung tritt am 5. März 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 27. Februar 2026
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 312Erlass zu Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden kirchlicher Rechtsträger
ab dem 1. Januar 2026 (PV-Erlass 2026)

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Der Erlass zu Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden kirchlicher Rechtsträger (PV-Erlass 2024, ABl. 2024, S. 28) gilt nach der Unionierung der Kirchengemeinden auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 mit folgender Maßgabe fort:
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I. Unter dem PV-Erlass 2024 gefasste Beschlüsse

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1. Fortgeltung der Beschlüsse

Die von den Kirchengemeinden bis zum 31. Dezember 2025 herbeigeführten Stiftungsratsbeschlüsse zum PV-Ausbau auf ortskirchlichen Immobilien gelten für die aufnehmenden Kirchengemeinden ab dem 1. Januar 2026 unverändert fort.
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2. Bestandsmitteilung, Ausnahme einzelner ortskirchlicher Immobilien aus dem PV-Ausbau, Rückmeldung

2.1
Die Erzdiözese übermittelt den aufnehmenden Kirchengemeinden bis zum 31. März 2026 eine Auflistung der auf ihren jeweiligen Territorien für den PV-Ausbau tauglichen Gebäude einschließlich der diesbezüglich bis zum 31. Dezember 2025 ergangenen Stiftungsratsbeschlüsse und abgeschlossenen Dachnutzungsverträge.
2.2
Die aufnehmenden Kirchengemeinden prüfen die Auflistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Im Einzelfall können ortskirchliche Immobilien, die durch Stiftungsratsbeschlüsse gemäß Ziffer 1 zum PV-Ausbau bestimmt sind, vom PV-Ausbau ausgenommen werden, wenn im Zuge der Unionierung ortskirchliche Immobilien für den Abgang bestimmt werden.
2.3
Gebäudeabgänge sowie etwaiger weiterer Korrekturbedarf melden die Verwaltungsvorstände der aufnehmenden Kirchengemeinden der Erzdiözese Freiburg Energie GmbH sowie der Projektkoordinationsstelle zur Vermeidung von Kosten bis zum 31. Mai 2026.
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II. Kirchenaufsichtliche Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg

Die gemäß § 64 des Pfarreigesetzes oder § 24 der Stiftungsordnung notwendige Genehmigung des Dachnutzungsvertrages zwischen dem örtlichen Rechtsträger und der Erzdiözese Freiburg Energie GmbH gilt gemäß § 65 des Pfarreigesetzes oder § 25 der Stiftungsordnung als erteilt, wenn:
  1. der Pfarreivermögensverwaltungsrat dem Photovoltaik-Ausbau durch die Erzdiözese Freiburg Energie GmbH zugestimmt hat;
  2. der Vertrag unter Verwendung des vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg herausgegebenen Vertragsmusters in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen wird.
Freiburg im Breisgau, den 27. Februar 2026
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 313Änderung der Satzung des Caritasverbandes Bruchsal e. V.
mit Sitz in Bruchsal

Die Vertreterversammlung des Caritasverbandes Bruchsal e.V. hat im Oktober 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Satzungsänderung wurde vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. am 12. November 2025 zugestimmt. Auf Antrag des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. vom 5. Dezember 2025 und gemäß § 22 Absatz 2 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 20. Oktober 2025 am 13. Januar 2026, Az.: J - 91.40/c-bru#1[6]2026/2004, genehmigt.

Nr. 314Änderung der Satzungsänderung des Caritasverbandes e.V. Pforzheim
mit Sitz in Pforzheim

Die Vertreterversammlung des Caritasverbandes e.V. Pforzheim hat im November 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Satzungsänderung wurde vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. am 17. Dezember 2025 zugestimmt. Auf Antrag des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. vom 26. Januar 2026 und gemäß § 22 Absatz 2 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 21. November 2025 am 30. Januar 2026, Az.: J - 08.33#15[69]2026/7679, genehmigt.

