.
Grafik

Erzbischof

Nr. 10Aufruf zur Wahl der Mitarbeiterseite der Bistums-KODA

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
am 10. April 2024 werden wieder Delegierte der Mitarbeitervertretungen die zwölf Mitglieder der Mitarbeiterseite in die Bistums-KODA wählen. Die Amtszeit beginnt Mitte diesen Jahres und dauert vier Jahre.
Ich freue mich, dass es unsere KODA in der Erzdiözese gibt und sich unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darin mit Herzblut engagieren. In der KODA werden entscheidende Beschlüsse für die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten ausgehandelt und gefasst. Gründlich und unter Abwägung unterschiedlicher Interessen werden immer wieder Wege des gemeinsamen Miteinanders gefunden. Hierfür gilt mein besonderer Dank den derzeitigen Mitgliedern der KODA.
Der Dritte Weg steht auch weiterhin unter Beobachtung und viele wollen ihn gerne beseitigt sehen. Manchen – aber längst nicht allen – in Politik und Gesellschaft ist es ein Ärgernis, dass die Kirchen einen Weg der Vereinbarung von arbeitsrechtlichen Regelungen gefunden haben, der Kooperation und Kompromiss höher gewichtet als Streit und Machtausübung. Und der – zumindest darf ich das für unsere Erzdiözese sagen – gute und soziale Ergebnisse zur Folge hat.
Diese Erfolge sollten uns Mut und Tatkraft verschaffen, ihn konsequent und selbstbewusst weiterzugehen. Dies gilt gerade auch für die kommenden Jahre, in denen durch die Entscheidungen im Rahmen von Kirchenentwicklung 2030 einige Veränderungen in unserer Erzdiözese anstehen, die auch durch das kirchliche Arbeitsrecht begleitet und gesichert werden müssen. Dabei gilt es, Gutes zu bewahren und dem Neuen Raum zu geben.
Dafür braucht es Erfahrung mit dem Bisherigen und Mut, neue Wege zu gehen. Es braucht Klarheit und den offenen Austausch der Interessen und Möglichkeiten. Es braucht den Blick für das Ganze und die Fähigkeit zum Kompromiss.
Ich wünsche mir für unsere Erzdiözese und allen Beschäftigten, dass sich viele Kandidatinnen und Kandidaten für die nächste Amtszeit der KODA zur Wahl stellen, um sich einzubringen, und dass die Delegierten der Mitarbeitervertretungen eine gute Wahl treffen werden.
Ich vertraue darauf, dass die KODA auch in der neuen Amtszeit ihre segensreiche Arbeit für die Beschäftigten in unserer Erzdiözese fortsetzen wird.
Freiburg im Breisgau, den 19. Dezember 2023
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 11Beschlüsse der Bundeskommission
der Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
vom 15. Juni 2023

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 15. Juni 2023 folgende Beschlüsse gefasst:
###

Tarifrunde 2023 – Teil 2

A.
Beschlusstext:
#

I. Mittlere Werte

Die nachfolgend festgelegten Euro-Beträge für die Vergütungs- und Entgeltbestandteile sind mittlere Werte und bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Die im Tabellenanhang zu diesem Beschluss wiedergegebenen mittleren Vergütungs- und Entgeltwerte sind Teil dieses Beschlusses.
Ausgangswert für die Erhöhung ist der jeweilige mittlere Wert gültig am Tag vor dem 1. März 2024.
#

II. Änderungen in den Anlagen 31 bis 33 AVR

  1. Entgelttabellen der Anlagen 31 bis 33 AVR
    1. Die mittleren Werte in den Anhängen A und B der Anlage 31 AVR werden
      • zum 1. März 2024 um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent erhöht, mindestens aber um 340,00 Euro.
    2. Die mittleren Werte der Zulage in § 12 Absatz 4 der Anlage 31 AVR werden
      • zum 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht.
    3. Die mittleren Werte in Anhang C der Anlage 31 AVR werden
      • zum 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht.
    4. Die mittleren Werte in den Anhängen A und B der Anlage 32 AVR werden
      • zum 1. März 2024 um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent erhöht, mindestens aber um 340,00 Euro.
    5. Die mittleren Werte der Zulage in § 12 Absatz 4 der Anlage 32 AVR werden
      • zum 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht.
    6. Die mittleren Werte in Anhang C der Anlage 32 AVR werden
      • zum 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht.
    7. Die mittleren Werte in Anhang A der Anlage 33 AVR werden
      • zum 1. März 2024 um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent erhöht, mindestens aber um 340,00 Euro.
  2. Garantiebeträge nach § 3 Anhang F in Verbindung mit § 14 Absatz 4 a.F. der Anlage 31 AVR
    Die mittleren Werte der Garantiebeträge in § 14 Absatz 4 der Anlage 31 a.F. AVR werden
    • zum 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht.
  3. Garantiebeträge nach § 3 Anhang G in Verbindung mit § 14 Absatz 4 a.F. der Anlage 32 AVR
    Die mittleren Werte der Garantiebeträge in § 14 Absatz 4 der Anlage 32 a.F. AVR werden
    • zum 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht.
  4. Garantiebeträge in Anlage 33 AVR
    Die mittleren Werte der Garantiebeträge in § 13 Absatz 4 der Anlage 33 AVR werden
    • zum 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht.
#

III. Änderung der mittleren Werte außerhalb der Anlage 7 und der Anlagen 31 bis 33 AVR

  1. Vergütungstabelle in Anlage 3 AVR
    Die mittleren Werte der Anlage 3 AVR werden
    • zum 1. März 2024 um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent erhöht, mindestens aber um 340,00 Euro.
  2. Weitere Vergütungsbestandteile
    1. Die mittleren Werte der weiteren dynamischen Vergütungsbestandteile werden
      • zum 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht.
    2. Abschnitt IV der Anlage 1 AVR
      Bei Dozenten und Lehrkräften der Vergütungsgruppen 2 bis 5b nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2 AVR wird die Regelvergütung wie folgt gekürzt:
      • ab 1. März 2024 113,02 Euro
      Bei Dozenten und Lehrkräften der Vergütungsgruppen 5c bis 8 nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 AVR wird die Regelvergütung wie folgt gekürzt:
      • ab 1. März 2024 101,74 Euro
    3. Aus der Erhöhung der mittleren Werte nach A.III.2. ergeben sich die nachfolgend in aa) bis ff) aufgeführten neuen mittleren Werte:
      aa)
      Abschnitt V Buchstabe C der Anlage 1 AVR
      Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2008 bestanden hat, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind eine Kinderzulage in Höhe von:
      • ab 1. März 2024 142,94 Euro
      Die Kinderzulage erhöht sich ab dem 1. März 2024 nach folgender Tabelle für
      Mitarbeiter nach den
      Vergütungsgruppen
      für das erste zu
      berücksichtigende
      Kind um
      für jedes weitere
      zu berücksichtigende
      Kind um
      VG 12, 11, 10 und 9
      8,08 Euro
      40,37 Euro
      VG 9a
      8,08 Euro
      32,26 Euro
      VG 8
      8,08 Euro
      24,21 Euro
      bb)
      Abschnitt XI Absatz (d) der Anlage 1 AVR
      Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst beträgt
      • ab 1. März 2024 24,42 Euro
      cc)
      § 3 Absatz 2 der Anlage 1b AVR
      Die Zulage nach Absatz 1 beträgt monatlich:
      Für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen
      ab 1. März 2024
      1 bis 2
      168,71 Euro
      3 bis 5b
      168,71 Euro
      5c bis 12
      160,67 Euro
      dd)
      Anlage 2d zu den AVR
      Die Vergütungsgruppenzulage nach den Anmerkungen A bis F beträgt in Euro:
      ab
      A
      B
      C
      D
      E
      F
      1. März 2024
      131,46
      157,77
      174,22
      192,92
      160,77
      214,06
      ee)
      § 1 Absatz 1 Satz 2 lit. e) und f) der Anlage 6a AVR
      e)
      für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
      • ab 1. März 2024 1,93 Euro
      f)
      für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr
      • ab 1. März 2024 0,96 Euro
      ff)
      § 7 Absatz 1 Buchstabe a) und Buchstabe b) der Anlage 14 AVR
      Das Urlaubsgeld beträgt
      a) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 2, 2d und 2e AVR
      • ab 1. März 2024 380,75 Euro
      b) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen 2, 2d und 2e AVR
      • ab 1. März 2024 494,95 Euro
#

IV. Änderungen in Anlage 7 AVR

Ausbildungsvergütungen
Die mittleren Werte der Anlage 7 AVR werden zum 1. März 2024 um 150,00 Euro erhöht.
#

V. Änderungen in Anlage 17a AVR

Für Mitarbeiter nach Anlagen 2, 2d, 2e, 31, 32 und 33 zu den AVR wird das Wertguthaben nach § 7 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 17a AVR zum 1. März 2024 um 11,5 v.H. erhöht.
#

VI. Inkrafttreten

Der Beschluss tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft.
Anhang
Regelvergütung, Tabellenentgelte und weitere Vergütungsbestandteile
(Mittlere Werte)
in den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen
des Deutschen Caritasverbandes e.V.
ab 1. März 2024
Grafik
Ausbildungsvergütungen gemäß Anlage 7 AVR
Grafik
Tabellenentgelte gemäß Anhang A zu Anlage 31 AVR
Mittlere Werte - EG-Tabelle Anlage 31 AVR, gültig ab 01.03.2024
(plus 200 Euro und 5,5%, mindestens 340 Euro)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
EG 15
5.504,00 €
5.863,92 €
6.265,40 €
6.813,49 €
7.377,29 €
7.748,20 €
EG 14
5.003,84 €
5.329,75 €
5.755,37 €
6.227,68 €
6.754,16 €
7.132,13 €
EG 13
4.628,76 €
4.985,95 €
5.392,57 €
5.834,04 €
6.353,53 €
6.635,44 €
EG 12
4.170,32 €
4.581,34 €
5.061,67 €
5.594,63 €
6.220,01 €
6.516,74 €
EG 11
4.032,38 €
4.410,41 €
4.765,62 €
5.151,01 €
5.678,44 €
5.975,19 €
EG 10
3.895,33 €
4.191,53 €
4.528,25 €
4.893,44 €
5.300,10 €
5.433,63 €
EG 9c
3.787,84 €
4.052,08 €
4.339,43 €
4.649,06 €
4.981,91 €
5.220,52 €
EG 9b
3.566,89 €
3.814,56 €
3.969,97 €
4.429,89 €
4.702,42 €
5.018,11 €
Tabellenentgelte gemäß Anhang B zu Anlage 31 AVR
Mittlere Werte - P-Tabelle Anlage 31 AVR, gültig ab 01.03.2024
(plus 200 Euro und 5,5%, mindestens 340 Euro)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
P 16
4.948,85 €
5.114,94 €
5.651,24 €
6.276,41 €
6.552,17 €
P 15
4.847,09 €
4.999,09 €
5.379,10 €
5.833,89 €
6.007,57 €
P 14
4.734,92 €
4.883,26 €
5.254,07 €
5.757,88 €
5.849,82 €
P 13
4.622,78 €
4.767,43 €
5.129,03 €
5.390,13 €
5.457,55 €
P 12
4.398,42 €
4.535,73 €
4.878,96 €
5.089,81 €
5.187,87 €
P 11
4.174,11 €
4.304,05 €
4.628,90 €
4.844,63 €
4.942,71 €
P 10
3.951,87 €
4.072,74 €
4.415,60 €
4.581,08 €
4.685,28 €
P 9
3.770,53 €
3.951,87 €
4.072,74 €
4.305,27 €
4.403,33 €
P 8
3.490,40 €
3.647,59 €
3.849,10 €
4.011,86 €
4.239,52 €
P 7
3.304,69 €
3.490,40 €
3.776,15 €
3.919,00 €
4.066,15 €
P 6
2.820,44 €
2.990,59 €
3.161,86 €
3.526,14 €
3.619,00 €
3.790,39 €
P 4
2.751,14 €
2.811,32 €
2.855,94 €
2.889,61 €
2.917,01 €
2.958,10 €
Stundenvergütungen gemäß Anhang C zu Anlage 31 AVR
Entgelt-
gruppe
AVR 2023
AVR 2024 (+11,5%)
EG 15
31,52 €
35,14 €
EG 14
29,06 €
32,40 €
EG 13
27,80 €
31,00 €
EG 12
26,29 €
29,31 €
EG 11
24,05 €
26,82 €
EG 10
22,15 €
24,70 €
EG 9c
22,08 €
24,62 €
EG 9b
20,93 €
23,34 €
Entgelt-
gruppe
AVR 2023
AVR 2024 (+11,5%)
P 16
28,57 €
31,86 €
P 15
26,68 €
29,75 €
P 14
25,22 €
28,12 €
P 13
23,63 €
26,35 €
P 12
22,75 €
25,37 €
P 11
21,94 €
24,46 €
P 10
20,94 €
23,35 €
P 9
20,62 €
22,99 €
P 8
19,71 €
21,98 €
P 7
18,88 €
21,05 €
P 6
17,49 €
19,50 €
P 4
14,78 €
16,48 €
Tabellenentgelte gemäß Anhang A zu Anlage 32 AVR
Mittlere Werte - EG-Tabelle Anlage 32 AVR, gültig ab 01.03.2024
(plus 200 Euro und 5,5%, mindestens 340 Euro)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
EG 15
5.504,00 €
5.863,92 €
6.265,40 €
6.813,49 €
7.377,29 €
7.748,20 €
EG 14
5.003,84 €
5.329,75 €
5.755,37 €
6.227,68 €
6.754,16 €
7.132,13 €
EG 13
4.628,76 €
4.985,95 €
5.392,57 €
5.834,04 €
6.353,53 €
6.635,44 €
EG 12
4.170,32 €
4.581,34 €
5.061,67 €
5.594,63 €
6.220,01 €
6.516,74 €
EG 11
4.032,38 €
4.410,41 €
4.765,62 €
5.151,01 €
5.678,44 €
5.975,19 €
EG 10
3.895,33 €
4.191,53 €
4.528,25 €
4.893,44 €
5.300,10 €
5.433,63 €
EG 9c
3.787,84 €
4.052,08 €
4.339,43 €
4.649,06 €
4.981,91 €
5.220,52 €
EG 9b
3.566,89 €
3.814,56 €
3.969,97 €
4.429,89 €
4.702,42 €
5.018,11 €
Tabellenentgelte gemäß Anhang B zu Anlage 32 AVR
Mittlere Werte - P-Tabelle Anlage 32 AVR, gültig ab 01.03.2024
(plus 200 Euro und 5,5%, mindestens 340 Euro)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
P 16
4.948,85 €
5.114,94 €
5.651,24 €
6.276,41 €
6.552,17 €
P 15
4.847,09 €
4.999,09 €
5.379,10 €
5.833,89 €
6.007,57 €
P 14
4.734,92 €
4.883,26 €
5.254,07 €
5.757,88 €
5.849,82 €
P 13
4.622,78 €
4.767,43 €
5.129,03 €
5.390,13 €
5.457,55 €
P 12
4.398,42 €
4.535,73 €
4.878,96 €
5.089,81 €
5.187,87 €
P 11
4.174,11 €
4.304,05 €
4.628,90 €
4.844,63 €
4.942,71 €
P 10
3.951,87 €
4.072,74 €
4.415,60 €
4.581,08 €
4.685,28 €
P 9
3.770,53 €
3.951,87 €
4.072,74 €
4.305,27 €
4.403,33 €
P 8
3.490,40 €
3.647,59 €
3.849,10 €
4.011,86 €
4.239,52 €
P 7
3.304,69 €
3.490,40 €
3.776,15 €
3.919,00 €
4.066,15 €
P 6
2.820,44 €
2.990,59 €
3.161,86 €
3.526,14 €
3.619,00 €
3.790,39 €
P 4
2.751,14 €
2.811,32 €
2.855,94 €
2.889,61 €
2.917,01 €
2.958,10 €
