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Kirchenbeamtenordnung für die Erzdiözese Freiburg (KBO)

(VO vom 28.12.2011, ABl. 2011, S. 190,
geändert durch VO vom 21.03.2013, ABl. 2013, S. 63,
geändert durch VO vom 28.06.2013, ABl. 2013, S. 111
geändert durch VO vom 11.07.2016, ABl. 2016, S. 397,
geändert durch VO vom 25.04.2017, ABl. 2017, S. 57,
geändert durch VO vom 18.07.2018, ABl. 2018, S. 318
geändert durch VO vom 24.07.2019 ABl. 2019, S. 132
geändert durch VO vom 13.12.2019, ABl. 2019, S. 258,
geändert durch VO vom 06.07.2020, ABl. 2020, S. 364)

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Kirchenbeamtenordnung gilt für die Kirchenbeamten1# des Erzbistums Freiburg und seiner Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Stiftungen und Anstalten).
( 2 ) In ihrer jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden sind
  1. die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg und
  2. die für Landesbeamte unmittelbar geltenden Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG),
soweit in dieser Ordnung oder in sonstigen kirchlichen Regelungen nichts oder nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) Das AGG findet für die Kirchenbeamten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtstellung entsprechend Anwendung.
( 4 ) Keine Anwendung finden die §§ 1 bis 3, 5, 9, 11 bis 19, 22, 23, 24, 33, 37 Absatz 4, 38, 47, 51, 52, 55 bis 61 BeamtStG sowie die §§ 1, 2, 3 Absätze 2 bis 4, 7, 8, 9, 12, 22, 29, 39, 47, 51, 56, 67, 69, 71, 78 Absätze 1 und 2 Sätze 1 und 2, 82, 89 bis 92 Landesbeamtengesetz.
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§ 2
Dienstherrenfähigkeit

Die Erzdiözese Freiburg besitzt Dienstherrenfähigkeit und somit das Recht, Kirchenbeamte zu haben. Satz 1 gilt auch für sonstige kirchliche Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Stiftungen und Anstalten), die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung besitzen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch den Ordinarius verliehen wird.
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§ 3
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

( 1 ) Oberste Dienstbehörde der Kirchenbeamten des Erzbistums ist das Erzbischöfliche Ordinariat; oberste Dienstbehörde der Kirchenbeamten der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden ist der Stiftungsrat/Gesamtstiftungsrat; oberste Dienstbehörde der Kirchenbeamten der übrigen kirchlichen Einrichtungen des öffentlichen Rechts (§ 1) ist deren zur Rechtsvertretung befugtes Organ. Als oberste Dienstbehörde gilt bei Versorgungsberechtigten die oberste Dienstbehörde, der der Kirchenbeamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat.
( 2 ) Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Kirchenbeamten zuständig sind. Wer Dienstvorgesetzter ist, regelt die jeweilige oberste Dienstbehörde.
( 3 ) Vorgesetzte sind diejenigen, die dienstliche Anordnungen erteilen können. Die Vorgesetzten bestimmen sich nach dem Aufbau der kirchlichen Verwaltung.
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§ 4
Kirchenbeamtenverhältnis

( 1 ) Der Kirchenbeamte steht zu seinem Dienstherrn in einem durch den Auftrag und die Verfasstheit der Kirche bestimmten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Kirchenbeamtenverhältnis).
( 2 ) Die Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung von Aufgaben, die im öffentlichen Dienst in der Regel Beamten übertragen sind.
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§ 5
Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit

Ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit kann nur begründet werden, wenn dies durch Kirchliche Verordnung bestimmt ist.
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§ 5a
Führungsfunktionen auf Probe