Nr. 315Änderung der Satzung des Fördervereins Eisenbach der Sozialstation Hochschwarzwald e.V. (Umbenennung in Förderverein Eisenbach der Sozialstation Hochschwarzwald GmbH)
mit Sitz in Eisenbach

Die Mitgliederversammlung des Fördervereins Eisenbach der Sozialstation Hochschwarzwald e.V. hat im November 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 7. Januar 2026 und gemäß § 11 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 21. November 2025 am 15. Januar 2025, Az.: J - J - 94.14.10/eis#1[1]2026/1689, genehmigt. Im Zuge der Satzungsänderung erfolgte die Änderung des Vereinsnamens zu Förderverein Eisenbach der Sozialstation Hochschwarzwald GmbH.

Nr. 316Änderung der Satzung der Sozialstation
„St. Beatrix“ Westlicher Kreis Tuttlingen e.V.
(Umbenennung in Kirchliche Sozialstation St. Beatrix e.V.)
mit Sitz in Geisingen

Die Mitgliederversammlung der Sozialstation „St. Beatrix“ Westlicher Kreis Tuttlingen e.V. hat im Dezember 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat am 19. November 2025 sein Einvernehmen zur Satzungsänderung erteilt. Auf Antrag vom 12. Dezember 2025 und gemäß § 9 Absatz 2 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 2. Dezember 2025 am 16. Dezember 2025, Az.: J - 91.10/s-tu#1[1]2025/108718, genehmigt. Im Zuge der Satzungsänderung erfolgte die Änderung des Vereinsnamens zu Kirchliche Sozialstation St. Beatrix e.V.

Nr. 317Änderung der Satzung des St. Vinzentius-Vereins in Zell im Wiesental e.V.
mit Sitz in Zell i. W.

Die Mitgliederversammlung des St. Vinzentius-Vereins in Zell im Wiesental e.V. hat im Dezember 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 12. Dezember 2025 und gemäß § 12 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 4. Dezember 2025 am 16. Dezember 2025, Az.: J - 94.14.10/ze.w#1[1]2025/108897, genehmigt.

Nr. 318Verein der Ordensgemeinschaft
Daughters of St. Anne Calcutta e.V.
mit Sitz in Mannheim

Im Januar 2026 wurde als ziviler Rechtsträger der Ordensgemeinschaft Daughters of St. Anne Calcutta ein Verein gegründet. Auf Antrag und gemäß § 10 Absatz 6 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Satzung in der Fassung vom 12. Januar 2026 am 20. Januar 2026, Az.: BV-Schm 27.69#10[2]2026/4241, genehmigt.

Nr. 319Verein Dritter Orden des hl. Franziskus (T.O.R.) e.V.
mit Sitz in Schwetzingen

Die Mitgliederversammlung des Dritten Ordens des hl. Franziskus (T.O.R.) e.V. hat im Januar 2026 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 8. Januar 2026 und gemäß § 10 Absatz 3 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Satzung in der Fassung vom 6. Januar 2026 am 22. Januar 2026, Az.: BV-Schm 90.70/o-schwet#2[12]2026/3849, genehmigt.

Nr. 320Außerkraftsetzung des Dienstsiegels der Erzdiözese Freiburg

Das Dienstsiegel der Erzdiözese Freiburg wird mit Ablauf des 4. März 2026 außer Kraft gesetzt.
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Nr. 321Inkraftsetzung des Dienstsiegels der Erzdiözese Freiburg

Das Dienstsiegel der Erzdiözese Freiburg mit den Beizeichen „SIG. 01“ bis „SIG. 14“ wird am 5. März 2026 in Kraft gesetzt.
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Das Siegelbild zeigt ein Schild mit dem Wappen der Erzdiözese Freiburg. Hinter dem Schild ein Doppelkreuz als Vortragekreuz, überhöht von einem Prälatenhut mit zu beiden Seiten des Schildes an einer Schnur herabfallenden zehn (1:2:3:4) Quasten.
Das Siegel ist kreisrund.
Die Umschrift ist auf Latein verfasst und lautet:
„ORDINARIATUS • ARCHIEPISCOPALIS • FRIBURGENSIS“

