Erzbistum Freiburg
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Erzbischof

Nr. 377Verordnung
zur Änderung mitarbeitervertretungsrechtlicher Vorschriften

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Artikel I
Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung -MAVO- für die Erzdiözese Freiburg

Die Mitarbeitervertretungsordnung -MAVO- für die Erzdiözese Freiburg vom 4. Juni 2005 (ABl. S. 95), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2026 (ABl. S. 233), wird wie folgt geändert:
In § 14 Absatz 4 werden die Sätze 4 und 5 durch folgende Sätze 4 bis 7 ersetzt:
4In Ausnahmefällen können Sitzungen auch ganz oder teilweise mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 5Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz einzuhalten. 6Über das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne des Satzes 4 entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende. 7Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Absatzes 5 Satz 1.“
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Artikel II
Änderung der Verordnung über die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

Die Verordnung über die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen vom 25. März 1998 (ABl. S. 345), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2018 (ABl. S. 290), wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:
    2In Einrichtungen mit mehr als 15 zu wählenden Mitgliedern erhöht sich die Zahl der Vertreter je weiterer zwei zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung um zwei Vertreter.“
  2. In § 9 werden die Absätze 3 bis 5 wie folgt gefasst:
    „(3) 1Zur Durchführung der Wahl nach Absatz 2 Satz 1 lädt die Sprechergruppe die Mitarbeitervertretungen eines jeden örtlichen Bereichs gemäß Absatz 2 Satz 1 zu einer Wahlversammlung ein. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 3Die Wahlversammlung findet innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten beginnend mit dem für die Mitarbeitervertretungswahlen festgesetzten Wahltag (§ 9 Absatz 1 Satz 1 MAVO) statt.
    (4) 1Die Wahlversammlung wird von einer Wahlleiterin/einem Wahlleiter geleitet, die/der mit einfacher Mehrheit gewählt wird. 2Die Wahlleiterin/der Wahlleiter übermittelt die Namen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter der Sprechergruppe. 3Die Sprechergruppe wiederum informiert die Mitarbeitervertretungen über die Zusammensetzung der Vertreterversammlung.
    (5) 1Die drei Vertreter werden mit einfacher Mehrheit gewählt. 2Die Wahlversammlung wählt zugleich drei Ersatzvertreter, die nachrücken, wenn ein Vertreter aus der Mitarbeitervertretung ausscheidet (§ 13 c MAVO), dessen Mitgliedschaft ruht (§ 13 b Absatz 3 MAVO) oder wenn ein Vertreter sein Vertreteramt niederlegt. 3Stehen keine Ersatzvertreter für das Nachrücken zur Verfügung, veranlasst die Sprechergruppe die Durchführung einer Nachwahl für den Rest der Amtszeit.“
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Artikel III
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft.
(2) Artikel I tritt mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft.
(3) Abweichend von Artikel II Absatz 2 der Verordnung zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg vom 24. Januar 2024 (ABl. S. 61) wird die befristete Regelung des § 11a Absatz 3 über den 30. Juni 2026 hinaus bis einschließlich 30. Juni 2028 verlängert.
(4) Abweichend von Artikel II Absatz 3 der Verordnung zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg vom 24. Januar 2024 (ABl. S. 61) wird die befristete Regelung des § 4 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 5 über den 30. Juni 2026 hinaus bis einschließlich 30. Juni 2028 verlängert.
(5) Abweichend von Artikel II Absatz 5 der Verordnung zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg vom 24. Januar 2024 (ABl. S. 61) werden die Befristungen der §§ 36 Absatz 1 Nummer 14, 38 Absatz 1 Nummer 16 und 45 Absatz 1 Nummer 13 über den 30. Juni 2026 hinaus bis einschließlich 30. Juni 2028 verlängert.
Freiburg im Breisgau, den 4. Mai 2026
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 378Ordnung für katholische Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Freiburg
(KiTa-Ordnung – KiTaO EBFR)

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Präambel

Der Betrieb einer katholischen Kindertageseinrichtung stellt eine hoheitliche Tätigkeit im Rahmen des Verkündigungsauftrags der katholischen Kirche dar. Neben dem ebenfalls staatlich begründeten Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag ist der pastorale Auftrag der Kirche Grundlage für den Betrieb katholischer Kindertageseinrichtungen. Der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag wird auf Grundlage des christlichen Glaubens umgesetzt.
Ziel dieser Ordnung ist es, zur Sicherstellung einer an den jeweiligen fachlichen Standards ausgerichteten Trägerschaft sowie einer inhaltlichen und strukturellen Vergleichbarkeit innerhalb der Erzdiözese Freiburg unter Berücksichtigung des Auftrags katholischer Kindertageseinrichtungen diözesane Anforderungen an Kindertageseinrichtungen zu regeln.
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Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundlagen

(1) 1Die katholische Kirche übernimmt mit der Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen subsidiär Verantwortung in der Gesellschaft und gestaltet diese dadurch zum Wohl von Kindern und ihren Familien mit. 2Sie versteht ihr Engagement für Kindertageseinrichtungen als Teil ihres pastoral-diakonischen Auftrags, nämlich Kindern und ihren Familien Zeugnis zu geben von der bedingungslosen Liebe Gottes. 3Wegweisend hierfür ist Jesu Handeln: Er stellte ein Kind in die Mitte und nahm es in seine Arme, er segnete die Kinder. 4Dieses Verhalten, in dem sich die Option für die Kleinen und Armen spiegelt, ist Auftrag und Richtschnur, gerade den Kindern Aufmerksamkeit zu schenken und ihnen verschiedene Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen. 5In diesem Sinne sind Kindertageseinrichtungen als Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen wichtige Orte der Familienpastoral. 6Sie unterstützen die Familien und bieten ein verlässliches Angebot. 7Dabei nehmen sie Kinder und ihre Familien in ihrer Vielfalt und Unterschiedlichkeit wahr.
(2) 1Kinderschutz und eine Kultur des achtsamen Miteinanders haben höchste Priorität. 2Katholische Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Freiburg sollen Orte sein, an denen Kinder durchgehend Wertschätzung, Achtsamkeit und grenzachtenden Umgang erleben und vor jeglicher Gewalt und Grenzverletzung geschützt werden. 3Dies ist selbstverständlicher Bestandteil in der Wahrnehmung der Trägerverantwortung, der Personalführung sowie der konzeptionellen und pädagogischen Arbeit.
(3) 1Dem pastoralen Auftrag der Kirche wird auch im Verwaltungshandeln und in der Fürsorge der Dienstvorgesetzen Rechnung getragen. 2Der Träger sorgt neben den fachlich gebotenen Fortbildungen für angemessene Angebote der Personal- und Teamentwicklung.
(4) 1Die Kirchengemeinden sorgen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit für verlässliche Strukturen, Prozesse und klare Zuständigkeiten für die Erfüllung der Trägeraufgaben, insbesondere für die Zusammenarbeit aller Berufsgruppen und Verantwortlichen in der Begleitung und Unterstützung der Kindertageseinrichtungen auf Ebene der Kirchengemeinde. 2Hierzu gehört auch eine abgestimmte Konferenzstruktur und Regelkommunikation mit den Einrichtungsleitungen und eine möglichst synergetische Bündelung. 3Hierzu werden entsprechende Regelungen vereinbart und kommuniziert.
(5) Die Entwicklung einer Kindertageseinrichtung zu einem Familienzentrum erweitert die Möglichkeit von familienunterstützenden Angeboten in Kooperation mit entsprechenden auch sozial-caritativen Diensten und Kooperationspartnerinnen und -partnern im Sozialraum.
(6) Die Partizipation und Mitwirkung der Erziehungsberechtigten insbesondere durch den Elternbeirat wird so gestaltet, dass die Familienorientierung und Erziehungspartnerschaft als bedeutendes Merkmal des katholischen Profils zum Ausdruck kommen.
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§ 2
Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für Kirchengemeinden der Erzdiözese Freiburg, die Träger von katholischen Kindertageseinrichtungen sind.
(2) 1Für Träger katholischer Kindertageseinrichtungen im Bereich der nicht verfassten Kirche auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg, die Schlüsselzuweisungen für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung erhalten, sind die in dieser Ordnung geregelten Anforderungen an Kindertageseinrichtungen durch eine einzelvertragliche Vereinbarung des Trägers mit der jeweiligen Kirchengemeinde vollumfänglich für anwendbar zu erklären. 2Kommt die Vereinbarung mit diesem Inhalt nicht zustande, entfällt der Anspruch auf die Schlüsselzuweisungen.
(3) Andere Träger katholischer Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Freiburg sollen die Regelungen dieser Ordnung entsprechend umsetzen.
(4) Eine Zuständigkeit des Erzbischöflichen Ordinariates nach dieser Ordnung wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 nicht begründet.
(5) Subjektive Rechte natürlicher Personen werden durch diese Ordnung nicht begründet.
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§ 3
Beteiligte am Betrieb katholischer Kindertageseinrichtungen

