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Ordnung für die Anstellung einer Pfarrhaushälterin1#

vom 30. November 2022

(ABl. 2022, S. 339), geändert am 20. November 2023 (ABl. 2023, S. 382)

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Anstellung und Vergütung

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§ 1
Grundsätzliche Bestimmungen

( 1 ) Die Pfarrhaushälterin ist Angestellte des jeweiligen Priesters. Das Arbeitsverhältnis der Pfarrhaushälterin richtet sich im Rahmen der vertraglichen Absprachen mit dem jeweiligen Priester nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie nach den sonstigen gesetzlichen Regelungen des staatlichen Arbeitsrechts.
( 2 ) Die Vergütung der Pfarrhaushälterin ist eine Übereinkunft zwischen ihr und dem Priester.
( 3 ) Damit der Priester eine Gehaltszulage der Erzdiözese Freiburg zur Vergütung seiner Pfarrhaushälterin erhalten kann, hat er mit der Pfarrhaushälterin eine Vergütung zu vereinbaren. Diese hat sich nach den folgenden Grundsätzen zu bemessen:
  1. Es wird eine Grundvergütung vereinbart, deren Höhe sich nach der Vergütungsgruppe bestimmt, in die die Pfarrhaushälterin eingruppiert ist, und nach der für sie geltenden Stufe der Vergütungstabelle für Pfarrhaushälterinnen. §§ 21 Absatz 1 bis 3, 22 Absatz 1, 3 und 4 und 22a Absatz 1 der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) gelten entsprechend.
  2. Falls der Priester der Pfarrhaushälterin freie Unterkunft gewährt, wird der zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Sachbezugswert2# von der Vergütung einbehalten und der Sachbezug der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterworfen. Falls die Pfarrhaushälterin im Haushalt des Priesters Mahlzeiten einnimmt, einigen sich Priester und Pfarrhaushälterin über eine angemessene Beteiligung der Pfarrhaushälterin an den Verpflegungskosten. Diese darf nicht unterhalb des gesetzlichen Sachbezugswerts für Verpflegung liegen.
  3. Darüber hinaus empfiehlt die Erzdiözese Freiburg dem Priester die Vereinbarung einer monatlichen Zulage mit der Pfarrhaushälterin, um bezogen auf deren Jahresgehalt eine wirtschaftliche Annäherung an eine nach § 25 AVO errechnete Jahressonderzahlung zu erreichen. Die Höhe der monatlichen Zulage beträgt 1/12 des für das jeweilige Kalenderjahr nach § 25 Absatz 2 AVO geltenden Vomhundertsatzes.
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§ 2
Genehmigung

( 1 ) Die Beschäftigung einer Pfarrhaushälterin bedarf der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats.
( 2 ) Die Genehmigung ist formlos zu beantragen. Der Antrag muss den Namen, das Geburtsdatum und die bisherige Lebensstellung der künftigen Pfarrhaushälterin enthalten. Ihm ist ein pfarramtliches Tauf- und Eignungszeugnis beizufügen. Die Pfarrhaushälterin soll mindestens dreißig Jahre alt sein.
( 3 ) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Pfarrhaushälterin mit dem Priester verwandt ist (Mutter, Schwester oder Tante). In diesem Fall ist die Anstellung dem Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen.
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Zulage zur Vergütung des Priesters

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§ 3
Gewährung einer Zulage zum Gehalt des Priesters

( 1 ) Über die Gewährung einer Gehaltszulage zur Vergütung des Priesters und die Festsetzung von deren Höhe entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 2 ) Die Erzdiözese Freiburg gewährt dem Priester eine Gehaltszulage zur Vergütung einer Pfarrhaushälterin, wenn und solange
  1. die Genehmigung zur Beschäftigung der Pfarrhaushälterin erteilt ist oder als erteilt gilt,
  2. die Vergütung der Pfarrhaushälterin nach den Vergütungsgruppen 01, 02, 03 oder 04 der Vergütungstabelle für Pfarrhaushälterinnen gewährt wird,
  3. die Pfarrhaushälterin den Haushalt eines Priesters oder einer Priestergemeinschaft im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses versorgt und
  4. die Vergütungszahlung über die Gehaltsverrechnungsstelle für Pfarrhaushälterinnen (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg) vorgenommen wird.
( 3 ) Eine Zulage zu einer Vergütung entsprechend Vergütungsgruppe 01 kann nur gewährt werden, wenn die Pfarrhaushälterin
  1. eine dem Beruf dienliche Ausbildung hat und wenigstens drei Jahre als Pfarrhaushälterin tätig ist oder
  2. vor ihrem Dienstbeginn eine höher vergütete Arbeitsstelle (Bruttolohn) innehatte oder
  3. mindestens 15 Jahre im Dienst ist.
( 4 ) Vereinbart ein Priester mit seiner Haushälterin eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 01, ohne dass die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind, wird nur eine Zulage zum Gehalt des Priesters nach Vergütungsgruppe 02 gewährt.
( 5 ) Vereinbart der Priester mit seiner Haushälterin eine höhere Vergütung als nach Vergütungsgruppe 01, wird die Zulage der Erzdiözese Freiburg maximal nach Vergütungsgruppe 01 gewährt. Absatz 4 gilt entsprechend.
( 6 ) Die Zahlung der Zulage wird ab dem Zeitpunkt eingestellt, ab dem die Pfarrhaushälterin Altersrente oder Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezieht. Setzen der Priester und die Pfarrhaushälterin das Arbeitsverhältnis ausnahmsweise fort, entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat im Einzelfall nach billigem Ermessen über die Gewährung und die Höhe der Zulage zu deren Vergütung.
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§ 4
Höhe der Zulage zum Gehalt des Priesters

( 1 ) Die Zulage der Erzdiözese Freiburg zum Gehalt des Priesters errechnet sich aus der vereinbarten Vergütung der Pfarrhaushälterin einschließlich des sozialversicherungsrechtlichen Sachbezugs sowie des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Gewährt der Priester der Pfarrhaushälterin eine Zulage nach § 1 Absatz 3 Ziffer 3, wird diese in die Berechnung des Zuschusses einbezogen.
( 2 ) Die Höhe der Gehaltszulage bemisst sich nach dem Auftrag, den der Priester für die Erzdiözese Freiburg wahrnimmt.
( 3 ) Die nachfolgend genannten Priester erhalten eine Zulage in Höhe von 70 v. H. der vereinbarten Vergütung mit der Haushälterin:
  1. Priester im aktiven Dienst der Erzdiözese Freiburg, die in der territorialen oder kategorialen Seelsorge eingesetzt sind,
  2. geistliche Religionslehrer sowie Hochschulprofessoren, soweit sie für die Seelsorge in der Erzdiözese Freiburg einen Auftrag haben,
  3. Priester der Erzdiözese Freiburg im Ruhestand, soweit sie für die Seelsorge in der Erzdiözese Freiburg einen Auftrag haben.
( 4 ) Priester der Erzdiözese Freiburg im Ruhestand, die keinen Auftrag für die Seelsorge wahrnehmen, und Priester, bei denen die Zulage der Erzdiözese Freiburg keine Lohn- oder Einkommensteuerpflicht auslöst, erhalten eine Zulage in Höhe von 40 v. H. der vereinbarten Vergütung mit der Haushälterin.
( 5 ) Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können auch die Priester der Erzdiözese Freiburg, die ihre Besoldung nicht von der Bistumskasse erhalten, nach Ermessen des Erzbischöflichen Ordinariats eine Zulage zur Vergütung ihrer Pfarrhaushälterin erhalten.
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§ 5
Antragstellung

( 1 ) Die Gewährung einer Zulage sowie die Auszahlung der Vergütung der Pfarrhaushälterin über die Gehaltsverrechnungsstelle für Pfarrhaushälterinnen bedarf eines Antrages. Dem dafür vorgesehenen Formular sind die gesetzlich erforderlichen Nachweise beizufügen. Alle An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung und ggf. Zusatzversorgung werden durch die Gehaltsverrechnungsstelle vorgenommen. Ebenso werden die Beiträge zu diesen Versicherungen sowie die Lohn- und Kirchensteuer von der Gehaltsverrechnungsstelle einbehalten und abgeführt.
( 2 ) Vereinbart ein Priester mit seiner Pfarrhaushälterin ein Entgelt entsprechend der Vergütungsgruppe 01 und beantragt er hierfür die Zulage der Erzdiözese Freiburg, hat er dem Antrag einen Nachweis über das Bestehen der in § 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen beizufügen.
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Sonstige Regelungen

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§ 6
Unfallversicherung

Die Pfarrhaushälterin ist gegen Unfall gemäß SGB VII gesetzlich zu versichern. Die Anmeldung ist formlos vom anstellenden Priester bei der Unfallkasse Baden-Württemberg vorzunehmen.
Dies ist in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe:
Unfallkasse Baden-Württemberg, Waldhornplatz 1, 76131 Karlsruhe und
in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen:
Unfallkasse Baden-Württemberg, Augsburger Straße 700, 70329 Stuttgart.
Bei Versetzungen ist der Wechsel der Zuständigkeit zu beachten.
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§ 7
Auswirkung der Anstellung auf die Vergütung des Priesters

Bei Beschäftigung einer Pfarrhaushälterin und Gewährung einer Vergütung gemäß dieser Ordnung wird die Besoldung des Priesters, der die Stufe 6 noch nicht erreicht hat, gemäß § 9 Absatz 5 Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung (PrBesO) nach der Stufe 6 berechnet. Er bleibt in dieser Stufe stehen, bis er aufgrund seiner Erfahrungszeit die Stufe 7 erreicht.
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§ 8
Beschäftigungsende und Einmalzahlung bei Tod des Pfarrers

Der Priester vereinbart mit der Pfarrhaushälterin eine automatische Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für den Fall sowie zum Zeitpunkt seines Todes. Endet das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Priester und dessen Pfarrhaushälterin durch den Tod des Priesters und wurde dem Priester bis zu diesem Zeitpunkt eine Zulage nach § 3 gewährt, erhält dessen Pfarrhaushälterin von der Erzdiözese Freiburg die Zahlung der drei vorangegangenen Monatsgehälter als Einmalzahlung – höchstens bis zur obersten Vergütungsstufe der Vergütungstabelle für Pfarrhaushälterinnen – ausbezahlt. Soweit das Beschäftigungsverhältnis auch aus Gründen, die nicht im Tod des Priesters begründet sind, vor Ablauf von drei Monaten nach dem Todestag ohnehin geendet hätte, reduziert sich die Einmalzahlung entsprechend.
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§ 9
Übergangsregelung

Falls es im Einzelfall bei einer Pfarrhaushälterin durch die neue Vergütungstabelle gegenüber der bisherigen Vergütungsordnung zu einer Verringerung der monatlichen Vergütung kommt, wird diese durch eine Überleitungszulage in voller Höher ausgeglichen. Die Überleitungszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der Vergütung nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung um den Erhöhungsbetrag.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Zugleich werden die Richtlinien für die Anstellung einer Pfarrhaushälterin und für die Gewährung eines Zuschusses zu deren Vergütung vom 27. Juni 2013 (ABl. S. 115 ff.), geändert am 16. November 2015 (ABl. S. 231), zuletzt geändert am 23. November 2020 (ABl. S. 537 f.), außer Kraft gesetzt.
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Anlage

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Vergütungstabelle für Pfarrhaushälterinnen

Die Entgelttabelle in Ziffer I der Anlage 2 zur Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg findet in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend Anwendung.
Es entspricht dabei der
- Vergütungsgruppe 01 die Entgeltgruppe 5
- Vergütungsgruppe 02 die Entgeltgruppe 4
- Vergütungsgruppe 03 die Entgeltgruppe 3
- Vergütungsgruppe 04 die Entgeltgruppe 2
Stand Januar 2023 gilt:
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
VG 01
2.547,60
2.757,73
2.876,79
2.989,89
3.080,89
3.142,28
VG 02
2.432,59
2.644,64
2.793,45
2.876,79
2.960,14
3.013,70
VG 03
2.401,55
2.608,91
2.668,44
2.763,68
2.841,07
2.906,55
VG 04
2.240,12
2.436,27
2.495,81
2.555,33
2.692,24
2.835,13

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1 ↑ Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten – wo es sachlogisch möglich ist – gleichermaßen für alle Geschlechter.
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2 ↑ Der amtliche Sachbezugswert für freie Unterkunft wird – in der Regel jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu – mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgesetzt und veröffentlicht. Der amtliche Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt für das Kalenderjahr 2023 monatlich 265,00 €.