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Erzbistum Freiburg

Nr. 131Gesetz für kirchliche Rechtsträger zur Ausweitung von
Handlungsmöglichkeiten im digitalen Format
(Gremien-digital-Gesetz – GdG)

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§ 1 Zweck und Geltungsbereich

( 1 ) Kirchliches Leben ist ohne persönliche Begegnung undenkbar. Dies gilt auch für die Arbeit in kirchengesetzlich vorgesehenen Gremien, insbesondere in den Organen kirchlicher Rechtsträger. Gleichwohl kann der Verzicht auf Zusammenkünfte von solchen Personenmehrheiten zweckmäßig oder gar erforderlich sein.
( 2 ) Die nachfolgenden Regelungen sollen im Falle eines Verzichtes nach Absatz 1 Satz 3 eine elektronische Kommunikation für Gremien oder Organe kirchlicher Rechtsträger zur Abhaltung von Sitzungen, Fassung von Beschlüssen und Durchführung von Wahlen ermöglichen, sofern für bestimmte Gremien oder Organe nicht eigene Vorschriften bestehen.
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§ 2 Voraussetzung für den Verzicht auf Präsenzsitzungen

( 1 ) Auf Zusammenkünfte von Personenmehrheiten muss verzichtet werden, wenn dies nach Maßgabe staatlichen oder kirchlichen Rechtes erforderlich ist.
( 2 ) Auf Zusammenkünfte von Personenmehrheiten soll verzichtet werden, wenn nur auf diese Weise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit aller oder einzelner Mitglieder begegnet werden kann.
( 3 ) Auf Zusammenkünfte von Personenmehrheiten kann verzichtet werden, wenn dies nach Art und Umfang des zu behandelnden Gegenstandes zweckmäßig erscheint.
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§ 3 Virtuelle Sitzung

( 1 ) Die Vorsitzende/der Vorsitzende eines Gremiums oder des Organs eines kirchlichen Rechtsträgers entscheidet nach Maßgabe von § 2 über die Durchführung einer Sitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder (virtuelle Sitzung) und teilt den Grund sowie die ihn tragenden Tatsachen in der Einladung zur Sitzung mit. Eine Zusammenkunft muss entgegen einer auf den in § 2 Absatz 3 genannten Grund gestützten Entscheidung durchgeführt werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unverzüglich nach Zugang der Einladung beim Vorsitzenden beantragt.
( 2 ) Eine virtuelle Sitzung ist nur zulässig, wenn
  1. eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und/oder Ton über geeignete technische Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz sichergestellt ist,
  2. alle sonstigen Vorschriften beachtet werden, insbesondere eine ordnungsgemäße Ladung unter Hinweis auf die technischen Voraussetzungen für die Sitzung erfolgt ist und
  3. eine rechtlich vorgesehene Öffentlichkeit der Sitzung (§ 4) gewährleistet ist.
( 3 ) Sofern bei einer im Rahmen einer virtuellen Sitzung zu treffenden Entscheidung auch über das Vorliegen der Befangenheit eines Mitglieds zu befinden ist, sind die Regelungen über das Verfahren bei Befangenheit im Rahmen der technischen Möglichkeiten entsprechend anzuwenden.
( 4 ) Die Durchführung von geheimen Wahlen im Rahmen einer virtuellen Sitzung ist nur nach Maßgabe von § 6 zulässig.
( 5 ) Eine geheime Abstimmung kann bei Vorliegen der entsprechenden technischen Voraussetzungen elektronisch oder im Nachgang zu einer virtuellen Sitzung im Umlaufverfahren schriftlich per Brief erfolgen. § 5 Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
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§ 4 Grundsatz der Öffentlichkeit, Livestream

Das Erfordernis der Öffentlichkeit der Sitzung wird auch dann erfüllt, wenn eine mit Anwesenheit der Mitglieder eines Organs beziehungsweise Gremiums oder eine virtuell (§ 3) abgehaltene Sitzung in einen öffentlich zugänglichen Raum, welcher auch ein virtueller sein kann (Livestream), zugänglich gemacht wird.
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§ 5 Beschlussfassung im Umlaufverfahren