Nr. 322Außerkraftsetzung des Dienstsiegels der Pfarrei Mariä Himmelfahrt Waldshut-Tiengen

Das Dienstsiegel der Pfarrei Mariä Himmelfahrt Waldshut-Tiengen wird mit Ablauf des 4. März 2026 außer Kraft gesetzt.
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Nr. 323Inkraftsetzung des Dienstsiegels der Pfarrei Mariä Himmelfahrt Waldshut-Tiengen

Das Dienstsiegel der Pfarrei Mariä Himmelfahrt Waldshut-Tiengen wird am 5. März 2026 in Kraft gesetzt.
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Das Siegelbild stellt die Gottesmutter Maria mit Krone sowie Heiligenschein, thronend auf einer Mondsichel dar. Auf ihrem linken Oberschenkel sitzt das Jesuskind, dessen Haupt ebenfalls von einem Heiligenschein umgeben ist. Sie hält es mit der linken Hand an der Hüfte. Stellvertretend für das Jesuskind hält sie in der rechten Hand eine Weltkugel, welche dessen Herrschaft über den Erdkreis symbolisiert.
Das Siegel ist oval.
Die Umschrift lautet:
„Siegel der Pfarrei Mariä Himmelfahrt Waldshut-Tiegen“

Nr. 324Außerkraftsetzung des Dienstsiegels der Pfarrei St. Stephan Karlsruhe

Das Dienstsiegel der Pfarrei St. Stephan Karlsruhe wird mit Ablauf des 4. März 2026 außer Kraft gesetzt.
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Nr. 325Inkraftsetzung des Dienstsiegels der Pfarrei St. Stephan Karlsruhe

Das Dienstsiegel der Pfarrei St. Stephan Karlsruhe wird am 5. März 2026 in Kraft gesetzt.
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Das Siegelbild zeigt den klassizistischen und unverwechselbaren Kirchenbau der Pfarrkirche St. Stephan in Karlsruhe.
Das Siegel ist kreisrund.
Die Umschrift lautet:
„PFARREI ST. STEPHAN + KARLSRUHE +“

Nr. 326Außerkraftsetzung des Dienstsiegels der Pfarrei St. Vinzenz Bruchsal

Das Dienstsiegel der Pfarrei St. Vinzenz Bruchsal wird mit Ablauf des 4. März 2026 außer Kraft gesetzt.
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Nr. 327Inkraftsetzung des Dienstsiegels der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) Bruchsal

Das Dienstsiegel der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) Bruchsal wird am 5. März 2026 in Kraft gesetzt.
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Das Siegelbild zeigt ein Portrait der Hl. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein).
Das Siegel ist kreisrund.
Die Umschrift lautet:
„Pfarrei Hl. Edith Stein zu Bruchsal – Siegel –“

Nr. 328Gabe der Neugefirmten 2026

„#BaustelleLeben“ – unter dieses Leitthema stellt das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe in diesem Jahr seine Firmaktion und bittet um die Spende der Neugefirmten.
Das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe fördert, was zur Begegnung im Glauben und zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die neue Generation in extremer Diaspora notwendig ist, unter anderem:
  • katholische Jugend(verbands)arbeit,
  • internationale religiöse Jugendbegegnungen,
  • kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, Gewalt und Missbrauch,
  • Straßenkinderprojekte in Nord- und Ostdeutschland sowie Nordeuropa,
  • Jugendseelsorge in JVAs,
  • katholische Jugendbands,
  • katholische Schulseelsorge und Studierendenseelsorge.
Wir bitten die in der Seelsorge Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Katechese, durch ihre aktive Unterstützung diese zentrale Arbeit auch im Jahr 2026 mitzutragen.
Informationen: Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e.V., Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe, Kamp 22, 33098 Paderborn, Telefon: 05251 2996-94, E-Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de, www.bonifatiuswerk.de.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 12/2025). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.

