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Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts (AVO-ÜberleitungsVO)

(VO vom 27. Juni 2008, ABl. 2008, S. 343,
geändert durch VO vom 07. August 2009, ABl. 2009, S. 123,
geändert durch VO vom 22. Juni 2010, ABl. 2010, S. 339,
geändert durch VO vom 17. August 2010, ABl. 2010, S. 403,
geändert durch VO vom 17. Dezember 2010, ABl. 2010, S. 479,
geändert durch VO vom 06. August 2011, ABl. 2011, S. 114,
geändert durch VO vom 08. Dezember 2011, ABl. 2011, S. 159,
geändert durch VO vom 29. Juni 2012, ABl. 2012, S. 326,
geändert durch VO vom 04. August 2012, ABl. 2012, S. 335,
geändert durch VO vom 29. November 2012, ABl. 2012, S. 415,
geändert durch VO vom 28. Juni 2013, ABl. 2013, S. 109,
geändert durch VO vom 4. Dezember 2013, ABl. 2013, S. 228,
geändert durch VO vom 17. Oktober 2014, ABl. 2014, S. 415,
geändert durch VO vom 22. November 2015, ABl. 2015, S. 231,
geändert durch VO vom 22. März 2016, ABl. 2016, S. 356,
geändert durch VO vom 11. Juli 2016, ABl. 2016, S. 396,
geändert durch VO vom 27. Oktober 2016, ABl. 2016, S. 441,
geändert durch VO vom 30. November 2016, ABl. 2016, S. 463,
geändert durch VO vom 2. Oktober 2017, ABl. 2017, S. 103,
geändert durch VO vom 29. November 2017, ABl. 2017, S. 150,
geändert durch VO vom 13. Dezember 2018, ABl. 2018, S. 375,
geändert durch VO vom 13. Dezember 2019, ABl. 2019, S. 242,
geändert durch VO vom 06. April 2020, ABl. 2020, S. 317,
geändert durch VO vom 04. November 2021, ABl. 2021, S. 190
geändert durch VO vom 08. Juli 2022, ABl. 2022, S. 221,
geändert durch VO vom 31. Oktober 2022, ABl. 2022, S. 311
geändert durch VOen vom 30. März 2023, ABl. 2023, S. 186 und S. 192,
geändert durch VO vom 17. November 2023, ABl. 2023, S. 371,
geändert durch VO vom 11. November 2024, ABl. 2024, S. 330)

Inhaltsverzeichnis

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1. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich1#, 2#

( 1 ) Diese Verordnung gilt für Beschäftigte,
  • deren Arbeitsverhältnis zu einem unter § 1 Abs. 1 AVO fallenden Dienstgeber über den 31. Oktober 2008 hinaus fortbesteht und
  • die am 1. November 2008 unter den Geltungsbereich der AVO fallen,
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Diese Verordnung gilt ferner für die unter § 17 Absatz 2 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15Ü.
Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
( 2 ) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieser Verordnung auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2008 beginnt und die unter den Geltungsbereich der AVO fallen.
( 3 ) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2008 unter den Geltungsbereich der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen kirchlichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
( 4 ) Die Bestimmungen der AVO gelten, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft.
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§ 2
Ersetzung bisheriger kirchlicher Regelungen durch die AVO

Die AVO ersetzt in Verbindung mit dieser Verordnung und nach Maßgabe der Verordnung zur Änderung und Neugliederung kirchlicher Arbeitsrechtsvorschriften vom 27. Juni 2008 (ABl. 359) die bisherigen die AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung ergänzenden arbeitsrechtlichen Regelungen.
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2. ABSCHNITT
Überleitungsregelungen

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§ 3
Überleitung

Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. November 2008 nach den folgenden Regelungen in die AVO übergeleitet.
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§ 4
Zuordnung der Vergütungsgruppen

( 1 ) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungsgruppe (§ 15 AVVO in seiner bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung) nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung zugeordnet.
( 2 ) Beschäftigte, die im November 2008 bei Fortgeltung der bisherigen Arbeitsrechtsregelungen die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2008 höhergruppiert worden.
( 3 ) Beschäftigte, die im November 2008 bei Fortgeltung der bisherigen Arbeitsrechtsregelungen in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2008 herabgruppiert worden.
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§ 5
Vergleichsentgelt3#, 4#

( 1 ) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle der AVO wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Oktober 2008 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 5 gebildet.
( 2 ) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 21 AVVO in seiner bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet die AVO am 1. November 2008 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. Ferner fließen im Oktober 2008 arbeitsrechtlich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach der AVO nicht mehr vorgesehen sind. Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT ), bildet diese das Vergleichsentgelt. Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT wird die Zulage nach § 2 Absatz 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte in das Vergleichsentgelt eingerechnet. Abweichend von Satz 5 wird bei Lehrkräften, die am 31. Oktober 2008 einen Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt A Nr. 2 der Lehrer-Richtlinien der TdL haben, die Zulage nach § 2 Absatz 2 Buchstabe c des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte, und bei Lehrkräften, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1 a zum BAT fallenden Angestellten haben, diese Zulage in das Vergleichsentgelt eingerechnet.
Vorhandene Beschäftigte erhalten für die Dauer ihres über den 31. Oktober 2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses unter den bisherigen Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2018 ihre Techniker- und Meisterzulagen bzw. bis zum 31. Dezember 2020 ihre Programmiererzulage als persönliche Besitzstandszulage.
( 3 ) Beschäftigte, die im November 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung der nächsthöheren Lebensaltersstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Oktober 2008 erfolgt. § 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend.
( 4 ) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. Die zeitanteilige Kürzung nach Satz 2 des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 21 der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung. Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
( 5 ) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Oktober 2008 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT und § 27 Abschnitt B Absatz 3 Unterabsatz 4 BAT werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Oktober 2008 die Arbeit wieder aufgenommen.
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§ 6
Stufenzuordnung5#, 6#,7#,8#, 9#

( 1 ) Beschäftigte aus dem Geltungsbereich der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird vor der Stufenzuordnung um 2,9 v.H. erhöht und auf volle fünf Euro aufgerundet. Zum 1. November 2010 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVO. Für die Stufenzuordnung der Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT gilt die Entgelttabelle der Anlage 2 zur AVO mit den Maßgaben des § 18.
( 2 ) Werden Beschäftigte vor dem 1. November 2010 höhergruppiert (nach § 7 Absatz 1 und 3, § 8 Absatz 3 Buchstabe a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVO. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 22 Absatz 4 Satz 2 der AVO in der bis 31.03.2023 geltenden Fassung10# entsprechend. Werden Beschäftigte vor dem 1. November 2010 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Oktober 2008 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 3 und 4.
( 3 ) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT gilt dabei die Entgelttabelle der AVO mit den Maßgaben des § 18. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Entgelt aus der individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt im Sinne des § 19 AVO. Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe werden die Beschäftigten entsprechend § 22 Absatz 4 AVO der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 4 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 v.H. der Endstufe der höheren Entgeltgruppe, wird die Beschäftigte/der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugordnet. Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 v.H. des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe. Der Betrag der individuellen Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Der Betrag der individuellen Endstufe gemäß Satz 7 für Beschäftigte, die Entgelt nach Ziffer I der Anlage 2 zur AVO erhalten, erhöht sich am 1. Januar 2025 konkret um 200 Euro und am 1. April 2025 konkret um 5,5 %; am 1. April 2025 muss die Summe beider Erhöhungen mindestens 340 Euro betragen.
( 3a ) Werden Beschäftigte, die gemäß Teil C Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO eingruppiert sind, aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, gilt § 24a Absatz 5 Satz 2 i.V.m. § 24a Absatz 5 Satz 4. Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend. Die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich gemäß Satz 2 ab dem 1. Mai 2024 konkret um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.
( 4 ) Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVO.
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3. ABSCHNITT
Besitzstandsregelungen

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§ 7 (§ 8 TVÜ-Länder)
Aufstiege11#, 12#, 13#, 14#,15#, 16#

( 1 ) Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden und
  • die am 1. November 2008 bei Fortgeltung der bisherigen Arbeitsrechtsregelungen die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,
  • bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und
  • bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten,
sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII BAT mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb BAT mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Absatz 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. November 2010, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 – § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
( 2 ) Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und
  • die am 1. November 2008 bei Fortgeltung der bisherigen arbeitsrechtlichen Regelung die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,
  • in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2008 und dem 31. Oktober 2010 höhergruppiert wären,
  • bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und
  • bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten,
erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- beziehungsweise Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Absatz 1. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt. Zur Ermittlung einer neuen individuellen Zwischenstufe gemäß Satz 1 ist das Vergleichsentgelt um 2,9 v.H. zu erhöhen und auf volle fünf Euro aufzurunden.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 beziehungsweise 2 entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung bis spätestens mit Ablauf des 31. Oktober 2010 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, obwohl die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am 1. November 2008 noch nicht erfüllt ist.
( 3a ) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 beziehungsweise 2 entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung in der Zeit vom 1. November 2010 bis spätestens zum 31. Oktober 2014 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. November 2010 und dem 31. Oktober 2014 bei Fortgeltung der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. § 6 Absatz 3 Sätze 7 und 8 gelten – auch bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe – entsprechend.
( 3b ) Die Absätze 2 bis 3a finden auf Beschäftigte, die nach Teil C Ziffer 2.1 der Anlage 1 zur AVO (Gemeindeassistenten/Gemeindereferenten) eingruppiert sind und bei Fortgeltung der bisherigen arbeitsrechtlichen Regelung in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2014 höhergruppiert worden wären, keine Anwendung.
( 4 ) Ist bei einer Lehrkraft, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT und ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L nicht unter die Entgeltordnung zum TV-L fällt, eine Höhergruppierung nur vom Ablauf einer Bewährungszeit und von der Bewährung abhängig und ist am 1. November 2008 die Hälfte der Mindestzeitdauer für einen solchen Aufstieg erfüllt, erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgruppe. Absatz 1 Satz 2 und Höhergruppierungsmöglichkeiten durch entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen bleiben unberührt. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Höhergruppierung eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach Absatz 2 erfolgt. Absatz 3a gilt entsprechend.
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§ 8 (§ 9 TVÜ-Länder)
Vergütungsgruppenzulagen17#, 18#, 19#, 20#

( 1 ) Aus dem Geltungsbereich der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2008 eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.
( 2 ) Aus dem Geltungsbereich der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Oktober 2008 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Aufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 31. Oktober 2008 zugestanden hätte. Voraussetzung ist, dass
  • am 1. November 2008 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 17 AVVO in seiner bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung zur Hälfte erfüllt ist,
  • zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
  • bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung bis spätestens zum 31. Oktober 2014 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist.
( 3 ) Für aus dem Geltungsbereich der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Oktober 2008 im Anschluss an einen Aufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
  1. In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Aufstieg am 31. Oktober 2008 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe eingruppiert; § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
  2. Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Aufstieg am 31.Oktober 2008 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. November 2008 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Oktober 2014 erworben worden wäre.
  3. Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Aufstieg spätestens am 31.Oktober 2010 erreicht worden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. November 2010 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht worden sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Oktober 2014 erworben worden wäre.
(3a) Absatz 3 Buchstabe b findet auf Beschäftigte, die nach Teil C Ziffer 2.1 der Anlage 1 zur AVO (Gemeindeassistenten/Gemeindereferenten) eingruppiert sind und die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2014 den Anspruch auf Vergütungsgruppenzulage erworben hätten, keine Anwendung.
( 4 ) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstaben b und c wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz; dieser ergibt sich aus Anlage 3 zu dieser Verordnung. Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Urlaub sind unschädlich.
Daneben steht ein weiterer Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nach der Entgeltordnung (Anlage 1 zur AVO) nicht zu.
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§ 9 (§ 10 TVÜ-Länder)
Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit21#

Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2008 eine Zulage nach § 18 der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung zusteht, erhalten nach Überleitung eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Oktober 2010 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. November 2010 die Regelungen der AVO über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. November 2008 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Oktober 2008 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 18 der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. Die Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. Ist Beschäftigten, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 31. Oktober 2010 dauerhaft übertragen worden, erhalten sie eine persönliche Zulage, wenn sich die Bezüge dadurch verringert haben. Die Zulage nach Satz 5 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit auf einen bis zum 31. Dezember 2010 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) der/des Beschäftigten ab dem Tag der dauerhaften Übertragung, frühestens vom 1. März 2009 an, gezahlt. Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. November 2008 nach § 6 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. Nach der Höhergruppierung erfolgte Entgelterhöhungen durch allgemeine Entgeltanpassungen, durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen und durch Zulagen gemäß § 18 Absatz 2 AVO sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen.
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§ 10
Kinderbezogene Entgeltbestandteile

( 1 ) An Stelle der kinderbezogenen Entgeltbestandteile der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung tritt die Regelung des § 23 AVO (Kinderzulage).
( 2 ) Aus dem Geltungsbereich der AVVO in ihrer bis 31.10.2008 geltenden Fassung übergeleitete Beschäftigte, denen am 31.10.2008 gemäß § 5 Abs. 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT vom 31.01.2003 ein Erhöhungsbetrag zum kinderbezogenen Ortszuschlag zusteht, erhalten diesen als Besitzstandszulage weitergezahlt, solange ihnen für das betreffende Kind nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder 4 BKGG Kindergeld zustehen würde. Unterbrechungen der Zahlungen wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Oktober 2008 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt. Die Höhe des Besitzstandes ergibt sich aus Anlage 3 zu dieser Verordnung. § 30 Abs. 1 bis 5 AVO gelten entsprechend.
( 3 ) In den Fällen des § 23 Absatz 4 AVO wird, sofern die danach zu zahlende Kinderzulage die Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile der AVVO in der für Oktober 2008 geltenden Fassung nicht erreicht, der entsprechende Differenzbetrag als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange Anspruch auf die Kinderzulage nach § 23 Absatz 1 AVO besteht. Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Oktober 2008 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt. Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Oktober 2008 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 3 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt.
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§ 11 (§ 12 TVÜ-Länder)
Überleitungszulage22#, 23#, 24#, 25#

( 1 ) Aus dem Geltungsbereich der AVVO übergeleitete Beschäftigte erhalten eine nicht dynamische Überleitungszulage ausschließlich in den in Anlage 4 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. November 2008.
( 2 ) Die Zahlung der Überleitungszulage erfolgt ab November 2010. Sie wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dauerhaft gezahlt; dabei bedeutet „dauerhaft“ die Zahlung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat.
( 3 ) Bei Teilzeitbeschäftigung steht die Überleitungszulage anteilig zu (§ 30 Abs. 2 AVO). Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich die Überleitungszulage entsprechend.
( 4 ) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Überleitungszulage angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Höhergruppierung aufgrund der Überleitung von Beschäftigten in die Entgeltordnung (Anlage 1 zur AVO) gemäß § 24c Absatz 3 oder § 24d Absatz 3 oder aufgrund § 24j Absatz 2 oder § 24k erfolgt.
Die Überleitung in die Entgeltgruppe 14 gemäß § 24c Absatz 5 gilt nicht als Höhergruppierung.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die unter Teil C Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO fallenden Beschäftigten (Sozial- und Erziehungsdienst) keine Anwendung.
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§ 12
Beihilfen

Ansprüche auf die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gemäß § 26 AVVO in seiner bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung bleiben für übergeleitete Beschäftigte, die am 31. Oktober 2008 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt.
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§ 13 (§ 14 TVÜ-Länder)
Beschäftigungszeit

Für die Dauer des über den 31. Oktober 2008 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. November 2008 nach Maßgabe der jeweiligen kirchlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 15 AVO berücksichtigt.
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4. ABSCHNITT

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4.1 Sonstige von der AVO abweichende oder sie ergänzende Bestimmungen

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§ 14 (§ 17 TVÜ-Länder)
Eingruppierung26#, 27#, 28#, 29#, 30#

( 1 ) Die §§ 15 und 16 AVVO in ihrer bis 31.Oktober 2008 geltenden Fassung finden über den 31. Oktober 2008 hinaus bis zum 31. Dezember 2012 Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anlage 1 zur AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung, die Anlage 1 zur AVO tritt. Für Beschäftigte, die gemäß Teil C Ziffer 4 der Anlage 1 zur AVO eingruppiert sind, gelten die entsprechenden Vorschriften des Satzes 1 über den 31. Dezember 2012 hinaus bis 31. August 2013 fort. Diese über den 31. Dezember 2012 hinaus bis 31. August 2013 fortgeltenden Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. November 2008 bis 31. August 2013 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Anwendung. An die Stelle des Begriffes Vergütung tritt der Begriff Entgelt.
( 2 ) Aufstiege im Sinne des § 17 der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung gibt es ab dem 1. November 2008 nicht mehr; §§ 7 und 8 bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Anlage 1 zur AVO in ihrer bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2012 wird diese unter den Voraussetzungen der bisherigen arbeitsrechtlichen Regelungen als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 8 Absatz 4 gilt entsprechend.
( 3 ) Soweit die Anforderungen nach bisherigem Recht erfüllt wären, erhalten diejenigen Beschäftigten, denen ab 1. November 2008 eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, eine persönliche Zulage,
  1. die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker- und Meisterzulage bemisst bis zum 31. Dezember 2018;
  2. die sich betragsmäßig nach der entfallenen Programmiererzulage bemisst bis zum 31. Dezember 2020.
( 4 ) Für Eingruppierungen ab dem 1. November 2008 bis zum 31. Dezember 2012 werden die Vergütungsgruppen der Anlage 1 zur AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung bzw. der Anlage 1 zur AVO in ihrer bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung den Entgeltgruppen der AVO zugeordnet. Für Beschäftigte, die gemäß Teil C Ziffer 4 der Anlage 1 zur AVO in ihrer bis 31. August 2013 geltenden Fassung eingruppiert sind, gilt Satz 1 auch für Eingruppierungen nach dem 31. Dezember 2012 bis 31. August 2013 fort. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Übergeleitete Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 sowie in der Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Dezember 2012 neu eingestellte Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober 2008 ohne Unterbrechung zu einem anderen unter § 1 Absatz 1 AVO fallenden Dienstgeber wechseln und dort gemäß der weitergeltenden Anlage 1 zur AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung bzw. der Anlage 1 zur AVO in ihrer bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung die gleichen Tätigkeitsmerkmale erfüllen werden, bei der Zuordnung zur Entgeltgruppe so behandelt, wie wenn der Dienstgeberwechsel nicht stattgefunden hätte. Kindergartenferien oder Schulferien gelten nicht als Unterbrechungen im Sinne des Satzes 4.
( 5 ) Beschäftigte, die ab dem 1. November 2008 in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert sind und die nach der Anlage 1 der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung in Vergütungsgruppe IIa mit fünf- beziehungsweise sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib BAT eingruppiert wären, erhalten bis zum 31. Dezember 2012 eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14. Von Satz 1 werden auch Fallgruppen der Vergütungsgruppe Ib BAT erfasst, deren Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.
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§ 15
– gestrichen – 31#

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§ 16 (§ 18 TVÜ-Länder)
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
nach dem 31. Oktober 200832#, 33#, 34#,35#

( 1 ) Wird aus dem Geltungsbereich der AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. November 2008 und dem 31. Oktober 2010 erstmalig außerhalb von § 9 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet die AVO Anwendung. Ist die/der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt § 6 Absatz 3 Satz 3 in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung36# entsprechend. In den Fällen des § 6 Absatz 4 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften der AVO über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
( 2 ) Bis zum 31. Dezember 2012 gilt – auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2 – die Regelung des § 18 AVO zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung bestimmen. Für Beschäftigte, die gemäß Teil C Ziffer 4 der Anlage 1 zur AVO in ihrer bis 31. August 2013 geltenden Fassung eingruppiert sind, gilt Satz 1 über den 31. Dezember 2012 hinaus bis 31. August 2013 fort.
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§ 17 (§ 19 TVÜ-Länder)
Entgeltgruppen 13 Ü und 15 Ü37#, 38#, 39#, 40#, 41#, 42#, 43#, 44#,45#, 46#

( 1 ) Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte:
  1. in der Zeit vom 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4a
    Stufe 4b
    Stufe 5
    Stufe 6
    Nach 2 Jahren in Stufe 2
    Nach 4 Jahren in Stufe 3
    Nach 3 Jahren in Stufe 4a
    Nach 3 Jahren in Stufe 4b
    Nach 5 Jahren in Stufe 5
    Beträge aus
    (E 13/2)
    (E 13/3)
    (E 14/3)
    (E 14/4)
    (E 14/5)
    (E 14/6)
    E 13 Ü
    4.508,07
    4.748,54
    5.167,63
    5.593,59
    6.246,27
    6.433,67
  2. in der Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. März 2025
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4a
    Stufe 4b
    Stufe 5
    Stufe 6
    Nach 2 Jahren in Stufe 2
    Nach 4 Jahren in Stufe 3
    Nach 3 Jahren in Stufe 4a
    Nach 3 Jahren in Stufe 4b
    Nach 5 Jahren in Stufe 5
    Beträge aus
    (E 13/2)
    (E 13/3)
    (E 14/3)
    (E 14/4)
    (E 14/5)
    (E 14/6)
    E 13 Ü
    4.708,07
    4.948,54
    5.367,63
    5.793,59
    6.446,27
    6.633,67
  3. ab 1. April 2025
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4a
    Stufe 4b
    Stufe 5
    Stufe 6
    Nach 2 Jahren in Stufe 2
    Nach 4 Jahren in Stufe 3
    Nach 3 Jahren in Stufe 4a
    Nach 3 Jahren in Stufe 4b
    Nach 5 Jahren in Stufe 5
    Beträge aus
    (E 13/2)
    (E 13/3)
    (E 14/3)
    (E 14/4)
    (E 14/5)
    (E 14/6)
    E 13 Ü
    4.967,01
    5.220,71
    5.662,85
    6.112,24
    6.800,81
    6.998,52
( 2 ) Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT unterliegen der AVO. Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. Für sie gelten folgende Tabellenwerte:
  1. in der Zeit vom 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    6.122,63
    6.795,90
    7.434,88
    7.853,95
    7.957,04
  2. in der Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. März 2025
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    6.322,63
    6.995,90
    7.634,88
    8.053,95
    8.157,04
  3. ab 1. April 2025
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    6.670,37
    7.380,67
    8.054,80
    8.496,92
    8.605,68
Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. § 6 Absatz 4 findet keine Anwendung.
( 3 ) Für am 1. Januar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ü wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet; § 6 Absatz 3 Sätze 4 bis 7 AVO-ÜVO gelten entsprechend.
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§ 18 (§ 20 TVÜ-Länder)
Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte47#,48#

( 1 ) Für übergeleitete und für ab 1. November 2008 neu eingestellte Lehrkräfte, die unter Ziffer 4.1 und 4.2 des Teils C der Anlage 1 zur AVO fallen, gilt die Entgelttabelle der AVO bis zum 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte
  • der Entgeltgruppen 5 bis 8 um 57,60 Euro und
  • der Entgeltgruppen 9 bis 13 um 64,80 Euro
vermindert werden; die verminderten Tabellenwerte sind auch maßgebend für die Zuordnung der Lehrkräfte in die individuelle Zwischenstufe beziehungsweise individuelle Endstufe am 1. November 2008. Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesGBW erfüllen, und für übergeleitete Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben.
( 2 ) Die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 vermindern sich bei jeder nach dem 1. November 2008 wirksam werdenden allgemeinen Tabellenanpassung in
  • den Entgeltgruppen 5 bis 8 um 6,40 Euro und
  • den Entgeltgruppen 9 bis 13 um 7,20 Euro.
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§ 19 (§ 22 TVÜ-Länder)
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

Bezüge im Sinne des § 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 BAT für Arbeitsleistungen bis zum 31. Oktober 2008 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 2008 beendet worden wäre.
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§ 20 (§ 24 TVÜ-Länder)
Nebentätigkeiten

Für bis zum 31. Oktober 2008 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Beschäftigten gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung bleibt unberührt.
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§ 21 (§ 25 TVÜ-Länder)
Sonderregelungen für Beschäftigte
im bisherigen Geltungsbereich der SR 2 a und SR 2 b BAT

( 1 ) Nr. 7 SR 2 a BAT gilt im bisherigen Geltungsbereich für Maßnahmen, die vor dem 1. November 2008 bewilligt worden sind, fort.
( 2 ) Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit bleiben durch das In-Kraft-Treten der AVO unberührt.
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§ 22 (§ 27 TVÜ-Länder)
Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse

Für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse gilt § 65 BAT weiter.
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§ 23 (§ 28 TVÜ-Länder)
Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung

Bei Teilzeitbeschäftigten, mit denen am 31. Oktober 2008 im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart ist und bei denen sich am 1. November 2008 das Entgelt wegen einer anderen Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert, ist auf Antrag der/des Beschäftigten die Stundenzahl so aufzustocken, dass die Höhe ihres bisherigen regelmäßigen Brutto-Entgelts erreicht wird. Der Antrag ist bis zum 31. Januar 2009 zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in Altersteilzeit.
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§ 24
Sonderbestimmungen für frühere „BAT-Arbeitsverträge“

( 1 ) Für Beschäftigte, auf deren Arbeitsverhältnis bis 31. Oktober 2008 die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) oder einzelner Regelungen des BAT oder allgemein das für vergleichbare Beschäftigte des weltlichen öffentlichen Dienstes geltende Recht arbeitsvertraglich vereinbart ist und auf deren Arbeitsverhältnis ab dem 1. November 2008 die AVO Anwendung findet, gilt diese Verordnung, soweit sie ausdrücklich Bezug nimmt auf Beschäftigte, auf deren Arbeitsverhältnis die AVVO in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung Anwendung findet, entsprechend.
( 2 ) Bei Beschäftigten nach Absatz 1, für die bis zum 31. Oktober 2008 § 71 BAT gegolten hat, und die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird anstelle des Krankengeldzuschusses nach § 27 Absätze 2 und 3 AVO für die Dauer des über den 31. Oktober 2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses das Entgelt nach § 26 AVO bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt. § 27 Absatz 4 AVO findet auf die Entgeltfortzahlung nach Satz 1 entsprechende Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für bisher unter § 71 BAT fallende Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und am 30.06.2008 einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten; der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2008 zu stellen.
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4.2 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

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§ 24a (§ 28a TVÜ-VKA)
Überleitung der Beschäftigten in die Anlage C zum TVöD-VKA
und weitere Regelungen49#, 50#, 51#, 52#, 53#, 54#, 55#, 56#, 57#,58#,59#,60#

( 1 ) Die unter Teil C Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO fallenden Beschäftigten, die vom 31. August 2010 über den 30. November 2010 hinaus ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu einem unter § 1 Absatz 1 AVO fallenden Dienstgeber stehen, werden am 1. Dezember 2010 in die Entgeltgruppe, in der sie nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – eingruppiert sind, übergeleitet. Dies gilt auch für Beschäftigte, die am 31. August 2010 in einem Arbeitsverhältnis zu einem unter § 1 Absatz 1 AVO fallenden Dienstgeber stehen und die in dem Zeitraum vom 31. August 2010 bis 1. Dezember 2010 ohne Unterbrechung zu einem anderen unter § 1 Absatz 1 AVO fallenden Dienstgeber wechseln. Die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich nach Absatz 2, das der/dem Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe und Stufe zustehende Entgelt nach den Absätzen 3 und 4. Die Absätze 5 bis 10 bleiben unberührt.
( 2 ) Die Beschäftigten werden wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe, in der sie gemäß der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, zugeordnet:
bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe
neue Stufe und Jahr
1
1
2/1
2/1
2/2
2/2
3/1
2/3
3/2
3/1
3/3
3/2
4/1
3/3
4/2
3/4
4/3
4/1
4/4
4/2
5/1
4/3
5/2
4/4
5/3
5/1
5/4
5/2
5/5
5/3
6/1
5/4
6/2
5/5.
Beschäftigte, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 6 mindestens zwei Jahre zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet. Für Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe 8, die in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die verlängerte Stufenlaufzeit in den Stufen 4 und 5 gemäß § 21a Absatz 3 Satz 3 AVO bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen ist.
Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe 9, die in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe zugeordnet:
bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe
neue Stufe und Jahr
1
1
2/1
2/1
2/2
2/2
2/3
2/3
3/1
3/1
3/2
3/2
3/3
3/3
3/4
3/4
4/1
4/1
4/2
4/2
4/3
4/3
4/4
4/4
4/5
4/5
4/6
4/6
4/7
4/7
4/8
4/8
4/9
5/1
5/1
5/2
5/2
5/3
5/3
5/4
5/4
5/5
5/5
5/6
5/6
5/7
5/7
5/8
5/8
5/9
5/9
5/10
5/10
6/1
5/11
6/2
Beschäftigte, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 5 mindestens neun Jahre zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet.
Maßgeblich sind dabei ausschließlich die in der bisherigen Entgeltgruppe erreichte Stufe und die in dieser Stufe zurückgelegte Laufzeit. Innerhalb des nach Satz 1, Satz 3 oder Satz 4 zugeordneten Jahres der Stufenlaufzeit ist die in der bisherigen Stufe unterhalb eines vollen Jahres zurückgelegte Zeit für den Aufstieg in das nächste Jahr der Stufenlaufzeit bzw. in eine höhere Stufe zu berücksichtigen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 21a Absatz 3 AVO.
( 3 ) Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 30. November 2010 zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Entgelt einer individuellen Endstufe einschließlich eines nach § 22 Absatz 4 Satz 2 AVO in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung61# gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages sowie einer am 30. November 2010 nach § 8 oder § 14 Absatz 5 Satz 2 zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Tabellenentgelts das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe. Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 30 Absatz 2 AVO berechnet. Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im November 2010 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten. Beschäftigte, die im Dezember 2010 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im November 2010 erfolgt. Bei am 1. November 2008 von der AVVO in die AVO übergeleiteten Beschäftigten, die aus den Stufen 2 bis 5 ihrer Entgeltgruppe, in der sie am 30. November 2010 eingruppiert sind, übergeleitet werden, wird das Vergleichsentgelt um 2,65 v.H. erhöht. Bei Beschäftigten, die am 1. November 2008 von der AVVO in die AVO übergeleitet wurden und die nach der Anlage C (VKA) zum TVöD in Entgeltgruppe S 8 oder S 9 eingruppiert sind, erfolgt abweichend von Satz 6 eine Erhöhung des Vergleichsentgelts um 2,65 v.H., wenn sie aus den Stufen 2 bis 4 der Entgeltgruppe 9 übergeleitet werden.
( 4 ) Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte am 1. Dezember 2010 eingruppiert ist, erhält die/der Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt ihrer/seiner Entgeltgruppe. Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die/der Beschäftigte so lange das Vergleichsentgelt, bis das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeiten nach § 21a Absatz 3 AVO das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert ist, wird die/der Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Erhält die/der Beschäftigte am 30. November 2010 Entgelt nach einer individuellen Endstufe, wird sie/er in der Entgeltgruppe, in der sie/er nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert ist, derjenigen Stufe zugeordnet, deren Betrag mindestens der individuellen Endstufe entspricht. Steht der/dem Beschäftigten am 30. November 2010 eine Besitzstandszulage nach § 8 oder § 14 Absatz 5 Satz 2 AVO-ÜberleitungsVO zu, ist diese bei Anwendung des Satzes 4 dem Betrag der individuellen Endstufe hinzuzurechnen. Liegt der Betrag der individuellen Endstufe – bei Anwendung des Satzes 5 erhöht um die Besitzstandszulage – über der höchsten Stufe, wird die/der Beschäftigte erneut einer dem Betrag der bisherigen individuellen Endstufe – bei Anwendung des Satzes 5 erhöht um die Besitzstandszulage – entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; eine individuelle Endstufe nach Satz 3 und 6 verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Die Vergleichsentgelte gemäß Satz 7, 1. Halbsatz sowie die Beträge der individuellen Endstufen gemäß Satz 7, 2. Halbsatz erhöhen sich am 1. Mai 2024 konkret um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.
( 5 ) Werden Beschäftigte, die nach dem 30. November 2010 das Vergleichsentgelt erhalten, höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens dem Vergleichsentgelt entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Werden Beschäftigte, die das Vergleichsentgelt oder Entgelt aus einer individuellen Endstufe erhalten, herabgruppiert, erhalten sie in der niedrigeren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag unterhalb des Vergleichsentgelts bzw. der individuellen Endstufe liegt, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. In den Fällen von Satz 1 bis 3 gilt Absatz 2 Satz 8 und in den Fällen von Satz 1 und Satz 2 gilt § 22 Absatz 4a AVO entsprechend.
( 6 ) Das Vergleichsentgelt steht dem Tabellenentgelt im Sinne des § 19 Absatz 1 AVO gleich.
( 7 ) Auf am 1. November 2008 aus der AVVO in die AVO übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 8 oder S 9 eingruppiert wären, finden die Absätze 1 bis 6 nur Anwendung, wenn sie bis zum 31. Januar 2011 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD schriftlich geltend machen.
( 8 ) Am 1. November 2008 aus der AVVO in die AVO übergeleitete Beschäftigte, denen am 30. November 2010 eine Besitzstandszulage nach § 8 zustand und die
  1. nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 11b Stufe 6 eine Zulage
    • bis zum 30. April 2024 in Höhe von 81,34 Euro monatlich und
    • ab 1. Mai 2024 in Höhe von 90,69 Euro monatlich.
  2. nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 eine Zulage
    • bis zum 30. April 2024 in Höhe von 92,93 Euro monatlich und
    • ab 1. Mai 2024 in Höhe von 103,62 Euro monatlich.
Die jeweilige Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die Entgeltgruppe S 11b bzw. S 12 festgelegten Vomhundertsatz. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beschäftigte, die einer individuellen Endstufe zugeordnet sind, entsprechend.
Abweichend von § 19 Absatz 2 AVO gelten für am 1. November 2008 aus der AVVO in die AVO übergeleitete Beschäftigte, denen am 30. November 2010 eine Besitzstandszulage nach § 8 zustand und die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 13 eingruppiert sind, folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 13 Ü:
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
gültig bis 30. April 2024
3.415,20
3.657,14
3.989,55
4.256,24
4.589,56
4.756,23
gültig ab 1. Mai 2024
3.814,04
4.069,28
4.419,98
4.701,33
5.052,99
5.228,82.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 6 entsprechend.
( 9 ) Abweichend von § 19 Absatz 2 AVO gelten für am 1. November 2008 aus der AVVO in die AVO übergeleitete Beschäftigte, denen am 30. November 2010 eine Besitzstandszulage nach § 8 zusteht und die nach Absatz 2 aus den Stufen 3 oder 4 ihrer bisherigen Entgeltgruppe übergeleitet werden und nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 16 eingruppiert sind, in den Stufen 3, 4 und 5 folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 16 Ü:
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
gültig bis 30. April 2024
4.326,72
4.800,07
5.093,41
gültig ab 1. Mai 2024
4.775,69
5.275,07
5.584,55.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 6 entsprechend. Mit Erreichen der Stufe 6 gilt der Tabellenwert der Stufe 6.
( 10 ) §§ 7, 8 und die Anlagen 1 und 2 finden auf Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, keine Anwendung.
( 11 ) (derzeit nicht besetzt)
( 12 ) Die sich aus der Eingruppierung der Beschäftigten nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD bzw. nach Absatz 8 und 9 ergebenden Entgeltsteigerungen gelten als allgemeine Entgeltanpassung im Sinne von § 9 Satz 8.
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§ 24b (§ 28b TVÜ-VKA)
Besondere Regelungen für am 31. Dezember 2015 nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD (Teil C, Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO) eingruppierte Beschäftigte und weitere Regelungen62#, 63#, 64#, 65#, 66#, 67#, 68#,69#,70#,71#

( 1 ) Beschäftigte, die nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD (Teil C, Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO) am 31. Dezember 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und am 1. Januar 2016 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind:
Entgeltgruppe
Entgeltgruppe
am 31. Dezember 2015
am 1. Januar 2016
S 5 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1
S 7
S 6
S 8a
S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1, 3 und 5
S 8b
S 7, S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2
S 9
S 8 bei Tätigkeiten als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 40 Plätzen gemäß Teil C, Ziffer 8.1 Nr. 2 der Anlage 1 zur AVO
S 9
S 11
S 11b,
werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Januar 2016 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet.
Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt. § 24a Absatz 4 Satz 7 findet Anwendung.
Für in Entgeltgruppe S 8 eingruppierte Beschäftigte, die den Entgeltgruppen S 8b oder S 9 zugeordnet werden, gelten folgende abweichende Vorschriften:
  1. Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens sechs Jahren in Stufe 4 erfolgt in der Entgeltgruppe S 8b die Zuordnung zu der Stufe 5.
  2. Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens acht Jahren in Stufe 5 erfolgt in der Entgeltgruppe S 8b die Zuordnung zu der Stufe 6.
  3. Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens vier Jahren in Stufe 4 erfolgt in der Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 5.
  4. Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren in Stufe 5 erfolgt in der Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 6.
Die Stufenlaufzeit beginnt nach der Zuordnung zu der höheren Stufe nach Satz 4 neu.
( 2 ) Beschäftigte, für die sich außerhalb von Absatz 1 am 1. Januar 2016 nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD (Teil C, Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO) eine Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe als am 31. Dezember 2015 ergibt, werden stufengleich und unter Anrechnung der Hälfte der in der bisherigen Entgeltgruppe in dieser Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Januar 2016 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet; für alle übrigen Beschäftigten bleibt es bei der am 31. Dezember 2015 maßgebenden Eingruppierung. Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt. § 24a Absatz 4 Satz 7 findet Anwendung. Fallen am 1. Januar 2016 ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.
Für Beschäftigte, die über den 31. Dezember 2015 hinaus in der Entgeltgruppe S 10 eingruppiert sind, weil sie unter die Besitzstandsregelung des § 24b Abs. 2 Satz 1 2.Halbsatz AVO-ÜVO fallen, gelten abweichend von § 19 Abs. 2 AVO folgende Tabellenwerte:
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
gültig bis 30. April 2024
3.017,83
3.324,40
3.477,70
3.935,68
4.309,24
4.616,08
gültig ab 1. Mai 2024
3.394,81
3.718,24
3.879,97
4.363,14
4.757,25
5.080,96
Diese Tabellenwerte verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die Entgeltgruppe S 9 festgelegten Vomhundertsatz.
Bei Höhergruppierungen aus der Entgeltgruppe S 9 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 nach der Fassung vom 31. Dezember 2015 (Teil C, Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO) in die Entgeltgruppe S 11a gilt bei den Stufen 5 und 6 in entsprechender Anwendung von § 22 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz AVO in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung72# die Entgeltgruppe S 10 mit ihren am 31. Dezember 2015 gültigen Tabellenwerten als dazwischen liegende Entgeltgruppe.
( 3 ) Werden Beschäftigte zum 1. Januar 2016 aus einer individuellen Endstufe einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet , erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe ein Entgelt, das dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungsgewinns, den die Beschäftigten erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet werden, entspricht. Soweit sich zum 1. Januar 2016 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe der Anlage 2 zur AVO erhöhen, findet § 6 Absatz 3 Satz 7 entsprechende Anwendung.
( 4 ) Für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1, die am 31. Dezember 2015 den Stufen 1 oder 2 zugeordnet sind, finden für die Dauer des Verbleibs in den Stufen 1 und 2 die Tabellenwerte der Stufen 1 und 2 nach dem Stand vom 31. Dezember 2015 Anwendung.
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5. ABSCHNITT
Überleitung in die Entgeltordnung

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§ 24c (§ 29a TVÜ-Länder)
Überleitung in die Entgeltordnung zur AVO
am 1. Januar 201373#, 74#, 75#, 76#,77#

( 1 ) Für in die AVO übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2008 und dem 31. Dezember 2012 neu eingestellte Beschäftigte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2013 die §§ 17, 17a AVO sowie die Entgeltordnung zur AVO (Anlage 1 zur AVO in ihrer ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Hängt die Eingruppierung nach den §§ 17, 17a AVO von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2013 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Anlage 1 zur AVO in ihrer am 1. Januar 2013 geltenden Fassung bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
( 2 ) In die AVO übergeleitete und ab dem 1. November 2008 neu eingestellte Beschäftigte, die am 1. Januar 2013 unter den Geltungsbereich der AVO fallen, sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. Januar 2013 in die Entgeltordnung zur AVO (Anlage 1 zur AVO) übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 AVO nach den Anlagen 1 und 2 besondere Stufenregelungen geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Entgeltordnung zur AVO (Anlage 1 zur AVO) in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2013 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin bestehen; § 8 Absatz 4 bleibt unberührt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile in der Entgeltordnung zur AVO (Anlage 1 zur AVO) nicht mehr vereinbart sind.
Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe der AVO nach der Anlage 1 oder 2 gilt als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zur AVO (Anlage 1 zur AVO) nicht statt.
( 3 ) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zur AVO (Anlage 1 zur AVO) eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 17 AVO ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 22 Absatz 4 AVO in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung78#). War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.
Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend, sofern bei Eingruppierungen zwischen dem 1. November 2008 und dem 31. Dezember 2012 die vergleichbare Vergütungsgruppenzulage aufgrund von § 14 Absatz 3 nicht mehr gezahlt wurde.
( 4 ) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3 Satz 4 kann nur bis zum 31. Dezember 2013 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2013 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zur AVO (Anlage 1 zur AVO) zum 1. Januar 2013 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2013, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2013 zurück.
( 5 ) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 sind Beschäftigte mit einem Anspruch auf die bisherige Zulage nach § 14 Absatz 6 stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Beschäftigte, die gemäß Teil C Ziffer 4 der Anlage 1 zur AVO eingruppiert sind, mit der Maßgabe, dass die Datumsangabe „31. Dezember 2012“ jeweils durch die Datumsangabe „31. August 2013“, die Datumsangabe „1. Januar 2013“ jeweils durch die Datumsangabe „1. September 2013“ sowie die Datumsangabe „31. Dezember 2013“ durch die Datumsangabe „31. August 2014“ ersetzt wird.
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§ 24d (§ 29a TVÜ-Länder)
Überleitung der Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (Teil C Ziffer 4.2 der Anlage 1 zur AVO) in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) am 1. August 201579#, 80#,81#

( 1 ) Für in die AVO übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2008 und dem 31. Juli 2015 neu eingestellte Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (Teil C Ziffer 4.2 der Anlage 1 zur AVO) gelten für Eingruppierungen ab dem 1. August 2015 § 17 AVO sowie die Entgeltordnung zur AVO (Anlage 1 zur AVO in ihrer ab 1. August 2015 geltenden Fassung). Hängt die Eingruppierung nach Satz 1 von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. August 2015 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Anlage 1 zur AVO in ihrer am 1. August 2015 geltenden Fassung bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
( 2 ) In die AVO übergeleitete und ab dem 1. November 2008 neu eingestellte Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (Teil C Ziffer 4.2 der Anlage 1 zur AVO), deren Arbeitsverhältnis zu einem unter den Geltungsbereich der AVO fallenden Dienstgeber über den 31.Juli 2015 hinaus fortbesteht, sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. August 2015 in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 21 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 AVO besondere Stufenregelungen geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eine Zulage geknüpft war, wird diese weitergewährt, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulage erfüllt sind. Die Höhe der jeweiligen Zulage entspricht der Höhe der vergleichbaren Zulage nach dem beim Dienstgeber geltenden Besoldungsrecht.
( 3 ) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eine höhere Entgeltgruppe, sind die Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (Teil C Ziffer 4.2 der Anlage 1 zur AVO) auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 17 AVO in Verbindung mit der Anlage zum TV EntgO-L ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 22 Absatz 4 AVO in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung82#) unter Berücksichtigung der in den Sonderregelungen für Lehrkräfte (Anlage 4d zur AVO in der bis 31.03.2023 geltenden Fassung83#) geregelten Abweichungen. War die Lehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend. Satz 1 gilt für den Anspruch auf die Angleichungszulage (Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L) entsprechend.
( 3a ) Die Regelung gilt auch im Falle des Wechsels von einem Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 9 mit dem Zusatz „Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6“ in ein Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 9 ohne Zusatz.
( 4 ) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3 Satz 4 kann nur bis zum 31. Dezember 2016 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2015 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. August 2015, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. August 2015 zurück.
( 5 ) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. Juli 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2016 zurück. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. August 2016, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. August 2016 zurück. Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte ein Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe (Absatz 3 Satz 1) oder auf eine Entgeltgruppenzulage (Absatz 3 Satz 4) und bestünde nach entsprechender Eingruppierung Anspruch auf eine Angleichungszulage (Absatz 3 Satz 5) ab 1. August 2016, gilt im Falle eines nicht ausgeübten Antragsrechts nach Absatz 3 Satz 1 bzw. Satz 4 ein Antrag nach Absatz 3 Satz 5 als Antrag nach Absatz 3 Satz 1 bzw. Satz 4, der auf den 1. August 2015 zurückwirkt.
( 6 ) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 aufgrund einer Änderung des beim Dienstgeber geltenden Besoldungsgesetzes für die vergleichbare beamtete Lehrkraft eine höhere Besoldungsgruppe, sind die Lehrkräfte, die keinen Antrag nach Absatz 3 gestellt haben, auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 17 AVO in seiner ab 1. August 2015 geltenden Fassung ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich bei Änderungen des beim Dienstgeber geltenden Besoldungsrechts für die vergleichbare beamtete Lehrkraft, die vor dem 1. April 2023 in Kraft getreten sind, nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 22 Absatz 4 AVO in der bis 31.03.2023 geltenden Fassung84# in Verbindung mit den in der Anlage 4d zur AVO getroffenen Sonderregelungen in der bis 31.03.2023 geltenden Fassung85#); für Änderungen des beim Dienstgeber geltenden Besoldungsrechts für die vergleichbare beamtete Lehrkraft, die ab dem 1. April 2023 in Kraft treten, richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 22 Absatz 4 AVO). War die Lehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend.
( 7 ) Der Antrag nach Absatz 6 Satz 1 und/oder nach Absatz 6 Satz 4 kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den Tag des Inkrafttretens zurück; danach eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 6 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung zurück.
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§ 24e
Überleitung der Religionslehrkräfte (Teil C Ziffer 4.1 der Anlage 1 zur AVO)
in die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Tätigkeitsmerkmale86#,87#

( 1 ) Für in die AVO übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2008 und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellte Religionslehrkräfte (Teil C Ziffer 4.1 der Anlage 1 zur AVO) gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2017 § 17 AVO sowie die Entgeltordnung zur AVO (Anlage 1 zur AVO in ihrer ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Hängt die Eingruppierung nach Satz 1 von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2017 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Anlage 1 zur AVO in ihrer am 1. Januar 2017 geltenden Fassung bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
( 2 ) In die AVO übergeleitete und ab dem 1. November 2008 neu eingestellte Religionslehrkräfte (Teil C Ziffer 4.1 der Anlage 1 zur AVO), deren Arbeitsverhältnis zu einem unter den Geltungsbereich der AVO fallenden Dienstgeber über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. Januar 2017 in die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Tätigkeitsmerkmale für die Religionslehrkräfte (Teil C Ziffer 4.1 der Anlage 1 zur AVO in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung) übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt.
( 3 ) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach den Tätigkeitsmerkmalen für Religionslehrkräfte in der Fassung ab 1. Januar 2017 (Teil C Ziffer 4.1 der Anlage 1 zur AVO) eine höhere Entgeltgruppe, sind die Religionslehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 17 AVO ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 22 Absatz 4 AVO in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung88#). War die Religionslehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. Satz 1 gilt für den Anspruch auf die Angleichungszulage (Teil C Ziffer 4.1 der Anlage 1 zur AVO in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung) entsprechend.
( 4 ) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder nach Absatz 3 Satz 4 kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; nach dem 1. Januar 2017 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2017, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück.
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6. ABSCHNITT
Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 12, 13 (bei Tätigkeitsmerkmalen,
die bisher keine Stufe 6 hatten) sowie für die Entgeltgruppe 14 und 15
zum 1. Januar 2018

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§ 24f
Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 12, 13 (bei Tätigkeitsmerkmalen,
die bisher keine Stufe 6 hatten) sowie für die Entgeltgruppe 14 und 15
zum 1. Januar 201889#,90#

( 1 ) Für am 1. Januar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppen 12, 13 (mit Tätigkeitsmerkmalen, die bisher keine Stufe 6 hatten) sowie 14 und 15 wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet; § 6 Absatz 3 Sätze 4 bis 7 AVO-ÜVO gelten entsprechend.
( 2 ) Für am 1. Januar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 oder von sieben Jahren in Stufe 3 wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 4 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. Ist das Tabellenentgelt der Stufe 4 zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach Anlage 2 zur AVO niedriger als der Betrag der individuellen Endstufe, verbleiben die Beschäftigten in ihrer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe; § 6 Absatz 3 Sätze 4 bis 7 AVO-ÜVO gelten entsprechend.
( 3 ) Für am 1. Januar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 mit einer am 31.12.2017 bestehenden zehnjährigen Stufenlaufzeit in Stufe 5 wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet; § 6 Absatz 3 Sätze 4 bis 7 AVO-ÜVO gelten entsprechend.
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7. ABSCHNITT
Überleitung aus der Entgeltgruppe 9 zum 1. Januar 2019 bzw.
zum 1. Januar 2020

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§ 24g (§ 29b TVÜ-Länder)
Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9a und 9b am 1. Januar 2019 von Beschäftigten, deren Eingruppierung entsprechend dem Entgeltgruppenverzeichnis nach der Entgeltordnung Lehrkräfte oder nach Teil II oder Teil III der Entgeltordnung zum TV-L erfolgt91#,92#

( 1 ) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, deren Eingruppierung entsprechend dem Entgeltgruppenverzeichnis nach der Entgeltordnung Lehrkräfte oder nach Teil II oder Teil III der Entgeltordnung zum TV-L erfolgt und für die keine besonderen Stufenregelungen gelten,
  • deren Arbeitsverhältnis zu einem unter § 1 Abs. 1 AVO fallenden Dienstgeber über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
  • die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich der AVO fallen,
sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.
( 2 ) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 von sieben Jahren entsprechend Teil III der Entgeltordnung zum TV-L
  • deren Arbeitsverhältnis zu einem unter § 1 Abs. 1 AVO fallenden Dienstgeber über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
  • die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich der AVO fallen,
sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der
Stufe / Restzeit (R)
neue Stufe / Jahr innerhalb der
Stufe / Restzeit (R)
1 / 1 / R
1 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 2 / R
2 / 2 / R
3 / 1 / R
3 / 1 / R
3 / 2 / R
3 / 2 / R
3 / 3 / R
3 / 3 / R
3 / 4 / R
4 / 1 / R
3 / 5 / R
4 / 2 / R
3 / 6 / R
4 / 3 / R
3 / 7 / R
4 / 4 / R
4 / 1 / R
5 / 1 / R
4 / 2 / R
5 / 2 / R
4 / 3 / R
5 / 3 / R
4 / 4 / R
5 / 4 / R
4 / 5 / R
5 / 5 / R
4 / 6 und weitere
6
Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergeleitet werden, erhalten bis zur Zuordnung zur Stufe 4 das Entgelt der Stufe 4.
( 3 ) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von fünf Jahren entsprechend der Entgeltordnung Lehrkräfte oder nach Teil II der Entgeltordnung zum TV-L
  • deren Arbeitsverhältnis zu einem unter § 1 Abs. 1 AVO fallenden Dienstgeber über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
  • die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich der AVO fallen,
sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ggf. unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb
der Stufe / Restzeit (R)
neue Stufe / Jahr innerhalb der
Stufe / Restzeit (R)
1 / 1 / R
1 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 2 / R
2 / 2 / R
2 / 3 / R
3 / 1 / R
2 / 4 / R
3 / 2 / R
2 / 5 / R
3 / 3 / R
3 / 1 / R
4 / 1 / R
3 / 2 / R
4 / 2 / R
3 / 3 / R
4 / 3 / R
3 / 4 / R
4 / 4 / R
3 / 5 / R
5 / 1 / -
3 / 6 / R
5 / 1 / -
3 / 7 / R
5 / 1 / -
3 / 8 / R
5 / 1 / -
3 / 9 / R
5 / 1 / -
4 / 1 / R
5 / 1 / R
4 / 2 / R
5 / 2 / R
4 / 3 / R
5 / 3 / R
4 / 4 / R
5 / 4 / R
4 / 5 / R
5 / 5 / R
4 / 6 und weitere
6
( 4 ) Beschäftigte im Sinne der Absätze 1 bis 3 in einer individuellen Endstufe werden einer neuen individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für Januar 2019 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.
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§ 24h (§ 29b TVÜ-Länder)
Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9b
am 1. Januar 2020 von Beschäftigten, deren Eingruppierung entsprechend
Teil B und Teil C93# des Entgeltgruppenverzeichnisses für den kirchlichen Dienst
(Anlage 1 zur AVO), nicht jedoch nach der Entgeltordnung Lehrkräfte
oder nach Teil II oder Teil III der Entgeltordnung zum TV-L erfolgt94#, 95#,96#

( 1 ) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, deren Eingruppierung entsprechend Teil B und Teil C des Entgeltgruppenverzeichnisses für den kirchlichen Dienst (Anlage 1 zur AVO), nicht jedoch nach der Entgeltordnung Lehrkräfte oder nach Teil II oder Teil III der Entgeltordnung zum TV-L erfolgt und für die keine besonderen Stufenregelungen gelten,
  • deren Arbeitsverhältnis zu einem unter § 1 Abs. 1 AVO fallenden Dienstgeber über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und
  • die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich der AVO fallen,
sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.
( 2 ) Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 in einer individuellen Endstufe werden einer neuen individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für Januar 2020 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.
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§ 24i
Überleitung von Beschäftigten aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 mit dem Zusatz „Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 und Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6“ zum 1. Januar 202097#, 98#, 99#

( 1 ) Beschäftigte, die am 31. Dezember 2019 in der Entgeltgruppe 9 mit dem Zusatz „Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 und Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6“ eingruppiert sind und deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, sind zum 1. Januar 2020 stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9 Ü übergeleitet.
(2) Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 9Ü übergeleitet wurden, gelten für das fortbestehende Arbeitsverhältnis mit ununterbrochen fortbestehender Tätigkeit folgende Tabellenwerte:
  1. in der Zeit vom 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024

    Entgelt-
    gruppe
    Grundgehalt
    Entwicklungsstufen
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    E 9Ü
    3.136,59
    3.369,08
    3.520,54
    3.939,07
    4.295,09
  2. in der Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. März 2025

    Entgelt-
    gruppe
    Grundgehalt
    Entwicklungsstufen
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    E 9Ü
    3.336,59
    3.569,08
    3.720,54
    4.139,07
    4.495,09
  3. ab 1. April 2025

    Entgelt-
    gruppe
    Grundgehalt
    Entwicklungsstufen
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    E 9Ü
    3.520,10
    3.765,38
    3.925,17
    4.366,72
    4.742,32
Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub, Krankheit und Urlaub sind unschädlich. Die Tabellenwerte ändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen.
( 3 ) Für die EG 9Ü gelten die am 31.12.2019 für die Entgeltgruppe 9 mit dem Zusatz „Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 und Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6“ geltenden Stufenlaufzeiten fort.
( 4 ) Soweit in der AVO und AVO-ÜberleitungsVO auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppe 9Ü der Entgeltgruppe 9a.
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8. ABSCHNITT
Überleitung von Beschäftigten, für die sich ab 1. Januar 2020
Verbesserungen in der Eingruppierung ergeben

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§ 24j (§ 29d TVÜ-Länder)
Überleitung der Beschäftigten, für die sich ab 1. Januar 2020
Verbesserungen in der Eingruppierung ergeben100#,101#

( 1 ) Beschäftigte,
  • deren Arbeitsverhältnis zu einem unter § 1 Abs. 1 AVO fallenden Dienstgeber über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und
  • die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich der AVO fallen,
sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen im Entgeltgruppenverzeichnis bzw. in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. Absatz 2 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 und § 21 Absatz 3 Satz 2 AVO besondere Stufenregelungen geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort; dies gilt nicht für die besonderen Stufenregelungen für die Entgeltgruppe 9 mit Ausnahme der Beschäftigten, die unter § 24i fallen.
( 2 ) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen im Entgeltgruppenverzeichnis bzw. in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 17 AVO ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 22 Absatz 4 AVO in der bis 31.03.2023 geltenden Fassung102#). War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.
( 3 ) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2020 zurück; nach dem 1. Januar 2020 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2020, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2020 zurück.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.
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9. ABSCHNITT
Überleitung der Beschäftigten in der Informationstechnik am 1. Januar 2021

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§ 24k (§ 29f TVÜ-Länder)103#
Überleitung der Beschäftigten in der Informationstechnik am 1. Januar 2021104#

( 1 ) Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L gilt § 24j mit folgenden Maßgaben:
  1. Anstatt bis zum 31. Dezember 2020 kann der Antrag gemäß Absatz 3 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
  2. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 beginnt bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 2021 die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2021 zurück.
( 2 ) Beschäftigten, die nicht gemäß Absatz 1 höhergruppiert werden, wird die anstatt der Programmiererzulage zustehende persönliche Besitzstandszulage nach § 5 Absatz 2 Satz 7 bzw. die persönliche Zulage nach § 14 Absatz 3 unter den bisherigen Vorrausetzungen über den 31. Dezember 2020 hinaus weitergezahlt.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.
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10. ABSCHNITT
Einführung der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 2, Fallgruppe 6.5.1
zum 1. August 2022

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§ 24l
Einführung der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 2, Fallgruppe 6.5.1
zum 1. August 2022105#,106#

Für am 1. August 2022 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppe 2, Fallgruppe 6.5.1 wird die bis zum 31. Juli 2022 in Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet; § 6 Absatz 3 Sätze 4 bis 7 AVO-ÜVO gelten entsprechend.
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11. ABSCHNITT
Weitere besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

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§ 25 (§ 28c TVÜ-VKA)
Überleitung in die S-Tabelle zum 1. Januar 2023107#

( 1 ) Beschäftigte im Sinne des § 24a Absatz 7 Satz 1, die nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 24a Absatz 7 Satz 1 ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD geltend gemacht haben und die weiterhin Entgelt nach Ziffer I der Anlage 2 zur AVO erhalten, können bis zum 30. November 2023 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach Teil C, Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO schriftlich beantragen. Der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2023 zurück.
( 2 ) Beschäftigte, die von ihrem Antragsrecht nach Absatz 1 Gebrauch machen, erhalten ab dem 1. Januar 2023 Entgelt nach einer der Entgeltgruppen S 8b, S 9 bzw. S 11a, in die sie nach Teil C, Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO i.V.m. Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind. Bei Beschäftigten nach Satz 1 wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das aus dem diesen Beschäftigten am 31. Dezember 2022 zustehenden Tabellenentgelt, einem am 31. Dezember 2022 ggf. zustehenden Garantiebetrag und einer am 31. Dezember 2022 zustehenden Besitzstandszulage nach § 8 besteht. Diese Beschäftigten werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Zum 1. Januar 2027 steigen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 21a Absatz 3 AVO. Liegt das Vergleichsentgelt nach Satz 2 über der höchsten Stufe derjenigen Entgeltgruppe, in die sie nach Satz 1 eingruppiert sind, werden diese Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2027 aus einer individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens ihrer bisherigen individuellen Zwischenstufe entspricht; § 22 Absatz 4 Satz 5 AVO in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung108# bzw. § 22 Absatz 4a Satz 3 AVO in der ab 1. April 2023 geltenden Fassung findet Anwendung. Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe bzw. einer erneuten individuellen Endstufe, die mindestens dem Betrag ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht; § 22 Absatz 4 Satz 5 AVO in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung109# bzw. § 22 Absatz 4a Satz 3 AVO in der ab 1. April 2023 geltenden Fassung findet Anwendung. Die individuelle Zwischen-bzw. Endstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
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§ 25a (§ 28e TVÜ-VKA)
Besondere Regelungen hinsichtlich der Stufenlaufzeit für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst und weitere Regelungen110#,111#

( 1 ) Beschäftigte, die nach Teil C, Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 2 eine Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 3 zugeordnet. Beschäftigte, die nach Teil C, Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.
( 2 ) Beschäftigte mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und Beschäftigte mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten in der Fallgruppe 3, die am 1. Oktober 2024 in Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Beschäftigte mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Beschäftigte mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet.
( 3 ) Für die Stufenzuordnung gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt, dass die ab dem 1. Oktober 2024 zugeordnete Stufe jeweils neu zu laufen beginnt.
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12. ABSCHNITT
Schlussvorschrift

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§ 26
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den
Erzbischof


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Vorschriften der AVO-ÜVO, auf die „in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung“ verwiesen wird:

§ 6 Absatz 3 AVO-ÜVO in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung:
„(3) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT gilt dabei die Entgelttabelle der AVO mit den Maßgaben des § 18. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz beziehungsweise in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.“

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7 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 13.04.2023, S. 186 mit Wirkung zum 01.04.2023
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8 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 21 vom 05.12.2023, S. 371 mit Wirkung zum 01.12.2023
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9 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 22 vom 19.11.2024, S. 330 mit Wirkung zum 01.12.2024
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10 ↑ § 22 Abs. 4 AVO in der bis 31.03.2023 geltenden Fassung: siehe AVO, unten nach § 43 AVO (Inkrafttreten)
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15 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 13.04.2023, S. 186 mit Wirkung zum 01.04.2023
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16 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 22 vom 19.11.2024, S. 330 mit Wirkung zum 01.12.2024
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35 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 13.04.2023, S. 186 mit Wirkung zum 01.04.2023
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36 ↑ § 6 Abs. 3 AVO-ÜVO in der bis 31.03.2023 geltenden Fassung: siehe unten nach § 26 AVO-ÜVO (In-Kraft-Treten)
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45 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 13.04.2023, S. 186 mit Wirkung zum 01.04.2023
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46 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 22 vom 19.11.2024, S. 330 mit Wirkung zum 01.12.2024
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59 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 13.04.2023, S. 186 mit Wirkung zum 01.04.2023
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60 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 21 vom 05.12.2023, S. 371 mit Wirkung zum 01.12.2023
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61 ↑ § 22 Abs. 4 AVO in der bis 31.03.2023 geltenden Fassung: siehe AVO, unten nach § 43 AVO (Inkrafttreten)
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70 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 13.04.2023, S. 186 mit Wirkung zum 01.04.2023
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71 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 21 vom 05.12.2023, S. 371 mit Wirkung zum 01.12.2023
#
72 ↑ § 22 Abs. 4 AVO in der bis 31.03.2023 geltenden Fassung: siehe AVO, unten nach § 43 AVO (Inkrafttreten)
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77 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 13.04.2023, S. 186 mit Wirkung zum 01.04.2023
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78 ↑ § 22 Abs. 4 AVO in der bis 31.03.2023 geltenden Fassung: siehe AVO, unten nach § 43 AVO (Inkrafttreten)
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80 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 19 vom 27.10.2017, S. 103
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81 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 13.04.2023, S. 186 mit Wirkung zum 01.04.2023
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82 ↑ § 22 Abs. 4 AVO in der bis 31.03.2023 geltenden Fassung: siehe in AVO, unten nach § 43 AVO (Inkrafttreten)
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83 ↑ Anlage 4d in der bis 31.03.2023 geltenden Fassung: siehe Archivnorm der Anlage 4d zur AVO mit Stand 31.03.2023 in digitaler Rechtssammlung
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84 ↑ § 22 Abs. 4 AVO in der bis 31.03.2023 geltenden Fassung: siehe AVO, unten nach § 43 AVO (Inkrafttreten)
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85 ↑ Anlage 4d zur AVO, Abschnitt „Zu Abschnitt IV AVO (Eingruppierung, Entgelt, sonstige Leistungen)“ in der bis 31.03.2023 geltenden Fassung: siehe Archivnorm der Anlage 4d zur AVO mit Rechtsstand 31.03.2023 in digitaler Rechtssammlung
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87 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 13.04.2023, S. 186 mit Wirkung zum 01.04.2023
#
88 ↑ § 22 Abs. 4 AVO in der bis 31.03.2023 geltenden Fassung: siehe AVO, unten nach § 43 AVO (Inkrafttreten)
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90 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 13.04.2023, S. 186 mit Wirkung zum 01.04.2023
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92 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 13.04.2023, S. 186 mit Wirkung zum 01.04.2023
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93 ↑ Ohne Teil C, Ziffer 8.1 (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst)
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96 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 13.04.2023, S. 186 mit Wirkung zum 01.04.2023
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99 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 22 vom 19.11.2024, S. 330 mit Wirkung zum 01.12.2024
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101 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 13.04.2023, S. 186 mit Wirkung zum 01.04.2023
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102 ↑ § 22 Abs. 4 AVO in der bis 31.03.2023 geltenden Fassung: siehe AVO, unten nach § 43 (Inkrafttreten)
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103 ↑ Tritt in Kraft zum 01.01.2021 (siehe Amtsblatt Nr. 31 vom 30.12.2019, S. 257)
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106 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 13.04.2023, S. 186 mit Wirkung zum 01.04.2023
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107 ↑ Neu eingefügt siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 13.04.2023, S. 192 mit Wirkung zum 01.01.2023
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108 ↑ § 22 Abs. 4 AVO in der bis 31.03.2023 geltenden Fassung: siehe AVO, unten nach § 43 (Inkrafttreten)
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109 ↑ § 22 Abs. 4 AVO in der bis 31.03.2023 geltenden Fassung: siehe AVO, unten nach § 43 (Inkrafttreten)
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110 ↑ Neu eingefügt siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 13.04.2023, S. 192 mit Wirkung zum 01.01.2023
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111 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 21 vom 05.12.2023, S. 371 mit Wirkung zum 01.12.2023