Erzbistum Freiburg
.
Hinweise zur Durchführung:
##Artikel I
#Artikel II
#Artikel III
Artikel IV
##Artikel I
#Artikel II
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
#§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
##Artikel I
#Artikel II
####Artikel I
Artikel II
##§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
#§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
#§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
#§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
#§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
####§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
#§ 17
§ 18
#§ 19
§ 20
§ 21
####§ 1
§ 2
Nr. 5Freiburg im Breisgau, den 6. Mai 2025
Erzbischof
Nr. 92Tod von Papst Franziskus
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 93Nachruf zum Tode von Papst Franziskus
Die weltweite Kirche ist in diesen Stunden in Trauer um Papst Franziskus vereint, aber auch in großer Dankbarkeit um sein Wirken als Pontifex. Bei vielen Menschen hat er aufgrund seines Auftretens große Hoffnungen geweckt: mit seinem hingebungsvollen Einsatz für die Würde aller Menschen und für den Frieden.
Er wurde zu einem Wächter der universalen Menschenrechte, des Friedens und der menschlichen Freiheit. In Zeiten nationaler Alleingänge und zunehmender Anfragen an universale Grundrechte hat er diese immer wieder verteidigt und ihre Einhaltung angemahnt – nicht zuletzt auch angesichts der vielen Millionen Geflüchteten weltweit und den Diskussionen um Migrationsvermeidung.
Er hat sich an viele Orte begeben, um mit Menschen ins Gespräch zu kommen, auch mit jenen, die seinen Glauben nicht teilten, sehr wohl aber seine Grundhaltung einer auf universalen Rechten basierenden irdischen Ordnung. Dafür stehen Dokumente wie das von Abu Dhabi sowie die Begegnungen mit muslimischen und jüdischen Gelehrten. Davon geben auch zahlreiche Audienzen im Vatikan Zeugnis. Diese interreligiösen und interkulturellen Kontakte zeugen von der großen Offenheit des Papstes. Innerkirchlich zeigte sich dies in seinem synodalen Verständnis und dem Austausch zwischen den verschiedenen Menschen und deren Anliegen in der weltweiten Kirche.
Die Theologie von Papst Franziskus war von der Einsicht geprägt, dass eine eindimensionale Betrachtung der Lebensverhältnisse, des Glaubens und der Kirche nicht der Vielfalt und Komplexität der eigentlichen Lage gerecht werde. Das wurde deutlich in seinen Enzykliken. Die am breitesten rezipierte Enzyklika „Laudato si´“ verband die Sorge um ein menschenwürdiges Leben insbesondere indigener Gruppen und der Armen mit der Sorge um „unser gemeinsames Haus“. Er betonte, dass nicht nur das Recht auf ein Leben in Frieden unter den Menschen, sondern ebenso das Recht auf ein Leben in Frieden und im Einklang mit unserer Umwelt seinen eigenen Glauben geprägt hatte.
Die Zentrierung auf Gott, die uns in der Nachfolge Christi direkt zum Menschen führt, war ein zentraler Bestandteil seiner Sichtweise auf den Dienst der Gläubigen. Den „Geruch der Schafe“ anzunehmen, was er von pastoralen Ämtern einforderte, verband sich in der Enzyklika „Fratelli tutti“ mit einem Bekenntnis zum Dienst am Nächsten, in einer Hingabe an diesen Dienst als Auftrag an alle, ohne zwischen Menschen im Sinne von Gruppenzugehörigkeiten zu unterscheiden.
Er sah das ganze Volk Gottes zur Heiligkeit berufen. Dies brachte er etwa in seinem Apostolischen Schreiben „Gaudete et exsultate“ ins Wort.
Zugleich bewahrte er die Bedeutung der Heiligen und Seligen der Kirche als Vorbilder in der Nachfolge Christi. So wird sein Pontifikat mit der Erzdiözese Freiburg und der in Freiburg stattfindenden Seligsprechung von Max Josef Metzger am 17. November 2024 verbunden bleiben.
Zugleich bewahrte er die Bedeutung der Heiligen und Seligen der Kirche als Vorbilder in der Nachfolge Christi. So wird sein Pontifikat mit der Erzdiözese Freiburg und der in Freiburg stattfindenden Seligsprechung von Max Josef Metzger am 17. November 2024 verbunden bleiben.
Die Ausrufung des Heiligen Jahres 2025 war ein für ihn wichtiges Signal der Umkehr der gesamten Kirche, insbesondere angesichts des Ausmaßes sexuellen Missbrauchs und dessen Aufarbeitung.
Die enge Verbindung zwischen sozialem Anspruch kirchlicher Lehre und göttlicher Sendung in der Liebe Christi wurde zuletzt auch in der Enzyklika „Dilexit nos“ deutlich.
Im Zentrum von Papst Franziskus‘ Kirchenpolitik stand die besondere Anerkennung der Menschen, die der Zuwendung bedürfen. Die Ziele pastoraler Reisen oder seine Personalentscheidungen sind deshalb als Hinweise darauf zu verstehen, die Bedrängten an den Rändern unserer Gesellschaften nicht zu übersehen, sie als neue Zentren des Christentums anzuerkennen. Franziskus versuchte die katholische Kirche zu erneuern, ohne die gewachsene Tradition zu verraten. Die Heiligkeit des Gottesvolkes zeigte sich für ihn in der Übereinstimmung von Lehre, Wirken und Handeln in der gesamten kirchlichen Gemeinschaft.
Im Zentrum von Papst Franziskus‘ Kirchenpolitik stand die besondere Anerkennung der Menschen, die der Zuwendung bedürfen. Die Ziele pastoraler Reisen oder seine Personalentscheidungen sind deshalb als Hinweise darauf zu verstehen, die Bedrängten an den Rändern unserer Gesellschaften nicht zu übersehen, sie als neue Zentren des Christentums anzuerkennen. Franziskus versuchte die katholische Kirche zu erneuern, ohne die gewachsene Tradition zu verraten. Die Heiligkeit des Gottesvolkes zeigte sich für ihn in der Übereinstimmung von Lehre, Wirken und Handeln in der gesamten kirchlichen Gemeinschaft.
Was von Papst Franziskus bei all seinem Wirken und Handeln in Erinnerung bleiben wird, ist seine zugleich Gott und den Menschen zugewandte, heitere Art, die selbst in Zeiten von Krankheit und Sorge in den Begegnungen mit ihm immer wieder deutlich wurde. Das hat ihn, das hat sein Pontifikat und sein Leben geprägt und zu einem Vorbild als Hirte und Mensch werden lassen.
R. I. P.
Freiburg im Breisgau, den 21. April 2025 |
Erzbischof Stephan Burger |
Heiliger Stuhl
Nr. 94Botschaft von Papst Franziskus
zum 62. Weltgebetstag um geistliche Berufungen
zum 62. Weltgebetstag um geistliche Berufungen
[11. Mai 2025]
Pilger der Hoffnung: das Geschenk des Lebens
Liebe Brüder und Schwestern!
An diesem 62. Weltgebetstag um geistliche Berufungen möchte ich an euch die freudige und ermutigende Einladung richten, Pilger der Hoffnung zu sein, indem ihr euer Leben selbstlos hingebt.
Die Berufung ist ein kostbares Geschenk, das Gott in die Herzen sät, ein Ruf, aus sich selbst herauszugehen, um einen Weg der Liebe und des Dienens einzuschlagen. Und jede Berufung in der Kirche – sei es als Laie oder zum geweihten Amt oder zum gottgeweihten Leben – ist ein Zeichen der Hoffnung, die Gott für die Welt und für jedes seiner Kinder hegt.
In dieser unserer Zeit fühlen sich viele junge Menschen im Blick auf die Zukunft verloren. Oft sind sie unsicher, was ihre beruflichen Perspektiven angeht, und noch grundlegender erleben sie eine Identitätskrise, die eine Sinn- und Wertekrise ist und durch die digitale Verwirrung noch schwerer zu überwinden ist. Die Ungerechtigkeiten gegenüber den Schwachen und Armen, die Gleichgültigkeit eines egoistischen Wohlstands und die Gewalt des Krieges bedrohen ihre Pläne für ein gutes Leben, die sie in ihrem Herzen hegen. Doch der Herr, der das Herz des Menschen kennt, lässt uns in der Unsicherheit nicht allein, vielmehr möchte er in jedem das Bewusstsein wecken, geliebt, gerufen und als Pilger der Hoffnung gesandt zu sein.
Daher sind wir erwachsenen Glieder der Kirche, insbesondere die Hirten, gefordert, den Berufungsweg der neuen Generationen anzunehmen, zu prüfen und zu begleiten. Und ihr jungen Menschen seid gerufen, dabei die Hauptrolle zu spielen, oder besser gesagt, sie zusammen mit dem Heiligen Geist zu spielen, der in euch den Wunsch weckt, das Leben zu einem Geschenk der Liebe zu machen.
Den eigenen Berufungsweg annehmen
Liebe Jugendliche, »euer Leben ist nicht ein „in der Zwischenzeit”. Ihr seid das Jetzt Gottes« (Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christus vivit, 178). Es ist notwendig, sich bewusst zu werden, dass das Geschenk des Lebens eine großherzige und treue Antwort verlangt. Seht euch die jungen Heiligen und Seligen an, die mit Freude auf den Ruf des Herrn geantwortet haben: die heilige Rosa von Lima, der heilige Dominikus Savio, die heilige Theresia vom Kinde Jesu, der heilige Gabriel von der Schmerzhaften Muttergottes, die seligen – bald heiligen – Carlo Acutis und Pier Giorgio Frassati und viele andere. Jeder von ihnen hat seine Berufung als Weg zum vollkommenen Glück in der Beziehung zu Jesus, dem Lebendigen, empfunden.
Wenn wir sein Wort hören, brennt uns das Herz in der Brust (vgl. Lk 24,32) und wir verspüren den Wunsch, unser Leben Gott zu weihen! Und dann wollen wir herausfinden, auf welche Weise, in welcher Lebensform wir die Liebe erwidern können, die er uns zuvor geschenkt hat.
Jede Berufung, die in der Tiefe des Herzens wahrgenommen wird, lässt die Antwort als inneren Drang zur Liebe und zum Dienen, als Quelle der Hoffnung und der Liebe aufkeimen und nicht als Suche nach persönlicher Bestätigung. In Gottes Plan zur Freude eines jeden Mannes und einer jeder Frau, die alle persönlich dazu berufen sind, ihr Leben für die anderen einzusetzen (vgl. Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 268), sind Berufung und Hoffnung also miteinander verflochten. Viele junge Menschen versuchen, den Weg zu erkennen, zu dem Gott sie beruft: Einige erkennen – oft mit Erstaunen – die Berufung zum Priestertum oder zum gottgeweihten Leben; andere entdecken die Schönheit der Berufung zur Ehe und zum Familienleben wie auch zum Einsatz für das Gemeinwohl und zum Glaubenszeugnis unter Kollegen und Freunden.
Jede Berufung lebt von der Hoffnung, die sich in Vertrauen in die Vorsehung verwandelt. Für den Christen ist Hoffnung nämlich viel mehr als bloßer menschlicher Optimismus: Sie ist vielmehr eine Gewissheit, die im Glauben an Gott wurzelt, der in der Geschichte eines jeden Menschen wirkt. Und so reift die Berufung im täglichen Bemühen um Treue zum Evangelium, im Gebet, in der geistlichen Unterscheidung und im Dienen.
Liebe Jugendliche, die Hoffnung auf Gott enttäuscht nicht, denn er leitet jeden Schritt derer, die sich ihm anvertrauen. Die Welt braucht junge Menschen, die Pilger der Hoffnung sind, die mutig ihr Leben Christus weihen und voller Freude darüber sind, seine missionarischen Jünger zu sein.
Den eigenen Berufungsweg prüfen
Die Entdeckung der eigenen Berufung geschieht auf einem Weg der geistlichen Unterscheidung. Dieser Weg ist nie ein einsamer Weg, sondern er entsteht innerhalb der christlichen Gemeinschaft und gemeinsam mit ihr.
Liebe junge Menschen, die Welt drängt euch zu voreiligen Entscheidungen, dazu, eure Tage mit Lärm zu füllen, und hindert euch daran, eine Stille zu erfahren, die offen ist für Gott, der zum Herzen spricht. Habt den Mut, innezuhalten, in euch hineinzuhören und Gott zu fragen, was er sich für euch erträumt. Die Stille des Gebets ist unerlässlich, um den Ruf Gottes in der eigenen Geschichte „lesen“ und eine freie und bewusste Antwort geben zu können.
Die innere Sammlung ermöglicht es uns zu verstehen, dass wir alle Pilger der Hoffnung sein können, wenn wir unser Leben zu einem Geschenk machen, insbesondere im Dienst an denen, die an den materiellen und existenziellen Rändern der Welt leben. Wer auf den Ruf Gottes hört, kann den Schrei der vielen Brüder und Schwestern nicht ignorieren, die sich ausgeschlossen, verwundet und verlassen fühlen. Jede Berufung öffnet für den Auftrag, Christus dort gegenwärtig zu machen, wo Licht und Trost am meisten gebraucht werden. Insbesondere die gläubigen Laien sind aufgerufen, durch ihr soziales und berufliches Engagement „Salz, Licht und Sauerteig“ des Reiches Gottes zu sein.
Den Berufungsweg begleiten
In diesem Zusammenhang sollten diejenigen, die in der Seelsorge und in der Berufungspastoral tätig sind, insbesondere die geistlichen Begleiter, keine Angst haben, die jungen Menschen mit der hoffnungsvollen und geduldigen Zuversicht der göttlichen Pädagogik zu begleiten. Es geht darum, für sie ein offenes Ohr zu haben und sich ihrer achtsam anzunehmen; es geht darum, dass sie sich auf uns verlassen können, dass wir ihnen weise Begleiter sind, die bereit sind, ihnen zu helfen und die aufmerksam die Zeichen Gottes auf ihrem Weg erkennen.
Ich ermutige daher dazu, für die Pflege der christlichen Berufung in den verschiedenen Bereichen des menschlichen Lebens und Handelns Sorge zu tragen und jedem Einzelnen zu helfen, sich für die Stimme Gottes zu öffnen. Hierfür ist es wichtig, dass die Bildungs- und Pastoralprogramme der Berufungsbegleitung angemessenen Raum geben.
Die Kirche braucht Hirten, Ordensleute, Missionare, Ehepaare, die es verstehen, mit Vertrauen und Hoffnung „Ja“ zum Herrn zu sagen. Die Berufung ist niemals ein Schatz, der im Herzen eingeschlossen bleibt, sondern sie wächst und festigt sich in der Gemeinschaft derer, die glauben, lieben und hoffen. Und weil niemand allein auf den Ruf Gottes antworten kann, brauchen wir alle das Gebet und die Unterstützung unserer Brüder und Schwestern.
Liebe Brüder und Schwestern, die Kirche ist lebendig und fruchtbar, wenn sie neue Berufungen hervorbringt. Und die Welt sucht, oft unbewusst, Zeugen der Hoffnung, die mit ihrem Leben verkünden, dass die Nachfolge Christi eine Quelle der Freude ist. Lasst uns also nicht müde werden, den Herrn um neue Arbeiter für seine Ernte zu bitten, in der Gewissheit, dass er immerfort mit Liebe ruft. Liebe junge Menschen, ich vertraue eure Christusnachfolge der Fürsprache Mariens an, der Mutter der Kirche und der Berufungen. Wandelt stets als Pilger der Hoffnung auf dem Weg des Evangeliums! Ich begleite euch mit meinem Segen und bitte euch, für mich zu beten.
Rom, Gemelli-Klinik, 19. März 2025
FRANZISKUS
Deutsche Bischofskonferenz
Nr. 95Aufruf der deutschen Bischöfe
zur Pfingstaktion Renovabis 2025
zur Pfingstaktion Renovabis 2025
Liebe Schwestern und Brüder,
in der Bibel lesen wir: „Gott erschuf den Menschen als sein Bild, als Bild Gottes erschuf er ihn“ (Gen 1,27). Für Christinnen und Christen bedeutet das: Jeder Mensch besitzt – als Ebenbild Gottes – eine unveräußerliche Würde, die ihm nicht genommen werden kann.
In der Realität aber erleben wir, wie die Würde des Menschen allzu oft mit Füßen getreten wird. Frauen und Männer werden auf Grund ihrer Herkunft, ihrer Religion oder ihrer Einstellungen ausgegrenzt und geringgeschätzt. Sie müssen Kriege und Diktaturen erleiden, sie werden wie Ware gehandelt, missbraucht und ausgebeutet, leben in Not und menschenunwürdigen Verhältnissen – überall auf der Welt, auch im Osten Europas. Darauf macht Renovabis, die Solidaritätsaktion der katholischen Kirche in Deutschland mit den Menschen in Mittel- und Osteuropa, aufmerksam und stellt ihre diesjährige Pfingstaktion unter das Motto: „Voll der Würde. Menschen stärken im Osten Europas“.
Die Aufmerksamkeit richtet sich dabei vor allem auf drei Gruppen, denen Renovabis mit seinen Partnern vor Ort zur Seite steht: Die Angehörigen der Roma-Minderheit, die in vielen Ländern nach wie vor an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden; Frauen und Mädchen, die Opfer von Menschenhandel werden; und nicht zuletzt die Menschen in der Ukraine, die unter den schwerwiegenden Folgen des Krieges leiden.
Wir bitten Sie herzlich: Unterstützen Sie die Anliegen von Renovabis durch Ihr Gebet und Ihre großzügige Spende und helfen Sie mit, die Würde der Menschen im Osten Europas zu stärken.
Für das Erzbistum Freiburg |
Erzbischof Stephan Burger |
Der vorstehende Aufruf wurde von der Deutschen Bischofskonferenz bei ihrer Frühjahrsvollversammlung 2025 verabschiedet. Er soll am Sonntag, dem 1. Juni 2025, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden zudem in geeigneter anderer Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte am Pfingstsonntag, dem 8. Juni 2025, ist ausschließlich für die Solidaritätsaktion Renovabis bestimmt und ohne Abzüge weiterzuleiten.
Die Osteuropa-Solidaritätsaktion Renovabis steht in diesem Jahr unter dem Leitwort „Voll der Würde. Menschen stärken im Osten Europas“. Damit erinnert Renovabis daran, dass jeder Mensch Ebenbild Gottes ist, ausgestattet mit einer unveräußerlichen Würde. Besonders wichtig ist die Wahrung der Menschenwürde im Umgang mit allen, die schwach und verletzlich sind, körperliche oder geistige Einschränkungen haben.
Die 33. Renovabis-Pfingstaktion wird am Sonntag, dem 25. Mai 2025, im Erzbistum Berlin eröffnet. Der Gottesdienst wird ab 10:00 Uhr im Hörfunk (radio 3, WDR) übertragen und von domradio.de und EWTN live gestreamt.
Bitte hängen Sie von Montag, 12. Mai 2025 an die Renovabis-Plakate in den Gemeinden aus und legen das Informationsmaterial sowie die Spendentüten am Schriftenstand aus.
Am Wochenende vor Pfingsten (Siebter Sonntag der Osterzeit, 31. Mai/1. Juni 2025) sollen in den Gemeinden der Aufruf der deutschen Bischöfe in allen Gottesdiensten, auch in den Vorabendmessen, verlesen werden und die restlichen Spendentüten mit dem entsprechenden Hinweis verteilt werden. Am Pfingstsonntag, 8. Juni 2025, sowie in den Vorabendmessen am 7. Juni 2025, wird in allen katholischen Kirchen die Renovabis-Kollekte für Osteuropa gehalten.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 19/2024). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Die Kollekte soll zeitnah und ohne Abzug von den Gemeinden über die Bistumskasse an Misereor weitergeleitet werden. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, z. B. für eigene Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Renovabis ist den Spendern gegenüber rechenschaftspflichtig. Sobald das Ergebnis Ihrer Kollekte vorliegt, geben Sie es bitte der Gemeinde mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt.
Renovabis stellt eine Reihe von Materialien zur Pfingstaktion zur Verfügung, darunter eine Pfingstnovene, ein Gebetsheft mit Gebeten zum Heiligen Geist und das Aktionsthemenheft. Alle Aktionsmaterialien stehen auf der Webseite www.renovabis.de/material bereit.
Erzbischof
Nr. 96Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der AVO
##Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende
Verordnung
erlassen:
#Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der AVO
#Artikel I
Änderung der Anlage 4b zur AVO
Die Anlage 4b zur AVO (Dienstordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten, Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten und für Gemeindepraktikantinnen und Gemeindepraktikanten im Rahmen des praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin oder zum Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg) vom 6. Juli 2020 (ABl. S. 376) wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Während des Aufbaustudiums besteht ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis.“
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Es wird ein Ausbildungsentgelt gezahlt. Dieses beträgt
- im ersten Jahr der Ausbildung zwei Drittel des nach Entgeltgruppe 6 AVO maßgebenden Tabellenentgelts,
- im zweiten Jahr der Ausbildung zwei Drittel des nach Entgeltgruppe 8 AVO maßgebenden Tabellenentgelts.
Für das Ausbildungsentgelt nach Satz 2 findet § 30 Absatz 2 AVO keine Anwendung.Ferner besteht gemäß § 23 AVO Anspruch auf Kinderzulage.“
Artikel II
Änderung der Anlage 5a zur AVO
Die Anlage 5a zur AVO (Regelung der Arbeitsbedingungen der Auszubildenden in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz) vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2024 (ABl. S. 330), wird wie folgt geändert:
- In § 8 Absatz 6 wird die Satzbezeichnung „1“ gestrichen und Satz 2 wird aufgehoben.
- § 19 wird wie folgt gefasst:„§ 19
Übernahme von Auszubildenden(1) Auszubildende, die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen; die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.(2) 1Auszubildende, die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen; die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. 2Im Anschluss daran, werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.(3) 1Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. 2Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. 3Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt. 4Für die Prüfung des dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarfs, einer freien und besetzbaren Stelle bzw. eines freien und zu besetzenden Arbeitsplatzes sowie der ausbildungsadäquaten Beschäftigung ist auf die Ausbildungsdienststelle abzustellen. 5Steht in der Ausbildungsdienststelle keine Stelle bzw. kein Arbeitsplatz im Sinne des Satzes 1 zur Verfügung, wirken die Ausbildungsdienststelle und die personalverwaltende Dienststelle auf eine Übernahme in eine andere Dienststelle des Dienstgebers hin.(4) Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung gemäß Absatz 3, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 19 möglich.“
Artikel III
Einfügung einer neuen Anlage 5d zur AVO
Nach Anlage 5c zur AVO wird folgende neue Anlage 5d zur AVO (Verordnung zur Gewährung einer Zulage für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen) eingefügt:
„Verordnung zur Gewährung einer Zulage für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen
(Anlage 5d zur AVO)
Der Dienstgeber, der unter den Anwendungsbereich der AVO fällt (§ 1 Absatz 1 AVO in Verbindung mit § 2 Absatz 2 AVO) und mit einem Studierenden in einem praxisintegrierten dualen Studiengang einen Studienvertrag abgeschlossen hat, zahlt dem Studierenden während des Studiums eine monatliche, nicht dynamische Zulage i. H. v. 100 €, wenn der Studierende eine Monatsvergütung entsprechend § 8 Absatz 1 der Anlage 5a zur AVO erhält. Hinsichtlich der Berechnung und Auszahlung der Zulage gelten die in § 30 Absätze 1 bis 5 AVO getroffenen Regelungen entsprechend.“
#Artikel IV
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2025 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 28. März 2025 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 97Sechzigste Verordnung zur Änderung der AVO
##Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende
Verordnung
erlassen:
#Sechzigste Verordnung zur Änderung der AVO
#Artikel I
Änderung der Anlage 1 zur AVO
Die Anlage 1 zur AVO (Entgeltgruppenverzeichnis) vom 29. Juni 2012 (ABl. S. 311), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2024 (ABl. S. 330), wird wie folgt geändert:
- Teil C wird wie folgt geändert:Ziffer 5.4 wird wie folgt gefasst:„5.4 Beschäftigte im PersonalwesenEntgeltgruppe 9b5.4.1 Beschäftigte im Personalservice 29)5.4.2 Beschäftigte in der Personalabrechnung 29a)5.4.3 Beschäftigte im Personalwesen, die aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse alle für die Errechnung und Zahlbarmachung der Entgelte bzw. Dienst- und Versorgungsbezüge notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, alle erforderlichen Arbeiten verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen und in mehreren Rechtsgebieten selbständig und umfassend beraten 29b), 30), 32)Entgeltgruppe 105.4.1 Beschäftigte im Personalservice mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben 11a), 12), 29), 32a)5.4.2 Beschäftigte in der Personalabrechnung mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben 11a), 12), 29a), 32a)5.4.3 Beschäftigte im Personalwesen mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse alle für die Errechnung und Zahlbarmachung der Entgelte bzw. Dienst- und Versorgungsbezüge notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, alle erforderlichen Arbeiten verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen und in mehreren Rechtsgebieten selbständig und umfassend beraten 11a), 12), 29b), 30), 32), 32a)Entgeltgruppe 115.4.1 Beschäftigte als Leitung des Personalwesens, die über eine abgeschlossene förderliche Hochschulbildung verfügen, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10, Fallgruppe 5.4.1, 5.4.2 bzw. 5.4.3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist und sich zusätzlich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt 11a), 31), 32b)5.4.2 Beschäftigte im Personalwesen im Erzbischöflichen Ordinariat, die über eine abgeschlossene förderliche Hochschulbildung verfügen, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10, Fallgruppe 5.4.1, 5.4.2 bzw. 5.4.3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist und sich zusätzlich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt 11a), 31), 32b)“
- Teil D wird wie folgt geändert:
- Anmerkung 29) wird wie folgt gefasst:„29) Beschäftigte im Personalservice nehmen insbesondere folgende Tätigkeiten wahr:
- Stellenbewertung und Stellenbewirtschaftung,
- Stellenausschreibung inklusive Bewerbungsmanagement (insbesondere Sichtung und Aufbereitung der Bewerbungsunterlagen, Absagen, Verwaltung des Bewerberpools) und
- Bearbeitung des Personalfalls und Beratung des Personals unter Berücksichtigung relevanter Vorschriften (beispielsweise Festsetzung der Entgeltgruppe/Besoldungsgruppe, Festsetzung der Stufe, Festsetzung der Beschäftigungszeit, Festsetzung der Jubiläumsdienstzeit, Prüfung der Kinderzulage, Prüfung des Familienzuschlags, Prüfung anderer Vergütungsbestandteile/Besoldungsbestandteile, Prüfung Befristungsgründe, Vorbereitung von MAV-Beteiligungen, Überprüfung und Anweisung der Auszahlung von Mehrarbeit und Überstunden, Bearbeitung von Höhergruppierungen und Beförderungen). Zu den relevanten Vorschriften gehören insbesondere das Kirchliche Arbeitsrecht (AVO mit sämtlichen Anlagen), das Allgemeine Arbeitsrecht (z. B. Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Pflegezeitgesetz, Kündigungsrecht), die Grundordnung des kirchlichen Dienstes, das Kirchenbeamtenrecht, das Priesterbesoldungs- und Versorgungsrecht, das Mitarbeitervertretungsrecht.“
- Anmerkung 29a) wird wie folgt gefasst:„29a) Beschäftigte in der Personalabrechnung nehmen insbesondere folgende Tätigkeiten wahr:
- Sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Bewertung des Personalfalls,
- Prüfung der Zusatzversorgungspflicht,
- Prüfen, Festsetzen und Erfassen der Entgelte, Bezüge und weiterer Vergütungsbestandteile für die Gehaltsabrechnung,
- Beratung des Personals zu entgeltlichen Fragestellungen sowie Beantwortung von Fragen zur Gehaltsabrechnung,
- Erstellung von Verdienstbescheinigungen (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Krankenkasse, L-Bank),
- Bearbeitung und Bewertung entgeltlicher Unterstützungsleistungen (Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale) und
- Erstellung von gehaltsspezifischen Auswertungen, Statistiken und Hochrechnungen.“
- Nach Anmerkung 29a) wird folgende neue Anmerkung 29b) eingefügt:„29b) „Notwendige Merkmale“ im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
- bei Beamten und Versorgungsempfängern die Besoldungsgruppe, das Besoldungsdienstalter, die Stufe des Familienzuschlags, Namen und Geburtsdaten der Kinder mit Angaben über Anspruch auf Kindergeld, Angaben über Zulagen,
- bei Beschäftigten die Entgeltgruppe, die Stufe, die Kinderzulage, Namen und Geburtsdaten der Kinder mit Angaben über Anspruch auf Kindergeld, die Angaben über Zulagen, die Angaben über vermögenswirksame Leistungen, die Höhe des Beitragszuschusses nach § 257 SGB V, die Beschäftigungszeit.“
- Anmerkung 30) wird wie folgt gefasst:„30) Die Errechnung der Bezüge aufgrund angegebener tatsächlicher Verhältnisse setzt voraus, dass der Beschäftigte aus tatsächlichen Gegebenheiten oder Lebenssachverhalten (Berufsqualifikation, bisher erbrachte berufliche Vordienstzeiten, Familienstand, Kinderzahl etc.) eigene Schlüsse zu ziehen hat, um die „notwendigen Merkmale" zu ermitteln und sodann zur Errechnung der Bezüge auszuwerten.“
- Anmerkung 32a) wird wie folgt gefasst:„32a) Förderlich sind folgende Studiengänge:Allgemeine Finanzverwaltung, Public Management und (Diplom-) Studiengänge für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst mit vergleichbaren Abschlüssen sowie betriebswirtschaftliche Studiengänge mit vergleichbaren Abschlüssen.“
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 28. März 2025 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 98Studien- und Prüfungsordnung
Kirchliches Studium –
Angewandte Theologie und Religionspädagogik
###Kirchliches Studium –
Angewandte Theologie und Religionspädagogik
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen zum Kirchlichen Studium
#§ 1
Geltungsbereich
1Die Studien- und Prüfungsordnung regelt das Kirchliche Studium – Angewandte Theologie und Religionspädagogik (im Folgenden: Kirchliches Studium). 2Es führt zum Abschluss Religionspädagogin/Religionspädagoge – Kirchliches Examen und gilt als Grundlage für die berufspraktische Phase des Berufes Gemeindereferentin/Gemeindereferent.
#§ 2
Zuständigkeit
1Die Fachakademie für Pastoral und Religionspädagogik der Erzdiözese Freiburg (im Folgenden: Fachakademie) ist als rechtlich unselbstständige Einrichtung der Erzdiözese Freiburg Trägerin des Kirchlichen Studiums entsprechend den „Rahmenstatuten und -ordnungen für Gemeindereferenten/-referentinnen und Pastoralreferenten/-referentinnen“ in der jeweils geltenden Fassung. 2Das Kirchliche Studium dient der Ausbildung von Gemeindereferentinnen bzw. Gemeindereferenten.
#§ 3
Ziele des Kirchlichen Studiums
(1) 1Das Kirchliche Studium will Personen befähigen, ihren künftigen Beruf einer Gemeindereferentin bzw. eines Gemeindereferenten als Religionspädagogin/Religionspädagoge – Kirchliches Examen auszuüben. 2Ausgebildet wird im Hinblick auf eine kooperative Pastoral. 3Grundlage des Kirchlichen Studiums ist eine anwendungsbezogene Vermittlung theologischer und humanwissenschaftlicher Inhalte sowie die Initiierung personaler und geistlicher Lernprozesse. 4Ziel ist ein persönlicher, angemessener, situationsadäquater und pastoraler Umgang mit dem christlichen Angebot, das Leben zu deuten, zu gestalten und zu feiern. 5Dazu gehören grundlegende pastoraltheologische und religionspädagogische Kompetenzen.
(2) 1Die Vermittlung von Inhalten und der Erwerb von Kompetenzen erfolgt in Verzahnung mit dem B.A.-Studiengang Angewandte Theologie (Bachelor of Arts), der an der Katholischen Hochschule Freiburg (im Folgenden: KH Freiburg) angeboten wird. 2Dies geschieht auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags zwischen der Erzdiözese Freiburg und der KH Freiburg. 3Für den Erwerb weiterer, für den pastoralen Dienst notwendiger Kompetenzen sind die Ausbildungsdiözesen verantwortlich, z. B. durch das Praktische Studiensemester. 4Die jeweiligen Diözesen können diesbezüglich Vereinbarungen mit der Studienleitung des Kirchlichen Studiums schließen.
#§ 4
Zulassung zum Kirchlichen Studium und Zulassungsverfahren
(1) 1Die Zulassung zum Kirchlichen Studium ist nur zum Wintersemester möglich. 2Bewerbungsschluss ist jeweils der 30. Juni des Jahres, in dem das Studium aufgenommen werden soll. 3Der Zulassungsantrag einschließlich aller erforderlichen Unterlagen muss bis zu diesem Zeitpunkt bei der Zulassungskommission eingegangen sein.
(2) 1Über die Zulassung oder Ablehnung von Bewerbungen entscheidet die Zulassungskommission, der die Leitung und Studienleitung der Fachakademie sowie die für die Fachakademie zuständige Referatsleitung im Erzbischöflichen Ordinariat als Vorsitzende bzw. Vorsitzender angehören. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
(3) 1Zum Kirchlichen Studium kann nur zugelassen werden,
- wer die Schulausbildung mindestens mit der Mittleren Reife abgeschlossen hat; über die Gleichwertigkeit anderer Schulabschlüsse entscheidet die Zulassungskommission;
- eine Berufsausbildung abgeschlossen hat;
- über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, die mindestens dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens entsprechen, diese sind – sofern es sich nicht um die Muttersprache der bzw. des Studierenden handelt – durch einen Sprachtest oder einschlägige Dokumente nachzuweisen.
2Weitere Zulassungsvoraussetzung ist die Vorlage einer Studienempfehlung der Diözese, in deren Dienst die Bewerberin bzw. der Bewerber treten möchte.
(4) Für eine ordnungsgemäße Bewerbung ist die Vorlage folgender Unterlagen über das Bewerbungsportal der Fachakademie erforderlich:
- Motivationsschreiben,
- tabellarischer Lebenslauf und Passbild,
- Zeugnisse über die Schulausbildung und die abgeschlossene Berufsausbildung,
- ggf. Zeugnisse über Berufstätigkeit und andere Qualifikationen,
- eine schriftliche Studienempfehlung gemäß Absatz 3 Satz 2,
- ggf. ein Nachweis über den Sprachtest bzw. einschlägige Dokumente über die notwendigen Deutschkenntnisse.
(5) 1Die Aufnahme in das Kirchliche Studium ist zu versagen, wenn eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung im gleichen oder einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht. 2Die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zum Kirchlichen Studium bei endgültig nicht bestandener Prüfung in einem vorherigen Studium obliegt der Zulassungskommission.
#Abschnitt 2 – Gliederung des Kirchlichen Studiums und modularer Aufbau
#§ 5
Struktur des Kirchlichen Studiums
(1) 1Die Regelstudienzeit des Kirchlichen Studiums beträgt sechs Semester in Vollzeit. 2Es ist modular aufgebaut.
(2) Für das Bestehen des Kirchlichen Studiums sind mindestens 180 ECTS-Punkte (Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer System; cf. §12) erforderlich.
(3) Das vierte Studiensemester ist ein praktisches Studiensemester.
#§ 6
Ausführungsbestimmungen zur Studien- und Prüfungsordnung
1Die Fachakademie erstellt im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg Ausführungsbestimmungen, in denen die Studien- und Prüfungsordnung entsprechend den speziellen Anforderungen des Kirchlichen Studiums konkretisiert werden. 2Die Ausführungsbestimmungen legen insbesondere fest, wie das Studium gegliedert ist, welche Module es beinhaltet sowie welche Prüfungsleistungen erbracht werden müssen.
#§ 7
Beendigung des Kirchlichen Studiums
(1) Das Studium endet regulär mit Bestehen der Abschlussprüfungen entsprechend dieser Ordnung.
(2) Das Studium endet vorzeitig, wenn entsprechend dieser Ordnung das endgültige Nichtbestehen der Prüfungen festgestellt wird.
#§ 8
Studieneingangsphase
1Innerhalb des Kirchlichen Studiums besteht die Möglichkeit, die Studienelemente der ersten drei Semester innerhalb eines verlängerten Zeitraums von fünf Semestern zu absolvieren. 2Ein entsprechender schriftlicher Antrag ist an die Leitung des Kirchlichen Studiums zu stellen. 3Vorab ist darüber eine Vereinbarung mit der Ausbildungsleitung herzustellen.
#§ 9
Praktische Studienphasen
1In das Kirchliche Studium sind praktische Studienphasen als betreute Bildungsabschnitte integriert. 2Die Anzahl, die Dauer und Abfolge der praktischen Studienphasen werden in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
#Abschnitt 3 – Allgemeine Bestimmungen für die Prüfungen
#§ 10
Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen sind kompetenzorientiert.
(2) Die Prüfungen sind kirchliche Prüfungen, die im Auftrag des Erzbischofs von Freiburg abgenommen werden.
#§ 11
Prüfungskommission
(1) 1Das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg bestellt eine Prüfungskommission. 2Diese besteht aus der zuständigen Referatsleitung im Erzbischöflichen Ordinariat als Vorsitzende bzw. Vorsitzendem, der Leitung des Kirchlichen Studiums als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und der Studiengangsleitung des B.A.-Studiengangs Angewandte Theologie an der KH Freiburg.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Studien- und Prüfungsordnung nichts anderes vorsieht.
(3) 1Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) 1Die Prüfungskommission berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. 2Sie kann einzelne Entscheidungen ihrer bzw. ihrem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied übertragen.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, allen Prüfungen beizuwohnen.
(6) Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission kann für die Durchführung einzelner Modulprüfungen sowie für die Abschlussprüfung in schriftlicher Form jeweils eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der Erzdiözese Freiburg als Prüfungsvorsitzende bzw. als Prüfungsvorsitzenden benennen.
#Abschnitt 4 – Prüfungen
#§ 12
ECTS-Punkte
(1) 1ECTS-Punkte beschreiben den mittleren zeitlichen Arbeitsauswand, der erforderlich ist, um eine einzelne Lehrveranstaltung oder ein Modul erfolgreich zu absolvieren. 2Die Vergabe der ECTS-Punkte ist in den Ausführungsbestimmungen geregelt. 3ECTS-Punkte werden nur vergeben, wenn die zugehörige Modulprüfung erbracht wurde. 4Ebenso werden für die bestandene Abschlussarbeit ECTS-Punkte nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen vergeben. 5Ein ECTS-Punkt entspricht einem Aufwand von 30 Arbeitsstunden.
(2) Die für das Bestehen des Kirchlichen Examens mindestens notwendigen ECTS-Punkte sind in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
#§ 13
Organisation
(1) 1Die Studienleitung der Fachakademie ist in Kooperation mit der bzw. dem Studiengangsverantwortlichen und Prüfungsamt der KH Freiburg für die Planung, Organisation und ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen verantwortlich. 2Die Studienleitung legt im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die Termine der Prüfungen fest und gibt die Termine spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn bekannt.
(2) 1Das Studium ist modular aufgebaut. 2Ein Modul bezeichnet eine Studieneinheit, bestehend aus mehreren Lehr- und Lernelementen (Kontaktzeiten der Studierenden mit den Lehrenden, Selbststudium, Prüfungsvorbereitung und Prüfungszeiten). 3Den einzelnen Modulen sind Prüfungsleistungen zugeordnet.
(3) 1Die Modulprüfungen, die als schriftliche Arbeiten oder mündliche Prüfungen zu leisten sind, werden in der Regel während des Prüfungszeitraumes im Anschluss an die Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters erbracht. 2Die Bekanntgabe der Prüfungszeiträume erfolgt spätestens zu Beginn des jeweiligen Semesters. 3Gegenstand der Modulprüfungen sind die entsprechenden Kompetenzen, die im Modulhandbuch des B.A.-Studiengangs Angewandte Theologie der KH Freiburg aufgeführt sind.
(4) 1Die Prüfungsaufgaben stellt die Dozentin bzw. der Dozent, die bzw. der das entsprechende Fach unterrichtet hat. 2Bei Verhinderung der Dozentin bzw. des Dozenten werden die Aufgaben von der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission gestellt.
#§ 14
Zulassung zu Prüfungen
(1) Zu den Modulprüfungen wird zugelassen, wer die vorangegangenen Lehrveranstaltungen gemäß den Vorgaben dieser Ordnung besucht, an vorgesehenen Praktika und Hospitationsphasen erfolgreich teilgenommen sowie die Prüfungen des vorangegangenen Semesters erfolgreich bestanden hat.
(2) Kann die Kandidatin bzw. der Kandidat aus Gründen, die sie bzw.er nicht zu vertreten hat, einzelne Voraussetzungen zur Zulassung nicht erfüllen oder liegt eine besondere Härte vor, so kann die Prüfungskommission auf Antrag die Zulassung, ggf. unter Bedingungen, aussprechen.
(3) Eine Nichtzulassung zu einer Prüfung muss der Kandidatin bzw. dem Kandidaten rechtzeitig, d.h. in der Regel spätestens bis vier Wochen vor Prüfungsbeginn, durch die Leitung des Kirchlichen Studiums schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt werden.
#§ 15
Umfang und Art der Prüfungsleistungen
1Der für den Nachweis einer Modulprüfung geforderte Umfang und die Prüfungsart werden jeweils in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
Modulprüfungen können als
erbracht werden. 2Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen zur Studien- und Prüfungsordnung Kirchliches Studium – Angewandte Theologie und Religionspädagogik.
#§ 16
Schriftliche Arbeiten
(1) In Klausuren, Hausarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten zeigen die Studierenden, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben mit den gängigen Methoden ihres Faches lösen und Themen bearbeiten können.
(2) 1Bei Einhaltung des von der Prüferin bzw. dem Prüfer bekannt gegebenen Abgabetermins ist das Bewertungsverfahren für Prüfungsleistungen innerhalb von sechs Wochen abzuschließen. 2Die Prüfungsergebnisse von Modulprüfungen müssen spätestens zehn Wochen nach abgelegter Prüfung dem Träger des Studiums vorliegen.
(3) Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt 120 Minuten, soweit in den Ausführungsbestimmungen nichts anderes bestimmt ist.
(4) 1Referate werden in der Regel studienbegleitend in der Lehrveranstaltung gehalten. 2Sie sind schriftlich auszuarbeiten. 3Grundlage ihrer Bewertung sind die mündliche Leistung und die schriftliche Ausarbeitung. 4In Ausnahmefällen genügt die schriftliche Ausarbeitung.
#§ 17
Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüferinnen bzw. Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin bzw. eines Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt.
(2) Die Dauer der mündlichen Modulprüfung beträgt mindestens 15 Minuten für jede zu prüfende Person, soweit in den Ausführungsbestimmungen nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Modulprüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. 2Das Ergebnis ist den geprüften Personen jeweils im Anschluss an die mündliche Modulprüfung bekannt zu geben. 3Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt nicht in der Gruppe.
#§ 18
Praktische Prüfungen
1Nachweise von praktischen, theoretisch fundierten Fertigkeiten werden in einer Prüfungssituation nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen durchgeführt. 2Die praktischen Prüfungen können auch als Gruppenprüfungen abgelegt werden. 3§ 17 ist entsprechend anzuwenden.
#§ 19
Bewertung der Modulprüfungen
(1) 1Die Noten für die einzelnen benoteten Modulprüfungen (Modulnoten) werden von den jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung der benoteten Modulprüfungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut – eine hervorragende Leistung;
2 = gut – eine Leistung, die erheblich über dem Durchschnitt liegt;
3 = befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
3Zur differenzierten Bewertung der benoteten Modulprüfungen können die einzelnen Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) 1Bei einer Durchschnittsbildung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 2In diesem Falle lautet die Note:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend;
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend.
(3) Unbenotete Modulprüfungen werden bewertet mit
BE = bestanden
NB = nicht bestanden.
#§ 20
Bestehen und Nichtbestehen der Modulprüfung
(1) Eine benotete Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, eine unbenotete Modulprüfung ist erbracht, wenn sie mit „bestanden“ bewertet wurde.
(2) 1Die Ergebnisse der Modulprüfung werden der geprüften Person bekannt gegeben. 2Für den Fall, dass eine Modulprüfung nicht bestanden oder schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, erhält die geprüfte Person überdies Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Modulprüfung wiederholt werden kann.
#§ 21
Wiederholung der Modulprüfungen
(1) 1Nicht bestandene Modulprüfungen müssen unter Beachtung der in Absatz 2 festgelegten Fristen wiederholt werden. 2Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nicht zulässig.
(2) 1Drei verschiedene Modulprüfungen dürfen zweimal, die weiteren Modulprüfungen einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung ist in der Regel zum nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen. 3Soweit möglich, ist eine Wiederholungsklausur durch Teilnahme an der nächsten regulär stattfindenden Klausur zu erbringen. 4Wird eine solche nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geschrieben, ist eine Wiederholungsprüfung anzubieten. 5Wird die Frist für die Durchführung der letztmöglichen Wiederholungsprüfung versäumt, so gilt diese als endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch erlischt, es sei denn, das Versäumnis ist von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten. 6Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.
(3) Wird der letztmögliche Prüfungsversuch einer Modulprüfung nicht bestanden, verliert die bzw. der Studierende den Prüfungsanspruch im Studium und wird vom weiteren Studium ausgeschlossen.
#§ 22
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß
(1) Eine Modulprüfung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn ein Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt wird oder jemand von der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt.
(2) 1Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines vom Träger des Studiums benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangt werden. 3Wird der Grund als triftig anerkannt, so wird ein neuer Termin, spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden theoretischen Studiensemesters, anberaumt. 4Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.
(3) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen sowie für Prüfungsleistungen betroffen ist, steht der Krankheit der Studierenden die Krankheit eines von ihnen zu versorgenden Kindes und die Pflege von Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) gleich.
(4) Wenn die zu prüfende Person den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann sie von der Person, die prüft oder die Aufsicht führt, von der Fortsetzung der Modulprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Modulprüfung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(5) 1Versucht die zu prüfende Person, das Ergebnis ihrer Modulprüfung fälschlicherweise als eigene Leistung auszugeben oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen (Täuschung), muss der Vorfall durch die Prüferin bzw. den Prüfer unter Angabe des Umfanges der Täuschung bzw. des Täuschungsgrades der Prüfungskommission angezeigt werden. 2Die Prüfungskommission stellt auf dieser Grundlage und auf der Basis eigener Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung das Prüfungsergebnis fest. 3Gleichzeitig entscheidet sie über den möglichen Ausschluss von weiteren Prüfungen (Ausschluss aus dem Studium).
(6) Bei Plagiatsverdacht ist wie folgt vorzugehen:
- 1Sofern die Prüfungskommission Kenntnis über einen Plagiatsverdacht erlangt, wird durch den Ausschuss ein Überprüfungsverfahren von Amts wegen eingeleitet. 2Sofern Mitglieder des Lehrkörpers Kenntnis über einen Plagiatsverdacht erlangen, teilen sie diesen der Prüfungskommission mit. 3Die Einleitung des Verfahrens wird der bzw. dem Studierenden bekannt gegeben. 4Die bzw. der Studierende erhält vor der abschließenden Entscheidung der Prüfungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme.
- Ein Plagiat liegt insbesondere vor, wenn ohne Verweis auf die Quelle aus fremden Texten wörtliche Übernahmen erfolgen oder Zitate aus Texten übernommen werden, ohne auf deren Herkunft aus zweiter Hand zu verweisen.
- 1Stellt die Prüfungskommission ein Plagiat fest, erkennt er das Prüfungsergebnis ab. 2Gleichzeitig entscheidet er über den möglichen Verlust des Prüfungsanspruches.
- Der Verlust des Prüfungsanspruches wird festgestellt, wenn
- hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bzw. der Studierende vorsätzlich gehandelt hat;
- die Plagiate in mindestens einem Viertel der Prüfungsarbeit festzustellen sind;
- in mehreren Prüfungsleistungen der bzw. des Studierenden Plagiate festzustellen sind oder
- das Plagiat in einer Abschlussarbeit erfolgt.
§ 23
Einsicht in Prüfungsunterlagen
1Die bzw. der Studierende kann auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfung in Gegenwart einer Vertreterin bzw. eines Vertreters des Kirchlichen Studiums Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen. 2Der Antrag ist an die Leitung des Kirchlichen Studiums zu richten. 3Die Einsichtnahme durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten ist in den Prüfungsunterlagen mit Angabe des Datums zu vermerken.
#§ 24
Abschlussarbeit
(1) 1Jede bzw. Jeder Studierende erstellt zwischen dem fünften und sechsten Semester eine schriftliche Abschlussarbeit. 2Hierfür stehen ihr bzw. ihm in der Regel ein Zeitraum von sechs Wochen zur Verfügung. 3Die Abschlussarbeit soll beweisen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat befähigt ist, einen ausbildungsrelevanten oder berufsbezogenen Themenbereich selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) 1Die Abschlussarbeit soll einen Umfang von 20–35 Seiten (DIN A 4) umfassen. 2Ihr muss die schriftliche Versicherung der Kandidatin bzw. des Kandidaten beiliegen, dass sie bzw. er die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die von ihr bzw. ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 3Kann diese Versicherung widerlegt werden, wird die Arbeit mit der Note „nicht ausreichend“ (= 5,0) bewertet.
(3) 1Die Abschlussarbeit wird von der Dozentin bzw. dem Dozenten, die bzw. der das Thema gestellt hat, als Erstkorrektorin bzw. Erstkorrektor benotet. 2Die Zweitkorrektur erfolgt durch eine andere Dozentin bzw. einen anderen Dozenten, die bzw. der von der Leitung des Kirchlichen Studiums bestellt wird. 3Die jeweiligen Benotungen erfolgen entsprechend dieser Ordnung. 4Die Erstkorrektorin bzw. der Erstkorrektor erstellt ein Gutachten, das die Benotung begründet und in welches das Votum der Zweitkorrektorin bzw. des Zweitkorrektors mit einfließt.
(4) Differiert die Benotung beider Korrektorinnen bzw. Korrektoren um mindestens zwei ganze Noten oder mehr, bestellt die Leitung des Kirchlichen Studiengangs eine Drittkorrektorin bzw. einen Drittkorrektor.
(5) 1Wird eine Abschlussarbeit von einer bzw. einem der beiden Korrektorinnen bzw. Korrektoren mit „nicht ausreichend“ (= 5,0) bewertet, bestellt die Leitung des Kirchlichen Studiums eine Drittkorrektorin bzw. einen Drittkorrektor. 2Bewertet auch diese bzw. dieser die Abschlussarbeit mit „nicht ausreichend“ (= 5,0), gilt sie als nicht bestanden.
(6) 1Die Note der Abschlussarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Benotungen durch die Erstkorrektorin bzw. den Erstkorrektor und die Zweitkorrektorin bzw. den Zweitkorrektor. 2Wird in den Fällen, die in den Absätzen 4 und 5 beschrieben werden, eine Drittkorrektorin bzw. ein Drittkorrektor bestellt, ersetzt deren bzw. dessen Benotung die der Erstkorrektorin bzw. des Erstkorrektors und der Zweitkorrektorin bzw. des Zweitkorrektors.
(7) 1Wird eine Abschlussarbeit von der Drittkorrektorin bzw. vom Drittkorrektor mit „nicht ausreichend“ (= 5,0) bewertet, kann sie einmal, innerhalb von vier Wochen, nach Bekanntgabe des Ergebnisses, überarbeitet oder neu gefasst werden. 2In diesem Fall gilt sie als bestanden, wenn die neu vorgelegte Arbeit von Erst- und Zweitkorrektorin bzw. Erst- und Zweitkorrektor mindestens mit „ausreichend“ (= 4,0) bewertet wird.
#§ 25
Abschlussprüfung
1Die Abschlussprüfung besteht aus der Abschlussarbeit und dem Abschlusskolloquium. 2Die Note des Abschlusskolloquiums geht zu 25% in die Note ein.
#§ 26
Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
(1) 1Die Gesamtnote errechnet sich aus den Modulnoten und der Note der Abschlussprüfung. 2In den Ausführungsbestimmungen kann für einzelne Modulnoten und die Note der Abschlussprüfung eine besondere Gewichtung vorgesehen werden.
(2) 1Über das Ergebnis der Modulnoten wird am Ende des Studiums ein Zeugnis ausgestellt. 2Es enthält zudem das Thema und die Note der Abschlussarbeit sowie die Gesamtnote.
(3) 1Das Zeugnis wird von der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und der Leitung des Kirchlichen Studiums unterzeichnet. 2Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(4) Mit dem Bestehen aller Prüfungsleistungen verleiht die Fachakademie den Titel Religionspädagogin/Religionspädagoge – Kirchliches Examen und bestätigt dies urkundlich.
#Abschnitt 5 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
#§ 27
Übergangsbestimmungen
Bereits vor dem 6. Mai 2024 für das Kirchliche Studium – Angewandte Theologie und Religionspädagogik zugelassene Studierende können ihr Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung vom 20. Juli 2018 (ABl. S. 329) bis spätestens 31. Dezember 2027 (Ausschlussfrist) abschließen.
#§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am 7. Mai 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung Kirchliches Studium – Angewandte Theologie und Religionspädagogik vom 20. Juli 2018 (ABl. S. 329) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 28. März 2025 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 99Fünfzehnte Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
##Nach Anhörung der Bistums-KODA gemäß § 30 der Bistums-KODA-Ordnung wird folgende
#Fünfzehnte Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
erlassen:
#Artikel I
Änderung der Kirchenbeamtenordnung für die Erzdiözese Freiburg – KBO –
Die Kirchenbeamtenordnung – KBO – vom 28. Dezember 2011 (ABl. S. 190), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2020 (ABl. S. 364), wird wie folgt geändert:
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:Nach „§ 30a“ wird ein neuer „§ 30b Ergänzende Regelung zum Landesbesoldungsgesetz (Prämie für die Anwerbung von neuen Mitarbeitenden)“ eingefügt.
- Nach § 30a wird folgender neuer § 30b eingefügt:„§ 30b
Ergänzende Regelung zum Landesbesoldungsgesetz
(Prämie für die Anwerbung von neuen Mitarbeitenden)Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten können für die Anwerbung von neuen Beschäftigten bzw. neuen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten des Erzbistums Freiburg und seiner Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Stiftungen und Anstalten) nach Maßgabe einer Verordnung, die durch die jeweilige oberste Dienstbehörde erlassen wurde, Prämien gewährt werden.“
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 8. April 2025 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 100Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
„Kommission zur Ordnung des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts“
im Erzbistum Freiburg
####„Kommission zur Ordnung des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts“
im Erzbistum Freiburg
Artikel I
Änderung der Bistums-KODA-Ordnung
Die Verordnung über die „Kommission zur Ordnung des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts“ im Erzbistum Freiburg (Bistums-KODA-Ordnung) vom 11. August 2015 (ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2023 (ABl. S. 168), wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Ordnung regelt das Zustandekommen von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit folgenden Rechtsträgern:
- der Erzdiözese,
- der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,
- des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg und dessen Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,
- der sonstigen dem Erzbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts,
- der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen
und deren rechtlich unselbständigen Einrichtungen.“
#Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 8. April 2025 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 101Beschluss der Unterkommission zu Antrag Nr. 01/2024/RK BaWü
der Regionalkommission Baden-Württemberg
vom 7. November 2024
der Regionalkommission Baden-Württemberg
vom 7. November 2024
Die Unterkommission der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat am 7. November 2024 einen Beschluss nach § 14 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (AK-Ordnung) gefasst. Der Beschluss hat folgenden Wortlaut:
Antrag Nr. 01/2024/RK BaWü
Ökumenische Sozialstation St. Franziskus gGmbH, Bismarckstr. 19b, 79336 Herbolzheim
Ökumenische Sozialstation St. Franziskus gGmbH, Bismarckstr. 19b, 79336 Herbolzheim
- Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ökumenischen Sozialstation St. Franziskus gGmbH, Bismarckstr. 19b, 79336 Herbolzheim wird die Auszahlung der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zustehenden
- Jahressonderzahlung nach § 16 der Anlage 32 zu den AVR,
- Weihnachtszuwendung nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR
im Kalenderjahr 2024 vorläufig ausgesetzt. Die Auszahlung der vorläufig einbehaltenen Beträge erfolgt spätestens im März 2025 an die von dieser Maßnahme betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; die Auszahlung kann bereits früher erfolgen. - Die Dienstgeberin trifft mit leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden und mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten, vergleichbare Regelungen wie die entsprechende Maßnahme in Ziffer 1.
- Scheiden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Laufzeit des Beschlusses aus dem Dienstverhältnis aus (z. B. Rente, Kündigung, Auflösungsvertrag) oder gehen sie in Mutterschutz bzw. Elternzeit, sind ihnen spätestens mit dem letzten Monatsgehalt bzw. spätestens vor Antritt des Mutterschutzes oder der Elternzeit die nach Ziffer 1 einbehaltenen Vergütungsbestandteile vollständig auszuzahlen.
- Von den Maßnahmen nach Ziffer 1 bis 2 sind solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgenommen, für die die Kürzung eine unbillige Härte darstellt. Die Dienstgeberin prüft und entscheidet einvernehmlich mit der Mitarbeitervertretung (MAV) das Vorliegen eines Härtefalles aufgrund eines Antrages der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- Ebenfalls ausgenommen von den Maßnahmen nach Ziffer 1 bis 3 sind Auszubildende nach Anlage 7 zu den AVR.
- Soweit die Einrichtung ganz oder teilweise während der Laufzeit des Beschlusses von Insolvenz, Schließung betroffen ist, entfällt die Anwendung der Maßnahmen nach Ziffer 1 bis 2 dieses Beschlusses (auflösende Bedingung). Den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist in diesem Fall der einbehaltene Betrag mit der auf die Betriebsänderung nach Satz 1 folgenden Monatsvergütung auszuzahlen.
- Auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen – mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) – wird im Zeitraum vom 7. November 2024 bis 31. März 2025 verzichtet. Sind dennoch betriebsbedingte Kündigungen zwingend erforderlich, können sie nur im Einvernehmen mit der Mitarbeitervertretung erfolgen; mit Ausnahme der leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 3 Absatz 2 MAVO. Der betroffenen Mitarbeiterin und dem betroffenen Mitarbeiter sind dann die jeweils einbehaltenen Vergütungsbestandteile ungemindert auszubezahlen. Die Auszahlung muss spätestens am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugeflossen sein.
- Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, sodass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Unterkommission versteht darunter insbesondere, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung regelmäßig, mindestens vierteljährlich, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen im Sinne von § 27 a MAVO schriftlich unterrichtet, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt.
- Die Änderungen treten mit Wirkung vom 7. November 2024 in Kraft.
Der Beschluss wird hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 24. April 2025 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 102Gesetz über die Verwaltung der Pfarreien in der Erzdiözese Freiburg
(Pfarreigesetz - PfaG)
(Pfarreigesetz - PfaG)
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen | |||
Zweck des Gesetzes | |||
Geltungsbereich | |||
Pfarrei und Kirchengemeinde | |||
Begriff des Örtlichen Kirchenvermögens | |||
Begriff der Verwaltung | |||
Kapitel 2 – Zusammenarbeit in der Pfarrei | |||
Gemeinde | |||
Gemeindeversammlung | |||
Aufgaben der Gemeindeversammlung | |||
Mitglieder der Gemeindeversammlung | |||
Einberufung und Leitung der Gemeindeversammlung | |||
Beschlussfassung | |||
Gemeindeteam | |||
Aufgaben des Gemeindeteams | |||
Bildung des Gemeindeteams | |||
Arbeitsweise des Gemeindeteams | |||
Finanzielle Ausstattung | |||
Dauer des Gemeindeteams und Ende der Mitgliedschaft | |||
Kirchortteams | |||
Kompetenzteams | |||
Kapitel 3 – Organe der Pfarrei und der Kirchengemeinde | |||
Organe der Pfarrei und der Kirchengemeinde | |||
Abschnitt 1 – Der Pfarrer | |||
Stellung und Aufgabe des Pfarrers | |||
Abschnitt 2 – Der Pfarreirat | |||
Pfarreirat | |||
Zusammensetzung des Pfarreirates | |||
Aufgaben des Pfarreirates | |||
Wahl des Pfarreirates | |||
Wahlgebiet und Stimmbezirke | |||
Wahlberechtigung | |||
Wählbarkeit für den Pfarreirat | |||
Beginn und Ende der Amtszeit | |||
Beginn und Ende der Mitgliedschaft | |||
Vorstand des Pfarreirates | |||
Arbeitsweise des Pfarreirates | |||
Ausschüsse | |||
Besonderer Ausschuss zur Stellenbesetzung | |||
Ehrenamtliche Tätigkeit im Pfarreirat | |||
Abschnitt 3 – Der Verwaltungsvorstand | |||
Zusammensetzung des Verwaltungsvorstandes | |||
Berufung der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes | |||
Abberufung des Verwaltungsvorstandes | |||
Aufgaben des Verwaltungsvorstandes | |||
Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr | |||
Aufgaben des Pfarreiökonomen | |||
Abschnitt 4 – Der Pfarreivermögensverwaltungsrat | |||
Zusammensetzung des Pfarreivermögensverwaltungsrates | |||
Vorstand des Pfarreivermögensverwaltungsrates | |||
Berufung | |||
Hinderungsgründe für die Berufung | |||
Aufgaben des Pfarreivermögensverwaltungsrates | |||
Amtszeit | |||
Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft | |||
Einberufung | |||
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen | |||
Beschlussfähigkeit | |||
Ehrenamtliche Tätigkeit im Pfarreivermögensverwaltungsrat | |||
Abschnitt 5 – Personenbezogene Amts- und Funktionsbezeichnungen | |||
Klarstellende Klausel | |||
Kapitel 4 – Sonstige Bestimmungen | |||
Protokoll | |||
Ausschluss wegen Befangenheit | |||
Amtspflichten und Haftung | |||
Form der Bekanntmachung in der Kirchengemeinde | |||
Gebühren | |||
Dienstsiegel | |||
Zweckbindung und Stifterwille | |||
Sonstige Kirchliche juristische Personen | |||
Kapitel 5 – Kirchliche Aufsicht | |||
Kirchliche Aufsichtsbehörde | |||
Geltendmachung von Ansprüchen | |||
Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften und Rechtsakten | |||
Vorabgenehmigungen | |||
Anzeigepflicht von Rechtsgeschäften und Rechtsakten | |||
Einspruch | |||
Beschwerde | |||
Kapitel 6 – Schlussbestimmungen | |||
Inkrafttreten; Außerkrafttreten | |||
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen
##§ 1
Zweck des Gesetzes
Das nachfolgende Gesetz regelt Struktur, Gremien und Aufgabenwahrnehmung der Pfarreien und Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg.
#§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Pfarreien und Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die aus Pfarreien und Kirchengemeinden der Erzdiözese Freiburg sowie Pfarreien und Kirchengemeinden der Diözese Rottenburg-Stuttgart gemäß Anhang 2 zur Jurisdiktionsvereinbarung zur Regelung der Rechtsmaterien in diözesanen Exklaven zwischen dem Erzbischof von Freiburg und dem Bischof von Rottenburg-Stuttgart vom 5. Dezember 2006 gebildeten Seelsorgeeinheiten mit folgender Maßgabe:
- Die jeweilige Pfarrei beziehungsweise Kirchengemeinde der Diözese Rottenburg-Stuttgart wird von den Organen der Pfarrei beziehungsweise Kirchengemeinde der Erzdiözese Freiburg mitverwaltet, welcher sie zugeordnet ist.
- Das Gebiet der Seelsorgeeinheit gemäß Satz 1 gilt als Wahlgebiet im Sinne von § 26.
§ 3
Pfarrei und Kirchengemeinde
(1) Eine Pfarrei ist gemäß can. 515 CIC eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in der Erzdiözese Freiburg auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird.
(2) 1Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch die die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtsbereich handelt. 2Sie ist vom Land Baden-Württemberg als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt.
#§ 4
Begriff des Örtlichen Kirchenvermögens
(1) 1Das örtliche Kirchenvermögen umfasst
- das Vermögen der Kirchengemeinde,
- das Vermögen der Kirchenfonds und das Vermögen der sonstigen örtlichen Stiftungen und Anstalten.
2Näheres zu den kirchlichen Stiftungen regelt die Ordnung über das Recht der Stiftungen in der Erzdiözese Freiburg (Stiftungsordnung – StiftO).
(2) Zum Vermögen der Kirchengemeinde gehören insbesondere der Anteil der Kirchengemeinde an der einheitlichen Kirchensteuer, das Aufkommen der Ortskirchensteuer, sonstige Zuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen, die im Eigentum der Kirchengemeinde stehenden unbeweglichen und beweglichen Sachen, Rechte, Forderungen und sonstigen Wirtschaftsgüter, insbesondere die Guthaben auf Konten aller Art mit Ausnahme der in Absatz 3 bezeichneten Vermögen, ferner Erträge von pfarrlichen und sonstigen kirchengemeindlichen Festen und Veranstaltungen, Sammlungen und Kollekten sowie Spenden und sonstige Gaben für Zwecke der Kirchengemeinde.
(3) Nicht zum örtlichen Kirchenvermögen gehören
- Gelder aus Sammlungen und Kollekten aufgrund bischöflicher Anordnung gemäß can. 1266 CIC,
- das Pfründevermögen.
(4) Falls nichts Gegenteiliges feststeht, gelten Zuwendungen an die Verwalter des örtlichen Kirchenvermögens als den verwalteten juristischen Rechtspersonen selbst zugedacht.
(5) Sonstige kirchliche Vorschriften, insbesondere die Kassenordnung der Erzdiözese Freiburg und die Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg, bleiben unberührt.
#§ 5
Begriff der Verwaltung
Die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens umfasst die von der Kirchengemeinde zu besorgenden örtlichen kirchlichen Vermögensangelegenheiten, insbesondere die Haushalts- und Finanzangelegenheiten einschließlich der Kassen- und Rechnungsführung, die Bau- und Grundstücksangelegenheiten sowie die Regelung der Personalangelegenheiten.
#Kapitel 2 – Zusammenarbeit in der Pfarrei
##§ 6
Gemeinde
(1) Gemeinde ist eine territorial oder personell abgegrenzte Gemeinschaft von Gläubigen in der Pfarrei.
(2) 1Der Pfarreirat trifft mit der Mehrheit seiner Mitglieder unter Anhörung der Betroffenen eine Entscheidung über die Festlegung der Gemeinden. 2Die Entscheidung wird öffentlich nach § 57 bekannt gemacht.
(3) Zusätzlich sind die Gemeinschaften anderer Muttersprachen am jeweiligen Sitz und Hochschulgemeinden, die vom Ordinarius errichtet sind, Gemeinden im Sinne des Absatz 1.
#§ 7
Gemeindeversammlung
(1) Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Gemeindemitglieder innerhalb einer Pfarrei.
(2) 1Jede Gemeinde soll ihre Gemeindeversammlung als Ort lebendigen Austausches begreifen und zur Umsetzung der ihr zugewiesenen Aufgaben nutzen. 2Die Gemeindeversammlung setzt somit ihrem Wesen nach die ständige Bereitschaft zum konstruktiven Miteinander und zum Konsens voraus.
#§ 8
Aufgaben der Gemeindeversammlung
(1) Die Gemeindeversammlung erörtert Ideen und Fragen des kirchlichen Lebens vor Ort und macht Anregungen und Vorschläge.
(2) Die Gemeindeversammlung entscheidet über die Art der Bildung sowie die Dauer der Beauftragung des Gemeindeteams und stellt dessen Auflösung fest.
#§ 9
Mitglieder der Gemeindeversammlung
(1) 1Mitglied der Gemeindeversammlung ist, wer regelmäßig am kirchlichen Leben in der Gemeinde teilnimmt. 2Bei territorial abgegrenzten Gemeinden ist außerdem jede Person Mitglied der Gemeindeversammlung, die
- römisch-katholisch ist und
- ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Gemeinde hat.
(2) In Streitfällen entscheidet die Leitung der Gemeindeversammlung; die Entscheidung ist unanfechtbar.
#§ 10
Einberufung und Leitung der Gemeindeversammlung
(1) 1Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindeteam einberufen und geleitet. 2Die Einladung erfolgt entsprechend § 57 Absatz 1 vier Wochen vor dem Versammlungstermin.
(2) Steht kein Gemeindeteam für die Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung, wird die Gemeindeversammlung vom Pfarrer oder von einer durch ihn beauftragten Person einberufen und geleitet.
#§ 11
Beschlussfassung
(1) 1Die Gemeindeversammlung entscheidet durch Beschluss. 2Es genügt die einfache Mehrheit.
(2) 1Eine Stimmrechtsübertragung findet nicht statt. 2Die Stimmberechtigung richtet sich nach § 27.
(3) 1Die Beratungen und Abstimmungen sind öffentlich. 2Wahlen sind auf Antrag geheim.
#§ 12
Gemeindeteam
1Gemeindeteams sind Ausdruck der Verantwortung der Gemeindemitglieder für das kirchliche Leben in den Sozial- und Nahräumen der Pfarrei. 2Basis ihrer Arbeit sind die pastoralen Grunddienste, in denen sich christliche Gemeinde verwirklicht. 3Sie richten ihre Arbeit an der Gesamtstrategie der Pfarrei aus, mit der ein verbindlicher Rahmen beschrieben wird.
#§ 13
Aufgaben des Gemeindeteams
(1) 1Jedes Gemeindeteam trägt Sorge für die Verwirklichung der Grunddienste der Kirche in seinem Bereich: Verkündigung des Glaubens, Feier der Gottesdienste, Dienst für die Menschen sowie Bildung von Gemeinschaften. 2Das Gemeindeteam gestaltet als Gemeindeleitungsteam die Umsetzung der Gesamtstrategie der Pfarrei.
(2) Das Gemeindeteam richtet die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 an den Bedarfen der Menschen und den eigenen Ressourcen aus.
#§ 14
Bildung des Gemeindeteams
(1) Eine Gemeindeversammlung entscheidet über die Art der Bildung des Gemeindeteams, das entweder im Wege einer Berufung durch den Pfarreirat oder durch Wahl in der Gemeindeversammlung gebildet werden kann.
(2) Die Berufung durch den Pfarreirat oder die Wahl in der Gemeindeversammlung und deren Bestätigung erfolgt für alle Mitglieder des Gemeindeteams in gleicher Weise.
(3) Ein Gemeindeteam besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(4) In begründeten Fällen können ein oder mehrere hauptberufliche pastorale Mitarbeitende im Rahmen ihres Dienstauftrags mit Zustimmung ihrer Dienstvorgesetzten in Gemeindeteams mitarbeiten.
(5) Jedem Gemeindeteam wird ein hauptberuflicher pastoraler Mitarbeitender als Ansprechperson benannt.
#§ 15
Arbeitsweise des Gemeindeteams
(1) Das Gemeindeteam entscheidet frei über die Art und Weise seiner Arbeit.
(2) Die Mitglieder des Gemeindeteams entscheiden nach freiem Ermessen, welche Person aus ihrer Mitte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben übernimmt:
- Koordination der Arbeit des Gemeindeteams,
- Absprache und Vernetzung mit weiteren Gemeindeteams, Kompetenzteams und Kirchortteams der Pfarrei,
- Kommunikation mit dem Pfarreirat,
- Beschaffungen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des Gemeindeteams, sofern die Mittel nach § 16 eingestellt sind.
(3) Das Gemeindeteam kann jederzeit Personen zur Mitarbeit hinzuziehen.
(4) Ein Mitglied kann die von ihm übernommene Funktion nach Absatz 2 jederzeit niederlegen.
#§ 16
Finanzielle Ausstattung
(1) Der Pfarreirat hat den Gemeindeteams im Rahmen des Haushaltsplans zur Erfüllung ihrer Aufgaben finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Die Tätigkeit im Gemeindeteam ist für alle Mitglieder ehrenamtlich. 2Für Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen gilt das Statut für ehrenamtliches Engagement in der Erzdiözese Freiburg.
#§ 17
Dauer des Gemeindeteams und Ende der Mitgliedschaft
(1) 1Gemeindeteams werden auf Zeit beauftragt. 2Sie bleiben längstens bis sechs Monate nach der konstituierenden Sitzung des neuen Pfarreirates bestehen. 3Soweit die Mindestanzahl der Mitglieder gemäß § 14 Absatz 3 unterschritten wird, ist das Gemeindeteam aufgelöst.
(2) 1Einzelne Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Gemeindeteam ihr Ausscheiden erklären. 2Das Ausscheiden ist in geeigneter Form bekannt zu machen.
#§ 18
Kirchortteams
(1) Der Pfarrer und der Pfarreirat können gemeinsam für spezifische Aufgaben, die sich an einzelnen Orten zeigen oder mit diesen verbunden sind, Teams aus Ehrenamtlichen und/oder Hauptberuflichen einrichten und diese mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragen.
(2) Für Arbeitsweise und finanzielle Ausstattung gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.
#§ 19
Kompetenzteams
(1) Der Pfarrer und der Pfarreirat können gemeinsam für spezifische Aufgaben im Bereich von Pastoral, Bildung oder Caritas, die die ganze Pfarrei betreffen, Teams aus Hauptberuflichen und/oder Ehrenamtlichen einrichten und diese mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragen.
(2) Für Arbeitsweise und finanzielle Ausstattung gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.
#Kapitel 3 – Organe der Pfarrei und der Kirchengemeinde
##§ 20
Organe der Pfarrei und der Kirchengemeinde
(1) Organe der Pfarrei sind
- der Pfarrer und
- der Pfarreirat.
(2) Organe der Kirchengemeinde, denen die Besorgung der Verwaltungs- und Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinde obliegt, sind
- der Pfarreirat,
- der Verwaltungsvorstand und
- der Pfarreivermögensverwaltungsrat (PVVR).
(3) 1In der Erfüllung ihrer Aufgaben werden die Organe nach Absatz 1 und Absatz 2 vom diözesanen Verwaltungsdienst für Kirchengemeinden unterstützt. 2Für die Kirchengemeinden besteht ein Anschlusszwang gemäß des Gesetzes über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher Aufgabenwahrnehmung im Erzbistum Freiburg (Zusammenarbeitsgesetz).
#Abschnitt 1 – Der Pfarrer
#§ 21
Stellung und Aufgabe des Pfarrers
(1) Der Pfarrer als der vom Erzbischof bestellte Leiter der Pfarrei trägt eigene, in seinem Amt begründete Verantwortung
- für die Einheit der Pfarrei sowie für die Einheit mit dem Erzbischof, der Ortskirche von Freiburg und dadurch mit der Weltkirche,
- für die Verkündigung des Evangeliums,
- für die Feier der Liturgie und der Sakramente,
- für die ordnungsgemäße Verwaltung der Pfarrei und
- für die Wahrnehmung der pfarrlichen Caritas.
(2) Der Pfarrer wird in seinen Aufgaben der Hirtensorge von anderen Priestern sowie Diakonen als auch Haupt- und Ehrenamtlichen in der Pfarrei in gestufter Mitverantwortung unterstützt und moderiert die Zusammenarbeit.
(3) 1Der Pfarrer muss Beschlüssen widersprechen, wenn er der Ansicht ist, dass sie nicht in Übereinstimmung mit der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre stehen oder rechtswidrig sind. 2Er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Pfarrei nachteilig sind. 3Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung beziehungsweise in den Fällen, in denen der Pfarrer an der Sitzung nicht teilgenommen hat, nach Kenntnisnahme des Beschlusses im Wortlaut gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Gremiums ausgesprochen werden. 4Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 5Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine erneute Sitzung des Rates einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beraten ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. 6Für Entscheidungen von Einzelpersonen, insbesondere des Pfarreiökonomen, gelten Satz 1 bis 5 entsprechend.
(4) Erfüllt nach Ansicht des Pfarrers auch der neue Beschluss die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1, muss er ihm erneut widersprechen und den Ordinarius anrufen.
#Abschnitt 2 – Der Pfarreirat
#§ 22
Pfarreirat
(1) 1In jeder Pfarrei ist ein Pfarreirat zu wählen. 2Dieser handelt als Organ der Pfarrei und der Kirchengemeinde.
(2) 1Der Pfarreirat trägt zusammen mit dem Pfarrer als Pastoralrat, als Vertretung der Katholikinnen und Katholiken und als Organ der Vermögensverwaltung, insbesondere als Ortskirchensteuervertretung Verantwortung für den kirchlichen Auftrag in Pfarrei und Kirchengemeinde. 2Sein Wirken ist sowohl auf das Leben der Kirche als auch auf gesellschaftliche Vorgänge und Entwicklungen in der Pfarrei gerichtet.
#§ 23
Zusammensetzung des Pfarreirates
(1) Der Pfarreirat besteht aus
- dem Pfarrer,
- unmittelbar gewählten Mitgliedern (Absatz 3 und 4),
- hinzu gewählten Mitgliedern (Absatz 6),
- entsandten Mitgliedern (Absatz 7) und
- beratenden Mitgliedern (Absatz 8).
(2) Stimmberechtigtes Mitglied kraft Amtes ist der Pfarrer.
(3) Die Wahlberechtigten in der Pfarrei wählen gemäß den folgenden Grundsätzen unmittelbar in den Pfarreirat:
- Pro Stimmbezirk wird mindestens ein Mitglied gewählt.
- 1Die Zahl der unmittelbar gewählten Mitglieder des Pfarreirates beträgt mindestens zwölf. 2Sie darf 40 nicht übersteigen.
(4) Die Entscheidung über die Zahl der unmittelbar zu wählenden Mitglieder des Pfarreirates sowie über deren Zuordnung zu Stimmbezirken (§ 26 Absatz 2) bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des amtierenden Pfarreirates.
(5) 1Kommt ein Beschluss nach Absatz 4 nicht zustande, entscheidet der Ordinarius. 2Der Pfarreirat ist verpflichtet, dem Ordinarius spätestens einen Monat vor dem in § 3 der Wahlordnung für die Pfarreiräte in der Erzdiözese Freiburg (Wahlordnung Pfarreiräte - WOPR) bestimmten Zeitpunkt Mitteilung über das Nichtzustandekommen des Beschlusses zu machen.
(6) 1Der Pfarreirat kann höchstens drei für die Mitarbeit in besonderem Maße geeignete Personen sowie weitere von örtlichen kirchlichen Gruppierungen und Verbänden vorgeschlagene Personen hinzuwählen. 2Diese müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 28 erfüllen. 3Die Zahl der hinzugewählten Mitglieder darf ein Viertel der unmittelbar gewählten Mitglieder nicht übersteigen. 4Die Gründe der Hinzuwahl sind im Protokoll der Sitzung zu benennen.
(7) 1Die verbandliche Caritas auf dem Gebiet der Pfarrei entsendet einen Vertreter. 2Die Gemeinden anderer Muttersprache, die ihren Sitz auf dem Gebiet der Pfarrei haben, entsenden gemeinsam einen Vertreter. 3Diese haben Stimmrecht.
(8) Beratende Mitglieder kraft Amtes ohne eigenes Stimmrecht, jedoch mit Rede- und Antragsrecht, sind:
- der stellvertretende Pfarrer, es sei denn er handelt als Abwesenheitsvertreter,
- der Leitende Referent,
- der Pfarreiökonom,
- ein Mitglied des Seelsorgeteams der Pfarrei, das von diesem benannt wird.
§ 24
Aufgaben des Pfarreirates
(1) 1Der Pfarreirat entwickelt und beschließt im Rahmen der Gesamtstrategie Ziele für die pastorale Arbeit der Pfarrei auf der Grundlage der Diözesanen Leitlinien und der Diözesanstrategie der Erzdiözese Freiburg. 2Er berücksichtigt dabei die wahrzunehmenden Grundaufgaben einschließlich der Prävention gegen sexualisierte Gewalt, legt Schwerpunkte fest, initiiert innovative Projekte und entscheidet über Aufgaben und Maßnahmen, die nicht mehr wahrgenommen werden. 3Er sorgt für die Finanzierung und Umsetzung der pastoralen Arbeit der Pfarrei und evaluiert diese regelmäßig.
(2) 1Der Pfarreirat beruft oder bestätigt die Gemeindeteams (§ 14 Absatz 2) und bildet gegebenenfalls Kirchort- und Kompetenzteams (§ 18 und § 19). 2Er unterstützt die Aktivitäten kirchlicher Gruppen, Verbände sowie der geistlichen Gemeinschaften unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit. 3Er arbeitet mit den hauptberuflichen Mitarbeitenden im pastoralen Dienst zusammen.
(3) Der Pfarreirat vertritt die Anliegen der Katholikinnen und Katholiken der Pfarrei in Kirche sowie in Gesellschaft und Öffentlichkeit.
(4) 1Der Pfarreirat wirkt über den Besonderen Ausschuss gemäß § 34 Absatz 1 an der Besetzung der Stelle des Pfarrers, des Stellvertretenden Pfarrers, des Pfarreiökonomen, des Stellvertretenden Pfarreiökonomen und des Leitenden Referenten mit. 2Im Rahmen der jeweiligen pastoralen Schwerpunktsetzung berät der Pfarreirat den Pfarrer und den Leitenden Referenten hinsichtlich der in Betracht kommenden Einsatzbereiche der Priester, Diakone und pastoralen Mitarbeitenden. 3Der Pfarreirat ist für die Wahrnehmung dieser Aufgabe regelmäßig zu informieren.
(5) 1Der Pfarreirat erstellt als Ortskirchensteuervertretung im Benehmen mit dem Pfarreivermögensverwaltungsrat Richtlinien für die Vermögensverwaltung der Pfarrei, die gewährleisten, dass die Pfarrei als Ganzes sowie ihre Einrichtungen und Gruppen ihre Aufgaben wahrnehmen können. 2Er beschließt den Haushaltsplan, stellt die Jahresrechnung fest und nimmt die weiteren ihm nach diesem Gesetz und der Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) zugewiesenen Aufgaben wahr.
#§ 25
Wahl des Pfarreirates
(1) Die Mitglieder des Pfarreirates gemäß § 22 Absatz 1 werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Das Nähere hinsichtlich des Wahlverfahrens und der Hinzuwahl regelt die Wahlordnung für die Pfarreiräte in der Erzdiözese Freiburg (Wahlordnung Pfarreiräte - WOPR).
#§ 26
Wahlgebiet und Stimmbezirke
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Pfarrei.
(2) Das Wahlgebiet ist in der Regel in Stimmbezirke aufgeteilt.
#§ 27
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind die Katholikinnen und Katholiken, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und im Wahlgebiet seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) 1Wahlberechtigt in einem anderen Stimmbezirk der Pfarrei können auf Antrag Katholikinnen und Katholiken sein, die regelmäßig am kirchlichen Leben in diesem Stimmbezirk aktiv teilnehmen und die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. 2Das Wahlrecht kann nur in einem Stimmbezirk ausgeübt werden. 3Über den Antrag entscheidet der Wahlvorstand. 4Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Pfarreiräte in der Erzdiözese Freiburg (Wahlordnung Pfarreiräte - WOPR).
(3) Für die Erlangung der Wahlberechtigung in einem Stimmbezirk einer anderen Pfarrei gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Katholikinnen und Katholiken,
- die ihren Austritt aus der Kirche nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts erklärt haben,
- die nach staatlichem oder kirchlichem Recht infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.
§ 28
Wählbarkeit für den Pfarreirat
(1) Wählbar sind die nach § 27 Absatz 1 bis Absatz 3 wahlberechtigten Katholikinnen und Katholiken, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ordnungsgemäß zur Wahl vorgeschlagen wurden und ihrer Kandidatur zugestimmt haben.
(2) Nicht wählbar sind Katholikinnen und Katholiken,
- die als Mitarbeitende des Erzbistums im pastoralen und liturgischen Dienst in der Kirchengemeinde mit amtlichem Auftrag tätig sind,
- die als Kräfte anderer Profession in der Kirchengemeinde mit amtlichem Auftrag tätig sind,
- die als leitende Mitarbeitende der Erzbischöflichen Kurie tätig sind,
- die als Kirchenbeamte oder Angestellte der Kirchengemeinde mit einem regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigungsumfang von mehr als 40 Prozent einer Vollzeitstelle arbeiten oder
- 1die als Mitarbeitende anderer kirchlicher Rechtsträger für die Kirchengemeinde tätig oder mit Aufgaben der kirchlichen Vermögensverwaltungsaufsicht betraut sind. 2Ausgenommen hiervon sind Schuldekane.
(3) Wählbar ist nicht, wer eine kirchenfeindliche Betätigung aufweist, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.
#§ 29
Beginn und Ende der Amtszeit
(1) Die Amtszeit des Pfarreirates beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit dem ersten Zusammentreffen des Pfarreirates nach seiner Wahl (konstituierende Sitzung) und endet mit der konstituierenden Sitzung eines neugewählten Pfarreirates.
(2) 1Die konstituierende Sitzung hat innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Wahl stattzufinden. 2Sie wird von dem Vorsitzenden des noch amtierenden Pfarreirates einberufen und von ihm bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden geleitet.
(3) 1Die Amtszeit des Pfarreirates endet vorzeitig, wenn die Zahl der unmittelbar gewählten Mitglieder aufgrund vorzeitigen Ausscheidens einzelner Mitglieder die Hälfte der ursprünglich Gewählten unterschreitet und durch Nachrücken nicht mehr erreicht werden kann. 2In diesem Fall ordnet der Ordinarius eine Neuwahl an oder trifft andere erforderliche und geeignete Maßnahmen.
#§ 30
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) 1Aus dem Pfarreirat scheiden die unmittelbar gewählten Mitglieder aus, die im Laufe der Amtszeit die Wählbarkeit (§ 28) verlieren. 2Eine in den Pfarreirat gewählte Person scheidet auch dann aus, wenn sich nachträglich ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war.
(2) Hinzugewählte Mitglieder scheiden aus, wenn sie ihre Wählbarkeit (§ 28) verlieren oder der Grund für die Hinzuwahl entfällt oder sich nachträglich ergibt, dass er zum Zeitpunkt der Wahl nicht vorlag.
(3) Das Amt endet, wenn ein Mitglied
- auf sein Amt schriftlich verzichtet,
- unentschuldigt oder ohne triftigen Grund an mindestens drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Pfarreirates trotz schriftlicher Mahnung nach dem zweiten Fehlen ferngeblieben ist oder
- mit dem Tod des Mitglieds.
(4) 1Der Pfarreirat trifft unverzüglich nach Kenntnis der Voraussetzungen für die Beendigung der Mitgliedschaft nach den Absätzen 1 bis 3 Nummer 2 die entsprechende Feststellung und teilt dies dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mit. 2Das Ausscheiden wird mit Beginn des Tages nach der gemäß Satz 1 getroffenen Feststellung wirksam. 3Gegen die Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung schriftlich Einspruch bei dem Vorsitzenden des Pfarreirates einlegen. 4Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 5Falls der Pfarreirat dem Einspruch nicht innerhalb von vier Wochen stattgibt, entscheidet der Ordinarius nach Maßgabe des kanonischen Rechts innerhalb von vier Wochen nach Vorlage über diesen Einspruch.
(5) 1Der Ordinarius kann ein Mitglied aus schwerwiegendem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit aus dem Pfarreirat ausschließen. 2Ein solcher Grund liegt auch vor, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, erfolgt.
(6) Der erfolgreiche Einspruch des betroffenen Mitglieds gegen eine nach Absatz 4 Satz 1 getroffene Entscheidung des Pfarreirates sowie der erfolgreiche Rekurs des betroffenen Mitglieds nach can. 1732-1739 CIC gegen die nach Absatz 4 Satz 5 sowie Absatz 5 getroffene Entscheidung des Ordinarius berührt die Wirksamkeit von zwischenzeitlich durch den Pfarreirat gefassten Beschlüssen nicht.
(7) 1Scheidet ein unmittelbar gewähltes Mitglied vorzeitig aus, rückt für die restliche Amtszeit der nächste Bewerber entsprechend der Reihenfolge der im Stimmbezirk der bei der Wahl erhaltenen Stimmenzahl nach. 2Das Nachrücken wird vom Pfarreirat festgestellt. 3Abweichend von Absatz 1, § 27 Absatz 1 und § 28 Absatz 1 geht die Mitgliedschaft im Pfarreirat nicht verloren, wenn der Hauptwohnsitz in eine Pfarrei des In- oder Auslandes verlegt wird und das Mitglied weiter uneingeschränkt am Leben der Pfarrei teilnimmt. 4Der Pfarreirat fasst hierüber einen Beschluss.
(8) Änderungen in der Zusammensetzung des Pfarreirates und dessen Vorstandes werden dem Ordinarius gemeldet.
#§ 31
Vorstand des Pfarreirates
(1) 1Der Pfarreirat bildet aus seiner Mitte einen Vorstand. 2Diesem gehören an:
- der Pfarrer,
- der Vorsitzende des Pfarreirates und dessen Stellvertretung,
- ein unmittelbar gewähltes volljähriges Mitglied des Pfarreirates,
- höchstens eine weitere Person aus dem Pfarreirat sowie
- als beratendes Mitglied der Leitende Referent.
(2) 1In der konstituierenden Sitzung kann auf die Wahl des Vorstandes verzichtet werden, wenn dies zur Vorbereitung der Wahlen zum Vorstand zweckmäßig erscheint und zu Beginn der Sitzung mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossen wird. 2Die Vorstandswahlen haben spätestens einen Monat nach der konstituierenden Sitzung stattzufinden. 3Bis zum Abschluss der Wahlen findet § 29 Absatz 2 Satz 2 Anwendung.
(3) 1Der Vorstand hat die Aufgabe, für eine effektive und zeitnahe Arbeit des Pfarreirates in allen Bereichen zu sorgen, die Geschäfte des Pfarreirates nach Maßgabe dieses Gesetzes und auf Grundlage der Rahmengeschäftsordnung der Pfarreien in der Erzdiözese Freiburg (RGO) zu führen. 2Der Vorstand trifft keine inhaltlichen Entscheidungen im Rahmen der Aufgaben des Pfarreirates und äußert sich in der Pfarrei oder gegenüber Dritten unter Beachtung der Beschlüsse des Pfarreirates.
(4) 1Der Vorstand wird geleitet durch den Vorsitzenden beziehungsweise durch dessen Stellvertretung. 2Abweichend von Satz 1 kann der Vorstand von zwei, höchstens drei Personen geleitet werden, welche schriftlich festgelegte Aufgabenbereiche wahrnehmen. 3Die Stellvertretung erfolgt untereinander.
(5) 1Der Pfarreirat wählt aus den unmittelbar gewählten Mitgliedern des Pfarreirates zunächst den Vorsitzenden, und zwar im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit, in weiteren Wahlgängen mit einfacher Mehrheit. 2In getrennten weiteren Wahlgängen werden die weiteren Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit gewählt.