Nr. 329Aufnahme unter die Kandidaten des priesterlichen Dienstes in der Erzdiözese

Interessierte, die sich auf den priesterlichen Dienst in der Erzdiözese vorbereiten und das Studium der Theologie aufnehmen wollen, mögen sich bis spätestens 1. Juni mit der Regentie des Erzbischöflichen Priesterseminars Collegium Borromaeum, Schoferstraße 1, 79098 Freiburg, in Verbindung setzen. Das Bewerbungsverfahren mit den Aufnahmegesprächen findet am 13. und 14. Juli 2026 im Priesterseminar statt.
Für Kandidaten, die aufgrund ihrer menschlichen und geistlichen Reife sowie ihrer pastoralen Befähigung für den Priesterberuf geeignet sind, aber nicht die Voraussetzungen für das Studium an der Universität besitzen, besteht die Möglichkeit, auf anderen Wegen die Ausbildung für den Priesterberuf zu absolvieren, über die das Collegium Borromaeum bzw. die Diözesanstelle Berufe der Kirche informieren.
Anfragen und Bewerbungen sind zu richten an die Regentie des Erzbischöflichen Priesterseminars Collegium Borromaeum, Schoferstraße 1, 79098 Freiburg i. Br.; Tel. 0761 2111-0; Fax: 0761 2111-120; E-Mail: cb@cb-freiburg.de; www.priesterseminar-freiburg.de.

Nr. 330Vollversammlung des Diözesanrates der Katholikinnen und Katholiken

Die Vollversammlung des Diözesanrates der Katholikinnen und Katholiken findet statt von Freitag, 20. März 2025 (Beginn: 15:30 Uhr) bis Samstag, 15. März 2025 (Ende: 12:30 Uhr) im Seminar- und Bewegungshaus Schönstatt-Zentrum Marienfried, Bellensteinstr. 25, 77704 Oberkirch.
Die Vollversammlung wird als Hybrid-Veranstaltung durchgeführt. Für die Öffentlichkeit ist eine Verfolgung der Veranstaltung im YouTube Livestream möglich, der Link wird auf der Homepage des Diözesanrates veröffentlicht werden.
Vorschlag zur Tagesordnung
  1. Regularien
    1.1
    Feststellung der Beschlussfähigkeit
    1.2
    Genehmigung der Tagesordnung
  2. Wahlen
    2.1
    Bildung des Wahlvorstands
    2.2
    Entscheidung über und ggf. Hinzuwahl von Einzelpersönlichkeiten (§ 4 Absatz 1 Ziffer 9 Satzung Diözesanrat)
    2.3
    Wahl des Vorstandes
    2.4
    Wahl der / des Vorsitzenden
    2.5
    Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden
    2.6
    Wahl der Delegierten in den Diözesanpastoralrat
    2.7
    Wahl der Delegierten in das Zentralkomitee der Katholiken (ZdK)
  3. Bildung von Ausschüssen
  4. Diskussion und Verabschiedung einer Geschäftsordnung für den Diözesanrat
  5. Aktuelle Informationen
  6. Anträge
  7. Termine
  8. Verschiedenes

Nr. 331Warnung vor Kontaktaufnahme durch die koreanische Neureligion „Shincheonji“

Es gibt verstärkt Berichte darüber, dass die koreanische Neureligion „Shincheonji“ sich an kirchliche Einrichtungen wendet mit der Behauptung, eine ökumenische Kooperation aufbauen oder zu einer „Pastorenkonferenz“ einladen zu wollen. Die Organisation tritt auch unter verschiedenen Decknamen wie beispielsweise „ZCMG“ (entweder „Zion Christliche Missionsgesellschaft“ oder „Zion Christliche Missionsgruppe“) oder „International Peace Youth Group (IPYG)“ auf. Sie ist durch eine exklusivistisch-fundamentalistische Ausrichtung der Lehre, starke Endzeitbezogenheit, Neuoffenbarungsinhalte, eine starke Fixierung auf den Gründer und ein offensives Missionsverständnis geprägt. Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass eine Kooperation von Einrichtungen der Erzdiözese Freiburg mit dieser Organisation keinesfalls möglich ist. Für Rückfragen steht der Referent für Weltanschauungsfragen in Hauptabteilung 5 des Erzbischöflichen Ordinariates gerne zur Verfügung.

Personalmeldungen

Nr. 332Ausschreibung von Kooperatorenstellen
für Priester der Erzdiözese Freiburg

Priester der Erzdiözese Freiburg, die das Pfarrexamen abgelegt haben, können sich formlos über das Referat Priester der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal – auf die folgenden Stellen für Kooperatoren bewerben.
Vor Abgabe der Bewerbung haben die Interessenten mit dem Pfarrer der Pfarrei ein Gespräch zu führen. Die Pfarrer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Stellenbesetzung per E-Mail an bernhard.eiermann@ordinariat-freiburg.de abzugeben oder sich unter der Rufnummer 0761 2188-409 telefonisch mit Diakon Bernhard Eiermann, dem Leiter des Referats Priester, in Verbindung zu setzen.
Die Stellenvergabe erfolgt befristet für zunächst acht Jahre, eine einmalige Verlängerung danach um weitere sechs Jahre kann sich anschließen.
Pfarrei Hinterzarten Mariä Himmelfahrt,
1. Dienstort: Kirchzarten

ab 1. Mai 2026
Pfarrei Ettlingen St. Martin,
1. Dienstort: Rheinstetten-Forchheim

ab 15. Mai 2026
Pfarrei Freiburg Unsere Liebe Frau,
1. Dienstort: Merzhausen

ab 1. September 2026
Pfarrei Lahr St. Peter und Paul,
1. Dienstort: Kippenheim

ab 1. September 2026
Pfarrei Sigmaringen Herz Jesu,
1. Dienstort: Gammertingen

ab 1. September 2026
Pfarrei Bad Krozingen St. Alban mit Klinikseelsorge,
1. Dienstort Bad Krozingen

ab 1. Dezember 2026
Bewerbungsschluss: 16. April 2026

Nr. 333Ernennungen/Bestellungen

Erzbischof Stephan hat ernannt:
  • mit Wirkung vom 1. Januar 2026 Herrn Pfarrer Robert Ružić, Mannheim, zum Missionskaplan und Leiter der Gemeinde kroatischer Sprache in Mannheim und zugleich zum Kooperator mit dem Titel Pfarrer in der Pfarrei Mannheim St. Sebastian, Dekanat Rhein-Neckar;
  • mit Wirkung vom 1. Februar 2026 Herrn Pater Bonaventure Deberechi Onwukwe SdC, Karlsruhe-Durlach, zum Missionskaplan und Leiter der Gemeinde italienischer Sprache in Pforzheim und zugleich zum Kooperator in der Pfarrei Pforzheim Herz Jesu, Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim.

Nr. 334Anweisungen/Versetzungen

  • Herr Vikar Dr. Kamil Wiącek, Frankfurt, wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2026 zum Vikar in der Gemeinde polnischer Sprache in Mannheim und in der Pfarrei Mannheim St. Sebastian, Dekanat Rhein-Neckar, ernannt;
  • Herr Kooperator Pater Sergio Rotasperti SCJ, Freiburg, wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2026 weiterhin zum Kooperator in der Pfarrei Freiburg Unsere Liebe Frau, Dekanat Südwest, ernannt und mit der Seelsorge der italienisch-sprachigen Katholiken im Raum Freiburg-Rheinfelden betraut;
  • Herr Vikar P. Sebastijan Marković SDB, Karlsruhe, wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2026 zum Kooperator in der Gemeinde kroatischer Sprache Mittelbaden in Karlsruhe und in der Pfarrei Karlsruhe St. Stephan, Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim, ernannt;
  • Herr Vikar P. Jose Louis Koothoor CMI, Rauenberg, wurde mit Wirkung vom 1. März 2026 zum Kooperator in der Pfarrei Bad Krozingen St. Alban (1. Dienstort Münstertal), Dekanat Südwest, ernannt;
  • Herr Kooperator Don Antonio Federico, Lahr, wurde mit Wirkung vom 18. Februar 2026 zum Kooperator in der Pfarrei Buchen St. Oswald (1. Dienstort Buchen), Dekanat Odenwald-Tauber, ernannt;
  • Herr Kooperator Pater Jörg Alt SJ, St. Blasien, wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2026 mit einem Teilauftrag zum Kooperator in der Pfarrei Bad Säckingen St. Fridolin (1. Dienstort St. Blasien), Dekanat Südwest, ernannt;
  • Herr Kooperator Pater Peter Waibel SJ, St. Blasien, wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2026 zum Kooperator in der Pfarrei Bad Säckingen St. Fridolin (1. Dienstort St. Blasien), Dekanat Südwest, ernannt;
  • Herr Kooperator Pfarrer Sebastian Marcolini, Bühlertal, wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2026 zum Kooperator mit dem Titel Pfarrer in der Pfarrei Offenburg Hl. Kreuz (1. Dienstort Schutterwald), Dekanat Ortenau, ernannt;
  • Herr Kooperator Pater Daison Thaikkattil TOR, Buchen, wurde mit Wirkung vom 18. Februar 2026 zum Kooperator in der Pfarrei Weinheim St. Marien (1. Dienstort Weinheim), Dekanat Rhein-Neckar, ernannt;
  • Herr Kooperator Dr. Matthias Huber, Freiburg, wurde mit Wirkung vom 1. März 2026 mit einem Teilauftrag zum Kooperator in der Pfarrei Bad Krozingen St. Alban (1. Dienstort Neuenburg), Dekanat Südwest, unter Beibehaltung seiner Freistellung für die Tätigkeit als Akademischer Mitarbeiter an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg ernannt.

Nr. 335Entpflichtungen

  • Herr Pater Werner Holter SJ, Mannheim, wird mit Ablauf des 31. Juli 2026 von seinen Aufgaben als Priesterlicher Mitarbeiter in der Pfarrei Mannheim St. Sebastian entpflichtet.

Nr. 336Zurruhesetzungen

Erzbischof Stephan hat der Bitte um Zurruhesetzung
  • von Herrn Kooperator Pfarrer Wolfgang Drescher, Gammertingen, zum 1. September 2026 entsprochen und ihn von seinen Aufgaben in der Pfarrei Pfarrei Sigmaringen Herz Jesu entpflichtet;
  • von Herrn Kooperator Pfarrer Geistlicher Rat Edwin Müller, Veringenstadt-Veringendorf, zum 1. Juli 2026 entsprochen und ihn von seinen Aufgaben in der Pfarrei Sigmaringen Herz Jesu entpflichtet;
  • von Herrn Bundespolizeipfarrer Peter Konetschny, Gärtringen, zum 1. Januar 2027 entsprochen und ihn von seinen Aufgaben in der Seelsorge in der Bundespolizei zum 30. September 2026 entpflichtet. Vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2026 wird er eine Vertretungstätigkeit in der Erzdiözese Freiburg übernehmen.

Nr. 337Im Herrn verschieden

5. Februar 2026:
Pfarrer i. R. Richard Leibach † in Allensbach-Hegne
7. Februar 2026
Pfarrer i. R. Jan-Gert Pieper † in Freiburg
9. Februar 2026
Pfarrer i. R. Stefan Kälble † in Bruchsal
15. Februar 2026
Pfarrer i. R. Stjepan Lukec † in Zabok/Kroatien
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 5 - 4. März 2026
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-376
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