Erzbistum Freiburg
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Gesetz über die Rechts- und Fachaufsicht über die kirchlichen Rechtsträger in der Erzdiözese Freiburg (Aufsichtsgesetz – AufsG)

vom 27. November 2025

(ABl. 2025, S. 3294)

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Präambel

Gemäß can. 392 des Codex Iuris Canonici (CIC) ist jeder Diözesanbischof gehalten, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche zu fördern und auf die Befolgung aller kirchlichen Gesetze zu drängen. Er hat die kirchliche Ordnung, insbesondere in Bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der Heiligen sowie in Bezug auf die Vermögensverwaltung vor Missbrauch zu bewahren. Auf dieser Grundlage und zur Wahrnehmung der im Codex Iuris Canonici vorgesehen Aufsichtsplichten, insbesondere derjenigen gemäß cann. 305, 323, 1276 und 1301 CIC, wird das folgende Gesetz erlassen.
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Kapitel 1 – Kirchliche Aufsicht

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Abschnitt 1 – Allgemeines

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften auf die folgenden kirchlichen Rechtsträger Anwendung:
  1. (öffentliche kirchliche Rechtsträger)
    Kirchengemeinden sowie die sonstigen kirchlichen juristischen Personen, die nach kirchlichem Recht öffentliche Rechtspersönlichkeit oder nach staatlichem Recht öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit besitzen, ausgenommen der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens.
  2. (private kirchliche Rechtsträger)
    Kirchliche juristische Personen, die nicht Nummer 1 unterfallen und nach kirchlichem Recht private Rechtspersönlichkeit oder nach staatlichem Recht privatrechtliche Rechtsfähigkeit besitzen, nach Maßgabe für sie geltender kodikarischer Vorschriften, bei Vereinen insbesondere can. 305 CIC, spezialgesetzlicher Vorschriften und ihrer Statuten.
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§ 2
Kirchliche Aufsichtsbehörde

( 1 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat (kirchliche Aufsichtsbehörde) führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Verwaltung der in § 1 bezeichneten kirchlichen Rechtsträger.
( 2 ) Die kirchliche Aufsichtsbehörde kann die Ausübung einzelner Befugnisse auf nachgeordnete diözesane Dienststellen und Dritte (Beleihung) übertragen. Die Übertragung kann widerrufen werden.
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§ 3
Wesen und Inhalt der Aufsicht

( 1 ) Die kirchliche Aufsicht umfasst die Rechts- und die Fachaufsicht. Sie dient der Erfüllung der Ziele und Aufgaben der in § 1 bezeichneten kirchlichen Rechtsträger, der Wahrung des Gemeinwohls und der Unversehrtheit von Glaube und Sitte, der Verhinderung der Zersplitterung der Kräfte sowie dem Schutz des kirchlichen Vermögens vor Gefährdungen. Zu diesem Zweck wird die kirchliche Aufsichtsbehörde für die Organe der kirchlichen Verwaltung auch beratend tätig.
( 2 ) Die Aufsicht ist so auszuüben, dass ein möglichst hohes Maß an Entscheidungsfreiheit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der kirchlichen Rechtsträger gewährleistet ist (Subsidiarität).
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Abschnitt 2 – Rechtsaufsicht

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§ 4
Inhalt der Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, die Rechtmäßigkeit des Handelns der kirchlichen Rechtsträger sicherzustellen.
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§ 5
Auskunftsrecht

Die kirchliche Aufsichtsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten der kirchlichen Rechtsträger in geeigneter Weise unterrichten, insbesondere Einsicht in sämtliche Unterlagen nehmen sowie Berichte und Akten anfordern.
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§ 6
Beanstandungsrecht

Die kirchliche Aufsichtsbehörde beanstandet rechtswidrige Beschlüsse, Anordnungen oder Maßnahmen und ist befugt zu verlangen, dass sie binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden, bereits getroffene Maßnahmen sind auf Verlangen rückgängig zu machen.
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§ 7
Anordnungsrecht

Erfüllt der kirchliche Rechtsträger die ihm rechtlich obliegenden Pflichten nicht, kann die kirchliche Aufsichtsbehörde anordnen, dass der kirchliche Rechtsträger innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.
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§ 8
Ersatzvornahme

Kommt der kirchliche Rechtsträger einer Anordnung nach den §§ 5 bis 7 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die kirchliche Aufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten des kirchlichen Rechtsträgers selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.
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§ 9
Ersatzverwaltung und Abberufung von Verwaltern aus wichtigem Grund

( 1 ) Aus wichtigem Grund ist die kirchliche Aufsichtsbehörde befugt, die Vermögensverwaltung der in § 1 Nummer 1 bezeichneten kirchlichen Rechtsträger vollständig oder teilweise einer kirchlichen Dienststelle zu übertragen.
( 2 ) Wenn die Verwaltung eines kirchlichen Rechtsträgers in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer geordneten Vermögensverwaltung entspricht und die Befugnisse der kirchlichen Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 und den §§ 5 bis 8 und 13 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung sicherzustellen, kann der Ordinarius einen Vermögensverwalter berufen, der alle oder einzelne Aufgaben der mit der Vermögensverwaltung des kirchlichen Rechtsträgers beauftragten Organe wahrnimmt.
( 3 ) Verstößt ein Mitglied eines Organs eines kirchlichen Rechtsträgers wiederholt oder in grober Weise gegen seine Pflichten, kann ihn der Ordinarius abberufen.
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§ 10
Geltendmachung von Ansprüchen

( 1 ) Die kirchliche Aufsichtsbehörde ist befugt, die in § 1 Nummer 1 bezeichneten kirchlichen Vermögensträger aus wichtigem Grund gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
( 2 ) Ansprüche kirchlicher Rechtsträger gemäß § 1 Nummer 1 gegen Mitglieder ihrer Organe werden im Zweifel von der kirchlichen Aufsichtsbehörde geltend gemacht. Dies gilt auch für Ansprüche nach dem Ende der Organmitgliedschaft, sofern die Ansprüche aus dieser herrühren.
( 3 ) Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der jeweilige kirchliche Rechtsträger.
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Abschnitt 3 – Fachaufsicht

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§ 11
Inhalt der Fachaufsicht

( 1 ) Die Fachaufsicht erstreckt sich darauf, die Recht- und Zweckmäßigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, insbesondere der Vermögensverwaltung, kirchlicher Rechtsträger sicherzustellen und in diesem Rahmen über die Erteilung von kirchenaufsichtlichen Genehmigungen zu entscheiden.
( 2 ) Fachaufsichtliche Entscheidungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde sind, sofern sie nicht die Rechtmäßigkeit des Handelns der beaufsichtigten Rechtsträger betreffen, Ermessensentscheidungen.
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§ 12
Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen, Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit

( 1 ) Bei der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen ist das zu genehmigende Vorhaben durch die kirchliche Aufsichtsbehörde auf seine Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen.
( 2 ) Als unwirtschaftlich gilt ein Vorhaben insbesondere, wenn den Kosten des Vorhabens eine nur unzureichende Gegenleistung gegenübersteht oder das Vorhaben für das Kirchenvermögen in sonstiger Weise insgesamt wirtschaftlich nachteilig ist. Kann ein marktüblicher Preis für die Gegenleistung ermittelt werden, ist eine unzureichende Gegenleistung in der Regel anzunehmen, wenn die Kosten des Vorhabens den marktüblichen Preis um mehr als 50 Prozent überschreiten.
( 3 ) Als unzweckmäßig gilt ein Vorhaben insbesondere, wenn der mit dem Vorhaben bezweckte Erfolg nicht erreicht werden kann oder wenn zwischen dem bezweckten Erfolg und dem hierfür erforderlichen Aufwand ein grobes Missverhältnis besteht.
( 4 ) Unwirtschaftliche oder unzweckmäßige Vorhaben können nur in Ausnahmefällen und nur mit besonderer Begründung genehmigt werden.
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§ 13
Weisungsrecht

