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Regelung über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes [Anlage 5b zur AVO]

(VO vom 29. November 2012, ABl. 2012, S. 415,
geändert durch VO vom 21. März 2013, ABl. 2013, S. 64,
geändert durch VO vom 17. Oktober 2014, ABl. 2014, S. 415,
geändert durch VO vom 26. November 2014, ABl. 2014, S. 465
geändert durch VO vom 22. Juli 2015, ABl. 2015, S. 164,
geändert durch VO vom 22. November 2015, ABl. 2015, S. 231,
geändert durch VO vom 27. Oktober 2016, ABl. 2016, S. 441,
geändert durch VO vom 2. Oktober 2017, ABl. 2017, S. 103,
geändert durch VO vom 13. Dezember 2018, ABl. 2018, S. 375,
geändert durch VO vom 13. Dezember 2019, ABl. 2019, S. 242,
geändert durch VO vom 4. November 2021, ABl. 2021, S. 190,
geändert durch VO vom 17. November 2023, ABl. 2023, S. 371,
geändert durch VO vom 2. April 2024, ABl. 2024, S. 107)

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§ 1 Geltungsbereich

( 1 ) Diese Regelung gilt für Praktikanten/Praktikantinnen für den Beruf
  1. der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen und der Heilpädagogin/des Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Heilpädagogin/Heilpädagoge vorauszugehen hat,
  2. der Erzieherin/des Erziehers und der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers bzw. der sozialpädagogischen Assistentin/des sozialpädagogischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher oder Kinderpflegerin/Kinderpfleger bzw. sozialpädagogischen Assistentin/sozialpädagogischer Assistent vorauszugehen hat,
die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Dienstgeber im Geltungsbereich der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg -AVO- stehen.
( 2 ) Diese Regelung gilt nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, deren praktische Tätigkeit in die schulische Ausbildung oder die Hochschulausbildung integriert ist.
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§ 2 Praktikantenvertrag, Nebenabreden

( 1 ) Vor Beginn des Praktikantenverhältnisses ist ein schriftlicher Praktikantenvertrag zu schließen.
( 2 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
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§ 2a Prävention vor sexualisierter Gewalt

Für Praktikantinnen/Praktikanten finden die Regelungen, die für die Beschäftigten des Ausbildenden gelten, entsprechend Anwendung.
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§ 3 Probezeit

( 1 ) Die Probezeit beträgt drei Monate.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
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§ 4 Ärztliche Untersuchungen

( 1 ) Die Praktikantinnen/Praktikanten können bei begründeter Veranlassung verpflichtet werden, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach § 1 Absatz 1 erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben.Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstgeber.
( 2 ) Praktikantinnen/Praktikanten, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt sind, sind auf ihren Antrag bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses ärztlich zu untersuchen.
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§ 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Haftung

( 1 ) Praktikantinnen/Praktikanten haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Dienstgebers.
( 2 ) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Praktikantinnen/Praktikanten ihrem Dienstgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Dienstgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach § 1 Absatz 1 erforderliche praktische Tätigkeit der Praktikantinnen/Praktikanten oder berechtigte Interessen des Dienstgebers zu beeinträchtigen.
( 3 ) Die Praktikantinnen/Praktikanten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Dienstgebers möglich. Werden ihnen derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Dienstgeber unverzüglich anzuzeigen.
( 4 ) Für die Schadenshaftung der Praktikantinnen/Praktikanten finden die Bestimmungen der Kirchenbeamtenordnung für die Erzdiözese Freiburg (KBO) entsprechende Anwendung.
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§ 6 Personalakten

Die Praktikantinnen/Praktikanten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Die Praktikantinnen/Praktikanten müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
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§ 7 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikantin/des Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Dienstgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten beschäftigten Angestellten gelten.
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§ 8 Entgelt

( 1 ) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters,
der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,
der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
bis 29. Februar 2024
ab 1. März 2024
1.876,21 Euro
2.026,21 Euro,
der Erzieherin/des Erziehers
bis 29. Februar 2024
ab 1. März 2024
1.652,02 Euro
1.802,02 Euro,
der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers bzw. der sozialpädagogischen Assistentin/des sozialpädagogischen Assistenten
bis 29. Februar 2024
ab 1. März 2024
1.595,36 Euro
1.745,36 Euro.
( 2 ) Für die Berechnung und Auszahlung des Entgelts gilt § 30 AVO entsprechend.
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§ 8a Kinderzulage

Praktikantinnen/Praktikanten erhalten eine Kinderzulage in entsprechender Anwendung der Regelungen, die für die Beschäftigten des Ausbildenden gelten.
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§ 8b Geburtsbeihilfe

Praktikantinnen/Praktikanten erhalten eine Geburtsbeihilfe in entsprechender Anwendung der Regelungen, die für die Beschäftigten des Ausbildenden gelten, mit der Maßgabe, dass der Betrag für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8 Anwendung findet.
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§ 9 Sonstige Entgeltregelungen

( 1 ) Für die praktische Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember sowie an dem Tage vor Karfreitag, vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Dienstgebers geltenden Regelungen sinngemäß. Dabei gilt als Stundenanteil des Tabellenentgelts im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 AVO der auf eine Stunde entfallende Anteil des Entgelts (§ 8 Absatz 1). Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Entgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 7) zu teilen.
( 2 ) Soweit Beschäftigten, die im Heimerziehungsdienst tätig sind, eine Zulage nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) zusteht, erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter denselben Voraussetzungen die entsprechende Zulage in voller Höhe.
( 3 ) Soweit Beschäftigten gemäß § 11 Absatz 11 bzw. 12 AVO eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage zusteht, erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter denselben Voraussetzungen 75 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages.
( 4 ) Falls im Rahmen des Praktikantenvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Entgelt (§ 8 Absatz 1) mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist. Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen. Kann die Praktikantin/der Praktikant während der Zeit, für die nach §§ 10, 11 und 12 Bezüge zustehen, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
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§ 10 Urlaub

Praktikantinnen und Praktikanten erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen. Während des Erholungsurlaubs wird das Entgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.
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§ 11 Entgelt im Krankheitsfall

( 1 ) Werden Praktikantinnen/Praktikanten durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, die nach § 1 Absatz 1 erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs Wochen das Entgelt (§ 8 Absatz 1) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Dienstgebers geltenden Regelungen fortgezahlt. Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
( 2 ) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Praktikantin/der Praktikant nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss. Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettoentgelt gezahlt. Voraussetzung für die Zahlung des Krankengeldzuschusses ist, dass der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
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§ 12 Entgeltfortzahlung in anderen Fällen

Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 8 Absatz 1) unter denselben Voraussetzungen wie die Beschäftigten des Dienstgebers.
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§ 13 Vermögenswirksame Leistungen

Praktikantinnen/Praktikanten haben unter denselben Voraussetzungen wie die Beschäftigten des Dienstgebers Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich.
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§ 14 Jahressonderzahlung

( 1 ) Praktikantinnen/Praktikanten, die am 1. Dezember in einem Praktikantenverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese beträgt 95 v. H. des Entgelts (§ 8 Absatz 1), das den Praktikantinnen/Praktikanten für November zusteht.
( 2 ) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Praktikantinnen/Praktikanten keinen Anspruch auf Entgelt (§ 8 Absatz 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 10) oder im Krankheitsfall (§ 11) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Praktikantinnen wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Absätze 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes kein Entgelt erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
( 3 ) Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt.
( 4 ) Praktikantinnen/Praktikanten, die im unmittelbaren Anschluss an das Praktikantenverhältnis von ihrem Dienstgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 01. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Praktikantenverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
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§ 15 Beendigung des Praktikantenverhältnisses

( 1 ) Das Praktikantenverhältnis endet mit dem im Praktikantenvertrag vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
( 2 ) Nach der Probezeit (§ 3) kann das Praktikantenverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
  1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von der Praktikantin/dem Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
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§ 16 Zeugnis

Der Dienstgeber hat den Praktikantinnen/Praktikanten bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten. Auf Verlangen der Praktikantinnen/Praktikanten sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
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§ 17 Ausschlussfrist

( 1 ) Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten gegenüber der Vertragspartnerin bzw. dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Brief, Fax) geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist beginnt, sobald der Anspruch fällig ist und die Anspruchsberechtigte oder der Anspruchsberechtigte (Gläubigerin oder Gläubiger) von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
( 2 ) Die Ausschlussfrist nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen resultieren. Sie gelten auch nicht für Ansprüche, auf die die Anspruchsinhaberin oder der Anspruchsinhaber, auch nach Fälligkeit des Anspruchs, nicht oder nicht ohne die Beteiligung Dritter verzichten kann.
( 3 ) Absatz 1 gilt ebenfalls nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
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§ 18 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.