Neben dem Träger (§§ 4 bis 13) und der für ihn tätigen Kindergartengeschäftsführung (§ 14) sowie den Personensorgeberechtigten erfüllen folgende Beteiligte ihre Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeiten der jeweiligen anderen Beteiligten:
  1. Die jeweilige Kommune als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Vertragspartnerin des Trägers
  2. Das Erzbischöfliche Ordinariat (§ 15)
  3. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. (§ 16)
  4. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) – Landesjugendamt (§ 17)
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Abschnitt 2 – Rechte und Pflichten des Trägers einer Kindertageseinrichtung

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§ 4
Aufnahme von Kindern

(1) Katholische Kindertageseinrichtungen stehen allen Kindern unabhängig von ihrer Religionszughörigkeit offen.
(2) Der Träger ist berechtigt, die Begründung eines Betreuungsverhältnisses zu verweigern beziehungsweise ein solches zu kündigen, wenn insbesondere das Kindeswohl oder betriebliche Gründe von besonderem Gewicht dies erfordern.
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§ 5
Katholisches Profil

1Die katholische Trägerschaft muss im Sinne der cann. 216, 300 CIC nach innen und außen als solche eindeutig erkennbar sein. 2Der Träger ist daher verpflichtet,
  1. den Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag auf Grundlage des christlichen Glaubens umzusetzen;
  2. die Kindertageseinrichtung als „Katholische Kindertageseinrichtung“, als „Katholischen Kindergarten“ oder als „Katholisches Familienzentrum“ zu bezeichnen und nach einem Namenspatron beziehungsweise einer Person aus biblischem Kontext zu benennen. Ausnahmen sind zulässig, wenn der katholische Charakter der Einrichtung in genügender Weise zum Ausdruck kommt;
  3. bei Vorliegen entsprechender rechtlicher und finanzieller Voraussetzungen eine pastorale Begleitung (§ 7) durch fachlich ausgebildetes Personal für die Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen;
  4. eine Konzeption nach katholischen Standards für die Einrichtung zu erstellen (§ 6).
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§ 6
Konzeption

(1) 1Der Träger entwickelt die Konzeption der Kindertageseinrichtung, welche die Grundsatzentscheidungen über die pädagogische und religiöse Ausrichtung der Arbeit zum Ausdruck bringt. 2Die Konzeption hat den pädagogischen Ansatz, Aussagen zur pädagogischen Ausrichtung nach den jugendhilferechtlichen Anforderungen einschließlich des Kinderschutzkonzeptes, den religionspädagogischen Ansatz sowie den einrichtungsspezifischen pädagogischen Schwerpunkt zum Inhalt. 3Eine alltagsintegrierte religiöse Bildung bei gleichzeitiger Beachtung einer religionssensiblen und kultursensiblen Pädagogik ist in der Konzeption verbindlich zu berücksichtigen.
(2) Die Konzeption ist spätestens alle fünf Jahre zu überarbeiten und weiterzuentwickeln.
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§ 7
Pastorale Begleitung

(1) Pastorale Begleitung ist die an der Konzeption der Kindertageseinrichtung (§ 6) orientierte, regelmäßige theologisch-fachliche Unterstützung des in der Kindertageseinrichtung tätigen pädagogischen Personals.
(2) 1Der Träger beauftragt mindestens eine fachlich geeignete Person mit der pastoralen Begleitung. 2Eine beauftragte Person darf nicht mit anderweitigen Trägeraufgaben gegenüber der Kindertageseinrichtung befasst sein.
(3) Der Träger ist verpflichtet, die Teilnahme der mit der pastoralen Begleitung beauftragten Personen an notwendigen Maßnahmen zur Fortbildung, insbesondere an den diözesanen Konferenzen, sicherzustellen.
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§ 8
Prävention und Kinderschutz

(1) Der Träger verantwortet in den Kindertageseinrichtungen die Umsetzung der staatlichen und kirchlichen Bestimmungen zum Kinderschutz und der Prävention gegen sexualisierte Gewalt.
vgl. Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (siehe dort einrichtungsspezifisches Schutzkonzept, Informationsgespräch zur Erklärung zum grenzachtenden Umgang einschließlich Verhaltenskodex, Teilnahme an Präventionsschulungen, Vorlage erweitertes Führungszeugnis) und Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (AROPräv); beides abrufbar unter https://www.kirchenrecht-ebfr.de/
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(2) Im Verdachts- bzw. Interventionsfall stellt er die Abstimmung mit den zuständigen staatlichen und kirchlichen Behörden sicher und gewährleistet die notwendigen Meldungen.
(3) Er trifft klare Regelungen für entsprechende Prozesse und Zuständigkeiten in seinem Verantwortungsbereich und zur Umsetzung der bestehenden Vorgaben.
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§ 9
Betreuungsverhältnis zwischen Träger und Personensorgeberechtigten

(1) 1Grundlage für eine kindeswohlgerechte Betreuung ist die vertrauensvolle Erziehungspartnerschaft zwischen Einrichtung und Personensorgeberechtigten. 2Der Träger ist berechtigt, die hierzu notwendige Mitwirkung von den Personensorgeberechtigten einzufordern.
(2) Der Träger hat im Rahmen der Betreuungsverhältnisse das Aufnahmeheft „Katholische Tageseinrichtung für Kinder“ (im Folgenden: „Aufnahmeheft“) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(3) Der Träger ist verpflichtet, vom Aufnahmeheft abweichende rechtliche Gestaltungen gegenüber den Personensorgeberechtigten vorab mit dem Erzbischöflichen Ordinariat abzustimmen.
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§ 10
Elternbeirat

Der Träger ist verpflichtet, entsprechend der geltenden staatlichen und kirchlichen Bestimmungen aktiv auf die Bildung eines Elternbeirats hinzuwirken und mit ihm zusammenzuarbeiten.
vgl. § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg, Nummer 8 der Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder.
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§ 11
Elternbeiträge

1Der Träger legt in Abstimmung mit der Kommune die Höhe der Elternbeiträge fest. 2Hierbei orientiert er sich an den jeweils aktuellen Empfehlungen des Erzbischöflichen Ordinariates.
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§ 12
Förderung des pädagogischen Personals

1Der Träger ist verpflichtet, neben der Teilnahme an allgemeinen fachlich gebotenen Fortbildungen die Teilnahme der pädagogischen Mitarbeitenden an Fortbildungen der religiösen Bildung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu sichern und zu fördern, um die religiöse Sprachfähigkeit und religionspädagogische Kompetenz der Mitarbeitenden weiterzuentwickeln. 2Zusätzliche spirituelle Angebote sollen die individuelle Glaubensbildung und -vertiefung unterstützen.
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§ 13
Qualitätsmanagement

(1) Der Träger ist verpflichtet, die Qualität der in der Kindertageseinrichtung erbrachten Leistungen zu sichern und laufend weiterzuentwickeln.
(2) Der Träger hat zur Erreichung des Zieles nach Absatz 1 ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem zu verwenden.
(3) 1Das vom Erzbischöflichen Ordinariat genehmigte und vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. herausgegebene Qualitätsmanagementsystem „Quintessenz – Rahmenhandbuch zur Weiterentwicklung der Qualität in katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese Freiburg“ (Quintessenz) erfüllt die Anforderungen zur Qualitätssicherung und Qualitätsweiterentwicklung in besonderem Maße. 2Die Entscheidung über die Einführung von Quintessenz obliegt dem Träger.
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Abschnitt 3 – Verwaltung der Kindertageseinrichtungen, fachliche Unterstützung und Aufsicht

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§ 14
Geschäftsführung für die Kindertageseinrichtungen

(1) 1Die Kirchengemeinde hat für die Verwaltung der Kindertageseinrichtungen Kindergartengeschäftsführungen einzusetzen. 2Die Bestellung von Kindergartenbeauftragten oder eine sonstige ehrenamtlich organisierte Form der Geschäftsführung ist nicht zulässig.
(2) Der Träger ist verpflichtet, die Teilnahme der Kindergartengeschäftsführungen an notwendigen Maßnahmen zur Fortbildung, insbesondere an den diözesanen Konferenzen sicherzustellen.
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§ 15
Erzbischöfliches Ordinariat

(1) Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet über Grundsatzfragen katholischer Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Kirchengemeinden und vertritt deren Belange auf Landes- und Bundesebene.
(2) 1Das Erzbischöfliche Ordinariat unterstützt die Träger durch seine Fachabteilungen in Fragen des katholischen Profils, der pastoralen Begleitung, des Personalwesens, der Finanzen, der Immobilien, der Kindergartengeschäftsführung sowie in Verwaltungs- und Rechtsfragen. 2Hinzu kommen Unterstützungsangebote insbesondere im Bereich von Prävention und Kinderschutz, Supervision und Coaching, Datenschutz, Energie und Umwelt.
(3) Das Erzbischöfliche Ordinariat trägt die Verantwortung für die jeweilige inhaltliche Fassung des Aufnahmeheftes.
(4) Das Erzbischöfliche Ordinariat führt insbesondere gemäß Abschnitt 4 die Rechts- und Fachaufsicht über die Kirchengemeinden als Träger der katholischen Kindertageseinrichtungen.
vgl. Aufsichtsgesetz.
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§ 16
Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V.

1Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. vertritt alle kirchlichen caritativ-sozialen Einrichtungen und Dienste in der Erzdiözese Freiburg als Dach- und Spitzenverband auf Landes- und Bundesebene. 2Die Träger und die Einrichtungsleitungen sind berechtigt, das Dienstleistungsangebot des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V.
Nähere Ausführungen hierzu finden sich in dessen Leistungsangebot in der jeweils gültigen Fassung.
4
zu nutzen.
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§ 17
Landesjugendamt (KVJS)

(1) Das Landesjugendamt (KVJS) übt die staatliche Aufsicht über die Kindertageseinrichtungen aus.
(2) Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen des Landesjugendamts haben Vorrang vor denjenigen des Erzbischöflichen Ordinariates.
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§ 18
Zusammenarbeit der Beteiligten und konkrete Aufgabenteilung

Näheres zur Zusammenarbeit der Beteiligten sowie zur konkreten Aufgabenteilung kann in Ausführungsbestimmungen geregelt werden.
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Abschnitt 4 – Genehmigung von Kindertageseinrichtungen und Gruppen durch das Erzbischöfliche Ordinariat

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§ 19
Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvorbehalt

(1) 1Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Pfarreigesetzes bedürfen die Errichtung, die Erweiterung und die Übernahme von Kindertageseinrichtungen und Gruppen in Kindertageseinrichtungen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 2Insoweit gilt:
  1. Kindertageseinrichtungen und Gruppen in Kindertageseinrichtungen sind nur genehmigungsfähig, wenn die Anforderungen dieser Ordnung erfüllt werden sowie beim Träger die erforderlichen finanziellen
    Insbesondere Investitions- und Betriebskosten.
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    und personellen Ressourcen
    Insbesondere pädagogisches Personal, Einrichtungsleitung, Geschäftsführung Kindertageseinrichtungen, Verwaltungspersonal.
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    vorhanden sind;
  2. Insbesondere müssen die finanziellen Mittel zur Wahrnehmung der Bauträgerschaft und das pädagogische Personal, einschließlich der Einrichtungsleitung, vorhanden sein;
  3. Kindertageseinrichtungen von mehr als sechs Gruppen einschließlich Naturgruppen sind nur im Ausnahmefall genehmigungsfähig, wenn neben den hier genannten Anforderungen eine fachlich-pädagogische Stellungnahme des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e. V. für die zusätzlichen Gruppen vorliegt;
  4. Die Kommune hat sich an den Kosten für die erforderliche Freistellung der Einrichtungsleitung in angemessenem Umfang zu beteiligen;
  5. Bei Einrichtung neuer U3-Gruppen in Gebäuden der Kirchengemeinden hat die Kommune die Investitionskosten mit mindestens 90 Prozent zu bezuschussen;
  6. Der Träger stellt sicher, dass mindestens einmal jährlich Zielvereinbarungsgespräche zwischen Kindergartengeschäftsführung und Einrichtungsleitung sowie zwischen Einrichtungsleitung und pädagogischem Personal geführt werden.
  7. Im Betriebskostenvertrag mit der Kommune muss die Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags auf der Grundlage des christlichen Glaubens ausdrücklich gewährleistet sein.
  8. Zwei Kindertageseinrichtungen verschiedener Träger im gleichen Gebäude sind genehmigungsfähig, wenn sie räumlich und organisatorisch klar getrennt sind, insbesondere durch getrennte Eingänge, Räume und Außengelände sowie durch getrennte Zuständigkeiten für die Einrichtungsleitung, Betriebsführung und Bauträgerschaft.
(2) Für Naturgruppen gilt zudem:
  1. Naturgruppen sind nur genehmigungsfähig, wenn die Kommune sich zur Sicherstellung der Grundlagen und Rahmenbedingungen für den Betrieb der Naturgruppe auf dem genutzten Gelände einschließlich erforderlicher Wegerechte bereit erklärt und die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Rahmenbedingungen für die Dauer der Betriebserlaubnis trägt.
  2. Naturgruppen sind nur genehmigungsfähig, wenn sie pädagogisch begründet und in eine Kindertageseinrichtung eingebunden sind. Wirtschaftliche Gründe sind nicht maßgeblich. Dies muss insbesondere in konzeptionell verankerten gemeinsamen Angeboten und Aktionen zum Ausdruck kommen. Die Zusammenarbeit der gesamten Belegschaft der pädagogischen Mitarbeitenden sowie Regelungen für Fälle des Personalnotstands sind festzulegen.
  3. Jeder Naturgruppe muss ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Raum zum Rückzug zur Verfügung stehen, der den Aufenthalt für die gesamte Gruppe über einen Zeitraum von mehreren Stunden möglich macht.
  4. Mindestens eine pädagogische Fachkraft der Naturgruppe soll über eine Zusatzqualifikation für Natur- und Waldpädagogik verfügen.
(3) 1Nicht genehmigungsfähig nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Pfarreigesetzes sind:
  1. die Neueröffnung von eingruppigen Kindertageseinrichtungen,
  2. die gemeinsame Trägerschaft durch verschiedene juristische Personen.
2Die weiteren Bestimmungen des § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Pfarreigesetzes bleiben unberührt.
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§ 20
Antragsverfahren

Der gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit dem Aufsichtsgesetz erforderliche Antrag auf Genehmigung der Errichtung, Erweiterung oder Übernahme von Kindertageseinrichtungen oder Gruppen ist durch folgende Unterlagen zu ergänzen:
  1. eine schriftliche Bestätigung der Pfarreiökonomin oder des Pfarreiökonomen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 18 Absatz 1 oder 2 nebst entsprechender Unterlagen,
  2. die zu Konzeption, Pastorale Begleitung sowie Prävention und Kinderschutz gemäß §§ 7 bis 9 zugehörige Dokumentation.
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Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen

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§ 21
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 6. Mai 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
  1. die Grundordnung der Erzdiözese Freiburg für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder vom 9. Juli 1991 (ABl. S. 227), zuletzt geändert am 8. Dezember 1992 (ABl. S. 478);
  2. der Erlass „Zukünftiges Engagement im Kindergartenbereich V“ vom 20. Oktober 2007 (ABl. S. 153), zuletzt geändert am 25. Oktober 2019 (ABl. S. 161);
  3. die Stellengenehmigungsrichtlinien für Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Einrichtungen mit integrativen Gruppen, Krippengruppen und Hortgruppen, Betreute Spielgruppen vom 16. Februar 2017 (ABl. S. 17) mit der Maßgabe, dass deren Vorschriften, sofern sie nicht im Widerspruch zur Rechtslage ab dem 1. Januar 2026 stehen, bis zum Erlass neuer entsprechender Vorschriften angewendet werden können;
  4. die Grundsätze für die örtliche Rechnungsführung in Tageseinrichtungen für Kinder vom 3. Juli 1995 (ABl. S. 233), zuletzt geändert am 14. August 2001 (ABl. S. 95) mit der Maßgabe, dass deren Vorschriften, sofern sie nicht im Widerspruch zur Rechtslage ab dem 1. Januar 2026 stehen, bis zum Erlass neuer entsprechender Vorschriften angewendet werden können;
außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 4. Mai 2026
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 379Gesetz zur Harmonisierung der Gesetzgebung
anlässlich des Veränderungsprozesses Kirchenentwicklung 2030

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Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Verwaltung der Pfarreien in der Erzdiözese Freiburg (Pfarreigesetz - PfaG)

Das Gesetz über die Verwaltung der Pfarreien in der Erzdiözese Freiburg (Pfarreigesetz - PfaG) vom 24. April 2025 (ABl. S. 139) wird wie folgt geändert:
  1. In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „Gemeinschaften anderer Muttersprachen“ durch die Angabe „Gemeinden anderer Sprachen und Riten“ ersetzt.
  2. In § 23 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Gemeinden anderer Muttersprache“ durch die Angabe „Gemeinden anderer Sprachen und Riten“ ersetzt.
  3. In § 23 Absatz 8 Nummer 1 wird die Angabe „stellvertretende“ durch die Angabe „Stellvertretende“ ersetzt.
  4. In § 36 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „stellvertretenden“ durch die Angabe „Stellvertretenden“ ersetzt.
  5. In § 37 Absatz 1 wird die Angabe „stellvertretenden“ durch die Angabe „Stellvertretenden“ ersetzt.
  6. In § 37 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „can.“ durch die Angabe „cann.“ ersetzt.
  7. In § 40 Absatz 1 Satz 2 werden die Angaben „stellvertretenden“ jeweils durch die Angabe „Stellvertretenden“ ersetzt.
  8. § 41 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „entsprechend der Vorgaben“ durch die Angabe „entsprechend den Vorgaben“ ersetzt.
    2. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
      „Der Pfarreiökonom ist Dienstvorgesetzter des nichtpastoralen Personals der Kirchengemeinde.“
  9. In § 43 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „stellvertretender“ durch die Angabe „Stellvertretender“ ersetzt.
  10. § 46 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Folgende“ die Angabe „Rechtsgeschäfte und“ eingefügt.
    2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 22 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind;“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 23 Satz 2 wird nach der Angabe „nach“ die Angabe „§ 64 Absatz 1“ eingefügt.
    4. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 24 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind;“ ersetzt.
  11. In § 51 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „stellvertretende“ durch die Angabe „Stellvertretende“ ersetzt.
  12. In § 64 Absatz 1 Nummer 14 wird die Angabe „Ziffer“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
  13. § 65 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird nach der Angabe „genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte“ die Angabe „und Rechtsakte“ eingefügt.
    2. In Satz 1 wird nach der Angabe „genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte“ die Angabe „und Rechtsakte“ eingefügt.
  14. § 67 Absatz 2 wird durch den folgenden § 67 Absatz 2 ersetzt:
    „(2) Der Ordinarius entscheidet, ob dem Einspruch stattgegeben wird, und erteilt einen schriftlichen Bescheid.“
  15. § 68 wird durch den folgenden § 68 ersetzt:
    „§ 68 Beschwerde
    Gegen die Einspruchsentscheidung des Ordinarius kann Beschwerde gemäß cann. 1732 bis 1739 CIC eingelegt werden.“
  16. In § 69 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „14. November 2019 (ABl. S. 176),“ durch die Angabe „12. September 2013 (ABl. S. 164)“ ersetzt.
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Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Gebührenerhebung durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts

Das Gesetz zur Gebührenerhebung durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts vom 29. November 2022 (ABl. S. 335) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Absatz 2a KVO Teil III und die Dekanatsverbände gemäß § 9 Absatz 2a KVO Teil IV“ durch die Angabe „§ 58 des Pfarreigesetzes“ ersetzt.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird die Angabe „Stiftungsrat und für die Dekanatsverbände der Dekanatsverwaltungsrat“ durch die Angabe „Verwaltungsvorstand“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Stiftungsrats bzw. des Dekanatsverwaltungsrats“ durch die Angabe „Verwaltungsvorstands“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 wird die Angabe „und Dekanatsverbände“ gestrichen.
    4. In Absatz 4 wird die Angabe „oder eines Dekanatsverbands“ gestrichen.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Änderungsgesetz tritt am 6. Mai 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 4. Mai 2026
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Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 380Förderbestimmungen zum Förderprogramm 6.0
„Bezahlbares Wohnen in Baden“ –
Neuauflage der von der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg
am 13. Dezember 2025 im Rahmen des Haushaltsplans 2026
beschlossenen Fördermittel

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I. Förderzweck

Förderzweck ist der Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen für einkommensschwächere Zielgruppen, wie junge Familien mit Kindern und ältere, alleinstehende Personen ab 65 Jahren sowie Alleinerziehende in der Erzdiözese Freiburg.
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II. Fördervolumen

  1. Das Fördervolumen beträgt 1.000.000,00 €; dies entspricht einer geförderten Wohnfläche von 2.777,78 m².
  2. 1Befristet bis zum 30. Juni 2026 werden jedem Mitgliedsunternehmen des Siedlungswerks Baden e.V. bis zu 350 m² Förderfläche zur Verfügung gestellt. 2Die nicht abgerufene Förderfläche wird ab dem 1. Juli 2026 ohne Begrenzung der Förderfläche je Mitgliedsunternehmen frei vergeben.
  3. 1Es werden maximal 40 Prozent der Wohnfläche eines neu zu erstellenden Bauvorhabens durch das Förderprogramm der Erzdiözese Freiburg gefördert. 2Die geförderten Wohneinheiten mit ihren konkreten Mietflächen werden bei Erstbezug definiert.
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III. Förderhöhe

  1. 1Der Mietzuschuss seitens der Erzdiözese Freiburg in Höhe von 3,00 €/m² Wohnfläche im Monat wird über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Erstbezug gewährt. 2Die Ausgangsmiete darf 15,50 €/m² Wohnfläche nicht übersteigen; somit beträgt nach Abzug des Förderbetrags in Höhe von 3,00 €/m² Wohnfläche die maximal geförderte Miete 12,50 €/m² Wohnfläche.
  2. Mit dem Antrag auf Förderung muss eine Kopie des schriftlichen Teils des Bauantrags und eine Wohnflächenberechnung eingereicht werden.
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IV. Förderbedingungen

  1. 1Die Förderberechtigung des Personenkreises orientiert sich an den Einkommensgrenzen, die durch das jeweils geltende Förderprogramm Wohnungsbau BW vorgegeben werden. 2Angaben zum geförderten Personenkreis samt Bestätigung der Einkommenssituation sind mit dem Antrag vorzulegen. 3Während der ersten vier Mietjahre sind keine Mieterhöhungen in den geförderten Wohnungen vorzunehmen. 4Eine Mieterhöhung in den Jahren fünf bis zehn des Förderzeitraums darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen.
  2. 1Zur Ermittlung der Einkommensgrenze ist das diesen Förderbestimmungen beigefügte Formular „Schema Förderfähigkeit zur Prüfung der Einkommensverhältnisse“ (Anlage 2) anzuwenden. 2Als Grundlage zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse dient der Einkommenssteuerbescheid. 3Die Prüfung der Einkommensverhältnisse entfällt, wenn alternativ ein Wohnberechtigungsschein vorgelegt wird.
  3. 1Bei Erstbezug erhält die verwaltende Stelle der Erzdiözese Freiburg eine Liste aller zuschussberechtigten Personen, den entsprechenden Wohnungen und der im Mietvertrag geregelten Miete samt Einzugsdatum (in Anlage 1 enthalten). 2Ein Mieterwechsel ist umgehend mitzuteilen.
  4. Zum Abruf der Fördermittel ist ausschließlich das Formular Mietzuschuss (Anlage 1) zu verwenden.
  5. 1Nach Ablauf von drei, sechs und neun Jahren ist durch die beantragenden Mitgliedsunternehmen eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse bezüglich der Einkommensgrenzen durchzuführen. 2Wurde der geförderten Person erfolglos eine angemessene Frist zur Vorlage der Einkommensnachweise gesetzt oder übersteigt das Einkommen aufgrund der vorgelegten Nachweise die Einkommensgrenze des jeweils geltenden Förderprogramms Wohnungsbau BW, entfällt der Mietzuschuss mit Beginn des Monats, der auf die Anforderung um Nachweis der Einkommenssituation folgt.
  6. 1Das Mitgliedsunternehmen informiert über diesen Umstand die Erzdiözese Freiburg unverzüglich. 2Bei Mieterwechsel im Förderzeitraum kann die Förderung auf den Nachmieter für die Restlaufzeit übertragen werden, insofern dieser die Fördervoraussetzungen erfüllt. 3Die nach Abzug des Förderbetrags in Höhe von 3,00 €/m² Wohnfläche maximal geförderte Miete in Höhe von 12,50 €/m² Wohnfläche darf, bereinigt um den Verbraucherpreisindex (VPI) eines Vierpersonenhaushaltes auf der Basis des Index im Jahr der Erstvermietung, nicht überschritten werden. 4Der Mietzuschuss wird halbjährlich nachträglich zum 30. Juni und 31. Dezember an das Mitgliedsunternehmen ausbezahlt.
  7. 1Unverzüglich nach Bezugsfertigkeit ist von dem Mitgliedsunternehmen an das Siedlungswerk Baden e.V. und die Erzdiözese Freiburg eine kurze schriftliche sowie digitale Dokumentation (eine DIN-A4-Seite) mit Bildmaterial zu übergeben. 2Diese darf kostenfrei für Veröffentlichungen verwendet werden.
  8. Spätestens sechs Monate nach Bezugsfertigkeit sind nicht vermietete Förderflächen zurückzugeben.
  9. 1Die für Zuwendungen der Erzdiözese Freiburg an Stellen außerhalb der Bistumsverwaltung geltende Allgemeine Zuwendungsordnung ist bei Bewilligung zu beachten. 2Diese ist Bestandteil einer Förderzusage. 3Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, Auskünfte über eine Verwendung der Fördermittel an die Erzdiözese Freiburg bzw. dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg zu erteilen.
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V. Allgemeines

  1. Es ist wünschenswert, dass das Förderprogramm an möglichst vielen Standorten in der Erzdiözese Freiburg beziehungsweise im Geschäftsgebiet der Mitgliedsunternehmen im Siedlungswerk Baden e.V. zum Zuge kommt.
  2. 1Die Unterstützung der Erzdiözese Freiburg gilt es bei Veröffentlichungen sowie bei Veranstaltungen zum Ausdruck zu bringen. 2Das beinhaltet, dass die Erzdiözese Freiburg in angemessener Weise erwähnt und mit Abbildung des Logos auf die Förderung hingewiesen wird. 3Allgemeine Informationen sowie das Logo der Erzdiözese Freiburg können über die Geschäftsstelle des Siedlungswerks Baden e.V. bezogen werden.
  3. 1Der Antrag auf Förderung wird über die Geschäftsstelle des Siedlungswerks Baden e.V. abgewickelt. 2Der Vorstand des Siedlungswerks Baden e.V. wird die eingehenden Anträge auf Basis der „Checkliste für die Genehmigung der Fördermittel“ (Anlage 3) prüfen und bei der Erzdiözese Freiburg zur Förderung vorschlagen. 3Die Entscheidung über die Förderung trifft die Erzdiözese Freiburg. 4Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
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VI. Einzureichende Dokumente

1Im Zuge der Förderung sind folgende Unterlagen über die Geschäftsstelle des Siedlungswerks Baden e.V. einzureichen. 2Sämtliche Unterlagen sind vollständig ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen.
  • Förderantrag auf Mietzuschuss (Antragsstellung)
  • Schriftlicher Teil der Baugenehmigung samt Wohnflächenberechnung (Antragsstellung)
  • Anlage 1: Formular Mietzuschuss
  • Anlage 2: Schema Förderfähigkeit zur Prüfung der Einkommensverhältnisse
  • Anlage 3: Checkliste für die Genehmigung der Fördermittel (durch das Siedlungswerk Baden e.V.)
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VII. Geltungszeitraum

Diese Förderbestimmungen gelten ab dem 6. Mai 2026 für die von der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg am 13. Dezember 2025 im Rahmen des Haushaltsplans 2026 beschlossenen Fördermittel, soweit sie nicht durch eine Neuauflage ersetzt werden.
Freiburg im Breisgau, den 4. Mai 2026
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 381Änderung der Satzung des
St. Vincentius-Verein Bad Säckingen K.d.ö.R.
mit Sitz in Bad Säckingen

Durch staatsministerielle Entschließung vom 10. September 1896 wurde dem St. Vincentius-Verein Bad Säckingen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Die Mitgliederversammlung der Körperschaft hat im Dezember 2025 gemäß § 16 der Satzung einstimmig eine Änderung der Satzung beschlossen. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat hierzu am 17. September 2025 sein Einvernehmen erteilt. Auf Antrag vom 11. Februar 2026, zuletzt ergänzt am 12. März 2026, hat das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg gemäß § 17 der Satzung die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 10. Dezember 2025 am 7. April 2026, Az.: J - 94.60/h-bas#1[10]2026/11819, genehmigt. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat die Änderung mit Schreiben vom 15. April, Az.: KMRA-0562.3-77/22/3, zur Kenntnis genommen. Einwendungen gemäß § 15 Absatz 2 Körperschaftsstatusgesetz wurden nicht erhoben. Nachfolgend werden auszugsweise die Bestimmungen der Satzung zur rechtsgeschäftlichen Vertretung bekannt gemacht:
[….]
§ 8 Absatz 6
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses den Verein; sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt, wird der Verein von beiden Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann die Mitglieder des Vorstands durch Beschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB für Rechtsgeschäfte des Vereins mit anderen als steuerbegünstigt anerkannten Organisationen oder für einzelne Rechtsgeschäfte partiell befreien.
[….]

Nr. 382Änderung der Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes in der Erzdiözese Freiburg mit Sitz in Freiburg

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In der Generalversammlung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes in der Erzdiözese Freiburg wurde im November 2025 eine Änderung der Satzung beschlossen. Gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung hat Herr Erzbischof die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 22. November 2025 am 16. April 2026, Az.: J - 17.54#2[3]2026/25908, genehmigt.
Der Diözesan-Cäcilien-Verband ist nach kirchlichem Recht als öffentlicher kirchlicher Verein gemäß cann. 301 § 1, 312 bis 320 CIC errichtet. Der Satzungstext lautet wie folgt:
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Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes
in der Erzdiözese Freiburg

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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verband führt den Namen „Diözesan-Cäcilien-Verband in der Erzdiözese Freiburg“ (im Folgenden Diözesan-Cäcilien-Verband) und hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
(2) 1Der Diözesan-Cäcilien-Verband ist nach kirchlichem Recht als öffentlicher kirchlicher Verein gemäß cann. 301 § 1, 312 bis 320 CIC errichtet. 2Er hat nach staatlichem Recht die Rechtsform eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit gemäß § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Diözesan-Cäcilien-Verband ist Mitglied des Allgemeinen Cäcilienverbandes für Deutschland e.V. (ACV).
(5) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen auf alle Geschlechter, soweit dies die jeweilige Bezeichnung zulässt.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

(1) 1Zweck des Diözesan-Cäcilien-Verbandes ist die Förderung und Pflege der Kirchenmusik in den kirchenmusikalischen Gruppen der Mitglieder. 2Er nimmt diese Aufgabe wahr auf der Grundlage der für Liturgie und Kirchenmusik maßgeblichen Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils (insbesondere der Liturgiekonstitution), der nachkonziliaren Ausführungsbestimmungen auf Ebene der Weltkirche, der Ordnungen für den deutschen Sprachraum sowie der in der Erzdiözese Freiburg geltenden Regelungen.
(2) Über seine Zielsetzung versteht sich der Diözesan-Cäcilien-Verband als Wesens- und Lebensäußerung der römisch-katholischen Kirche.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.
(4) Zur Förderung gemeinsamer Zielsetzungen soll die bestehende Kooperation mit der Erzdiözese Freiburg und deren Amt für Kirchenmusik im Sinne einer konzeptionellen Verzahnung von Verbandsarbeit und Pastoral weiterhin gepflegt werden.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Diözesan-Cäcilien-Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) 1Der Diözesan-Cäcilien-Verband ist selbstlos tätig. 2Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Diözesan-Cäcilien-Verbandes. 5Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Für Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen gilt das Statut für ehrenamtliches Engagement in der Erzdiözese Freiburg.
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§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Diözesan-Cäcilien-Verbandes in der Erzdiözese Freiburg sind alle römisch-katholischen Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg in ihrer Eigenschaft als Träger kirchenmusikalischer Gruppen.
(2) 1Dem Diözesan-Cäcilien-Verband können andere Vereinigungen mit liturgischer oder musikalischer Zielsetzung als korporative Mitglieder angehören, die an der Verwirklichung der in § 2 genannten Zwecke mitarbeiten möchten. 2Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Diözesanvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
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§ 5
Organe

(1) Die Organe des Diözesan-Cäcilien-Verbandes sind:
  1. die Generalversammlung,
  2. der Diözesanvorstand.
(2) Alle Organe sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an staatliche und kirchliche Gesetze sowie diese Satzung gebunden.
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§ 6
Die Generalversammlung

(1) Der Generalversammlung gehören die nach § 11 Absatz 2 entsandten Vertreter der Kompetenzteams Kirchenmusik sowie die Mitglieder des Diözesanvorstandes gemäß § 7 an.
(2) 1Die Generalversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Diözesan-Cäcilien-Verbandes. 2Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Verbandes. 3Im Einzelnen sind ihr folgende Entscheidungen vorbehalten:
  1. Entgegennahme des Berichts des Diözesanpräses über die Arbeit des Diözesan-Cäcilien-Verbandes seit der letzten Generalversammlung,
  2. Entlastung des Diözesanvorstandes,
  3. Nachwahlen in den Diözesanvorstand gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 5,
  4. Wahl der Vizepräsides gemäß § 7 Absatz 4,
  5. Wahl der Kassenprüfer gemäß § 10,
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen gemäß § 15,
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes gemäß § 15.
(3) 1Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt. 2Eine außerordentliche Generalversammlung kann durch den Diözesanvorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Generalversammlung einberufen werden. 3Die Einberufung erfolgt durch den Diözesanpräses mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg.
(4) 1Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung oder Sachanträge müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Diözesanpräses eingereicht werden. 2Anträge, die später eingehen, werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht.
(5) 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. 2Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 3Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. 4Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 5Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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§ 7
Der Diözesanvorstand

(1) Dem Diözesanvorstand gehören an:
  1. der Diözesanpräses,
  2. je ein Vertreter aus den Dekanaten der Erzdiözese Freiburg,
  3. der Leiter des Amts für Kirchenmusik,
  4. der Referent für Liturgie und Sakramente im Erzbischöflichen Ordinariat,
  5. bis zu drei weitere Personen, die auf Vorschlag des Diözesanpräses von der Generalversammlung gewählt werden.
(2) Dem Diözesanvorstand obliegen folgende Aufgaben:
  1. inhaltliche und organisatorische Ausrichtung der Verbandsarbeit,
  2. Beratung des Diözesanpräses in allen laufenden Angelegenheiten,
  3. Vorbereitung der Generalversammlung,
  4. Austausch über die Kirchenmusik in den Pfarreien,
  5. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss korporativer Mitglieder gemäß § 4 Absatz 3,
  6. Ordnung des Ehrungs- und Auszeichnungswesens,
  7. Vorbereitung der Wahl der drei Vizepräsides,
  8. überdiözesane und politische Vernetzung des Diözesanverbandes mit anderen Trägern von (Kirchen-)musik.
(3) 1Der Diözesanvorstand tagt in der Regel zweimal jährlich. 2Seine Sitzungen werden durch den Diözesanpräses schriftlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einberufen. 3Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 4Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet der Diözesanpräses.
(4) Die Vizepräsides sind aus den gemäß § 11 Absatz 2 entsandten Mitgliedern der Kompetenzteams Kirchenmusik für die Dauer von fünf Jahren zu wählen.
(5) Dem Diözesanvorstand bleibt es unbenommen, einen geschäftsführenden Ausschuss zu bilden.
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§ 8
Diözesanpräses

1Der Diözesanpräses wird durch den Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren nach Anhörung des Diözesanvorstandes ernannt. 2Er hat folgende Aufgaben:
  1. Er führt die Geschäfte des Verbandes.
  2. Er vertritt den Diözesan-Cäcilien-Verband gemeinsam mit den Vizepräsides innerhalb und außerhalb der Erzdiözese Freiburg.
  3. Er beruft die Sitzungen des Diözesanvorstandes ein und leitet sie.
  4. Er beruft die Generalversammlung ein und leitet sie.
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§ 9
Vertretung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes im Rechtsverkehr

Der Diözesan-Cäcilien-Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Diözesanpräses gemeinsam mit einem der drei Vizepräsides vertreten.
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§ 10
Verwaltung des Vermögens

(1) Das Vermögen und die finanziellen Mittel des Diözesan-Cäcilien-Verbandes werden unter Verantwortung des Diözesanpräses verwaltet.
(2) Der Diözesanpräses legt der Generalversammlung den Jahresabschluss mit Vermögensübersicht vor.
(3) 1Die Buch- und Kassenführung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes wird jährlich von zwei Kassenprüfern geprüft, die nicht dem Diözesanvorstand angehören. 2Die Kassenprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
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§ 11
Kompetenzteam Kirchenmusik

(1) Die Pfarreien können gemäß § 19 des Pfarreigesetzes ein Kompetenzteam Kirchenmusik einrichten.
(2) Jede Kirchengemeinde als Mitglied gemäß § 4 Absatz 1 entsendet vier Vertreter aus dem Kompetenzteam in die Generalversammlung.
(3) Der Diözesan-Cäcilien-Verband unterstützt und berät bei der Einrichtung eines Kompetenzteams Kirchenmusik als auch in der laufenden Wahrnehmung der Aufgaben.
(4) Die Kompetenzteams Kirchenmusik der Pfarreien eines Dekanates entsenden gemeinsam einen Vertreter in den Diözesanvorstand.
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§ 12
Satzungsänderungen/Auflösung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes

(1) 1Die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Verbandszweckes sowie die Auflösung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Generalversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 2Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn diese Punkte in der nach § 6 Absatz 3 bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten waren.
(2) 1Bei Aufhebung oder Auflösung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes fällt das Verbandsvermögen an die Erzdiözese Freiburg, die es im Sinne des Verbandszweckes zu verwenden hat. 2Eine andere Verwendung als zu unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken ist unzulässig.
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§ 13
Bischöfliche Aufsicht

(1) Der Diözesan-Cäcilien-Verband und seine Organe unterstehen der Aufsicht des Ordinarius, welche durch das Erzbischöfliche Ordinariat in Freiburg ausgeübt wird.
(2) 1Der Vorstand des Diözesan-Cäcilien-Verbandes unterrichtet jährlich das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg sowie den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg über die Haushalts- und Wirtschaftsführung durch Übersendung des jeweils vorliegenden Jahresabschlusses mit Vermögensübersicht, des Berichts der Kassenprüfer sowie eines Berichts über die Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes. 2Die Bestätigung der Jahresrechnung erfolgt durch die Generalversammlung bei ihrer turnusmäßigen Versammlung.
(3) Dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg bleibt das Recht vorbehalten, Auskünfte über die Tätigkeit des Diözesan-Cäcilien-Verbandes und seine Haushalts- und Wirtschaftsführung einzuholen, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sowie Prüfungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
(4) Nachfolgend aufgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsverkehr der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg:
  1. Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis stehen;
  2. Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkung, Zuwendung oder Vermächtnis sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften;
  3. Erteilung von Vollmachten;
  4. Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
  5. Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche;
  6. Miet- und Pachtverträge, die unbefristet sind oder befristet sind mit einer Laufzeit von zehn oder mehr Jahren und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht einen Betrag von jährlich 25.000,00 Euro übersteigt; Leasingverträge, deren Leasingraten einen Betrag von jährlich 15.000,00 Euro übersteigen;
  7. sonstige Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro, durch die die wirtschaftliche Lage des Diözesan-Cäcilien-Verbandes verschlechtert werden könnte;
  8. Auflösung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes;
  9. diese Vereinssatzung, die Änderung der Vereinssatzung oder des Vereinszweckes.
(5) Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt.
(6) Folgende diözesane Gesetze und Ordnungen einschließlich deren Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichen Fassung, finden Anwendung:
  1. das kirchliche Arbeitsrecht, insbesondere die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung – GrO).
  2. die kirchlichen Rechtsnormen zum Umgang mit sexueller, körperlicher sowie seelischer Gewalt, insbesondere die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (OsM Intervention) sowie die Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz und die Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (AROPräv).
  3. das kirchliche Datenschutzrecht, insbesondere das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO).
  4. das kirchliche Archivrechts, insbesondere die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO).
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§ 14
Übergangsregelungen

Bis zur Bildung eines neuen Diözesanvorstandes bleiben die bisherigen Mitglieder des Diözesanvorstandes im Amt.
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§ 15
Inkrafttreten

(1) Die Satzungsänderungen und damit die gesamte Neufassung der Satzung wurden von der Generalversammlung am 22. November 2025 angenommen und beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Erzbischof am 6. Mai 2026 in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes in der Erzdiözese Freiburg vom 5. November 2022 (ABl. 2024, S. 154) außer Kraft.

Nr. 383Terminplanung der Bischöfe 2027

Im Blick auf die Terminplanung der Bischöfe werden Angaben über die im Jahr 2027 anstehenden Anlässe benötigt, zu denen ein Bischofsbesuch gewünscht wird bzw. erforderlich ist (z. B. Aussendungs- und Beauftragungsfeiern, Altarweihen, herausragende Jubiläen von Pfarreien und kirchlichen Verbänden, Wallfahrten u. a.).
Wir bitten alle betreffenden Seelsorgeeinheiten, Ausbildungseinrichtungen, Verbände etc. um eine baldige Mitteilung der Daten, spätestens bis 2. Juni 2026. Später eingehende Anfragen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Terminwünsche sind zu richten an: Domkapitular Bernd Gehrke, Erzbischöflicher Sekretär, Schoferstr. 2, 79098 Freiburg, bernd.gehrke@ordinariat-freiburg.de.

Personalmeldungen

Nr. 384Ausschreibung von Kooperatorenstellen für Priester der Erzdiözese Freiburg

Priester der Erzdiözese Freiburg, die das Pfarrexamen abgelegt haben, können sich formlos über das Referat Priester der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal – auf die folgenden Stellen für Kooperatoren bewerben.
Vor Abgabe der Bewerbung haben die Interessenten mit dem Pfarrer der Pfarrei ein Gespräch zu führen. Die Pfarrer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Stellenbesetzung per E-Mail an bernhard.eiermann@ordinariat-freiburg.de abzugeben oder sich unter der Rufnummer 0761 2188-409 telefonisch mit Diakon Bernhard Eiermann, dem Leiter des Referats Priester, in Verbindung zu setzen.
Die Stellenvergabe erfolgt befristet für zunächst acht Jahre, eine einmalige Verlängerung danach um weitere sechs Jahre kann sich anschließen.
Pfarrei Donaueschingen Hl. Dreifaltigkeit,
1. Dienstort: Donaueschingen-Pfohren

baldmöglichst
Pfarrei Hinterzarten Mariä Himmelfahrt,
1. Dienstort: Kirchzarten

baldmöglichst
Pfarrei Ettlingen St. Martin,
1. Dienstort: Rheinstetten-Mörsch

baldmöglichst
Pfarrei Bad Krozingen St. Alban,
1. Dienstort: Neuenburg

ab 1. September 2026
Pfarrei Freiburg Unsere Liebe Frau,
1. Dienstort: Merzhausen

ab 1. September 2026
Pfarrei Heidelberg Hl. Geist: Klinikseelsorge an den Universitätskliniken
ab 1. Februar 2027
Pfarrei Sigmaringen Herz Jesu,
1. Dienstort: Gammertingen

ab 1. April 2027
Bewerbungsschluss: 11. Juni 2026

Nr. 385Ernennungen

Erzbischof Stephan hat ernannt:
  • mit Wirkung vom 1. Februar 2026 Pater Bonaventure Deberechi Onwukwe SdC, Pforzheim, zum Missionskaplan und Leiter der Gemeinde italienischer Sprache in Pforzheim und zugleich zum Kooperator in der Pfarrei Pforzheim Herz Jesu, Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim;
  • mit Wirkung vom 1. Mai 2026 befristet bis 30. April 2034 Herrn Pfarrer Johannes Brandt, Mannheim, zum Pfarrer der Pfarrei Konstanz Hl. Dreifaltigkeit, Dekanat Bodensee-Hohenzollern.

Nr. 386Anweisungen

Es wurden angewiesen:
  • Pater Arcangelo Biondo SdC, Pforzheim, wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2026 zum Vikar für die Gemeinde italienischer Sprache in Pforzheim und für die Pfarrei Pforzheim Herz Jesu, Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim, ernannt.
  • Herr Vikar Hyeongcheol-Albert Kim, Merzhausen, wurde mit Wirkung vom 25. März 2026 zum Vikar in der Pfarrei Hinterzarten Mariä Himmelfahrt, Dekanat Südwest, ernannt.
  • Herr Kooperator Dr. Felix Uchechukwu Akam, Heiligkreuzsteinach, wurde mit Wirkung vom 1. April 2026 zum Kooperator in der Pfarrei Weinheim St. Marien, Dekanat Rhein-Neckar, ernannt.
  • Herr Kooperator Dr. Richard Mwebe, Villingen-Schwenningen, wurde mit Wirkung vom 1. April 2026 zum Kooperator in der Pfarrei Villingen Unsere Liebe Frau, Dekanat Südwest, ernannt.
  • Herr Kooperator Janusz Liszka, Brigachtal, wurde mit Wirkung vom 1. April 2026 zum Kooperator in der Pfarrei Villingen Unsere Liebe Frau, Dekanat Südwest, ernannt.
  • Herr Kooperator Gia-Hoa Nguyen, Limbach, wurde mit Wirkung vom 1. April 2026 zum Kooperator in der Pfarrei Mosbach-Neckarelz St. Maria, Dekanat Odenwald-Tauber, ernannt.
  • Herr Pfarrer Dr. Joachim Koffler, Freiburg, wurde mit Wirkung vom 15. April 2026 zum Geistlichen Mentor in der Studienbegleitung für Theologiestudierende an der Universität Freiburg unter Beibehaltung der Aufgaben als Geistlicher Mentor im Referat Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Institut für Pastorale Bildung und als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in der Pfarrei Freiburg Unsere Liebe Frau, Dekanat Südwest, ernannt.

Nr. 387Zurruhesetzung

Erzbischof Stephan hat der Bitte um Zurruhesetzung
  • von Herrn Pfarrer Klaus Vornberger, Mudau, zum 31. August 2026 entsprochen und ihn von seinen Aufgaben als Kooperator in der Pfarrei Buchen St. Oswald entpflichtet.

Nr. 388Verzicht

Erzbischof Stephan hat den Verzicht
  • von Herrn Pfarrer Michael Teipel, Konstanz, auf die Pfarrei Konstanz Hl. Dreifaltigkeit, Dekanat Bodensee-Hohenzollern mit Ablauf des 12. April 2026 angenommen.
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 8 - 5. Mai 2026
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-376
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 12 Ausgaben jährlich zzgl. Sonderdrucke
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