Die Fachaufsicht kann den kirchlichen Rechtsträgern gemäß § 1 Nummer 1 im Rahmen ihrer Zuständigkeit fachliche Weisungen erteilen. Diese können auch durch Erlass allgemeiner Vorgaben für die Verwaltung ergehen. Die kirchlichen Rechtsträger sind an diese Weisungen gebunden.
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§ 14
Mittel der Fachaufsicht

Der Fachaufsicht stehen zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit des Handelns der kirchlichen Rechtsträger auch die Mittel der Rechtsaufsicht gemäß den §§ 5 bis 10 zu.
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§ 15
Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften und Rechtsakten

( 1 ) Die Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften und Rechtsakten bestimmt sich nach den für den jeweiligen kirchlichen Rechtsträger geltenden Regelungen und Statuten.
( 2 ) Rechtsgeschäfte, die ohne die erforderliche Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind nach kirchlichem und staatlichem Recht im Außenverhältnis unwirksam, sofern die für den jeweiligen kirchlichen Rechtsträger geltenden spezialgesetzlichen Regelungen und Statuten nichts anderes bestimmen.
( 3 ) Ist die Genehmigungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäfts oder Rechtsakts an den Gegenstandwert gebunden und enthalten die für den kirchlichen Rechtsträger geltenden Vorschriften gemäß Absatz 1 keine Regelungen zur Bestimmung des Gegenstandswertes, gilt die Zivilprozessordnung.
( 4 ) Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, sind zu beachten.
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§ 16
Vorabgenehmigung

( 1 ) Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung kann die kirchliche Aufsichtsbehörde regeln, dass für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte und Rechtsakte oder für bestimmte Gruppen genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Rechtsakte unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung als bereits erteilt gilt. Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehört stets die Wahrung bestehender Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums.
( 2 ) Vorabgenehmigungen nach Absatz 1 können mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
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§ 17
Anzeigepflicht von Rechtsgeschäften und Rechtsakten

( 1 ) Die Anzeigepflicht von Rechtsgeschäften und Rechtsakten bestimmt sich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie nach den für den jeweiligen kirchlichen Rechtsträger geltenden Regelungen und Statuten.
( 2 ) Rechtsgeschäfte und Rechtsakte, die der kirchlichen Aufsichtsbehörde anzuzeigen sind, dürfen erst vollzogen werden, wenn die kirchliche Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit bestätigt oder das Rechtsgeschäft bzw. den Rechtsakt nicht innerhalb von drei Wochen beanstandet hat. Die kirchliche Aufsichtsbehörde kann abweichende Fristen bestimmen.
( 3 ) Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte sind der kirchlichen Aufsichtsbehörde in Textform anzuzeigen:
  1. Genehmigungsfreie Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte von Kirchengemeinden über
    1. die Annahme und Ausschlagung von genehmigungsfreien Erbschaften, Vermächtnissen, Schenkungen und Zustiftungen,
    2. die unentgeltliche Zuwendung, die Belastung sowie die kostenlose Nutzungsüberlassung von Kirchenvermögen,
    3. die Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen.
  2. Rechtshandlungen Dritter, die das Kirchenvermögen berühren;
  3. gegen das Kirchenvermögen oder gegen Mitglieder der Organe der Vermögensverwaltung eingeleitete gerichtliche Verfahren und Vorverfahren einschließlich Strafverfahren;
  4. das Kirchenvermögen betreffende staatliche oder kommunale Verwaltungsverfahren, insbesondere Verfahren der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan), der Bodenordnung (Umlegung, Grenzregelung, Flurbereinigung), der Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch sowie Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz und dem Landesdenkmalschutzgesetz.
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Kapitel 2 – Verfahren

