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Geltungszeitraum von: 25.11.2021

Geltungszeitraum bis: 31.03.2023

Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte
[Anl. 4d zur AVO]

(VO vom 27. Juni 2008, ABl. 2008, S. 359,
geändert durch VO vom
7. August 2009, ABl. 2009, S. 123,
4. Dezember 2013, ABl. 2013, S. 228,
22. März 2016, ABl. 2016, S. 356,
30. November 2016, ABl. 2016, S. 463,
25. April 2017, ABl. 2017, S. 53,
2. Oktober 2017, ABl. 2017, S. 103,
13. Dezember 2019, ABl. 2019, S. 242,
6. April 2020, ABl. 2020, S. 317,
29. Juni 2021, ABl. 2021, S. 127,
4. November 2021, ABl. 2021, S. 190)

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Zu § 1 AVO (Geltungsbereich):

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (zum Beispiel Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen, soweit es sich nach den in den Ländern jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen nicht um berufsbildende Schulen handelt.
Protokollerklärung:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
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Zu Abschnitt II AVO (Arbeitszeit):

( 1 ) Die §§ 8 bis 13 finden mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Regelungen keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten des Landes Baden-Württemberg mit Ausnahme des § 3 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO). Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.
( 2 ) § 11 Absatz 8 in Verbindung mit § 10 Absatz 6 AVO findet Anwendung.
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Zu Abschnitt IV AVO (Eingruppierung, Entgelt, sonstige Leistungen):

( 1 ) § 17a AVO (Eingruppierung in besonderen Fällen) findet auf Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (Teil C Ziffer 4.2 der Anlage 1 zur AVO) keine Anwendung.
( 2 ) § 18 AVO (Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) gilt für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (Teil C Ziffer 4.2 der Anlage 1 zur AVO) in folgender Fassung:
§ 18
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1)
Wird einer unter Abschnitt 1, Abschnitt 2 Ziffer 1 oder Abschnitt 5 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) fallenden Lehrkraft an Katholischen Freien Schulen (Teil C Ziffer 4.2 der Anlage 1 zur AVO) vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist, erhält sie eine persönliche Zulage, wenn die Voraussetzungen – stünde sie im Kirchenbeamtenverhältnis – für die Zahlung einer Zulage nach dem beim Dienstgeber geltenden Besoldungsrecht bei vorübergehender Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes erfüllt wären.
(2)
Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die Lehrkraft bei dauerhafter Übertragung nach § 22 Absatz 4 Sätze 1 bis 4 ergeben hätte.
( 3 ) § 21 Absatz 1 Satz 2 AVO und § 21 Absatz 3 Satz 2 AVO gilt für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (Teil C Ziffer 4.2 der Anlage 1 zur AVO) mit der Maßgabe, dass Entgeltordnung im Sinne der Vorschrift die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) ist.
( 4 ) – gestrichen –
( 5 ) Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften an Katholischen Freien Schulen (Teil C Ziffer 4.2 der Anlage 1 zur AVO) im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gilt § 21 Absatz 2b AVO in folgender Fassung:
„Verfügt die Lehrkraft über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren – in Stufe 3.“
( 6 ) Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften an Katholischen Freien Schulen (Teil C Ziffer 4.2 der Anlage 1 zur AVO) wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften an Katholischen Freien Schulen (Teil C Ziffer 4.2 der Anlage 1 zur AVO) im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) beträgt die Stufenlaufzeit in Stufe 1 zwei Jahre und in Stufe 2 fünf Jahre.
( 7 ) Bei Anwendung des § 22 Absatz 4, Satz 1 2. Halbsatz gelten für nachstehend aufgeführte Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (Teil C Ziffer 4.2 der Anlage 1 zur AVO), folgende Höhergruppierungen nicht als „Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe“:
  • Lehrkräfte nach Abschnitt 1 der Anlage zum TV EntgO-L von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13,
  • Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 1 der Anlage zum TV EntgO-L von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13,
  • Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 2 der Anlage zum TV EntgO-L von der Entgeltgruppe 10 in die Entgeltgruppe 12,
  • Lehrkräfte nach Abschnitt 5 Ziffer 1 der Anlage zum TV EntgO-L von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13.
Satz 1 findet keine Anwendung bei einer Höhergruppierung, die aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung Lehrkräfte auf Antrag gemäß § 24d Absatz 3 und 4 AVO-ÜberleitungsVO erfolgt. Hat die Lehrkraft nach der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte einen Antrag nach § 24d Absatz 3 AVO-ÜberleitungsVO nicht gestellt, gilt im Falle einer späteren Höhergruppierung die bisherige Entgeltgruppe als Entgeltgruppe nach Satz 1, von der aus die Höhergruppierung erfolgt.
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Zu Abschnitt V (Urlaub und Arbeitsbefreiung):

( 1 ) Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
( 2 ) Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten des Landes Baden-Württemberg.
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Zu Abschnitt VI (Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses):

( 1 ) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar beziehungsweise 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.
( 2 ) Für die Kündigung gilt § 39 AVO mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis, außer im Falle der Probezeitkündigung, nur zum Ende des Schuljahres (31. Juli) oder des Schulhalbjahres (31. Januar) gekündigt werden kann.