Stundenvergütungen gemäß Anhang C zu Anlage 32 AVR
Entgelt-
gruppe
AVR 2023
AVR 2024 (+11,5%)
EG 15
31,52 €
35,14 €
EG 14
29,06 €
32,40 €
EG 13
27,80 €
31,00 €
EG 12
26,29 €
29,31 €
EG 11
24,05 €
26,82 €
EG 10
22,15 €
24,70 €
EG 9c
22,08 €
24,62 €
EG 9b
20,93 €
23,34 €
Entgelt-
gruppe
AVR 2023
AVR 2024 (+11,5%)
P 16
28,57 €
31,86 €
P 15
26,68 €
29,75 €
P 14
25,22 €
28,12 €
P 13
23,63 €
26,35 €
P 12
22,75 €
25,37 €
P 11
21,94 €
24,46 €
P 10
20,94 €
23,35 €
P 9
20,62 €
22,99 €
P 8
19,71 €
21,98 €
P 7
18,88 €
21,05 €
P 6
17,49 €
19,50 €
P 4
14,78 €
16,48 €
Tabellenentgelte gemäß Anhang A zu Anlagen 33 AVR
Mittlere Werte - S-Tabelle Anlage 33 AVR, gültig ab 01.03.2024
(plus 200 Euro und 5,5%, mindestens 340 Euro)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 18
4.458,20 €
4.571,79 €
5.134,51 €
5.556,51 €
6.189,53 €
6.576,36 €
S 17
4.110,52 €
4.395,96 €
4.853,14 €
5.134,51 €
5.697,17 €
6.027,75 €
S 16
4.026,38 €
4.304,54 €
4.614,00 €
4.993,81 €
5.415,82 €
5.669,04 €
S 15
3.884,14 €
4.149,76 €
4.431,15 €
4.754,68 €
5.275,17 €
5.500,22 €
S 14
3.847,03 €
4.109,38 €
4.422,05 €
4.740,10 €
5.091,81 €
5.337,97 €
S 13
3.756,97 €
4.012,60 €
4.360,80 €
4.642,12 €
4.993,81 €
5.169,65 €
S 12
3.747,09 €
4.002,01 €
4.335,64 €
4.631,04 €
4.996,80 €
5.151,53 €
S 11b
3.697,55 €
3.948,84 €
4.125,39 €
4.575,55 €
4.927,22 €
5.138,23 €
S 11a
3.631, 49 €
3.877,94 €
4.053,00 €
4.501,47 €
4.853,14 €
5.064,15 €
S 10
3.394,81 €
3.718,24 €
3.879,97 €
4.363,14 €
4.757,25 €
5.080,96 €
S 9
3.371,39 €
3.598,79 €
3.864,55 €
4.253,22 €
4.620,71 €
4.902,44 €
S 9 ab 1.10.2024
3.439,30 €
3.671,40 €
3.935,15 €
4.325,50 €
4.694,75 €
4.979,60 €
S 8b
3.371,39 €
3.598,79 €
3.864,55 €
4.253,22 €
4.620,71 €
4.902,44 €
S 8a
3.303,85 €
3.526,31 €
3.755,83 €
3.973,29 €
4.185,86 €
4.409,39 €
S 7
3.223,59 €
3.440,19 €
3.655,70 €
3.871,17 €
4.032,82 €
4.276,40 €
S 6
nicht besetzt
S 5
nicht besetzt
S 4
3.091,81 €
3.298,76 €
3.487,33 €
6.615,30 €
3.736,51 €
3.925,36 €
S 3
2.924,89 €
3.119,62 €
3.300,78 €
3.467,12 €
3.543,23 €
3.634,14 €
S 2
2.719,14 €
2.838,41 €
2.926,64 €
3.022,45 €
3.130,19 €
3.237,95 €
Dynamische Zulagen gemäß Anlagen 1, 1b, 2d und 14 AVR (Beschäftigte der Anlagen 2)
Bezeichnung Zulage (Quelle AVR)
AVR 2023
AVR 2024 (+11,5%)
Kürzungsbetrag Dozenten und Lehrkräfte VG 2 bis 5b (Anlage 1 IV)
101, 36 €
113,02 €
Kürzungsbetrag Dozenten und Lehrkräfte VG 5c bis 8 (Anlage 1 IV)
91,25 €
101,74 €
Kinderzulage (Anlage 1 V)
128,20 €
142,94 €
Erhöhungsbeträge Kinderzulage (1. Kind) Anlage 1 V)
7,25 €
8,08 €
Erhöhungsbeträge Kinderzulage (weitere Kinder) (Anlage 1 V)
36,21 €
40,37 €
Erhöhungsbeträge Kinderzulage (weitere Kinder) (Anlage 1 V)
28,93 €
32,26 €
Erhöhungsbeträge Kinderzulage (weitere Kinder) (Anlage 1 V)
21,71 €
24,21 €
Einsatzzuschlag Rettungsdienst (Anlage 1 XI Abs. d)
21,90 €
24,42 €
Besitzstandszulage (VG 1 bis 2) (Anlage 1b § 3 Abs. 2)
151,31 €
168,71 €
Besitzstandszulage (VG 3 bis 5b) (Anlage 1b § 3 Abs. 2)
151,31 €
168,71 €
Besitzstandszulage (VG 5c bis 12) (Anlage 1b § 3 Abs. 2)
144,10 €
160,67 €
Anmerkung A zu Tätigkeitsmarkmalen (Anlage 2d)
117,90 €
131,46 €
Anmerkung B zu Tätigkeitsmarkmalen (Anlage 2d)
141,50 €
157,77 €
Anmerkung C zu Tätigkeitsmarkmalen (Anlage 2d)
156,25 €
174,22 €
Anmerkung D zu Tätigkeitsmarkmalen (Anlage 2d)
173,02 €
192,92 €
Anmerkung E zu Tätigkeitsmarkmalen (Anlage 2d)
144,19 €
160,77 €
Anmerkung F zu Tätigkeitsmarkmalen (Anlage 2d)
191,98 €
214,06 €
Zuschlag für Nachtarbeit (Anlage 6a lit. e)
1,73 €
1,93 €
Zuschlag für Samstagsarbeit (Anlage 6a lit. f)
0,86 €
0,96 €
Urlaubsgeld VG 5b bis 1 (Anlage 14 § 7 (a))
341,48 €
380,75 €
Uralubsgeld VG 12 bis 5c (Anlage 14 § 7 (b))
443,90 €
494,95 €
Dynamische Zulagen gemäß Anlagen 31 bis 33 AVR
Bezeichnung Zulage (Quelle AVR)
AVR 2023
AVR 2024 (+11,5%)
Zulage in Anlage 31 (§ 12 Abs. 4)
120,00 €
133,80 €
Zulage in Anlage 32 (§ 12 Abs. 4)
120,00 €
133,80 €
Garantiebetrag 1 in Anlage 31 (§ 3 Anhang F iVm § 14 Abs. 4 a.F.)
65,46 €
72,99 €
Garantiebetrag 2 in Anlage 31 (§ 3 Anhang F iVm § 14 Abs. 4 a.F.)
104,74 €
116,79 €
Garantiebetrag 1 in Anlage 32 (§ 3 Anhang G iVm § 14 Abs. 4 a.F.)
65,46 €
72,99 €
Garantiebetrag 2 in Anlage 32 (§ 3 Anhang G iVm § 14 Abs. 4 a.F.)
104,74 €
116,79 €
Garantiebetrag 1 in Anlage 33 (§ 13 Abs. 4)
65,46 €
72,99 €
Garantiebetrag 2 in Anlage 33 (§ 13 Abs. 4)
104,74 €
116,79 €
#
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Der Beschluss beinhaltet Erhöhungen der Vergütungswerte zu den oben genannten Anlagen im Rahmen der aktuellen Tarifrunde. Weitere Elemente der aktuellen Tarifrunde sind einem folgenden Teil 3 vorbehalten.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung ist eine Rechtsnorm über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine reine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung.
#