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Abschnitt 1 – Genehmigungs- und Vorabgenehmigungsverfahren

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§ 18
Antrag

( 1 ) Kirchenaufsichtliche Genehmigungen werden nur auf Antrag erteilt.
( 2 ) Der Antrag hat zu enthalten:
  1. eine vollständige Sachverhaltsdarstellung einschließlich
    1. der Beschreibung des beabsichtigten Vorhabens sowie aller wesentlichen Umstände,
    2. einer Begründung des Vorhabens und seiner Zweckmäßigkeit,
    3. einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, sofern mit dem Vorhaben Ausgaben oder Aufwendungen verbunden sind;
  2. das Protokoll des für die Angelegenheit zuständigen Beschlussorgans über den Beschluss des Vorhabens;
  3. alle sonstige für das Vorhaben wesentliche Dokumentation sowie
  4. die Benennung der die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts begründenden Vorschrift.
Stellt die kirchliche Aufsichtsbehörde Antragsformulare oder Vordrucke zur Verfügung, sind diese für den Antrag zu verwenden.
( 3 ) Der Antrag ist mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens drei Wochen bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde einzureichen.
( 4 ) Der Antrag kann, sofern die kirchliche Aufsichtsbehörde keine andere Form verlangt, in Textform eingereicht werden.
( 5 ) Ist nach Einschätzung der kirchlichen Aufsichtsbehörde weiterer Vortrag oder die Beibringung weiterer Dokumente zur Bescheidung des Antrags erforderlich, kann sie Entsprechendes beim antragstellenden kirchlichen Rechtsträger anfordern.
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§ 19
Genehmigung

( 1 ) Die Genehmigung wird durch schriftlichen Bescheid erteilt. Sie kann mit Auflagen versehen oder unter Vorbehalt erteilt werden.
( 2 ) Die Genehmigung ergeht gebührenfrei.
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§ 20
Vorabgenehmigung

( 1 ) Vorabgenehmigungen entbinden die kirchlichen Rechtsträger bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, nicht, die kirchliche Aufsichtsbehörde anzurufen.
( 2 ) Der kirchlichen Aufsichtsbehörde bleibt es vorbehalten, Vorabgenehmigungen unterliegende Vorhaben im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorabgenehmigung im Einzelfall zu überprüfen.
( 3 ) Ebenso bleibt es der kirchlichen Aufsichtsbehörde vorbehalten, einzelne Vorhaben von der Vorabgenehmigung auszunehmen.
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Abschnitt 2 – Verfahren bei anzeigepflichtigen Rechtsgeschäften und Rechtsakten

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§ 21
Anzeige

( 1 ) Die Anzeige ist der kirchlichen Aufsichtsbehörde vor der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder des Rechtsakts zu übermitteln.
( 2 ) Die Anzeige kann, sofern die kirchliche Aufsichtsbehörde keine andere Form verlangt, in Textform eingereicht werden.
( 3 ) Die Anzeige hat zu enthalten:
  1. eine summarische Beschreibung des Vorhabens in den wesentlichen Punkten;
  2. eine summarische Begründung des Vorhabens und seiner Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit;
  3. die Benennung der die Anzeigepflicht begründenden Vorschrift.
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Abschnitt 3 – Rechtsbehelfsverfahren

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§ 22
Einspruch

( 1 ) Gegen Verfügungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde kann das betroffene Organ des kirchlichen Rechtsträgers innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Verfügung schriftlich bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde Einspruch einlegen.
( 2 ) Der Ordinarius entscheidet, ob dem Einspruch stattgegeben wird, und erteilt einen schriftlichen Bescheid.
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§ 23
Beschwerde

Gegen die Einspruchsentscheidung des Ordinarius kann Beschwerde gemäß cann. 1732 bis 1739 des CIC eingelegt werden.
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Kapitel 3 – Schlussbestimmungen

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§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER