.

Entgeltgruppenverzeichnis [Anlage 1 zur AVO]

(VO vom 29. Juni 2012, ABl. 2012, S. 311,
geändert durch VO vom 29.11.2012, ABl. 2012, S. 415,
geändert durch VO vom 21.03.2013, ABl. 2013, S. 64,
geändert durch VO vom 28.06.2013, ABl. 2013, S. 109,
geändert durch VO vom 04.12.2013, ABl. 2013, S. 228,
geändert durch VO vom 02.04.2014, ABl. 2014, S. 309,
geändert durch VO vom 26.11.2014, ABl. 2014, S. 465,
geändert durch VO vom 31.03.2015, ABl. 2015, S.116,
geändert durch VO vom 22.11.2015, ABl. 2015, S. 231,
geändert durch VO vom 02.12.2015, ABl. 2015, S. 259,
geändert durch VO vom 22.03.2016, ABl. 2016, S. 356,
geändert durch VO vom 30.11.2016, ABl. 2016, S. 463,
geändert durch VO vom 25.04.2017, ABl. 2017, S. 53,
geändert durch VO vom 02.10.2017, ABl. 2017, S. 103,
geändert durch VO vom 29.11.2017, ABl. 2017, S. 150,
geändert durch VO vom 18.07.2018, ABl. 2018, S. 319,
geändert durch VO vom 13.12.2018, ABl. 2018, S. 375,
geändert durch VO vom 13.12.2019, ABl. 2019, S. 242,
geändert durch VO vom 06.04.2020, ABl. 2020, S. 317,
geändert durch VO vom 06.07.2020, ABl. 2020, S. 376,
geändert durch VO vom 23.03.2021, ABl. 2021, S. 47,
geändert durch VO vom 08.07.2022, ABl. 2022, S. 221,
geändert durch VOen vom 30.03.2023, ABl. 2023, S. 186 und S. 192,
geändert durch VO vom 05.05.2023, ABl. 2023, S. 220,
geändert durch VO vom 20.07.2023, ABl. 2023, S. 269)

Inhaltsübersicht

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Teil A: Vorbemerkungen

  1. Besondere Tätigkeitsmerkmale (Teil C) gehen den Allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Teil B) vor. Enthält Teil C des Entgeltgruppenverzeichnisses für einen kirchlichen Dienst keine Besonderen Tätigkeitsmerkmale, bestehen jedoch nach Teil II oder nach Teil III der Entgeltordnung zum TV-L besondere Tätigkeitsmerkmale, richtet sich die Eingruppierung nach diesen Tätigkeitsmerkmalen. Bestehen auch dort keine Besonderen Tätigkeitsmerkmale, so gelten abschließend und ausschließlich die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Entgeltgruppenverzeichnisses.
  2. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,
    • wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
    • wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen,
    bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen; Satz 1 gilt nicht, wenn das Entgeltgruppenverzeichnis bzw. die entsprechende Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z. B. „in der Tätigkeit von …“) enthält.
    Gegenüber den Entgeltgruppen 14 und 13 Ü gilt hierbei die Entgeltgruppe 13 als nächst niedrigere Entgeltgruppe.
  3. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen. Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
  4. Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
  5. (1) Auf Grund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
    (2) Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
  6. Entgeltgruppenzulagen gelten, soweit rechtlich nichts anderes geregelt ist, bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 28 Absatz 3 AVO) als Bestandteil des Tabellenentgelts.
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Teil B: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

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Entgeltgruppe 1

1.1
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten.1)
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Entgeltgruppe 2

1.1
Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten.2)
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Entgeltgruppe 3

1.1
Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
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Entgeltgruppe 4

1.1
Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.3)
1.2
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.4)
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Entgeltgruppe 5

1.1
Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.4)
1.2
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.11b)
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Entgeltgruppe 6

1.1
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1.1 oder 1.2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.5)
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Entgeltgruppe 8

1.1
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.6)
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Entgeltgruppe 9a

1.1
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert.6)
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Entgeltgruppe 9b

1.1
Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.11a)
1.2
Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.6), 7)
1.3
Beschäftigte der Fallgruppen 1.1 oder 1.2, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1.1 oder 1.2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.8)
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Entgeltgruppe 10

1.1
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1.3 heraushebt.9)
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Entgeltgruppe 11

1.1
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1.3 heraushebt.9)
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Entgeltgruppe 12

1.1
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.10)
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Entgeltgruppe 13

1.1
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.11), 12), 15b)
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Entgeltgruppe 14

1.1
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.11), 12), 13)
1.2
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.11), 12), 14)
1.3
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.11), 12)
1.4
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.11), 12), 13)
#

Entgeltgruppe 15

1.1
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1.4 heraushebt.11), 12)
1.2
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.11), 12)
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Teil C: Besondere Tätigkeitsmerkmale

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2. Pastoraler Dienst

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2.1 Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten

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Entgeltgruppe 10

2.1.1
Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten nach der zweiten Bildungsphase15) (beginnend mit Stufe 3).
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2.2 Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten

#

Entgeltgruppe 13

2.2.1
Pastoralreferenten nach dem berufspraktischen Jahr.15b)
#

Entgeltgruppe 14

2.2.1
Pastoralreferenten nach dem berufspraktischen Jahr in Stellen von herausgehobener Bedeutung mit Leitungsverantwortung.16)
2.2.2
Pastoralreferenten nach dem berufspraktischen Jahr mit besonderer diözesaner Beauftragung zur verantwortlichen Mitarbeit in einer Ethikkommission.
2.2.3
Pastoralreferenten nach dem berufspraktischen Jahr, deren Tätigkeit sich aufgrund einer besonderen diözesanen Beauftragung mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.13)
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2.3 Dekanatsreferentinnen/Dekanatsreferenten
und Diözesanstellenleiterinnen/Diözesanstellenleiter

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Entgeltgruppe 14

2.3.1
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in der Tätigkeit als Dekanatsreferentin/Dekanatsreferent.
2.3.2
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in der Tätigkeit als Diözesanstellenleiterin/Diözesanstellenleiter, deren/dessen Geschäftsbereich mehrere Dekanate umfasst.
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3. Liturgischer Dienst

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3.1 Mesnerdienst

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Entgeltgruppe 4

3.1.1
Mesner.
#

Entgeltgruppe 5

3.1.1
Mesner mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.12)
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Entgeltgruppe 6

3.1.1
Mesner, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, dass sie
  • am Freiburger Münster,
  • an der Jesuitenkirche Heidelberg,
  • an St. Stephan in Karlsruhe,
  • am Konstanzer Münster,
  • an der Jesuitenkirche in Mannheim,
  • an St. Georg auf der Reichenau,
  • am Überlinger Münster sowie
  • an der Wallfahrtskirche „Heilig Blut“ in Walldürn
mit besonderen liturgischen Aufgaben betraut sind.
Dazu gehören insbesondere die Betreuung von Pontifikalgottesdiensten, die Betreuung von hochwertigen, sakralen und historischen Kunstgegenständen sowie das Abhalten von Führungen.
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3.2 Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker

(Hinweis: Diese Tätigkeitsmerkmale finden keine Anwendung auf Kirchenmusiker, die in den Geltungsbereich des § 14a der Anlage 4f zur AVO [Kirchenmusiker mit höchstens sechs Diensteinheiten pro Woche] fallen.)
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3.2.1 Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker im Gemeindedienst

Entgeltgruppe 4
3.2.1.1
D-Kirchenmusiker.
Entgeltgruppe 5
3.2.1.1
Studierende an einer Pädagogischen Hochschule im Hauptfach Musik ohne Nachweis einer C-Prüfung.
3.2.1.2
Absolventen einer Pädagogischen Hochschule mit Hauptfach Musik ohne Nachweis einer C-Prüfung.
Entgeltgruppe 6
3.2.1.1
Absolventen einer kirchlichen Kinderchorleitungsausbildung.
3.2.1.2
Absolventen einer kirchlichen C-Ausbildung/C-Kirchenmusiker.
Entgeltgruppe 8
3.2.1.1
Studierende der Kirchenmusik an einer Staatlichen Hochschule für Musik bzw. einer Hochschule für Kirchenmusik.
3.2.1.2
Studierende der Schulmusik an einer Staatlichen Hochschule für Musik mit den Fächern Orgelspiel und/oder Chorleitung.
Entgeltgruppe 9b
3.2.1.1
Absolventen von Musikhochschulen mit Abschluss Bachelor of Music.
Entgeltgruppe 10
3.2.1.1
B-Kirchenmusiker/Bachelor of Church Music.
3.2.1.2
Schulmusiker mit künstlerischer Prüfung für das Lehramt an Gymnasien.
3.2.1.3
A-Kirchenmusiker/Master of Church Music mit Tätigkeit in einer C-Stelle.
Entgeltgruppe 11
3.2.1.1
A-Kirchenmusiker/Master of Church Music mit Tätigkeit in einer B-Stelle.
Entgeltgruppe 13
3.2.1.1
A-Kirchenmusiker/Master of Church Music mit Tätigkeit in einer A-Stelle.15b)
#

3.2.2 Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker im Bezirksdienst

Entgeltgruppe 11
3.2.2.1
B-Kirchenmusiker/Bachelor of Church Music mit mindestens 30-prozentigem diözesanem Auftrag.
Entgeltgruppe 14
3.2.2.1
A-Kirchenmusiker/Master of Church Music.
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4. Schulwesen

#

4.1 Religionslehrkräfte im kirchlichen Dienst1#

#

4.1.1 Religionslehrkräfte an Grundschulen

Entgeltgruppe 9b
4.1.1.1
Religionslehrkräfte, die in Sonderkursen ausgebildet sind.
Entgeltgruppe 10
4.1.1.1
Religionslehrkräfte, die an kirchlichen Hochschulen einen Studiengang "Religionspädagogik", „Angewandte Theologie und Religionspädagogik“ oder „Praktische Theologie“ abgeschlossen haben.
4.1.1.2
Religionslehrkräfte, die zu Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten ausgebildet wurden und die Berufseinführung abgeleistet haben (Zweite Dienstprüfung).
Entgeltgruppe 11
4.1.1.1
Religionslehrkräfte mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen theologischen Hochschulbildung11) oder einer Ersten Staatsprüfung bzw. einem Master of Education für ein Lehramt15a)
(Für ab 1. Januar 2017 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse: Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2).
4.1.1.2
Religionslehrkräfte mit abgeschlossener Zweiter Staatsprüfung bzw. erfolgreich abgelegter den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das Lehramt Grundschule oder für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen.15a)
#

4.1.2 Religionslehrkräfte an Haupt- und Werkrealschulen

Entgeltgruppe 10
4.1.2.1
Religionslehrkräfte, die in Sonderkursen ausgebildet sind.
Entgeltgruppe 11
4.1.2.1
Religionslehrkräfte, die an kirchlichen Hochschulen einen Studiengang "Religionspädagogik", „Angewandte Theologie und Religionspädagogik“ oder „Praktische Theologie“ abgeschlossen haben.
4.1.2.2
Religionslehrkräfte, die zu Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten ausgebildet wurden und die Berufseinführung abgeleistet haben (Zweite Dienstprüfung).
4.1.2.3
Religionslehrkräfte mit einer Ersten Staatsprüfung bzw. einem Master of Education für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen oder für das Lehramt Grundschule15a)
(Für ab 1. Januar 2017 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse: Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2).
4.1.2.4
Religionslehrkräfte mit abgeschlossener Zweiter Staatsprüfung bzw. erfolgreich abgelegter den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen oder für das Lehramt Grundschule.15a)
Entgeltgruppe 13
4.1.2.1
Religionslehrkräfte mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen theologischen Hochschulbildung11) oder einer Ersten Staatsprüfung bzw. einem Master of Education mindestens für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule bzw. für das Lehramt Sekundarstufe I
(Für ab 1. Januar 2017 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse: Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2).
4.1.2.2
Religionslehrkräfte mit abgeschlossener Zweiter Staatsprüfung bzw. erfolgreich abgelegter den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule bzw. für das Lehramt Sekundarstufe I.
#

4.1.3 Religionslehrkräfte an Realschulen
sowie Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren

Entgeltgruppe 10
4.1.3.1
Religionslehrkräfte, die in Sonderkursen ausgebildet sind.
Entgeltgruppe 11
4.1.3.1
Religionslehrkräfte, die an kirchlichen Hochschulen einen Studiengang "Religionspädagogik", Angewandte Theologie und Religionspädagogik“ oder „Praktische Theologie“ abgeschlossen haben.
4.1.3.2
Religionslehrkräfte, die zu Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten ausgebildet wurden und die Berufseinführung abgeleistet haben (Zweite Dienstprüfung).
Entgeltgruppe 13
4.1.3.1
Religionslehrkräfte mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen theologischen Hochschulbildung 11) oder einer Ersten Staatsprüfung bzw. einem Master of Education mindestens für das Lehramt an Real- oder Sonderschulen bzw. für das Lehramt Sonderpädagogik oder für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule bzw. für das Lehramt Sekundarstufe I
(Für ab 1. Januar 2017 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse: Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2).
4.1.3.2
Religionslehrkräfte mit abgeschlossener Zweiter Staatsprüfung bzw. erfolgreich abgelegter den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder Sonderschulen bzw. für das Lehramt Sonderpädagogik oder für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule bzw. für das Lehramt Sekundarstufe I.
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4.1.4 Religionslehrkräfte an Gemeinschaftsschulen (§ 8a Abs. 1 Satz 1 SchG)

Entgeltgruppe 10
4.1.4.1
Religionslehrkräfte, die in Sonderkursen ausgebildet sind.
Entgeltgruppe 11
4.1.4.1
Religionslehrkräfte, die an kirchlichen Hochschulen einen Studiengang "Religionspädagogik", Angewandte Theologie und Religionspädagogik“ oder „Praktische Theologie“ abgeschlossen haben.
4.1.4.2
Religionslehrkräfte, die zu Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten ausgebildet wurden und die Berufseinführung abgeleistet haben (Zweite Dienstprüfung).
4.1.4.3
Religionslehrkräfte mit einer Ersten Staatsprüfung bzw. einem Master of Education für das Lehramt Grundschule oder für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen15a)
(Für ab 1. Januar 2017 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse: Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2).
4.1.4.4
Religionslehrkräfte mit abgeschlossener Zweiter Staatsprüfung bzw. erfolgreich abgelegter den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das Lehramt Grundschule oder für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen.15a)
Entgeltgruppe 13
4.1.4.1
Religionslehrkräfte mit einer Ersten Staatsprüfung bzw. einem Master of Education für das Lehramt an Real- oder Sonderschulen bzw. für das Lehramt Sonderpädagogik oder für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule bzw. für das Lehramt Sekundarstufe I
(Für ab 1. Januar 2017 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse: Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2).
4.1.4.2
Religionslehrkräfte mit abgeschlossener Zweiter Staatsprüfung bzw. erfolgreich abgelegter den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das Lehramt an Real- oder Sonderschulen bzw. für das Lehramt Sonderpädagogik oder für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule bzw. für das Lehramt Sekundarstufe I.
4.1.4.3
Religionslehrkräfte mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen theologischen Hochschulbildung11) oder einer Ersten Staatsprüfung (bzw. Wissenschaftlichen Prüfung) bzw. einem Master of Education für das Lehramt an Gymnasien oder Beruflichen Schulen (Höherer Dienst)15c)
(Für ab 1. Januar 2017 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse: Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2).
4.1.4.4
Religionslehrkräfte mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen theologischen Hochschulbildung11) und abgeschlossenem kirchlichem Vorbereitungsdienst.15b)
4.1.4.5
Religionslehrkräfte mit abgeschlossener Zweiter Dienstprüfung bzw. erfolgreich abgelegter den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder Beruflichen Schulen (Höherer Dienst).15b)
#

4.1.5 Religionslehrkräfte an Gymnasien und Beruflichen Schulen

Entgeltgruppe 10
4.1.5.1
Religionslehrkräfte, die in Sonderkursen ausgebildet sind.
Entgeltgruppe 11
4.1.5.1
Religionslehrkräfte, die einen Studiengang "Religionspädagogik", Angewandte Theologie und Religionspädagogik“ oder „Praktische Theologie“ an kirchlichen Hochschulen abgeschlossen haben.
4.1.5.2
Religionslehrkräfte, die zu Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten ausgebildet wurden und die Berufseinführung abgeleistet haben (Zweite Dienstprüfung).
Entgeltgruppe 13
4.1.5.1
Religionslehrkräfte mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen theologischen Hochschulbildung11) oder einer Ersten Staatsprüfung (bzw. Wissenschaftlichen Prüfung) bzw. einem Master of Education für das Lehramt an Gymnasien oder Beruflichen Schulen15c)
(Für ab 1. Januar 2017 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse: Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2).
4.1.5.2
Religionslehrkräfte mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen theologischen Hochschulbildung 11) und abgeschlossenem kirchlichem Vorbereitungsdienst.15b)
4.1.5.3
Religionslehrkräfte mit abgeschlossener Zweiter Dienstprüfung bzw. erfolgreich abgelegter den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder Beruflichen Schulen (Höherer Dienst).15b)
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4.2 Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen

Derzeit nicht besetzt; die Eingruppierung richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) in ihrer jeweiligen Fassung.
Abweichend vom Anhang I Satz 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntO-L) gilt für die Höhe der Angleichungszulage folgendes:
Bis 31.03.2023 richtet sich die Höhe der Angleichungszulage nach dem Anhang I Satz 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntO-L). Ab dem 01.04.2023 beträgt die Angleichungszulage 105 Euro, höchstens jedoch den Betrag, der als Höhergruppierungsgewinn bei Anwendung des § 22 Absatz 4 AVO zustehen würde.
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4.3 Lehrkräfte am Sprachenkolleg für ausländische Studierende

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Entgeltgruppe 13

4.3.1
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in Germanistik, in einer Fremdsprache oder in Deutsch als Fremdsprache in der Tätigkeit als Lehrkraft am Sprachenkolleg für ausländische Studierende.15b)
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5. Verwaltung

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5.1 Sekretariatsdienst

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Entgeltgruppe 2

5.1.1
Beschäftigte im Sekretariatsdienst mit einfachen Tätigkeiten.2)
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Entgeltgruppe 3

5.1.1
Beschäftigte im Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 2 dadurch heraushebt, dass sie kurze und einfache Schriftstücke nach skizzierten Angaben oder -bei wiederkehrenden Arbeiten- auch ohne Anleitung in Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen.16b)
5.1.2
Beschäftigte im Sekretariatsdienst, die Karteien oder elektronische Listen und Tabellen führen.16c)
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Entgeltgruppe 4

5.1.1
Beschäftigte im Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 3 dadurch heraushebt, dass ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit erforderlich ist.17)
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Entgeltgruppe 5

5.1.1
Beschäftigte im Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 4 dadurch heraushebt, dass sie in erheblichem Umfang schwierige Aufgaben im Sekretariatsdienst erfordert.18), 20)
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Entgeltgruppe 6

5.1.1
Beschäftigte im Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 4 dadurch heraushebt, dass sie schwierige Aufgaben im Sekretariatsdienst erfordert.20)
5.1.2
Beschäftigte im Sekretariatsdienst, die in einer fremden Sprache (neben der Muttersprache) geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen.
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Entgeltgruppe 7

5.1.1
Beschäftigte im Sekretariatsdienst, die in zwei fremden Sprachen (neben der Muttersprache) geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprache anfertigen.
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Entgeltgruppe 8

5.1.1
Beschäftigte im Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert und mindestens zu einem Drittel Verwaltungsaufgaben (Sachbearbeitung) mitumfasst, die in vollem Umfang selbständige Leistungen erfordern.5), 6), 20a)
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Entgeltgruppe 9a

5.1.1
Beschäftigte im Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert und Verwaltungsaufgaben (Sachbearbeitung) mitumfasst, die in vollem Umfang selbständige Leistungen erfordern.5), 6), 20a)
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5.2 Beschäftigte im Pfarrbüro

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Entgeltgruppe 2

5.2.1
Beschäftigte im Pfarrbüro mit einfachen Tätigkeiten.2)
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Entgeltgruppe 3

5.2.1
Beschäftigte im Pfarrbüro, die vielseitige Aufgaben wahrnehmen.21)
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Entgeltgruppe 4

5.2.1
Beschäftigte im Pfarrbüro, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 3 dadurch heraushebt, dass ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit erforderlich ist.22)
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Entgeltgruppe 5

5.2.1
Beschäftigte im Pfarrbüro, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 4 dadurch heraushebt, dass sie in erheblichem Umfang schwierige Aufgaben wahrnehmen.18), 23)
#

Entgeltgruppe 6

5.2.1
Beschäftigte im Pfarrbüro, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 4 dadurch heraushebt, dass sie schwierige Aufgaben wahrnehmen.23)
#

Entgeltgruppe 8

5.2.1
Beschäftigte im Pfarrbüro, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 6 dadurch heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordern.24)
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Entgeltgruppe 9a

5.2.1
Beschäftigte im Pfarrbüro, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 6 dadurch heraushebt, dass sie selbständige Leistungen erfordern.24)
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5.3 Beschäftigte im Kassen-, Finanz- und Rechnungswesen

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Entgeltgruppe 5

5.3.1
Beschäftigte im Kassen-, Finanz- und Rechnungswesen.
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Entgeltgruppe 6

5.3.1
Beschäftigte im Kassen, Finanz- und Rechnungswesen, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5, Fallgruppe 5.3.1 heraushebt, dass ihnen in erheblichem Umfang schwierige buchhalterische Aufgaben übertragen sind.18), 25)
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Entgeltgruppe 8

5.3.1
Beschäftigte im Kassen-, Finanz- und Rechnungswesen mit mindestens zu einem Drittel übergreifenden schwierigen buchhalterischen Aufgaben, die besondere Verantwortung erfordern.26)
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Entgeltgruppe 9a

5.3.1
Beschäftigte im Kassen-, Finanz- und Rechnungswesen mit übergreifenden schwierigen buchhalterischen Aufgaben, die besondere Verantwortung erfordern.26)
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Entgeltgruppe 9b

5.3.1
Hauptbuchhalter in Verrechnungsstellen, Gesamtkirchengemeinden, dem Erzbischöflichen Seelsorgeamt und der Zentrale des Bildungswerks, die für eine Vielzahl verschiedener Rechtsträger (z.B. Kirchengemeinden und / oder andere selbständige oder unselbständige kirchliche Einrichtungen) die Geschäfte des Kassen-, Finanz- und Rechnungswesen einschließlich der Abschlüsse besorgen.27)
5.3.2.
Beschäftigte im Finanz- und Rechnungswesen, denen Aufgaben in den Bereichen Haushaltsplanung, Rechnungswesen, Controlling, Baufinanzierung, Miete oder Versicherungswesen übertragen sind, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern.27a)
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Entgeltgruppe 10

5.3.1.
Hauptbuchhalter in der Bistumskasse und für den Katholischen Darlehensfonds.27)
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Entgeltgruppe 11

5.3.1
Beschäftigte als Leitung des Finanz- und Rechnungswesens, die über einen Abschluss als Bilanzbuchhalterin/Bilanzbuchhalter oder über eine abgeschlossene förderliche Hochschulbildung verfügen sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 5.3.2heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist und sich zusätzlich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt.11a), 12), 27b), 28)
5.3.2
Beschäftigte im Finanz- und Rechnungswesen im Erzbischöflichen Ordinariat, die über eine abgeschlossene förderliche Hochschulbildung verfügen sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 5.3.2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist und sich zusätzlich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt.11a), 12), 27b), 28)
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5.4 Beschäftigte im Personalwesen

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Entgeltgruppe 5

5.4.1
Berechner von Bezügen (z.B. Dienst- und Versorgungsbezüge, Entgelte, Krankenbezüge, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Urlaubsabgeltung).
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Entgeltgruppe 6

5.4.1
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen Merkmale die Bezüge selbständig errechnen oder die im Datenverarbeitungsverfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen und den damit verbundenen Schriftwechsel selbständig führen.29)
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Entgeltgruppe 8

5.4.1
Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die Bezüge selbständig errechnen oder die im Datenverarbeitungsverfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen und zusätzlich aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die Prüfung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung und das Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen selbständig vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.29), 29a)
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Entgeltgruppe 9b

5.4.1
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8, Fallgruppe 5.4.1 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig errechnen und alle damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. auch Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen und in mehreren Rechtsgebieten selbständig und umfassend beraten.29a,30), 32)
5.4.2
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 5.4.1 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse alle für die Errechnung und Zahlbarmachung der Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, alle erforderlichen Arbeiten (z.B. auch Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen und in mehreren Rechtsgebieten selbständig und umfassend beraten.29a, 30), 32)
5.4.3
Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse alle für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- und Versorgungsbezüge im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z.B. Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen und in mehreren Rechtsgebieten selbständig und umfassend beraten.30), 32)
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Entgeltgruppe 10

5.4.1
Beschäftigte mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8, Fallgruppe 5.4.1 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig errechnen und alle damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. auch Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen und in mehreren Rechtsgebieten selbständig und umfassend beraten.11a),29a), 30), 32), 32a)
5.4.2
Beschäftigte mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 5.4.1 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse alle für die Errechnung und Zahlbarmachung der Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, alle erforderlichen Arbeiten (z.B. auch Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen. Eine Eingruppierung nach dieser Fallgruppe setzt auch voraus, dass die Beschäftigten in mehreren Rechtsgebieten selbständig und umfassend beraten.11a),29a), 30), 32), 32a)
5.4.3
Beschäftigte mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung, die aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse alle für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- und Versorgungsbezüge im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z.B. Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen. Eine Eingruppierung nach dieser Fallgruppe setzt auch voraus, dass die Beschäftigten in mehreren Rechtsgebieten selbständig und umfassend beraten.11a),30), 32), 32a)
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Entgeltgruppe 11

5.4.1
Beschäftigte als Leitung des Personalwesens, die über eine abgeschlossene förderliche Hochschulbildung verfügen, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10, Fallgruppe 5.4.1 bzw. 5.4.2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist und sich zusätzlich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt.11a), 31), 32b)
5.4.2
Beschäftigte im Personalwesen im Erzbischöflichen Ordinariat, die über eine abgeschlossene förderliche Hochschulbildung verfügen, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10, Fallgruppe 5.4.1 bzw. 5.4.2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist und sich zusätzlich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt.11a), 31), 32b)
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5.5 Kindergartengeschäftsführung

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Entgeltgruppe 11

5.5.1
Kindergartengeschäftsführerin/Kindergartengeschäftsführer.
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Entgeltgruppe 12

5.5.1
Kindergartengeschäftsführerin/Kindergartengeschäftsführer mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung.11a), 32c), 32d)
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5.6 Verwaltungsbeauftragte

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Entgeltgruppe 10

5.6.1
Verwaltungsbeauftragte.
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5.7 Stellvertretende Leitung der Verrechnungsstellen/Stellvertretende Geschäftsführung der Gesamtkirchengemeinden Freiburg, Karlsruhe und Mannheim

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Entgeltgruppe 13

5.7.1
Stellvertretende Leitung der Verrechnungsstellen/Stellvertretende Geschäftsführung der Gesamtkirchengemeinden Freiburg, Karlsruhe und Mannheim.
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6. Technischer Dienst

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6.1 Küchenwirtschafts- und Hauswirtschaftsdienst

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Entgeltgruppe 2

6.1.1
Beschäftigte im Küchenwirtschafts- und/oder Hauswirtschaftsdienst mit einfachen Tätigkeiten.2)
6.1.2
Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst, die Rohkost putzen, schälen oder schneiden und/oder Essen ausgeben und/oder Essen servieren und eine Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten haben und an den Folgebelehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie den Hygieneschulungen nach der Lebensmittelhygieneverordnung im jeweils geforderten Turnus teilnehmen.
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Entgeltgruppe 3

6.1.1
Beschäftigte im Küchenwirtschafts- und Hauswirtschaftsdienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
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Entgeltgruppe 4

6.1.1
Beschäftigte in der Tätigkeit als Köchin.
6.1.2
Beschäftigte in der Tätigkeit als Wirtschafterin.
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Entgeltgruppe 5

6.1.1
Köchin mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.
6.1.2
Wirtschafterin (Hauswirtschafterin) mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit.33)
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Entgeltgruppe 6

6.1.1
Hauswirtschaftsleiterin mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentin und entsprechender Tätigkeit.34), 35), 36)
6.1.2
Köchin mit abgeschlossener Berufsausbildung in der Tätigkeit als Küchenleiterin.36), 37)
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Entgeltgruppe 7

6.1.1
Küchenmeisterin, Hauswirtschaftsleiterin mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentin als Leiterin von Küchen.35), 37), 38)
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Entgeltgruppe 8

6.1.1
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 oder 7 heraushebt, dass ihnen mindestens 5 Beschäftigte oder 3 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 3 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
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Entgeltgruppe 9a

6.1.1
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 oder 7 heraushebt, dass ihnen die gesamte Leitung des Wirtschaftsbetriebes übertragen ist.39)
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Entgeltgruppe 9b

6.1.1
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt, dass ihnen die gesamte Leitung des Wirtschaftsbetriebs übertragen ist.39)
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6.2 Hausmeisterdienst

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Entgeltgruppe 4

6.2.1
Hausmeister.
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Entgeltgruppe 5

6.2.1
Hausmeister mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.12)
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Entgeltgruppe 6

6.2.1
Hausmeister, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5, Fallgruppe 6.2.1 heraushebt, dass ihnen in erheblichem Umfang selbständige Tätigkeiten im Bereich der Veranstaltungstechnik übertragen sind.18), 40)
6.2.2
Hausmeister in Wohnheimen.
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6.3 Handwerker

(Derzeit nicht besetzt; es finden die Besonderen Tätigkeitsmerkmale der Teile II und III der Entgeltordnung zum TV-L in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung).
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6.4 Technische Beschäftigte

(Bauzeichner, Bautechniker, Ingenieure).
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, finden die Besonderen Tätigkeitsmerkmale des Teils II, Ziffern 22 ff. der Entgeltordnung zum TV-L in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
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Entgeltgruppe 9b

6.4.1
Gebäudefachleute.41)
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Entgeltgruppe 10

6.4.1
Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in den ersten zwei Jahren der Berufsausübung.12), 42), 42a), 43)
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Entgeltgruppe 11

6.4.1
Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach zweijähriger Berufsausübung.12), 42), 42a), 43)
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Entgeltgruppe 12

6.4.1
Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung in einer Funktionsstelle als leitende Gebietssachbearbeiter.42), 42a)
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6.5 Reinigungsdienst

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Entgeltgruppe 1

6.5.1
Beschäftigte mit Reinigungstätigkeiten
(beginnend mit der Stufe 3).
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Entgeltgruppe 2

6.5.1
Beschäftigte im Reinigungsdienst, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 1 dadurch heraushebt, dass sie Hygienevorschriften, für die sie mehrstündig geschult wurden und/oder einen umfangreichen Desinfektionsplan zu beachten haben, der die selbständige Kontrolle der zu reinigenden Räumlichkeiten erfordert (z. B. Reinigungskräfte in Kindertagesstätten und Wohnheimen).
6.5.2
Beschäftigte im Reinigungsdienst auf selbstfahrenden Reinigungsmaschinen, die diese Maschinen auch warten.
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7. Jugend- und Erwachsenenbildung

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7.1 Bildungsreferentinnen/Bildungsreferenten

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Entgeltgruppe 10

7.1.1
Referentinnen/Referenten in der Jugend- und/oder Erwachsenenbildung in Dienststellen auf Dekanatsebene.44)
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Entgeltgruppe 11

7.1.1
Dekanatsjugendreferentinnen/Dekanatsjugendreferenten in regionalen Teams.
7.1.2
Referentinnen/Referenten in der Jugend- und/oder Erwachsenenbildung in diözesanen Dienststellen, deren Geschäftsbereich mehrere Dekanate umfasst.
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Entgeltgruppe 12

7.1.1
Referentinnen/Referenten in der Jugend- und/oder Erwachsenenbildung in Dienststellen auf Diözesanebene mit diözesanen Aufgaben.47)
7.1.2
Leiterin/Leiter der regionalen Teams von Dekanatsjugendreferentinnen/Dekanatsjugendreferenten.
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Entgeltgruppe 13

7.1.1
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in der Tätigkeit als Referentinnen/Referenten in der Jugend- und/oder Erwachsenenbildung in Dienststellen auf Diözesanebene mit diözesanen Aufgaben sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.11), 12), 15b), 47)
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Entgeltgruppe 14

7.1.1
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in der Tätigkeit als Referentinnen/Referenten in der Jugend- und/oder Erwachsenenbildung in Dienststellen auf Diözesanebene mit diözesanen Aufgaben sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.11), 12), 13), 47)
7.1.2
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung als Leiterin/Leiter von regionalen Einrichtungen, die nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens gefördert werden.11)
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7.2 Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken und Büchereien

Es findet Teil B „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale“ Anwendung.
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7.3 Heimleitung in Studierendenwohnheimen

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Entgeltgruppe 10

7.3.1
Heimleiter in Studierendenwohnheimen.
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Entgeltgruppe 11

7.3.1
Heimleiter in Studierendenwohnheimen mit mindestens 200 Plätzen.
7.3.2
Heimleiter in Studierendenwohnheimen, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 10 dadurch heraushebt, dass sie Aufgaben im pädagogisch-pastoralen Bereich wahrnehmen.48)
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Entgeltgruppe 13

7.3.1
Heimleiter in Studierendenwohnheimen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und theologischer Qualifikation, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 11 dadurch heraushebt, dass sie schwierige Aufgaben im pädagogisch-pastoralen Bereich wahrnehmen.11), 15b), 49), 50)
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8. Sozial- und Erziehungsdienst/Beratungsdienste

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8.1. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Mit den folgenden Abweichungen finden die Tätigkeitsmerkmale einschließlich der Protokollerklärungen der Anlage 1, Teil B, Ziffer XXIV des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst [TVöD-VKA] – Besonderer Teil Verwaltung – [BT-V] – in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung:
  1. Fachkräfte gemäß § 7 Absatz 2 Kindertagesbetreuungsgesetz (KitaG) sind mindestens dem Qualifikationsmerkmal „Kinderpflegerin/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung“ gleichgestellt. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen das Qualifikationsmerkmal „Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung gefordert ist, sind Fachkräfte gemäß § 7 Absatz 2 Kindertagesbetreuungsgesetz (KitaG) diesem Qualifikationsmerkmal gleichgestellt, wenn sie gemäß § 7 Absatz 6 Ziffer 2 KitaG zur Leitung einer Gruppe berechtigt sind. Die in § 7 Absatz 6 Ziffer 2 Buchstaben b und c KitaG geforderte Bewährung muss für die eingruppierungsrechtliche Gleichstellung in der Tätigkeit einer Erzieherin/eines Erziehers erfolgen.
  2. Beschäftigte, die eine Qualifizierung zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten im Rahmen des Direkteinstiegs Kita absolvieren, werden für die Dauer der Qualifizierung in Entgeltgruppe S 2 mindestens Stufe 2 eingruppiert. Sozialpädagogische Assistentinnen/sozialpädagogische Assistenten, die im Rahmen des Direkteinstiegs Kita eine Weiterqualifizierung zur Erzieherin/zum Erzieher absolvieren, werden während des Berufspraktikums zur Erlangung der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/ Erzieher in Entgeltgruppe S 4 mindestens Stufe 2 eingruppiert.
  3. Für Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin/Praxisanleiter in der Qualifizierung von sozialpädagogischen Assistentinnen/sozialpädagogischen Assistenten im Rahmen des Direkteinstiegs Kita, in der Weiterqualifizierung zur Erzieherin/zum Erzieher im Rahmen des Direkteinstiegs Kita oder im Anpassungslehrgang übertragen sind, ist die Protokollerklärung Nr. 1a der Anlage 1, Teil B, Ziffer XXIV des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst [TVöDVKA] – Besonderer Teil Verwaltung – [BT-V] entsprechend anzuwenden.
  4. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der im Dezember des vorangegangenen und im Januar des jeweiligen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung um mehr als 7,5 v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander um mehr als 7,5 v.H. unterschritten wird. Die Unterschreitung der maßgeblich je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze führt auch dann nicht zu einer Herabgruppierung, wenn aufgrund von zu betreuenden Kindern mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf im Sinne der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen entsprechende Betreuungsanforderungen festgestellt werden. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.
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8.2 Beschäftigte in Beratungsstellen für die Ehe- und Familienberatung

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Entgeltgruppe 10

8.2.1
Beschäftigte in der Tätigkeit als Ehe- und Familienberater.
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Entgeltgruppe 11

8.2.1
Beschäftigte mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung und Zusatzausbildung zum Ehe- und Familienberater in der Tätigkeit als Ehe- und Familienberater.51), 52)
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Entgeltgruppe 13

8.2.1
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und Zusatzausbildung zum Ehe- und Familienberater in der Tätigkeit als Ehe- und Familienberater.11), 15b), 52)
8.2.2.
Beschäftigte mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung und Zusatzausbildung zum Ehe- und Familienberater in der Tätigkeit als Leiter einer Ehe- und Familienberatungsstelle.15b), 51), 52)
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Entgeltgruppe 14

8.2.1
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und Zusatzausbildung zum Ehe- und Familienberater in der Tätigkeit als Leiter einer Ehe- und Familienberatungsstelle.11), 52)
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Teil D: Anmerkungen (Ergänzungen und Erläuterungen)

1)
Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus
  • Essens- und Getränkeausgeber,
  • Garderobenpersonal,
  • Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,
  • Wärter von Bedürfnisanstalten,
  • Servierer,
  • Hausarbeiter und
  • Hausgehilfen.
2)
Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
3)
Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.
4)
"Gründliche Fachkenntnisse" liegen vor, wenn zur abschließenden Bearbeitung routinemäßiger Vorgänge in einem eng begrenzten Aufgabengebiet Erlerntes oder durch Erfahrung gewonnenes Spezialwissen angewandt wird. Hierzu gehört die nähere Kenntnis und gegebenenfalls die Anwendung von kirchlichen oder staatlichen Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und sonstigen Ordnungen innerhalb des übertragenen Aufgabengebietes.
5)
"Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" verlangen gegenüber "gründlichen Fachkenntnissen" ein dem Umfang nach breiteres Aufgabengebiet mit verschiedenartigen Aufgaben, in denen ein fachliches Umdenken und die Anwendung mehrerer fachlicher Vorschriften und Regelungen geboten ist. Dabei werden nicht notwendigerweise Fachkenntnisse in verschiedenen Rechts- oder Fachgebieten verlangt; es genügen auch vertiefte Detailkenntnisse in einem einzigen Rechts- oder Fachgebiet.
6)
"Selbständige Leistungen" erfordern insgesamt eine eigene Initiative, die nach Art und Umfang eine eigene geistige Beurteilung und Gedankenarbeit im Rahmen der geforderten Fachkenntnisse für das übertragene Aufgabengebiet sowie eine eigene Entschließung hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses verlangen. Die Letztverantwortung ist nicht erforderlich.
7)
"Gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfordern gegenüber "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" eine Steigerung der Tiefe und Breite, das heißt der Qualität und dem Umfang nach. Die "gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse" müssen nicht jeweils für sich, sondern insgesamt gegenüber den Merkmalen "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" eine Steigerung aufweisen. Sie entsprechen in der Regel dem Niveau einer Fachhochschulausbildung.
8)
Eine "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" liegt dann vor, wenn eine Tätigkeit, die "gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen" erfordert, mit der Verpflichtung des Beschäftigten verbunden ist, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Arbeitsbereich die dort -auch von anderen Beschäftigten- zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit" können sich ergeben aus der Wahrnehmung von Aufsichts- und Leitungsfunktionen, aus der Wahrnehmung von ideellen oder materiellen Belangen des Dienstgebers oder aus den Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter. Dabei kann Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung unter einen Vorgesetzten unschädlich sein.
9)
Die Schwierigkeit der Tätigkeit betrifft die fachlichen Anforderungen an die Qualifikation des Beschäftigten, die Bedeutung der Tätigkeit betrifft dagegen ihre Auswirkungen. Beide Heraushebungsmerkmale müssen gleichzeitig vorliegen. Die "besondere Schwierigkeit" der Tätigkeit kann sich ergeben aus der großen Zahl der anzuwendenden Vorschriften und ihrem häufigen Wechsel, aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens oder aus besonderen Spezialkenntnissen bzw. außergewöhnlicher Erfahrung. Sie muss unmittelbare Folge der Tätigkeit selbst sein; erschwerende Arbeitsbedingungen reichen nicht aus. Die "besondere Bedeutung" der Tätigkeit zielt auf deren Wirkungsgrad ab, der sich zum Beispiel aus der Größe des Aufgabengebiets, aus der Zahl der unterstellten Mitarbeiter, aus den Besonderheiten der Menschenführung und des Personaleinsatzes, aus den finanziellen Auswirkungen der Tätigkeit oder aus der richtungsweisenden Bedeutung der Tätigkeit für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit ergeben kann. Damit ist insbesondere die Bearbeitung von Grundsatzfragen erfasst, nicht jedoch die Bearbeitung von Einzelfällen.
10)
Das hier geforderte "Maß der Verantwortung" bedeutet eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich übersteigt, die begriffsnotwendig schon in Entgeltgruppe 9b gefordert wird (vgl. Anmerkung 8). Dabei kann Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung unter einen Vorgesetzten unschädlich sein. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Merkmals können beispielsweise sein die Bearbeitung besonders schwieriger Aufgaben mit grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichen Auswirkungen nach innen oder außen, oder die Wahrnehmung von mit der Unterstellung vieler Mitarbeiter verbundenen vielfältigen und schwierigen Leitungs- und Koordinationstätigkeiten.
11)
(1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
(2) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(3) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
11a)
(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2) Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist.
(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
11b)
Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe.
12)
Für die Auslegung des in dieser Entgeltgruppe als zweite Alternative zu einer geforderten Ausbildung enthaltenen Tätigkeitsmerkmals "oder sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben", gilt:
"Gleichwertige Fähigkeiten" liegen vor, wenn ein Beschäftigter objektiv ein Wissen und Können besitzt, das von der Tiefe und dem Umfang her mit der in der ersten Alternative des Tätigkeitsmerkmals geforderten abgeschlossenen Ausbildung vergleichbar ist, aber nicht identisch sein muss. Erforderlich ist die Fähigkeit, Zusammenhänge so überschauen und Ergebnisse so selbständig entwickeln zu können, wie es die geforderte abgeschlossene Ausbildung ermöglicht.
Die "sonstigen Mitarbeiter" müssen ferner über "Erfahrungen" auf dem Wissensgebiet verfügen, auf dem sie gleichwertige Fähigkeiten besitzen. Die geforderte Erfahrung wird im Regelfall nach zweijähriger Tätigkeit, wenn das Tätigkeitsmerkmal eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung fordert im Regelfall nach dreijähriger Tätigkeit vorliegen.
Eine "entsprechende Tätigkeit" liegt vor, wenn diese den Einsatz der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen erfordert.
13)
Zur "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" siehe Anmerkung 9. Die hier geforderte Tätigkeit muss im Unterschied zu einer Tätigkeit in Entgeltgruppe 13 höhere fachliche Anforderungen stellen, als sie normalerweise von einem Beschäftigten mit einschlägiger wissenschaftlicher Hochschulbildung gefordert werden können. Auch die Auswirkungen der Tätigkeit müssen die Auswirkungen übersteigen, die normalerweise die Tätigkeit eines Beschäftigten mit einschlägiger wissenschaftlicher Hochschulbildung mit sich bringt. Hierbei erfordern beide Qualifikationsmerkmale eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung gegenüber den Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 13.
14)
"Hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben" setzen eine Steigerung im fachlichen Schwierigkeitsgrad voraus. Es handelt sich um ein Merkmal für besonders qualifizierte Spezialisten.
15)
Gemeindereferentinnen dieser Fallgruppe erhalten ab dem Erreichen der Entwicklungsstufe 3 eine Entgeltgruppenzulage. Diese beträgt
in der Stufe 3
4 vom Hundert,
in der Stufe 4
7 vom Hundert,
in der Stufe 5
9 vom Hundert und
in der Stufe 6
12 vom Hundert
des jeweils maßgebenden Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 10. Gemeindereferentinnen, die gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 AVO-ÜberleitungsVO Entgelt aus einer individuellen Endstufe beziehen, das nicht mindestens dem Betrag in Höhe von 112 vom Hundert des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 10 Stufe 6 entspricht, erhalten die Entgeltgruppenzulage in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und ihrer individuellen Endstufe. Bei Gemeindereferentinnen, die gemäß § 8 AVO-ÜberleitungsVO Anspruch auf eine Besitzstandszulage haben, ist diese jeweils auf die Entgeltgruppenzulage anzurechnen.
15a)
Religionslehrkräfte dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage. Die Höhe der Angleichungszulage richtet sich bis 31.03.2023 nach dem Anhang I Satz 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). Ab dem 01.04.2023 beträgt die Angleichungszulage 105 Euro, höchstens jedoch den Betrag, der als Höhergruppierungsgewinn bei Anwendung des § 22 Absatz 4 AVO zustehen würde.
15b)
Beschäftigte dieser Fallgruppe erhalten nach sechs Jahren in Entwicklungsstufe 6 eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 5,5 v.H. von Entgeltgruppe 13, Stufe 1. Beschäftigte, die Entgelt aus einer individuellen Endstufe beziehen, das nicht mindestens dem Betrag in Höhe von 100 v. H. des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 13 Stufe 6 zuzüglich 5,5 v.H. von Entgeltgruppe 13, Stufe 1 entspricht, erhalten nach der genannten Zeit die Entgeltgruppenzulage in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und ihrer individuellen Endstufe. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden.
15c)
Beschäftigte dieser Fallgruppe erhalten nach elf Jahren in Entwicklungsstufe 6 eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 5,5 v.H. von Entgeltgruppe 13, Stufe 1. Beschäftigte, die Entgelt aus einer individuellen Endstufe beziehen, das nicht mindestens dem Betrag in Höhe von 100 v. H. des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 13 Stufe 6 zuzüglich 5,5 v.H. von Entgeltgruppe 13, Stufe 1 entspricht, erhalten nach der genannten Zeit die Entgeltgruppenzulage in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und ihrer individuellen Endstufe. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden.
16)
Stellen von herausgehobener Bedeutung mit Leitungsverantwortung sind insbesondere:
  • Leitung der Studienbegleitung für Theologiestudierende,
  • Leitung des Referats für Pastoralreferenten,
  • Leitung einer Kath. Hochschulgemeinde,
  • Leitung eines Klinikseelsorgeteams,
  • Leitung City Pastoral.
16b)
Schriftstücke im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind beispielsweise Begrüßungs-, Dankes- und Geburtstagsschreiben, Erstellen von Urkunden aufgrund von Jubiläen. Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fällt auch das Ausfüllen von Schriftvorlagen und Formularen.
16)
Unter Karteien oder elektronische Listen und Tabellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales fallen beispielsweise Mitgliederverwaltungs- bzw. Adressverwaltungsdateien sowie Teilnehmerlisten.
17)
Ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit liegt z.B. vor bei Entscheidung über die Struktur von Karteien oder elektronischen Listen und Tabellen.
18)
Der Umfang der Tätigkeit ist "erheblich", wenn er ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
19)
-gestrichen-
20)
„Schwierige Aufgaben im Sekretariatsdienst“ sind insbesondere
  1. Unterstützung des Vorgesetzten oder mehrerer Vorgesetzten in organisatorischen Fragen. Dieser Arbeitsvorgang beinhaltet insbesondere folgende Zusammenhangstätigkeiten: Koordination und Organisation von Terminen, Besprechungen und Tagungen, Kalenderführen, Zusammenstellen von Gesprächsunterlagen inkl. Vervielfältigung, Erstellen von Präsentationen nach Vorgabe (Schlagworte sind vorgegeben), Gästebewirtung (Catering), Reservierung eines Dienstwagens, Bestellung von Fahrkarten, Protokoll nach schriftlicher bzw. mündlicher Vorgabe (z.B. nach Diktat) aufbereiten und verschicken.
  2. Allgemeine Unterstützung der Organisationseinheit. Dieser Arbeitsvorgang beinhaltet insbesondere folgende Zusammenhangstätigkeiten: Telefonische und persönliche Erstansprechperson, Besucherempfang, Ausfertigung und Versand von von Dritten erstellten Schreiben, Vorsortieren des elektronischen und schriftlichen Posteingangs nach Themen oder Dringlichkeit (soweit hierfür keine tiefergehenden fachlichen Kenntnisse erforderlich sind), Weiterleitung von Anfragen nach Zuständigkeiten, Führen von Einsatz-, Vertretungs- und Urlaubsplänen, (Vor-) Kontierung von Rechnungen, Kostenstellenrechnung, First Support, eigenständige Gestaltung von Flyern mit vorgegebenem Inhalt (Layout), Druckangebote für Flyer etc. einholen und Druckauftrag erteilen, Materialverkauf inkl. Beratung, Rechnungsstellung und Zahlungsüberwachung, ggf. Versand von Zahlungserinnerungen („Mahnwesen“), Bestandsüberwachung und Nachbeschaffung (auch von Büromaterialien), Pflege und Aktualisierung der Homepage, Anmeldung von Nutzungsrechten in Bezug auf Urheberrechte und Einholung von Zustimmungen an Bildrechten.
  3. Bearbeitung anfallender Korrespondenz. Dieser Arbeitsvorgang beinhaltet insbesondere folgende Zusammenhangstätigkeiten: eigenständiges Entwerfen von Schreiben aufgrund kurzer mündlicher Angaben des/der Vorgesetzten, Beantwortung von Anfragen einfacherer Art.
  4. Unterstützung bei zu planenden Veranstaltungen. Dieser Arbeitsvorgang beinhaltet insbesondere folgende Zusammenhangstätigkeiten: Veranstaltungskalkulation Reservierung von Räumlichkeiten, Unterkünfte anfragen und reservieren, Eigenständige Gestaltung von Flyern (Layout), Ausschreibung der Veranstaltung erstellen (inkl. Druckangebote für Flyer etc. einholen und Druckauftrag erteilen), Anmeldebestätigung verschicken, Rechnungen an die Teilnehmer verschicken und den Zahlungseingang überwachen, ggf. Versand von Zahlungserinnerungen („Mahnwesen“), vorgegebene Versicherungen abschließen, Catering inkl. Einkauf oder Bestellung beim Caterer, Telefonische Beratung von Interessenten von Veranstaltungen, Material nach Materialliste bestellen bzw. packen, Erstellung von Namensschildern und Kopien für die Veranstaltungsteilnehmer, Abrechnung und finanzielle Auswertung der Veranstaltung.
20a)
Verwaltungsaufgaben, die in vollem Umfang selbständige Leistung erfordern sind insbesondere:
  1. inhaltliche Erstellung von Flyern (ggf. inklusive der Zusammenhangstätigkeit Layout erstellen),
  2. Erstellen von Protokollen, bei denen die Ergebnisse und wichtigsten Verlaufsbeiträge eigenständig zusammengefasst werden,
  3. Inhaltliche Auswertung von Evaluationsbögen durch inhaltliche Zusammenfassung und Gewichtung von Textrückmeldungen,
  4. Erstellen der Budgetkalkulation bzw. Budgetplanung, Budgetüberwachung und Vorbereitung des Jahresabschlusses,
  5. Strukturierung der Homepage (ggf. inklusive der Zusammenhangstätigkeit Pflege und Aktualisierung der Homepage),
  6. Strukturierung der Laufwerkstruktur (ggf. inklusive der Zusammenhangstätigkeit Pflege der Laufwerkstruktur),
  7. Entscheidung über die Struktur und Merkmale in Datenbanken,
  8. Entscheidung über Anmeldung von Nutzungsrechten in Bezug auf Urheberrechte und Entscheidung über die Einholung von Zustimmungen an Bildrechten,
  9. inhaltliche Erstellung von Präsentationen aus einem vorgelegten Text (Schlagworte herausarbeiten),
  10. Bearbeitung eines abgrenzbaren Sachgebietes, bei welchem Entscheidungen und Abwägungen mit eigenem Beurteilungsspielraum getroffen werden müssen. Für diese Entscheidungs- und Abwägungsprozesse ist mehr als eine leichte geistige Gedankenarbeit erforderlich.
21)
Vielseitige Aufgaben sind z.B. das Entwerfen von kurzen und einfachen Schreiben nach skizzierten Angaben oder -bei wiederkehrenden Arbeiten- auch ohne Anleitung Führen von häufig wiederkehrendem kurzem und einfachem Schriftwechsel in Anlehnung an ähnliche Vorgänge (z.B. Begrüßungs-, Dankes- und Gratulationsschreiben), die Führung der Pfarrregistratur, die Führung von Karteien, Listen und Statistiken nach Anweisung (für z.B. Altersjubilare, Ehebriefe zu Hochzeitstagen Begrüßungsschreiben, Krankenbriefe, Briefe an Angehörige von Verstorbenen, Jahresstatistik), auch durch Auswertung aus dem Meldeprogramm, Verwalten von Adressen, das Vorbereiten von Bescheinigungen, Pflege der Gottesdienstpläne und Kommunizieren der Pläne aller liturgischen Dienste (z.B. Ministranten, Lektoren, Kantoren, Organisten, Zelebranten), Gremien und Gruppierungen, die Annahme und Abrechnung von Messintentionen und Jahrtagsstiftungen, Führen des Jahrtagsverzeichnisses, Entgegennahme und Weiterleitung von Spenden und Kollekten, Weiterleiten von Rechnungen an die Verrechnungsstelle/Geschäftsstelle der Gesamtkirchengemeinde, Versenden oder Weiterleiten von Pressemitteilungen, Pflege des Schaukastens und des Schriftenstandes, Ausfertigung von Mietverträgen für Gemeinderäume nach Muster.
22)
Ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit ist beispielsweise gegeben bei Schreiben nach Diktat oder Vorlage, Annahme von Kasualien.
23)
Schwierige Aufgaben“ sind z.B.
  1. Allgemeine Unterstützung der Organisationseinheit. Dieser Arbeitsvorgang beinhaltet insbesondere folgende Zusammenhangstätigkeiten: Telefonische und persönliche Erstansprechperson, Besucherempfang, Ausfertigung und Versand von von Dritten erstellten Schreiben, Beantwortung von Anfragen einfacherer Art, Weiterleitung von Anfragen nach Zuständigkeiten, Betreuung technischer Geräte wie Kopierer und Computer und ggf. Benachrichtigung des Kundendienstes, Bestandsüberwachung und Beschaffung von Verbrauchsartikeln und Bürobedarf ggf. einschließlich des Einholens von Angeboten, Verwalten von Sitzungsterminen und Beantworten von Terminanfragen.
  2. Erledigung des kirchlichen Meldewesens, insbesondere das Bearbeiten und Weiterleiten der Daten bei Taufen, Erstkommunion, Firmung, Trauungen, Bestattungen, Kirchenaustritten und Übertritten, Führung der Kirchenbücher einschließlich erforderlicher Meldungen und Schriftverkehr,
  3. selbständige Führung der Pfarramtskasse und Messstipendienkasse mit Rechnungsabschluss und selbständige Bankverwaltung, Buchführung, Abrechnung von Veranstaltungen (z.B. Wallfahrten, Ausflüge),
  4. Unterstützung in caritativen Angelegenheiten z.B. Vermitteln von Anlaufstellen an Menschen in Notsituationen, Ausgeben von Unterstützungsgeldern nach pfarrinterner Regelung,
  5. Redaktion (z.B. Sammlung der Beiträge, Überwachung der Fristen, Sortierung, Layoutgestaltung) und inhaltliche Mitgestaltung des Pfarrbriefs, Vorbereiten der Vermeldungen, Pflege des Internetauftritts.
24)
Selbständige Leistungen i.S. dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.
  1. Tätigkeiten einer Büroleitung. Diese sind insbesondere:
    • Dienstplangestaltung im Pfarrsekretariat
    • Urlaubsplanung und Vertretungsregelung im Pfarrsekretariat
    • Vertretungsregelung im Krankheitsfall im Pfarrsekretariat
    • Sicherstellen des Informationsflusses zwischen allen Pfarrsekretärinnen/Pfarrsekretären
    • Moderation der Dienstgespräche im Team der Pfarrsekretärinnen/Pfarrsekretäre.
  2. die Erstellung und Pflege von Belegungsplänen für kirchliche Häuser und die selbständige Vergabe von Gemeinderäumen nach pfarrinterner Regelung, Erstellen inklusive Verwalten von Dienstplänen von Gremien, Gruppierungen und liturgischen Diensten (z.B. Ministranten, Lektoren, Kantoren, Organisten, Zelebranten), Verfassen von Pressemitteilungen, die Erstellung von Zuschussanträgen und Verwendungsnachweisen, selbstständige Entscheidung und/oder Beantragung von Genehmigungen (z.B. Kommune, Polizei).
25)
Schwierige buchhalterische Tätigkeiten sind insbesondere:
  1. Ausführung von Buchungen (Kreditoren, Debitoren, Anlagenbuchhaltung, Darlehensfondsbuchungen, Darlehensbuchungen); Kontieren, Zahlbarmachen,
  2. Ausführung von Jahresabschlussbuchungen nach Weisung,
  3. Selbständiges Einrichten und Verwalten von Personenkonten für Dauer- und Terminbuchungen.
26)
Übergreifende schwierige Aufgaben, die besondere Verantwortung erfordern, sind insbesondere:
  1. Selbständige Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Kassen- und Rechnungswesens,
  2. Bearbeitung (Auswertung und Abstimmung) offener Posten (z. B. Kreditoren, Debitoren, Gehaltskonten, Spenden),
  3. Buchung der Gehälter inkl. Gehaltsdateien einlesen, Gehaltsabwicklungskonten abstimmen und anlegen, Anlage von Rückersatzkonten,
  4. Werksübergreifende Excelbuchungen,
  5. Sollstellung Vertragswesen (z.B. Miete, Pacht, Erbbau),
  6. Anlagenbuchhaltung (z.B. Bewertung, Abschreibungslauf).
27)
Tätigkeiten eines Hauptbuchhalters sind insbesondere:
  1. Selbständige Abstimmungs- und Abgrenzungsarbeiten insbesondere im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten,
  2. Koordinieren und Beaufsichtigen aller laufenden Arbeiten in Buchhaltung und Rechnungswesen (insbesondere Kontoführung, Kontierung, Zahlungsverkehr) in Abstimmung mit dem Verantwortlichen des Rechnungswesens,
  3. „Steuerung“ des ordnungsgemäßen, termingerechten und wirtschaftlichen Zahlungsverkehrs insgesamt,
  4. Klärung grundsätzlicher Buchhaltungssoftware-Anwenderfragen,
  5. Verwalten der Konten beim Darlehensfonds,
  6. Bilanzbuchungen insbesondere Koordination Sonderposten, Rücklagen, Rückstellungen, Einlegerkonten,
  7. Jahresabschlüsse, vor allem Darstellung, Zusammenführung der Rechnungsbereiche, Abstimmen der Haushaltsrechnung, Abklärung offener Posten, Reste, Übertragungen, u. U. im Benehmen mit anweisenden und mittelbewirtschaftenden Fachabteilungen und Dienststellen,
  8. Steuerung E-Banking.
27a)
Tätigkeiten in der Finanzsachbearbeitung, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern, sind insbesondere:
  1. Aufstellen der Baufinanzierung inkl. Finanzbetreuung während des laufenden Bauverfahrens; Verwaltung der Bauprojekte/Miete (Beantragen von Baugenehmigungen und Überwachung der Bauprojekte inklusiver Aussortieren der Rechnungen und inkl. Ausdruck von Reports, Abruf von Finanzmittel, Kostenüberwachung, Verwendungsnachweise),
  2. Berechnung Pflichtrücklagen Mietgebäude/Pfarrhäuser und Bausubstanzerhaltungsrückstellung (BSER),
  3. Empfehlungen zur Steuerung und Mittelverwendung, zur Verwendung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen, Gliederung des Eigenkapitals und Verwendung von Rückstellungen in Regelfällen,
  4. Bereitstellen der Datengrundlage für die Steuer der Kirchengemeinde im Sinne der Abgabenordnung,
  5. Finanzcontrolling Haushaltswesen,
  6. Durchführung einer Kosten-Leistungsrechnung,
  7. Erstellen des Entwurfs der Haushaltsplanung für die Kirchengemeinden oder Bistumseinrichtungen,
  8. Analyse Rechnungsergebnis Kirchengemeinde oder Bistumseinrichtung,
  9. Kommentierung Budgets, Haushaltsergebnis Kirchengemeinde oder Bistumseinrichtung,
  10. Jahresabschluss Haushaltswesen erstellen,
  11. Mahnwesen,
  12. Abrechnen/Verwendungsnachweise für Projekte (Kindergarten u.a.) oder Verwendungsnachweise Bistumseinrichtungen.
27b)
(1) Aufgaben im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind insbesondere:
  1. Bearbeitung von schwierigen Fällen der Baufinanzierung und des Baukostencontrollings,
  2. Empfehlungen zur Steuerung und Mittelverwendung, zur Verwendung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen, Gliederung des Eigenkapitals und Verwendung von Rückstellungen in kritischen Fällen,
  3. Controlling Haushaltswesen,
  4. Lagebericht erstellen, Anhang zur Bilanz erstellen, Bewertung wirtschaftliche Situation,
  5. Liquiditätsmanagement der Kirchengemeinden.
(2) Unter dieses Merkmal fallen auch Mitarbeitende des Kompetenzteams.
28)
Förderlich sind insbesondere folgende Studiengänge:
  • Allgemeine Finanzverwaltung, Public Management und vergleichbare (Diplom-) Studiengänge für den gehobenen nichttechnischer Verwaltungsdienst
  • Betriebswirtschaftslehre
  • Volkswirtschaftslehre
  • Wirtschaftswissenschaften mit Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre.
29)
"Angegebene" Merkmale im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
  1. bei Beamten und Versorgungsempfängern die Besoldungsgruppe, das Besoldungsdienstalter, die Stufe des Familienzuschlags, Namen und Geburtsdaten der Kinder mit Angaben über Anspruch auf Kindergeld, Angaben über Zulagen, Angaben über vermögenswirksame Leistungen,
  2. bei Beschäftigten die Entgeltgruppe, die Stufe, die Kinderzulage, Namen und Geburtsdaten der Kinder mit Angaben über Anspruch auf Kindergeld, die Angaben über Zulagen, die Angaben über vermögenswirksame Leistungen, die Höhe des Beitragszuschusses nach § 257 SGB V, die Beschäftigungszeit.
29a)
Die Prüfung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung und das Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse setzt voraus, dass der Beschäftigte aus tatsächlichen Gegebenheiten oder Lebenssachverhalten (Status des Beschäftigten (z.B. Student), monatliches Entgelt, Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse etc.) eigene Schlüsse zu ziehen hat, um auf diese Weise auch die "Merkmale" für den Bereich der Sozialversicherung, der Zusatzversicherung sowie der Abtretungen und Pfändungen zu ermitteln.
30)
Die Errechnung der Bezüge aufgrund angegebener tatsächlicher Verhältnisse setzt voraus, dass der Beschäftigte aus tatsächlichen Gegebenheiten oder Lebenssachverhalten (Berufsqualifikation, bisher erbrachte berufliche Vordienstzeiten, Familienstand, Kinderzahl etc.) eigene Schlüsse zu ziehen hat, um auf diese Weise zunächst die "Merkmale" im Sinne der Entgeltgruppe 8, Fallgruppe 5.4.1 zu ermitteln und sodann zur Errechnung der Bezüge auszuwerten.
31)
Aufgaben im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind insbesondere:
  1. Entscheidung in schwierigen und komplexen Fällen
  2. Koordination und Organisation der Tätigkeiten im Personalbereich
  3. Führungs- und Leitungsaufgaben im Personalbereich.
32)
Rechtsgebiete in diesem Sinne sind insbesondere:
  • Kirchliches Arbeitsrecht (AVO mit sämtlichen Anlagen),
  • Allgemeines Arbeitsrecht (z.B. Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Pflegezeitgesetz, Kündigungsrecht),
  • Fragen zur „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“,
  • Kirchenbeamtenrecht,
  • Priesterbesoldungs- und Versorgungsrecht,
  • Mitarbeitervertretungsrecht.
32a)
(1) Förderlich sind folgende Studiengänge:
Allgemeine Finanzverwaltung, Public Management und vergleichbare (Diplom-) Studiengänge für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst.
(2) Beschäftigte mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachwirtin/zum Fachwirt mit Schwerpunkt Personal/Personalmanagement oder gleichwertigen oder höherwertigen (Studien-) Abschlüssen mit Inhalten zu Personal/Personalmanagement, die diese Tätigkeit im Geltungsbereich dieser Ordnung drei Jahre ausgeübt haben, werden den Beschäftigten mit förderlicher Hochschulbildung gleichgestellt.
32b)
(1) Förderlich sind insbesondere folgende Studiengänge:
  • Allgemeine Finanzverwaltung, Public Management und vergleichbare (Diplom-) Studiengänge für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
  • Personalmanagement
  • Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Personal/Personalmanagement.
(2) Beschäftigte mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachwirtin/zum Fachwirt mit Schwerpunkt Personal/Personalmanagement oder gleichwertigen oder höherwertigen (Studien-) Abschlüssen mit Inhalten zu Personal/Personalmanagement, die diese Tätigkeit im Geltungsbereich dieser Ordnung drei Jahre ausgeübt haben, werden den Beschäftigten mit förderlicher Hochschulbildung gleichgestellt.
32c)
Förderlich sind insbesondere folgende Studiengänge:
  • Allgemeine Finanzverwaltung, Public Management und (Diplom-) Studiengänge für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst mit vergleichbaren Abschlüssen sowie betriebswirtschaftliche Studiengänge mit vergleichbaren Abschlüssen
  • Sozialmanagement, Pädagogik oder Soziale Arbeit und (Diplom-) Studiengänge in diesen Bereichen mit vergleichbaren Abschlüssen.
Von Satz 1 sind auch abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildungen in den Bereichen des Satzes 1 erfasst.11)
32d)
Kindergartengeschäftsführinnen/Kindergartengeschäftsführer mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachwirtin/zum Fachwirt für Organisation und Führung oder anderen gleichwertigen oder höherwertigen (Studien-) Abschlüssen mit vergleichbaren Inhalten wie beispielsweise Führung und Management, Organisationsentwicklung, Kommunikation, Personalmanagement, Wirtschaft und Recht, die diese Tätigkeit im Geltungsbereich dieser Ordnung drei Jahre ausgeübt haben, werden den Beschäftigten mit förderlicher Hochschulbildung gleichgestellt.
33)
(1) Wirtschafterinnen sind Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und staatlicher Prüfung als Wirtschafterin, die
  1. mit der selbständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oder
  2. mit der selbständigen Erledigung
    von Teilgebieten der Hauswirtschaft
    oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z.B.
    • Aufstellen des Speiseplans,
    • Zubereitung der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals,
    • Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel,
    oder in Teilgebieten der Hauspflege, z.B.
    • Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses,
    • Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel,
    oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z.B.
    • Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche,
    • Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche,
    oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z.B.
    • Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material
    beauftragt sind.
    (2) Beschäftigte, die im Geltungsbereich dieser Ordnung mindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt zu haben, werden für diese Ordnung den Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt.
34)
Entsprechende Tätigkeiten werden ausgeübt, wenn sie der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflege und Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderung von Lebensmitteln oder sonstigen Verbrauchsmitteln, gegebenenfalls einschließlich der Kostenberechnung und der Wirtschaftsbuchführung obliegen.
Die entsprechende Tätigkeit gilt auch dann als erfüllt, wenn eines dieser Teilgebiete von der Hauswirtschaftsleiterin nicht ausgeübt wird.
35)
(1) Unter dieses Merkmal fallen auch Hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Wirtschaftsleiterinnen.
(2) Der Hauswirtschaftsleiterin werden Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung nach sechsjähriger Berufsausübung als Wirtschafterin gleichgestellt.
36)
Beschäftigte, die mindestens sechs Jahre die Tätigkeit als Küchenleiter ausgeübt haben, ohne die geforderte Ausbildung zu haben, werden für diese Regelung den Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung bzw. den Köchinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung gleichgestellt.
37)
Küchenleitung umfasst die verantwortliche selbständige Führung einer Küche; hierzu gehören insbesondere Personaleinteilung, Erstellung des Speiseplanes, Einkauf und Lagerhaltung, Aufsicht über die Zubereitung der Speisen, über die Reinigung von Küche und Speisesaal.
38)
(1) Küchenmeister sind Beschäftigte, die bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Küchenmeister bestanden haben.
(2) Dem Küchenmeister werden gleichgestellt:
  1. Köche mit Abschlussprüfung nach sechsjähriger Berufsausübung als Koch,
  2. Metzger (Fleischer, Schlachter), Bäcker oder Konditoren mit Abschlussprüfung nach achtjähriger Berufsausübung als Koch,
beim Nachweis der Meisterprüfung bereits nach dreijähriger Berufsausübung als Koch.
39)
Die gesamte Leitung des Wirtschaftsbetriebes ist dann übertragen, wenn dem Beschäftigten alle Mitarbeiter aus dem Bereich des Küchenwirtschafts- und Hauswirtschaftsdienstes einschließlich des Hausmeisters durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
40)
Tätigkeit im Sinne dieses Merkmals ist der Einsatz der Tagungstechnik (Präsentationstechnik für Bild und Ton; Tontechnik der Mikrofon- und Lautsprecheranlage in den Sälen und bei der Tonaufzeichnung von Beiträgen zu Dokumentationszwecken).
41)
Die Gebäudefachleute sind bei den Verrechnungsstellen/Gesamtkirchengemeinden angesiedelt. Sie unterstützen die örtlichen verantwortlichen Gremien (Stiftungsrat) und Personen (z.B. Hausmeister, Mesner, örtliche Baubeauftragte) bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die örtlichen kirchlichen Gebäude.
42)
Unter „technischer Ausbildung“ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen.
42a)
Beschäftigte dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 23,01 Euro. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 26 AVO haben. Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des entsprechenden Abschnitts der Entgeltordnung.
43)
Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:
  1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;
  2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.
44)
Ist einem Referenten vorübergehend neben der seiner Eingruppierung zu Grunde liegenden Tätigkeit in erheblichem Umfang ein regionaler oder diözesaner Auftrag übertragen, erhält er eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 3,5 v. H. von Entgeltgruppe 10, Stufe 1. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden.
45)
gestrichen
46)
gestrichen
47)
Die in den folgenden Einrichtungen tätigen Beschäftigten werden der diözesanen Ebene zugeordnet:
  • Referenten in regionalen Einrichtungen, die nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens gefördert werden,
  • Referenten in der Kath. Akademie,
  • Referenten im Institut für Pastorale Bildung,
  • Referenten im Institut für Religionspädagogik,
  • Referenten im Geistlichen Zentrum St. Peter,
  • Referenten im Kath. Sozialen Bildungswerk,
  • Referenten im Erzbischöflichen Seelsorgeamt,
  • Referenten in der Fachakademie für Pastoral und Religionspädagogik.
48)
Zu den Aufgaben im pädagogisch-pastoralen Bereich gehören insbesondere:
  • Angebote für die Bewohner/innen zur kulturellen, politischen und zur Glaubens-Bildung in Zusammenarbeit mit der örtlichen Katholischen Hochschulgemeinde,
  • Gestaltung von liturgischen Elementen (Gebetszeiten, Meditationen, Gottesdienste) in Zusammenarbeit mit der örtlichen Katholischen Hochschulgemeinde.
49)
Neben einem katholisch-theologischen Vollstudium (Dipl. Theol./Mag. Theol.) gelten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals folgende Qualifikationen als theologische Qualifikation:
  • Lizentiat in Theologie,
  • Lehramtsabschluss mit Theologie als Hauptfach,
  • Bachelor Theologische Studien,
  • Diplom/Bachelor Religionspädagogik (FH/FA).
50)
Zu den schwierigen Aufgaben im pädagogisch-pastoralen Bereich gehören insbesondere:
  • Eigenständige Angebote für die Bewohner/innen zur kulturellen, politischen und zur Glaubens-Bildung auf akademischem Niveau,
  • Eigenständige und theologisch reflektierte Gestaltung von liturgischen Elementen (Gebetszeiten, Meditationen, Gottesdienste).
51)
Die Einstufung in diese Entgeltgruppe setzt eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung (Bachelor oder Diplom) insbesondere als Sozialpädagoge, Sozialarbeiter, Heilpädagoge mit staatlicher Anerkennung oder als Religionspädagoge voraus. Gleichgestellt sind Beschäftigte mit einer Ausbildung als Gemeindereferent.
52)
Neben der von der Katholischen Bundesarbeitsgemeinschaft für Beratung e. V. anerkannten Zusatzausbildung zum Ehe- und Familienberater auf der Grundlage der "Ausbildungsordnung zum Ehe-, Familien- und Lebensberater" fällt hierunter auch eine von der Psychologischen Ausbildungsstelle für Ehe- und Familienberatung (PAS) als vergleichbar anerkannte Zusatzausbildung.

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1 ↑ Eine mögliche Gleichstellung von Lehrkräften mit einem Abschluss für das Lehramt an “Grund-, Haupt- und Werkrealschulen” mit Lehrkräften mit dem Abschluss für das Lehramt an “Werkreal-, Haupt- und Realschulen” aufgrund des Erwerbs einer Zusatzqualifikation richtet sich nach den für die Lehrkräfte des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Bestimmungen.