( 1 ) Ein Amt mit leitender Funktion kann zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen werden. Die regelmäßige Probezeit beträgt in diesem Fall zwei Jahre; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit. Der Ordinarius kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen Kirchenbeamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, sowie unmittelbar vorangegangene Zeiten, in denen Kirchenbeamten ein vergleichbares Amt mit leitender Funktion nach Satz 1 erfolgreich übertragen worden war, sollen auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
( 2 ) In ein Amt mit leitender Funktion darf berufen werden, wer
  1. sich in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. in dieses Amt auch als Kirchenbeamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Kirchenbeamten zuletzt im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der sich aus dieser Ordnung ergebenden Verschwiegenheitspflicht und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 BeamtStG); das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Kirchenbeamte nur im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit.
( 3 ) Der Kirchenbeamte ist, außer in den Fällen des § 11 Abs. 4 dieser Ordnung, mit Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Kirchenbeamtenverhältnisses auf Probe nach § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 dieser Ordnung sowie § 30 Abs. 2 BeamtStG bleiben unberührt.
( 4 ) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Kirchenbeamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen; eine erneute Berufung des Kirchenbeamten in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer verliehen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
( 5 ) Die Kirchenbeamten führen während ihrer Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen nach Absatz 1 übertragenen Amtes; nur diese darf auch außerhalb des Dienstes geführt werden. Wird dem Kirchenbeamten das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, darf die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe nicht weitergeführt werden.
( 6 ) Sofern zwingende dienstliche Gründe dies erfordern, darf abweichend von Absatz 2 Satz 1 in ein Amt mit leitender Funktion ausnahmsweise auch berufen werden,
  1. wer sich in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe nach § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG befindet,
  2. wer nach Art, Dauer und Wertigkeit dem Amt mit leitender Funktion vergleichbare Tätigkeiten bereits wahrgenommen hat und
  3. wem nach dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit nach Absatz 1 dieser Ordnung und der Probezeit nach § 19 LBG dieses Amt durch Ernennung im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen werden kann.
Absatz 2 Satz 2 gilt für das Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe nach Satz 1 Nr. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Probezeit nach § 19 LBG vom Ruhen des Kirchenbeamtenverhältnisses auf Probe ausgenommen ist.
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§ 6
Voraussetzungen für die Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis

In das Kirchenbeamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
  1. der Katholischen Kirche angehört und dessen Mitgliedschaftsrechte nicht eingeschränkt sind,
  2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für den Auftrag der Kirche und ihre Ordnung eintritt,
  3. die nach dieser Ordnung bzw. den gemäß dieser Ordnung geltenden landesrechtlichen Bestimmungen (§§ 15 und 16 Landesbeamtengesetz) vorgeschriebene Befähigung besitzt.
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§ 7
Ernennungszuständigkeit und Rechtsfolgen einer Ernennung

( 1 ) Die Kirchenbeamten des Erzbistums werden vom Ordinarius ernannt, soweit partikulare Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
( 2 ) Die Kirchenbeamten der kirchlichen Einrichtungen des öffentlichen Rechts (§ 1) werden von deren zur Rechtsvertretung befugtem Organ ernannt. Die Ernennung bedarf zu ihrer Wirksamkeit bei der Begründung des Beamtenverhältnisses (§ 8 Absatz 1 Ziffer 1 BeamtStG) und beim Wechsel der Laufbahngruppe (§ 21 LBG und § 10 KBO) der vorherigen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates. Ein Vermerk über diese Zustimmung ist in die Ernennungsurkunde aufzunehmen.
( 3 ) Ernennungen werden mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
( 4 ) Mit der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
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§ 8
Nichtigkeit der Ernennung

( 1 ) Die Ernennung ist nichtig, wenn
  1. sie nicht der in § 8 Absatz 2 BeamtStG vorgeschriebenen Form entspricht,
  2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde,
  3. zum Zeitpunkt der Ernennung eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist,
  4. der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht ernannt werden durfte,
  5. der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung nicht die Fähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Ämter hatte oder
  6. nicht die gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 erforderliche vorherige Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats vorlag.
( 2 ) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
  1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Kirchenbeamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Kirchenbeamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch kirchliche Regelung oder durch im Rahmen dieser Ordnung anzuwendenden Landesrechts aber die Zeitdauer bestimmt ist,
  2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
  3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 das Erzbischöfliche Ordinariat die Ernennung nachträglich schriftlich genehmigt.
( 3 ) Die Nichtigkeit ist vom Erzbischöflichen Ordinariat festzustellen. Die Verfügung ist dem Kirchenbeamten, im Fall seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.
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§ 9
Rücknahme der Ernennung