Änderungen in Anlage 30 zu den AVR
Tarifabschluss der Ärztinnen und Ärzte 2023/2024
Tarifrunde Teil 2

A.
Beschlusstext:
  1. In § 2 Satz 2 Anlage 30 AVR werden die Wörter „in Höhe von 28,79 Euro“ durch die Wörter „ab 1. Juli 2023 in Höhe von 30,17 Euro und ab 1. April 2024 in Höhe von 31,38 Euro“ ersetzt.
  2. § 8 Anlage 30 AVR wird wie folgt geändert:
    1. § 8 Absatz 2 Satz 1 Anlage 30 AVR wird wie folgt gefasst (mittlere Werte):
      Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt je Stunde in Euro gezahlt
      ab dem 1. Juli 2023 (erhöht um 4,8 Prozent)
      EG
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      I
      32,76
      32,76
      34,00
      34,00
      35,24
      35,24
      II
      38,95
      38,95
      40,19
      40,19
      41,45
      41,45
      III
      42,06
      42,06
      43,29
      IV
      45,77
      45,77
      ab dem 1. April 2024 (erhöht um 4,0 Prozent)
      EG
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      I
      34,07
      34,07
      35,36
      36,36
      36,65
      36,65
      II
      40,51
      40,51
      41,80
      41,80
      43,11
      43,11
      III
      43,74
      43,74
      45,02
      IV
      47,60
      47,60“
    2. In § 8 Absatz 2 Satz 3 Anlage 30 AVR wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „30. Juni 2024“ ersetzt.
  3. Anhang A der Anlage 30 AVR wird wie folgt gefasst (mittlere Werte):
    „Erhöht um 4,8 Prozent
    Tabelle AVR Ärztinnen und
    Ärzte (monatlich in Euro)
    gültig ab 1. August 2023
    Entgelt-
    gruppe
    Grundentgelt
    Entgeltstufen
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    I
    5.084,92
    5.373,18
    5.579,03
    5.935,85
    6.361,32
    6.536,32
    II
    6.711,29
    7.273,99
    7.768,09
    8.056,32
    8.337,64
    8.618,98
    III
    8.406,29
    8.900,36
    9.607,20
    -
    -
    -
    IV
    9.888,50
    10.595,38
    -
    -
    -
    -
    Erhöht um 4,0 Prozent
    Tabelle AVR Ärztinnen und
    Ärzte (monatlich in Euro)
    gültig ab 1. April 2024
    Entgelt-
    gruppe
    Grundentgelt
    Entgeltstufen
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    I
    5.288,32
    5.588,11
    5.802,19
    6.173,28
    6.615,77
    6.797,77
    II
    6.979,74
    7.564,95
    8.078,81
    8.378,57
    8.671,15
    8.963,74
    III
    8.742,54
    9.256,37
    9.991,49
    -
    -
    -
    IV
    10.284,04
    11.019,20
    -
    -
    -
    -“
  4. Die mittleren Werte sind bis zum 30. Juni 2024 befristet.
  5. Inkrafttreten
    Der Beschluss tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft.
#
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Mit dem Beschluss wird die Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Tarifrunde 2023 zum TV-Ärzte/VKA für den Geltungsbereich der Anlage 30 zu den AVR nachvollzogen. Weitere mögliche Elemente der aktuellen Tarifrunde sind einem folgenden Teil 3 vorbehalten.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung beinhaltet Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 S. 1 AK-Ordnung. Es handelt sich in Teilen auch um eine Festlegung mittlerer Werte zur Höhe der Vergütungsbestandteile und Arbeitszeit. Damit besteht die Kompetenz der Bundeskommission nach § 13 Absatz 1 Satz 1 AK-Ordnung sowie nach § 13 Absatz 1 Sätze 2 und Satz 4 AK-Ordnung.
#

Antrag zu Anlage 1c zu den AVR

A.
Beschlusstext:
  1. Änderungen in Anlage 1c zu den AVR
    1. In Anlage 1c Absatz 2 wird der Satz 1 wie folgt neu gefasst:
      Auszubildende und Studierende im Sinne der Anlage 7, die an mindestens einem Tag des Auszahlungsmonats Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, erhalten zum 30. Juni 2023 und zum 30. Juni 2024 eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 500 Euro sowie in den Monaten Oktober 2023 bis Februar 2024 monatliche Einmalzahlungen in Höhe von jeweils 100 Euro.“
    2. In der Anlage 1c zu den AVR wird eine neue Anmerkung zu Absatz 1 eingefügt:
      „Anmerkung zu Absatz 1 Satz 7:
      1. Mitarbeiter, die unter die Anlage 17a fallen und sich in der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, erhalten die Einmalzahlung in Höhe der Hälfte der Gesamtsumme, die sie als Inflationsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 7 erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Die Auszahlung erfolgt unabhängig davon, ob sich der Mitarbeiter im Auszahlungsmonat in der Arbeits- oder der Freistellungsphase befindet. § 7 Absatz 2 der Anlage 17a findet auf die Einmalzahlung keine Anwendung.
      2. Soweit im Zeitraum bis zum 15. Juni 2023 die Einmalzahlung in Anwendung von § 7 Absatz 2 der Anlage 17a in Höhe der Hälfte in das Wertguthaben eingeflossen ist, erfolgt eine Korrektur des Wertguthabens.“
    3. Es wird eine neue Anmerkung zu Anlage 1c zu den AVR eingefügt:
      „Anmerkung zu Anlage 1c:
      Der Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie besteht pro Dienstverhältnis. Übt der Mitarbeiter im Begünstigungszeitraum bei demselben Dienstgeber mehrere Dienstverhältnisse aus, gilt dies nur bis zu einem Betrag von 3.000 Euro insgesamt. Satz 1 gilt auch für Zahlungen des Dienstgebers mit Bezug auf § 3 Nr. 11c EStG, die vor dem Inkrafttreten der Anlage 1c durch den Dienstgeber erfolgt sind.“
  2. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Dezember 2022 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Auszubildende und Studierende nach Anlage 7 erhalten in den Monaten Oktober 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Zahlung zum Ausgleich der Inflation nach § 3 Nr. 11c EStG in Höhe von jeweils 100 Euro.
Mit der Anmerkung zu Absatz 1 der Anlage 1c zu den AVR wird geregelt, dass Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit die Inflationsausgleichsprämie ebenfalls erhalten, und zwar zeitanteilig in Höhe des sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte ergebenden Betrages. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie erfolgt also unabhängig davon, ob sich der Mitarbeiter zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt in der Arbeits- oder in der Freistellungsphase befindet.
Der Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie besteht in Höhe der Hälfte, die der Mitarbeiter erhalten würde, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Altersteilzeit weitergearbeitet hätte, bei Teilzeitbeschäftigten gemäß Absatz 1 Satz 7 der Anlage 1c zu den AVR mindestens insgesamt 250 Euro. Dies gilt entsprechend, wenn abweichende Auszahlungsmodalitäten in einer Dienstvereinbarung geregelt werden. Die Inhalte der Anmerkung zu Absatz 1 der Anlage 1c zu den AVR sind keiner abweichenden Regelung in einer Dienstvereinbarung zugänglich.
Haben Beschäftigte gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse oder aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse, besteht der Anspruch auf die steuerbefreite Inflationsausgleichsprämie in der Regel für jedes Dienstverhältnis. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bis zu dem Betrag von 3.000 Euro insgesamt bei mehreren Dienstverhältnissen in dem Begünstigungszeitraum zu demselben Dienstgeber. Daher ist für diesen Fall der Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie auf 3.000 Euro insgesamt begrenzt.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelungen zur Ergänzung der Anlage 1c zu den AVR sind Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine reine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung. Damit besteht die Kompetenz der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 AK-Ordnung zur Regelung.
#

Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz
Änderungen in den Anlagen 1, 21a, 30, 31, 32 und 33 zu den AVR

A.
Beschlusstext:
  1. Die Anlage 1 zu den AVR wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz c des Abschnitts Ia der Anlage 1 zu den AVR werden die Wörter „Beschäftigungsverbote nach § 3 MuSchG“ durch die Wörter „Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz“ ersetzt.
    2. In Satz 3 Nr. 2 des Absatzes e des Abschnitts XIV der Anlage 1 zu den AVR werden die Wörter „Beschäftigungsverbote nach § 3 MuSchG“ durch die Wörter „Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz“ ersetzt.
  2. Die Anlage 21a zu den AVR wird wie folgt geändert:
    1. In § 5 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a) der Anlage 21a zu den AVR werden die Wörter „Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz“ durch die Wörter „Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz“ ersetzt.
    2. In § 6 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Anlage 21a zu den AVR werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG“ durch die Wörter „nach dem Mutterschutzgesetz“ ersetzt.
  3. Die Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt geändert:
    1. § 15 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a) der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt gefasst:
      „a) Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,“
  4. Die Anlage 31 zu den AVR wird wie folgt geändert:
    1. § 14 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a) der Anlage 31 zu den AVR wird wie folgt gefasst:
      „a) Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,“
    2. In § 16 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b) der Anlage 31 zu den AVR
      werden die Wörter „§ 3 MuSchG“ durch die Wörter „dem Mutterschutzgesetz ersetzt.
  5. Die Anlage 32 zu den AVR wird wie folgt geändert:
    1. § 14 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a) der Anlage 32 zu den AVR wird wie folgt gefasst:
      „a) Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,“
    2. In § 16 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b) der Anlage 32 zu den AVR
      werden die Wörter „§ 3 MuSchG“ durch die Wörter „dem Mutterschutzgesetz“ ersetzt.
  6. Die Anlage 33 zu den AVR wird wie folgt geändert:
    1. § 13 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a) der Anlage 33 zu den AVR wird wie folgt gefasst:
      „a) Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,“
    2. In § 15 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b) der Anlage 33 zu den AVR werden die
      Wörter „§ 3 MuSchG“ durch die Wörter „dem Mutterschutzgesetz“ ersetzt.
  7. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Juli 2023 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) wurde neu gefasst und ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Die Änderungen wurden in den Vorschriften der AVR, die auf das Beschäftigungsverbot und die Mutterschutzfristen im MuSchG verweisen, nicht vollständig nachvollzogen. Sie verweisen noch auf die früheren Regelungen zu den Beschäftigungsverboten und den Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes oder nur auf das Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG.
Beschäftigungsverbote im Sinne des MuSchG ergeben sich aus:
  • den Schutzfristen vor und nach der Entbindung § 3 MuSchG,
  • dem Verbot der Mehrarbeit § 4 MuSchG,
  • dem Verbot der Nachtarbeit § 5 MuSchG,
  • dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit § 6 MuSchG,
  • dem Verbot von Tätigkeiten ohne erforderliche Schutzmaßnahmen § 10 Absatz 3 MuSchG,
  • dem ärztlichen Beschäftigungsverbot § 16 MuSchG und
  • den Schutzmaßnahmen der Aufsichtsbehörde § 29 Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 MuSchG.
Mit den Änderungen in den AVR werden sowohl personenbedingte und arbeitsplatzbedingte Beschäftigungsverbote als auch die Beschäftigungsverbote innerhalb der in § 3 MuSchG genannten Schutzfristen bei der Berechnung der Jahressonderzahlung bzw. der Weihnachtszuwendung und der Stufenlaufzeit berücksichtigt. Alle Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG verfolgen den gleichen Normzweck – Gesundheitsschutz von Mutter und Kind angesichts unverantwortbarer Gefährdung durch für schwangere Mitarbeiterinnen konkret ungeeignete, körperliche schwere oder sonst gefährdende Erwerbsarbeit. Gleichzeitig sollen die Vereinbarkeit von Mutterschaft und Beruf gefördert und negative berufliche Entwicklungen aufgrund der Schwangerschaft vermieden werden.
Daher besteht kein Grund, zwischen den einzelnen Beschäftigungsverboten und den Mutterschutzfristen des MuSchG in den AVR weiterhin zu differenzieren.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelungen betreffen Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung. Damit besteht die Kompetenz der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 AK-Ordnung zur Regelung.
#

Anteilige Weihnachtszuwendung bei Altersteilzeit Anlage 17a zu den AVR

A.
Beschlusstext:
  1. Die Anlage 1 zu den AVR wird wie folgt geändert:
    1. In Abschnitt XIV Absatz b Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) der Anlage 1 zu den AVR werden nach der Zahl „17“ die Wörter „oder des § 11 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) der Anlage 17a“ eingefügt.
  2. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Juli 2023 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Die Anlage 17 zu den AVR wird wegen Zeitablauf nicht mehr auf neue Sachverhalte der Altersteilzeit, die ab dem 1. Januar 2010 begonnen haben, angewendet. Die Nachfolgeregelung der Anlage 17 zu den AVR ist die Anlage 17a zu den AVR. Eine mit § 9 Absatz 2 der Anlage 17 zu den AVR vergleichbare Regelung ist der § 11 Absatz 2 der Anlage 17a zu den AVR.
Beide Regelungen beziehen sich auf das Ende des Dienstverhältnisses in der Altersteilzeit bei Beanspruchung und Bezug einer Altersrente.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelungen betreffen Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung. Damit besteht die Kompetenz der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 AK-Ordnung zur Regelung.
Die Beschlüsse wurden zusätzlich in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ in Heft 16/2023 am 26. September 2023 in vollem Wortlaut veröffentlicht.
Die Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 2. Januar 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 12Beschluss der Regionalkommission Baden-Württemberg
der Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
vom 23. Oktober 2023

Die Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat am 23. Oktober 2023 folgenden Beschluss gefasst:
####

I. Übernahme der beschlossenen mittleren Werte/Festsetzung der Vergütung

Der Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 19. Oktober 2023 zur Tarifrunde 2023 Teil 3 (BK 3/2023 TOP 5.1) wird hinsichtlich aller dort beschlossenen mittleren Werte mit der Maßgabe übernommen, dass die dort beschlossenen mittleren Werte in derselben Höhe, wie sie in Nummer A. I. und A. II. des o. g. Beschlusses der Bundeskommission enthalten sind, als neue Werte für den Bereich der Regionalkommission Baden-Württemberg festgesetzt werden.
#

II. Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt zum 1. November 2023 in Kraft.
Der Beschluss wird hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 2. Januar 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 13Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes

Die 23. Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes hat die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes mit Wirkung zum 1. Januar 2024 geändert:
###

I. Änderungen in der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission

#

1. § 7 Absatz 4 AK-O

In § 7 Absatz 4 der AK-O werden die bisherigen Sätze 2 bis 6 gestrichen. Es wird ein neuer Satz 2 eingefügt:
Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen der beiden Seiten.“
#

2. § 9 Absatz 1 AK-O

§ 9 Absatz 1 der AK-O erhält einen neuen Satz 6:
Ist das Mitglied ausschließlich Mitglied einer Regionalkommission, ernennt der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende für die jeweilige Seite auf Vorschlag der betroffenen Seite der Regionalkommission schriftlich ein Ersatzmitglied.“
Die bisherigen Sätze 6 bis 10 werden zu Sätze 7 bis 11.
§ 9 Absatz 1 Satz 10 der AK-O wird wie folgt neu gefasst:
10 Die Erklärung nach Satz 9 muss gegenüber dem Vorsitzenden in Textform erfolgen und den Zeitpunkt des Wegfalls der Verhinderung enthalten.“
#

3. § 9 Absatz 2 AK-O

§ 9 Absatz 2 Satz 1 der AK-O wird wie folgt neu gefasst:
„(2) In der Zeit nach der Wahl und vor Ablauf der Amtsperiode endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds der Arbeitsrechtlichen Kommission durch
  1. Wegfall der Voraussetzungen für die Wählbarkeit bzw. Bestimmbarkeit nach §§ 4 Absatz 3, 6 Absatz 4 oder Absatz 5;
  2. Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst in der (Erz-)Diözese, in der das Mitglied gewählt oder für die es bestimmt wurde; für gewählte Mitglieder der Dienstgeberseite der Bundeskommission endet die Mitgliedschaft durch Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst;
  3. Abberufung eines Mitglieds durch die entsendende Gewerkschaft oder Beendigung der Mitgliedschaft einer Gewerkschaft gemäß § 6 Entsendeordnung;
  4. rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der dienstgeberseitigen Kündigung durch das Arbeitsgericht bei gewählten oder bestimmten Mitgliedern;
  5. grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten;
  6. Nichtantritt des Amtes durch Erklärung in Textform gegenüber der Kommissionsgeschäftsstelle;
  7. Niederlegung des Amtes durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorsitzenden;
  8. Tod des Mitglieds.“
#

4. § 9 Absatz 4 AK-O

§ 9 der AK-O erhält einen neuen Absatz 4:
„(4) Absatz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass ein Sitz der Kommission nicht besetzt werden kann, weil das Wahlverfahren zu keinem Ergebnis geführt hat.“
#

5. § 21 AK-O

§ 21 Absatz 1 der AK-O wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission (Bundeskommission bzw. Regionalkommissionen) einschließlich der Begründung sind durch die Kommissionsgeschäftsstelle der/dem jeweiligen Vorsitzenden zuzuleiten und von ihr/ihm zu unterzeichnen.“
§ 21 Absatz 2 der AK-O wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Beschlüsse der Bundeskommission einschließlich der Begründung werden danach von der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission allen (Erz-)Diözesen zur Inkraftsetzung zugeleitet. Beschlüsse der Regionalkommissionen einschließlich der Begründung werden von der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission nur denjenigen (Erz-)Diözesen zur Inkraftsetzung zugeleitet, die von dem Inhalt des Beschlusses regional erfasst werden (vgl. § 13 Absatz 2 AK-Ordnung). Die Beschlüsse sind von der jeweiligen Kommission mit einem Inkraftsetzungsdatum zu versehen. Der Beschluss ist zu dem durch die Kommission festgesetzten Zeitpunkt, oder beim Fehlen einer Festlegung durch die Kommission zum 1. des Monats, der auf den Beschluss der Kommission folgt, in Kraft zu setzen.“
§ 21 Absatz 6 Satz 2 AK-O wird wie folgt neu gefasst:
Stimmt der Diözesanbischof dem bestätigten oder geänderten Beschluss zu, ist der Beschluss zu dem durch die jeweilige Kommission festgesetzten Zeitpunkt, oder beim Fehlen einer Festlegung durch die Kommission zum 1. des Monats, der auf den Beschluss der Kommission folgt, in Kraft zu setzen und in den diözesanen Amtsblättern zu veröffentlichen.“
#

6. § 24 AK-O

§ 24 AK-O wird wie folgt neu gefasst:
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.“
#
#

II. Änderungen Wahlordnung der Dienstgeberseite

#

1. § 3 Wahlordnung Dienstgeberseite

§ 3 Absatz 4 der Wahlordnung Dienstgeberseite wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Der Wahlvorstand fordert die Rechtsträger auf, innerhalb einer festgelegten Frist Wahlvorschläge in Textform gemäß § 126 b BGB jeweils für die Wahl der Vertreterin/des Vertreters der Dienstgeber in der jeweiligen Regionalkommission abzugeben.“
§ 3 Absatz 5 Buchstabe f) der Wahlordnung Dienstgeberseite wird gestrichen.
§ 3 Absatz 6 der Wahlordnung Dienstgeberseite wird wie folgt neu gefasst:
„(6) Der Wahlvorstand bestätigt in Textform gemäß § 126 b BGB den Eingang eines Wahlvorschlages gegenüber der/dem Vorgeschlagenen und der/dem Vorschlagenden.“
#

2. § 4 Wahlordnung Dienstgeberseite

§ 4 Absatz 1 der Wahlordnung Dienstgeberseite erhält einen neuen Satz 2:
Die Wahlversammlung kann auch mittels einer Videokonferenz durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wahl geheim durchgeführt wird.“
Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden zu Sätze 3 bis 7.
§ 4 Absatz 1 Satz 7 der Wahlordnung der Dienstgeberseite wird wie folgt neu gefasst:
Die Einladung und die Kandidat(inn)enliste müssen mindestens zwei Wochen vorher versandt werden.“
#
Die Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 2. Januar 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 14Erlass zu Photovoltaik-Anlagen
auf Gebäuden kirchlicher Rechtsträger

####

Präambel

Der Ausbau gebäudenaher Photovoltaik (im Folgenden: „PV“) ist eine der wesentlichen Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität und im Klimaschutzkonzept der Erzdiözese Freiburg vom 10. August 2021 verankert. Der Sonnenstrom aus PV-Anlagen ist zudem ein wichtiger Baustein zur Bewältigung der Energiewende in der Stromversorgung.
PV-Anlagen sind in Baden-Württemberg bei Neubauten und grundlegenden Dachsanierungen gesetzlich vorgeschrieben (Photovoltaik-Pflicht-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2021).
Um die Klimaneutralität auf diözesaner wie auch ortskirchlicher Ebene in Kirchengemeinden, kirchlichen Anstalten, Stiftungen und bei sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (im Folgenden: „kirchliche Rechtsträger“) voranzutreiben und die gesetzliche PV-Pflicht zu erfüllen, ist die Errichtung von PV-Anlagen auf Gebäudedächern der Kirche in den Blick zu nehmen. Die Erzdiözese Freiburg unterstützt daher den Ausbau der gebäudenahen PV auf Gebäuden ihrer kirchlichen Rechtsträger.
#

I. Belange der Architektur, des Denkmal- und Artenschutzes

Bei der Errichtung von PV-Anlagen auf Gebäudedächern kirchlicher Rechtsträger sind die nachfolgenden Belange der Architektur, des Denkmal- und des Artenschutzes zu berücksichtigen.
#

1. Architektur und Denkmalschutz bei Sakralgebäuden und Denkmalen

Für die optische und ästhetische Gestaltung von PV-Anlagen auf Sakralgebäuden und Denkmalen gelten in der Erzdiözese Freiburg folgende Vorgaben:
  1. Die Anlagen bilden eine ruhige, geschlossene Fläche mit einer möglichst matten (nicht glänzenden) Oberfläche. Dies wird in der Regel durch die Verwendung von rahmenlosen Modulen oder eingefärbten Modulrahmen sowie matten Glasoberflächen erreicht. Die Montagesysteme sind entsprechend auszuwählen und auszuführen.
  2. Die Anordnung der Module orientiert sich an den jeweiligen architektonischen Gebäudemerkmalen.
  3. Die PV-Anlage soll als Applikation sichtbar sein und das vorhandene Dach nicht gänzlich verdecken.
  4. Mit der Anordnung der PV-Module soll keine religiöse Symbolik transportiert werden.
Für die Errichtung von PV-Anlagen auf Denkmalen ist zudem eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung einzuholen. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg hat hierzu die zu berücksichtigenden Leitlinien „PV-Anlagen und Denkmalschutz“ erlassen, die die Grundlage für die Entscheidung der Genehmigungsbehörden bilden.
Soweit ausnahmsweise keine landesrechtlichen Vorgaben entgegenstehen, ist die Installation von PV-Anlagen auf Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung (vgl. § 12 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg) sowie auf UNESCO-Welterbestätten grundsätzlich kirchenaufsichtlich nicht genehmigungsfähig.
#

2. Artenschutz

Dächer von Gebäuden kirchlicher Rechtsträger, insbesondere die Kaltdächer von Sakralgebäuden und Pfarrhäusern, bieten Lebensräume und Brutstätten für geschützte Tierarten (z. B. Fledermäuse und Vögel). Sofern am Gebäude geschützte Arten vorkommen, ist zwingend darauf zu achten, dass diese Tierarten weder bei der Montage noch bei der Wartung der PV-Anlagen erheblich gestört werden (Handlungsanleitung für die einzelnen Arten werden auf www.umwelt.ebfr.de/photovoltaik bereitgestellt).
#

II. Planung, Errichtung und Betrieb von PV-Anlagen

Soweit nicht gesetzliche Vorgaben entgegenstehen (z. B. Photovoltaik-Pflicht-Verordnung des Landes Baden-Württemberg), sind die kirchlichen Rechtsträger, in deren Eigentum bzw. wirtschaftlichem Eigentum
Eigentumsähnliche wirtschaftliche Sachherrschaft über das Gebäude
1
die Gebäude stehen, in ihrer Entscheidung zur Errichtung von PV-Anlagen frei. Soweit der im Grundbuch eingetragene, zivilrechtliche Eigentümer und der wirtschaftliche Eigentümer des entsprechenden Gebäudes auseinanderfallen, ist die Entscheidung zur Installation von PV-Anlagen einvernehmlich zu treffen.
#

1. Vollumfängliche Unterstützung durch die Erzdiözese Freiburg

Die Erzdiözese Freiburg bietet den kirchlichen Rechtsträgern zum Zwecke des PV-Ausbaus auf Dächern kirchlicher Rechtsträger als wichtigen Beitrag zur Klimaneutralität für die Projektentwicklung, Planung, Errichtung und den Betrieb von PV-Anlagen eine vollumfängliche Unterstützung an. Die Projektkoordination übernimmt dabei die Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt.
a) Projektentwicklungsphase
Nach einer Vorauswahl der kirchlichen Gebäude auf die mögliche Eignung für eine PV-Installation (Vorsondierung) durch die Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt in Abstimmung mit dem kirchlichen Rechtsträger sind bis zur Installation einer PV-Anlage Planungen, technische Prüfungen und Genehmigungen erforderlich. Die Erzdiözese Freiburg bietet den kirchlichen Rechtsträgern im Rahmen dieser Projektentwicklung folgende umfassende Unterstützungsleistungen an:
aa)
Durchführung der baulichen und solartechnischen Vorprüfungen durch das Erzbischöfliche Bauamt bzw. die KSE Energie GmbH als Dienstleister nach erklärter Zustimmung des kirchlichen Rechtsträgers bzw. eines unter Verwendung der entsprechenden Vorlage gefassten Stiftungsratsbeschlusses der Kirchengemeinde,
bb)
Prüfung der Statik der Dachkonstruktion,
cc)
ggf. Unterstützung bei der Einholung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung,
dd)
ggf. Unterstützung bei der Einholung einer artenschutzrechtlichen Genehmigung.
b) Errichtung und Betrieb der PV-Anlagen
Für die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlagen hat die Erzdiözese Freiburg die kirchliche Betreibergesellschaft „Erzdiözese Freiburg Energie GmbH“ gegründet, um die kirchlichen Rechtsträger von den vielfältigen Aufgaben und Pflichten im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der PV-Anlagen zu entlasten. Dazu wird in einem Dachnutzungsvertrag zwischen dem kirchlichen Rechtsträger und der Erzdiözese Freiburg Energie GmbH vereinbart, dass letztere unter Ausübung ihres vom kirchlichen Rechtsträger eingeräumten Dachnutzungsrechts die betreffende PV-Anlage errichtet und vollumfänglich finanziert sowie für mindestens 20 Jahre der Betrieb und Unterhalt gesichert sind.
c) Kosten der Projektentwicklungsphase
Soweit der kirchliche Rechtsträger die Erzdiözese Freiburg Energie GmbH mit der Errichtung oder dem Betrieb der nach der Vorprüfung für eine Installation in Frage kommende PV-Anlage beauftragt, trägt die Erzdiözese Freiburg ebenfalls die Kosten der Unterstützungsleistungen der Projektentwicklungsphase. Dies gilt auch dann, wenn sich die Infrastruktur oder einzelne Gebäude im Rahmen der Vorprüfung als untauglich für die Installation von PV-Anlagen herausstellen.
Beauftragt der kirchliche Rechtsträger nach Inanspruchnahme der vorbenannten Unterstützungsleistungen einen Dritten mit der Errichtung und/oder dem Betrieb einer PV-Anlage, hat er der Erzdiözese Freiburg die von dieser nachweislich angefallenen Projektentwicklungskosten der betreffenden PV-Anlage zu erstatten.
#

2. Kirchenaufsichtliche Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg

Mit der Planung und Errichtung einer PV-Anlage sind genehmigungsbedürftige Maßnahmen gemäß § 7 KVO Teil V verbunden. Über die erforderlichen Planungs- und Projektgenehmigungen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg.
Die gemäß § 7 KVO Teil V notwendige Genehmigung des Dachnutzungsvertrages zwischen dem kirchlichen Rechtsträger und der Erzdiözese Freiburg Energie GmbH gilt gemäß § 9 KVO Teil V als erteilt, wenn der Vertrag unter Verwendung des vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg herausgegebenen Vertragsmusters in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen wird.
Dachnutzungsverträge mit Dritten oder Dachnutzungsverträge, die nicht dem herausgegebenen Vertragsmuster entsprechen, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg.
Falls zur Errichtung der PV-Anlage vorbereitende Baumaßnahmen am Gebäudedach erforderlich sind, unterliegen diese den Genehmigungsvorbehalten des § 10 KBauO. Die entsprechenden kirchlichen Antrags- und Genehmigungsverfahren sind zu beachten.
#

3. Projektkoordinationsstelle

Projektkoordinationsstelle für die örtlichen kirchlichen Rechtsträger ist die
Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt im Erzbischöflichen Ordinariat
- Photovoltaik -
Schoferstraße 2
79098 Freiburg
E-Mail: photovoltaik@ordinariat-freiburg.de
#

III. Inkrafttreten

Dieser Erlass ersetzt den Erlass „Photovoltaikanlagen (Sonnenstromkraftwerke) auf kirchlichen Gebäuden“ vom 30. Juli 2007 (ABl. S. 96) und tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 21. Dezember 2023
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand
#

Nr. 15Spezifischer Teil des Verhaltenskodex
für Religionslehrerinnen und Religionslehrer
im Dienst der Erzdiözese Freiburg

Hiermit setze ich – nach Anhörung der Mitarbeitervertretung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Dienst der Erzdiözese Freiburg – den Spezifischen Teil des Verhaltenskodex für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Dienst der Erzdiözese Freiburg im folgenden Wortlaut als Dienstanweisung in Kraft. Er ist ab dem 1. Februar 2024 Bestandteil der jeweiligen Erklärung zum grenzachtenden Umgang.
Freiburg im Breisgau, den 21. Dezember 2023
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand
###

Spezifischer Teil des Verhaltenskodex für Religionslehrerinnen und Religionslehrer
im Dienst der Erzdiözese Freiburg

Dieser Verhaltenskodex gilt für alle Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Dienst der Erzdiözese Freiburg sowie für die vom Erzbischof beauftragten Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger, sofern sie keinen anderen Verhaltenskodex unterzeichnet haben.
Der spezifische Teil ergänzt den Verhaltenskodex Allgemeiner Teil, der in der Erzdiözese Freiburg als wesentlicher Bestandteil der Prävention gegen sexualisierte Gewalt gültig ist. Für kirchlich angestellte Religionslehrkräfte und vom Erzbischof beauftragte Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger in der Erzdiözese Freiburg sind nachfolgende Verhaltensregeln verbindlich formuliert. Bei diesen Ergänzungen und Konkretisierungen sind alle Schularten berücksichtigt und verschiedenste Altersgruppen in den Blick genommen.
#

1. Gestaltung von Nähe und Distanz in besonders sensiblen Situationen

  1. Die Verantwortung für eine angemessene Nähe und Distanz liegt bei mir. Ich gehe bewusst und achtsam mit meiner Vertrauens- und Autoritätsstellung um. Es gehört zu meiner Aufgabe, dass ich meine Rolle und meine Beziehungsgestaltung beständig reflektiere.
  2. Ich informiere über Arbeitstreffen, Feiern und außerunterrichtliche Aktivitäten mit Schülerinnen und Schülern in außerschulischen Räumen vorab die Schulleitung. Dies kann auf dem üblichen Weg der Schule (z.B. mit vorliegenden Formularen) erfolgen.
  3. Ich kommuniziere in angemessenem Rahmen und bedacht über mein Privatleben. Wenn es Überschneidungen von beruflichen und privaten Kontakten gibt, mache ich diese gegenüber Schülerinnen und Schülern, Sorgeberechtigten und gegebenenfalls der Schulleitung transparent.
  4. Ich nehme verbale und nonverbale Äußerungen zu Grenzempfindungen und Grenzverletzungen aller Art ernst und berücksichtige sie.
  5. Bei außerunterrichtlichen Angeboten an der Schule oder außerhalb achte ich die gesetzlichen Regelungen zum Jugendschutz, zur Aufsichtspflicht und zum Kindeswohl.
  6. Einzelsituationen zwischen mir und Schülerinnen oder Schülern sind pädagogisch oder seelsorglich begründet. Räume bleiben zugänglich, gegebenenfalls geöffnet und dürfen von Beteiligten jederzeit verlassen werden.
#

2. Angemessenheit von Körperkontakt

  1. Körperliche Berührungen können zu pädagogischen oder seelsorglichen Situationen gehören. Dabei achte ich die verschiedenen persönlichen Grenzen aller Beteiligten. Kommt es zu körperlichen Berührungen, erfolgen diese altersgerecht und dem Kontext angemessen. Bei Spielen, Methoden, Aktivitäten, Ritualen oder Gottesdiensten kündige ich sie an und biete nach Möglichkeit Alternativen, wie auch anders teilgenommen werden kann.
  2. Körperkontakt setzt immer aktive und freiwillige Zustimmung des Gegenübers voraus. Gegebenenfalls frage ich vorab nach oder unterlasse die Berührung.
  3. Unerwünschte Berührungen oder körperliche Annäherungen dürfen verbal und nonverbal abgelehnt werden – von anderen und von mir.
  4. Ich setze Grenzen, wenn körperliche Nähe gesucht oder gewünscht ist, die nicht der pädagogischen oder seelsorglichen Beziehung entspricht. Meine eigenen Bedürfnisse nach Nähe oder Berührung, beispielsweise in Trauer- oder Feiersituationen, halte ich zurück.
  5. Wird mir eigenes grenzverletzendes Verhalten gegenüber Schülerinnen und Schülern bewusst, halte ich dies für mich schriftlich fest und spreche es aktiv gegenüber der Klassenleitung und gegebenenfalls den schulischen Vorgesetzten an. Dies dient auch meinem Schutz im Falle falscher Behauptungen.
#

3. Umgangsregeln, Sprache, Wortwahl und Kleidung

  1. Ich spreche Kinder und Jugendliche respektvoll mit dem Vor- bzw. Rufnamen an, Volljährige beziehungsweise Erwachsene mit Sie. Andere Regelungen bedürfen der Absprache und des Einverständnisses aller Beteiligten.
  2. Ich unterlasse verbale und/oder nonverbale erniedrigende, abwertende, sexistische, diskriminierende oder gewalttätige Äußerungen und Handlungen. Nehme ich diese bei Erwachsenen oder bei Gleichaltrigen wahr, thematisiere ich es und schreite gegebenenfalls ein.
  3. Ich unterlasse wertende Kommentare zur Kleidung, zur Körperlichkeit, zum Aussehen und zum Erscheinungsbild von Schülerinnen und Schülern. Sollte diesbezüglich ein Gespräch oder eine Korrektur nötig werden, sorge ich für einen geschützten und angemessenen Rahmen unter Wahrung von Grenzen.
  4. Meine Sprache passe ich an die Situation und die Personen an. Ich achte auf Lautstärke, Tonfall, Zeit für mögliche Antworten und eine verständliche Sprache (z.B. leichte Sprache).
  5. Die Kleidung und mein Auftreten sind meiner Tätigkeit und meiner Rolle angemessen.
#

4. Beachtung der Intimsphäre und Verhalten bei Angeboten mit Übernachtung

  1. Ich schütze und respektiere die Intimsphäre von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Ich weiß, dass es hierbei altersbedingte, individuelle und soziokulturelle Prägungen gibt. Ich achte auch meine eigenen Intimitäts- und Schamgrenzen.
  2. Sollten pflegerische Handlungen (wickeln, Nahrung anreichen, anziehen …) notwendig sein, kenne und achte ich die Vereinbarungen und Schutzkonzepte, die an meiner Schule dazu festgelegt sind.
  3. Für Übernachtungen mit Schülerinnen und Schülern bedarf es neben der Genehmigung der Schulleitung (s. 1b) der schriftlichen Zustimmung der Sorgeberechtigten – volljährige Schülerinnen und Schüler können ihre schriftliche Zustimmung selbst erteilen. Übernachtungen in Privaträumen oder auf Privatgelände sind nicht erlaubt.
  4. Für außerunterrichtliche Aktivitäten, Tagesveranstaltungen oder Fahrten ist der Betreuungsschlüssel zur Gruppengröße einzuhalten. Jede Betreuungsperson ist vorab in Verhaltensregelungen und Aufgaben einzuweisen.
  5. Gruppen übernachten geschlechtergetrennt. Die Einteilung der Schlafräume bespreche ich im Vorfeld geschlechtersensibel und suche passende Lösungen für nicht binäre Personen. Begleitpersonen schlafen grundsätzlich getrennt von der Gruppe. Andere Regelungen sind fachlich begründet und benötigen immer die Zustimmung der Schulleitung. Sorgeberechtigte werden im Voraus darüber informiert.
  6. Die Benutzung der Sanitärräume, Umkleiden und ähnlicher Orte ist geschlechtersensibel und mit Blick auf die Intimsphäre zu gestalten. Begleitpersonen nutzen diese immer räumlich und zeitlich getrennt von Teilnehmenden.
#

5. Zulässigkeit von Geschenken und Vergünstigungen

  1. Private Geschenke an Schülerinnen und Schüler sind nicht zulässig. Geschenke aus pädagogisch sinnvollen Anlässen (Geburtstage, religiöse Feste, Abschiede, Preise etc.) reflektiere ich und mache sie gegenüber Beteiligten transparent.
  2. Derartige Zuwendungen stehen in direktem Zusammenhang mit dem konkreten Anlass, um weder einen Sonderstatus noch eine Exklusivität zu schaffen.
  3. Exklusive Geschenke und Vergünstigungen von Schülerinnen und Schülern oder Sorgeberechtigten an mich können emotionale Abhängigkeiten fördern. Daher handhabe ich den Umgang mit derartigen Geschenken reflektiert und transparent.
#

6. Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken

  1. Ich sensibilisiere Schülerinnen und Schüler für einen verantwortungsvollen Umgang mit den sozialen Netzwerken und digitalen Medien.
  2. Ich nehme in der Regel nicht über private Accounts (Instagram, WhatsApp, Facebook etc.) Kontakt zu Schülerinnen und Schülern auf. Schulische Belange erfolgen über die Kommunikationswege der Schule. Ausnahmen werden im Kollegium beziehungsweise mit den Sorgeberechtigten besprochen.
  3. Ich wähle Filme, Fotos, Spiele, Materialien und Medien im Sinne eines achtsamen Umgangs miteinander sorgsam aus. Der Einsatz erfolgt altersadäquat und pädagogisch sinnvoll.
  4. Mir ist bewusst, dass jegliche Veröffentlichung von Ton- und Bildaufnahmen der Zustimmung Beteiligter und bei Minderjährigen auch der Sorgeberechtigten bedarf. Ich respektiere, wenn Personen nicht fotografiert oder gefilmt werden möchten.
  5. Ich schreite ein, wenn Schülerinnen und Schüler von anderen in unbekleidetem Zustand (beim Umziehen, Duschen …) oder bei beschämenden oder missverständlichen Situationen beobachtet, fotografiert oder gefilmt werden.
#

7. Disziplinierungsmaßnahmen

  1. Bei erzieherischen Maßnahmen steht das Wohl von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Vordergrund. In der Anwendung von Disziplinierungsmaßnahmen reflektiere ich deren Wirkung genau und achte darauf, dass notwendige Sanktionierungen angemessen, pädagogisch sinnvoll und nachvollziehbar sind.
  2. Jede Form von körperlicher und verbaler Gewalt, Drohung oder Freiheitsentzug ist untersagt, auch wenn Schülerinnen oder Schüler hierzu einwilligen sollten. Davon abweichendes Verhalten, beispielsweise in Notfällen oder zur Gefahren- oder Schadensabwehr, ist gegenüber den dienstvorgesetzten Personen in der Schule und den Sorgeberechtigten fachlich zu begründen.
  3. Zum Schutz von Schülerinnen und Schülern greife ich aktiv ein, sofern ich Zeuge einer unangemessenen Disziplinierungsmaßnahme werde.
  4. Beim Umgang mit unerwünschtem Verhalten von Schülerinnen und Schülern wahre ich unter allen Umständen deren Würde und nutze meine Machtposition nicht aus, indem ich demütige, bloßstelle oder unter Druck setze.
#

8. Umgang mit Übertretungen des Verhaltenskodex

Ein Verhaltenskodex ist nur dann zielführend, wenn auf seine Einhaltung geachtet wird und klar ist, wie mit Übertretungen umzugehen ist. Typische Täter(innen)strategien bestehen aus Vertuschung und Geheimhaltung. Daher sind alle Religionslehrkräfte und Schulseelsorgende aufgefordert, abweichendes Verhalten transparent zu machen, zum Beispiel den jeweiligen Dienstvorgesetzten.
  1. Ich verhalte mich so, dass für mein Tun keine Geheimhaltung notwendig ist. Alles, was ich sage oder tue, darf weitererzählt werden, es sei denn, es handelt sich um Belange, die der Verschwiegenheitspflicht oder dem Schutz von Anvertrauten unterliegen.
  2. Eigene Übertretungen des Verhaltenskodex mache ich gegenüber dienstvorgesetzen Personen
    Dienstvorgesetzte Person ist – in Vertretung der Leitung der Hauptabteilung Bildung – für kirchlich angestellte Religionslehrkräfte die schulartspezifische Referatsleitung in der Hauptabteilung 3 – Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg. Im Rahmen von Aufgaben und Tätigkeiten beauftragter Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger ist die dienstvorgesetzte Person die Referatsleitung Schulpastoral der gleichen Behörde. Dies gilt unabhängig von weiteren Anstellungsverhältnissen bei anderen Dienstgebern.
    *
    transparent.
  3. Irritationen über das Verhalten von Kolleginnen und Kollegen, sonstigen Mitarbeitenden oder Schülerinnen und Schülern spreche ich an. Habe ich Kenntnis von weiterem grenzüberschreitendem Verhalten, thematisiere ich das gegenüber den zuständigen Stellen in der Schule. Bei Kolleginnen oder Kollegen aus dem kirchlichen Dienst der Erzdiözese Freiburg wende ich mich an die zuständigen Stellen der Erzdiözese oder an zuständige Dienstvorgesetzte in der Hauptabteilung 3 – Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg.
  4. Mir ist bewusst, dass eine Übertretung des Verhaltenskodex arbeitsrechtliche, disziplinarische und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (z. B. Ermahnung, Abmahnung, Versetzung, Kündigung).

Nr. 16Änderung der Satzung des Familienbunds der Katholiken
in der Erzdiözese Freiburg
mit Sitz in Freiburg

Die Mitglieder des Familienbunds der Katholiken in der Erzdiözese Freiburg haben im Mai 2023 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 25. Mai 2023, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 20. Dezember 2023, und gemäß § 11 Absatz 5 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 13. Mai 2023 am 22. Dezember 2023, Az.: J - 08.33#7[516]2023/97624, genehmigt.

Personalmeldungen

Nr. 17Im Herrn verschieden

9. Januar 2024:
Pfarrer i. R. Norbert Ruck, † in Mannheim
9. Januar 2024:
Pfarrer i. R. Arnold Willibald, † in Ludwigshafen
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 2 - 17. Januar 2024
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-376
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich