.Regelung über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes [Anlage 5b zur AVO]
(VO vom 29. November 2012, ABl. 2012, S. 415,
geändert durch VO vom 21. März 2013, ABl. 2013, S. 64,
geändert durch VO vom 17. Oktober 2014, ABl. 2014, S. 415,
geändert durch VO vom 26. November 2014, ABl. 2014, S. 465
geändert durch VO vom 22. Juli 2015, ABl. 2015, S. 164,
geändert durch VO vom 22. November 2015, ABl. 2015, S. 231,
geändert durch VO vom 27. Oktober 2016, ABl. 2016, S. 441,
geändert durch VO vom 2. Oktober 2017, ABl. 2017, S. 103,
geändert durch VO vom 13. Dezember 2018, ABl. 2018, S. 375,
geändert durch VO vom 13. Dezember 2019, ABl. 2019, S. 242,
geändert durch VO vom 4. November 2021, ABl. 2021, S. 190,
geändert durch VO vom 17. November 2023, ABl. 2023, S. 371,
geändert durch VO vom 2. April 2024, ABl. 2024, S. 107
geändert durch VO vom 24. Juli 2025, ABl. 2025, S. 2576
geändert durch VO vom 14. Juli 2026, ABl. 2026, S. 334)
####§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Regelung gilt für Praktikanten/Praktikantinnen für den Beruf
der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen und der Heilpädagogin/des Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Heilpädagogin/Heilpädagoge vorauszugehen hat,
der Erzieherin/des Erziehers und der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers bzw. der sozialpädagogischen Assistentin/des sozialpädagogischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher oder Kinderpflegerin/Kinderpfleger bzw. sozialpädagogischen Assistentin/sozialpädagogischer Assistent vorauszugehen hat,
(2) Diese Regelung gilt nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, deren praktische Tätigkeit in die schulische Ausbildung oder die Hochschulausbildung integriert ist.
####§ 2 Praktikantenvertrag, Nebenabreden
(1) Vor Beginn des Praktikantenverhältnisses ist ein schriftlicher Praktikantenvertrag zu schließen.
(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
####§ 2a Prävention vor sexualisierter Gewalt
Für Praktikantinnen/Praktikanten finden die Regelungen, die für die Beschäftigten des Ausbildenden gelten, entsprechend Anwendung.
####§ 3 Probezeit
(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.
(2) Während der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
####§ 4 Ärztliche Untersuchungen
(1) 1Die Praktikantinnen/Praktikanten können bei begründeter Veranlassung verpflichtet werden, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach
§ 1 Absatz 1 erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben.
2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben.
3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstgeber.
(2) Praktikantinnen/Praktikanten, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt sind, sind auf ihren Antrag bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses ärztlich zu untersuchen.
####§ 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Haftung
(1) Praktikantinnen/Praktikanten haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Dienstgebers.
(2) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Praktikantinnen/Praktikanten ihrem Dienstgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
2Der Dienstgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach
§ 1 Absatz 1 erforderliche praktische Tätigkeit der Praktikantinnen/Praktikanten oder berechtigte Interessen des Dienstgebers zu beeinträchtigen.
(3) 1Die Praktikantinnen/Praktikanten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Dienstgebers möglich. 3Werden ihnen derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Dienstgeber unverzüglich anzuzeigen.
####§ 6 Personalakten
1Die Praktikantinnen/Praktikanten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Praktikantinnen/Praktikanten müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
####§ 7 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikantin/des Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Dienstgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten beschäftigten Angestellten gelten.
####§ 8 Entgelt
(1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters,
der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,
der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
bis 31. März 2025 | ab 1. April 2025 | ab 1. Mai 2026 |
2.026,21 Euro | 2.101,21 Euro | 2.176,21 Euro |
der Erzieherin/des Erziehers
bis 31. März 2025 | ab 1. April 2025 | ab 1. Mai 2026 |
1.802,02 Euro | 1.877,02 Euro | 1.952,02 Euro |
der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers bzw.
der sozialpädagogischen Assistentin/des sozialpädagogischen Assistenten