Erzbistum Freiburg
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##Satzung der
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
##§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Nr. 3Freiburg im Breisgau, den 5. März 2025
Hirtenbrief des Erzbischofs
Nr. 48Fastenhirtenbrief 2025
Diesem Amtsblatt ist als Beilage der Fastenhirtenbrief 2025 des Herrn Erzbischofs Stephan Burger beigefügt. Der Hirtenbrief ist am 1. Fastensonntag, 9. März 2025, in allen Gottesdiensten (einschließlich der Vorabendmesse) zu verlesen. Sperrfrist für Presse, Rundfunk und Fernsehen: Samstag, 8. März 2025, 18:00 Uhr.
Der Fastenhirtenbrief kann auf unserem Internetportal nach der Sperrfrist unter folgendem Link als Datei abgerufen werden: www.ebfr.de/fastenhirtenbrief_2025.
Heiliger Stuhl
Nr. 49Botschaft von Papst
Franziskus zur Fastenzeit 2025
Franziskus zur Fastenzeit 2025
Gehen wir gemeinsam in Hoffnung
Liebe Brüder und Schwestern!
Mit dem Bußsymbol der Asche auf dem Haupt beginnen wir im Glauben und in der Hoffnung den jährlichen Pilgerweg der Fastenzeit. Die Kirche, Mutter und Lehrerin, lädt uns ein, unsere Herzen zu bereiten und uns für Gottes Gnade zu öffnen, damit wir mit großer Freude den österlichen Triumph Christi, des Herrn, über Sünde und Tod feiern und mit dem heiligen Paulus rufen können: »Verschlungen ist der Tod vom Sieg. Tod, wo ist dein Sieg? Tod, wo ist dein Stachel?« (1 Kor 15,54-55). Denn der gestorbene und auferstandene Jesus Christus ist das Zentrum unseres Glaubens und der Garant für unsere Hoffnung auf die große Verheißung des Vaters, die in ihm, seinem geliebten Sohn, bereits verwirklicht ist: das ewige Leben (vgl. Joh 10,28; 17,3)
Vgl. Enzyklika Dilexit nos (24. Oktober 2024), 220.
1.In dieser Fastenzeit, die zudem von der Gnade des Jubiläumsjahres bereichert wird, möchte ich euch einige Gedanken darüber vorlegen, was es bedeutet, gemeinsam auf dem Weg der Hoffnung zu sein und die Aufrufe zur Umkehr erschließen, die Gottes Barmherzigkeit an uns alle richtet, als Einzelne und als Gemeinschaft.
An erster Stelle: Gehen. Das Motto des Heiligen Jahres „Pilger der Hoffnung“ erinnert uns an die lange Reise des Volkes Israel in das Gelobte Land, von der das Buch Exodus erzählt: an den schwierigen Weg von der Sklaverei in die Freiheit, gewollt und geführt vom Herrn, der sein Volk liebt und ihm immer treu ist. Und wir können uns nicht an den biblischen Exodus erinnern, ohne dabei an die vielen Brüder und Schwestern zu denken, die heute aus Situationen von Elend und Gewalt fliehen und auf der Suche nach einem besseren Leben für sich und ihre Lieben sind. Daraus ergibt sich ein erster Ruf zur Umkehr, denn wir alle sind Pilger auf dem Weg unseres Lebens, aber jeder von uns kann sich fragen: Was bedeutet das für mich? Bin ich wirklich auf einem Weg oder bin ich eher gelähmt, statisch, voller Angst und Hoffnungslosigkeit oder bleibe ich in meiner Komfortzone? Suche ich Wege der Befreiung aus sündigen und unwürdigen Zuständen? Es wäre eine gute Übung für die Fastenzeit, sich mit der konkreten Realität eines Migranten oder Pilgers zu befassen und sich darauf einzulassen, um herauszufinden, was Gott von uns verlangt, damit wir besser auf das Haus des Vaters zugehen können. Dies ist eine gute „Prüfung“ für den, der auf dem Weg ist.
Zweitens: Wir wollen diesen Weg gemeinsam gehen. Gemeinsam zu gehen, synodal zu sein, das ist die Berufung der Kirche2. Die Christen sind dazu gerufen, gemeinsam zu gehen, niemals Einzelgänger zu sein. Der Heilige Geist drängt uns, aus uns selbst herauszugehen, um auf Gott und unsere Brüder und Schwestern zuzugehen, und uns niemals in uns selbst zu verschließen
Vgl. ebd.
3. Zusammen gehen bedeutet, ausgehend von unserer gemeinsamen Würde als Kinder Gottes (vgl. Gal 3,26-28) an der Einheit zu weben; es bedeutet, Seite an Seite zu gehen, ohne den anderen mit Füßen zu treten oder zu überwältigen, ohne Neid oder Heuchelei zu hegen, ohne dass jemand zurückbleibt oder sich ausgeschlossen fühlt. Lasst uns in dieselbe Richtung gehen, auf dasselbe Ziel zu, indem wir einander mit Liebe und Geduld zuhören.In dieser Fastenzeit fordert Gott uns auf, zu prüfen, ob wir in unserem Leben, in unseren Familien, an unseren Arbeitsplätzen, in unseren Pfarreien oder Ordensgemeinschaften in der Lage sind, gemeinsam mit den anderen zu gehen, zuzuhören und die Versuchung zu überwinden, uns in unserer Selbstbezogenheit zu verschanzen und nur auf unsere eigenen Bedürfnisse zu achten. Fragen wir uns vor dem Herrn, ob wir in der Lage sind, als Bischöfe, Priester, Gottgeweihte und Laien im Dienst am Reich Gottes zusammenzuarbeiten; ob wir denen, die zu uns kommen, und denen, die weit weg sind, mit einer einladenden Haltung, die sich in konkreten Gesten äußert, begegnen; ob wir den Menschen das Gefühl geben, Teil der Gemeinschaft zu sein, oder ob wir sie am Rande stehen lassen
Vgl. ebd.
4. Dies ist ein zweiter Aufruf: Bekehrung zur Synodalität.Drittens: Lasst uns diesen Weg gemeinsam in der Hoffnung auf eine Verheißung gehen. Möge die Hoffnung, die nicht zugrunde gehen lässt (vgl. Röm 5,5), die zentrale Botschaft des Heiligen Jahres
Vgl. Bulle Spes non confundit, 1.
5, uns als Horizont auf dem Weg der Fastenzeit zum Ostersieg dienen. Wie uns Papst Benedikt XVI. in der Enzyklika Spe salvi lehrte, braucht der Mensch »die unbedingte Liebe. Er braucht jene Gewissheit, die ihn sagen lässt: „Weder Tod noch Leben, weder Engel noch Mächte, weder Gegenwärtiges noch Zukünftiges, weder Gewalten der Höhe oder Tiefe noch irgendeine andere Kreatur können uns scheiden von der Liebe Gottes, die in Christus Jesus ist, unserem Herrn“ (Röm 8,38-39)«Enzyklika Spe salvi (30. November 2007), 26.
6. Jesus, unsere Liebe und unsere Hoffnung, ist auferstandenVgl. Ostersequenz.
7 und er lebt und herrscht in Herrlichkeit. Der Tod ist verwandelt worden in einen Sieg, und darin liegt der Glaube und die große Hoffnung der Christen: in der Auferstehung Christi!Das ist der dritte Aufruf zur Umkehr: der zur Hoffnung, zum Vertrauen auf Gott und auf seine große Verheißung, das ewige Leben. Wir müssen uns fragen: Bin ich in meinem Inneren davon überzeugt, dass Gott mir meine Sünden vergibt? Oder tue ich so, als könnte ich mich selbst retten? Verlange ich nach dem Heil und bitte ich Gott um Hilfe, um es anzunehmen? Lebe ich in konkreter Weise die Hoffnung, die mir hilft, die Ereignisse der Geschichte zu verstehen und die mich antreibt, mich für Gerechtigkeit, Geschwisterlichkeit und das gemeinsame Haus einzusetzen, darauf bedacht, dass niemand zurückgelassen wird?
Schwestern und Brüder, dank der Liebe Gottes in Jesus Christus stehen wir fest in der Hoffnung, die nicht zugrunde gehen lässt (vgl. Röm 5,5). Die Hoffnung ist der „Anker der Seele“, sicher und unerschütterlich
Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 1820.
8. In dieser Hoffnung betet die Kirche, dass »alle Menschen gerettet werden« ( 1 Tim 2,4), und erwartet, in der Herrlichkeit des Himmels mit Christus, ihrem Bräutigam, vereint zu sein. Die heilige Theresia von Jesus drückt es so aus: »Hoffe, meine Seele, hoffe. Du weißt nicht den Tag und die Stunde. Wache aufmerksam. Alles geht rasch vorbei, obwohl deine Ungeduld das, was sicher ist, zweifelhaft und eine recht kurze Zeit lang macht« ( Excl. 15, 3).Ebd., 1821.
9Möge die Jungfrau Maria, die Mutter der Hoffnung, unsere Fürsprecherin sein und uns auf unserem Weg durch die Fastenzeit begleiten.
Rom, Sankt Johannes im Lateran, am 6. Februar 2025, Gedenktag des heiligen Paul Miki und seiner Gefährten, japanische Märtyrer.
FRANZISKUS
Deutsche Bischofskonferenz
Nr. 50Aufruf der deutschen Bischöfe
zur Fastenaktion Misereor 2025
zur Fastenaktion Misereor 2025
Liebe Schwestern und Brüder, liebe Gemeinde,
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Mit diesen Worten beginnt Artikel 1 des Grundgesetzes. Jedem Menschen ist diese Würde gegeben, niemand muss sie sich verdienen, niemand kann sie verlieren. Für uns Christen gründet die Würde darin, dass Gott jeden Menschen als sein Ebenbild geschaffen hat. Sie ist Ausdruck seiner Liebe zu allen Menschen.
Doch an vielen Orten dieser Welt müssen Menschen für ihre Würde kämpfen. Darauf macht uns die diesjährige Misereor-Fastenaktion aufmerksam. Unter dem Leitwort „Auf die Würde. Fertig. Los!“ stellt sie eine tamilische Minderheit in Sri Lanka in den Mittelpunkt, deren Vorfahren in der Kolonialzeit als Teepflücker aus Indien geholt und wie Sklaven behandelt wurden. Bis heute ist ihre Lebenssituation äußerst prekär: Die meisten von ihnen sind immer noch als Plantagenarbeiter im Hochland von Sri Lanka tätig, sie werden sozial benachteiligt und politisch diskriminiert. Die Misereor-Partnerorganisation Caritas Sri Lanka verhilft ihnen zu ihren Rechten, kämpft um eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen und eröffnet ihren Kindern und Jugendlichen Bildungsmöglichkeiten.
Die Würde des Menschen ist unantastbar: Lassen Sie uns gemeinsam mit Misereor und seinen Partnerorganisationen dafür sorgen, dass dieser Satz für alle Menschen Wirklichkeit wird!
Setzen Sie am kommenden Sonntag bei der Misereor-Kollekte ein Zeichen gelebter Solidarität und Nächstenliebe, ganz im Sinne des Leitworts der Misereor-Fastenaktion: „Auf die Würde. Fertig. Los!“
Für das Erzbistum Freiburg |
Erzbischof Stephan Burger |
Dieser Aufruf zur Fastenaktion Misereor 2025 wurde am 26. September 2024 von der Deutschen Bischofskonferenz in Fulda verabschiedet und soll am 4. Fastensonntag, dem 30. März 2025, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden zudem in geeigneter anderer Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte am 5. Fastensonntag, dem 6. April 2025, ist ausschließlich für das Bischöfliche Hilfswerk Misereor e.V. bestimmt.
Nr. 51Aufruf der deutschen Bischöfe
zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land
(Palmsonntagskollekte 2025)
zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land
(Palmsonntagskollekte 2025)
Liebe Schwestern und Brüder, liebe Gemeinde,
wie in jedem Jahr ist die Kollekte am Palmsonntag für die Christen im Heiligen Land bestimmt. Insbesondere seit dem 7. Oktober 2023 haben Terror und Krieg dort vielen Menschen den Tod gebracht; Angst und Hass machen ein Zusammenleben unmöglich. Die Gräben scheinen unüberbrückbar, jede Perspektive auf Dialog und Verständigung utopisch.
Und doch gibt es Menschen, die aufeinander zugehen und dabei religiöse, ethnische und nationale Grenzen überwinden. Es sind Christen, Juden und Muslime, die sich trotz aller Widerstände als Brückenbauer für Verständigung und Versöhnung engagieren. Im zwischenmenschlichen und interreligiösen Dialog setzen sie sich dafür ein, dass ein gesellschaftliches Miteinander wieder möglich wird.
„Schritt für Schritt. Aufeinander zugehen“ – so lautet das Motto über der diesjährigen Palmsonntagskollekte. Mit ihr unterstützen wir Projekte und Initiativen des Deutschen Vereins vom Heiligen Lande und der Franziskaner im Heiligen Land, insbesondere auch im Bereich der Dialog- und Versöhnungsarbeit. Mit unserer Hilfe wollen und können wir dort den Frieden fördern, wo die Gewalt so viele Wunden gerissen und Trauer hinterlassen hat.
Wir Bischöfe bitten Sie ganz herzlich um Ihre Anteilnahme, um Ihr Gebet und auch um Ihre Spende für die Menschen im Heiligen Land.
Für das Erzbistum Freiburg |
Erzbischof Stephan Burger |
Der vorstehende Aufruf zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land wurde am 26. September 2024 von der Deutschen Bischofskonferenz in Fulda verabschiedet und soll in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die Kollekte, die am Palmsonntag, dem 13. April 2025, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) gehalten wird, ist ausschließlich für die Unterstützung der Christen im Heiligen Land durch den Deutschen Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes der Deutschen Franziskanerprovinz bestimmt.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 19/2024). Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die bei den Kollekten eingenommenen Mittel vollständig an die Erzdiözese Freiburg abzuführen. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder (z. B. für Partnerschaftsprojekte) ist nicht zulässig. Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es den Gemeindemitgliedern mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt gegeben werden.
Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Das Generalsekretariat des Deutschen Vereins vom Heiligen Lande, Steinfelder Gasse 17, 50670 Köln, Telefon: 0221 9950650, palmsonntagskollekte@dvhl.de, wird an die Pfarrgemeinden Plakate für den Aushang und Textvorschläge für die Ankündigung der Kollekte versenden.
Weitere Informationen unter www.dvhl.de/palmsonntagskollekte.
Die Seelsorger werden gebeten, auch die Mitgliedschaft im Deutschen Verein vom Heiligen Lande zu empfehlen.
Erzbischof
Nr. 52Verordnung zur Änderung der Ordnung
für die Anstellung einer Pfarrhaushälterin
für die Anstellung einer Pfarrhaushälterin
- Die Anlage zur Ordnung für die Anstellung einer Pfarrhaushälterin vom 30. November 2022 (ABl. S. 339), zuletzt geändert am 29. November 2024 (ABl. S. 371) wird durch die folgende Anlage ersetzt:AnlageVergütungstabelle für PfarrhaushälterinnenDie Entgelttabelle in Ziffer I der Anlage 2 zur Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg findet in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend Anwendung.Es entspricht dabei der
- Vergütungsgruppe 01 die Entgeltgruppe 5
- Vergütungsgruppe 02 die Entgeltgruppe 4
- Vergütungsgruppe 03 die Entgeltgruppe 3
- Vergütungsgruppe 04 die Entgeltgruppe 2
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6VG 012.973,973.201,873.330,993.453,663.552,343.618,92VG 022.849,243.079,223.240,613.330,993.421,393.479,47VG 032.815,573.040,473.105,033.208,323.292,253.363,27VG 042.642,842.853,242.917,802.982,363.130,843.285,81 - Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 15. Januar 2025 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 53Änderung der Stiftungssatzung
der Gemeinschaftsstiftung der Erzdiözese Freiburg
mit Sitz in Freiburg, Stiftung des öffentlichen Rechts
##der Gemeinschaftsstiftung der Erzdiözese Freiburg
mit Sitz in Freiburg, Stiftung des öffentlichen Rechts
Herr Erzbischof hat nach erfolgter Beratung und Anhörung des Aufsichtsrates, des Rechnungshofes für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates am 12. Dezember 2024 und des Konsultorenkollegiums am 20. November 2024 die Stiftungssatzung der Gemeinschaftsstiftung für die Erzdiözese Freiburg neu gefasst. Auf Antrag der kirchlichen Stiftungsbehörde vom 17. Dezember 2024, Az.: J - 75.34#1[60] 2024/100956, hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Verfügung vom 24. Januar 2025, Az.: KMRA-0562.3-25/3/2, die Änderung der Stiftungssatzung der Gemeinschaftsstiftung für die Erzdiözese Freiburg in der Fassung vom 17. Dezember 2024 genehmigt. Mit der Genehmigung ist die Satzungsänderung im staatlichen Rechtskreis wirksam und tritt zum 1. April 2025 in Kraft.
Die geänderte Satzung wird nachfolgend bekannt gemacht:
#Satzung der
Gemeinschaftsstiftung der Erzdiözese Freiburg
#Präambel
Die Gemeinschaftsstiftung der Erzdiözese Freiburg ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie ist durch Stiftungsakt des Erzbischofs von Freiburg am 7. Mai 2010 errichtet worden (ABl. 2010, S. 391). Die Anerkennung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts erfolgte durch Urkunde vom 2. Juli 2010.
Am 19. Juni 2019 hat Erzbischof Stephan Burger die Stiftungssatzung neu gefasst, die vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Verfügung vom 12. September 2022, Az.: RA-0562.3-25, genehmigt wurde.
#§ 1
Name und Sitz
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „Gemeinschaftsstiftung der Erzdiözese Freiburg“.
(
2
)
Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.
#§ 2
Rechtsform
(
1
)
1 Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gemäß cann. 1303 § 1 Nummer 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbsatz 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet. 2 Sie unterliegt gemäß can. 1257 § 1 CIC den kanonischen Vorschriften über das Kirchenvermögen.
(
2
)
Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Nummer 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg.
#§ 3
Stiftungszweck
(
1
)
Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Unterstützung der Erzdiözese Freiburg und ihrer Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Dekanate, Dekanatsverbände, kirchlichen Stiftungen und sonstigen kirchlichen Rechtsträger bei der Verfolgung ihrer kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke.
(
2
)
Die Stiftung fördert das kirchliche Stiftungswesen in der Erzdiözese, indem sie die Trägerschaft für unselbstständige Stiftungen (Treuhandstiftungen) und Zustiftungen (Stiftungsfonds) übernimmt, die von Stifterinnen und Stiftern mit besonderen Zwecken und gegebenenfalls eigenen Organen bei der Stiftung der Erzdiözese errichtet sind oder werden.
(
3
)
1 Die Stiftung hat insbesondere den Zweck,
- Stiftungsfonds für weitere Bereiche der kirchlichen Arbeit zu errichten;
- Stifterinnen und Stifter bei der Errichtung kirchlicher Stiftungen in der Erzdiözese zu beraten und zu unterstützen;
- Werbung für die Stiftungen der in § 3 Absatz 1 genannten Institutionen zu machen und deren Bemühungen um die Beschaffung von Mitteln zu unterstützen. 2 Dabei soll wo immer möglich ein Wettbewerb um Mittel vermieden werden.
(
4
)
Die Stiftung kann selbstständige und unselbstständige kirchliche Stiftungen in der Erzdiözese Freiburg unterstützen oder auf Antrag der Stiftungen oder der Stiftenden Verwaltungsgeschäfte übernehmen.
(
5
)
Es werden nach Absatz 3 Nummer 1 folgende allgemeine Stiftungsfonds errichtet:
- Bildungsfonds zur Unterstützung und Förderung des katholischen Bildungswesens in der Erzdiözese Freiburg;
- Jugendfonds zur Unterstützung und Förderung der Aufgaben der Jugendpastoral in der Erzdiözese Freiburg;
- Familienfonds zur Unterstützung und Förderung der Aufgaben der Familienpastoral in der Erzdiözese Freiburg;
- Weltkirchenfonds zur Unterstützung und Förderung des weltkirchlichen Engagements der Erzdiözese Freiburg.
(
6
)
Unmittelbar gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche bestehen nicht.
#§ 4
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Stammvermögen, Stiftungsvermögen und Vermögenstrennung
(
1
)
Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Dekret über die Zuweisung von Stammvermögen (patrimonium stabile) – Diözesanebene – in seiner jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
Die Stiftung ist mit dem aus der Urkunde vom 7. Mai 2010 ersichtlichen Grundstock ausgestattet.
(
3
)
Das Vermögen der Treuhandstiftungen ist getrennt vom Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen nachzuweisen.
#§ 6
Organe
(
1
)
1 Organe der Stiftung sind entsprechend cann. 1279 § 1, 1280 CIC:
- der Stiftungsvorstand und
- der Aufsichtsrat.
2 Alle Organe der Stiftung arbeiten vertrauensvoll zusammen.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Organe sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten, Tatsachen und Informationen sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Stiftung verpflichtet. 2 Dies gilt nicht, soweit sie diese im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihrer Tätigkeit offenbaren müssen oder gegenüber dem Ordinarius von Freiburg. 3 Diese Pflicht besteht nach dem Ende der Organmitgliedschaft fort. 4 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
#§ 7
Hinderungsgründe, Befangenheit
(
1
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes dürfen nicht zugleich Mitglieder des Aufsichtsrates sein. 2 Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, frühere Ehegatten, Verlobte und durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad nach bürgerlichem Recht verbundene Personen können nicht gleichzeitig den Organen der Stiftung angehören.
(
2
)
Eine Person, welche als Mitglied des Stiftungsvorstandes oder Aufsichtsrates zu einer Entscheidung berufen ist (verantwortliche Person), darf die Entscheidung nicht vornehmen beziehungsweise an der Beratung und Abstimmung hierzu nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung der verantwortlichen Person selbst, deren Ehegatten, dem Lebenspartner nach § 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, einer durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verbundenen anderen Person oder eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(
3
)
1 Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes oder des Aufsichtsrates ist im Rahmen seines Handelns nach dieser Satzung jederzeit verpflichtet, das Vorliegen einer Befangenheit im konkreten Fall sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls unverzüglich offenzulegen. 2 Ob die Voraussetzungen einer Befangenheit nach Absatz 4 vorliegen, entscheidet unverzüglich
- im Fall des Aufsichtsrates das Organ selbst ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds, wobei die Sitzung verlassen muss, wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf;
- im Fall des Stiftungsvorstandes bei Zweifeln über das Vorliegen einer Befangenheit der Ordinarius.
3 Satz 2 gilt auch, wenn eine Befangenheit einer verantwortlichen Person begründende Tatsachen dem jeweiligen Organ von anderen Personen mitgeteilt werden.
#§ 8
Stiftungsvorstand
(
1
)
1 Der Stiftungsvorstand ist Verwalter der Stiftung entsprechend can. 1279 § 1 CIC. 2 Er besteht aus zwei Personen, die der erzbischöflichen Kurie angehören müssen.
(
2
)
1 Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Er hat gemäß § 84 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten die Stiftung gemeinschaftlich.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Ordinarius für fünf Jahre bestellt, Wiederbestellungen sind zulässig. 2 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen der Römisch-katholischen Kirche angehören sowie über die für die Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung verfügen, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen erfahren sein und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen.
(
4
)
1 Der Ordinarius soll den Stiftungsvorstand nur aus schwerwiegendem Grund, kann ihn jedoch jederzeit abberufen. 2 Dessen unbeschadet bleibt das Eingriffsrecht des Ordinarius gemäß can. 1279 § 1 CIC bestehen. 3 Im Falle der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitglieds des Stiftungsvorstandes erfolgt die Bestellung eines neuen Mitglieds für die Amtszeit nach Absatz 3 Satz 1. 4 Im Falle einer Bestellung nach Satz 3 steht dem anderen Mitglied des Stiftungsvorstandes ein Antragsrecht auf seine Wiederbestellung zum gleichen Zeitpunkt zu.
(
5
)
1 Der Stiftungsvorstand kann Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung erteilen. 2 Die Erteilung von Generalvollmachten und unwiderruflichen Vollmachten ist nicht zulässig. 3 In der Regel sind Vollmachten als gemeinschaftliche Vollmachten zu erteilen. 4 Ausnahmen von Satz 3 bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates und sind der kirchlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen.
(
6
)
Die Entscheidung über die Bestellung zum Vorsitzenden Stiftungsvorstand obliegt dem Ordinarius.
(
7
)
1 Beschlüsse des Stiftungsvorstandes können nur einstimmig gefasst werden. 2 Können sich die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nicht binnen angemessener Zeit auf ein gemeinsames Vorgehen einigen, verfügt der Ordinarius die erforderliche Maßnahme. 3 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(
8
)
Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform abgegeben worden sind.
(
9
)
1 Wirtschaftsplan und Jahresabschluss mit Lagebericht werden vom Stiftungsvorstand erstellt und bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsrates. 2 Nach Erteilung der Genehmigung sind sie durch den Stiftungsvorstand dem Ordinarius vorzulegen, der sie gemäß can. 1287 § 1 CIC zur Prüfung an den Diözesanvermögensverwaltungsrat weiterzugeben hat. 3 Ebenso sind sie der kirchlichen Stiftungsbehörde und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg vorzulegen.
#§ 9
Aufsichtsrat
(
1
)
1 Der Aufsichtsrat wird vom Ordinarius berufen und besteht aus acht Mitgliedern:
- sechs Personen, die über die für die Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung verfügen, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen erfahren sind und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen,
- zwei Priester.
2 Bei der Berufung ist der Ordinarius frei. Ist die Berufung eines Priesters nach Satz 1 Nummer 2 nicht möglich, kann ein siebtes oder achtes Mitglied nach Satz 1 Nummer 1 berufen werden.
(
2
)
Mitglied des Aufsichtsrates kann nicht sein, wer
- in den letzten zwei Jahren Mitglied des Stiftungsvorstandes war,
- für die Stiftung selbst oder die „Stiftungen der Erzdiözese Freiburg – Verwaltung“ des Erzbischöflichen Ordinariats, insbesondere in der Vermögens- oder Immobilienverwaltung, tätig ist oder in den letzten zwei Jahren tätig war,
- mit der kirchlichen Vermögensverwaltungsaufsicht betraut ist.
(
3
)
1 Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. 2 Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates nach der Berufung der Mitglieder und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrates.
(
4
)
1 Eine direkte Wiederberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates ist einmalig möglich. 2 Nach Ablauf der zweiten Amtszeit muss ein Aufsichtsratsmitglied mindestens eine reguläre Amtszeit aussetzen, bevor die Person wieder für maximal zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden dem Aufsichtsrat angehören darf. 3 Soweit im Rahmen der Neuberufung alle acht Mitglieder nach Satz 2 eine reguläre Amtszeit aussetzen müssten, kann abweichend von Satz 1 und 2 für bis zu zwei Aufsichtsratsmitglieder eine zweite unmittelbare Wiederberufung erfolgen. 4 Nach Ablauf dieser Amtszeit gilt Satz 2 entsprechend.
(
5
)
1 Der Aufsichtsrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Die Wahl ist der kirchlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen.
(
6
)
1 Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet unbeschadet des Absatz 4 Satz 2
- mit dem Ende des Amtes, das der Berufung zu Grunde lag,
- mit Amtsniederlegung,
- nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Ordinarius.
2 Eine Amtsniederlegung nach Satz 1 Nummer 2 ist grundsätzlich jederzeit zulässig und muss gegenüber dem Ordinarius schriftlich erklärt werden.
(
7
)
1 Mit der Sedisvakanz endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat nicht. 2 Sobald der neue Erzbischof von der Erzdiözese Freiburg Besitz ergriffen hat, bedarf die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat seiner Bestätigung, die mit Ablauf eines Monats nach der Besitzergreifung als ausgesprochen gilt.
(
8
)
Im Fall des Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 7 wird das nachrückende Mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ernannt.
(
9
)
1 An die ehrenamtlichen Mitglieder des Aufsichtsrates kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. 2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
#§ 10
Aufgaben des Aufsichtsrates
(
1
)
1 Der Aufsichtsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks und führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
- die Verwirklichung des Stiftungszwecks,
- die Beachtung der Satzung,
- die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte, insbesondere unter Berücksichtigung der kodikarisch vorgegebenen Mitwirkungen des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums.
2 Zu den grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne von Satz 1 zählen insbesondere Förder- und Kommunikationsrichtlinien.
(
2
)
Der Aufsichtsrat kann Satzungsinitiativen dem Ordinarius zur Prüfung vorlegen.
(
3
)
1 Der Aufsichtsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner Zustimmung bedürfen. 2 Sie dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates erteilt ist.
(
4
)
Durch die Regelungen der Befugnisse des Aufsichtsrates werden die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums sowie die Rechte und Pflichten der kirchlichen Stiftungsbehörde nicht berührt.
#§ 11
Sitzungen des Aufsichtsrates
(
1
)
1 Mindestens zweimal im Jahr tritt der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammen. 2 Außerdem kann der Vorsitzende den Aufsichtsrat zu einer Sitzung aus besonderem Anlass einberufen. 3 Er hat den Aufsichtsrat zu einer solchen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, der Stiftungsvorstand oder der Ordinarius dies in Textform verlangen.
(
2
)
1 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(
3
)
1 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2 Der Ordinarius ist berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen und hat Rede- und Antragsrecht. 3 Mitarbeitende des Erzbischöflichen Ordinariats, Sachverständige und Gäste können an den Sitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates dazu einlädt oder zustimmt. 4 Ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden. 5 § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
(
4
)
1 Beschlüsse innerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2 Beschlüsse außerhalb einer Sitzung können durch Abstimmung im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden, sofern kein Mitglied der Art der Beschlussfassung widerspricht. 3 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(
5
)
1 Kann die Sitzung des Aufsichtsrates wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer Mitglieder durchgeführt werden, kann die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an der Sitzung auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Absatzes 2.
#§ 12
Geschäftsordnung
(
1
)
Die Organe der Stiftung geben sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung.
(
2
)
Die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
(
3
)
Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bedarf der Zustimmung des Ordinarius.
#§ 13
Haftung
Die Mitglieder der Organe der Stiftung sind der Stiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wobei sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
#§ 14
Prüfung
(
1
)
1 Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg. 2 Der Prüfbericht ist vom Stiftungsvorstand dem Aufsichtsrat, der kirchlichen Stiftungsbehörde, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium vorzulegen.
(
2
)
1 Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. 2 Deren Prüfbericht ist dem Ordinarius, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Stiftungsbehörde, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich nach Erhalt vorzulegen.
#§ 15
Kirchliche Aufsicht
(
1
)
1 Die Stiftung steht unter kirchlicher Aufsicht des Ordinarius, die durch das Erzbischöfliche Ordinariat als kirchliche Stiftungsbehörde ausgeübt wird. 2 Die Verwaltung und Beaufsichtigung bestimmt sich nach Kirchenrecht, staatlichem Stiftungsrecht und nach dieser Stiftungssatzung.
(
2
)
1 Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt. 2 § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(
3
)
1 Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde:
- Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (wie insbesondere Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte), wenn der Gegenstandswert mehr als fünf Prozent des Eigenkapitals der Stiftung ausmacht, maßgebend ist der letzte verabschiedete Jahresabschluss;
- Waren- und Finanztermingeschäfte;
- Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 14 Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung Teil V genehmigungspflichtig sind;
- Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist;
- Rechtsgeschäfte und Rechtsakte über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Kirchenbaulasten und Kultpflichten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
- Verträge mit kommunalen Körperschaften über den Betrieb sozial-caritativer Einrichtungen (insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder und Sozialstationen);
- Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis (entsprechend § 7) stehen.
2 § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(
4
)
In Bezug auf konkret definierte Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge im Sinne des Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 kann eine generelle Zustimmung durch die kirchliche Rechtsaufsicht erteilt werden.
#§ 16
Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung
(
1
)
1 Entscheidungen über die Änderung der Satzung trifft der Erzbischof nach Anhörung des Aufsichtsrates, des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums. 2 Sie bedürfen darüber hinaus der schriftlichen Einwilligung der kirchlichen Stiftungsbehörde. 3 § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(
2
)
1 Entscheidungen über die Zulegung, die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung trifft der Erzbischof nach Anhörung des Aufsichtsrates, des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums. 2 Sie bedürfen darüber hinaus der schriftlichen Einwilligung der kirchlichen Stiftungsbehörde. 3 Entscheidungen über die Zusammenlegung oder die Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist. 4 § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(
3
)
Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaftsstiftung der Erzdiözese Freiburg fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden hat.
#§ 17
Übergangsvorschriften
(
1
)
Abweichend von § 8 Absatz 3 endet die Amtszeit des Stiftungsvorstandes erstmalig am 31. Januar 2030.
(
2
)
Bei einer Wiederberufung gemäß § 9 Absatz 4 bleiben Amtszeiten vor dem 1. Juli 2024 unberücksichtigt.
#§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach Erteilung des Einvernehmens durch die kirchliche Stiftungsbehörde und der Genehmigung durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg als staatliche Stiftungsbehörde für rechtsfähige kirchliche Stiftungen am 1. April 2025 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinschaftsstiftung der Erzdiözese Freiburg vom 19. Juni 2019 (ABl. S. 101) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 17. Dezember 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 54Änderung der Stiftungssatzung
des Erzbischöflichen Linzerfonds mit Sitz in Freiburg,
Stiftung des öffentlichen Rechts
##des Erzbischöflichen Linzerfonds mit Sitz in Freiburg,
Stiftung des öffentlichen Rechts
Herr Erzbischof hat nach erfolgter Beratung und Anhörung des Aufsichtsrates, des Rechnungshofes für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates am 12. Dezember 2024 und des Konsultorenkollegiums am 20. November 2024 die Stiftungssatzung des Erzbischöflichen Linzerfonds neu gefasst. Auf Antrag der kirchlichen Stiftungsbehörde vom 17. Dezember 2024, Az.: J - 75.29#1[39]2024/100955, hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Verfügung vom 23. Januar 2025, Az.: KMRA-0562.3-36/4/2, die Änderung der Stiftungssatzung des Erzbischöflichen Linzerfonds in der Fassung vom 17. Dezember 2024 genehmigt. Mit der Genehmigung ist die Satzungsänderung im staatlichen Rechtskreis wirksam und tritt zum 1. April 2025 in Kraft.
Die geänderte Satzung wird nachfolgend bekannt gemacht:
#Satzung des Erzbischöflichen Linzerfonds
#Präambel
Der Erzbischöfliche Linzerfonds ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts, die bereits seit Errichtung der Erzdiözese Freiburg besteht. Der Linzerfonds ist dem Erzbischöflichen Stuhl bei der Errichtung des Erzbistum Freiburg als Dotation (Art. IV. I. der Zirkumskriptionsbulle „Provida solersque“ vom 16. August 1821, bestätigt durch die landesherrliche Fundationsurkunde vom 16. Oktober 1827) überwiesen worden. Zweck der Dotation war die vermögensrechtliche Ausstattung eines Kirchenamtes und demzufolge die persönliche Besoldung des Erzbischofs. Die Satzung des Erzbischöflichen Linzerfonds vom 21. Dezember 1942 gab als weiteren Zweck die Diözesanverwaltung an.
#§ 1
Name und Sitz
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „Erzbischöflicher Linzerfonds“.
(
2
)
Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.
#§ 2
Rechtsform
(
1
)
1 Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gemäß cann. 1303 § 1 Nummer 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbsatz 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet. 2 Sie unterliegt gemäß can. 1257 § 1 CIC den kanonischen Vorschriften über das Kirchenvermögen.
(
2
)
Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Nummer 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg.
#§ 3
Stiftungszweck
(
1
)
1 Zweck der Stiftung ist es, in individuelle Notlagen geratenen Menschen zu helfen, die ihren Wohnsitz in der Erzdiözese Freiburg haben. 2 Die Stiftung hat weiterhin die historische Aufgabe, für die Besoldung des Erzbischofs und darüber hinaus die Zwecke der Diözesanverwaltung aufzukommen.
(
2
)
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- finanzielle Hilfe nach Schicksalsschlägen;
- finanzielle Hilfe für Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, die Mittel für die notwendige Versorgung ihrer Familie aufzubringen;
- finanzielle Hilfe für Menschen, die von staatlicher oder privater Seite zeitweise keine Hilfe mehr erhalten.
(
3
)
Unmittelbar gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht entsprechende historische Rechtstitel vorliegen.
#§ 4
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Stammvermögen
Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Dekret über die Zuweisung von Stammvermögen (patrimonium stabile) – Diözesanebene – in seiner jeweils geltenden Fassung.
#§ 6
Organe
(
1
)
1 Organe der Stiftung sind entsprechend cann. 1279 § 1, 1280 CIC:
- der Stiftungsvorstand und
- der Aufsichtsrat.
2 Alle Organe der Stiftung arbeiten vertrauensvoll zusammen.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Organe sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten, Tatsachen und Informationen sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Stiftung verpflichtet. 2 Dies gilt nicht, soweit sie diese im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihrer Tätigkeit offenbaren müssen oder gegenüber dem Ordinarius von Freiburg. 3 Diese Pflicht besteht nach dem Ende der Organmitgliedschaft fort. 4 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
#§ 7
Hinderungsgründe, Befangenheit
(
1
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes dürfen nicht zugleich Mitglieder des Aufsichtsrates sein. 2 Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, frühere Ehegatten, Verlobte und durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad nach bürgerlichem Recht verbundene Personen können nicht gleichzeitig den Organen der Stiftung angehören.
(
2
)
Eine Person, welche als Mitglied des Stiftungsvorstandes oder Aufsichtsrates zu einer Entscheidung berufen ist (verantwortliche Person), darf die Entscheidung nicht vornehmen beziehungsweise an der Beratung und Abstimmung hierzu nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung der verantwortlichen Person selbst, deren Ehegatten, dem Lebenspartner nach § 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, einer durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verbundenen anderen Person oder eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(
3
)
1 Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes oder des Aufsichtsrates ist im Rahmen seines Handelns nach dieser Satzung jederzeit verpflichtet, das Vorliegen einer Befangenheit im konkreten Fall sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls unverzüglich offenzulegen. 2 Ob die Voraussetzungen einer Befangenheit nach Absatz 4 vorliegen, entscheidet unverzüglich
- im Fall des Aufsichtsrates das Organ selbst ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds, wobei die Sitzung verlassen muss, wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf;
- im Fall des Stiftungsvorstandes bei Zweifeln über das Vorliegen einer Befangenheit der Ordinarius.
3 Satz 2 gilt auch, wenn eine Befangenheit einer verantwortlichen Person begründende Tatsachen dem jeweiligen Organ von anderen Personen mitgeteilt werden.
#§ 8
Stiftungsvorstand
(
1
)
1 Der Stiftungsvorstand ist Verwalter der Stiftung entsprechend can. 1279 § 1 CIC. 2 Er besteht aus zwei Personen, die der erzbischöflichen Kurie angehören müssen.
(
2
)
1 Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Er hat gemäß § 84 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten die Stiftung gemeinschaftlich.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Ordinarius für fünf Jahre bestellt, Wiederbestellungen sind zulässig. 2 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen der Römisch-katholischen Kirche angehören sowie über die für die Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung verfügen, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen erfahren sein und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen.
(
4
)
1 Der Ordinarius soll den Stiftungsvorstand nur aus schwerwiegendem Grund, kann ihn jedoch jederzeit abberufen. 2 Dessen unbeschadet bleibt das Eingriffsrecht des Ordinarius gemäß can. 1279 § 1 CIC bestehen. 3 Im Falle der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitglieds des Stiftungsvorstandes erfolgt die Bestellung eines neuen Mitglieds für die Amtszeit nach Absatz 3 Satz 1. 4 Im Falle einer Bestellung nach Satz 3 steht dem anderen Mitglied des Stiftungsvorstandes ein Antragsrecht auf seine Wiederbestellung zum gleichen Zeitpunkt zu.
(
5
)
1 Der Stiftungsvorstand kann Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung erteilen. 2 Die Erteilung von Generalvollmachten und unwiderruflichen Vollmachten ist nicht zulässig. 3 In der Regel sind Vollmachten als gemeinschaftliche Vollmachten zu erteilen. 4 Ausnahmen von Satz 3 bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates und sind der kirchlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen.
(
6
)
Die Entscheidung über die Bestellung zum Vorsitzenden Stiftungsvorstand obliegt dem Ordinarius.
(
7
)
1 Beschlüsse des Stiftungsvorstandes können nur einstimmig gefasst werden. 2 Können sich die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nicht binnen angemessener Zeit auf ein gemeinsames Vorgehen einigen, verfügt der Ordinarius die erforderliche Maßnahme. 3 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(
8
)
Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform abgegeben worden sind.
(
9
)
1 Wirtschaftsplan und Jahresabschluss mit Lagebericht werden vom Stiftungsvorstand erstellt und bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsrates. 2 Nach Erteilung der Genehmigung sind sie durch den Stiftungsvorstand dem Ordinarius vorzulegen, der sie gemäß can. 1287 § 1 CIC zur Prüfung an den Diözesanvermögensverwaltungsrat weiterzugeben hat. 3 Ebenso sind sie der kirchlichen Stiftungsbehörde und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg vorzulegen.
#§ 9
Aufsichtsrat
(
1
)
1 Der Aufsichtsrat wird vom Ordinarius berufen und besteht aus fünf Mitgliedern:
- vier Personen, die über die für die Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung verfügen, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen erfahren sind und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen,
- einem Priester.
2 Bei der Berufung ist der Ordinarius frei. 3 Ist die Berufung eines Priesters nach Satz 1 Nummer 2 nicht möglich, kann ein fünftes Mitglied nach Satz 1 Nummer 1 berufen werden.
(
2
)
Mitglied des Aufsichtsrates kann nicht sein, wer
- in den letzten zwei Jahren Mitglied des Stiftungsvorstandes war,
- für die Stiftung selbst oder die „Stiftungen der Erzdiözese Freiburg – Verwaltung“ des Erzbischöflichen Ordinariats, insbesondere in der Vermögens- oder Immobilienverwaltung, tätig ist oder in den letzten zwei Jahren tätig war,
- mit der kirchlichen Vermögensverwaltungsaufsicht betraut ist.
(
3
)
1 Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. 2 Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates nach der Berufung der Mitglieder und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrates.
(
4
)
1 Eine direkte Wiederberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates ist einmalig möglich. 2 Nach Ablauf der zweiten Amtszeit muss ein Aufsichtsratsmitglied mindestens eine reguläre Amtszeit aussetzen, bevor die Person wieder für maximal zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden dem Aufsichtsrat angehören darf. 3 Soweit im Rahmen der Neuberufung alle acht Mitglieder nach Satz 2 eine reguläre Amtszeit aussetzen müssten, kann abweichend von Satz 1 und 2 für bis zu zwei Aufsichtsratsmitglieder eine zweite unmittelbare Wiederberufung erfolgen. 4 Nach Ablauf dieser Amtszeit gilt Satz 2 entsprechend.
(
5
)
1 Der Aufsichtsrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Die Wahl ist der kirchlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen.
(
6
)
1 Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet unbeschadet des Absatz 4 Satz 2
- mit dem Ende des Amtes, das der Berufung zu Grunde lag,
- mit Amtsniederlegung,
- nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Ordinarius.
2 Eine Amtsniederlegung nach Satz 1 Nummer 2 ist grundsätzlich jederzeit zulässig und muss gegenüber dem Ordinarius schriftlich erklärt werden.
(
7
)
1 Mit der Sedisvakanz endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat nicht. 2 Sobald der neue Erzbischof von der Erzdiözese Freiburg Besitz ergriffen hat, bedarf die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat seiner Bestätigung, die mit Ablauf eines Monats nach der Besitzergreifung als ausgesprochen gilt.
(
8
)
Im Fall des Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 7 wird das nachrückende Mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ernannt.
(
9
)
1 An die ehrenamtlichen Mitglieder des Aufsichtsrates kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. 2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
#§ 10
Aufgaben des Aufsichtsrates
(
1
)
1 Der Aufsichtsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks und führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
- die Verwirklichung des Stiftungszwecks,
- die Beachtung der Satzung,
- die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte, insbesondere unter Berücksichtigung der kodikarisch vorgegebenen Mitwirkungen des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums.
2 Zu den grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne von Satz 1 zählen insbesondere Förder- und Kommunikationsrichtlinien.
(
2
)
Der Aufsichtsrat kann Satzungsinitiativen dem Ordinarius zur Prüfung vorlegen.
(
3
)
1 Der Aufsichtsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner Zustimmung bedürfen. 2 Sie dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates erteilt ist.
(
4
)
Durch die Regelungen der Befugnisse des Aufsichtsrates werden die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums sowie die Rechte und Pflichten der kirchlichen Stiftungsbehörde nicht berührt.
#§ 11
Sitzungen des Aufsichtsrates
(
1
)
1 Mindestens zweimal im Jahr tritt der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammen. 2 Außerdem kann der Vorsitzende den Aufsichtsrat zu einer Sitzung aus besonderem Anlass einberufen. 3 Er hat den Aufsichtsrat zu einer solchen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, der Stiftungsvorstand oder der Ordinarius dies in Textform verlangen.
(
2
)
1 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(
3
)
1 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2 Der Ordinarius ist berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen und hat Rede- und Antragsrecht. 3 Mitarbeitende des Erzbischöflichen Ordinariats, Sachverständige und Gäste können an den Sitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates dazu einlädt oder zustimmt. 4 Ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden. 5 § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
(
4
)
1 Beschlüsse innerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2 Beschlüsse außerhalb einer Sitzung können durch Abstimmung im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden, sofern kein Mitglied der Art der Beschlussfassung widerspricht. 3 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(
5
)
1 Kann die Sitzung des Aufsichtsrates wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer Mitglieder durchgeführt werden, kann die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an der Sitzung auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Absatzes 2.
#§ 12
Geschäftsordnung
(
1
)
Die Organe der Stiftung geben sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung.
(
2
)
Die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
(
3
)
Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bedarf der Zustimmung des Ordinarius.
#§ 13
Haftung
Die Mitglieder der Organe der Stiftung sind der Stiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wobei sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
#§ 14
Prüfung
(
1
)
1 Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg. 2 Der Prüfbericht ist vom Stiftungsvorstand dem Aufsichtsrat, der kirchlichen Stiftungsbehörde, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium vorzulegen.
(
2
)
1 Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. 2 Deren Prüfbericht ist dem Ordinarius, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Stiftungsbehörde, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich nach Erhalt vorzulegen.
#§ 15
Kirchliche Aufsicht
(
1
)
1 Die Stiftung steht unter kirchlicher Aufsicht des Ordinarius, die durch das Erzbischöfliche Ordinariat als kirchliche Stiftungsbehörde ausgeübt wird. 2 Die Verwaltung und Beaufsichtigung bestimmt sich nach Kirchenrecht, staatlichem Stiftungsrecht und nach dieser Stiftungssatzung.
(
2
)
1 Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt. 2 § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(
3
)
1 Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde:
- Waren- und Finanztermingeschäfte;
- Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 14 Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung Teil V genehmigungspflichtig sind;
- Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte;
- Rechtsgeschäfte und Rechtsakte über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Kirchenbaulasten und Kultpflichten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
- Verträge mit kommunalen Körperschaften über den Betrieb sozial-caritativer Einrichtungen (insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder und Sozialstationen);
- Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis (entsprechend § 7) stehen.
2 § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(
4
)
In Bezug auf konkret definierte Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge im Sinne des Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 kann eine generelle Zustimmung durch die kirchliche Rechtsaufsicht erteilt werden.
#§ 16
Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung
(
1
)
1 Entscheidungen über die Änderung der Satzung trifft der Erzbischof nach Anhörung des Aufsichtsrates, des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums. 2 Sie bedürfen darüber hinaus der schriftlichen Einwilligung der kirchlichen Stiftungsbehörde. 3 § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(
2
)
1 Entscheidungen über die Zulegung, die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung trifft der Erzbischof nach Anhörung des Aufsichtsrates, des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums. 2 Sie bedürfen darüber hinaus der schriftlichen Einwilligung der kirchlichen Stiftungsbehörde. 3 Entscheidungen über die Zusammenlegung oder die Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist. 4 § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(
3
)
Im Falle der Aufhebung des Erzbischöflichen Linzerfonds fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden hat.
#§ 17
Übergangsvorschriften
(
1
)
Abweichend von § 8 Absatz 3 endet die Amtszeit des Stiftungsvorstandes erstmalig am 31. Januar 2030.
(
2
)
Bei einer Wiederberufung gemäß § 9 Absatz 4 bleiben Amtszeiten vor dem 1. Juli 2024 unberücksichtigt.
#§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach Erteilung des Einvernehmens durch die kirchliche Stiftungsbehörde und der Genehmigung durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg als staatliche Stiftungsbehörde für rechtsfähige kirchliche Stiftungen am 1. April 2025 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung des Erzbischöflichen Linzerfonds vom 19. Juni 2019 (ABl. S. 88) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 17. Dezember 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
Mitteilungen des Generalvikars
Nr. 55Durchführungshinweise zur Misereor-Fastenaktion 2025
Die 67. Misereor-Fastenaktion steht 2025 unter dem Leitwort „Auf die Würde. Fertig. Los!“. Das größte katholische Hilfswerk für Entwicklungszusammenarbeit stellt in dieser Aktion eine tamilische Bevölkerungsgruppe aus Sri Lanka in den Mittelpunkt, deren politische Teilhabe unzureichend ist und denen der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen und Bürgerrechten stark erschwert wird. Selbst sauberes Trinkwasser und sanitäre Einrichtungen fehlen. Versuchen die Menschen, sich anderen Ortes ein neues Leben aufzubauen, werden sie aufgrund ihrer Herkunft oft diskriminiert. Dem wirkt die Partnerorganisation Caritas Sri Lanka-SEDEC mit Unterstützung von Misereor entgegen: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ebnen Männern, Frauen und Kindern den Weg in ein würdevolles und selbstbestimmtes Leben.
Die Misereor-Fastenaktion wird am 1. Fastensonntag, dem 9. März 2025, in einem Gottesdienst im Bistum Essen eröffnet und ab 10:00 Uhr live in der ARD übertragen. Am 4. Fastensonntag, dem 30. März 2025, soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zur Misereor-Fastenaktion verlesen werden. Legen Sie an diesem Wochenende bitte auch die Spendentütchen in der Kirche aus. Am 5. Fastensonntag, dem 6. April 2025, wird mit der Misereor-Kollekte um Unterstützung der Projekte in Afrika, Asien, Ozeanien und Lateinamerika gebeten. Für spätere Spenden sollte das Misereor-Schild am Opferstock bis zum Sonntag nach Ostern stehen bleiben. Das „Fastenopfer der Kinder“ soll gemeinsam mit der Gemeindekollekte überwiesen werden.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 19/2024). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Die Kollekte soll zeitnah und ohne Abzug von den Gemeinden über die Bistumskasse an Misereor weitergeleitet werden. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, z. B. für eigene Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Misereor ist den Spendern gegenüber rechenschaftspflichtig. Sobald das Ergebnis Ihrer Kollekte vorliegt, geben Sie es bitte der Gemeinde mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt.
Misereor stellt eine Reihe von Materialien zur Fastenaktion zur Verfügung oder gibt Anregungen für gemeinsame Spendenaktionen. Fragen zur Fastenaktion beantwortet das „Team Fastenaktion“ bei Misereor, Telefon: 0241 442-445, E-Mail: fastenaktion@misereor.de. Informationen finden Sie auf der Misereor-Homepage fastenaktion.misereor.de. Dort stehen viele Materialien zum kostenlosen Download bereit. Materialien zur Fastenaktion können bei MVG, Telefon: 0241 47986100, E-Mail: bestellung@eine-welt-shop.de und im Internet unter www.misereor-medien.de bestellt werden.
Nr. 56Chrisam-Messe mit Weihe der Heiligen Öle
in der Karwoche 2025
in der Karwoche 2025
Die Chrisam-Messe mit Weihe der Heiligen Öle wird Herr Erzbischof am Montag in der Karwoche, dem 14. April 2025, um 15:00 Uhr im Münster Unserer Lieben Frau zu Freiburg feiern.
Alle Gläubigen, vor allem auch Kinder und Jugendliche, sind zur Mitfeier herzlich eingeladen. Im Anschluss wird es die Möglichkeit zur Begegnung im Priesterseminar Collegium Borromaeum geben.
Die Chrisam-Messe wird per Livestream auf www.ebfr.de übertragen.
Im Anschluss an die Feier werden bis 18:00 Uhr die Heiligen Öle im Münster an die Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Dekanate ausgeteilt. Ausgabestelle ist der Eingang zum Chorumgang in der Nähe des Ambo. Wir bitten den Dekanaten den Vortritt zu gewähren, die eine weite An- bzw. Abreise haben.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Dekanate sollen darüber informiert sein, wie viel von dem betreffenden Öl benötigt wird. Die Abholgefäße müssen zur Vermeidung von Verwechslungen an Gefäß und Deckel – je nach Verwendungszweck – mit folgenden Aufschriften gekennzeichnet und insgesamt gut verschließbar sein:
O.C. | (= Oleum Catechumenorum), |
O.I. | (= Oleum Infirmorum), |
S.C. | (= Sanctum Chrisma). |
Nr. 57Gabe der Erstkommunionkinder 2025
„Kommt her und esst!“ Unter dieses Leitwort stellt das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe in diesem Jahr seine Erstkommunionaktion und bittet um die Spende der Erstkommunionkinder. Inhaltlich geht es bei der Erstkommunionaktion 2025 um die bekannte nachösterliche Begegnung der Jünger mit dem auferstandenen Herrn am See von Tiberias (Johannes 21, 1-14).
Das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe fördert, was zur Bildung christlicher Gemeinschaft und zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die neue Generation in extremer Diaspora notwendig ist, u. a.:
- katholische Kinderheime bzw. familienanaloge Wohngruppen,
- religiöse Elementarerziehung in den katholischen Kindergärten der östlichen Diözesen,
- Sakramentenkatechese sowie andere religiöse und diakonische Bildungsmaßnamen,
- kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, Gewalt und Missbrauch,
- Straßenkinderprojekte in Nord- und Ostdeutschland sowie Nordeuropa,
- den ambulanten Kinderhospizdienst in Halle (Saale),
- katholische Schulseelsorge und Studierendenseelsorge.
Informationen: Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e.V., Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe, Kamp 22, 33098 Paderborn, Telefon: 05251 2996-94, Fax: 05251 2996-88, E-Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de, www.bonifatiuswerk.de.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 19/2024). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Nr. 58Gabe der Neugefirmten 2025
„On fire.“ – Unter dieses Leitthema stellt das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe in diesem Jahr seine Firmaktion und bittet um die Spende der Neugefirmten.
Das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe fördert, was zur Begegnung im Glauben und zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die neue Generation in extremer Diaspora notwendig ist, u. a.:
- katholische Jugend(verbands)arbeit,
- internationale religiöse Jugendbegegnungen,
- kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, Gewalt und Missbrauch,
- Straßenkinderprojekte in Nord- und Ostdeutschland sowie Nordeuropa,
- Jugendseelsorge in JVAs,
- katholische Jugendbands,
- katholische Schulseelsorge und Studierendenseelsorge.
Wir bitten die in der Seelsorge Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Katechese, durch ihre aktive Unterstützung diese zentrale Arbeit auch im Jahr 2025 mitzutragen.
Informationen: Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e.V., Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe, Kamp 22, 33098 Paderborn, Telefon: 05251 2996-94, Fax: 05251 2996-88, E-Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de, www.bonifatiuswerk.de.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 19/2024). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Nr. 59Erwachsenenfirmung 2025
Im Herbst bietet das Erzbischöfliche Seelsorgeamt wieder einen Onlinekurs zur Vorbereitung auf die Erwachsenenfirmung an. Der Kurs ist eine Kooperation der Diözesen Rottenburg-Stuttgart, Speyer und der Erzdiözese Freiburg und findet immer dienstags am 30. September, 7. Oktober und 14. Oktober 2025 jeweils von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr statt. Teilnehmende aus der Erzdiözese Freiburg können gemeinsam am 25. Oktober 2025 in Freiburg das Sakrament der Firmung empfangen. Die Anmeldung zum Kurs ist für interessierte Erwachsene unter www.ebfr.de/erwachsenenfirmung möglich. Hier finden Sie auch einen digitalen Flyer, den Sie an interessierte Personen weiterleiten können.
Weitere Informationen:
Erzbischöfliches Seelsorgeamt
Abteilung 1 - Kirchenentwicklung und pastorale Innovation
Frau Laura Müller, Referentin für Katechese, Katechumenat und Sakramentenpastoral
Telefon: 0761 5144-129, E-Mail: laura.mueller@seelsorgeamt-freiburg.de
Abteilung 1 - Kirchenentwicklung und pastorale Innovation
Frau Laura Müller, Referentin für Katechese, Katechumenat und Sakramentenpastoral
Telefon: 0761 5144-129, E-Mail: laura.mueller@seelsorgeamt-freiburg.de
Nr. 60Aufnahme unter die Kandidaten des priesterlichen
Dienstes in der Erzdiözese
Dienstes in der Erzdiözese
Interessierte, die sich auf den priesterlichen Dienst in der Erzdiözese vorbereiten und das Studium der Theologie aufnehmen wollen, mögen sich bis spätestens 1. Juni mit der Regentie des Erzbischöflichen Priesterseminars Collegium Borromaeum, Schoferstraße 1, 79098 Freiburg, in Verbindung setzen. Das Bewerbungsverfahren mit den Aufnahmegesprächen findet am 14. und 15. Juli 2025 im Priesterseminar statt.
Für Kandidaten, die aufgrund ihrer menschlichen und geistlichen Reife sowie ihrer pastoralen Befähigung für den Priesterberuf geeignet sind, aber nicht die Voraussetzungen für das Studium an der Universität besitzen, besteht die Möglichkeit, auf anderen Wegen die Ausbildung für den Priesterberuf zu absolvieren, über die das Collegium Borromaeum bzw. die Diözesanstelle Berufe der Kirche informieren.
Anfragen und Bewerbungen sind zu richten an die Regentie des Erzbischöflichen Priesterseminars Collegium Borromaeum, Schoferstraße 1, 79098 Freiburg im Breisgau; Telefon: 0761 2111-0; Fax: 0761 2111-120; E-Mail: cb@cb-freiburg.de; www.priesterseminar-freiburg.de.
Nr. 61Änderung der Satzung der Sozialstation Bodensee e.V.
mit Sitz in Überlingen
mit Sitz in Überlingen
Die Mitgliederversammlung der Sozialstation Bodensee e.V. hat im Oktober 2024 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat nachträglich am 20. Januar 2025 sein Einvernehmen zur Satzungsänderung erteilt. Auf Antrag vom 20. Januar 2025, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 11. Februar 2025, und gemäß § 18 Absatz 1 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 24. Oktober 2024 am 13. Februar 2025, Az.: J - 91.10/s-ueb#1[4]2025/8156, genehmigt.
Nr. 62Druckschriften und Broschüren
des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz
des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz
Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikation veröffentlicht:
Flyer „Trauen Sie sich! Zehn gute Gründe für die Ehe – Ein Denkanstoß der katholischen Kirche“
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/sonstige-publikationen/verschiedenes/flyer-trauen-sie-sich-zehn-gute-gruende-ehe-ein-denkanstoss-katholischen-kirche.html
heruntergeladen werden.
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Erzbistum Freiburg
Nr. 63Heiliges Jahr 2025 – Jubiläumsablass
Papst Franziskus hat mit der Bulle „Spes non confundit“ für 2025 ein Heiliges Jahr ausgerufen, das mit der Öffnung der Heiligen Pforte in St. Peter in Rom am Heiligen Abend begonnen hat und bis zum Hochfest der Erscheinung des Herrn 2026 dauert. Als Pilger der Hoffnung sind die Gläubigen eingeladen, sich in diesem besonderen Jahr der Botschaft des Evangeliums neu zu öffnen. Dazu hat Papst Franziskus unter anderem verfügt, dass im Heiligen Jahr ein Jubiläumsablass gewonnen werden kann: „Der Ablass lässt uns nämlich entdecken, wie grenzenlos Gottes Barmherzigkeit ist. Es ist kein Zufall, dass einst die Begriffe „Barmherzigkeit“ und „Ablass“ austauschbar waren, eben weil dieser die Fülle der Vergebung Gottes ausdrücken soll, die keine Grenzen kennt.“ (Spes non confundit, 23)
Die Apostolische Pönitentiarie hat im Auftrag des Papstes die Grundvoraussetzungen für die Gewinnung des Jubiläumsablasses in Erinnerung gerufen:
- Ehrliche Reue, mit dem Vorsatz, die Sünde zu meiden
- Empfang des Bußsakramentes
- Empfang der Eucharistie
- Gebet in den Intentionen von Papst Franziskus
Der Jubiläumsablass selbst kann in Rom und im Heiligen Land gewonnen werden, aber auch in den jeweiligen Orten eines Bistums, die der Ortsbischof dafür bestimmt hat.
Erzbischof Stephan hat für die Erzdiözese Freiburg festgelegt, dass der Jubiläumsablass in der Kathedralkirche, dem Münster Unserer Lieben Frau in Freiburg, den päpstlichen Basiliken in Walldürn, Konstanz, auf der Reichenau und auf der Birnau sowie an allen Marienwallfahrtsorten des Erzbistums gewonnen werden kann.
Personalmeldungen
Nr. 64Religionslehrerinnen und Religionslehrer
Bis zum Ablauf des Schuljahres 2023/2024 sind folgende kirchlich angestellte Religionslehrerinnen und Religionslehrer aus dem Dienst ausgeschieden:
Susanne Baier-Betton, Vera Beuter, Anette Gonsior, Bernhard Kaltenbacher, Annerose Kamuf, Maria-Magdalena Liehner, Gabriele Merkle, Jan Mikula, Rita Prostmeier, Claudia Renz, Dorothea Schmitt, Renate Schramm, Magdalena Schuster, Rita Schwarz-Jäger, Sigrid Sigmund, Karin Stroppel, Michael Veeser-Dombrowski, Konrad Wiget.
Ab dem Schuljahr 2024/2025 wurden die nachfolgend genannten Religionslehrerinnen und Religionslehrer in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen:
David Ambiel, Nina Gantert, Christine Kaiser, Theresia König, Dr. Carmen Schraml, Tanja Terwellen, Susanne Veith.
Nr. 65Ernennung/Bestellung
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Februar 2025 befristet bis 30. September 2025 Herrn Dekan G. R. Johannes Balbach, Buchen, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Adelsheim-Osterburken-Seckach, Dekanat Mosbach-Buchen, bestellt.
Nr. 66Anweisungen/Versetzungen
Herr Vikar Pater Shinto Kuriakose CMI, Appenweier-Urloffen, wurde zum 1. Februar 2025 als Vikar in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Oberkirch, Dekanat Acher-Renchtal, angewiesen.
Herr Kooperator Georg Henn, Titisee-Neustadt, wird zum 15. März 2025 als Kooperator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Leimen-Nußloch-Sandhausen, Letzenberg, Walldorf-St. Leon-Rot und Wiesloch-Dielheim, Dekanat Wiesloch, angewiesen.
Nr. 67Beurlaubung
Herr Diakon Siegfried Oesterle, Iffezheim, wird weiterhin seit 1. März 2023 bis 31. August 2025 von seiner Aufgabe als Ständiger Diakon im Zivilberuf in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Iffezheim-Ried, Dekanat Rastatt, beurlaubt.
Nr. 68Entpflichtungen
Herr Diakon Pierre Gerodez, Laudenbach, wird mit Ablauf des 30. April 2025 von seinen Aufgaben als Ständiger Diakon im Zivilberuf in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Hemsbach, Dekanat Heidelberg-Weinheim, entpflichtet.
Herr Diakon Matthias Hirn, Bad Schönborn-Mingolsheim, wird mit Ablauf des 31. August 2025, unter Beibehaltung seiner Aufgabe als Ständiger Diakon im Hauptberuf in der Seelsorgeeinheit Bad Schönborn-Kronau und unter Erweiterung seiner Aufgabe zur Mitarbeit in der Gefängnisseelsorge der Justizvollzugsanstalt Bruchsal Außenstelle Kislau, von seinen Aufgaben als Ständiger Diakon in der Klinikseelsorge in Bad Schönborn, Dekanat Bruchsal, entpflichtet.
Herr Diakon Günther Holzhauer, Werbach, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 von seinen Aufgaben als Ständiger Diakon im Zivilberuf in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Großrinderfeld-Werbach und als Mesnerpräses für das Dekanat Tauberbischofsheim entpflichtet.
Nr. 69Zurruhesetzung
Der Herr Erzbischof hat der Bitte um Zurruhesetzung von Herrn Kooperator Romuald Pawletta, Waldshut-Tiengen, zum 31. August 2025 entsprochen und ihn zum 1. September 2025 von seinen Aufgaben als Kooperator in der Seelsorgeeinheit Mittlerer Hochrhein St. Verena, Dekanat Waldshut, entpflichtet.
Nr. 70Im Herrn verschieden
4. Februar 2025: | Pfarrer i. R. Julius Schmitt, † in Gottmadingen |
9. Februar 2025: | Diakon i. R. Reinhard Daferner, † in Helmstadt |
14. Februar 2025: | Pfarrer i. R. Albrecht Wick, † in Waldshut |
22. Februar 2025: | Dekan im Strafvollzugsdienst i. R. Geistlicher Rat Walter Schmitt, † in Bruchsal |
Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg | Nr. 3 - 5. März 2025 | |
Herausgeber: | Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg | |
Telefon: 0761 2188-376 | ||
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de | ||
Erscheinungsweise: | ca. 12 Ausgaben jährlich zzgl. Sonderdrucke |