( 1 ) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
  1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, oder
  2. nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, oder
  3. wenn nicht bekannt war, dass die ernannte Person eine Straftat nach dem CIC begangen hatte, die ihn der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, und gegen ihn deswegen nach kirchlichem Strafrecht eine Strafe verhängt oder festgestellt wurde oder wird, oder
  4. wenn eine vorgeschriebene Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.
( 2 ) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt war.
( 3 ) Die Ernennung kann auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses zurückgenommen werden.
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§ 10
Aufstieg

( 1 ) Kirchenbeamte können in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen, auch wenn die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 LBG für diese Laufbahn nicht vorliegen, wenn sie
  1. sich im Endamt ihrer bisherigen Laufbahn befinden; ist das Endamt ein Amt mit Amtszulage, so kann der Aufstieg auch aus dem Amt ohne Amtszulage erfolgen,
  2. sich in mindestens zwei unterschiedlichen Aufgabengebieten ihrer Laufbahn bewährt haben,
  3. seit mindestens einem Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen,
  4. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen überdurchschnittlichen Leistungen für diese Laufbahn geeignet erscheinen und
  5. sich durch Qualifizierungsmaßnahmen zusätzliche, über ihre Vorbildung und die bisherige Laufbahnbefähigung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die ihnen die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn ermöglichen.
( 2 ) Der Ordinarius kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziffern 1 bis 5 zulassen.
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§ 11
Entlassung kraft Gesetzes

( 1 ) Der Kirchenbeamte ist entlassen,
  1. wenn er seinen Austritt aus der Katholischen Kirche erklärt, oder
  2. wenn er als Kirchenbeamter auf Probe oder auf Widerruf den Zeitpunkt erreicht, in dem ein Kirchenbeamter auf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, oder
  3. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder nach Absatz 5 Satz 3 angeordnet wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf.
( 2 ) Ein Kirchenbeamter ist auch mit der Ernennung zum Kirchenbeamten auf Zeit aus einem anderen Kirchenbeamtenverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen.
( 3 ) Das Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung.
( 4 ) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.
( 5 ) Die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses fest; die schriftliche Verfügung ist dem Kirchenbeamten zuzustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Kirchenbeamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet werden.
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§ 12
Entlassung durch Verwaltungsakt

( 1 ) Der Kirchenbeamte ist zu entlassen, wenn er
  1. sich weigert, den Diensteid gemäß § 12 zu leisten,
  2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
  3. dauernd dienstunfähig ist und das Kirchenbeamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
  4. die Entlassung in schriftlicher Form verlangt oder
  5. nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Absatz 2 BeamtStG entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Der Kirchenbeamte auf Probe kann ferner entlassen werden,
  1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Kirchenbeamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
  2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat oder
  3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer kirchlichen Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Absatz 2 BeamtStG bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.
( 3 ) Der Kirchenbeamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
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§ 13
Verlust der Kirchenbeamtenrechte

( 1 ) Wenn ein Kirchenbeamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, endet das Kirchenbeamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils.
( 2 ) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Kirchenbeamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Kirchenbeamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
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§ 14
Hinausschiebung der Altersgrenze

Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze kann auf Veranlassung des Dienstherrn mit Zustimmung des Kirchenbeamten auf Lebenszeit bzw. des Kirchenbeamten mit Führungsfunktion auf Probe jeweils bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Kirchenbeamte das 70. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
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§ 15
Allgemeine Pflichten

( 1 ) Der Kirchenbeamte dient der Katholischen Kirche. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen.
( 2 ) Der Kirchenbeamte muss sein gesamtes Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes nach der Glaubens- und Sittenlehre und den übrigen Normen der Katholischen Kirche (insbesondere der Grundordnung des kirchlichen Dienstes) einrichten. Er muss jederzeit für den Auftrag der Kirche und ihre Ordnung eintreten.
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§ 16
Politische Betätigung

Der Kirchenbeamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.
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§ 17
Vereinigungsfreiheit

( 1 ) Die Kirchenbeamten haben das Recht, sich in Koalitionen oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre Koalitionen oder ihren Berufsverband mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit durch kirchliche Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Kein Kirchenbeamter darf wegen seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Koalition oder einem Berufsverband oder wegen seiner Betätigung für eine Koalition oder einen Berufsverband dienstlich bevorzugt, gemaßregelt oder benachteiligt werden.
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§ 18
Diensteid

Der Kirchenbeamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, dass ich das mir anvertraute Amt gewissenhaft und nach bestem Wissen und Können führen, der Katholischen Kirche treu dienen sowie ihren Auftrag und ihre Ordnung in meiner Amtsführung und in meinem Leben wahren werde, so wahr mir Gott helfe“.
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§ 19
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

( 1 ) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Kirchenbeamten sollen in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden.
( 2 ) Die Beurteilung ist dem Kirchenbeamten zu eröffnen und auf Verlangen mit ihm zu besprechen. Eine schriftliche Äußerung des Kirchenbeamten zu der Beurteilung ist zu den Personalaktendaten zu nehmen.
( 3 ) Dem Kirchenbeamten wird auf Antrag nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, beim Wechsel des Dienstherrn oder zum Zweck der Bewerbung um eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des kirchlichen Dienstes vom letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis erteilt. Das Dienstzeugnis muss Angaben über Art und Dauer der bekleideten Ämter sowie auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die Leistung enthalten.
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§ 20
Amtsbezeichnung

( 1 ) Die Amtsbezeichnungen des Kirchenbeamten werden vom Ordinarius festgesetzt.
( 2 ) Der Kirchenbeamte hat das Recht, innerhalb und außerhalb des Dienstes die mit seinem Amt verbundene Amtsbezeichnung zu führen.
( 3 ) Der Ruhestandsbeamte hat das Recht, die ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterzuführen.
( 4 ) Einem entlassenen Kirchenbeamten kann die für die Entlassung zuständige Behörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der entlassene Kirchenbeamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
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§ 21
Aussagegenehmigung

( 1 ) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl der Katholischen Kirche Nachteile bereiten oder die Erfüllung kirchlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
( 2 ) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
( 3 ) Ist der Kirchenbeamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Kirchenbeamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
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§ 22
Begriff des Dienstvergehens, Verfahren

( 1 ) Der Kirchenbeamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er innerhalb oder außerhalb des Dienstes schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Kirchenbeamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
( 2 ) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Kirchenbeamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er aus der Katholischen Kirche austritt oder schuldhaft
  • in schwerwiegender Weise gegen die Glaubens- und Sittenlehre oder die übrigen Normen der katholischen Kirche verstößt oder sich gegen die Katholische Kirche betätigt, oder
  • gegen § 37 BeamtStG, gegen § 41 BeamtStG in Verbindung mit § 66 LBG oder gegen § 42 BeamtStG verstößt, oder
  • entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 BeamtStG oder § 30 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis nicht nachkommt oder
  • seine Verpflichtungen nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 1 BeamtStG verletzt.
( 3 ) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Disziplinarordnung.
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§ 23
Arbeitszeit

( 1 ) Die Arbeitszeit der Kirchenbeamten wird durch kirchliche Verordnung geregelt. Dabei sind die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach Artikel 6 einschließlich Mehrarbeit ist ein Zeitraum von vier Monaten, unbeschadet von Abweichungen und Ausnahmen nach Kapitel 5, zugrunde zu legen.
( 2 ) Der Kirchenbeamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Wird er durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb angemessener Zeit Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so kann an ihrer Stelle eine Vergütung gemäß den landesrechtlichen Regelungen gewährt werden.
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§ 24
Teilzeitbeschäftigung

( 1 ) Kirchenbeamten mit Dienstbezügen, die
  1. ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(1a) Kirchenbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  1. bei denen die in Absatz 1 genannten Gründe vorliegen oder
  2. bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 oder die Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist,
kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im festgelegten Umfang, der jedoch mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen muss, bewilligt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 2 LBG vorgesehen ist.
( 2 ) Kirchenbeamte mit Dienstbezügen kann unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit einvernehmlich zwischen Dienstgeber und Kirchenbeamten vereinbart werden.
( 3 ) Während der Elternzeit (§ 76 LBG) kann Kirchenbeamten mit Dienstbezügen Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Kirchenbeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann während der Elternzeit nach Satz 1 eine Teilzeitbeschäftigung im festgelegten Umfang, der jedoch mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit betragen muss, bewilligt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 LBG vorgesehen ist.
( 4 ) Kirchenbeamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
( 5 ) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Dienstbereich, auch für einzelne Gruppen von Kirchenbeamten, zulassen, dass Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 auf Antrag in der Weise bewilligt wird, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird (Freistellungsjahr). Das Freistellungsjahr soll am Ende des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden. Es kann auf Antrag des Kirchenbeamten bis vor den Eintritt in den Ruhestand aufgeschoben werden. Mehrere Freistellungsjahre können zusammengefasst werden.
( 6 ) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 Umstände ein, die die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 und 8 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.
( 7 ) Die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr nach Absatz 5 ist zu widerrufen
  1. bei Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses,
  2. beim Dienstherrnwechsel,
  3. bei Gewährung von Urlaub nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 oder nach § 31 Abs. 2 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg.
( 8 ) Wird langfristig Urlaub nach anderen als den in Absatz 7 Nr. 3 genannten Vorschriften bewilligt, so verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. Auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen kann die Bewilligung widerrufen werden.
( 9 ) Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung kann aus dienstlichen Gründen von
  1. einer bestimmten Dauer (Mindestbewilligungszeitraum),
  2. einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung und
  3. von einer bestimmten Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit
abhängig gemacht werden.
Eine Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit darf bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht dem Zweck der Bewilligung zuwiderlaufen. Soweit zwingende dienstliche Belange es erfordern, kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränkt oder der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöht werden. Die Bewilligung soll widerrufen werden, wenn die Gründe nach Absatz 1 weggefallen sind. Ein Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen. Die Ausübung von Nebentätigkeiten ist nach Maßgabe der §§ 60 bis 65 LBG zulässig.
( 10 ) Ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag zuzulassen, wenn dem Kirchenbeamten die Fortsetzung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
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§ 25
Urlaub

( 1 ) Dem Kirchenbeamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu.
( 2 ) Die näheren Vorschriften über Dauer und Erteilung des Erholungsurlaubs, Sonderurlaubs sowie Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen werden durch kirchliche Verordnung geregelt.
( 3 ) Zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder im Bezirksbeirat oder im Ortschaftsrat ist dem Kirchenbeamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Bezüge zu gewähren.
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§ 26
Beihilfe

Den Kirchenbeamten, Ruhestandsbeamten, früheren Kirchenbeamten, Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Waisen werden zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfen gewährt, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen. Das Nähere wird in einer kirchlichen Beihilfeverordnung geregelt.
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§ 27
Dienstjubiläum

( 1 ) Dem Kirchenbeamten ist anlässlich des 10-, 20-, 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumsgabe zu zahlen. Die Jubiläumsgabe beträgt bei einer Jubiläumsdienstzeit von
10 Jahren 100 Euro,
20 Jahren 200 Euro,
25 Jahren 300 Euro,
40 Jahren 400 Euro,
50 Jahren 500 Euro.
( 2 ) Als Jubiläumsdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten folgende bei einem Dienstgeber der katholischen Kirche zurückgelegten Zeiten:
  1. Ausbildungszeiten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG),
  2. Zeiten eines nach beamtenrechtlichen Bestimmungen zu absolvierenden Vorbereitungsdienstes,
  3. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit.
( 3 ) Als Jubiläumsdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 33 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW).
( 4 ) Jubiläumsdienstzeiten nach den Absätzen 2 und 3 mit weniger als der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang berücksichtigt.
( 5 ) Jubiläumsdienstzeiten nach den Absätzen 2 und 3 werden auch dann berücksichtigt, wenn der Kirchenbeamte während folgender Unterbrechungszeiten keine Bezüge bzw. Vergütung erhalten hat:
  1. Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (§§ 3,16),
  2. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  3. Grundwehrdienst und Wehrübungen sowie eines dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit,
  4. Sonderurlaub, für den der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
( 6 ) Vollendet der Kirchenbeamte während einer berücksichtigungsfähigen Unterbrechungszeit nach Absatz 5 eine Jubiläumsdienstzeit nach Absatz 1, so wird ihm bei Wiederaufnahme der Arbeit die Jubiläumsgabe für die zuletzt vollendete Jubiläumsdienstzeit gewährt.
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§ 28
Ergänzende Regelungen zu Personalaktendaten

( 1 ) Soweit die Regelungen der §§ 83 bis 88 Landesbeamtengesetz auf das Landesdatenschutzgesetz verweisen, gelten die entsprechenden Regelungen des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz.
( 2 ) § 45 der Disziplinarordnung für die Erzdiözese Freiburg bleibt unberührt.
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§ 29
Reisekosten

Für die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgängen (Reisekostenvergütung) finden die Bestimmungen, die für die Beschäftigten der Erzdiözese Freiburg im Arbeitsverhältnis gelten, entsprechende Anwendung.
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§ 30
Ergänzende Regelung zum Landesbesoldungsgesetz (Familienzuschlag)

( 1 ) Steht neben dem Kirchenbeamten eine andere Person als Beamter, Richter, Soldat oder Beschäftigter im nichtkirchlichen öffentlichen Dienst oder ist diese auf Grund einer Tätigkeit im nichtkirchlichen öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und steht ihr ein ehebezogener Teil des Familienzuschlags und/oder eine entgelt- oder besoldungsrelevante Kinderkomponente (insbesondere Besitzstandszulagen gemäß § 11 TVÜ-Länder, § 11 TVÜ-Bund, § 11 TVÜ Kommunen oder Familienzuschlag nach beamtenrechtlichen Vorschriften) zu, sind diese auf den gem. § 41 LBesGBW zu gewährenden Familienzuschlag anzurechnen Es ist jedoch sicherzustellen, dass der Kirchenbeamte und die andere Person den Familienzuschlag und die Kinderkomponenten mindestens in der Höhe erhalten, die sich ergeben würde, wenn beide im kirchlichen Dienst beschäftigt wären.
( 2 ) Hat eine andere Person für das jeweilige Kind gemäß § 23 Abs. 3 AVO einen Anspruch auf Kinderzulage, findet § 41 Absatz 4 LBesGBW keine Anwendung.
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§ 30a
Ergänzende Regelung zum Landesbesoldungsgesetz (Mehrarbeitsvergütung)

Kirchenbeamten kann für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und diese aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von mindestens einem Jahr ausgeglichen werden kann. Die in § 65 Absatz 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesGBW) geregelte Begrenzung der Mehrarbeitsvergütung auf bestimmte Dienstbereiche findet dabei keine Anwendung.
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§ 31
Klage

( 1 ) Für alle Klagen der Kirchenbeamten, Ruhestandsbeamten, früheren Kirchenbeamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten zulässig. Die Zuständigkeit des kirchlichen Disziplinargerichtes bleibt unberührt.
( 2 ) Für Klagen des Dienstherrn gilt das Gleiche.
( 3 ) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
  1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der Verwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.
  2. Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde; bei Kirchenbeamten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts (§ 1 Absatz 1) erlässt den Widerspruchsbescheid das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 4 ) Bei Klagen nach Absatz 1 und 2 wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Kirchenbeamte untersteht oder bei der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses unterstanden hat. Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle das Erzbischöfliche Ordinariat.
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§ 32
Zuständigkeiten

Entscheidungen, für die nach Landesrecht der Ministerpräsident, der Landtag, die Landesregierung oder die Ministerien zuständig sind oder die deren Zustimmung oder Genehmigung bedürfen, trifft, soweit in dieser Ordnung nichts Abweichendes geregelt ist, der Ordinarius.
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§ 33
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Beamte im Sinne dieser Ordnung sind Kirchenbeamte. An die Stelle des Begriffs Beamtenverhältnis tritt der Begriff Kirchenbeamtenverhältnis.
( 2 ) Soweit in den beamtenrechtlichen Bestimmungen die Begriffe „öffentlich-rechtlicher Dienstherr“, öffentlicher Dienst und öffentliches Interesse verwendet werden, umfassen diese auch den „kirchlichen Dienstherrn“, den „kirchlichen Dienst“ und das kirchliche Interesse. Der Begriff „öffentliche Schulen“ umfasst auch den Begriff „katholische Schulen in freier Trägerschaft“ sowie der Begriff „öffentliche Hochschulen“ den Begriff „kirchliche Hochschulen“.
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§ 34
Auslegungsregeln

Wird in einer nach § 1 Absatz 2 für den kirchlichen Dienst entsprechend geltenden Bestimmung Bezug genommen auf eine in § 1 Absatz 4 aufgeführte oder anderweitig im kirchlichen Dienst keine Anwendung findende Vorschrift, so findet an Stelle der in Bezug genommenen Regelung die entsprechende kirchenbeamtenrechtliche Regelung der Erzdiözese Freiburg Anwendung.
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§ 35
Übergangsvorschrift zu § 27 (Dienstjubiläum)

( 1 ) Innerhalb des über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbestehenden Kirchenbeamtenverhältnisses finden für die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit die Verordnungen der Landesregierung über die Gewährung von Jubiläumsgaben an Beamte und Richter (Jubiläumsgabenverordnung – JubGVO) vom
  1. 6. Mai 1981 (GBl. S. 262) für Kirchenbeamtenverhältnisse, die vor dem 1. Februar 1995 begründet wurden,
  2. 16. Januar 1995 (GBl. S. 57) für Kirchenbeamtenverhältnisse, die in der Zeit vom 1. Februar 1995 bis 31. Dezember 2000 begründet wurden und
  3. 5. Februar 2002 (GBl. S. 94) für Kirchenbeamtenverhältnisse, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. August 2006 begründet wurden,
in ihrer jeweiligen Fassung weiter Anwendung. Jubiläumsdienstzeiten, die aufgrund dieser früheren Regelungen festgesetzt wurden, bleiben unverändert.
( 2 ) Die Artikel 1 und 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1996 vom 21. Oktober 1996 (GBl. S. 649) finden keine Anwendung.
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§ 36
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchenbeamtenordnung für die Erzdiözese Freiburg – KBO – vom 7. Dezember 1992 (ABl. S. 489), zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der KBO vom 8. April 2009 (ABl. S. 55), außer Kraft.
Soweit in dieser Ordnung geschlechterspezifische Begriffe verwendet werden, beziehen sich diese auf alle Geschlechter.

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1 ↑ Soweit in dieser Ordnung geschlechterspezifische Begriffe verwendet werden, beziehen sich diese auf alle Geschlechter.