(6) 1Die Wahl des Vorstandes insgesamt, nicht aber einzelner Vorstandsämter, ist für die Hälfte der regulären Amtszeit des Pfarreirates (§ 29 Absatz 1) möglich. 2Vor der Wahl gemäß Absatz 5 ist der Zeitraum festzulegen.
(7) Eine Wahl als Mitglied des Vorstandes desselben Pfarreirates ist für maximal drei aufeinander folgende Amtszeiten des Pfarreirates (§ 29 Absatz 1) möglich.
#§ 32
Arbeitsweise des Pfarreirates
(1) 1Der Pfarreirat tritt wenigstens vierteljährlich zusammen. 2Er wird durch den Vorsitzenden des Pfarreirates, im Verhinderungsfall durch die Stellvertretung oder ein anderes Vorstandsmitglied, mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung einberufen. 3Zeit und Ort der Sitzung sowie die vorgesehene Tagesordnung der Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen. 4In dringenden Fällen kann der Pfarreirat mit einer Frist von drei Tagen ohne öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen werden. 5In allen Fällen genügt die Textform.
(2) 1Die Sitzungen des Pfarreirates sind öffentlich. 2Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn es das kirchliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern.
(3) 1Der Pfarreirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind . 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 4Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen sowie die Arbeitsweise des Pfarreirates und seiner Ausschüsse bestimmt die Rahmengeschäftsordnung der Pfarreien in der Erzdiözese Freiburg (RGO).
#§ 33
Ausschüsse
(1) 1Der Pfarreirat kann zur Vorbereitung oder Durchführung seiner Beschlüsse beratende Ausschüsse einsetzen. 2Er kann zur verbindlichen Entscheidung im Rahmen bestimmter Aufgaben des Pfarreirates beschließende Ausschüsse einrichten.
(2) Der Pfarreirat kann in die Ausschüsse auch geeignete Personen ohne Stimmrecht berufen, die nicht Mitglieder des Pfarreirates sind.
(3) Der Pfarreirat kann ferner einzelne Personen mit besonderen Aufgaben betrauen.
(4) 1Über die Zusammensetzung der Ausschüsse nach Absatz 1 sowie eine etwaige Befristung ihrer Tätigkeit entscheidet der Pfarreirat nach freiem Ermessen. 2Die Ausschussmitglieder müssen mehrheitlich unmittelbar gewählte Mitglieder des Pfarreirates sein. 3Es ist ein Vorsitzender zu wählen. 4Eine gemeinsame Wahrnehmung der Leitungsverantwortung ist entsprechend § 31 Absatz 4 Satz 2 möglich.
(5) 1Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. 2Für die Öffentlichkeit bestimmte Stellungnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes des Pfarreirates abgegeben werden.
#§ 34
Besonderer Ausschuss zur Stellenbesetzung
(1) 1Die Einrichtung eines besonderen Ausschusses zur Besetzung der Stelle des Pfarrers, des Stellvertretenden Pfarrers, des Pfarreiökonomen, des Stellvertretenden Pfarreiökonomen und des Leitenden Referenten ist verpflichtend; seine Einsetzung erfolgt spätestens innerhalb eines Jahres nach der Konstituierung des Pfarreirates, im Bedarfsfall unverzüglich. 2Der Ausschuss wirkt an der Besetzung der in Satz 1 genannten Stellen wie folgt mit:
- bei einer Neubesetzung gibt er nach Gesprächen mit den Interessenten ein Votum an den Ordinarius ab,
- bei einer Entscheidung über eine weitere Amtszeit sorgt er für die Eingaben des Pfarreirates im Rahmen des von diesem an den Ordinarius abzugebenden Votums.
(2) 1Dem Ausschuss gehören unmittelbar gewählte und hinzugewählte Mitglieder des Pfarreirates, insgesamt fünf bis zehn Personen, an. 2Scheiden Mitglieder aus, hat unverzüglich eine Nachwahl stattzufinden.
(3) 1Die Mitglieder des Ausschusses sind in besonderer Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
#§ 35
Ehrenamtliche Tätigkeit im Pfarreirat
1Die Tätigkeit im Pfarreirat und in seinen Ausschüssen ist für alle gewählten und hinzu gewählten Mitglieder ehrenamtlich. 2Für Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen gilt das Statut für ehrenamtliches Engagement in der Erzdiözese Freiburg.
#Abschnitt 3 – Der Verwaltungsvorstand
#§ 36
Zusammensetzung des Verwaltungsvorstandes
(1) Der Verwaltungsvorstand besteht aus
- dem Pfarrer,
- dem stellvertretenden Pfarrer,
- dem Pfarreiökonomen und
- dem Stellvertretenden Pfarreiökonomen.
(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 werden zur einvernehmlichen Mitarbeit und Unterstützung in der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben des Pfarrers bestellt. 2Sie beraten sich miteinander in Fragen der Gesamtleitung, auch wenn es eine eigenverantwortliche Betrauung mit der selbständigen Wahrnehmung einzelner Bereiche geben kann.
#§ 37
Berufung der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes
(1) Die Berufung des Pfarrers und des stellvertretenden Pfarrers bestimmt sich nach Maßgabe des kanonischen Rechts.
(2) 1Der Pfarreiökonom und sein Stellvertreter werden vom Erzbischof als eigenes Kirchenamt gemäß can. 145, 1280 CIC ernannt und stehen in einem Dienstverhältnis mit der Erzdiözese Freiburg. 2Sie werden vom Ordinarius unter Würdigung des Votums gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 und mit Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates bestellt und abberufen. 3Eine Abberufung berührt das Dienstverhältnis nicht.
(3) Der Pfarreiökonom und der Stellvertretende Pfarreiökonom sollen in wirtschaftlichen Fragen sowie im weltlichen Recht erfahren sein und sich durch Integrität auszeichnen.
#§ 38
Abberufung des Verwaltungsvorstandes
(1) Ein Mitglied kann insbesondere abberufen werden, wenn es seine gesetzlichen Pflichten verletzt oder sonstige Tatsachen vorliegen, aus welchen sich eine erhebliche und nicht behebbare Störung des Vertrauens zwischen ihm und einem anderen Organ der Pfarrei oder der Kirchengemeinde ergibt.
(2) Das Verfahren bestimmt sich nach Maßgabe des kanonischen Rechts.
#§ 39
Aufgaben des Verwaltungsvorstandes
(1) Dem Verwaltungsvorstand obliegt die Verwaltung der Kirchengemeinde, insbesondere die Vermögensverwaltung, soweit die Aufgaben nicht dem Pfarreirat, dem Pfarreivermögensverwaltungsrat oder dem Pfarreiökonomen obliegen.
(2) Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse des Pfarreirates und des Pfarreivermögensverwaltungsrates,
- der Beschluss des Entwurfs des Haushaltsplanes und die Vorlage an den Pfarreivermögensverwaltungsrat und den Pfarreirat,
- die Entscheidung über über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben, soweit nicht der Pfarreiökonom zuständig ist,
- die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens,
- die Regelung der Grundzüge der inneren Organisation der Pfarreiverwaltung.
(3) 1Der Verwaltungsvorstand ist befugt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. 2Ist eine gemeinsame Entscheidung nicht oder nicht rechtzeitig möglich, steht diese Befugnis auch jedem einzelnen Mitglied des Verwaltungsvorstandes zu. 3Dieses unterrichtet die übrigen Mitglieder unverzüglich. 4Der Verwaltungsvorstand unterrichtet das zuständige Organ in der nächsten Sitzung über die von ihm oder einem seiner Mitglieder nach dieser Regelung getroffenen Eilentscheidung sowie über die Gründe.
(4) 1Der Verwaltungsvorstand kann einzelne seiner Mitglieder, insbesondere den Pfarreiökonomen, sowie ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeitende in der Pfarrei mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgabengebiete oder einzelnen Aufgaben der Vermögensverwaltung beauftragen. 2Er kann hierzu auch die Befugnis zur Erteilung von Kassenanordnungen erteilen. 3Der Verwaltungsvorstand hat die gewissenhafte und ordnungsgemäße Vornahme der Geschäfte durch den oder die Beauftragten zu überwachen. 4Die Erteilung von Vollmachten bestimmt sich nach § 40.
(5) 1Der Verwaltungsvorstand ist verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die pastoralen Richtlinien des Pfarreirates für die Vermögensverwaltung zu berücksichtigen. 2Er ist an die im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten Beschlüsse des Pfarreirates und des Pfarreivermögensverwaltungsrats gebunden. 3Er berichtet dem Pfarreivermögensverwaltungsrat regelmäßig über seine Arbeit.
#§ 40
Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr
(1) 1Die Kirchengemeinde wird im Rechtsverkehr mit Dritten durch zwei Mitglieder des Verwaltungsvorstandes gemeinsam vertreten. 2Im Innenverhältnis gilt, dass eine Vertretung durch den Pfarrer gemeinsam mit dem stellvertretenden Pfarrer oder durch den Pfarreiökonomen gemeinsam mit dem stellvertretenden Pfarreiökonomen nur bei Verhinderung der jeweils beiden anderen Mitglieder des Verwaltungsvorstandes zulässig ist.
(2) 1Der Verwaltungsvorstand kann nach den Regelungen des Absatzes 1 rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. 2Die Vollmachtsurkunde bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 3Die Erteilung von Generalvollmachten und unwiderruflichen Vollmachten ist nicht zulässig. 4Über die erteilten Vollmachten ist ein Verzeichnis zu führen.
(3) 1Willenserklärungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben worden sind. 2Dies gilt auch für die Abgabe von Willenserklärungen durch Bevollmächtigte.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist der Pfarreiökonom zum Abschluss von Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro im Einzelfall alleinvertretungsberechtigt.
#§ 41
Aufgaben des Pfarreiökonomen
(1) 1Der Pfarreiökonom sorgt für die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde entsprechend der Vorgaben des Pfarreirates, des Pfarreivermögensverwaltungsrates und des Verwaltungsvorstandes unter der Autorität des Pfarrers. 2Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben insbesondere unter Beachtung der cann. 1284 bis 1288 CIC und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Organe der Kirchengemeinde und der Pfarrei verantwortlich.
(2) 1Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Vermögensverwaltung sowie die ihm vom Verwaltungsvorstand übertragenen Aufgaben. 2Geschäfte der laufenden Verwaltung sind alle Geschäfte, die regelmäßig wiederkehren und nach feststehenden Grundsätzen entschieden werden können. 3Der Ordinarius kann für bestimmte Bereiche allgemein festlegen, welche Maßnahmen stets als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen sind.
(3) Der Pfarreiökonom ist unbeschadet der Beteiligungsrechte des Pfarreivermögensverwaltungsrates insbesondere zuständig für
- die Erstellung eines Entwurfs für den Haushaltsplan,
- die Aufstellung des Jahresabschlusses,
- den Vollzug des Haushaltsplans einschließlich der Entscheidung über den Abschluss von Rechtsgeschäften (Abschluss von Verträgen, Vergabe von Aufträgen) bis zu 25.000,00 Euro im Einzelfall und der Erteilung der für den Vollzug des Haushaltes erforderlichen Kassenanordnungen und
- die Entscheidung über über- und außerplanmäßige Aufwendungen bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall.
(4) 1Der Pfarreiökonom ist Dienst- und Fachvorgesetzter des nichtpastoralen Personals der Kirchengemeinde. 2Er übt zudem die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem für die Kirchengemeinde tätigen Personal des diözesanen Verwaltungsdienstes für Kirchengemeinden aus.
(5) Der Pfarreiökonom wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Pfarreiökonom in dessen gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten vertreten.
#Abschnitt 4 – Der Pfarreivermögensverwaltungsrat
#§ 42
Zusammensetzung des Pfarreivermögensverwaltungsrates
(1) 1Der Pfarreivermögensverwaltungsrat entsprechend can. 537 CIC besteht aus sieben bis elf Mitgliedern. 2Er setzt sich zusammen aus:
- dem Pfarrer,
- zwei Mitgliedern des Pfarreirates sowie
- vier bis acht weiteren Personen, die nicht dem Pfarreirat angehören.
(2) Die Mitglieder des Pfarreivermögensverwaltungsrates müssen der Römisch-katholischen Kirche angehören sowie über die für die Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung verfügen, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen erfahren sein und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen.
#§ 43
Vorstand des Pfarreivermögensverwaltungsrates
1Der Pfarreivermögensverwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Vorstand. 2Diesem gehören an:
- der Pfarrer als Vorsitzender des Pfarreivermögensverwaltungsrates als Mitglied von Amts wegen ohne Stimmrecht,
- ein aus den Mitgliedern gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gewählter stellvertretender Vorsitzender des Pfarreivermögensverwaltungsrates.
§ 44
Berufung
1Die Berufung der Mitglieder des Pfarreivermögensverwaltungsrates erfolgt durch den Pfarreirat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 2Die Mitglieder des Pfarreivermögensverwaltungsrates sind öffentlich bekannt zu machen und dem Erzbischöflichen Ordinariat innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.
#§ 45
Hinderungsgründe für die Berufung
(1) Dem Pfarreivermögensverwaltungsrat können nicht angehören:
- Mitarbeitende der Erzdiözese Freiburg im pastoralen und liturgischen Dienst, die in der Seelsorge in der Kirchengemeinde mit amtlichem Auftrag tätig sind;
- Leitende Mitarbeitende der Erzbischöflichen Kurie;
- Kirchenbeamte und Angestellte der Kirchengemeinde;
- Mitarbeitende anderer kirchlicher Rechtsträger, die in der Vermögensverwaltung für die Kirchengemeinde tätig oder mit Aufgaben der kirchlichen Vermögensverwaltungsaufsicht betraut sind.
(2) Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, frühere Ehegatten, Verlobte und durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad nach bürgerlichem Recht verbundene Personen können nicht gleichzeitig dem Pfarreivermögensverwaltungsrat angehören.
(3) Wer mit einem Mitglied des Pfarreivermögensverwaltungsrates in einem ein Hindernis begründenden Verhältnis nach Absatz 2 steht, kann nicht nachträglich in den Pfarreivermögensverwaltungsrat eintreten.
(4) Der Pfarreirat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach den Absätzen 1 bis 3 gegeben ist.
#§ 46
Aufgaben des Pfarreivermögensverwaltungsrates
(1) Der Pfarreivermögensverwaltungsrat entscheidet über die Zustimmung zur Bestellung des Pfarreiökonomen.
(2) 1Der Pfarreivermögensverwaltungsrat übt die Aufsicht über die Tätigkeit des Verwaltungsvorstandes und des Pfarreiökonomen aus und berät diese bei seiner Tätigkeit. 2Der Pfarreivermögensverwaltungsrat kann insbesondere bestimmte Rechtsakte im Einzelfall von seiner Zustimmung abhängig machen und uneingeschränkt Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Verwaltungsvorstandes nehmen und Auskunft über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde verlangen, sofern dies aus rechtlichen Gründen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. 3Der Pfarreivermögensverwaltungsrat kann anordnen, dass bestimmte Handlungen des Verwaltungsvorstandes rückgängig zu machen oder aufzuheben sind, wenn dies tatsächlich, rechtlich oder wirtschaftlich geboten und möglich ist.
(3) 1Folgende Rechtsakte bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates:
- Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, von grundstückgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten von mehr als 25.000,00 Euro, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts;
- [- unbesetzt -]
- [- unbesetzt -]
- Verträge über Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen, Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
- Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkung, Zuwendung oder Vermächtnis sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften;
- Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritt, sowie Rangrücktrittserklärungen;
- [- unbesetzt -]
- Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit einer Dauer von mehr als einem Jahr mit einem Stellenumfang von mehr als 25 Prozent einer Vollzeitstelle, soweit im Stellenplan keine Stelle enthalten ist;
- [- unbesetzt -]
- Gesellschaftsverträge und deren Änderung, Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft sowie Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen;
- Begründung von Vereinsmitgliedschaften;
- Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung;
- Erteilung von Einzelvollmachten mit einer Vertretungsberechtigung für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 5.000,00 Euro mit Ausnahme der Erteilung von Vollmachten an Personen, die berufsmäßig mit der Wahrnehmung fremder Interessen befasst sind (z. B. Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater), im Rahmen deren beruflicher Tätigkeit für die Kirchengemeinde;
- [- unbesetzt -]
- [- unbesetzt -]
- Beauftragung von Rechtsanwälten;
- Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (ausgenommen Mahn- und Vollstreckungsverfahren) und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die kirchliche Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen;
- Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, wenn der Wert des Nachgebens mehr als 10.000,00 Euro beträgt;
- Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art ab einer Anlagesumme von 100.000,00 Euro oder soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen; keiner Zustimmung bedürfen Einlagen beim Katholischen Darlehensfonds;
- Unentgeltliche Übertragung (Schenkung) und Belastung (Verpfändung) von Kirchenvermögen sowie die kostenlose Nutzungsüberlassung (Leihe) bei einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,00 Euro;
- Aufnahme von Darlehen und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen, sofern sie nicht im Haushaltsplan enthalten sind;
- Kauf- und Tauschverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 Euro, sofern sie im Haushaltsplan enthalten sind, und Kauf- und Tauschverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro, sofern sie nicht im Haushaltsplan enthalten sind.
- 1Werkverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 Euro, sofern sie im Haushaltsplan enthalten sind, sowie Werkverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro, sofern sie nicht im Haushaltsplan enthalten sind. 2Dies gilt nicht für die bereits nach Nummer 9 genehmigungspflichtigen Verträge.
- Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 Euro, sofern sie im Haushaltsplan enthalten sind; Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro, sofern sie nicht im Haushaltsplan enthalten sind.
- Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Niederschlagung, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen bei einem Gegenstandswert von mehr als 10.000,00 Euro;
- Miet-, Pacht- und Leasingverträge, deren Miete oder Pacht einen Betrag von jährlich 25.000,00 Euro übersteigt;
- Bauvorhaben als Gesamtgeschäft, dessen Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung den Betrag von 500.000,00 Euro übersteigen; Nachträge sind genehmigungspflichtig, wenn sie 50.000,00 Euro überschreiten. § 4 Absatz 5 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC (ABl. 2024, 186) gilt entsprechend.
- Sonstige Rechtsgeschäfte, durch die die wirtschaftliche Lage der Kirchengemeinde verschlechtert werden könnte mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 Euro im Rahmen des Haushaltsplanes; sofern sie nicht im Haushaltsplan enthalten sind mit einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro;
- Erlass von Gebührenordnungen oder allgemeine Regelungen über Gebühren oder Entgelte.
2Der Pfarreivermögensverwaltungsrat kann für die Nummern 1, 13, 18 bis 20, 22 bis 25 und 28 erstmalig oder andere Wertgrenzen oder Bedingungen festlegen. 3Dieser Beschluss braucht für seine Wirksamkeit die Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
(4) Darüber hinaus kann der Pfarreivermögensverwaltungsrat festlegen, welche weiteren Rechtsakte seiner Zustimmung bedürfen.
(5) 1Der Pfarreivermögensverwaltungsrat gibt in Bezug auf die Beschlussfassung des Pfarreirates über den Haushalt und den Jahresabschluss eine Empfehlung ab. 2Er bestimmt den Prüfer des Jahresabschlusses und nimmt dessen Prüfbericht entgegen.
(6) Durch die Regelungen der Befugnisse des Pfarreivermögensverwaltungsrates werden die Rechte und Pflichten der kirchlichen Rechtsaufsicht nicht berührt.
(7) Der Pfarreivermögensverwaltungsrat ist verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die pastoralen Richtlinien des Pfarreirates für die Vermögensverwaltung zu berücksichtigen und dem Pfarreirat regelmäßig über seine Arbeit zu berichten.
(8) 1Der Pfarreivermögensverwaltungsrat handelt durch seinen Vorsitzenden, insbesondere beauftragt er abweichend von § 40 auch den Abschlussprüfer. 2Bei Verhinderung wird der Vorsitzende durch den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(9) Der Pfarreivermögensverwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 47
Amtszeit
(1) Die Amtszeit des Pfarreivermögensverwaltungsrates entspricht der Amtszeit des Pfarreirates; sie endet mit dem Amtsantritt des neubestellten Pfarreivermögensverwaltungsrates.
(2) 1Eine direkte Wiederberufung der Mitglieder des Pfarreivermögensverwaltungsrates ist einmal möglich. 2Die Höchstdauer eines zusammenhängenden Mandates im Pfarreivermögensverwaltungsrat beträgt zehn Jahre. 3Nach Ablauf der letzten Amtsperiode muss ein Mitglied mindestens eine reguläre Amtszeit aussetzen, bevor es wieder für maximal zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden dem Pfarreivermögensverwaltungsrat angehören kann.
#§ 48
Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Aus dem Pfarreivermögensverwaltungsrat scheidet ein Mitglied aus,
- welches auf sein Amt schriftlich verzichtet,
- bei dem nachträglich ein Hinderungsgrund (§ 45) entsteht,
- wenn es unentschuldigt oder ohne triftigen Grund an mindestens drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Pfarreivermögensverwaltungsrates trotz ausdrücklicher schriftlicher Mahnung nach dem zweiten Fehlen ferngeblieben ist oder
- mit dem Tod.
(2) 1Der Pfarreivermögensverwaltungsrat trifft unverzüglich nach Kenntnis der Voraussetzungen für die Beendigung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 die entsprechende Feststellung und teilt dies dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mit. 2Das Ausscheiden wird wirksam mit Beginn des Tages nach der gemäß Satz 1 getroffenen Feststellung.
(3) 1Der Ordinarius kann durch schriftlichen Bescheid, der Pfarreirat mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder ein Mitglied des Pfarreivermögensverwaltungsrates aus schwerwiegendem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit aus dem Pfarreivermögensverwaltungsrat abberufen. 2Ein solcher Grund liegt auch vor, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung besteht, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. 3Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören. 4Die Abberufung wird mit Zugang des schriftlichen, mit einer Begründung versehenen Bescheids wirksam.
(4) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft beruft der Pfarreirat für die Dauer der restlichen Amtszeit ein Ersatzmitglied.
#§ 49
Einberufung
(1) 1Der Pfarreivermögensverwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden einberufen, sooft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, mindestens jedoch sechs Mal jährlich. 2Er ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt oder das Erzbischöfliche Ordinariat die Einberufung anordnet.
(2) Entspricht der Vorsitzende einem Einberufungsverlangen gemäß Absatz 1 nicht oder sind Vorsitzender oder Stellvertretung nicht vorhanden oder an der Ausübung ihres Amtes gehindert, kann das Erzbischöfliche Ordinariat den Pfarreivermögensverwaltungsrat selbst einberufen und dessen Sitzung durch einen Beauftragten, der nach Möglichkeit das dienstälteste nicht verhinderte Mitglied des Pfarreivermögensverwaltungsrates sein soll, leiten lassen.
(3) Der Pfarreivermögensverwaltungsrat wird mindestens in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(4) 1Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. 2In Eilfällen kann der Vorsitzende die Frist auf bis zu 24 Stunden verkürzen. 3Jedoch ist eine Beschlussfassung in dieser Sitzung nur möglich, wenn zu Beginn der Sitzung die Eilbedürftigkeit mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden festgestellt wird. 4Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen worden, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Pfarreivermögensverwaltungsrates anwesend sind und niemand der Beschlussfassung widerspricht.
#§ 50
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
(1) 1Die Sitzungen des Pfarreivermögensverwaltungsrates sind nicht öffentlich. 2Protokollführer sind zugelassen.3Der Pfarreiökonom ist zu den Sitzungen einzuladen, sofern der Pfarreivermögensverwaltungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
(2) Der Pfarreivermögensverwaltungsrat kann bei Vorliegen eines Sachgrundes für die Dauer der gesamten Sitzung oder eines einzelnen Beratungsgegenstandes weitere Personen zulassen.
#§ 51
Beschlussfähigkeit
(1) 1Der Pfarreivermögensverwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens die Hälfte der übrigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2§ 32 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Der Pfarreivermögensverwaltungsrat ist ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn:
- in der vorangegangenen Sitzung in Folge der Beschlussunfähigkeit nicht alle Beratungsgegenstände erledigt werden konnten und
- in der Einladung auf die außerordentliche Beschlussfähigkeit im Hinblick auf die nicht erledigten Beratungsgegenstände ausdrücklich hingewiesen wird.
§ 52
Ehrenamtliche Tätigkeit im Pfarreivermögensverwaltungsrat
1Die Tätigkeit im Pfarreivermögensverwaltungsrat ist für alle berufenen Mitglieder ehrenamtlich. 2Für Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen gilt das Statut für ehrenamtliches Engagement in der Erzdiözese Freiburg.
#Abschnitt 5 – Personenbezogene Amts- und Funktionsbezeichnungen
#§ 53
Klarstellende Klausel
1Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen auf alle Geschlechter, soweit dies nach dem Amt möglich ist. 2Die Amts- und Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden wie folgt in weiblicher oder männlicher Form geführt:
Leitende Referentin und Leitender Referent
Pfarreiökonomin und Pfarreiökonom
Vorsitzende und Vorsitzender
Stellvertretende Vorsitzende und Stellvertretender Vorsitzender
Schuldekanin und Schuldekan.
#Kapitel 4 – Sonstige Bestimmungen
##§ 54
Protokoll
1Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. 2Das Protokoll ist dauerhaft und sicher aufzubewahren. 3Die Protokollführung erfolgt im Pfarreirat durch eine hauptberufliche Verwaltungskraft der Kirchengemeinde, im Pfarreivermögensverwaltungsrat kann sie durch eine Verwaltungskraft der Kirchengemeinde erfolgen.
#§ 55
Ausschluss wegen Befangenheit
(1) Eine Person, welche allein oder als Mitglied eines nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremiums zu einer Entscheidung berufen ist (verantwortliche Person), darf die Entscheidung nicht vornehmen beziehungsweise an der Beratung und Abstimmung hierzu nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung der verantwortlichen Person selbst, deren Ehegatten, dem Lebenspartner nach § 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG), einer durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verbundenen anderen Person oder eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(2) 1Eine verantwortliche Person ist im Rahmen ihres Handelns nach diesem Gesetz jederzeit verpflichtet, das Vorliegen einer Befangenheit im konkreten Fall sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls unverzüglich offenzulegen. 2Ob die Voraussetzungen einer Befangenheit nach Absatz 1 vorliegen, entscheidet unverzüglich
- im Fall des Pfarreirates sowie des Pfarreivermögensverwaltungsrates das jeweilige Gremium selbst ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds, wobei die Sitzung verlassen muss, wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf,
- im Fall des Verwaltungsvorstandes bei Zweifeln über das Vorliegen einer Befangenheit der Ordinarius.
3Satz 2 gilt auch, wenn Tatsachen, welche eine Befangenheit einer verantwortlichen Person begründen können, dem jeweiligen Gremium von anderen Personen mitgeteilt werden.
(3) 1Ein Beschluss des Pfarreirates oder des Pfarreivermögensverwaltungsrates ist unwirksam, wenn bei der Beratung und Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verletzt worden sind oder ein Mitglied des jeweiligen Gremiums ohne einen der Gründe des Absatzes 1 ausgeschlossen war. 2Der Beschluss gilt drei Monate nach der Beschlussfassung als gültig zustande gekommen, wenn er nicht innerhalb dieser Frist von einem Mitglied des jeweiligen Gremiums oder durch eine von dem Beschluss betroffene dritte Person beim Ordinarius schriftlich angefochten wurde oder der Ordinarius den Beschluss vor Ablauf der Frist beanstandet hat. 3Der Ordinarius entscheidet innerhalb eines Monats nach Zugang der Anfechtungserklärung endgültig.
(4) Eine unter Verletzung der Befangenheitsvorschriften gemäß der Absätze 1 und 2 getroffene Entscheidung des Verwaltungsvorstandes muss von diesem unverzüglich aufgehoben werden, sofern dies rechtlich und ohne unverhältnismäßig große wirtschaftliche Nachteile für die Pfarrei beziehungsweise Kirchengemeinde möglich ist.
(5) 1Für Rechtsakte gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. 2Für ihre Wirksamkeit und ihre Aufhebung gelten die jeweils einschlägigen Vorschriften des kirchlichen und weltlichen Rechts.
#§ 56
Amtspflichten und Haftung
(1) Die Mitglieder des Pfarreirates, des Verwaltungsvorstandes und des Pfarreivermögensverwaltungsrates haben die ihnen obliegenden Pflichten sorgfältig zu erfüllen und darüber zu wachen, dass die Pfarrei beziehungsweise Kirchengemeinde keinen Schaden erleidet.
(2) 1Die Mitglieder des Pfarreirates, des Verwaltungsvorstandes und des Pfarreivermögensverwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet, sofern die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen ausnahmsweise nichts anderes erfordert. 2Über die Entbindung eines Mitglieds von seiner Schweigepflicht im konkreten Fall entscheidet der Verwaltungsvorstand. 3Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gilt nach dem Ausscheiden aus dem Pfarreirat, dem Verwaltungsvorstand beziehungsweise aus dem Pfarreivermögensverwaltungsrat fort.
(3) Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haften die Mitglieder des Pfarreirates, des Verwaltungsvorstandes und des Pfarreivermögensverwaltungsrates der Kirchengemeinde für den dadurch entstehenden Schaden.
(4) Die Mitglieder des Pfarreirates, des Verwaltungsvorstandes und des Pfarreivermögensverwaltungsrates werden auf der ersten Sitzung durch den Vorsitzenden auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben verpflichtet und über die Folgen von Pflichtverletzungen im Sinne von Absatz 3 belehrt.
#§ 57
Form der Bekanntmachung in der Kirchengemeinde
(1) Öffentliche Bekanntmachungen in der Kirchengemeinde, die in dieser Ordnung vorgesehen sind, erfolgen durch
- Veröffentlichung auf der Website der Kirchengemeinde,
- Veröffentlichung im Pfarrblatt oder sonstigen Mitteilungsblättern,
- Vermeldung in den Sonntagsgottesdiensten oder
- an den Anschlagstafeln.
(2) Ein Wechsel in der Form der Bekanntmachung ist in der bisherigen Form der Bekanntmachung anzukündigen.
#§ 58
Gebühren
(1) Die Kirchengemeinden können für die Durchführung ihrer kirchlich-pastoralen Veranstaltungen und Sachverhalte, die dem kirchlichen Verkündigungsauftrag dienen oder Ausdruck tätiger Nächstenliebe sind, öffentlich-rechtliche Gebühren festlegen und erheben.
(2) Das Nähere regelt das Gesetz zur Gebührenerhebung durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gebührenerhebungsgesetz – GErhG).
#§ 59
Dienstsiegel
Siegelberechtigung und Siegelführung sind in der Siegelordnung geregelt.
#§ 60
Zweckbindung und Stifterwille
1Bei Rücklagen sind bestehende Zweckbindungen zu beachten. 2Die dazu befugten Organe können rechtmäßige Änderungen bestimmen. 3Bei Vermögen hingegen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. 4Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
#§ 61
Sonstige Kirchliche juristische Personen
Die Ordnung über das Recht der Stiftungen in der Erzdiözese Freiburg (Stiftungsordnung – StiftO) und die Satzung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg vom 19. September 1958 bleiben unberührt.
#Kapitel 5 – Kirchliche Aufsicht
##§ 62
Kirchliche Aufsichtsbehörde
(1) 1Das Erzbischöfliche Ordinariat führt die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinden (kirchliche Aufsichtsbehörde) vorrangig nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2Sonstige Vorschriften des Aufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(2) 1Wenn die Verwaltung einer Kirchengemeinde in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer geordneten Vermögensverwaltung entspricht und die Befugnisse der kirchlichen Aufsichtsbehörde nach dem Aufsichtsgesetz nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung zu sichern, kann der Ordinarius einen Vermögensverwalter bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der mit der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde beauftragten Organe wahrnimmt. 2Die Aufgabe der örtlichen Aufsicht nimmt bei Ausfall des Vermögensverwaltungsrates der Ordinarius wahr.
(3) 1Wenn der Verwaltungsvorstand, der Pfarreiökonom oder der Pfarreivermögensverwaltungsrat wiederholt oder in grober Weise ihre Pflichten verletzen, kann der Ordinarius nach Anhörung des Pfarreirates diese auflösen beziehungsweise abberufen. 2In der Auflösungsverfügung beziehungsweise Abberufungsverfügung wird zugleich die Neubesetzung angeordnet.
#§ 63
Geltendmachung von Ansprüchen
1Ansprüche der Kirchengemeinde gegen Mitglieder des Pfarreirates, Pfarreivermögensverwaltungsrates und des Verwaltungsvorstandes werden von der kirchlichen Aufsichtsbehörde geltend gemacht. 2Dies gilt auch für Ansprüche nach dem Ende der Mitgliedschaft, sofern die Ansprüche aus der Mitgliedschaft herrühren. 3Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Kirchengemeinde.
#§ 64
Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften und RechtsaktenVorabgenehmigungen gemäß § 65 sind zu beachten. 1
(1) Nachfolgend aufgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der örtlichen Verwaltungsorgane bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsverkehr der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC, § 15 des Aufsichtsgesetzes):
- Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, von grundstückgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts;
- Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;
- Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken;
- Verträge über Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen, Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
- Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkung, Zuwendung oder Vermächtnis sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften;
- Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritt, sowie Rangrücktrittserklärungen;
- Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
- Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
- Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen, soweit sie nicht im Rahmen eines Bauvorhabens nach Nummer 27 abgeschlossen werden, sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
- Gesellschaftsverträge und deren Änderung, Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft sowie Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen;
- Begründung von Vereinsmitgliedschaften;
- Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung;
- Erteilung von Vollmachten;
- Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Ziffer 3 genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Sanierungsausgleichsverträge, Durchführungsverträge im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen;
- alle Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Pfarreirates, des Pfarreivermögensverwaltungsrates und des Verwaltungsvorstandes, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
- Beauftragung von Rechtsanwälten und Steuerberatern;
- Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (ausgenommen Mahn- und Vollstreckungsverfahren) und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die kirchliche Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen;
- Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche;
- Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen, mit Ausnahme von Einlagen beim Katholischen Darlehensfonds;
- Unentgeltliche Übertragung (Schenkung) und Belastung (Verpfändung) von Kirchenvermögen sowie die kostenlose Nutzungsüberlassung (Leihe) bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro;
- Aufnahme von Darlehen bei Kreditinstituten und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro;
- Kauf- und Tauschverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro;
- Werkverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro mit Ausnahme der unter Nummer 9 genannten Verträge sowie Verträge, die im Rahmen eines Bauvorhabens nach Nummer 27 abgeschlossen werden;
- Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro;
- Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro;
- Miet- und Pachtverträge, die unbefristet sind oder befristet sind mit einer Laufzeit von zehn oder mehr Jahren und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht einen Betrag von jährlich 50.000,00 Euro übersteigt; Leasingverträge, deren Leasingraten einen Betrag von jährlich 25.000,00 Euro übersteigen;
- 1Bauvorhaben als Gesamtgeschäft, dessen Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung den Betrag von 500.000,00 Euro übersteigen; Nachträge sind genehmigungspflichtig, wenn sie 50.000,00 Euro überschreiten. 2§ 4 Absatz 5 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cann. 1292, 1295, 1297 CIC (ABl. 2024, 186) gilt entsprechend.
- Sonstige Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 500.000,00 Euro, durch die die wirtschaftliche Lage der Kirchengemeinde verschlechtert werden könnte.
(2) Sonstige kirchliche Vorschriften über Genehmigungsvorbehalte insbesondere der Kirchlichen Bauordnung und der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg sowie die Beispruchsrechte des Konsultorenkollegiums und des Diözesanvermögensverwaltungsrates bleiben unberührt.
(3) Anträgen auf Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist in Bau- und Grundstücksangelegenheiten immer, im Übrigen auf Verlangen der kirchlichen Aufsichtsbehörde, ein Auszug aus dem Protokoll des für die Angelegenheit zuständigen Beschlussorgans beizufügen.
(4) Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
(5) Das Verfahren zur Genehmigung und Vorabgenehmigung von Rechtsgeschäften und Rechtsakten bestimmt sich nach dem zweiten Kapitel des Aufsichtsgesetzes.
#§ 65
Vorabgenehmigungen
1Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung kann die kirchliche Aufsichtsbehörde regeln, dass für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte nach § 64 Absatz 1 unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung als bereits erteilt gilt. 2Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehört die Wahrung bestehender Zustimmungsvorbehalte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums.
#§ 66
Anzeigepflicht von Rechtsgeschäften und Rechtsakten
(1) Im Aufsichtsgesetz enthaltene Anzeigepflichten sind zu beachten.
(2) Auf Anzeigepflichten im Rahmen von Vorabgenehmigungen sind die Vorschriften des Aufsichtsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Das Verfahren bestimmt sich nach dem zweiten Kapitel des Aufsichtsgesetzes.
#§ 67
Einspruch
(1) Gegen Verfügungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde kann das betroffene Organ der kirchlichen Vermögensverwaltung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Verfügung schriftlich bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde Einspruch einlegen.
(2) Die kirchliche Aufsichtsbehörde entscheidet, ob sie dem Einspruch stattgibt, und erteilt einen schriftlichen Bescheid.
#§ 68
Beschwerde
(1) Gegen die Einspruchsentscheidung der kirchlichen Aufsichtsbehörde kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung beim Ordinarius Beschwerde eingelegt werden.
(2) 1Der Ordinarius erteilt einen schriftlichen Bescheid. 2Die Entscheidung des Ordinarius ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt hiervon unberührt.
#Kapitel 6 – Schlussbestimmungen
##§ 69
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
- die Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO) Teil III Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens vom 11. Januar 2022 (ABl. S. 34), geändert am 29. November 2022 (ABl. S. 338),
- die Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO) Teil IV Verwaltung des Vermögens der Dekanatsverbände vom 10. Dezember 2007 (ABl. S. 188), zuletzt geändert am 29. November 2022 (ABl. S. 338),
- die Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO) Teil V Aufsicht über die kirchliche Vermögensverwaltung vom 23. Juni 1994 (ABl. S. 415), zuletzt geändert am 14. November 2019 (ABl. S. 176),
- die Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (PGRS) vom 19. Juni 2019 (ABl. S. 73)
außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 24. April 2025 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 103Wahlordnung für die Pfarreiräte in der Erzdiözese Freiburg
(Wahlordnung Pfarreiräte - WOPR)
####(Wahlordnung Pfarreiräte - WOPR)
§ 1
Geltungsbereich und Wahlgrundsätze
(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Pfarreiräte
Aus Gründen der Verständlichkeit und besseren Lesbarkeit wird vornehmlich die grammatisch maskuline Form verallgemeinernd verwendet (generisches Maskulinum). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen für alle Geschlechter, soweit dies nach dem Amt möglich ist. Eine Wertung ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.
1 im Wahlraum Erzdiözese Freiburg.(2) Die Mitglieder der Pfarreiräte gemäß § 23 Absatz 3 des Gesetzes über die Verwaltung der Pfarreien in der Erzdiözese Freiburg (Pfarreigesetz – PfaG) werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(3) 1Wird das Wahlgebiet in Stimmbezirke aufgeteilt, findet eine echte Teilortswahl statt. 2Als Teilort ist ein Stimmbezirk zu verstehen.
#§ 2
Wahltermin
1Die Wahl der Pfarreiräte findet regelmäßig alle fünf Jahre statt. 2Der Wahltag wird durch den Erzbischof bestimmt und spätestens ein Jahr vor dem Wahltag im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg bekannt gemacht.
#§ 3
Vorbereitung der Wahl
Der amtierende Pfarreirat hat rechtzeitig, spätestens jedoch sechs Monate vor der Neuwahl, über die gemäß § 23 Absatz 3 und 4 des Pfarreigesetzes erforderlichen Beschlüsse zu beraten und, sofern er nicht gemäß § 23 Absatz 5 des Pfarreigesetzes die Entscheidung des Ordinarius einholt,
- gemäß § 23 Absatz 3 und 4 des Pfarreigesetzes über die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder des Pfarreirates sowie über deren Zuordnung zu Stimmbezirken zu beschließen,
- die Mitglieder des Wahlvorstands gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 und jeweils zwei Ersatzmitglieder einschließlich der Reihenfolge ihres Nachrückens zu wählen.
§ 4
Wahlvorstand
(1) Dem Wahlvorstand gehören an:
- die Pfarreiökonomin bzw. der Pfarreiökonom oder eine von ihm beauftragte Person,
- vier bis acht gemäß § 3 Ziffer 2 gewählte Katholikinnen und Katholiken.
(2) 1Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. 2Die Protokollführung erfolgt durch eine hauptberufliche Verwaltungskraft der Kirchengemeinde, die auch für die Pflege der digitalen Wahlplattform verantwortlich ist. 3Mitglieder des Wahlvorstandes scheiden aus diesem aus durch Erklärung des Rücktritts aus wichtigem Grund gegenüber der oder dem Vorsitzenden oder wenn sie für die Wahl in den Pfarreirat mit ihrer Zustimmung vorgeschlagen werden. 4Für sie rücken die gewählten Ersatzmitglieder (§ 3 Ziffer 2) in der festgelegten Reihenfolge nach.
(3) Dem Wahlvorstand obliegt die Aufgabe,
- die Wahl öffentlich bekannt zu machen,
- das auf der vorgesehenen digitalen Plattform bereit gestellte Wählerverzeichnis abzurufen, zu berichtigen und zu ergänzen,
- Briefwahlscheine auszustellen,
- die Wahlvorschläge zu prüfen,
- die Wahlvorschläge öffentlich bekannt zu machen,
- die Wahl organisatorisch durchzuführen und zu verantworten,
- das Wahlergebnis zu ermitteln, festzustellen und hierüber dem Erzbischöflichen Ordinariat Mitteilung zu machen.
(4) 1Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende oder deren beziehungsweise dessen Stellvertretung anwesend sind. 2Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(5) Der Wahlvorstand bestellt die für die Wahl erforderlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.
(6) 1Die Sitzungen des Wahlvorstandes, insbesondere alle Erörterungen zur Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten sind mit Ausnahme der Sitzung zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses nicht öffentlich. 2Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, auch über das Ende der Wahl hinaus, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
#§ 5
Stimmbezirksausschuss
1In Kirchengemeinden, in welchen mehrere Stimmbezirke gebildet werden, ist für jeden Stimmbezirk ein Stimmbezirksausschuss zu bestellen. 2Die Mitglieder werden vom Wahlvorstand berufen. 3Die Zahl der Mitglieder bestimmt ebenfalls der Wahlvorstand.
#§ 6
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl
(1) Die Wahl der Pfarreiräte hat der Wahlvorstand oder die Pfarreiökonomin bzw. der Pfarreiökonom spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl der Pfarreiräte hat zu enthalten:
- den Wahltag,
- Beginn und Ende der Abstimmung,
- das Wahlgebiet oder bei Aufteilung des Wahlgebiets in Stimmbezirke deren Benennung,
- die Wahllokale,
- einen Hinweis auf das Wahlverfahren,
- die Zahl der im Wahlgebiet in den einzelnen Stimmbezirken zu wählenden Mitglieder,
- Zeitpunkt, Ort und Dauer der öffentlichen Auflegung des Wählerverzeichnisses,
- die Aufforderung, spätestens acht Wochen vor dem Wahltag beim Wahlvorstand Wahlvorschläge einzureichen,
- einen Hinweis darauf, dass nur mit amtlichen Stimmzetteln abgestimmt werden darf und dass andere Stimmzettel ungültig sind,
- einen Hinweis darauf, dass bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Wahl Briefwahl beantragt werden kann,
- einen Hinweis darauf, dass die Möglichkeit zur digitalen Stimmabgabe besteht.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch:
- Hinweis in den Sonntagsgottesdiensten,
- Veröffentlichung im Pfarrblatt oder sonstigen Mitteilungsblättern der Pfarrei,
- Anschlag an den Anschlagtafeln oder
- Mitteilung auf der Website der Pfarrei.
§ 7
Aufstellung des Wählerverzeichnisses
(1) 1Für die Wahl ist das von der Meldestelle vorbereitete Wählerverzeichnis zu ergänzen bzw. zu berichtigen. 2Soweit Stimmbezirke gebildet sind, sind die Wahlberechtigten den Stimmbezirken zuzuordnen.
(2) Das Wählerverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
- Laufende Nummer,
- Familienname,
- Vorname,
- Geburtsdatum,
- Wohnort und Anschrift,
- Vermerk über die Stimmabgabe und
- Bemerkungen.
(3) Die Auflegung der Wählerverzeichnisse erfolgt mindestens eine Woche und muss spätestens sechs Wochen vor der Wahl beendet sein.
(4) 1Jede wahlberechtigte Person, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann dessen Berichtigung beantragen. 2Über den Antrag entscheidet der Wahlvorstand.
(5) 1Das Wählerverzeichnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes am Tag vor der Wahl endgültig abgeschlossen. 2Es sind zu vermerken:
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- die Zahl der Personen mit Behinderungsvermerk,
- die Zahl der ausgestellten Briefwahlscheine,
- die Zahl der Wahlberechtigten, die digital abgestimmt haben.
§ 8
Erlangung des Wahlrechts nach § 27 Absatz 2 oder 3 des Pfarreigesetzes
(1) 1Anträge auf Erlangung des Wahlrechts nach § 27 Absatz 2 des Pfarreigesetzes (Wahl in einem anderen Stimmbezirk innerhalb der Pfarrei), nach § 27 Absatz 3 des Pfarreigesetzes (Wahl in einem Stimmbezirk einer anderen Pfarrei) sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin beim Wahlvorstand derjenigen Pfarrei, in der das Wahlrecht ausgeübt werden soll, zu stellen; im Fall des § 27 Absatz 3 des Pfarreigesetzes ist auch der Stimmbezirk zu bezeichnen. 2Der zuständige Wahlvorstand stellt fest, ob die Voraussetzungen vorliegen, und entscheidet über den Antrag.
(2) 1Der Wahlvorstand benachrichtigt die antragstellende Person und im Fall des § 27 Absatz 3 des Pfarreigesetzes zusätzlich den Wahlvorstand derjenigen Pfarrei, welcher die antragstellende Person angehört, über die getroffene Entscheidung. 2Wird dem Antrag stattgegeben, ergänzt der zuständige Wahlvorstand das Wählerverzeichnis; im Fall des § 27 Absatz 3 des Pfarreigesetzes trägt der Wahlvorstand der Pfarrei, welcher die antragstellende Person angehört, diese aus dem Wählerverzeichnis aus.
(3) 1Die Entscheidung des Wahlvorstandes der Pfarrei, in der das Wahlrecht nach Absatz 1 ausgeübt werden soll, kann nicht selbständig angefochten werden; § 19 bleibt hiervon unberührt. 2Die stattgebende Entscheidung über die Ausübung des Wahlrechts im Fall des § 27 Absatz 3 des Pfarreigesetzes ist jedoch nur verbindlich, wenn sie dem Wahlvorstand der Pfarrei, welcher die antragstellende Person angehört, spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin in Textform zugeht.
#§ 9
Briefwahl und Online-Wahl
(1) Jede wahlberechtigte Person erhält auf schriftlichen Antrag, der spätestens am siebten Tag vor der Wahl beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingegangen sein muss, einen Briefwahlschein sowie die weiteren Unterlagen zur Ausübung der Briefwahl.
(2) Die Ausstellung eines Briefwahlscheins wird vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes oder einer von ihm beauftragten Person vorgenommen und im Wählerverzeichnis in der Spalte „Bemerkungen“ eingetragen.
(3) Die Stimmzettel müssen bis zur Schließung der Wahllokale beim Wahlvorstand eingegangen sein.
(4) Jede wahlberechtigte Person erhält mit der Zusendung der Wahlbenachrichtigung die Informationen für den Zugang zum Online-Wahlportal mit persönlichem Benutzernamen und Passwort.
(5) Die Stimmabgabe im Online-Wahlportal muss bis zum zweiten Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr abgeschlossen sein.
#§ 10
Wahlvorschläge
(1) 1Jedes wahlberechtigte Mitglied der Pfarrei kann Wahlvorschläge, die auch mehrere Namen umfassen können, einreichen. 2Der Wahlvorschlag muss enthalten:
- Die Unterschrift von mindestens je zehn Wahlberechtigten aus dem Stimmbezirk der Kandidierenden sowie
- die schriftliche Einverständniserklärung der Kandidierenden.
(2) 1Der Wahlvorstand hat die eingegangenen Wahlvorschläge zu prüfen. 2Stellt er Mängel fest, hat er unverzüglich zur Beseitigung aufzufordern. 3Mängel können nur bis zum Ablauf der Vorschlagsfrist behoben werden.
(3) Der Wahlvorstand entscheidet spätestens sechs Wochen vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge.
#§ 11
Liste der Kandidierenden
(1) Die Namen (Familienname, Vorname) der Kandidierenden sind in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Beruf, Geburtsjahr und Wohnort in die Liste der Kandidierenden einzutragen.
(2) Die Liste der Kandidierenden soll mehr Namen enthalten als Mitglieder zu wählen sind.
(3) Die Liste der Kandidierenden ist spätestens zwei Wochen vor der Wahl in der in § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Weise öffentlich bekannt zu machen.
#§ 12
Stimmzettel
(1) 1Auf den Stimmzetteln sind die Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge mit den in der Liste der Kandidierenden enthaltenen Angaben aufzuführen. 2Ferner ist die Zahl der zu wählenden Mitglieder zu vermerken.
(2) Die Stimmzettel sollen innerhalb eines Stimmbezirks die gleiche Farbe haben.
#§ 13
Wahllokal
(1) 1Für jeden Stimmbezirk bestimmt der Wahlvorstand mindestens ein Wahllokal. 2Dieses muss öffentlich, auch für körperlich beeinträchtigte Personen, zugänglich sein und soll über einen verlässlichen Internet-Zugang verfügen.
(2) Sofern in einem Stimmbezirk mehrere Wahllokale geöffnet sind, ist sicherzustellen, dass jede Stimmabgabe nur einmal erfolgt.
(3) Das Wahllokal muss am Wahltag mindestens zwei Stunden – längstens bis 18:00 Uhr – geöffnet sein; findet ein Vorabendgottesdienst statt, kann das Wahllokal auch im Zusammenhang mit diesem geöffnet werden.
(4) In den Wahllokalen sind Stimmzettel in ausreichender Zahl bereitzuhalten.
#§ 14
Stimmabgabe
(1) 1Jede und jeder Wahlberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben. 2Eine wahlberechtigte Person, die nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, ihre Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.
(2) Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel die kandidierende Person, der sie eine Stimme geben will, durch ein Kreuz vor dem vorgedruckten Namen oder auf sonst eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet.
(3) 1Bei der Briefwahl hat die wählende Person dem Wahlvorstand den im verschlossenen Wahlbrief enthaltenen ausgefüllten Stimmzettel sowie den Briefwahlschein zu übersenden. 2Auf dem Briefwahlschein ist zu versichern, dass die wählende Person den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet oder sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedient hat. 3Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe hinter dem Namen der wählenden Person in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses, legt den Umschlag mit dem Stimmzettel in die Wahlurne und sammelt die Briefwahlscheine.
(4) 1Bei der Online-Wahl meldet sich die wählende Person mit persönlichem Benutzernamen und Passwort im Wahlportal an und folgt der Menüführung. 2Sofern die Stimmabgabe nicht beendet wurde, ist eine Neuanmeldung mit der endgültigen Stimmabgabe möglich.
#§ 15
Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Das Wahlergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen.
(2) 1Nach Beendigung der Wahlhandlung werden die Wahlurnen geöffnet und die abgegebenen Stimmzettel gezählt. 2Die Gültigkeit der Stimmabgabe wird geprüft und die für die einzelnen Kandidierenden abgegebenen gültigen Stimmen ermittelt. 3Zuständig hierfür ist der Wahlvorstand oder der jeweilige Stimmbezirksausschuss, der das Wahlergebnis unmittelbar nach Stimmauszählung in Textform an den Wahlvorstand übermittelt.
(3) 1Über die Wahlhandlung, die Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes und gegebenenfalls des Stimmbezirksausschusses zu unterzeichnen. 2Das Ergebnis soll, auch wenn es vorläufig ist, unmittelbar nach der Stimmenauszählung in Textform an die Erzdiözese übermittelt werden.
(4) Die Niederschrift ist im Archiv der Pfarrei aufzubewahren.
#§ 16
Ungültigkeit der Stimmabgabe
(1) Ungültig sind Stimmzettel,
- die nicht amtlich ausgegeben worden sind,
- die unzulässige Änderungen, Vorbehalte oder Zusätze enthalten,
- die keine Eintragung enthalten oder deren ganzer Inhalt gestrichen ist,
- mehr gültige Stimmen enthalten, als die Wählerin oder der Wähler hat.
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn gegenüber der gewählten Person ein Vorbehalt beigefügt ist.
(3) Bei der Briefwahl ist die Stimmabgabe über Absatz 1 und 2 hinaus ungültig, wenn
- der Wahlbrief nicht rechtzeitig beim Wahlvorstand eingegangen ist,
- der Wahlbrief unverschlossen übersandt worden ist,
- der Briefwahlschein fehlt oder unvollständig ausgefüllt ist.
§ 17
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand ermittelt das festgestellte Wahlergebnis und teilt es den Kandidierenden mit.
(2) 1Gewählt sind der Reihenfolge nach die Kandidierenden, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die abgegebenen Stimmzettel sowie die Ausdrucke der digitalen Ergebnisdatei werden bis zum Ablauf der Wahlprüfungsfrist im Archiv der Pfarrei aufbewahrt.
#§ 18
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) Das Wahlergebnis ist spätestens an dem auf den Wahltag folgenden Sonntag in der in § 6 Absatz 3 vorgesehenen Weise öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
- die Zahl der gültigen Stimmzettel,
- die Namen und die Reihenfolge der Gewählten mit den Zahlen ihrer gültigen Stimmen,
- eine Belehrung über die Möglichkeit der Wahlanfechtung unter Angabe der Einspruchsfrist.
§ 19
Wahlprüfung
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede wahlberechtigte Person beim Wahlvorstand innerhalb einer Frist von einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch einlegen.
(2) 1Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. 2Der Einspruch kann nur auf Fehlen von Wählbarkeitsvoraussetzungen in der Person einer bzw. eines Gewählten oder auf Verfahrensmängel gestützt werden, die für das Wahlergebnis erheblich sind. 3Der Wahlvorstand entscheidet binnen einer Woche nach Einspruchseingang, ob er dem Einspruch abhilft. 4Hilft er dem Einspruch nicht ab, leitet er ihn an den Ordinarius unter Beifügung seiner schriftlichen Stellungnahme weiter.
(3) 1Über den Einspruch entscheidet der Ordinarius innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Wahltag. 2Die Entscheidung ist der wahlberechtigten Person, die den Einspruch eingelegt hat, und dem Wahlvorstand zuzusenden.
#§ 20
Wiederholungswahl
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung zu bestimmenden Umfang zu wiederholen.
(2) 1Die Wiederholungswahl muss spätestens sechs Monate nach der Entscheidung stattfinden, durch welche die Wahl für ungültig erklärt worden ist. 2Sie findet unter den gleichen Voraussetzungen und Festlegungen wie die Ursprungswahl statt.
(3) Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach Maßgabe dieser Wahlordnung festgestellt.
#§ 21
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am 7. Mai 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (WOPGR) vom 19. Juni 2019 (ABl. S. 79) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 24. April 2025 |
Erzbischof Stephan Burger |
Mitteilungen des Generalvikars
Nr. 104Ausführungsbestimmungen zur
Studien- und Prüfungsordnung
Kirchliches Studium –
Angewandte Theologie und Religionspädagogik
####Studien- und Prüfungsordnung
Kirchliches Studium –
Angewandte Theologie und Religionspädagogik
Präambel
Das Erzbistum Freiburg ermöglicht durch einen Kooperationsvertrag mit der Katholischen Hochschule Freiburg (im Folgenden: KH Freiburg) das Kirchliche Studium – Angewandte Theologie und Religionspädagogik. Es führt zum Abschluss Religionspädagogin/Religionspädagoge – Kirchliches Examen. Grundlage dafür ist eine enge inhaltliche Abstimmung der Curricula des B.A.-Studiengangs Angewandte Theologie der KH Freiburg und des Kirchlichen Studiums – Angewandte Theologie und Religionspädagogik (im Folgenden: Kirchliches Studium) der Fachakademie für Pastoral und Religionspädagogik der Erzdiözese Freiburg (im Folgenden: Fachakademie).
#§ 1
Aufbau des Kirchlichen Studiums
(1) 1Das Kirchliche Studium gliedert sich in 18 Module. 2Diese strukturieren die theoretischen Studiensemester, das praktische Studiensemester und die Abschlussarbeit.
(2) Für das Bestehen des Kirchlichen Examens ist eine Mindestzahl von 180 ECTS-Punkten (Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System) erforderlich.
(3) 1Das vierte Studiensemester ist ein praktisches Studiensemester. 2Schwerpunkt des Praktikums ist die Arbeit in einem pastoralen Raum und im schulischen Religionsunterricht. 3Das Praktikum endet mit einer Hospitation in einem sozialen Handlungsfeld (3 Blockwochen). 4Das praktische Studiensemester umfasst mindestens 100 Präsenztage im Umfang tarifüblicher Arbeitszeiten sowie die Teilnahme an bis zu acht Studientagen an der Fachakademie. 5Versäumte Praxistage sind nachzuholen. 6Auf Antrag kann die Prüfungskommission Abweichungen von der tarifüblichen Wochenarbeitszeit zulassen, jedoch höchstens 50 v.H. 7Die Zahl der Präsenztage ist dann entsprechend zu erhöhen.
(4) 1Das praktische Studiensemester ist zu gleichen Teilen im pastoralen Raum und im schulischen Religionsunterricht zu absolvieren. 2Es wird begleitet von einer Mentorin bzw. einem Mentor mit religionspädagogischer Kompetenz, in der Regel einer Gemeindereferentin bzw. einem Gemeindereferenten, die bzw. der von einer Diözese beauftragt ist. 3Die jeweiligen Diözesen organisieren in Kooperation mit der Fachakademie die Praxisbegleitung durch Mentorinnen bzw. Mentoren in eigener Verantwortung.
(5) 1Zur Zuteilung der Praxisstellen setzen sich die Studierenden mit der Diözese in Verbindung, von der sie eine Studienempfehlung erhalten haben. 2Die diözesane Ausbildungsleitung berät die Studierende bzw. den Studierenden in Bezug auf die Praktikumsstellen. 3Die Mentorinnen bzw. Mentoren werden von der entsprechenden Diözese beauftragt, das Praktikum im pastoralen Raum und im schulischen Religionsunterricht zu begleiten.
(6) 1Das Praktikumskonzept des praktischen Studiensemesters ist von der bzw. dem Studierenden vorzuschlagen und sowohl von der diözesanen Ausbildungsleitung als auch von der Leitung des Kirchlichen Studiums zu genehmigen. 2Im Zweifelsfall entscheidet die Prüfungskommission.
(7) 1Die bzw. der Studierende erstellt im Verlauf des praktischen Studiensemesters eine Dokumentation über die Inhalte des Praktikums. 2Diese ist am Ende des praktischen Studiensemesters von den Praxisstellen bestätigen zu lassen. 3Ebenfalls am Ende des praktischen Studiensemesters stellt die jeweilige Praxisstelle einen Tätigkeitsnachweis aus. 4Der Inhalt des Tätigkeitsnachweises wird in den jeweiligen diözesanen Praxisrichtlinien geregelt. 5Auf Grundlage der Dokumentation und des Tätigkeitsnachweises entscheidet die Leitung der Fachakademie in Rücksprache mit den jeweiligen Diözesen, ob die bzw. der Studierende das praktische Studiensemester erfolgreich abgeleistet hat. 6Die Prüfungskommission kann beratend hinzugezogen werden. 7Wird das praktische Studiensemester nicht als erfolgreich abgeleistet anerkannt, kann es einmal wiederholt werden.
(8) 1Aus den nachfolgenden Tabellen sind die für den erfolgreichen Abschluss des Kirchlichen Studiums abzulegenden Prüfungsleistungen zu entnehmen. 2Die verpflichtenden Studienleistungen berufen sich auf die entsprechende Stelle des Modulhandbuchs des B.A.-Studiengangs Angewandte Theologie.
#§ 2
Studienstruktur des Kirchlichen Studiums
Semester 1: | ||||
|---|---|---|---|---|
Module | Lehrveranstaltungen | ECTS-Punkte | LVS | Prüfungs-leistung |
1. Das Studium Angewandte Theologie und der pastorale Beruf | 1.1 Theologie als Wissenschaft – eine theologische Propädeutik | 2 | 2 | Hausarbeit + |
1.2 Studienrelevante Schlüsselqualifikationen | 1 | 1 | ||
1.3 Einführung in die praktische Theologie und Vorbereitung des Studieneingangsprojekts | 5 | 4 | ||
2. Pastorales und religions- pädagogisches Handeln | 2.1 Projektmanagement | 1 | 1 | Dokumentation – |
2.2 Durchführung des Studieneingangsprojekts (5 Wochen in der vorlesungsfreien Zeit zwischen 1. und 2. Semester) | 4 | x | ||
3. Jesus von Nazareth und die Botschaft vom Reich Gottes (zwei Sem.) | 3.1 Lebenswelt, Entstehung und Theologie: Einleitung in das Neue Testament | 3 | 2 | (vgl. 2. Sem.) |
3.3 Geschichte des Christentums als Sozial- und Heilsbewegung | 3 | 2 | ||
4. Jüdisch- christlicher Gottesglaube (zwei Sem.) | 4.1 Einleitung in das Alte Testament | 3 | 2 | (vgl. 2. Sem.) |
5. Wissenschaft und Profession Soziale Arbeit | 5.1 Techniken wissenschaftlichen Arbeitens | 2 | 1 | E-Test@ Home + |
5.2 Geschichte, Theorien und Konzepte Sozialer Arbeit | 3 | 2 | ||
5.3 Berufsorientierende Seminare (BOS) | 3 | 2 | ||
30 | 19 | |||
Semester 2: | ||||
|---|---|---|---|---|
Module | Lehrveranstaltungen | ECTS-Punkte | LVS | Prüfungsleistung |
3. Jesus von Nazareth und die Botschaft vom Reich Gottes | 3.2 Die neutestamentliche Evangelienliteratur und der historische Jesus von Nazareth | 3 | 2 | Referat + |
3.4 Jesus der Christus | 3 | 2 | ||
4. Jüdisch- christlicher Gottesglaube | 4.2 Der biblische Gottesglaube und das Selbstverständnis Israels als Volk Gottes | 3 | 2 | Klausur + |
4.3 Das Bekenntnis zum dreifaltigen Gott | 2 | 1 | ||
4.4 Sensibilität für das göttliche Geheimnis | 1 | 1 | ||
6. Kirche in Geschichte und Gegenwart | 6.1 Kirche in Bewegung: Von der Reformation bis zu Kirchenreformen heute | 3 | 2 | mündl. Prüfung + |
6.2 Grund, Gestalten und Vollzüge von Kirche | 3 | 2 | ||
6.3 Recht in der kirchlichen Arbeit | 1 | 1 | ||
7. Kommunikation und Beratung (zwei Sem.) | 7.1 Pastoralpsychologische Gesprächsführung | 2 | 2 | (vgl. 3. Sem.) |
8. Glaubens- kommunikation und religiöse Bildung | 8.1 Glaubenskommunikation in der Welt von heute | 2 | 1 | Präsentation + |
8.2 Nachbereitung des Studieneingangsprojekts | 1 | 1 | ||
8.3 Didaktik und Methodik der Religionspädagogik | 2 | 2 | ||
8.4 Schule als Ort religiöser Bildung | 1 | 1 | ||
8.5 Spezifische Seminare zu religionspädagogischen und katechetischen Handlungsfeldern | 3 | WP 2 | ||
30 | 22 | |||
Semester 3: | ||||
|---|---|---|---|---|
Module | Lehrveranstaltungen | ECTS-Punkte | LVS | Prüfungsleistung |
7. Kommunikation und Beratung | 7.1 Pastoralpsychologische Gesprächsführung | 2 | 1 | Protokoll + |
7.2 Einführung in die Religionspsychologie | 2 | 1 | ||
9. Freiheit und Verantwortung | 9.1 Menschenrechte | 2 | 1 | Studien- tagebuch + |
9.2 Einführung in die Moraltheologie | 2 | 1 | ||
9.3 Ethisches Argumentieren – Vorlesung und Seminare | 4 | 2 | ||
9.4 Gesellschaftliche Transformationsprozesse durch Digitalisierung | 1 | 1 | ||
9.5 Entwicklung, Bildung und Sozialisation | 4 | 3 | ||
10. Vollzüge des Glaubens | 10.1 Gottes Offenbarung in Schöpfung und Geschichte | 2 | 1 | Portfolio + |
10.2 Liturgie als Grundvollzug von Glauben und Kirche | 3 | 2 | ||
10.3 Von der Exegese zum bibeldidaktischen Arbeiten in Schule und pastoralen Räumen | 3 | 2 | ||
11. Praxis pastoralen Handelns und schulischer Religions- pädagogik (zwei Sem.) | 11.1 Vorbereitung auf das praktische Studiensemester: Pastorales Handeln und pastoralsoziologische Ansätze | 1 | 1 | (vgl. 4. Sem.) |
11.2 Ökumenische Verantwortung kirchlicher Praxis | 1 | 1 | ||
11.3 Vorbereitung auf das praktische Studiensemester: Handlungskonzepte und Methoden schulischer Religionspädagogik | 2 | 2 | ||
11.4 Einführung in das Pastoralmanagement | 1 | 1 | ||
30 | 20 | |||
Semester 4: | ||||
|---|---|---|---|---|
Module | Lehrveranstaltungen | ECTS-Punkte | LVS | Prüfungsleistung |
11. Praxis pastoralen Handelns und schulischer Religions- pädagogik | 11.5 Durchführung des praktischen Studiensemesters inkl. Durchführung einer dreiwöchigen Sozialhospitation am Ende des Praxissemesters | 25 | x | Praxis- bericht – |
11.6 Praxisbegleitung | 2 | 1 | ||
11.7 Praxisrelevante Themen und Fragestellungen | 2 | 1 | ||
11.8 Supervision | 0,5 | 0,2 | ||
11.9 Nachbereitung | 0,5 | x | ||
30 | 2,2 | |||
Semester 5: | ||||
|---|---|---|---|---|
Module | Lehrveranstaltungen | ECTS-Punkte | LVS | Prüfungsleistung |
12. Gelingendes christliches Leben | 12.1 Philosophische und theologische Anthropologie | 2 | 2 | Hausarbeit + |
12.2 Lebensfragen – Lebensvollzüge | 1 | WP 1 | ||
12.3 Die Feier der Heilszuwendung Gottes als Feier des Lebens | 2 | 2 | ||
13. Diakonische Pastoral | 13.1 Das soziale und politische Engagement biblischer Theologie | 3 | 2 | Protokoll + |
13.2 Diakonische Pastoral | 3 | WP 2 | ||
13.3 Seelsorgliche Begleitung – Übungen | 1 | 1 | ||
13.4 Spiritualität an den Grenzen des Lebens | 1 | 1 | ||
14. Aktuelle Heraus- forderungen der pastoralen Praxis | 14.1 Sozialraumorientierte Pastoral und Pastoral- raumentwicklung | 2 | 2 | E-Portfolio + |
14.2 Professionalität in Teams und Netzwerken | 1 | 1 | ||
14.3 Mediation und Konfliktmanagement | 2 | 1 | ||
15. Die Aktualität der Gottesfrage heute (zwei Sem.) | 15.1 Verantwortliche Gottesrede und Katechese in der Spätmoderne | 5 | 3 | (vgl. 6. Sem.) |
15.2 Homiletik | 4 | 2 | ||
15.3 Ästhetik und Formen liturgischen Feierns | 2 | 1 | ||
18. Abschlussarbeit | 18.1 Anlage einer Abschlussarbeit | 1 | 1 | |
30 | 22 | |||
Semester 6: | ||||
|---|---|---|---|---|
Module | Lehrveranstaltungen | ECTS-Punkte | LVS | Prüfungsleistung |
15. Die Aktualität der Gottesfrage heute (zwei Sem.) | 15.4 Christliche Weisheit und berufliche Spiritualität | 2 | 1 | MSPL + |
15.5 Christliche Sozialethik | 2 | 1 | ||
16. Schöpfung und Vollendung | 16.1 Biblische Vorstellungen von Schöpfung und Vollendung | 2 | 1 | mündl. Prüfung + |
16.2 Paulinische Theologie | 3 | 2 | ||
16.3 Der Mensch im Spannungsfeld von Endlichkeit und Unendlichkeit | 3 | 2 | ||
17. Interkultureller und interreligiöser Dialog | 17.1 Studienwoche interkulturelle und interreligiöse Theologie | 4 | 1 | Referat + |
17.2 Interkulturelles und interreligiöses Lernen in multikultureller und multireligiöser Gesellschaft | 2 | 1 | ||
18. Abschlussarbeit | 18.2 Konzeption und Erstellung einer Abschluss- arbeit | 12 | x | Abschluss- prüfung + |
30 | 9 | |||
§ 3
Abkürzungsverzeichnis
Prüfung | Abkürzung | Erläuterung |
|---|---|---|
Abschlussprüfung | Wissenschaftliche Abschlussarbeit und Kolloquium. | |
Dokumentation | Dok | Schriftlicher Bericht über die Praxisstelle(n), Dokumentation der eigenen Tätigkeiten und Reflexion der eigenen Stärken und Entwicklungsaufgaben. |
E-Portfolio | Das Portfolio (s.u.) wird digital eingereicht. | |
E-Test@Home | Diese Prüfungsform findet innerhalb eines fest definierten Zeitrahmens am heimischen Laptop/PC statt. Die Bearbeitung erfolgt für alle Studierenden zur gleichen Zeit (synchron) und wird als ILIAS-Objekt „Test“ umgesetzt, das aus verschiedenen Frageformaten bestehen kann (z. B. Single Choice, Multiple Choice, Lückentext, Datei hochladen u. a.). Es besteht die Möglichkeit, Literatur und andere Quellen zu nutzen (Open Book). | |
Hausarbeit | HA | Schriftliche Bearbeitung einer komplexen Fragestellung nach Kriterien wissenschaftlichen Arbeitens. |
Klausur | KL | Schriftliche Beantwortung der Fragestellungen. |
Modulspezifische Prüfungsleistung | MSPL | Die Form der Prüfungsleistung entspricht dem Kompetenzerwerb. Zu Beginn der Lehrveranstaltung konkretisiert die Dozentin bzw. der Dozent die erwarteten Leistungen und die Form des Nachweises, die in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegt sind. |
Mündliche Prüfung | MP | Kompetenznachweis durch ein Prüfungsgespräch oder das Handeln in einer realen Anwendungssituation. |
Praxisbericht | PB | Bericht über Verlauf und Inhalte des Praktikums, eigene Reflexion und Schwerpunktsetzung mit Einbezug relevanter Literatur. |
Portfolio | Port | Durch die Studierenden zusammengestellte Sammlung eigener Arbeiten und von themenbezogenen Dokumenten, die den eigenen Lernfortschritt dokumentieren. |
Präsentation | Präs | Wissenschaftliche Aufarbeitung eines Themas in Form einer mündlichen, veranschaulichenden Darstellung. |
Protokoll | Prot | Die Beobachtung einer Situation/eines Ablaufs und deren/dessen Dokumentation und Reflexion. |
Referat | Ref | Vortrag über ein selbst gewähltes oder vorgegebenes Thema, i.d.R. mit Visualisierung (z.B. Powerpoint-Präsentation) und Abgabe schriftlicher Dokumente |
Studientagebuch | Schriftliche Darstellung und Reflexion der Inhalte und Diskussionen zu unterschiedlichen Themen aus Vorlesung und/oder Seminar | |
+ | benotet | |
- | unbenotet |
§ 4
Gewichtung der Fachnoten
Modul | ECTS-Punkte | Prüfungsleistung der Module | Gewichtung der Fachnoten |
|---|---|---|---|
Modul 1 | 8 | HA + | 6 % |
Modul 2 | 5 | Dok - | - |
Modul 3 | 12 | Ref + | 8 % |
Modul 4 | 9 | KL + | 6 % |
Modul 5 | 8 | E-Test@Home + | 6 % |
Modul 6 | 7 | MP + | 5 % |
Modul 7 | 6 | Prot + | 4 % |
Modul 8 | 9 | Präs + | 6 % |
Modul 9 | 13 | Studientagebuch + | 9 % |
Modul 10 | 8 | Port + | 6 % |
Modul 11 (M 12 B.A.) | 35 | Praxisbericht - | - |
Modul 12 (M 13 B.A.) | 5 | HA + | 4 % |
Modul 13 (M 14 B.A.) | 8 | Prot + | 6 % |
Modul 14 (M 15 B.A.) | 5 | E-Portfolio + | 4 % |
Modul 15 (M 20 B.A.) | 15 | MSPL + | 11 % |
Modul 16 (M 18 B.A.) | 8 | MP + | 6 % |
Modul 17 (M 21 B.A.) | 6 | Referat + | 4 % |
Modul 18 | 13 | Abschlussprüfung + | 9 % |
180 | 100 % |
§ 5
Übergangsbestimmungen
Bereits vor dem 6. Mai 2024 für das Kirchliche Studium – Angewandte Theologie und Religionspädagogik zugelassene Studierende können ihr Studium nach den Ausführungsbestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung vom 20. Juli 2018 (ABl. S. 329) bis spätestens 31. Dezember 2027 (Ausschlussfrist) abschließen.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ausführungsbestimmungen treten am 7. Mai 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen Kirchliches Studium – Angewandte Theologie und Religionspädagogik vom 20. Juli 2018 (ABl. S. 329) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 3. April 2025 |
Generalvikar Christoph Neubrand |
Nr. 105Änderung der Satzung des
Kirchlichen Fördervereins zur Renovation der Gangolfkapelle
und Pfarrkirche St. Laurentius e.V.
mit Sitz in Neudenau
Kirchlichen Fördervereins zur Renovation der Gangolfkapelle
und Pfarrkirche St. Laurentius e.V.
mit Sitz in Neudenau
Die Mitgliederversammlung des Kirchlichen Fördervereins zur Renovation der Gangolfkapelle und Pfarrkirche St. Laurentius e.V. hat im April 2024 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 25. Februar 2025, eingegangen im Erzbischöflichen Ordinariat am 13. März 2025, und gemäß § 12 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 16. April 2024 am 14. März 2025, Az.: J - 94.14.10/neu#1[2]2025/23476, genehmigt.
Nr. 106Änderung der Satzung
des kirchlichen Vereins Altenheim St. Anna
der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Singen e.V.
mit Sitz in Singen
des kirchlichen Vereins Altenheim St. Anna
der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Singen e.V.
mit Sitz in Singen
Die Mitgliederversammlung des Altenheims St. Anna der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Singen e.V. hat im Juni 2023 und Juli 2024 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat im März 2025 nachträglich sein Einvernehmen zu beiden Satzungsänderungen erteilt. Auf Antrag vom 25. September 2023 sowie 5. August 2024, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 28. März 2025 des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. und gemäß § 9 Absatz 1 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 28. Juni 2023 und 24. Juli 2024 am 1. April 2025, Az.: J - 94.60/h-sin#1[4]2025/28957, genehmigt.
Nr. 107Änderung der Satzung des
Sozialdienstes katholischer Frauen e.V.
mit Sitz in Heidelberg
Sozialdienstes katholischer Frauen e.V.
mit Sitz in Heidelberg
Die Mitgliederversammlung des Sozialdienstes katholischer Frauen e.V. Heidelberg hat im Dezember 2024 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 1. April 2025 und gemäß § 17 Absatz 2 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 5. Dezember 2024/28. März 2025 am 4. April 2025, Az.: J - 91.20/skf-hd#1[1]2025/25718, genehmigt.
Nr. 108Änderung der Satzung
der Sozialstation Letzenberg e.V.
mit Sitz in Mühlhausen
der Sozialstation Letzenberg e.V.
mit Sitz in Mühlhausen
Die Mitgliederversammlung der Sozialstation Letzenberg e.V. hat im April 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. hatte bereits am 27. Februar 2025 sein Einvernehmen zur geplanten Satzungsänderung erteilt. Auf Antrag vom 4. April 2025 und gemäß § 11 Absatz 5 der Vereinsatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderung der Satzung in der Fassung vom 1. April 2025 am 7. April 2025, Az.: J - 91.10/s-muelr#1[9]2025/31168, genehmigt.
Nr. 109Fit für Katechese –
Grundlagenkurs Glaubenskommunikation
Grundlagenkurs Glaubenskommunikation
Zielgruppe: | Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Professionen, die in der Pastoral der Erzdiözese Freiburg arbeiten und katechetische Prozesse verantworten und begleiten. |
Inhalte
Einheit I
Als Verantwortliche bzw. Verantwortlicher in Erstkommunion- oder Firmvorbereitung agieren Sie zwischen unterschiedlichen Erwartungen.
- Grundlagen und Ziele der Katechese
- Haltungen von Verantwortlichen in der Katechese
- Kennenlernen eines exemplarischen Ablaufs einer katechetischen Einheit
- Organisationsformen und Material zur Erstkommunionvorbereitung
Einheit II
Als Hauptberufliche bzw. Hauptberuflicher in der Glaubenskommunikation regen Sie reflektiertes, authentisches und zeitgemäßes Sprechen über Gott und Glaubensfragen an.
- Auseinandersetzung mit Glaubensgewissheiten und Glaubenszweifeln
- Vorstellung und Diskussion auch neuerer theologischer Denkansätze
- Entwickeln von Sprachversuchen für verschiedene Zielgruppen
Einheit III
In Ihrem Verantwortungsbereich liegt die fundierte inhaltliche, didaktische und methodische Gestaltung katechetischer Einheiten.
- Dreischritt der Glaubenskommunikation
- Auseinandersetzung mit aktuellen Studien zur Lebenssituation Jugendlicher
- Qualität im katechetischen Prozess: Ziele formulieren, überprüfen, anpassen
- Methoden der Reflexion, Evaluation und Ergebnissicherung
- Organisationsformen und Material zur Firmvorbereitung
Einheit IV
Glaubenskommunikation mit Erwachsenen ist eine anspruchsvolle Aufgabe in der Pastoral.
- Gestaltung von katechetischen Settings zielgruppen- und bedarfsorientiert
- Vertiefung von Haltungen und Grundsätzen in der Katechese
- Grenzachtender Umgang in der Katechese
Einheit V
Am Ende eines katechetischen Prozesses steht eine sorgfältige Reflexion und Evaluation, um die Qualität der Arbeit zu sichern.
- Praktisches Erproben einer katechetischen Einheit
- Reflexion der Tätigkeit als Hauptberufliche bzw. Hauptberuflicher in der Katechese
- Klärung noch offener Themen, Herausforderungen und Fragen
- Sicherung des Erlernten: Was nehmen Sie für sich mit?
- Feier des Kursabschlusses
Termine
Montag, 22. September 2025; 20:00 Uhr bis 21:30 Uhr; Infoabend online
Freitag, 17. Oktober 2025; 18:00 Uhr bis Samstag, 18. Oktober 2025 17:00 Uhr; Einheit I Präsenz
Mittwoch, 3. Dezember 2025; 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr; Einheit II online
Samstag, 31. Januar 2026; 09:30 Uhr bis 17:30 Uhr; Einheit III Präsenz
Donnerstag, 26. März 2026; 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr; Einheit IV online
Freitag, 12. Juni 2026; 18:00 Uhr bis Samstag, 13. Juni 2026 17:00 Uhr; Einheit V Präsenz
Ort
Karl Rahner Haus
Habsburgerstraße 107
79104 Freiburg
Habsburgerstraße 107
79104 Freiburg
Kursleitung
Carmen Schönemann
Studienleiterin des Praxisintegrierten Aufbaustudiums
Studienleiterin des Praxisintegrierten Aufbaustudiums
Dozierende
Silke Nofer-Steigert, Religionspädagogin FA
Gemeindereferentin in der Kirchengemeinde Ettlingen-Stadt
Gemeindereferentin in der Kirchengemeinde Ettlingen-Stadt
Laura Müller
Referentin für Katechese und Sakramentenpastoral, Erzbischöfliches Seelsorgeamt Freiburg
Referentin für Katechese und Sakramentenpastoral, Erzbischöfliches Seelsorgeamt Freiburg
Kosten
Die Kurskosten trägt die Fachakademie für Pastoral und Religionspädagogik der Erzdiözese Freiburg. Die Übernahme der Kosten für Übernachtung, Verpflegung und Fahrt klären Sie bitte mit Ihrem Dienstvorgesetzten.
Anmeldung
Anmeldeschluss Infoabend: | 17. September 2025 |
Anmeldeschluss Kursteilnahme: | 30. September 2025 |
Anmeldeformulare für Infoabend und Kursteilnahme finden Sie auf:
www.fachakademie-freiburg.de
www.fachakademie-freiburg.de
Personalmeldungen
Nr. 110Ernennungen/Bestellungen
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarrer Michael Gartner, Limbach, zum kommissarischen Dekan des Dekanats Mosbach-Buchen ernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarradministrator Thomas Braunstein, Waldkirch, zum kommissarischen Dekan des Dekanats Endingen-Waldkirch ernannt.
Nr. 111Anweisungen/Versetzungen
Herr Kooperator Pater Thomaskutty Chempilayil Joseph MCBS, Lahr, wurde zum 15. März 2025 als Kooperator in die Pfarreien aller Seelsorgeeinheiten der künftigen Pfarrei Bruchsal St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Hl. Edith Stein), Dekanat Bruchsal, angewiesen.
Herr Hochschulpfarrer Georg Seelmann, Freiburg, wurde zum 1. April 2025 als Hochschulpfarrer und Leiter der Katholischen Hochschulgemeinde KHG.live Freiburg, Dekanat Freiburg, angewiesen.
Nr. 112Entpflichtungen
Herr Kooperator Pater Günther Kames OMI, Wolfach, wurde mit Wirkung vom 14. April 2025 von seinen Aufgaben als Kooperator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheiten An Wolf und Kinzig, Kloster Wittichen und Oberes Wolftal, Dekanat Offenburg-Kinzigtal, entpflichtet.
Herr Diakon Manfred Sester, Ottersweier, wird mit Ablauf des 31. August 2025 von seinen Aufgaben als Diakon im Hauptberuf in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Ottersweier Maria Linden, Dekanat Baden-Baden, entpflichtet.
Herr Diakon Peter Weilbach, Mannheim, wurde mit Ablauf des 31. März 2025 von seinen Aufgaben als Diakon im Zivilberuf in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Mannheim-Neckarstadt, Dekanat Mannheim, entpflichtet.
Nr. 113Zurruhesetzungen/Verzichte
Der Herr Erzbischof hat Herrn Kooperator Michael Keller, Gernsbach, zum 31. Januar 2025 aus gesundheitlichen Gründen in den endgültigen Ruhestand versetzt.
Der Herr Erzbischof hat der Bitte um Zurruhesetzung von Herrn Klinikpfarrer Andreas Ihle, Mannheim, zum 30. September 2025 entsprochen und ihn zum 1. Oktober 2025 von seinen Aufgaben als Klinikpfarrer in Mannheim, Dekanat Mannheim, entpflichtet.
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Dekan G. R. Peter Berg, Bad Säckingen, auf die Pfarreien Bad Säckingen St. Fridolin (Münsterpfarrei), Bad Säckingen Hl. Kreuz, Bad Säckingen St. Martin, Bad Säckingen-Wallbach St. Maria, Murg St. Magnus und Murg-Hänner St. Leodegar und Marzellus der Seelsorgeeinheit Bad Säckingen-Murg, Dekanat Waldshut mit Ablauf des 31. Dezember 2025 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Januar 2026 entsprochen. Zudem wird er mit Ablauf des 31. Dezember 2025 von seinem Dienst als Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Laufenburg-Albbruck entpflichtet.
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer G. R. Nikolaus Böhler, Bodman-Ludwigshafen, auf die Pfarreien Bodman-Ludwigshafen St. Otmar, Bodman-Ludwigshafen St. Peter und Paul, Stockach-Espasingen St. Nikolaus und Stockach-Wahlwies St. Germanus und Vedastus der Seelsorgeeinheit See-End, Dekanat Konstanz mit Ablauf des 31. Oktober 2025 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. November 2025 entsprochen.
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Dekan G. R. Matthias Bürkle, Offenburg, auf die Pfarreien Offenburg Hl. Kreuz, Offenburg Hl. Dreifaltigkeit, Offenburg Hl. Geist, Offenburg St. Fidelis, Offenburg St. Philippus und Jakobus, Offenburg-Bohlsbach St. Laurentius, Offenburg-Bühl St. Peter und Paul, Offenburg-Elgersweier St. Markus, Offenburg-Griesheim St. Nikolaus, Offenburg-Rammersweier Herz Jesu, Offenburg-Waltersweier St. Johannes Nepomuk, Offenburg-Weier St. Johannes d. T., Offenburg-Windschläg St. Pankratius und Offenburg-Zunsweier St. Sixtus der Seelsorgeeinheit Offenburg St. Ursula, Dekanat Offenburg-Kinzigtal mit Ablauf des 31. Dezember 2025 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Januar 2026 entsprochen. Zudem wird er mit Ablauf des 31. Dezember 2025 von seinem Dienst als Pfarradministrator zur Vertretung in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Appenweier-Durbach entpflichtet.
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer G. R. Hans-Jürgen Decker, Elzach, auf die Pfarreien Elzach St. Nikolaus, Elzach-Oberprechtal Maria Krönung, Elzach-Yach St. Wendelin, Biederbach-Oberbiederbach St. Mansuetus und Oberwinden St. Stephan der Seelsorgeeinheit Oberes Elztal, Dekanat Endingen-Waldkirch mit Ablauf des 31. Dezember 2025 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Januar 2026 entsprochen.
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Dekan G. R. Gerhard Disch, Bad Krozingen, auf die Pfarreien Bad Krozingen St. Alban, Bad Krozingen-Biengen St. Leodegar, Bad Krozingen-Schlatt St. Sebastian, Bad Krozingen-Tunsel St. Michael, Hartheim St. Peter und Paul, Hartheim-Bremgarten St. Stephan und Hartheim-Feldkirch St. Martin der Seelsorgeeinheit Bad Krozingen-Hartheim, Dekanat Breisach-Neuenburg mit Ablauf des 31. Dezember 2025 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Januar 2026 entsprochen.
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Ehrendomkapitular Dekan G. R. Josef Fischer, Villingen-Schwenningen, auf die Pfarreien Villingen-Schwenningen Münsterpfarrei Unsere Liebe Frau, Villingen-Schwenningen Hl. Kreuz, Villingen-Schwenningen St. Bruder Klaus, Villingen-Schwenningen St. Fidelis und Villingen-Schwenningen St. Konrad der Seelsorgeeinheit Villingen, Dekanat Schwarzwald-Baar mit Ablauf des 31. Dezember 2025 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Januar 2026 entsprochen.
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer Manfred Tschacher, Eppingen, auf die Pfarreien Eppingen Unsere Liebe Frau, Eppingen-Richen Mariä Geburt, Eppingen-Rohrbach a. G. St. Valentin der Seelsorgeeinheit Eppingen, Dekanat Kraichgau mit Ablauf des 31. Dezember 2025 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Januar 2026 entsprochen. Zugleich wird er mit Ablauf des 31. Dezember 2025 von seiner Aufgabe als Pfarradministrator der Pfarrkuratie Gemmingen St. Marien entbunden.
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer in solidum Alois Schuler, Ehrenkirchen-Kirchhofen, auf die Pfarreien Ehrenkirchen-Kirchhofen Mariä Himmelfahrt, Ehrenkirchen-Ehrenstetten St. Georg, Ehrenkirchen-Norsingen St. Gallus, Bollschweil St. Hilarius, Bollschweil-St. Ulrich St. Peter und Paul, EbringenSt. Gallus, Pfaffenweiler St. Columba und Sölden St. Fides und Markus der Seelsorgeeinheit Batzenberg-Obere Möhlin, Dekanat Breisach-Neuenburg mit Ablauf des 31. Dezember 2025 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Januar 2026 entsprochen.
Der Herr Erzbischof hat der Bitte um Zurruhesetzung von Herrn Pfarrer Claus Bohnert, Staufen, zum 31. Dezember 2025 entsprochen und ihn zum 1. Januar 2026 von seinen Aufgaben als Kooperator in der Seelsorgeeinheit Staufen-St. Trudpert und als Spiritual für die Kongregation der Schwestern vom Hl. Josef im Koster St. Trudpert Münstertal, Dekanat Breisach-Neuenburg, entpflichtet.
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer G. R. Josef Dorbath, Neunkirchen, auf die Pfarreien Neunkirchen St. Bartholomäus und Aglasterhausen St. Matthäus der Seelsorgeeinheit Aglasterhausen-Neunkirchen, Dekanat Mosbach-Buchen mit Ablauf des 31. Januar 2026 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Februar 2026 entsprochen.
Nr. 114Kuratorium der Priesterpensionäre
Im März 2025 wurden die Mitglieder des Kuratoriums für die Priesterpensionäre der Erzdiözese Freiburg neu bestellt. Diese sind:
Pfarrer Geistlicher Rat Josef Dorbath, Neunkirchen
Pfarrer Geistlicher Rat Franz Lang, Königheim
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Berthold Enz, Wiesloch
Klinikpfarrer i. R. Jürgen Weber, Mannheim
Pfarrer i. R. Karl Endisch, Ettlingen
Pfarrer i. R. Harald Niedenzu, Eppingen
Pfarrer i. R. Alfred Pummer, Kehl
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Werner Kohler, Freiburg (Vors.)
Ordinariatsrat i. R. Thomas Herkert, Freiburg (Stellvertr. Vors.) – zwischenzeitlich verstorben –
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Werner Florian, Konstanz
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Bernhard Knobelspies, Singen a.H.
Generalvikar em. Msgr. Joseph Musser (Erzdiözese Straßburg)
Zum Vorsitzenden wurde Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Werner Kohler gewählt.
Er ist erreichbar unter Telefon: 0160 960 46 354 oder E-Mail: weko@posteo.de.
Er ist erreichbar unter Telefon: 0160 960 46 354 oder E-Mail: weko@posteo.de.
Nr. 115Im Herrn verschieden
22. April 2025: | Prälat Prof. em. Dr. Dr. h.c. Lothar Roos, † in Meckenheim |
2. Mai 2025: |
| Diözesan-Caritasdirektor i. R. und Ordinariatsrat i. R. Thomas Herkert, † in Freiburg |
Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg | Nr. 5 - 6. Mai 2025 | |
| Herausgeber: | Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg | |
| Telefon: 0761 2188-386 | ||
| E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de | ||
| Erscheinungsweise: | ca. 12 Ausgaben jährlich zzgl. Sonderdrucke | |