( 1 ) Ein Umlaufverfahren nach diesem Gesetz wird in der Regel elektronisch oder schriftlich per Brief durchgeführt und erfolgt mit Blick auf einzelne Beschlussgegenstände, welche nicht oder nicht mehr beraten werden müssen. Eine Verbindung aus elektronischer und brieflicher Form einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn ein oder mehrere Mitglieder des Organs nicht über einen geeigneten Internetzugang verfügen. Jedes Organmitglied ist verpflichtet sicherzustellen, dass Kommunikation und Abstimmung nur höchstpersönlich erfolgen können.
( 2 ) Der Beschlussgegenstand ist hinreichend bestimmt zu formulieren und ausreichend zu begründen.
( 3 ) Ein im Umlaufverfahren gefasster Beschluss ist nur wirksam, wenn drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben.
( 4 ) Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Organs setzt, falls erforderlich, zur Abgabe der Stimmen eine angemessene Frist.
( 5 ) Sofern im Rahmen einer im Umlaufverfahren zu treffenden Entscheidung auch über das Vorliegen der Befangenheit eines Mitglieds zu befinden ist, sind die Regelungen über das Verfahren bei Befangenheit im Rahmen der technischen Möglichkeiten entsprechend anzuwenden. Im Zweifel soll in einem solchen Fall auf eine Entscheidung im Umlaufverfahren verzichtet werden.
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§ 6 Durchführung von Wahlen

( 1 ) Sofern Wahlen geheim abgehalten werden, können diese als Briefwahl oder, bei Vorliegen der entsprechenden technischen Voraussetzungen, als Online-Wahl durchgeführt werden.
( 2 ) Im Vorfeld der Wahl ist sicherzustellen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten in ausreichender Weise vorgestellt werden können; sofern die technischen Voraussetzungen es zulassen, kann eine Online-Wahl im Rahmen einer virtuellen Sitzung erfolgen.
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§ 7 Bekanntgabe der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen

Die Ergebnisse von Abstimmungen zu Beschlussvorlagen und von Wahlen sind den Mitgliedern des Organs unverzüglich bekannt zu machen.
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§ 8 Protokollierung

( 1 ) Die in einer virtuellen Sitzung oder im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse und die in einer virtuellen Sitzung bekannt gemachten Ergebnisse von Online-Wahlen sind in üblicher Weise zu protokollieren. Die Ergebnisse von Briefwahlen oder Online-Wahlen außerhalb virtueller Sitzungen sind in das Protokoll der nächsten Sitzung des Organs aufzunehmen.
( 2 ) Es genügt in den Fällen des Absatzes 1 die Unterschrift der Protokollführerin/des Protokollführers.
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§ 9 Ausschüsse

Die vorstehenden Regelungen sind auf Ausschüsse, die durch ein Organ gebildet wurden, entsprechend anzuwenden.
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§ 10 Datenschutz

Die Vorgaben des Kirchlichen Datenschutzrechts in der Erzdiözese Freiburg sind einzuhalten. Sofern die Voraussetzungen des § 20 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO) nicht vorliegen, dürfen personenbezogene Daten auf privaten IT-Systemen nicht verarbeitet werden.
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§ 11 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2022 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 2. Juni 2022
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 132Ordnung für die Zweite Dienstprüfung für
Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg

Diese Ordnung regelt die Zweite Dienstprüfung im Sinne von Ziffer 4.2 der Ordnung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in der Erzdiözese Freiburg.
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§ 1 Ziel der Prüfung

Die Zweite Dienstprüfung bildet den Abschluss des in der Regel zweijährigen Vorbereitungsdienstes (vgl. Ziffer 4.2 Ordnung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in der Erzdiözese Freiburg). Sie soll den Nachweis erbringen, dass die Pastoralassistentin bzw. der Pastoralassistent notwendige pastoralpraktische und religionspädagogische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die für die Arbeit im pastoralen Dienst erforderlich sind.
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§ 2 Prüfungs- und Zulassungskommission

( 1 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat bestellt eine Prüfungs- und Zulassungskommission, die vom zuständigen Mitglied des Erzbischöflichen Ordinariates geleitet wird.
( 2 ) Mitglieder in der Prüfungs- und Zulassungskommission sind die Hauptabteilungsleitung 1 (Pastoral), die Hauptabteilungsleitung 2 (Pastorales Personal), die Hauptabteilungsleitung 3 (Bildung). Sie können ihren Sitz und ihr Stimmrecht delegieren. Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind die Referatsleitung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten (Hauptabteilung 2: Pastorales Personal), die Leiterin bzw. der Leiter der Berufseinführung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten sowie die Studienleiterin bzw. der Studienleiter Religionspädagogik in der Berufseinführung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten.
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§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung und Zulassungsverfahren

( 1 ) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung sind:
  1. Erfahrungen der Praxis in Pastoral und Schule im in der Ordnung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in der Erzdiözese Freiburg vorgesehenen Umfang;
  2. die Teilnahme an den verpflichtenden Veranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes;
  3. ein schriftlicher Praxisbericht der Pastoralassistentin bzw. des Pastoralassistenten über die Tätigkeit während des Vorbereitungsdienstes von ca. zehn Seiten, der einen Überblick in die Situation der Seelsorgeeinheit, die Tätigkeitsfelder und die Erfahrungen während des Vorbereitungsdienstes geben soll;
  4. das Vorliegen einer im Ganzen positiven Stellungnahme der Schulmentorin bzw. des Schulmentors in der Sekundarstufe II;
  5. die Empfehlung der Leiterin bzw. des Leiters der Berufseinführung zur Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung.
( 2 ) Die Pastoralassistentin bzw. der Pastoralassistent beantragt schriftlich die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung beim Erzbischöflichen Ordinariat.
Die Prüfungs- und Zulassungskommission entscheidet aufgrund der oben genannten Voraussetzungen über die Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.
( 3 ) Die Zulassung wird verweigert, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine Nichtzulassung wird schriftlich begründet.
Wird die Zulassung verweigert, kann die Prüfungs- und Zulassungskommission eine Verlängerung der Zeit an der Ausbildungsstelle gewähren.
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§ 4 Umfang der Prüfungsleistungen und Prüfungsverlauf

(1) Zur Zweiten Dienstprüfung gehören folgende Leistungen:
  1. Eine schriftliche Hausarbeit von ca. 30 Seiten (DIN A 4), die den Nachweis erbringen soll, dass die Pastoralassistentin bzw. der Pastoralassistent in der Lage ist, die in der pastoralen Praxis gemachten Erfahrungen zu analysieren und auf dem Hintergrund der einschlägigen Literatur zu bearbeiten. Das Thema dieser theologischen Praxisreflexion soll sich auf einen der Tätigkeitsbereiche während des Vorbereitungsdienstes beziehen. Es ist mit einer/einem von der Prüfungs- und Zulassungskommission ernannten Gutachterin bzw. Gutachter abzusprechen und der/dem Prüfungsvorsitzenden zur Genehmigung vorzulegen. Der Arbeit muss die schriftliche Versicherung der/des zu Prüfenden beiliegen, dass sie/er die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die von ihr/ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Kann diese Versicherung widerlegt werden, wird die Arbeit mit der Note „Nicht ausreichend“ (= 5) bewertet. Die Benotung der schriftlichen Hausarbeit erfolgt durch die Gutachterin bzw. den Gutachter, mit der/dem das Thema abgesprochen wurde.
  2. Prüfungslehrproben gemäß der Ordnung für die religionspädagogische Ausbildung und Prüfung der Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten in der Erzdiözese Freiburg, die unter Vorsitz einer/eines Beauftragten des Erzbischöflichen Ordinariates abgenommen werden. Prüferin bzw. Prüfer ist die Studienleiterin bzw. der Studienleiter Religionspädagogik, ersatzweise eine andere vom Erzbischöflichen Ordinariat beauftragte Person. Die Benotung der Lehrprobe richtet sich nach § 5 dieser Ordnung.
  3. Eine mündliche Prüfung in Religionspädagogik (20 Minuten) und eine mündliche Prüfung in Pastoraltheologie (20 Minuten). Die Themenbereiche dieser Teilprüfungen werden von den Fachprüferinnen bzw. Fachprüfern bestimmt und bekannt gegeben.
(2) Die Prüfungen finden unter Vorsitz einer/eines Beauftragten des Erzbischöflichen Ordinariates statt, die/der den Prüfungsvorsitz delegieren kann. Der Prüfungsvorsitz im religionspädagogischen Bereich ist dauernd an die Hauptabteilung 3 (Bildung) des Erzbischöflichen Ordinariates delegiert. Die Noten werden in einer Notenliste festgehalten, die von der/dem Prüfungsvorsitzenden und der Fachprüferin bzw. dem Fachprüfer unterschrieben werden muss.
(3) Die/der Prüfungsvorsitzende ernennt eine Protokollantin bzw. einen Protokollanten. Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, aus dem der Tag der Prüfung und der Name der zu prüfenden Person, die Dauer und die Themen der Prüfung sowie besondere Vorkommnisse zu entnehmen sind. Das Protokoll ist von der Protokollantin bzw. vom Protokollanten, der Fachprüferin bzw. dem Fachprüfer und der/dem Prüfungsvorsitzenden zu unterzeichnen.
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§ 5 Benotung

( 1 ) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen geschieht nach folgender Notenskala:
1 = Sehr gut
für eine besonders hervorragende Leistung,
2 = Gut
für eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,
3 = Befriedigend
für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = Ausreichend
für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
5 = Nicht ausreichend
für eine Leistung mit erheblichen Mängeln.
Es können Zwischennoten durch Aufwerten beziehungsweise Abwerten der Notenziffern um 0,3 gebildet werden. Eine Aufwertung wird durch die Beifügung eines Pluszeichens (+) unmittelbar nach der Notenziffer kenntlich gemacht, eine Abwertung durch ein Minuszeichen (-). Halbe Noten sowie eine Abwertung der Note „Ausreichend“ sind nicht möglich.
( 2 ) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf zwei Dezimalen berechneten Wert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Sie setzt sich aus den folgenden Anteilen zusammen:
Pastoraltheologie: 65 %, wobei die schriftliche Hausarbeit mit 45 % und die mündliche Prüfung Pastoraltheologie mit 20 % gewichtet wird.
Religionspädagogik: 35 %. Die Note in Religionspädagogik ergibt sich aus den Noten der erforderlichen Lehrproben sowie der Note der mündlichen Prüfung, wobei diese Teilnoten gleich gewichtet werden.
Der aus den Einzelleistungen errechnete Notenwert ergibt
von 1,00 bis 1,49 die Gesamtnote sehr gut
von 1,50 bis 2,49 die Gesamtnote gut
von 2,50 bis 3,49 die Gesamtnote befriedigend
von 3,50 bis 4,00 die Gesamtnote ausreichend.
Zwischennoten sind nicht zulässig.
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§ 6 Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilleistung mindestens mit ausreichend (= 4,00) bewertet wird.
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§ 7 Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Wird die Prüfung deswegen nicht bestanden, weil eine Teilleistung mit schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, kann diese wiederholt werden. Über die Terminierung einer Wiederholungsprüfung entscheidet die Prüfungs- und Zulassungskommission. Die Wiederholungsprüfung ist in der Regel spätestens im darauffolgenden Jahr abzulegen. Wird diese Teilprüfung auch dann nicht bestanden, kann die Prüfungs- und Zulassungskommission auf Antrag die Wiederholung der gesamten Prüfung zulassen.
( 2 ) Werden mehr als eine Teilleistung mit schlechter als „ausreichend“ bewertet, kann die Prüfungs- und Zulassungskommission auf Antrag eine Wiederholung der gesamten Prüfung im darauffolgenden Jahr gestatten. Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nicht möglich.
( 3 ) Bei Nichtbestehen von Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungs- und Zulassungskommission über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
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§ 8 Nichtbestehen der Prüfung

Bei Nichtbestehen der Prüfung teilt dies die/der Vorsitzende der Prüfungs- und Zulassungskommission der Pastoralassistentin bzw. dem Pastoralassistenten schriftlich mit. In dieser Mitteilung wird auch Auskunft darüber gegeben, in welchem Umfang und in welcher Frist die Prüfung auf Antrag wiederholt werden kann.
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§ 9 Unterbrechung der Prüfung

Kann eine Pastoralassistentin bzw. ein Pastoralassistent aus Gründen, die nicht von ihr/ihm zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, ist die/der Prüfungsvorsitzende unverzüglich unter Vorlage entsprechender Beweismittel und Bescheinigungen zu benachrichtigen. Die Prüfungskommission entscheidet, wann und wie die Pastoralassistentin bzw. der Pastoralassistent den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung nachzuholen hat. Dies kann auch an einem außerordentlichen Prüfungstermin geschehen.
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§ 10 Ausnahmeregelung

In begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfung- und Zulassungskommission Abweichungen von den in § 4 Absatz 1 beschriebenen Prüfungsleistungen beschließen.
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§ 11 Zeugnis über die bestandene Zweite Dienstprüfung

Über die Zweite Dienstprüfung wird durch das Erzbistum Freiburg ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält die Gesamtnote, die aus den Noten für die Einzelleistungen errechnet wird. Die Noten für die Einzelleistungen werden ebenfalls ausgewiesen.
Aus dem Bestehen der Zweiten Dienstprüfung kann kein Anspruch auf Anstellung im kirchlichen Bereich hergeleitet werden.
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§ 12 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 16. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Zweite Dienstprüfung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in der Erzdiözese Freiburg vom 11. März 1991 in der Fassung vom 15. Januar 2010 außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 3. Juni 2022
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Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 133Broschüren mit verschwörungsideologischen Inhalten am Schriftenstand

In den vergangenen Wochen wurde davon berichtet, dass an Schriftenständen in Seelsorgeeinheiten der Erzdiözese Broschüren ausgelegt worden sind, in denen unter Berufung auf den katholischen Glauben vor Impfungen, dem Tragen von Atemschutzmasken und der Durchführung von Coronatests gewarnt und Behauptungen über Verschwörungen (z. B. durch Bill Gates) aufgestellt werden.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass diese Pamphlete weder mit Genehmigung der Erzdiözese ausgelegt werden noch die kirchliche Lehre zum Ausdruck bringen. Material dieser Art ist unverzüglich aus Schriftenständen zu entfernen.

Personalmeldungen

Nr. 134Ausschreibung von Pfarreien

Bewerbungsverfahren s. Amtsblatt Nr. 25/2017, S. 145 f.
Seelsorgeeinheit Bad Rappenau/Obergimpern (Dekanat Kraichgau), bestehend aus den Pfarreien Herz Jesu Bad Rappenau, St. Margaretha Bad Rappenau-Grombach, St. Cyriak Bad Rappenau-Obergimpern und St. Georg Siegelsbach sowie der Pfarrkuratie St. Johann Baptist Bad Rappenau-Heinsheim, ab 1. September 2022
Seelsorgeeinheit Achern (Dekanat Acher-Renchtal), bestehend aus den Pfarreien Unserer Lieben Frau Achern, St. Bernhard Achern-Fautenbach, St. Nikolaus Achern-Gamshurst, St. Martin Achern-Großweier, St. Roman Achern-Mösbach, St. Stefan Achern-Oberachern, St. Josef Achern-Önsbach und St. Johannes d. T. Achern-Wagshurst, ab 25. September 2022
Seelsorgeeinheit Bad Schönborn-Kronau (Dekanat Bruchsal), bestehend aus den Pfarreien St. Lambertus Bad Schönborn-Mingolsheim, St. Vitus Bad Schönborn-Langenbrücken und St. Laurentius Kronau, ab 1. November 2022
Seelsorgeeinheit Konstanz Altstadt (Dekanat Konstanz), bestehend aus der Münsterpfarrei Konstanz und den Pfarreien Hl. Dreifaltigkeit Konstanz und St. Stephan Konstanz, ab 1. Mai 2023
Bewerbungsfrist: 14. Juli 2022

Nr. 135Stellen für Kooperatoren

Bewerbungsverfahren s. Amtsblatt Nr. 25/2017, S. 145 f.
Seelsorgeeinheit Bad Säckingen-Murg (Dekanat Waldshut) ab 1. September 2022
Seelsorgeeinheit Sigmaringen (Dekanat Sigmaringen-Meßkirch) ab 1. September 2022
Seelsorgeeinheiten Singen, Oberer Hegau und Tengen Bernhard von Baden (Dekanat Hegau)
ab 1. Januar 2023
Bewerbungsfrist: 14. Juli 2022

Nr. 136Im Herrn verschieden

3. Juni:
Pfarrer Reinhold Baumann, Seelsorgeeinheit Freudenberg, † in Münnerstadt
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 12 - 15. Juni 2022
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-383
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich