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Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 143Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz
zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC

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Hiermit wird auf Grund des c. 1277 Satz 2 CIC nachfolgendes Generaldekret erlassen:
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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses Generaldekret gilt im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz für Akte der außerordentlichen Verwaltung des Vermögens der Diözese im Sinne des c. 1277 CIC.
( 2 ) Dieses Generaldekret gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des Haushalts.
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§ 2
Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung

Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC sind:
  1. die Errichtung, der Erwerb, die Übernahme, die Auflösung oder die Veräußerung einer kirchlichen Einrichtung, unabhängig von ihrer Rechtsform; dasselbe gilt in Bezug auf selbstständige Wirtschaftsunternehmen oder Beteiligungen an diesen, sofern solche Rechtsgeschäfte nicht von den Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC erfasst werden;
  2. die Ablösung einer Bau- und Unterhaltungsverpflichtung sowie einer anderen Leistung eines Dritten;
  3. die Abgabe von Patronatserklärungen nach Maßgabe des weltlichen Rechts.
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§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 2. März 2023 beschlossene und durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 rekognoszierte Generaldekret tritt spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Den (Erz-)Bischöfen wird ermöglicht, das Inkrafttreten dieses vorgenannten Generaldekrets durch diözesanes Gesetz vorzuverlegen. Das vorzeitige Inkraftsetzungsdatum ist in dem jeweiligen diözesanen Amtsblatt für jedes Generaldekret bekanntzumachen und dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz schriftlich anzuzeigen.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Generaldekrets tritt gleichzeitig die Partikularnorm Nr. 18 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 CIC – Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung – in der von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 24. bis 27. September 2001 sowie am 18. bis 20. Februar 2002 beschlossenen, durch Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 13. Juni 2002 rekognoszierten Fassung außer Kraft.

Nr. 144Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz
zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC

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Hiermit wird auf Grund der cc. 1292 § 1 Satz 1, § 2 und 1297 CIC nachfolgendes Generaldekret erlassen:
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§ 1
Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses Generaldekret findet im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz Anwendung auf folgende öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts:
  1. die Diözese,
  2. den Bischöflichen Stuhl,
  3. das Domkapitel,
  4. die Kirchengemeinden (Pfarreien) und die aus ihnen gebildeten rechtsfähigen Verbände/Zusammenschlüsse und Zweckverbände,
  5. Rechtsträger auf kirchengemeindlicher (pfarrlicher) Ebene, insbesondere Gotteshaus- und Stellenvermögen sowie weitere rechtlich selbstständige Stiftungen,
  6. weitere öffentliche juristische Personen unabhängig davon, ob sie diesen Status durch die zuständige Autorität bei der Errichtung oder nachträglich erlangt haben.
( 2 ) Dieses Generaldekret gilt, wenn die jeweilige Untergrenze nach § 2 Absatz 1 überschritten wird, unabhängig von einer rechtmäßigen Zuweisung zum Stammvermögen (c. 1291 CIC), sowohl
  1. für jede Veräußerung von Kirchenvermögen (c. 1257 § 1 CIC) als auch
  2. für jedwedes Rechtsgeschäft, durch das die wirtschaftliche Lage einer öffentlichen juristischen Person nach Absatz 1 verschlechtert werden könnte (c. 1295 CIC); dies ist stets der Fall, wenn die nach § 2 Absatz 1 festgesetzte Untergrenze überschritten wird.
( 3 ) Dieses Generaldekret gilt auch für Verträge über die Vermietung und Verpachtung nach § 5.
( 4 ) Dieses Generaldekret gilt nicht für die Anlage und die Verwaltung von Vermögen, die unter Einhaltung von qualifizierten Anlagerichtlinien erfolgen, wenn diese vom Diözesanbischof erlassen oder – falls nach Maßgabe der geltenden Statuten der öffentlichen juristischen Person nach Absatz 1 beschlossen – genehmigt worden sind. Der Diözesanbischof bedarf in beiden Fällen der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats.
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§ 2
Unter- und Obergrenze

( 1 ) Als Untergrenze wird für die öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 5 ein Betrag in Höhe von 250.000 Euro festgelegt. In Diözesen
  1. mit bis zu 500.000 Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag bis zu 750.000 Euro erhöht werden,
  2. von 500.001 bis zu 1 Million Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag von bis zu 1 Million Euro erhöht werden,
  3. von mehr als 1 Million bis zu 1,5 Millionen Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag von bis zu 1,5 Millionen Euro erhöht werden,
  4. von mehr als 1,5 Millionen Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag von bis zu 2 Millionen Euro erhöht werden.
Über die Erhöhung der Untergrenze nach Satz 2 entscheidet der Diözesanbischof entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen in der jeweiligen Diözese, wobei die Untergrenze für die öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 verschieden sein kann von der Untergrenze für die öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 3 bis 5.
( 2 ) Als Obergrenze wird festgelegt in Diözesen
  1. mit bis zu 500.000 Katholiken ein Betrag in Höhe von 10 Millionen Euro,
  2. von 500.001 bis zu 1 Million Katholiken ein Betrag in Höhe von 15 Millionen Euro,
  3. von mehr als 1 Million bis zu 1,5 Millionen Katholiken ein Betrag in Höhe von 20 Millionen Euro,
  4. von mehr als 1,5 Millionen Katholiken ein Betrag in Höhe von 25 Millionen Euro.
( 3 ) Für öffentliche juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 6 gilt die nach Absatz 1 für juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 3 bis 5 festgelegte Untergrenze, es sei denn in den genehmigten Statuten dieser Rechtsträger sind höhere Wertgrenzen festgelegt. In diesem Fall bedürfen die Statuten der Genehmigung des Diözesanbischofs, dessen Entscheidung wegen der Abweichung die Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats sowie des Konsultorenkollegiums erfordert. Die Obergrenze richtet sich nach Absatz 2.
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§ 3
Zustimmungsvorbehalte und Vorabzustimmung; Wertermittlung

( 1 ) Bei Rechtsgeschäften öffentlicher juristischer Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3, welche die nach § 2 Absatz 1 festgelegte Untergrenze überschreiten, ist die Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums erforderlich. Rechtsgeschäfte, welche die Obergrenze überschreiten, bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Heiligen Stuhl (c. 1292 § 2 CIC).
( 2 ) Vor einer Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Diözesanbischof bedarf dieser bei Rechtsgeschäften öffentlicher juristischer Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 4 und 5, welche die Untergrenze nach Absatz 1 überschreiten, der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums (c. 1292 § 1 CIC); dasselbe gilt für öffentliche juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 6, soweit deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen. Rechtsgeschäfte, welche die Obergrenze überschreiten, bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Heiligen Stuhl (c. 1292 § 2 CIC).
( 3 ) Zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung können der diözesane Vermögensverwaltungsrat und das Konsultorenkollegium jeweils beschließen, dass für einzelne zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen ihre Zustimmung als bereits erteilt gilt. Die Voraussetzungen für eine als erteilt geltende Zustimmung sind im jeweiligen Beschluss festzulegen. Kirchenaufsichtliche Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.
( 4 ) Solange dem Domkapitel die vermögensbezogenen Aufgaben des Konsultorenkollegiums zukommen, bedürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1 vom Domkapitel getätigte zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte nur der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
( 5 ) Für die Bestimmungen des Gegenstandswerts gelten die Vorschriften des weltlichen Rechts.
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§ 4
Bauvorhaben

( 1 ) Bauvorhaben sind die Errichtung, Änderung oder Instandsetzung baulicher Anlagen.
( 2 ) Bei Rechtsgeschäften in Form von Verträgen über Planungs- und Bauleistungen tritt an die Stelle des einzelnen Rechtsgeschäfts das Bauvorhaben als Gesamtgeschäft.
( 3 ) Als Bemessungsgrundlage für das Überschreiten der Unter- und Obergrenze nach § 2 sind die Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung maßgebend.
( 4 ) Für Nachträge im Rahmen von Bauvorhaben legt der Diözesanbischof eine gesonderte Wertgrenze fest, welche nicht an die Untergrenze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gebunden ist, jedoch die in der jeweiligen Diözese festgesetzte Untergrenze nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) bis d) nicht überschreiten darf. Überschreitet ein Nachtrag die nach Satz 1 festgesetzte gesonderte Wertgrenze, gelten § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend.
( 5 ) Führen Nachträge dazu, dass das Bauvorhaben als Gesamtgeschäft die festgesetzte Untergrenze nach § 2 überschreitet, so bedürfen diese Nachtragsgeschäfte stets der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums, auch wenn die Nachträge selbst die Untergrenze nach Absatz 4 nicht überschreiten.
( 6 ) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 5
Verträge über Vermietung und Verpachtung

( 1 ) Rechtsgeschäfte im Sinne des c. 1297 CIC sind Verträge über die Vermietung und Verpachtung von Kirchenvermögen.
( 2 ) Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Diözesanbischofs bedürfen Verträge über Vermietung und Verpachtung, die
  1. unbefristet sind oder
  2. befristet sind mit einer Laufzeit von zehn oder mehr Jahren
und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht die vom Diözesanbischof festgesetzte Höhe übersteigt.
( 3 ) Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 von öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3, bei denen die jährliche Miete oder Pacht 250.000 Euro übersteigt, ist die Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums erforderlich. § 3 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.
( 4 ) Vor einer Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Diözesanbischof bedarf dieser bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 von öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 4 und 5, bei denen die jährliche Miete oder Pacht 250.000 Euro übersteigt, der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums; dasselbe gilt für öffentliche juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 6, soweit deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen.
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§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 2. März 2023 beschlossene und durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 rekognoszierte Generaldekret tritt spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Den (Erz-)Bischöfen wird ermöglicht, das Inkrafttreten des vorgenannten Generaldekrets durch diözesanes Gesetz vorzuverlegen. Das vorzeitige Inkraftsetzungsdatum ist in dem jeweiligen diözesanen Amtsblatt für jedes Generaldekret bekanntzumachen und dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz schriftlich anzuzeigen.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Generaldekrets tritt gleichzeitig die Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC – Genehmigung von Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften – in der von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 24. bis 27. September 2001 sowie am 18. bis 20. Februar 2002 beschlossenen, durch Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 13. Juni 2002 rekognoszierten Fassung außer Kraft.

Erzbischof

Nr. 145Verordnung zur Aufhebung der Schlichtungsverfahrensordnung
für Angelegenheiten der Pfarrgemeinde- und Dekanatsräte (SchlVerfO)

  1. Die Schlichtungsverfahrensordnung für Angelegenheiten der Pfarrgemeinde- und Dekanatsräte (SchlVerfO) vom 12. Oktober 2005 (ABl. S. 190) wird aufgehoben.
  2. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 6. Juni 2024
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Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 146Portiunkula-Ablass

Für die Pfarreien, in denen 2024 das Privileg des Portiunkula-Ablasses für die dortigen Filialkirchen, öffentlichen und halböffentlichen Oratorien abgelaufen ist, haben wir die Verlängerung in Rom beantragt.
Die Apostolische Poenitentiarie hat mit E-Mail vom 29. April 2024 vorab mitgeteilt, dass die erbetene Verlängerung des Privilegs auf weitere sieben Jahre in allen Fällen erteilt wird (Prot. N. 01327/2024-465-526/24/I) und dass dies auch vor Eintreffen der Urkunden bekanntgegeben werden kann.
Eine besondere Benachrichtigung der in Frage kommenden Pfarreien erfolgt nicht; eine beglaubigte Kopie der Urkunde kann beim Erzbischöflichen Offizialat angefordert werden; sie wird dann nach Eintreffen zugestellt.
Der Portiunkula-Ablass kann in allen Pfarrkirchen und in den dafür privilegierten Kirchen und Kapellen gewonnen werden. Voraussetzungen sind Empfang von Bußsakrament und Kommunion, Besuch der Pfarrkirche bzw. einer privilegierten Kirche oder Kapelle am 2. August oder am ersten Sonntag im August, wobei Vaterunser und Glaubensbekenntnis sowie ein Gebet in den Anliegen des Papstes gebetet wird (vgl. Direktorium 2024, S. 205).

Nr. 147Änderung der Satzung der Kirchlichen Sozialstation Blumberg e.V.
mit Sitz in Blumberg

Die Mitgliederversammlung der Kirchlichen Sozialstation Blumberg e.V. hat im März 2024 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat nachträglich am 16. Mai 2024 sein Einvernehmen zur Satzungsänderung erteilt. Auf Antrag vom 3. Mai 2024 und gemäß § 10 Absatz 3 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 22. März 2024 am 23. Mai 2024, Az.: J - 91.10/s-bl#1[2]2024/39474, genehmigt.

Nr. 148Druckschriften und Broschüren des Sekretariats
der Deutschen Bischofskonferenz

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikation veröffentlicht:
Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 240
„Dikasterium für die Glaubenslehre. Erklärung Dignitas infinita über die menschliche Würde“
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/verlautbarungen-apostolischen-stuhls/dikasterium-glaubenslehre-erklaerung-dignitas-infinita-menschliche-wuerde.html heruntergeladen werden.

Nr. 149Im Herrn verschieden

14. Juni 2024:
Pfarrer i. R. Johannes Goroll, † in Offenburg
16. Juni 2024:
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Paul Hermann Schäufele, † in Friesenheim
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 12 - 18. Juni 2024
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-376
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich