Erzbistum Freiburg
.Allgemeines Recht
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Erläuterungen zu § 32 des Pfarreigesetzes
Allgemeines Recht
(A. Fischbach / R. Wilde)
Stand: 26.08.2025/03.03.2026
###Allgemein:1#
Angepasst auf die neuen Strukturen ab dem 1. Januar 2026 entspricht die Norm den Vorschriften von § 12 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (PGRS).
Nicht in das Pfarreigesetz übernommen wurde die Möglichkeit der Anrufung einer diözesanen Schlichtungsstelle für den Fall eines Konfliktes innerhalb des Pfarreirates. Damit wird dem Subsidiaritätsgedanken in der Pfarrei und der Kirchengemeinde Rechnung getragen.
###Zu Absatz 2 Satz 2:2#
Das Kirchliche Wohl ist dann berührt, wenn die staatskirchlichen Grundlagen der Katholischen Kirche betroffen sind, namentlich das kirchlichen Selbstbestimmungsrecht sowie der Körperschaftsstatus. Das Kirchliche Wohl ist auch betroffen, bei sonstigen rechtlichen oder materiellen bzw. immateriellen Nachteilen für die konkrete Kirchengemeinde und deren Einrichtungen.
Berechtigte Interessen Einzelner: Hierzu gehören alle rechtlichen, materiellen oder imma-teriellen Interessen von natürlichen oder juristischen Personen, soweit sie höher zu gewich-ten sind als das Interesse der Öffentlichkeit an der Teilnahme an der Sitzung (demokratische Kontrollfunktion der Öffentlichkeit). Anders formuliert: Regelmäßig wird ein schutzwürdiges Interesse anzunehmen sein, wenn in der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen, deren Bekanntwerden sich auf das Fortkommen, das Ansehen oder die Wertschätzung eines Einzelnen nachteilig auswirken können oder an deren Geheimhaltung aus sonstigen Gründen ein schutzwürdiges Interesse des Einzelnen besteht.